1436 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (1190 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammen­arbeit

Ziel des Abkommens ist es, auf Grund bereits bestehender Kooperationen die Durchführung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch Finanzierung der Mobilitätskosten durch die beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der Prioritäten beider Vertragsstaaten zu fördern. Insbesondere wird die gemeinsame Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungsprogrammen unterstützt.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen zwischen Experten für die Verwaltung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Die jeweils innerstaatlich mitbetroffenen Ressorts wurden befaßt.

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologie­programme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt haben oder einen solchen Bezug anstreben. Über das Abkommen haben russische Forscher unter anderem die Möglichkeit, sich an multilateralen Programmen zu beteiligen. Somit bildet das Abkommen einen Beitrag zur Förderung der Beziehungen zu einem Drittstaat.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sein könnten.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. Oktober 1998 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Höchtl sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (1190 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1998 10 20

                                      Inge Jäger                                                                       Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann