1437 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (1387 der Beilagen): Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation


Im Jahre 1958 ist das derzeit geltenden Amtssitzabkommen für die Internationale Atomenergie-Organisa­tion (IAEO) in Kraft getreten (BGBl. Nr. 82/1958). Aus den sich laufend ändernden Umständen wurden mit der Zeit Anpassungen notwendig, die in Form von ergänzenden Notenwechseln vorgenommen wurden.

Österreich hat dabei von Anfang an die Ansicht vertreten, daß vergleichbare zwischenstaatliche Organisa­tionen mit Sitz in Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen sollten. Daher wurden mit den betreffenden Organisationen Meistbegünstigungsklauseln vereinbart. Auch Abschnitt 49 lit.c des IAEO-Amtssitzabkommens, enthält eine derartige Meistbegünstigungsklausel.

In den letzten Jahren hat Österreich mit einer Reihe von internationalen Organisationen, so mit der CTBTO-PREPCOM, BGBl. III Nr. 188/1997, UNIDO, BGBl. III Nr. 100/1998 und dem Wiener Büro der Vereinten Nationen (UNOV), BGBl. III Nr. 99/1998, neue Amtssitzabkommens abgeschlossen, die ua. Regelungen über den bevorzugten Zugang von Angehörigen der Bediensteten zum österreichischen Arbeitsmarkt enthalten. Im Sinne der Meistbegünstigungsklausel wäre dieses Recht nun auch den Angehörigen der IAEO-Bediensteten einzuräumen.

Der Notenwechsel schreibt deshalb fest, daß die Angehörigen der Bediensteten bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und gemäß dem im Annex dargelegten Verfahren genießen. Gleichlautende Bestimmungen sind in Abschnitt 46 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens und in Art. 14 Abs. 1 lit. k des JVI-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 187/1997, zu finden.

Das vorliegende Abkommen in Form eines Notenwechsels hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzen­den Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politi­schen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art.50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. Oktober 1998 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (1387 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1998 10 20

                           Ingrid Tichy-Schreder                                                            Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann