1441 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.”

2. § 2 lautet:

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.”

3. § 4 samt Überschrift lautet:

“Studierende

§ 4. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.”

4. § 5 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.”

5. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309 (HSG), in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktionen zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.”

6. § 5 Abs. 6 lautet:

“(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem Benützungsvertrag beizulegen.”

7. Nach § 5 wird folgender § 5a. samt Überschrift eingefügt:

“Gastvertrag

§ 5a. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.”

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.”

9. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheits­pflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 13 Abs. 4 HSG anzuwenden.”

10. § 11 Abs. 1 lautet:

“(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studien­förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.”

11. § 12 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.”

12. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.”

13. Im § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Studenten” durch das Wort “Studierende” ersetzt.

14. § 16 Abs. 2 lautet:

“(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten Studienjahr.”


15. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung Abs. 1, in der Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 bis 12 und folgender Abs. 2 werden angefügt:

       “10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;

         11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;

         12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.”

16. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b samt Überschriften eingefügt:

“Jahresabschluss

§ 17a. Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschafts­prüfer zu erstellen.

Investitionsförderungsplan

§ 17b. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.”

17. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.”

18. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2 , 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a , der § 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.”

Vorblatt

Probleme:

1.  Durch die Entwicklung im Universitätssektor und am Wohnungsmarkt ergeben sich teilweise Auslastungsprobleme bei den Studentenwohnheimen, die zu ungeklärten Rechtsfragen bei der kurzfristigen Vergabe von Heimplätzen führen.

2.  Die Bestimmungen über Kündigungsfristen führen zum Teil zu unbefriedigenden und unflexiblen Lösungen.

3.  Es fehlt eine Koordinierung der Mitbestimmung der Heimbewohner auf der Ebene der Heimträger sowie eine Mitbefassung der Studentenvertretung bei den Investitionsvorhaben im Studenten­heimsektor.

4.  Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Heimplätzen erfolgt zum Teil uneinheitlich.

5.  Es fehlt zum Teil an Transparenz hinsichtlich der finanziellen Situation der Heimträger und an konsumentenfreundlichen Bestimmungen bei der Vertragsgestaltung.

6.  Bestimmte Begriffe sind auf Grund von Änderungen von Rechtsvorschriften im Universitätsbereich überholt. Es fehlt an einer sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter.

Ziele:

1.  Flexiblere Gestaltungsmöglichkeit bei der kurzfristigen Vergabe von Heimplätzen durch eine flexible Vertrags- und Preisgestaltung mit dem Ziel, die Preise für die Studierenden möglichst gering zu halten.

2.  Mehr Mobilität und Flexibilität für die Studierenden bei ausreichender Dispositionsmöglichkeit für die Heimträger durch Änderungen der Bestimmungen betreffend die Kündigungsfristen.

3.  Schaffung einer Koordinationsebene der Heimsprecher zur besseren Zusammenarbeit mit den Heimträgern und Schaffung einer Mitwirkungsmöglichkeit der Hochschülerschaften bei der Erstellung der Investitionsförderungspläne.

4.  Definition der Voraussetzungen sozialer Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang.

5.  Schaffung von mehr Transparenz sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile als auch hinsichtlich der finanziellen Situation der Heimträger.

6.  Sprachliche Anpassungen an die neue Rechtslage und sprachliche Gleichbehandlung von Geschlechtern.

Alternativen:

Völlige Neuerlassung des Studentenheimgesetzes. Dies würde eine umfangreiche Erörterung des Gesetzentwurfes und somit eine noch länger andauernde Beibehaltung der bisherigen Rechtslage bewirken.

Kosten:

Durch die vorgesehenen Änderungen werden dem Bund keine Mehrkosten entstehen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Beobachtungen in den letzten Jahren zeigen, dass unter den Studierenden ein zunehmendes Bedürfnis nach mehr Mobilität und mehr Flexibilität hinsichtlich der Wahl des Studien- bzw. Wohnortes besteht. Dieser Trend wird durch die ebenfalls beobachtbare leichte Entspannung des Wohnungsmarktes für Studierende begünstigt.

Die dadurch entstehenden Probleme für die Heimträger im Hinblick auf die Auslastung der Heime führten zum Teil dazu, dass – wie dies nach der bisherigen Rechtslage möglich war – sehr lange Kündigungsfristen vereinbart wurden, wodurch die Studierenden in ihrer Mobilität und Flexibilität zum Teil sehr eingeschränkt waren.

Andererseits bestand im Studentenheimgesetz keine eindeutige Rechtsgrundlage für den Abschluss von Gastverträgen, sei es mit Studierenden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Heim nicht erfüllten, sei es mit Nichtstudierenden.

Der Abschluss von vorübergehenden Gastverträgen hilft den Heimträgern, Auslastungsprobleme zu minimieren, wodurch die Heimpreise für die Studierenden möglichst gering gehalten werden können. Die Möglichkeit zum Abschluss von Gastverträgen kommt somit letztlich auch den Studierenden zugute.

Auf Anregung der Österreichischen Hochschülerschaft sieht der vorliegende Gesetzentwurf weiters eine zusätzliche Vertretungsebene neben der schon bisher bestehenden Heimvertretung auf der Ebene einzelner Heime vor. Der neue Sprecher der Heimvertretungen hat nicht nur die Aufgabe, die Interessen der Heimbewohner zu vertreten, sondern wird gleichzeitig auch der Ansprechpartner für den jeweiligen Heimträger für Angelegenheiten sein, die über den Bereich eines Studentenheimes hinausgehen.

Die Kriterien der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienfortganges für die Inanspruchnahme eines Heimplatzes waren bislang nicht eindeutig festgelegt. Aus sozialen Erwägungen sieht der Entwurf weiters vor, dass Bezieher von Schüler- bzw. Studienbeihilfen bei der Inanspruchnahme von Heimplätzen jedenfalls zu bevorzugen sind, sofern auch die anderen vom Heimträger anzuwendenden Kriterien in gleicher Weise erfüllt sind. Diese Begünstigung ist sachlich geboten.

Um sicherzustellen, dass sozial bedürftige Studierende mit günstigem Studienerfolg jedenfalls bevorzugt Heimplätze erhalten können, wird klargestellt, dass Bezieher einer Studienbeihilfe diese Kriterien jedenfalls erfüllen und auch der Studiennachweis zur Aufrechterhaltung der Mitversicherung mit den Eltern zum Verbleib in ein Studentenheim ausreicht.

Schließlich soll der vorliegende Gesetzentwurf dem verstärkt geäußerten Bedürfnis nach mehr Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation von Heimträgern als auch dem Bedürfnis nach besseren Planungsgrundlagen sowohl für die Heimträger als auch für subventionsvergebende Stellen Rechnung tragen. Dies ist durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen und Förderungsplänen gewährleistet.

Der ursprüngliche Entwurf sah eine Bestimmung vor, derzufolge Studentenheimträger wegen des bestehenden Sozialauftrages von der Entrichtung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und nach dem Gebührengesetz, die durch die Eintragung von Pfandrechten und Reallasten zu Gunsten des Bundes entstehen würden, befreit sind. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass eine entsprechende gesetzliche Befreiung nicht erforderlich ist, da Pfandrechte zu Gunsten des Bundes vom Bund zu beantragen sind, und der Bund von der Entrichtung dieser Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz ohnehin befreit ist. Auch nach dem Gebührengesetz fallen für die Heimträger keine Gebühren an, da zum einen Reallasten generell nicht, und, zu Gunsten des Bundes abgeschlossene und beurkundete Hypothekarverschreibungen, für den Bund als einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte nicht gebührenpflichtig sind.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dieses Bundesgesetzes bilden Artikel 10 Abs. 1 Z 6 und Artikel 14 Abs. 1 B-VG.

Der neu vorgesehene Investitionsförderungsplan wird zu einer gebotenen Verbesserung der Koordination der Heimträger mit den Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und der mehrjährigen Budgetplanung führen. Hinsichtlich der Höhe der Investitionsförderungen des Bundes ergibt sich dadurch kein Mehraufwand. Durch dieses Bundesgesetz werden daher keine Mehrkosten entstehen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Absatz 1 enthält eine sprachliche Anpassung; das Wort “Studenten” wurde nach dem neueren Sprachgebrauch durch das Wort “Studierende” ersetzt. Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass die Gleichbehandlung der Geschlechter auch im Sprachgebrauch gewährleistet ist, wenn auch im Gesetzestext selbst eine ständige Verwendung beider Formen oder von sprachlichen Mischformen vermieden wird. Eine andere Lösung würde die Lesbarkeit des Gesetzestextes für jeden Normanwender erschweren.

Zu Z 2 (§ 2):

Die Bestimmung enthält eine sprachliche Anpassung. Da im § 4 der Begriff “Studierender” näher definiert ist, ist eine zusätzliche Erwähnung der in Frage kommenden Bildungseinrichtungen entbehrlich.

Zu Z 3 (§ 4):

Die Bestimmung enthält eine sprachliche Anpassung an die derzeitige Rechtslage im Universitätsbereich. Die Worte “Studenten” wurden durch die Worte “Studierende”, die Begriffe “Vorstudienlehrgang” bzw. “Vorbereitungslehrgang” durch den Begriff “Universitätslehrgang” ersetzt.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2):

Gegenüber der bisherigen Regelung hat der Benützungsvertrag im Sinne des Konsumentenschutzes nunmehr auch Angaben über die Vertragsdauer, die Kündigungsfristen und die Kaution zu enthalten. Dies entspricht auch einem ausdrücklichen Wunsch der Österreichische Hochschülerschaft nach mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Der ursprüngliche Entwurf enthielt als weitere Inhalte auch das Heimstatut und die Heimordnung. Dies ist jedoch entbehrlich, da gemäß § 5 Abs. 6 das Heimstatut und die Heimordnung dem Vertrag beizulegen sind.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 3):

Die flexiblere Gestaltungsmöglichkeit, Benützungsverträge auch auf einen kürzeren Zeitraum von einem Studienjahr abschließen zu können, dient sowohl den Heimträgern als auch den Studierenden. Zur Erleichterung der Orientierung für Studienanfänger an einem neuen Wohnungsort kann diese Personengruppe wie bisher auf eine Vertragsdauer von zwei Studienjahren bestehen. Wann ein Studienjahr beginnt oder endet, richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften der jeweiligen Bildungseinrichtung (vgl. etwa § 6 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997).

Um eine einheitliche und somit gerechte Vorgangsweise bei der Vertragsverlängerung sicherzustellen, wurden die Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienfortganges konkretisiert. Die Voraussetzung des günstigen Studienfortganges entspricht der Regelung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Mitversicherung in der Krankenversicherung der Eltern. Die Bestimmung enthält daher in gleicher Weise wie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz einen Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992.

Die zitierte Bestimmung lautet:

        “b) Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr bis zum jeweils 31. Oktober die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweiszeitraum wird durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes. Für erheblich behinderte Studierende entfällt der Leistungsnachweis.”

Für Bezieher von Studienbeihilfen werden die Voraussetzungen “soziale Bedürftigkeit” und “Studienerfolg” gesetzlich vermutet.

Da beim Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter sowie bei Studentenvertretern nach dem Hochschülerschaftsgesetz durch ihr besonderes Engagement für die Studierenden und die damit verbundene zeitliche Beanspruchung Studienverzögerungen eintreten können, ist die Begünstigung bei der Verlängerung des Benützungsvertrages gerechtfertigt.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 6):

Da das Heimstatut und die Heimordnung Bestandteile des Benützungsvertrages sind, an die sich die Studentenheimbewohner auch zu halten haben, sind das Heimstatut und die Heimordnung dem Benützungsvertrag beizulegen. Dies dient der von der Österreichische Hochschülerschaft gestellten Forderung nach mehr Transparenz, Konsumentenschutz und Rechtssicherheit.

Zu Z 7 (§ 5a):

Mit dem neu geschaffenen § 5a wird für die kurzfristige Beherbergung von anderen als in § 4 genannten Personen bzw. für Verträge, die mit Studierenden während eines Studienjahres abgeschlossen werden oder den Studierenden, die die Voraussetzungen für einen Benützungsvertrag nicht erfüllen, eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen. Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass Heime, die zu mehr als der Hälfte der Gesamtaufwendungen durch Subventionen von Gebietskörperschaften gefördert werden, nur als Studentenheime Verwendung finden sollen, dient diese Bestimmung auch dazu, den Heimträgern bei einer Nichtauslastung der Studentenheime die kurzfristige Vergabe auch an Nichtstudierende zu ermöglichen.

Die Vertragsdauer ist jedoch mit einer Zeitspanne von jedenfalls weniger als einem Jahr begrenzt, da ein Gastvertrag mit Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist.

Dabei sollen insbesondere andere Personen, die sich außerhalb des Heimatortes einer Ausbildung unterziehen, wie zB Personen in einem Lehrverhältnis aber auch in- und ausländische Gastlehrer sowie sonstige Personen, die im Bereich der Forschung und Lehre tätig sind und kurzfristig eine Wohnmöglichkeit benötigen, bevorzugt aufgenommen werden.

Für Personen, die nicht Studierende sind, kann das Entgelt abweichend vom geregelten Benützungsentgelt nach ortsüblichen Preisen festgesetzt werden. Mit den dadurch erzielten Gewinnen können die Preise für die Studierenden gestützt werden. Die vorgesehene Flexibilisierung bei der Preisgestaltung soll daher bei Auslastungsproblemen dazu dienen, die Preise für die Studierenden möglichst gering zu halten.

Durch die vorgesehene Formulierung, dass für andere Personen als Studierende ein höheres Benützungsentgelt festzusetzen ist, ist klargestellt, dass das Gastvertragsentgelt mit Studierenden dem Benützungsentgelt zu entsprechen hat.

Bei den Gastverträgen handelt es sich um Verträge sui generis.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 4):

Auf Anregung der Österreichischen Hochschülerschaft soll nicht nur pro Heim eine Heimvertretung, sondern für jeden Heimträger ein eigener Sprecher der Heimvertretungen gewählt werden, der eine Koordinationsfunktion hinsichtlich der einzelnen Heimvertreter der Heime ausüben soll. Diese Bestimmung dient auch Wünschen nach besserer Information seitens der Studentenheimbewohner.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4 und 5):

In dieser Bestimmung sind die Zuständigkeiten des Sprechers der Heimvertretungen geregelt. Das Recht auf Einsicht in die Gebarung der Heimträger dient der erhöhten Transparenz hinsichtlich jener Kalkulationsunterlagen, die unabhängig vom einzelnen Studentenheim für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblich sind. Bei der Überprüfung des Prinzips der Kostendeckung für die Festsetzung der Benützungsentgelte ist auch auf jene Kosten hinzuweisen, die durch die Betreuung von Studierenden in den Heimen entstehen.

Die Sprecher der Heimvertretungen und die Stellvertreter sind an dieselbe Verschwiegenheitspflicht gebunden wie die Mitglieder der Heimvertretungen.

Die Tätigkeit der Vorsitzenden und der Sprecher von Heimvertretungen entspricht in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung der anderer Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz. Die Begünstigungen hinsichtlich des längeren Bezuges von Transferleistungen sollen auch für diesen Personenkreis gelten.

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 1):

Dem Absatz wurde eine Bestimmung eingefügt, derzufolge Bezieher von Schüler- bzw. Studienbeihilfen vor den anderen Studierenden in ein Studentenwohnheim aufzunehmen sind. Für Bezieher von Schülerbeihilfen und Studienbeihilfen wird die soziale Bedürftigkeit gesetzlich vermutet. Bezieher von Schüler- bzw. Studienbeihilfen sind daher bei der Vergabe der Heimplätze zu bevorzugen, sofern dies im Rahmen des den Heimträgern zustehenden Gestaltungsspielraumes möglich ist und auch die übrigen vom Heimträger anzuwendenden Kriterien in gleicher Weise erfüllt sind. Die Begünstigung von nachweisbar sozial Schwächeren mit günstigem Studienerfolg ist sachlich gerechtfertigt und auch geboten.

Da nach verschiedenen Bildungsprogrammen Studierende aus dem Ausland einen Studienaufenthalt in Österreich absolvieren können, ohne dafür ein Stipendium zu erhalten, ist eine Beschränkung der Vertragsdauer auf die Dauer eines Stipendiums nicht zweckmäßig. Das Vorsehen von bestimmten Heimplatzkontingenten für ausländische Bewerber mit einer relativ kurzen Verweildauer ist auf Grund der zunehmenden Internationalität und Mobilität geboten.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 3):

Auf Grund der bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten wurden in einzelnen Fällen sehr lange Kündigungsfristen vereinbart, durch die Studierende teilweise übermäßig lange an den Heimplatz gebunden waren. Die vorgesehene Bestimmung soll einerseits den Studierenden mehr Mobilität und Flexibilität ermöglichen und andererseits die Heimträger in ausreichender Weise in die Lage versetzen, über die Heimplätze im Sinne einer Vollauslastung der Studentenheime zu disponieren. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen muss eine Kündigung innerhalb der festgelegten kurzen Zeit jedenfalls möglich sein. Es können zwar längere Kündigungsfristen vereinbart werden, durch die festgelegten Kündigungstermine können jedoch überlange Kündigungsfristen vermieden werden.

Die Aufzählung der wichtigen Gründe ist taxativ. Unter einer plötzlich auftretenden sozialen Notlage sind unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse zu verstehen, durch die ein Studierender gezwungen wird, den Heimplatz sofort aufzugeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Elternteil verstirbt und der verbleibende Elternteil einer längeren Betreuung durch den Studierenden bedarf.

Zu Z 12 und Z 14 (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2):

Da sowohl das Heimstatut als auch die Heimordnung Bestandteile des Benutzungsvertrages sind und der Studentenheimbewohner auf Änderungen des Heimstatuts und der Heimordnung keinen unmittelbaren Einfluß nehmen kann, sollen diese Änderungen frühestens mit dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung wirksam werden. Da die Heimordnung durch die Heimvertretung und somit unter Mitwirkung der betroffenen Heimbewohner erlassen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Heimordnung etwas früher in Kraft treten.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 1 Z 1):

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Z 15 (§ 17):

Die Ergänzung der von den Heimträgern zu übermittelnden Informationen ist im Hinblick auf erforderliche Planungen im Bereich der Investitionsförderung bei Studentenheimen notwendig.

Zu Z 16 (§ 17a und § 17b):

Durch die Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen Jahresabschlusses samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer soll ua. den Heimvertretungen die Möglichkeit eingeräumt werden, in geprüfte Bilanzen Einsicht zu nehmen, um auf diese Weise die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen nachvollziehen zu können.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses ist auch jenen Heimträgern zumutbar, die nicht bereits auf Grund ihrer Rechtsform auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, da etwa auch die Hochschülerschaften nach dem Hochschülerschaftsgesetz zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind (vgl. etwa § 21 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993). Die Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses dient letztlich auch der Transparenz über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Heimträger für die Vergabe von Subventionen.

Durch den unter Einbindung der Heimträger und der Studentenvertretung erstellten Investitions­förderungsplan sollen einerseits die subventionsvergebenden Stellen, andererseits die Heimträger bessere Planungsgrundlagen erhalten. Hiezu sind die Vorhaben der Heimträger mit der mittelfristigen Budgetvorschau zusammenzuführen.


Zu Z 17 (§ 18 Abs. 3):

Es handelt sich um sprachliche Anpassungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998, erforderlich sind.

Zu Z 18 (§ 21 Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Es wird darauf Rücksicht genommen, dass in bestehende Verträge nicht eingegriffen werden soll. Da die Bestimmungen die Studierenden durchwegs begünstigen und für Bewohner eines Studentenheimes nicht allzu lange unterschiedliche Verträge gelten sollen, ist festgelegt, dass ab dem 1. September 2000 die beschlossenen Änderungen für sämtliche Heimbewohner wirksam sind.

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studenten (Heimbewohner) ergeben.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.


 

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen oder der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Verfügung gestellt werden.

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.


Studenten

Studierende


§ 4. Als Student im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt jeder an einer österreichischen Universität, einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste in Wien aufgenommene ordentliche Hörer sowie jeder Studierende eines Fachhochschul-Studienganges. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen Akademie, einer Berufspädagogischen Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung auf ein ordentliches Studium vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

§ 4. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


(2) Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind Angaben über den Heimplatz, die Höhe des Entgeltes (§ 13) und eine Schlichtungsklausel (§ 18).

(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.


(3) Für Studienanfänger ist der erstmalige Abschluß eines Benützungsvertrages für eine kürzere Dauer als zwei Jahre unzulässig. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um wenigstens ein Jahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 weiterbestehen und der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachweist. Eine Verlängerung darüber hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, daß der Abschluß des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309 (HSG), in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktionen zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.


(4) …

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(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages.

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem Benützungsvertrag beizulegen.


 

Gastvertrag


 

§ 5a. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


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(3) …

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(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.


§ 8. (1) …

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(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.


 

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 13 Abs. 4 HSG anzuwenden.

§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden, sind vom Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen; für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen, wobei die Dauer des Benützungsvertrages auf die Dauer des gewährten Stipendiums beschränkt werden kann.

§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455 in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis entsteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) …

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(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden; im Vertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.


§ 15.

§ 15. (1) …


 

(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden erst mit Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.


§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               Information der Studenten im Sinne dieses Bundesgesetzes;

                                                                                               1.                                                                                               Information der Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes;


                                                                                               …

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(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung treten am jeweils folgenden 1. Juli in Kraft.

(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahr beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten Studienjahr.


§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichische Hochschülerschaft zu übermitteln:

§ 17. (1) …


                                                                                               …

                                                                                               …


                                                                                               9.                                                                                               Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze.

                                                                                               9.                                                                                               Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;

                                                                                               10.                                                                                               Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;

                                                                                               11.                                                                                               Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;

                                                                                               12.                                                                                               Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.


 

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.


 

Jahresabschluss


 

§ 17a. Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.


 

Investitionsförderungsplan


 

§ 17b. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage an Heimplätzen Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsplan abzugeben.


§ 18. (1) …

§ 18. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitäts- und Hochschullehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen oder der rechtskundigen Bediensteten der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektionen des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.

(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.


§ 21. (1) …

§ 21. (1) …


(2) …

(2) …


 

(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2 , 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a, der § 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.