1443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1392 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sparkassen­gesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden


Sparkassen sind schon von ihrem historischen Hintergrund als “gemeinnützige Institute” dazu berufen, “Gelegenheit zur sicheren Aufbewahrung, Verzinsung und allmählichen Vermehrung kleiner Ersparnisse darzubieten”, wodurch schon für die Gründung von Sparkassen stiftungsähnliche Überlegungen maßgebend waren.

Der Stiftungscharakter einer Sparkasse wird somit durch die Begriffsmerkmale der Eigentümerlosigkeit und der Wirkung für die Allgemeinheit dokumentiert. In der Europäischen Union sind Sparkassen in stiftungsähnlichen Rechtsformen, wie zB die freien Sparkassen in der BRD, von jeher existent. In jüngster Zeit wurden die italienischen Sparkassen in die Rechtsform der Stiftung übergeführt, wodurch sich die internationale Bekanntheit dieser Rechtsform ausdrückt.

Mit dem Privatstiftungsgesetz 1993 wurde in Österreich ein neues Rechtsinstitut geschaffen, womit die Anknüpfung an ein modernes Organisationsrecht nach internationalem Vorbild möglich wird. Anders als ausschließlich vermögensverwaltende Sparkassen (durch Einbringung ihres Unternehmens in eine Aktiengesellschaft entstanden) ist die Privatstiftung national und international anerkannt.

Sparkassen, die sich gleichermaßen wie Kreditinstitute anderer Rechtsformen zu Universalbanken ent­wickelt haben, sind durch ihre regionale und sektorale Verbundenheit charakterisiert. Ihrem Gründungs­auftrag, der regionalen Förderung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, sozialer und kultureller Entwick­lungen zum Wohl der Allgemeinheit, wurden die Sparkassen in der Vergangenheit gerecht.

Diesem Gründungsauftrag entsprechend sollen vermögensverwaltende Sparkassen in Privatstiftungen umgewandelt werden können. Der bewährte Sektorverbund bleibt erhalten, die Gewährträgerhaftung von Gemeinden wird hier einer Neuregelung zugeführt.

Die haftungsrechtlichen Bestimmungen des § 92 BWG gelten auch für diese Privatstiftungen. Vermögensverwaltende Sparkassen, die sich nicht in Privatstiftungen umwandeln wollen, bleiben auf der bisherigen Rechtsgrundlage bestehen.

Da Privatstiftungen keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen (§ 1 Abs. 2 PSG) und von der Durchführung von Bankgeschäften ausgeschlossen sind (§ 5 Abs. 1 Z 1 BWG), kommt eine Umwandlung von operativ tätigen Sparkassen nicht in Betracht. Bankaufsichtsbehördliche Normen sind auf Privat­stiftungen nicht anzuwenden.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung in diesen Angelegenheiten beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Oktober 1998 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Helmut Peter, Mag. Herbert Kaufmann und MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie der Ausschußobmann Abgeordneter Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.


Der Ausschuß traf folgende Feststellungen:


Zu Art. 1 (§ 27a Abs. 4 Z 1):

Die Sparkasse als Stifter kann sich ua. das Recht auf Änderung der Stifungserklärung und auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde nicht vorbehalten. Bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, erlöschen somit diese Rechte. Auf Grund der besonderen Stellung des Sparkassenvereins gehen aber bei der Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse diese Rechte des Stifters gemäß PSG auf die Vereinsversammlung über. Sie ist aber bei der Ausübung dieser Rechte an die zwingenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden.

Zu Art. 2 (§ 13 Abs. 3 Z 2):

Eine allfällige aus der Umwandlung entstehende Steuerpflicht gemäß § 6 Z 4 EStG verschiebt sich auf Antrag bis zur Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter. Da eine sofortige Entnahmegewinnbesteuerung dem Grundsatz der Steuerneutralität der Umwandlung entgegenwirken würde, sind nur die stillen Reserven der Aktiva und Passiva zu ermitteln und in Evidenz zu nehmen. Die Beachtung des Grundsatzes der Steuerneutralität bewirkt aber auch, daß keine vorhersehbare Steuerschuld im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 12 BWG entsteht. Ebenso liegt kein außerbilanzmäßiges Geschäft im Sinne der Anlage 1 zu § 22 BWG vor.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1392 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 22

                                 Heinz Gradwohl                                                               Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann