1449 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Artikel VI des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesell­schaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäf­tigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.”

2. In § 2 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt:

“Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.”

3. § 63 Abs. 1 lautet:

§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissen­schaft und Verkehr ermächtigt wurde.”

4. § 73 Abs. 5 lautet:

“(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.”

5. § 75 samt Überschrift lautet:

“Sicherheitstechnische Zentren

§ 75. (1) Für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.

           2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine sicher­heitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

           3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.

           4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

(2) Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:

           1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsich­tigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefon­nummer des Zentrums,

           2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,

           3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.

(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraus­setzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

           1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,

           2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und

           3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der sicherheits­technischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.”

6. § 77 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 77. (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnitt­lichen Arbeitnehmerzahl pro Jahr.”

7. § 77 Abs. 5 lautet:

“(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens vier Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.”

8. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:

“Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 77a. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2 genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:

           1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,

           2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.

(3) Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bezieht sich eine aus Anlaß der in §§ 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 genannten Fälle veranlaßte Begehung auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz, gilt diese als Begehung nach Abs. 2.

(4) Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen, daß nach Möglichkeit alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(5) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(6) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den §§ 77 und 82 eingerichtet ist.”

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9. § 78 samt Überschrift lautet:

“Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:

           1. durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,

           2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallver­sicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, oder

           3. durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b (Unternehmermodell).

(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:

           1. durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oder

           2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallver­sicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

(3) Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a Abs. 2 letzter Satz ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 lit. 27b bestraft wurde.

(4) Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheits­technische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.”

10. Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b jeweils samt Überschrift eingefügt:

“Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78a. (1) Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat der zuständige Träger der Unfallversicherung Präventions­zentren einzurichten. Diesen Präventionszentren müssen Sicherheitsfachkräfte mit den Fachkenntnissen nach § 74 und Arbeitsmediziner mit der Ausbildung nach § 79 Abs. 2, das erforderliche Fach- und Hilfspersonal und die zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stehen. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat sich dabei vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren zu bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.

(2) Die Präventionszentren haben Verlangen der Arbeitgeber auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzu­kommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt.

(3) Nimmt der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauens­personen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Beleg­schaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 2 erster Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85 Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß. Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(5) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung dem Arbeitgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheits­schutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekanntzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen.

(6) Die zuständigen Arbeitsinspektorate und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern zu übermitteln:

           1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

           2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

           3. Anschriften der Arbeitsstätten.

(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihm erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:

           1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

           2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

           3. Anschriften der Arbeitsstätten und

           4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

(8) Des weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.

Unternehmermodell

§ 78b. (1) Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie

           1. insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oder

           2. insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.

(2) Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssen

           1. insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und

           2. durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.

(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluß

           1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten und

           2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei Jahren.

(4) Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 2 Z 1 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2 Z 2 zu bescheinigen.”

11. § 79 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.”

12. § 80 samt Überschrift lautet:

“Arbeitsmedizinische Zentren

§ 80. (1) Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.

           2. Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

           3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.

           4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

(2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:

           1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsich­tigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefon­nummer des Zentrums,

           2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,

           3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.

(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraus­setzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige Verwaltungs­strafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer

           1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,

           2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und

           3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeits­medizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.”

13. § 82 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 82. (1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durch­schnittlichen Arbeitnehmerzahl pro Jahr.”

14. § 82 Abs. 5 lautet:

“(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens drei Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.”

15. § 83 Abs. 3 lautet:

“(3) Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:

           1. für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern: die Namen der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Zentren sowie deren jeweilige Einsatzzeiten,

           2. für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, sofern nicht ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird: die Namen der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Zentren oder den Namen der natürlichen Person, die das Unternehmermodell gemäß § 78b wahrnimmt,

           3. Änderungen der gewählten Betreuungsform, jeden Wechsel der Präventivfachkräfte sowie wesentliche Änderungen der Einsatzzeit.”

16. § 83 Abs. 9 erster Satz lautet:

“Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 78b enthebt die Arbeitgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.”

17. Im § 89 Abs. 2 wird das Zitat “§ 80 Abs. 2” durch das Zitat “§ 80 Abs. 1” ersetzt.

18. § 90 samt Überschrift lautet:

“Verordnungen über Präventivdienste

§ 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

           1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachaus­bildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

           2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;

           3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;

           4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht;

           5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 77 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen geringe Unfallgefahren bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 82 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere Mindesteinsatzzeiten der Arbeitsmediziner festzulegen, sowie für Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen, sobald gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren differenzierte Mindest­einsatzzeiten vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.”

19. § 91 Abs. 1 lautet:

“§ 91. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeit­nehmerschutzbeirat einzurichten.”

20. § 116 Abs. 3 lautet:

“(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

           1. Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1999 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, oder über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. XXX/1998 verfügen, sind in die Liste der arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 Abs. 4 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

           2. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 1. Jänner 1999 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 116 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. XXX/1998 sind einzustellen. Die vom Betreiber vorgelegten Nachweise sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

           3. Am 1. Jänner 1999 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängige Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. XXX/1998 sind einzustellen. Der Antrag samt allfälligen vom Betreiber vorgelegten Nachweisen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.”

21. Dem § 116 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.”

22. Dem § 130 Abs. 1 Z 27 wird angefügt:

“sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,”

23. In § 130 Abs. 1 werden nach Z 27 folgende Z 27a und 27b eingefügt:

     “27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

       27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,”

24. § 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3 lauten:

         “1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

           2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,

           3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.”

25. Dem § 131 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 2 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 5, § 75, § 77 Abs. 1, 2 und 5, § 77a, § 78, § 78a, § 78b, § 79 Abs. 1 Z 3, § 80, § 82 Abs. 1, 2 und 5, § 83 Abs. 3 und 9, § 89 Abs. 2, § 90, § 91 Abs. 1, § 116 Abs. 3 und 6, § 130 Abs. 1 Z 27, 27a und 27b, § 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel II


Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Artikel III

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird geändert wie folgt:

1. § 476 samt Überschrift lautet:

“Präventionsbeirat

§ 476. Zur Information des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Organisation und Tätigkeit des Präventionszentrums der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat diese einen Präventionsbeirat einzurichten.”

2. Nach § 575 wird folgender § 576 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998

§ 576. § 476 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem und Ziel:

Im Zuge der Vorbereitung der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes – ASchG wurde das spätere Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994 um einen neuen Artikel VI ergänzt. Dieser Artikel sieht vor, daß zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, Beratungsdienste in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger der Unfallversicherung anzubieten sind. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bestellung von Präventivfachkräften tritt für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999 und für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000 in  Kraft, weshalb die legistische und praktische Umsetzung von Artikel VI noch im Jahr 1998 erfolgen muß.

Auch sollen die mit sehr hohem administrativen Aufwand verbundenen Bescheidverfahren für sicher­heitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren durch praxisgerechtere, unbürokratische Regelungen und durch ein effizientes “Meldesystem” ersetzt werden.

Lösung:

Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern sollen flexiblere, unbürokratische Betreuungsmodelle unter Berücksichtigung folgender Konzeption vorgesehen werden:

–   Schaffung von “Präventionszentren” der zuständigen Träger der Unfallversicherung;

–   gleichwertige Qualität der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für alle Arbeitsstätten, unabhängig von der Arbeitnehmerzahl, unter entsprechender Qualitätssicherung;

–   regelmäßige Begehungen von Präventivfachkräften anstelle einer Mindesteinsatzzeit in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern in Form von Basisbetreuungen und zusätzlichen anlaßbezogenen Betreuungen (zB bei Arbeitsunfällen, neuen Arbeitsverfahren, Einsatz neuer Arbeitsstoffe usw.);

–   Aufrechterhaltung der Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers, für die Bestellung eigener Präventivdienste zu sorgen;

–   Neuregelung und Ausweitung des sogenannten “Unternehmermodells”.

Ersatz der Bescheidverfahren für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren durch ein effizientes “Meldesystem” unter Sicherung der Qualität und der hohen Standards der Zentren.

Im wesentlichen der legistischen Umsetzung dieser Ziele dient der vorliegende Entwurf.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Den Gebietskörperschaften erwachsen keine zusätzlichen Kosten. Für die Arbeitgeber werden die Kosten für Arbeitnehmerschutzmaßnahmen insgesamt durch Übernahme der Betreuung durch die Träger der Unfallversicherung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern deutlich gesenkt.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Im Zuge der Vorbereitung der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes – ASchG wurde das spätere Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994 um einen neuen Artikel VI ergänzt. Dieser Artikel sieht vor, daß zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, Beratungsdienste in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger der Unfallversicherung anzubieten sind.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bestellung von Präventivfachkräften tritt für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000 und für Arbeits­stätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999 in Kraft, weshalb die legistische und praktische Umsetzung von Artikel VI noch im Jahr 1998 erfolgen bzw. in Angriff genommen werden muß.

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nahm daher Ende 1997 Sozialpartner­verhandlungen unter Einbindung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – des im Geltungsbereich des ASchG nahezu ausschließlich zuständigen Trägers der Unfallversicherung – sowie der sonstigen beteiligten Träger der Unfallversicherung und Institutionen auf. Einvernehmlich wurden folgende Eckpunkte eines Konzepts zur Umsetzung des Artikels VI entwickelt:

–   Schaffung von “Präventionszentren” der zuständigen Unfallversicherungsträger;

–   gleichwertige Qualität der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für alle Arbeitsstätten, unabhängig von der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, unter entsprechender Qualitätssicherung;

–   regelmäßige Begehungen von Präventivfachkräften anstelle einer Mindesteinsatzzeit in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern in Form von Basisbetreuungen und zusätzlich anlaßbezogenen Betreuungen (zB bei Arbeitsunfällen, neuen Arbeitsverfahren, Einsatz neuer Arbeitsstoffe usw.);

–   Aufrechterhaltung der Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers, für die Bestellung eigener Präventivdienste zu sorgen;

–   Neuregelung und Ausweitung des sogenannten “Unternehmermodells”.

Darüber hinaus wurden die im geltenden Recht vorgesehenen Bescheidverfahren für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren, die zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand führen, im Sinne einer Aufgabenkritik und in Richtung auf den Entfall entbehrlicher Bürokratie einer Überprüfung unterzogen. Diese Regelungen sollen nunmehr zur Verwaltungsvereinfachung und zum weiteren Bürokratieabbau durch ein effizientes “Meldesystem” unter Sicherung der Qualität und der hohen Standards der Zentren ersetzt werden.

Im wesentlichen der legistischen Umsetzung dieser Ziele dient der vorliegende Entwurf.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf folgende Kompetenztatbestände: Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten) und Art. 21 Abs. 2 B-VG (Arbeitnehmerschutz für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind).

Finanzielle Erläuterungen

Die Finanzierung der Präventionszentren erfolgt durch die Träger der Unfallversicherung und führt zu keiner Mehrbelastung für den Bund.

Der Entfall der Bewilligungsverfahren für arbeitsmedizinische Zentren beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewirkt keine nennenswerten Einsparungen, da derzeit bereits 30 Zentren bewilligt sind und für die Zukunft Neuanträge nur noch vereinzelt zu erwarten sind.

Der Entfall der Feststellungsverfahren für sicherheitstechnische Zentren beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt zwar eine enorme Verwaltungsvereinfachung dar, bewirkt de facto jedoch dennoch keine Einsparung, weil die nunmehr aufzuhebende Bestimmung bisher noch nicht in Kraft getreten ist. Die Überprüfung der Zentren durch die Arbeitsinspektorate wird mit den vorhandenen personellen Ressourcen erfolgen und daher keine zusätzlichen Vollzugskosten bewirken.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Die ausdrückliche Definition des Arbeitgeberbegriffs gemäß Artikel 3 lit. b der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, auf die in der Stammfassung des ASchG auf Grund ausreichender Literatur und Judikatur – ebenso wie in den sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften – verzichtet wurde, wird von der EU-Kommission zur Umsetzung dieser Richtlinie als unverzichtbar erachtet. Zu beachten ist jedoch, daß die Anknüpfung der Arbeitgeberdefinition laut Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie an den Begriff “Verant­wortung” nicht der österreichischen Arbeitsrechtstradition entspricht. Für das österreichische Arbeitsrecht ist zur Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft nicht entscheidend, wer Verantwortung auf Organ- oder Funktionsebene trägt. Maßgeblich für den Arbeitgeberbegriff des Arbeitnehmerschutzes ist ein mit dem Arbeitnehmer bestehendes Vertragsverhältnis und dessen Beschäftigung, sei es auch in Form einer nur faktischen Beschäftigung (ohne Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages). Weiters sind über das Arbeitsvertragsrecht hinausgehend auch Ausbildungsverhältnisse, die nicht als Arbeitsvertrag anzusehen sind, erfaßt (näheres siehe Seite 16 der Erläuterungen zur RV 1590 BlgNR XVIII. GP zur Stammfassung des ASchG). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf § 9 ASchG, wonach für die Dauer einer Überlassung die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des ASchG gelten, diese Bestimmung bleibt unberührt. Arbeitnehmerschutzrelevant ist die Arbeitgeberdefinition in Hinblick auf die Strafbestimmun­gen des § 130 ASchG. Die “Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb” des § 2 Abs. 1 ist jedoch allein nicht gleichbedeutend mit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung, maßgeblich ist, wer Vertragspartei des Arbeitnehmers ist. In Entsprechung der neueren Judikatur zur Arbeitgebereigenschaft werden nunmehr auch Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) und eingetragene Erwerbsgesellschaften in die Arbeitgeberdefinition einbezogen (OGH E. v. 30. 1. 1997, 8 Ob A 2255/96t; OGH E. v. 29. 8. 1996, 8 Ob S 2049/96 ua.).

3

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Die ausdrückliche Definition des Arbeitsstättenbegriffs entspricht § 1 Abs. 4 SVP-VO und dient lediglich der Klarstellung. Eine Arbeitsstätte ist in der Regel ein Gebäude, das von einem Unternehmen (Arbeitgeber) genutzt wird, zB eine gewerbliche Betriebsanlage, eine Krankenanstalt, ein Kraftwerk, eine Bankfiliale. Eine Arbeitsstätte kann aber auch aus mehreren Gebäuden bestehen. So gilt zB ein Betriebsgelände eines Unternehmens mit zwei Produktionshallen und einem Verwaltungsgebäude als eine Arbeitsstätte bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl. Mehrere Gebäude, die im räumlichen Zusammen­hang stehen, sind ebenfalls als eine Arbeitsstätte anzusehen. Von einem “räumlichen Zusammenhang” im Sinne dieser Regelung ist nur dann auszugehen, wenn es sich um einen “engen” räumlichen Zusammen­hang handelt, also zB um Gebäude auf direkt nebeneinander liegenden Grundstücken, und nicht etwa bereits dann, wenn sich Gebäude nur in derselben Gemeinde befinden.

Zu Z 3 (§ 63 Abs. 1):

Entsprechend einem in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis soll in den Fällen, in denen eine Ausbildungs­einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt (wie zB ÖBB, Post- und Telekom AG, Luftfahrtlinien), die Ermächtigung hinsichtlich der Nachweise der Fach­kenntnisse gemäß § 62 nicht durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, sondern durch den Verkehrsminister erfolgen. Die Neuregelung gewährleistet, daß Arbeitnehmer mit dem Zeugnis jeder hiezu (sei es durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder durch den Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ermächtigten Einrichtung beschäftigt werden können, unabhängig davon, welcher Aufsicht die jeweiligen Tätigkeiten unterliegen.

Zu Z 4, 5, 11, 12, 17 und 20 (§ 73 Abs. 5, § 75, § 79 Abs. 1 Z 3, § 80, § 89 Abs. 2 und § 116 Abs. 3):

Die im geltenden Recht vorgesehenen Genehmigungsbescheide für arbeitsmedizinische Zentren und Feststellungsbescheide für sicherheitstechnische Zentren haben und hätten einen exorbitant hohen Verwaltungsaufwand zur Folge, der auf Grund der Budgetsanierungsmaßnahmen der Bundesregierung, verbunden mit Personaleinsparungen in den Zentralstellen, im Sinne einer Aufgabenkritik und in Richtung auf den Entfall entbehrlicher Bürokratie einer Überprüfung unterzogen werden mußte.

Entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung wird folgendes System die Qualität der sicherheits­technischen und arbeitsmedizinischen Zentren in derselben Weise wie bisher durch bescheidmäßige Feststellungen sichern:

Die Betreiber solcher Zentren haben vor der Aufnahme des Betriebes des Zentrums dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darüber Meldung zu erstatten. Unmittelbar darauf erfolgt eine Kontrolle durch das zuständige Arbeitsinspektorat. Werden die gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Anforderungen an die Zentren nicht oder noch nicht zur Gänze erfüllt, fordert das Arbeitsinspektorat den Betreiber dazu auf, noch vor Inbetriebnahme des Zentrums diese Mängel zu beheben. Geschieht dies nicht, ist unverzüglich mit Strafanzeige vorzugehen. Entsprechende Klar­stellungen an die Arbeitsinspektorate werden zusätzlich im Erlaßweg erfolgen, um die Vorgangsweise der Arbeitsinspektorate, deren Meldungen an das Zentral-Arbeitsinspektorat im Zusammenhang mit den vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellenden Listen usw. zu vereinheitlichen und entsprechend umzusetzen.

Dieses “Meldesystem” sichert in Verbindung mit den Kontrollen dieser Zentren durch die Arbeits­inspektorate, mit den zwingend einzuhaltenden Regelungen der im Verordnungsweg festgelegten Anforderungen an arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Zentren und den für Verletzungen dieser Vorschriften vorgesehenen Strafbestimmungen die Qualität der Tätigkeit der Zentren in ebensolcher Weise wie im geltenden Recht. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß gegenwärtig sogar bei Widerruf eines Bescheides die Weiterarbeit des Zentrums als “externe Präventivfachkraft” nicht verhindert werden kann, weshalb den Bescheiden nach den Erfahrungen der Arbeitsinspektion praktisch auch keine vorbeugende Wirkung zukommt. Die erforderliche Information der interessierten Öffentlichkeit über jene Zentren, die die Voraussetzungen von Gesetz und Verordnung erfüllen, wird durch die mindestens einmal jährlich vom BMAGS zu erstellende Liste gewährleistet.

Das neue System erfordert auch die entsprechende Anpassung der Übergangsregelungen in § 116 Abs. 3. Die Änderung der Formulierung in § 75 Abs. 1 Z 1 stellt keine inhaltliche Neuerung dar, sondern dient der sprachlichen Anpassung an die Formulierung des § 80 Abs. 2 Z 1.

Gleichzeitig werden die personellen Anforderungen an sicherheitstechnische Zentren aus Gleichheits­gründen den entsprechenden Regelungen für arbeitsmedizinische Zentren angepaßt.

Zu Z 6, 7, 13 und 14 (§ 77 Abs. 1, 2 und 5 und § 82 Abs. 1, 2 und 5):

Die im geltenden Recht festgelegten verbindlichen Mindesteinsatzzeiten für die Präventivfachkräfte sollen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern – unter Anlehnung an die im geltenden § 78 für Kleinbetriebe vorgesehenen Regelungen – entfallen und durch ein flexibleres Modell der sicherheits­technischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ersetzt werden (Begehungsmodell gemäß § 77a, siehe Z 8).

Die Mindesteinsatzzeiten für bis zu 50 Arbeitnehmer (§ 77 Abs. 3 bzw. § 82 Abs. 3) sind jedoch weiterhin relevant, wenn sich in Arbeitsstätten mit über 50 Arbeitnehmern auf Grund einer aliquoten Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 77 Abs. 2 bzw. § 82 Abs. 2 für die Berechnung der Mindesteinsatzzeit ein fiktiver Ansatz von weniger als 50 Beschäftigten ergibt. Auch für Saisonbetriebe können die Mindesteinsatzzeiten für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern noch zum Tragen kommen, weil hier die Mindesteinsatzzeiten nach dem vorhersehbaren durchschnittlichen Beschäftigten­stand pro Jahr zu erfüllen sind.

Zu Z 8 (§ 77a):

In § 77a und § 78 sind die neuen Regelungen für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern zusammengefaßt. Diese hat in Form von regelmäßigen Begehungen zu erfolgen (Begehungsmodell § 77a), wobei der Arbeitgeber aus mehreren Betreuungsformen auswählen kann (§ 78).

§ 77a regelt das neue Modell der Präventivbetreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, das “maßgeschneiderte” Betreuungseinheiten vorsieht, die genau den Gefahren und Belastungen in der Arbeitsstätte angepaßt sind und somit das auf Grund der jeweiligen Situation in der Arbeitsstätte erforderliche Ausmaß an Betreuung sicherstellen werden. Dabei umfaßt der Begriff “Begehungen” nicht nur die Begehung der Arbeitsstätte als solche, sondern insbesondere auch die Beratung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane im Sinne des § 76 Abs. 1 bzw. § 81 Abs. 1 sowie gegebenenfalls die Vorlage von Verbesserungsvorschlägen.

Eine regelmäßige “Basisbetreuung” in Form regelmäßiger Begehungen hat sowohl durch Sicherheits­fachkräfte als auch durch Arbeitsmediziner mindestens in den in Abs. 2 Z 1 oder 2 festgelegten zeitlichen Intervallen zu erfolgen. Im Rahmen dieser – nach Möglichkeit gemeinsamen – Begehungen der Präventivfachkräfte sind alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz, die die Arbeit in der Arbeitsstätte und auf allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen betreffen, zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Sozialpartnerverhandlungen wurde im Zusammenhang mit Expertenbedarfsberechnungen der AUVA einvernehmlich davon ausgegangen, daß in Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn Arbeit­nehmern rechnerisch durchschnittlich mindestens zwei Stunden für eine umfassende Basisbetreuung anzusetzen sein werden, in Arbeitsstätten mit elf bis 20 Arbeitnehmern rechnerisch durchschnittlich mindestens vier Stunden und in Arbeitsstätten mit 21 bis 50 Arbeitnehmern rechnerisch durchschnittlich mindestens acht Stunden. Dabei handelt es sich allerdings um rein rechnerische Durchschnittswerte des voraussichtlichen Mindestbedarfs und nicht um eine Festlegung des im Einzelfall tatsächlich jeweils erforderlichen Zeitausmaßes. Das für die Begehungen tatsächlich erforderliche Zeitausmaß wird sich im Einzelfall an den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Arbeitsstätte, deren Arbeitnehmerzahl und den dort vorhandenen Unfall- bzw. Gesundheitsgefahren zu orientieren haben. Der Entwurf geht somit von einer flexiblen, der jeweiligen betrieblichen Situation genau angepaßten, also “maßgeschneiderten” arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung aus.

In diesem Sinne sieht Abs. 3 vor, daß zusätzlich zu den regelmäßigen Begehungen nach Abs. 2 bedarfs­orientierte bzw. anlaßbezogene Begehungen vorgenommen werden müssen, zB bei Arbeitsunfällen, dem Einsatz neuer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, bei berufsbedingten Erkrankungen (“Anlaß­betreuung”). §§ 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 regeln die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Sicherheits­fachkräfte und Arbeitsmediziner jedenfalls beizuziehen hat. Zur Nutzung möglicher Synergieeffekte soll dann, wenn ein solcher Anlaßfall eine Begehung erfordert und im Rahmen dieser Begehung eine umfassende Prüfung aller Gesichtspunkte von Sicherheit und Gesundheitsschutz erfolgt, diese Begehung gleichzeitig auch als Basisbetreuung gelten.

Abs. 4 entspricht dem geltenden § 78 Abs. 3 zweiter Satz.

Abs. 5 und 6 dienen der Klarstellung, wie die rechtlich relevante Arbeitnehmerzahl zu berechnen ist. Ausschlaggebend nach Abs. 5 ist die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten; nicht zu berücksichtigen sind daher vorübergehende, fallweise und nur kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Zahlengrenzen bei wechselndem Arbeitnehmerstand, sofern im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Abs. 6 enthält eine den § 77 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 analoge Regelung. Von einer aliquoten Berücksichtigung der Teilzeitkräfte wurde im Hinblick darauf, daß Artikel VI BGBl. Nr. 450/1994 analog zu § 115 eindeutig nur auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, Abstand genommen.

Zu Z 9 (§ 78):

§ 78 Abs. 1 ermöglicht dem Arbeitgeber, für die sicherheitstechnische Betreuung seiner Arbeitnehmer entweder Sicherheitsfachkräfte bzw. ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß § 73 zu bestellen oder ein Präventionszentrum des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a kostenlos in Anspruch zu nehmen oder gemäß § 78b die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte selbst wahrzunehmen.

Artikel VI gilt seinem Wortlaut nach für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, und zwar unab­hängig von der Gesamtzahl der vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer. Das bei der seinerzeitigen Beschlußfassung verfolgte politische Ziel war es jedoch, nur für Klein- und Mittelbetriebe Erleichte­rungen zu schaffen. Entsprechend diesem politischen Ziel wird nunmehr der Kreis jener Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, die durch Präventionszentren der Unfallversicherungsträger betreut werden können, insofern eingegrenzt, als die Gesamtzahl der vom Arbeitgeber insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer 250 nicht überschreiten darf. Dies entspricht auch den Intentionen der EU in bezug auf KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und deren Definition für KMU.

Abs. 2 enthält analog zu Abs. 1 die Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers in bezug auf die arbeits­medizinische Betreuung: Er kann selbst Arbeitsmediziner bzw. ein arbeitsmedizinisches Zentrum gemäß § 79 verpflichten oder ein Präventionszentrum des zuständigen Trägers der Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber zumindest zum Teil – entweder für die sicherheitstechnische oder die arbeitsmedizinische Betreuung – für die Bestellung eigener Präventivfachkräfte, so kommen für deren Aufgaben und Tätigkeit, für die innerbetriebliche Zusammenarbeit, für die Pflichten des Arbeitgebers usw., zusätzlich zu den §§ 77a und 78 auch alle bezughabenden Regelungen des 1. und 7. Abschnittes zum Tragen.

Abs. 3 sieht den Ausschluß der Wahl des Unternehmermodells oder der Inanspruchnahme eines Präven­tionszentrums vor, falls der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Betreuung nicht vornimmt bzw. vereitelt.

Abs. 4 enthält die erforderlichen Informations- und Beratungsverpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen – subsidiär auch gegenüber den Arbeitnehmern – für den Fall, daß er beabsichtigt, ein Präventionszentrum des zuständigen Trägers der Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen.

Zu Z 10 und Z 21 (§ 78a, § 78b und § 116 Abs. 6):

§ 78a enthält nähere Regelungen zu den durch Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 vorgegebenen “Beratungsdiensten” der Träger der Unfallversicherung. Im Hinblick darauf, daß diese Dienste zur Gänze die Aufgaben von Präventivfachkräften nach dem 7. Abschnitt ASchG wahrnehmen werden, sollen diese neu zu schaffenden Einrichtungen als “Präventionszentren” bezeichnet werden, um damit ihrer tatsächlichen Aufgabenstellung besser gerecht zu werden.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), für die dem ASchG unterliegenden Arbeitgeber praktisch ausschießlich zuständiger Träger der Unfallversicherung, stellt für die Organisation und den laufenden Betrieb dieser neuen, zusätzlichen Serviceleistung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer etappen­weise folgende finanzielle Mittel zur Verfügung: 1998: 80 Millionen Schilling; 1999: 200 Millionen Schilling; ab 1. Jänner 2000 jährlich mindestens 330 Millionen Schilling, wobei angestrebt wird, letztlich 10% des Gesamtbudgets der AUVA für Prävention insgesamt aufzuwenden. Dabei wird übereinstimmend davon ausgegangen, daß nach dem Aufbau der erforderlichen technischen Infrastruktur für die Präventionszentren die zur Verfügung stehenden Geldmittel praktisch ausschließlich für die Betreuungs­leistungen vor Ort, also für den entsprechenden Personaleinsatz, aufgewendet werden.

§ 78a Abs. 1 enthält nähere Regelungen über Organisation und Ausstattung der zukünftigen Präventions­zentren sowie die Anforderungen an die Qualifikation der für die sicherheitstechnische und arbeits­medizinische Betreuung künftig vor Ort tätigen Experten. Diese müssen entweder die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft gemäß § 74 oder die arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 absolviert haben, um die qualitativ gleichwertige präventive Betreuung wie für größere Arbeitsstätten zu garantieren. Diesem Ziel dient auch die Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, sich für die Betreuungsleistungen vor Ort vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren zu bedienen, also das vorhandene Marktpotential auszunützen. Näheres wird vertraglich zwischen AUVA und externen Präventivfachkräften bzw. Zentren festzulegen sein, die konkrete Vertragsgestaltung wird durch den Entwurf nicht berührt. Diese “gebündelte” Fachkompetenz und moderne Qualitätssicherungsprozesse werden die optimale Qualität der Betreuungsleistungen unter Nutzung der bereits vorliegenden praktischen Erfahrungen garantieren. In den Sozialpartner­verhandlungen zu dieser Novelle wurde einvernehmlich davon ausgegangen, daß die Relation zwischen den von den Unfallversicherungsträgern vor Ort eingesetzten Sicherheitsfachkräften und Arbeits­medizinern dem im ASchG für die Mindesteinsatzzeiten vorgesehenen Verhältnis 3 : 2 zu entsprechen haben wird.

§ 78a Abs. 2 sieht vor, daß die Präventionszentren einem gemäß § 78 gestellten Verlangen der Arbeit­geber auf Betreuung (Basisbetreuung und bedarfsorientierte Betreuung) entsprechend der jeweiligen Dringlichkeit so rasch als möglich nachzukommen haben. Darüber hinaus haben die Präventionszentren nach pflichtgemäßem Ermessen den betroffenen Arbeitgebern von sich aus ihre Betreuungsleistungen anzubieten. Dies erscheint vor allem deshalb sinnvoll, weil durch (auch) “amtswegiges” Vorgehen des Präventionszentrums in vielen Fällen Reise- und Stehzeiten entfallen können und dadurch die flächen­deckende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern effizienter und rascher realisiert werden kann.

§ 78a Abs. 3 enthält die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer. Die subsidiären Rechte der einzelnen Arbeitnehmer für den Fall, daß weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane in der Arbeitsstätte bestehen, wurden analog § 13 Abs. 2 formuliert. Die Regelungen in Abs. 3 sollen die für die Arbeitnehmer bei Bestellung von Präventivfachkräften durch den Arbeitgeber bestehenden Rechte auch für den Fall der Inanspruchnahme eines Präventionszentrums sicherstellen.

§ 78a Abs. 4 enthält die Verweise auf jene für Präventivfachkräfte geltenden Bestimmungen des 7. Abschnittes, die auch für die Präventionszentren, die keine Präventivfachkräfte im Sinne des 7. Abschnittes, sondern eine Betreuungsform sui generis darstellen, zum Tragen kommen sollen. Die Verweise in Abs. 4 stellen folgendes sicher: Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventions­zentren in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, die entsprechende Dokumentation der Tätigkeit der Präventionszentren und ihre Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitsinspektion, die Zusammenarbeit der Präventionszentren mit den Belegschaftsorganen, die Teilnahme von Sicherheits­vertrauenspersonen und Belegschaftsorganen an den Begehungen der Präventionszentren und die Rechte und Verpflichtungen des Präventionszentrums im Zusammenhang mit der Meldung von Mißständen.

§ 78a Abs. 5 enthält die Regelungen über die notwendige Information des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer über die Beratung und Betreuung durch ein Präventionszentrum und dessen allfällige Verbesserungsvorschläge in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ebenso wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vorschläge des Präventionszentrums im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muß also prüfen, ob eine Anpassung der Evaluierung an geänderte Gegebenheiten entsprechend den Verbesserungsvorschlägen des Präventions­zentrums erforderlich ist und ob die zuletzt festgelegten Maßnahmen weiterhin wirksam sind oder ob diese erforderlichenfalls angepaßt werden müssen. Ergibt sich eine Umsetzung der Verbesserungs­vorschläge, sind diese Maßnahmen wie alle anderen Schutzmaßnahmen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten gemäß § 5 samt allfälliger Umsetzungsfristen zu berücksichtigen. Hält ein Arbeitgeber die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums nicht für notwendig, sollte er aus Gründen der Nachvollziehbarkeit die Verbesserungsvorschläge aufbewahren und diese zB mit einem entsprechenden Vermerk den Dokumenten anschließen. Die erforderlichen Informations- und Einsichtsrechte für die Arbeitsinspektion sind durch die bezughabenden Regelungen des Arbeitsinspek­tionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, abgedeckt.

§ 78a Abs. 6 enthält Regelungen über den erforderlichen Datenaustausch zwischen Arbeitnehmerschutz­behörden und den zuständigen Trägern der Unfallversicherung. § 78a Abs. 6 soll als ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, den zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erforderlichen Daten­austausch, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg, zwischen Arbeitnehmerschutzbehörden und den zuständigen Unfallversicherungsträgern sicherstellen. Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes sind hinsichtlich der im Bereich der Arbeitsinspektion automations­unterstützt verarbeiteten Daten die Arbeitsinspektorate. Die Datenweitergabe an die Sozialversicherungs­träger wird durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, das hinsichtlich dieser Daten Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes ist, erfolgen.

§ 78b erweitert das schon im geltenden Recht vorgesehene sogenannte “Unternehmermodell” dahin­gehend, daß Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen können. Durch das “Unternehmermodell” soll vor allem Arbeitgebern, die selbst im Betrieb mitarbeiten, die Möglichkeit zum Tätigwerden als Sicherheitsfachkräfte geboten werden.

Werden bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigt, können Arbeitgeber, welche die nach § 74 erforderliche Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, diese Aufgaben ohne Einschränkung übernehmen.

Werden bis zu 25 Arbeitnehmer beschäftigt, benötigen die Arbeitgeber für die Realisierung des “Unternehmermodells” nur speziell auf die jeweilige Arbeitsstätte bzw. Branche passende Kenntnisse. Vom Gesetzgeber festgelegt ist, daß diese Kenntnisse insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für die jeweilige Arbeitsstätte umfassen müssen. Grundsätzlich sind diese Kenntnisse durch eine in Abs. 3 vorgesehene Ausbildung nachzuweisen. Diese Ausbildung umfaßt ein Ausmaß von 72 Unterrichts­einheiten (zehn Tage) und ist alle drei Jahre durch eine obligate Weiterbildung von 14 Unterrichtsein­heiten (zwei Tage) zu ergänzen. Der erfolgreiche Abschluß ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Im Einzelfall können ausreichende Kenntnisse aber auch auf Grund sonstiger Ausbildungsnachweise und einer Prüfung nach den Richtlinien des zuständigen Unfallversicherungsträgers bescheinigt werden. Die Ausbildungen und Prüfungen der Arbeitgeber im Rahmen des Unternehmermodells sollen nur durch Ausbildungseinrichtungen vorgenommen werden können, die eine nach der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, anerkannte Ausbildung von Sicherheitsfachkräften durchführen.

Ausdrücklich klarzustellen ist, daß das Unternehmermodell nur durch den Arbeitgeber selbst oder – sofern der Arbeitgeber keine natürliche Person ist – durch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ wahrgenommen werden kann, keinesfalls jedoch durch zu verantwortlichen Beauftragten bestellte “andere Personen” iSd § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG.

Für Arbeitgeber, die über Kenntnisse gemäß Abs. 2 Z 1 verfügen, aber noch keine Ausbildung gemäß Abs. 3 absolviert haben oder noch keine Bescheinigung gemäß Abs. 4 vorlegen können, sieht § 116 Abs. 6 eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1999 vor. Bis dahin dürfen sie das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 auch ohne den erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse anwenden.

Zu Z 15 (§ 83 Abs. 3):

Z 15 enthält die notwendige Anpassung der Meldepflichten des Arbeitgebers an die im Entwurf vorgesehenen Neuregelungen. Bei den Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat wurde in Richtung auf den Abbau entbehrlicher bürokratischer Hemmnisse darauf verzichtet, den Arbeitgeber in jedem Fall der Meldepflicht zu unterwerfen. Nur dann, wenn er sich nicht für die Inanspruchnahme eines Präventions­zentrums entscheidet, sondern die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte selbst wahrnehmen will oder selbst Präventivfachkräfte bestellt, soll dies der Meldung an das Arbeitsinspektorat unterliegen.

Zu Z 16 (§ 83 Abs. 9):

Die Schaffung der Präventionszentren der Unfallversicherungsträger erfordert die entsprechende Adaptierung von § 83 Abs. 9 erster Satz.

Zu Z 18 (§ 90):

Auf Grund der durch die Schaffung der Präventionszentren entbehrlichen Regelungen im geltenden § 90 wurde § 90 wegen der besseren Übersichtlichkeit zur Gänze neu gefaßt.

§ 90 Abs. 3 und 4 in geltender Fassung enthalten Verordnungsermächtigungen in bezug auf die Festlegung der Fachkenntnisse für die teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber, auf die Festlegung bestimmter Branchen und auf die Festlegung höherer bzw. geringerer Begehungsintervalle für Kleinbetriebe. Diesen Verordnungsermächtigungen kommt auf Grund der Neufassung des § 78 und § 78b (Basisbetreuung und bedarfsorientierte Betreuung; Beurteilung des Vorliegens ausreichender Fachkenntnisse im Rahmen des sogenannten “Unternehmermodells” für Arbeitsstätten mit bis zu 25 Arbeitnehmern auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise durch gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Ausbildungseinrichtungen) keine rechtliche Relevanz mehr zu.

§ 90 Abs. 5 in seiner geltenden Fassung sieht zwar die Festlegung höherer Mindesteinsatzzeiten für Arbeitsmediziner durch Verordnung vor, enthält jedoch – anders als § 90 Abs. 2 für Sicherheitsfachkräfte – keine Möglichkeit zur Herabsetzung der Einsatzzeit der Arbeitsmediziner. Die vorgesehene Regelung soll deshalb die Herabsetzung der Mindesteinsatzzeit im Verordnungsweg auch für Arbeitsmediziner ermöglichen.

Einer etwaigen Änderung der Mindesteinsatzzeiten für Präventivfachkräfte hat jedenfalls eine Evaluierung der bestehenden Einsatzzeiten – beispielsweise durch eine von der AUVA zu diesem Thema bereits in Aussicht genommene Studie unter Einbindung der Erfahrungen der Arbeitsinspektion – voranzugehen, weil nur auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Verordnung ausgegangen werden kann. Auch werden im Zusammenhang mit einer Änderung der geltenden Mindesteinsatzzeiten im Verordnungsweg entsprechende Qualitätssicherungs­kriterien festzulegen sein, wobei die wesentlichen Elemente der Strukturqualität, Prozeßqualität und Ergebnisqualität zu berücksichtigen sein werden.

In beiden Verordnungsermächtigungen (Abs. 2 und 3) wurde die festzulegende abweichende “Mindest­einsatzzeit” in die Mehrzahl (“Mindesteinsatzzeiten”) gesetzt, um die Verordnung flexibler gestalten zu können, etwa durch Festlegung mehrerer Gefahrenklassen oder durch abweichende Aufteilung der Mindesteinsatzzeiten auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.

Zu Z 19 (§ 91 Abs. 1):

Im Rahmen der Sozialpartnerverhandlungen bestand Einvernehmen über die Notwendigkeit der Institutionalisierung eines “Fachbeirates”, um alle betroffenen Behörden und interessierten Stellen regelmäßig über den Stand der Organisation der Präventionszentren der Unfallversicherungsträger und deren Tätigkeit zu informieren. Die organisatorische Eingliederung dieses Gremiums wäre für den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion sinnvollerweise im bewährten Arbeitnehmerschutzbeirat anzusiedeln. Als Mitglieder des Arbeitnehmerschutzbeirates werden die Unfallversicherungsträger die erforderlichen Informationen über die Tätigkeit der Präventionszentren (regelmäßige Berichte und Statistiken, Auswertungen über Anzahl, Umfang und Erfolg der Betreuungsfälle jeweils getrennt nach Grundbetreuung und anlaßbezogener Betreuung in statistischer und anonymisierter Form) unmittelbar zur Verfügung stellen. Die vorgesehene Ergänzung des § 91 Abs. 1 bietet auch die Grundlage für die Einrichtung eines ständigen Fachausschusses des Arbeitnehmerschutzbeirates zu diesem Themenkreis.

Zu Z 22 und 23 (§ 130 Abs. 1 Z 27, Z 27a und Z 27b):

Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie die Ausweitung des Unternehmermodells erfordert auch die Anpassung der Strafbestimmungen. In der Ergänzung zu Z 27 wird im Sinne des Artikels VI letzter Satz BGBl. Nr. 450/1994 klargestellt, daß der Arbeitgeber für den Fall der Inanspruchnahme eines Präventionszentrums nicht für die nicht erfolgte Bestellung von Präventivfachkräften verwaltungs­strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Auch kann der Arbeitgeber, wenn er sich für die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums entschieden hat, auf Grund der für Z 27a gewählten Formulierung entsprechend der Intention des Artikels VI BGBl. Nr. 450/1994 für eine allfällige Säumnis des Präventionszentrums verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Weiters wird die Strafbestimmung durch Z 27b angepaßt für Arbeitgeber, die das Unternehmermodell wählen, ihren Dokumentations- und Begehungsverpflichtungen aber nicht entsprechend nachkommen. Bei zweimaliger rechtskräftiger Bestrafung in diesem Sinne verlieren Arbeitgeber ex lege die Möglichkeit, das Unternehmermodell bis nach erfolgter Tilgung dieser Strafen in Anspruch zu nehmen.


Zu Z 24 (§ 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3):

Die Adaptierung dieser Strafbestimmungen folgt aus dem Entfall der Bescheide für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren bzw. dem neuen “Meldesystem”.

Zu Artikel II:

Auf Grund der legistisch ausgeformten Übernahme aller Regelungen des Artikels VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 in den Text des ASchG hat Artikel VI als rechtlich nicht mehr relevant zu entfallen.

Zu Artikel III:

Gemäß § 91 ASchG ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat zur Beratung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit einzurichten. Nach diesem Muster soll bei der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen ein “Präventionsbeirat” die Information des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Organisation und Tätigkeit des Präventionszentrums dieser Versicherungsanstalt besorgen.