1451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird (3. BFG-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 74 und BGBl. I Nr. 108/1998 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 1998):

Artikel I

1. Im Artikel II Abs. 1 wird am Ende der Z 2 und 3 jeweils der Klammerausdruck “(Kapitel 59)” angefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 53 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 54, 55, 56, 57 und 58 angefügt:

       “54. bei den Voranschlagsansätzen 1/11513 und 1/11518 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,750 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit einer Gedenkveranstaltung im Konzentrationslager Mauthausen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Kapitel 10 bis zu 5 Millionen Schilling, bei Kapitel 12, 14 und 20 jeweils bis zu 1,250 Millionen Schilling und bei Kapitel 50 bis zu 5 Millionen Schilling sichergestellt werden kann;

         55. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Aufwen­dungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         56. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlags­ansatz bedeckt werden kann;

         57. beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag von 14 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grubenunglück Lassing, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen der Kapitel 63 und/oder 64 sichergestellt werden kann;

         58. beim Voranschlagsansatz 1/63308 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grubenunglück Lassing, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen der Kapitel 63 und/oder 64 sichergestellt werden kann.”

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird vor dem Voranschlagsansatz 1/10008 der Voranschlagsansatz “1/10006” eingefügt, werden nach dem Voranschlagsansatz 1/10068 die Voranschlagsansätze “1/10098, 1/10756”, wird nach dem Voranschlagsansatz 1/18656 der Voranschlagsansatz “1/20006 (Österreich Institut Ges. m. b. H. und Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)”, nach dem Vor­anschlagsansatz 1/20508 der Voranschlagsansatz “1/50008 (für Verwaltungsreform)”, nach dem Vor­anschlagsansatz 1/50296 (für Technologie/Exportoffensive) der Voranschlagsansatz “1/50428” und nach dem Voranschlagsansatz 1/51836 der Voranschlagsansatz “1/54729” eingefügt.

4. Im Artikel X Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 4 angefügt:

         “4. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1998 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierungen, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.”

Artikel II


Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraph 1/1122:

“1/11226/43     Förderungen”

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/51279:

“1/51289/43     Zuführung an besondere Aufwendungen-Rücklage”

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/51278:

“2/51287/43     Entnahme aus besonderer Aufwendungen-Rücklage”

d) nach dem Paragraph 2/5405:

“2/54054/38     Erfolgswirksame Einnahmen”

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/54824:

“2/54834/43     Verschiedene Abfuhren”

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/54847:

“2/54854/22     Konzessionsabgabe gem. § 9 Poststrukturgesetz”

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/60109:

“2/60140/34     Milch und Milchprodukte (zweckgeb. Einnahmen)”

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1998 (Anlage III) wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 3 Abs. 7 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1998 wird die Zahl “300” durch die Zahl “600” ersetzt.

2. Das Planstellenverzeichnis Teil II.A, Kapitel 11, Planstellenbereich “1152 Bundesasylamt” erhält die in der Anlage ersichtliche Fassung.


Anlage

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 1998 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen (insbesondere Vorsorge für Zahlungen in Zusammenhang mit der Bergwerkskatastrophe in Lassing) eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluß betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Die jeweilige Anfügung des Klammerausdrucks dient zur Klarstellung, daß mit den im Artikel II Abs. 1 Z 2 und 3 Bundesfinanzgesetz 1998 angeführten Bundestiteln nur jene des Kapitels 59 und nicht auch die gleichlautenden des Kapitels 57 gemeint sind.

Zu Z 2:

Ziffer 54: Die Bundesregierung hat die Finanzierung von Gedenkveranstaltungen im ehemaligen Konzen­trationslager Mauthausen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Millionen Schilling als Gemeinschafts­aufgabe unter der Bereitstellung entsprechender Budgetmittel einzelner Ressorts beschlossen. Die Einräumung dieser Überschreitungsermächtigung ist zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Ausgaben und deren Bedeckung erforderlich.

Ziffer 55: Für die Weiterführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform (wie zB Erstellung von Leitbildern für den Bundesdienst, Errichtung von Musterämtern innerhalb der Bundes­verwaltung, help.gv.at) werden im heurigen Jahr voraussichtlich noch 20 Millionen Schilling benötigt.

Ziffer 56: Diese Überschreitungsermächtigung dient zur effizienten Ausnützung der zweckgebundenen Mittel für die EURO-Kampagne.

Ziffern 57 und 58: Für Zahlungen offener Rechnungsbeträge im Zusammenhang mit dem Bergwerks­unglück in Lassing werden insgesamt 24 Millionen Schilling benötigt.

Zu Z 3:

Um die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Bundesmitteln bei der Realisierung von Vorhaben sowie die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, insbesondere für Maßnahmen der Verwaltungsreform und die Unterstützung der vom Bergwerksunglück in Lassing betroffenen Bevölkerung, zu sichern, wird die gesetzliche Möglichkeit für eine Rücklagenzuführung nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge geschaffen.

Zu Z 4:

Mit der Rücklagefähigkeit der Hälfte aller nicht verbrauchten Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8 soll verhindert werden, daß gegen Ende des laufenden Finanzjahres nicht unbedingt notwendige Zahlungen noch geleistet werden, sondern es soll damit den Organen des Bundes beim Haushaltsvollzug entsprechende weitreichende Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeit gewährt werden. Neben der Eindämmung dieses sogenannten “ Dezemberfiebers” ist mit der neuen Bestimmung auch die Möglichkeit verbunden, notwendige Reserven für die auf Grund entsprechender Wirtschaftsent­wicklungen allenfalls nicht mögliche Aufhebung der Bindungen gemäß Artikel XVI BFG 1999 anzulegen.

Zu Artikel II:

Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen benötigt.

Zu Artikel III:


Zu Z 1:

Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehr­stellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen 300 zusätz­liche Planstellen zur Verfügung stellen. Die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt erfordert eine Auf­stockung auf 600 Planstellen.

Zu Z 2:

Auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, sowie der Kosovo-Krise ist die Zahl der Asyl­werber seit Juni des heurigen Jahres deutlich angestiegen. Mit Stichtag 30. September 1998 waren im laufenden Jahr 8 970 Asylanträge zu bearbeiten, dies entspricht einer Steigerung um rund 90% gegenüber dem Vorjahr.

Angesichts dieser Entwicklung ist es nicht mehr möglich, mit dem vorhandenen Personal das Auslangen zu finden.

Die Zahl der Planstellen des Bundesasylamtes wird daher mit der vorliegenden Novelle um 20 erhöht (10A 1/3 und 10d). Die dadurch erforderlichen Mehrausgaben können im Bundesvoranschlag 1998 bedeckt werden.