1462 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1998

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§  1     Geltungsbereich

§  2     Begriffsbestimmungen

§  3     Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und  Gesundheitsschutz

§  4     Vorbereitung des Bauwerks

§  5     Ausführung des Bauwerks

§  6     Vorankündigung

§  7     Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§  8     Unterlage für spätere Arbeiten

§  9     Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 10    Strafbestimmungen

§ 11    Inkrafttreten

§ 12    Vollziehung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

           1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

           2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist;

           3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. XXXX/1998, unterliegen.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheits­schutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.

(3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.

(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.

(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeit­nehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordi­nationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleich­bare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

(2) Der Planungskoordinator hat

           1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,

           2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,

           3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,

           4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,

           5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

Ausführung des Bauwerks

§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

           1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,

           2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

           3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß

           1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,

           2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwen­den,

           3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(3) Der Baustellenkoordinator hat

           1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeit­gebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,

           2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,

           3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,

           4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.

Vorankündigung

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

           1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

           2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Die Vorankündigung muß beinhalten:

           1. das Datum der Erstellung,

           2. den genauen Standort der Baustelle,

           3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Projekt- und Baustellenkoordi­natoren,

           4. Angaben über die Art des Bauwerks,

           5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,

           6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

           7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,

           8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:

           1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,

           2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüber­wachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,

           3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbe­reichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,

           4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,

           5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,

           6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

           7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

           8. Arbeiten in Druckkammern,

           9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,

         10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten:

           1. die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen sind;

           2. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.

(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungs­phase zu berücksichtigen.

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesund­heitsschutzplan haben.

Unterlage für spätere Arbeiten

§ 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

(2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.

(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird.

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

 

§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Strafbestimmungen

§ 10. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wieder­holungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

           2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

           3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,

           4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,

           5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,

           6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Vollziehung

§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit,

           2. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unter­liegen,

           3. im übrigen die Arbeitsinspektion.

(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordi­natoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Österreich muß die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) umsetzen. Es besteht ein dringender Umsetzungsbedarf, da die Frist zur Umsetzung bereits am 31. Dezember 1993 abgelaufen ist (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, eine Umsetzung hätte schon nach dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen müssen). Die Europäische Kommission hat bereits wiederholt die Umsetzung durch Österreich urgiert. Dazu kommt, daß Österreich Ende 1997 zur Erstattung eines Berichtes an die Europäische Kommission über die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie in der Praxis verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie). Die Europäische Kommission hat darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz zu informieren. Ein weiteres Zuwarten mit der Umsetzung könnte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission zur Folge haben.

Der gegenständliche Entwurf dient der Umsetzung der Artikel 2 bis 7 der RL 92/57/EWG. Die weiteren Artikel der RL 92/57/EWG sind bereits im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/ 1997, und in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, umgesetzt.

Ziel der Regelung ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer durch die Schaffung von Koordinationspflichten für Bauherren und Projekt­leiter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

Lösung:

In den vorliegenden Entwurf wurden die in der RL 92/57/EWG enthaltenen Bestimmungen übernommen.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Der Aufwand für die Vollziehung durch die Arbeitsaufsichtsbehörden wird mit den vorhandenen personellen Ressourcen erfolgen und daher keine zusätzlichen Vollzugskosten bewirken.

Der vorliegende Entwurf kann für den Bund, die Länder und die Gemeinden insoweit einen Mehraufwand verursachen, als diese als Bauherren Bauarbeiten durchführen lassen.

EU-Konformität:

Durch den Entwurf werden zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Erläuterungen

 

Allgemeine Erläuterungen

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung der Artikel 2 bis 7 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwen­denden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Die weiteren Artikel, die Verpflichtungen der Arbeitgeber betreffen, sind bereits im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG) umgesetzt bzw. waren bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung in der Bauarbeiterschutz­verordnung geregelt (CELEX-Nr.: 392L0057).

Ziel der Regelung ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer durch die Schaffung von Koordinationspflichten für Bauherren und Projektleiter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz, wenn auf Baustellen nach- oder neben­einander Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen im Einsatz sind. Dadurch soll das in diesem Wirtschafts­bereich für Arbeitnehmer besonders hohe Unfallrisiko herabgesetzt werden. Bereits vor Aufnahme der eigentlichen Bauarbeiten – im Planungsstadium – werden Bauherren und Projektleiter verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle sowie bei späteren Reparatur- und Wartungsarbeiten an fertiggestellten Bauwerken zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer zu berück­sichtigen.

Diese Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit wird auf verschiedene Weise gefordert:

-   durch die Einsetzung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

-   durch die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für bestimmte größere Baustellen und für solche, auf welchen Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Arbeitnehmer anfallen,

-   durch die Ausarbeitung einer Vorankündigung für größere Baustellen, die den Arbeitsaufsichts­behörden zu übermitteln ist,

-   durch Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten für nach der Fertigstellung von Bauwerken anfallende Arbeiten.

Damit wird dem in der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zentralen Gedanken der Prävention und eines umfassenden Schutzes der Arbeitnehmer Rechnung getragen.

Die RL 92/57/EWG ist auf Art. 118a EGV gestützt, sie enthält daher Mindestvorschriften, die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen sowohl beibehalten als auch künftig treffen.

Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Umsetzung der RL 92/57/EWG, es werden keine zusätzlichen Pflichten vorgesehen.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf folgende Kompetenztatbestände: Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten) und Art. 21 Abs. 2 B-VG (Arbeitnehmerschutz für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind).

Die Europäische Kommission hat folgendes Informationsmaterial zur RL 92/57/EWG herausgegeben:

In der Reihe ”Europa für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” die Broschüren

-   Sicherheit und Gesundheit im Bauwesen,

-   vier unverbindliche Leitfäden zur Anwendung der Richtlinie ”Zeitlich begrenzte oder ortsver­änderliche Baustellen”,

sowie die Mitteilung der Kommission zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten [K(96) 1621 endg.].

Diese Unterlagen sind erhältlich bei der Europäischen Kommission, GD Beschäftigung, Arbeitsbe­ziehungen und soziale Angelegenheiten, Direktion Gesundheit und Soziales, Referat V/F/5, Jean-Monnet-Gebäude – C5, Postfach 1907 – L-2920 Luxemburg, Tel. (+) 352 43 01 34 634; Fax (+) 352 43 01 34 975.

In Frankreich wurden sehr umfangreiche Regelungen zur Umsetzung der RL 92/57/EWG geschaffen – das Gesetz n° 93-1418 beinhaltet besondere Vorschriften für das Bauwesen, dazu wurden mehrere Verordnungen erlassen zB zur Koordination, zur Ausbildung der Koordinatoren und zur Zulassung von Ausbildungseinrichtungen.

In Deutschland wurde die RL 92/57/EWG in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) BGBl. I Nr. 35, vom 10. Juni 1998, die eine Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ist, umgesetzt.

Finanzielle Erläuterungen

Der Aufwand für die Vollziehung durch die Arbeitsinspektion und die sonstigen Arbeitsaufsichtsbehörden wird in der Anfangsphase nach Inkrafttreten des Gesetzes durch vermehrte Beratungstätigkeit ansteigen. Auch mit einem anfänglichen Ansteigen der Kontrolltätigkeiten ist zu rechnen, da der Entwurf völlig neue Verpflichtungen beinhaltet. Dieser zusätzliche Aufwand wird aber nur in der Anfangsphase für die Arbeitsaufsichtsbehörden gegeben sein. Nach der Umsetzung des BauKG in die Praxis und bei dessen flächendeckender Anwendung wird der anfängliche zusätzliche Beratungs- und Kontrollaufwand der Arbeitsaufsichtsbehörden für Baustellen durch die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen bereits in der Entwurfs- und Planungsphase sowie durch entsprechende Koordination in der Ausführungsphase und den dadurch sinkenden Handlungsbedarf für die Arbeitsaufsichtsbehörden aber wieder zur Gänze kompensiert werden. Für die Arbeitsaufsichtsbehörden werden sich Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen durch die Möglichkeit ergeben, im Wege der Beratung bereits in der Planungsphase auf die Sicherheit der Baustelle einzuwirken, ebenso wie durch die gezielte Zusammenarbeit mit den Baustellenkoordinatoren als Ansprechpartner vor Ort. Die Arbeit­geberpflichten bleiben durch den Entwurf unberührt, weshalb in bezug auf die arbeitgeberbezogene Kontrolltätigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörden keine Änderung im Vollziehungsaufwand eintritt.

Der Vollzug des BauKG wird daher mit den vorhandenen personellen Ressourcen der Arbeitsaufsichts­behörden erfolgen und daher keine zusätzlichen Vollzugskosten bewirken. Da somit durch das BauKG keine zusätzlichen Planstellen erforderlich sind, entstehen für den Bund im Verwaltungsvollzug keinerlei zusätzliche budgetären Belastungen.

Soweit die Gebietskörperschaften als Bauherren Bauarbeiten durchführen lassen, ist folgendes zu bemerken: Durch das BauKG fallen für jeden Bauherren als zusätzlicher Kostenfaktor die Kosten für die Koordinatoren an. In Österreich ist die Tätigkeit der Koordinatoren vollkommen neu, es gibt keinerlei Erfahrungswerte, auch keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Kosten.

Für eine seriöse Kostenberechnung müßten in Österreich Musterbaustellen unterschiedlicher Größe mit Koordinatorenbetreuung eingerichtet werden. Erst nach Abschluß dieser Musterbauvorhaben könnte dann der Zeitaufwand für die Koordinatoren ermittelt, über den Bautechniker-Stundensatz die Kosten berechnet und in Relation zu den Baukosten gesetzt werden.

Genau diesen Weg ist Deutschland gegangen und hat auf Grund der Erfahrungen auf Musterbaustellen den Aufwand für die Koordination ermittelt. Diese Kostenfaktoren wurden von den deutschen Sozialpartnern gemeinsam erarbeitet und werden von ihnen mitgetragen. Im Zuge der Umsetzung der RL 92/57/EWG in der deutschen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) BGBl. I Nr. 35, vom 10. Juni 1998, die eine Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ist, wurden diese Werte vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Bonn übernommen und seiner Kostenabschätzung zugrundegelegt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Bonn beziffert den Aufwand für die Koordi­nierung zwischen 0,1% und 0,7% der Bausumme. Da die Kostenverhältnisse am Bau in Österreich und Deutschland weitestgehend ident sind, können diese Kostenfaktoren auch für Österreich übernommen werden. Somit fallen für jedes Bauwerk, für das der Bund als Bauherr fungiert, zusätzliche Kosten zwischen 0,1% und 0,7% der Bausumme an. Die übrigen Gebietskörperschaften sind in analoger Weise betroffen.

Derzeit machen die Bauinvestitionen des Bundes jährlich zirka 7 Milliarden Schilling aus, somit wird durch das BauKG dem Bund rechnerisch ein jährlicher Mehraufwand von 7 bis 9 Millionen Schilling entstehen, der sich aber in dem Ausmaß, in dem der Bund seine Agenden als Bauherr an die BIG oder andere Bauträger abgibt, reduzieren wird.

Diesen berechenbaren und in Relation zur Bausumme geringen Mehrkosten steht jedoch eine Vielzahl nicht berechenbarer und nur zu schätzender positiver Effekte gegenüber, und zwar durch den Nutzen, der sich durch die Tätigkeit der Koordinatoren für den Bund als Bauherr, aber auch volkswirtschaftlich ergibt, wie beispielsweise:

–   die Verringerung von Unfallzahlen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, von Ausfallzeiten und den damit zusammenhängenden Folgekosten,

–   die bessere Einhaltung der Bauzeiten (beispielsweise durch Verkürzung der Ausführungsphase

–   eine exaktere Termin- und Finanzplanung und damit Vermeidung von Nachkalkulationen und Nach­tragsforderungen,

–   ein kontinuierlicher Bauablauf,

–   die Möglichkeit der Mehrfachnutzung von Sicherheitseinrichtungen.

Dieses Einsparungspotential ist beträchtlich: 1987 beliefen sich die unfallbedingten Kosten in der Baubranche gemeinschaftsweit im Durchschnitt auf über 3% des Umsatzes (15 Milliarden Ecu, Quelle: Sicherheit und Gesundheit im Bauwesen, s.o.).

Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind mit dem Vollzug des BauKG nicht befaßt. Das BauKG nimmt überdies ausschließlich die innerstaatliche Umsetzung von zwingenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes vor. Die Bauherrenpflichten treffen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger auch.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 (Geltungsbereich):

Abs. 1 enthält eine Zielbestimmung.

Abs. 2 und 3: Grundsätzlich gilt dieses Bundesgesetz für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausgenommen sind die Bereiche, für die dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes zukommt.

Abs. 3 Z 1 entspricht Art. 21 Abs. 2 B-VG.

Abs. 3 Z 2 nimmt die unter das Bundesbedienstetenschutzgesetz fallenden Bundesdienststellen aus. Dienststellen, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, und Betriebe des Bundes fallen hingegen unter den Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfes.

Abs. 3 Z 3 enthält die auf Grund der Kompetenzverteilung gebotene Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände fällt nicht unter das Landarbeits­gesetz 1984, sondern unter diesen Entwurf.

Abs. 4: Diese Ausnahme vom Geltungsbereich deckt sich mit jenem der RL 92/57/EWG (diese gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe).

Für auf Baustellen tätige Selbständige ist die RL 92/57/EWG in der Gewerbeordnung umzusetzen.

Abs. 5 stellt klar, daß die Regelungen des Entwurfs zu den bereits im ASchG normierten Pflichten der Arbeitgeber hinzutreten. Primär ist und bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen. Die im Entwurf vorgesehenen Pflichten der Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind inhaltlich etwas völlig Neues, die Bestimmungen des ASchG bleiben dadurch unberührt.

Entspricht Art. 1 Abs. 3 der RL 92/57/EWG.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Abs. 1 entspricht Art. 2 lit. b der Richtlinie 92/57/EWG.

Abs. 2 entspricht Art. 2 lit. c der Richtlinie 92/57/EWG (= Projektleiter im Sinne der RL). Projektleiter kann demnach einer der direkt vom Bauherrn beauftragten Unternehmer sein (einschließlich des Hauptunternehmers, nicht dazu zählen hingegen Subunternehmer, da diese nicht direkt vom Bauherrn beauftragt sind).

Nach einigen Bauordnungen ist ein Bauleiter ”zur Übereinstimmung und Beaufsichtigung der Arbeiten zu bestellen” (§ 104 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Niederösterreich), der nach gesetzlichen Bestimmungen dazu befugt sein muß, zB ZiviltechnikerG, GewO (der Bauleiter wird in manchen Regelungen als Bauführer bezeichnet).

Wer Projektleiter sein kann, ist im vorliegenden Entwurf nicht geregelt, es kommt daher ein größerer Personenkreis in Frage. Personen, die auf Grund einer Bauordnung, der GewO oder des ZiviltechnikerG befugt sind, können jedenfalls als Projektleiter eingesetzt werden. Projektleiter können sowohl Selbständige als auch Betriebsangehörige sein, auch an der Ausführung des Bauwerks beteiligte Unternehmer (zB Baumeister).

Abs. 3 entspricht Art. 2 lit. a sowie Anhang I der RL 92/57/EWG. Die Aufzählung der Hoch- und Tiefbauarbeiten ist demonstrativ und deckt sich mit jener in § 2 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ASchG.

Abs. 4 definiert die Vorbereitungsphase des Bauprojekts. Diese Definition ist notwendig, da der Zeitpunkt der Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und auch deren Aufgaben­bereiche in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase unterschiedlich sind. Aus Art. 4 der RL 92/57/EWG ergibt sich, daß in die Vorbereitungsphase Entwurf, Planung und Vorbereitung eines Bauprojekts fallen.

Abs. 5 definiert die Ausführungsphase eines Bauwerks. In Abgrenzung zur Vorbereitungsphase beginnt die Ausführungsphase erst mit der Vergabe der Aufträge.

Abs. 6 entspricht Art. 2 lit. e der RL 92/57/EWG.

Abs. 7 entspricht Art. 2 lit. f der RL 92/57/EWG.

Abs. 8 entspricht Art. 2 lit. d der RL 92/57/EWG.

Abs. 9 nimmt darauf Bedacht, daß im vorliegenden Entwurf ausschließlich die männliche Bezeichnung verwendet wird.

Zu § 3 (Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz):

Die Bestellung eigener Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz war dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht bislang fremd – § 8 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit und Koordination ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung. Die verpflichtende Bestellung von Koordinatoren für alle Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend beschäftigt werden, zählt zum Kernstück der durch die Umsetzung der RL bedingten Neuerungen. Damit soll wirksame Abhilfe gegen die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle resultierende erhöhte Unfallgefahr geschaffen werden. Aufgabe des Koordinators ist es, bei Einteilung der Arbeiten und Arbeitsabläufe – in der Planungs- und in der Bauphase – darauf zu achten, daß für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.

Die Notwendigkeit, einen Koordinator für Baustellen zu bestellen, auf denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, ist von der RL vorgegeben – Art. 3 Abs. 1. Eine Koordination lediglich für jene Baustellen, auf denen gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, könnte auch gar nicht den erwarteten Erfolg bringen, denn damit würden beispielsweise Gefahren aus einem nicht tragfähigen Boden für Arbeitnehmer, die Fassadenarbeiten auf Gerüsten verrichten, weiterhin ausschließlich in die Verantwortung des Arbeitgebers fallen.

Bauherren steht es frei, Projektleiter oder deren Betriebsangehörige oder einen ihrer eigenen Betriebs­angehörigen zum Koordinator zu bestellen. Bei Bestellung eines Betriebsangehörigen des Bauherrn oder des Projektleiters ist der weisungsbefugte Bauherr bzw. Projektleiter für die Einhaltung der Koordi­natorenpflichten verantwortlich. Ist der Koordinator hingegen weisungsfrei, dann ist er selbst für die ihm nach §§ 4 und 5 zukommenden Pflichten verantwortlich.

Es erscheint sinnvoll, den Bauherren die Möglichkeit einzuräumen, dem Projektleiter zusätzlich die Aufgabe der Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu übertragen. Für die Durchsetzung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind aus einer Personalunion von Projektleiter und Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz keine Nachteile zu erwarten. Zudem werden Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Praxis häufig denselben Berufsgruppen angehören (zB Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros).

Abs. 1 entspricht Art. 2 lit. e und f sowie Art. 3 Abs. 1 der RL 92/57/EWG. Diese läßt für Baustellen, auf denen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sein werden, keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu. Die Verpflichtung zur Bestellung trifft den Bauherrn. Der in der RL eingeräumte Spielraum wurde insoweit genützt, als der Bauherr, wenn er einen Projektleiter im Sinn der RL eingesetzt hat, diesem die Pflicht zur Bestellung von Koordinatoren, zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß § 7 ASchG, zur Erstellung einer Vorankündigung, eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und einer Unterlage übertragen kann – siehe § 9 dieses Entwurfs. Stimmt der Projektleiter der Übertragung zu, ist der Bauherr von der Verantwortung befreit.

Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros ua. sind auf Grund der für sie geltenden Berufsausübungs­regelungen und der allgemeinen Rechtsgrundsätze verpflichtet, Bauherren auf die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren hinzuweisen.

Abs. 2 entspricht Art. 2 lit. e und f der RL 92/57/EWG. Die Regelung, daß bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator eine natürliche Person benannt werden muß, welche die Koordinationsaufgaben wahrnimmt, bezweckt, daß auch im Fall der Bestellung einer juristischen Person für alle Betroffenen und für die Behörden klar erkennbar sein soll, wer für die Koordination zuständig ist.

Abs. 3: Die RL beinhaltet keine Vorschriften hinsichtlich Qualifikation der Koordinatoren. Auf Grund des übereinstimmenden Wunsches der Sozialpartner und der Standesvertretung der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurden in den Entwurf Qualifikationserfordernisse aufgenommen. Es dürfen nur Personen zu Koordinatoren bestellt werden, die eine einschlägige bautechnische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben. Der Entwurf nennt beispielhaft einige Ausbildungen, die die für die Ausübung der Koordinatorentätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

Abs. 4 trägt dem Grundsatz Rechnung, daß bereits in der Entwurfsphase, noch bevor die Planung abgeschlossen und die Arbeiten ausgeschrieben sind, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die auf der erst zu errichtenden Baustelle arbeiten werden, fixer Bestandteil der Überlegungen sein muß. Bereits zu Beginn der Planungsarbeiten muß ein Koordinator dafür sorgen, daß bei der Planung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer berücksichtigt wird. Spätestens vor Aufnahme der Bauarbeiten muß ein Koordinator darauf achten, daß bei Ausführung der Bauarbeiten Sicherheit und Gesundheits­schutz der Arbeitnehmer gewahrt ist.

Abs. 5: Lediglich für unvorhersehbare, unaufschiebbare und kurzfristig zu erledigende Bauarbeiten wird der Grundsatz der vorherigen Bestellung durchbrochen. Die Ausnahmen wurden § 3 Abs. 6 der BauV (Meldung von Bauarbeiten) nachgebildet. Die Bestellung ist in diesen Fällen auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen erfolgt.

Abs. 6 dient der Beweissicherung und soll klare Verhältnisse für alle Beteiligten schaffen. Die Regelung über den Nachweis der Zustimmung der zu Koordinatoren bestellten Personen ist § 9 Abs. 4 VStG (Verantwortliche Beauftragte) nachgebildet.

Zu § 4 (Vorbereitung des Bauprojekts):

Ein wichtiger Aspekt bei der Vorbereitung eines Bauprojekts ist die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung. Bei architektonischen, technischen und organisatorischen Entschei­dungen, die sich auf die Einteilung der verschiedenen Arbeiten beziehen und bei der Abschätzung der Dauer der Arbeiten haben Bauherren bzw. Projektleiter darauf Bedacht zu nehmen. Koordinatoren müssen darauf achten, daß Bauherrn und Projektleiter die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigen.

Abs. 1 entspricht Art. 4 der RL 92/57/EWG. Abs. 1 enthält Pflichten der Bauherren, diese Pflichten können gemäß § 9 Abs. 1 auf Projektleiter übertragen werden.

Abs. 2 enthält hingegen Koordinatorenpflichten, die Regelung entspricht Art. 5 lit. a, b und c der RL 92/57/EWG. Die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist eine der zentralen Aufgaben des Koordinators in der Vorbereitungsphase.

Zu § 5 (Ausführung des Bauwerks):

§ 5 enthält Aufgaben der Baustellenkoordinatoren. Auch in der Ausführungsphase hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG große Bedeutung. Die Baustellen­koordinatoren haben Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten. Arbeit­geber haben nach § 8 Abs. 4 ASchG bei Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren zu beachten. Die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung ist vor allem wichtig bei der Anpassung der Fristen für die einzelnen Arbeiten an den Baufortschritt, der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und Selbständigen auf der Baustelle, der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit und der Organisation der Lagerung und der Verkehrswege. Die Koordinatoren haben weiters darauf zu achten, daß Arbeitgeber und – wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist – Selbständige die auf die betreffende Baustelle anzu­wendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften umsetzen und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

Abs. 1, 2 und 3 setzen Art. 6 der RL 92/57/EWG um. Die Organisation der Zusammenarbeit und der Information der Arbeitgeber und der Selbständigen sowie die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer zählt zu den wesentlichsten Aufgaben des Koordinators in der Ausführungsphase. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan soll die Funktion eines wirksamen Instruments zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit erfüllen. Der Koordinator muß darauf achten, daß Arbeitgeber und Selbständige den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden und er muß für die Aktualisierung sorgen. Der Koordinator muß auch für die Anpassung der Unterlage für spätere Arbeiten (§ 8) sorgen.

Abs. 4 enthält die Verpflichtung des Koordinators, den Bauherrn – oder den Projektleiter, wenn einer bestellt ist – über Gefahren zu informieren. Der Koordinator hat in der Regel keine Anordnungsbefugnisse gegenüber den auf der Baustelle tätigen Unternehmen und kein Durchgriffsrecht. Die Einschaltung des Bauherrn oder des Projektleiters wird daher häufig die einzige Möglichkeit sein, Abhilfe zu schaffen. Weiters sieht Abs. 4 ein dem § 86 Abs. 3 ASchG nachgebildetes Recht des Koordinators vor, sich an die zuständige Arbeitnehmerschutzbehörde zu wenden, nachdem er erfolglos bei den zuständigen Personen eine Beseitigung von Mißständen verlangt hat.

Da Art. 8 bereits in der BauV bzw. im ASchG geregelt ist, wurde von einer Umsetzung im Bauarbeitenkoordinationsgesetz Abstand genommen.

Zu § 6 (Vorankündigung):

Die Pflicht, eine Vorankündigung zu erstellen, ist auf bestimmte Baustellen beschränkt. Die Vorankündigung ist zu erstellen für Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden sowie für Baustellen, deren Umfang 500 Personentage übersteigen wird. Für diese Baustellen ist die vorherige Information des zuständigen Arbeitsinspektorates erforderlich.

Abs. 1 entspricht Art. 3 Abs. 3 1. und 2. Anstrich der RL 92/57/EWG.

Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 3 der RL 92/57/EWG um. Der spätestmögliche Zeitpunkt der Übermittlung sowie die Ausnahmen von der zweiwöchigen Frist wurden § 3 Abs. 6 der BauV (Meldung von Bauarbeiten) nachgebildet.

Abs. 3 entspricht Art. 3 Abs. 3 letzter Absatz der RL 92/57/EWG.

Abs. 4 entspricht Anhang III der RL 92/57/EWG.

Zu § 7 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan):

Art. 3 Abs. 2 der RL 92/57/EWG stellt es den Mitgliedstaaten frei – nach Anhörung der Sozialpartner –, die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht für alle, sondern nur für bestimmte Baustellen vorzusehen. Im Arbeitnehmerschutzbeirat stimmten die Sozialpartner zu, daß von dieser Möglichkeit der abweichenden Regelung Gebrauch gemacht werden soll. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist, und für Baustellen, auf denen Arbeiten mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer anfallen, erstellt werden. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen, in der Ausführungsphase umzusetzen und dem Baufortschritt entsprechend anzupassen. Die Europäische Kommission hat in der in den allgemeinen Erläuterungen zitierten Mitteilung Muster für Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne ausgearbeitet, die Hilfestellungen für die Ausarbeitung bieten sollen. Diese Muster sind in Form von Checklisten konzipiert, die Strukturierung erfolgt nach Gewerken. Die Muster sehen vor, daß ein Gesamtplan für alle auf einer Baustelle anfallenden Arbeiten und gewerkspezifische Teilpläne erstellt werden.

Abs. 1 entspricht Art. 3 Abs. 2 der RL 92/57/EWG. Der Bauherr ist verpflichtet, für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zu sorgen.

Abs. 2 setzt Anhang II der RL 92/57/EWG um. Die Aufzählung ist demonstrativ. Auch die gefahren­erhöhenden Faktoren sind beispielsweise genannt.

Abs. 3 entspricht Art. 5 lit. b der RL 92/57/EWG. Arbeitnehmerschutzvorschriften, die auf die Bau­arbeiten anzuwenden sind, sind anzuführen, dabei sind auch Gefahren, die aus anderen Tätigkeiten in der Baustellenumgebung resultieren können, einzubeziehen. Bei Arbeiten, bei denen besondere Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bestehen, sind Maßnahmen anzuführen, die die Verwirklichung dieser Gefahren abwenden oder minimieren.

Abs. 4 entspricht Art. 3 Abs. 2 der RL 92/57/EWG. Zur Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesund­heitsschutzplans ist der Planungskoordinator verpflichtet (siehe § 4 Abs. 3 des Entwurfs).

Abs. 5 setzt Art. 6 lit. c der RL 92/57/EWG um. Verpflichtet zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist der Baustellenkoordinator (siehe § 5 Abs. 4 des Entwurfs). Die Bestimmung, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen der auf der Baustelle tätig werdenden Arbeitgeber vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gehört werden müssen, trägt dem Wunsch der Arbeitnehmervertretungen Rechnung und steht auch in Einklang mit Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, deren Artikel 16 Abs. 3 ausdrücklich die Geltung der in der RRL geregelten Bestimmungen auch für die Einzelrichtlinien anordnet. Eine Anhörung der Sicherheitsvertrauenspersonen auch bei Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes scheitert an praktischen Überlegungen, da in der Vorbereitungsphase die auf der Baustelle tätig werdenden Unternehmen noch nicht bekannt sind.

Der letzte Satz trägt der in der Praxis häufig vorkommenden Situation, daß der Bauherr oder der Projekt­leiter kurzfristige Änderungen vor Ort vornehmen, Rechnung. Die Verpflichtung zur Dokumentation der durch Anordnungen des Bauherrn oder des Projektleiters bedingten Änderungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erscheint notwendig, da kurzfristige Änderungen eine Durchbrechung des Grundsatzes der kontinuierlichen Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Planungs- und in die Ausführungsphase sind und große Gefahren mit sich bringen können.

Abs. 6 setzt Art. 4 letzter Absatz der RL 92/57/EWG um.

Abs. 7 zielt darauf ab, daß die von der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zu erwartenden Verbesserungen in der Praxis verwirklicht werden können. Die RL 92/57/EWG sieht keine derartige Bestimmung vor. Die Europäische Kommission geht in ihrer Mitteilung (siehe oben) davon aus, daß Arbeitgeber und Selbständige den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ”erhalten”.

Zu § 8 (Unterlage für spätere Arbeiten):

Die Unterlage ist für alle Baustellen zu erstellen. Sie ist insofern wichtig, als sie die Einbeziehung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in die architektonische, technische und organisatorische Planung für die spätere Nutzung des Bauwerks ermöglicht. Die arbeitnehmerschutzgerechte Durch­führung von Arbeiten, die bei der Wartung, Instandhaltung, Reparatur, bei einem Umbau oder Abbruch anfallen, ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission sind Muster für die Erstellung der Unterlage enthalten.

Abs. 1 verpflichtet den Bauherrn zur Erstellung einer Unterlage. Dies trägt dem in Art. 4 der RL enthaltenen Gedanken Rechnung, daß Bauherr bzw. Projektleiter in der Vorbereitungsphase die Unterlage berücksichtigen müssen. Der Bauherr bzw. der Projektleiter (wenn der Bauherr diesem seine Pflichten gemäß § 9 des Entwurfs übertragen hat) hat für die Erstellung der Unterlage zu sorgen, der Planungskoordinator hat sie zusammenzustellen und der Baustellenkoordinator muß sie anpassen (siehe auch §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 4 des Entwurfs).

Abs. 2 und 3 entsprechen Art. 5 lit. c der RL 92/57/EWG.

Abs. 4 entspricht Art. 6 lit. c der RL 92/57/EWG.

Abs. 5 setzt Art. 4 letzter Absatz der RL 92/57/EWG um.

Abs. 6: Dem Zweck der Unterlage entsprechend – für während der Nutzung eines Gebäudes anfallende Reparatur- oder Umbauarbeiten wichtige Informationen für den Schutz der Arbeitnehmer zur Verfügung zu haben – ist diese für die gesamte Lebensdauer eines Bauwerkes aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in geeigneter Weise ist zB auch die Hinterlegung bei der Hausverwaltung. Im Fall eines Eigentümerwechsels muß die Unterlage dem neuen Eigentümer ausgefolgt werden.

Zu § 9 (Übertragung von Pflichten des Bauherrn):

Die Möglichkeit der Übertragung von Pflichten des Bauherrn an den Projektleiter steht im Einklang mit der RL 92/57/EWG. Diese sieht in den Bestimmungen, die Pflichten des Bauherrn regeln, vor, daß der Bauherr oder der Projektleiter verpflichtet ist, Koordinatoren zu bestellen, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, eine Vorankündigung zu übermitteln und anderes. Da Bauherren in der Praxis selten ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Einhaltung der Pflichten im Sinn des Entwurfs haben werden, soll durch § 9 sichergestellt werden, daß die Verantwortung dafür an kompetente Personen übertragen werden kann.

Abs. 1 setzt Art. 3, 4 erster Absatz, 6, 7 und 8 der RL 92/57/EWG um. Das Erfordernis der Zustimmung des Projektleiters zur Übertragung der Pflichten an ihn ist § 9 Abs. 4 VStG nachgebildet.

Abs. 2: Wenn der Projektleiter Betriebsangehöriger des Bauherrn ist, steht die Weisungsgebundenheit von Betriebsangehörigen gegenüber ihren Arbeitgebern einer wirksamen Übertragung der Pflichten entgegen. Der Bauherr kann natürlich einen seiner Betriebsangehörigen als Projektleiter im Sinn der RL einsetzen, in diesem Fall verbleiben aber die Pflichten beim Bauherrn.

Abs. 3 und 4: Auch wenn Betriebsangehörige des Bauherrn oder des Projektleiters als Koordinatoren eingesetzt sind, sind Bauherrn bzw. Projektleiter für die Einhaltung der Koordinatorenpflichten verant­wortlich.

 

Zu § 10 (Strafbestimmungen):

Die Straftatbestände sind nach dem verpflichteten Personenkreis gegliedert. Die Strafsätze entsprechen jenen des ASchG. In den zu diesem Entwurf durchgeführten Sozialpartnerverhandlungen haben die Interessenvertreter der Arbeitnehmer eine Verdoppelung der Strafdrohungen gefordert, die Arbeitgeber­vertreter lehnten dies ab. Als Kompromiß zwischen diesen unterschiedlichen Standpunkten wurde aus den obgenannten Gründen die Anhebung der Mindeststrafsätze in den Entwurf aufgenommen.

Zu § 11 (Inkrafttreten):

Eine mehrmonatige Legisvakanz soll den Umstieg auf die neuen Regelungen in der Praxis erleichtern. Für größere Bauvorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in der Ausführungsphase sind, besteht so ausreichend Möglichkeit, die in der Vorbereitungsphase anfallenden Pflichten nachzuholen.

Zu § 12 (Vollziehung):

Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 berücksichtigen bereits die Regierungsvorlage für ein neues Mineralroh­stoffgesetz, die im 72. Ministerrat am 8. Oktober 1998 beschlossen wurde.

Abs. 2 zielt darauf ab, die Pflichten der Arbeitgeber nach ArbIG bzw. VAIG zur Vorlage von Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zum Zugänglichmachen von Betriebsstätten ua. auch auf die im vorliegenden Entwurf verpflichteten Personen – Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren – anzuwenden. Die Organe der Arbeitsinspektion bzw. der Verkehrs-Arbeitsinspektion haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen des ArbIG bzw. VAIG zu beachten, insbesondere haben sie Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren zu beraten.