1464 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1390 der Beilagen): Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen


und

über den Antrag 877/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

Im Rahmen der Rückstellungsgesetzgebung nach Ende des Zweiten Weltkrieges hat die Republik Österreich unter anderem auch Kunstgegenstände, welche ihren damaligen Eigentümern unrechtmäßig entzogen worden sind, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgestellt, wobei sich in eindeutigen Fällen oftmals ein formelles Rückstellungsverfahren erübrigt hat. Mit den beiden Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzen 1969 und 1986 sowie der Novelle im Jahr 1995, auf Grund welcher jene Kunst- und Kulturgüter, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten und an den Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs übergeben worden sind, hat die bisherige Rückstellungs­gesetzgebung in diesem Bereich ihren Abschluß gefunden.

Auf Grund von Ergebnissen der in den 90er Jahren begonnenen Aufarbeitung des archivalischen Materials zum Thema Raub und Restitution von Kunst- und Kulturgutgegenständen und konkreter Anlaßfälle, wurde im Jänner 1998 verfügt, daß die Archive der Bundesmuseen und Sammlungen sowie des Bundesdenkmalamtes für eine systematische Aufarbeitung ausgewertet werden, um Einsicht in die Geschehnisse in der Zeit zwischen 1938 und 1945 sowie in die Ergebnisse der Restitutionen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu erlangen. Unabhängig davon wurden auch Erhebungen in den Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung durchgeführt.

In weiterer Folge wurde im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine “Kommission für Provenienzforschung” eingesetzt, die mit der Aufgabe betraut wurde, die in der fraglichen Zeit erworbenen Kunstgegenstände systematisch zu katalogisieren, um alle Fragen über die Besitzverhältnisse während der Zeit der NS-Herrschaft und der unmittelbaren Nachkriegszeit aufzuklären.

Nunmehr liegen erste Ergebnisse der Tätigkeit dieser Kommission vor und betreffen folgende Kategorien von Kunstgegenständen:

1. Kunst- und Kulturgegenstände, die im Zuge von Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz zurückbehalten wurden und als “Schenkungen” oder “Widmungen” in den Besitz der österreichischen Museen und Sammlungen eingegangen sind. Sämtliche der in diese Kategorie einzureihenden Kunstgegenstände waren bereits Gegenstand von Rückstellungen, wurden auch tatsächlich an die Eigentümer zurückgestellt und sind daher auch entsprechend gut dokumentiert. Im Gegenzug für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung nach dem Ausfuhrverbotsgesetz wurde mit den Ausfuhrwerbern vereinbart, daß einzelne dieser Werke an österreichische Museen gehen sollten. Aus heutiger Sicht und auf Grund der Tatsache, daß bei den beiden Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzen die Anwendung der Bestimmungen des Ausfuhrverbotsgesetzes ausdrücklich ausgenommen wurde, ist die damals gewählte Vorgangsweise nicht zu rechtfertigen.

2. Kunst- und Kulturgegenstände, welche zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes gelangt sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gewesen sind, das nach den Bestimmungen des sogenannten Nichtigkeitsgesetzes nichtig ist. Einige Museumsdirektoren haben in der Nachkriegszeit im guten Glauben Kunstgegenstände am Kunstmarkt bei befugten Händlern erworben, wobei sich erst zu einem späteren Zeitpunkt Zweifel an der Unbedenklichkeit der Herkunft ergeben haben. Im Zuge der Provenienzforschung sind Fälle dieser Art bekannt geworden.

3. Kunst- und Kulturgegenstände, die trotz Durchführung von Rückstellungen nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten und als herrenloses Gut in das Eigentum des Bundes übergegangen sind.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, diese Kunst­gegenstände an ihre ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurück­zugeben.

Der gegenständliche Initiativantrag 877/A wurde von den Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen am 18. September 1998 eingebracht und wie folgt begründet:

“Im Jänner 1998 erteilte Bundesministerin Gehrer den Auftrag, die Archive der Bundesmuseen zu öffnen, um – mit fünfzigjährigem Verzug – nachzuforschen, welche Kunstschätze aus jüdischem Besitz nach 1945 unrechtmäßig den Bundesmuseen übereignet wurden.

Zur Durchführung dieser Aufgabe setzte die Bundesministerin eine ,Kommission zur Erforschung der Provenienzen in den Österreichischen Bundesmuseen‘ ein. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind VertreterInnen aus allen zuständigen Bundesmuseen, der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt. Mit der wissenschaftlichen Gesamtkoordination ist der Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes, Prof. Ernst Bacher, beauftragt. Der vorliegende Antrag soll sicherstellen, daß, falls sich – auf Grund der Ergebnisse der Kommission – illegal erworbene Kunstobjekte im Eigentum des Bundes befinden, diese an die rechtmäßigen BesitzerInnen bzw. deren Erben/Erbinnen rückübereignet werden können.”

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständlichen Vorlagen erstmals in seiner Sitzung am 18. September 1998 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Peter Schieder (zu 1390 der Beilagen) sowie durch den Abgeordneten Dr. Volker Kier (zu 877/A) wurde einstimmig die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Vorlagen beschlossen.

Diesem Unterausschuß gehörten seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Heinz Fischer, Dr. Peter Kostelka, Dr. Ilse Mertel, Dr. Ewald Nowotny und Peter Schieder, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Cordula Frieser, Dr. Andreas Khol, Franz Morak  und Dr. Walter Schwimmer, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten MMag Dr. Willi Brauneder, Dr. Martin Graf, Dr. Michael Krüger und Mag. Johann Ewald Stadler, seitens des Parlamentsklubs Liberales Forum der Abgeordnete Dr. Volker Kier und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits an.

Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Peter Kostelka, zum Obmannstellvertreter der Abgeordnete Dr. Andreas Khol und zum Schriftführer der Abgeordnete Dr. Martin Graf gewählt.

Der Unterausschuß hielt am 20. und 29. Oktober 1998 eine Arbeitssitzung ab. An der Debatte am 20. Oktober 1998 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Peter Kostelka, Dr. Michael Krüger, Dr. Gerhard Kurzmann, Dr. Heinz Fischer, Dr. Ewald Nowotny, Dr. Walter Schwimmer, Dr. Volker Kier, Franz Morak, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Johann Ewald Stadler sowie die Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Bei der Debatte im Unterausschuß am 29. Oktober 1998 ergriffen die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Heinz Fischer, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Volker Kier, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl sowie der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka das Wort.

Im Unterausschuß wurde Einvernehmen über die Vorlage in 1390 der Beilagen in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol sowie über die Miterledigung des Antrages 877/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen erzielt.

In der Sitzung des Verfassungsausschusses am 29. Oktober 1998 wurde die gegenständliche Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Initiativantrag 877/A in Verhandlung genommen.

Der Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Peter Kostelka, berichtete über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.


An der sich daran anschließenden Debatte im Ausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Heinz Fischer, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Volker Kier, Dr. Michael Krüger, Dr. Ewald Nowotny, Dr. Walter Schwimmer sowie der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka und die Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Der Antrag 877/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen ist als miterledigt anzusehen.

Weiters stellt der Verfassungsausschuß folgendes fest:

1.  Durch dieses Bundesgesetz werden die im Besitz des Bundes befindlichen Kulturgüter mit der gegenständlichen Herkunft zurückgegeben oder der Gegenwert einem entsprechenden Zweck zugeführt.

     Der Verfassungsausschuß begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung der Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, den übrigen Gebietskörperschaften von dieser Initiative zu berichten und anzuregen, vergleichbare Initiativen zu setzen.

2.  Der Verfassungsausschuß geht im Einvernehmen mit der Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten davon aus, daß der jährliche Abwicklungsbericht noch vor Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode dem Nationalrat erstattet wird. Weitere Berichte wären dann jeweils spätestens im zweiten Quartal jeden Jahres zu erstatten.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 29

                                   Dr. Josef Cap                                                                 Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bun­desmuseen und Sammlungen


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände aus den österreichi­schen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche

           1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

           2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr. 106/
1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

           3. nach Abschluß von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,

           1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu übereignen;

           2. jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/
1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.

(2) Mitglieder des Beirates sind:

           1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesmini­steriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

           2. ein Vertreter der Finanzprokuratur;

           3. je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.


(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(6) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.

(7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäfts­ordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

§ 4. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/
1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Übereignung sowie die Ausfuhr von Gegenständen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidi­gung, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;

           3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.