1466 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 13. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird (Finanzreformgesetz 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.”

2. § 4 lautet:

“Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung , wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.”

3. § 5 entfällt.

4. § 8 lautet:

“Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

           1. mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

                a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

               b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

           2. die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsrats­abgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

           3. als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

           4. die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

           5. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

           6. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.”

5. Im § 10 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung: “§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2” die Zitierung: “§ 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2”.

6. § 11 entfällt.

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.”

8. Dem § 17a wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.”

9. Die Anlage zum AVOG, Abschnitt A, Z 1, erhält folgende Fassung:

“A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

           1. in der Stadt Wien:

               für den

               1. Bezirk,

               2. und 20. Bezirk,

               3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde  Gerasdorf bei Wien,

               4., 5. und 10. Bezirk,

               6., 7. und 15. Bezirk,

               8., 16. und 17. Bezirk,

               9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg,

               12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,

               21. und 22. Bezirk und

               23. Bezirk.”

Vorblatt


2

Probleme:

Personalkürzungen in der Finanzverwaltung.

Unterschiedliche Aufgabenzuwächse in den Finanzämtern, insbesondere im Bereich der GesmbH’s in Wien mangelnde Prüfungsdichte.

Ziele:

Steigerung der Effizienz und Aufrechterhaltung der Bürgernähe und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung trotz Personalkürzungen.

Lösung:

Umverteilung der Aufgaben im Bereich der Wiener Finanzämter.

Kosten:

Mit der Novelle erfolgt eine Umverteilung der Aufgaben im Bereich der Wiener Finanzämter, die zugleich mit Personaleinsparungen verbunden ist (zirka zwölf Planstellen im Bereich des bisherigen Finanzamtes Wien-Umgebung). Weiters wird ein Gebäude in Innenstadtlage (Riemergasse) freigemacht. Diesen Einsparungen stehen lediglich einmalige Übersiedlungs- und Investitionskosten gegenüber.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit der Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sollen organisatorische Maßnahmen im Interesse einer wirksamen, schlanken und bürgernahen Finanzverwaltung ermöglicht werden.

Die unterschiedlichen Aufgabenzuwächse in den einzelnen Wiener Finanzämtern, insbesondere in Randbezirken, vor allem die Zuwächse an GesmbH’s beim Finanzamt für Körperschaften in Wien, machen eine Neuordnung der Amtsbereiche erforderlich. Ähnlich wie bereits seit 1982 in den übrigen Bundesländern sollen nun auch die Wiener “Lagefinanzämter” für GesmbH’s zuständig werden.

Die Aufgaben des bisherigen Finanzamts Wien-Umgebung sollen von den nächstgelegenen Wiener Finanzämtern wahrgenommen werden, eines davon (für den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf) am selben Standort wie bisher (Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk).

Entsprechend den international gepflogenen Usancen soll mit der nach völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Rückzahlung von Abgaben eine einzige Abgabenbehörde, das Finanzamt Eisenstadt, betraut werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Durch die vorgesehene Neufassung soll die auch schon bisher gemäß § 114 BAO bestehende Verwaltungsübung, im Vorfeld abgabenrechtlich relevante Umstände insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Aufwendungen durch das “Betriebsfinanzamt” erforschen zu lassen, eindeutig abgesichert werden. Derartige Erhebungen betreffen nicht selten Umstände, deren Verwertung in die sachliche Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes fällt.

Zu Z 2 (§ 4):

Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen nun nur noch die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern.

Die im § 4 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung soll im Interesse der notwendigen Personalkürzungen ein zeitnahes Reagieren auf durch Verlagerung bestimmter Erhebungsschritte auf Selbstberechnung eingetretene Aufgabenreduktionen bei den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern ermöglichen.

Zu Z 3 bis 5 und 9 (§§ 5 und 8, Anlage A, Z 1):

Durch die Zuwächse an GesmbH’s ist das Finanzamt für Körperschaften in Wien eine so große Organisationseinheit geworden, daß Reibungsverluste die Ablauforganisation belasten. Insbesondere auch die Prüfungsabteilung konnte nicht bedarfsgerecht dotiert werden. Der Zuwachs an GesmbH’s verursachte ein Abwandern der Betriebe von den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis (“Lagefinanzämtern”). Dies führte dazu, daß bereits jetzt im Wege organisatorischer Maßnahmen vermehrt die “Lagefinanzämter” mit der Prüfung dieser Betriebe betraut werden mußten.

Das bisher als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis bestehende Finanzamt für Körperschaften in Wien soll daher die GesmbH’s an die Wiener Finanzämter (“Lagefinanzämter”) mit allgemeinem Aufgabenkreis abgeben. Die fallbezogene Spezialisierung für Aktiengesellschaften, große GesmbH’s, Genossenschaften usw. soll jedoch weiterhin aufrechterhalten bleiben. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Zuständigkeitsregelung ist auch vorgesehen, daß alle Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis am Sitz der Finanzlandesdirektion auch für die großen GesmbH’s zuständig sein sollen.

Das derzeit für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk zuständige Finanzamt soll einen Teil seines Amtsbereiches, den 23. Bezirkes, abgeben. Dieser soll mit den verbleibenden Kompetenzen des Finanzamts für Körperschaften in Wien fusioniert werden. Somit wird im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien als Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis bestehen.

Die Aufgaben des bisherigen Finanzamts Wien-Umgebung sollen von den nächstgelegenen Wiener Finanzämtern wahrgenommen werden, eines davon (für den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf) am selben Standort wie bisher (Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk).

Die bisher aus Gründen der Bundeshaushaltsverrechnung vorgesehene verwaltungsaufwendige Befassung von zwei Finanzämtern in Form des festsetzenden und einhebenden Amtes ist auf Grund des technischen Standes der Verrechnung der Finanzämter nicht mehr erforderlich und soll daher entfallen. Dies bringt sowohl dem Abgabepflichtigen als auch der Finanzverwaltung wesentliche Erleichterungen und Beschleunigungen im Verfahren.


Die im § 8 Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit schaffen, die Besteuerung von Gruppen von Unternehmen (zB Konzerne) bei einem Finanzamt zusammenzufassen. Der Begriff “Konzern” wird dabei nach wirtschaftlichen Kriterien auszulegen sein.

Zu Z 6 ( § 11):

Die Aufrechterhaltung einer fallbezogenen Spezialisierung lediglich im Land Wien erscheint nicht mehr zweckmäßig. Eine Überwachung der Wandergewerbetreibenden und Straßenhändler durch das Finanz­amt, in dessen Amtsbereich sich die Leitung des Unternehmens befindet (regelmäßig der Wohnsitz), hat sich auch im übrigen Bundesgebiet bewährt.

Zu Z 7 (§ 13a):

Entsprechend den international gepflogenen Usancen soll mit der nach völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenenen Rückzahlung von Abgaben eine einzige Abgabenbehörde, das Finanzamt Eisenstadt, betraut werden.

Bislang waren alle Finanzämter mit diesen Aufgaben befaßt.

 


Textgegenüberstellung

                                                         Geltender Text:                                                                                                                Vorgeschlagener Text:         

 

§ 3. (4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.


Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis


§ 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen:

das Finanzamt für Körperschaften in Wien,

die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.


 

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.


§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:

                                                                                               1.                                                                                               unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

              a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),

              b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

                                                                                               2.                                                                                               die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen, (§§ 99 ff EStG 1972);

                                                                                               3.                                                                                               die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

                                                                                               4.                                                                                               als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

                                                                                               5.                                                                                               die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

                                                                                               6.                                                                                               die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

                                                                                               7.                                                                                               die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

§ 5. Entfällt.


(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland:

                                                                                               1.                                                                                               unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1965, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

              a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen,

              b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

                                                                                               2.                                                                                               die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;

                                                                                               3.                                                                                               die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

                                                                                               4.                                                                                               die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas­sen;

                                                                                               5.                                                                                               die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

                                                                                               6.                                                                                               die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

 


Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis


§ 8. Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

                                                                                               1.                                                                                               unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und

              a) Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951), die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,

              b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

                                                                                               2.                                                                                               die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

                                                                                               3.                                                                                               die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

                                                                                               4.                                                                                               die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas­sen;

                                                                                               5.                                                                                               die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

                                                                                               6.                                                                                               die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

                                                                                               1.                                                                                               mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

              a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

              b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

                                                                                               2.                                                                                               die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

                                                                                               3.                                                                                               als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

                                                                                               4.                                                                                               die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

                                                                                               5.                                                                                               die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

                                                                                               6.                                                                                               die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.


 

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.


 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.


§ 11. Dem Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben sowie die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.

§ 11. Entfällt.


 

§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.


A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

                                                                                               1.                                                                                               in der Stadt Wien:

              a) für die Gemeindebezirke

                   I,

                   II und XX,

                   III und XI,

                   IV, V und X,

                   VI, VII und XV,

                   VIII, XVI und XVII,

                   IX, XVIII und XIX,

                   XII, XIII, XIV und XXIII,

                   XXI und XXII;

              b) für den politischen Bezirk Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich;

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

                                                                                               1.                                                                                               in der Stadt Wien:

                                                                                                                                                                                              für den

                                                                                                                                                                                              1. Bezirk,

                                                                                                                                                                                              2. und 20. Bezirk,

                                                                                                                                                                                              3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien,

                                                                                                                                                                                              4., 5. und 10. Bezirk,

                                                                                                                                                                                              6., 7. und 15. Bezirk,

                                                                                                                                                                                              8., 16. und 17. Bezirk,

                                                                                                                                                                                              9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg,

                                                                                                                                                                                              12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,

                                                                                                                                                                                              21. und 22. Bezirk und

                                                                                                                                                                                              23. Bezirk.”