1467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Art. I erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshof­gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte “des Obersten Gerichtshofes” durch die Worte “des Verwaltungsgerichtshofes” ersetzt werden.”

2. Im Art. II wird die Wortfolge “Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929” durch die Wort­folge “des Bundes-Verfassungsgesetzes” ersetzt.

3. Im Art. IV Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge “der Richter der Gehaltsgruppen II und III” durch die Wortfolge “der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III” ersetzt.

4. Nach Art. VI wird folgender Art. VII eingefügt:

“Artikel VII

Mitwirkung bei Ernennungen

Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 Abs. 6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.”

5. § 5 letzter Satz lautet:

“Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.”

6. § 9a Abs. 8 lautet:

“(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramts­anwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramts­anwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.”

7. Im § 9b Abs. 1 wird das Zitat “§ 22” durch das Zitat “§ 30” ersetzt.

8. Im § 28 Abs. 2 wird die Wendung “das Säumnis” durch die Wendung “die Säumnis” ersetzt.

9. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.”

10. § 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senats­präsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.”

11. § 53 Abs. 4 entfällt.

12. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten.”

13. Die §§ 65 bis 68e werden durch folgende §§ 65 bis 68c ersetzt:

“Planstellen und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung

§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:

 

Planstelle

Gehaltsgruppe

 

 

    1.  Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)

 

 

 

    2.  Richter des Bezirksgerichtes

R 1a

 

 

    3.  Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

 

 

 

    4.  Vorsteher des Bezirksgerichtes

 

 

 

    5.  Richter des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugend­gerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

 

    6.  Vizepräsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialge­richtes


R 1b

 

 

    7.  Präsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Ju­gendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

 

    8.  Richter des Oberlandesgerichtes

 

 

 

    9.  Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

R 2

 

 

  10.  Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

 

 

 

  11.  Präsident des Oberlandesgerichtes

festes Gehalt

 

 

  12.  Hofrat des Obersten Gerichtshofes

R 3

 

 

  13.  Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

 

  14.  Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes

festes Gehalt

 

 

  15.  Präsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

Sprengelrichter

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

           1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

           2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

           3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

           4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

(2) Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Gehalt des Richters

§ 66. (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehalts­stufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

36 500

36 500

– 

– 

 

 

2

42 000

42 000

– 

– 

 

 

3

47 000

47 000

– 

– 

 

 

4

52 000

52 000

58 000

– 

 

 

5

57 000

58 500

64 000

78 000

 

 

6

61 500

63 000

70 000

85 000

 

 

7

65 000

66 500

76 000

92 000

 

 

8

68 000

69 500

81 500

100 000

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 110 600 S,

           2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 110 200 S,

           3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 121 700 S.

2

(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Aus­genommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben

           1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,

           2. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.

(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.

(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,

           1. wenn der Richter entlassen wird,

           2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,

           3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienst­verhältnis austritt.

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

           1. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,

           2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,

           3. eine auf “nicht entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet.

§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

(9) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.

(10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangs­gehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.

(12) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67. Das Gehalt beträgt

           1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 23 594 S und

           2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 24 253 S.

§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

Dienstzulage

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

           1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................................................................................. 1 500 S,

           2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 2 200 S,

           3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 3 400 S,

           4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind  4 000 S,

           5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien........................................................................ 5 100 S,

           6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz........................................................................... 3 400 S,

           7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist............. 9 400 S,

           8.  a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

               b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien............................................................ 11 700 S,

           9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes........................................................................................ 8 600 S.

Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter

§ 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.

Überstellung

§ 68b. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.

Aufwandsentschädigung

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

           1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b.................................................................................... 500 S,

           2. alle übrigen Richter............................................................................................................................ 620 S.”

14. Nach § 70a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.”

15. § 70a Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,”

16. Nach § 70a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.”

17. § 70a Abs. 5 letzter Satz lautet:

“Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.”

18. § 76b Abs. 1 lautet:

“(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

           1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und

           2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.”

19. § 76d Abs. 1 lautet:

“(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn

           1. seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

           2. er eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.”

20. § 76d Abs. 5 lautet:

“(5) Die §§ 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.”

21. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet:

“Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten), deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen.”

22. Im § 77 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung “von dem ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften” durch die Wendung “von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften” ersetzt.

23. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet:

“Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) derjenige (diejenigen) Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n), dessen (deren) Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt.”

24. Dem § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Soweit im Abs. 6 sowie im Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans auf Gerichtshöfe erster Instanz abgestellt wird, sind darunter sinngemäß auch Bezirksgerichte mit zumindest zehn (ganzen) systemisierten Richterplanstellen zu verstehen.”

25. Im § 82 Abs. 2 wird die Wendung “aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen” durch die Wendung “aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen” ersetzt.

26. Die §§ 83 und 84 lauten samt Überschriften:

“Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 83. (1) Der Richter, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

           3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienst­leistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesen­heitszeiten zusammenzurechnen.

Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug

§ 84. Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.”

27. § 86 Abs. 1 lautet:

“(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind – abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 – soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.”

28. Die §§ 87 und 88 lauten samt Überschriften:

“Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

           2. seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgender Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.”

29. § 91 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.

(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.”

30. Am Ende des § 100 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG).”

31. § 100 Abs. 4 erster Satz lautet:

“Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden.”

32. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhalten

           1. eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und

           2. die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen für das Richteramt.”

33. § 107 lautet samt Überschrift:

“Ausschluß von der Ernennung auf eine Planstelle mit einem höheren Bezug

§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren Bezugsanspruch ernannt werden.”

34. § 108 Abs. 2 lautet:

“(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.”

3

35. § 111 lautet samt Überschrift:

“Disziplinargericht

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

           1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,

           2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,

           3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,

           4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,

           5. der Oberste Gerichtshof für die Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.”

36. § 114 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.”

37. Im § 115 Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung “ihres Dienstranges” durch die Wendung “ihres Lebensalters” ersetzt.

38. Im § 120 Abs. 1 wird die Wendung “einen Richter” durch die Wendung “einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes” ersetzt.

39. § 143 lautet samt Überschrift:

“Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.”

40. § 166 lautet:

§ 166. Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden sind, ist bis zu deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.”

41. Die §§ 167 bis 170 werden durch folgende §§ 167 bis 170b ersetzt:

“Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3

§ 167. (1) Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

§ 168. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:

 

Gehaltsgruppe

Planstelle

 

 

 

Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengel­richter)

 

 

 

Richter des Bezirksgerichtes

 

 

 

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

 

 

 

Vorsteher des Bezirksgerichtes

 

 

I

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichts­hofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

 

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugend­gerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

 

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichts­hofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

 

Richter des Oberlandesgerichtes

 

 

II

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

 

 

 

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

 

 

III

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

 

 

 

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

 

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Schilling

 

 

1

24 864

 

 

2

27 545

 

 

3

30 230

 

 

4

32 915

 

 

5

35 599

 

 

6

38 283

 

 

7

40 971

 

 

8

42 731

44 981

 

 

9

45 282

47 664

48 293

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

11

50 390

53 036

56 348

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

13

55 492

58 401

67 086

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

16

63 547

71 824

75 139

 

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.

Begünstigungen für ehemals politisch Verfolgte

§ 168a. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder – bei einem Richter mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S.

Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

           1. Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind.................................................................. 26,53

           2.  a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

               b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13......................................................................... 40,64

           3.  a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,

               b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

                c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12....................................... 49,97

           4.  a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

               b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

                c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13................................................................. 59,38.

(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von 10,07 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

           1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................................................................................... 6,00

           2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 8,70

           3.  a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

               b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

                c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes................................................................................ 11,35

           4.  a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

               b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz........................................................................... 14,12.

Dienstalterszulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 des Gehalts­gesetzes 1956 und § 66 Abs. 5 bis 8 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II

§ 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

           1. den Richtern der Gehaltsgruppe I

               in der Gehaltsstufe 10......................................................................................................................... 1 250 S,

               in der Gehaltsstufe 11......................................................................................................................... 1 150 S,

               in der Gehaltsstufe 12......................................................................................................................... 1 050 S,

               in der Gehaltsstufe 13............................................................................................................................ 950 S,

               in der Gehaltsstufe 14............................................................................................................................ 850 S,

               in der Gehaltsstufe 15............................................................................................................................ 750 S,

               in der Gehaltsstufe 16............................................................................................................................ 650 S,

           2. den Richtern der Gehaltsgruppe II

               in der Gehaltsstufe 13............................................................................................................................ 900 S,

               in der Gehaltsstufe 14............................................................................................................................ 800 S,

               in der Gehaltsstufe 15............................................................................................................................ 700 S,

               in der Gehaltsstufe 16............................................................................................................................ 600 S.

(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Aufwandsentschädigung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 170a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

           1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3......................................................................................................... 1,37

           2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6......................................................................................................... 1,64

           3. alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III............................................................................. 2,50.

Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter

§ 170b. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.”

42. § 171 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.”

43. Im § 173 Abs. 1 entfällt der Halbsatz “ , soweit nicht in den §§ 168 und 169 etwas anderes bestimmt wird,”.

44. Dem § 173 wird folgender Abs. 22 angefügt:

“(22) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 in Kraft:

           1. Art. I, II, IV Abs. 3 und VII, § 5 letzter Satz, § 9a Abs. 8, § 9b Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 zweiter Satz, § 33 Abs. 2, § 57 Abs. 1 erster Satz, §§ 65 bis 68c, § 70a Abs. 2a, § 70a Abs. 3 Z 1, § 70a Abs. 4a, § 70a Abs. 5 letzter Satz, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 3 letzter Satz, § 77 Abs. 8, § 82 Abs. 2, §§ 83 und 84, § 86 Abs. 1, §§ 87 und 88, § 91 Abs. 1 und 2, § 100 Abs. 4 erster Satz, § 101 Abs. 4, § 107, § 108 Abs. 2, § 111, § 114 Abs. 1 letzter Satz, § 115 Abs. 2 letzter Satz, § 120 Abs. 1, § 143, § 166, §§ 167 bis 170b, § 171 Abs. 1 und 2, § 173 Abs. 1, § 174 und die Aufhebung der §§ 53 Abs. 4, 68d und 68e mit 1. Jänner 1999,

           2. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 erster Satz mit 1. Februar 2001,

           3. § 100 Abs. 1 Z 5 und 6 am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt.”

45. § 174 lautet:

§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Ein­vernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.”

Artikel II

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.”

2. Der bisherige § 26a erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

“(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen:

           1. Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,

           2. drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH.

(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.

(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.”

3. Im § 30 wird das Zitat “§ 65 Abs. 2” durch das Zitat “§ 65a” ersetzt.

4. Im § 32 Abs. 2 erster Satz entfällt der Klammerausdruck “(§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienst­gesetzes)”.

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 bis 5 lautet:

“(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten einer staatsanwaltschaftlichen Behörde zufallenden Geschäfte sind auf Referate aufzuteilen, die mit einem, allenfalls auch mit mehreren Staatsanwälten zu besetzen sind.

(2) Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaats­anwälte noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.

(3) Bei staatsanwaltschaftlichen Behörden mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stell­vertreter oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der staatsanwaltschaftlichen Behörde systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppen­leiter nicht übersteigen.

(4) Dem Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt, der über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügt und mindestens zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig war, bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.

(5) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zuge­wiesenen strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.”

2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter ein eigenes Referat zu führen.

(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Aus­lastungsausgleich notwendig ist.”

3. § 12 lautet samt Überschrift:

“Ernennungserfordernisse

§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.”

4. § 13 Abs. 1 lautet:

“(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

 

Planstelle

Amtstitel

 

 

    1.  Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwalt­schaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

 

 

    2.  Staatsanwalt

Staatsanwalt

 

 

    3.  Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppen­leiter)

Staatsanwalt

 

 

    4.  Erster Stellvertreter der Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster
Staatsanwalt

 

 

    5.  Leiter der Staatsanwaltschaft

Leitender
Staatsanwalt

 

 

    6.  Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

 

 

    7.  Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt­schaft

Erster Oberstaatsanwalt

 

 

    8.  Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

 

 

    9.  Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

 

 

  10.  Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster
Generalanwalt

 

 

  11.  Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

 

5. Im § 13 Abs. 2 entfallen der erste und zweite sowie der letzte Satz.

6. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 5 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel IV

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramts­anwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.”

2. § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 lautet:

         “1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 156d Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

           2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 156d Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

           3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,

           4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,

           5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.”

3. § 153a Abs. 2 lautet:

“(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen “die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und “beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.”

4. Dem § 278 wird folgender Abs. 36 angefügt:

“(36) § 1 Abs. 2 und § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. … /1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel V

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 12b Abs. 3 lautet:

“(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzu­rechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

           1. die Verwendungszulage,

           2. die Funktionszulage,

           3. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a, 105 und 156d und

           4. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.”

2. § 20c Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,”

3. § 32 Abs. 5 lautet:

“(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er

           1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

           2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.”

4. § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

             “b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.”

5. § 33 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:

             “b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.”

6. § 36 Abs. 4 lautet:

“(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.”

7. Die §§ 42 bis 47 lauten samt Überschrift:

“Gehalt des Staatsanwaltes

§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

St 1

St 2

St 3

 

 

 

Schilling

 

 

1

38 800

 

 

2

44 300

 

 

3

49 300

 

 

4

54 300

58 000

 

 

5

59 300

64 000

 78 000

 

 

6

63 800

70 000

 85 000

 

 

7

67 300

76 000

 92 000

 

 

8

70 300

81 500

100 000

 

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 112 600 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

           1. Gehaltsgruppe St 1:

                a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),

               b) Staatsanwälte,

                c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

               d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

                e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

           2. Gehaltsgruppe St 2:

                a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;

           3. Gehaltsgruppe St 3:

                a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausge­nommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereit­schaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaats­anwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

4

Ergänzungszulage

§ 43. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.

Dienstzulage

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

           1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)..................................................... 2 700 S,

           2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft............................................................. 3 400 S,

           3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,.................................. 7 100 S,

           4.  a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

               b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

                c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg....................................................................................... 9 400 S,

           5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien................................................................................................ 11 700 S,

           6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft..................................................... 8 600 S,

           7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft................................................................................................. 1 100 S,

           8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.................................................................. 3 100 S.

Aufwandsentschädigung

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

           1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1................................................................................................. 500 S,

           2. alle übrigen Staatsanwälte.................................................................................................................... 620 S.

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

Überstellung

§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.”

8. § 88 Abs. 5 lautet:

“(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufs­militärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie

           1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

           2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.”

9. § 94 Abs. 4 lautet:

“(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß der Militärperson nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.”

10. § 113b Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         “4. Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d und für Beamte der Post- und Fernmelde­hoheitsverwaltung die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

           5. Dienstzulage nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes.”

11. § 114 Abs. 3 lautet:

“(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder – bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S.”

12. § 114 Abs. 4 entfällt.

13. Nach § 156 wird folgender Unterabschnitt G eingefügt:

“Unterabschnitt G

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

§ 156a. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 42 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 42 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 43 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 45.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156b. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

 

Gehaltsgruppe

Planstelle

 

 

 

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

 

 

I

Staatsanwalt

 

 

 

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

 

 

 

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

 

 

 

Leiter einer Staatsanwalt

 

 

 

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

 

 

II

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

 

 

 

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

 

 

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

 

 

 

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

 

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsstufe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Schilling

 

 

1

24 864

 

 

2

27 545

 

 

3

30 230

 

 

4

32 915

 

 

5

35 599

 

 

6

38 283

 

 

7

40 971

 

 

8

42 731

44 981

 

 

9

45 282

47 664

48 293

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

11

50 390

53 036

56 348

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

13

55 492

58 401

67 086

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

16

63 547

71 824

75 139

 

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetz 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaats­anwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vor­rückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156c. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156d. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienst­zulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

           1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind     34,06

           2.  a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

               b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13..................... 40,64

           3.  a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

                c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

               d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft................................................... 49,97

           4.  a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.......................................................................... 59,38

           5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur..................................................................... 68,71.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehalts­gruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

           1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)....................................................... 8,70

           2.  a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft................................................... 11,35

           3. Leiter einer Staatsanwaltschaft........................................................................................................... 14,12

           4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft................................................................................................... 28,24.

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 156e. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

           1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

               in den Gehaltsstufen 6 bis 10............................................................................................................. 1 250 S,

               in der Gehaltsstufe 11......................................................................................................................... 1 150 S,

               in der Gehaltsstufe 12......................................................................................................................... 1 050 S,

               in der Gehaltsstufe 13............................................................................................................................ 950 S,

               in der Gehaltsstufe 14............................................................................................................................ 850 S,

               in der Gehaltsstufe 15............................................................................................................................ 750 S,

               in der Gehaltsstufe 16............................................................................................................................ 650 S,

           2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

               in den Gehaltsstufen 10 bis 13.............................................................................................................. 900 S,

               in der Gehaltsstufe 14............................................................................................................................ 800 S,

               in der Gehaltsstufe 15............................................................................................................................ 700 S,

               in der Gehaltsstufe 16............................................................................................................................ 600 S.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156f. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

           1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3............................................................................................ 1,37

           2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6............................................................................................ 1,64

           3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III.................................................................. 2,50.

Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt

§ 156g. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 156b Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

Übergangsbestimmung für den derzeitigen Leiter der Generalprokuratur

§ 156h. Auf den derzeitigen Leiter der Generalprokuratur sind § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 und § 113b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Jänner 2000 weiterhin anzuwenden. Die in diesen Bestimmungen angeführten Bezugs­ansätze sind entsprechend den allgemeinen Bezugsanpassungen bei den Staatsanwälten zu valorisieren.”

14. Dem § 161 wird folgender Abs. 31 angefügt:

“(31) § 12b Abs. 3, § 20c Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, § 36 Abs. 4, § 42 bis § 47, § 88 Abs. 5, § 94 Abs. 4, § 113b Abs. 1 Z 4 und 5, § 114 Abs. 3, der Abschnitt XI Unterabschnitt G und die Aufhebung des § 114 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel VI

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 16a Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. eine Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes,”

2. § 16a Abs. 5 Z 2 und 3 lautet:

         “2. ein Gehalt nach § 42 oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder

           3. ein Gehalt nach § 66 des Richterdienstgesetzes”

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) § 16a Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel VII

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

             “b)  aa) Richteramtsanwärter,

                    bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehalts­stufen 1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,”

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

             “b)  aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

                    bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,

                     cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,

                    dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,”

3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

             “b)  aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehalts­stufe 7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,

                    bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

                     cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehalts­gruppe I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,

                    dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

                     ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2 und R 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,”

4. § 45 Abs. 3 lautet:

“(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.”

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel VIII

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.”

2. § 57 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.”

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 29 angefügt:

“(29) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 in Kraft:

           1. § 41 Abs. 5 mit 1. Dezember 1998,

           2. § 57 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 mit 1. Jänner 1999.”

4. § 66 Abs. 1 lautet:

“(1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.”

Artikel IX


Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999
(4. BFG- Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:

“(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richter­amtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.”

2. Punkt 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:

“(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel “30 Justiz” festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.”

3. Punkt 4 Abs. 2 und Punkt 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Vorblatt

Probleme:

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Richter und Staatsanwälte ist zuletzt im Jahre 1979 grundlegend reformiert worden. Häufige Novellierungen infolge geänderter organisatorischer Rahmenbedingungen in den Folgejahren führten jedoch dazu, daß die ursprüngliche Transparenz zunehmend verwischt wurde und der individuelle besoldungsrechtliche Anspruch daher nur aus einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen ermittelt werden kann. Die Einkommensverläufe sind sehr stark am Dienstaltersprinzip orientiert.

Ziel und Inhalt:

Neuregelung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte:

–   Transparente Gestaltung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen,

–   Anhebung der Anfangsbezüge und Abflachung der Endbezüge,

–   Umstellung auf ein Quadriennalsystem,

–   Einbau jener Bezugsbestandteile, die die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Kernfunktion ab­gelten, in das Gehalt,

–   Erweiterung des Kreises der Zulagenbezieher unter den Gerichtsvorstehern,

–   Zulage für bestimmte Gruppenleiter bei Staatsanwaltschaften in den Ländern,

–   Optionsmöglichkeiten in dieses neue Besoldungssystem.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem Gesetzesbeschluß sind voraussichtlich jährliche Mehrkosten zwischen 60 und 80 Millionen Schilling verbunden. Nähere Ausführungen sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Richter und der Staatsanwälte ist zuletzt im Jahre 1979 grundlegend reformiert worden. Das Ziel der damaligen Neuordnung war es, ein übersichtliches, auf die judizierende Funktion des Richters abgestelltes System, das auch den Grundsätzen einer anzustrebenden Gerichts­organisation Rechnung trägt, gesetzlich zu verankern.

5

In den folgenden Jahren ist das Dienst- und Besoldungsrecht der Richter und Staatsanwälte häufig novelliert worden, um geänderten organisatorischen Rahmenbedingungen und sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüchen Rechnung zu tragen. Die ursprüngliche Transparenz ist dadurch zunehmend verwischt worden und der individuelle besoldungsrechtliche Anspruch nur aus einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen zu bestimmen.

Hinzu kommt, daß sich die Einkommensverläufe nach wie vor sehr stark am Dienstaltersprinzip orientieren und damit den Leistungsanforderungen gerade an dienstjüngere Richter und Staatsanwälte nicht mehr gerecht werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen daher die Anfangsbezüge angehoben und die Endbezüge abgesenkt werden, sodaß ein flacherer, den Anforderungen und Gegebenheiten gerecht werdender Einkommensverlauf gestaltet wird. Gleichzeitig werden jene Bezugsbestandteile, die die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Kernfunktion abgelten, in das Gehalt integriert und lediglich jene Zulagen bzw. Zulagenteile aufrechterhalten, die Agenden der Justizverwaltung abgelten.

Die neuen abgeflachteren Einkommensverläufe bedingen, daß keine gesetzliche Überleitung der Richter und Staatsanwälte des Dienststandes in das neue System vorgesehen ist, sondern ihnen eine Option eröffnet wird. Für alle jene Richter und Staatsanwälte, die von der Option keinen Gebrauch machen, bleibt der alte Rechtsbestand als Übergangsrecht gewahrt. In ihre Ansprüche und Laufbahnerwartungen wird nicht eingegriffen.

Für jene Richter, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erstmals ernannt werden, gilt das neue Recht.

Die 1979 entwickelten grundsätzlichen dienstrechtlichen Strukturen werden durch das vorliegende Gesetzesvorhaben nicht berührt. Soweit Anpassungen notwendig geworden sind, sollen sie in den jeweiligen Rechtsbereichen vorgenommen werden, um in geschlossener Form sowohl das Reform­vorhaben als auch die notwendige Anpassungen festzuschreiben.

Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 82 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

I.

Die Kosten, die durch das neue Besoldungssystem entstehen, hängen sehr stark davon ab, wieviele Personen in das neue System optieren. Da das Optionsverhalten im vorhinein nicht vorhersehbar ist, werden im folgenden die Kosten für ein schwaches und ein starkes Optionsverhalten dargestellt.

1. schwaches Optionsverhalten

 

Option
(Gehaltsstufen)

Richter

Option
(Gehaltsstufen)

Staatsanwälte

Gehaltsgruppe R 1a

1 bis 3

14 906 926

 

Gehaltsgruppe R 1b/St 1

1 bis 3

14 863 145

1 bis 3 (1./2. Jahr)

2 479 784

Gehaltsgruppe R 2/St 2

4 und 5

 4 185 258

4 und 5

  709 334

Gehaltsgruppe R 3/St 3

alle

 7 130 670

alle

1 024 234

Summe
(ohne Lohnnebenkosten)

 

41 085 999

 

4 213 352

Gesamtsumme inklusive Lohnnebenkosten (LNK): 47,11 Millionen Schilling.

2. starkes Optionsverhalten

 

Option
(Gehaltsstufen)

Richter

Option
(Gehaltsstufen)

Staatsanwälte

Gehaltsgruppe R 1a

1 bis 5 (1./2. Jahr)

22 861 012

 

Gehaltsgruppe R 1b/St 1

1 bis 5 (1./2. Jahr)

25 479 821

1 bis 3 (1./2. Jahr)

2 479 784

Gehaltsgruppe R 2/St 2

4 und 5

 4 185 258

4 und 5

  709 334

Gehaltsgruppe R 3/St 3

alle

 7 130 670

alle

1 024 234

Summe
(ohne Lohnnebenkosten)

 

59 656 761

 

4 213 352

Gesamtsumme inklusive LNK: 66,42 Millionen Schilling.

3. Zeitreihe

Richter und

Mehrkosten/Jahr

Staatsanwälte

1. 1. 2000

1. 1. 2001

1. 1. 2002

1. 1. 2003

R 1a (schwache Option)

1 176 920

1 089 552

1 002 184

1 071 687

R 1a (starke Option)

1 627 754

1 604 918

1 582 081

1 559 350

R 1b (schwache Option)

1 058 642

1 031 164

1 003 686

1 117 733

R 1b (starke Option)

1 768 086

1 839 963

1 911 841

1 904 053

St 1

162 380

163 198

164 016

171 370

R 2

420 868

373 781

326 694

446 649

St 2

87 151

72 379

57 607

83 577

R 3

466 027

354 265

242 503

283 288

St 3

71 436

54 035

36 635

33 276

Ausgangsbasis für alle Kostenberechnungen ist der Personalstand zum 1. Dezember 1997 unter Zugrunde­legung der Gehaltsansätze zum 1. Jänner 1998. Allfällige künftige Personalveränderungen können nicht berücksichtigt werden.

II.

Die Kosten für die nicht ruhegenußfähige Leistungsstrukturzulage belaufen sich auf jährlich 12,17 Millionen Schilling (inkl. LNK).

III.

Die Schaffung einer monatlichen Zulage für Gerichtsvorsteher ab 1,6 systemisierten Richterplanstellen verursacht gleichbleibende jährliche Mehrkosten von 1,008 Millionen Schilling (inkl. LNK). Der gleich­bleibende jährliche Mehraufwand beläuft sich auf 1,34 Millionen Schilling (inkl. LNK).

IV.

Die Schaffung einer monatlichen Zulage für Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppen­leiter) verursacht gleichbleibende jährliche Mehrkosten von 0,47 Millionen Schilling (inkl. LNK). Der gleichbleibende jährliche Mehraufwand beläuft sich auf 0,63 Millionen Schilling (inkl. LNK).

V.

Die sich aus diesem Reformvorhaben ergebenden Gesamtkosten belaufen sich auf maximal 80,07 Millionen Schilling. Unter Zugrundelegung der Minimalvariante belaufen sich die Gesamtkosten auf 60,76 Millionen Schilling.

VI.

Die Bedeckung der mit diesem Reformvorhaben verbundenen Mehrausgaben kann grundsätzlich im allgemeinen Haushalt des Bundes gefunden werden.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 und 4 (Art. I und VII RDG):

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist gemäß seinem § 1 Abs. 2 mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die Richter und Richteramtsanwärter nicht anzuwenden. § 2 definiert den Stellenplan, § 3 regelt – soweit diese Bestimmung auf Richter anwendbar ist – das Mitwirkungsrecht des Bundesministers für Finanzen bei der Besetzung von Planstellen.

Seit dem Inkrafttreten des BDG 1979 mit 1. Jänner 1980 haben die Vertreter der Richter das Anliegen verfolgt, die im § 1 Abs. 2 enthaltene Ausnahmsregelung, der zufolge die §§ 2 und 3 BDG 1979 auf Richter anzuwenden sind, zu beseitigen. Diesem Anliegen kann hinsichtlich des § 2 BDG 1979 deswegen entsprochen werden, weil das im Jahre 1986 beschlossene Bundeshaushaltsgesetz, das auch auf Richter anzuwenden ist, eine gleichlautende Bestimmung enthält. Das Mitwirkungsrecht des Bundesministers für Finanzen bei der Besetzung von Richterplanstellen bleibt dadurch gewahrt, daß in dem neu vorgesehenen Art. VII RDG die Anwendung des § 3 Abs. 6 und 7 BDG 1979 auf Richter vorgesehen wird. Durch diese Neugestaltung wird dem Anliegen der Richter entsprochen, ohne daß eine inhaltliche Änderung eintritt.

Zu Art. I Z 2 (Art. II RDG):

Zitierungsanpassung auf Grund der B-VG- Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013 (Art. I Z 1).

Zu Art. I Z 3 (Art. IV Abs. 3 RDG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 5, 9 und 12 (§ 5, § 29 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 RDG):

Die Pflichtenangelobung der Richteramtsanwärter, der Diensteid der Richter und die Bestimmung über die Dienstpflichten der Richter sind an die Tatsache anzupassen, daß seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union von den Gerichten auch supranationales Recht anzuwenden ist.

Zu Art. I Z 6 (§ 9a Abs. 8 RDG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 7 (§ 9b Abs. 1 RDG):

Eine Änderung in der Paragraphenreihenfolge der Notariatsordnung erfordert eine Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 8 (§ 28 Abs. 2 RDG):

Hier erfolgt eine sprachliche Richtigstellung.

Zu Art. I Z 10 (§ 33 Abs. 2 RDG):

Im § 33 Abs. 2 ist für die Erstattung der Besetzungsvorschläge als letztes Reihungskriterium die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit vorgesehen. Dieses gegenüber allen anderen Kriterien subsidiäre Reihungskriterium soll dahin gehend modifiziert werden, daß bei den Besetzungs­vorschlägen für die Planstellen der Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichts­hofes die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit nur soweit entscheidend sein soll, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist; dieses modifizierte Reihungskriterium soll aber nur zwischen Bewerbern zum Tragen kommen, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind. Tritt hingegen ein “extraneus” als Bewerber auf, bleibt es zwischen diesem “extraneus” und einem bereits bei diesem Gerichtshof ernannten Richter bei der bisherigen Regelung. Um die Subsidiarität des Reihungskriteriums der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit – insbesondere gegenüber den Kriterien des Bundes-Gleichbehandlungs­gesetzes – noch stärker zum Ausdruck zu bringen, wird die bisherige Wortfolge im Abs. 2 “sofern nichts anderes bestimmt ist” um den Ausdruck “gesetzlich” ergänzt und an den Anfang des zweiten Satzes gestellt.

Zu Art. I Z 11 (Entfall des § 53 Abs. 4 RDG):

In der Praxis hat es sich als nachteilig erwiesen, daß während eines anhängigen Disziplinarverfahrens die Dienstbeschreibung des betreffenden Richters nicht geändert werden kann. Die erst im Jahre 1968 in das RDG eingefügte Bestimmung des § 53 Abs. 4 soll daher entfallen.

Zu Art. I Z 13 (§§ 65 bis 68c RDG):

Da das bisherige, auf eine zweijährige Vorrückung abstellende Besoldungsschema und das neue Besol­dungsschema, das eine vierjährige Vorrückung vorsieht, bis auf weiteres nebeneinander bestehen sollen, ist es erforderlich, für die neuen Gehaltsgruppen neue Bezeichnungen vorzusehen (R 1a bis R 3). Wegen der ab der Gehaltsstufe 5 (neu) unterschiedlichen Besoldung der Richter des Bezirksgerichtes und der Richter des Gerichtshofes erster Instanz werden für diese beiden Richtergruppen unterschiedliche Gehaltsgruppenbezeichnungen (R 1a für Richter des Bezirksgerichtes und R 1b für die Richter des Gerichtshofes erster Instanz) vorgesehen. Die Sprengelrichter, die sowohl bei den Bezirksgerichten als auch bei den Gerichtshöfen erster Instanz zum Einsatz kommen können, werden besoldungsrechtlich der neuen Gehaltsgruppe R 1a zugeordnet.

Der seit März 1980 bestehenden Praxis folgend wird nunmehr jene Doppelplanstelle in die Aufzählung der Richterplanstellen aufgenommen, die eine Mischform zwischen einer Planstelle eines Vorstehers des Bezirksgerichtes und einer Planstelle eines Richters des Bezirksgerichtes (Vorsteher des Bezirksgerichtes A/Richter des Bezirksgerichtes B) darstellt. Die Aufzählung der Planstelle “Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes” ändert jedoch nichts daran, daß auch weiterhin die Doppelplanstellen Richter des Bezirksgerichtes A und Richter des Bezirksgerichtes B zulässig (und notwendig) sind. Doppelplanstellen Vorsteher des Bezirksgerichtes A und Vorsteher des Bezirksgerichtes B bestehen in der Praxis – mangels eines konkreten Bedarfes – seit längerer Zeit nicht mehr.

Für die Planstellen mit festen Gehältern sind keine neuen Bezeichnungen erforderlich, weil für diese Richter auf Grund der besoldungsrechtlichen Dotierung ihrer Planstellen keine Notwendigkeit besteht, eine Optionsmöglichkeit einzuräumen.

Die Neugestaltung des § 65 wird auch zum Anlaß genommen, die im bisherigen Abs. 2 enthaltenen Regelungen über den Sprengelrichter in den neuen § 65a zu transferieren. Die Aufzählung der Sprengel­richter im neuen Katalog des § 65 erlaubt es, den neuen § 65a Abs. 1 kürzer zu fassen.

Im neuen § 65a Abs. 1 Z 4 ist die Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, nicht mehr enthalten. Es ist nämlich in der Literatur mit Recht darauf hingewiesen worden, daß eine Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, nicht mehr möglich ist, weil diese Personen ihre Richtereigenschaft bereits verloren haben und deshalb eine Vertretung durch Sprengelrichter im Sinne des Art. 88a B-VG nicht mehr in Betracht kommt.

Im § 66 Abs. 1 RDG sind nur mehr acht Gehaltsstufen (gegenüber dem bisherigen Besoldungsschema mit 16 Gehaltsstufen) vorgesehen, da im neuen Besoldungsschema eine Quadriennalvorrückung (statt der bisherigen Biennalvorrückung) vorgesehen ist. In den Gehalt sind grundsätzlich die bisherigen Dienst­zulagen und die Zuschläge zu den Dienstzulagen sowie die Dienstalterszulage eingebaut; nur mehr für diejenigen Richter ist im neuen § 68 eine Dienstzulage vorgesehen, denen eine Justizverwaltungsfunktion übertragen ist, deren Wahrnehmung nicht durch das Gehalt abgegolten ist.

Der Kreis der Vorsteher des Bezirksgerichtes, die eine Dienstzulage erhalten, wird insoweit erweitert, als nunmehr auch der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind, eine Dienstzulage in Höhe von 1 500 S erhalten soll. Von dieser Erweiterung sind nach der derzeitigen Richterplanstellensystemisierung nach § 23 GOG 48 Vorsteher eines Bezirksgerichtes betroffen. Für die Abstufung der Dienstzulagen der einzelnen Vorsteher des Bezirksgerichtes ist die bereits angesprochene Systemisierungsübersicht nach § 23 GOG maßgebend.

§ 66 Abs. 3 legt fest, daß mit dem Gehalt alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen – von den im Gesetz angeführten Ausnahmen abgesehen – abgegolten sind. Bisher ist die Abgeltung der mengen­mäßigen und zeitlichen Mehrleistungen durch die Dienstzulage nach § 68 erfolgt. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen des § 66 Abs. 4 bis 12 entsprechen dem bisherigen § 66 Abs. 5 bis 13 mit der Maßgabe, daß § 66 Abs. 4, 11 und 12 auf die Quadriennalvorrückung (anstelle der bisherigen Biennal­vorrückung) abstellen.

§ 67 des Entwurfes betreffend den Gehalt der Richteramtsanwärter übernimmt inhaltlich den bisherigen § 65a sowie den bisherigen § 68a Abs. 1 Z 1 und 2.

§ 68a des Entwurfes entspricht dem bisherigen § 68b mit der Maßgabe, daß durch die geänderte Überschrift klargestellt wird, daß die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter keine Überstellung im dienstrechtlichen Sinn darstellt, weil die Richter und Staatsanwälte einer gemeinsamen Besoldungsgruppe zugeordnet sind, unbeschadet des Umstandes, daß die Gehaltsansätze und Zulagen für die Richter im Richterdienstgesetz, jene für die Staatsanwälte jedoch im Gehaltsgesetz 1956 geregelt sind.

§ 68b des Entwurfes entspricht dem bisherigen § 68c Abs. 1. Der bisherige § 68c Abs. 2 ist entbehrlich, weil die Zuordnung der Richterplanstellen zu den einzelnen Gehaltsgruppen nach § 66 RDG erfolgt, ohne daß Raum für eine Ermessensübung besteht. Gleiches gilt im übrigen für den bisherigen § 66 Abs. 1, der seit der mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 erfolgten Überleitung der Richter vom Standesgruppenschema in das Gehaltsgruppenschema keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Bei der im § 68c des Entwurfes geregelten Aufwandsentschädigung wird auf die Gehaltsgruppen – und nicht wie im bisherigen Besoldungssystem auf die Gehaltsstufen – abgestellt. Für die Richter, die weiterhin in den Gehaltsgruppen I bis III verbleiben, findet sich die – bisherige – Regelung der Aufwandsentschädigung nunmehr im § 170a.

Zu Art. I Z 14, 15 und 16 (§ 70a Abs. 2a, § 70a Abs. 3 Z 1 und § 70a Abs. 4a RDG):

Anpassung an die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 (BGBl. I Nr. 123/1998) erfolgte Änderung der Regelung über die Dienst- und Naturalwohnungen.

Zu Art. I Z 17 (§ 70a Abs. 5 letzter Satz RDG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 18 (§ 76b Abs. 1 RDG):

Der entsprechenden Regelung im BDG 1979 folgend soll künftig die Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger nicht mehr mit dem 55. Lebensjahr des Richters begrenzt sein.

Zu Art. I Z 19 (§ 76d Abs. 1 RDG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 20 (§ 76d Abs. 5 RDG):

Die Änderung berücksichtigt geänderte Paragraphenbezeichnungen im Karenzurlaubsgeldgesetz.

Zu Art. I Z 21 und 23 (§ 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie § 77 Abs. 6 erster Satz RDG):

Einem nachdrücklichen Ersuchen der Vertreter der Richter folgend soll für die Festlegung, wer Vertretungs- bzw. Ersatzrichter ist, nicht mehr die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Gerichtshof maßgebend sein, sondern es soll darauf abgestellt werden, wessen Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Diese Bestimmung soll erst nach einer zweijährigen Legisvakanz in Kraft treten.

Die Praxis hat gezeigt, daß die derzeitige Zahl der Vertretungsrichter nach § 77 Abs. 3 nicht voll ausgeschöpft wird. Es kann daher der derzeit mit 10 vH festgelegte Hundertsatz auf 5 vH reduziert werden.

Zu Art. I Z 22 (§ 77 Abs. 3 letzter Satz RDG):

Es erfolgt eine sprachliche Richtigstellung.

Zu Art. I Z 24 (§ 77 Abs. 8 RDG):

Die zunehmende Zahl an Ersatzfällen nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans (Karenzurlaube, Herabsetzung der Auslastung, Teilauslastung ua.) hat dazu geführt, daß die Zahl der Vertretungsrichter nach § 77 Abs. 3 RDG ständig zugenommen hat. So müssen derzeit beim Landesgericht für Zivilrechts­sachen Wien, bei dem 81 Richterplanstellen (ohne die Planstellen für den Präsidenten und die Vize­präsidenten) systemisiert sind, rund 50 Richter als Vertretungsrichter in der Geschäftsverteilung ausge­wiesen werden. Dies bedeutet, daß die zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien neu ernannten Richter lange Zeit hindurch damit rechnen müssen, vorübergehend bei einem anderen Gericht eingesetzt zu werden. Diese Ungewißheit hält nicht wenige Richter der Bezirksgerichte davon ab, sich zum Gerichtshof zu bewerben. Dies hat in der Praxis dazu geführt, daß sich um die Planstellen beim Gerichtshof erster Instanz vielfach nur Richteramtsanwärter bewerben. Im wohlverstandenen Interesse der jungen Richter sollte aber eine Richterlaufbahn grundsätzlich beim Bezirksgericht beginnen.

Die vorgesehene Regelung des § 77 Abs. 8 ermöglicht es, richterliche Ersatzplanstellen auch bei großen Bezirksgerichten zu besetzen. Hinsichtlich der Größe der Bezirksgerichte wird an die Regelung des § 68 Z 3 angeknüpft. Für den Bereich der Bundeshauptstadt Wien bedeutet dies, daß bei allen Bezirksgerichten – mit Ausnahme der Bezirksgerichte Meidling, Hietzing und Liesing – richterliche Ersatzplanstellen besetzt werden können. Damit wird die Zahl der Vertretungsrichter beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien deutlich reduziert werden können. Gleiches gilt auch für die anderen großen Gerichtshöfe erster Instanz im Bundesgebiet.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß bei der durch § 77 Abs. 8 angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 77 Abs. 6 anstelle des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz der Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes zu verstehen ist. Soweit im Schlußteil des § 77 Abs. 6 die Verwen­dungsmöglichkeit außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz eröffnet wird, tritt durch die im § 77 Abs. 8 vorgesehene sinngemäße Anwendung keine Einschränkung des bisherigen Einsatz­bereiches ein. Eine Planstellenvermehrung wird durch diese neue Bestimmung des § 77 Abs. 8 nicht bewirkt.

Zu Art. I Z 25 (§ 82 Abs. 2 RDG):

Durch die vorgeschlagene Änderung erfolgt eine Klarstellung, zumal in dem bisher zitierten Abs. 1 Z 3 selbst keine Gründe genannt sind, die einer Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle entgegen­stehen.

Zu Art. I Z 26 (§§ 83 und 84 RDG):

Differenzierungen in den Gründen für eine beantragte bzw. amtswegige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand sind nicht erforderlich, sondern vielmehr unzweckmäßig. § 83 des Entwurfes faßt daher die Gründe in einer Bestimmung zusammen. Unter einem wird die Bestimmung über die Berechnung der einjährigen Dienstabwesenheit gestrafft und präziser gefaßt.

Der neue § 84 entspricht dem bisherigen § 84 Abs. 3.

Zu Art. I Z 27 (§ 86 Abs. 1 RDG):

Die im bisherigen § 86 Abs. 1 enthaltene Regelung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 des Gehaltsgesetzes 1956, die auch auf Richter anzuwenden ist, entbehrlich. Zur Verbesserung der Systematik und der Verständlichkeit wird die bisherige im § 66 Abs. 14 enthaltene Ausnahmeregelung zu § 14 Gehaltsgesetz 1956 in den § 86 Abs. 1 transferiert und sprachlich verknappt.

Zu Art. I Z 28 (§§ 87 und 88 RDG):

Eine mehr als dreijährige Außerdienststellung soll im Sinne der Bemühungen um einen Privilegienabbau keinen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand mehr begründen. Auch eine mehr als fünf Jahre im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit soll keinen Anspruch mehr auf Versetzung in den dauernden Ruhestand geben. Ein derartiger Anspruch soll künftig nurmehr durch die Vollendung des 60. Lebensjahres entstehen.

Die Änderung des § 88 bezweckt eine Abstimmung auf den bisherigen § 84 Abs. 1 Z 2 bzw. auf den künftigen § 83 Abs. 1 Z 2. Überdies sollen schon zwei (bisher drei) aufeinanderfolgende negative Gesamtbeurteilungen zur Versetzung in den dauernden Ruhestand führen.

Zu Art. I Z 29 (§ 91 Abs. 1 und 2 RDG):

§ 91 Abs. 1 ist auf den bisherigen § 84 Abs. 1 Z 2 bzw. auf den künftigen § 83 Abs. 1 Z 2 sowie auf § 88 Z 2 des Entwurfes abzustimmen. Unter einem erfolgt eine Klarstellung, zu welchem Wirksamkeitstermin der Richter seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen hat.

Im Abs. 2 erfolgt ebenfalls eine Präzisierung, mit welchem Wirksamkeitstermin der befristet zum Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates bestellte Richter seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zu beantragen hat.

Zu Art. I Z 30 (§ 100 Abs. 1 Z 6 RDG):

Mit dem EU-Beitritt Österreichs ist auch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Österreich wirksam geworden. Nach diesem Statut ist Österreich verpflichtet, für jene Personen, die bereits in Österreich Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder sonstigen Pensionsanwart­schaften erworben haben, die Möglichkeit vorzusehen, diese auf das Pensionssystem der EU übertragen zu lassen. Die Leistung eines besonderen Überweisungsbetrages nach § 2 Abs. 4 des vorgesehenen (österreichischen) EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes durch den Dienstgeber des pensions­versicherungsfreien Dienstverhältnisses an den Pensionsversicherungsträger setzt eine Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses voraus. Sofern das Dienstverhältnis nicht durch Austritt seitens des Richters beendet wird, soll es mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Unzulässigkeit in der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungs­system der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des vorgesehenen EU-Beamten-Sozial­versicherungsgesetzes ex lege enden.

Zu Art. I Z 31 (§ 100 Abs. 4 erster Satz RDG):

Durch die Neufassung dieses Satzes erfolgt eine Klarstellung, daß auch der Richter, der zunächst befristet zum Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenate bestellt und deswegen in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, bei einer (nachfolgenden) unbefristeten Bestellung zum Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheiden muß. Gleiches gilt auch für den Richter des Ruhestandes, der ein Beamtendienstverhältnis zur Europäischen Union eingeht (siehe dazu im einzelnen die Erläuterungen zu § 100 Abs. 1 Z 6 RDG).

Zu Art. I Z 32 (§ 101 Abs. 4 RDG):

Durch diese Bestimmung wird – der bisherigen Judikatur folgend – klargestellt, daß auch – noch nicht verjährte – Pflichtverletzungen, die ein Richter in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (beispielsweise als Staatsanwalt) oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (beispiels­weise als Rechtspraktikant) begangen hat, der disziplinären Ahndung nach dem Richterdienstgesetz unterliegen.

Ferner soll sichergestellt werden, daß ein Richter (oder Richteramtsanwärter), der im Zuge eines Aufnahme- bzw. Ernennungsverfahrens die zuständigen Stellen über das Vorliegen unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen wissentlich getäuscht hat, der disziplinären Ahndung unterliegt. Unmittelbarer Anlaß für diese Klarstellung ist die in den letzten Jahren erörterte Frage gewesen, ob eine Täuschung über eine (nicht abgelegte) Reifeprüfung zu disziplinären Konsequenzen während der Laufbahn als Richter (bzw. als Richteramtsanwärter) führen kann. Wenn auch diese Frage bisher noch nie durch ein Disziplinargericht zu entscheiden war, so ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung angezeigt.

Zu Art. I Z 33 (§ 107 RDG):

Die Stammfassung dieser Bestimmung hatte vorgesehen, daß ein Richter vor Ablauf der Disziplinarstrafe der Ausschließung von der Vorrückung oder der Minderung der Bezüge nicht in eine höhere Standes­gruppe ernannt werden kann. Damit war eine Ernennung auf eine Planstelle mit höheren Bezügen (vorübergehend) ausgeschlossen. Bei der Umstellung des Standesgruppensystems auf das Gehalts­gruppensystem im Jahre 1979 wurde der Ausdruck Standesgruppe durch Gehaltsgruppe ersetzt. Dabei wurde jedoch übersehen, daß auch innerhalb einer Gehaltsgruppe eine Ernennung auf eine Planstelle mit höheren Bezügen möglich ist. Mit der vorgesehenen Änderung soll der in der Stammfassung des RDG vorgesehene Ausschluß von der Ernennung auf eine Planstelle mit höheren Bezügen wiederhergestellt werden.

Zu Art. I Z 34 (§ 108 Abs. 2 RDG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 35 (§ 111 RDG):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für alle in seinem Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht ernannten Richter zuständig.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat gemäß § 42 GOG die Dienstaufsicht über das Oberlandes­gericht sowie über die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und die Bezirksgerichte auszuüben. In Wahrnehmung dieser Funktion hat er gegebenenfalls auch Disziplinaranzeigen zu erstatten. In den meisten Fällen hat über diese Disziplinaranzeigen das Oberlandesgericht als Disziplinargericht zu befinden, das der Präsident des Oberlandesgerichtes gemäß § 42 GOG zu leiten hat. Dazu kommt noch, daß im Disziplinarverfahren nach wie vor nicht das Anklageprinzip, sondern das Inquisitionsprinzip Geltung hat, sodaß der Präsident des Oberlandesgerichtes die Funktion des Anzeigers und das Oberlandesgericht als Disziplinargericht die Anklagefunktion wahrzunehmen hat. Wenn auch der Präsident des Oberlandesgerichtes – zumindest nach der Praxis der letzten Jahre – im Regelfall nicht selbst als Disziplinarrichter tätig wird, so sollte doch eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung getroffen werden, die auch den Anschein von Aufgabenkollisionen und möglichen Befangenheiten ausschließt. Der Entwurf schlägt daher vor, sowohl die Oberlandesgerichte Wien und Graz wechselseitig als auch die Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck wechselseitig für die Disziplinarbehandlung der Richter des anderen Oberlandesgerichtssprengels zuständig zu machen. Da sich bei dieser Zuständigkeitsregelung der Disziplinaranfall des Oberlandesgerichtes Graz deutlich erhöhen würde, könnte auch überlegt werden, das Oberlandesgericht Linz zusätzlich für die Disziplinarbehandlung der in Niederösterreich ernannten Richter zuständig zu machen.

Zu Art. I Z 36 und 37 (§ 114 Abs. 1 letzter Satz und § 115 Abs. 2 RDG):

Diese Bestimmungen stellen noch auf den bereits im Jahre 1979 abgeschafften Dienstrang der Richter ab. Die Abstimmungsreihenfolge im Disziplinarsenat wird sich künftig – wie im Personalsenat – nach dem Lebensalter bestimmen.

Zu Art. I Z 38 (§ 120 Abs. 1 RDG):

Im § 120 Abs. 1 soll die Klarstellung erfolgen, daß auch Richter des Ruhestandes als Verteidiger in Disziplinarverfahren beigezogen werden können.

Zu Art. I Z 39 (§ 143 RDG):

Für den Austritt aus dem Dienstverhältnis ist bereits seit längerer Zeit keine Genehmigung erforderlich; darauf ist § 143 RDG anzupassen.

Zu Art. I Z 40 (§ 166 RDG):

Die neue Zuständigkeitsregelung des § 111 erfordert eine Übergangsbestimmung; nach dieser bleiben für die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleiteten Disziplinarverfahren die bisherigen Zuständigkeiten so lange aufrecht, bis es zu einem Abschluß des Verfahrens in erster Instanz kommt. Sollte auf Grund eines Rechtsmittelerkenntnisses oder auf Grund der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem 31. Dezember 1998 die Neudurchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens notwendig werden, wird bereits die neue Zuständigkeitsregelung zum Tragen kommen.

Zu Art. I Z 41 (§§ 167 bis 170b RDG):

§ 167 regelt die Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die neuen Gehaltsgruppen R 1a bis R 3. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III (nicht den Richtern mit festen Gehältern) wird eine Optionsmöglichkeit zum Wechsel in das neue Besoldungsschema eingeräumt. Bis zum Ende des Jahres 1999 kann der Wechsel rückwirkend, ab Beginn des Jahres 2000 nur für die Zukunft erklärt werden.

Die Einstufung in das neue Besoldungsschema erfolgt so, als ob der optierende Richter seine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit stets im neuen Besoldungsschema verbracht hätte.

§ 168 Abs. 1 nimmt für diejenigen Richter, die im bisherigen Besoldungsschema bleiben, die im bisherigen § 65 enthaltene Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III vor.

§ 168 Abs. 2 bis 7 übernimmt für die Richter der Gehaltsgruppen I bis III inhaltlich die bisherigen Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5, 12 und 13 RDG in der bisherigen Fassung. Der bisherige Inhalt des § 66 Abs. 6 bis 10 wird durch die im § 168 Abs. 8 des Entwurfes enthaltene Verweisung auf die künftige Fassung des § 66 Abs. 5 bis 9 übernommen.

§ 169 des Entwurfes enthält für die nicht optierenden Richter der Gehaltsgruppen I bis III die bisherige Dienstzulagenregelung der §§ 68 und 68a RDG mit der Maßgabe, daß auch die nicht optierenden Vorsteher der Bezirksgerichte, bei denen zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplan­stellenanteile systemisiert sind, eine gesonderte Abgeltung für ihre Justizverwaltungsfunktion erhalten. Diese Abgeltung wird dem bisherigen System folgend in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I ausgedrückt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, werden insgesamt 48 Vorsteher zusätzlich in den Genuß einer gesonderten Abgeltung ihrer Justizverwaltungs­funktion kommen.

§ 169a beinhaltet die Dienstalterszulagenregelung für die nicht optierenden Richter der Gehaltsgruppen I bis III.

Im § 170 des Entwurfes wird eine nicht ruhegenußfähige Leistungsstrukturzulage für Richter, die in den Gehaltsgruppen I und II verbleiben, vorgesehen, um auch ihnen geänderte Leistungsstrukturen, die durch Organisationsänderungen bedingt sind, angemessen abzugelten. Eine Leistungsstrukturzulage steht nur bis zum Anfall der Dienstalterszulage zu.

§ 170a des Entwurfes übernimmt für die Richter der Gehaltsgruppen I bis III die bisherige Regelung der Aufwandsentschädigung im § 68e RDG.

Im § 170b des Entwurfes wird Staatsanwälten, die nicht von der Optionsmöglichkeit in das neue Besoldungsschema Gebrauch machen, die Möglichkeit eröffnet, auch im Falle der Ernennung zum Richter im bisherigen Besoldungsschema zu bleiben. Diese Möglichkeit bleibt deswegen auf Staats­anwälte beschränkt, weil sie mit den Richtern eine gemeinsame Besoldungsgruppe bilden. Für alle anderen Personen ist eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III der Richter mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirsamkeitstermin nicht mehr möglich. Dies gilt auch für Richteramtsanwärter.

Zu Art. I Z 42 und 43 (§ 171 Abs. 1 und 2 und § 173 Abs. 1 RDG):

Zitierungsanpassungen.

Zu Art. I Z 45 (§ 174 RDG):

Die neue Formulierung entspricht der legistischen Praxis.

Zu Art. II Z 1 (§ 26 Abs. 2 zweiter Satz GOG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. II Z 2 (§ 26a Abs. 2 bis 4 GOG):

Die Richter und Richteramtsanwärter sind vom Anwendungsbereich des Bundes-Personalvertretungs­gesetzes ausgenommen. Bereits seit einiger Zeit ist eine gesetzliche Regelung der Vertretung der Richter beabsichtigt. Als Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung soll den Spitzenfunktionären der derzeitigen Vertretungen der Richter, nämlich dem Präsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und dem Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, eine Einschränkung der Auslastung um je 50 vH sowie den drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte eine Einschränkung der Auslastung im Ausmaß von je 25 vH zukommen. Das Ausmaß dieser Auslastungseinschränkungen entspricht den im Bundes-Personalvertretungsgesetz für gleich große Berufsgruppen vorgesehenen Freistellungen.

Darüber hinaus soll den zur Geschäftsverteilung berufenen Personalsenaten die Möglichkeit eröffnet werden, auch für andere Funktionäre der genannten Berufsorganisationen Einschränkungen der Auslastung vorzunehmen, sofern dies auf Grund der besonderen Bedeutung und des erheblichen Umfangs der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist. Mit dieser Regelung soll eine berufs­spezifische Adaptierung der im § 25 Abs. 4 PVG für die Personalvertretungsorgane der übrigen Bereiche des öffentlichen Dienstes bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme freier Zeit erreicht werden. Das Bundesministerium für Justiz und die Vertreter der Richter erwarten, daß von dieser neu vorgesehenen Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden wird. Im Rahmen der für den Bereich der Richter und Rechtspfleger bestehenden Personalanforderungsrechnung im Justizressort werden Richt­linien erstellt, in welchem Ausmaß eine Herabsetzung der Auslastung für bestimmte Funktionäre der Vertretungsorganisationen der Richter zweckmäßig und angemessen ist. Es ist zu erwarten, daß die nach § 26a Abs. 3 des Entwurfes möglichen Einschränkungen der Auslastung die Arbeitskapazitäten von rund vier Richtern nicht überschreiten werden.

6

Zu Art. II Z 3 und 4 (§ 30 und § 32 Abs. 2 erster Satz GOG):

Zitierungsanpassungen.

Zu Art. III Z 1 (§ 5 Abs. 1 bis 5 StAG):

Nach der bisherigen Rechtslage ist die Einrichtung von Gruppen und die Bestellung von Gruppenleitern – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – dem Ermessen des Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Behörde überlassen. Mit den Vertretern der Staatsanwälte besteht Einvernehmen darüber, daß die Gruppenleiter – soweit diese Funktionen nicht durch den Behördenleiter selbst oder dessen Erste(n) Stellvertreter wahrzunehmen sind – künftig nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens und Einholung eines Vorschlages der Personalkommission durch den Bundesminister für Justiz zu ernennen sind. Im Stellenplan für das Jahr 1999 sind bereits zwölf derartige Planstellen vorgesehen.

Unter einem sollen auch – wie dies beispielsweise bereits derzeit im § 32 des Gerichtsorganisations­gesetzes vorgesehen ist – stellenplanrechtliche Vorgaben in das Staatsanwaltschaftsgesetz aufgenommen werden. So soll die Zahl der Referate einer Staatsanwaltschaft die Zahl der bei der betreffenden Staatsanwaltschaft systemisierten Staatsanwaltschaftsplanstellen nicht übersteigen. Ebenso soll die Zahl der Gruppen nicht über die Zahl der Planstellen des Leiters der Staatsanwaltschaft, des (der) Erste(n) Stellvertreter und der Gruppenleiter hinausgehen. Bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden mit zumindest vier systemisierten Staatsanwaltschaftsplanstellen ist künftig jedenfalls eine Gruppeneinteilung vorzunehmen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen soll auch ausdrücklich festgehalten werden, daß ein Referat nur einer Gruppe und keinesfalls zwei oder mehreren Gruppen zugeordnet werden darf.

§ 5 Abs. 4 und 5 des Entwurfes übernimmt inhaltlich und sprachlich verknappt – unter Bedachtnahme darauf, daß die Gruppenleiter künftig zu ernennen sind – die bisherigen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 bis 5.

Zu Art. III Z 2 (§ 6 Abs. 1 und 2 StAG):

Im Abs. 1 wird ausdrücklich angeordnet, daß zur Herstellung gleichmäßiger Auslastungsverhältnisse erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter eigene Referate zu führen haben. Abhängig von der Größe der einzelnen Staatsanwaltschaft werden die genannten Funktionsträger neben ihren Leitungsaufgaben auch Referatskompetenzen wahrzunehmen haben. Bei den neu vorgesehenen Begriffen “Auslastung” und “Auslastungsausgleich” (statt “Arbeits­belastung” und “Entlastung”) folgt der Entwurf dem Richterdienstgesetz und dem Gerichtsorganisations­gesetz.

Zu Art. III Z 3 (§ 12 StAG):

Die Ernennungserfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt sind im § 12 StAG geregelt. Danach kann zum Staatsanwalt nur ernannt werden, wer im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre. Diese Bestimmung bezweckt, daß jeder Bewerber um eine Staats­anwaltsplanstelle zumindest einige Zeit hindurch als Richter tätig war. Die wegen der geänderten Gehaltsstufen notwendige Neufassung des § 12 stellt – der bisherigen Regelung folgend – darauf ab, daß der Bewerber um eine Staatsanwaltsplanstelle die Ernennungserfordernisse nach § 26 RDG erfüllt und darüber hinaus eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist. Die vorgeschlagene Neufassung unterscheidet sich von der bisherigen Fassung dadurch, daß als Ernennungsvoraussetzung eine Mindestdauer einer Praxis als Richter bei einem Gericht oder Staatsanwalt festgelegt wird.

Zu Art. III Z 4 und 5 (§ 13 Abs. 1 und 2 StAG):

Der im § 13 Abs. 1 enthaltene Katalog der Staatsanwaltsplanstellen ist um die neu vorgesehene Planstelle des Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) zu erweitern. Wie bereits ausgeführt, sind im Stellenplan für das Jahr 1999 bereits zwölf derartige Planstellen vorgesehen.

Darüber hinaus wird auch noch der Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengel­staatsanwalt) in den Katalog des § 13 Abs. 1 StAG aufgenommen. Dementsprechend kann § 13 Abs. 2 gekürzt werden.

Zu Art. IV Z 1 (§ 1 Abs. 2 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu Art. I Z 1 wird verwiesen. § 1 Abs. 2 des Entwurfes enthält die um die bisherigen Ausnahmen bereinigte Fassung.

Zu Art. IV Z 2 und 3 (§ 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 BDG 1979):

Die Regelung für die in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannten Staatsanwälte ist an die Neufassung des § 44 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. an die Übergangsbestimmung des § 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzupassen.

Zu Art. V Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (§ 12b Abs. 3, § 20c Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. b und § 36 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956):

Zitierungsanpassungen.

Zu Art. V Z 7 (§§ 42 bis 47 Gehaltsgesetz 1956):

Zunächst wird auf die Erläuterungen zu Art. I Z 10 (§ 66 RDG) verwiesen. Analog zur Regelung der Richter wird auch den Staatsanwälten die Optionsmöglichkeit in ein neues Besoldungsschema eröffnet. Die neuen Gehaltsgruppen, die auf eine Quadriennalvorrückung abstellen, werden mit St 1 bis St 3 bezeichnet.

Die Ansätze in den Gehaltsgruppen St 2 und St 3 entsprechen den richterlichen Gehaltsgruppen R 2 und R 3. In der Gehaltsgruppe St 1 sind die Ansätze für Staatsanwälte gegenüber den Ansätzen der Gehalts­gruppe R 1b etwas angehoben. Damit soll für Richter ein Anreiz geschaffen werden, sich um Staatsanwaltsplanstellen zu bewerben.

Hinsichtlich des erweiterten Katalogs der Staatsanwaltsplanstellen im § 42 Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zu Art. III Z 1 (§ 5 Abs. 1 bis 5 StAG) verwiesen.

§ 42 Abs. 3 und 4 entspricht § 66 Abs. 2 und 3 RDG idF des Entwurfes. § 42 Abs. 5 und 6 ist ebenfalls auf § 66 Abs. 10 und 11 RDG idF des Entwurfes abgestimmt.

§ 42 Abs. 7 übernimmt inhaltlich die derzeit im § 42 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Mindestgehaltsstufen. Die im bisherigen § 42 Abs. 5 enthaltene Ergänzungszulagenregelung wird im Entwurf als § 43 zusammengefaßt.

§ 44 des Entwurfes sieht nur mehr für diejenigen Staatsanwälte eine Dienstzulage vor, die auf Grund ihrer Funktion gegenüber den anderen Staatsanwälten, die den Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 zugeordnet sind, hervorzuheben sind. Zur Höhe der Dienstzulage des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ist zu berücksichtigen, daß der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eine Ergänzungszulage nach § 43 Abs. 2 des Entwurfes bezieht.

§ 45 des Entwurfes ist auf § 68c RDG idF des Entwurfes abgestimmt.

Die §§ 46 und 47 des Entwurfes entsprechen grundsätzlich den bisherigen §§ 46 und 47 und sind auf die §§ 68a und 68b RDG idF des Entwurfes abgestimmt.

Zu Art. V Z 8, 9 und 10 (§ 88 Abs. 5, § 94 Abs. 4 und § 113b Abs. 1 Z 4 und 5 Gehaltsgesetz 1956):

Zitierungsanpassungen.

Zu Art. V Z 11 und 12 (§ 114 Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956):

§ 114 Abs. 4 kann auf Grund der sprachlichen Umgestaltung des § 114 Abs. 3 entfallen.

Zu Art. V Z 13 (Unterabschnitt G des Gehaltsgesetzes 1956):

§ 156a regelt die Überleitung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III in die neuen Gehaltsgruppen St 1 bis St 3. Die kongruente Bestimmung für Richter findet sich im § 167 RDG des Entwurfes; auf die Erläuterungen dazu darf verwiesen werden.

§ 156b Abs. 1 nimmt für diejenigen Staatsanwälte, die im bisherigen Besoldungsschema bleiben, die im bisherigen § 42 Abs. 2 enthaltene Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III vor. Der Katalog der Planstellen wird um die neue Planstelle eines Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) erweitert.

§ 156b Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe, daß für den Leiter der Generalprokuratur im Überleitungsschema kein Gehaltsansatz vorgesehen werden muß. Siehe jedoch die Übergangsbestimmung in § 156h für den derzeitigen Leiter der Generalprokuratur, die erforderlich ist, um ihn nicht von der Einschleifregelung des § 113b auszuschließen.

§ 156b Abs. 3 übernimmt inhaltlich den bisherigen § 42 Abs. 6 und ist auf § 42 Abs. 3 des Entwurfes abgestimmt.

§ 156b Abs. 4 und 5 entspricht inhaltlich dem § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 156b Abs. 6 bis 8 folgt inhaltlich dem bisherigen § 42 Abs. 4 und 5 und ist auf § 42 Abs. 7 sowie auf § 43 des Entwurfes abgestimmt.

§ 156c beinhaltet die Dienstalterszulagenregelung für die nicht optierenden Staatsanwälte der Gehalts­gruppen I bis III.

§ 156d enthält die Dienstzulagenregelung für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III und entspricht mit der Maßgabe dem bisherigen § 44, daß der Leiter der Generalprokuratur nicht aufzunehmen ist und die als Planstelleninhaber neueingeführten Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) auch in die Übergangsregelung aufzunehmen sind.

Hinsichtlich der Leistungsstrukturzulage nach § 156e des Entwurfes wird auf die Erläuterungen zu § 170 RDG idF des Entwurfes verwiesen.

§ 156f des Entwurfes übernimmt für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III die bisherige Regelung der Aufwandsentschädigung im § 45.

Im § 156g des Entwurfes wird Richtern, die nicht von der Optionsmöglichkeit in das neue Besoldungs­schema Gebrauch machen, die Möglichkeit eröffnet, auch im Falle der Ernennung zum Staatsanwalt im bisherigen Besoldungsschema zu bleiben. Diese Möglichkeit bleibt deswegen auf Richter beschränkt, weil sie mit den Staatsanwälten eine gemeinsame Besoldungsgruppe bilden; dies unbeschadet des Umstandes, daß die Gehaltsansätze und Zulagen für die Richter im Richterdienstgesetz, jene für die Staatsanwälte jedoch im Gehaltsgesetz 1956 geregelt sind.

Für alle anderen Personen ist eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III der Staatsanwälte mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirsamkeitstermin nicht mehr möglich.

Zu Art. VI Z 1 (§ 16a Abs. 1 Z 3 des Nebengebührenzulagengesetzes):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. VI Z 2 (§ 16a Abs. 5 Z 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes):

Durch diese Änderung wird klargestellt, daß für alle Richter und Staatsanwälte, durch deren Gehalt alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden, Gutschriften von Nebengebühren­werten für früher bezogene Zulagen, mit denen Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten wurden, nicht in Betracht kommen.

Zu Art. VII Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b RGV):


§ 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 regelt die Zuordnung der Bundesbeamten zu den Gebührenstufen. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben werden neue Gehaltsgruppen für Richter und Staatsanwälte geschaffen. Es ist daher erforderlich, Richter und Staatsanwälte, die in diese neuen Gehaltsgruppen optieren oder dorthin ernannt werden, den in § 3 vorgesehenen Gebührenstufen zuzuordnen.

Zu Art. VII Z 4 (§ 45 Abs. 3 RGV):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. VIII Z 1 (§ 41 Abs. 5 PG 1965):

Mit 1. Jänner 1999 werden die bisher in feste Gehälter und ruhegenußfähige Zulagen zerfallenden Gehälter bestimmter höchster richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Funktionäre zu einheitlichen Fixgehältern zusammengefaßt, womit die für die 1999 noch wirksame Pensionsautomatik wesentlichen bisherigen Gehalts- und Zulagenansätze entfallen. Die nur für die Dauer eines Jahres erforderliche Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 5 knüpft daher die Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, die auf den wegfallenden Gehalts- und Zulagenansätzen basieren, an die Erhöhung des höchsten für Richter vorgesehenen Gehaltsansatzes III/16; ab 1. Jänner 2000 gilt für alle Ruhe- und Versorgungs­bezüge der Anpassungsfaktor des ASVG.

Zu Art. VIII Z 2 und 4 (§ 57 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 PG 1965):

Zitierungsanpassungen.

Zu Art. IX (BFG 1999):

Die Einführung eines neuen Besoldungssystems für Richter und Staatsanwälte erfordert Änderungen im Bundesfinanzgesetz.



Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Richterdienstgesetz


Art. I Z 3:

Art. I Z 3:


Artikel IV

Artikel IV


Gleichbehandlung

Gleichbehandlung


(1) bis (2) …

(1) bis (2) …


(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.

(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.


Art. I Z 5:

Art. I Z 5:


Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters


§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten: Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten: Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.


Art. I Z 6:

Art. I Z 6:


§ 9a. (1) bis (7) …

§ 9a. (1) bis (7) …


(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der Dienstzulage (§ 68a Abs. 1 Z 1) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenz­urlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt vor diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.


Art. I Z 9:

Art. I Z 9:


§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.

§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.


Art. I Z 10:

Art. I Z 10:


§ 33. (1) …

§ 33. (1) …


(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Bei gleicher Eignung entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.


Art. I Z 11:

Art. I Z 11:


§ 53. (1) bis (3) …

§ 53. (1) bis (3) …


(4) Ist gegen den Richter wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden (§ 123 Abs. 6), so ist das Dienstberschreibungsverfahren vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

 


Art. I Z 12:

Art. I Z 12:


§ 57. (1) Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die Bundesverfassung, sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.

§ 57. (1) Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.


Art. I Z 13:

Art. I Z 13:


Planstellen und Gehaltsgruppen

Planstellen und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung


§ 65. (1) Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:

§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:


 

Planstelle

Gehaltsgruppe

 

Planstelle

Gehaltsgruppe

 

 

Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

 

 

    1.  Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)

 

 

 

Richter des Landes- und des Handelsgerichtes, des Jugend­gerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes


I

 

    2.  Richter des Bezirksgerichtes

    3.  Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

R 1a

 

 

Vizepräsident  des  Landes-  und  des  Handelsgerichtes, des

 

 

    4.  Vorsteher des Bezirksgerichtes

 

 

 

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

Präsident des Landes- und des Handelsgerichtes, des Jugend­gerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

    5.  Richter des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugend­gerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

    6.  Vizepräsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialge­richtes




R 1b

 

 

 

 

 

    7.  Präsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Ju­gendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

 

 

Richter des Oberlandesgerichtes

 

 

    8.  Richter des Oberlandesgerichtes

 

 

 

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

II

 

    9.  Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

R 2

 

 

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

 

 

  10.  Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

 

 

 

Präsident des Oberlandesgerichtes

festes Gehalt

 

  11.  Präsident des Oberlandesgerichtes

festes Gehalt

 

 

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

III

 

  12.  Hofrat des Obersten Gerichtshofes

R 3

 

 

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

  13.  Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

 

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes

festes Gehalt

 

  14.  Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes

festes Gehalt

 

 

Präsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

  15.  Präsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe I können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

                                                                                               1.                                                                                               Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

                                                                                               2.                                                                                               Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

                                                                                               3.                                                                                               Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

                                                                                               4.                                                                                               Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.

Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Sprengelrichter

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

                                                                                               1.                                                                                               Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

                                                                                               2.                                                                                               Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

                                                                                               3.                                                                                               Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

                                                                                               4.                                                                                               Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

(2) Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.


Gehalt des Richteramtsanwärters

 


§ 65a. Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt 22 296 S.

 


Gehalt des Richters

Gehalt des Richters


§ 66. (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

 


(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

§ 66. (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:


 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der Gehaltsgruppe

in der

 

 

 

 

in der

 

 

 

 

Gehalts-

I

II

III

 

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

 

 

 

 

stufe

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

Schilling

 1

24 864

– 

– 

 

1

36 500

36 500

– 

– 

 2

27 545

– 

– 

 

2

42 000

42 000

– 

– 

 3

30 230

– 

– 

 

3

47 000

47 000

– 

– 

 4

32 915

– 

– 

 

4

52 000

52 000

58 000

– 

 5

35 599

– 

– 

 

5

57 000

58 500

64 000

78 000

 6

38 283

– 

– 

 

6

61 500

63 000

70 000

85 000

 7

40 971

– 

– 

 

7

65 000

66 500

76 000

92 000

 8

42 731

44 981

– 

 

8

68 000

69 500

81 500

100 000

 9

45 282

47 664

48 293

 

 

 

 

 

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

I

II

III

 

 

 

 

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

 

 

 

 

11

50 390

53 720

64 402

 

 

 

 

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

 

 

 

 

13

55 492

58 401

67 086

 

 

 

 

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

 

 

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

 

 

 

 

16

63 547

71 824

75 139

 

 

 

 

 

 


Ein festes Gehalt gebührt

Ein festes Gehalt gebührt:


                                                                                               1.                                                                                               dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 82 227 S,

                                                                                               1.                                                                                               dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 110 600 S,


                                                                                               2.                                                                                               dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 82 227 S und

                                                                                               2.                                                                                               dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 110 200 S,


                                                                                               3.                                                                                               dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 91 361 S.

                                                                                               3.                                                                                               dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 121 700 S.


(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richtern an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.

(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.


(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.


(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehalts­stufe 4 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.


(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgehoben.

(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben


                                                                                               1.                                                                                               durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;

                                                                                               1.                                                                                               durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,


                                                                                               2.                                                                                               durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.

                                                                                               2.                                                                                               durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.


(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfällige Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.

(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.


(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,

(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,


                                                                                               1.                                                                                               wenn der Richter entlassen wird,

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Richter entlassen wird,


                                                                                               2.                                                                                               wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,

                                                                                               2.                                                                                               wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,


                                                                                               3.                                                                                               wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

                                                                                               3.                                                                                               wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.


(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:


                                                                                               1.                                                                                               Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;

                                                                                               1.                                                                                               Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,


                                                                                               2.                                                                                               Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;

                                                                                               2.                                                                                               Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,


                                                                                               3.                                                                                               eine auf “nicht entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet.

                                                                                               3.                                                                                               eine auf “nicht entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet.


§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fällen anzuwenden.

§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fällen anzuwenden.


(10) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.

(9) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.


(11) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.


(12) Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.

(11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.


(13) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(12) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.


(14) Wird ein Richter, der sich im zeitlichen Ruhestand befunden hat, wieder in den Dienststand aufgenommen, werden abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 und vom § 86 jene im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeiten zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, während derer

 


                                                                                               1.                                                                                               sein Anspruch auf Ruhebezug wegen seiner Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat geruht hat oder

 


                                                                                               2.                                                                                               er Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates war und keinen Anspruch auf Ruhebezug hatte.

 


Dienstalterszulage

Gehalt des Richteramtsanwärters


§ 67. (1) Dem Richter, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

§ 67. Das Gehalt beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 23 594 S und

                                                                                               2.                                                                                               für Richteramtsanwärter mit Prüfung 24 253 S.

§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.


(2) Für die im § 66 Abs. 2 letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienst­alterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß § 66 Abs. 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.

 


Dienstzulage

Dienstzulage


§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

 


§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-
satz

                                                                                               1.                                                                                               Richteramtsanwärter ohne Prüfung                                                                                                      5,22

                                                                                               2.                                                                                               Richteramtsanwärter mit Prüfung                                                                                                                7,87

                                                                                               3............................ Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind                                                   26,53

        4.   a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

              b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13................    40,64

        5.   a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,

              b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

              c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................................................................ ....................................................................................................... 49,97

        6.   a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

              b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

              c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13..............    59,38

        7.   a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

              b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes...........................    68,71.

                                                                                               8.                                                                                               Präsident des Obersten Gerichtshofes                                                                                                     78,12.

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

                                                                                               1.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind                                                                                                                    1 500 S,

                                                                                               2.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind                                                                                                                    2 200 S,

                                                                                               3.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind                                                                                                           3 400 S,

                                                                                               4.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind                                                                                                                    4 000 S,

                                                                                               5.                                                                                               Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien                                                                                                         5 100 S,

                                                                                               6.                                                                                               Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz                                                                                                            3 400 S,

                                                                                               7.                                                                                               Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist                                                                                                                                             9 400 S,

        8.   a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

              b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien................................... ................................................................... 11 700 S,

                                                                                               9.                                                                                               Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes                                                                                                                         8 600 S.


(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den    Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,07% des Gehaltes eines Richters der Gehalts­stufe 13 der Gehaltsgruppe III.

 


(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

 


(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 


Hundert­satz

 


                                                                                               1.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind                                                      8,58

 


        2.   a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,

 


              b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

 


              c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes........... ....................................................................................... 11,35

 


        3.   a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

 


              b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz.... ...................................................................................... 14,12

 


                                                                                               4.                                                                                               Präsidenten eines Oberlandesgerichtes                                                                                                                                                          28,24.

 


Überstellung

Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter


§ 68b. Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter ändern sich, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

§ 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.


 

Überstellung


§ 68c. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 Abs. 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.

§ 68b. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.


(2) Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1 kann der Richter auch in eine höhere als die Gehaltsgruppe I ernannt werden.

 


§ 68d. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

 


(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

 


(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.

 


Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung


§ 68e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für:

Hundert-
satz

                                                                                               1............................ Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3                                                                                  1,37

                                                                                               2............................ Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6                                                                                  1,64

                                                                                               3............................ alle übrigen Richter                                                                                                   2,50.

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

                                                                                               1.                                                                                               Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b                                                                                                                       500 S,

                                                                                               2.                                                                                               alle übrigen Richter                                                                                                                                                               620 S.


Art. I Z 14 bis 17:

Art. I Z 14 bis 17:


§ 70a. (1) und (2) …

§ 70a. (1) und (2) …


 

(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.


(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn

(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,

                                                                                               1.                                                                                               der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,


                                                                                               2.                                                                                               ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

                                                                                               2.                                                                                               ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,


                                                                                               3.                                                                                               die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen des Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,

                                                                                               3.                                                                                               die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen des Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,


                                                                                               4.                                                                                               der Richter die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

                                                                                               4.                                                                                               der Richter die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.


(4) …

(4) …


 

(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.


(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4a gelten sinngemäß.


Art. I Z 18:

Art. I Z 18:


§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

                                                                                               1.                                                                                               dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist,

                                                                                               2.                                                                                               der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und

                                                                                               3.                                                                                               wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

                                                                                               1.                                                                                               dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und

                                                                                               2.                                                                                               wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


Art. I Z 19 und 20:

Art. I Z 19 und 20:


§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach § 68e gebühren im halben Ausmaß, wenn

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach § 68c gebühren im halben Ausmaß, wenn


                                                                                               1.                                                                                               seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                                                                                               1.                                                                                               seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder


                                                                                               2.                                                                                               er eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

                                                                                               2.                                                                                               er eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) § 12 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.

(5) Die §§ 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.


Art. I Z 21 bis 24:

Art. I Z 21 bis 24:


§ 77. (1) und (2) …

§ 77. (1) und (2) …


(3) Für jene Fälle, in denen

(3) Für jene Fälle, in denen


                                                                                               1.                                                                                               bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Gerichtsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind und

                                                                                               1.                                                                                               bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Gerichtsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind und


                                                                                               2.                                                                                               weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann,

                                                                                               2.                                                                                               weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann,


hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind die zuletzt beim Gerichtshof ernannten Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten). Die Zahl dieser Richter hat 10 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen, mindestens jedoch vier zu betragen die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von dem ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (§ 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes).

hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten), deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (§ 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes).


(4) und (5) …

(4) und (5) …


(6) Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) der (die) jeweils zuletzt so ernannte(n) Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n). Inhaber derartiger Planstellen können für die Dauer des Zeitraums, währenddessen – nach Auslaufen eines Ersatzfalles nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans – bei diesem Gerichtshof mehr Richter tätig sind (oder wären) als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, für einen anderen Ersatzfall nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans auch außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz verwendet werden. Die Inhaber der richterlichen Ersatzplanstellen sind in der Geschäftsverteilung auszuweisen.

(6) Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) derjenige (diejenigen) Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n), dessen (deren) Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Inhaber derartiger Planstellen können für die Dauer des Zeitraums, währenddessen – nach Auslaufen eines Ersatzfalles nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans – bei diesem Gerichtshof mehr Richter tätig sind (oder wären) als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, für einen anderen Ersatzfall nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans auch außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz verwendet werden. Die Inhaber der richterlichen Ersatzplanstellen sind in der Geschäftsverteilung auszuweisen.


(7) …

(7) …


 

(8) Soweit im Abs. 6 sowie im Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans auf Gerichtshöfe erster Instanz abgestellt wird, sind darunter sinngemäß auch Bezirksgerichte mit zumindest zehn (ganzen) systemisierten Richterplanstellen zu verstehen.


Art. I Z 25:

Art. I Z 25:


§ 82. (1) …

§ 82. (1) …


(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.


Art. I Z 26:

Art. I Z 26:


Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

 


§ 83. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.

 


Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand


§ 84. (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

                                                                                               2.                                                                                               er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

                                                                                               3.                                                                                               mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird,

sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.

§ 83. (1) Der Richter, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

                                                                                               2.                                                                                               er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

                                                                                               3.                                                                                               mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.


 

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.


(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzurechnen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.


 

Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug


(3) Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

§ 84. Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.


Art. I Z 27:

Art. I Z 27:


§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.

§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind – abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 – soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungs­senates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhe­genuß hat.


Art. I Z 28:

Art. I Z 28:


Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand


§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.

§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.


Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen


§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn


                                                                                               a)                                                                                               er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;

                                                                                               1.                                                                                               er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder


                                                                                               b)                                                                                               seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.

                                                                                               2.                                                                                               seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgender Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.


Art. I Z 29:

Art. I Z 29:


§ 91. (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen begründen, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.

§ 91. (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.


(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.

(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.


Art. I Z 30 und 31:

Art. I Z 30 und 31:


§ 100. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

                                                                                               1.                                                                                               Austritt,

                                                                                               2.                                                                                               Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

                                                                                               3.                                                                                               Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung,

                                                                                               4.                                                                                               Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

                                                                                               5.                                                                                               Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates.

§ 100. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

                                                                                               1.                                                                                               Austritt,

                                                                                               2.                                                                                               Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

                                                                                               3.                                                                                               Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung,

                                                                                               4.                                                                                               Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

                                                                                               5.                                                                                               Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,

                                                                                               6.                                                                                               Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG).


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Die Bestimmungen über den Austritt sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der

(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der


                                                                                               1.                                                                                               Disziplinarstrafe nach § 159 lit. c,

                                                                                               1.                                                                                               Disziplinarstrafe nach § 159 lit. c,


                                                                                               2.                                                                                               Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

                                                                                               2.                                                                                               Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.


Art. I Z 33:

Art. I Z 33:


Ausschluß von der Ernennung in eine höhere Gehaltsgruppe

Ausschluß von der Ernennung auf eine Planstelle mit einem höheren
Bezug


§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung in eine höhere Gehaltsgruppe nicht ernannt werden.

§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren Bezugsanspruch ernannt werden.


Art. I Z 34:

Art. I Z 34:


§ 108. (1) …

§ 108. (1) …


(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 84 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.


Art. I Z 35:

Art. I Z 35:


Disziplinargericht

Disziplinargericht


§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:


                                                                                               1.                                                                                               das Oberlandesgericht für alle in seinem Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;

                                                                                               1.                                                                                               das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,


                                                                                               2.                                                                                               der Oberste Gerichtshof für alle übrigen Richter.

                                                                                               2.                                                                                               das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,


 

                                                                                               3.                                                                                               das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,


 

                                                                                               4.                                                                                               das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,


 

                                                                                               5.                                                                                               der Oberste Gerichtshof für die Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.


Art. I Z 36:

Art. I Z 36:


§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Außerdem haben die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den jüngeren abzustimmen.

§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.


Art. I Z 37:

Art. I Z 37:


§ 115. (1) …

§ 115. (1) …


(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Dienstranges in den Disziplinarsenat einzutreten.

(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Lebensalters in den Disziplinarsenat einzutreten.


Art. I Z 38:

Art. I Z 38:


§ 120. (1) Der Beschuldigte kann einen Richter oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.

§ 120. (1) Der Beschuldigte kann einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.


Art. I Z 39:

Art. I Z 39:


Einstellung des Disziplinarverfahrens

Einstellung des Disziplinarverfahrens


§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wird.

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.


Art. I Z 40:

Art. I Z 40:


§ 166. Einen Antrag nach § 76a Abs. 1 kann der Richter hinsichtlich eines Kindes, das vor dem 1. Juli 1992 geboren ist, bis zum 1. September 1992 auch ohne Einhaltung der im § 76a Abs. 4 festgelegten Frist stellen.

§ 166. Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden sind, ist bis zu deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 anzuwenden.


Art. I Z 41:

Art. I Z 41:


 

Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die Gehalts-
gruppen R 1a bis R 3


§ 167. (1) Die nach diesem Bundesgesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes und dem Außensenat des Obersten Gerichtshofes übertragenen Aufgaben haben bis einschließlich 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes bzw. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes wahrzunehmen.

§ 167. (1) Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.


(2) Die Personalsenate sind mit 1. Jänner 1996 auch bei jenen Gerichtshöfen neu zu bilden, bei denen die Funktionsperiode des Personalsenates mit Ablauf des 31. Dezember 1995 noch nicht ablaufen würde.

(2) Die Personalsenate sind mit 1. Jänner 1996 auch bei jenen Gerichtshöfen neu zu bilden, bei denen die Funktionsperiode des Personalsenates mit Ablauf des 31. Dezember 1995 noch nicht ablaufen würde.


(3) Sprengelrichter dürfen frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 ernannt werden.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.


 

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.


 

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III


Gehaltsgruppe

Planstelle

 

Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengel­richter)

 

Richter des Bezirksgerichtes

 

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

 

Vorsteher des Bezirksgerichtes

I

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichts­hofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugend­gerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichts­hofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Richter des Oberlandesgerichtes

II

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

 

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

III

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

 

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

 

 
§ 168. (1) Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hat innerhalb eines Monates nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß die Versetzung jener Richter des Gerichtshofes erster Instanz, die bisher gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes den am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz instanzenmäßig unterstellten Bezirksgerichten zugewiesen sind, ausgenommen die Vizepräsidenten des Gerichtshofes erster Instanz und die Senatsvorsitzenden der 3. und 4. Standes­gruppe, die mit ihrer Versetzung nicht einverstanden sind, zu diesen Bezirksgerichten auszusprechen, soweit dies zur Begründung eines eigenen Personalstandes notwendig ist.

§ 168. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:



















(2) Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:


 

 

 

 

 

 

in der Gehaltsstufe

 

 

 

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

 

 

 

1

24 864

 

 

 

 

 

2

27 545

 

 

 

 

 

3

30 230

 

 

 

 

 

4

32 915

 

 

 

 

 

5

35 599

 

 

 

 

 

6

38 283

 

 

 

 

 

7

40 971

 

 

 

 

 

8

42 731

44 981

 

 

 

 

 

9

45 282

47 664

48 293

 

 

 

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

 

 

 

11

50 390

53 036

56 348

 

 

 

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

 

 

 

13

55 492

58 401

67 086

 

 

 

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

 

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

 

 

 

16

63 547

71 824

75 139


 

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.


 

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.


 

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.


 

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.


 

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.


 

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.


 

Begünstigungen für ehemals politisch Verfolgte


 

§ 168a. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.


 

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder – bei einem Richter mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S.


 

Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III


§ 169. Personelle Maßnahmen, die im Hinblick auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind, können sogleich nach seiner Kundmachung getroffen werden. Sie werden frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz wirksam.

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.


 

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:


 

Hundert-
satz


 

                                                                                               1.                                                                                               Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind                                                                                                                                26,53


 

        2.   a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,


 

              b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13................. ..................................................................................................... 40,64


 

        3.   a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,


 

              b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,


 

              c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12.................................................... ...................................................................................... 49,97


 

        4.   a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,


 

              b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,


 

              c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13......... ..................................................................................................... 59,38.


 

(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von 10,7 vH des Gehaltes eines Richters der Gehalts­stufe 13 der Gehaltsgruppe III.


 

(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.


 

(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:


 

Hundert­satz


 

                                                                                               1.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind                                                                                                              6,00


 

                                                                                               2.                                                                                               Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind                                                      8,70


 

        3.   a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind,


 

              b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,


 

              c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes......................... ..................................................................................................... 11,35


 

        4.   a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,


 

              b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz.................. .................................................................................................... 14,12.


 

Dienstalterszulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III


 

§ 169a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 5 bis 8 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.


 

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I
und II


§ 170. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Personalsenate sind bis zum Ende des Jahres zu bilden, in dem dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist. Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des folgenden Jahres.

(2) Bis zum Beginn der Funktionsdauer der neuen Personalsenate sind die in deren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten von den nach den bisherigen Vorschriften gebildeten Personalsenaten zu besorgen.

§ 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

                                                                                               1.                                                                                               den Richtern der Gehaltsgruppe I

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 10                                                                                                                                                            1 250 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 11                                                                                                                                                            1 150 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 12                                                                                                                                                            1 050 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 13                                                                                                                                                            950 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 14                                                                                                                                                            850 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 15                                                                                                                                                            750 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 16                                                                                                                                                            650 S,

                                                                                               2.                                                                                               den Richtern der Gehaltsgruppe II

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 13                                                                                                                                                            900 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 14                                                                                                                                                            800 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 15                                                                                                                                                            700 S,

                                                                                                                             in der Gehaltsstufe 16                                                                                                                                                            600 S.


 

(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungs­strukturzulage.


 

Aufwandsentschädigung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III


 

§ 170a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis II gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:


 

Hundert­satz


 

                                                                                               1.                                                                                               Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3                                                                                         1,37


 

                                                                                               2.                                                                                               Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6                                                                                         1,64


 

                                                                                               3.                                                                                               alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III                                                                             2,50.


 

Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter


 

§ 170b. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.


Art. I Z 42:

Art. I Z 42:


§ 171. (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

§ 171. (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.


(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.


Art. I Z 43:

Art. I Z 43:


§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht in den §§ 168 und 169 etwas anderes bestimmt wird, am 1. Mai 1962 in Kraft.

§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.


Art. I Z 45:

Art. I Z 45:


§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.


Gerichtsorganisationsgesetz


Art. II Z 1:

Art. II Z 1:


§ 26. (1) …

§ 26. (1) …


(2) Für die systemisierten Richterplanstellen – abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung – sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz RDG) noch für Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen – abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung – sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.


Staatsanwaltschaftsgesetz


Art. III Z 1:

Art. III Z 1:


§ 5. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind in den staatsanwaltschaftlichen Behörden Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden und die nach Möglichkeit mit einem, allenfalls auch mehreren Staatsanwälten zu besetzen sind.

§ 5. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten einer staatsanwaltschaftlichen Behörde zufallenden Geschäfte sind auf Referate aufzuteilen, die mit einem, allenfalls auch mit mehreren Staatsanwälten zu besetzen sind.


(2) Nach Maßgabe der Größe und des Aufgabenbereiches der Staatsanwaltschaftlichen Behörde können mehrere Referate zu Gruppen zusammengefaßt werden, die jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 Abs. 2) als Gruppenleiter unterstellt werden. Dem Gruppenleiter obliegen die Aufsicht über die ihm unterstellten Staatsanwälte und die Revision ihrer Erledigungen; daneben ist er in der Regel auch mit der Führung eines Referates zu betrauen.

(2) Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaatsanwälte noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.


(3) Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt mit dessen Zustimmung bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.

(3) Bei staatsanwaltschaftlichen Behörden mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stellvertreter oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der staatsanwaltschaftlichen Behörde systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppenleiter nicht übersteigen.


(4) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zugewiesenen strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.

(4) Dem Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt, der über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügt und mindestens zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig war, bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.


(5) Gruppenleiter und Staatsanwälte, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen wird, müssen über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügen und mindestens zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig gewesen sein.

(5) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zugewiesenen strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.


(6) …

(6) …


Art. III Z 2:

Art. III Z 2:


§ 6. (1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung erreicht wird.

§ 6. (1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter ein eigenes Referat zu führen.


(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können dabei einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zu ihrer Entlastung notwendig ist.

(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist.


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


Art. III Z 3:

Art. III Z 3:


Ernennungserfordernisse

Ernennungserfordernisse


§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer

                                                                                               1.                                                                                               im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und

                                                                                               2.                                                                                               am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.

§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.


Art. III Z 4 und 5:

Art. III Z 4 und 5:


§ 13. (1) Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur ernannten Staatsanwälte führen folgende Amtstitel:

§ 13. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

 

Planstelle

Amtstitel

 

Planstelle

Amtstitel

 

 

 

 

 

    1.  Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwalt­schaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

 

 

Staatsanwalt

Staatsanwalt

 

    2.  Staatsanwalt

Staatsanwalt

 

 

 

 

 

    3.  Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppen­leiter)

Staatsanwalt

 

 

Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwalt

Erster
Staatsanwalt

 

    4.  Erster Stellvertreter der Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster
Staatsanwalt

 

 

Leiter der Staatsanwaltschaft

Leitender
Staatsanwalt

 

    5.  Leiter der Staatsanwaltschaft

Leitender
Staatsanwalt

 

 

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

 

    6.  Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

 

 

Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt­schaft

Erster
Oberstaatsanwalt

 

    7.  Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt­schaft

Erster Oberstaatsanwalt

 

 

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender
Oberstaatsanwalt

 

    8.  Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

 

 

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

 

    9.  Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

 

 

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster
Generalanwalt

 

  10.  Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster
Generalanwalt

 

 

Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

 

  11.  Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

 


(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen können bei den Oberstaatsanwaltschaften auch Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte) ernannt werden. Sie führen den Amtstitel Staatsanwalt. Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:

                                                                                               1.                                                                                               Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,

                                                                                               2.                                                                                               Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

                                                                                               3.                                                                                               Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

                                                                                               4.                                                                                               Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.

(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:

                                                                                               1.                                                                                               Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,

                                                                                               2.                                                                                               Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

                                                                                               3.                                                                                               Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

                                                                                               4.                                                                                               Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.


Für einen Sprengelstaatsanwalt darf kein Referat (§ 5) gebildet werden.

 


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


Art. IV Z 1:

Art. IV Z 1:


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 68a dieses Gesetzes die Worte “des Obersten Gerichtshofes” durch die Worte “des Verwaltungsgerichtshofes” ersetzt werden.

(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.


Art. IV Z 2 und 3:

Art. IV Z 2 und 3:


§ 153a. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

                                                                                               1.                                                                                               Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

                                                                                               2.                                                                                               Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

                                                                                               3.                                                                                               Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,

                                                                                               4.                                                                                               Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,

                                                                                               5.                                                                                               Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.

§ 153a. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

                                                                                               1.                                                                                               Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 156d Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

                                                                                               2.                                                                                               Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 156d Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

                                                                                               3.                                                                                               Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,

                                                                                               4.                                                                                               Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,

                                                                                               5.                                                                                               Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.


(2) § 44 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist

                                                                                               1.                                                                                               auf die in Abs. 1 Z 4 angeführten Staatsanwälte mit Ausnahme der Wortgruppen “ , die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,” und “ – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ” anzuwenden,

                                                                                               2.                                                                                               auf die übrigen in Abs. 1 angeführten Staatsanwälte nicht anzuwenden.

(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen “die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und “beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.


Gehaltsgesetz 1956


Art. V Z 1:

Art. V Z 1:


§ 12b. (1) und (2) …

§ 12b. (1) und (2) …


(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch


                                                                                               1.                                                                                               die Verwendungszulage,

                                                                                               1.                                                                                               die Verwendungszulage,


                                                                                               2.                                                                                               die Funktionszulage,

                                                                                               2.                                                                                               die Funktionszulage,


                                                                                               3.                                                                                               die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a und 105 und

                                                                                               3.                                                                                               die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a, 105 und 156d und


                                                                                               4.                                                                                               die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.

                                                                                               4.                                                                                               die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.


Art. V Z 2:

Art. V Z 2:


§ 20c. (1) …

§ 20c. (1) …


(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

                                                                                               1.                                                                                               die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß § 66 Abs. 3 erster Satz des Richterdienstgesetzes für die Vorrückung nicht wirksam ist,

                                                                                               2.                                                                                               bis 6. …

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

                                                                                               1.                                                                                               die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

                                                                                               2.                                                                                               bis 6. …


Art. V Z 3:

Art. V Z 3:


§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …


(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er

(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er


                                                                                               1.                                                                                               gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

                                                                                               1.                                                                                               gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und


                                                                                               2.                                                                                               der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

                                                                                               2.                                                                                               der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt.


In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.


Art. V Z 4 und 5:

Art. V Z 4 und 5:


§ 33. (1) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

§ 33. (1) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, und

                                                                                               1.                                                                                               der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, und


                                                                                               2.                                                                                               für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes

                                                                                               2.                                                                                               für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes


              a) keiner dieser Ansprüche besteht und auch

              a) keiner dieser Ansprüche besteht und auch


              b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.

              b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.


(2) …

(2) …


(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und

                                                                                               1.                                                                                               der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und


                                                                                               2.                                                                                               für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes

                                                                                               2.                                                                                               für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes


              a) kein solcher Anspruch besteht und auch

              a) kein solcher Anspruch besteht und auch


              b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.

              b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.


Art. V Z 6:

Art. V Z 6:


§ 36. (1) bis (3) …

§ 36. (1) bis (3) …


(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.


Art. V Z 7:

Art. V Z 7:


Gehalt

Gehalt des Staatsanwaltes


§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:


 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der Gehaltsgruppe

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

in der
Gehaltsstufe

St 1

St 2

St 3

 

Schilling

 

 

Schilling

1

24 864

 

1

38 800

2

27 545

 

2

44 300

3

30 230

 

3

49 300

4

32 915

 

4

54 300

58 000

5

35 599

 

5

59 300

64 000

 78 000

6

38 283

 

6

63 800

70 000

 85 000

7

40 971

 

7

67 300

76 000

 92 000

8

42 731

44 981

 

8

70 300

81 500

100 000

9

45 282

47 664

48 293

 

 

 

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

 

 

 

11

50 390

53 036

56 348

 

 

 

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

 

 

 

13

55 492

58 401

67 089

 

 

 

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

 

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

 

 

 

16

63 547

71 824

75 139

 

 

 

 

 


Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 82 227 S.

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 112 600 S.


(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

                                                                                               1.                                                                                               Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte), Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;

                                                                                               2.                                                                                               Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;

                                                                                               3.                                                                                               Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

                                                                                               1.                                                                                               Gehaltsgruppe St 1:

              a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Spren­gelstaatsanwälte),

              b) Staatsanwälte,

              c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

              d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

              e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

                                                                                               2.                                                                                               Gehaltsgruppe St 2:

              a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

              b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

              c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;

                                                                                               3.                                                                                               Gehaltsgruppe St 3:

              a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

              b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.


 

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.


 

(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.


(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich – sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt – die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.

(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.


(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.


(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

 


(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

 


Dienstalterszulage

Ergänzungszulage


§ 43. (1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 43. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.


(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.


Dienstzulage

Dienstzulage


§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

 


(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert­satz

                                                                                               1.                                                                                               Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind                                                                34,06.

        2.   a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

              b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13..................................................................... ....................................................................................................... 40,64.

        3.   a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt ist,

              b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

              c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

              d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft............................................................. ....................................................................................................... 49,97.

        4.   a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

              b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

              c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.......................    59,38.

                                                                                               5............................ Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur                                           68,71.

                                                                                               6............................ Leiter der Generalprokuratur                                                                                       78,12.

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

                                                                                               1.                                                                                               Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)                                                                                                                                                      2 700 S,

                                                                                               2.                                                                                               Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft                                                                                                   3 400 S,

                                                                                               3.                                                                                               Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,                                                                                                                                                                    7 100 S,

        4.   a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

              b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

              c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg............ ............................................................................... 9 400 S,

                                                                                               5.                                                                                               Leiter der Staatsanwaltschaft Wien                                                                                                                                     11 700 S,

                                                                                               6.                                                                                               Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft                                                                                                                                                    8 600 S,

                                                                                               7.                                                                                               Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft                                                                                                                                    1 100 S,

                                                                                               8.                                                                                               Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur                                                                                                    3 100 S.


(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

 


(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

 


Hundert­satz

 


        1.   a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

 


              b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft.............................................. ........................................................................................ 11,35

 


                                                                                               2.                                                                                               Leiter einer Staatsanwaltschaft                                                                                                                                                             14,12

 


                                                                                               3.                                                                                               Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft                                                                                                                                                    28,24.

 


Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung


§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für

Hundert­satz

                                                                                               1.                                                                                               Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3                                                                                         1,37

                                                                                               2.                                                                                               Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6                                                                                         1,64

                                                                                               3............................ alle übrigen Staatsanwälte                                                                                       2,50.

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

                                                                                               1.                                                                                               Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1                                                                                                                               500 S,

                                                                                               2.                                                                                               alle übrigen Staatsanwälte                                                                                                                                                   620 S.


 

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt


 

§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.


Überstellung

Überstellung


§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt.

§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.


§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß § 42 Abs. 6 maßgebend gewesen wäre.

 


Art. V Z 8:

Art. V Z 8:


§ 88. (1) bis (4) …

§ 88. (1) bis (4) …


(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie

(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

                                                                                               1.                                                                                               gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und


                                                                                               2.                                                                                               der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

                                                                                               2.                                                                                               der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt.


In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.


Art. V Z 9:

Art. V Z 9:


§ 94. (1) bis (3) …

§ 94. (1) bis (3) …


(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß der Militärperson nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß der Militärperson nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.


Art. V Z 10:

Art. V Z 10:


§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:

§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:


                                                                                               1.                                                                                               Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,

                                                                                               1.                                                                                               Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,


                                                                                               2.                                                                                               Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87,

                                                                                               2.                                                                                               Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87,


                                                                                               3.                                                                                               Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

                                                                                               3.                                                                                               Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,


                                                                                               4.                                                                                               Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

                                                                                               4.                                                                                               Dienstzulage nach den §§ 44 bzw. 156d oder 49a und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,


                                                                                               5.                                                                                               Dienstzulage nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.

                                                                                               5.                                                                                               Dienstzulage nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.


Art. V Z 11 und 12:

Art. V Z 11 und 12:


§ 114. (1) und (2) …

§ 114. (1) und (2) …


(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die § 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer erreicht.

(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder – bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S.


Nebengebührenzulagengesetz


Art. VI Z 1 und 2:

Art. VI Z 1 und 2:


§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für

§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für


                                                                                               1.                                                                                               eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

                                                                                               1.                                                                                               eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,


                                                                                               2.                                                                                               eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,

                                                                                               2.                                                                                               eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,


                                                                                               3.                                                                                               eine Dienstzulage nach § 44 oder § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes,

                                                                                               3.                                                                                               eine Dienstzulage nach § 44 bzw. 156d oder § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes,


                                                                                               4.                                                                                               eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

                                                                                               4.                                                                                               eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,


sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist.

sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn

(5) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn


                                                                                               1.                                                                                               ein in den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder

                                                                                               1.                                                                                               ein in den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder


                                                                                               2.                                                                                               ein Gehalt nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder

                                                                                               2.                                                                                               ein Gehalt nach § 42 oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder


                                                                                               3.                                                                                               ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes

                                                                                               3.                                                                                               ein Gehalt nach § 66 des Richterdienstgesetzes


dem Ruhegenuß zugrunde zu legen ist.

dem Ruhegenuß zugrunde zu legen ist.


Reisegebührenvorschrift 1955


Art. VII Z 1 bis 3:

Art. VII Z 1 bis 3:


§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               in die Gebührenstufe 2a:

                                                                                               2.                                                                                               in die Gebührenstufe 2a:


              a) …

              a) …


              b) aa) Richteramtsanwärter,

              b) aa) Richteramtsanwärter,


                  bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

                  bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,


              c) bis n) …

              c) bis n) …


                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:

                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:


              a) …

              a) …


              b) aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

              b) aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,


                  bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I,

                  bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,


                   cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

                   cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,


                  dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

                  dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,


              c) bis m) …

              c) bis m) …


                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:

                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:


              a) …

              a) …


              b) aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I,

              b) aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,


                  bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

                  bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,


                   cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I,

                   cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,


                  dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

                  dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,


                   ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,

                   ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2 und R 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,


              c) bis k) …

              c) bis k) …


Art. VII Z 4:

Art. VII Z 4:


§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) …


(3) Auf Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 RDG) und auf Sprengelstaatsanwälte (§ 13 Abs. 2 StAG) ist Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.

(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.


Pensionsgesetz 1965


Art. VIII Z 2:

Art. VIII Z 2:


§ 57. (1) bis (3) …

§ 57. (1) bis (3) …


(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.

(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.


Art. VIII Z 4:

Art. VIII Z 4:


§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.


Bundesfinanzgesetz 1999


Art. IX Z 1:

Art. IX Z 1:


4. Bindung von Planstellen

4. Bindung von Planstellen


(1) …

(1) …


(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.


(3) bis (10) …

(3) bis (10) …


Art. IX Z 2:

Art. IX Z 2:


5. Aufnahme von Ersatzkräften

5. Aufnahme von Ersatzkräften


(1) bis (4) …

(1) bis (4) …


(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel “30 Justiz” festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.

(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel “30 Justiz” festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.


(6) …

(6) …