1470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschüler­schaftsgesetz 1998 – HSG 1998)


Der Nationalrat wolle beschließen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  1.    Geltungsbereich

§  2.    Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

§  3.    Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§  4.    Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§  5.    Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§  6.    Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§  7.    Bundesvertretung der Studierenden

§  8.    Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

§  9.    Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10.   Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11.   Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12.   Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 13.   Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14.   Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 15.   Fakultätsvertretung

§ 16.   Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 17.   Studienrichtungsvertretung

§ 18.   Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 19.   Studierendenversammlung

§ 20.   Sonderfälle

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21.   Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 22.   Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 23.   Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24.   Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25.   Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26.   Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 27.   Organisation der Verwaltung

§ 28.   Wirtschaftsbetriebe

§ 29.   Finanzierung

§ 30.   Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 31.   Budgetierung und Bilanzierung

§ 32.   Haushaltsführung

§ 33.   Rechtsgeschäfte

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

§ 34.   Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 35.   Wahlberechtigte

§ 36.   Wahlausschließungsgründe

§ 37.   Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 38.   Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 39.   Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 40.   Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 41.   Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultäts­vertretungen

§ 42.   Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 43.   Erlöschen von Mandaten

§ 44.   Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 45.   Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studien­richtungsvertretungen

§ 46.   Wahlwiederholung

§ 47.   Konstituierung der Organe

§ 48.   Wahlordnung

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 49.   Antragsrecht

§ 50.   Urabstimmung

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

§ 51.   Aufsicht

§ 52.   Einrichtung der Kontrollkommission

§ 53.   Aufgaben der Kontrollkommission

§ 54.   Rechnungshofkontrolle

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55.   Verfahrensbestimmungen

§ 56.   Inkrafttreten

§ 57.   Außerkrafttreten

§ 58.   Übergangsbestimmungen

§ 59.   Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als Universitäten bezeichnet werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

 

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2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) an allen Universitäten an.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Kollegialorganen, soweit diese Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschüler­schaft hinausgehen.

(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Universitäten durchzu­führen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige unter­sagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Universitäten Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

 

Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:

           1. die Bundesvertretung der Studierenden,

           2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Bundesvertretung der Studierenden

§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

           1. 65 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;

           2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;

           3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesver­tretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz).

(3) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

           1. Einladung zu Sitzungen,

           2. Erstellung der Tagesordnung,

           3. Ablauf von Sitzungen,

           4. Redezeitregelungen,

           5. Abstimmungsgrundsätze,

           6. Einrichtung von weiteren Ausschüssen,

           7. Organisation der Verwaltung,

           8. Einrichtung von Referaten und

           9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(4) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

§ 8. Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

           1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;

           2. Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;

           3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;

           4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;

           5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;

           6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

           7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;

           8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

           9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 9. (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.

(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.

(3) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verord­nungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. (1) Die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veran­staltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungs­betriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die jeweilige Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(5) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindest­beitrag zuzuweisen.

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Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

           1. die Universitätsvertretung der Studierenden,

           2. die Fakultätsvertretungen,

           3. die Studienrichtungsvertretungen,

           4. die Wahlkommission.

(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Universitätsvertretung der Studierenden

§ 13. (1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an:

           1. bis zu 5 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;

           2. für je weitere 3 000 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen und Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;

           3. die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antrags­recht für die Angelegenheiten ihres Referates;

           4. die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht;

           5. an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

           1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerschaft,

           2. Einladung zu Sitzungen,

           3. Erstellung der Tagesordnung,

           4. Ablauf von Sitzungen,

           5. Redezeitregelungen,

           6. Abstimmungsgrundsätze,

           7. Einrichtung von Ausschüssen,

           8. Organisation der Verwaltung,

           9. Einrichtung von Referaten und

         10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:

           1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;

           2. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultäts­vertretungen und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 45 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 35 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindest­betrag zur Verfügung steht;

           3. Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;

           4. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;

           5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und in staatliche Behörden;

           6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

           7. Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;

           8. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Fakultätsvertretung

§ 15. (1) An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.

(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:

           1. bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,

           2. für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;

           3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind:

           1. Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie deren Förderung;

           2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kollegialorgane, Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät sowie in die Instituts- und Klinikkonferenzen;

           3. Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;

           4. Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studienrichtungsvertretung

§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.

(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:

           1. bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;

           2. für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt sieben Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.

(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultäts­gliederung die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind:

           1. Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;

           2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Studienkommission;

           3. Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;

           4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studierendenversammlung

§ 19. (1) Die Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.

(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.

(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.

(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Sonderfälle

§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrich­tungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.

(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

           1. die Mandatarinnen und Mandatare,

           2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

           3. die Referentinnen und Referenten,

           4. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

           5. die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

           6. die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister, die oder der für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes zuständig ist, die näheren Voraussetzungen für diese Nichtein­rechnung festzulegen.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprü­fungen (§ 4 Z 29 UniStG) kommissionelle Prüfungen (§ 4 Z 30 UniStG) abzulegen.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerben­den Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenver­treterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist:

           1. Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang vorgeschlagen wurden.

           2. Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint.

(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschüler­schaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. Im diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine Universitätsvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluß ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.

(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert, so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.

(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

Organisation der Verwaltung

§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Jedenfalls ist ein Referat für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten (Wirtschaftsreferat) einzurichten.

(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.

(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenor­ganisationen sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.

(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.

(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Wirtschaftsbetriebe

§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

           1. Studierendenbeiträge,

           2. Erträge aus Vermögen,

           3. Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

           4. Schenkungen und sonstigen Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

           5. Erträge aus Veranstaltungen,

           6. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben bis zur Höhe des jeweiligen Studierendenbeitrages durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des besonderen Beitrages ist die Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) anzuhören.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 8 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungs­beschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitäts­vertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichen­der Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung unver­züglich der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu übermitteln. Die Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen.

(8) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. April jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschafts­referent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Auf­gaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

           1. Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

           2. Steuern und Abgaben,

           3. Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

           4. Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

           5. sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvor­anschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffent­lichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkom­mission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 1 000 S in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzube­wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Haushaltsführung sind zu beachten.

4

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschafts­referentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 150 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung.

(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.

(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungs­vertretung ermächtigt.

(6) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind alle ordentlichen Studierenden wahlberechtigt.

(4) Für die Universitätsvertretungen sind alle ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt.

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität, deren Diplom – oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist, wahlberechtigt.

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind, wahlberechtigt.

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzu­lassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Wahlausschließungsgründe

§ 36. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechts­kräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 37. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach Abschluß des Wahlverfahrens einschließlich allfälliger Rechtsmittel endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

           1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

           2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(3) Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

           1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

           2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechts­kundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen:

           1. Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

           2. Prüfung der Wahlvorschläge,

           3. Leitung der Wahlhandlung,

           4. Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

           5. Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

           6. Feststellung des Wahlergebnisses,

           7. Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,

           8. Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

           9. Verlautbarung des Wahlergebnisses,

         10. bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

         11. Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschafts­wahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsver­tretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

           1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

           2. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

           3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Studienrichtungsvertretung so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultäts­vertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu über­nehmen.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 41. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 40 aufzuteilen.

Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 42. (1) Die Mandate für die Studienrichtungsvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.

(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung wahrzunehmen.

(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.

Erlöschen von Mandaten

§ 43. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.

(2) Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erlischt.

(3) Ein Mandat für die Fakultätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem an der jeweiligen Fakultät eingerichteten Studium erlischt.

(4) Ein Mandat für die Studienrichtungsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu dem betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudium an dieser Universität erlischt.

(5) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungs­vertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschüler­schaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschüler­schaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahl­vorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungs­vertretungen.

Konstituierung der Organe

§ 47. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienrichtungsvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Wahlordnung

§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

Antragsrecht

§ 49. (1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs eingebracht werden. Der Antrag muß in den Aufgabenbereich des Organs fallen.

(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs der oder dem Vorsitzenden dieses Organs zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs zurückzustellen.

(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner. Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs mündlich zu vertreten.

Urabstimmung

§ 50. (1) Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.

(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des betreffenden Organs erreicht.

(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.

(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.

(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommis­sion zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl

           1. von einem unzuständigen Organ stammt oder

           2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

           4. der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

           1. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

           2. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

           3. drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern, von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu entsenden sind.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsen­deten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vor­sitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

           1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

           2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

           3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

           4. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld,

           5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

           6. Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

           7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

           8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichi­schen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmi­gung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Rechnungshofkontrolle

§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitäts­vertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages und eines besonderen Beitrages, sind die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

Außerkrafttreten

§ 57. (1) Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 – HSG, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(2) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für Studenten, BGBl. Nr. 37/1987, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 aus.

(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschüler­schaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.

(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.


(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschüler­schaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.

(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschüler­schaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 22 Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Vorblatt

Probleme:

–   Unvereinbarkeit des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 mit den neuen organisations- und studienrecht­lichen Vorschriften für die Universitäten;

–   struktureller Anpassungsbedarf in den Hochschülerschaften;

–   Fehlen des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft;

–   Entfall des Rechtsinstitutes der “Stammuniversität” auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes;

–   Formulierung der personenbezogenen Bezeichnungen nur in der männlichen Sprachform.

Ziele:

–   Anpassung des Hochschülerschaftsrechts an die neue Rechtslage im Organisations- und Studienrecht für die Universitäten;

–   Herstellung entsprechender Strukturen in den Hochschülerschaften;

–   Ausdehnung des passiven Wahlrechtes auf Studierende mit EWR-Staatsangehörigkeit;

–   legistische Neufassung des Hochschülerschaftsrechts;

–   Formulierung der personenbezogenen Bezeichnungen in der weiblichen und männlichen Sprachform.

Alternative:

Anpassungen durch eine umfassende Novellierung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973.

Kosten:

Durch die vorgeschlagene Verlängerung der Inanspruchnahme von Familienbeihilfe für die Studierenden­vertreterinnen und Studierendenvertreter ist mit Mehrkosten von einer bis drei Millionen Schilling zu rechnen. Die genaue Berechnung ist erst dann möglich, wenn die Rahmenbedingungen für eine ver­längerte Inanspruchnahme von Familienbeihilfe in der zu erlassenden Verordnung geregelt werden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Beim derzeit geltenden Bundegesetz vom 20. Juni 1973 über die Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz 1973) handelt es sich um das Nachfolgegesetz des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 174 über die Österreichische Hochschülerschaft.

Das derzeit geltende Hochschülerschaftsgesetz 1973 ist somit seit einem Vierteljahrhundert in Kraft und ist den Bedürfnissen der heutigen Hochschullandschaft in mehreren Bereichen nicht mehr adäquat und somit anzupassen.

Mit Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 258 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz-UOG) und den jeweiligen Novellen wurden die Universitäten in organisationsrechtlicher Hinsicht grundlegend neu strukturiert und die Rechtsstellung der Universitäten in bedeutender Weise geändert.

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) BGBl. Nr. 805/1993, welches am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, hat zu einer neuerlichen gravierenden Strukturänderung der österreichischen Universitätsorganisation geführt.

Nicht nur der Bereich der Universitäten, sondern auch die Hochschulen künstlerischer Richtung werden auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, grundlegend strukturell geändert.

Nicht nur im Bereich der Organisation der Universitäten und der Universitäten der Künste, sondern auch im Studienrecht wurden grundlegende Änderungen vorgenommen.

So ist es durch das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz–UniStG), BGBl. I Nr.  48/1997, welches am 1. August 1997 in Kraft getreten ist, zu einer völligen Reform des Studiensystems an den österreichischen Universitäten gekommen.

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, welches unter anderem auch die Mitwirkungs- und Mitbestimmungs­rechte der Studierenden in universitären Willensbildungsprozessen regelt und sicherstellt, ist auf Grund der grundlegenden organisationsrechtlichen und studienrechtlichen Änderungen in vielen Bereichen mit den neuen rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr vereinbar und bedarf schon aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung.

Das Hochschülerschaftsgesetz beinhaltet jedoch nicht nur die rechtliche Anknüpfung der Hochschüler­schaften zu den Universitäten und den derzeitigen Hochschulen künstlerischer Richtung, sondern auch die interne Struktur.

Im Zuge der Vorbereitungen zur Reform des Hochschülerschaftsgesetzes haben sich am Zentralausschuß (künftig: Bundesvertretung) der Österreichischen Hochschülerschaft, aber auch an einigen Hochschüler­schaften Arbeitsgruppen gebildet, die Vorschläge ausgearbeitet haben.

Eine Arbeitsgruppe wurde seitens des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft ein­gesetzt. Die erarbeiteten Vorschläge wurden vom Zentralausschuß in der Sitzung am 17. März 1998 beschlossen.

Eine weitere Arbeitsgruppe, die sich Plattform “ÖH-neu” nennt, und welche von etwa zehn Vorsitzenden von Hauptausschüssen (künftig: Universitätsvertretungen) als Proponenten getragen wird, hat ebenfalls Vorschläge erarbeitet.

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wurde eine Arbeitsgruppe “Hochschüler­schaftsreform” gebildet. Dieser gehörten Vertreter der fünf stärksten am Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen, aber auch Vertreter der Plattform “ÖH-neu”, sowie Vertreter der universitären Verwaltungseinrichtungen, insbesondere ein Vertreter der Wahlkommissionen und Beamte des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr an. Diese Arbeitsgruppe hat am 27. April 1998, am 2. Juni 1998 und am 15. Juni 1998 getagt. Die Ergebnisse dieser Besprechungen konnten im wesentlichen – jedoch nicht in allen Bereichen – in diesen Entwurf aufgenommen werden.

Die am Zentralausschuß eingerichtete Arbeitsgruppe schlägt vor, in weiten Bereichen an der derzeitigen Struktur festzuhalten, während die Plattform “ÖH-neu” eine grundlegende Änderung der gegenwärtigen Struktur anstrebt. So vertritt die Plattform “ÖH-neu” die Ansicht, daß der Zentralausschuß in der derzeitigen Form abgeschafft und durch eine Vorsitzendenkonferenz (Bundeskonferenz) ersetzt werden soll. Dieser Bundeskonferenz sollten 35 Delegierte angehören. Von jedem Hauptausschuß sollte min­destens eine Delegierte oder ein Delegierter entsandt werden, größere Hauptausschüsse könnten ent­sprechend der Studierendenanzahl entsprechend viele Zusatzdelegierte entsenden.

Die Wahl des Zentralausschusses würde durch dieses Modell entfallen und durch eine Delegierten­entsendung ersetzt werden. Der Zentralausschuß und die von diesem eingesetzte Arbeitsgruppe spricht sich naturgemäß gegen dieses Delegationsmodell aus, weil befürchtet wird, daß durch den Entfall der Wahl und die somit fehlende demokratische Legitimation der Bundesvertretung die Anliegen der Studierenden in der politischen Diskussion nicht mit ausreichendem Nachdruck vermittelt werden können.

Im vorliegenden Entwurf wird eine Kompromißvariante dahingehend vorgeschlagen, daß die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen in der Bundesvertretung nicht nur antragsberechtigt, sondern auch als eigener Ausschuß (Vorsitzendenkonferenz) förmlich verankert sein sollen. Dieser Ausschuß soll gewisse Aufgabenbereiche wahrnehmen und Koordinierungen vornehmen. Durch diese vorgeschlagene Regelung wird somit der gewünschten Beibehaltung der direkten demokratischen Legitimierung durch eigene Wahl der Bundesvertretung einerseits, aber auch den gerechtfertigten Wünschen nach verstärkter Einbeziehung der Hochschülerschaften an den Universitäten in den Willensbildungsprozeß der Österreichischen Hochschülerschaft andererseits Rechnung getragen.

Dem ebenfalls insbesondere von der Plattform “ÖH-neu” geforderten Wunsch nach Aufwertung der Studienrichtungsvertretungen wurde durch den Vorschlag zur Abschaffung der derzeit bestehenden Studienabschnitts- und Instituts(Meisterklassen)vertretungen Rechnung getragen. Die bisherigen Kompetenzen dieser Organe sollen nunmehr von den Studienrichtungsvertretungen wahrgenommen werden. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, daß den Studienrichtungsvertretungen ein (erhöhter) finanzieller Mindestbetrag seitens der Universitätsvertretungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zuzuweisen ist.

Als grundlegendes Problem kann auch nach Durchführung des Begutachtungsverfahrens angesehen werden, ob – und gegebenenfalls – in welcher Form die Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen in den Vertretungsverbund der Österreichischen Hochschülerschaft aufgenommen werden sollen. Auf Grund der derzeit noch nicht vorhandenen Vertretungsorganisationsstruktur der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen war ursprünglich geplant, diese Gruppe von Studierenden in sehr loser Form zumindest in den Zentralausschuß einzubinden. Von diesem Vorschlag wurde aber im Laufe der Diskussionen Abstand genommen, da nicht sicherzustellen war, wie diese Studierenden (Wahl, Entsendung, Delegierung usw.) auszuwählen sein werden, um eine, wenn auch nur einigermaßen demokratische Mindestlegitimierung zu erreichen. Der vorliegende Entwurf sieht daher eine Einbindung von Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge in die Österreichische Hochschülerschaft nicht vor. Es wird daher in den nächsten zwei Jahren auch unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen bei der Zusammenarbeit von Fachhochschulträgern und der Einrichtung von “Fachhochschulen” gemäß § 15 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, erforderlich sein, eine Vertretungsstruktur für die Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zu entwickeln.

Durch das Universitäts-Studiengesetz, welches in Hinkunft auch für Studien an den Universitäten der Künste anzuwenden sein wird, ist das seinerzeitige (im Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz verankert gewesene) Rechtsinstitut der “Stammuniversität” weggefallen. Dies bedeutet, daß für Studierende, die an mehr als einer Universität zu einem Studium zugelassen sind und denen daher mehr als ein Ausweis für Studierende ausgestellt wurde, Regelungen gefunden werden müssen, die sicherstellen, daß diese Studierenden zur Bundesvertretung nur einmal wahlberechtigt sind. Unter Heranziehung der Gesamtevidenz der Studierenden im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wird es möglich sein, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Detailregelungen werden in der – ebenfalls neu zu erlassenden – Hochschülerschaftswahlordnung vorzusehen sein.

Einen weiteren Schwerpunkt stellt die Ausdehnung des passiven Wahlrechtes von ausschließlich österreichischen Staatsbürgern auf Studierende mit EWR-Staatsangehörigkeit dar.

Der vorliegende Entwurf enthält für Mitglieder die Möglichkeit der direkten (und nicht wie bisher lediglich der indirekten) Mitbestimmung. Es ist somit erstmals für Mitglieder vorgesehen, unter gewissen Bedingungen, Anträge in Organen stellen zu können. Bislang konnten dies nur Mandatarinnen und Mandatare des entsprechenden Organs. Ebenfalls ist vorgeschlagen, daß Urabstimmungen durchgeführt werden können.

Die Arbeitsgruppe “Hochschülerschaftsreform” hat sehr ausführlich diskutiert, ob die Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten, die nach dem Listenwahlrecht zu wählen sind, – wie bisher – nach dem d’Hondtschen Verfahren durchgeführt werden sollen, oder ob das d’Hondtsche Verfahren durch das Hare-Niemeyer-Verfahren ersetzt werden sollte. Grundsätzlich kann ausgeführt werden, daß das d’Hondtsche Verfahren eher mittlere und größere wahlwerbende Gruppen bevorzugt, während das Hare-Niemeyer-Verfahren eher sehr kleine und kleine wahlwerbende Gruppen begünstigt. Anders ausgedrückt erleichtert das d’Hondtsche Verfahren die Bildung von Mehrheiten, während das Hare-Niemeyer-Verfahren stärker das Stimmenverhältnis abbildet.

Die vom Zentralausschuß eingesetzte Gruppe tritt für die Beibehaltung des d’Hondtschen Verfahrens ein, während die Plattform “ÖH-neu” eher das Hare-Niemeyer-Verfahren bevorzugt. Der zur Begutachtung versendete Entwurf enthielt zur besseren Möglichkeit der Repräsentation auch kleiner wahlwerbender Gruppen das Hare-Niemeyer-Verfahren und entschärfte die möglichen Verzerrungen zugunsten von Splittergruppen dadurch, daß nur wahlwerbende Gruppen, deren Stimmensumme die Wahlzahl erreicht, ein Mandat erhalten konnten. Nach der naturgemäß kontroversiellen Beurteilung dieses Vorschlages im Begutachtungsverfahren soll weiterhin das d’Hondtsche Verfahren die Grundlage bilden, um besser handlungsfähige Kollegialorgane sicherzustellen.

Bei den übrigen im Entwurf vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen um legistische Anpassungen und Klarstellungen sowie um Änderungen geringfügigen Ausmaßes gegenüber dem derzeit geltenden Hochschülerschaftsgesetz 1973.

Neu geordnet wurde der Aufbau des Gesetzes, wobei Redundanzen zur besseren Lesbarkeit und zur weitgehenden Vermeidung von Verweisungen bewußt in Kauf genommen wurden. Personenbezogene Bezeichnungen wurden durchgängig in weiblicher und männlicher Sprachform formuliert.

Die im Entwurf enthaltenen finanziellen Zuwendungen für die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten entsprechen etwa jenem Aufwand, der auch derzeit zur Verfügung gestellt wird. Diesbezüglich ist somit mit keinen Mehrkosten zu rechnen. Durch die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Familienbeihilfe für Studierendenvertreter­innen und Studierendenvertreter von derzeit einem auf vorgeschlagene höchstens vier Semester, ist mit Mehrkosten in der Höhe von einer bis drei Millionen Schilling zu rechnen. Die genauen Aufwendungen lassen sich allerdings erst dann berechnen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, die für eine längere Inanspruchnahme der Familienbeihilfe erforderlich sind, festgelegt sind. Dies soll in einer Verordnung erfolgen, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen ist.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dieses Bundesgesetzes bildet Artikel 14 B-VG. Die Gesetzesvor­lage enthält in § 35 Abs. 2 und in § 56 Abs. 2 je eine Verfassungsbestimmung.

Hinsichtlich der EU-Konformität ist auszuführen, daß das aktive und passive Wahlrecht für die EWR-Studierenden vorgeschlagen wird und somit die EU-Konformität jedenfalls gegeben ist.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Bestimmung grenzt den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ab. Abs. 2 stellt klar, daß Verweisungen auf andere Bundesgesetze als dynamische und nicht als statische Verweisungen zu verstehen sind.

Zu § 2:

Abs. 1 legt fest, daß es sich sowohl bei der Österreichischen Hochschülerschaft als auch bei den an den Universitäten eingerichteten Hochschülerschaften jeweils um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Sowohl bei der Österreichischen Hochschülerschaft als auch an den Hochschülerschaften an den Universitäten handelt es sich um Selbstverwaltungskörper. Diese besorgen ihre Verwaltungsaufgaben selbst; sie sind somit gegenüber staatlichen Organen weisungsfrei, unterliegen jedoch der staatlichen Aufsicht.

Abs. 2 regelt, daß zur Wahrnehmung der Interessen und zur Förderung der Mitglieder, somit zur Vollziehung des Aufgabenbereiches die Österreichische Hochschülerschaft und an jeder Universität eine (eigene) Hochschülerschaft eingerichtet ist. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der geltenden Rechtslage.

Zu § 3:

Die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden sind kraft Gesetzes Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft. Gemäß § 4 Z 12 UniStG sind ordentliche Studierende solche Studierende, die zu den ordentlichen Studien – das sind Diplomstudien und Doktoratsstudien – zugelassen sind. Gemäß § 4 Z 20 UniStG sind außerordentliche Studierende solche Studierende, die zu außer­ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studien sind gemäß § 4 Z 16 UniStG Universi­tätslehrgänge und der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen.

Abs. 2 umschreibt den Vertretungs(Aufgaben)bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und legt somit eine Abgrenzung zum Vertretungs(Aufgaben)bereich der Hochschülerschaften an den Universitäten fest.

Abs. 3 räumt der Österreichischen Hochschülerschaft das Recht ein, sowohl den staatlichen Behörden als auch den universitären Organen als auch den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über jene Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, vorzulegen. Durch die Formulierung “gesetzgebende Körperschaften” wird klargestellt, daß es sich dabei nicht nur um den Nationalrat, sondern auch um die Landtage handelt.

Abs. 4 regelt das Begutachtungsrecht. Die Mißachtung des Begutachtungsrechtes im Gesetzgebungs­verfahren würde zu einem gesetzwidrig erlassenen Gesetz führen, welches allerdings nicht verfassungs­widrig zustandegekommen wäre. Verordnungen, die eine Bundesministerin oder ein Bundesminister ohne Begutachtungsverfahren erläßt, welche Angelegenheiten von Studierenden betreffen, wären in gesetz­widriger Weise zustandegekommen. Solche rechtswirksamen aber gesetzwidrigen Verordnungen könnten beim Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 139 B-VG angefochten werden.

Zu § 4:

Abs. 1 legt fest, daß die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen Veranstaltungen an allen Universitäten durchführen dürfen. Der Rektorin oder dem Rektor wird das Recht eingeräumt, die Durchführung von Veranstaltungen unter gewissen Bedingungen zu untersagen. Die Untersagung hat innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige zu erfolgen. Damit wird sichergestellt, daß die Veranstaltungen fristgerecht (durch Plakate oder sonstige Werbemaßnahmen) angekündigt werden können.

Gemäß Abs. 2 hat die Untersagung (durch die Rektorin oder den Rektor) in Bescheidform zu erfolgen; ein Rechtsmittel gegen einen derartigen Untersagungsbescheid ist möglich.

Gemäß Abs. 4 ist die Österreichische Hochschülerschaft berechtigt, von jeder Rektorin oder jedem Rektor – somit von allen Universitäten – ein Verzeichnis aller Studierenden der jeweiligen Universität zu erhalten. Dieses Verzeichnis hat bestimmte, genau definierte Daten zu enthalten.

Die Österreichische Hochschülerschaft ist gemäß Abs. 5 verpflichtet, allen wahlwerbenden Gruppen der Bundesvertretung auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Ausdrücklich wird vorgeschlagen, daß ein derartiger Antrag nur von der oder dem Zustellungs­bevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe eingebracht werden kann und diese Person für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten die Verantwortung zu übernehmen hat.

Abs. 6 beinhaltet eine für den Fall der widerrechtlichen Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte seitens der Österreichischen Hochschülerschaft ausdrücklich gewünschte Strafbestimmung.

Abs. 7 berechtigt die Österreichische Hochschülerschaft – wie bisher – zur Führung des Bundeswappens.

Zu § 5:

Die Beiträge des Bundes zur Erhaltung der Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft entsprechen weitgehend dem geltenden Recht. Abweichend von dem zur Begutachtung ausgesandten Entwurf soll nunmehr die Bundesministerin oder der Bundesminister 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft beitragen müssen. So wäre ein Mindestbeitrag in der bisherigen Größenordnung von zirka 4 Millionen Schilling sichergestellt. Bei der Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studie­rendenvertretern handelt es sich in erster Linie um Ausbildungslehrgänge für Anfängertutorinnen und Anfängertutoren.

Zu § 6:

Die Bestimmung legt die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und deren Funktionsperiode fest. Die im zur Begutachtung ausgesandten Entwurf vorgeschlagene Funktionsperiode (15. Juli bis 14. Juli des zweiten darauffolgenden Jahres) hat sich als nicht praktikabel erwiesen. In die Regierungs­vorlage wird somit die Funktionsperiode vom 1. Juli bis 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres festgesetzt. Die Bezeichnung “Bundesvertretung der Studierenden” ersetzt die derzeitige Bezeichnung “Zentralausschuß”.

Abs. 3 regelt das Anwesenheitsquorum und den Modus, wie Beschlüsse zustandekommen. Bisher wurden die Stimmenthaltungen zu den abgegebenen Stimmen gerechnet. Der Vorschlag sieht vor, daß eine Stimmenthaltung einer ungültigen Stimme gleichzuhalten ist und somit wie eine ungültige Stimme sofort auszuscheiden ist. Damit müssen die Mandatarinnen und Mandatare zu den einzelnen Anträgen eindeutig Position beziehen. Wer sich der Stimme enthält, gibt sie nicht ab, womit das Quorum zur Erzielung einer Stimmenmehrheit reduziert wird.

Zu § 7:

Abs. 1 legt fest, daß der Bundesvertretung nicht nur die insgesamt 65 Mandatarinnen und Mandatare und die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen angehören, sondern – im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage – auch die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung. Das Antragsrecht der Referentinnen und Referenten ist allerdings auf die Agenden des von ihnen betreuten Referates eingeschränkt.

Abs. 2 sieht die Bildung eines Ausschusses vor, der aus allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung besteht. Diesem Ausschuß gehören somit 19 Personen an. Der Ausschuß entspricht im wesentlichen der von der Arbeitsgruppe “Hochschüler­schaftsreform” diskutierten “Vorsitzendenkonferenz”.

Die Bezeichnung “Satzung” ersetzt die derzeitige Bezeichnung “Geschäftsordnung”. Die Mindesterfor­dernisse der Satzung sind taxativ aufgezählt. Damit ist insbesondere auch sichergestellt, daß Bestim­mungen über Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren Bestandteil der Satzung sein müssen. Darunter sind etwa Auskunftsrechte gegenüber der oder dem Vorsitzenden und den Referentinnen und den Referenten oder Einsichtsrechte in alle schriftlichen Unterlagen der Bundes­vertretung zu verstehen. Im übrigen regelt Abs. 4 die Mindestanzahl der (ordentlichen) Sitzungen pro Semester und überdies, daß (außerordentliche) Sitzungen einzuberufen sind, wenn ein gewisser Prozentsatz der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangt.

Die Satzung unterliegt – wie bisher – dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Zu § 8:

In dieser Bestimmung sind die Aufgaben der Bundesvertretung in taxativer Form geregelt. Der Bundesvertretung obliegt die Vertretung der Interessen und die Förderung ihrer Mitglieder. Durch die Wendung “der Interessen” tritt grundsätzlich gegenüber der derzeitigen Rechtslage (§ 2 Abs. 1 HSG 1973) keine Änderung ein. Die Aufzählung verschiedenster Zuständigkeitsbereiche, die im Interpretationswege letztlich der Wendung “der Interessen” gleichkommt, ist somit entbehrlich. Gleichzeitig wird eine Kompetenzabgrenzung zu den Universitätsvertretungen hergestellt. Die Abgrenzung erfolgt dort, wo nur die Interessen von Studierenden einer bestimmten Universität betroffen sind.

Zu § 9:

Abs. 1 regelt die Zugehörigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zur jeweiligen Hochschülerschaft.

Abs. 2 umschreibt den Vertretungs(Aufgaben)bereich der jeweiligen Hochschülerschaften und legt somit indirekt eine Abgrenzung zum Vertretungs(Aufgaben)bereich der Österreichischen Hochschülerschaft fest.

Abs. 3 räumt den Hochschülerschaften das Recht ein, sowohl den staatlichen Behörden als auch den universitären Organen als auch den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über jene Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, vorzulegen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 3 und 4 verwiesen.

Zu § 10:

Diese Bestimmung legt fest, daß die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen an der jeweiligen Universität berechtigt sind, Veranstaltungen durchzuführen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 verwiesen.

Gemäß Abs. 4 ist die jeweilige Hochschülerschaft berechtigt, von der Rektorin oder vom Rektor ein Verzeichnis aller Studierenden der jeweiligen Universität zu erhalten. Dieses Verzeichnis hat bestimmte, genau definierte Daten zu enthalten.

Die jeweilige Hochschülerschaft ist gemäß Abs. 5 verpflichtet, allen für ihre Organen wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten Abschriften dieses Verzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Ausdrücklich wird vorgeschlagen, daß ein derartiger Antrag nur von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten eingebracht werden kann und diese Person für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten die Verantwortung zu übernehmen hat.

Abs. 6 beinhaltet eine ausdrücklich seitens der Hochschülerschaften gewünschte Strafbestimmung. Auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 6 wird verwiesen.

Abs. 7 berechtigt die Hochschülerschaften – wie bisher – zur Führung des Bundeswappens.

Zu § 11:

Jede Hochschülerschaft hat gemäß Abs. 1 einen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung der erforder­lichen Räume sowie der erforderlichen Büroausstattung. Die Büroausstattung hat dabei jenen Standard zu erreichen, welcher der Büroausstattung der Zentralen Verwaltung der jeweiligen Universität entspricht.

Die Hochschülerschaften haben gemäß Abs. 3 nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Kostenersatz für die fachliche Betreuung der Studierenden. Es handelt sich ua. um die Leistung eines angemessenen Ersatzes, der für die Ausbildung von Tutorinnen und Tutoren aufgewendet wird. Die Durchführung von Tutorien wird durch ehrenamtliche Studierenden­vertreterinnen und Studierendenvertreter wahrgenommen.

Wie bisher sind den Hochschülerschaften gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der budgetären Vorgaben von der Rektorin oder dem Rektor Beiträge zum Verwaltungsaufwand zu leisten.

Abs. 5 sieht diesbezüglich weiterhin vor, daß durch die Erlassung entsprechender Richtlinien seitens der Kontrollkommission eine möglichst einheitliche Vorgangsweise bei der Zurverfügungstellung der Räume und bei den Beiträgen zum Verwaltungsaufwand gewährleistet ist.

Zu § 12:

Diese Bestimmung legt die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren Funktionsperiode fest. Die Bezeichnung “Universitätsvertretung der Studierenden” ersetzt die derzeit geltende Bezeichnung “Hauptausschuß”.

Die in § 4 Abs. 2 lit. a und c HSG 1973 vorgesehenen Instituts(klassen)vertretungen und Studien­abschnittsvertretungen sind im vorliegenden Entwurf nicht mehr enthalten. Dies insbesondere deshalb, weil die seinerzeitigen Aufgabenbereiche sowohl der Instituts(klassen)vertretungen als auch der Studienabschnittsvertretungen nach Ansicht der Mitglieder der Arbeitsgruppe “Hochschülerschafts­reform” von der Studienrichtungsvertretung effizienter wahrgenommen werden können.

Abs. 3 regelt die Anwesenheitsquoren und die Form, wie Beschlüsse zustandekommen. Auf die Ausführungen zu § 6 Abs. 3 wird verwiesen.

Zu § 13:

In Abs. 1 Z 2 wurde im Gegensatz zum ausgesandten Entwurf festgelegt, daß für je 3 000 (Entwurf: 2 000) Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar der Universitäts­vertretung angehört. Mit der Verlangsamung der Vergrößerung des Organs soll an Universitäten mit einer sehr hohen Anzahl von Studierenden die Funktionsfähigkeit der Universitätsvertretung sichergestellt werden.

Abs. 1 Z 3 legt fest, daß der Universitätsvertretung nicht nur die Mandatarinnen und Mandatare, sondern – im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage – auch die Referentinnen und Referenten angehören. Das Antragsrecht der Referentinnen und Referenten ist allerdings – analog zur Bestimmung der Bundesvertretung – auf die Agenden des von ihnen betreuten Referates eingeschränkt. Ebenso gehören an Universitäten ohne Fakultätsgliederung – gegensätzlich zur derzeit geltenden Rechtslage – die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an.

Die Satzung hat bestimmte Mindesterfordernisse zu enthalten, welche taxativ aufgezählt sind. Damit ist sichergestellt, daß insbesondere auch Bestimmungen über Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren Bestandteil der Satzung sein müssen. Auf die Ausführungen zu § 7 wird verwiesen.

Die Satzung unterliegt – wie bisher – dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Zu § 14:

Die Z 1 beinhaltet eine Abgrenzungsregel des Zuständigkeitsbereiches zwischen der Universitäts­vertretung und der Bundesvertretung einerseits und der Universitätsvertretung und den übrigen an der jeweiligen Hochschülerschaft eingerichteten Organen andererseits.

Um eine Aufwertung des Aufgabenbereiches der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungs­vertretungen zu ermöglichen und sicherzustellen, wird in Z 2 festgelegt, daß mindestens 45 vH der der jeweiligen Hochschülerschaft zur Verfügung stehenden Studierendenbeiträge diesen beiden Organen zukommen müssen. Für den Fall, daß Fakultätsvertretungen nicht eingerichtet sind, haben die Studien­richtungsvertretungen einen Rechtsanspruch auf insgesamt 35 vH der der jeweiligen Hochschülerschaft zur Verfügung stehenden Studierendenbeiträge.

Zu § 15:

Gegenüber der derzeitigen Rechtslage (vgl. § 7 HSG 1973) tritt keine Änderung ein.

Zu § 16:

§ 16 Z 1 beinhaltet eine Abgrenzungsregelung des Zuständigkeitsbereiches der Fakultätsvertretung gegen­über den übrigen an der jeweiligen Hochschülerschaft eingerichteten Organen.

Z 2 legt fest, daß der Fakultätsvertretung nicht nur die Kompetenz zur Entsendung von Studierenden­vertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane der Fakultäten, sondern auch in die jeweiligen Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultäten sowie in die Instituts- und Klinik­konferenzen zukommt. Eine Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage tritt insofern ein, als früher die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- und Klinik­konferenzen Kompetenz der Institutsvertretung war.

Z 5 ist eine Verpflichtung der Bundesministerinnen und Bundesminister zur direkten Übermittlung von Gesetzesentwürfen und Verordnungsentwürfen nicht zu entnehmen. Die Universitätsvertretung hat den Fakultätsvertretungen die entsprechenden Entwürfe zur Verfügung zu stellen.

Im zur Begutachtung ausgesandten Entwurf war vorgesehen, daß den Fakultätsvertretungen Teilrechts­fähigkeit in Medienangelegenheiten, somit bei der eigenständigen Herausgabe von Medien, eingeräumt wird. Diese Bestimmung war, da sie mit zivilrechtlichen Haftungsansprüchen einhergehen kann, nicht unumstritten. Durch die Formulierung sollte sichergestellt werden, daß von dieser “Medienteilrechts­fähigkeit” nur bedachtsam und wohlüberlegt Gebrauch gemacht wird.

So wäre das Zustandekommen eines entsprechenden Beschlusses an mehrere Bedingungen zu knüpfen gewesen:

1.  Ein Beschluß käme nur auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden zustande. Dies erschien deshalb sinnvoll, weil haftungsrechtliche Ansprüche in erster Linie an die oder den Vorsitzenden herangetragen würden.

2.  Ein Beschluß käme nur zustande, wenn er eine Zweidrittelmehrheit erlangte.

3.  Die Abstimmung hätte namentlich zu erfolgen und wäre zu protokollieren.

4.  Alle Mitglieder, die für den Antrag gestimmt hätten, würden solidarisch haften.

Durch diese restriktiven Bedingungen sollte sichergestellt werden, daß Fakultätsvertretungen nur bedachtsam und in wohlüberlegter Form von der Medienteilrechtsfähigkeit Gebrauch machen und sich somit allfälliger Konsequenzen bewußt sind.

Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Beutachtungsverfahrens zu dieser “Teilrechtsfähigkeit in Medienangelegenheiten” abgegeben wurden, waren sehr kritisch und haben von der Einführung einer nur auf Medienangelegenheiten eingeschränkte Teilrechtsfähigkeit insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen abgeraten. In der Regierungsvorlage wird daher der Vorschlag zur Einführung dieser Medien­teilrechtsfähigkeit nicht aufrecht erhalten.

Zu § 17:

Abs. 1 stellt klar, daß sowohl für jedes Diplomstudium als auch für jedes Doktoratsstudium eine (eigene) Studienrichtungsvertretung einzurichten ist.

Die Gesamtanzahl der Mandatarinnen und Mandatare beträgt nach der derzeitigen Rechtslage (vgl. § 8 Abs. 3 HSG 1973) fünf Mandatarinnen und Mandatare. Durch den Wegfall der Studienabschnitts­vertretungen und der Instituts- und Klassenvertretungen, deren Aufgaben im wesentlichen von den Studienrichtungsvertretungen wahrzunehmen sein werden, wurde die mögliche Gesamtanzahl der Mandatarinnen und Mandatare auf insgesamt sieben erhöht. Gleichzeitig wurde die Zahl der Wahlberechtigten, die für ein zusätzliches Mandat erforderlich ist, im Sinne der Arbeitsfähigkeit von 200 auf 300 erhöht.

Durch Abs. 3 wird sichergestellt, daß bei einem Übergang der Aufgaben auf die Fakultätsvertretung oder die Universitätsvertretung auch das der Studienrichtungsvertretung ursprünglich zur Verfügung gestellte Budget auf dieses Organ übergeht.

Zu § 18:

Der Aufgabenbereich der Studienrichtungsvertretungen wurde im wesentlichen dadurch erweitert, als von diesen nunmehr auch jene Aufgaben, die ursprünglich von den Studienabschnittsvertretungen wahrge­nommen wurden, in den Kompetenzbereich der Studienrichtungsvertretungen fallen.

Den Studienrichtungsvertretungen wird – im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtslage – ebenso wie allen anderen Organen das Begutachtungsrecht eingeräumt. Auf die Ausführungen zu § 16 wird ver­wiesen.

Hinsichtlich der für die Studienrichtungsvertretungen im zur Begutachtung ausgesandten Entwurf vorgeschlagenen Medienteilrechtsfähigkeit wird auf die Ausführungen zu § 16 verwiesen.

Zu § 19:

Bei der Studierendenversammlung handelt es sich um das der Hörerversammlung gemäß § 12 HSG 1973 entsprechende Rechtsinstitut. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage sind zur Einberufung jedoch nur mehr 5 vH und nicht – wie bisher – 10 vH der Wahlberechtigten erforderlich. Ergänzt wurde nunmehr, daß Beschlüsse einer Studierendenversammlung in der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs behandelt werden müssen.

Die derzeit bestehende Einberufungsmöglichkeit einer Studierendenversammlung (Hörerversammlung) durch zwei Mandatarinnen oder Mandatare sowie die derzeit bestehende Verpflichtung, eine Studie­rendenversammlung mindestens einmal pro Semester einzuberufen, ist aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen und aus Erfahrungswerten der vergangenen Jahre im Entwurf nicht mehr enthalten.

Zu § 20:

Für spezifische Fälle sind Sonderbestimmungen vorgesehen. Die Einrichtung von Studienrichtungs­vertretungen in dieser besonderen Form kann nur durch entsprechende (übereinstimmende) Beschlüsse gefaßt werden. Sie gelten grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. 10 vH der für die Studienrichtungs­vertretung aktiv Wahlberechtigten können allerdings bei den nächsten Hochschülerschaftswahlen die Wahl einer eigenen Studienrichtungsvertretung verlangen. Nähere Bestimmungen wird die Hochschüler­schaftswahlordnung zu treffen haben.

Zu § 21:

Im vorliegenden Entwurf sind neben den derzeit bereits bestehenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter auch die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschafts­betriebe (Aufsichtsrat usw.) und die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG – diese allerdings nur dann, wenn sie von den jeweiligen Hochschülerschaften namhaft gemacht wurden – eigens als Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ausgewiesen.

Abs. 2 entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Durch Abs. 3 werden die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung verpflichtet, ein jeweils aktuelles Verzeichnis aller Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die dem jeweiligen Organ angehören, zu führen. Die derzeit geltende Bestimmung (vgl. § 13 Abs. 8 HSG 1973), wonach das Verzeichnis jeweils zum 1. Juli jedes Jahres – somit zu einem Stichtag – abzuschließen ist, hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen. Dies wohl insbesondere schon deshalb nicht, weil auf Grund der vielfachen Mitwirkungsmöglichkeiten von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in universitären Organen usw. sichergestellt sein muß, welche Studierenden­vertreterinnen und Studierendenvertreter zu welchem Zeitpunkt von welchem entsendungsberechtigten Organ in welches Gremium entsandt wurden.

Zu § 22:

Die Bestimmung sieht vor, daß die Tätigkeit der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter – wie bisher – ehrenamtlich auszuüben ist. Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben allerdings Anspruch auf einen, der jeweiligen Funktion entsprechenden Ersatz der Aufwendungen. Beim Aufwandersatz handelt es sich ausdrücklich um kein Gehalt. Die Bundesvertretung und die Universitäts­vertretungen haben durch entsprechende Beschlüsse die Höhe der jeweiligen Aufwandsersätze festzulegen. Der bisher (vgl. § 13 Abs. 5 HSG 1973) vorgesehene Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Höhe der durch die Beschlüsse festgelegten Aufwandersätze durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist im vorliegenden Entwurf nicht mehr enthalten. Dies insbesondere deshalb nicht, weil sich die Höhe der zur Genehmigung vorgelegten Aufwandsentschädigungen durchaus im angemessenen Rahmen bewegt haben. Die Arbeitsgruppe “Hochschülerschaftsreform” ist somit zur Ansicht gelangt, daß die politische Selbstkontrolle innerhalb der wahlwerbenden Gruppen durchaus als ausreichend anzusehen und der Genehmigungsvorbehalt somit nicht mehr erforderlich ist.

Abs. 2 entspricht der derzeit geltenden Rechtslage.

In Analogie zu Abs. 2, wonach Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zu einem Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfe nicht in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind, scheint es zweckmäßig und gerechtfertigt, für den gleichen Adressatenkreis auch eine Verlängerung – und zwar im gleichen Ausmaß – für die Inanspruchnahme von Familienbeihilfe zu gewähren.

Der Nationalrat ersuchte mit Entschließung vom 10. Juli 1997 den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Vorschläge dahingehend zu erarbeiten, wie eine weitere Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen für Studienförderung, Familienbeihilfe und Sozialversicherung erreicht werden könnte. Eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der genannten Bundesministerien erstellte Vor­schläge, welche dem Nationalrat zugeleitet wurden. Unter anderem wurde für die Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter vorgeschlagen, die derzeit strikte Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten als Studierendenvertreterin oder als Studierendenvertreter im Familien­lastenausgleichsgesetz mit der Bestimmung betreffend die Studienförderung zu harmonisieren.

Die näheren Voraussetzungen für den längeren Erwerb sowohl der Studienbeihilfe als auch der Familienbeihilfe ist durch Verordnungen zu regeln. Die Verordnung gemäß Abs. 3 ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen.

Abs. 4 entspricht dem derzeitigen § 13 Abs. 4 HSG 1973.

Zu § 23:

Der zur Begutachtung ausgesandte Entwurf hat vorgesehen, daß die Entsendung von Studierenden­vertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane usw. nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren durchgeführt werden sollte. Die Einführung des Hare-Niemeyer-Verfahrens wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens von etlichen Hochschülerschaften aber auch von anderen Institutionen insbesondere deshalb abgelehnt, weil durch dieses Verfahren die Bildung von Mehrheiten nur schwer möglich ist und deshalb die Funktionsfähigkeit mancher Organe in Frage gestellt würde. Die Regierungsvorlage sieht somit wiederum das d’Hondtsche Verfahren vor. Da das Wahlverfahren (vgl. § 40) ebenfalls nach dem d’Hondtschen Verfahren durchgeführt wird, soll die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern zwar ebenfalls nach den d’Hondtschen Verfahren, allerdings nicht – wie bisher – unter Berücksichtung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, sondern entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen durchgeführt werden. Damit soll eine Verzerrung, wie sie durch die zweimalige Anwendung des d’Hondtschen Verfahrens, – also durch die Mandatszuweisung an die wahlwerbenden Gruppen einerseits und durch die Entsendung andererseits – entstehen könnte, zumindest vermindert werden.

Der zur Begutachtung ausgesandte Entwurf hat vorgesehen, daß für den Entsendungsbeschluß eine Koppelung von Mandaten zulässig sein soll. Mehrere (verschiedene) wahlwerbende Gruppen, insbesondere jene, die nur über eine geringe Mandatsanzahl verfügen, hätten somit die Möglichkeit gehabt, sich zu “Fraktionsgemeinschaften” für die Vornahme von Entsendungen zusammenzuschließen. Durch diese Koppelungsmöglichkeit hätte sichergestellt werden sollen, daß beispielsweise bei einer Mandatsanzahl von vier Mandaten für die wahlwerbende Gruppe A und je einem Mandat für die wahlwerbende Gruppen B, C, D und E letztere wahlwerbenden Gruppen die Möglichkeit hätten, durch Bildung einer “Fraktionsgemeinschaft” entsprechend ihrer Gesamtstärke auf die Entsendung Einfluß zu nehmen. Dieser Vorschlag hat im Begutachtungsverfahren als demokratiepolitisch bedenklich keine Zustimmung gefunden und ist somit in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten.

Zu § 24:

Auf Grund der insbesondere in den vergangenen Jahren aufgetretenen Problemstellungen bei der Wahl der oder des Vorsitzenden eines Organs wird ein neues Modell für die Durchführung der Wahl vorgeschlagen. Um die Wahl somit auch bei schwierigen Mehrheitsfindungen zu ermöglichen, sind nach diesem Vorschlag mehrere, höchstens jedoch vier Wahlgänge vorgesehen. Gewählt ist demnach eine Mandatarin oder ein Mandatar, die oder der in den ersten drei Wahlgängen die absolute Mehrheit oder im vierten und letzten Wahlgang zumindest die relative Mehrheit erreicht hat.

Zur Minimierung der Boykottmöglichkeiten bei der Vorsitzendenwahl am Beginn einer Funktionsperiode wird überdies vorgeschlagen, das Anwesenheitsquorum bei der Wahl der oder des Vorsitzenden auf ein Drittel der Stimmberechtigten abzusenken.

Für den Fall, daß in der konstituierenden Sitzung trotz der möglichen vier Wahlgänge keine Kandidatin oder kein Kandidat gewählt wurde, ist ein Losverfahren zwischen jenen Kandidatinnen und Kandidaten vorgesehen, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben. Diese oder dieser sind mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut und haben unverzüglich für eine neuerliche Durchführung einer Wahl Sorge zu tragen.

Die Abwahl gemäß Abs. 4 erfolgt grundsätzlich mit Zweidrittelmehrheit.

Abs. 5 sieht vor, daß eine Abwahl auch mit einfacher Mehrheit, allerdings nur unter gewissen Bedingungen möglich ist (“konstruktives Mißtrauensvotum”). So erfolgt die Abwahl in diesem Fall durch Neuwahl, wenn in der Einladung zur Sitzung der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt aufscheint. Um sicherzustellen, daß bei einem derart schwerwiegenden Tagesordnungspunkt möglichst viele bzw. alle Mandatarinnen und Mandatare zur Sitzung erscheinen, wurde vorgeschlagen, daß diese Form der Abwahl (durch Neuwahl) nur dann erfolgen kann, wenn die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt wurde.

Zu § 25:

Diese Bestimmung regelt die Bezeichnung der jeweiligen Vorsitzenden und die Vertretungsbefugnis.

Zu § 26:

Durch Abs. 2 erhält die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung die Möglichkeit, genau zu definierende Aufgabenbereiche auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu übertragen. Ein Beschluß der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei der Übertragung von Kompetenzen in dieser Form handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden.

Gemäß Abs. 3 kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Bundesvertretung oder eine Universitätsvertretung genau zu definierende Aufgabenbereiche auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. Durch die Formulierung “auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden” ist sichergestellt, daß ohne ihre oder seine Mitwirkung eine Übertragung von Kompetenzen nicht möglich ist. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter selbständig, somit im eigenen Namen und auch unter eigener Verantwortung.

Abs. 4 enthält eine Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden. Verhinderung wird – abhängig vom Einzelfall – immer dann vorliegen, wenn eine konkrete Handlung der oder des Vorsitzenden zu einem Zeitpunkt zu setzen ist, zu dem die oder der Vorsitzende nicht verfügbar und somit auch durch moderne Telekommunikationsmittel nicht erreichbar ist. Nach der einschlägigen Judikatur ist dem Begriff der Verhinderung somit das Element des Unvorhergesehenen immanent. Befindet sich eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender an einem Tag nicht an der Universität und ist sie oder er auch auf sonstige Weise nicht erreichbar, wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nur jene Handlungen vornehmen dürfen, die unvorhergesehen sind und deren Vornahme unbedingt sofort erforderlich ist.

Abs. 5 enthält eine Regelung für jenen Fall, daß sowohl die oder der Vorsitzende als auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dauernd verhindert sind. Im Fall des Vorliegens eines dauernden Verhinderungsgrundes hat das an Studienjahren älteste Mitglied des betreffenden Organs die Funktion einer oder eines geschäftsführenden Vorsitzenden auszuüben. Sie oder er ist zur Vornahme von genau definierten, somit existenzerhaltenden Geschäftstätigkeiten berechtigt und verpflichtet. Durch diese Einschränkung soll ein Anreiz zur raschen Neuwahl einer oder eines Vorsitzenden bestehen.

Zu § 27:

Die Verwaltung ist so zu organisieren, daß sie in zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Form durchzuführen ist, wobei moderne technische Hilfsmittel zu verwenden sind.

Gemäß Abs. 2 ist die Verwaltung durch Referate zu führen. Jedenfalls ist ein Referat für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten (im folgenden Wirtschaftsreferat) einzurichten. Ob andere Referate und gegebenenfalls in welcher Anzahl und für welche Aufgabenbereiche eingerichtet werden, bleibt der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen überlassen. Die Einrichtung der Referate hat in der Satzung zu erfolgen.

Zu § 28:

Auf Wunsch der Österreichischen Hochschülerschaft wurde im zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eine Bestimmung aufgenommen, daß die Beteiligung mehrerer Dritter an Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten bis zu insgesamt 49 vH des Grund- und Stammkapitals oder der Geschäftsanteile zulässig ist. Um sicherzustellen, daß ein einzelner Dritter, der sich an einem Wirtschaftsbetrieb beteiligt, keine Sperrminorität erreichen kann, wurde vorgeschlagen, daß die Beteiligung eines einzelnen Dritten höchstens 25 vH umfassen darf.

Das Begutachtungsverfahren hat ergeben, daß diese Einschränkungen für die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten möglicherweise mit (finanziellen und wirtschaftlichen) Nachteilen verbunden sein können. Diese Einschränkungen sind daher in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten. Um die wirtschaftliche Stabilität sicherzustellen, wurde der Genehmigungsvorbehalt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister als ausreichend angesehen.

Aus Erfahrungswerten der Vergangenheit erschien es zweckmäßig, daß die Kontrollkommission regelmäßig über die wirtschaftliche Situation der Wirtschaftsbetriebe in Kenntnis gesetzt werden muß. Dabei erschien es naheliegend, der Kontrollkommission jene Informationen zugänglich zu machen, die auch dem Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen sind. Die besondere gesetzliche Anordnung ist erforderlich, um die Verpflichtung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sicherzustellen.

Zu § 29:

Diese Bestimmung regelt die Möglichkeiten der Finanzierung, um die Mittel, die zur Bedeckung des Aufwandes erforderlich sind, sicherzustellen.

Gemäß Abs. 2 beträgt der Studierendenbeitrag pro Semester 180 Schilling. Entsprechend dem geltenden Recht ist auch weiterhin die Indexierung des Studierendenbeitrages vorgesehen.

In Abs. 4 ist geregelt, daß die erstmalige Zulassung zu einem Studium (Studienbeginn) und die Meldung der Fortsetzung eines Studiums (Weiterstudium) von der Entrichtung des Studierendenbeitrages abhängig ist. Demnach ist eine Zulassung zu einem Studium oder die Fortsetzung eines Studiums ohne Entrichtung des Studierendenbeitrages nicht möglich.

Abs. 5 und Abs. 6 entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage; die Vorsitzendenkonferenz ist vor der beabsichtigten Einhebung eines besonderen Beitrages anzuhören.

Zu § 30:

Im zur Begutachtung ausgesandten Entwurf wurde vorgeschlagen, daß die Verteilung der Studierenden­beiträge unter Mitwirkung der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen (Vorsitzendenkonferenz) durchzuführen ist. Demnach wäre es Aufgabe der Vorsitzendenkonferenz gewesen, einen entsprechenden Verteilungsvorschlag zu erarbeiten. Für den Fall, daß die Vorsitzendenkonferenz keinen Verteilungs­vorschlag vorgelegt hätte, wäre diese Kompetenz an die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsre­ferenten übergegangen. Es hätte sich dabei um eine subsidiäre Kompetenz der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten gehandelt. Bei der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbei­träge wären nicht nur die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, sondern auch die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen stimmberechtigt gewesen.

Dieser Vorschlag ist im Begutachtungsverfahren insbesondere deshalb auf Ablehnung gestoßen, weil es zu einer Vermengung von Mandataren, die unterschiedlichen Selbstverwaltungskörpern angehören, gekommen wäre. Das nunmehr vorgeschlagene Verfahren sieht vor, daß die Beschlußfassung über die Verteilung durch die Bundesvertretung zu erfolgen hat.

Durch Abs. 5 ist sichergestellt, daß der Bundesvertretung mindestens 25 vH und den Universitäts­vertretungen gemeinsam mindestens 65 vH der gesamten Studierendenbeiträge zur Verfügung zu stellen sind.

Abs. 6 regelt, daß die Vorsitzendenkonferenz, sollte sie mit dem von der Bundesvertretung gefaßten Verteilungsbeschluß nicht einverstanden sein, die Möglichkeit hat, diesen Beschluß mit Zweidrittelmehr­heit zu beeinspruchen (Vetorecht). In diesem Fall würde es zu einer gesetzlichen Verteilung kommen, wonach den Universitätsvertretungen insgesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen sind.

Zu § 31:

Die Bestimmungen über Budgetierung und Bilanzierung entsprechen im wesentlichen jenen der “Haushaltsführung”, die in § 21 HSG 1973 geregelt sind.

Gemäß der bisherigen Rechtslage hat das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres gedauert. Um eine Kompatibilität mit der Funktionsperiode der Hochschülerschaften herzustellen, wird – auch als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens – vorgeschlagen, das Wirtschaftsjahr und die Funktionsperiode zeitlich ident zu gestalten.

Um eine höhere Transparenz zu erreichen, ist der Zeitraum, in dem der Jahresvoranschlag und der Jahres­abschluß aufliegen muß, in den entsprechenden Medien der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten zu veröffentlichen. Dadurch soll gewährleistet werden, daß allen Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt wird, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen.

Zu § 32:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Haushaltsführung entsprechen im wesentlichen der geltenden Rechtslage.

Derzeit ist allerdings vorgesehen, daß das gesamte Vermögen, somit auch die Gegenstände mit einem sehr geringem Wert, wie beispielsweise Kugelschreiber oder ähnliche Büroartikel, zu inventarisieren sind. Abs. 5 sieht daher vor, daß Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 1 000 Schilling in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind. Diese vorgeschlagene Regelung entspricht einer Empfehlung der Kontrollkommission und ist an die Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung des Bundes angelehnt.

Zu § 33:

Die Bestimmungen über den Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, entsprechen im wesentlichen der geltenden Rechtslage. Im Gegensatz zum ausgesandten Entwurf, wonach Rechtsgeschäfte bei sonstiger Unwirksamkeit nur in der Schriftform abzuschließen gewesen wären, ist diese Bestimmung (Schriftlichkeit) in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten, um den Vertrauensschutz im allgemeinen Rechtsverkehr nicht zu belasten.

Abs. 2 schlägt vor – im Gegensatz zur geltenden Rechtslage –, daß zum Abschluß von Rechtsgeschäften erst ab einer Höhe von über 150 000 Schilling (derzeit 100 000 Schilling) im Falle der Zuständigkeit der Österreichischen Hochschülerschaft ein Beschluß der Bundesvertretung bzw. im Falle der Zuständigkeit einer Hochschülerschaft an einer Universität ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erfor­derlich ist. Die Erhöhung des Betrages beruht einerseits auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen und entspricht andererseits den Bedürfnissen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen.

Die Teilung eines eine Einheit bildenden Rechtsgeschäftes in mehrere Teilrechtsgeschäfte zur Umgehung der Betragsgrenzen und somit der Beschlußerfordernisse ist, wie bisher, nicht zulässig.

Die Abs. 3, 4 und 5 ermöglichen den erleichterten Abschluß von Rechtsgeschäften für Vorsitzende von Fakultätsvertretungen, Studienrichtungsvertretungen sowie Referentinnen und Referenten.

Zu § 34:

Die allgemeinen Bestimmungen über die Wahlen entsprechen im wesentlichen der derzeitigen Rechtslage.

Zu § 35:

Die Regelung des ersten Absatzes entspricht der derzeitigen Rechtslage. Demnach sind die ordentlichen Studierenden für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschüler­schaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt. Die außerordentlichen Studierenden sind, wie bisher, weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Dies ist auf Grund der fehlenden engen Bindung dieser Studierenden an die Universität durch den nur sehr kurzfristigen Status gerechtfertigt.

Abweichend vom geltenden Recht und vom ausgesendeten Entwurf wird nunmehr die Ausdehnung des passiven Wahlrechts auf EWR-Staatsangehörige vorgeschlagen, weil dies den Bestimmungen für vergleichbare gesetzliche Interessensvertretungen entspricht.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatenlose bedarf jedenfalls einer verfassungsrechtlichen Regelung, da gemäß Art. 3 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen.

Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschaftsgesetzes, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften hoheitliche Befugnisse wahr. So sind beispielsweise nach der derzeit geltenden Rechtslage die Hauptausschüsse gemäß § 22 Abs. 2 HSG 1973 berechtigt, Bescheide über die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu erlassen. Im vorliegenden Entwurf ist eine analoge Bestimmung enthalten. Weiters sind die Organe berechtigt, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Kollegialorgane der Universitäten zu entsenden. Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung von Kollegialorganen (zB Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen usw.) können hoheitliche Akte darstellen. Aus diesen Gründen kann die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit nur durch eine entsprechende Verfassungsbestimmung erfolgen.

Aus EU-rechtlicher Sicht ist zu ergänzen, daß gemäß Art. 6 EG-V das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Vertrages gilt. Für den Hochschulbereich relevant ist das Diskriminierungsverbot insoweit, als der Zugang zu einer Berufstätigkeit im weitesten Sinne gegeben ist. Dies gilt (nach der Rechtssprechung des EuGH) für die Zulassung zum Studium, nicht aber für die Vertretung der Studierenden, da die Vertretungstätigkeit keine Berufstätigkeit darstellt. Eine Einführung des passiven Wahlrechtes für EWR- oder EU-Bürger ist somit zwar selbstverständlich möglich, obwohl sie nach dem geltenden EWR- oder EU-Recht nicht ausdrücklich zwingend geboten ist.

Abs. 7 sieht eine spezielle Regelung für Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, für die Wahl der Studienrichtungsvertretung vor. Demnach hat die zuständige Wahlkommission diese Studierenden für die Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

Zu § 36:

Der Entwurf sieht vor, daß sich die Wahlausschließungsgründe und somit auch die Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 richten. Dies bedeutet, daß vom Wahlrecht aktiv und passiv ausgeschlossen ist, wer – und zwar gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Ausländer handelt – durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen Hochschülerschaft soll eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz – abweichend von der in § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorgesehenen Frist – einen dauernden Wahlausschließungsgrund nach sich ziehen.

Zu § 37:

Zur Klärung bisher aufgetretener Rechtsfragen in diesem Zusammenhang wird eine Regelung der Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe festgelegt. Bei einer wahlwerbenden Gruppe handelt es sich demnach um eine Gruppe, die sich an einer Wahl beteiligen will. Sie erwirkt den Status der wahlwerbenden Gruppe dann, wenn sie von der zuständigen Wahlkommission zugelassen wird. Der Status der wahlwerbenden Gruppe endet nach Abschluß des Wahlverfahrens, wenn sie kein Mandat erreicht hat.

Zu § 38:

Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Wahlkommissionen entsprechen im wesentlichen der geltenden Rechtslage. Vorgeschlagen wird allerdings, daß bei der Zusammensetzung der Wahlkom­missionen der Hochschülerschaften an den Universitäten der Bundesvertretung – im Gegensatz zur geltenden Rechtslage – keine Mitwirkungskompetenz eingeräumt wird.

Bislang haben sich die Wahlkommissionen gemäß § 16 Abs. 1 HSG 1973 wie folgt zusammengesetzt: aus

1.  je einem von jeder der drei stärksten im letzten Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreter (§ 16 Abs. 1 lit. a HSG 1973);

2.  je einem Vertreter der im jeweiligen Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen, wenn diese nicht gemäß lit. a vertreten sind (§ 16 Abs. 1 lit. b HSG 1973);

3.  einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden (§ 16 Abs. 1 lit. c HSG 1973).

Die Bestimmung (vergleiche § 16 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz) “sofern diese nicht gemäß lit. a vertreten sind” hat immer wieder zu Interpretationsproblemen geführt, die letztlich auf Grund der ungenauen Formulierung nur sehr schwer zu lösen waren. Das Problem hat sich insbesondere dann gestellt, wenn die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe des Zentralausschusses (nunmehr: Bundesvertretung) und die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe des Hauptausschusses (nunmehr: Universitätsvertretung) nur marginale Abweichungen enthalten haben, letztlich aber klar war, daß es sich dabei um die “gleichen” wahlwerbenden Gruppen – nur auf unterschiedlicher Ebene – gehandelt hat.

Durch die vorgeschlagene Formulierung sollte diese Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Im übrigen ist nicht einsichtig, warum einer Selbstverwaltungskörperschaft (Österreichische Hochschülerschaft) Mitwir­kungsrechte bei der Zusammensetzung der Wahlkommission einer anderen Selbstverwaltungskörperschaft (Hochschülerschaft an einer Universität) eingeräumt werden soll.

Abs. 3 sieht vor, daß die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkom­missionen ebenso wie die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission aus jeweils vier Mitgliedern bestehen soll.

Jene wahlwerbenden Gruppen, die keine Vertreterin oder keinen Vertreter in die Wahlkommissionen entsenden dürfen, sind berechtigt, jeweils eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkom­mission zu entsenden.

Die übrigen Bestimmungen sind bisher auf Verordnungsebene geltendes Recht (Hochschülerschafts­wahlordnung) und sollen nunmehr aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Gesetz verankert werden.

Zu § 39:

Die Bestimmungen über die Aufgaben der Wahlkommissionen entsprechen der geltenden Rechtslage. Hinzu kommt, daß die Durchführung von Urabstimmungen in den Aufgabenbereich der Wahlkom­missionen fällt, wenn diese gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen durchgeführt werden.

Zu § 40:

Abweichend vom geltenden Recht wurde in Abs. 1 des zur Begutachtung ausgesandten Entwurfes anstelle des bisherigen d’Hondtschen Verfahrens das Hare-Niemeyer-Verfahren der mathematischen Proportionen vorgeschlagen. Dieses Verfahren entspräche auch der Entwicklung in Deutschland und den ersten beiden Ermittlungsverfahren in der österreichischen Nationalrats-Wahlordnung 1992. Mit diesem vorge­schlagenen Verfahren hätte ein höchstmögliches Maß an effektiver Wahlgleichheit möglicherweise besser erreicht werden können. Vorgesehen war überdies, daß einer wahlwerbenden Gruppe ein Mandat nur dann zustünde,wenn ihre Stimmenzahl zumindest die Wahlzahl erreicht hätte. Von diesem (Hare-Niemeyer-)Verfahren wurde auf Grund der im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwände Abstand genommen, weil es durch dieses Verfahren möglicherweise zu einer größeren Aufsplitterung der wahlwerbenden Gruppen gekommen wäre. Daher wird nunmehr dem geltenden Recht entsprechend das d’Hondtsche Verfahren vorgeschlagen.

Zu § 41:

Durch Abs. 2 der vorgeschlagenen Regelung wird gegenüber der derzeitigen Rechtslage insofern Rechtssicherheit und Klarheit hergestellt, als nunmehr ausdrücklich vorgeschlagen wird, daß, wenn ein Wahlvorschlag erschöpft ist, von der wahlwerbenden Gruppe nur jene Anzahl an Ersatzpersonen nachnominiert werden darf, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

Abs. 3 sieht vor, daß bei vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages, die Mandate, die dieser wahlwerbenden Gruppe zustünden, auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem d’Hondtschen Verfahren aufzuteilen sind. So soll bei “Auflösung” einer wahlwerbenden Gruppe während der Funktionsperiode die Arbeitsfähigkeit des Gremiums sichergestellt werden.

Zu § 42:

Gemäß der bisher geltenden Rechtslage (vergleiche § 15 Abs. 4 HSG 1973) war die Zuweisung von Mandaten an Kandidatinnen oder Kandidaten nur dann möglich, wenn diese mindestens 30 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl erhalten haben. Auf ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen Hochschülerschaft wird nunmehr vorgeschlagen, daß 25 vH als ausreichende Größe anzusehen ist.

Zu § 43:

Die Bestimmung enthält genaue Regelungen für das Erlöschen von Mandaten, die dem geltenden Recht entsprechen.

Abs. 5 legt fest, daß ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat möglich ist. Diese Bestimmung entspricht den Anforderungen der Praxis. Demnach können Studierende auf die Ausübung eines Mandates für eine gewisse (genau definierte) Zeit verzichten. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich Studierende längere Zeit nicht am Studienort (Auslandsaufenthalt usw.) aufhalten. Die Angabe von Gründen für den befristeten Mandatsverzicht ist nicht erforderlich.

Zu §§ 44, § 45 und § 46:

Die Bestimmungen über Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahl der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen, sowie die Bestim­mungen über die Wahlwiederholung entsprechen im wesentlichen der geltenden Rechtslage und waren bisher in der Hochschülerschaftswahlordnung geregelt. Sie sollen nunmehr aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Gesetz verankert werden und sind übersichtlicher gestaltet.

Erfolgt die Entscheidung über die Wahlwiederholung so spät, daß die Wahlwiederholung mit der nächsten Hochschülerschaftswahl zusammenfallen würde, so erscheint eine Wahlwiederholung nicht sinnvoll. Deshalb wird gemäß § 46 Abs. 4 vorgeschlagen, daß die Wahlwiederholung zu unterbleiben hat.

Zu § 47:

Die Bestimmung regelt die Konstituierung aller Organe der Bundesvertretung und der Universitäts­vertretungen. Sie enthält überdies Vertretungsregelungen durch Ersatzpersonen.

Zu § 48:

Diese Bestimmung stellt die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung der Hochschüler­schaftswahlordnung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister dar.

Zu § 49:

Das Rechtsinstitut des “Antragsrechtes” sieht vor, daß nicht nur Mandatarinnen und Mandatare des jeweiligen Organs, sondern auch Wahlberechtigte des jeweiligen Organs, wenn sie eine gewisse Anzahl erreichen, in diesem Organ Anträge stellen können. Es handelt sich somit um ein Instrument der direkten Demokratie.

Zu § 50:

Das Rechtsinstitut der “Urabstimmung” sieht vor, daß die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen zur Durchführung von Urabstimmungen berechtigt sind. Dabei handelt es sich um die Befragung der Mitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität.

Durch Abs. 2 wird sichergestellt, daß Ergebnisse der Urabstimmung nur dann als verbindlich anzusehen sind, wenn die Beteiligung an der Urabstimmung ein gewisses Ausmaß erreicht hat. Die Wahlkom­missionen sind nur dann an der Mitwirkung der Durchführung von Urabstimmungen verpflichtet, wenn diese gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen vorgenommen werden.

Zu § 51:

Die Regelungen über das Aufsichtsrecht entsprechen der derzeit geltenden Rechtslage. Lediglich zur Klarstellung wurde Abs. 4 aufgenommen. Demnach hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auch die allfällige Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung einer oder eines Vorsitzenden festzustellen.

Zu §§ 52 und 53:

Die Regelungen über die Kontrollkommission entsprechen im wesentlichen der geltenden Rechtslage, wurden jedoch umfassender gestaltet. Die Anzahl der von der Bundesvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter wurde von derzeit zwei auf drei erhöht. Von diesen drei Vertreterinnen und Vertretern besteht für zwei Vertreterinnen und Vertreter das Vorschlagsrecht der Vorsitzendenkonferenz. Durch diese Regelung wird den Universitätsvertretungen ein größeres Mitwirkungsrecht als bisher eingeräumt.

Abs. 7 beinhaltet eine Regelung, nach welcher die Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität die Kosten für zusätzliche Prüfungsaufträge selbst zu tragen hat, wenn sie diese Prüfungsaufträge verschuldet hat und bei dieser Prüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden.


Zu § 54:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 55:

Abweichend vom geltenden Recht soll eine zeitliche Obergrenze zur Behandlung von Aufsichts­beschwerden eingeführt werden.

Abs. 3 enthält insofern eine Klarstellung, als Wahlkommissionen mit Bescheid lediglich das Erlöschen von Mandaten feststellen, nicht jedoch Mandate aberkennen konnten.

Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wurde insofern erweitert, als dieses nunmehr ausdrücklich auch auf die Begrenzung des Zutrittes zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen durch die Rektorin oder den Rektor anzuwenden ist.

Zu §§ 56, 57, 58 und 59:

Diese Paragraphen enthalten Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sowie die Vollzugsklausel.