1471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 24. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, und das Investmentfondsgesetz 1993 geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998)


Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

”(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.”

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

”Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder”

b) Als Abs. 12 wird angefügt:

”(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei schriftlichen, rechtsverbind­lichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 und 7 sowie des Abs. 11 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.”

3. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

         ”5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.”

4. Im § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet der zweite Satz:

                    ”Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungs­beträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.”

5. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:

             ”d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden.”

6. Im § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet die Wortfolge beim ersten Teilstrich:

”– aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und”

7. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

         ”3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 zugeflossen sind,”

8. § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

”Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.”

9. Im § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:

”(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.”

10. In § 94 Z 6 lit. c wird nach der Wortfolge ”Körperschaft des öffentlichen Rechts” folgende Wortfolge eingefügt:

”– Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind”

11. In § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von ”11 400 S” die Wortfolge ”1 000 Euro oder der auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt,”.

12. In § 116 Abs. 2 Z 2 sowie in § 116 Abs. 5 Z 2 treten jeweils an Stelle der Datumsbezeichnungen ”31. Dezember 1998” die Datumsbezeichnungen ”31. Dezember 1999”.

13. In § 124 b werden als Z 33 bis 36 angefügt:

       ”33.  a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalender­jahr 2000 endenden Wirtschaftjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 12 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.

               b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Struktur­anpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.

         34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

         35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.

         36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         ”1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertra­gungen § 19,

           2. bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und”

b) Im § 20 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Wortes ”Handelsaufspaltung” das Wort ”Aufspaltung”.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 ist nach der Wortfolge ”nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung” die Wortfolge einzufügen:

”– Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind”.

b) § 21 Abs. 3 lautet:

”(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.”

2

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und lautet der nachfolgende Halbsatz:

”soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.”

2. § 4 Z 1 lit. a erster Satz lautet:

                    ”Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können.”

3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

”Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.”

4. Im § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort ”Nennkapital” die in Klammer gesetzte Wortfolge ”(vermindert um darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)” eingefügt.

5. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge ”§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a des Körperschaft­steuergesetzes 1988” die Wortfolge ”§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988”.

6. § 15 lautet:

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.”

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 lautet:

”(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuer­gesetzes 1988 gilt folgendes:

           1. Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hin­sichtlich der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

           2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtel­beteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

b) Als Abs. 8 wird angefügt:

”(8) Kommt es auf Grund der Einbringung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist das sich nach den vorstehenden Absätzen ergebende Ausmaß der Anschaffungskosten oder des Buchwertes der Anteile um jene Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die sich auf Grund von Änderungen des Betriebs­vermögens nach § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergeben.”

8. § 21 Z 1 erster Satz lautet:

               ”Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können.”

9. In § 38d Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge ”gemeine Wert dieser Beteiligung” die Wortfolge ”höhere gemeine Wert dieser Beteiligung”.

10. Im dritten Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Jahreszahl ”1999” die Jahreszahl ”2000”.

Artikel IV

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j lautet:

               ”j) die Umsätze von Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln und die Vermittlung dieser Umsätze;”

2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. k lautet:

              ”k) die Umsätze von Goldmünzen,

                    – die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

                    – die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

                    – die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

                    – die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt,

                    sowie die Vermittlung dieser Umsätze.”

3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

”Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.”

4. Im § 28 wird als Abs. 16 angefügt:

”(16)

           a) § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 aus­geführt werden.

          b) § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 1998 enden.”

Artikel V

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20a tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung ”1. Jänner 1999” die Datumsbezeichnung ”1. Jänner 2001”.

2. § 30 Abs. 5 lautet:

”(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),

für die ersten................................................................ 10 ha nicht mehr als 8,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 6,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 4,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 3,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.”

Artikel VI

Grundsteuergesetz 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 29 Absatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von ”400 Schilling” der Betrag von ”1 000 Schilling”.

Artikel VII

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

”Bis zum Betrag von 2 000 S können Hundertsatzgebühren durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden, sie sind bis zu diesem Betrag durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkun­dung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5.”

2. § 3 Abs. 4 lautet:

”(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amts­bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebühren­schuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundert­satzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungs­zeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abge­rechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.”

3. Im § 3 werden folgende Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt:

”(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundert­satzgebühr für Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amts­bereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Ins­besondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen, die Höhe des berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmen­den Angaben durchzuführen.

(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisations­unterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenüber­mittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privat­rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(4c) Das Finanzamt (Abs. 4a) kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.”

4. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

”Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.”

5. § 11 lautet:

§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

           1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

           2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

           3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

           4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

           5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.”

6. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 entfällt.

7. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 lautet:

         ”6. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;”

3

8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 entfällt.

9. Im § 14 Tarifpost 7 wird den Z 1 bis 6 die Absatzbezeichnung ”(1)” vorangestellt; als neuer Abs. 2 wird angefügt:

”(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.”

10. § 14 Tarifpost 13 Abs. 3 lautet:

”(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.”

11. Im § 20 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         ”7. durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechts­geschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des § 21 der Gebühr.”

12. § 25 Abs. 2 erster Satz lautet:

”Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundert­satzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden.”

13. § 25 Abs. 3 lautet:

”(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken ent­richtet wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.”

14. § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

”(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, daß die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 für jede Gleichschrift selbst berechnet und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.”

15. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:

”Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.”

16. § 31 Abs. 2 letzter Satz lautet:

”Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.”

17. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet:

”Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.”

18. § 33 Tarifpost 5 Abs. 3 lautet:

”(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem sich aus § 15 Abs. 2 BewG ergebenden Jahreswert. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließ­lich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.”

19. § 33 Tarifpost 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

         ”(5)   1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und da­neben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechts­geschäft ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzu­bewahren.

                  2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Neben­leistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht fest­gehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicher­weise anfallenden Kosten festzusetzen.

                  3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unter­schrift des Bestandgebers enthält.

                  4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilien­verwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteien­vertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrich­tung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

                  5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.”

20. § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

”(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.”

21. § 37 Abs. 2 letzter Satz lautet:

”§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.”

22. § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:

”(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1998 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 6 und 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.”

Artikel VIII

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge ”unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks in dreifacher Ausfertigung”.

2. § 11 Abs. 1 und 2 lauten:

”(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 auszustellen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbe­fristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.”

3. § 11 Abs. 3 entfällt.

4. § 12 Z 3 lautet:

         ”3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurück­zahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.”

5. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

”Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbst­berechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.”

6. § 14 Abs. 3 lautet:

”(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.”

7. § 15 Abs. 1 lautet:

”(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.”

8. Im § 18 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

”(2a) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1998, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni 1999 erfolgt.”

Artikel IX

Kapitalverkehrsteuergesetz

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

”(1) Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechts­vorgängen, für die gemäß § 10a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.”

2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

”Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter

§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbst­berechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbst­berechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungs­bescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermitt­lungsstelle bedienen darf.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die Abgabenschuld entstanden ist.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen wurde (Selbstberechnungserklärung).

(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzu­weisen. Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(9) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.”

3. § 38 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         ”3. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.”

Artikel X

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 90a entfallen im Abs. 1 die Worte ”gegen Kostenersatz” und es lautet der erste Satz des Abs. 3:

”Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen.”

2. Im § 131 Abs. 3 und im § 132 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

”Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.”

3. Im § 160 Abs. 2 wird nach dem Wort ”entgegenstehen” folgende Wortfolge angefügt:

” , oder wenn eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 10a Abs. 6 Kapitalverkehrsteuergesetz vorliegt.”

4. Im § 242 tritt an die Stelle des Betrages von ”100 S” der Betrag von ”200 S”.

5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

§ 303a. (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

          b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

           c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

          d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.”

6. Im § 308 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge ”binnen Monatsfrist” die Wortfolge ”binnen einer Frist von drei Monaten”.

7. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:

§ 309a. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

          b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

           c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

          d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.”

Artikel XI

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

”Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.”

2. § 20 Abs. 2 lautet:

”(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatz­freiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.”

3. Im § 26 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort ”Geldstrafen” ein Beistrich gesetzt und das Wort ”Wertersätze” eingefügt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt, der letzte Halbsatz entfällt.

4. § 31 Abs. 5 lautet:

”(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.”

5. § 33 Abs. 3 lit. a lautet:

         ”a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,”

6. In den §§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 37 Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der Worte ”einem Jahr” die Worte ”zwei Jahren”.

7. Im § 38 Abs. 1 treten im ersten Satz an die Stelle des Wortes ”Vierfachen” das Wort ”Dreifachen”, in lit. a an die Stelle der Worte ”Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangs­abgaben” die Worte ”Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangs­abgaben” und im vorletzten Satz an die Stelle der Worte ”zwei Jahren” die Worte ”drei Jahren”.

8. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort ”Freiheitsstrafe” ein Beistrich gesetzt; die Worte ”oder Geldstrafe” werden durch die Wendung ”bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe” ersetzt.

9. Im § 53 Abs. 1 entfällt die lit. a.

10. Im § 58 Abs. 2 lit. a entfallen die Worte ”wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder 47 richtet oder”.

11. § 146 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von ”10 000” der Betrag von ”20 000”.

b) Im Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages von ”5 000” der Betrag von ”10 000”. Am Satzende tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

”als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.”

12. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XI dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel XII

Ausfuhrerstattungsgesetz

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes ”Abgabenhinterziehung” die Worte ”Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben” und an die Stelle des Wortes ”Abgabenverkürzung” die Worte ”Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben”.

2. § 7 Abs. 2 lautet:

”(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 41 und 53 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.”

3. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XII dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel XIII

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

§ 4 lautet:

§ 4. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.”

Artikel XIV

Investmentfondsgesetz 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 813/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung ”§ 13 zweiter Satz” die Zitierung ”§ 13 dritter Satz”.

2. § 49 Abs. 7 lautet:

”(7) § 42 Abs. 3 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Vorblatt


Probleme:

Aufhebung des Abzugsverbotes von Jubiläumsgeldrückstellungen durch den VfGH; Probleme bei der Verwendung alter Mietzinsreserven sowie bei der Rückzahlung von Pflichtbeiträgen; Unklarheiten in bestimmten Fällen beschränkter Steuerpflicht von Körperschaften; EU-Neuregelungen für Goldumsätze, Unklarheiten bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen, Arbeitsbelastung im Bereich der Verkehrsteuern; die Hauptfeststellung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen müßte noch vor der Euro-Einfühung erfolgen; Erschwernisse bei Betriebsprüfungen durch zunehmenden EDV-Einsatz; Schwierigkeiten durch Formfehler bei der Verfahrenswiederaufnahme und Wiedereinsetzung. Österreich hat das im Rahmen der Europäischen Union ausgearbeitete Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet. Die innerstaatliche Rechtslage im Bereich des Finanzstrafgesetzes und des Ausfuhrerstattungsgesetzes entspricht vor allem im Sanktions­bereich nicht den Anforderungen des Übereinkommens. Die für die Ratifikation notwendigen Anpas­sungen im Zollstrafrecht würden zu erheblichen Ungleichheiten bei den Sanktionen im Steuerstrafrecht führen.

Ziele:

Neuordnung im Bereich der Jubiläumsgeldrückstellung; Beseitigung der Übergangsprobleme durch das Auslaufen der Verwendungsmöglichkeit alter Mietzinsreserven; Bereinigung von Unklarheiten; Steige­rung der Effizienz der Finanzverwaltung; Abbau formaler Schranken bei der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung; Herstellung der Konformität mit EU-Rechtsnormen.

Lösungen:

Gesetzliche Verankerung der Jubiläumsgeldrückstellung samt Rahmenbedingungen für deren Bildung und Berechnung; Klarstellungen im Körperschaft- und Umsatzsteuerrecht, Verschiebung der Hauptfest­stellung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen um zwei Jahre; Einführung neuer bzw. Auswei­tung bestehender Selbstberechnungen bei den Verkehrsteuern; Erweiterung der Einsichtgewährungs­pflichten auf Zurverfügungstellung gespeicherter Daten auf Datenträgern; Mängelbehebungsverfahren statt Zurückweisung inhaltlich mangelhafter Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsanträge; Vornahme der notwendigen Anpassungen im Finanzstrafgesetz und im Ausfuhrerstattungsgesetz. Vor allem sollen die weit unter dem EU-Durchschnitt liegenden Freiheitsstrafdrohungen dem EU-Niveau angenähert werden, und zwar zur Vermeidung rechtssystematisch bedenklicher Ungleichheiten sowohl im Zoll­strafrecht als auch im Steuerstrafrecht.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustandes mit entsprechend nachteiligen Konsequenzen; im Bereich des Finanzstrafgesetzes und des Ausfuhrerstattungsgesetzes keine.

Kosten:

Die gesetzliche Verankerung der Jubiläumsgeldrückstellung vermeidet Budgetbelastungen, die aus einem unter Umständen nicht einheitlichen Vollzug resultieren könnten. Die Anhebung der Bausparprämie wird ab dem Jahr 2000 zu budgetären Ausfällen von etwa 300 Millionen Schilling führen. Von der genannten Budgetbelastung in Höhe von 300 Millionen Schilling p. a. entfallen durch die Verringerung der Ertrags­anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Bedarfszuweisung gemäß § 21a FAG 1997 auf die Länder rund 90 Millionen Schilling und auf die Gemeinden rund 50 Millionen. Aus den übrigen Gesetzesvorhaben sind keine nennenswerten Budgeteffekte zu erwarten. Inwieweit im Bereich des Finanzstrafrechts eine geänderte Strafenpraxis im Hinblick auf den Strafvollzug Kosten verursachen könnte, ist nicht absehbar.

EU-Konformität:

Die Regelungen sind EU-konform. Im Bereich des Finanzstrafgesetzes und des Ausfuhrerstattungs­gesetzes dienen die vorgeschlagenen Änderungen im wesentlichen der Anpassung an das EU-Recht.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

   Einkommensteuer: Der Verfassungsgerichtshof hat das steuerliche Abzugsverbot für Jubiläumsgeld­rückstellungen aufgehoben. Es soll daher eine positivrechtliche Verankerung der Rückstellungsbildung erfolgen; weiters sollen die Rahmenbedingungen festgelegt werden, unter denen die Rückstellung gebildet werden kann. Die Frist zur Verwendung in der Vergangenheit steuerfrei gebildeter Mietzins­reserven soll um ein Jahr verlängert werden. Bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen sollen administrative Erleichterungen geschaffen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Bausparprämie soll angehoben werden.

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   Körperschaftsteuergesetz und Umgründungssteuergesetz: In beiden Bereichen sollen Klarstellun­gen getroffen werden.

   Bewertungsgesetz: Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen soll um zwei Jahre verschoben werden.

   Umsatzsteuergesetz: Die steuerliche Behandlung von Goldumsätzen wird an die neu beschlossene Richtlinie betreffend die Sonderregelung für Gold angepaßt. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Grundstücksumsätzen soll erst für den Voranmeldungszeitraum des steuer­pflichtigen Grundstücksumsatzes zustehen.

   Grundsteuer: Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

   Gebührengesetz: Kernstück der vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 ist die Einführung einer Selbstberechnung der Gebühr für Rechtsgeschäfte, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen. Eine Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren soll in jenen Fällen – und zwar ohne behördliche Bewilligung – ermöglicht werden, in denen sich die Gebühren­schuldner zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten eines Notars, Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders bedienen. Die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG ist mit Ausnahme der Bestandverträge für alle übrigen Rechtsgeschäfte nicht zwingend vorgeschrieben, sondern wahlweise möglich. Bei Bestandverträgen ist die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG vom Bestandgeber zwingend vorzu­nehmen. Dieser kann sich jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders, Immobilienmaklers oder Immobilienverwalters oder wenn die Verwaltung von Baulichkeiten zulässigerweise durch eine gemeinnützige Bauvereinigung erfolgt, einer solchen bedienen. Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist nicht nur eine Entlastung der Finanzverwaltung durch Wegfall der bescheidmäßigen Festsetzung der Hundertsatzgebühren, sondern auch eine Vereinfachung vor allem durch den Entfall der Anzeigeverpflichtung. Bei Bestandverträgen soll darüber hinaus auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Hundertsatzgebühr bis zum Betrag von 5 000 S auf der Urkunde in Stempelmarken zu entrichten. In diesen Fällen erübrigt sich jeder Kontakt mit dem Finanzamt. Im Falle der Entrichtung der Hundertsatzgebühr in Stempelmarken ist auch die Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG in Stempelmarken zu entrichten. Die entsprechenden Kontroll­möglichkeiten des Finanzamtes hinsichtlich der Richtigkeit der Selbstberechnung der Gebühr werden dadurch sichergestellt, daß zur Selbstberechnung Befugte und Bestandgeber bestimmte Aufzeichnungs- und Anmeldungspflichten zu erfüllen haben. Im Zusammenhang mit der Einführung der Selbst­berechnung bei der Bestandsvertragsgebühr soll der der Gebührenbemessung zu Grunde gelegte Wert bei Wohnungsmietverträgen in allen Fällen mit dem dreifachen des Jahreswertes begrenzt werden. Weitere Änderungen im Gebührengesetz 1957 betreffen diverse Klarstellungen und Verein­fachungen sowie gesetzliche Vorkehrungen, die Währungsumstellung auf den Euro aufkommens­neutral zu gestalten. Der Euro soll im Bereich der Gebühren nicht zu Belastungen mit zusätzlich anfallenden Gebühren führen.

   Grunderwerbsteuer: Die seit der Einführung der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Notare und Rechtsanwälte als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners Mitte des Jahres 1995 in der Praxis gewonnenen Erfahrungen geben Anlaß, einzelne Bestimmungen teils zur Effizienzsteigerung des Systems, teils zur Klarstellung, abzuändern. Mit der vorliegenden Novelle sollen die in der Vergangenheit vorgemerkten Punkte für gesetzliche Änderungen in das Grunderwerbsteuergesetz 1987 Eingang finden.

   Kapitalverkehrsteuer: Mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf soll nach der Grunderwerbsteuer bei einer weiteren Verkehrsteuer – der Gesellschaftsteuer – die Möglichkeit der Selbstberechnung der Abgabe durch Parteienvertreter geschaffen werden. Die Selbstberechnung ist nicht zwingend vorge­sehen, sondern wahlweise möglich. Die Selbstberechnung kann daher anstelle des bisherigen Verfahrens, das unverändert weiterbesteht, angewendet werden. Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist nicht bloß eine Entlastung der Finanzverwaltung, sondern auch eine Arbeitsersparnis bei den Abgabepflichtigen, vor allem aber eine Beschleunigung der Abwicklung gesellschaftsteuerrechtlicher Rechtsvorgänge durch die damit befaßten berufsmäßigen Parteienvertreter. Bei der derzeitigen Form der Erhebung der Gesellschaftsteuer führt der Umstand, daß eine Eintragung in das Firmenbuch regelmäßig an die Voraussetzung der Vorlage einer finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung geknüpft ist, zu gewissen Verzögerungen bei der firmenbuchmäßigen Durchführung gesellschaft­steuerrechtlicher Vorgänge. Bedient sich der Steuerschuldner bei der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer eines berufsmäßigen Parteienvertreters, das heißt eines Rechtsanwaltes, eines Notars oder eines Wirtschaftstreuhänders, soll nach dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf künftig das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen. Diese soll durch eine Selbstberechnungs­erklärung, welche der Parteienvertreter ausfertigt, ersetzt werden. Die entsprechenden Kontroll­möglichkeiten des Finanzamtes hinsichtlich der Richtigkeit der Selbstberechnung der Gesellschaft­steuer werden dadurch sichergestellt, daß der Parteienvertreter bestimmte Erklärungs- und Aufbewah­rungspflichten zu erfüllen hat.

   Finanzstrafgesetz und Ausfuhrerstattungsgesetz: Mit Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995, ABl. C 316/48 vom 27. November 1995, wurde das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beschlossen und den Mitgliedstaaten zur Ratifikation empfohlen. Diese Empfehlung wurde vom Rat in dem am 28. April 1997 angenommenen Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. C 251 vom 15. August 1997) als Verpflichtung zur Ratifikation bis Mitte 1998 beschlossen. Ziele des Überein­kommens sind Angleichungen im materiellen Strafrecht der Mitgliedstaaten, vor allem im Betrugstat­bestand und bei den Sanktionen, weiters bei der Zuständigkeit, der Auslieferung, der Rechtshilfe und der Vermeidung der Doppelbestrafung. Kernpunkt des Übereinkommens ist im Artikel 1 eine Definition des Betruges zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, welche zwischen der unrechtmäßigen Erlangung und mißbräuchlichen Verwendung von Haushalts­mitteln einerseits und der Verkürzung von Einnahmen der Gemeinschaft andererseits unterscheidet. Während strafbare Handlungen im Bereich der Ausgaben der Gemeinschaft – mit einer noch zu behandelnden Ausnahme im Bereich der Ausfuhrerstattungen – Gegenstand des Betrugstatbestandes sind und bereits zum Anlaß einer Änderung des Strafgesetzbuches durch Einfügung des Tatbestandes des Förderungsmißbrauchs nach § 153b durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 genommen wurden, ist der Bereich der Einnahmenverkürzungen strafrechtlich im Finanzstrafgesetz erfaßt. Nach dem erläuternden Bericht zum Übereinkommen (ABl. C 191 vom 26. Mai 1997) sind unter Einnahmen diejenigen Einnahmen zu verstehen, die zu den beiden ersten Eigenmittelkategorien nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses 94/728/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gehören, dh. Abschöpfungen auf den Warenverkehr mit Nichtmit­gliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zum einen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zum anderen Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten. Sie umfassen nicht die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Mehrwertsteuersatzes ergeben, da die Mehrwertsteuer nicht zu den Eigenmitteln gehört, die unmittelbar für die Gemeinschaft erhoben werden. Sie umfassen auch nicht die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag des Bruttosozialproduktes aller Mitgliedstaaten ergeben. Schon anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wurden durch eine Änderung des § 2 FinStrG im Artikel X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1984 die durch unmittelbar wirksames Recht der Europäischen Union geregelten Abgaben, das sind Zölle und Agrarabgaben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Finanzstraf­gesetzes einbezogen. Dadurch sind die bis dahin nur für österreichische Eingangsabgaben geltenden Zollstraftatbestände für die im Recht der Europäischen Union geregelten Abgaben anwendbar geworden. Auch die sonst im Artikel 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens normierten, zur Verkürzung von Einnahmen der Europäischen Union führenden Handlungen und Unterlassungen sind in den Tatbeständen des § 35 Abs. 1 bis 3 FinStrG erfaßt und erfordern daher keine Anpassungen. Anders verhält es sich mit den im Artikel 2 des Übereinkommens geforderten Sanktionen. So verlangt Artikel 2 Abs. 1, daß Betrugsfälle mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können, wobei solche mit einem Schadensbetrag ab 50 000 ECU auch mit auslieferungsfähigen Freiheitsstrafen bedroht sein müssen. Infolge der im § 53 FinStrG normierten gerichtlichen Zuständig­keit für vorsätzliche Zollvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500 000 S ist die Anforderung dem Grunde nach erfüllt. Allerdings bedarf das Erfordernis der Wirksamkeit, Ange­messenheit und Abschreckung der Strafen einer näheren Prüfung. Dabei bietet sich ein Vergleich mit den entsprechenden Strafsanktionen der anderen Mitgliedstaaten an. Dieser Vergleich zeigt, daß dort die Freiheitsstraf­drohungen bei Finanzvergehen über die in Österreich geltenden weit hinausreichen. So sehen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Griechenland Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor, Großbritannien bis zu sieben Jahren, Schweden bis zu sechs Jahren, Italien und Belgien bis zu fünf Jahren sowie die Niederlande, Dänemark und Finnland bis zu vier Jahren. Auch der im Rahmen der Europäischen Kommission erstellte Entwurf eines corpus iuris sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die in Österreich vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren bei einem im Rückfall begangenen gewerbsmäßigen Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikt oder bewaffneten oder bandenmäßigen Schmuggel nimmt sich daneben sehr bescheiden aus. Auch der Europäische Rechnungshof hat aus Anlaß einer Einschau in Österreich im Einvernehmen mit dem österreichischen Rechnungshof die unterdurchschnittlichen Freiheitsstrafdrohungen bei Finanzvergehen festgestellt. Aber auch im Vergleich mit innerstaatlichen Strafdrohungen bleiben die Freiheitsstrafdrohungen bei Finanzvergehen weit zurück. Der durchaus vergleichbare Betrug ist bereits bei einem Schadensbetrag von über 25 000 S mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und bei einem Schadensbetrag von über 500 000 S mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Dieser Betrugstatbestand ist umsomehr vergleichbar, als in den letzten Jahren der OGH seine Rechtsprechung zum sogenannten Behördenbetrug so geändert hat, daß nunmehr auch bloße unwahre Angaben im Gegensatz zu den früher erforderlichen qualifizierten Täuschungshandlungen als tatbestandsmäßig angesehen werden. Warum dann aber derart unter­schiedliche Strafausmaße für Betrügereien gegenüber Behörden im allgemeinen und gegenüber Abgabenbehörden im besonderen gelten sollen, ist nicht erklärbar. Bei der somit gebotenen Anhebung der Freiheitsstrafdrohungen ist freilich zu bedenken, daß im Finanzstrafgesetz neben den Freiheits­strafen zwingend Geldstrafen sowie Verfalls- und Wertersatzstrafen vorgesehen sind. Die notwendige Berücksichtigung dieser Strafen läßt eine Anhebung der Freiheitsstrafen im Normalfall des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der vorsätzlichen Abgaben­hehlerei von einem auf zwei Jahre derzeit als ausreichend erscheinen. Eine solche Freiheitsstraf­drohung ist im übrigen auch bei dem vergleichbaren Finanzvergehen nach § 18 Außenhandelsgesetz und auch bei dem Vergehen nach § 114 ASVG (Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) vorgesehen. Zollvergehen mit Schadensbeträgen unter 50 000 ECU sind gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens von den Mitgliedstaaten auch als Straftaten zu normieren. Dazu räumt der erläuternde Bericht aber ein, daß das österreichische System des Verwaltungsstrafrechts die Verpflich­tung angemessener Sanktionen erfüllt. Somit bedarf es diesbezüglich keiner Änderung der Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Freiheitsstrafdrohungen für Zollvergehen stellt sich auch die Frage einer notwendigen Gleichbehandlung der Steuervergehen. Ob dies aus gleichheitsrechtlichen Gründen notwendig ist, soll dahingestellt bleiben, jedenfalls erscheint es aus rechtssystematischen Gründen geboten. Die Abgaben­hinterziehung ist nämlich mit dem Tatbestand der Eingangsabgabenhinterziehung eng verknüpft; dieser Tatbestand ist ja bloß das speziellere Delikt im Verhältnis zur Abgabenhinterziehung. Aber auch generalpräventive Gründe lassen es nicht vertretbar erscheinen, den Tatbestand der Abgabenhinter­ziehung, der dem strafrechtlichen Schutz des größten Teiles des Abgabenaufkommens des Bundes dient, gegenüber dem Zollstrafbereich sanktionsmäßig zurückbleiben zu lassen. Aus dieser Sicht wird die Einbeziehung der Abgabenhinterziehung schlechthin in die gewerbsmäßige Begehung vor­geschlagen. Vor allem im Bereich der Umsatzsteuer hat sich in den letzten Jahren durch den Vorsteuer­betrug eine Delinquenz herausgebildet, die in geradezu exemplarischer Weise die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllt und auch dementsprechend zu ahnden ist. Zum möglichen Vorwurf der Kriminalisierung von ”braven” Steuerzahlern ist darauf hinzuweisen, daß durch die Strafverschär­fungen nur ein sehr kleiner Teil der Täter von Finanzvergehen betroffen ist, aber eben der weitaus schädlichste Teil. Jährlich fallen nur etwa 300 bis 400 gerichtliche Finanzstrafverfahren an, diese aber mit sehr hohen Schadenssummen. Die dabei verhängten, zum Teil geradezu astronomischen Geld­strafen (im sog. Golddukatenfall wurden über die Haupttäter Geldstrafen von 1,8 und 1,2 Milliarden Schilling verhängt) stehen gleichsam nur auf dem Papier; die dahinterstehenden Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen auch zusammen mit den verhängten primären Freiheitsstrafen in keiner Weise dem begangenen Unrecht. Derartige Geldstrafen lassen nur den Schluß zu, daß auch die Gerichte mit den angedrohten Freiheitsstrafen nicht das Auslangen finden. Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Gesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

   Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzuges wird die Erhebung (mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung) der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge nach § 9 jenem Finanzamt übertragen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Diese Zuständigkeitsänderung dient auch der Entlastung der Höchstgerichte.

Besonderer Teil

Artikel I (Einkommensteuergesetz 1988)

Zu Z 1, 2 und 13 (§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 12, § 124b Z 33):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, G 403/97, das in § 9 Abs. 4 EStG 1988 verankerte Verbot der steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen für Jubiläumsgelder aus Anlaß eines Dienst­jubiläums als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelung betreffend den Ausschluß der steuer­wirksamen Rückstellung für ein Firmenjubiläum blieb hingegen bestehen. Die Aufhebung tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Jubiläumsgeldrückstellung soll nunmehr positivrechtlich in § 14 EStG 1988 verankert werden. Die Rahmenbedingungen für die Bildung der Rückstellung werden dabei weitgehend an jene für Pensionsrückstellungen angenähert. Insbesondere wird vorgesehen

   die Methodik des Ansammlungsverfahrens,

   ein Abzinsungssatz von 6%,

   eine Wertpapierdeckung.

Dies entspricht – mit Ausnahme des neu eingeführten Erfordernisses einer Wertpapierdeckung – der bis zur Einführung des Rückstellungsverbotes bestehenden Verwaltungspraxis (Erlaß des BMF, AÖF Nr. 198/1994). Diese wird insofern sowie in den nicht ausdrücklich geregelten Bereichen (zB beim Fluktuationabschlag) ab 1999 wieder zu beachten sein. Zum Unterschied von der Regelung bezüglich der Pensionsrückstellung ist bei der Jubiläumsgeldrückstellung auch eine finanzmathematische Bildung zulässig.

In § 124b Z 33 lit. a wird neben dem zeitlichen Inkrafttreten ausdrücklich geregelt, daß in die Rückstellung ab 1999 mit jenem Wert ”eingestiegen” wird, der dem Ansammlungsverfahren entspricht. Außerdem wird das – sich aus der Judikatur des VwGH ohnedies ergebende – Nachholverbot gesetzlich verankert. Es kann somit im Jahr 1999 und in den Folgejahren nur jener Betrag steuerwirksam rückgestellt werden, der nach Maßgabe des Ansammlungsverfahrens jeweils auf diese Jahre entfällt.

Der Aufbau der Wertpapierdeckung ist jener Regelung nachgebildet, die ab 1990 bei Einführung einer Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen vorgesehen war (siehe Erlaß des BMF, AÖF Nr. 216/1992).

Im Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, wurde mit Einführung des Verbotes der steuerwirksamen Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung eine Auflösungsregelung für die bis 1993 gebildeten Rück­stellungen getroffen. Demnach sowie auf Grund einer Modifizierung dieser Regelung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, sind bis 1993 gebildete Jubiläumsgeldrückstellungen innerhalb des Zeitraumes 1994 bis 1997 steuerwirksam aufzulösen. Es muß davon ausgegangen werden, daß diese in der Zwischenzeit bereits mehrfach beim VfGH angefochtene Auflösungsregelung ebenfalls als verfassungswidrig erkannt werden würde. Sie soll daher entfallen. Sofern bereits Fälle veranlagt worden sein sollten, in denen die Rückstellung aufgelöst worden ist (betrifft insbesondere die Veranlagung 1996), besteht die Möglichkeit einer Verfahrenswiederaufnahme. Im Hinblick auf seine Eigenständigkeit ist der Wiederaufnahmstitel ausdrücklich gesetztlich verankert. Abgesehen von der besonderen Antragsfrist bis 30. Juni 1999 gelten dabei die Regelungen der §§ 303 ff BAO.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 1 Z 5):

Die Mitgliedstaaten der OECD haben sich verpflichtet, illegale Aufwendungen zur Bestechung ausländischer Beamter vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten generell auszuschließen. Dem entspricht es, die derzeit bestehende Ausnahme vom Abzugsverbot in den Fällen eines Zusammen­hangs mit Ausfuhrumsätzen entfallen zu lassen. Nachdem die im österreichischen Strafgesesetzbuch existierenden Tatbestände auf ”grenzüberschreitende” Delikte der genannten Art ausgeweitet worden sind, wird damit auch das Betriebsausgabenabzugsverbot automatisch in OECD-konformer Weise ausgeweitet.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz):

Werden Pflichtbeiträge auf Grund des Übersteigens der Höchstbeitragsgrundlage (zB bei mehreren Dienstverhältnissen) der Höherversicherung in der Pensionsversicherung zugeführt, sind die daraus resultierenden Pensionsleistungen nicht wie bei der freiwilligen Höherversicherung nur zu 25%, sondern in vollem Umfang zur Lohn- und Einkommensteuer zu erfassen. Da die diesbezüglichen Beiträge als Pflichtbeiträge voll abzugsfähig waren, hat aus steuersystematischen Gründen bei Auszahlung der Pensionsleistung auch die volle steuerliche Erfassung zu erfolgen. Hinsichtlich der steuerlichen Behand­lung von Beiträgen zu einer freiwilligen Höherversicherung sowie der Besteuerung der diesbezüglichen Pensionsleistungen tritt keine Änderung ein. Diese Beiträge sind weiterhin nur als Topfsonderausgaben abzugsfähig, die diesbezüglichen Pensionsleistungen werden nur zu 25% erfaßt.

Zu Z 5 (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d), Z 7, Z 8 (§ 41 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4) und Z 9 (§ 69 Abs. 5):

Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Zur Erfassung dieser Beiträge im Rahmen der Veranlagung soll ein Verfahren eingerichtet werden, das eine einfache Administration gewährleistet. Sofern die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, kommt es zu keiner Änderung der steuerlichen Behandlung; diese Beträge sind wie bisher als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen.

Sofern eine Anrechnung für die Höherversicherung bereits vorgenommen und der Vorgang gemäß § 69 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 steuerlich erfaßt wurde, eine Rückzahlung aber zu einem späteren Zeitpunkt dennoch vorgenommen wird, gilt folgendes: Es ist für diese Beitragsrückzahlung keine (weitere) Steuer einzubehalten und auch kein Lohnzettel auszustellen; dies deshalb, weil dieser Betrag bereits steuerlich erfaßt wurde. In diesen Fällen sind die Vorschriften über die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. a)

Dem System der Einfachbesteuerung entsprechend wird klargestellt, daß der Gewinn bei der Entnahme einer Beteiligung ebenso wie der Gewinn bei der Veräußerung der Halbsatzbesteuerung unterliegt.

Zu Z 10 (§ 94 Z 6 lit. c):

Erhält eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 steuerabzugspflichtige Beträge, so unterliegt sie damit der Steuerpflicht nach § 21 Abs. 2 KStG 1988. In Verbindung mit § 24 Abs. 2 KStG 1988 bedeutet dies im Ergebnis, daß Steuerpflicht im Ausmaß und Umfang der Abzugsteuer besteht. Fällt eine Abzugsteuer bei solchen Erträgen an, die einer Befreiung nach § 3 EStG 1988 unterliegen, so tritt nach derzeitiger Rechtslage die beschränkte Steuerpflicht nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 trotz des Vorliegens einer sachlichen Befreiung ein. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts – wie eine Universität – eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung von einer Stiftung erhält und diese Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sachlich steuerbefreit ist. Um in solchen Konstellationen dem Wirksamwerden der sachlichen Steuerbefreiung zum Durchbruch zu verhelfen, wird eine entsprechende Ausnahme von der Kapitalertragsteuerpflicht geschaffen. Eine inhaltsgleiche Regelung wird auch in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 getroffen.

Zu Z 11 (§ 108 Abs. 2):

Im Zuge der letzten Neuordnung des Bausparrechts (BGBl. I Nr. 130/1997) wurde in Aussicht genommen, die Bemessungsgrundlage für die Bausparprämie ab 1. Jänner 1999 mit 1 000 Euro fest­zusetzen. Dieses Vorhaben soll nunmehr umgesetzt werden.

Zu Z 12 (§ 116 Abs. 2 Z 2, § 116 Abs. 5 Z 2):

Die Verwendungsmöglichkeit für ”alte” steuerfrei gebildete Mietzinsreserven wird um ein Jahr verlängert.

Zu Z 13 (§ 124b Z 36):

Bei Pensionisten, die bereits derzeit (Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999) Pensionsleistungen auf Grund von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung erhalten, die auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, soll keine Änderung der steuerlichen Behandlung erfolgen.

Artikel II (Körperschaftsteuergesetz 1988)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 1):

Die vorgesehene Verwendung der Begriffe ”Auf- und Abspaltungen” soll nichts daran ändern, daß sowohl ”Handelsspaltungen” als auch ”Steuerspaltungen” betroffen sind.

Zu Z 2 (§ 21):

Die Ergänzung in § 21 Abs. 2 KStG 1988 stellt die korrespondierende Neuregelung zu § 94 Z 6 lit. c 5. Teilstrich EStG 1988 dar (siehe dazu Art. I Z 10).

Die Neufassung des § 21 Abs. 3 KStG 1988 soll klarstellen, daß unter ”ausländischen Kapitalerträgen” alle jene verstanden werden sollen, bei denen es wegen eines Bezugs zum Ausland – welcher Art immer er auch sei – keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Neben den Einlagen bei ausländischen Banken und den Forderungswertpapieren mit ausländischer kuponauszahlender Stelle fallen darunter auch Erträge aus ausländischen Investmentfonds, für die zwar eine inländische kuponauszahlende Stelle existiert, die aber nur mit ihren Ausschüttungen steuerpflichtig sind. Demgegenüber konnten inländische Investmentfonds bis 1997 nicht thesaurieren bzw. fällt bei den inländischen Investmentfonds ab 1998 auch dann eine Kapitalertragsteuer an, wenn sie keine Ausschüttungen vornehmen (§§ 13, 40 Investmentfondsgesetz 1993). Die Klarstellung geht also dahin, daß die Kapitalerträge ausländischer Investmentfonds jedenfalls (auch bei inländischer kuponauszahlender Stelle) eine beschränkte Steuerpflicht im Wege der Durchgriffsbesteuerung (§ 42 Investmentfondsgesetz 1993) auslösen.

Weiters wird in § 21 Abs. 3 KStG 1988 durch Verwendung des Begriffs ”Kapitalerträge” an Stelle von ”Einkünften” klargestellt, daß sich die beschränkte Steuerpflicht auf die Kapitalerträge im Sinne einer Bruttogröße – somit auf die gleiche Größe wie die in § 21 Abs. 2 KStG 1988 maßgebliche Kapitalertragsteuer – bezieht. Die Besteuerungsgrundlage darf somit nicht um mit den Kapitalerträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen (Depotgebühren uä.) gekürzt werden.

Schließlich soll in § 21 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich verankert werden, daß die Befreiungen von der beschränkten Steuerpflicht in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 auch für die Fälle der beschränkten Steuerpflicht nach § 21 Abs. 3 KStG 1988 Geltung haben.

Artikel III (Umgründungssteuergesetz)

Zu Z 1 und 3 (§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1):

Die Neufassung dient der Klarstellung dahin gehend, daß die Geltung des Art. I bzw. Art II UmgrStG im Einzelfall auch teilweise, und zwar insoweit ausgeschlossen sein kann, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich verlorengeht, sodaß in diesem Fall eine Teilliquidationsbesteuerung im Sinne des § 20 KStG ausgelöst wird.

Zu Z 2 (§ 4 Z 1 lit. a):

Mit der Änderung des ersten Satz des § 4 Z 1 lit. a soll der Vermögensbegriff, auf den sich der objektbezogene Verlustvortragsübergang bezieht, mit dem in der lit. b dieser Gesetzesstelle verwendeten textlich gleichgestellt und damit entsprechend der bisherigen Interpretation klargestellt werden, daß die bereits im StruktVG gegebene und in das UmgrStG übernommene einheitliche Betrachtung der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft durch die Novellierung BGBl. 818/1993 keine Änderung erfahren hat.

Die Wortgruppe ”Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile” ist damit weiterhin auf übertragende und übernehmende Körperschaften unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um betriebsführende oder nichtbetriebsführende Körperschaften handelt:

–   Bei betriebsführenden Körperschaften ist für die Frage, ob der Wegfall von Vermögensteilen des oder der übertragenen Betriebe(s) vor der Verschmelzung zu einer Kürzung übergehender vortragsfähiger Verluste führt, als kleinste wirtschaftliche Einheit auf (weggefallene) Teilbetriebe abzustellen. Daneben ist (ohne Rücksicht darauf, daß das Vermögen einer unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft ausschließlich Betriebsvermögen ist) zu prüfen, ob Vermögensteile von nicht untergeordneter Bedeutung vor dem Verschmelzungsstichtag weggefallen sind, die dem übertragenen Betrieb (den übertragenen Betrieben) objektiv nicht zurechenbar waren und auch nicht unter den einkommensteuerrechtlichen Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens (als ein außerhalb des Betriebszwecks stehendes, aber ertragbringendes Vermögen) subsumiert werden konnten (zB ein mit dem Betriebszweck der Kapitalgesellschaft nicht zusammenhängendes und nicht bewirtschaftetes Schloß wird mangels Verwertbarkeit vor der Verschmelzung mit Verlust veräußert).

–   Bei nichtbetriebsführenden Körperschaften ist für die Frage des Unterbleibens eines objektbezogenen Verlustvortagsüberganges als kleinste wirtschaftliche Einheit auf einen Vermögensteil von nicht untergeordneter Bedeutung (zB eine Liegenschaft einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft, eine wesentliche Beteiligung einer Holdinggesellschaft) abzustellen.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 6):

Mit der Erweiterung des Klammerausdrucks soll das System der Ausschüttungsfiktion mit den Grundsätzen des § 4 Abs. 12 EStG über Einlagenrückzahlungen in Übereinstimmung gebracht werden. Da die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG der Herstellung der Einfachbesteuerung der von der Körperschaft erzielten Gewinne dient (der Körperschaftsteuersatz gilt als halbe Vorbelastung, die erst auf Grund einer die zweite Halbbesteuerung auslösenden Ausschüttung zur Einfachbesteuerung führt), muß sie sämtliche thesaurierten Gewinne erfassen und damit gegebenenfalls auch jene, die auf Grund einer Umgründung vor der Umwandlung in das Nennkapital der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft eingestellt worden sind.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 1):

Die Änderung betrifft eine Zitierungsanpassung.

Zu Z 6 (§ 15):

Die Neufassung der Regelung über die Aufstellung einer Einbringungsbilanz soll eine Gleichbehandlung mit den bestehenden Festlegungen im Art. I (§ 2 Abs. 5) UmgrStG, Art. II (§ 7 Abs. 5) UmgrStG und Art. VI (§ 33 Abs. 6) UmgrStG herstellen, in denen das zu Steuerwerten zu übertragende Vermögen mit der Saldobezeichnung ”Verschmelzungskapital”, ”Umwandlungskapital” und ”Übertragungskapital” beschrieben wird. Es soll somit das nach Maßgabe der Bewertungsvorschriften des § 16 UmgrStG ermittelte tatsächlich auf die übernehmende Körperschaft zu übertragende Vermögen mit dem Saldo­begriff ”Einbringungskapital” bezeichnet werden. Diese Regelung hat auch für Zusammenschlüsse nach Art. IV UmgrStG und Realteilungen nach Art. V UmgrStG Bedeutung, da die Verweise in § 24 Abs. 1 und § 28 UmgrStG auf § 15 die Verwendung des (auf die beiden Umgründungstatbestande trans­ponierten) Saldobegriffes ”Zusammenschlußkapital” und ”Teilungskapital” nach sich ziehen.

Eine weitere Änderung betrifft die Erweiterung des Einbringungsbilanzerfordernisses auf die Einbringung betrieblich gehaltener Kapitalanteile. Sie soll zwar weiterhin ohne Aufstellung eines Jahres- oder Zwischenabschlusses des Einbringenden möglich sein, es soll aber im Hinblick auf das mögliche Erfordernis der Darstellung eines vom letzten Jahresabschluß abweichenden Zwischenstichtags­buchwertes (§ 14 Abs. 1 dritter Satz UmgrStG) und die Möglichkeit des Einbeziehens von anschaffungs­veranlaßten Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG) die Darstellung des steuerlichen Einbringungs­kapitals in Bilanzform erfolgen.

Zu Z 7 lit. a (§ 20 Abs. 7):

§ 20 Abs. 7 soll dahin gehend geändert werden,

–   daß die bisherige Regelung in einer Z 1 verankert und dabei die Beschränkung auf die einbringende Körperschaft gestrichen wird, da der Tatbestand auch bei einer Körperschaft als Gesellschafter einer einbringenden ausländischen Mitunternehmerschaft gegeben sein kann, und

–   daß eine neue Z 2 den Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung analog zu den Vorschriften in den anderen Artikeln des Umgründungssteuergesetzes regelt.

Zu Z 7 lit. b (§ 20 Abs. 8):

Nach geltender Rechtslage kommt es bei der Einbringung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechner stets zu einem zweimaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich jenem des Einbringenden zum Ein­bringungsstichtag (Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu jener nach § 4 Abs. 1 EStG) und bei der übernehmenden Körperschaft hinsichtlich des übernommenen Vermögens jener zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, während bei den den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelnden Einbringenden nur der Wechsel bei der übernehmenden Körperschaft in Betracht kommt. Mit dem neuen Abs. 8 wird erreicht, daß sich die bei der übernehmenden Körperschaft ergebenden Auswirkungen des Wechsels, die in der Einbringungsbilanz des Einbringenden keinen Niederschlag finden können, auf die Anschaffungskosten oder den Buchwert der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft auswirken. Betroffen davon ist in erster Linie der Wert eines miteingebrachten Grund und Bodens, der nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a EStG den Beteiligungsansatz erhöht, Wirkungen können sich etwa auch hinsichtlich der beim Einbringenden nicht berücksichtigten steuerwirksamen Rückstellungen ergeben, deren Nachholung bei der übernehmenden Körperschaft zu einem Vermindern des Beteiligungsansatzes führt.

Zu Z 8 (§ 21 Z 1):

Mit der Neufassung des ersten Satzes des § 21 Z 1 wird klargestellt,

–   daß vortragsfähige Verluste des Einbringenden im Einbringungsjahr zunächst dem Einbringenden zustehen, sodaß nur restliche nach der Einkommensermittlung des Einbringenden verbleibende Verluste auf die übernehmende Körperschaft übergehen können und

–   daß sich der objektbezogene Verlustvortragsübergang auf das in § 12 Abs. 2 UmgrStG als einbringungsfähig bezeichnete Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalanteil) bezieht.

Zu Z 9 (§ 38d Abs. 3):

Die Ergänzung des Wertbegriffes dient der Anpassung an bestehende textgleiche Bestimmungen.

Zu Z 10 (Dritter Teil, Z 6 lit. h):

Das mit Ende 1998 vorgesehene Auslaufen der Bestimmungen über die Steuerspaltung im Hinblick auf das mit dem EU-GesRÄG im Jahre 1996 geschaffene erweiterte Handelsspaltungsrecht soll um ein Jahr hinausgeschoben werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Vorarbeiten für eine Reform des Genossenschaftsrechtes, die auch ein neues Genossenschaftsspaltungsrecht einschließen sollen, noch nicht abgeschlossen sind und den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bis zum Erlassen dieser Vorschriften zumindest die Möglichkeit einer steuerneutralen Steuerspaltung erhalten bleiben soll.

Artikel IV (Umsatzsteuergesetz 1994)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k):

Am 12. Oktober 1998 hat der Rat die Richtlinie betreffend die Sonderregelung für Gold beschlossen. Diese sieht für die Steuerbefreiung von Gold von der österreichischen Regelung abweichende Kriterien vor. Zur Vermeidung einer Klage beim Europäischen Gerichtshof wären die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k bereits jetzt, vor dem in der Richtlinie vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt 1. Jänner 2000, anzupassen.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für die Umsätze (einschließlich der Einfuhr und dem innergemeinschaft­lichen Erwerb) von Goldbarren, Handelsgoldmünzen und ”Philharmoniker”-Münzen tritt damit keine Änderung ein.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2):

Mit der Änderung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 kommt es hinsichtlich des Vorsteuerabzuges zu derselben Behandlung, wie sie bisher durch die Anwendung des § 12 Abs. 14 UStG 1994 erfolgt ist (Geltend­machung des Vorsteuerabzuges erst mit der Inrechnungstellung der nicht abziehbaren oder zu berichtigenden Vorsteuer nach der Lieferung des Grundstückes). Durch diese Bestimmung wird verhindert, daß es vor der Lieferung des Grundstückes zu einem Vorsteuerabzug (im Hinblick auf eine im Zuge des Grundstücksumsatzes beabsichtigte Option) kommt, was zu einer budgetären Verschiebung des Umsatzsteueraufkommens führen würde.

Diese Bestimmung entspricht dem Gemeinschaftsrecht, wonach gem Art. 13 Teil C der 6. EG-RL die Mitgliedstaaten den Umfang des Optionsrechtes einschränken und die Modalitäten seiner Ausübung bestimmen können.

Artikel V (Bewertungsgesetz 1955)

Zu Z 1:

Eine Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Ver­mögens um nochmals zwei Jahre erscheint auf Grund der bevorstehenden Einführung einer gemeinsamen Währung geboten. Da es sich beim Einheitswert um einen Dauerbescheid handelt, ist es verwaltung­ökonomisch sinnvoll, diesen bereits in Euro neu festzusetzen. Gleichzeitig kann aber als Folge der Abschaffung der Vermögensteuer das um ein Jahr verspätete Wirksamwerden entfallen, sodaß es de facto nur zu einer Verschiebung von einem Jahr kommt. Außerdem bewirkt die Zusammenlegung der Wirksamkeitsstichtage eine Beseitigung von zusätzlichem Verwaltungaufwand sowohl bei den Steuer­pflichtigen als auch auf Seiten der Abgabenverwaltung.

Zu Z 2:

Die in Abs. 5 enthaltenen Relationen wurden 1971 formuliert und entsprechen dem damaligen Stand der Tierzucht, des Futterbedarfes für moderne Haustierrassen und den Ertragsverhältnissen einer Produktion von Futtermitteln im landwirtschaftlichen Betrieb. Die mittlerweile in diesen Bereichen eingetretene Entwicklung ermöglicht in wesentlichen Bereichen der Tierhaltung, vor allem in der Schweinemast und in der Geflügelmast die Erzeugung von durchschnittlich mehr Vieheinheiten je Jahr und Hektar. Dies führt dazu, daß eine immer größere Anzahl von an sich typischen landwirtschaftlichen Familienbetrieben durch eine den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Relation zwischen Nutzfläche und zulässigen Vieheinheiten in Gefahr gerät, den Charakter der Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb zu verlieren. Die Anpassung erscheint daher unbedingt notwendig.

Artikel VI (Grundsteuergesetz 1955)

Die Bagatellgrenze, die statt einer viermaligen lediglich eine einmalige jährliche Fälligkeit der Grund­steuer vorsieht, wurde bereits durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 von 400 auf 1 000 Schilling angehoben. Dabei wurde jedoch übersehen, daß auf diese Bagatellregelung auch bei Ergehen eines neuen Grundsteuerbescheides Bedacht zu nehmen ist. Die nunmehrige Änderung beseitigt dieses Redaktions­versehen.

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Artikel VII (Gebührengesetz 1957)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz):

Mit der Erhöhung des Betrages bis zu dem Hundertsatzgebühren von den Abgabepflichtigen selbst berechnet und in Stempelmarken entrichtet werden können oder zu entrichten sind, wird einerseits der seit der letzten Festlegung dieses Betrages eingetretenen Geldwertveränderung Rechnung getragen, anderer­seits werden die Abgabepflichtigen in vermehrtem Umfang von der Notwendigkeit der Gebührenanzeige und Einzahlung der Gebühr auf Grund bescheidmäßiger Festsetzung enthoben und es wird damit zugleich die Verwaltung entlastet. Für Bestandverträge gilt diese Bestimmung nicht, sondern die Regelung des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Die Neufassung des § 3 Abs. 4 berücksichtigt, daß nunmehr die Gebühr für Bestandverträge zwingend vom Bestandgeber selbst zu berechnen ist und eine Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundert­satzgebühren für Gebührenschuldner nur mehr für alle übrigen Rechtsgeschäfte des § 33 erteilt werden kann.

Die Neufassung des letzten Satzes sieht vor, daß das Finanzamt für jedes gebührenpflichtige Rechts­geschäft, das in den bei der Selbstberechnung zu führenden Aufschreibungen abgerechnet wurde, nicht mehr halbjährlich, sondern nur mehr jährlich einen Bescheid zu erlassen hat. Dadurch tritt eine Entlastung der Verwaltung ein.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4a, 4b und 4c):

Mit dieser Bestimmung soll eine neue Erhebungsform der Hundertsatzgebühren und der Gebühr nach § 6 Abs. 2, und zwar jene der Selbstberechnung, eingeführt werden. Soweit die Gebühren auf diesem Weg erhoben werden, handelt es sich um eine dem Regime des § 201 BAO unterliegende Abgabe.

Die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 ist zulässig, wenn sich ein Gebührenschuldner oder ein für die Gebühr Haftender eines im Gesetz angeführten Parteienvertreters bedient. Nicht erforderlich ist, daß der Parteienvertreter am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes oder bei Errichtung der Urkunde mitgewirkt hat.

Im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner oder Haftenden und Parteienvertreter bedarf es überdies einer entsprechenden Bevollmächtigung. Die Selbstberechnung der Gebühren durch einen Parteien­vertreter ist wahlweise möglich. Die Gebührenschuldner können jedoch von der Anwendung dieser Erhebungsform Abstand nehmen und sich für eine Gebührenanzeige entscheiden. In diesem Fall wird die Hundertsatzgebühr wie bisher stets mit Bescheid festgesetzt, die Gebühr nach § 6 Abs. 2 ist in Stempelmarken zu entrichten. Obwohl die Selbstberechnung faktisch vom Parteienvertreter abgewickelt wird, ist sie rechtlich den Gebührenschuldnern oder Haftenden zuzurechnen.

Die vom Parteienvertreter zu führenden Aufschreibungen dienen der Dokumentation und der Nachvoll­ziehbarkeit der von ihm durchgeführten Selbstberechnung. Es sind darin die für die Vergebührung der Rechtsgeschäfte maßgeblichen Umstände aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen über die in einem Kalendermonat vorgenommenen Selbstberechnungen ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag der selbst berechneten Gebühren zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige für jedes darin enthaltene Rechtsgeschäft. Auf der Vertragsurkunde ist die vorgenommene Selbstberechnung zu vermerken.

Bei Selbstberechnung der Gebühren durch einen Parteienvertreter erfolgt eine Festsetzung mit Bescheid nur dann, wenn sich die Berechnung der Gebühr als unrichtig erweist. Die Festsetzung gemäß § 201 BAO richtet sich nicht an den Parteienvertreter, sondern immer an einen Gebührenschuldner oder Haftenden.

Die vorgesehene Haftung des Parteienvertreters kommt nur insoweit zum Tragen, als die selbst berechnete Gebühr vom Parteienvertreter nicht entrichtet wird. Eine unrichtige Berechnung der Gebühr löst keine Haftung des Parteienvertreters, sondern einen an die Gebührenschuldner oder Haftenden gerichteten Festsetzungsbescheid aus. Die Haftung des Parteienvertreters stellt sich im Verhältnis zur Vertreter­haftung nach § 9 BAO als weitergehende (zusätzliche) Spezialhaftung dar.

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auf alle für eine Kontrolle der Selbstberechnungen maßgeblichen Unterlagen. Der Verweis auf § 132 BAO bedeutet ua., daß unter den dort näher angeführten Voraussetzungen eine Aufbewahrung auf Datenträgern zulässig ist. Die verankerten Prüfungsmöglichkeiten treten neben jene der §§ 147 und 151 BAO.

Abs. 4b bietet die Grundlage, daß die Daten der Anmeldung auch automatisationsunterstützt übermittelt werden können.

Die in Abs. 4c vorgesehene Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung ist nach dem Vorbild des § 11 GrEStG 1987 geregelt.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2 letzter Satz):

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit eingeräumt, daß im Falle der Selbstberechnung der Hundert­satzgebühr die – bisher jedenfalls in Stempelmarken – zu entrichtende Bogengebühr für den zweiten und jeden weiteren Bogen ebenfalls selbst berechnet werden kann.

Zu Z 5 (§ 11):

Die Veränderungen in der Bürotechnik bringen es mit sich, daß Reisedokumente oder auch Zeugnisse häufig nicht mehr unterzeichnet, sondern lediglich ausgefertigt werden. Es ist daher erforderlich, den Tatbestand des Entstehens der Gebührenschuld entsprechend anzupassen.

Zu Z 6 und 8 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8):

Der Aufgabenbereich der Grundverkehrsbehörden hat sich seit dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes grundlegend geändert bzw. erweitert. Neben den ursprünglichen im Agrarbereich liegenden Agenden ist auch der Erwerb von Baugrundstücken durch die Kompetenzübertragung zur Normierung von Grund­verkehrsbeschränkungen an die Länder übertragen worden.

Die Bestimmungen der nunmehr geltenden Grundverkehrslandesgesetze haben den Aufgabenbereich der Grundverkehrsbehörden erweitert, so daß der Anfall an Eingaben und Schriftstücken, die kein Genehmi­gungsverfahren nach sich ziehen, stark angestiegen ist.

Das Gebührengesetz hat diese Rechtsfortentwicklung in der Vergangenheit nicht berücksichtigt.

Um Abgrenzungsprobleme hinsichtlich Tatbestandserfüllung der erhöhten Eingabengebühr und der Anwendbarkeit der Befreiung zu vermeiden und eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, sollen die Sonderbestimmungen des § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 entfallen.

Zu Z 7 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6):

Die Schaffung von landesgesetzlichen Vorschriften, die den Zugang zu Umweltinformationen eröffnen, erfordert eine gebührenrechtliche Gleichstellung mit den entsprechenden Begehren nach dem Umwelt­informationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Z 9 (§ 14 Tarifpost 7 Abs. 2) und Z 11 (§ 20 Z 7):

Um die der Wirtschaft auf Grund der Währungsumstellung erwachsenden Kosten nicht weiter zu erhöhen, sondern eine kostenschonende Umstellung auf den Euro zu ermöglichen, soll vorgesehen werden, daß Protokolle (Niederschriften) über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft und eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nur die Anpassung der Satzungen und der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes enthalten, also zB Kapitaländerungen zur Anpassung an den neuen Aktiennennbetrag, die Umstellung auf die Stückaktie oder die Anpassung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, gebührenbefreit sind. Wenn derartige Protokolle auch andere Änderungen zum Gegenstand haben, wie etwa die Neubestellung eines Geschäftsführers, fällt für diese ”nicht Euro-bedingten” Protokolle die Gebühr nach § 14 Tarifpost 7 Z 4 an.

Weiters soll vorgesehen werden, daß neuerliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen, in denen in Geld vereinbarte Leistungen oder in Geld bewertete Leistungen durch Eurobeträge ersetzt werden, dann keine Gebührenpflicht begründen, wenn über das ursprüngliche Rechtsgeschäft schon eine Urkunde errichtet worden ist, die die Gebührenschuld entstehen ließ.

Zur Vermeidung des neuerlichen Anfalls der Hundertsatzgebühr bei weiteren Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes erübrigt sich in den angeführten Fällen infolge der vorgesehenen Gebührenbefreiung die im § 25 Abs. 3 normierte Vorlage der weiteren Urkunde bei jenem Finanzamt, bei dem die Hundert­satzgebühr zu erheben war.

Zusätze, Nachträge und schriftliche Mitteilungen sollen auch dann gebührenbefreit sein, wenn mit der Umrechnung der vereinbarten Geldleistung oder der sonstigen in Geld bewerteten Leistungs- oder Duldungspflicht in einen Eurobetrag höchstens eine Aufrundung auf den nächsten vollen Eurobetrag erfolgt.

Auch die nach Einführung des Euro infolge Wegfalls eines von den Vertragsparteien einer Vereinbarung zugrunde gelegten Wertmessers erforderliche Ersetzung dieses Wertmessers durch einen diesem ent­sprechenden Wertmesser fällt unter die Befreiungsbestimmung. Der Anwendung der Gebührenbefreiung steht es auch nicht entgegen, wenn in einem Zusatz, Nachtrag oder in einer schriftlichen Mitteilung die Höhe des Bestandzinses unter Berücksichtigung einer ursprünglich vereinbarten Wertsicherung neu angesetzt wird. Soweit derartige Zusätze, Nachträge und schriftliche Mitteilungen auch andere gebühren­rechtlich relevante Änderungen des Rechtsgeschäftes zum Gegenstand haben, wie etwa bei Bestand­verträgen die Erhöhung des Bestandzinses oder die Verlängerung der Geltungsdauer des Rechts­geschäftes, begründen diese ”nicht Euro-bedingten” Änderungen nach Maßgabe der Vorschrift des § 21 Gebührenpflicht.

Zu Z 10 (§ 14 Tarifpost 13 Abs. 3):

Die Bestimmung des bisherigen Abs. 3 Z 2 gehört seit dem Inkrafttreten des Postsparkassengesetzes nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der neu gefaßte Abs. 3 trägt dem Rechnung.

Zu Z 12 und 13 (§ 25 Abs. 2 und 3):

Im Hinblick auf die Änderung der Frist zur Gebührenanzeige im § 31 Abs. 1 soll auch die Frist zur Vorlage von Gleichschriften und von weiteren Urkunden über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zur Vereinheitlichung mit jener zur Gebührenanzeige gleichgeschaltet werden. Überdies soll die Bestimmung des § 25 Abs. 3 die nunmehr im § 3 Abs. 4a und im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 vorgesehenen besonderen Erhebungsformen der Hundertsatzgebühren entsprechend berücksichtigen.

Zu Z 14 (§ 25 Abs. 6):

Bei Errichtung von Gleichschriften über gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte soll in den Fällen der Gebührenentrichtung auf Grund der Selbstberechnung der zur Selbstberechnung Verpflichtete oder der hiezu Befugte berechtigt sein, auf den Urkunden, die keine weitere Pflicht zur Entrichtung der Hundert­satzgebühren begründen, den Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Gebühr und die gewählte Entrichtungsform anzubringen. Dadurch wird nicht nur eine deutliche Entlastung der Verwaltung, sondern auch eine Arbeitsersparnis bei den Abgabepflichtigen eintreten, weil sich die Einholung des Gleichschriftenvermerkes beim Finanzamt erübrigt.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 1):

Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sollen nicht mehr innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld anzuzeigen sein, sondern spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats. Diese Änderung dient der Vereinheitlichung der Fristen mit jenen zur Selbstberechnung der Hundert­satzgebühren.

Zu Z 16 (§ 31 Abs. 2 letzter Satz):

Die Verpflichtung zur Vornahme der Gebührenanzeige soll in den Fällen, in denen mehrere Personen hiezu verpflichtet sind, nicht nur entfallen, wenn eine von ihnen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 für das Rechtsgeschäft hat, sondern auch dann, wenn eine von ihnen die Verpflichtung zur Selbstberechnung – wie nunmehr der Bestandgeber für die Bestandvertragsgebühr (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) – hat oder wenn von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht wird. Die Aufrechterhaltung der Anzeigepflicht der übrigen Personen würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand dadurch verursachen, daß das Finanzamt vor bescheidmäßiger Festsetzung der Gebühr ermitteln müßte, ob die Gebühr nicht ohnehin von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder von einem hiezu Befugten entrichtet wurde.

Zu Z 17 (§ 31 Abs. 3 letzter Satz):

Damit soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 18 (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 3):

Bei Bestandverträgen über die Vermietung und Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Wohnzwecke sollen für die Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes zum Ansatz gelangen. Dadurch werden befristete Wohnungsmietverträge, deren vereinbarte Laufzeit drei Jahre übersteigt, den unbefristeten Wohnungsmietverträgen gebührenrechtlich gleichgestellt. Die Einführung der Höchstgrenze bei Vervielfachung der wiederkehrenden Leistungen soll bei Wohnungsmietverträgen die durch die anfallende Hundertsatzgebühr entstehenden Kosten beschränken und dadurch die Miete und Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten begünstigen.

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Höchstgrenze fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Übersteigt das zu Wohnzwecken jenes zu anderen Zwecken benützte Ausmaß, ist überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gegeben.

Zu Z 19 (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5):

Die vorgeschlagene Änderung sieht die Verpflichtung eines inländischen Bestandgebers zur Selbst­berechnung der Hundertsatzgebühr für die unter diese Tarifpost fallenden Rechtsgeschäfte vor. Der Bestandgeber kann sich jedoch zur Erfüllung der Verpflichtung eines Notars, Rechtsanwaltes, Wirt­schaftstreuhänders, Immobilienmaklers oder Immobilienverwalters oder, wenn die Verwaltung zulässiger­weise durch eine gemeinnützige Bauvereinigung erfolgt, einer solchen bedienen.

Bei Bestandverträgen, insbesondere bei Wohnungsmietverträgen, ist es in vielen Fällen üblich, daß die zu entrichtende Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber beim Abschluß des Rechtsgeschäftes berechnet und dem Bestandnehmer bekanntgegeben wird. Hier soll die Neuregelung anknüpfen und diese Berechnung für Zwecke der Gebührenerhebung nützen. Dadurch soll die Doppelgleisigkeit der Berechnung durch Bestandgeber und Abgabenbehörde beseitigt werden, was nicht nur eine Entlastung der Finanzverwaltung bewirkt, sondern auch eine Vereinfachung durch den Entfall der Anzeigeverpflichtung und durch die Möglichkeit, sofort bei Urkundenerrichtung die Gebühr an das Finanzamt entrichten zu können und als Selbstberechner auf den Gleichschriften den Gleichschriftenvermerk selbst setzen zu dürfen. Der Weg zum Finanzamt zum Zweck der Gleichschriftenbestätigung entfällt. Darüber hinaus kann die Hundert­satzgebühr nach Wahl des Bestandgebers bis zum Betrag von 5 000 S auf der Urkunde in Stempelmarken entrichtet werden. In diesem Fall erübrigt sich somit jeder Kontakt mit dem Finanzamt. Es ist auch die Gebühr nach § 6 Abs. 2 in Stempelmarken zu entrichten.

Der Bestandgeber soll von der Verpflichtung zur Selbstberechnung für jene Rechtsgeschäfte enthoben werden, die in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen angeführt werden. Dies können Rechtsgeschäfte sein, deren Subsumierung unter den Tatbestand dieser Tarifpost wegen für Bestand­verträge atypischer Vertragselemente oder wegen Vertragselementen, die einem anderen Vertragstypus entnommen sind, für den Bestandgeber unzumutbare Schwierigkeiten bereitet. Weiters soll für den Bestandgeber keine Verpflichtung zur Selbstberechnung für Rechtsgeschäfte bestehen, bei denen vom Bestandnehmer zu erbringende Leistungen, die in die Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, wie etwa ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen können auch Bestandgeber, denen eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt, von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Bestand­vertragsgebühr enthoben werden.

Die mit Verordnung vorgesehene Festsetzung von Durchschnittssätzen für vom Bestandnehmer zu erbringende Nebenleistungen, insbesondere von Betriebskosten bei Wohnungsmietverträgen, soll der Erleichterung der Selbstberechnung der Gebühr dienen.

Bestandgeber, die von der Entrichtung der Hundertsatzgebühr in Stempelmarken nicht Gebrauch machen oder wegen Überschreitens der Grenze von 5 000 S nicht Gebrauch machen können, haben dem Finanz­amt auf einem amtlichen Vordruck eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft zu übermitteln und die selbst berechnete Gebühr bis zum Fälligkeitstag einzuzahlen.

Bedient sich ein Bestandgeber zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr eines hiezu Befugten, gelten für diesen die Vorschriften des § 3 Abs. 4a.

Bestandgeber, die laufend eine große Anzahl von Rechtsgeschäften gemäß § 33 Tarifpost 5 abschließen und beurkunden, haben wie die zur Selbstberechnung Befugten über die durchgeführten Selbst­berechnungen Aufschreibungen zu führen, diese monatlich dem Finanzamt zu übersenden und die Summe der in einem Kalendermonat berechneten Gebühren bis zum Fälligkeitstag an das Finanzamt zu entrichten.

Zu Z 20 (§ 35 Abs. 4):

Im Hinblick auf die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung der Bestandgeber zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 werden die Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr für diese Rechtsgeschäfte erteilt worden ist, obsolet und sollen insofern ihre Wirkung verlieren.

Zu Z 21 (§ 37 Abs. 2 letzter Satz):

Dadurch soll ein unterlaufener Zitierungsfehler berichtigt werden.

Zu Z 22 (§ 37 Abs. 3):

Diese Bestimmung enthält den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Artikel VIII (Grunderwerbsteuergesetz 1987)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1 erster Satz):

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 133 Abs. 2 BAO, wonach dann, wenn amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt sind, diese zu verwenden sind, erweist sich die Wortfolge ”unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks in dreifacher Ausfertigung” als entbehrlich.

Zu Z 2 und 3 (§ 11 Abs. 1 und 2):

Nach geltendem Recht ist bei der Gewährung von zusätzlichen oder nachträglichen Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 3 GrEStG 1987 die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer nicht zulässig. Dieser ex lege Ausschluß von der Selbstberechnung betrifft eine nicht zu vernachlässigende Anzahl grunderwerb­steuerrechtlicher Vorgänge. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Selbstberechnung der Abgabe auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 GrEStG 1987 ermöglicht werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll weiters grundsätzlich klargestellt werden, daß nach Ablauf der für die Vorlage der Abgabenerklärung im § 10 GrEStG 1987 bestimmten Frist eine Selbstberechnung nicht mehr zulässig ist.

Nach dem Wortlaut des zweiten Satzes des Abs. 1 ist nur der selbstberechnende Parteienvertreter befugt, die Selbstberechnungserklärung gemäß § 12 beim Grundbuchsgericht einzubringen. Diese Einschränkung, für die es keine sinnvolle Begründung gibt, soll in Zukunft entfallen.

Nach dem neu gefaßten Abs. 2 sollen Verfehlungen von Parteienvertretern im Sinne der bisherigen Z 1 nicht mehr zur Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis führen. Aus systematischen Gründen soll die Bestimmung des bisherigen Abs. 3 in Abs. 2 aufgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 12 Z 3):

Der in die Z 3 des § 12 neu aufgenommene zweite Satz soll klarstellen, daß es bei Abgabe der Selbstberechnungserklärung nur auf den Wissensstand des Ausstellers zum Zeitpunkt der Ausstellung ankommt.

Zu Z 5 und 6 (§§ 13 Abs. 1 erster Satz, 14 Abs. 3):

Die bisherige Regelung, wonach die Eintragungen in das Erfassungsbuch grundsätzlich nach dem Datum der Vertragserrichtung geordnet vorzunehmen sind, hat sich als Hemmnis für die Selbstberechnung insbesondere in den Fällen erwiesen, in welchen der Parteienvertreter zwar bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerbsvorgang mitgewirkt hat, der Auftrag zur Selbstberechnung jedoch erst später erteilt oder vom Parteienvertreter angenommen wurde, weil beispielsweise die Finanzierung der Grunderwerbsteuer erst abgewartet werden mußte. Dieses an sich technische Problem soll in der Weise gelöst werden, daß nicht das Datum der Vertragserrichtung, sondern der Tag der Selbstberechnung, die nach der neu gefaßten Bestimmung des § 11 Abs. 1 jedenfalls innerhalb der Frist, die für die Vorlage der Abgabenerklärung vorgesehen ist, erfolgen muß, für die Eintragung in das Erfassungsbuch maßgebend sein soll (§ 14 Abs. 3). Damit korrespondierend sieht § 13 Abs. 1 erster Satz abweichend von der bisherigen Regelung vor, daß in die Anmeldung eines Kalendermonats alle grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgänge aufzunehmen sind, die im Anmeldungszeitraum (Kalendermonat) einer Selbstberech­nung zugeführt wurden.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1):

Damit soll ein Redaktionsversehen betreffend die in dieser Bestimmung angeführte Abgabenerklärung, die bei der Selbstberechnung gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 entfällt, beseitigt werden. Hinsichtlich der Anmeldungen soll die Aufbewahrungspflicht entfallen.

Artikel IX (Kapitalverkehrsteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1):

Die Abgabenerklärung soll nicht mehr innerhalb eines Monats einzureichen sein, sondern – nach dem Vorbild der Grunderwerbsteuer – spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats.

Wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer Gebrauch gemacht, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung sowie die Vorlage einer Abschrift der über den Rechtsvorgang aufgenommenen Urkunde.

Zu Z 2 (§ 10a):

Abs. 1 der vorgeschlagenen Neuregelung sieht eine neue Erhebungsform der Gesellschaftsteuer, und zwar jener der Selbstberechnung der Abgabe, vor. Hinsichtlich eines gesellschaftsteuerrechtlich relevanten Sachverhaltes kann daher die Abgabe – wahlweise – entweder auf Grund eines Abgabenbescheides nach Vorlage einer Abgabenerklärung oder im Wege der Selbstberechnung entrichtet werden. Das Wahlrecht kann vom Steuerschuldner für jeden Rechtsvorgang gesondert ausgeübt werden. Ein Parteienvertreter, der einmal eine Selbstberechnung vorgenommen hat, ist keineswegs verpflichtet, dies künftig in allen anderen Fällen auch zu tun. Nicht erforderlich ist, daß der Parteienvertreter beim Zustandekommen des gesellschaftsteuerrechtlichen Rechtsvorganges oder bei der Errichtung der Urkunde über den Rechts­vorgang mitgewirkt hat. Die Befugnis zur Selbstberechnung umfaßt alle der Gesellschaftsteuer unterliegenden Rechtsvorgänge. Auch steuerbefreite Rechtsvorgänge können im Rahmen der Selbst­berechnung abgewickelt werden.

Eine Selbstberechnung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

–   Der Steuerschuldner muß sich eines Rechtsanwaltes, eines Notars oder eines Wirtschaftstreuhänders (Parteienvertreters) bedienen. Im Innenverhältnis bedarf es somit einer entsprechenden Bevollmächti­gung. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften, Notargesellschaften und Wirtschaftstreuhandgesellschaften haben ex lege die Befugnis zur Selbstberechnung.

–   Der Parteienvertreter darf nicht von der Befugnis zur Selbstberechnung der Steuer ausgeschlossen sein (Abs. 9).

–   Die Selbstberechnung muß auf dem amtlichen Vordruck (Selbstberechnungsbescheinigung) erfolgen. Die Selbstberechnungsbescheinigung tritt an die Stelle der Abgabenerklärung, welche bei der Selbst­berechnung entfällt.

–   Die Selbstberechnung muß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1, die für die Vorlage der Abgaben­erklärung vorgesehen ist, erfolgen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Anmeldung ist eine Art Sammelerklärung des Parteienvertreters über die Rechtsvorgänge, für die innerhalb eines Kalendermonats eine Selbstberechnung vorgenommen wurde. In die Anmeldung können weiters Vorgänge aufgenommen werden, für welche noch keine Gesellschaft­steuerschuld entstanden ist. Damit wird beispielsweise die Möglichkeit der Selbstberechnung beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1) vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschaffen.

Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Anmeldung sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum (Kalendermonat) ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 anzuschließen. Die Anmeldung dient vor allem entsprechenden Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes. Auf einer allenfalls über den Rechtsvorgang errichteten Urkunde ist ein Vermerk über die Selbst­berechnung anzubringen.

Abs. 4 bietet die Grundlage, daß die Daten der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigungen auch automatisationsunterstützt übermittelt werden können.

Die selbst zu berechnende Gesellschaftsteuer ist spätestens an dem im Gesetz definierten Fälligkeitstag zu entrichten. Der Fälligkeitstag fällt mit dem Tag zusammen, an dem die Anmeldung spätestens beim Finanzamt vorzulegen ist.

Den allgemeinen Grundsätzen über eine Selbstberechnungsabgabe entsprechend bestimmt Abs. 5, daß dann, wenn nach § 201 BAO ein Bescheid zu erlassen ist, der festgesetzte Steuerbetrag grundsätzlich diesen Fälligkeitstag hat. Das Leistungsgebot des Bescheides gemäß § 201 BAO richtet sich an den Schuldner der Gesellschaftsteuer, das ist immer die Kapitalgesellschaft und nicht etwa der Parteien­vertreter.

Die in Abs. 6 vorgesehene Selbstberechnungserklärung ersetzt im Bereich der Selbstberechnung die ansonsten erforderliche finanzamtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Selbstberechnungserklärung kann vor Anmeldung und vor Zahlung der Gesellschaftsteuer abgegeben werden. Es muß allerdings zuvor die Selbstberechnung einschließlich der Ausstellung der Selbstberechnungsbescheinigung (Abs. 1) vorge­nommen worden sein.

Abs. 8 sieht vor, daß die Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Gesellschaftsteuer haften. Verfahrensrechtlich wird diese Haftung im Wege eines Haftungsbescheides nach § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht. Der Parteienvertreter haftet nach Abs. 8 nicht etwa für die Abgabe, das heißt, eine unrichtige Berechnung der Steuer löst keine Haftung aus, sondern nur für die Abfuhr des selbst berechneten Betrages.

Die im Abs. 9 vorgesehene Aberkennung der Befugnis des Parteienvertreters zur Selbstberechnung ist nach dem Vorbild des § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 geregelt.

Zu Z 3 (§ 38 Abs. 1 Z 3):

Hier wird das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer im Grundsatz dahin gehend geregelt, daß der Selbstberechnung Rechtsvorgänge zugänglich sind, für die die Gesellschaftsteuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entstanden ist.

Artikel X (Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 90a):

Als Folge des § 5 Abs. 3 des BG über die Bundesrechenzentrum GmbH (idF BGBl. I Nr. 79/1998) über den Kostenersatz für Akteneinsicht in automationsunterstützter Form erscheint eine Kostenregelung im § 90a BAO entbehrlich.

Zu Z 2 (§ 131 Abs. 3 und § 132 Abs. 3):

Stellt der Abgabepflichtige auf Grundlage seiner EDV-Buchführung dauerhafte Wiedergaben (ins­besondere einen Ausdruck) her, so ist er verpflichtet, davon Druckdateien oder Exportfiles (jeweils als unformatierter Text) der erstellten Auswertungen anzufertigen, aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen.

Unter dieser Voraussetzung beendet zB der Ausdruck von Unterlagen die Verpflichtung zur Aufbe­wahrung der Originaldatenbestände, der Hard- und der Software.

Die Erweiterung der Mitwirkungspflichten und sonstiger Pflichten zur Einsichtgewährung dient der Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw der Steigerung der Effizienz der Finanzverwaltung, insbesondere der Betriebsprüfung. Sie ermöglicht ua. den Einsatz von Prüfungs­software (vgl Krause/Breit, Der Einsatz von Prüfungssoftware bei der Jahresabschlußprüfung, in Gassner/Gröhs/Lang (Hrsg), Zukunftsaufgaben der Wirtschaftsprüfung, Wien 1997, 57 ff).

Die Pflicht, auf Verlangen der Abgabenbehörden Daten auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, trifft jeden, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist. Solche Einsichtverpflichtungen ergeben sich etwa aus den §§ 138, 143, 144 und 172 BAO.

Aus der Erweiterung der eingangs genannten Obliegenheiten resultieren entsprechende Vorsorgepflichten, nämlich bei Verwendung von Datenträgern für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie für die Aufbewahrung von Unterlagen (iSd § 132 Abs. 1) die Vorkehrungen zu treffen, um auf Verlangen der Abgabenbehörde die Daten auf Datenträgern (zB Disketten) zur Verfügung stellen zu können.

Zu Z 3 (§ 160 Abs. 2):

Die Ergänzung erfolgt wegen der Änderungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes.

Zu Z 4 (§ 242):

Die Valorisierung des nicht zu vollstreckenden Betrages dient primär der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 5 bis 7 (§ 303a, § 308 Abs. 3 und § 309a):

Die BAO enthält derzeit keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich des Inhaltes von Wiederaufnahms­anträgen und Wiedereinsetzungsanträgen. Die diesbezüglichen Inhaltserfordernisse (insbesondere Dar­stellung der Gründe und Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit) ergeben sich lediglich aus der Rechtsprechung. Solche Inhaltsmängel sind nicht verbesserungsfähig (zB VwGH 27. März 1996, 94/13/0178; 26. Jänner 1998, 96/17/0302). Entspricht der Antrag nicht den Inhaltserfordernissen, so ist er zurückzuweisen (zB VwGH 16. Juni 1992, 92/11/0033; 27. März 1996, 94/13/0178; 24. Februar 1998, 95/13/0074).

Diese Rechtslage führt nicht selten dazu, daß Anträgen, denen an sich zu entsprechen wäre, nicht stattgegeben werden kann, weil der Antragsteller (vor allem in Unkenntnis der Rechtsprechung) solche Anträge nicht entsprechend gestaltet. Dem sollen (am Vorbild der §§ 250 Abs. 1 und 275 BAO orientiert) die §§ 303a und 309a entgegenwirken bzw. bei inhaltlich mangelhaft gestalteten Anträgen Abhilfe schaffen.

Die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist des § 308 Abs. 3 BAO räumt der Partei mehr Zeit für Überlegungen ein, ob sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen will, bzw für die Abfassung des Antrages.

Artikel XI (Finanzstrafgesetz)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):

Artikel 4 des Übereinkommens enthält die Verpflichtung, Taten der eigenen Staatsangehörigen unab­hängig vom Ort der Begehung zu verfolgen. Diesem Erfordernis soll dadurch Rechnung getragen werden, daß Finanzvergehen österreichischer Staatsangehöriger im Ausland als im Inland begangen gelten. Dabei kann es sich auf Grund der Abgabendefinition des § 2 FinStrG natürlich nur um Finanzvergehen handeln, die österreichische Abgaben oder durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben betreffen.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 2):

§ 20 Abs. 2 sieht bei vom Gericht zu verhängenden Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen im Höchstmaß von einem Jahr vor. Da solche Geldstrafen bei den wesentlichen Steuer- und Zollvergehen bis zum Zwei­fachen des strafbestimmenden Wertbetrages vorgesehen sind, erscheint es angezeigt, in Fällen einer darüber hinausgehenden Strafdrohung, wie bei der gewerbsmäßigen, bandenmäßigen und bewaffneten Begehung bestimmter Finanzvergehen, das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf eineinhalb Jahre anzuheben.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Erhöhung der Freiheitsstrafdrohungen scheint es angezeigt, die bisher aus­geschlossene bedingte Strafnachsicht bei der Strafe des Wertersatzes im § 26 Abs. 1 zuzulassen, um so den Sanktionserfordernissen des Einzelfalles besser Rechnung tragen zu können.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 5):

Durch die Neufassung des § 31 Abs. 5 soll die im Vergleich zu den übrigen gerichtlich strafbaren Handlungen wesentliche zeitliche Einschränkung der Strafbarkeit von gerichtlich zu ahndenden Finanz­vergehen, wie sie durch die bei Finanzvergehen im § 31 Abs. 5 FinStrG normierte absolute Verjährung gegeben ist, entfallen. Gerade Finanzvergehen, die im Gegensatz zu vergleichbaren gerichtlich strafbaren Handlungen keine Sofortreaktion des Opfers, nämlich des Abgabengläubigers, nach sich ziehen, werden ihrer Natur nach vielfach erst durch nachträgliche Kontrollmaßnahmen nach Ablauf eines Teiles der Verjährungsfrist entdeckt und ist daher eine zusätzliche zeitliche Einschränkung der Strafbarkeit nicht vertretbar.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 3 lit. a):

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 wurde in den § 33 Abs. 3 lit. a die Regelung aufgenommen, daß eine Abgabenverkürzung bei Nichtfestsetzung der Abgabe nur und erst dann bewirkt ist, wenn die Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches keine Kenntnis hatte und die Abgabe nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt hat. Der so mit Ablauf der Jahresfrist normierte Zeitpunkt der Deliktsvollendung hat in Fällen der Tatentdeckung während dieses Jahres zu unterschiedlichen Beurteilungen geführt, wobei einerseits der Versuch der Abgaben­hinter­ziehung angenommen wurde, da kein absolut untauglicher Versuch vorlag, und andererseits Versuch verneint wurde, da das Delikt nicht vollendet werden konnte. Zur Beseitigung dieser Zweifel soll der Zeitpunkt der Deliktsvollendung mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden.

Zu Z 6 (§§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 37 Abs. 2):

Entsprechend der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen gegebenen Begründung soll bei den primären Freiheitsstrafdrohungen aller einschlägigen Zoll- und Steuervergehen eine Erhöhung von einem auf zwei Jahre vorgenommen werden.

Zu Z 7 (§ 38 Abs. 1):

Entsprechend der Erhöhung der Freiheitsstrafdrohungen bei den wesentlichen vorsätzlichen Zoll- und Steuervergehen soll auch bei der gewerbsmäßigen, bewaffneten und bandenmäßigen Begehung solcher Taten eine analoge Erhöhung vorgenommen werden. Der Oberste Gerichtshof (SSt 46/16) beschreibt den gewerbsmäßig handelnden Täter als einen mit einer besonders gefährlichen inneren Einstellung und damit einem hohen Maß an Charakterschuld, einer Neigung zu chronischer Kriminalität, deren Bekämpfung die gesonderte strafrechtliche Erfassung gewerbsmäßiger Tatbegehung dient. Diese Beurteilung trifft auch auf den Bereich der Abgabenkriminalität zu. Die Freiheitsstrafdrohung soll das Strafausmaß bei nicht gewerbsmäßig beschwerter Tatbegehung um die Hälfte überschreiten. Andererseits soll die mit dem Vierfachen begrenzte Geldstrafdrohung auf das Dreifache zurückgenommen werden.

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll die gewerbsmäßige Begehung nicht auf die Hinterziehung von Verbrauchsteuern beschränkt bleiben, sondern Abgabenhinterziehungen schlechthin umfassen. Gewerbsmäßiges Handeln hat sich nämlich seit Inkrafttreten des FinStrG vom Verbrauchsteuerbereich weg vor allem zum Umsatzsteuerbereich verlagert, wo Straftaten größten Aus­maßes aufgedeckt wurden, die nach den geltenden Strafdrohungen mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe und einer möglichen zusätzlichen einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe bedroht sind. Derartige Strafdrohungen können für einschlägige Täter nur eine Einladung darstellen, strafbare Handlungen aus dem allgemeinen Betrugsbereich in den Bereich der Abgabenhinterziehungen zu verlagern, da hier das strafrechtliche Risiko im Verhältnis zum Betrugsbereich gering ist. Derartigen Tendenzen muß dringendst mit einer entsprechenden Sanktionsverschärfung entgegengetreten werden.

Zu Z 8 (§ 41 Abs. 1):

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Erhöhung der Freiheitsstrafdrohungen bei gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen soll bei solchen im Rückfall begangenen Finanzvergehen auf die Erhöhung des Strafausmaßes der Geldstrafe verzichtet werden.

Zu Z 9 (§ 53 Abs. 1 lit. a):

In Anbetracht der vorgeschlagenen erhöhten Strafdrohungen im § 38 Abs. 1 FinStrG sollen die dort erfaßten Finanzvergehen nicht mehr unabhängig von den Schadensbeträgen in die gerichtliche Zuständig­keit fallen, sondern entsprechend der allgemeinen Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungs­behördlichen Zuständigkeit bei Unterschreiten der bezüglichen Wertgrenzen in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit verbleiben, sodaß die hohen Freiheitsstrafdrohungen hier nicht zum Tragen kommen.

Zu Z 10 (§ 58 Abs. 2):

Die zu § 53 Abs. 1 lit. a vorgeschlagene Einbeziehung der unter erschwerenden Umständen begangenen Finanzvergehen in die allgemeinen Zuständigkeitsabgrenzungen im § 53 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 soll auch für die im Rückfall begangenen Finanzvergehen gelten, welche bei verwaltungsbehördlicher Zuständig­keit derzeit den Spruchsenaten zugewiesen sind.

Zu Z 11 (§ 146):

Der trotz Ausweitung der Sanktionsmöglichkeit durch Abgabenerhöhung nach § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz nach wie vor sehr große Anfall von vereinfachten Strafverfügungen im Reise­verkehr läßt es zur Entlastung der damit befaßten Behörden und auch der davon betroffenen Parteien zweckmäßig erscheinen, den Anwendungsbereich der vereinfachten Strafverfügung nach § 146 insofern auszuweiten, als derartige Strafverfügungen bis zu einer Geldstrafe von 20 000 S anstelle der bisherigen 10 000 S und bis zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von 10 000 S anstelle der bisherigen 5 000 S erlassen werden können. Als strafbestimmender Wertbetrag soll dabei nur der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der Verkürzungsbetrag gelten und nicht auch eine hinzutretende Bemessungs­grundlage (etwa nach § 44 Abs. 2 FinStrG). In Parteienrechte wird dabei nicht eingegriffen, da eine solche Strafverfügung nur erlassen werden darf, wenn sich der Beschuldigte damit einverstanden erklärt (§ 146 Abs. 1 letzter Satz).

Zu Z 12:

Aus verfahrensökonomischen Gründen sollen die neuen Zuständigkeitsbestimmungen auf bereits anhängige gerichtliche und verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren keine Anwendung finden.

Artikel XII (Ausfuhrerstattungsgesetz)


Das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu Artikel XI behandelte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften hat nicht nur Auswirkungen auf das Finanzstrafgesetz, sondern auch auf das Ausfuhrerstattungsgesetz.

Zwar sind strafbare Handlungen im Bereich der Ausgaben der Gemeinschaft in der Regel Gegenstand des Betruges nach § 146 StGB; im Bereich der Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz sind allerdings schon bisher Zuwiderhandlungen unter einem eigenen Tatbestand, nämlich dem des § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz als Finanzvergehen erfaßt, und zwar als Abgabenhinterziehung bzw. als fahr­lässige Abgabenverkürzung. Da das Übereinkommen in schweren Fällen (das sind Schadensbeträge ab 50 000 ECU) auslieferungsfähige Freiheitsstrafen verlangt und § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz bei Abgabenhinterziehung erst ab einem Verkürzungsbetrag von 1 Million Schilling dieses Erfordernis erfüllt und darunter bloß eine Freiheitsstrafdrohung bis zu drei Monaten aufweist, entspricht diese Strafdrohung mangels Auslieferungsfähigkeit nicht dem Übereinkommen. Somit ist es erforderlich, die Grenze zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit herabzusetzen. Dafür bietet sich die schon jetzt bei den Zollvergehen im § 53 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Grenze von 500 000 S an. Daher sollen die Finanzvergehen nach § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz als Hinterziehung bzw. fahrlässige Ver­kürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben normiert werden und wird damit – im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen des Finanzstrafgesetzes – eine übereinkommenskonforme Freiheits­strafdrohung erreicht werden.

Die durch die Änderungen des § 7 bedingten neuen Zuständigkeitsabgrenzungen sollen auf bereits an­hängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung finden.

Artikel XIII (Gesundheits- und Sozialbeihilfegesetz)

Die Änderung bewirkt, daß abgabenbehördliche Prüfungen von Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge nach § 9 sowie die damit verbundenen Bescheiderlassungen in die Zuständigkeit des Finanz­amtes, das die Prüfung der Umsatzsteuer durchführt, fallen.

Artikel XIV (Investmentfondgesetz 1993)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden lediglich Redaktionsversehen beseitigt.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel I


Einkommensteuergesetz 1988


§ 9 Abs. 2:

§ 9 Abs. 2:


(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.


Überschrift § 14:

Überschrift § 14:


Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder


 

§ 14 Abs. 12:


 

(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 und 7 sowie des Abs. 11 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.


§ 20 Abs. 1 Z 5:

§ 20 Abs. 1 Z 5:


                                                                                               5.                                                                                               Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen im Sinne der Z 3 stehen.

                                                                                               5.                                                                                               Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.


§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz:

§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz:


                                                                                                                                                                                              Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen.

                                                                                                                                                                                              Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.


 

§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d:


 

                                                                                               d)                                                                                               Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden.


§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, Wortfolge beim ersten Teilstrich:

§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, Wortfolge beim ersten Teilstrich:


                                                                                               –                                                                                               aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und

                                                                                               –                                                                                               aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und


§ 41 Abs. 1 Z 3:

§ 41 Abs. 1 Z 3:


                                                                                               3.                                                                                               im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 oder 3 zugeflossen sind,

                                                                                               3.                                                                                               im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 zugeflossen sind,


 

§ 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:


 

Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.


 

§ 69 Abs. 5:


 

(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.


 

In § 94 Z 6 lit. c wird nach der Wortfolge ”Körperschaft des öffentlichen Rechts” folgende Wortfolge eingefügt:


 

                                                                                               –                                                                                               Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind


 

In § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von ”11 400 S” die Wortfolge ”1 000 Euro oder der auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt,”.


 

In § 116 Abs. 2 Z 2 sowie in § 116 Abs. 5 Z 2 treten jeweils an Stelle der Datumsbezeichnungen ”31. Dezember 1998” die Datumsbezeichnungen ”31. De­zember 1999”.


 

§ 124b werden als Z 33 bis 36:


 

      33.   a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 2000 endenden Wirtschaftjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 12 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.


 

              b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/ 1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.


 

                                                                                               34.                                                                                               § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.


 

                                                                                               35.                                                                                               § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 1998 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.


 

                                                                                               36.                                                                                               Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.


Artikel II


Körperschaftsteuergesetz 1988


§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2:

§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2:


                                                                                               1.                                                                                               bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,

                                                                                               1.                                                                                               bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,


                                                                                               2.                                                                                               bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und

                                                                                               2.                                                                                               bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und


 

§ 20 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Wortes ”Handels­aufspaltung” das Wort ”Aufspaltung”.


 

§ 21 wird wie folgt geändert:


 

a) In Abs. 2 Z 3 ist nach der Wortfolge ”nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung” die Wortfolge einzufügen:


 

                                                                                               –                                                                                               Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind.


§ 21 Abs. 3:

§ 21 Abs. 3:


(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind.

(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.


Artikel III


Umgründungssteuergesetz


 

Im § 1 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und lautet der nachfolgende Halbsatz:


 

soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.


§ 4 Z 1 lit. a erster Satz:

§ 4 Z 1 lit. a erster Satz:


Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können.

Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können.


§ 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

§ 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:


Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird oder daß der Rechtsnachfolger eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist.

Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.


 

Im § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort ”Nennkapital” die in Klammer gesetzte Wortfolge ”(vermindert um darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)” eingefügt.


 

Im § 14 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge ”§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988” die Wortfolge ”§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988”.


§ 15 lautet:

§ 15 lautet:


§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 16 aufzustellen.

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.


§ 20 Abs. 7:

§ 20 Abs. 7:


(7) Entsteht durch die Einbringung bei der einbringenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

                                                                                               1.                                                                                               Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

                                                                                               2.                                                                                               Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.


 

Als Abs. 8 wird angefügt:


 

(8) Kommt es auf Grund der Einbringung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist das sich nach den vorstehenden Absätzen ergebende Ausmaß der Anschaffungskosten oder des Buchwertes der Anteile um jene Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die sich auf Grund von Änderungen des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergeben.


§ 21 Z 1 erster Satz:

§ 21 Z 1 erster Satz:


Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können.

Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können.


 

In § 38d Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge ”gemeine Wert dieser Beteiligung” die Wortfolge ”höhere gemeine Wert dieser Beteiligung”.


 

Im dritten Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Jahreszahl ”1999” die Jahreszahl ”2000”.


Artikel IV


Umsatzsteuergesetz 1994


§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j:

§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j:


               j) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermittlung dieser Umsätze;

               j) die Umsätze von Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln und die Vermittlung dieser Umsätze;


§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. k:

§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. k:


              k) die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Scheidemünzengesetzes sowie die Vermittlung dieser Umsätze.

              k) die Umsätze von Goldmünzen,

                   – die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

                   – die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

                   – die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

                   – die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt,

                   sowie die Vermittlung dieser Umsätze.


 

Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:


 

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.


 

Im § 28 wird als Abs. 16 angefügt:


 

(16)


 

                                                                                               a)                                                                                               § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden.


 

                                                                                               b)                                                                                               § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 1998 enden.


Artikel V


Bewertungsgesetz 1955


Textgegenüberstellung nicht erforderlich


Artikel VI


Grundsteuergesetz 1955


Textgegenüberstellung nicht erforderlich


Artikel VII


Gebührengesetz 1957


§ 3 Abs. 3 zweiter Satz:

§ 3 Abs. 3 zweiter Satz:


Hundertsatzgebühren bis zum Betrag von 500 S können durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; sie sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat.

Bis zum Betrag von 2 000 S können Hundertsatzgebühren durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden, sie sind bis zu diesem Betrag durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5.


§ 3 Abs. 4:

§ 3 Abs. 4:


(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, auf Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren an Stelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden zweiten Monats an dieses Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderhalbjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.


 

§ 3 Abs. 4a, 4b und 4c:


 

(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen, die Höhe des berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.


 

(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist
der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung
nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.


 

(4c) Das Finanzamt (Abs. 4a) kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.


§ 6 Abs. 2 erster Satz:

§ 6 Abs. 2 erster Satz:


(2) Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S in Stempelmarken zu entrichten.

(2) Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.


§ 11:

§ 11:


§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

                                                                                               1.                                                                                               bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;

                                                                                               2.                                                                                               bei amtlichen Ausfertigung mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

                                                                                               3.                                                                                               bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

                                                                                               4.                                                                                               bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

                                                                                               5.                                                                                               bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

                                                                                               1.                                                                                               bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

                                                                                               2.                                                                                               bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

                                                                                               3.                                                                                               bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

                                                                                               4.                                                                                               bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

                                                                                               5.                                                                                               bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.


§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3:

Entfällt.


(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskom­mission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.

 


§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6:

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6:


                                                                                               6.                                                                                               Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugsscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);

                                                                                               6.                                                                                               Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;


§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8:

Entfällt.


(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

 


                                                                                                                                                                                              …

 


                                                                                               8.                                                                                               Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grund­verkehr, ausgenommen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission), betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;

 


 

§ 14 Tarifpost 7 Abs. 2:


 

(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.


§ 14 Tarifpost 13 Abs. 3:

§ 14 Tarifpost 13 Abs. 3:


                                                                                               1.                                                                                               Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen ausgestellt sind;

                                                                                               2.                                                                                               Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind.

(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.


 

§ 20 Z 7:


 

                                                                                               7.                                                                                               durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des § 21 der Gebühr.


§ 25 Abs. 2 erster Satz:

§ 25 Abs. 2 erster Satz:


(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden.


§ 25 Abs. 3:

§ 25 Abs. 3:


(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde innerhalb eines Monats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken entrichtet wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war.

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken entrichtet wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.


 

§ 25 Abs. 6:


 

(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, daß die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 für jede Gleichschrift selbst berechnet und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.


§ 31 Abs. 1 erster Satz:

§ 31 Abs. 1 erster Satz:


§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.

§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.


§ 31 Abs. 2 letzter Satz:

§ 31 Abs. 2 letzter Satz:


Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4), so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.

Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tafifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.


§ 31 Abs. 3:

§ 31 Abs. 3 letzter Satz:


Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.


§ 33 Tarifpost 5 Abs. 3:

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 3:


(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.

(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem sich aus § 15 Abs. 2 BewG ergebenden Jahreswert. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.


 

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5:


 

     (5)  1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechtsgeschäft ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzubewahren.


 

            2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.


 

            3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.


 

            4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.


 

            5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.


 

§ 35 Abs. 4:


 

(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.


§ 37 Abs. 2 letzter Satz:

§ 37 Abs. 2 letzter Satz:


§ 14 Tarifpost 15a tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.


 

§ 37 Abs. 3:


 

(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1998 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 6 und 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.


Artikel VIII


Grunderwerbsteuergesetz 1987


§ 11 Abs. 1 und 2:

§ 11 Abs. 1 und 2:


(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen sowie von zusätzlichen oder nachträglichen Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 3, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 beim Grundbuchsgericht vorzulegen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 auszustellen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.


(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter

                                                                                               1.                                                                                               vorsätzlich oder grob fahrlässig abgabenrechtliche Pflichten verletzt oder

                                                                                               2.                                                                                               die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt.

Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung (Abs. 3) sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen.

(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.


§ 11 Abs. 3:

§ 11 Abs. 3:


(3) Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, werden glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

Entfällt.


§ 12 Z 3:

§ 12 Z 3:


                                                                                               3.                                                                                               die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist.

                                                                                               3.                                                                                               die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.


§ 13 Abs. 1 erster Satz:

§ 13 Abs. 1 erster Satz:


Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge eines Kalendermonats, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeits­tag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist oder im Falle steuerbefreiter Erwerbsvorgänge entstanden wäre, zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt vorzulegen.

Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.


§ 14 Abs. 3:

§ 14 Abs. 3:


(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Vertragserrichtung geordnet vorzunehmen. Hat der Parteienvertreter bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerbsvorgang nicht mitgewirkt oder wurde keine Vertragsurkunde errichtet, so ist statt des Datums der Vertragserrichtung der Tag des Auftrages zur Selbstberechnung maßgebend.

(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.


§ 15 Abs. 1:

§ 15 Abs. 1:


(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durch­schriften) der Erklärungen (§ 12) und der Anmeldungen, die Zweitschriften der vom Parteienvertreter vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 10) sowie die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durch­schriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.


 

§ 18 Abs. 2a:


 

(2a) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1998, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni 1999 erfolgt.


Artikel IX


Kapitalverkehrsteuergesetz


§ 10 Abs. 1:

§ 10 Abs. 1:


(1) Über Rechtsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgaben­erklärung in Abschrift anzuschließen.

(1) Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 10a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.


 

§ 10a:


 

Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter


 

§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteien­vertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im
§ 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberech-
nung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.


 

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.


 

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.


 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.


 

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die Abgabenschuld entstanden ist.


 

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen wurde (Selbstberechnungs­erklärung).


 

(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.


 

(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.


 

(9) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.


 

§ 38 Abs. 1 Z 3:


 

                                                                                               3.                                                                                               § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1998 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1998 selbst berechnet wird.


Artikel X


Bundesabgabenordnung


§ 131. (1) …

§ 131. (1) …


(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle voll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen und die Unterlagen auf Datenträgern zur Verfügung stellen.


§ 132. (1) …

§ 132. (1) …


(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.

(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen und die Unterlagen auf Datenträgern zu Verfügung stellen.


§ 160. (1) …

§ 160. (1) …


(2) Eintragungen von Vorgängen in das Firmenbuch, die Gegenstand der Gesellschaftsteuer sind, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Eintragungen in das Firmenbuch über geleistete Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft sind hievon ausgenommen.

(2) Eintragungen von Vorgängen in das Firmenbuch, die Gegenstand der Gesellschaftsteuer sind, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer Bedenken nicht entgegenstehen, oder wenn eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 10a Abs. 6 Kapitalverkehrsteuergesetz vorliegt. Eintragungen in das Firmenbuch über geleistete Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft sind hievon ausgenommen.


§ 242. Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

§ 242. Abgabenbeträge unter 200 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.


 

§ 303a. (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:


 

                                                                                               a)                                                                                               die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;


 

                                                                                               b)                                                                                               die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;


 

                                                                                               c)                                                                                               die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;


 

                                                                                               d)                                                                                               bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.


 

(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.


§ 308. (1) …

§ 308. (1) …


(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumnung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.


 

§ 309a. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:


 

                                                                                               a)                                                                                               die Bezeichnung der versäumten Frist;


 

                                                                                               b)                                                                                               die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);


 

                                                                                               c)                                                                                               die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;


 

                                                                                               d)                                                                                               die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.


 

(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.


Artikel XI


Finanzstrafgesetz


 

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.



 

Ersatzfreiheitsstrafen


§ 20. (1) …

§ 20. (1) …


(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.

(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.


 

Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung


§ 26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die §§ 43, 43a, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden; die des Wertersatzes nur bei Jugendstraftaten.

§ 26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die §§ 43, 43a, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden.



 

Verjährung der Strafbarkeit


§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(5) Die Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn Jahre, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn Jahre verstrichen sind.

(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.



 

Abgabenhinterziehung


§ 33. (1) …

§ 33. (1) …


(3) Eine Abgabenhinterziehung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,

(3) Eine Abgabenhinterziehung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,


                                                                                               a)                                                                                               wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden,

                                                                                               a)                                                                                               wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.

(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.



 

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben


§ 35. (1) …

§ 35. (1) …


(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.


 

Abgabenhehlerei


§ 37. (1) …

§ 37. (1) …


(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.



 

Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstände


§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,


                                                                                               a)                                                                                               wer einen Schmuggel, eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

                                                                                               a)                                                                                               wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.


(2) …

(2) …


 

Strafschärfung bei Rückfall


§ 41. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.

§ 41. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.



 

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen
Zuständigkeit


§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,


                                                                                               a)                                                                                               wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach § 38 richtet,

                                                                                               a)                                                                                               Entfällt.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …



 

Zuständigkeit


§ 58. (1) …

§ 58. (1) …


(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,


                                                                                               a)                                                                                               wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder 47 richtet oder wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 150 000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300 000 S übersteigt,

                                                                                               a)                                                                                               wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 150 000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300 000 S übersteigt,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …



§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g können die Zollämter bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafe nach Maßgabe der Strafverfügung Geldstrafe nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 10 000 S verhängen und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g können die Zollämter bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafe nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 20 000 S verhängen und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.


(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:


                                                                                               a)                                                                                               Finanzordnungswidrigkeiten,

                                                                                               a)                                                                                               Finanzordnungswidrigkeiten,


                                                                                               b)                                                                                               die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, § 44 Abs. 1 lit. b, §§ 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1 lit. b) 5 000 S nicht übersteigt.

                                                                                               b)                                                                                               die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, § 44 Abs. 1 lit. b, §§ 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1 lit. b) 10 000 S nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.


Artikel XII


Ausfuhrerstattungsgesetz


§ 7. (1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.

§ 7. (1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.


(2) Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinn des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. § 41 Finanzstrafgesetz gilt auch für Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1.

(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 41 und 53 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.


Artikel XIII


Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz


§ 4 lautet:

§ 4 lautet:


Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.

Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.


Artikel XIV


Investmentfondsgesetz 1993


Textgegenüberstellung nicht erforderlich