1476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatz­zulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

I                  Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II                Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III               Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV               Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

V                Änderung des Pensionsgesetzes 1965

VI               Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

VII              Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

VIII            Änderung des Einsatzzulagengesetzes

IX               Änderung des Poststrukturgesetzes

X                Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

XI               Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,”

2. § 60 lautet samt Überschrift:

“Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe

§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

           1. eine Dienstkleidung zu tragen oder

           2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.

(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

           1. ein Lichtbild,

           2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

           3. die Dienstnummer,

           4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

           5. den Vor- und Familiennamen,

           6. einen allfälligen akademischen Grad,

           7. den Amtstitel.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

           1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

                a) die Dienstkleidung zu tragen oder

               b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,

           2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,

           3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.”

3. § 80 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.”

4. Die §§ 152 und 152a werden durch folgenden § 152 ersetzt:

“Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

§ 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel “Militärperson” vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

           1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;

           2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;

           3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstell­vertreter, Vizeleutnant;

           4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;

           5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;

           6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;

           7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstell­vertreter;

           8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;

           9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;

         10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.”

(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung “des Generalstabsdienstes”, “des Intendanzdienstes”, “des höheren militärtechnischen Dienstes”, “des höheren militärfachlichen Dienstes” oder der Zusatz “…arzt”, “…apotheker” oder “…veterinär” hinzu­zufügen.

(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen “Oberarzt”, “Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder “Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militär­generalvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest­zulegen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 ange­führten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.”

5. § 152c Abs. 9 lautet:

“(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.”

6. Dem § 247 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 159 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unter­offiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungs­bezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.”

7. Dem § 256 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die inter­nationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landes­verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.”

8. § 271 lautet:

§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel “Berufsoffizier” vorgesehen.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwen­dungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungs­gruppe M BO 2 gelten.”

9. Dem § 278 wird folgender Abs. 35 angefügt:

“(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9, § 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 12.3, Z 13.13 samt Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

10. Anlage 1 Z 13.13 lautet samt Überschrift:

“Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                     aa) der Z 2.11 oder

                    bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder

                     cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studien­berechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommuni­kationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder

                    dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang “Militärische Führung”, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungs­dienstes vorliegt,

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,

                c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges “Militärische Führung” und

                e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militär­akademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.

(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).

(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.”

11. In der Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat “Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d” durch das Zitat “Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e” ersetzt.

12. Anlage 1 Z 25.1 wird in der rechten Spalte wie folgt geändert:

a) Am Ende der lit. i wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

b) Lit. j entfällt.

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

2. Im § 20b Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

3. § 24a Abs. 6 lautet:

“(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulich­keiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Ver­braucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichi­sche Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.”

4. § 24a Abs. 7 (in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 führte der Abs. 7 die Absatzbezeichnung “(5)”) zweiter und dritter Satz lautet:

“Das Benützungsentgelt ist

           1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

           2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.”

5. § 40a Abs. 1 lautet:

“(1) Eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S gebührt dem Beamten

           1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten,

           2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

           3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß § 37 Abs. 7 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.”

6. Im § 48 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

7. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck “Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen” durch den Ausdruck “Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen” ersetzt.

b) Im Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils der Ausdruck “und an hauswirtschaftlichen Berufs­schulen”.

8. Im § 59 Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen”.

9. § 59b Abs. 3 letzter Satz entfällt.

9a. Im § 61 Abs. 5 entfallen

a) in der Z 1 die Ziffernbezeichnung “1.” und das Wort “sowie”,

b) die Z 2.

9b. An die Stelle des § 63a samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

“Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgel­tung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1................................................................................. 11,6 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2................................................................................................... 9,4 ‰ und

in der Verwendungsgruppe L 3....................................................................................................... 6,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausur­prüfung gebührt

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2 660 S und

           2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 320 S

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsäch­lichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichts­gegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vor­gesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

           1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und

           2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.”

10. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b samt Überschriften eingefügt:

“Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Auf­wendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2 und

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nacht­dienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

           1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätig­keiten verrichtet und

           2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit es die dienstlichen Anforderungen zulassen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

           1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder

           2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.”

11. An die Stelle des § 93 Abs. 10 treten folgende Bestimmungen:

“(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.”

12. Nach § 144 werden folgende §§ 144a und 144b samt Überschriften eingefügt:

“Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144a. § 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144b. § 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.”

13. § 150 lautet:

§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

 

 

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungs-

Dienstzulage

 

 

in den Dienstklassen

bezeichnung, der oder die einer der nachstehend ange­führten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Schilling

 

 

III

Fähnrich

882

 

 

und

Leutnant

1 102

 

 

IV

Oberleutnant

1 322

 

 

 

Hauptmann

1 539

 

 

ab der Dienstklasse V

1 719”

 

14. § 161 Abs. 29 Z 7 lautet:

         “7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,”

15. § 161 Abs. 29 Z 8 lit. b lautet:

             “b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art II Z 54”

16. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt:

“(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatz­bezeichnung “(5)” führte, mit 1. April 1997,

           2. § 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,

           3. § 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die §§ 144a und 144b samt Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,

           4. § 63b samt Überschrift mit 1. April 1999,

           5. § 7 Abs. 3, § 20b Abs. 4, § 24a Abs. 6 und § 59b Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.

Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

2. § 23 lautet:

§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienst­verhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.”

2a. § 41 Abs. 4 lautet:

“(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.”

3. § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         “1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

           2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähi­gungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,

           3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Haupt­schulen,”

4. Im § 44a Abs. 2 dritter und vierter Satz wird der Ausdruck “Polytechnischen Lehrgängen” jeweils durch den Ausdruck “Polytechnischen Schulen” ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck “und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen”.

4a. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt:

“Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.”

5. Dem § 100 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. Nr. …/199., wird folgender Abs. 23 angefügt:

“(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,

           2. § 23 mit 1. Jänner 1999,

           3. § 41 Abs. 4 und – soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht – § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999 und

           4. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.”

Artikel IV

Änderung des Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

2. § 10 Abs. 7 letzter Satz, § 12 Abs. 3 letzter Satz, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 22 Abs. 3 lit. b vorletzter Satz, § 34 Abs. 4 lit. b vorletzter Satz und § 39 Abs. 3 vorletzter Satz werden aufgehoben.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 lit. b, § 34 Abs. 4 lit. b und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel V

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

2

1. § 15b Abs. 2 lautet:

“(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.”

2. § 34 lautet:

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

3. Im

a) § 54 Abs. 2 lit. a in der vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und

b) § 54 Abs. 2 lit. a in der auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung

wird jeweils die Wortfolge “geleistet wird” durch die Wortfolge “zu leisten ist” ersetzt.

4. Im § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge “die Ruhestandsversetzung” durch die Wortfolge “der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand” ersetzt.

5. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.”

6. Im § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “nach der Vollendung des 18., aber”.

7. Dem § 58 wird folgender Abs. 28 angefügt:

“(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. V Z 3 lit. a, § 54 Abs. 5 und 6 und § 55 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 15b Abs. 2 mit 1. Jänner 2000,

           3. § 34 mit 1. Jänner 2002 und

           4. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. V Z 3 lit. b mit 1. Jänner 2003.”

Artikel VI

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2a entfällt die Wortfolge “gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956”.

2. § 9 lautet samt Überschrift:

“Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 100 S nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.”

3. § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18c Z 1 letzter Satz entfallen.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2a mit 1. August 1997,

           2. § 9 samt Überschrift sowie der Entfall des § 17 Abs. 3 letzter Satz und des § 18c Abs. 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2002.”

Artikel VII

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel VIII

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).”

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel IX

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist oder sein wird, zur Dienstleistung zugewiesen.”

2. Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 12 angefügt:

         “7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

           8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

           9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

         10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

         11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salz­burg,

         12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.”

3. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.”

4. Dem § 17 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

“(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinar­angelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzu­richtende Disziplinarkommission zuständig ist,

           2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zu­geteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,

           3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,

           4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und

           5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.”

5. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.”

6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

“Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

7. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

           2. § 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.”

Artikel X

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschrän­kung auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT‑Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerk­komponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeits­plätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.”

2. § 49 Abs. 1a lautet:

“(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochen­stunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Haupt­schule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT‑Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerk­komponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.”

3. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Haupt­schulen angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht stattfindet, ist § 48 Abs. 1a anzuwenden.”

4. § 51 Abs. 1a lautet:

“(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochen­stunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT‑Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerk­komponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeits­plätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.”

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 29 angefügt:

“(29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199. treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel XI

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten außer Kraft:

           1. Art. VII der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,

           2. Art. XXI Abs. 3 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

           3. Art. III und Art. XIII Abs. 3 der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,

           4. Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 574/1985,

           5. Art. VII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

           6. Art. IV der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987,

           7. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen, BGBl. Nr. 211/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/1998,

           8. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997,

           9. die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Auf­wandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/1998, soweit sich diese auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht.

(2) Durch die in Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird

           1. in bestehende Bescheide und

           2. in unmittelbar auf Gesetz oder Verordnung beruhende Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Aufhebung liegen,

nicht eingegriffen.

(3) Art. X Abs. 1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Vorblatt

Problem:

           1. Die Dienstabzeichen und -ausweise für Bundesbedienstete sollen im Rahmen der Modernisierung der Bundesverwaltung durch automationsunterstützt erstellte Dienstkarten ersetzt werden. Für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten fehlt in diesem Zusammenhang eine Rechtsgrundlage.

           2. Im Zuge der Umstellung auf den Euro ist es notwendig, jetzt schon die Rundungsbestimmungen für die Auszahlung der Bezüge zu fixieren um dem BRZ genügend “Vorlaufzeit” für die technischen Adaptierungen zu geben.

           3. Die spezifischen Berufsanforderungen des exekutiven Nachtdienstes wirken sich, verbunden mit den unumgänglichen Abweichungen der Dienstsysteme des Exekutivdienstes von den Nacht­arbeitsregelungen der EU-Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit­gestaltung, nachteilig auf den Gesundheitszustand von Beamten des Exekutivdienstes (Wache­beamten) aus. Die spezifischen Erschwernisse des exekutiven Nachtdienstes werden derzeit nicht ausreichend abgegolten.

           4. Die gesellschaftsrechtliche Aufspaltung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft führt zu legistischem Anpassungsbedarf bezüglich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten.

           5. Die bisher vorgesehene Abgeltung

               – für die Betreuung mehrtägiger Schulveranstaltungen,

               – für die Vorbereitung der Schüler auf die Reifeprüfung und einige verwandte Prüfungen sowie

               – für die Betreuung der Informationstechnologie (IT) – Arbeitsplätze an allgemeinbildenden Pflichtschulen

               hat sich als unbefriedigend erwiesen.

Ziel:

           1. Ersetzung der Dienstausweise und Dienstabzeichen durch Dienstkarten, die mittels ADV-Unter­stützung kostengünstiger und rascher hergestellt werden können.

           2. Sicherstellung der benötigten Vorlaufzeit.

           3. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für Beamte des Exekutivdienstes (Wachebeamte), die Nachtarbeit im Exekutivdienst leisten. Verbesserung der Abgeltung für Erschwernisse des exekutiven Nachtdienstes.

           4. Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an die Dynamik der Konzernentwicklung.

           5. Schaffung von Abgeltungen, die den Beanspruchungen gerecht werden, die mit den angeführten Betreuungstätigkeiten verbunden sind.

Inhalt:

           1. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der zur automations­unterstützten Erstellung von Dienstkarten erforderlichen Daten.

           2. Einheitliche Rundungsbestimmungen durch Umstellung auf die “kaufmännische” Rundungsart. Dies erfolgt zeitgleich mit der Einführung des Euro.

           3. Zeitgutschrift für exekutive Nachtdienste bei Beamten des Exekutivdienstes (Wachebeamten), die im Kalenderjahr eine Mindestzahl von 15 Nachtdiensten leisten. Alternativ besondere Abgeltung für diese. Umwandlung des Nachtdienstgeldes in eine Vergütung für besondere Erschwernisse des exekutiven Nachtdienstes.

           4. Klarstellung des Bereiches, für den die ex-lege-Dienstzuteilung von Beamten gilt, Einrichtung neuer Dienstbehörden für den Bereich der Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie Berück­sichtigung der Sonderstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bei der Zusammensetzung dienstrechtlich vorgesehener Kommissionen.

           5. Anhebung beziehungsweise inhaltliche Neugestaltung der in den bisherigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abgeltungsformen.

Alternativen:

           1. Beibehaltung der händisch und relativ teuer erstellten Dienstausweise und Dienstabzeichen sowie der datenschutzrechtlich unbefriedigenden Rechtslage.

           2. Beibehaltung der bisherigen Regelungen, die unterschiedlich sind und somit zu höherem Vollzugsaufwand und Rechtsunsicherheit führen. Es wäre jedenfalls auf Euro umzustellen (EU-Verordnung Amtsblatt Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997).


           3. Beibehaltung der sich auf den Gesundheitszustand der Exekutivbeamten nachteilig auswirkenden langen Nachtdienste ohne entsprechende Ausgleichsmaßnahmen.

           4. Beibehaltung der unklaren und unbefriedigenden Rechtslage.

           5. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

A. Zum Inhalt

Dieser Entwurf sieht neben der Bereinigung aufgetretener Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

           1. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der zur automationsunterstützten Erstellung von Dienstkarten erforderlichen Daten.

           2. Schaffung einheitlicher Rundungsbestimmungen durch Umstellung auf die “kaufmännische” Rundungsart zeitgleich mit der Einführung des Euro.

           3. Einführung einer Zeitgutschrift für exekutive Nachtdienste bei Beamten des Exekutivdienstes (Wachebeamten), welche im Kalenderjahr eine Mindestzahl von 15 Nachtdiensten leisten. Bei Unmöglichkeit des Verbrauches des Zeitguthabens oder über Antrag gebührt anstelle der Zeitgut­schrift eine besondere Abgeltung.

           4. Umwandlung des Nachtdienstgeldes in eine Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst.

           5. Verpflichtung des Beamten, sich aus dienstlichen Gründen mittels Dienstausweis oder Dienst­karte auszuweisen, womit gleichzeitig eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der zur Erstellung der Dienstkarte erforderlichen Daten geschaffen wird.

           6. Sicherstellung der bewährten und marktgerechten Preisgestaltung für Garagen und Abstellplätze im Zusammenhang mit der Regelung für Dienst- und Naturalwohnungen.

           7. Beamten des Bundesasylamtes, die zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurden, soll die Exekutivdienstzulage zustehen.

           8. Ermöglichung von funktionsbezogenen Verwendungsbezeichnungen im Bundesministerium für Landesverteidigung durch eine Abkoppelung von der besoldungsrechtlichen Stellung.

           9. Bei Zugs- und Kompaniekommandanten, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, von ihrem Arbeitsplatz abberufen werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen (neuer Arbeitsplatz ist nur um eine Funktionsgruppe niedriger bewertet) die Möglichkeit, die Einstufung in die bisherige Funktionsgruppe – mit der entsprechenden Funktionszulage – zu behalten. Diese Regelung soll nun auch auf Bataillons- und Regimentskommandanten ausgeweitet werden.

         10. Anpassung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 2 an die An­erkennung des Fachhochschul-Studienlehrganges “Militärische Führung” durch den Fachhoch­schulrat.

         11. Anpassungen an den Wegfall der hauswirtschaftlichen Berufsschulen und die Umbenennung der Polytechnischen Lehrgänge in Polytechnische Schulen.

         12. Entfall der Rundungsbestimmung der Nebengebührenzulage mit Einführung des Euro. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rundungsregelung des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

         13. Verdoppelung der Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung von mindestens vier­tägigen Schulveranstaltungen und Einbeziehung von zwei- und dreitägigen Schulveranstaltungen in diese Regelung.

         14. Schaffung einer eigenständigen Regelung über die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung anstelle der bisherigen Sonderregelung im Rahmen der Mehrdienst­leistungsvergütung.

         15. Aufstockung der Abschlagsmöglichkeit von der Lehrverpflichtung für die Betreuung von IT‑Arbeitsplätzen an Hauptschulen, an Sonderschulen mit Hauptschullehrplan und an Poly­technischen Schulen. Schaffung einer Abschlagsmöglichkeit für solche Tätigkeiten an Volks­schulen und an Sonderschulen mit Volksschullehrplan.

         16. Schaffung einer Abschlagsmöglichkeit von der Lehrverpflichtung für die schulübergreifende Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

B. Finanzielle Auswirkungen

Soweit die angeführten Maßnahmen eine Änderung

–   des finanziellen Aufwandes bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Ausgaben und Einnahmen” überschriebenen Tabelle,

–   der Kosten oder Erlöse bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Kosten und Erlöse” über­schriebenen Tabelle


aufgelistet.

3

Die für ihre Ermittlung maßgebenden Ausgangsdaten und Überlegungen sind den im Besonderen Teil enthaltenen Erläuterungen zu entnehmen.

Die mit der besonderen Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst und mit den Änderungen im Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer verbundenen Mehrausgaben werden grundsätzlich durch finanzielle Umschichtungen aus dem allgemeinen Haushalt bedeckt. Soweit auf Grund anderer Maßnahmen dieses Entwurfes ein Mehraufwand auftritt, ist er aus den budgetierten Ansätzen zu bedecken.

Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/
Mehreinnahmen (–) in Mio. S




Punkt




Fundstelle




betrifft

für 1998 (Aus­zah­lung erst 1999)




1999




2000




2001




2002

1.

§ 60 BDG

Dienstausweise, Dienstkarten

 

–2,01

–2,01

–2,01

–2,01

3., 4.

§§ 82a und
144a GG

Vergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

 

–27,94

–27,66

–27,18

–26,51

3., 4.

§§ 82b und 144b GG

Abgeltung der in exekutivdienstlicher Verwendung geleisteten Nachtdienste

 

79,77

106,41

106,57

106,80

7.

§ 40a GG

Bezieherkreis der Exekutivdienstzulage

 

0,29

0,29

0,29

0,29

9.

§§ 152c BDG und 93 GG

Regelung für Bataillons- und Regimentskommandanten

 

0,00

0,01

0,02

0,04

13.

§ 63a GG; VBG

Abgeltung für Schulveranstaltungen

2,80

28,00

28,00

28,00

28,00

14.

§ 63b GG; VBG

Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

 

0,41

0,41

0,41

0,41

16.

LDG

Reisekosten für die schulübergreifende Betreuung von IT‑Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen

 

0,81

0,81

0,81

0,81

SUMME …

2,80

79,33

106,26

106,91

107,83

 

Kosten und Erlöse

Mehrkosten/Mindererlöse (+) und Minderkosten/Mehrerlöse (–)
in Mio. S

Punkt

Fundstelle

betrifft

1998

1999

2000

2001

2002

1.

§ 60 BDG

Dienstausweise, Dienstkarten

 

–2,01

–2,01

–2,01

–2,01

3., 4.

§§ 82a und
144a GG

Vergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

 

9,35

9,35

9,35

9,35

3., 4.

§§ 82b und 144b GG

Abgeltung der in exekutivdienstlicher Verwendung geleisteten Nachtdienste

 

118,14

118,14

118,14

118,14

7.

§ 40a GG

Bezieherkreis der Exekutivdienstzulage

 

0,38

0,38

0,38

0,38

9.

§§ 152c BDG und 93 GG

Regelung für Bataillons- und Regimentskommandanten

 

0,00

0,01

0,02

0,05

13.

§ 63a GG

Abgeltung für Schulveranstaltungen

2,80

28,00

28,00

28,00

28,00

14.

§ 63b GG

Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

 

0,41

0,41

0,41

0,41

16.

LDG

Reisekosten für die schulübergreifende Betreuung von IT‑Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen

 

0,81

0,81

0,81

0,81

SUMME …

2,80

155,08

155,09

155,10

155,13

C. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Art. IX (Poststrukturgesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG, des Art. X (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Besonderer Teil


Zu Art. I Z 1 (§ 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979):

Die Meldepflicht des Verlustes des Dienstausweises oder der Dienstkarte wird nunmehr ausdrücklich geregelt.

Zu Art. I Z 2 (§ 60 BDG 1979):

Der Dienstausweis für Bundesbedienstete soll sukzessive durch eine automationsunterstützt erstellte Dienstkarte ersetzt werden. Da die Bestimmungen betreffend den Dienstausweis für Bundesbedienstete lediglich durch einen Ministerratsbeschluß vom 17. Juni 1975 geregelt sind, mangelt es an einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Erstellung eines Dienstausweises.

Durch die nunmehrige gesetzliche Verankerung der Verpflichtung, sich aus dienstlichen Gründen mit einem Dienstausweis bzw. mit einer Dienstkarte auszuweisen, wird die nach § 6 Datenschutzgesetz erforderliche Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der dafür not­wendigen personenbezogenen Daten geschaffen.

Abs. 2 enthält einen Katalog der grundsätzlich für die Anbringung auf einer Dienstkarte in Betracht kommenden Datenarten. Die Auswahlentscheidung, welche der angeführten Datenarten konkret auf der in einem bestimmten Dienstbereich zu verwendenden Dienstkarte anzubringen sind, hat sich danach zu bestimmen, ob die jeweilige Datenart zur Ausweisleistung bzw. Legitimierung des Bediensteten gegen­über bestimmten Personengruppen dienstlich erforderlich ist oder nicht. Sowohl bei dieser Auswahl­entscheidung als auch bei der Plazierung dieser Datenarten auf der Vorder- oder Rückseite der Dienstkarte wird darauf zu achten sein, daß die Privatsphäre der Bediensteten möglichst weitgehend geschützt wird. Auch werden Bedienstete durch geeignete Maßnahmen zusätzlich davor zu schützen sein, daß ihnen die Dienstkarte entrissen werden kann und dadurch Unbefugte Kenntnis von sensiblen Daten erhalten können. Über die dienstlich zur Ausweisleistung erforderlichen Daten hinaus können aber auch über Wunsch des Bediensteten einzelne Datenarten (zB der Amtstitel) auf der Dienstkarte angebracht werden. Sofern auf Grund der spezifischen dienstlichen Verwendung des Beamten andere als die im Abs. 2 angeführten Datenarten für die Dienstkarte benötigt werden, ist dies durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu regeln.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnung der Ausgaben für die Dienstkarten beruht auf der Annahme, daß 100 000 Beamte mit Dienstkarten ausgestattet werden und die Karte zirka alle vier Jahre neu ausgestellt wird. In einem Betrachtungszeitraum von zehn Jahren ergibt dies eine Produktion von insgesamt 250 000 Karten bzw. durchschnittlich 25 000 Karten pro Jahr.

Die Kosten pro Karte wurden mit 105,60 S errechnet:

Investitionskosten: 2,2 Millionen/250 000 = 8,80.

Personalkosten der Bilderfassung: Annahme 1 Stunde pro Beamten sowie 1 Foto pro 10 Jahre ergeben Kosten von 360 S pro Bilderfassung; 360 × 25 000/250 000 = 36.

Laufende Kosten pro Jahr (Netzwerkeinbindung, Standleitung, Benutzerbetreuung, Versand): 144 000/25 000 = 5,80.

Preis für Karte und Personalisierung: 33,50.

Personalkosten für die Anforderung (5 min, A3/A4/C/c) = 21,50.

8,80 + 36 + 5,80 + 33,50 + 21,50 = 105,60.

25 000 neue Dienstkarten pro Jahr verursachen daher Kosten von 2 640 000 S.

Demgegenüber stehen Einsparungen bei den – durch die Dienstkarte zu ersetzenden – Dienstausweisen (Kosten pro Dienstausweis: 310 S; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Personalkosten für die Ausstellung: 258 S, Drucksorte: 12 S, Kostenersatz für das Lichtbild: 40 S) und Dienstabzeichen (Kosten pro Dienstabzeichen: 400 S).

Unter der Annahme, daß Dienstausweise weniger häufig neu ausgestellt werden als Dienstkarten wird von zirka 15 000 neuen Dienstausweisen pro Jahr ausgegangen. Diese verursachen Kosten von 4 650 000 S.

Die Minderausgaben belaufen sich somit auf 2 010 000 S pro Jahr.

Zu Art. I Z 3 (§ 80 Abs. 1 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 60 BDG 1979 wird verwiesen. Der in § 60 BDG 1979 normierten Verpflich­tung, sich aus dienstlichen Gründen mit einem Dienstausweis bzw. mit einer Dienstkarte auszuweisen, steht die Verpflichtung der Dienstbehörde gegenüber, dem Beamten einen Dienstausweis oder eine Dienstkarte zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.

Zu Art. I Z 4, 6 und 7 (§§ 152, 247 Abs. 7 und 256 Abs. 4 BDG 1979):

Im Hinblick auf die immer intensiver werdenden internationalen Verpflichtungen und Verflechtungen (zB PfP-Übungen), ist es notwendig und erforderlich, die im Inland bestehende Amtstitelregelung unter Berücksichtigung der internationalen militärischen Standards zu überdenken und neu festzulegen.

Vor allem soll eine Abkoppelung der Amtstitelregelung von der besoldungsrechtlichen Stellung erreicht werden, weil sich diese Junktimierung nicht bewährt hat, und den steigenden Anforderungen kaum gerecht wird.

Da dies eine sehr komplexe Regelung erfordert, welche es ermöglichen soll, flexibel auf internationale Verpflichtungen und Herausforderungen zu reagieren, scheint es unerlässlich, die detaillierten Festle­gungen der Verwendungsbezeichnungen in einer noch zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorzusehen und im BDG 1979 mit einer Verordnungsermächtigung den notwen­digen einfachgesetzlichen Rahmen zu schaffen.

Diese Regelungen werden sowohl im neuen, als auch im alten Besoldungsschema durchgeführt.

Zu Art. I Z 5 und 6 (§§ 152c Abs. 9 und 247 Abs. 6 BDG 1979):

Um in den truppennahen Kommandantenfunktionen die volle physische und psychische Leistungs­fähigkeit der Funktionsinhaber zu gewährleisten, ist es erforderlich, diese Kommandanten ab einem gewissen Grenzalter abzuberufen. Da es im derzeitigen System allerdings nicht (wie in ausländischen Armeen) möglich ist, die militärischen Bediensteten bei Überschreiten dieses Grenzalters in den Ruhe­stand zu versetzen, müssen gewisse Folgefunktionen angeboten werden.

Im Rahmen der Besoldungsreform wurde diesen heeresspezifischen Bedürfnissen bereits für die Zugs- und Kompaniekommandanten Rechnung getragen. Es besteht jedoch analog zu den einleitenden Überlegungen und den Regelungen der Besoldungsreform der Bedarf, diese Bestimmungen auch auf Bataillons- und Regimentskommandanten auszuweiten.

Es soll erreicht werden, daß ein Funktionsinhaber nach einer entsprechenden Verwendung auf einem truppennahen Arbeitsplatz bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters abberufen wird und seine während der Ausübung der Kommandantenfunktion gemachten wertvollen Erfahrungen ohne finanzielle Einbußen bei der Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz auch auf einem Arbeitsplatz, der eine Funktionsgruppe niedriger bewertet (zB Leiter von Lehrabteilungen der Waffen- und Fachschulen) ist, einbringen kann.

Derartige Abberufungen sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für Kompaniekommandanten hat diese Regelung bisher schon bestanden, sodaß keine Mehrkosten entstehen.

Es wird damit gerechnet, daß jährlich ein Bataillons- oder Regimentskommandant unter die Anwendung dieser Bestimmung fallen wird und diesem danach längstens innerhalb von fünf Jahren eine der besol­dungsrechtlichen Stellung entsprechende oder höhere Verwendung zugewiesen werden kann.

Ein Bataillonskommandant erhält bei Einteilung auf einem Arbeitsplatz M BO 2:

FG 6/FSt. 3 eine Funktionszulage in Höhe von 7 677 S

FG 5/FSt. 3 eine Funktionszulage in Höhe von 5 702 S

Ein Regimentskommandant erhält bei Einteilung auf einem Arbeitsplatz M BO 2:

FG 7/FSt. 3 eine Funktionszulage in Höhe von 8 224 S

FG 6/FSt. 3 eine Funktionszulage in Höhe von 7 677 S

Zusätzlich bestünde jeweils ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß § 94 GG 1956. Dadurch würden sich nachstehende jährliche Differenzbeträge ergeben:

nach der Abberufung

Bataillonskommandant

Regimentskommandant

im 1. Jahr (Ergänzungszulage 90%)

 2 765*

  765,80

im 2. Jahr (Ergänzungszulage 75%)

 6 912,50

1 914,50

im 3. Jahr (Ergänzungszulage 50%)

13 825

3 829

im 4. Jahr

27 650

7 658

im 5. Jahr

27 650

7 658

* (7.677 – 5.702 = 1.975 [Diff. zur Ergänzungszulage = 10% = 197,5] 197,5 * 14 = 2.765)

Unter der Annahme, daß abwechselnd jährlich ein Bataillonskommandant und ein Regimentskommandant unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, stellen sich Kosten und Aufwand wie folgt dar:

 

Kosten

Aufwand

im 1. Jahr nach der Abberufung

 2 765

 3 594,50

im 2. Jahr nach der Abberufung

 7 678,30

 9 981,80

im 3. Jahr nach der Abberufung

18 504,50

24 055,90

im 4. Jahr nach der Abberufung

39 157,30*

50 904,50

im 5. Jahr nach der Abberufung

53 812,50

69 956,30

* (27 650 + 3 829 + 6 912,50 + 765,80 = 39 157,30)

Durch diese Gesetzesänderung ergibt sich kein höherer Verwaltungsaufwand, da die Versetzung vom Arbeitsplatz jedenfalls durchzuführen ist.

Zu Art. I Z 8 (§ 271 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 152 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 10 (Anlage 1 Z 13.13 BDG 1979):

Der Fachhochschulrat hat dem Antrag des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf Anerkennung des Fachhochschul-Studienganges “Militärische Führung” gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, stattgegeben. Die Einrichtung dieses Fachhochschul-Studienganges macht eine Anpassung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 2 an die geänderten Ausbildungsverhältnisse notwendig.

Zu Art. I Z 11 (Anlage 1 Z 13.14 lit. b BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung der Anlage 1 Z 13.13 BDG 1979.

Zu Art. I Z 12 (Anlage 1 Z 25.1 BDG 1979):

Die besonderen Ernennungserfordernisse für Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen können ersatzlos aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, weil solche Schulen nicht mehr bestehen.

Zu Art. II Z 1 (§ 7 Abs. 3 GG):

Die bisherige Regelung (Abrunden bei 5), die im Widerspruch zur üblichen Rundung im täglichen Leben stand, wird durch eine kaufmännische Rundung (Aufrunden bei 5) auf 10 Cent ersetzt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen der Umstellung auf Euro werden gesamt im Projekt Euro-Umstellung kalkuliert. Es ist anzunehmen, daß die Anzahl der Bediensteten, die durch die Änderung der Rundungsbestimmungen profitieren, der Anzahl der Bediensteten die nicht profitieren, gleichzuhalten ist, sodaß keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Zu Art. II Z 2 (§ 20b Abs. 4 GG):

Durch die Umstellung auf Euro vergrößern sich die wirtschaftlichen Auswirkungen (1 Euro entspricht zirka 13,75 Schilling) bei Rundungen auf volle Euro. Deswegen und um einen einheitlichen Rundungsmechanismus zu erhalten wurde umgestellt.

Zu Art. II Z 3 (§ 24a Abs. 6 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 4 (§ 24a Abs. 7 GG):

Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundvergütung auf Grund des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes – Mietzins ausgehend vom Richtwert – wird für Wohnungen, die im Eigentum des Bundes stehen, der vom Richtwert ausgehende Hauptmietzins ermittelt. Dieser Haupt­mietzins ist bei Neuzuweisungen seit 1. April 1997 der Bemessungsgrundlage gemäß § 24a Abs. 2 GG 1956 zugrunde zu legen (arg.: “… üblicherweise erhalten würde”).

Für die seit 1. Jänner 1987 erfolgten Bemessungen des Benützungsentgeltes für Garagen und PKW-Abstellplätze wurde ebenfalls jener Hauptmietzins herangezogen, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicher­weise erhalten würde. Vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1997 galten jedoch die jeweils normierten Kategorieansätze der Qualitätskategorie A als “üblicherweise”. Die einheitlich festgesetzte Höhe des Benützungsentgeltes stellt eine bundesweite Durchschnittsgröße dar. Dem Gesetzgeber war also schon bei Erlassung dieser Norm der Umstand bekannt, daß der ortsübliche Hauptmietzins in manchen Orten höher und in manchen niedriger ist. Eine unsachliche Differenzierung kann in der gewählten Vorgangsweise insofern nicht erkannt werden, als der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Monatsgehaltes ebenso vorgeht.

Der derzeitige Wortlaut des § 24a Abs. 7 GG 1956 bedingt an sich eine Bemessung des Benützungs­entgeltes nach dem Richtwert (“üblicherweise”). Da der Richtwert in den einzelnen Bundesländern verschieden hoch ist, würde dies bei der Festsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes für eine geheizte Garage im Burgenland eine Anhebung von 690 S auf 998 S oder in Vorarlberg von 690 S auf 1 680 S bedeuten.

Durch die vorgesehene Neufassung des Abs. 7 ist sichergestellt, daß bis zur nächsten Valorisierung (Verordnung des Bundesministers für Justiz) das Benützungsentgelt für

eine beheizte Garage in Höhe von 690 S,

eine nicht beheizte Garage in Höhe von 552 S,

einen überdachten PKW-Abstellplatz in Höhe von 345 S,

einen nicht überdachten PKW-Abstellplatz in Höhe von 276 S

unverändert bleibt.

Mit Rücksicht auf die dargestellte Umstellung soll die Änderung des zweiten und dritten Satzes des § 24a Abs. 7 rückwirkend mit 1. April 1997 in Kraft treten. Da diese Bestimmung die gegenwärtige Absatz­bezeichnung gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 erhalten hat und zuvor die Absatzbezeichnung “(5)” führte, wird im Novellierungsauftrag klargestellt, daß sich die Änderung, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Juli 1998 zurückwirkt, auf den damals als “§ 24a Abs. 5” bezeichneten Absatz bezieht.

Finanzielle Auswirkungen:

Wie bereits ausgeführt, erfolgte im Jahr 1997 die Umstellung von Kategoriemietzins auf Richtwert mit der Konsequenz eines Ost-West-Gefälles (Wohnungen teuer, insbesondere in Vorarlberg, billig, insbesondere in Wien). Diese Konsequenz wäre in bezug auf Garagen und Abstellplätze wirtschaftlich nicht vertretbar, weil zB in Wien weitgehend Parkplatznot herrscht, wogegen in Vorarlberg Parkplätze meist ausreichend zur Verfügung stehen. Behielte man den alten Wortlaut des § 24a Abs. 7 bei, dann wären die Entgelte für Garagen und Abstellplätze gerade reziprok zum Parkplatzangebot. Aus dieser Erwägung ist die Beibehaltung eines einheitlichen Kategoriebetrages für Garagen und Abstellplätze angezeigt, was einer Beibehaltung der bisherigen Praxis entspricht.

Allenfalls mögliche Mehreinnahmen für den Bund auf Grund der höheren Richtwerte wären durch eine weitgehende Nichtinanspruchnahme der dann vor allem in den Bundesländern zu teuren Garagen und Abstellplätze letztlich nicht zu effektuieren gewesen, weshalb die bis zum 31. März 1997 geltende Preisgestaltung beibehalten werden soll.

Zu Art. II Z 5 (§ 40a Abs. 1 GG 1956):

Jene rechtskundigen Beamten des Bundesasylamtes, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, aber gemäß § 37 des Asylgesetzes 1997 zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangs­gewalt ermächtigt sind, sollen in den Bezieherkreis der Exekutivdienstzulage aufgenommen werden. Das Gehaltsgesetz 1956 versucht damit, dem in den Erläuterungen zu § 37 des Asylgesetzes 1997 dar­gestellten Ziel einer Gleichstellung der Bediensteten mit den Bediensteten der Bundespolizeibehörden und der Sicherheitsdirektion Rechnung zu tragen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Exekutivdienstzulage beträgt monatlich 1 043 S. Fügt man die zu erwartenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge und Vergütungen für Mehrleistungen) in einer angenommenen Höhe von 10% hinzu und multipliziert dies mit der Anzahl der in Betracht kommenden Empfänger (18 Beamte), ergeben sich gleichbleibende jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 289 000 S. Die gleichbleibenden jährlichen Mehrkosten (inklusive 30% für die Pensionsvorsorge) belaufen sich auf rund 375 700 S.

Zu Art. II Z 6 (§ 48 Abs. 5 GG 1956):

Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. II Z 7 und 8 (§§ 58 und 59 GG 1956):

In den Zulagenregelungen können die Bezugnahmen auf Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen ersatzlos aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, weil solche Schulen nicht mehr bestehen.

Zu Art. II Z 9 (§ 59b Abs. 3 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 9a (§ 61 Abs. 5 GG):

Die bisherige Regelung des § 61 Abs. 5 Z 2 wird durch den neuen § 63b GG ersetzt. Auf die Erläuterungen zu § 63b wird verwiesen.

Zu Art. II Z 9b (§ 63a GG):

Durch die vorliegende Regelung wird die Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung von mindestens viertägigen Schulveranstaltungen verdoppelt. Außerdem werden zwei- und dreitägige Schulveranstaltungen in diese Regelung einbezogen. Mit dieser Regelung soll dem Ausmaß der mit dieser Betreuung verbundenen Anforderungen Rechnung getragen werden.

Im Gegenzug zu dem durch § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 bewirkten Wegfall von Mehrdienstleistungs­vergütungen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen war durch § 63a eine Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe bei mindestens viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächti­gung eingeführt worden. Grundsätzlich dient auch diese Änderung einer leistungsgerechteren Vergütung solcher Tätigkeiten; die Höhe der Abgeltung und die Beschränkung auf mindestens viertägige Schul­veranstaltungen hat jedoch nicht die erforderliche Akzeptanz gefunden und damit zu einem unbefriedigenden Zustand geführt. Der Entwurf sieht daher die Erhöhung der Abgeltungssätze sowie die Ausdehnung auf mindestens zweitägige Veranstaltungen unter Beibehaltung des Systems vor.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur Berechnung wurde die Zahl der Schulveranstaltungen im Bundesschulbereich (Schuljahr 1997/98) aufgegliedert nach ihrer Dauer in Tagen sowie die Zahl der jeweiligen Begleitlehrer herangezogen. Die Berechnung der Pflichtschulen erfolgte ebenfalls ausgehend von den Daten der Bundesschulen (zB Kosten für die Hauptschule betragen das Dreifache der Kosten der AHS-Unterstufe).

Der Rechengang ergibt sich wie folgt:

Zahl der Begleitlehrer × Zahl der Tage × Abgeltung für einen Tag.

Für die Abgeltung der zweitägigen Schulveranstaltungen ergibt daher insgesamt ein jährlicher Mehrauf­wand in der Höhe von 4 084 304 S.

Für die Abgeltung der dreitägigen Schulveranstaltungen ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand in der Höhe von 4 410 351 S.

Unter Einbeziehung der über dreitägigen Schulveranstaltungen und unter der Annahme, daß nur auf 80% der über dreitägigen Schulveranstaltungen eine pädagogisch-inhaltliche Betreuung stattfindet, ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 24 944 659 S.

Einschließlich der Dienstgeberbeiträge von durchschnittlich 12% ergibt dies einen Gesamtmehraufwand von rund 28 Millionen Schilling.

Da im Herbst erfahrungsgemäß nur ein sehr geringer Teil der jährlichen mehrtägigen Schulveranstal­tungen anfällt, wird davon ausgegangen, daß in dem in das Jahr 1998 fallenden Teil des Schuljahres 1998/99 lediglich 10% der jährlichen mehrtägigen Schulveranstaltungen stattfinden.

Zu Art. II Z 9b (§ 63b GG):

Derzeit besteht für Vorbereitung der Kandidaten auf den mündlichen Teil einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung keine Abgeltung, sondern sind diese Zeiten nach der geltenden Fassung des § 61 Abs. 5 Z 2 GG im Hinblick auf die Erhaltung von Mehrdienstleistungen und das gemäß § 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 verkürzte Schuljahr insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichts­stunden zu behandeln. Dies führt in verschiedenen Fällen zu ungleicher Behandlung bei der Erhaltung oder beim Wegfall von Mehrdienstleistungsvergütungen, je nachdem, ob in der jeweiligen Woche, in der die Vorbereitung durchgeführt wird, Fälle der Gegenrechnung eintreten oder nicht.

Um zu einer gerechteren und vor allem leistungsorientierten besoldungsmäßigen Lösung für diese Tätigkeiten zu gelangen, sieht der Entwurf für jene Lehrer, die die Vorbereitung durchführen, einen pro Monatswochenstunde bemessenen Sockelbetrag (7% des Gehaltes der Gehaltsstufe 12 im Jahr 1998, differenziert nach den Verwendungsgruppen L 1 und L 2) und für jeden vorzubereitenden Kandidaten einen Aufschlagsbetrag (0,9% des Gehaltes wie oben) vor. In Fällen, in denen der Lehrer diesen Unterricht nicht während des gesamten Vorbereitungszeitraumes abhalten kann, sind diese Beträge entsprechend dem Ausmaß des tatsächlich gehaltenen Unterrichtsausmaßes zu aliquotieren.

Der Sockelbetrag der Abgeltung ist in Monatswochenstunden je Klasse bemessen und kann für einen Lehrer nur einmal je Klasse und Unterrichtsgegenstand anfallen. Eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen, die stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten waren, zählt in diesem Zusammenhang als eine einzelne Klasse (Abs. 4). Externistenprüfungen sind von Abs. 1 nicht erfaßt; Kandidaten für solche Prüfungen vermitteln weder den Anspruch auf den Sockelbetrag, noch auf Zuschläge nach Abs. 5.

Da die Abgeltungsregelung auf das Ausmaß der konkret erbrachten Vorbereitung von Prüfungskandidaten abstellt, ist Vorsorge für eine entsprechende Dokumentation zu treffen; ein administrativer Mehraufwand ist damit nicht verbunden, weil auch für Zwecke der Vollziehung des § 61 Abs. 5 Z 2 GG vergleichbare Daten festgehalten werden müßten.

Die im Rahmen des Sockelbetrages zugrunde zu legenden Monatswochenstunden je Klasse sind nach oben hin jedenfalls begrenzt durch die Zahl der vor der Klausurprüfung für den betreffenden Lehrer an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Ist in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, fehlt eine so umschriebene Grenze. Abs. 2 legt daher für diese Fälle die Obergrenze mit der Zahl der Monatswochenstunden fest, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen gewesen ist, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

Abs. 3 stellt klar, daß die Abgeltung nicht mehrfach anfällt, wenn die vorbereiteten Kandidaten – aus welchen Gründen auch immer – zu unterschiedlichen Prüfungsterminen antreten.

Im Gegenzug mit der Einführung der Abgeltung gemäß § 63b GG soll die oben dargestellte Begünstigung der Vorbereitung von Prüfungskandidaten in bezug auf die Mehrdienstleistungsvergütungen entfallen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnungen beruhen auf einer Gegenüberstellung der Kosten gemäß § 61 Abs. 5 GG und der geplanten Neuregelung § 63b GG.

Für die Berechnung wurden folgende Parameter herangezogen:

Zahl der Klassen in den vorletzten Jahrgängen der betreffenden Schultypen (1903),

durchschnittliche Stundentafel, die für Vorbereitungsstunden genutzt wird, in den betreffenden Abschlußjahrgängen (30 Stunden)

Kandidatenzahl (40 510)

Zahl der Prüfungen pro Kandidat: 3

Abgeltung für eine Monatswochenstunde: 2 660 S (neue Regelung)

Abgeltung pro Kandidat: 342 S

Kosten für die Vorbereitungsstunden: 2 660 × 30 × 1 903

Kosten für die Kandidaten: 342 × 3 × 40 510

Gesamtkosten derzeitige Regelung: 193 080 293

Gesamtkosten neue Regelung: 193 451 499

Unter der Annahme, daß auf Grund von Blockung der Vorbereitungsstunden keine Gegenrechnung statt­findet, ergibt sich für die neue Regelung ein jährlicher Mehraufwand in der Höhe von 371 206 S.

Einschließlich der Dienstgeberbeiträge von durchschnittlich 12% ergibt dies einen Gesamtmehraufwand von rund 410 000 S.

Zu Art. II Z 10 (§ 82a GG):

Beamte des Exekutivdienstes, die während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Dienst verrichten, haben derzeit Anspruch auf das eine pauschalierte Aufwandsentschädigung darstellende sogenannte “Nachtdienstgeld” in der Höhe von 25 S für jede Stunde der Dienstleistung. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Entschädigung.

Mit Rücksicht auf die mit dem Exekutivdienst während der Nachtzeit verbundenen Erschwernisse wird dieses Nachtdienstgeld gemäß Abs. 1 anstelle einer Erschwerniszulage (§ 19a GG 1956) und anstelle einer Aufwandsentschädigung (§ 20 GG 1956) in eine Vergütung besonderer Art umgewandelt. Mit dieser Vergütung sind auch jene Aufwendungen als abgegolten anzusehen, für die bisher das Nacht­dienstgeld gebührte.

Nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde die Umsetzung der mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst getroffenen Vereinbarung, daß diese Vergütung künftig – und zwar erst nach der nächsten allgemeinen Gehaltserhöhung – durch Bindung an das jeweilige Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V laufend valorisiert werden soll. Die Vorlage einer entsprechenden Gesetzesvorlage, mit der der Schillingbetrag dieser Vergütung durch einen Prozentsatz von V/2 ersetzt werden soll, wird daher ab dem Zeitpunkt in Aussicht genommen, ab dem der neue Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V feststeht.

Abs. 2 regelt die Anspruchsdauer, den Anfall und die Einstellung dieser eine pauschalierte Nebengebühr darstellenden Vergütung und begründet den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufwendungen für Nachtdienstgeld an Beamte des Exekutivdienstes (Bundesgendarmerie, Bundes­polizei, Kriminaldienst, Zoll- und Justizwache) beliefen sich 1997 auf insgesamt 238,7 Millionen Schilling. Die Umwandlung des Nachtdienstgeldes als reine Aufwandsentschädigung in eine Neben­gebühr bewirkt, daß der Beamte von dieser einen Pensionsbeitrag zu entrichten hat. Der Pensionsbeitrag beträgt derzeit 11,75% und sinkt für jüngere Altersgruppen schrittweise bis zum Jahr 2014 auf 10,25%. Ab 1999 ist daher mit jährlichen Mehreinnahmen von zirka 28 Millionen Schilling aus Pensionsbeiträgen zu rechnen.

Mit den anspruchbegründenden Nebengebühren ist andererseits bei den in den nächsten Jahren in den Ruhestand tretenden Exekutivbeamten eine Erhöhung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß verbunden. Unter der Annahme, daß die bezogenen Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzu­rechnen sind und pro Bediensteten (Annahme: 22 000) im Kalenderjahr 10 850 S für Vergütungen für Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst anfallen, ergibt diese Nebengebühr im Ruhestand eine jährliche Nebengebührenzulage von 297,60 S pro Jahr des Bezuges einer derartigen Nebengebühr (10 850/437,50 = 24,80 × 14 = 347,20; dieser Betrag sinkt bis zum Jahr 2014 schrittweise auf 217 S). Unter Außerachtlassung der parallelen Senkung sowohl des Pensionsbeitrages als auch der Neben­gebührenzulage ergeben sich jährliche Einnahmen aus Pensionsbeiträgen von 28,04 Millionen Schilling (238,7 × 11,75%).

Demgegenüber stehen – unter der Annahme, daß jährlich 550 Beamte (22 000/40) in den Ruhestand treten – Pensionsaufwendungen von 190 960 S (347,20 × 550).

Im ersten Jahr der Wirksamkeit des Gesetzes (1999) fallen die Pensionsaufwendungen nur zur Hälfte an, da die Pensionsantritte über das ganze Jahr verteilt sind = 95 480 S (= 0,1 Millionen Schilling).

Im zweiten Jahr (2000) betragen die Nebengebührenzulagen bereits das 1,5fache, da die Nebengebühr bereits um ein Jahr länger bezogen wurde (= 520,8 × 550) = 286 440. Dazu kommen die Nebengebühren­zulagen aus dem ersten Jahr (95 480 + 286 440 = 381 920 S = 0,38 Millionen Schilling).

Im dritten Jahr (2001) betragen die Nebengebührenzulagen bereits das 2,5fache, da die Nebengebühr wieder um ein Jahr länger bezogen wurde (= 868 × 550) = 477 400. Dazu kommen die Nebengebühren­zulagen aus den ersten beiden Jahren (381 920 + 477 400 = 859 320 S = 0,86 Millionen Schilling).

Im vierten Jahr (2002) betragen die Nebengebührenzulagen bereits das 3,5fache, da die Nebengebühr wieder um ein Jahr länger bezogen wurde (= 1 215,20 × 550) = 668 360. Dazu kommen die Neben­gebührenzulagen aus den ersten drei Jahren (859 320 + 668 360 = 1 527 680 S = 1,53 Millionen Schilling).

Für die ersten Jahre ergeben sich daher Mehreinnahmen, und zwar für

1999: 28,04 – 0,10 = 27,94 Millionen Schilling

2000: 28,04 – 0,38 = 27,66 Millionen Schilling

2001: 28,04 – 0,86 = 27,18 Millionen Schilling

2002: 28,04 – 1,53 = 26,51 Millionen Schilling.

Der Berechnung der Pensionsaufwendungen wurde – einschließlich der Versorgungsgenüsse – eine 25jährige Pensionsbezugsdauer zugrunde gelegt. Sie steigen daher bis zum 25. Jahr kontinuierlich an und bleiben dann stabil. Den Berechnungen der Mehrkosten wurden die Gesamtmehrkosten der nächsten 40 Jahre zugrunde gelegt (1 495,7 Millionen Schilling). Die jährlichen Mehrkosten betragen daher 1/40 dieser Gesamtmehrkosten (37,39 Millionen Schilling), abzüglich der Einnahmen aus Pensionsbeiträgen ergeben sich Mehrkosten von 9,35 Millionen Schilling (37,39 – 28,04).

4

Zu Art. II Z 10 (§ 82b GG):

Diese Bestimmung sieht für Beamte des Exekutivdienstes, die in einem Kalenderjahr mindestens 15 exekutive Nachtdienste geleistet haben, für die mit der lang dauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse verschiedene Ausgleichsmaßnahmen vor.

Nach Abs. 1 hat jeder Beamte des Exekutivdienstes, der diese Mindestzahl von Nachtdiensten im Kalenderjahr erreicht, für jeden im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Nachtdienst – also rückwirkend ab dem ersten geleisteten Nachtdienst – Anspruch auf ein Zeitguthaben von einer Stunde. Der mit jedem Nachtdienst verbundene Anspruch auf ein Zeitguthaben soll mit dem der Leistung des Nachtdienstes jeweils folgenden Monatsersten entstehen, um den Verbrauch der Zeitguthaben in der Diensteinteilung zeitgerecht einplanen zu können.

Abs. 2 schränkt in seiner Z 2 den für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommenden Personenkreis auf Beamte des Exekutivdienstes, welche Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GG haben, ein. In der Z 1 des Abs. 2 werden Nachtdienste als die Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im Ausmaß von mindestens vier Stunden Dienstleistung definiert. Für die Erbringung der geforderten mindestens vierstündigen Dienstleistung während der Nachtzeit ist es unmaßgeblich, ob diese Dienstverrichtungen im Rahmen der regelmäßigen Wochen­dienstzeit (Schicht- oder Wechseldienst) oder auf Grund angeordneter Überstunden (Überstundendienst­plan) oder im Rahmen eines Journaldienstplanes erbracht wird. Bei der Gebührlichkeit des pauschalen Zeitguthabens von einer Stunde pro Nachtdienst wird aus verwaltungsökonomischen Gründen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung nicht mehr auf die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtungen abgestellt, sobald mindestens vier Stunden tatsächlicher Nachtarbeit erbracht wurden.

Abs. 3 räumt dem Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des damit angestrebten Erholungszweckes einen Anspruch auf Verbrauch des erworbenen Zeitguthabens bis zum Ablauf von sechs Monaten ein. Dies allerdings mit der Einschränkung, soweit es die dienstlichen Anforderungen zulassen. Da es aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß dienstliche Umstände den Verbrauch von Zeitguthaben hindern und es weder zweckmäßig noch wünschenswert erscheint, nicht verbrauchte Zeitguthaben anzusparen oder verfallen zu lassen, sieht Abs. 4 die Möglichkeit der finanziellen Ablösung der erworbenen Zeitguthaben vor. Demnach soll der Exekutivbeamte einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage (nach § 19a GG) in Höhe von 120 S je Nachtdienst haben, wenn das Zeitguthaben nicht bis zum Ende des auf die Leistung des Nachtdienstes nächstfolgenden Halbjahres verbraucht wird oder der Beamte anstelle des gesamten oder eines Teiles des Zeitguthabens dessen Abgeltung beantragt.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Schaffung eines Anspruches auf Zeitguthaben und der Möglichkeit ihrer finanziellen Ablösung durch eine Erschwerniszulage sind Mehrkosten einerseits für diese Erschwerniszulagen und andererseits für die bei Inanspruchnahme der Zeitguthaben entfallende und durch Überstundenanordnung außerhalb der Nachtzeit zu ersetzende Dienstzeit verbunden.

Ausmaß der Zeitguthaben:

1997 wurden im Exekutivbereich rund zwölf Millionen Nachtdienststunden geleistet. Unter der Annahme, daß ein Drittel davon in Nachtdiensten mit weniger als vier Stunden erbracht wurden, ergibt dies eine Million Nachtdienste mit Anspruch auf Zeitguthaben. Dies ergibt ab 1. Juli 1999 Zeitguthaben im Ausmaß von 500 000 Stunden, ab 2000 jährlich eine Million Stunden an Zeitguthaben.

Mehrkosten für Erschwerniszulagen:

Unter der Annahme, daß zwei Drittel der Zeitguthaben finanziell abgegolten und nur ein Drittel in natura in Anspruch genommen wird, hat dies jährliche Mehrkosten für Erschwerniszulagen in Höhe von 80 Millionen Schilling zur Folge (666 000 × 120). Da die Mehrkosten des zweiten Halbjahres zu zirka 50% erst im nächstfolgenden Kalenderjahr anfallen, werden die Mehrkosten für das Jahr 1999 nur zu 75%, das sind 60 Millionen Schilling, veranschlagt.

Da der Beamte von dieser Erschwerniszulage einen Pensionsbeitrag zu entrichten hat – dieser beträgt derzeit 11,75% und sinkt für jüngere Altersgruppen schrittweise bis zum Jahr 2014 auf 10,25% – ist mit jährlichen Mehreinnahmen aus Pensionsbeiträgen für 1999 von 7,05 Millionen Schilling und für die Folgejahre von 9,4 Millionen Schilling zu rechnen.

Andererseits ist dadurch bei den in den nächsten Jahren in den Ruhestand tretenden Exekutivbeamten eine Erhöhung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß verbunden. Unter der Annahme, daß die bezogenen Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen sind und pro Bediensteten (Annahme: 15 000) im Kalenderjahr 5 333 S (für 1999: 4 000 S) für eine solche Erschwerniszulage anfallen, ergibt diese Nebengebühr im Ruhestand eine jährliche Nebengebührenzulage von 146,40 S pro Jahr des Bezuges einer derartigen Nebengebühr (5 333/437,50 = 12,20 × 14 = 170,80; dieser Betrag sinkt bis zum Jahr 2014 schrittweise auf 106,70 S.)

Demgegenüber stehen – unter der Annahme, daß jährlich 375 Beamte (15 000/40) in den Ruhestand treten – Pensionsaufwendungen von 64 050 S (170,80 × 375).

Im ersten Jahr der Wirksamkeit des Gesetzes (1999) fallen die Pensionsaufwendungen nur zur Hälfte an, da die Pensionsantritte über das ganze Jahr verteilt sind = 32 025 S (= 0,08 Millionen). Da für 1999 nur 75% der Mehrkosten bei der Erschwerniszulage angenommen werden, ist dieser Betrag für 1999 nur mit 24 019 S (= 0,02 Millionen Schilling) zu veranschlagen.

Im zweiten Jahr (2000) betragen die Nebengebührenzulagen bereits das 1,5fache, da die Nebengebühr bereits um ein Jahr länger bezogen wurde (= 256,20 × 375) = 96 075. Dazu kommen die Nebengebühren­zulagen aus dem ersten Jahr (16 013 + 96 075 = 112 088 S = 0,11 Millionen Schilling).

Im dritten Jahr (2001) betragen die Nebengebührenzulagen bereits das 2,5fache, da die Nebengebühr wieder um ein Jahr länger bezogen wurde (= 427 × 375) = 160 125. Dazu kommen die Nebengebührenzulagen aus den ersten beiden Jahren (112 088 + 160 125 = 272 213 S = 0,27 Millionen Schilling).

Im vierten Jahr (2002) betragen die Nebengebührenzulagen bereits das 3,5fache, da die Nebengebühr wieder um ein Jahr länger bezogen wurde (= 597,80 × 375) = 224 175. Dazu kommen die Nebengebührenzulagen aus den ersten drei Jahren (272 213 + 224 175 = 496 388 S = 0,5 Millionen Schilling).

Ausgleich der entfallenden Dienstzeit durch Überstunden:

Bei Inanspruchnahme eines Drittels der Zeitguthaben für Nachtdienste in natura (1999 = 255 000 Stunden; in den Folgejahren jeweils 340 000 Stunden) wird davon ausgegangen, daß nur die Hälfte der entfallenden Dienststunden mit Überstunden außerhalb der Nachtzeit anderer Beamter ausgeglichen werden muß.

Überstundenkostenaufstellung:

Durchschnittsbezug der VerwGr. E 2b/GehSt. 10, der VerwGr. E 2a/GehSt. 10/FGr. 2 und der VerwGr. E 2a/GehSt. 4/FGr. 4: 22.515 S.

Durchschnittskosten einer Überstunde:

Grundvergütung 130 S plus 50% Überstundenzuschlag für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (65 S) plus 15 S anteilige Gefahrenzulage: Insgesamt 210 S.

Mehrkosten für Überstunden: 255 000 Stunden × 210 S = 53,6/2 = 26,8 Millionen Schilling für 1999; 340 000 Stunden × 210 S = 71,4/2 = 35,7 Millionen Schilling für die Folgejahre.

Gesamtmehrkosten für Vergütungen und Überstunden:

Für die ersten Jahre ergeben sich Mehrausgaben, und zwar für

1999: 60,00 + 26,8 + 0,02 – 7,05 =  79,77 Millionen Schilling

2000: 80,00 + 35,7 + 0,11 – 9,40 = 106,41 Millionen Schilling

2001: 80,00 + 35,7 + 0,27 – 9,40 = 106,57 Millionen Schilling

2002: 80,00 + 35,7 + 0,50 – 9,40 = 106,80 Millionen Schilling.

Der Berechnung der Pensionsaufwendungen wurde – einschließlich der Versorgungsgenüsse – eine 25jährige Pensionsbezugsdauer zugrunde gelegt. Sie steigen daher bis zum 25. Jahr kontinuierlich an und bleiben dann stabil. Den Berechnungen der Mehrkosten wurden die Gesamtmehrkosten der nächsten 40 Jahre zugrunde gelegt (501,6 Millionen Schilling). Die jährlichen Pensionsmehrkosten betragen daher 1/40 dieser Gesamtpensionsmehrkosten (12,54 Millionen Schilling), abzüglich der Einnahmen aus Pensionsbeiträgen ergeben sich Pensionsmehrkosten von 3,14 Millionen Schilling (12,54 – 9,4). Dazu kommen Mehrkosten für die Vergütungen in der Höhe von 79,5 Millionen Schilling und für die Über­stunden in der Höhe von 35,5 Millionen Schilling.

Die jährlichen Gesamtmehrkosten betragen somit 118,14 Millionen Schilling (79,5 + 35,5 + 3,14).

Zu Art. II Z 11 (§ 93 Abs. 10 und 11 GG):

Auf die Ausführungen zu § 152c Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 12 (§§ 144a und 144b GG):

Die Regelungen der §§ 82a und 82b des Gehaltsgesetzes 1956 sollen auch für jene Beamten gelten, die noch nicht in das neue Schema der Beamten des Exekutivdienstes optiert haben und sich daher noch im alten Schema der Wachebeamten befinden, da sich ihr Verwendungsbild von dem der Beamten des Exekutivdienstes nicht unterscheidet.

Zu Art. II Z 13 (§ 150 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 152 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 14 und 15 (§ 161 Abs. 29 GG):

Berichtigung von Zitaten in der Inkrafttretensregelung zur Novelle des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998.

Zu Art. III Z 1 (§ 18 Abs. 3 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 2 (§ 23 VBG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 60 und 80 BDG 1979 wird verwiesen. Die bisherige bloße Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete nach § 23 VBG 1948 wird durch die Änderung dieser Bestimmung, wonach die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten (§§ 60 und 80 BDG 1979 und §§ 24 bis 24c GG 1956) anzuwenden sind, in eine Pflicht des Dienstgebers zur Beistellung von Sachbehelfen umgewandelt.

Zu Art. III Z 2a (§ 41 Abs. 4 VBG):

Die Neuregelungen im Gehaltsgesetz 1956 über die mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 63a des Gehaltsgesetzes 1956) und die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung (§ 63b des Gehaltsgesetzes 1956) sollen auch auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden sein; in das Vertragsbedien­stetengesetz 1948 werden daher entsprechende Verweise auf das Gehaltsgesetz 1956 aufgenommen. Auf die Erläuterungen zu den §§ 63a und 63b des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 3 und 4 (§ 44a VBG 1948):

In den Zulagenregelungen können die Bezugnahmen auf Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen ersatzlos aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, weil solche Schulen nicht mehr bestehen. Weiters ist auf die neue Bezeichnung der Polytechnischen Schulen Bedacht zu nehmen.

Zu Art. III Z 4a (§ 44e VBG):

Die §§ 63a und 63b des Gehaltsgesetzes 1956 werden auch auf Vertragslehrer des Entlohnungssche­mas II L angewendet. Auf die Erläuterungen zu den §§ 63a und 63b des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. IV (RGV):

Es wird im § 1 Abs. 5 eine generelle Rundungsregelung eingeführt, somit werden alle Einzelregelungen nicht mehr benötigt. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen.

Zu Art. V Z 1 (§ 15b Abs. 2 PG):

Eines der Ziele des Pensionsreformgesetzes 1993 bestand darin, die Hinterbliebenenversorgung im Beamtenpensionsrecht und in den Sozialversicherungsgesetzen spiegelgleich zu regeln. Bei dem im § 15b Abs. 1 PG 1965 enthaltenen Grenzbetrag für die Erhöhung von Witwen(Witwer)pensionen war allerdings wegen des ab 1. Jänner 1994 zu leistenden Pensionssicherungsbeitrages nicht wie im § 264 Abs. 6 ASVG an den ASVG-Anpassungsfaktor, sondern an die jeweiligen Erhöhungen des (im Beamtendienstrecht üblicherweise für Anpassungen herangezogenen) Gehaltsansatzes V/2 anzuknüpfen, um zu vermeiden, daß Witwen und Witwer nach Beamten und Beamtinnen durch eine allenfalls niedrigere Erhöhung auf Grund des ASVG-Anpassungsfaktors und durch den Pensionssicherungsbeitrag in Höhe der Differenz zwischen ASVG-Anpassungsfaktor und Bezugsanpassungsfaktor bei ansonsten gleichen Voraussetzungen weniger Pension erhalten hätten als Witwen und Witwer nach ASVG-Pensionisten.

Durch den Wegfall des Pensionssicherungsbeitrages in seiner ursprünglichen Fassung einerseits und die ab 2000 vorgesehene Anpassung der Beamtenpensionen nach dem ASVG-Anpassungsfaktor andererseits wird die unterschiedliche Anpassung des Erhöhungsbetrages obsolet. Ab 2000 wird daher jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ergebende aufgewertete Erhöhungsbetrag herangezogen.

Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung hängen von der zukünftigen Entwicklung des Gehaltsansatzes V/2 und des ASVG-Anpassungsfaktors ab und können daher derzeit nicht vorhergesagt werden. Im Hinblick auf die geringe Zahl von Betroffenen werden sie jedenfalls nur marginal bleiben.

Zu Art. V Z 2 (§ 34 PG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen. Die Bestandteile der Pension sind die Bestandteile des Ruhebezuges, zB der Ruhegenuß, die Ruhegenuß­zulage, die Ergänzungszulage und die Nebengebührenzulage.

Zu Art. V Z 3 und 5 (§ 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 PG):

Im Abs. 2 lit. a wird sprachlich klargestellt, daß für die Anrechnung der genannten Zeiten die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Überweisungsbetrages und nicht die tatsächliche Überweisung maß­geblich ist.

Abs. 6 normiert, daß Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, auf jeden Fall als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen sind.

Zu Art. V Z 4 (§ 54 Abs. 5 PG):

Klarstellung, daß die in dieser Bestimmung angesprochenen angerechneten Vordienstzeiten auch dann pensionswirksam werden, wenn nach dem 30. November 2002 ein Übertritt in den Ruhestand erfolgt.

Zu Art. V Z 6 (§ 55 Abs. 1 PG):

Klarstellung, daß die Anrechnung der genannten Ruhegenußvordienstzeiten auch dann nur bedingt zu erfolgen hat, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden.

Zu Art. VI Z 1 (§ 2 Abs. 2a NGZG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. VI Z 2 (§ 9 NGZG):

Die Rundungsbestimmung der Nebengebührenzulage entfällt mit der Einführung des Euro. Die allgemeine Rundungsbestimmung für die Nebengebührenzulage wird ab dem 1. Jänner 2002 im § 34 PG 1965 enthalten sein, da die Nebengebührenzulage ein Bestandteil des Ruhebezuges und somit auch ein Bestandteil des dort genannten Auszahlungsbetrages ist.

Zu Art. VI Z 3 (§ 17 Abs. 3 und § 18c Z 1 NGZG):

Auf die Erläuterungen zu § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu den Art. VII und VIII (KUG und EZG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. IX Z 1 (§ 17 Abs. 1 PTSG):

Die rasche Entwicklung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zum Konzern erfordert gesetzliche Klarstellungen des Unternehmensbereiches, für den die ex-lege-Zuweisung zur Dienstleistung nach Abs. 1 erster Satz gilt: Nach dem Entwurf soll sie auch für Unternehmen gelten, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA AG) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist oder künftig sein wird. Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung wird gewährleistet, daß eine Zuweisung zur Dienstleistung auch zu seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes gegründete Tochterunternehmen der PTA AG möglich ist.

Zu Art. IX Z 2 und 3 (§ 17 Abs. 3 PTSG):

Der durch eine gesellschaftsrechtliche Spaltung der PTA AG entstandenen Telekom Austria AG sind gemäß § 17 Abs. 1 PTSG rund 13 500 Beamte zur Dienstleistung zugewiesen. Für rund 12 900 dieser Beamten, die alle bei Betriebsstellen in den Regionen eingesetzt sind, werden nachgeordnete Dienstbehörden eingerichtet. Damit können – wie bisher – die Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten vor Ort rasch, einfach und zweckmäßig bearbeitet werden, weil eine Befassung der beim Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft (Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) eingerichteten obersten Dienstbehörde weitgehend entfallen kann. Den neuen Personalämtern kommen nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3 die gleichen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten wie den bereits eingerichteten zu.

Durch die bloße Aufteilung der bisher bei den Personalämtern der PTA AG in dienstbehördlichen Ange­legenheiten tätigen Mitarbeiter auf die bereits bisher bestehenden und die neu geschaffenen Personalämter ist diese Maßnahme mit keinen Mehrkosten verbunden.

Zu Art. IX Z 4 (§ 17 Abs. 9 und 10 PTSG):

Die Abs. 9 und 10 regeln die Zusammensetzung der für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senate der beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtenden Disziplinarkommission, der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des BDG 1979 in der Weise, daß an die Stelle der dem Ressort des vom jeweiligen Verfahren betroffenen Beamten angehörigen Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zu treten haben.

Zu Art. IX Z 5 (§ 21 Abs. 2 PTSG):

§ 21 Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung für am Tag vor dem Inkrafttreten der Einrichtung neuer Dienstbehörden erster Instanz für der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte anhängige Dienstrechtsverfahren: Diese sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstbehörde – dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt – weiter zu führen.

Zu Art. IX Z 6 (§ 23a PTSG):

§ 23a enthält eine dynamische Verweisung auf im PTSG zitierte Bundesgesetze.

Zu Art. X (LDG):

Auf Grund der technischen Weiterentwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologien sind die Einrechnungsbestimmungen für Kustoden im IT-Bereich an allgemeinbildenden Pflichtschulen sowohl bezüglich des Regelungsinhaltes und der verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemäß. Die vorliegende Novelle hat daher eine Aktualisierung der Einrechnung für die Betreuung von IT-Arbeitsplätzen zum Inhalt. Hiebei ist zwischen jenen Tätigkeiten zu unterscheiden, die pädagogisch-fachlichen Charakter haben, und solchen der hard- und softwaremäßigen Betreuung. Erstere ist auf Grund des unmittelbaren Bezugs zur jeweiligen Schule und der unterrichtsmäßig vorgegebenen Besonderheit der Betreuung von den ständig an der Schule tätigen Kustoden zu versehen, wobei es sich bei der Betreuung jedoch nicht um Unterrichtstätigkeit handelt. Die hard- und softwaremäßige Betreuung ist im allgemeinen eher gelegentlich erforderlich und kann daher von Lehrern, die mehrere Schulen eines vorgegebenen örtlichen Bereiches im Bedarfsfall betreuen; von anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen werden.

Die Wendung “insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflich­tung entspricht,” im § 48 Abs. 1a Z 2, im § 49 Abs. 1a Z 2 und im § 51 Abs. 1a Z 2 bezieht sich auf die Summe aller Abschläge nach den Abs. 1 und 1a des jeweiligen Paragraphen.


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


Art. I Z 1:

Art. I Z 1:


§ 53. (1) bis (1c) …

§ 53. (1) bis (1c) …


(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:


                                                                                               1.                                                                                               Namensänderung,

                                                                                               1.                                                                                               Namensänderung,


                                                                                               2.                                                                                               Standesveränderung,

                                                                                               2.                                                                                               Standesveränderung,


                                                                                               3.                                                                                               jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

                                                                                               3.                                                                                               jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),


                                                                                               4.                                                                                               Änderung des Wohnsitzes,

                                                                                               4.                                                                                               Änderung des Wohnsitzes,


                                                                                               5.                                                                                               Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,

                                                                                               5.                                                                                               Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,


                                                                                               6.                                                                                               Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

                                                                                               6.                                                                                               Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.


Art. I Z 2:

Art. I Z 2:


Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und
sonstige Sachbehelfe


§ 60. (1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

                                                                                               1.                                                                                               eine Dienstkleidung zu tragen oder

                                                                                               2.                                                                                               sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.


 

(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:


 

                                                                                               1.                                                                                               ein Lichtbild,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,


 

                                                                                               3.                                                                                               die Dienstnummer,


 

                                                                                               4.                                                                                               die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),


 

                                                                                               5.                                                                                               den Vor- und Familiennamen,


 

                                                                                               6.                                                                                               einen allfälligen akademischen Grad,


 

                                                                                               7.                                                                                               den Amtstitel.


(2) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,


                                                                                               1.                                                                                               in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise des Dienst­abzeichens besteht,

                                                                                               1.                                                                                               in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

              a) die Dienstkleidung zu tragen oder

              b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,


                                                                                               2.                                                                                               bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.

                                                                                               2.                                                                                               bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,


 

                                                                                               3.                                                                                               welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.


(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.


(4) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.


Art. I Z 3:

Art. I Z 3:


§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.


(2) bis (9) …

(2) bis (9) …


Art. I Z 4:

Art. I Z 4:


Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für Berufsmilitärpersonen

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst


§ 152. (1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel “Militärperson” vorgesehen.


in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe


sonstige Voraussetzungen


Amtstitel

M BO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 


1 bis 6

9
8

 

Major

 


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 


1
2 und 3
4 bis 6

16
14
13
12

 

Oberst

 

3

19,
7. Jahr

 

Brigadier

 

 

18

Abteilungsleiter in der Zentralstelle

 

 

4
5
6

17
16
15

 

 

 

7 und 8

 

 

 

 

8

 

Sektionsleiter, Kommandant der Landesverteidigungsakademie

General

 

9

 

 

 

M BO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit als Leutnant

Oberleutnant

 

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:


 

                                                                                               1.                                                                                               In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;


 

                                                                                               2.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;


 

                                                                                               3.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;


 

                                                                                               4.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;


 

                                                                                               5.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;


 

                                                                                               6.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;


 

                                                                                               7.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Fähnrich;


 

                                                                                               8.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;


 

                                                                                               9.                                                                                               in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;


 

                                                                                               10.                                                                                               während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.


 














in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe


sonstige Voraussetzungen


Amtstitel

M BO 2


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

1a
1b
2
3 bis 9

13
12
11
10

 

Major

 

2 und 3
4 und 5
6 bis 9

15
14
13

 

Oberstleutnant

 

5
6 und 7
8 und 9

17
16
15

 

Oberst

 

9

18

 

Brigadier

M BUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabs-
wachtmeister

 


1
2
3 und 4
5 bis 7

16
14
12
11
10

 

Offiziers-
stellvertreter

 

2

17

 

Vizeleutnant

 

 

15

frühere achtjährige Verwendung als Zugskommandant

 

 

 

14

Zugskommandant

 

 

 

 


 

 


 

 


 

 


 




























 

 


 

 


 

 


in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe


sonstige Voraussetzungen


Amtstitel

M BUO 1

3 und 4
5 bis 7

14
13

 

Vizeleutnant

M BUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

 

positiver Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

 

 

 

15

 

Stabswachtmeister

 

 

 


 

















(1a) Abweichend von Abs. 1 ist in der Verwendungsgruppe M BO 2 für Arbeitsplätze, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind, ab dem siebenten Jahr in der Gehaltsstufe 19 der Amtstitel “Oberst” vorgesehen, wenn dieser Amtstitel von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 auf Grund der am 1. Jänner 1996 geübten Beförderungspraxis auf diesem Arbeitsplatz erreicht werden kann.

 


(2) Den im Abs. 1 für die Verwendungsgruppe M BO 1 vorgesehenen Amtstiteln (außer Brigadier und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung “des Generalstabsdienstes”, “des Intendanzdienstes”, “des höheren militärtechnischen Dienstes” oder “des höheren militärfachlichen Dienstes” hinzuzufügen.

(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung “des Generalstabsdienstes”, “des Intendanzdienstes”, “des höheren militärtechnischen Dienstes”, “des höheren militärfachlichen Dienstes” oder der Zusatz “…arzt”, “…apotheker” oder “…veterinär” hinzuzufügen.


(3) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsmilitärpersonen sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und – anstelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels – aus dem Zusatz “…arzt”, “…apotheker” oder “…veterinär” zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist die Verwendungsbezeichnung “Divisionär” vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen “Oberarzt”, “Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder “Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.


                                                                                               1.                                                                                               “Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,

 


                                                                                               2.                                                                                               “Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,

 


                                                                                               3.                                                                                               “Oberarzt” für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.

 


in den Gehaltsstufen

sonstige Voraussetzung

Amtstitel

1 bis 4

 

Militärkaplan

5 bis 7

 

Militärkurat

8 und 9

 

Militäroberkurat

10 und 11

römisch-katholischer Militärseelsorger

Militärsuperior

10 und 11

evangelischer Militärseelsorger

Militäroberpfarrer

12 bis 19

 

Militärdekan

 

Generalvikar des Militärbischofs

Militärgeneralvikar

 

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

Militärsuperintendent

 

 
(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsmilitärpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.















(5) Für die als Militärseelsorger verwendete Berufsmilitärperson, die Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung “Militärbischof” vorgesehen.

 


(6) Als Verwendungsbezeichnung haben zu führen:

                                                                                               1.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,

                                                                                               2.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der sich bei Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BUO 1 ergeben würde,

                                                                                               3.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.


(7) Wird einer Berufsmilitärperson ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.

 


(8) Berufsmilitärpersonen haben während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie die Verwendungsbezeichnung “Fähn­rich” zu führen.

 


(9) Für Berufsmilitärpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 


                                                                                               1.                                                                                               “Korpskommandant” für den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,

 


                                                                                               2.                                                                                               “Divisionär” für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

 


(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.


(11) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den in Abs. 10 angeführten Berufsmilitärpersonen von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung im Inland gebührt hätte.


(12) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsmilitärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39 a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.


(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.

 


Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen auf Zeit

 


in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe


sonstige Voraussetzungen


Amtstitel

M ZO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 


1 bis 6

9
8

 

Major

 


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 

4 bis 6

12

 

Oberst

 

7

 

 

Brigadier

M ZO 2

 

 

 

Leutnant

 

 
§ 152a. (1) Für Militärpersonen auf Zeit sind folgende Amtstitel vorgesehen:





















in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe


sonstige Voraussetzungen


Amtstitel

M ZO 2

 

5

ein Jahr Dienstzeit
als Leutnant

Oberleutnant

 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

1b
2
3 bis 9

12
11
10

 

Major

M ZUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabs-
wachtmeister

 

2
3 und 4
5 bis 7

12
11
10

 

Offiziers-
stellvertreter

M ZUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

 

positiver Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

 

M ZCh

 

 

 

Korporal

 

 

 

positiver Abschluß des
I. und II. Abschnittes
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Zugsführer

 

 

4

fünf Jahre Dienstzeit als Korporal

 

 

 

 


 



































 

 



(2) § 152 Abs. 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.

 


Art. I Z 5:

Art. I Z 5:


§ 152c. (1) bis (8) …

§ 152c. (1) bis (8) …


(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

                                                                                               1.                                                                                               solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe,

                                                                                               2.                                                                                               wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.


(10) …

(10) …


Art. I Z 7:

Art. I Z 7:


§ 256. (1) bis (3) …

§ 256. (1) bis (3) …


(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:


                                                                                               1.                                                                                               in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

                                                                                               1.                                                                                               in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,


                                                                                               2.                                                                                               in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,

                                                                                               2.                                                                                               in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,


                                                                                               3.                                                                                               in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,

                                                                                               3.                                                                                               in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,


                                                                                               4.                                                                                               während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.

                                                                                               4.                                                                                               während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.


 

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.


Art. I Z 8:

Art. I Z 8:


Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen


§ 271. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel “Berufsoffizier” vorgesehen.


in der
Verwendungs-gruppe

in der
Dienst-
klasse


sonstige Voraussetzungen


Amtstitel

H 1

III
IV
V
VI
VII
VIII
IX

 

Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
General

H 2

III

während der Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie

Fähnrich

 

 

nach dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Leutnant

 

 

nach drei Jahren, in denen der Amtstitel “Leutnant” geführt wurde

Oberleutnant

 

 

nach fünf Jahren, in denen der Amtstitel “Oberleutnant” geführt wurde

Hauptmann

 

IV, V

 

Hauptmann

 

V

nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung für den Stabsoffizier oder in der Verwendung als Musik­offizier

Major

 

VI
VII
VIII

 

Oberstleutnant
Oberst
Brigadier

 

 































(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: “des Generalstabsdienstes”, “des Intendanzdienstes”, “des höheren militärtechnischen Dienstes” oder “des höheren militärfachlichen Dienstes”.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.


(3) In der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 


                                                                                               1.                                                                                               “Korpskommandant” für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,

 


                                                                                               2.                                                                                               “Divisionär” für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres- Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

 


(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

 


in der Dienstklasse

sonstige Voraussetzung

Amtstitel

III

 

Militärkaplan

IV

 

Militärkurat

V

 

Militäroberkurat

VI

römisch-katholischer Militärseelsorger

Militärsuperior

VI

evangelischer Militärseelsorger

Militäroberpfarrer

VII

 

Militärdekan

 

Generalvikar des Militärbischofs

Militärgeneralvikar

 

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

Militärsuperintendent

 

 















(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung “Militär­bischof” vorgesehen.

 


(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und – an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels – aus dem Zusatz “…arzt”, “…apotheker” oder “…veterinär” zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung “Divisionär” vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 


                                                                                               1.                                                                                               “Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,

 


                                                                                               2.                                                                                               “Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,

 


                                                                                               3.                                                                                               “Oberarzt” für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.

 


(6) § 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.

 


(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.

 


(8) § 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

 


Art. I Z 10:

Art. I Z 10:


Ausbildung und Verwendung

Ausbildung und Verwendung


13.13. (1)

13.13. (1)


                                                                                               a)                                                                                               Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,

                                                                                               a)                                                                                               Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse


 

                   aa) der Z 2.11 oder


 

                  bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder


 

                   cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder


 

                  dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang “Militärische Führung”, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt,


                                                                                               b)                                                                                               die Ausbildung zum Unteroffizier,

                                                                                               b)                                                                                               die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,


                                                                                               c)                                                                                               die erfolgreiche Verwendung als Ausbildner in der Dauer von mindestens sechs Monaten und

                                                                                               c)                                                                                               die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,


                                                                                               d)                                                                                               die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie. Auf die Truppenoffiziersausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

                                                                                               d)                                                                                               die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges “Mili­tärische Führung” und

                                                                                               e)                                                                                               die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studien­ganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.


(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.

(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.


 

(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).


 

(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.


Art. I Z 12:

Art. I Z 12:


25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

 

 

25.1. Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und Akademien sowie an land- und forstwirtschaftlichen be­rufspädagogischen Lehranstalten, so­weit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen.

Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religions­pädagogischen Akademie oder Lehrbefähigung für Volksschulen. Dieses Erfordernis wird ersetzt:

                                                                                               a)                                                                                               bis i) …

                                                                                               j)                                                                                               bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen durch die Lehrbefähigung für hauswirtschaftliche Berufsschulen.

 

25.1. Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und Akademien sowie an land- und forstwirtschaftlichen be­rufspädagogischen Lehranstalten, so­weit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen.

Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religions­pädagogischen Akademie oder Lehrbefähigung für Volksschulen. Dieses Erfordernis wird ersetzt:

                                                                                               a)                                                                                               bis i) …

 


Gehaltsgesetz 1956


Art. II Z 1:

Art. II Z 1:


§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …


(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


(4) …

(4) …


Art. II Z 2:

Art. II Z 2:


§ 20b. (1) bis (3a) …

§ 20b. (1) bis (3a) …


(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.

(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.


(5) bis (9) …

(5) bis (9) …


Art. II Z 3 und 4:

Art. II Z 3 und 4:


§ 24a. (1) bis (5) …

§ 24a. (1) bis (5) …


(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.


(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist


                                                                                               1.                                                                                               für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen

                                                                                               1.                                                                                               für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,


                                                                                               2.                                                                                               für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen

                                                                                               2.                                                                                               für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen


Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.


Art. II Z 5:

Art. II Z 5:


§ 40a. (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,

                                                                                               1.                                                                                               solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,

                                                                                               2.                                                                                               wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.

§ 40a. (1) Eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S gebührt dem Beamten

                                                                                               1.                                                                                               des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten,

                                                                                               2.                                                                                               des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

                                                                                               3.                                                                                               des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß § 37 Abs. 7 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


Art. II Z 6:

Art. II Z 6:


§ 48. (1) bis (4) …

§ 48. (1) bis (4) …


(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.


(6) bis (11) …

(6) bis (11) …


Art. II Z 7:

Art. II Z 7:


§ 58. (1) bis (4) …

§ 58. (1) bis (4) …


(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:


                                                                                               1.                                                                                               Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

                                                                                               1.                                                                                               Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,


                                                                                               2.                                                                                               Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,

                                                                                               2.                                                                                               Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,


                                                                                               3.                                                                                               Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

                                                                                               3.                                                                                               Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,


                                                                                               4.                                                                                               Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.

                                                                                               4.                                                                                               Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.


Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.


(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt



In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 433 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 130 S.

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 433 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 130 S.


(7) bis (9) …

(7) bis (9) …


Art. II Z 8:

Art. II Z 8:


§ 59. (1) bis (6) …

§ 59. (1) bis (6) …


(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die

(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die


                                                                                               1.                                                                                               die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und

                                                                                               1.                                                                                               die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und


                                                                                               2.                                                                                               auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,

                                                                                               2.                                                                                               auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,


gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.


(8) bis (13) …

(8) bis (13) …


Art. II Z 9:

Art. II Z 9:


§ 59b. (1) und (2) …

§ 59b. (1) und (2) …


(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,

(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,


                                                                                               1.                                                                                               939 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,

                                                                                               1.                                                                                               939 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,


                                                                                               2.                                                                                               1 102 S in der Verwendungsgruppe L 1.

                                                                                               2.                                                                                               1 102 S in der Verwendungsgruppe L 1.


Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


Art. II Z 9b:

Art. II Z 9b:


Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen


§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag


in den Verwendungsgruppen L PA und L 1................................ ..................................................................................................................... 5,8‰,

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1............................... .................................................................................................................... 11,6‰,


in den Verwendungsgruppen L 2................................................... ..................................................................................................................... 4,7‰ und

in den Verwendungsgruppen L 2................................................. 9,4‰ und


in der Verwendungsgruppe L 3...................................................... ..................................................................................................................... 3,0‰

in der Verwendungsgruppe L 3.................................................... 6,0‰


des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.


 

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung


 

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt


 

                                                                                               1.                                                                                               Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2 660 S und


 

                                                                                               2.                                                                                               Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 320 S


 

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.


 

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.


 

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.


 

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.


 

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich


 

                                                                                               1.                                                                                               für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und


 

                                                                                               2.                                                                                               für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S


 

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.


Art. II Z 11:

Art. II Z 11:


§ 93. (1) bis (9) …

§ 93. (1) bis (9) …


(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

                                                                                               1.                                                                                               solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,

                                                                                               2.                                                                                               wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.


Art. II Z 13:

Art. II Z 13:


Dienstzulage

Dienstzulage


§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt


in den

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungs-

Dienstzulage

Dienstklassen

bezeichnung, der oder die einer der nachstehend ange-

führten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Schilling

III

Fähnrich

882

und

Leutnant

1 102

IV

Oberleutnant

1 322

 

Hauptmann

1 539

ab der Dienstklasse V

1 719

 

 

 

in den

bei Führung eines Amtstitels, der einem der

Dienstzulage

Dienstklassen

nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Schilling

III

Fähnrich

882

und

Leutnant

1 102

IV

Oberleutnant

1 322

 

Hauptmann

1 539

ab der Dienstklasse V

1 719

 

 













Art. II Z 14 und 15:

Art. II Z 14 und 15:


§ 161. (1) bis (28) …

§ 161. (1) bis (28) …


(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …


                                                                                               7.                                                                                               § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 45, 46, 48, 50 lit. a, 51 lit. a und 52 und § 112g mit 1. April 1998,

                                                                                               7.                                                                                               § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,


        8.   a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und

        8.   a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und


              b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 47, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 49, § 112d in der Fassung des Art. II Z 50 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 53

              b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 54


                                                                                                                                                                                              mit 1. Juli 1998,

                                                                                                                                                                                              mit 1. Juli 1998,


                                                                                               9.                                                                                               und 10. …

                                                                                               9.                                                                                               und 10. …


§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.

§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.


Vertragsbedienstetengesetz 1948


Art. III Z 1:

Art. III Z 1:


§ 18. (1) und (2) …

§ 18. (1) und (2) …


(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


Art. III Z 2:

Art. III Z 2:


Sachleistungen

Sachleistungen


§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.


Art. III Z 2a:

Art. III Z 2a:


§ 41. (1) bis (3) …

§ 41. (1) bis (3) …


(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.


(5) bis (12) …

(5) bis (12) …


Art. III Z 3 und 4:

Art. III Z 3 und 4:


§ 44a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:

§ 44a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:


                                                                                               1.                                                                                               Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,

                                                                                               1.                                                                                               Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,


                                                                                               2.                                                                                               Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akade­mien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,

                                                                                               2.                                                                                               Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akade­mien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,


                                                                                               3.                                                                                               Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

                                                                                               3.                                                                                               Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,


                                                                                               4.                                                                                               Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.

                                                                                               4.                                                                                               Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.


(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde


in der Entlohnungsgruppe l 3......................................................... ..................................................................................................................... 627,70 S,

in der Entlohnungsgruppe l 3......................................................... ..................................................................................................................... 627,70 S,


in der Entlohnungsgruppe l 2b 1................................................... ..................................................................................................................... 188,60 S.

in der Entlohnungsgruppe l 2b 1................................................... ..................................................................................................................... 188,60 S.


In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 227,90 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 68,40 S jährlich.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 227,90 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 68,40 S jährlich.


Reisegebührenvorschrift 1955


Art. IV Z 2:

Art. IV Z 2:


§ 10. (1) bis (6) …

§ 10. (1) bis (6) …


(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.


(8) …

(8) …


§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …


(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.


(4) und (5) …

(4) und (5) …


§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten

§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten


                                                                                               1.                                                                                               nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

                                                                                               1.                                                                                               nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;


                                                                                               2.                                                                                               die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

                                                                                               2.                                                                                               die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


§ 22. (1) und (2) …

§ 22. (1) und (2) …


(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr


                                                                                               a)                                                                                               den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

                                                                                               a)                                                                                               den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;


                                                                                               b)                                                                                               die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

                                                                                               b)                                                                                               die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


§ 34. (1) bis (3) …

§ 34. (1) bis (3) …


(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus


                                                                                               a)                                                                                               dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

                                                                                               a)                                                                                               dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,


                                                                                               b)                                                                                               der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

                                                                                               b)                                                                                               der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.


(5) bis (8) …

(5) bis (8) …


§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) …


(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.


(4) und (5) …

(4) und (5) …


Pensionsgesetz 1965


Art. V Z 1:

Art. V Z 1:


§ 15b. (1) …

§ 15b. (1) …


(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V unter Berücksichtigung einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 letzter Satz ASVG ergebende Betrag.


(3) bis (7) …

(3) bis (7) …


Art. V Z 2:

Art. V Z 2:


§ 34. Der Auszahlungsbetrag ist auf zehn Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


Art. V Z 3 und 4:

Art. V Z 3 und 4:


§ 54. (1) …

§ 54. (1) …


(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:


                                                                                               a)                                                                                               die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;

                                                                                               a)                                                                                               die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;


                                                                                               b)                                                                                               die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

                                                                                               b)                                                                                               die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.

(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 erfolgt.


Art. V Z 6:

Art. V Z 6:


§ 55. (1) Die im § 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.

§ 55. (1) Die im § 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Nebengebührenzulagengesetz


Art. VI Z 1:

Art. VI Z 1:


§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …


(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


Art. VI Z 2:

Art. VI Z 2:


Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung von Nebengebührenzulagen

Abfindung von Nebengebührenzulagen


§ 9. (1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 100 S nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.


Art. VI Z 3:

Art. VI Z 3:


§ 17. (1) bis (2) …

§ 17. (1) bis (2) …


(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:

(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:


                                                                                               1.                                                                                               bis 38. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 38. …


Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

 


(4) bis (10) …

(4) bis (10) …


§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:

§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:


                                                                                               1.                                                                                               § 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

                                                                                               1.                                                                                               § 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben.


                                                                                               2.                                                                                               § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

                                                                                               2.                                                                                               § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.


Karenzurlaubsgeldgesetz


Art. VII Z 1:

Art. VII Z 1:


§ 27. (1) …

§ 27. (1) …


(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden (“kauf­männische Rundung”).


Einsatzzulagengesetz


Art. VIII Z 1:

Art. VIII Z 1:


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen.

(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).


Poststrukturgesetz


Art. IX Z 1 bis 4:

Art. IX Z 1 bis 4:


§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist oder sein wird, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.


(2) …

(2) …


(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:


                                                                                               1.                                                                                               Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

                                                                                               1.                                                                                               Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,


                                                                                               2.                                                                                               Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

                                                                                               2.                                                                                               Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,


                                                                                               3.                                                                                               Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

                                                                                               3.                                                                                               Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,


                                                                                               4.                                                                                               Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

                                                                                               4.                                                                                               Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,


                                                                                               5.                                                                                               Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

                                                                                               5.                                                                                               Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,


                                                                                               6.                                                                                               Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

                                                                                               6.                                                                                               Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,


 

                                                                                               7.                                                                                               Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,


 

                                                                                               8.                                                                                               Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,


 

                                                                                               9.                                                                                               Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,


 

                                                                                               10.                                                                                               Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,


 

                                                                                               11.                                                                                               Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,


 

                                                                                               12.                                                                                               Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.


 

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.


(4) bis (8) …

(4) bis (8) …


 

(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Ab­schnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß


 

                                                                                               1.                                                                                               zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,


 

                                                                                               3.                                                                                               die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,


 

                                                                                               4.                                                                                               ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und


 

                                                                                               5.                                                                                               ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.


 

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.


Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984


Art. X Z 2:

Art. X Z 2:


§ 49. (1) …

§ 49. (1) …


(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

                                                                                               1.                                                                                               für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

              a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,


 

              b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,


 

              c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,


 

              d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,


 

              e) die Führung der Fachbibliothek,


 

               f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,


 

              g) Sicherheit und Virenschutz.


 

Sie vermindert sich weiters


 

                                                                                               2.                                                                                               um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere


 

              a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),


 

              b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,


 

              c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,


 

              d) Sicherheit und Virenschutz,


 

              e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.


 

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.


(1b) bis (4) …

(1b) bis (4) …


Art. X Z 4:

Art. X Z 4:


§ 51. (1) …

§ 51. (1) …


(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt

                                                                                               1.                                                                                               1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Schulen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,

                                                                                               2.                                                                                               1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Schulen ab 4 Klassen.

Im Falle einer Polytechnischen Schule, die an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle einer an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Schule gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Schulen an einer Schule nur einem Lehrer zu.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters

                                                                                               1.                                                                                               für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

              a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

              b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

              c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

              d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

              e) die Führung der Fachbibliothek,

               f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

              g) Sicherheit und Virenschutz.


 

Sie vermindert sich weiters


 

                                                                                               2.                                                                                               um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere


 

              a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),


 

              b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,


 

              c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,


 

              d) Sicherheit und Virenschutz,


 

              e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.


 

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 


Die für Zwecke der Schulverwaltung verwendeten IT-Arbeitsplätze sind nicht Gegenstand der vorliegen­den Bestimmungen, da deren Betreuung nicht durch die IT-Kustoden vorgesehen ist.

Die verwendeten Begriffe und Definitionen wurden bewußt weit gehalten, um ständige Änderungen der Verordnung durch hard- und softwaremäßige Weiterentwicklungen hintanzuhalten.

Die im Entwurftext vorgenommene Aufhebung der “Deckelung” von vier bzw. einer Wochenstunde(n) bezieht sich ausschließlich auf den IT-Bereich.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Berechnung der Kosten für die Neuregelung des EDV-Kustodiats an den Pflichtschulen wurde als Parameter die durchschnittliche Zahl der IT-Arbeitsplätze in den jeweiligen Schularten herangezogen. Unter der Annahme, daß 35% der Hauptschulen, 25% der Sonderschulen, 80% der Polytechnischen Schulen und 3% der Volksschulen mit über 5 und 0,5% der Volksschulen mit über zehn IT-Arbeitsplätzen ausgestattet sind, ergibt sich eine Erhöhung der Zahl der Jahreswochenstunden um insgesamt 404 Stunden.

Unter der Annahme, daß bei 3,5% der Volksschulen und allen anderen Schularten im Pflichtschulbereich je eine Stunde für die Betreuung der Hard- und Software anfällt, ergibt sich aus diesem Titel eine Gesamtstundenzahl in der Höhe von 2 073 Stunden.

Die gesamte Erhöhung (2 477 Stunden) hat im Rahmen des Normstundenmodells ihre Bedeckung zu finden. Die genannte Maßnahme ist daher – abgesehen von den Reisegebühren – kostenneutral.

Durch Betreuung der Hard- und Software ergeben sich Reisekosten in der Höhe von 810 000 S.

Der Mehraufwand beträgt daher insgesamt 810 000 S.

Zu Art. XI:

Art. XI Abs. 1 hebt in seinen Z 1 bis 6 ältere Übergangsbestimmungen auf, die durch Zeitablauf überholt sind.

Durch Abs. 1 Z 7 bis 9 werden die das Nachtdienstgeld der Beamten des Exekutivdienstes und der Wachebeamten betreffenden Bestimmungen der bestehenden Pauschalierungsverordnungen aufgehoben, da bei diesen Besoldungsgruppen für die Zeit ab 1. Jänner 1999 gemäß § 82a und § 144a des Gehalts­gesetzes 1956 die Umstände, für die das Nachtdienstgeld vorgesehen war, durch die neue Vergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst als abgegolten gelten.

Dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen, die durch die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen eingetreten sind, werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Abs. 2 stellt dies ausdrücklich klar.

Art. XI Abs. 3 hebt eine in einem Übergangsartikel enthaltene Rundungsbestimmung auf. Auf die Erläuterungen zu § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.