1479 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Straf­prozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staats­anwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exeku­tionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (SPG-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheits­direktors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicher­heitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers handhaben hiebei in Eigenverantwortung den Exekutivdienst, um die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, um gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), um hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), um wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen und um Streitfälle zu schlichten (§ 26). Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirksgen­darmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.”

2. In § 14 lauten die Abs. 3 und 4:

“(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amts­handlung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unter­stellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshand­lungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.”

3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b samt Überschriften eingefügt:

“Sicherheitsakademie

§ 15a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Forschungs- und Ausbildungsstätte der Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unter­stellten Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörden sowie der Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgaben­erfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl, und über die Durchführung der einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.

(3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheits­akademie zu führen, in die internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.

(4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören:

           1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

           2. bei der Gestaltung des Lehrangebots;

           3. bei der Einführung neuer Lehrgänge;

           4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

           5. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.

Menschenrechtsbeirat

§ 15b. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive vom Menschenrechtsbeirat beraten. Diesem obliegt es, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu begleiten und dem Bundesminister für Inneres Verbesserungen vorzuschlagen.

(2) Dem Menschenrechtsbeirat gehören zehn Mitglieder an, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Inneres bestellt und abberufen. Hiebei werden je ein Mitglied und dessen Stellvertreter auf Vorschlag des Bundes­kanzlers und des Bundesministers für Justiz sowie je ein Mitglied und dessen Stellvertreter auf Vorschlag von drei vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrich­tungen bestellt, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen.

(3) Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen im Hinblick auf Wahrnehmungen in dieser Funktion der Wahrung des Amtsgeheimnisses. Sie sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson anzugeben, und nicht an die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden gebunden.

(4) Der Menschenrechtsbeirat ist befugt, durch eine Delegation, der zumindest der Vorsitzende und drei weitere vom Beirat bestimmte und nicht vertretbare Mitglieder oder Stellvertreter angehören, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive zu besuchen. Der Leiter einer besuchten Dienststelle ist verpflichtet, die Delegation bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

(5) Zur Bewältigung der erforderlichen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres die notwendigen Mittel zur Verfügung.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Menschen­rechtsbeirates zu erlassen und hiebei vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme zukommt; im übrigen regelt die Geschäftsordnung insbesondere die Einbe­rufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Vorschlägen und die Durchführung von Besuchen bei Dienststellen.”

4. Dem § 35 Abs. 1 wird eine Z 7 angefügt; § 35 Abs. 1 Z 6 und 7 lauten:

         “6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;

           7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Ver­kehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind.”

2

5. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

“Identitätsausweis

§ 35a. (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und – außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches – Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn

           1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,

           2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder

           3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identi­tätsausweise dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern ist oder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ eingeschritten ist.

(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach den Umständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nach Abs. 1 erforderlichen Personendaten feststehen, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach Abs. 1 ausgestellt werden.”

6. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.”

7. In § 38a Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:

“Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines Bereiches nach Abs. 1 zu untersagen;”

8. Dem § 38a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheits­dienstes tun.”

9. In Überschrift und Text des § 38a tritt an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbot” der Begriff “Betretungsverbot und an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbotes” der Begriff “Betretungsverbotes”.

10. In § 38a Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Worte “einer Information über die” das Wort “der”.

11. In § 38a Abs. 6 lautet der vierte Satz:

“Sie hat, sobald sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr bestehen, dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.”

12. § 38a Abs. 7 lautet:

“(7) Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des siebenten Tages nach seiner Anordnung; es endet in jenen Fällen, in denen das Gericht die Sicherheitsbehörde von einem ohne unnötigen Aufschub binnen dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Exekutionsordnung in Kenntnis gesetzt hat, mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch nach 14 Tagen.”

13. In § 39 treten an die Stelle der Absätze 3 bis 5 folgende Absätze 3 bis 7:

“(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

           1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

           2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;

           3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

Sobald ein gefährlicher Angriff beendet ist, gelten für die Durchsuchung die Bestimmungen der StPO.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom interna­tionalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüber­schreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.

(5) Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes unter den Voraussetzungen des Abs. 1 öffnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 durchsuchen. Fahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten werden.

(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.

(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.”

14. In § 47 Abs. 3 lautet der Schlußsatz:

“In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.”

15. In § 53 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Stellen, die über Stamm- oder Vermittlungs­daten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes – TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, verfügen, Aus­künfte zu verlangen, die sie als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft kostenlos zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses sowie – mit Zustimmung eines Teilnehmers – auf Teilnehmernummer, Namen und Anschrift in bezug auf einen bei dem Teilnehmer eingegangenen Anruf zu beschränken. Über das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.”

16. § 55 lautet samt Überschrift:

“Sicherheitsüberprüfung

§ 55. (1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er gefährliche Angriffe begehen werde.

(2) Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt, Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.

(3) Eine Information ist

           1. “vertraulich”, wenn sie unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht;

           2. “geheim”, wenn sie vertraulich ist und ihre Preisgabe zudem die Gefahr erheblicher Schädigung volkswirtschaftlicher Interessen einer Gebietskörperschaft oder erheblicher Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder der Interessen des Bundes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung schaffen würde;

           3. “streng geheim”, wenn sie geheim ist und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung nach Z 2 wahrscheinlich machen würde.

(4) Die Sicherheitsüberprüfung bezieht jene personenbezogenen Daten ein, die die Sicherheits­behörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; darüber hinaus dürfen Daten durch Anfragen an andere Behörden oder sonst ermittelt werden, wenn der Betroffene eine Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden ist.”

17. Nach § 55 werden folgende §§ 55a bis 55c samt Überschriften eingefügt:

“Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55a. (1) Eine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen:

           1. zur Sicherung der Geheimhaltung vertraulicher Information;

           2. für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.

(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen:

           1. auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat;

           2. auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat;

           3. wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind;

           4. wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.

(3) Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer Sicherheitsorganisation (§ 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz, BGBl I Nr. 104/1997) zu erfolgen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Funktion bei einer solchen Einrichtung anstrebt.

(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüber­prüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind nach zwei Jahren zu wiederholen.

Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b. (1) Außer in den Fällen des § 55a Abs. 1 Z 2 ist eine Sicherheitsüberprüfung nur auf Grund der Zustimmung und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung) durchzuführen. Die Zustimmung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Dienstgeber oder die Dienstbehörde vorliegen, es sei denn, diese würde die Überprüfung selbst durchführen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungs­erklärung entsprechend den Geheimschutzstufen (§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.

(2) Sicherheitsüberprüfungen auf Grund eines Ersuchens eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer Sicherheitsorganisation oder in bezug auf Funktionen bei einem obersten Organ des Bundes sind dem Bundesminister für Inneres vorbehalten, zu anderen Sicherheitsüber­prüfungen ist auch die Sicherheitsdirektion ermächtigt.

(3) Sofern die Ermächtigung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, eine erweiterte Ermittlungsermächtigung (§ 55 Abs. 4) einschließt, sind die Dienststellen der Gebietskörper­schaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die von diesen betriebenen Anstalten zu Auskünften verpflichtet, die in Zusammenhang mit der Sicherheits­erklärung des Betroffenen stehen. Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf eine Auskunftsbe­schränkung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn diese sowohl gegenüber dem Betroffenen als auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt.

(4) In den Fällen des § 55a Abs. 2 Z 2 hat das Unternehmen, das um die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ersucht hat, deren Kosten zu tragen. Hiezu hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung Pauschalsätze zu bestimmen, die dem durchschnittlichen Aufwand einer Sicherheitsüberprüfung je nach der Geheimschutzstufe (§ 55 Abs. 3) entsprechen. Die Sicherheitsüberprüfung ist nach der Entrichtung der Gebühr durchzuführen.

Geheimschutzordnung

§ 55c. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automations­unterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

           1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfälti­gung und Aufbewahrung;

           2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.”

18. § 64 Abs. 2 lautet:

“(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Ab­bildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben und andere Maßnahmen, die nicht mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sind.”

19. Dem § 64 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden ist, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Sofern die Sicherheitsbehörden mit der Durchführung von molekulargenetischen Untersuchungen Dienstleister beauftragen, haben sie das Untersuchungsmaterial zu anonymisieren und vertraglich dafür vorzu­sorgen, daß nur jene Teile der menschlichen DNA untersucht werden, die nicht Träger der Erbinfor­mation sind, sowie dafür, daß der Dienstleister das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet ist.”

20. In § 84 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbot” der Begriff “Betretungsverbot”.

21. In § 93 Abs. 2 wird nach dem Wort “Sicherheitsbehörden” ein Beistrich gesetzt und werden die Worte “der Sicherheitsakademie” eingefügt.

22. An die Stelle der Überschrift “7. TEIL” tritt die Überschrift:

“7. TEIL

Informationspflichten”

23. Die Überschrift zu § 93 lautet “Sicherheitsbericht”; nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:

“Regierungsinformation

§ 93a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zustän­digkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind.

(2) Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.”

24. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

§  1

2. Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung

§  2         Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§  3         Sicherheitspolizei

§  4         Sicherheitsbehörden

§  5         Besorgung des Exekutivdienstes

§  5a       Überwachungsgebühren

§  5b      Entrichtung der Überwachungsgebühren

§  6         Bundesminister für Inneres

§  7         Sicherheitsdirektionen

§  8         Bundespolizeidirektionen

§  9         Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10        Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 11        Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 12        Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13        Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 14        Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a      Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15        Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15a      Sicherheitsakademie

§ 15b     Menschenrechtsbeirat

3. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 16        Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 17        Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 18        Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL

AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19

2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20        Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 21        Gefahrenabwehr

§ 22        Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 23        Aufschub des Einschreitens

§ 24        Fahndung

§ 25        Kriminalpolizeiliche Beratung

§ 26        Streitschlichtung

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27

4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

3. TEIL

BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 28        Aufgabenerfüllung

§ 29        Verhältnismäßigkeit

§ 30        Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 31        Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück

Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt

Allgemeine Befugnisse

§ 32        Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33        Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt

Besondere Befugnisse

§ 34        Auskunftsverlangen

§ 35        Identitätsfeststellung

§ 35a      Identitätsausweis

§ 36        Platzverbot

§ 37        Auflösung von Besetzungen

§ 38        Wegweisung

§ 38a      Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39        Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

§ 40        Durchsuchen von Menschen

§ 41        Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42        Sicherstellen von Sachen

§ 43        Verfall sichergestellter Sachen

§ 44        Inanspruchnahme von Sachen

§ 45        Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46        Vorführung

§ 47        Durchführung einer Anhaltung

§ 48        Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a      Anordnung von Überwachungen

§ 49        Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50

4. TEIL

VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 51

2. Hauptstück

Ermittlungsdienst

§ 52        Aufgabenbezogenheit

§ 53        Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung

§ 54        Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a      Legende

§ 55        Sicherheitsüberprüfung

§ 55a      Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b     Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c      Geheimschutzordnung

§ 56        Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57        Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58        Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 59        Umweltevidenz

§ 60        Verwaltungsstrafevidenz

§ 61        Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62        Auskunftsrecht

§ 63        Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

§ 64        Begriffsbestimmungen

§ 65        Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 66        Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

§ 67        (entfällt)

§ 68        Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

§ 69        Vermeidung von Verwechslungen

§ 70        Erkennungsdienstliche Evidenzen

§ 71        Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 72        Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 73        Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 74        Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 75        Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 76        Besondere Behördenzuständigkeit

§ 77        Verfahren

§ 78        Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

§ 79        Besondere Verfahrensvorschriften

§ 80        Ausnahmen vom Datenschutzgesetz

5. TEIL

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81        Störung der öffentlichen Ordnung

§ 82        Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

§ 83        Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

§ 84        Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 85        Subsidiarität

§ 86        Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

6. TEIL

BESONDERER RECHTSSCHUTZ

§ 87        Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88        Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89        Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90        Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91        Amtsbeschwerde

§ 92        Schadenersatz

§ 92a      Kostenersatzpflicht

7. TEIL

INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93        Sicherheitsbericht

§ 93a      Regierungsinformation

8. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94        Inkrafttreten

§ 95        Verweisungen

§ 96        Übergangsbestimmungen

§ 97        Außerkrafttreten

§ 98        Vollziehung”

25. Dem § 94 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3 und 4, 15a, 15b, 35 Abs. 1, 35a, 38 Abs. 4, 38a, 39 Abs. 3 bis 7, 47 Abs. 3, 53 Abs. 3a, 55 bis 55c, 64 Abs. 2 und 7, 84 Abs. 1, 93 Abs. 2 und 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit XXX in Kraft.”

Artikel II

Außerkrafttreten

Mit dem 1. Jänner 1999 tritt Artikel VI des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Straf­gesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl I Nr. 105/1997, außer Kraft.

Artikel III

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55, 55b SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.”

2. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“§ 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit x. xxxxxx in Kraft.”

Artikel IV


Das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 382c Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbot” das Wort “Betretungsverbot”.

2. Der Text des § 403 erhält die Absatzbezeichung “(1)”; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit x. xxxxxx in Kraft.”

Artikel V

Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekoG) bei Wahr­nehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächst­gelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres dafür Sorge zu tragen, daß die Zollorgane, insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten (§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen.”

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.”

3. In § 120 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

“(1d) Die §§ 14 Abs. 4 und 27 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit x. xxxxx in Kraft.”

Artikel VI

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks “§ 28a Abs. 5 des Waffengesetzes 1986” die Wortfolge “§ 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996”.

2. In § 6 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Wortes “und” ein Beistrich; am Ende der Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; dem Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         “5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes).”

3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit x. xxxxxx  in Kraft.”

Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative:

Das seit dem 1. Mai 1993 in Kraft stehende Sicherheitspolizeigesetz, das bislang nur im Kontext spezifischer Reformen (zB der Gewalt in der Familie) novelliert worden ist, bedarf nunmehr in verschiedenen Bereichen einer Klarstellung oder einer Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse.

Inhalt:

Folgende Regelungen werden vorgeschlagen:

–   Einbeziehung der Angehörigen der Gemeindewachkörper in den Vollzug des SPG;

–   Schaffung einer organisationsrechtlichen Grundlage für Errichtung und Betrieb der Sicherheitsakademie;

–   Einführung eines Identitätsausweises;

–   Ergänzung der rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Kontrollen als Ausgleichsmaßnahmen zur Öffnung der Binnengrenzen im Schengener Raum;

–   Ergänzung der Regelung von Sicherheitsüberprüfungen im Lichte neuer Anforderungen im Bereich der Europäischen Integration;

–   Klarstellung und Ergänzung der erkennungsdienstlichen Regelung der Verwendung von genetischer Information, die durch DNA-Analyse gewonnen worden ist;

–   Klarstellungen von Vorschriften im Kontext der Prävention häuslicher Gewalt.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Kosten:

Personal- und Amtssachaufwand, die durch die Errichtung von Gemeindewachkörpern und deren sicherheitspolizeiliche Tätigkeit entstehen, sind von den Gemeinden zu tragen.

Für die Vorbereitung der Errichtung und des Betriebes der Sicherheitsakademie sind im Budget des Innenressorts 16 Millionen Schilling für das Jahr 1998 und 26 Millionen Schilling für 1999 vorgesehen. Die Errichtung des Gebäudes der Sicherheitsakademie erfolgt durch die Bundesimmobiliengesellschaft. Die Kosten für die Inneneinrichtung, die Sport- und Gästebereiche sowie die technische Grundausstattung werden sich im Jahr 2000 auf rund 47,5 Millionen Schilling belaufen. Die Mietkosten für das Gebäude sowie sonstige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten (Betriebskosten, Heizung, Instandhaltung, usw.) werden für das Jahr 2000 auf rund 4,5 Millionen Schilling, ab 2001 auf rund 35 Millionen Schilling jährlich geschätzt. Die Kosten für den Lehrbetrieb werden teilweise durch Verlagerung der bisher anfallenden Aus-, Fortbildungs- und Forschungskosten bestritten. Darüber hinaus ist ab dem Jahr 2000 jährlich mit Personalkosten von rund 32 Millionen Schilling zu rechnen.

Die Kosten für die übrigen Novellierungsbereiche sind im Rahmen der laufenden Aufwendungen zu bestreiten.

EU-Konformität:

Die Regelungen über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen dienen insbesondere auch der Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 3 des Rates der EURATOM (Abl. Nr. 17 vom 6. Oktober 1958, S 406), des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. November 1994 [C(94)3282], des Beschlusses des Rates vom 27. April 1998 (98/319/EG) und dem Europol-Übereinkommen (95/C 326/01).

Im übrigen berühren die Vorschläge EU-Recht nicht.

Erläuterungen


Allgemeines

1. Inhalt der Novelle

Die SPG- Novelle 1998 schlägt Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor:

1.1. Zur vollen Nutzung der personellen Ressourcen, die für die Sicherheitsvorsorge verfügbar sind, erscheint die Einbeziehung der Angehörigen der Gemeindewachkörper in den Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes sinnvoll. Eine sowohl für Gemeinden als auch für den Bund vertretbare Lösung der organisatorischen Fragen besteht in der Unterstellung des Gemeindewachkörpers bei Besorgung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter die Bezirksverwaltungsbehörde. Der Gesetzesvorschlag geht davon aus, daß eine für die Verwirklichung dieser Lösung notwendige Ergänzung des Art. 118 Abs. 8
B-VG spätestens mit Inkrafttreten der SPG-Novelle realisiert wird.

1.2. Als Ausgleich für den Wegfall der Grenzkontrollen durch den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen werden Bestimmungen zur Kontrolle von Menschen und Sachen im Zusammenhang mit dem internationalem Reiseverkehr vorgeschlagen (sogenannte “Schleierfahndung”). Damit wird die bereits bestehende Befugnis zur Feststellung der Identität von Menschen, die über die Binnengrenze eingereist sind, sinnvoll ergänzt.

1.3. Bei der Ausübung der Befugnis nach § 35 (Identitätsfeststellung) hat sich gezeigt, daß jene Menschen benachteiligt sind, denen die bestehende Rechtsordnung keinen Zugang zu einem amtlichen Lichtbildausweis eröffnet. Bislang fehlt im österreichischen Recht ein Ausweisdokument, das lediglich der Identifizierung dient, ohne ein Recht oder einen besonderen Status zu bescheinigen. Die Einführung eines sicherheitspolizeilichen Identitätsausweises soll deshalb in erster Linie jenen Menschen Abhilfe bieten, die wegen ihres Vorlebens (mangelnde Verkehrszuverlässigkeit, Paßversagung) keine Möglichkeit haben, ein Dokument zu erlangen, das ihre Identität ausweist.

1.4. Eine Ergänzung und Verfeinerung der (bislang eher rudimentären) Regelung über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ist zufolge der Europäischen Integration notwendig geworden. Die Republik Österreich ist auf Grund mehrerer völkerrechtlicher Vorschriften (EURATOM-Verordnung Nr. 3, Beschluß der Europäischen Kommission vom 30. November 1994, Beschluß des Rates vom 27. April 1998, Europol-Konvention) zur Durchführung qualitativ hochwertiger Sicherheitsüberprüfungen verpflichtet, die auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht durchführbar sind. Daher ist es erforderlich, sowohl die Fälle zulässiger Sicherheitsüberprüfungen zu ergänzen als auch in besonderen Fällen die Möglichkeit zu schaffen, zu Zwecken einer Sicherheitsüberprüfung Ermittlungen durchzuführen. Im übrigen soll die Praxis in die Lage versetzt und verhalten werden, stärker als bisher nach jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürfnissen zu differenzieren.

1.5. Die Novelle enthält eine organisationsrechtliche Norm über Errichtung und Führung der Sicherheitsakademie.

1.6. Mit der Novelle soll eine Grundlage für die Einrichtung eines Menschenrechtsbeirats geschaffen werden, der den Bundesminister für Inneres in Fragen der Wahrung der Menschenrechte berät.

1.7. Mit der Novelle sollen Klarstellungen im Bereich der Befugnisse zur Vorbeugung gegenüber häuslicher Gewalt (§ 38a SPG) getroffen werden, die sich im übrigen sehr gut bewährt haben.

1.8. Letztlich schlägt die Novelle eine Klarstellung und Ergänzung der erkennungsdienstlichen Regelung der Verwendung von genetischer Information vor, die durch DNA-Analyse gewonnen worden ist.

2. Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (“Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit”) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG (“Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie”).

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I:

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3 und 4):

Die Regelung ermöglicht die Einbeziehung von Angehörigen der Gemeindewachkörper in den Vollzug sicherheitspolizeilicher Angelegenheiten. Sie dient – ebenso wie die Regelung des § 110 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 – der Nutzung von auf Gemeindeebene bestehenden personellen Ressourcen.

Die “Übertragung” der sicherheitspolizeilichen Agenden erfolgt – anders als nach dem Fremdengesetz 1997 – durch einen generellen Verwaltungsakt, nämlich durch Verordnung des Sicherheitsdirektors des jeweiligen Bundeslandes. Voraussetzung für die Erlassung der Verordnung ist ein Antrag der betroffenen Gemeinde. Die Verordnung darf daher nur Angehörige von Gemeindewachkörpern erfassen, deren Gemeinde einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Im übrigen ist der äußerste Umfang der Ermächtigung durch die Definition des Exekutivdienstes gemäß § 5 Abs. 3 vorgegeben.

Ein Gemeindewachkörper besteht dann, wenn die in Art. 78d Abs. 1 B-VG vorgesehenen Bedingungen – hinsichtlich Umfang und Organisation – erfüllt sind. Wesentliches Merkmal eines Wachkörpers ist die Zusammenfassung mehrerer Menschen zu einer Einheit, die nach außen als solche auftreten und handeln kann (Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 654). Die Organisation ist insbesondere darauf gerichtet, die Anwendung äußeren Zwanges durch eine Mehrheit von Organen zu ermöglichen, die nach außen hin als geschlossene Einsatzgruppe auftreten können (Funk, ÖJZ 1973, 627). Gerade diese Möglichkeit als Einheit zu agieren, setzt eine gewisse hierarchische Strukturierung voraus und unterscheidet die Wachkörper von sonstigen Exekutivorganen. Schließlich ist als weiteres Merkmal eines Wachkörpers insbesondere noch der durchlaufende, vierundzwanzigstündige Überwachungsbetrieb, der nicht an bestimmte Amtsstunden gebunden ist, zu nennen (Funk, ÖGZ 1973, 592, 627). Im Großen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst ist die kleinste Formation die sogenannte “Gruppe”; diese setzt sich im Bereich der Bundespolizei aus acht Beamten, im Bereich der Bundesgendarmerie aus fünf Beamten, die allerdings einer Formation von insgesamt 25 Beamten angehören, zusammen. Unter Berücksichtigung der angeführten Merkmale sowie der praktischen Durchführung des Streifendienstes, der aus Gründen der Eigensicherung grundsätzlich nur in Doppelpatrouillen durchgeführt werden sollte, kann somit davon ausgegangen werden, daß unter einer Anzahl von etwa zehn Beamten jedenfalls nicht von einem Gemeindewachkörper gesprochen werden kann. Ob ein Gemeindewachkörper vorliegt und ob er über die für die Aufgabenerfüllung notwendige Leistungsfähigkeit verfügt, wird der Sicherheitsdirektor zu prüfen haben.

Die Verordnung hat den Umfang jener Aufgaben der §§ 19 bis 27a festzulegen, bei deren Besorgung die Angehörigen der Gemeindewachkörper der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind. Auf unterschiedliche Verhältnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gemeindewachkörper ist bei der erstmaligen Unterstellung und im weiteren im Rahmen von Anträgen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einschränkung oder Aufhebung der Aufgabenübertragung Bedacht zu nehmen.

Absatz 4 erster Satz legt jene Aufgaben fest, die die Angehörigen der Gemeindewachkörper in jedem Fall in Eigenverantwortung, mithin ohne eine Weisungsmöglichkeit seitens der Bundesgendarmerie besorgen dürfen. (Die Weisungsmöglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt jedoch unberührt.) Es sind dies im wesentlichen unaufschiebbare Amtshandlungen oder einfache sicherheitspolizeiliche Standardmaß­nahmen. Alle anderen Aufgaben dürfen die Angehörigen des Gemeindewachkörpers – sofern eine Aufgabenübertragung durch Verordnung des Sicherheitsdirektors überhaupt erfolgt – nach den Weisungen der Angehörigen der Bundesgendarmerie des zuständigen Bezirksgendarmeriekommandos besorgen. Um die Möglichkeit, eine Weisung zu erteilen, sicherzustellen, haben sie die Angehörigen der Bundes­gendarmerie unverzüglich von der Amtshandlung zu verständigen.

Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers haben die Bundesgendarmerie jedoch auch bei Angelegenheiten, die sie an sich eigenverantwortlich besorgen dürfen, zu befassen, wenn sich abzeichnet, daß der örtliche Wirkungsbereich der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgabe zu überschreiten sein wird oder wenn aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist (zB wenn es zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes besonderer Ausrüstung oder einer größeren Zahl von Exekutivorganen bedarf als der Gemeinde zur Verfügung stehen).

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3 und 4):

Die Organe eines Gemeindewachkörpers werden durch eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die jeweilige Gemeinde gelegen ist, unterstellt. Ihr Einschreiten soll aber grundsätzlich auf den örtlichen Wirkungsbereich ihrer Gemeinde beschränkt sein. Nur ausnahmsweise, wenn die örtlich zuständigen Exekutivorgane die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen können, sollen sie auch außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Gemeinde sicherheitspolizeilich einschreiten dürfen (während des Dienstes durch Bewegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde oder durch Indienststellen an einem solchen Ort), sofern die Aufgabenbesorgung durch die Unterstellungsverordnung möglich ist. In diesem Fall ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich, das heißt, sobald dies im Zuge der Amtshandlung möglich ist, zu verständigen. Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. haben die Angehörigen der Gemeindewachkörper in solchen Fällen allfällige Weisungen der Angehörigen der Bundesgendarmerie zu beachten.

Abs. 3 wurde insofern angepaßt, als die Möglichkeit der Überschreitung des örtlichen Wirkungsbereiches einer Sicherheitsbehörde auch auf Angehörige eines Gemeindewachkörpers ausgedehnt wurde, sofern ihnen durch eine Unterstellungsverordnung gemäß § 9 Abs. 3 Aufgaben übertragen wurden. Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers haben in diesem Fall auch die Pflicht, unverzüglich die zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde von der Amtshandlung zu ver­ständigen. Darüber hinaus ist gemäß § 9 Abs. 3 das Bezirksgendarmeriekommando des Bezirkes, in deren Wirkungskreis die Angehörigen der Gemeindewachkörper der Bezirkshauptmannschaft unterstellt sind, zu verständigen.

Zu Z 3 (§§ 15a und 15b):

Durch die Einfügung der Sicherheitsakademie in den organisationsrechtlichen Teil des Sicherheitspolizeigesetzes soll deren Funktion als zentrale Forschungs- und Ausbildungsstätte der Sicherheitsbehörden und der diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörper untermauert werden; der in der politischen Diskussion bereits gebräuchliche Begriff der “Sicherheitsexekutive” soll bei dieser Gelegenheit seine rechtliche Ausgestaltung erfahren. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes eingerichtet. Die Sicherheitsakademie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung der Führungs- und Lehrkräfte des Bundesministeriums für Inneres, der Erfüllung von Forschungs­aufgaben und der Erstellung von Gutachten auf diesen Gebieten sowie der Pflege und Intensivierung von internationalen Kontakten im Aus- und Fortbildungsbereich. Überdies soll auch Menschen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Teilnahme an bestimmten Seminaren, Lehrgängen oder Veranstaltungen gegen Entgelt ermöglicht werden. Durch den Begriff Führungs- und Lehrkräfte werden sowohl Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch Verwaltungsbeamte und Vertragsbedienstete erfaßt.

Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) hat in seinem Bericht vom März 1995 die Einrichtung eines Haftbeirates gefordert. Die Bundesregierung hat dies in ihrer Stellungnahme vom Juni 1996 zugesichert und diese Zusage in einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom Februar 1997 bekräftigt. Einerseits soll mit der Einsetzung eines Beirates für Menschenrechtsfragen beim Bundesministerium für Inneres nun dieser Forderung des CPT Rechnung getragen werden, andererseits soll sich dieser Beirat nicht auf die Funktion eines Haftbeirates beschränken, sondern vielmehr die gesamte Tätigkeit der Sicherheitsbehörden unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte begleitend beobachten und dem Bundesminister für Inneres Verbesserungsvorschläge erstatten. Die gesetzliche Verankerung dieses Beirates soll im organisationsrechtlichen Teil des SPG erfolgen, da es sich um eine Materie gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG handelt.

Zu den Z 4 und 13 (§§ 35 Abs. 1 Z 6 und 7, 39):

Die Regelungen dienen als Ausgleichsmaßnahme zum Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengener Raums infolge des Beitritts Österreichs zum Schengener Durchführungs­übereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, und ergänzen die Grundlagen für die sogenannte “Schleierfahndung”, die bereits nach geltendem Recht gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 zulässig ist. Die Regelungen sollen den Sicherheitsbehörden die Möglichkeit bieten, vorübergehend durch planmäßige Kontrollen im Bereich des internationalen Reiseverkehrs auf bestimmte Kriminalitätsentwicklungen zu reagieren. Dies wird vielfach in Koordination mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten des SDÜ erfolgen. Um derartige Kontrollen wirksam zu gestalten, muß die bereits seit der Erlassung des Polizeikooperationsgesetzes (BGBl. I Nr. 104/1997) bestehende Befugnis zur Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 auch auf ausreisende Menschen ausgedehnt werden. Die Befugnisse in § 35 Abs. 1 Z 7 und § 39 Abs. 4 sollen die Sicherheitsbehörden überdies in die Lage versetzen, durch Kontrollen von Menschen und Transportmitteln ihre Erkenntnisse und Situationsanalysen (Lageberichte) über bestimmte Formen der internationalen Kriminalität dazu zu verwenden, dieser entgegenzuwirken. Für zollverschlossene Beförderungsmittel und Container gilt überdies § 27 Abs. 5 ZollR-DG.

Der Begriff “Umstände” zielt auf eine Beurteilung der jeweils vorliegenden konkreten Situation ab, währenddessen sich “bestimmte Tatsachen” auch aus allgemeinen Kriterien wie zum Beispiel Lagebildern ableiten lassen.

Der Ausdruck “entlang eines … Verkehrsweges” bezieht über den Verkehrsweg selbst hinaus etwa Rastplätze ein, mithin Örtlichkeiten, die zur Infrastruktur des Verkehrsweges gehören.

Als “Fahrzeuge” gelten alle Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge.

Zu Z 5 (§ 35a):

Ausweisdokumente sind in der österreichischen Rechtsordnung bisher nur für bestimmte Zwecke vorgesehen (zB der Reisepaß oder Personalausweis für die Darlegung der Identität im Rahmen internationaler Reisebewegungen oder der Führerschein im Straßenverkehr). Die Sicherheitsbehörden haben bei der Vollziehung des § 35 jedoch immer wieder mit Menschen Kontakt, die solche verwaltungsmaterienspezifischen Dokumente nicht erlangen können, zum Beispiel weil der Ausstellung eines Reisepasses ein Versagungsgrund entgegensteht oder weil dem Betroffenen mangels Verkehrszuverlässigkeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden kann. In solchen Fällen ist eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 nur schwer zu exekutieren. Es geht nicht an, daß die Rechtsordnung Menschen zur Duldung von Identitätsfeststellungen verpflichtet, ihnen jedoch keine Möglichkeit zum raschen Nachweis ihrer Identität eröffnet.

§ 35a soll für solche Fälle Abhilfe schaffen, indem ermöglicht wird, daß Menschen über Antrag von der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde einen Identitätsausweis erlangen können, der ihre wichtigsten Identitätsdaten zur Ausweisleistung vor öffentlichen und privaten Stellen enthält. Die Identität eines Menschen, der die Ausstellung eines Identitätsausweises beantragt, ist von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festzustellen. Mit dem Identitätsausweis ist als schlichtes Identitätsdokument keine sonstige Berechtigung wie insbesondere die eines Reisedokumentes verbunden.

Das Verfahrensrecht wurde im wesentlichen den einschlägigen paßrechtlichen Bestimmungen nachgeformt. Eine allfällige Kostenbelastung der Behörden, die den Identitätsausweis ausstellen, kann durch Festsetzung entsprechender Verwaltungsabgaben des Bundes und der Länder ausgeglichen werden.

Zu den Z 6 und 13 (§§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 6):

Es entspricht internationalen Abkommen und Gepflogenheiten, daß an Zivilflugplätzen besondere Sicherheitsstandards gelten, die der Exponiertheit der Zivilluftfahrt gegenüber terroristischen Anschlägen Rechnung tragen. Das geltende Bundesrecht kennt jedoch hiefür erforderliche Normen bislang ausschließlich für den Bereich der Sicherheitskontrollen: Dazu sind Regelungen mit dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, geschaffen worden.

Der Weg, die zur Erfüllung internationaler Sicherheitsstandards im Kontext der Zivilluftfahrt erforder­lichen bundesgesetzlichen Regelungen zu schaffen, soll fortgesetzt werden. Gemäß § 25 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962 idF BGBl. Nr. 610/1986, ist das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. Bislang fehlt es jedoch an einer exekutiven Befugnis, Menschen, die ihre Berechtigung, sich in diesem Bereich aufzuhalten, nicht glaubhaft zu machen vermögen, auch wirklich aus dem nichtöffentlichen Bereich des Flugplatzes zu verweisen. Eine solche Befugnis soll deshalb geschaffen werden. Die Wegweisung kann zufolge § 50 mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die beabsichtigte Regelung entspricht im übrigen dem internationalen Standard (vgl. dazu insbesondere Kapitel 4, Pkt. 4.4.2 des Annex 17 zum Internationalen Abkommen über die Zivilluftfahrt) und soll über Zivilflugplätze hinaus noch andere nicht allgemein zugängliche Stellen von Einrichtungen oder Anlagen (zB Verkehrsbauwerke) umfassen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind.

Die Befugnis, Behältnisse, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden, öffnen zu dürfen, entspricht ebenfalls dem internationalen Standard von Sicherheitsvorkehrungen an Zivilflugplätzen (vgl. dazu insbesondere Kapitel 4, Pkt. 4.3.7 ff des Annex 17 zum Internationalen Abkommen über die Zivilluftfahrt). Durch § 39 Abs. 6 soll jedoch nicht nur Sprengstoffanschlägen auf Zivilflugplätzen, sondern auch auf Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, wie insbesondere Bahnhöfe oder U-Bahn-Stationen, entgegengewirkt werden.

Zu den Z 7 bis 12 und 20 (§§ 38a Abs. 2, 3, 6 und 7, 84 Abs. 1):

Die Novelle dient einer Verselbständigung der Anordnung, die einem Menschen das Betreten einer Wohnung untersagt (bislang “Rückkehrverbot”, künftig “Betretungsverbot”), von der Anordnung, eine Wohnung zu verlassen (bislang und auch künftig “Wegweisung”). Damit soll dem Umstand deutlicher als bisher Rechnung getragen werden, daß ein Betretungsverbot oft außerhalb jenes Ortes ausgesprochen werden muß, an dem der Bedrohte wohnt. In Einzelfällen kommt es sogar dazu, daß der mit Betretungsverbot belegte Mensch den Ort, auf den sich dieses bezieht, noch nie betreten hat. Man denke an den Fall, daß eine Frau wegen der Gewalttätigkeit ihres Lebensgefährten in eine andere Wohnung zieht, deren Lage sie vor dem Gefährder geheimzuhalten sucht, daß dieser aber den Ort der neuen Wohnung in Erfahrung zieht und die Frau telefonisch mit neuerlicher Gewalt bedroht. Auch einer solchen Bedrohung soll mit dem Mittel des § 38a Abs. 2 entgegengetreten werden können: Es soll nicht zugewartet werden, bis sich der Gefährder Zutritt zu dieser Wohnung verschafft hat.

In der Literatur (vgl. Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, 109f einerseits und Kneihs/Preiß, Wegweiserecht und Rückkehrverbot in: Journal für Rechtspolitik 5, 111f, andererseits) wurden unterschiedliche Meinungen zur Frage vertreten, ob die Aufhebung des Betretungsverbotes lediglich ein behördeninterner Akt ist oder ob sie zu ihrer Wirksamkeit dem Betroffenen zugehen muß. Mit der neuen Textierung des Abs. 6 soll klargestellt werden, daß die Aufhebung des Betretungsverbotes durch contrarius actus – also durch einen neuerlichen Akt der unmittelbaren sicherheitsbehördlichen Befehlsgewalt – gegenüber dem Betroffenen erfolgen muß.

Durch die Neuregelung des Abs. 7 über die Dauer des Betretungsverbotes soll klargestellt werden, daß es bei der Beurteilung des Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung darauf ankommt, wann diese dem Antragsgegner zugeht. Schließlich ist das Gesetz von der Vorstellung getragen, daß das sicherheitsbehördliche Betretungsverbot nahtlos von der Einstweiligen Verfügung des Familiengerichts abgelöst werden soll. Hiebei wird davon ausgegangen, daß es sich nicht zum Nachteil des Antragsgegners auswirken wird, wenn die Sicherheitsbehörde (ungeachtet der Informationspflicht des Zivilgerichtes nach § 382c Abs. 3 Exekutionsordnung) noch keine Information über die Zustellung der Gerichtsentscheidung hat, weil es dem Antragsgegner selbst möglich sein wird, diese Frage gegenüber der Sicherheitsbehörde oder ihren Organen aufzuklären.

Zu Z 14 (§ 47 Abs. 3):

Die Ergänzung betont die Wichtigkeit der Gewährleistung der körperlichen Sicherheit Angehaltener, für die die Sicherheitsbehörde eine Obhutspflicht trifft.

Zu Z 15 (§ 53 Abs. 3a):

Bis zur Privatisierung der PTV konnten die Sicherheitsbehörden unter Berufung auf Amtshilfe im Sinne des B-VG Auskünfte etwa über Telefonnummern und Anschlüsse (Stammdaten § 87 Abs. 3 Z 4 TKG) erhalten. § 53 Abs. 3 SPG, der auf Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und den von diesen betriebenen Anstalten abstellt, war ausreichende Grundlage für derartige Auskünfte außerhalb der Reichweite des Fernmeldegeheimnisses. Seit dem Wegfall dieser gesetzlichen Grundlage sind die Sicherheitsbehörden auf den “Good-Will” der Betreiber angewiesen, wenn sie derartige Auskünfte erlangen wollen. Eine derartige Abhängigkeit wäre jedoch vor allem in jenen Fällen, die eine unverzügliche Beendigung eines gefährlichen Angriffs erfordern – man denke nur an eine telefonische Bombendrohung, die einen Kindergarten, eine Schule oder etwa das Haas-Haus in Wien betrifft –, undenkbar. § 53 Abs. 3a soll nunmehr jene Stellen, die über Stamm- oder Vermittlungsdaten im Sinne des TKG verfügen, dazu verpflichten, den Sicherheitsbehörden Auskunft über Namen und Adresse und/oder Teilnehmernummer zu erteilen; eine Verpflichtung zur Datenübermittlung darüber hinaus auf Grund dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Der Zugriff auf diese Daten stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10a Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger dar.

Zu Z 16 und 17 (§§ 55 bis 55c):

Die im Kontext der Europäischen Integration für Österreich entstandenen Notwendigkeit einer Über­arbeitung der Regelung der Sicherheitsüberprüfung ergibt sich aus den nachfolgend angeführten Normen:

1. Durch den Beschluß der Kommission vom 30. November 1994 betreffend die Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden, C(94)3282, sichert die Kommission den als Verschluß­sachen eingestuften Informationen, die von einem anderen Organ, einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation stammen, den gleichen Schutz zu, den diese Stellen gewähren; dies gilt – gegebenenfalls – insbesondere für den Austausch von Informationen, die die Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union betreffen (2. Erwägungsgrund). Dieses Regelungsregime folgt – in den Art. 10 bis 12 – dem Muster, daß der Zugang zu den als Verschlußsachen eingestuften Informationen hiezu besonders ermächtigten Personen vorbehalten bleibt und daß die Erteilung der Ermächtigung an die Durchführung einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gebunden wird. Diese wird auf Verlangen der Kommission im Einvernehmen mit der zu ermächtigenden Person von dem Mitgliedstaat vorgenommen, dessen Nationalität der Betroffene besitzt (Art. 12 Z 2), wobei das Verfahren den einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaats folgt (Art. 12 Z 3).

2. Der Beschluß des Rates vom 27. April 1998 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zum Zugang zu vom Rat verwahrten Verschlußsachen, ABl. L 140/12 vom 12. Mai 1998, normiert, daß der Zugang zu den als Verschluß­sachen eingestuften Informationen nur jenen hierzu besonders ermächtigten Personen gewährt wird, die durch die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind (Art. 1). Der Beschluß tritt gemäß Art. 8 zweiter Absatz am 12. Februar 1999 in Kraft.

3. Die Bestimmungen des EUROPOL-Übereinkommens (ABl. C 316/1 vom 27. November 1995) verpflichten die EU-Mitgliedstaaten, Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die bei EUROPOL eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, gemäß ihren nationalen Bestimmungen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

4. Die Verordnung des Rates der EURATOM Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des EURATOM-Vertrages (ABl. 17/406 vom 6. Oktober 1958) regelt, daß die Ermächtigung für den Zugang zu Verschlußsachen (außer zu jenen, die mit “nur für den Dienstgebrauch” gekennzeichnet sind) nur Personen erteilt werden darf, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Diese ist unter der Verantwortung und nach den Vorschriften des Mitgliedstaates durchzuführen, dessen Staatsangehörigkeit die zu überprüfende Person hat (Art 15 und 16).

Weiters hat die Bundesregierung (zufolge Punkt 13 des Beschl. Prot. 30) am 12. November 1996 die Unterzeichnung des Sicherheitsabkommens zwischen Österreich und der Westeuropäischen Union initiiert, zugleich jedoch beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, dieses Abkommen durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen. Dies erschien zum einen deshalb tunlich, weil die Bestimmungen des Abkommens für eine unmittelbare Anwendung nicht immer ausreichend determiniert sind, zum anderen jedoch auch, weil “die bestehenden gesetzlichen Grundlagen (zB § 55 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der geltenden Fassung) für eine Umsetzung der sich aus den WEU-Sicherheitsbestimmungen ergebenden Kriterien für den Schutz klassifizierter Informationen in der derzeitigen Fassung nicht zureichend” erschienen. Die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens wird jedenfalls Geheimschutzmaßnahmen erfordern, die über eine sicherheitspolizeiliche Überprüfung hinausgehen.

Dem damit bekundeten Erfordernis einer tragfähigen Regelung zur Sicherung der Geheimhaltung von Information tragen die §§ 55 bis 55b Rechnung. Die Notwendigkeit, daß die Sicherheitsbehörden Sicherheitsüberprüfungen über Ersuchen anderer Stellen vornehmen, ergibt sich schon daraus, daß nur die Sicherheitsbehörden Zugriff auf im Rahmen der Sicherheitspolizei ermittelte personenbezogene Daten haben.

Bei der Sicherheitsüberprüfung wird die Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personen­bezogener Daten abgeklärt. Es handelt sich somit um einen Vorgang der Verwendung von Daten und nicht um ein Verfahren im Sinne des AVG. Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden daher keine Anwendung.

Aus den §§ 55 Abs. 1 und 55a Abs. 1 und 2 ergibt sich, daß ein Mensch sich erst dann einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen hat, wenn er Zugang zu klassifizierter Information bekommen soll. Während in § 55a Abs. 1 jene Fälle aufgezählt werden, in denen eine Sicherheitsüberprüfung erfolgen darf, erfaßt § 55a Abs. 2 jene Fälle, in denen eine Sicherheitsüberprüfung jedenfalls zu erfolgen hat.

Ziel einer Sicherheitsüberprüfung ist die Klärung der sicherheitspolizeilichen Frage, ob ein Mensch auf Grund bestimmter Tatsachen als unzuverlässig einzustufen ist. Die Entscheidung, ob dem betreffenden Menschen tatsächliche Zugang zu klassifizierter Information gewährt wird, obliegt in der Folge der abschließenden Beurteilung jener Stelle, die um die Sicherheitsüberprüfung ersucht hat.

Im gegebenen Kontext der Sicherung der Geheimhaltung von vertraulichen Informationen (§ 55 Abs. 3 Z 1) kommen insbesondere die Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) und die Tatbestände des 16. Abschnittes (“Landesverrat”) in Betracht, nämlich § 252 StGB (“Verrat von Staatsgeheimnissen”), § 253 StGB (“Preisgabe von Staatsgeheimnissen”), § 254 StGB (“Ausspähung von Staatsgeheimnissen”) und § 256 StGB (“Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs”).

Eine Bedachtnahme auf Geheimschutzstandards ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen gemäß § 55 Abs. 2 hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Der Geheimhaltung von Ermittlungsergebnissen – die unter Einsatz technisch unterstützter Observation zur Abwehr organisierter Kriminalität gewonnen werden – zu Personen, die letztlich mit organisierter Kriminalität in keinerlei Verbindung stehen und nur zufällig Betroffene einer Observation geworden sind, kommt große Bedeutung zu. Solche Information, deren Relevanz für die Ermittlungen oft nicht von vornherein abgeschätzt werden kann, ist andererseits unter Umständen besonders diskreditierend. Für Organe, die mit solcher besonders sensibler Information umgehen, wird daher in § 55a Abs. 2 Z 3 die verpflichtende Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung vorgesehen. In Verbindung mit § 55a Abs. 4 wird somit der Inhalt der Regelung des Artikels VI § 2 des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 105/1997, in das Sicherheitspolizeigesetz übernommen.

Der Begriff “Funktion” in § 55a Abs. 3 ist nicht im Sinne des BDG zu verstehen, sondern umfaßt jedes Beschäftigungsverhältnis eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder einer Sicherheitsorganisation.

Der zweite Teilsatz des zweiten Satzes des § 55b Abs. 1 bezieht sich nur auf den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres.

§ 55c übernimmt die Regelung des Artikels VI § 1 des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 105/1997, in das Sicherheitspolizeigesetz.

Zu den Z 18 und 19 (§ 64 Abs. 2 und 7):

Die Ergänzung der beispielhaften Aufzählung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen um die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen zum Zwecke der Durchführung einer DNA-Analyse ist auf Grund der zukünftigen Bedeutung dieser Methode für die Wiedererkennung von Menschen angebracht.

Die DNA-Analyse ist eine wissenschaftlich anerkannte Methode, bei der aus den mehr als 5 000 bekannten genetischen Merkmalen eines Zellkerns des menschlichen Körpers etwa 25 ausgewählte Merkmale untersucht werden und von jedem ein aus zwei Banden bestehendes Muster (sogenanntes DNA-Profil) erzeugt wird. Das DNA-Profil jedes Menschen ist – außer bei eineiigen Zwillingen – einmalig und mit dem Papillarlinienmuster eines Fingerabdruckes vergleichbar.

Untersuchungsgegenstand sind hiebei ausschließlich die nicht codierten (informationslosen) Bereiche der menschlichen DNA. Diese lassen keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit jener Menschen (zB körperliche Eigenschaften oder denkbare Verhaltensweisen), deren DNA untersucht wird, zu. Mit der Untersuchung sollen nur wissenschaftliche Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Humangenetik tätig sind, auf Grund eines Vertrages betraut werden, in dem ausdrücklich vorgesehen wird, daß ausschließlich die nicht codierten Bereiche der menschlichen DNA untersucht werden dürfen.

Die in Absatz 7 vorgesehene Verwendungsbeschränkung ergibt sich zwar schon aus dem Gebot, daß Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten nur aufgabenbezogen verwenden dürfen (vgl. § 52). Die besondere Sensibilität der auf Grund von Mundhöhlenabstrichen gewonnenen Informationen läßt es jedoch für angebracht erscheinen, diese Verpflichtung in bezug auf diese Daten durch eine eigene Regelung besonders zu betonen.

Die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen darf mangels Erforderlichkeit nicht mittels Zwangsgewalt gemäß § 78 durchgesetzt werden. Eine DNA-Analyse kann im Einzelfall auch anhand anderer Spurenträger (zB Haaren) vorgenommen werden.

Im gegebenen Kontext wird kein gesondertes Auskunftsrecht vorgesehen, da die erfolgte Abnahme eines Mundhöhlenabstriches dem Betroffenen ohnehin bekannt ist.

Zu Z 23 (§ 93a):

Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres und der Sicherheitsdirektionen zur Regierungsinfor­mation unter den Gesichtspunkten der Sicherheitsverwaltung soll ermöglichen, daß der in hohem Maße auf Informationsgewinnung angelegte Apparat der Sicherheitsbehörden nicht nur diesen selbst zugute kommt.

Bei der Regierungsinformation handelt es sich nicht um eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenstellung im eigentlichen Sinne, vielmehr werden hier Sicherheitsbehörden im Interesse der Unterstützung von Regierungsmitgliedern bei der Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben in die Pflicht genommen. Nach Maßgabe ihres Wissens sollen der Bundesminister für Inneres und die Sicherheitsdirektionen auch verpflichtet sein, Regierungsmitglieder vor Schritten zu bewahren, die dem Ansehen des Staates Schaden zufügen würden. Eine Ermittlung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Regierungsinformation ist nur aus offenen Quellen erlaubt; eine Datengewinnung mit den Mitteln einer verdeckten Ermittlung oder einer Observation mithin unzulässig.

Zu Artikel II:

Auf Grund der Übernahme der Regelungen über die Geheimschutzordnung und über die Sicherheitsüber­prüfung von Beamten, die besondere Observationsmaßnahmen ausüben, in die Regelung des SPG, sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen gegen organisierte Kriminalität gegenstandslos geworden.


Allerdings wird damit nunmehr auf die befristete Geltung dieser Regelungen verzichtet. Dies scheint jedoch sinnvoll, da diese Regelungen unabhängig von den einschlägigen Bestimmungen in der StPO über besondere Ermittlungsformen im Kontext der Abwehr von organisierter Kriminalität sinnvoll und notwendig erscheinen.

Zu Artikel III:

Die Regelung des Zivilluftfahrtsicherheit-Gesetzes über die Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitern des mit der Sicherheitskontrolle an einem Flughafen beauftragten Unternehmens (§ 6 Abs. 1 Z 2 ZLSG) ist zufolge des Entfalls des Tatbestands des § 55 Abs. 1 Z 2 SPG selbständige Grundlage für die hier vorgesehene Überprüfung.

Zu Artikel IV:

In Artikel IV wurde eine sprachliche Anpassung an die in Artikel I Z 9 (§ 38a SPG) vorgesehene Änderung des Wortes “Rückkehrverbot” in den Begriff “Betretungsverbot” vorgenommen.

Zu Artikel V:

§ 14 Abs. 4 ermächtigt die Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereiches bei Gefahr im Verzug und Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung unaufschieb­bare Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen. Da das Einschreiten somit nur subsidiär zulässig ist, werden Doppelgleisigkeiten ausgeschlossen, wertvolle Synergieeffekte im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung jedoch genutzt. Die Zollorgane werden dabei funktional als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig und haben daher, wenn sie verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, für eine mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts verbundene Dokumentation der getroffenen Maßnahmen zu sorgen (§ 10 Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993), die jener Sicherheitsdienststelle zu übergeben ist, die in Kenntnis gesetzt wird.

§ 27 Abs. 5 ergänzt die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Regelung des § 39 Abs. 4 SPG und ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Gefahr im Verzug Zollverschlüsse auch ohne Beisein eines Zollorgans abzunehmen. Um die Zollaufsicht und die Beglaubigung sicherstellen zu können, hat die Wiederherstellung der Verschlüsse jedenfalls durch Zollorgane zu erfolgen.

Zu Artikel VI:

Z 1 berichtigt ein Redaktionsversehen: Im Kontext der Schaffung des Waffengesetzes 1996 ist übersehen worden, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 der Anpassung bedarf.

Z 2 stellt sicher, daß die Sicherheitsbehörden für Sicherheitsüberprüfungen Strafregisterdaten verwenden können, die eine wesentliche Voraussetzung zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen sind.