1508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 12. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 18 lautet samt Überschrift:

“Künstlervermittlung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die

           1. Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokal­konzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,

           2. Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

           3. Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,

           4. Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,

           5. Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antrag­steller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person

           1. die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,

           2. die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,

           3. die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und

           4. über angemessene Geschäftsräume verfügt.

(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin). Für Antragsteller (Antrag­stellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.

(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeits­vertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittler­innen) bedienen, sind verboten.


(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.

(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundes­ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.

(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß

           1. die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

           2. die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

           3. bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 5) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.”

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xyz/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die bestehende gesetzliche Regelung der Künstlervermittlung in Österreich entspricht nicht in allen Punkten den Bestimmungen der Europäischen Union.

Ziel:

Anpassung der Zulassungs- und Ausübungskriterien an die Bestimmungen des EU-Rechts über den freien Dienstleistungsverkehr.

2

Inhalt:

Zulassung natürlicher und juristischer Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Vereinfachte Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend tätige Künstlervermittler aus dem EWR, die keinen Standort in Österreich begründen wollen. Neuregelung hinsichtlich der notwendigen Geschäftsräume. Entfall der Bedarfsprüfung. Klarstellung der Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers. Schaffung von Obergrenzen für die Höhe des vom Arbeitnehmer zu leistenden Vermittlungsentgelts. Verlagerung der Verfahrenszuständigkeit vom BMAGS auf die BSB.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine. Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen insbesondere der Niederlassungfreiheit (Art. 52 EGV) und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 59 EGV) Rechnung tragen und die EU-Konformität herstellen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Bestimmungen über die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler wurden Ende der sechziger Jahre geschaffen, als noch das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol bestand. Da die damalige Arbeitsmarkt­verwaltung nicht ausreichend in der Lage war, den Personenkreis der Künstler zu beraten und zu vermitteln, war die Möglichkeit vorgesehen, nach einer Bedarfsprüfung in beschränktem Ausmaß entgeltliche Künstlervermittler zuzulassen. Mit dem faktischen Wegfall der Bedarfsprüfung auf Grund eines Verfassungsgerichtshofserkenntnisses Anfang der neunziger Jahre, der Aufhebung des grundsätz­lichen Vermittlungsmonopols der Arbeitsmarktverwaltung, der Zulassung privater gewerblicher Arbeitsvermittler und dem EU-Beitritt Österreichs hat sich das Umfeld für eine zweckmäßige Regelung dieses Problemkreises wesentlich verändert. Die Beschränkung der Zulassung zur entgeltlichen Künstler­vermittlung auf natürliche Personen und die Verpflichtung zur Ausübung der Tätigkeit der Künstlervermittlung in abgesonderten Geschäftsräumlichkeiten läßt sich daher sachlich kaum noch rechtfertigen.

Die seit dem EU-Beitritt Österreichs geübte Praxis, Antragstellern aus EU-Staaten nur dann eine Bewilligung zur Künstlervermittlung zu erteilen, wenn im Wege von Verwaltungsübereinkommen die Kontrolle der Bewilligungsinhaber sichergestellt ist, läßt sich nicht aufrechterhalten, da einzelne EU-Staaten wie Großbritannien und Finnland keine behördliche Bewilligung für diese Tätigkeiten vorsehen und somit auch keine Kontrollmöglichkeiten bestehen.

Geänderte politische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen erfordern eine umgehende Anpassung des Rechtsbestandes. Die nunmehr vorgesehenen Änderungen des § 18 AMFG berücksichtigen

–   die Bedenken der Europäischen Kommission, wonach einzelne Bestimmungen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu den Art. 52 und 59 des EG-Vertrages, stehen,

–   den Wegfall der Bedarfsprüfung auf Grund des VfGH-Erkenntnisses vom 16. Juni 1990, B 610/89, und

–   die schrittweise Aufhebung des staatlichen Vermittlungsmonopols durch die Zulassung der Führungskräftevermittlung ab 1. Jänner 1992 und der Vermittlung sonstiger Arbeitskräfte ab 1. Juli 1994.

Die Novelle umfaßt folgende wesentliche inhaltliche Änderungen:

–   Zulassung von EWR-Staatsbürgern,

–   Ausübung der Künstlervermittlung durch juristische Personen,

–   Klarstellung, daß das Bewilligungserfordernis, wonach die Gewähr gegeben sein muß, daß der Antragsteller die Künstlervermittlung im Einklang mit den Bestimmungen des AMFG durchführen wird, primär dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung durch den Antragsteller dient,

–   Einschränkung des Erfordernisses eigener Geschäftsräume, die nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen dürfen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, auf das Erfordernis angemessener Geschäftsräume,

–   Schaffung von Obergrenzen für die Höhe des vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Vermittlungsentgelts (in Prozenten vom vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt),

–   Verbot von Vereinbarungen, die Arbeitsuchenden oder Arbeitgebern auferlegen, sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler zu bedienen,

–   Verfahrenszuständigkeit der bisher bereits als Kontrollbehörden tätigen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.

Der Gesetzentwurf regelt einen Teil des Bereiches “Arbeitsvermittlung”. Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung dieser Angelegenheiten durch unmittelbare Bundesbehörden stützt sich auf den Kompetenztatbestand Arbeitrecht (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG).

Finanzielle Erläuterungen:

Durch den Entfall von Erteilungsvoraussetzungen wird es zu einer geringfügigen Verminderung des Verwaltungsaufwandes kommen. Der Aufwand bei der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen während der Vermittlungstätigkeit wird insgesamt etwa gleich bleiben. Durch die Konzentration der Vollziehungszuständigkeit bei den bisher nur als Kontrollbehörden tätigen Bundes­sozialämtern ist im Regelfall eine geringfügige Ersparnis beim Verwaltungsaufwand zu erwarten. Dem Bearbeitungsaufwand für Berufungen steht eine Verminderung der Anzahl höchstgerichtlicher Beschwerden infolge der Berufungsmöglichkeit gegenüber. In Summe ergeben sich keine Veränderungen in finanzieller Hinsicht.

Im Sinne des § 14 Abs. 5 BHG sind die Kosten daher wie folgt darzustellen:

Jahr        1999        2000        2001        2002

Kosten   0             0             0             0

Besonderer Teil

Zu § 18 Abs. 1:

Die vorgesehene Verlagerung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge nach § 18 Abs. 1 vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen orientiert sich einerseits an der Tatsache, daß die Bundessozialämter bereits das Verfahren auf Zulassung zur Ausübung der privaten gewerblichen Arbeitsvermittlung nach § 17a Abs. 1 und 2 AMFG durchführen, und andererseits daran, daß gewährleistet sein soll, daß eine Überprüfung eines ablehnenden Bescheides im behördlichen Instanzenzug möglich ist. Derzeit hat ein abgelehnter Antragsteller lediglich die Möglichkeit, die negative Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Überdies trägt die vorgesehene Neuregelung dem Grundsatz, Ministerien nur ausnahmsweise mit der Zuständigkeit für Entscheidungen im Einzelfall zu betrauen, Rechnung.

Die Zuordnung der Personengruppe der Diskjockeys zur Vermittlungssparte Musikervermittlung soll Abgrenzungsprobleme zur Sparte Artistenvermittlung beseitigen.

Zu § 18 Abs. 2:

Die seit dem Inkrafttreten der Stammfassung des AMFG im Jahre 1969 erfolgten tiefgreifenden Veränderungen sowie die zunehmende Erbringung von Dienstleistungen in Form von international tätigen Kapitalgesellschaften, auch auf dem Gebiet der Künstlervermittlung, machen es notwendig, neben natürlichen auch juristische Personen zur entgeltlichen Arbeitsvermittlung für Künstler zuzulassen, sofern bei letzteren eine zur Vertretung nach außen befugte Person (zB Vorstandsmitglied, Geschäftsführer) die Bewilligungsvoraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 erbringt.

Zu § 18 Abs. 2 Z 1:

Die Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union bzw. zum Europäischen Wirtschaftsraum macht es notwendig, ausdrücklich klarzustellen, daß auch Antragsteller aus diesen Staaten bei Erfüllung der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zur entgeltlichen Arbeitsvermittlung für Künstler zuzulassen sind.

Zu § 18 Abs. 2 Z 2:

Die bisherige Textierung im § 18 Abs. 2 lit. b AMFG, wonach die Gewähr gegeben sein muß, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen des AMFG durchführen wird, wurde in der Praxis bereits als Erfordernis des Nachweises der persönlichen und fachlichen Eignung ausgelegt. Die neue Formulierung soll dies klarstellen.

Zu § 18 Abs. 2 Z 3:

Die Voraussetzung der hauptberuflichen Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung bleibt unver­ändert.

Zu § 18 Abs. 2 Z 4:

Das bisherige Erfordernis des Zurverfügungstehens von eigenen Geschäftsräumlichkeiten, die nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen dürfen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, soll auf die Notwendigkeit, über angemessene Geschäftsräume zu verfügen, eingeschränkt werden. Die derzeitige, den Bewilligungsinhaber einschränkende, Regelung stellte nämlich ein gemeinschaftsrechtlich unzulässiges Hindernis für die ausschließlich grenzüberschreitend aus dem EU-Raum nach Österreich erfolgende Vermittlungstätigkeit dar. Sofern die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler hauptberuflich erfolgt, steht daher die gemischte Nutzung der Geschäftsräume einer Bewilli­gungserteilung nicht mehr entgegen.

Die Geschäftsräume werden dann angemessen sein, wenn sie eine für die Vermittlungstätigkeit zweckentsprechende Ausstattung aufweisen und insbesondere auch zur persönlichen Betreung von Kunden geeignet sind, ausschließlich der Erwerbsausübung dienen und daher jederzeit zum Empfang von Kunden zur Verfügung stehen.

Die Bewilligungsvoraussetzung, wonach ein Bedarf nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bestehen muß, ist seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, B 610/89 obsolet. Eine Bedarfsprüfung ist daher nicht mehr vorgesehen.

Zu § 18 Abs. 3:

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle der ausschließlich grenzüberschreitend aus dem Europäischen Wirtschaftsraum bzw. aus dem EU-Raum nach Österreich beabsichtigten entgeltlichen Arbeitsvermittlung für Künstler zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens zuständig ist.

Zu § 18 Abs. 4:

Der erste Satz dieses Absatzes entspricht der bisher im § 18 Abs. 8 AMFG enthaltenen Regelung. Drittstaatsangehörige, seien es natürliche oder juristische Personen, sollen demnach nur bei Reziprozität eine Bewilligung zur entgeltlichen Arbeitsvermittlung für Künstler erhalten können.

Der zweite Satz dieses Absatzes stellt klar, daß bei Antragstellern, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes die entgeltliche Vermittlung für Künstler befugt ausüben und ausschließlich grenzüberschreitend, das heißt ohne einen Standort im Bundesgebiet zu begründen, tätig sein wollen, die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die persönliche und fachliche Eignung, die hauptberufliche Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung und das Vorhandensein angemessener Geschäftsräume als erfüllt anzusehen sind. Bei Antragstellern aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, in denen nach nationaler Rechtslage die Ausübung der Künstlervermittlung ohne behördliche Bewilligung möglich ist bzw. nicht als Arbeitsvermittlung angesehen wird, wird zum Nachweis der Befugnis eine entsprechende aktuelle Bestätigung der zuständigen staatlichen Stelle in beglaubigter Übersetzung beizubringen sein.

Zu § 18 Abs. 5:

Ohne in die privatrechtliche Beziehung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer grundsätzlich eingreifen zu wollen, erscheint es sinnvoll, zum Schutz der Arbeitnehmer eine gesetzliche Obergrenze für das vom Künstler zu entrichtende Vermittlungsentgelt einzuführen. Vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines befugt ausgeübten Karrieremanagements sollen dadurch nicht berührt werden. Das Verbot von sachlich nicht begründeten Exklusivitäts- bzw. mittelbar auch Reengagementklauseln soll verhindern, daß sich Arbeitnehmer zu deren Nachteil über einen längeren Zeitraum hinweg lediglich von einem bestimmten Künstlervermittler vermitteln lassen dürfen. Sachlich gerechtfertigt wird eine längere vertragliche Bindung sein, wenn im Rahmen eines befugt ausgeübten Karrieremamagements Aufwendungen für den “Aufbau” und die Betreuung eines Künstlers angefallen sind. Vereinbarungen über die Inanspruchnahme und Provisionszahlung durch bzw. an denselben Künstlervermittler bei Folgeengagements innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, obwohl bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem bisherigen Arbeitnehmer der Künstlervermittler keinerlei Tätigkeiten entfaltete, werden daher künftig gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sein.

Zu § 18 Abs. 6:

Die bisherige Bestimmung des § 18 Abs. 4 wurde durch einen Verweis auf § 10 (mit Ausnahme der lit. e) ergänzt.

Zu § 18 Abs. 7:

Die bisher in § 18 Abs. 5 normierte Auskunftsverpflichtung des Künstlervermittlers gegenüber dem zuständigen Bundessozialamt bzw. das Kontrollrecht des zuständigen Bundessozialamtes hinsichtlich des Künstlervermittlers bleibt im wesentlichen unverändert. Auf die Übermittlung der im Rahmen der Aufsichtsführung der Bundessozialämter ermittelten Daten an das Arbeitsmarktservice kann künftig verzichtet werden, da diese Informationen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice keine Bedeutung haben.

Zu § 18 Abs. 8:

Die nach der geltenden Rechtslage im Ermessen der Behörde (derzeit: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) liegende Widerrufsmöglichkeit der Bewilligung, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt, soll entfallen, da der Bedarfsfrage keine Bedeutung mehr zukommt, die Häufigkeit der Vermittlungen vor allem gegenüber ausschließlich grenzüberschreitend aus dem Europäischen Wirtschaftsraum nach Österreich tätigen Künstlervermittlern kaum nachvollziehbar bzw. kontrollierbar ist und in einer derartigen Bestimmung überdies eine im Lichte des Gemeinschaftsrechtes bedenkliche Benachteiligung von Künstlervermittlern aus dem EWR gesehen werden könnte.


Die bisher im § 18 Abs. 6 enthaltene Widerrufsverpflichtung von Bewilligungen wird im wesentlichen beibehalten; klargestellt bzw. ergänzt wird lediglich, daß eine Bewilligung von Angehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dann zu widerrufen ist, wenn sich herausstellt, daß die im Rahmen des Zulassungsverfahrens angenommenen Voraussetzungen der persönlichen und fachlichen Eignung, der hauptberuflichen Ausübung der Vermittlungstätigkeit oder des Vorhandenseins von angemessenen Geschäftsräumen nicht oder nicht mehr vorliegen.

Zu § 53 Abs. 9:

Im Hinblick auf das seitens der EU-Kommission anhängige Vertragsverletzungsverfahren erscheint ein Inkrafttreten zum frühestmöglichen Zeitpunkt (1. Jänner 1999) geboten.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Arbeitsmarktförderungsgesetz


 

Künstlervermittlung


§ 18. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die


                                                                                               a)                                                                                               Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,

                                                                                               1.                                                                                               Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,


                                                                                               b)                                                                                               Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

                                                                                               2.                                                                                               Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,


                                                                                               c)                                                                                               Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,

                                                                                               3.                                                                                               Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,


                                                                                               d)                                                                                               Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,

                                                                                               4.                                                                                               Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,


                                                                                               e)                                                                                               Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.

Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

                                                                                               5.                                                                                               Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.


(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn

                                                                                               a)                                                                                               der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

                                                                                               b)                                                                                               die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird,

                                                                                               c)                                                                                               in Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und

                                                                                               d)                                                                                               der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird.

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person

                                                                                               1.                                                                                               die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,

                                                                                               2.                                                                                               die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,

                                                                                               3.                                                                                               die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und

                                                                                               4.                                                                                               über angemessene Geschäftsräume verfügt.


(3) Für die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(4) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.

(5) Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.

(7) Die Bewilligung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.

(8) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.

(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin). Für Antragsteller (Antragstellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.

(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittlerinnen) bedienen, sind verboten.

(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.


 

(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.


 

(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß


 

                                                                                               1.                                                                                               die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder


 

                                                                                               2.                                                                                               die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder


 

                                                                                               3.                                                                                               bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 5) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.


Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung


§ 53. (1) bis (8) …

§ 53. (1) bis (8) …


 

(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xyz/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.