1515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1388 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit


Ziel des in der Regierungsvorlage enthaltenen bilateralen Abkommens ist es, auf Grund der bereits bestehenden Kooperation die Durchführung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen auf wissen­schaftlich-technischem Gebiet durch Finanzierung der Mobilitätskosten durch die beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der Prioritäten beider Vertragsstaaten zu fördern. Insbesondere wird die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen unterstützt.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen von Experten für die Förderung der wissen­schaftlich-technischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Die jeweils innerstaatlich mitbetroffenen Ressorts wurden angehört. Den Ländern wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluß auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen und so zB auch Landesforschungs­einrichtungen wie die Joanneum Ges. m. b. H. in Graz im Rahmen des Abkommens Projekte mit slowenischen Institutionen realisieren können.

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologie­programme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt haben oder einen solchen Bezug anstreben. Über das Abkommen haben slowenische Forscher unter anderem die Möglichkeit, sich an multilateralen Programmen zu beteiligen. Somit bildet das Abkommen einen Beitrag zur Förderung der Beziehungen zu einem assoziierten Drittstaat.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzändernden und gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sein könnten.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Franz Stampler.

An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung hat der Ausschuß mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.


Die Erlassung besonderer Bundesgesetze im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staats­vertrages hält der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (1388 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1998 11 19

                                 Franz Stampler                                                              Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann