1516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz sowie das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden (Poststrukturgesetz-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesell­schaft (Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.”

3. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.”

4. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.”

5. Im § 4 entfällt im ersten Absatz die Bezeichnung “(1)”.

6. § 4 Abs. 2 entfällt.

7. Im § 5 Abs. 1 lauten die ersten drei Sätze:

“Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung.”

8. § 7 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinn­verteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekom­beteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.”

9. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Worte “und der Generalversammlung”.

10. Im § 11 Abs. 3 werden nach den Worten “und die Verwaltung” die Worte “und Tilgung” eingefügt.

11. Im § 11 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

12. Im § 11 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

13. Im § 11a wird folgender Abs. 1 eingefügt:

“(1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berück­sichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.”

14. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 2 und lautet:

“(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisie­rungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisie­rungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.”

15. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3.

16. Im § 11b werden folgende Abs. 1 und Abs. 2 eingefügt:

“(1) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittel­bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungs­gesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen

           a) durch Erteilung von Informationen,

          b) bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,

           c) bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und

          d) durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.”

17. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3, wobei nach dem Ausdruck “verpflichtet,” der Ausdruck “Interessenten” eingefügt wird.

18. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 4.

19. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 5.

20. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 6.

21. Im § 11b wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.”

22. Im § 13 wird dem bisherigen Wortlaut die Bezeichnung Abs. 1 vorangestellt.

23. Im § 13 zweiter Satz werden nach den Worten “und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht” nach Setzung eines Beistriches die Worte “unbeschadet des Rechtes der Post und Telekom­beteiligungsverwaltungsgesellschaft, die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b Abs. 2 durchzusetzen,” eingefügt.

24. Im § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.”

25. Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:

§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechts­nachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.”

26. § 14 Abs. 1 lautet:

“(1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.”

27. Im § 14 Abs. 3 wird die Paragraphenbezeichnung “13” durch “13a” ersetzt.

28. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

2

“(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen.”

29. Im § 14 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

30. § 14 Abs. 5 entfällt.

31. Im § 15 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

“Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend.”

32. Im § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz:

“Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.”

33. Im § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

“Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechts­nachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.”

34. Im § 19 Abs. 3 lauten der zweite und der dritte Satz:

“Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin ist auch für die Unternehmen kollektivvertragsfähig, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.”

35. Im § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 23 werden die Worte “Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch die Worte “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 114/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:


         “3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,”

2. § 3 Z 3 lautet:

         “3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowie”

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikel I Z 24 und Z 31 sowie, soweit gesellschaftsrechtliche Bestimmungen berührt sind, hinsichtlich des Artikel I Z 25,

          b) der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich des Artikel I Z 4 und Z 35,

           c) die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich des Artikel I Z 33 und Z 34 und des Artikel II sowie, soweit arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen berührt sind, hinsichtlich des Artikel I Z 7, und

          d) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Vorblatt

Ziele:

Privatisierung der Unternehmensbereiche der Post und Telekom Austria AG (PTA) anstelle des im Post­strukturgesetz vorgesehenen Börseganges des Gesamtunternehmens PTA.

Lösung:

Aufhebung des Privatisierungsauftrages für das Gesamtunternehmen PTA und Einführung der Verpflich­tung zur Privatisierung der Unternehmensbereiche nach Vorlage entsprechender Privatisierungskonzepte.

Kosten:

Keine; vielmehr sollen die beabsichtigten Privatisierungsmaßnahmen zu einem wesentlichen Schulden­abbau bei der PTBG und damit zu einer Reduzierung der Haftung des Bundes führen. Mögliche Einnahmenentgänge durch Abgabenbefreiungen sind in Relation dazu zu vernachlässigen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit dem Poststrukturgesetz (Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post und Telegraphenverwaltung in eine Aktien­gesellschaft angeordnet; Ziel war, das neu geschaffene Unternehmen Post und Telekom Austria AG (PTA) nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und unter den von der Europäischen Union vorgegebenen neuen Wettbewerbsbedingungen optimal zu positionieren, die PTA bis 31. Dezember 1999 an die Börse zu bringen und die von der Post und Telegraphenverwaltung eingegangenen Schulden abzubauen bzw. zu verwalten.

Die Umsetzung dieser Zielsetzungen erforderte neben der Einführung von bei der Post und Telegraphen­verwaltung ursprünglich nicht vorhandenen kaufmännischen Funktionen, wie zB Vertrieb, Marketing und ein dem Rechnungslegungsgesetz entsprechendes Rechnungswesen, auch das Eingehen strategischer Partnerschaften in Form von Kooperationen, zB im Paketbereich, und von Teilprivatisierungen, wie sie bei der Mobilkom Austria AG durchgeführt wurde und für den Bereich der Telekom Austria AG in Durchführung begriffen ist.

Die guten Bilanzergebnisse des Geschäftsjahres 1997 haben gezeigt, daß diese Unternehmensstrategie erfolgreich war: die Ziele des Businessplanes wurden in wichtigen Unternehmsbereichen übertroffen; die strategische Teilprivatisierung der Mobilkom Austria AG brachte dem Unternehmen die Marktführer­schaft und ein positives Bilanzergebnis. Die strategische Teilprivatisierung der Telekom Austria AG wird die Flexibilität dieses Unternehmensbereiches erhöhen, die von der Post und Telekombeteiligungs­verwaltungsgesellschaft (PTBG) übernommenen Schulden reduzieren und eine geeignete Eigenkapital­ausstattung für die Bereiche Postdienst und Postautodienst sichern.

Während die Generalziele des Poststrukturgesetzes, nämlich Sicherung der Werthaltigkeit des Unter­nehmens, Schuldenabbau und Verbesserung der Wettbewerbsposition, planmäßig bzw. früher als ursprünglich angenommen erreicht wurden, sind hinsichtlich des Zieles Börsegang der PTA bis 1999 neue Überlegungen notwendig, weil der geplante Börsegang bis zum festgesetzten Zeitpunkt nicht ohne wirtschaftlichen Schaden für die PTA und für die PTBG durchführbar ist.

Seit der Verabschiedung des Poststrukturgesetzes haben sich die regulatorischen sowie die wettbewerb­lichen Rahmenbedingungen teilweise drastisch und in einem damals noch nicht abzusehenden Maß verändert: Hinzuweisen ist zB auf die vollständige Liberalisierung des Telekommarktes per 1. Jänner 1998, die Einsetzung eines unabhängigen Regulators, die liberale Vergabe von Lizenzen sowie die Festle­gung der “interconnection fee” in einer von der PTA nicht erwarteten geringen Höhe; ferner die Neuordnung der internationalen und nationalen Konkurrenzsituation auf Grund der Marktliberalisierung, die Profilierung starker Wettbewerber und die beschleunigte Tarifreduktion.

Für den Bereich des Postdienstes und des Postautodienstes haben sich die Rahmenbedingungen teilweise ebenfalls verändert; hinzuweisen ist zB auf die Teilprivatisierung des Briefmarktes seit Anfang 1998, die Öffnung des Wettbewerbes am Paketmarkt sowie auf den erhöhten Wettbewerb am Bussektor auf Grund steigender Bedeutung privater Busunternehmen.

Die Mitte 1998 durchgeführte Verselbständigung des Telekombereiches und die Teilprivatisierung dieses Bereiches eröffnet eine wirtschaftlich attraktive Alternative, die zu einem wesentlichen Schuldenabbau bei der PTBG und damit zu einer Reduzierung der Haftung des Bundes führen wird.

Die Organe der PTA und der PTBG und die von PTA und PTBG zugezogenen internationalen Berater haben sich daher übereinstimmend für eine Verschiebung des Börseganges der PTA ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß die Hereinnahme eines strategischen Partners für den Telekombereich zu einer maßgeblichen Erhöhung des Unternehmenswertes dieses Bereiches führen und damit einen wesentlich höheren Privatisierungserlös ermöglichen würde. Es wurde auch übereinstimmend festgestellt, daß eine von den übrigen Unternehmensbereichen der PTA getrennte Privatisierung des Telekombereiches erheblich höhere Privatisierungserlöse ermöglichen würde, weil der Konglomeratsabschlag, der erfahrungsgemäß 15% beträgt, wegfallen würde und weil der Abschlag, der bei erstmaligen Börsegängen üblicherweise angesetzt wird (IPO-Abschlag), Dank der Möglichkeit zur klareren Positionierung geringer wäre, als bei einem gemeinsamen Börsegang der gesamten PTA. Außerdem würde eine getrennte Privatisierung bei der Restrukturierung und Sanierung von Postdienst und Postautodienst größere Verbesserungs- und Wertpotentiale bewirken.

Die Privatisierung des Telekommunikationsbereiches einerseits sowie des Postdienstes und des Postauto­dienstes andererseits sollen daher getrennt erfolgen, wobei es bezüglich Postdienst und Postautodienst derzeit noch zu keiner Festlegung über die Art der Privatisierung kommen soll. Postdienst und Postbusdienst sollen erst durch geeignete Maßnahmen restrukturiert und in der Folge privatisiert werden.

Es ist daher erforderlich, das bestehende Poststrukturgesetz zu novellieren wobei, folgende wesentliche Regelungen getroffen werden sollen:

Die Verpflichtung, bis 1999 einen Börsegang des Gesamtunternehmens PTA durchzuführen, soll aufgehoben werden; anstelle dessen soll die Verpflichtung treten, die Unternehmensbereiche Postdienst und Postautodienst nach Vorlage entsprechender Privatisierungskonzepte zu privatisieren. Mit dem Wegfall des Privatisierungsauftrages für das Gesamtunternehmen wird die Möglichkeit eröffnet, die Telekom Austria AG selbst ab dem Jahr 2000 an der Börse einzuführen.

Die vorliegende Novelle soll jedoch im Interesse möglichst großer Flexibilität und damit im Interesse des Erzielens eines möglichst hohen Erlöses für privatisierte Beteiligungen weder Fristen für die Durch­führung bestimmter Privatisierungsmaßnahmen noch eine Festlegung der Umstrukturierungsmethoden enthalten. Diese Flexibilität ist im Hinblick auf das durch das Privatisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1997, eingeführte Erfordernis der Zustimmung der Bundesregierung zu Privatisierungskonzepten vertretbar.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Poststrukturgesetzes und des Post-Betriebsverfassungs­gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1  Z 4, Z 6 und Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu § 1 Abs. 2:

Der im Poststrukturgesetz bisher enthaltene Termin für die Börseneinführung der PTA entfällt; zur Begründung wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen. Der neu gefaßte Privatisierungsauftrag wird nun in § 1 Abs. 4 festgeschrieben.

Zu § 1 Abs. 4:

Mit dem Begriff “Unternehmsbereiche” sind die Kernbereiche der PTA gemeint, wie sie in § 7 Abs. 1 PTSG angeführt sind, nämlich die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommuni­kationsdienst. Zusätzlich zum Privatisierungsauftrag wird die PTA verpflichtet, die zur optimalen Erfüllung des Privatisierungsauftrages jeweils günstigsten Voraussetzungen zu schaffen.

Zu § 2 Abs. 2:

Mit der Ergänzung des Abs. 2 soll klargestellt werden, daß die Organe der PTA das Recht haben, jede wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahme durchzuführen, wobei auch die PTA selbst in derartige Umstrukturierungsmaßnahmen einbezogen werden kann.

Zu § 3 Abs. 4:

Da als Folge von Umgründungsmaßnahmen die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht mehr aus­schließlich durch die PTA selbst erbracht werden, ist die Berichtspflicht entsprechend neu zu definieren.

Zu § 4:

Die im bisherigen § 4 Abs. 2 enthaltene Verpflichtung, die Funktionen des Vorstandes der PTA öffentlich auszuschreiben, ist im PTSG nicht mehr erforderlich, weil durch das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, für den Bereich der PTA bereits eine entsprechende Verpflichtung besteht.

Zu § 5 Abs. 1:

Im Hinblick auf die durch Umstrukturierungen sich ergebende Funktionsveränderung der PTA kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der PTA gegebenenfalls angepaßt werden.

Zu § 7 Abs. 4:

Zweck dieser Bestimmung ist es, die PTA zu einer Bilanzierung zu verpflichten, welche die PTBG in die Lage versetzt, zumindest die Zinsen für die von der früheren Post und Telegraphenverwaltung übernommenen Schulden aus Dividenden der PTA bedienen zu können. Diese Verpflichtung ist auch dann zu erfüllen, wenn Rücklagen aufgelöst werden müssen, um eine Dividende ausschütten zu können, erfährt jedoch eine Einschränkung, sofern dadurch die Vermögens- und Finanzlage der PTA unter Einbeziehung der Zukunftserwartungen nachhaltig gefährdet würde. Operative Gewinne der PTA sind jedenfalls als ausschüttungsfähige Dividende darzustellen, soweit dies der Zinsendienst in der PTBG erfordert.

Zu § 11 Abs. 2:

Die im zweiten Satz des § 11 Abs. 2 bisher enthaltene Zustimmungskompetenz der Generalversammlung der PTBG zur Übertragung und Verpfändung von Aktien der PTA kann entfallen, weil durch das Privatisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1997, Bestimmungen (§§11a Abs. 1 und 11b Abs. 3) eingefügt wurden, wonach der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisie­rungskonzepte vorzulegen hat und der Zuschlag der Zustimmung der Generalversammlung bedarf, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Gemäß § 11b Abs. 3 wird die Republik Österreich in der Generalversammlung durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

Zu § 11 Abs. 3:

In den Erläuterungen zu § 11 des Poststrukturgesetzes in der ursprünglichen Fassung (BGBl. Nr. 201/1996) wurde als Zweck der PTBG unter anderem auch angeführt, daß die PTBG einen Teil der Altschulden der Post und Telegraphenverwaltung aktiv zu verwalten hat; im Sinne eines allgemeinen Verständnisses wird durch die Ergänzung dieser Bestimmung nun klargestellt, daß die Schulden­verwaltung auch die Tilgung dieser Altschulden mit umfaßt.

Gemäß der bisherigen Fassung des Poststrukturgesetzes umfaßte der Unternehmensgegenstand der PTBG auch den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria AG; da die PTBG in der Zwischenzeit sämtliche Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria erworben und in der Folge abgegeben hat, ist die diesbezügliche Gesetzesbestimmung gegenstandslos und kann daher entfallen.

Zu § 11 Abs. 5:

Die Verpflichtung, die Funktionen des Vorstandes der PTBG öffentlich auszuschreiben, ist nun durch das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, geregelt; die diesbezügliche Bestimmung im PTSG kann entfallen.

Zu § 11a Abs. 1 und 2:

Daraus, daß der Vorstand der PTBG in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Unternehmen die Privatisierungskonzepte zu erstellen und nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur Zustimmung vorzulegen hat, ergibt sich, daß die PTBG darüber entscheidet, welche Unternehmens­bereiche der PTA zu privatisieren sind, sowie daß die PTBG über Art (Börsegang oder strategischer Investor), Ausmaß und Termin der jeweiligen Privatisierung entscheidet und auch die Berater und Investmentbanken auswählt.

In den Privatisierungskonzepten ist der im Sinne des § 70 AktG jeweils am besten geeignete Privatisie­rungsweg festzulegen. Durch die wörtliche rechtsformneutrale Übernahme des Inhalts dieser Bestimmung ist sichergestellt, daß neben den Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer auch das öffentliche Interesse zu wahren ist, dh. daß in diesem Fall insbesondere das Interesse der Republik Österreich an der Erhaltung einer funktionsfähigen öffentlichen Infrastruktur, aber auch der Erlösmaximierung bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden muß.

Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen, zB auf Syndikatsverträge, Bedacht zu nehmen.

Zu § 11b Abs. 1 und 2:

Durch diese Bestimmungen wird klargestellt, daß die Gesellschaften, welche von der PTBG privatisiert werden, die PTBG in jeder Hinsicht bei der Durchführung der Privatisierungsaufgabe zu unterstützen haben. Die PTBG erhält ein auf die Erteilung von Informationen, die Vorbereitung, die Durchführung, die Einhaltung des im Privatisierungskonzept vorgesehenen rechtstechnischen Weges sowie auf die Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 beschränktes Recht, gegenüber Gesell­schaften, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, die in Abs. 1 enthaltenen Verpflichtungen durchzusetzen. Die Wahl der jeweils am besten geeigneten Maßnahme zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen steht der PTBG zu und umfaßt zB auch die Befugnis, eine Übertragung der Anteile an zu privatisierenden Gesellschaften im Wege der Spaltung auf die PTBG zu verlangen.

Zu § 11b Abs. 3:

Durch diese Ergänzung wird klargestellt, daß sich diese Verpflichtung zur Informationsweitergabe auf die Informationen an Interessenten bezieht und nicht an die PTBG oder ihre Berater. Die Informations­weitergabe an die PTBG und ihre Berater ist bereits durch Abs. 1 lit. a erfaßt, wonach die Vorstände der zu privatisierenden Unternehmungen die PTBG durch Erteilung von Informationen aktiv zu unterstützen haben.

Zu § 11b Abs. 7:

In Ergänzung zur bisherigen Rechtslage soll über den Stand der Privatisierungen künftig in periodischen Abständen an den Bundesminister für Finanzen berichtet werden. Der Privatisierungsplan beinhaltet die zeitliche Abfolge der Privatisierungskonzepte für die Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4.

Zu § 13 Abs. 1:

Die Aufnahme eines Verweises auf § 11b Abs. 2 dient lediglich der Klarstellung.

Zu § 13 Abs. 2:

So wie die ÖIAG (§ 9 ÖIAG-Gesetz) soll auch die PTBG von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzern­abschlusses befreit werden.

Die PTBG hat gemäß Poststrukturgesetz die Aufgabe, die PTA bzw. deren einzelne Unternehmens­bereiche zu privatisieren. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der PTBG und der PTA ist gemäß § 13 Abs. 1 PTSG ausgeschlossen. Auf Grund des PSK-Gesetzes ist die PTBG überdies ermächtigt, 49% der Anteile an der PSK zu privatisieren. Gemäß dem PSK-Gesetz bilden PTBG und PSK keinen Konzern.

Gemäß Artikel 14 der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1993 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG) sind Unternehmen nicht in den konsolidierten Abschluß einzubeziehen, wenn diese derart unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, daß sich ihre Einbeziehung in die Konsolidierung als mit der in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar erweist.

Gemäß Artikel 16 Abs. 3 hat der konsolidierte Abschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln. Bedenkt man die unterschiedliche Tätigkeit von PTBG, PSK und PTA und ihre unterschiedliche Aufgabenstellung, so ist ein Konzernabschluß nicht in der Lage, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln. Überdies ist eine Benachteiligung der Gläubiger der PTBG auf Grund der Haftung des Bundes nicht ersichtlich.

Aus diesem Grund ist ein Konzernabschluß kein geeignetes Instrument, um über die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages an die PTBG Rechenschaft zu legen. Das entsprechende Instrument dafür ist vielmehr der Einzelabschluß, zu dessen Erstellung die PTBG nach HGB weiterhin verpflichtet ist. Durch die gesetzliche Regelung ist die gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Siebenten Richtlinie des Rates erforderliche Begründung der Nichtanwendung des Artikel 14 Abs. 1 im Anhang zum Jahresabschluß bereits gegeben.

Zu § 13a:

Die jeweils günstigste Privatisierungskonstellation wird vom Unternehmen selbst, aber auch vom Markt, der Konkurrenzsituation und den Erwartungen der Investoren vorgegeben; dies erfordert, anders als nach der derzeitigen Rechtslage, größtmögliche Flexibilität und muß die Möglichkeit einer Umgestaltung des gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen PTA und PTBG im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes miteinschließen. Durch die neu aufgenommene Bestimmung wird klargestellt, daß PTA und PTBG zu allen nach allgemeinem Gesellschaftsrecht zulässigen Umstrukurierungsmaßnahmen berechtigt sind. Die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeanordnung wird auch auf öffentlich-rechtliche Bewilligungen ausgedehnt.

Zu § 14 Abs. 1 bis 4:

Ausgründungen privatwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlicher Aktivitäten aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in eine privatrechtliche Rechtsform bewirken per se keine Konkurrenzverzerrung und sind dem Wettbewerb tendenziell eher förderlich. Mit der durch dieses Gesetz vorgenommenen Ausweitung der Steuerfreistellung auch hinsichtlich weiterer Umgründungsmaßnahmen sollen steuerliche Hemmnisse bei den anstehenden Privatisierungsvorhaben vermieden werden.

Zu § 14 Abs. 5:

Der bisherige Gesetzestext, der sich auf den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria bezieht, soll entfallen (siehe auch die zu § 11 Abs. 3 gegebenen Erläuterungen).

Zu § 15 Abs. 2:


Da nun die Umgründungsmöglichkeiten uneingeschränkt eröffnet werden, ist die bisher im Gesetzestext enthaltene Bezugnahme auf das Spaltungsgesetz zu streichen; die im derzeitigen Gesetzestext enthaltene Verweisung auf die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post und Telegraphenverwaltung hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen, weil die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post und Telegraphenverwaltung mit Jahresabschlüssen und Lageberichten, die gemäß HGB erstellt werden, nicht vergleichbar sind. Für die Übergangszeit, dh. bis die gemäß den umgründungsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Anzahl von drei Jahresabschlüssen bzw. Geschäftsberichten vorliegt, soll daher auch eine geringere Anzahl von Jahresabschlüssen und Lageberichten als ausreichend angesehen werden.

Zu § 17 Abs. 1:

Nach der geltenden Fassung dieser Bestimmung gilt die gesetzliche Dienstzuteilung nur für Tochter­unternehmen der PTA, an denen die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

Im Hinblick auf die mögliche Veräußerung der Mehrheitsanteile an Tochterunternehmen soll die vorgesehene Änderung gewährleisten, daß die Dienstzuteilung auch in diesem Fall zulässig bleibt bzw. wird.

Zu § 19 Abs. 2:

Die neue Bestimmung berücksichtigt auch Regelungen für die Personalvertretung bei Unternehmen, an denen die PTA und die PTBG nach Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen und Ausgliede­rungen noch eine wesentliche Beteiligung halten.

Zu § 19 Abs. 3:

Durch die neue Bestimmung soll sichergestellt werden, daß auch die Unternehmen, an denen die PTA und die PTBG nach Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen und Ausgliederungen noch eine wesentliche Beteiligung halten, kollektivvertragsfähig sind.

Zu Artikel II:

Durch die neue Formulierung der §§ 1 Abs. 1 Z 3 und 3 Z 3 werden auch die Bestimmungen des Post-Betriebsverfassungsgesetzes analog zur Änderung des § 19 Abs. 3 Poststrukturgesetz dahingehend geändert, daß die Bestimmungen des Post-Betriebsverfassungsgesetzes auch für die Unternehmen gelten, an denen die PTBG und die PTA nach Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen und Ausgliede­rungen direkt oder indirekt noch eine wesentliche Beteiligung halten; damit wird der in der Zwischenzeit schon eingetretenen Änderung der gesellschaftsrechtlichen Struktur der PTA bzw. eventuellen weiteren Strukturänderungen und Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen Rechnung getragen.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Poststrukturgesetz


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma “Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft”, die Bezeichnung kann als “PTA” abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum 31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma “Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft”, die Bezeichnung kann als “PTA” abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.


 

(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.


§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.


(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.


(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.


§ 4. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

§ 4. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.


(2) Die Funktionen des Vorstands sind öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.

(2) entfällt.


§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich nach § 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.


§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …


(4) Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.

(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.


§ 10. (1) Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen.

§ 10. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.


§ 11. (1) …

§ 11. (1) …


(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.


(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung und Tilgung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.


(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8.Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden.


 

§ 11a. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.


§ 11a. (1) Der Vorstand hat nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.

(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesell-schaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.


(2) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.


§ 11b.

§ 11b. (1) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen


 

                                                                                               a)                                                                                               durch Erteilung von Informationen,


 

                                                                                               b)                                                                                               bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,


 

                                                                                               c)                                                                                               bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und


 

                                                                                               d)                                                                                               durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.


 

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.


(2) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(3) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, Interessenten die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.


(1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu verpflichtet, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(4) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu verpflichtet, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.


(3) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

(5) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.


(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

(6) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.


 

(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.


§ 13. Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

§ 13. (1) Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht, unbeschadet des Rechtes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b Abs. 2 durchzusetzen, weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.


 

(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.


 

§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.


§ 14. (1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

§ 14. (1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.


(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.


(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.


(5) Die auf Grund des § 11 Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

(5) entfällt.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gegen Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz, gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungs­stichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/ 1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz, gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.


§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.


§ 19. (1) …

§ 19. (1) …


(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.


(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und ihre Rechtsnachfolgerin ist auch für die Unternehmen kollektivvertragsfähig, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.


Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


                                                                                               3.                                                                                               bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,

                                                                                               3.                                                                                               bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,


§ 3.

§ 3.


                                                                                               3.                                                                                               für die Unternehmen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, sowie

                                                                                               3.                                                                                               bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowie