1519 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 12. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz) und betreffend eine Änderung des Beamten-Dienstrechts­gesetzes 1979, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaft­lichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Pensionsgesetzes 1965


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis
(EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz- EUB-SVG)

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

           1. “Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften”

               jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit;

           2. “Beamter”

               jeder Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;

           3. “Bediensteter auf Zeit”

               jeder Bedienstete im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;

           4. “Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften”

               das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

           5. “Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften”

               die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

           6. “Versicherter”

               jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungs­zeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

Abschnitt 2

Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

§ 2. (1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat.

(2) Der Antrag ist vom Versicherten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, im Falle von Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches, bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der betreffende Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu stellen. Die Zurückziehung des Antrages ist dann nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

(3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 gelten folgende Besonderheiten:

           1. Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund einer Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG oder § 172 GSVG oder § 164 BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geleistet worden ist.

           2. Wurde ein Überweisungsbetrag an die österreichische Pensionsversicherung bereits vor dem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften bzw. vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des mit diesem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften nicht zusammenhängenden Ausscheidens aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis für Zeiten dieses Dienstverhältnisses nach § 311 ASVG oder auf Grund des mit diesem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften nicht zusammenhängenden Ausscheidens aus der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 für Zeiten dieser Pensionsver­sicherung nach § 63 NVG 1972 geleistet, so gilt dieser Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung.

           3. Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die nach § 3 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungs­betrag, der aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstver­hältnis an den Dienstgeber geleistet worden ist.

           4. Ein nach § 314 ASVG geleisteter Überweisungsbetrag gilt bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung.

           5. Für Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die nach § 4 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Beamte, die nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen von den Europäischen Gemeinschaften wiederverwendet werden.

Sonderregelung für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

2

§ 3. Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstver­hältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Über­weisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 4. Wird ein Versicherter aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Pensionsversicherung nach § 64 NVG 1972 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages
nach § 3 oder § 4

§ 5. (1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, daß eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienst­verhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.

Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag

§ 6. Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung nach § 2 Abs. 2 an den Ver­sicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe(Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag

§ 7. Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 ist der nach § 308 Abs. 5 ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungs­betrag nach § 3 geleistet wird, sowie jene Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet wird, als in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Versicherungszeiten.

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

§ 8. Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem der Antrag nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.

Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge

§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung sowie Überweisungsbeträge nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.

Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

§ 10. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungs­betrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten ohne weiteres Verfahren.

Bestätigungen

§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf Zeit, den Tag der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.

Abschnitt 3

Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

§ 12. (1) Scheidet ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende versicherungsmathematische Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) an die Pensionsversicherungs­anstalt der Angestellten übertragen werden.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Betreffende angehört hat, zu stellen.

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

           1. gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

           2. leben nach Maßgabe des Abs. 4 die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.

(4) Für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:

           1. Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

           2. Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

(5) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.

(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Abs. 3 Z 1, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachge­zahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 2 gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.

(7) Sind für eine Zeit nach Abs. 3 Z 1 Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(8) Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinter­bliebenen können den Betrag nach Abs. 4 auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt

§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 1972, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Bestätigungen

§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges, den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen Gegenwertes (oder des in Betracht kommenden Abgangsgeldes) sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, maßgebend.

Fälligkeit des Betrages

§ 15. (1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 8 ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

Abschnitt 4

Verschiedene Bestimmungen

Durchführungsregelungen

§ 16. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

Übergangsbestimmungen

§ 17. Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften oder das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen beginnen in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union

§ 18. Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.

Inkrafttreten

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel 2

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:


1. Nach § 20 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:


       “4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),”

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 32 angefügt:

“(32) § 20 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.”

Artikel 3

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       “4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),”

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 28 angefügt:

“(28) § 16 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.”

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       “4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),”

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 22 angefügt:

“(22) § 16 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.”

Artikel 5

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/
1998, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 53 Abs. 2 lit. l wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m angefügt:

             “m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.”

2. Dem § 58 wird folgender Abs. 27 angefügt:

“(27) § 53 Abs. 2 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.”

Vorblatt

Problem:

Mit dem EU-Beitritt Österreichs ist auch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Österreich wirksam geworden. Nach diesem Statut ist Österreich verpflichtet, für jene Personen, die bereits in Österreich Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder sonstige Pensionsanwartschaften erworben haben, die Möglichkeit vorzusehen, diese auf das Pensionssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen zu lassen. Darüber hinaus ist auch die Situation jener Personen zu regeln, die aus einem Beamtenverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und nach Österreich zurückkehren.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Bundesgesetz wird zum einen eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der in Österreich vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung bzw. bei einem Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien (zB öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis eine diesbezügliche Gleichstellung mit einer dem ASVG unterliegenden Tätigkeit und für die Rückkehr nach Österreich die Möglichkeit eines Einkaufes in die österreichische Pensionsversicherung geschaffen bzw. die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten vorgesehen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Im Jahre 1999 108 Millionen Schilling auf Grund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzesentwurfes bereits in einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften befindlichen Personen und jeweils, ebenfalls beginnend mit 1999, jährlich 11 Millionen Schilling zusätzlich auf Grund der laufenden Fälle. Langfristig ist mit Einsparungen beim Bundeszuschuß zur Pensionsversicherung nach dem ASVG auf heutiger Geldwertbasis von rund 27 Millionen Schilling zu rechnen.

EG-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen:

Mit dem EU-Beitritt ist für Österreich auch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. Nr. L 56 vom 4. März 1968, S 1, nachstehend: “EU-Beamtenstatut”) wirksam geworden. In Art. 11 Abs. 2 des Anhanges VIII dieses EU-Beamtenstatuts wird festgelegt, daß die Mitgliedstaaten für Personen, die aus einem Erwerbsverhältnis in einem Mitgliedstaat ausscheiden und ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften beginnen, die Möglichkeit schaffen müssen, die bisherigen, in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgebauten Ruhegehaltsansprüche auf das Pensionssystem der Europäischen Gemeinschaften zu übertragen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Dienstverhältnisse bei einem “Organ” der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof – Art. 6 des EG-Vertrages – sowie sonstige Einrichtungen der Europäi­schen Gemeinschaften wie zB Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbe­dingungen). Darüber hinaus ergeben sich solche Verpflichtungen auch hinsichtlich der Dienstverhältnisse bei anderen Einrichtungen der EU, wie zB der nach Art. 4b des EG-Vertrages eingerichteten Europäischen Investitionsbank.

Unter Bedachtnahme auch auf die diesbezügliche Judikatur des EuGH (insbesondere Urteile vom 18. März 1982 in der Rechtssache 212/81, Bodson, und vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 315/85, Kommission gegen Luxemburg) bestehen dafür folgende zwei Möglichkeiten:

a)  Versicherungsmathematischer Gegenwert:

     Darunter ist der Wert der kapitalisierten zukünftigen regelmäßig wiederkehrenden Leistung zu verstehen (Kapital des Ruhegehaltes vermindert um einen Diskontsatz wegen vorgezogener Inanspruchnahme des Kapitals und um einen Kürzungskoeffizienten, der – nach dem Lebensalter und der Mortalitätsziffer berechnet – dem Todesfallsrisiko vor dem Fälligkeitszeitpunkt der Leistung Rechnung trägt).

b) Pauschaler Rückkaufswert:

     Bei beitragsgebundenen Systemen sind die vom Versicherten und allenfalls von seinem Dienstgeber entrichteten Beiträge zu übertragen. Eine Verzinsung jedenfalls mindestens mit 3,5 vH ist verpflichtend und bereits in der Vergangenheit bezogene Leistungen können vom pauschalen Rückkaufswert abgezogen werden.

Für Österreich ist ein Regelungsbedarf sowohl hinsichtlich der Personen gegeben, die vor ihrem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die im Bereich der Pensionsversicherung einem österreichischen Sozialversicherungsgesetz unterlag, als auch hinsichtlich jener Personen, die in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien (zB öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis beschäftigt waren. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise sollte für beide Fälle hinsichtlich des an die Europäischen Gemeinschaften zu übertragenden Betrages eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben durch das EU‑Recht kann die innerstaatlich in Österreich für die Koordination zwischen der Sozialversicherung und den pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnissen vorgesehene Rechtslage (insbesondere Über­weisungsbetrag nach § 311 ASVG) jedenfalls nicht als Modell für die Regelung im Verhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften dienen.

Im Hinblick darauf, daß das österreichische System der Pensionsversicherung auf dem Umlageverfahren und nicht auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruht und bei einem solchen Finanzierungssystem eine Kapitalisierung zukünftiger Pensionsansprüche grundsätzlich nicht möglich ist, kommt für Österreich somit nur eine Regelung auf der Grundlage des pauschalen Rückkaufswertes in Betracht. Sofern es Österreich nicht gelingt, eine entsprechende Regelung zeitgerecht zu schaffen, droht ein Vertrags­verletzungsverfahren gegen die Republik Österreich.

Neben dieser Übertragung der Ruhegehaltsansprüche bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sieht das EU-Beamtenstatut (Art. 11 Abs. 1 des Anhanges VIII) für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften die Möglichkeit einer Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes des bei den Europäischen Gemein­schaften erworbenen Ruhegehaltsanspruches bzw. des Abgangsgeldes auf die jeweiligen innerstaatlichen Systeme der Mitgliedstaaten vor. Auch diesbezüglich ist eine entsprechende Rechtsgrundlage in Österreich erforderlich. Grundsätzlich sollte dabei von einer Identität der Methode hinsichtlich der Übertragung von Österreich an die Europäischen Gemeinschaften und hinsichtlich des Einkaufes in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften ausgegangen werden.

Aus genereller Sicht ist zu dem vorliegenden Entwurf noch darauf hinzuweisen, daß – im Unterschied zu der nationalen Rechtslage im Bereich der Sozialversicherung – im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorgaben des maßgebenden EU-Rechts weitestgehend eine Verzinsung der in Betracht kommenden Beträge mit einem einheitlichen Zinssatz von 3,5 vH vorgesehen ist. Zur leichteren Administrierbarkeit ist der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung in der Regel der Beginn eines Kalenderjahres. Lediglich in jenen Einzelfällen, in denen nur Sachverhalte betroffen sind, die keine Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften aufweisen und die den vergleichbaren Regelungen der österreichischen Sozialver­sicherungsgesetze entsprechen, ist an Stelle dieser Verzinsung eine Aufwertung mit den Aufwertungs­faktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG vorgesehen.

Bereits vorweg ist auch festzuhalten, daß – wiewohl der vorliegende Entwurf lediglich den innerstaat­lichen Bereich in Österreich betrifft – über ausdrücklichen Wunsch der Europäischen Kommission die jeweilige Antragstellung bei den betroffenen Organen der Europäischen Gemeinschaften zu erfolgen hat. Diese Antragstellung soll auch für die Anwendung des vorliegenden Entwurfes relevant sein. Die Organe der Europäischen Gemeinschaften werden die erforderlichen Daten unverzüglich an die betroffenen österreichischen Sozialversicherungsträger weiterleiten.

Zu dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, daß für die Regelung der aufgezeigten Probleme auch der Abschluß eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften in Betracht käme, wovon zB Deutschland Gebrauch gemacht hat. Dann müßte aber jeder Änderung der österreichischen Rechtsvorschriften, die auch Auswirkungen hinsichtlich der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche hat, in einem entsprechenden Zusatzabkommen Rechnung getragen werden. Zur Sicherstellung einer möglichst raschen Anpassung an die jeweiligen Rechtsänderungen wird daher der Regelung durch ein Bundesgesetz der Vorzug gegeben.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß der Status der EU-Beamten nicht mit der in der EU garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängt. Daher findet auf diesen Personenkreis insbesondere Art. 51 des EG-Vertrages und die auf der Grundlage dieser Bestimmung beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (wiederverlautbart durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. 12. 1996, ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S 1) keine Anwendung. Daran hat auch die Ausdehnung dieser Verordnung im Rahmen ihrer letzten Änderung auf die Beamtensondersysteme nichts geändert (Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom 29.6.1998, ABl. Nr. L 209 vom 25. 7. 1998, S 1).

Der Entwurf des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (Art. 1) beruht auf der Kompetenzgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozialversicherungswesen), da er ebenso wie zB die §§ 308 ff ASVG lediglich die Übertragung von Ansprüchen an und durch die Sozialversicherung zum Inhalt hat, nicht jedoch Eingriffe in die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse vorsieht. Die in den Art. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen von Bundesgesetzen betreffend die Beendigung der österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisse bzw. die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten beruhen hinsichtlich der Änderungen des BDG 1979 und des PG 1965 auf der Kompetenzgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG, hinsichtlich der Änderungen des LDG 1984 auf jener des Art. 14 Abs. 2 B-VG und hinsichtlich der Änderungen des LLDG 1985 auf jener des Art. 14a Abs. 3 B-VG. Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang sollten diese Rechtsänderungen für den Bundesbereich einheitlich und gemeinsam mit dem EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geregelt werden. Für entsprechende Regelungen hinsichtlich der übrigen in Betracht kommenden Personen sind vor allem die Länder zuständig.

2. Finanzielle Auswirkungen

Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist eine Vielzahl von Faktoren (insbesondere Alter der betroffenen Personen, bisherige Erwerbskarrieren, Mehrbelastung der öffentlich-rechtlichen Dienst­geber durch die Überweisung von Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen, Entlastung der Sozialver­sicherung durch Entfall der Leistungsverpflichtung) maßgebend, hinsichtlich derer derzeit in Österreich noch keine verläßlichen Erfahrungswerte vorliegen. Aus vorläufiger Sicht sind maximal 400 Personen betroffen, die bereits aus Anlaß des österreichischen EU-Beitrittes aus Österreich zu den Europäischen Gemeinschaften gegangen sind, und daher unmittelbar durch das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfes betroffen sind. In den Folgejahren ist damit zu rechnen, daß jährlich ungefähr 40 Personen ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aufnehmen werden. Bei der Annahme, daß sämtliche Personen von den durch das vorliegende Bundesgesetz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen werden, würden sich folgende Auswirkungen ergeben:

Zunächst wird angenommen, daß von den 400 in Frage kommenden Personen die Hälfte, also 200, auf den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung entfallen. Dieser recht hohe Anteil erklärt sich daraus, daß angenommen wird, es handelt sich bei den betroffenen Personen primär um ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, die eben nach dem ASVG pensionsversichert waren. Infolgedessen wird auch die gesamte Personenzahl dem ASVG zugerechnet, was nicht ausschließt, daß in wenigen Einzelfällen auch bei ehemaligen Versicherten nach dem GSVG und BSVG besondere Erstattungsbeträge anfallen können.

Würde die Gesamtzahl dieser 200 Personen einen Antrag auf Überweisung der entrichteten Beiträge stellen, würden für die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem ASVG – und damit in weiterer Folge im Wege des Bundesbeitrages auch für den Bund – im Jahr 1999 Überweisungsbeträge in Höhe von rund 140 Millionen Schilling anfallen; dies entspricht einem durchschnittlichen Überweisungsbetrag von 700 000 S pro Fall. Dieser Berechnung liegen folgende Annahmen zugrunde: Ein durchschnittliches Lebensalter zum Zeitpunkt des Übertrittes von rund 33 Jahren; bei einem durchschnittlichen Beginn der Versicherungs­karriere mit 25 Jahren wurden somit durchschnittlich acht Versicherungsjahre erworben; als Letztbezug wurde ein durchschnittliches Einkommen von rund 24 000 S monatlich zugrunde gelegt.

Die verbleibenden 200 Personen dürften in 130 Beamte des Bundes und 70 Beamte der Länder unterteilt werden können. Die Landesbeamten führen jedenfalls zu keinen finanziellen Auswirkungen für den Bund. Für die Beamten des Bundes ist auf Grund des vorliegenden Gesetzesentwurfs ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 EUB-SVG anstelle des “normalen” Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG zu leisten. Der Berechnung der finanziellen Auswirkungen dieser Rechtslage wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt:

Es wird von einem durchschnittlichen Letztbezug von 27 811 S (dies entspricht dem jeweils zu einem Drittel gewichteten Schnitt aus A1/4/5, A1/3/5 und A2/4/8, jeweils plus 5% Nebengebühren) und einer überweisungsfähigen Gesamtdienstzeit im Schnitt von 132 Monaten (je 10 Jahre in A1, 13 Jahre in A2) ausgegangen. Der besondere Überweisungsbetrag beträgt derzeit 22,8%, der Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG demgegenüber 7% des Letztbezuges. Die Differenz ergibt die Mehrkosten für den Dienstgeber Bund. Auf Grund dieser Annahmen ergeben sich für den Personalaufwand des Bundes für das Jahr 1999 folgende finanzielle Auswirkungen:

Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG..............................................................................         –  33 Millionen S

besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 EUB-SVG..........................................................        + 109 Millionen S

Differenz (= Mehraufwand)......................................................................................................         +  76 Millionen S

In Summe ergeben sich somit bei einer Inanspruchnahme aller Personen von der durch den vorliegenden Gesetzesentwurf geschaffenen Möglichkeit für den Bund im Jahre 1999 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzesentwurfes bereits in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übergetretenen Personen 140 Millionen Schilling + 76 Millionen Schilling, somit in Summe 216 Millionen Schilling.

In den Folgejahren, beginnend ebenfalls mit dem Jahre 1999, ist davon auszugehen, daß jeweils 40 Personen jährlich neu hinzukommen, sodaß sich zusätzlich maximal jährliche Kosten für den Bund in der Höhe von 14 Millionen Schilling + 8 Millionen Schilling, somit in Summe 22 Millionen Schilling, ergeben würden.

Allerdings ist die Annahme, daß sämtliche Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, nicht realistisch. Vielmehr ist davon auszugehen, daß insbesondere Personen mit bereits längeren Karrieren in Österreich diese in Österreich belassen werden, um im Falle eines Übertrittes in den Ruhestand die Vorteile eines österreichischen Pensionsbezuges (insbesondere auch den damit zusammenhängenden Krankenversicherungsschutz) genießen zu können. Auch ist damit zu rechnen, daß etliche Personen aus diesen Überlegungen sich durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung lieber einen österreichischen Pensionsanspruch erwerben werden anstelle ihre Anwartschaften auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen zu wollen. Ferner beabsichtigen etliche der betroffenen Personen nicht, bis zum Übertritt in den Ruhestand in einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften zu verbleiben. Auch diese werden daher von den eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch machen. Es ist daher realistischer davon auszugehen, daß lediglich die Hälfte des oben errechneten Aufwandes tatsächlich entstehen wird, sodaß von folgenden finanziellen Auswirkungen auszugehen sein wird: Im Jahr 1999 108 Millionen Schilling für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzesentwurfes bereits in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übergetretenen Personen und für die laufenden Fälle jeweils 11 Millionen Schilling jährlich.

Langfristig steht diesen augenblicklichen Mehraufwendungen jedoch auch eine Einsparung beim Leistungsaufwand der Pensionsversicherung gegenüber, da durch die besonderen Erstattungsbeträge in späteren Jahren keine Pensionen anfallen. Der Barwert der weggefallenen Leistungen beträgt auf heutiger Geldwertbasis rund 27 Millionen Schilling, sodaß sich die Nettobelastung des Bundes dementsprechend reduziert, wobei allerdings die Aufwandsminderungen durch die weggefallenen Leistungen erst in 20 bis 30 Jahren anfallen und sich zudem auf eine beinahe ebenso lange Laufzeit verteilen.

Bei den finanziellen Aufwendungen für den Bund als Dienstgeber wurden nur die Auswirkungen nach dem EUB-SVG dargestellt. Die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die zum Entfall der Anwartschaft auf Beamtenpensionsversorgung führt, erfolgt unabhängig vom EUB-SVG; die Einsparungen auf Grund des Wegfalls der Beamtenpensionen bleiben daher unberücksichtigt.

Die besonderen Überweisungsbeträge sind nicht zukunftswirksam, mit ihrer Leistung ist kein Verwaltungsmehraufwand des Bundes verbunden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht entsprechen daher die Kosten den Ausgaben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz):

Zu § 1:

§ 1 enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Zu der Begriffsbestimmung betreffend “Bediensteter auf Zeit” (Z 3) ist ergänzend festzuhalten, daß nach dem maßgebenden EU-Recht nur Bedienstete nach Art. 2 lit. a, c und d der Beschäftigungsbedingungen das Recht haben, ihre in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Vordienstzeiten auf das Pensionssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen zu lassen, nicht aber Bedienstete nach Art. 2 lit. b der Beschäftigungsbedingungen (Bedienstete, die auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingesetzt werden). Da aber auch diese Gruppe von Bediensteten bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften Anspruch auf ein Abgangsgeld erwerben kann und daher ein Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung in Betracht kommt, wurden die Bediensteten auf Zeit uneingeschränkt in den persönlichen Geltungsbereich aufgenommen. Der Ausschluß der Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 lit. b der Beschäftigungsbedingungen vom Recht der Übertragung ihrer österreichischen Ansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften erfolgt in § 2 Abs. 1, da diese Bestimmung nur auf Personen anzuwenden ist, die nach dem maßgebenden EU-Recht einen Anspruch auf eine entsprechende Übertragung haben.

Im Zusammenhang mit dem persönlichen Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfes ist noch ergänzend auf die Begriffsbestimmung für “Versicherter” (Z 6) hinzuweisen. Nach dieser Begriffsbestimmung fallen in den Geltungsbereich insbesondere hinsichtlich der Übertragung der österreichischen Ansprüche an die Europäischen Gemeinschaften alle Personen, die (auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt) Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, sowie Personen, die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien (aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter aber auch aus einem entsprechenden privatrechtlichen Dienstverhältnis wie zB bei der Oesterreichischen Nationalbank) zu den Europäischen Gemeinschaften gehen. Allerdings ist in diesen Fällen – insbesondere aus kompetenzrechtlichen Gründen – das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis spätestens zu jenem Zeitpunkt erforderlich, in dem der betreffende Antrag nicht mehr zurückgezogen werden kann. Die entsprechenden ergänzenden dienstrechtlichen Regelungen für den Bundesbereich enthalten die Art. 2 bis 4.

Zu den §§ 2 bis 11:

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Regelungen für die Übertragung des pauschalen Rückkaufswertes, der im Hinblick auf die in Österreich verwendete Terminologie im vorliegenden Entwurf als “besonderer Erstattungsbetrag” bezeichnet wird. Auf Grund der Vorgaben des maßgebenden EU-Rechts ist diese Übertragung nicht nur für Personen vorzusehen, die als Beamte oder Bedienstete auf Zeit ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften beginnen, sondern auch für Personen, die vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt werden (Art. 40 in Verbindung mit Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen). Darüber hinaus ist eine entsprechende Übertragung auch für Personen verpflichtend, die in ihrem Beamtendienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften einen Urlaub aus persönlichen Gründen nehmen und nach diesem Urlaub von den Europäischen Gemeinschaften weiterverwendet werden (Art. 11 Abs. 3 des EU-Beamtenstatuts). Diesen Verpflichtungen wird durch den letzten Satz des § 2 Abs. 1 sowie durch § 2 Abs. 5 Rechnung getragen.

Sofern eine Person zuletzt in der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG versichert gewesen ist, werden die jeweils entrichteten Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beiträge der freiwilligen Versicherung einschließlich einer allfälligen Höherversicherung, aber auch Beiträge, die zB nach § 227 Abs. 2 ff ASVG für den Erwerb von Schul- und Studienzeiten entrichtet worden sind, verzinst mit 3,5 vH als besonderer Erstattungsbetrag übertragen (§ 2 Abs. 3). Dabei können allerdings auf Grund des EU-Rechts ausschließlich Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die vor dem Diensteintritt bei den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden. Für danach zurückgelegte Zeiten können die entsprechend aufgewerteten Dienstnehmerbeiträge (im Falle eines Dienstverhältnisses), Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beiträge der freiwilligen Versicherung oder ein für diese Zeiten zB in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (zB bei Karenzierung während der ersten Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften) an die Pensionsversicherung geleisteter Überweisungsbetrag zB nach § 311 ASVG über Antrag erstattet werden (§ 9).

Bei der Berechnung des Übertragungsbetrages sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:

Zu berücksichtigen sind auch Beiträge für Zeiten, für die bereits in der Vergangenheit zB anläßlich der Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (zB nach § 308 ASVG) ein Überweisungsbetrag an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber geleistet worden ist (§ 2 Abs. 4 Z 1).

Wurde bereits in der Vergangenheit zB von einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ein Überweisungs­betrag an die Pensionsversicherung geleistet (zB bei Beendigung eines österreichischen pensionsversiche­rungsfreien Dienstverhältnisses, folgender sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit in Österreich und erst anschließendem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften), so gilt der aus Anlaß des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (nach § 311 ASVG) geleistete Überweisungsbetrag hinsichtlich der Zeiten des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses als Beitrag der Pensionsversicherung, der in den pauschalen Rückkaufswert entsprechend verzinst einzubeziehen ist (§ 2 Abs. 4 Z 2). Dies gilt entsprechend auch für ein vorangegangenes Ausscheiden aus der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972.

Erfolgt der Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften unmittelbar aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (unabhängig davon, ob dieses mit dem Übertritt beendet wird oder nicht – siehe ergänzend die Erläuterungen zu § 1 Z 6), so ist aus diesem Dienstverhältnis kein Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG an die österreichische Pensionsversicherung, sondern ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 zu zahlen. Diese Sonderregelung ist im Hinblick auf die einleitend angesprochenen Vorgaben des EU-Rechts erforderlich (Übertragung sämtlicher in Betracht kommender Beiträge zur Hintanhaltung von Nachteilen für den Betroffenen). Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften kann daher nicht mit dem “normalen” Ausscheiden aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gleichgestellt werden. Für die Zeiten des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses ist daher das jeweilige Entgelt zB als Beamter heranzuziehen. Auf der Grundlage dieses Entgeltes sind jene Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) zu ermitteln, die bei einer Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Angestellten zu entrichten gewesen wären. Durch die Gleichstellung mit einer dem ASVG unterliegenden Erwerbstätigkeit sind insbesondere auch die Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Sonderzahlungen (§ 54 ASVG) bzw. betreffend die Begrenzung der Beitragspflicht mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) anzuwenden. Auf diese Beiträge ist sodann die auch für die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge vorgesehene Verzinsung anzuwenden. Dieser besondere Überweisungsbetrag ist vom Dienstgeber an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zur Weiterleitung an die Europäischen Gemeinschaften zu entrichten (§ 2 Abs. 4 Z 3).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß dieser besondere Überweisungsbetrag auch einen aus Anlaß des Übertrittes in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis in der Vergangenheit von der österreichischen Pensionsversicherung gezahlten Überweisungsbetrag zB nach § 308 ASVG sowie aus Anlaß der Übernahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Betroffenen eingezahlte besondere Pensionsbeiträge zu enthalten hat (§ 3 letzter Satz). Im Hinblick darauf, daß der betroffene Pensionsversicherungsträger auch für die in einem seinerzeitigen Überweisungsbetrag zB nach § 308 ASVG berücksichtigten österreichischen Versiche­rungszeiten die damaligen tatsächlichen Beiträge an die Europäischen Gemeinschaften zu übertragen hat (§ 2 Abs. 4 Z 1), verbleibt dieser aufgewertete Überweisungsbetrag beim österreichischen Pensions­versicherungsträger.

Die Verpflichtung zur Zahlung des besonderen Überweisungsbetrages hängt davon ab, daß der Betroffene einen Antrag auf Übertragung seiner Ansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften gestellt hat und dieser Antrag nicht mehr zurückgezogen werden kann (§ 5 Abs. 1). Scheidet er bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so ist zunächst – so wie in den entsprechenden rein innerstaatlichen Fällen – der “normale” Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG vom Dienstgeber zu entrichten. Hat in der Folge auf Grund eines entsprechenden Antrages des Betroffenen eine Übertragung an die Europäischen Gemeinschaften stattzufinden, so ist dieser normale Überweisungsbetrag nachträglich auf den Betrag des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 nachzuverrechnen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz).

Ergänzend muß der österreichischen Rechtslage betreffend Überweisungsbeträge in Sonderfällen Rechnung getragen werden, wobei im Falle von Geistlichen und Angehörigen von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche auch bei unmittelbarem Übertritt in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften stets der Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG zu leisten ist (§ 2 Abs. 4 Z 4). Hinsichtlich der Überweisungsbetragsregelungen nach den §§ 63 und 64 NVG 1972 sind die Regelungen betreffend ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis entsprechend anzuwenden, wobei – im Hinblick auf die Finanzierung der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich aus den Beiträgen der Versicherten, den kleinen Kreis der in dieser Riskengemeinschaft zusammen­geschlossenen Personen sowie die Vergleichbarkeit mit den Sonderregelungen bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis – dem zu übertragenden Betrag die Beiträge des Betroffenen nach dem NVG 1972, allerdings begrenzt mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zu Grunde zu legen sind (§ 4).

Gesamt betrachtet, stellt die vorgesehene Regelung sicher, daß grundsätzlich jene Stelle, die hinsichtlich der jeweiligen Erwerbstätigkeit zuständig gewesen ist, auch zur Finanzierung des erforderlichen besonderen Erstattungsbetrages beiträgt.

§ 6 sieht vor, daß Personen, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits eine laufende Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. einen laufenden Ruhegenuß aus einem pensionsversiche­rungsfreien Dienstverhältnis beziehen, die Möglichkeit haben, diese Leistungen verzinst zurückzuzahlen. Anderenfalls wird die Übertragungssumme entsprechend gekürzt. Erfaßt werden von dieser Regelung alle Leistungsansprüche auf Grund der vom Betroffenen selbst zurückgelegten Versicherungs- bzw. Dienstzeiten (im Hinblick auf die Antragslegitimation auch der Hinterbliebenen nach § 2 Abs. 2 somit auch Hinterbliebenenpensionen bzw. Versorgungsgenüsse). Sofern diese Leistungen nicht zurückgezahlt werden und der Übertragungsbetrag durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger daher entsprechend zu kürzen ist, ist der in Betracht kommende Betrag an den Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß bezahlt hat, bzw. bei einer Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen. Nicht berührt werden durch diese Regelung Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)genüsse, die bereits vor der Übertragung geendet haben (zB eine befristete Invaliditätspension).

Ergänzend zu den dargestellten grundsätzlichen Bestimmungen enthält § 7 Regelungen betreffend die Festlegung des zuständigen österreichischen Pensionsversicherungsträgers und § 8 eine Regelung betreffend die Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages und damit die Verpflichtung zur Übertragung an die Europäischen Gemeinschaften. § 10 sieht vor, daß durch die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages aus den darin berücksichtigten Versicherungszeiten keine Leistungsansprüche gegenüber der österreichischen Pensionsversicherung mehr geltend gemacht werden können und allfällige laufende Pensionsansprüche auf Grund dieser Zeiten erlöschen. Diese Regelung trägt der auch bei den nationalen Überweisungsbeträgen vorgesehenen Rechtslage (zB § 310 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 lit. c ASVG) Rechnung. In dem pauschalen Rückkaufswert nicht berücksichtigte Versicherungszeiten (zB Ersatzzeiten mit Ausnahme von Schul- oder Studienzeiten, für die zB nach § 227 Abs. 2 ff ASVG Beiträge entrichtet worden sind) werden dadurch nicht berührt und können daher insbesondere beim weiteren Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung, so vor allem im Falle einer Rückübertragung nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften nach § 12, wieder wirksam werden. § 11 legt schließlich die von den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Bestätigungen fest.

Zu den §§ 12 bis 15:

Diese Bestimmungen betreffen jene Personen, die aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und die aus diesem Anlaß für ihre erworbenen Ruhegehaltsansprüche bei den Europäischen Gemeinschaften den diesbezüglichen versicherungsmathematischen Gegenwert bzw. das Abgangsgeld in die österreichische Pensionsversicherung einzahlen wollen. Voraussetzung für diesen Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung ist, daß nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung besteht. In Betracht kommt eine Pflichtversicherung auf Grund einer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit oder eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung. Ausgenommen vom Einkauf sind somit Personen, die unmittelbar im Anschluß an ihr Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen werden. Zur Regelung dieser Fälle ist aus kompetenzrechtlicher Sicht der für das jeweilige Dienstrecht zuständige Gesetzgeber zuständig. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erfolgten Änderung des PG 1965 siehe unter Art. 5. Für von diesen Bestimmungen allenfalls nicht erfaßte Personen bleibt aber weiterhin die Möglichkeit des Einkaufs in die Pensionsversicherung nach § 506b ASVG bestehen, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen.

Für die Feststellung, welche Versicherungszeiten durch eine Übertragung nach § 12 Abs. 1 in der österreichischen Pensionsversicherung der Angestellten erworben werden, ist zunächst das jeweilige Entgelt während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften heranzuziehen und von diesem jene Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zu berechnen, die bei einer Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Angestellten nach dem ASVG jeweils zu entrichten gewesen wären; diese Beiträge sind entsprechend zu verzinsen (§ 12 Abs. 4 Z 1). Mit der Übertragung werden die Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften als Zeiten der Pflichtversicherung erworben (§ 12 Abs. 3 Z 1).

Sofern vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, leben auch die darin berücksichtigten österreichischen Versicherungszeiten wieder auf bzw. entstehen für die in dem besonderen Erstattungsbetrag zB enthaltenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstver­hältnisses Zeiten der Pensionsversicherung (§ 12 Abs. 3 Z 2). Dafür ist der in der Vergangenheit nach § 2 Abs. 1 geleistete besondere Erstattungsbetrag entsprechend verzinst zu entrichten (§ 12 Abs. 4 Z 2). Die Zuständigkeit ausschließlich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (auch für ehemalige österreichische Versicherungszeiten eines anderen österreichischen Pensionsversicherungs­trägers, die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigt wurden) ist dadurch gerechtfertigt, daß im Hinblick auf die Berücksichtigung der Dienstzeiten bei den Europäischen Gemeinschaften als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten in der Regel nur dieser Träger bei anschließendem Eintritt eines Versicherungsfalles in Österreich leistungszuständig sein wird.

Übersteigt der versicherungsmathematische Gegenwert bzw. das Abgangsgeld der Europäischen Gemeinschaften den so errechneten Betrag, so gelten alle in Betracht kommenden Zeiten als österreichische Pensionsversicherungszeiten und der verbleibende Restbetrag ist an die in Betracht kommenden Personen auszuzahlen (§ 12 Abs. 5).

Reicht der versicherungsmathematische Gegenwert bzw. das Abgangsgeld nicht zur Deckung des nach § 12 Abs. 4 errechneten Betrages aus, so können jene am weitesten zurückliegenden Monate des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die in dem Betrag keine Deckung finden, nicht berücksichtigt werden. Der Betreffende kann allerdings durch Einzahlung des fehlenden Betrages die gesamte Dienstzeit bei den Europäischen Gemeinschaften als Versicherungszeit einkaufen (§ 12 Abs. 6). Durch eine entsprechende ergänzende Schutzregelung wird sichergestellt, daß jedenfalls jene Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erworben werden, die vor dem Diensteintritt bei den Europäischen Gemeinschaften in Österreich zurückgelegt wurden. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß in jenen Fällen, in denen bereits vor der Übertragung der österreichischen Ansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften in Österreich laufende Leistungen bezogen wurden, für die Berechnung des für die österreichischen Zeiten vor dem Übertritt zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Betrages nur der unter Verrechnung dieser Leistungen, somit gekürzte, besondere Erstattungsbetrag nach § 2 heranzuziehen ist. Hat der Betroffene aus Anlaß der Übertragung diese österreichischen Leistungen nach § 6 zurückgezahlt, so kann dieser im Übertragungskapital der Europäischen Gemeinschaften enthaltene zusätzliche Betrag, soweit allenfalls erforderlich, für die Anrechnung der Dienstzeiten bei den Europäischen Gemeinschaften nach § 12 Abs. 4 Z 1 herangezogen werden bzw., wenn dies nicht erforderlich ist, ist dieser zusätzliche Betrag nach § 12 Abs. 5 zu erstatten.

Die vorliegende Regelung soll es ermöglichen, daß die Europäischen Gemeinschaften den versicherungs­mathematischen Gegenwert bzw. das Abgangsgeld direkt an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten überweisen. Soweit die Europäischen Gemeinschaften aber diese Beträge direkt an die Betroffenen auszahlen, so ermöglicht § 12 Abs. 8 die anschließende Einzahlung durch den Betroffenen.

Ergänzend sieht § 12 Abs. 7 die Erstattung von Beiträgen der freiwilligen Versicherung vor, die für einen Zeitraum entrichtet worden sind, für den Versicherungszeiten nach § 12 Abs. 3 erworben wurden, enthält § 14 eine Regelung betreffend die von den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Bestätigungen und § 15 eine Regelung betreffend die Fälligkeit für die Einzahlung des versicherungsmathematischen Gegenwertes bzw. des Abgangsgeldes. Für die Einzahlung eines allfälligen Fehlbetrages, der im versicherungsmathematischen Gegenwert bzw. Abgangsgeld keine Bedeckung findet, enthält § 12 Abs. 6 eine gesonderte Frist.

Auch im Zusammenhang mit der Übertragung der bei den Europäischen Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche ist den Besonderheiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 Rechnung zu tragen. Wird im Anschluß an das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Versicherung nach dem NVG 1972 begründet, so ist – aus systematischer Sicht (Zeiten eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften sollen generell als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gelten) – für die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften dennoch der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu überweisen. Für die Übertragung der Versicherungskarriere an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist daher § 64 NVG 1972 maßgebend. Dabei ist allerdings ein allenfalls von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates aus Anlaß des Beginns des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach § 4 gezahlter besonderer Überweisungsbetrag entsprechend verzinst zurückzu­zahlen, um finanzielle Nachteile für diesen Träger auszuschließen (§ 13).

Zu den §§ 16 bis 20:

§ 16 enthält eine Ermächtigung für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit den Europäischen Gemeinschaften eine auf Verordnungsstufe stehende Durchführungsvereinbarung zum vorliegenden Bundesgesetz zu schließen. In dieser Vereinbarung könnten – soweit erforderlich – insbesondere die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Übermittlung der von den Europäischen Gemeinschaften benötigten Bestätigungen nach § 11 und § 14 sowie entsprechend einem diesbezüglichen Ersuchen der Europäischen Kommission gegebenenfalls auch die ausdrückliche Festlegung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als zuständiger Ansprechpartner (Verbindungsstelle) gegenüber den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen werden.

§ 17 sieht als Übergangsbestimmung insbesondere vor, daß die in den übrigen Bestimmungen genannten Fristen für bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes eingetretene Sachverhalte mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen.

Das EU-Beamtenstatut (siehe § 1 Z 4) sowie die Beschäftigungsbedingungen (siehe § 1 Z 5) betreffen insbesondere die Bediensteten der Europäischen Kommission, des Rates sowie des Europäischen Gerichtshofes aber auch anderer Organe der Europäischen Gemeinschaften. Darüber hinaus hat Österreich durch den EU-Beitritt aber auch hinsichtlich der Bediensteten anderer Einrichtungen Verpflichtungen übernommen, die jenen hinsichtlich der EU-Beamten entsprechen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (Art. 4b, 198d und 198e des EG-Vertrages) hinzuweisen, deren Status weitestgehend jenen der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entspricht. Für solche Personengruppen sollen die vorliegenden Übertragungsregelungen entsprechend gelten (§ 18).

Über Wunsch der Europäischen Kommission soll zur besseren Information der Betroffenen ein fixer Inkrafttretenszeitpunkt vorgesehen werden (§ 19).

Zu den Art. 2 bis 4 (§ 20 Abs. 1 Z 4a BDG 1979, § 16 Abs. 1 Z 4a LDG 1984 und § 16 Abs. 1 Z 4a LLDG 1985):

Die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG oder – an Stelle dieses Überweisungs­betrages – eines besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 des EUB-SVG durch den Dienstgeber des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses an den Pensionsversicherungsträger setzt eine Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses voraus. Sofern das Dienstverhältnis nicht durch Austritt seitens des Beamten beendet wird, soll es mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz EUB-SVG ex lege enden.


Zu Art. 5 (§ 53 Abs. 2 lit. m PG 1965):

Für den Fall der Begründung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften gilt die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften als anzurechnende Ruhegenußvordienstzeit. Da von den Europäischen Gemeinschaften kein Überweisungsbetrag geleistet wird, ist für die demnach anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 zu leisten; der Beamte kann die Anrechnung jedoch gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 ganz oder teilweise ausschließen.