1524 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 12. 1998

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER SOZIALE SICHERHEIT


Die Republik Österreich und die Organisation der erdölexportierenden Länder sind im Hinblick auf Artikel 17 und 18 des am 18. Februar 1974 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder wie folgt übereingekommen:

Teil I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. “OPEC” die Organisation der erdölexportierenden Länder;

           2. “Generalsekretär” den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

           3. “Amtssitzabkommen” das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder in der jeweils geltenden Fassung;

           4. “Angestellte” den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

           5. “Vorsorgefonds” den Vorsorgefonds der OPEC;

           6. “ASVG” das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

           7. “AlVG” das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.

Teil II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.

(2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung bei der OPEC endet. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(3) Endet nach Absatz 2 die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2, hat der Angestellte das Recht auf freiwillige Versicherung nach den Vorschriften des ASVG.

Artikel 4

Angestellte können das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC geltend machen.

Artikel 5

Die Angestellten und die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Teil III

Aufnahme in den Vorsorgefonds

Artikel 6

(1) Wird ein in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneter Angestellter in den Vorsorgefonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Vorsorgefonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Teil IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 7

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generalsekretär können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

Artikel 8

Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Artikel 9

Die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Angestellten abzugebenden Erklärungen werden von der OPEC für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Artikel 10

Die OPEC erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.


Artikel 11


Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 12

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der OPEC über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 29 des Amtssitzabkommens Anwendung.

Teil V

Übergangsbestimmungen

Artikel 13

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der OPEC bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 auszuüben.

(2) Für einen in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Angestellten, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Vorsorgefonds aufgenommen wurde, beginnt die in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzte Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu laufen.

(3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.

(4) In Absatz 1 bezeichnete Angestellte, die ihr Recht nach Artikel 2 Absatz 2 hinsichtlich der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausüben, können dieses Recht rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Beginns ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC ausüben, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1966. In diesem Fall sind

           a) die Vorschriften des ASVG über die Verjährung von Beiträgen nicht anzuwenden,

          b) die Beiträge mit dem für das jeweilige Jahr der Beschäftigung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG aufzuwerten und

           c) die Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu zahlen.

Teil VI

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generalsekretär erfolgt ist.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.

Artikel 16

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 1998, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Franz Cede

Für die Organisation der erdölexportierenden Länder:

Ahmed Abdulaziz


AGREEMENT


BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE ORGANI­ZATION OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES CONCERNING SOCIAL SECURITY

The Republic of Austria and the Organization of the Petroleum Exporting Countries having regard to Articles 17 and 18 of the Agreement between the Republic of Austria and the Organization of the Petroleum Exporting Countries regarding the Headquarters of the Organization of the Petroleum Exporting Countries, signed on 18 February, 1974, have agreed as follows:

PART I

Definitions

Article 1

In this Agreement

           1. ”OPEC” means the Organization of the Petroleum Exporting Countries;

           2. ”Secretary General” means the Secretary General of OPEC or any officer designated to act on his behalf;

           3. ”Headquarters Agreement” means the Agreement between the Republic of Austria and the Organization of the Petroleum Exporting Countries regarding the Headquarters of the Organization of the Petroleum Exporting Countries, signed on 18 February, 1974, as amended from time to time;

           4. ”Officials” means the Secretary General and all staff members of OPEC, except those who are locally recruited and assigned to hourly rates;

           5. ”Provident Fund” means OPEC’s Provident Fund;

           6. ”ASVG” means the General Social Insurance Act, Federal Gazette No. 189/1955, as amended from time to time;

           7. ”AlVG” means the Unemployment Insurance Act of 1977, Federal Gazette No. 609/1977, as amended from time to time.

PART II

Scope of insurance

Article 2

1. Officials who are Austrian nationals or who are stateless persons residing in Austria, as well as staff members of OPEC locally recruited and assigned to hourly rates, shall be subject to the provisions of the ASVG and the AlVG.

2. Officials, other than those mentioned under paragraph 1, shall have the right, in accordance with the provisions of Article 4 hereunder, to participate in any of the branches of social insurance under the ASVG and in the unemployment insurance under the AlVG.

3. The insurance under paragraph 2 shall have the same legal effect as compulsory insurance.

Article 3

1. Insurance under Article 2.2 shall take effect on the day following the day on which a written declaration of intention to participate has been made.

2. Insurance under Article 2.2 shall cease on the date on which the appointment with OPEC terminates. However, where the date on which entitlement to salary ceases does not coincide with the date on which the appointment terminates, the insurance shall cease on the date upon which entitlement to salary ceases.

3. If insurance under Article 2.2 ceases in accordance with paragraph 2, the Official shall have the right to voluntary insurance in accordance with the provisions of the ASVG.

Article 4

Officials may avail themselves of the right under Article 2.2 within three months after taking up their appointment with OPEC.

Article 5

Throughout the duration of the insurance, Officials, as well as staff members of OPEC locally recruited and assigned to hourly rates, shall be responsible for the payment of the entire contributions in accordance with the relevant provisions of the ASVG and AlVG.

PART III

Participation in the Provident Fund

Article 6

1. When an Official, mentioned under Article 2.2, becomes a participant in the Provident Fund, the contributions that he has paid to the pension insurance for insurance periods to be taken into consideration, shall, upon application by the Official, be returned to him adjusted by the revaluation factor under the ASVG applicable for the year of payment of the contribution. Such application shall be made, within six months of the Official becoming a participant in the Provident Fund, to the competent pension insurance institution.

2. The date taken for determining the insurance periods to be taken into consideration and the competent pension insurance institution shall be the day on which the Official became a participant in the Provident Fund, if it is the first day of the month, otherwise the first day of the month following that day.

3. The contributions to be returned shall be payable six months after the pension insurance institution has received the application. In the event of a delay in payment, interest shall be payable on the amount involved at the revaluation factor under the ASVG applicable for the year in which the pension insurance institution has received the application.

4. On reimbursement of the contributions, all claims and entitlements under the pension insurance scheme in respect of insurance periods for which contributions have been returned shall lapse; also, any claims to periodic benefits shall automatically lapse, but the pension, and any additional allowances, shall still be due for the month following receipt by the insurance institution of the application provided for in paragraph 1.

PART IV

Miscellaneous provisions

Article 7

The Federal Minister for Labour, Health and Social Affairs and the Secretary General may take the administrative steps required for the implementation of this Agreement.

Article 8

In order to simplify the implementation of social insurance in respect of its Officials and other members of its staff locally recruited and assigned to hourly rates, OPEC shall take steps to ensure that the necessary notifications are made and the contributions to be paid under Article 5 are transferred to the Wiener Gebietskrankenkasse.

Article 9

The declarations required to be made by the Official under Article 2.2 shall be transmitted by OPEC on behalf of the Official to the Wiener Gebietskrankenkasse.

Article 10

OPEC shall, upon request, provide the Austrian insurance institutions with the information necessary for the implementation of this Agreement.

Article 11

No provision of this Agreement shall be construed as limiting the scope of Articles 17 and 18 of the Headquarters Agreement.


Article 12


For the settlement of differences between the Republic of Austria and OPEC concerning the interpretation or implementation of this Agreement, the provisions of Article 29 of the Headquarters Agreement shall apply.

PART V

Transitional provisions

Article 13

1. Officials who took up their appointment with OPEC before the date of entry into force of this Agreement shall be entitled to avail themselves of the right under Article 2.2 within one month from that date.

2. For an Official, mentioned under Article 2.2, who has become a participant in the Provident Fund before the entry into force of this Agreement, the time-limit stipulated in Article 6.1 shall commence from the date of entry into force of this Agreement.

3. Article 9 shall apply mutatis mutandis to cases covered by paragraphs 1 and 2.

4. Officials, mentioned under paragraph 1, who avail themselves of the right under Article 2.2 in respect to the pension insurance under the ASVG may avail themselves of this right retroactively with the date of taking up their appointment with OPEC, at the earliest, however, with 1 January, 1966. In this case

         (a) the provisions of the ASVG on limitation of contributions are not applicable,

         (b) the contributions shall be adjusted by the revaluation factor under the ASVG applicable for the respective year of appointment and

         (c) the contributions shall be paid within six months after the date of entry into force of this Agreement.

PART VI

Final provisions

Article 14

This Agreement shall enter into force on the first day of the third month after the month in which an Exchange of Notes between the representative of the Republic of Austria, duly authorized to that effect and the Secretary General has been made.

Article 15

1. This Agreement shall remain in force for an indefinite period.

2. Either Party may denounce it with effect of the end of a calendar year by giving three months’ notice in writing to the other.

3. This Agreement shall cease to be in force if the permanent Headquarters of OPEC is removed from the territory of the Republic of Austria.

Article 16

The termination of this Agreement shall not impair the rights acquired thereunder.

DONE at Vienna, this 20th day of July 1998, in duplicate in the English and German languages, both texts being equally authentic.

For the Republic of Austria:

Dr. Franz Cede

For the Organization of Petroleum Exporting Countries:

Ahmed Abdulaziz

Vorblatt

Problem:

Die soziale Sicherheit der Angestellten der OPEC, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, ist allein auf Grund der geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen wird dem durch die gegenwärtige Rechtslage nicht umfänglich geschützten Personenkreis eine Versicherung in den einzelnen Zweigen der österreichischen Sozialversicherung sowie die Erstattung der geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge bei Aufnahme in den Vorsorgefonds der OPEC ermöglicht.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Entlastung des Bundes im Wege des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung um rund 2 Millionen Schilling.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Abkommen mit der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodaß die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 (in der Folge als “Amtssitzabkommen” bezeichnet), sieht in Art. 18 die Möglichkeit vor, über die Bestimmungen des Amtssitzabkommens hinaus Maßnahmen im Interesse eines möglichst weitgehenden Sozialversicherungsschutzes der Angestellten der OPEC zu treffen. Unter Berücksichtigung der im Notenwechsel zum Amtssitzabkommen vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 379/1985, eingeräumten Meistbegünstigung ist die OPEC 1994 an Österreich mit dem Ersuchen herangetreten, die sozialversicherungsrechtliche Stellung ihrer Angestellten in einem eigenen Abkommen zu regeln. In der Folge konnte das nunmehr vorliegende Abkommen in mehreren Verhandlungsrunden ausgearbeitet werden.

3. Das Abkommen im allgemeinen

Das Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich an den mit den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen, wobei in der Folge auf die korrespondierenden Bestimmungen des Abkommens mit der UNIDO betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971, verwiesen wird.

Das Abkommen gliedert sich in sechs Teile:

Teil I enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Teil II enthält die Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei den von den österreichischen Rechtsvorschriften ausgenommenen ausländischen Staatsangehörigen entsprechend dem UNIDO-Abkommen ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige eingeräumt wird.

Teil III enthält die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Vorsorgefonds der OPEC und sieht in diesen Fällen entsprechend dem UNIDO-Abkommen eine mögliche Erstattung der Beiträge aus der Pensionsversicherung vor.

Teil IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Die Teile V und VI enthalten die Übergangs- und Schlußbestimmungen, wobei insbesondere auch die Wahrung der Rechte jener Angestellten der OPEC gewährleistet wird, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Beschäftigung begonnen haben oder in den Vorsorgefonds aufgenommen wurden.

4. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen muß berücksichtigt werden, daß nur rund 80 Bedienstete der OPEC, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, von den Regelungen betreffend die Beitragserstattung bzw. den Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten betroffen sind. Es kann dabei davon ausgegangen werden, daß einerseits nur sehr wenige der in Betracht kommenden Bediensteten der OPEC vorher österreichische Versicherungszeiten erworben haben und daher die Zahl der Beitragserstattungen gering sein wird. Andererseits ist zu erwarten, daß sich auch nur sehr wenige der in Betracht kommenden Bediensteten der OPEC und nur dann für den Nachkauf von Versicherungszeiten entscheiden werden, wenn daraus unmittelbare Leistungsansprüche entstehen. Es ist daher davon auszugehen, daß sich mit Inkrafttreten des Abkommens fünf Fälle und in der Folge jährlich ein Fall einer Beitragserstattung von durchschnittlich 40 000 S (das entspricht der durchschnittlichen Beitragserstattung nach dem UNIDO-Abkommen) ergeben und in zwei Fällen vom Nachkauf von Versicherungszeiten im Ausmaß von jeweils 15 Versicherungsjahren Gebrauch gemacht wird. Da in diesen Fällen von der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen werden kann, ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von jeweils 1,7 Millionen Schilling, dem monatliche Pensionsleistungen von jeweils rund 10 000 S gegenüberstehen.


Somit kann bei einem Inkrafttreten des Abkommens mit 1. Juni 1999 in den ersten vier Jahren mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (Bundesbeitrag zur Pensions­versicherung) gerechnet werden:

 

1999

2000

2001

2002

insgesamt

Beitrags-

 

 

 

 

 

erstattungen

–  240 000

– 40 000

– 40 000

– 40 000

–  360 000

Nachkauf von

 

 

 

 

 

Versicherungs-

 

 

 

 

 

zeiten

+3 400 000

+3 400 000

Pensionen auf

 

 

 

 

 

Grund des

 

 

 

 

 

Nachkaufes

–  140 000

–280 000

–280 000

–280 000

–  980 000

Mehrertrag/

 

 

 

 

 

Mehraufwand

 

 

 

 

 

insgesamt

+3 020 000

–320 000

–320 000

–320 000

+2 060 000

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel bestimmt die im Abkommen verwendeten Begriffe bzw. Kurzbeichnungen näher, die weitestgehend den im Amtssitzabkommen verwendeten Begriffsbestimmungen entsprechen.

Zu Art. 2:

Abs. 1 sieht vor, daß für österreichische Staatsangehörige und für Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich – wie bisher – die Vorschriften des ASVG und des AlVG uneingeschränkt gelten. Dies gilt entsprechend für die nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC.

Abs. 2 räumt den von Abs. 1 nicht erfaßten Angestellten entsprechend Art. 2 des UNIDO-Abkommens die Möglichkeit ein, sich durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung in einem, mehreren oder allen Zweigen (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) zu versichern.

Nach Abs. 3 kommen der gewählten Versicherung in jedem Zweig die gleichen Wirkungen wie einer Pflichtversicherung zu.

Zu Art. 3:

Die Abs. 1 und 2 enthalten die grundsätzlichen Bestimmungen über den Beginn und das Ende der gewählten Versicherung. Mit dem auf Wunsch der OPEC aufgenommenen Abs. 3 soll klargestellt werden, daß der Angestellte bei Beendigung der Versicherung wegen Ausscheidens aus der OPEC das Recht auf freiwillige Versicherung nach den diesbezüglich maßgebenden Vorschriften des ASVG hat.

Zu Art. 4:

Wie im Verhältnis zur UNIDO (Art. 10 des UNIDO-Abkommens) ist für die Antragstellung auf Versicherung in dem oder den gewählten Zweigen eine Fallfrist von drei Monaten eingeräumt.

Zu Art. 5:

Durch diese Bestimmungen wird im Hinblick auf die in Art. 17 des Amtssitzabkommens der OPEC eingeräumte Befreiung von jeder Beitragspflicht klargestellt, daß Beitragsschuldner der zu entrichtenden Beiträge wie bei anderen vergleichbaren Dienstgebern ausschließlich der betreffende Angestellte bzw. Angehörige des Personals der OPEC ist.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel sieht entsprechend Art. 6 des UNIDO-Abkommens bei Aufnahme des Angestellten in den Vorsorgefonds der OPEC die Möglichkeit einer Beitragserstattung der von ihm zur österreichischen Pensionsversicherung geleisteten Beiträge vor. Mit der Beitragserstattung erlöschen nach Abs. 4 alle Ansprüche und Berechtigungen aus den Versicherungszeiten, für die die Beiträge erstattet wurden, sowie allfällige Ansprüche auf laufende Leistungen.

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung ermöglicht den Abschluß einer allenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarung zum Abkommen.

Zu den Art. 8 bis 10:

Diese Artikel stellen die zur Durchführung des Abkommens erforderliche Mitwirkung der OPEC sicher.

Zu den Art. 11 und 12:

Während Art. 11 für die Auslegung des Abkommens eine Interpretationsmaxime festlegt, verweist Art. 12 hinsichtlich der Beilegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten auf die Schiedsklausel des Art. 29 des Amtssitzabkommens.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnis bei der OPEC bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, hinsichtlich des möglichen Beitritts zu den einzelnen Versicherungszweigen (Abs. 1) bzw. hinsichtlich einer möglichen Beitragserstattung (Abs. 2).

Ergänzend zu Abs. 1 sieht Abs. 4 hinsichtlich der Pensionsversicherung die rückwirkende Beitrittsmöglichkeit mit dem Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC vor, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1966 (das ist der Monatserste nach dem Inkrafttreten des ersten Amtssitzabkommens vom 24. Juni 1965, BGBl. Nr. 364/1965).

Zu den Art. 14 bis 16:

Diese Artikel enthalten die in einschlägigen Abkommen üblichen Schlußbestimmungen.