1538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1476 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)


Dieser Entwurf sieht neben der Bereinigung aufgetretener Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

           1. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der zur automationsunterstützten Erstellung von Dienstkarten erforderlichen Daten.

           2. Schaffung einheitlicher Rundungsbestimmungen durch Umstellung auf die “kaufmännische” Rundungsart zeitgleich mit der Einführung des Euro.

           3. Einführung einer Zeitgutschrift für exekutive Nachtdienste bei Beamten des Exekutivdienstes (Wachebeamten), welche im Kalenderjahr eine Mindestzahl von 15 Nachtdiensten leisten. Bei Unmöglichkeit des Verbrauches des Zeitguthabens oder über Antrag gebührt anstelle der Zeitgut­schrift eine besondere Abgeltung.

           4. Umwandlung des Nachtdienstgeldes in eine Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst.

           5. Verpflichtung des Beamten, sich aus dienstlichen Gründen mittels Dienstausweis oder Dienst­karte auszuweisen, womit gleichzeitig eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der zur Erstellung der Dienstkarte erforderlichen Daten geschaffen wird.

           6. Sicherstellung der bewährten und marktgerechten Preisgestaltung für Garagen und Abstellplätze im Zusammenhang mit der Regelung für Dienst- und Naturalwohnungen.

           7. Beamten des Bundesasylamtes, die zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurden, soll die Exekutivdienstzulage zustehen.

           8. Ermöglichung von funktionsbezogenen Verwendungsbezeichnungen im Bundesministerium für Landesverteidigung durch eine Abkoppelung von der besoldungsrechtlichen Stellung.

           9. Bei Zugs- und Kompaniekommandanten, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, von ihrem Arbeitsplatz abberufen werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen (neuer Arbeitsplatz ist nur um eine Funktionsgruppe niedriger bewertet) die Möglichkeit, die Einstufung in die bisherige Funktionsgruppe – mit der entsprechenden Funktionszulage – zu behalten. Diese Regelung soll nun auch auf Bataillons- und Regimentskommandanten ausgeweitet werden.

         10. Anpassung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 2 an die An­erkennung des Fachhochschul-Studienlehrganges “Militärische Führung” durch den Fachhoch­schulrat.

         11. Anpassungen an den Wegfall der hauswirtschaftlichen Berufsschulen und die Umbenennung der Polytechnischen Lehrgänge in Polytechnische Schulen.

         12. Entfall der Rundungsbestimmung der Nebengebührenzulage mit Einführung des Euro. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rundungsregelung des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

         13. Verdoppelung der Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung von mindestens vier­tägigen Schulveranstaltungen und Einbeziehung von zwei- und dreitägigen Schulveranstaltungen in diese Regelung.

         14. Schaffung einer eigenständigen Regelung über die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung anstelle der bisherigen Sonderregelung im Rahmen der Mehrdienst­leistungsvergütung.


         15. Aufstockung der Abschlagsmöglichkeit von der Lehrverpflichtung für die Betreuung von IT‑Arbeitsplätzen an Hauptschulen, an Sonderschulen mit Hauptschullehrplan und an Poly­technischen Schulen. Schaffung einer Abschlagsmöglichkeit für solche Tätigkeiten an Volks­schulen und an Sonderschulen mit Volksschullehrplan.

         16. Schaffung einer Abschlagsmöglichkeit von der Lehrverpflichtung für die schulübergreifende Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Helmut Peter und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Den Abänderungsanträgen waren folgende Begründungen beigegeben:

Zum Gesetzestitel und zum Inhaltsverzeichnis:

Die Bestimmungen über die Rundung des Euro werden aus dem Entwurf herausgenommen; sie werden einer späteren Regelung vorbehalten. Die Art. IV, VII und VIII enthalten ausschließlich Bestimmungen über die Rundung des Euro sowie Anpassungen an diese Bestimmungen und entfallen daher zur Gänze. Der Entfall ist im Gesetzestitel und im Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen.

Zu Art. I Z 9, 9a und 9b:

Bei den Richtverwendungen der Sektionsleiter werden folgende Organisationsänderungen im Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten berücksichtigt:

        1.   Die bisherige Sektion X (Wirtschaftspolitik) erhält die Bezeichnung “Sektion I”. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

        2.   Die Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe) wird aufgelöst.

        3.   Neu geschaffen wird eine Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft). Die Bewertung der Funktion ihres Leiters hat eine Einstufung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A1 ergeben.

Die Neuregelung gilt gemäß der vorgesehenen Änderung des § 278 Abs. 35 BDG 1979 ab 1. Jänner 1999. Gleichzeitig wird in dieser Inkrafttretensregelung das irrtümlich angeführte Zitat der Z 12.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 gestrichen, da diese Bestimmung durch die vorliegende Novelle nicht geändert wird.

Zu Art. II Z 8:

Durch diese Änderung des § 82b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 soll der Verbrauch von für lang­dauernde Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit gebührenden Zeitgutschriften im Sinne des damit angestrebten Erholungszweckes zu dem vom Beamten gewünschten Zeitpunkt nicht bloß aus dienstlichen Gründen, sondern nur aus zwingenden dienstlichen Gründen untersagt werden können.

Zu Art. VI Z 1:

Durch die gegenständliche Änderung des § 17 Abs. 1 erster Satz Poststrukturgesetz soll eine Synchro­nisierung dieser Regelung mit einer parallel laufenden Novelle zum Poststrukturgesetz herbeigeführt werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 02

                            Mag. Dr. Josef Höchtl                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagen­gesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

I                  Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II                Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III               Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV               Änderung der Pensionsgesetzes 1965

V                Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

VI               Änderung des Poststrukturgesetzes

VII              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VIII            Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,”

2. § 60 lautet samt Überschrift:

“Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe

§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

           1. eine Dienstkleidung zu tragen oder

           2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.

(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

           1. ein Lichtbild,

           2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

           3. die Dienstnummer,

           4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

           5. den Vor- und Familiennamen,

           6. einen allfälligen akademischen Grad,

           7. den Amtstitel.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

           1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

                a) die Dienstkleidung zu tragen oder

               b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,

           2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,

           3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.”

3. § 80 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.”

4. Die §§ 152 und 152a werden durch folgenden § 152 ersetzt:

“Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

§ 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel “Militärperson” vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

           1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;

           2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;

           3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstell­vertreter, Vizeleutnant;

           4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;

           5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;

           6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;

           7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstell­vertreter;

           8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;

           9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;

         10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.”

(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung “des Generalstabsdienstes”, “des Intendanzdienstes”, “des höheren militärtechnischen Dienstes”, “des höheren militärfachlichen Dienstes” oder der Zusatz “…arzt”, “…apotheker” oder “…veterinär” hinzu­zufügen.

(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen “Oberarzt”, “Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder “Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militär­generalvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest­zulegen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 ange­führten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.”

5. § 152c Abs. 9 lautet:

“(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.”

6. Dem § 247 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 159 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unter­offiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungs­bezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.”

7. Dem § 256 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die inter­nationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landes­verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.”

8. § 271 lautet:

§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel “Berufsoffizier” vorgesehen.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwen­dungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungs­gruppe M BO 2 gelten.”

9. Dem § 278 wird folgender Abs. 35 angefügt:

“(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9, § 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

9a. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c wird nach dem Ausdruck “der Präsidialsektion,” der Ausdruck “der Sektion I (Wirtschaftspolitik),” eingefügt und es entfällt der Ausdruck “der Sektion X (Wirtschafts­politik),”.

9b. In der Anlage I Z 1.3.3 lit. c entfällt der Ausdruck “der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe),” und wird nach dem Ausdruck “der Sektion IX (Technik und Innovation),” der Ausdruck “der Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft)” eingefügt.

10. Anlage 1 Z 13.13 lautet samt Überschrift:

“Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                     aa) der Z 2.11 oder

                    bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder

                     cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studien­berechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommuni­kationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder

                    dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang “Militärische Führung”, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungs­dienstes vorliegt,

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,

                c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges “Militärische Führung” und

                e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militär­akademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.

(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).

(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.”

11. In der Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat “Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d” durch das Zitat “Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e” ersetzt.

12. Anlage 1 Z 25.1 wird in der rechten Spalte wie folgt geändert:

a) Am Ende der lit. i wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

b) Lit. j entfällt.

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 24a Abs. 7 (in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 führte der Abs. 7 die Absatzbezeichnung “(5)”) zweiter und dritter Satz lautet:

“Das Benützungsentgelt ist

           1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

           2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.”

2. § 40a Abs. 1 lautet:

“(1) Eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S gebührt dem Beamten

           1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten,

           2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

           3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß § 37 Abs. 7 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.”

3. Im § 48 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck “Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen” durch den Ausdruck “Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen” ersetzt.

b) Im Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils der Ausdruck “und an hauswirtschaftlichen Berufs­schulen”.

5. Im § 59 Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen”.

6. Im § 61 Abs. 5 entfallen

a) in der Z 1 die Ziffernbezeichnung “1.” und das Wort “sowie”,

b) die Z 2.

7. An die Stelle des § 63a samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

“Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgel­tung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1................................................................................. 11,6 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2................................................................................................... 9,4 ‰ und

in der Verwendungsgruppe L 3....................................................................................................... 6,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausur­prüfung gebührt

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2 660 S und

           2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 320 S

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsäch­lichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichts­gegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vor­gesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

           1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und

           2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.”

8. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b samt Überschriften eingefügt:

“Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Auf­wendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2 und

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nacht­dienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

           1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätig­keiten verrichtet und

           2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

           1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder

           2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.”

9. An die Stelle des § 93 Abs. 10 treten folgende Bestimmungen:

“(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.”

10. Nach § 144 werden folgende §§ 144a und 144b samt Überschriften eingefügt:

“Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144a. § 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144b. § 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.”

11. § 150 lautet:

§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

 

 

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungs-

Dienstzulage

 

 

in den Dienstklassen

bezeichnung, der oder die einer der nachstehend ange­führten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Schilling

 

 

III

Fähnrich

882

 

 

und

Leutnant

1 102

 

 

IV

Oberleutnant

1 322

 

 

 

Hauptmann

1 539

 

 

ab der Dienstklasse V

1 719”

 

12. § 161 Abs. 29 Z 7 lautet:

         “7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,”

13. § 161 Abs. 29 Z 8 lit. b lautet:

             “b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 54”

14. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt:

“(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatz­bezeichnung “(5)” führte, mit 1. April 1997,

           2. § 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,

           3. § 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die §§ 144a und 144b samt Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,

           4. § 63b samt Überschrift mit 1. April 1999.

Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet:

§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienst­verhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.”

2. § 41 Abs. 4 lautet:

“(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.”

3. § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         “1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

           2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähi­gungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,

           3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Haupt­schulen,”

4. Im § 44a Abs. 2 dritter und vierter Satz wird der Ausdruck “Polytechnischen Lehrgängen” jeweils durch den Ausdruck “Polytechnischen Schulen” ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck “und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen”.

4a. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt:

“Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.”

5. Dem § 76 wird folgender Abs. 23 angefügt:

“(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,

           2. § 23 mit 1. Jänner 1999 und

           3. § 41 Abs. 4 und – soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht – § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.”

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 15b Abs. 2 lautet:

“(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.”

2. Im

a) § 54 Abs. 2 lit. a in der vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und

b) § 54 Abs. 2 lit. a in der auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung

wird jeweils die Wortfolge “geleistet wird” durch die Wortfolge “zu leisten ist” ersetzt.

3. Im § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge “die Ruhestandsversetzung” durch die Wortfolge “der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand” ersetzt.

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.”

5. Im § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “nach der Vollendung des 18., aber”.

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 28 angefügt:

“(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. treten in Kraft:

           1. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. a, § 54 Abs. 5 und 6 und § 55 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 15b Abs. 2 mit 1. Jänner 2000,

           3. § 34 mit 1. Jänner 2002 und

           4. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.”

Artikel V

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2a entfällt die Wortfolge “gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956”.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199. tritt mit 1. August 1997 in Kraft.”

Artikel VII

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.”

2. Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 12 angefügt:

         “7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

           8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

           9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

         10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

         11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salz­burg,

         12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.”

3. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.”

4. Dem § 17 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

“(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinar­angelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzu­richtende Disziplinarkommission zuständig ist,

           2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zu­geteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,

           3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,

           4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und

           5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.”

5. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.”

6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

“Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

7. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

           2. § 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.”

Artikel VII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschrän­kung auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT‑Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerk­komponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeits­plätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.”

2. § 49 Abs. 1a lautet:

“(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochen­stunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Haupt­schule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT‑Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerk­komponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.”

3. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Haupt­schulen angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht stattfindet, ist § 48 Abs. 1a anzuwenden.”

4. § 51 Abs. 1a lautet:

“(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochen­stunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT‑Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerk­komponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,


               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeits­plätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.”

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 29 angefügt:

“(29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199. treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel VIII

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten außer Kraft:

           1. Art. VII der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,

           2. Art. XXI Abs. 3 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

           3. Art. III und Art. XIII Abs. 3 der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,

           4. Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 574/1985,

           5. Art. VII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

           6. Art. IV der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987,

           7. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen, BGBl. Nr. 211/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/1998,

           8. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997,

           9. die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Auf­wandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/1998, soweit sich diese auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht.

(2) Durch die in Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird

           1. in bestehende Bescheide und

           2. in unmittelbar auf Gesetz oder Verordnung beruhende Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Aufhebung liegen,

nicht eingegriffen.

(3) Art. X Abs. 1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.