1539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1517 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)


Die Verpflichtungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 17. Juni 1997 für die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion betreffen nicht nur den Bund, sondern alle öffentlichen Haushalte in Österreich. In der “Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften” wurde daher der Abschluß eines “Österreichischen Stabilitätspaktes” vorgesehen, der die Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c des EG-Vertrages durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin, regelt.

Nach längeren Verhandlungen der Finanzausgleichspartner wurde am 10. November 1998 Einvernehmen über den Wortlaut dieses Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt, mit dem Bestimmungen über eine gemeinsame Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Erstellung der Stabilitätsprogramme und insbesondere auch die Aufteilung der Defizitquoten und allfälliger Sanktionslasten zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden getroffen werden.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluß dieser Vereinbarung bildet, wie bereits bei der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998. Gemäß diesem Bundesverfassungsgesetz sind Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarungen sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.

Die Vereinbarung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die vorgesehene Einrichtung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees, deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen sind, ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 61/1998 dazu ermächtigt, derartige Organe, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen, vorzusehen.

Die Vereinbarung tritt in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Regeln des Völkerrechts einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Die Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Diese Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses wird allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.


Sieht man vom vernachlässigbaren, nicht quantifizierbaren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Koordinierung der Haushalte ab, werden durch die Vereinbarung keine Kosten verursacht. Im Gegensatz dazu wird der Österreichische Stabilitätspakt zur dauerhaften Erreichung gesunder und stabiler öffentlicher Finanzen beitragen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer, Dr. Alexander Van der Bellen und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung hat der Finanzausschuß mit Mehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt) (1517 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 1998 12 02

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                        Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann