1541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag (415/A) der Abgeordneten Dr. Hans Peter Haselsteiner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das Geschäfts­ordnungsgesetz 1975 geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Hans Peter Haselsteiner und Genossen brachten den vorliegenden Antrag am 20. März 1997 im Nationalrat ein. Nach der Durchführung der Ersten Lesung in der 71. Sitzung des Nationalrates am 17. April 1997 erfolgte die Zuweisung an den Budgetausschuß. Der Antrag ist wie folgt begründet:

“Mit der Änderung der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes hinsichtlich der Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und mit der Änderung des § 9 des RHG soll sichergestellt werden, daß die Beratungen über den Bundesrechnungsabschluß eines Jahres jedenfalls vor Beginn der parlamentarischen Behandlung des Budgets für das zweitnachfolgende Jahr erfolgen. Die Änderung der Vorlagefrist im RHG orientiert sich an den Fristen des HGB, die für die Vorlage von Jahresabschlüssen gelten.

Nach der derzeitigen Rechtslage muß gemäß der Bundesverfassung der Entwurf eines Bundesfinanz­gesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Ablauf des laufenden Finanzjahres dem Nationalrat vorgelegt werden, gemäß § 9 RHG in der geltenden Fassung ist der Bericht des Rechnungs­hofes zum Bundesrechnungsabschluß spätestens acht Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanz­jahres dem Nationalrat vorzulegen. Mit dem vorliegenden Antrag wird die Umkehrung in der Reihenfolge bezüglich der Vorlage an den Nationalrat und der parlamentarischen Behandlung festgelegt.

So kann insbesondere erreicht werden, daß etwaige im Bericht des Rechnungshofes dargestellten Mängel beim Vollzug das Budgets des Vorjahres so frühzeitig dem Parlament bekannt werden, daß sie bei der Erstellung des Budgets für das folgende Jahr berücksichtigt werden können und rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden können, die die Zielsetzung haben, diese Mängel zu korrigieren.”

Der Budgetausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. November 1998 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Volker Kier wurden die Beratungen vertagt.

Der Ausschuß setzte seine Beratungen am 3. Dezember 1998 fort.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Reinhart Gaugg, Ing. Kurt Gartlehner, Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Franz Steindl, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Susanne Rieß sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger und der Präsident des Rechnungshofes Dr. Franz Fiedler.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Ing. Kurt Gartlehner, Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Dr. Alexander Van der Bellen und Mag. Reinhard Firlinger einen Abänderungs­antrag ein, der unter anderem die Streichung des Artikel II betreffend die Änderung des Geschäftsord­nungsgesetzes 1975 zum Inhalt hatte und wie folgt begründet war:

“Im Zuge der Verhandlungen zum gegenständlichen Antrag wurde evident, daß auf Grund der bundeshaushaltsrechtlichen Auslaufzeiträume eine Vorlagefrist zum 31. Mai des Jahres nur sehr schwer möglich wäre. Die Vorlagefrist wird daher vom 31. Mai auf den 30. September verlegt. Die Intention des Antrags – die Umkehrung der Reihenfolge der parlamentarischen Behandlung – bleibt damit, wenn auch knapp, gewährleistet.”

Bei der Abstimmung wurde der vorliegende Initiativantrag in der Fassung des erwähnten Abänderungs­antrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 03

                                 Dr. Volker Kier                                                Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler             

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

“Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen.”