1567 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1521 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Regional­radiogesetz geändert wird

Die vorliegende Novelle beinhaltet vor allem Änderungen, die aus legistischen Gründen im Hinblick auf den Entwurf einer Novelle zur Änderung des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes und die dabei vorgesehene Erweiterung des Vollzugsbereiches der zuständigen Behörde notwendig sind. Insbesondere konnte die Bestimmung über die Grundversorgung mit lokalem und regionalem Hörfunk (§ 2b RRG idF der Novelle BGBl. I Nr. 41/1997) entfallen, da dieses Verfahren zur raschen Zulassung von privatem Radio auf Grund der in dieser Bestimmung enthaltenen sechswöchigen Frist ab Inkrafttreten der Novelle zum RRG, die am 12. Juni 1997 endete, obsolet wurde. Nunmehr sind Sendelizenzen auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens (§ 18 RRG), das nach der Erlassung des Frequenznutzungsplanes durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr periodisch durchzuführen ist, zu vergeben. Bestimmungen, welche sich auf die Grundversorgung beziehen, haben keinen Geltungsbereich mehr und sind somit aufzuheben. Weiters wird die Novelle dazu genutzt, sprachliche Klarstellungen vorzunehmen und die Erfahrungen beim bisherigen Vollzug umzusetzen.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Peter Schieder, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits, Karel Smolle und Dr. Alois Mock das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Peter Schieder brachten einen Abänderungsantrag ein, der sich auf § 3 sowie § 26 Abs. 6 bezieht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Peter Schieder mehrstimmig angenommen.

Die vom Abgeordneten Karel Smolle eingebrachten Abänderungsanträge fanden keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1521 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 14

                           Mag. Helmut Kukacka                                                         Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Abänderungen

zum Gesetzentwurf 1521 der Beilagen

1. Die Ziffer 7 lautet:

“7. § 3 lautet:

§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.” ”

2. In Ziffer 44 wird in § 26 Abs. 6 der Ausdruck “xx. xxx” durch den Ausdruck “1. Jänner” ersetzt.