1568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 20. 1. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift wird durch folgende §§ 1 bis 1b jeweils samt Überschrift ersetzt:

“Schülerbeihilfen

§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Schulbeihilfe (§ 9),

           2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),

           3. die Heimbeihilfe (§ 11),

           4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und

           5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).

(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Anspruchsberechtigte

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchs­berechtigt:

           1. österreichische Staatsbürger,

           2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,

           3. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und

           4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

Begriffsbestimmungen

§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,

           2. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

           3. die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

           4. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

           5. die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausge­statteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),

jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unter­richtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.

(2) Wenn für eine Privatschule

           1. erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

           2. im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestim­mung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunter­richtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichts­stunden erreicht.”

2. § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

           1. bedürftig ist,

           2. zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,

           3. die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und

           4. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2
und 3

                a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie

               b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.”

3. § 2 Abs. 5 lautet:

“(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe, wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr

           1. eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder

           2. eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte und während diesem Schuljahr keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.”

4. In § 3 Abs. 6 werden die Wendungen “von Schulbeihilfe” jeweils durch die Wendung “von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe)” ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 lautet:

“(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).”

6. Im § 4 Abs. 4 wird die Zahl “47 000” durch die Zahl “50 000” ersetzt.

7. Im § 5 Z 1 wird die Zitierung “Z 4 lit. a, c, d, f” durch die Zitierung “Z 4 lit. a, c und e” ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a wird jeweils die Zahl “2,8” durch die Zahl “2,9” ersetzt.

9. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

“(1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 13 500 S auszugehen.”

10. Im § 9 Abs. 3 wird Zitierung “Abs. 1” durch die Zitierung “Abs. 1a” ersetzt und wird im letzten Satz die Zahl “1 000” durch die Zahl “500” ersetzt.

11. § 10 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 1b ersetzt:

“(1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8 500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4 000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 1 500 S.

(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.”

12. Im § 10 Abs. 4 und 5 werden die Zitierungen “Abs. 1” jeweils durch die Zitierung “Abs. 1 bis 1b” ersetzt.

13. Im § 11 Abs. 1 lautet die Einleitung:

“Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil”

14. Im § 11 Abs. 2 wird die Zahl “15 000” durch die Zahl “16 500” ersetzt.

15. § 11 Abs. 4 letzter Satz wird die Zahl “1 000” durch die Zahl “500” ersetzt.

16. § 11a samt Überschrift lautet:

“Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.”

17. Die Überschrift des § 12 lautet:

“Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe”

18. § 12 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14 000 S, wenn

           1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

           2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

           3. der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivil­dienst leistet oder

           4. der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.”

19. Im § 12 Abs. 3 wird die Zahl “14 000” duch die Zahl “15 500” ersetzt.

20. Im § 12 Abs. 4 wird die Zahl “3 800” durch die Zahl “4 800” ersetzt.

21. Im § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl “23 000” durch die Zahl “25 000” ersetzt.

22. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:

“Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 75 000 S........................................................................................................................................................     0%

für die nächsten 15 000 S (bis 90 000 S)..............................................................................................................   10%

für die nächsten 20 000 S (bis 110 000 S)............................................................................................................   15%

für die nächsten 20 000 S (bis 130 000 S)............................................................................................................   20%

über 130 000 S.........................................................................................................................................................   25%

der Bemessungsgrundlage.”

23. Im § 12 Abs. 8 wird die Zahl “48 000” durch die Zahl “51 000” ersetzt.

24. Im § 12 Abs. 9 wird die Zahl “27 000” durch die Zahl “29 200”, die Zahl “33 000” durch die Zahl “35 700”, die Zahl “44 000” durch die Zahl “47 500”, die Zahl “55 000” durch die Zahl “59 400”, die Zahl “22 000” durch die Zahl “24 000” und die Zahl “16 000” durch die Zahl “17 300” ersetzt.

25. Im § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Wendung “im § 1” durch die Wendung “im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1” ersetzt.

26. Im § 12 Abs. 10 wird die Zahl “20 000” durch die Zahl “21 500”, die Zahl “28 000” durch die Zahl “30 500” und die Zahl “18 000” durch die Zahl “19 500” ersetzt.

27. § 14 Abs. 4 lautet:

“(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichts­jahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.”

28. § 15 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren fest­gestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekannt zu geben, sofern

           1. dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen Personen der Datenübermittlung ausdrücklich schriftlich zustimmen oder

           2. der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.”

29. Im § 18 Abs. 2 wird die Zitierung “§ 1 Abs. 7” durch die Zitierung “§ 1a” ersetzt.

30. § 20a samt Überschrift lautet:

“Außerordentliche Unterstützung

§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außeror­dentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.”

31. § 24a entfällt.

32. § 24b entfällt.

33. § 25 Z 1 und 2 lautet:

         “1. des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,

           2. des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,”

34. Dem § 26 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. § 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

2

           3. § 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.”

Vorblatt

Probleme:

Die Geldwertentwicklung seit der letzten betragsmäßigen Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 im Jahr 1994 (mit Wirksamkeit vom 1. September 1994) führt zu einer Einengung des Bezieherkreises von Schul- und Heimbeihilfen und zu einer Wertminderung der gewährten Beihilfen.

Ziele:

Anhebung der Beträge entsprechend der Geldwertentwicklung sowie Anhebung des Bezieherkreises.

Inhalte:

Erhöhung der Schul- und Heimbeihilfen.

Neuregelung der zumutbaren Unterhaltsleistung im Hinblick auf geänderte Einkommensverhältnisse analog zur beabsichtigten Reform des Studienförderungsgesetzes 1992.

Anhebung des für den Nachweis des günstigen Schulerfolges zum Bezug der Schulbehilfe erforderlichen Notendurchschnittes von 2,8 auf 2,9.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage mit Verschärfung der eingangs angeführten Probleme.

Kosten:

Mit Wirksamwerden eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes werden gegenüber dem Schuljahr 1997/98 Mehrkosten in der Höhe von zirka 114,5 Millionen Schilling entstehen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Schülerbeihilfengesetz wurde seit seiner Erlassung im Jahre 1971 regelmäßig novelliert, um im Sinne der Zielsetzung des Schülerbeihilfengesetzes (Abbau sozialer und regionaler Bildungsschranken) den Standard und den Wirkungsgrad der Beihilfen trotz Änderungen im Bereich der Lebenshaltungskosten und der Einkommenssituation möglichst gleich zu halten. Die letzte Anpassung wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 640/1994 vorgenommen. Die nachfolgenden Novellen des Schülerbeihilfengesetzes 1983 beziehen sich im Wesentlichen auf die Einführung einer Fahrtkostenbeihilfe (BGBl. Nr. 853/1995) sowie auf die im Zusammenhang mit dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige erforderlichen Änderungen (BGBl. I Nr. 33/1997).

Kosten:

Auf Grund des zur Verfügung stehenden statistischen Datenmaterials ist seit dem Schuljahr 1994/95 folgende Entwicklung hinsichtlich der Anzahl der Beihilfenbezieher sowie hinsichtlich der durchschnitt­lichen Beihilfenhöhe festzustellen:

1. Anzahl der Beihilfenbezieher

 

94/95

95/96

96/97

97/98
Stand: Sept.1998

Schülerbeihilfe

17 602

16 611

16 295

16 354

Heimbeihilfe

6 350

6 060

5 777

5 637

Schüler- und Heimbeihilfe

8 927

8 347

8 035

7 539

Besondere Schülerbeihilfe

fehlt

683

487

487

Summe

32 879

31 701

30 594

30 017

2. Durchschnittliche Beihilfenhöhe

 

94/95

95/96

96/97

97/98
Stand: Sept.1998

Schülerbeihilfe

10 538

10 445

10 314

10 098

Heimbeihilfe

12 981

13 816

13 710

13 837

Schüler- und Heimbeihilfe

24 099

24 599

24 431

24 141

Besondere Schülerbeihilfe

fehlt

27 613

26 018

26 283

Summe

14 692

15 180

14 913

14 640

Ausgehend von der Anzahl der Beihilfenbezieher und der durchschnittlichen Beihilfenhöhe ergibt sich zunächst ein Beihilfenvolumen von rund 456 Millionen Schilling im Schuljahr 1996/97 (bzw. 439 Millionen Schilling im Schuljahr 1997/98 – Prognose auf der Basis September 1998). Zuzüglich der vom Ressort “händisch vergebenen Mittel” von rund 18 Millionen Schilling im Schuljahr 1996/97 (bzw. 6 Millionen Schilling im Schuljahr 1997/98 – Prognose auf der Basis September 1998) ergibt sich ein Gesamtvolumen von 474 Millionen Schilling für das Schuljahr 1996/97 (bzw. 445 Millionen Schilling für das Schuljahr 1997/98 bei einem Gesamtbudget für 1998 von 540 Millionen Schilling – Prognose auf der Basis September 1998).

Die Lebenshaltungskosten sind jeweils gegenüber dem Vorjahr 1995 um 2,2%, 1996 um 1,9%, 1997 um 1,3% und 1998 laut Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung um 1,2% sowie 1999 (ebenfalls laut Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung) um 1,5% gestiegen. Dies bedeutet insgesamt eine Steigerung um zumindest 8,1% gegenüber dem Jahr 1994.

Eine Prognoserechnung auf der Grundlage von 100 Beihilfenanträgen sowie unter Zugrundelegung der vorgesehenen Beträge ergibt eine Kostensteigerung von zirka 19,5%. Dies würde gegenüber dem Schuljahr 1997/98 infolge dieser Maßnahmen einen Mehraufwand von zirka 87,5 Millionen Schilling betragen, wobei auch das Steigen der Anzahl der positiven Bescheide vor allem bedingt durch die neue Tabelle der zumutbaren Unterhaltsleistung gemäß § 12 Abs. 6 des Entwurfes mit berücksichtigt wurden. Insgesamt ist sohin für das Schuljahr 1998/99 mit einem Gesamtaufwand für Schul- und Heimbeihilfen in der Höhe von zirka 532,5 Millionen Schilling zu rechnen.

Darüber hinaus wird das Anheben des für den Nachweis des günstigen Schulerfolges zum Bezug der Schulbeihilfe erforderlichen Notendurchschnittes von derzeit 2,8 auf 2,9 Mehrkosten in einem nicht im Detail prognostizierbaren Ausmaß nach sich ziehen. Durch Inbezugsetzen der Bezieherzahlen der Heimbeihilfe (ab der 10. Schulstufe) zu den Bezieherzahlen der Schul- und Heimbeihilfe ergibt sich, dass zirka ein Drittel der Bezieher der Schulbeihilfe (1997/98 zirka 23 890 Bezieher) noch den Notendurch­schnitt von 3,1 (wie er für den Bezug der Heimbeihilfe erforderlich ist) erfüllen. Die in diesem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Anhebung des Bezieherkreises (§ 12 Abs. 6 in der Fassung des Entwurfes) lassen es erforderlich erscheinen, von einer künftigen Schulbeihilfenbezieherzahl von zirka 26 000 auszugehen. Hätte nach diesem Berechnungsmodell somit ein Drittel von zirka 26 000 Beziehern mit einem Notendurchschnitt von 3,1 Anspruch auf Schulbeihilfe in der durchschnittlichen Höhe von zirka 11 000 S (ab dem Schuljahr 1999/2000), so ergibt dies einen Gesamtbetrag von zirka 95,3 Millionen Schilling. Umgerechnet auf einen Notendurchschnitt von 2,9 ist mit einem Mehraufwand von insgesamt zirka 27 Millionen Schilling zu rechnen, der sich daraus ergibt, dass voraussichtlich etwas weniger als 30% des errechneten Gesamtbetrages anfallen werden, da mit gegen den Mittelwert zunehmendem Notendurchschnitt die Schülerzahl stärker zunimmt.

 

87,5 Millionen Schilling plus 27 Millionen Schilling ergeben somit für das Schuljahr 1999/2000 einen Gesamtmehraufwand von 114,5 Millionen Schilling gegenüber dem Schuljahr 1997/98. Das bedeutet bei einem derzeitigen Aufwand von 445 Millionen Schilling Gesamtaufwendungen in der Höhe von 559,5 Millionen Schilling, was im Budget 1999 (560 Millionen Schilling) seine Deckung findet.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Novelle gründet sich hinsichtlich der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf

           1. Artikel 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Schüler an den in dieser Bestimmung genannten land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

           2. Artikel I des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hinsichtlich der Schüler an anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

           3. Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schüler an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und

           4. Artikel 14 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Schüler an den übrigen Schulen.

Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird, unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw. des Art. 14a Abs. 8 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 30 (§ 1, § 1a, § 1b und § 20a samt Überschrift):

Die neuen §§ 1 bis 1b beabsichtigen im Wesentlichen eine klarere Gliederung und damit ein höheres Maß an Übersichtlichkeit.

§ 1 nennt die vom Regelungsbereich des Schülerbeihilfengesetzes 1983 umfassten Beihilfenarten und soll somit (insbesondere durch die Verweise auf die die näheren Inhalte regelnden Paragrafen) der Übersicht­lichkeit dienen. Abs. 2 des § 1 entspricht dem derzeitigen § 1 Abs. 3 und § 20a Abs. 2; letztere Bestimmung kann daher ersatzlos entfallen.

§ 1a fasst diejenigen Personen bzw. Personenkreise zusammen, die nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983 anspruchsberechtigt sind. Z 1 des neuen § 1a ergibt sich aus dem bisherigen § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1, die Z 2 und 4 entsprechen inhaltlich dem derzeitigen § 1 Abs. 7 Z 1 und 3. Abs. 1a Z 3 (bisher § 1 Abs. 7 Z 2) wurde im Hinblick auf die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird (1442 der Beilagen in der Fassung des AB 1511 der Beilagen), dahingehend adaptiert, dass künftig auf einen Elternteil abgestellt wird.

§ 1b fasst unter “Begriffsbestimmungen” die Abs. 2a, 4, 5 und 6 des derzeitigen § 1 zusammen.

Im Text des bisherigen § 20a entfällt die Absatzbezeichung “(1)” und wird für die Überschrift entsprechend der taxativen Aufzählung der Beihilfen in § 1 Abs. 1 die Einzahl verwendet.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Schul- und Heimbeihilfen (diese Bestimmung gilt nicht für die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10) sieht die neue Z 4 des § 2 Abs. 1 in Analogie zur Novelle zum Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I Nr. 71/1998, welche mit 1. September 1998 in Kraft getreten ist, die Einziehung einer Altersgrenze vor. Im Bereich des Schulwesens kann diese neue Altersgrenze (30. Lebensjahr) allenfalls hinsichtlich des Besuchs einer Schule für Berufstätige in Betracht kommen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 5):

Derzeit sieht § 2 Abs. 5 vor, dass der Besuch einer 5. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des I. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule dann nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe gilt, wenn unmittelbar davor eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule besucht wurde. Diese Bestimmung stellt nicht auf den Fall ab, dass die angestrebte Schule wegen Platzmangel nicht besucht werden kann und der Schüler daher ein Jahr zur Überbrückung eine andere mittlere oder höhere Schule besucht. In den meisten Fällen handelt es sich um Schulen mit einem größeren Einzugsbereich (zumeist mit angeschlossenem Schülerheim), die nicht in der Lage sind, alle Schüler, die die Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, aufzunehmen. Es erscheint daher als eine ungerechtfertigte Belastung (insbesondere in Bezug auf die Heimbeihilfe) bei diesen nicht aufge­nommenen Schülern, die ein Schuljahr in einer anderen Schule überbrücken, von der Wiederholung der 9. Schulstufe zu sprechen.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 6):

Hier erfolgt eine Klarstellung insofern, als im derzeit geltenden Text das Wort “Schulbeihilfe” auch die Heimbeihilfe (einschließlich die Fahrtkostenbeihilfe) mit umfasst.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1):

Im § 4 Abs. 1 in der derzeit geltenden Fassung wird das Wort “Hinzurechnungen” nicht im Sinne des § 5 verwendet. Dies ergibt sich aus der Zitierung der §§ 5 und 6. Es soll daher künftig von Hinzurechnungen im Sinne des § 5 und vom Pauschalierungsausgleich im Sinne des § 6 die Rede sein.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 4):

Die Anhebung des Höchstbetrages von derzeit 47 000 S, der bei der Feststellung des Einkommens jährlich außer Betracht zu bleiben hat, auf 50 000 S entspricht einer Steigerung von etwa 6,38%.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1):

Hier erfolgt eine Anpassung an den derzeit geltenden Text des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 1):

Die Anhebung des Notendurchschnittes von 2,8 auf 2,9 erlaubt eine maßvolle Ausweitung des Bezieherkreises der Schulbeihilfe.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 1 und 1a):

§ 9 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem § 1 Abs. 2 in der derzeit geltenden Fassung. Im Zusammenhang mit der Neufassung der §§ 1 bis 1b erscheint es systemkonform, die Inhalte des § 1 Abs. 2 ausschließlich in § 9 betreffend die Schulbeihilfe zu regeln.

Die Anhebung des Grundbetrages von 12 500 S auf 13 500 S entspricht einer Steigerung von 8% (vgl. die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellte Kaufkraftentwicklung seit der letzten Erhöhung).

Zu Z 10 und 15 (§ 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 4):

Im Schuljahr 1996/97 mussten 535 Anträge auf Beihilfe abgelehnt werden, weil die errechnete Beihilfe jährlich 1 000 S unterschreiten würde. Die Herabsetzung des Mindestbetrages für Schul- und Heimbeihilfen von 1 000 S auf 500 S verfolgt den Zweck der maßvollen Berücksichtigung auch von Grenzfällen. Es wird damit einer Anregung, insbesondere der Volksanwaltschaft, entgegengekommen, wobei jedoch der gänzliche Entfall einer Untergrenze aus ökonomischen Gründen (Verwaltungsaufwand) nicht in Betracht kommt. Im Übrigen erfolgt eine Richtigstellung des Zitates auf (den neuen) Abs. 1a.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 1 bis 1b):

§ 10 in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, dass Schüler von höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar voran­gehenden sechs Monate, während derer sie keine Berufstätigkeit ausüben, Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe haben. Die Neufassung der Abs. 1 bis 1b konkretisiert diese Bestimmung zunächst dahingehend, dass diese Berufstätigkeit zumindest ein Jahr lang angedauert haben muss und dass sich der Studierende während dieser Zeit selbst erhalten haben muss. Dies entspricht der derzeitigen Vollziehung des § 10, wonach die Berufstätigkeit in einem Ausmaß gegeben sein musste, welches die Deckung des Großteils der Lebenshaltungskosten erlaubte. Hinsichtlich der Dauer der Berufstätigkeit ist derzeit keine Mindestgrenze vorhanden, was im Hinblick auf eine gleichheitskonforme Vollziehung problematisch ist. Hinsichtlich des Zeitraumes, in dem Anspruch auf besondere Schulbeihilfe besteht, sieht die Neufassung eine Liberalisierung dahingehend vor, dass diese Beihilfe nicht unbedingt für die der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate gebührt, sondern für beliebige sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird, sofern die Beurlaubung bzw. das Einstellen der Berufstätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung erfolgt (siehe Abs. 1: “Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung”).

Die Anhebung der besonderen Schulbeihilfe von 7 500 S auf 8 500 S entspricht 13,33%; die Erhöhung für verheiratete Studierende, deren Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen, beträgt 14,28%, die Erhöhung für jedes Kind, für das der Studierende kraft Gesetzes Unterhalt leistet, beträgt 25%.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 4 und 5):

Im Hinblick auf die Neufassung des § 10 Abs. 1 bis 1b ist die Verweisung auf den bisherigen Abs. 1 zu adaptieren.

Zu Z 13 (§ 11 Abs. 1):

Analog dem § 9 (Schulbeihilfe) finden sich die Inhalte des derzeitigen § 1 Abs. 1 systemkonform im § 11.

Zu Z 14 (§ 11 Abs. 2):

Die Steigerung des Grundbetrages von 15 000 S auf 16 500 S beträgt 10%.

Zu Z 16 (§ 11a samt Überschrift):

Die Fahrtkostenbeihilfe wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 853/1995 mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 eingeführt. Die nunmehrige Anhebung um 20% erfolgt im Hinblick auf gehobene Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Anwendung des § 11 Abs. 6 hat eine Aliquotierung auch der im Zusammenhang mit der Heimbeihilfe zu sehenden Fahrtkostenbeihilfe zur Folge.

Zu Z 17 (Überschrift des § 12):

In der Überschrift des § 12 soll klargestellt werden, dass es sich bei der Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge ausschließlich um jene für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe handeln kann.

Zu Z 18 (§ 12 Abs. 2):

Die Erhöhung der Grundbeträge um insgesamt 14 000 S gegenüber derzeit 13 000 S entspricht einer Steigerung von 7,7%.

Durch die Umreihung der bisherigen Z 2 und 3 des § 12 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass in der derzeitigen Z 3 das Wort “sonstige” nicht im Zusammenhang mit der derzeitigen Z 2 zu verstehen ist, was für Studierende von Schulen für Berufstätige die Anwendung der derzeitigen Z 3 ausschließen könnte. Tatsächlich wurde bereits bisher Studierenden von Schulen für Berufstätige, die sich durch vier Jahre selbst erhalten haben, zum Zeitpunkt des Antrags auf Beihilfe jedoch über keine Einkünfte verfügten, der Erhöhungsbeitrag nach § 11 Abs. 2 hinzugerechnet. Analog zum Studienförderungsgesetz 1992 soll klargelegt werden, dass Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes auf die Dauer des Selbsterhaltes Berücksichtigung finden.

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 3):

Hier wird der Betrag, um den sich die Grundbeträge für Schul- und Heimbeihilfen für erheblich behinderte Kinder erhöhen, von derzeit 14 000 S auf 15 500 S, somit um 10,7%, angehoben.

Zu Z 20 (§ 12 Abs. 4):

Hier wird der Betrag, um den sich die Grundbeträge für Schul- und Heimbeihilfen auf Grund besonderer Leistungen des Schülers erhöhen, von derzeit 3 800 S auf 4 800 S, somit um 26,31%, angehoben, wodurch ein besonderer Leistungsanreiz bewirkt werden soll.

Zu Z 21 (§ 12 Abs. 5):

Der Betrag, um den sich die Grundbeträge für Schul- und Heimbeihilfe gemäß Abs. 5 Z 2 vermindern, wird von 23 000 S auf 25 000 S, somit um 8,69%, angehoben.

Zu Z 22 (§ 12 Abs. 6):

Die Neufassung der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) soll einerseits den Entwicklungen der Einkommensverhältnisse der letzten Jahre Rechnung tragen und andererseits Familien mit niedrigerem Einkommen einen Anspruch auf Beihilfe gewähren. Gleichzeitig wird das Limit der zumutbaren Unterhaltsleistung analog zur Regierungsvorlage betreffend eine Novelle zum Studienförde­rungsgesetz 1992 (1442 der Beilagen) mit 25% festgelegt. Die zwischen 0 und 20% eingefügten Einkommensgrenzen (verbunden mit 10 bzw. 15% zumutbarer Unterhaltsleistung) verfolgen den Zweck einer gerechteren Verteilung der Finanzmittel innerhalb der neuen Einkommensbandbreite von 75 000 S bis über 130 000 S (derzeit 70 000 S bis über 161 000 S).

Zu Z 23 (§ 12 Abs. 8):

Der Betrag von 48 000 S wird um 6,25% auf künftig 51 000 S erhöht.

Zu Z 24 (§ 12 Abs. 9):

In § 12 Abs. 9 werden die Absetzbeträge wie folgt erhöht:

        1.   Für jede noch nicht schulpflichtige Person um 8,14% auf 29 200 S,

        2.   für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe um 8,18% auf 35 700 S,

        3.   für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe um 8,18% auf 47 600 S,

        4.   für jede Person, die eine weiterführende Schule oder ein Studium besucht, um 8,18% auf 59 500 S,

        5.   für jedes erheblich behinderte Kind um 9,09% auf 24 000 S.

Das Einkommen, ab dessen Übersteigen die Absetzbeträge gemäß Abs. 9 Z 1 bis 5 vermindert werden, wird um 8,12% auf 17 300 S erhöht.

Zu Z 25 (§ 12 Abs. 9 Z 4):

Hier erfolgt eine Adaptierung im Hinblick auf die neuen §§ 1 bis 1b und die Übernahme von Inhalten des bisherigen § 1 in die §§ 9 und 11.

Zu Z 26 (§ 12 Abs. 10):

Im Abs. 10 Z 1 werden die Freibeträge wie folgt angehoben:

–   in Z 1 lit. a von 20 999 S auf 21 500 S (7,5%),

–   in Z 1 lit. b von 28 000 S auf 30 500 S (8,92%) und

–   in Z 2 von 18 000 S auf 19 500 S (8,33%).

Zu Z 27 (§ 14 Abs. 4):

§ 14 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sieht vor, dass unvoll­ständige Anträge zur Ergänzung zurückzustellen sind und bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge als zurückgezogen gelten. Diese Bestimmung wurde im Jahre 1982 (BGBl. Nr. 115/1982) erlassen, da sehr viele Beihilfenanträge unvollständig eingebracht wurden (und werden), weshalb seinerzeit auch sehr viele Zurückweisungsbescheide nach § 13 AVG zu ergehen hatten. § 14 Abs. 4 führte zu einer Verminderung des bürokratischen Aufwandes und räumte weiters den Erziehungs­berechtigten die Gelegenheit ein, unvollständige Anträge über einen relativ langen Zeitraum zu ergänzen.

Durch § 82 Abs. 7 des AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 wurden alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von unter anderem § 13 Abs. 3 bis 8 (diese Bestimmungen wurden durch diese Novelle neu gefasst) abweichen, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 außer Kraft gesetzt. Davon ist § 14 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 betroffen, der sich jedoch bewährt hat und daher in seiner bisherigen Form neu in Kraft gesetzt werden soll.

Zu Z 28 (§ 15 Abs. 5):

Die Neufassung des § 15 Abs. 5 beabsichtigt unter Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungs­pflicht gemäß § 48a der Bundes-Abgabenordnung eine Vereinfachung des Verfahrens insbesondere im Hinblick auf die Datenübermittlung zwischen Finanzämtern und Schülerbeihilfenbehörden.

Zu Z 29 (§ 18 Abs. 2):

Hier erfolgt eine Adaptierung eines Zitates im Hinblick auf den neuen § 1a.

Zu Z 31 und 32 (§ 24a und § 24b):

 

Die genannten Bestimmungen sind als überholt anzusehen und können daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 33 (§ 25):

Hier wird in der Vollzugsklausel auf die Bestimmungen der vorliegenden Entwurfsfassung Bedacht genommen.

Zu Z 34 (§ 26 Abs. 6):

Hier wird in Entsprechung mit den legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten der vorliegenden No­velle in der Stammfassung geregelt. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der Beginn des Schuljahres 1999/2000 vorgesehen. Lediglich § 14 Abs. 4 soll im Hinblick auf das Bedürfnis nach Rechtskontinuität mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen

Schülerbeihilfen


§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).

(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).

(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                                                                                               1.                                                                                               die Schulbeihilfe (§ 9),

                                                                                               2.                                                                                               die besondere Schulbeihilfe (§ 10),

                                                                                               3.                                                                                               die Heimbeihilfe (§ 11),

                                                                                               4.                                                                                               die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und

                                                                                               5.                                                                                               die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).

(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Anspruchsberechtigte

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

                                                                                               1.                                                                                               österreichische Staatsbürger,


(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Akade­mien für Sozialarbeit.

(5) Wenn für eine Privatschule

                                                                                               1.                                                                                               erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

                                                                                               2.                                                                                               im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

                                                                                               2.                                                                                               Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,

                                                                                               3.                                                                                               nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und

                                                                                               4.                                                                                               Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

Begriffsbestimmungen

§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

                                                                                               1.                                                                                               die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/ 1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,

                                                                                               2.                                                                                               die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

                                                                                               3.                                                                                               die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

                                                                                               4.                                                                                               die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

                                                                                               5.                                                                                               die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),

jeweils unter der Voraussetzung, dass entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.


ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

(2) Wenn für eine Privatschule

                                                                                               1.                                                                                               erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder


(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.

(7) Österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:

                                                                                               1.                                                                                               Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,

                                                                                               2.                                                                                               nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfasste Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und

                                                                                               2.                                                                                               im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.


                                                                                               3.                                                                                               Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

 


§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1 genannten Bedingungen, dass der Schüler

                                                                                               1.                                                                                               bedürftig ist,

                                                                                               2.                                                                                               zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und

§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

                                                                                               1.                                                                                               bedürftig ist,


                                                                                               3.                                                                                               die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.

                                                                                               2.                                                                                               zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,

 

                                                                                               3.                                                                                               die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und


 

                                                                                               4.                                                                                               den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3


 

              a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie


 

              b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,


 

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.



(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer Übergangsstufe oder der Polytechnischen Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.

(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe, wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr

                                                                                               1.                                                                                               eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte und während diesem Schul­jahr keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.


§ 3.

§ 3.


(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schulbeihilfe die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schulbeihilfe mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S, kein Einkommen mehr bezogen wird.

(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S, kein Einkommen mehr bezogen wird.


§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.

§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).



(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:



§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:


                                                                                               1.                                                                                               steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;

                                                                                               1.                                                                                               steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c und e, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;


§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:

§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:


                                                                                               1.                                                                                               für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,

                                                                                               1.                                                                                               für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,



(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:

(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:



                                                                                               2.                                                                                               im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt

                                                                                               2.                                                                                               im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt


              a) für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,

              a) für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,



§ 9. (1) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 12 500 S auszugehen.

§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.


 

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 13 500 S auszugehen.



(3) … Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.

(3) … Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1a und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 500 S jährlich unterschreitet.


§ 10. (1) Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben – unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen – für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher keine Berufstätigkeit ausüben, für jeden einzelnen dieser sechs Monate Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe in der Höhe von 7 500 S monatlich. Der monatliche Betrag erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 3 500 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 200 S.

§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8 500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4 000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 1 500 S.


(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.


(4) Auf die nach Abs. 1 zustehende besondere Schulbeihilfe ist …

(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist …


(5) … der nach Abs. 1 zustehenden besonderen Schulbeihilfe …

(5) … der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe …


§ 11. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil

§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil


(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 15 000 S auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 16 500 S auszugehen.



(4) … Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.

(4) … Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 500 S jährlich unterschreitet.


Fahrtkostenbeihilfe

Fahrtkostenbeihilfe


§ 11a. Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.


 

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.


Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe


§ 12.

§ 12.


(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 13 000 S, wenn

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14 000 S, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

                                                                                               1.                                                                                               die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder


                                                                                               2.                                                                                               der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder

                                                                                               3.                                                                                               der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder

                                                                                               4.                                                                                               der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

                                                                                               2.                                                                                               der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

                                                                                               3.                                                                                               der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

                                                                                               4.                                                                                               der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.


 

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.


(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 14 000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 15 500 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.


(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit “ausgezeichnet” zu bewerten sind.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 4 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit “ausgezeichnet” zu bewerten sind.


(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um



                                                                                               2.                                                                                               die 23 000 S übersteigende Hälfte

                                                                                               2.                                                                                               die 25 000 S übersteigende Hälfte


              a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließ­lich Waisenpension) des Schülers und/oder

              a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließ­lich Waisenpension) des Schülers und/oder


              b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff des Unterhaltsvorschussgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

              b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff des Unterhaltsvorschussgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);



(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt


bis zu 70 000 S........................................................................................... ..................................................................................................................... 0%

bis zu 75 000 S........................................................................................... ..................................................................................................................... 0%


für die nächsten 55 000 S (bis 125 000 S).............................................. ..................................................................................................................... 20%

für die nächsten 15 000 S (bis 90 000 S)................................................. ..................................................................................................................... 10%


für die nächsten 36 000 S (bis 161 000 S)............................................... ..................................................................................................................... 25%

für die nächsten 20 000 S (bis 110 000 S)............................................... ..................................................................................................................... 15%


über 161 000 S............................................................................................ ..................................................................................................................... 35%

für die nächsten 20 000 S (bis 130 000 S)............................................... ..................................................................................................................... 20%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

über 130 000 S............................................................................................ ..................................................................................................................... 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.



(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 48 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 51 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.


(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahleltern­teile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahleltern­teile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:


                                                                                               1.                                                                                               für jede noch nicht schulpflichtige Person 27 000 S;

                                                                                               1.                                                                                               für jede noch nicht schulpflichtige Person 29 200 S;


                                                                                               2.                                                                                               für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe 33 000 S;

                                                                                               2.                                                                                               für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe 35 700 S;


                                                                                               3.                                                                                               für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 44 000 S;

                                                                                               3.                                                                                               für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 47 500 S;


                                                                                               4.                                                                                               für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Stu­dierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 55 000 S;

                                                                                               5.                                                                                               für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 22 000 S.

                                                                                               4.                                                                                               für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 59 400 S;

                                                                                               5.                                                                                               für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24 000 S.


Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)­teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 300 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)­teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.


(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:


                                                                                               1.                                                                                               bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

                                                                                               1.                                                                                               bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,


              a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

              a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 21 500 S;


              b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

              b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 30 500 S;


                                                                                               2.                                                                                               beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

                                                                                               2.                                                                                               beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 500 S.


Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.


§ 14.

§ 14.


(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.


§ 15.

§ 15.


(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der in § 13 angeführten Behörden bekannt zu geben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekannt zu geben, sofern

                                                                                               1.                                                                                               dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen Personen der Datenübermittlung ausdrücklich schriftlich zustimmen oder

                                                                                               2.                                                                                               der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.

 

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.


§ 18.

§ 18.


(2) … bei Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 …

(2) … bei Wegfall der Voraussetzungen des § 1a …


Außerordentliche Unterstützungen

Außerordentliche Unterstützung


§ 20a. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.


(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

 


§ 24a. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

 


§ 24b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende Wintersemester fallenden Abschlussprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlussprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.

 


(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine Abschlussprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlussprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.

 


§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:

§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:


                                                                                               1.                                                                                               des § 1 Abs. 3, des § 20a und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,

                                                                                               1.                                                                                               des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,


                                                                                               2.                                                                                               des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,


 

§ 26.


 

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               § 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.