1571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 9. 2. 1999

Regierungsvorlage


Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich


CONVENTION

ON PROTECTION OF CHILDREN AND CO-OPERATION IN RESPECT OF INTERCOUNTRY ADOPTION

The States signatory to the present Convention,

Recognizing that the child, for the full and harmonious development of his or her personality, should grow up in a family environment, in an atmosphere of happiness, love and understanding,

Recalling that each State should take, as a matter of priority, appropriate measures to enable the child to remain in the care of his or her family of origin,

Recognizing that intercountry adoption may offer the advantage of a permanent family to a child for whom a suitable family cannot be found in his or her State of origin,

Convinced of the necessity to take measures to ensure that intercountry adoptions are made in the best interests of the child and with respect for his or her fundamental rights, and to prevent the abduction, the sale of, or traffic in children,

Desiring to establish common provisions to this effect, taking into account the principles set forth in international instruments, in particular the United Nations Convention on the Rights of the Child, of 20 November 1989, and the United Nations Declaration on Social and Legal Principles relating to the Protection and Welfare of Children, with Special Reference to Foster Placement and Adoption Nationally and Internationally (General Assembly Resolution 41/85, of 3 December 1986),

Have agreed upon the following provisions –

chapter i – scope of the convention

Article 1

The objects of the present Convention are –

         (a) to establish safeguards to ensure that intercountry adoptions take place in the best interests of the child and with respect for his or her fundamental rights as recognized in international law;

         (b) to establish a system of co-operation amongst Contracting States to ensure that those safeguards are respected and thereby prevent the abduction, the sale of, or traffic in children;

         (c) to secure the recognition in Contracting States of adoptions made in accordance with the Convention.

Article 2

1. The Convention shall apply where a child habitually resident in one Contracting State (”the State of origin”) has been, is being, or is to be moved to another Contracting State (”the receiving State”) either after his or her adoption in the State of origin by spouses or a person habitually resident in the receiving State, or for the purposes of such an adoption in the receiving State or in the State of origin.

2. The Convention covers only adoptions which create a permanent parent-child relationship.

Article 3

The Convention ceases to apply if the agreements mentioned in Article 17, sub-paragraph (c), have not been given before the child attains the age of eighteen years.

chapter ii – requirements for intercountry adoptions

Article 4

An adoption within the scope of the Convention shall take place only if the competent authorities of the State of origin –

         (a) have established that the child is adoptable;

         (b) have determined, after possibilities for placement of the child within the State of origin have been given due consideration, that an intercountry adoption is in the child’s best interests;

         (c) have ensured that

              (1) the persons, institutions and authorities whose consent is necessary for adoption, have been counselled as may be necessary and duly informed of the effects of their consent, in particular whether or not an adoption will result in the termination of the legal relationship between the child and his or her family of origin,

              (2) such persons, institutions and authorities have given their consent freely, in the required legal form, and expressed or evidenced in writing,

              (3) the consents have not been induced by payment or compensation of any kind and have not been withdrawn, and

              (4) the consent of the mother, where required, has been given only after the birth of the child; and

         (d) have ensured, having regard to the age and degree of maturity of the child, that

              (1) he or she has been counselled and duly informed of the effects of the adoption and of his or her consent to the adoption, where such consent is required,

              (2) consideration has been given to the child’s wishes and opinions,

              (3) the child’s consent to the adoption, where such consent is required, has been given freely, in the required legal form, and expressed or evidenced in writing, and

              (4) such consent has not been induced by payment or compensation of any kind.

Article 5

An adoption within the scope of the Convention shall take place only if the competent authorities of the receiving State –

         (a) have determined that the prospective adoptive parents are eligible and suited to adopt;

         (b) have ensured that the prospective adoptive parents have been counselled as may be necessary; and

         (c) have determined that the child is or will be authorized to enter and reside permanently in that State.

chapter iii – central authorities and accredited bodies

Article 6

1. A Contracting State shall designate a Central Authority to discharge the duties which are imposed by the Convention upon such authorities.

2. Federal States, States with more than one system of law or States having autonomous territorial units shall be free to appoint more than one Central Authority and to specify the territorial or personal extent of their functions. Where a State has appointed more than one Central Authority, it shall designate the Central Authority to which any communication may be addressed for transmission to the appropriate Central Authority within that State.

Article 7

1. Central Authorities shall co-operate with each other and promote co-operation amongst the competent authorities in their States to protect children and to achieve the other objects of the Convention.

2. They shall take directly all appropriate measures to –

         (a) provide information as to the laws of their States concerning adoption and other general information, such as statistics and standard forms;

         (b) keep one another informed about the operation of the Convention and, as far as possible, eliminate any obstacles to its application.

Article 8

Central Authorities shall take, directly or through public authorities, all appropriate measures to prevent improper financial or other gain in connection with an adoption and to deter all practices contrary to the objects of the Convention.

Article 9

Central Authorities shall take, directly or through public authorities or other bodies duly accredited in their State, all appropriate measures, in particular to –

         (a) collect, preserve and exchange information about the situation of the child and the prospective adoptive parents, so far as is necessary to complete the adoption;

         (b) facilitate, follow and expedite proceedings with a view to obtaining the adoption;

         (c) promote the development of adoption counselling and post-adoption services in their States;

         (d) provide each other with general evaluation reports about experience with intercountry adoption;

         (e) reply, in so far as is permitted by the law of their State, to justified requests from other Central Authorities or public authorities for information about a particular adoption situation.

Article 10

Accreditation shall only be granted to and maintained by bodies demonstrating their competence to carry out properly the tasks with which they may be entrusted.

Article 11

An accredited body shall –

         (a) pursue only non-profit objectives according to such conditions and within such limits as may be established by the competent authorities of the State of accreditation;

         (b) be directed and staffed by persons qualified by their ethical standards and by training or experience to work in the field of intercountry adoption; and

         (c) be subject to supervision by competent authorities of that State as to its composition, operation and financial situation.

Article 12

A body accredited in one Contracting State may act in another Contracting State only if the competent authorities of both States have authorized it to do so.

Article 13

The designation of the Central Authorities and, where appropriate, the extent of their functions, as well as the names and addresses of the accredited bodies shall be communicated by each Contracting State to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law.

chapter iv – procedural requirements in intercountry adoption

Article 14

Persons habitually resident in a Contracting State, who wish to adopt a child habitually resident in another Contracting State, shall apply to the Central Authority in the State of their habitual residence.

Article 15

1. If the Central Authority of the receiving State is satisfied that the applicants are eligible and suited to adopt, it shall prepare a report including information about their identity, eligibility and suitability to adopt, background, family and medical history, social environment, reasons for adoption, ability to undertake an intercountry adoption, as well as the characteristics of the children for whom they would be qualified to care.

2. It shall transmit the report to the Central Authority of the State of origin.

Article 16

1. If the Central Authority of the State of origin is satisfied that the child is adoptable, it shall –

         (a) prepare a report including information about his or her identity, adoptability, background, social environment, family history, medical history including that of the child’s family, and any special needs of the child;

         (b) give due consideration to the child’s upbringing and to his or her ethnic, religious and cultural background;

         (c) ensure that consents have been obtained in accordance with Article 4; and

         (d) determine, on the basis in particular of the reports relating to the child and the prospective adoptive parents, whether the envisaged placement is in the best interests of the child.

2. It shall transmit to the Central Authority of the receiving State its report on the child, proof that the necessary consents have been obtained and the reasons for its determination on the placement, taking care not to reveal the identity of the mother and the father if, in the State of origin, these identities may not be disclosed.

Article 17

Any decision in the State of origin that a child should be entrusted to prospective adoptive parents may only be made if –

         (a) the Central Authority of that State has ensured that the prospective adoptive parents agree;

         (b) the Central Authority of the receiving State has approved such decision, where such approval is required by the law of that State or by the Central Authority of the State of origin;

         (c) the Central Authorities of both States have agreed that the adoption may proceed; and

         (d) it has been determined, in accordance with Article 5, that the prospective adoptive parents are eligible and suited to adopt and that the child is or will be authorized to enter and reside permanently in the receiving State.

Article 18

The Central Authorities of both States shall take all necessary steps to obtain permission for the child to leave the State of origin and to enter and reside permanently in the receiving State.

Article 19

1. The transfer of the child to the receiving State may only be carried out if the requirements of Article 17 have been satisfied.

2. The Central Authorities of both States shall ensure that this transfer takes place in secure and appropriate circumstances and, if possible, in the company of the adoptive or prospective adoptive parents.

3. If the transfer of the child does not take place, the reports referred to in Articles 15 and 16 are to be sent back to the authorities who forwarded them.

Article 20

The Central Authorities shall keep each other informed about the adoption process and the measures taken to complete it, as well as about the progress of the placement if a probationary period is required.

Article 21

1. Where the adoption is to take place after the transfer of the child to the receiving State and it appears to the Central Authority of that State that the continued placement of the child with the prospective adoptive parents is not in the child’s best interests, such Central Authority shall take the measures necessary to protect the child, in particular –

         (a) to cause the child to be withdrawn from the prospective adoptive parents and to arrange temporary care;

         (b) in consultation with the Central Authority of the State of origin, to arrange without delay a new placement of the child with a view to adoption or, if this is not appropriate, to arrange alternative long-term care; an adoption shall not take place until the Central Authority of the State of origin has been duly informed concerning the new prospective adoptive parents;

         (c) as a last resort, to arrange the return of the child, if his or her interests so require.

2. Having regard in particular to the age and degree of maturity of the child, he or she shall be consulted and, where appropriate, his or her consent obtained in relation to measures to be taken under this Article.

Article 22

1. The functions of a Central Authority under this Chapter may be performed by public authorities or by bodies accredited under Chapter III, to the extent permitted by the law of its State.

2. Any Contracting State may declare to the depositary of the Convention that the functions of the Central Authority under Articles 15 to 21 may be performed in that State, to the extent permitted by the law and subject to the supervision of the competent authorities of that State, also by bodies or persons who –

         (a) meet the requirements of integrity, professional competence, experience and accountability of that State; and

         (b) are qualified by their ethical standards and by training or experience to work in the field of intercountry adoption.

3. A Contracting State which makes the declaration provided for in paragraph 2 shall keep the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law informed of the names and addresses of these bodies and persons.

4. Any Contracting State may declare to the depositary of the Convention that adoptions of children habitually resident in its territory may only take place if the functions of the Central Authorities are performed in accordance with paragraph 1.

5. Notwithstanding any declaration made under paragraph 2, the reports provided for in Articles 15 and 16 shall, in every case, be prepared under the responsibility of the Central Authority or other authorities or bodies in accordance with paragraph 1.

chapter v – recognition and effects of the adoption

Article 23

1. An adoption certified by the competent authority of the State of the adoption as having been made in accordance with the Convention shall be recognized by operation of law in the other Contracting States. The certificate shall specify when and by whom the agreements under Article 17, sub-paragraph (c), were given.

2. Each Contracting State shall, at the time of signature, ratification, acceptance, approval or accession, notify the depositary of the Convention of the identity and the functions of the authority or the authorities which, in that State, are competent to make the certification. It shall also notify the depositary of any modification in the designation of these authorities.

Article 24

The recognition of an adoption may be refused in a Contracting State only if the adoption is manifestly contrary to its public policy, taking into account the best interests of the child.

Article 25

Any Contracting State may declare to the depositary of the Convention that it will not be bound under this Convention to recognize adoptions made in accordance with an agreement concluded by application of Article 39, paragraph 2.

Article 26

1. The recognition of an adoption includes recognition of

         (a) the legal parent-child relationship between the child and his or her adoptive parents;

         (b) parental responsibility of the adoptive parents for the child;

         (c) the termination of a pre-existing legal relationship between the child and his or her mother and father, if the adoption has this effect in the Contracting State where it was made.

2. In the case of an adoption having the effect of terminating a pre-existing legal parent-child relationship, the child shall enjoy in the receiving State, and in any other Contracting State where the adoption is recognized, rights equivalent to those resulting from adoptions having this effect in each such State.

3. The preceding paragraphs shall not prejudice the application of any provision more favourable for the child, in force in the Contracting State which recognizes the adoption.

Article 27

1. Where an adoption granted in the State of origin does not have the effect of terminating a pre-existing legal parent-child relationship, it may, in the receiving State which recognizes the adoption under the Convention, be converted into an adoption having such an effect –

         (a) if the law of the receiving State so permits; and

         (b) if the consents referred to in Article 4, sub-paragraphs (c) and (d), have been or are given for the purpose of such an adoption.

2. Article 23 applies to the decision converting the adoption.

chapter vi – general provisions

Article 28

The Convention does not affect any law of a State of origin which requires that the adoption of a child habitually resident within that State take place in that State or which prohibits the child’s placement in, or transfer to, the receiving State prior to adoption.

Article 29

There shall be no contact between the prospective adoptive parents and the child’s parents or any other person who has care of the child until the requirements of Article 4, sub-paragraphs (a) to (c), and Article 5, sub-paragraph (a), have been met, unless the adoption takes place within a family or unless the contact is in compliance with the conditions established by the competent authority of the State of origin.

Article 30

1. The competent authorities of a Contracting State shall ensure that information held by them concerning the child’s origin, in particular information concerning the identity of his or her parents, as well as the medical history, is preserved.

2. They shall ensure that the child or his or her representative has access to such information, under appropriate guidance, in so far as is permitted by the law of that State.

Article 31

Without prejudice to Article 30, personal data gathered or transmitted under the Convention, especially data referred to in Articles 15 and 16, shall be used only for the purposes for which they were gathered or transmitted.

Article 32

1. No one shall derive improper financial or other gain from an activity related to an intercountry adoption.

2. Only costs and expenses, including reasonable professional fees of persons involved in the adoption, may be charged or paid.

3. The directors, administrators and employees of bodies involved in an adoption shall not receive remuneration which is unreasonably high in relation to services rendered.

Article 33

A competent authority which finds that any provision of the Convention has not been respected or that there is a serious risk that it may not be respected, shall immediately inform the Central Authority of its State. This Central Authority shall be responsible for ensuring that appropriate measures are taken.

Article 34

If the competent authority of the State of destination of a document so requests, a translation certified as being in conformity with the original must be furnished. Unless otherwise provided, the costs of such translation are to be borne by the prospective adoptive parents.

Article 35

The competent authorities of the Contracting States shall act expeditiously in the process of adoption.

Article 36

In relation to a State which has two or more systems of law with regard to adoption applicable in different territorial units –

         (a) any reference to habitual residence in that State shall be construed as referring to habitual residence in a territorial unit of that State;

         (b) any reference to the law of that State shall be construed as referring to the law in force in the relevant territorial unit;

         (c) any reference to the competent authorities or to the public authorities of that State shall be construed as referring to those authorized to act in the relevant territorial unit;

         (d) any reference to the accredited bodies of that State shall be construed as referring to bodies accredited in the relevant territorial unit.

Article 37

In relation to a State which with regard to adoption has two or more systems of law applicable to different categories of persons, any reference to the law of that State shall be construed as referring to the legal system specified by the law of that State.

Article 38

A State within which different territorial units have their own rules of law in respect of adoption shall not be bound to apply the Convention where a State with a unified system of law would not be bound to do so.

Article 39

1. The Convention does not affect any international instrument to which Contracting States are Parties and which contains provisions on matters governed by the Convention, unless a contrary declaration is made by the States Parties to such instrument.

2. Any Contracting State may enter into agreements with one or more other Contracting States, with a view to improving the application of the Convention in their mutual relations. These agreements may derogate only from the provisions of Articles 14 to 16 and 18 to 21. The States which have concluded such an agreement shall transmit a copy to the depositary of the Convention.

Article 40

No reservation to the Convention shall be permitted.

Article 41

The Convention shall apply in every case where an application pursuant to Article 14 has been received after the Convention has entered into force in the receiving State and the State of origin.

Article 42

The Secretary General of the Hague Conference on Private International Law shall at regular intervals convene a Special Commission in order to review the practical operation of the Convention.

chapter vii – final clauses

Article 43

1. The Convention shall be open for signature by the States which were Members of the Hague Conference on Private International Law at the time of its Seventeenth Session and by the other States which participated in that Session.

2. It shall be ratified, accepted or approved and the instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Ministry of Foreign Affairs of the Kingdom of the Netherlands, depositary of the Convention.

Article 44

1. Any other State may accede to the Convention after it has entered into force in accordance with Article 46, paragraph 1.

2. The instrument of accession shall be deposited with the depositary.

3. Such accession shall have effect only as regards the relations between the acceding State and those Contracting States which have not raised an objection to its accession in the six months after the receipt of the notification referred to in sub-paragraph (b) of Article 48. Such an objection may also be raised by States at the time when they ratify, accept or approve the Convention after an accession. Any such objection shall be notified to the depositary.

Article 45

1. If a State has two or more territorial units in which different systems of law are applicable in relation to matters dealt with in the Convention, it may at the time of signature, ratification, acceptance, approval or accession declare that this Convention shall extend to all its territorial units or only to one or more of them and may modify this declaration by submitting another declaration at any time.

2. Any such declaration shall be notified to the depositary and shall state expressly the territorial units to which the Convention applies.

3. If a State makes no declaration under this Article, the Convention is to extend to all territorial units of that State.


Article 46

1. The Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of three months after the deposit of the third instrument of ratification, acceptance or approval referred to in Article 43.

2. Thereafter the Convention shall enter into force –

         (a) for each State ratifying, accepting or approving it subsequently, or acceding to it, on the first day of the month following the expiration of three months after the deposit of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

         (b) for a territorial unit to which the Convention has been extended in conformity with Article 45, on the first day of the month following the expiration of three months after the notification referred to in that Article.

Article 47

1. A State Party to the Convention may denounce it by a notification in writing addressed to the depositary.

2. The denunciation takes effect on the first day of the month following the expiration of twelve months after the notification is received by the depositary. Where a longer period for the denunciation to take effect is specified in the notification, the denunciation takes effect upon the expiration of such longer period after the notification is received by the depositary.

Article 48

The depositary shall notify the States Members of the Hague Conference on Private International Law, the other States which participated in the Seventeenth Session and the States which have acceded in accordance with Article 44, of the following –

         (a) the signatures, ratifications, acceptances and approvals referred to in Article 43;

         (b) the accessions and objections raised to accessions referred to in Article 44;

         (c) the date on which the Convention enters into force in accordance with Article 46;

         (d) the declarations and designations referred to in Articles 22, 23, 25 and 45;

         (e) the agreements referred to in Article 39;

          (f) the denunciations referred to in Article 47.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Convention.

DONE at The Hague, on the 29th day of May 1993, in the English and French languages, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Government of the Kingdom of the Netherlands, and of which a certified copy shall be sent, through diplomatic channels, to each of the States Members of the Hague Conference on Private International Law at the date of its Seventeenth Session and to each of the other States which participated in that Session.

CONVENTION

SUR LA PROTECTION DES ENFANTS ET LA COOPÉRATION EN MATIÈRE D’ADOPTION INTERNATIONALE

Les États signataires de la présente Convention,

Reconnaissant que, pour l’épanouissement harmonieux de sa personnalité, l’enfant doit grandir dans un milieu familial, dans un climat de bonheur, d’amour et de compréhension,

Rappelant que chaque État devrait prendre, par priorité, des mesures appropriées pour permettre le maintien de l’enfant dans sa famille d’origine,

Reconnaissant que l’adoption internationale peut présenter l’avantage de donner une famille permanente à l’enfant pour lequel une famille appropriée ne peut être trouvée dans son État d’origine,

Convaincus de la nécessité de prévoir des mesures pour garantir que les adoptions internationales aient lieu dans l’intérêt supérieur de l’enfant et le respect de ses droits fondamentaux, ainsi que pour prévenir l’enlèvement, la vente ou la traite d’enfants,

Désirant établir à cet effet des dispositions communes qui tiennent compte des principes reconnus par les instruments internationaux, notamment par la Convention des Nations Unies sur les droits de l’enfant, du 20 novembre 1989, et par la Déclaration des Nations Unies sur les principes sociaux et juridiques applicables à la protection et au bien-être des enfants, envisagés surtout sous l’angle des pratiques en matière d’adoption et de placement familial sur les plans national et international (Résolution de l’assemblée générale 41/85, du 3 décembre 1986),


Sont convenus des dispositions suivantes:

CHAPITRE I — CHAMP D’APPLICATION DE LA CONVENTION

Article 1

La présente Convention a pour objet:

           a) d’établir des garanties pour que les adoptions internationales aient lieu dans l’intérêt supérieur de l’enfant et dans le respect des droits fondamentaux qui lui sont reconnus en droit international;

          b) d’instaurer un système de coopération entre les États contractants pour assurer le respect de ces garanties et prévenir ainsi l’enlèvement, la vente ou la traite d’enfants;

           c) d’assurer la reconnaissance dans les États contractants des adoptions réalisées selon la Convention.

Article 2

(1) La Convention s’applique lorsqu’un enfant résidant habituellement dans un État contractant («l’État d’origine») a été, est ou doit être déplacé vers un autre État contractant («l’État d’accueil»), soit après son adoption dans l’État d’origine par des époux ou une personne résidant habituellement dans l’État d’accueil, soit en vue d’une telle adoption dans l’État d’accueil ou dans l’État d’origine.

(2) La Convention ne vise que les adoptions établissant un lien de filiation.

Article 3

La Convention cesse de s’appliquer si les acceptations visées à l’article 17, lettre c, n’ont pas été données avant que l’enfant n’ait atteint l’âge de dix-huit ans.

CHAPITRE II – CONDITIONS DES ADOPTIONS INTERNATIONALES

Article 4

Les adoptions visées par la Convention ne peuvent avoir lieu que si les autorités compétentes de l’État d’origine:

           a) ont établi que l’enfant est adoptable;

          b) ont constaté, après avoir dûment examiné les possibilités de placement de l’enfant dans son État d’origine, qu’une adoption internationale répond à l’intérêt supérieur de l’enfant;

           c) se sont assurées

                1. que les personnes, institutions et autorités dont le consentement est requis pour l’adoption ont été entourées des conseils nécessaires et dûment informées sur les conséquences de leur consentement, en particulier sur le maintien ou la rupture, en raison d’une adoption, des liens de droit entre l’enfant et sa famille d’origine,

                2. que celles-ci ont donné librement leur consentement dans les formes légales requises, et que ce consentement a été donné ou constaté par écrit,

                3. que les consentements n’ont pas été obtenus moyennant paiement ou contrepartie d’aucune sorte et qu’ils n’ont pas été retirés, et

                4. que le consentement de la mère, s’il est requis, n’a été donné qu’après la naissance de l’enfant; et

          d) se sont assurées, eu égard à l’âge et à la maturité de l’enfant,

                1. que celui-ci a été entouré de conseils et dûment informé sur les conséquences de l’adoption et de son consentement à l’adoption, si celui-ci est requis,

                2. que les souhaits et avis de l’enfant ont été pris en considération,

                3. que le consentement de l’enfant à l’adoption, lorsqu’il est requis, a été donné librement, dans les formes légales requises, et que son consentement a été donné ou constaté par écrit, et

                4. que ce consentement n’a pas été obtenu moyennant paiement ou contrepartie d’aucune sorte.

Article 5

Les adoptions visées par la Convention ne peuvent avoir lieu que si les autorités compétentes de l’État d’accueil:

           a) ont constaté que les futurs parents adoptifs sont qualifiés et aptes à adopter;

          b) se sont assurées que les futurs parents adoptifs ont été entourés des conseils nécessaires; et

           c) ont constaté que l’enfant est ou sera autorisé à entrer et à séjourner de façon permanente dans cet État.

CHAPITRE III – AUTORITÉS CENTRALES ET ORGANISMES AGRÉÉS

Article 6

(1) Chaque État contractant désigne une Autorité centrale chargée de satisfaire aux obligations qui lui sont imposées par la Convention.

(2) Un État fédéral, un État dans lequel plusieurs systèmes de droit sont en vigueur ou un État ayant des unités territoriales autonomes est libre de designer plus d’une Autorité centrale et de spécifier l’étendue territoriale ou personnelle de leurs fonctions. L’État qui fait usage de cette faculté désigne l’Autorité centrale à laquelle toute communication peut être adressée en vue de sa transmission à l’Autorité centrale compétente au sein de cet État.

Article 7

(1) Les Autorités centrales doivent coopérer entre elles et promouvoir une collaboration entre les Autorités compétentes de leurs États pour assurer la protection des enfants et réaliser les autres objectifs de la Convention.

(2) Elles prennent directement toutes mesures appropriées pour:

           a) fournir des informations sur la législation de leurs États en matière d’adoption et d’autres informations générales, telles que des statistiques et formules types;

          b) s’informer mutuellement sur le fonctionnement de la Convention et, dans la mesure du possible, lever les obstacles à son application.

Article 8

Les Autorités centrales prennent, soit directement, soit avec le concours d’autorités publiques, toutes mesures appropriées pour prévenir les gains matériels indus à l’occasion d’une adoption et empêcher toute pratique contraire aux objectifs de la Convention.

Article 9

Les Autorités centrales prennent, soit directement, soit avec le concours d’autorités publiques ou d’organismes dûment agréés dans leur État, toutes mesures appropriées, notamment pour:

           a) rassembler, conserver et échanger des informations relatives à la situation de l’enfant et des futurs parents adoptifs, dans la mesure nécessaire à la réalisation de l’adoption;

          b) faciliter, suivre et activer la procédure en vue de l’adoption;

           c) promouvoir dans leurs États le développement de services de conseils pour l’adoption et pour le suivi de l’adoption;

          d) échanger des rapports généraux d’évaluation sur les expériences en matière d’adoption internationale;

           e) répondre, dans la mesure permise par la loi de leur État, aux demandes motivées d’informations sur une situation particulière d’adoption formulées par d’autres Autorités centrales ou par des autorités publiques.

Article 10

Peuvent seuls bénéficier de l’agrément et le conserver les organismes qui démontrent leur aptitude à remplir correctement les missions qui pourraient leur être confiées.

Article 11

Un organisme agréé doit:

           a) poursuivre uniquement des buts non lucratifs dans les conditions et limites fixées par les autorités compétentes de l’État d’agrément;

          b) être dirigé et géré par des personnes qualifiées par leur intégrité morale et leur formation ou expérience pour agir dans le domaine de l’adoption internationale; et

           c) être soumis à la surveillance d’autorités compétentes de cet État pour sa composition, son fonctionnement et sa situation financière.

Article 12

Un organisme agréé dans un État contractant ne pourra agir dans un autre État contractant que si les autorités compétentes des deux États l’ont autorisé.

Article 13

La désignation des Autorités centrales et, le cas échéant, l’étendue de leurs fonctions, ainsi que le nom et l’adresse des organismes agréés, sont communiqués par chaque État contractant au Bureau Permanent de la Conférence de La Haye de droit international privé.

CHAPITRE IV – CONDITIONS PROCÉDURALES DE L’ADOPTION INTERNATIONALE

Article 14

Les personnes résidant habituellement dans un État contractant, qui désirent adopter un enfant dont la résidence habituelle est située dans un autre État contractant, doivent s’adresser à l’Autorité centrale de l’État de leur résidence habituelle.

Article 15

(1) Si l’Autorité centrale de l’État d’accueil considère que les requérants sont qualifiés et aptes à adopter, elle établit un rapport contenant des renseignements sur leur identité, leur capacité légale et leur aptitude à adopter, leur situation personnelle, familiale et médicale, leur milieu social, les motifs qui les animent, leur aptitude à assumer une adoption internationale, ainsi que sur les enfants qu’ils seraient aptes à prendre en charge.

(2) Elle transmet le rapport à l’Autorité centrale de l’État d’origine.

Article 16

(1) Si l’Autorité centrale de l’État d’origine considère que l’enfant est adoptable,

           a) elle établit un rapport contenant des renseignements sur l’identité de l’enfant, son adaptabilité, son milieu social, son évolution personnelle et familiale, son passé médical et celui de sa famille, ainsi que sur ses besoins particuliers;

          b) elle tient dûment compte des conditions d’éducation de l’enfant, ainsi que de son origine ethnique, religieuse et culturelle;

           c) elle s’assure que les consentements visés à l’article 4 ont été obtenus; et

          d) elle constate, en se fondant notamment sur les rapports concernant l’enfant et les futurs parents adoptifs, que le placement envisagé est dans l’intérêt supérieur de l’enfant.

(2) Elle transmet à l’Autorité centrale de l’État d’accueil son rapport sur l’enfant, la preuve des consentements requis et les motifs de son constat sur le placement, en veillant à ne pas révéler l’identité de la mère et du père, si, dans l’État d’origine, cette identité ne peut pas être divulguée.

Article 17

Toute décision de confier un enfant à des futurs parents adoptifs ne peut être prise dans l’État d’origine que

           a) si l’Autorité centrale de cet État s’est assurée de l’accord des futurs parents adoptifs;

          b) si l’Autorité centrale de l’État d’accueil a approuvé cette décision, lorsque la loi de cet État ou l’Autorité centrale de l’État d’origine le requiert;

           c) si les Autorités centrales des deux États ont accepté que la procédure en vue de l’adoption se poursuive; et

          d) s’il a été constaté conformément à l’article 5 que les futurs parents adoptifs sont qualifiés et aptes à adopter et que l’enfant est ou sera autorisé à entrer et à séjourner de façon permanente dans l’État d’accueil.

Article 18

Les Autorités centrales des deux États prennent toutes mesures utiles pour que l’enfant reçoive l’autorisation de sortie de l’État d’origine, ainsi que celle d’entrée et de séjour permanent dans l’État d’accueil.

Article 19

(1) Le déplacement de l’enfant vers l’État d’accueil ne peut avoir lieu que si les conditions de l’article 17 ont été remplies.

(2) Les Autorités centrales des deux États veillent à ce que ce déplacement s’effectue en toute sécurité, dans des conditions appropriées et, si possible, en compagnie des parents adoptifs ou des futurs parents adoptifs.

(3) Si ce déplacement n’a pas lieu, les rapports visés aux articles 15 et 16 sont renvoyés aux autorités expéditrices.

Article 20

Les Autorités centrales se tiennent informées sur la procédure d’adoption et les mesures prises pour la mener à terme, ainsi que sur le déroulement de la période probatoire, lorsque celle‑ci est requise.

Article 21

(1) Lorsque l’adoption doit avoir lieu après le déplacement de l’enfant dans l’État d’accueil et que l’Autorité centrale de cet État considère que le maintien de l’enfant dans la famille d’accueil n’est plus de son intérêt supérieur, cette Autorité prend les mesures utiles à la protection de l’enfant, en vue notamment:

           a) de retirer l’enfant aux personnes qui désiraient l’adopter et d’en prendre soin provisoirement;

          b) en consultation avec l’Autorité centrale de l’État d’origine, d’assurer sans délai un nouveau placement de l’enfant en vue de son adoption ou, à défaut, une prise en charge alternative durable; une adoption ne peut avoir lieu que si l’Autorité centrale de l’État d’origine a été dûment informée sur les nouveaux parents adoptifs;

           c) en dernier ressort, d’assurer le retour de l’enfant, si son intérêt l’exige.

(2) Eu égard notamment à l’âge et à la maturité de l’enfant, celui‑ci sera consulté et, le cas échéant, son consentement obtenu sur les mesures à prendre conformément au présent article.

Article 22

(1) Les fonctions conférées à l’Autorité centrale par le présent chapitre peuvent être exercées par des autorités publiques ou par des organismes agréés conformément au chapitre III, dans la mesure prévue par la loi de son État.

(2) Un État contractant peut déclarer auprès du dépositaire de la Convention que les fonctions conférées à l’Autorité centrale par les articles 15 à 21 peuvent aussi être exercées dans cet État, dans la mesure prévue par la loi et sous le contrôle des autorités compétentes de cet État, par des organismes ou personnes qui:

           a) remplissent les conditions de moralité, de compétence professionnelle, d’expérience et de responsabilité requises par cet État; et

          b) sont qualifiées par leur intégrité morale et leur formation ou expérience pour agir dans le domaine de l’adoption internationale.

(3) L’État contractant qui fait la déclaration visée au paragraphe 2 informe régulièrement le Bureau Permanent de la Conférence de La Haye de droit international privé des noms et adresses de ces organismes et personnes.

(4) Un État contractant peut déclarer auprès du dépositaire de la Convention que les adoptions d’enfants dont la résidence habituelle est située sur son territoire ne peuvent avoir lieu que si les fonctions conférées aux Autorités centrales sont exercées conformément au paragraphe premier.

(5) Nonobstant toute déclaration effectuée conformément au paragraphe 2, les rapports prévus aux articles 15 et 16 sont, dans tous les cas, établis sous la responsabilité de l’Autorité centrale ou d’autres autorités ou organismes, conformément au paragraphe premier.

CHAPITRE V – RECONNAISSANCE ET EFFETS DE L’ADOPTION

Article 23

(1) Une adoption certifiée conforme à la Convention par l’autorité compétente de l’État contractant où elle a eu lieu est reconnue de plein droit dans les autres États contractants. Le certificat indique quand et par qui les acceptations visées à l’article 17, lettre c, ont été données.

(2) Tout État contractant, au moment de la signature, de la ratification, de l’acceptation, de l’approbation ou de l’adhésion, notifiera au dépositaire de la Convention l’identité et les fonctions de l’autorité ou des autorités qui, dans cet État, sont compétentes pour délivrer le certificat. Il lui notifiera aussi toute modification dans la désignation de ces autorités.

Article 24

La reconnaissance d’une adoption ne peut être refusée dans un État contractant que si l’adoption est manifestement contraire à son ordre public, compte tenu de l’intérêt supérieur de l’enfant.

Article 25

Tout État contractant peut déclarer au dépositaire de la Convention qu’il ne sera pas tenu de reconnaître en vertu de celle-ci les adoptions faites conformément à un accord conclu en application de l’article 39, paragraphe 2.

Article 26

(1) La reconnaissance de l’adoption comporte celle

           a) du lien de filiation entre l’enfant et ses parents adoptifs;

          b) de la responsabilité parentale des parents adoptifs à l’égard de l’enfant;

           c) de la rupture du lien préexistant de filiation entre l’enfant et sa mère et son père, si l’adoption produit cet effet dans l’État contractant où elle a eu lieu.

(2) Si l’adoption a pour effet de rompre le lien préexistant de filiation, l’enfant jouit, dans l’État d’accueil et dans tout autre État contractant où l’adoption est reconnue, des droits équivalents à ceux résultant d’une adoption produisant cet effet dans chacun de ces États.

(3) Les paragraphes précédents ne portent pas atteinte à l’application de toute disposition plus favorable à l’enfant, en vigueur dans l’État contractant qui reconnaît l’adoption.

Article 27

(1) Lorsqu’une adoption faite dans l’État d’origine n’a pas pour effet de rompre le lien préexistant de filiation, elle peut, dans l’État d’accueil qui reconnaît l’adoption conformément à la Convention, être convertie en une adoption produisant cet effet,

           a) si le droit de l’État d’accueil le permet; et

          b) si les consentements visés à l’article 4, lettres c et d, ont été ou sont donnés en vue d’une telle adoption.

(2) L’article 23 s’applique à la décision de conversion.

CHAPITRE VI – DISPOSITIONS GÉNÉRALES

Article 28

La Convention ne déroge pas aux lois de l’État d’origine qui requièrent que l’adoption d’un enfant résidant habituellement dans cet État doive avoir lieu dans cet État ou qui interdisent le placement de l’enfant dans l’État d’accueil ou son déplacement vers cet État avant son adoption.

Article 29

Aucun contact entre les futurs parents adoptifs et les parents de l’enfant ou toute autre personne qui a la garde de celui‑ci ne peut avoir lieu tant que les dispositions de l’article 4, lettres a à c, et de l’article 5, lettre a, n’ont pas été respectées, sauf si l’adoption a lieu entre membres d’une même famille ou si les conditions fixées par l’autorité compétente de l’État d’origine sont remplies.

Article 30

(1) Les autorités compétentes d’un État contractant veillent à conserver les informations qu’elles détiennent sur les origines de l’enfant, notamment celles relatives à l’identité de sa mère et de son père, ainsi que les données sur le passé médical de l’enfant et de sa famille.

(2) Elles assurent l’accès de l’enfant ou de son représentant à ces informations, avec les conseils appropriés, dans la mesure permise par la loi de leur État.

Article 31

Sous réserve de l’article 30, les données personnelles rassemblées ou transmises conformément à la Convention, en particulier celles visées aux articles 15 et 16, ne peuvent être utilisées à d’autres fins que celles pour lesquelles elles ont été rassemblées ou transmises.

Article 32

(1) Nul ne peut tirer un gain matériel indu en raison d’une intervention à l’occasion d’une adoption internationale.

(2) Seuls peuvent être demandés et payés les frais et dépenses, y compris les honoraires raisonnables des personnes qui sont intervenues dans l’adoption.

(3) Les dirigeants, administrateurs et employés d’organismes intervenant dans une adoption ne peuvent recevoir une rémunération disproportionnée par rapport aux services rendus.

Article 33

Toute autorité compétente qui constate qu’une des dispositions de la Convention a été méconnue ou risque manifestement de l’être en informe aussitôt l’Autorité centrale de l’État dont elle relève. Cette Autorité centrale a la responsabilité de veiller à ce que les mesures utiles soient prises.

Article 34

Si l’autorité compétente de l’État destinataire d’un document le requiert, une traduction certifiée conforme doit être produite. Sauf dispense, les frais de traduction sont à la charge des futurs parents adoptifs.

Article 35

Les autorités compétentes des États contractants agissent rapidement dans les procédures d’adoption.

Article 36

Au regard d’un État qui connaît, en matière d’adoption, deux ou plusieurs systèmes de droit applicables dans des unités territoriales différentes:

           a) toute référence à la résidence habituelle dans cet État vise la résidence habituelle dans une unité territoriale de cet État;

          b) toute référence à la loi de cet État vise la loi en vigueur dans l’unité territoriale concernée;

           c) toute référence aux autorités compétentes ou aux autorités publiques de cet État vise les autorités habilités à agir dans l’unité territoriale concernée;

          d) toute référence aux organismes agréés de cet État vise les organismes agréés dans l’unité territoriale concernée.

Article 37

Au regard d’un État qui connaît, en matière d’adoption, deux ou plusieurs systèmes de droit applicables à des catégories différentes de personnes, toute référence à la loi de cet État vise le système de droit désigné par le droit de celui‑ci.

Article 38

Un État dans lequel différentes unités territoriales ont leurs propres règles de droit en matière d’adoption ne sera pas tenu d’appliquer la Convention lorsqu’un État dont le système de droit est unifié ne serait pas tenu de l’appliquer.

Article 39

(1) La Convention ne déroge pas aux instruments internationaux auxquels des États contractants sont Parties et qui contiennent des dispositions sur les matières réglées par la présente Convention, à moins qu’une déclaration contraire ne soit faite par les États liés par de tels instruments.

(2) Tout État contractant pourra conclure avec un ou plusieurs autres États contractants des accords en vue de favoriser l’application de la Convention dans leurs rapports réciproques. Ces accords ne pourront déroger qu’aux dispositions des articles 14 à 16 et 18 à 21. Les États qui auront conclu de tels accords en transmettront une copie au dépositaire de la Convention.

Article 40

Aucune réserve à la Convention n’est admise.

Article 41

La Convention s’applique chaque fois qu’une demande visée à l’article 14 a été reçue après l’entrée en vigueur de la Convention dans l’État d’accueil et l’État d’origine.

Article 42

Le Secrétaire général de la conférence de La Haye de droit international privé convoque périodiquement une Commission spéciale afin d’examiner le fonctionnement pratique de la Convention.

CHAPITRE VII – CLAUSES FINALES

Article 43

(1) La Convention est ouverte à la signature des États qui étaient Membres de la Conférence de La Haye de droit international privé lors de sa Dix-septième session et des autres États qui ont participé à cette Session.

(2) Elle sera ratifiée, acceptée ou approuvée et les instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation seront déposés auprès du Ministère des Affaires Étrangères du Royaume des Pays‑Bas, dépositaire de la Convention.

Article 44

(1) Tout autre État pourra adhérer à la Convention après son entrée en vigueur en vertu de l’article 46, paragraphe 1.

(2) L’instrument d’adhésion sera déposé auprès du dépositaire.

(3) L’adhésion n’aura d’effet que dans les rapports entre l’État adhérant et les États contractants qui n’auront pas élevé d’objection à son encontre dans les six mois après la réception de la notification prévue à l’article 48, lettre b. Une telle objection pourra également être élevée par tout État au moment d’une ratification, acceptation ou approbation de la Convention, ultérieure à l’adhésion. Ces objections seront notifiées au dépositaire.

Article 45

(1) Un État qui comprend deux ou plusieurs unités territoriales dans lesquelles des systèmes de droit différents s’appliquent aux matières régies par cette Convention pourra, au moment de la signature, de la ratification, de l’acceptation, de l’approbation ou de l’adhésion, déclarer que la présente Convention s’appliquera à toutes ses unités territoriales ou seulement à l’une ou à plusieurs d’entre elles, et pourra à tout moment modifier cette déclaration en faisant une nouvelle déclaration.

(2) Ces déclarations seront notifiées au dépositaire et indiqueront expressément les unités territoriales auxquelles la Convention s’applique.

(3) Si un État ne fait pas de déclaration en vertu du présent article, la Convention s’appliquera à l’ensemble du territoire de cet État.

Article 46

(1) La Convention entrera en vigueur le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période de trois mois après le dépôt du troisième instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation prévu par l’article 43.

(2) Par la suite, la Convention entrera en vigueur:

           a) pour chaque État ratifiant, acceptant ou approuvant postérieurement, ou adhérant, le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période de trois mois après le dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion;

          b) pour les unités territoriales auxquelles la Convention a été étendue conformément à l’article 45, le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période de trois mois après la notification visée dans cet article.

Article 47

(1) Tout État Partie à la Convention pourra dénoncer celle-ci par une notification adressée par écrit au dépositaire.

(2) La dénonciation prendra effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période de douze mois après la date de réception de la notification par le dépositaire. Lorsqu’une période plus longue pour la prise d’effet de la dénonciation est spécifiée dans la notification, la dénonciation prendra effet à l’expiration de la période en question après la date de réception de la notification.

Article 48

Le dépositaire notifiera aux États membres de la Conférence de La Haye de droit international privé, aux autres États qui ont participé à la Dix-septième session, ainsi qu’aux États qui auront adhéré conformément aux dispositions de l’article 44:

           a) les signatures, ratifications, acceptations et approbations visées à l’article 43;

          b) les adhésions et les objections aux adhésions visées à l’article 44;

           c) la date à laquelle la Convention entrera en vigueur conformément aux dispositions de l’article 46;

          d) les déclarations et les désignations mentionnées aux articles 22, 23, 25 et 45;

           e) les accords mentionnés à l’article 39;

           f) les dénonciations visées à l’article 47.

EN FOI DE QUOI, les soussignés, dûment autorisés, ont signé la présente Convention.

FAIT à La Haye, le 29 mai 1993, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire, qui sera déposé dans les archives du Gouvernement du Royaume des Pays‑Bas et dont une copie certifiée conforme sera remise, par la voie diplomatique, à chacun des États membres de la Conférence de La Haye de droit international privé lors de la Dix-septième session, ainsi qu’à chacun des autres États ayant participé à cette session.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,

in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,

überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,

in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

KAPITEL I – ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens ist es,

           a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden;

          b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern;

           c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustande gekommenen Adoptionen zu sichern.

Artikel 2

(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (“Heimatstaat”) in einen anderen Vertragsstaat (“Aufnahmestaat”) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.

(2) Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.

Artikel 3

Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

2

KAPITEL II – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN

Artikel 4

Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats

           a) festgestellt haben, daß das Kind adoptiert werden kann;

          b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, daß eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;

           c) sich vergewissert haben,

                1. daß die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, daß das Rechts­verhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht;

                2. daß diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist;

                3. daß die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und

                4. daß die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und

          d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben,

                1. daß das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;

                2. daß die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind;

                3. daß das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und

                4. daß diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeige­führt worden ist.

Artikel 5

Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats

           a) entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,

          b) sich vergewissert haben, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und

           c) entschieden haben, daß dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

KAPITEL III – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen und Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

Artikel 7

(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.

(2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Maßnahmen, um

           a) Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformblätter, zu übermitteln;

          b) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.

Artikel 8

Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.

Artikel 9

Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere

           a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;

          b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen;

           c) den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern;

          d) Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen;

           e) begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zuläßt.

Artikel 10

Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, daß sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

Artikel 11

Eine zugelassene Organisation muß

           a) unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraus­setzungen und Beschränkungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen;

          b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und

           c) in bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.

Artikel 12

Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.

KAPITEL IV – VERFAHRENSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Artikel 14

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.

Artikel 15

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, daß die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.

(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.

Artikel 16

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, daß das Kind adoptiert werden kann, so

           a) verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, daß es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;

          b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;

           c) vergewissert sie sich, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und

          d) entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmung sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, daß die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden darf.

Artikel 17

Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn

           a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, daß die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;

          b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;

           c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und

          d) nach Artikel 5 entschieden wurde, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

Artikel 18

Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

Artikel 19

(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.

(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, daß das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und daß die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.


(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 bis 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.

Artikel 20

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.

Artikel 21

(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen, indem sie insbesondere

           a) veranlaßt, daß das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird;

          b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlaßt oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist;

           c) als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlaßt, wenn sein Wohl dies erfordert.

(2) Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung dazu einzuholen.

Artikel 22

(1) Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel können von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Behörde dies zuläßt.

(2) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, welche

           a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen und

          b) nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.

(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmäßig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.

(4) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß Adop­tionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 1 wahrge­nommen werden.

(5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfaßt.

KAPITEL V – ANERKENNUNG UND WIRKUNGEN DER ADOPTION

Artikel 23

(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, daß sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustim­mungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und die Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.

Artikel 24

Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

Artikel 25

Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Artikel 26

(1) Die Anerkennung einer Adoption umfaßt die Anerkennung

           a) des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;

          b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind;

           c) der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.

(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so genießt das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.

Artikel 27

(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen aner­kennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn

           a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und

          b) die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.

(2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.

KAPITEL VI – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muß oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.

Artikel 29

Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde inner­halb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.

Artikel 30

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.

(2) Sie gewährleisten, daß das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.

Artikel 31

Unbeschadet des Artikels 30 werden die auf Grund des Übereinkommens gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.

Artikel 32

(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.

(2) Nur Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.

(3) Die Leiter, Verwaltungsmitglieder und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.

Artikel 33

Eine zuständige Behörde, die feststellt, daß eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder mißachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 34

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.

Artikel 35

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.

Artikel 36

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist

           a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;

          b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;

           c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln;

          d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.

Artikel 37

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.

Artikel 38

Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheit­lichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.

Artikel 39

(1) Das Übereinkommen läßt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegen­teilige Erklärung abgeben.

(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Verwahrer des Überein­kommens eine Abschrift.


Artikel 40

Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 41

Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.

Artikel 42

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens ein.

KAPITEL VII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.

Artikel 44

(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertrags­staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.

Artikel 45

(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.

(2) Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.

Artikel 46

(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

(2) Danach tritt das Übereinkommen in Kraft

           a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;

          b) für jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.


Artikel 47


(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksam­werden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel 48

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind,

           a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 43;

          b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44;

           c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt;

          d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45;

           e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;

           f) jede Kündigung nach Artikel 47.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Den Haag am 29. Mai 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.


Declaration

1. The Republic of Austria declares in accordance with Article 13 of the Convention on Protection of Children and Co-operation in respect of Intercountry Adoption that is has designated the following Central Authorities within the meaning of Article 6 of the Convention:

         (a) The Austrian State Governments, each having regional competence for one of the Austrian Länder

               Burgenländische Landesregierung

               Landhaus

               A-7000 Eisenstadt

               Kärntner Landesregierung

               Arnulfplatz 1

               A-9021 Klagenfurt

               Niederösterreichische Landesregierung

               Landhausplatz 1

               A-3109 St. Pölten

               Oberösterreichische Landesregierung

               Klosterstraße 7

               A-4020 Linz

               Salzburger Landesregierung

               Chiemseehof

               A-5010 Salzburg

               Steiermärkische Landesregierung

               Hofgasse 12

               A-8010 Graz

               Tiroler Landesregierung

               Landhaus

               Maria Theresien-Straße 43

               A-6020 Innsbruck

               Vorarlberger Landesregierung

               Landhaus

               A-6901 Bregenz

               Wiener Landesregierung

               Magistratsabteilung 11

               Rüdengasse 11

               A-1030 Wien

         (b) For receiving applications from abroad and transmitting them to the competent State Government and for performing the general functions outlined in Article 7 para.2 of the Convention, the

               Bundesministerium für Justiz

               Postfach 63

               A-1016 Wien

2. The Republic of Austria declares in accordance with Article 22 para.4 of the Convention that adoptions of children habitually resident in its territory may only take place if the functions of the Central Authorities are performed in accordance with Article 22 para.1.

3. The Republic of Austria declares in accordance with Article 23 para.2 of the Convention that the district court granting the adoption is competent to make out the certificate referred to in Article 23 para.1 of the Convention.


(Übersetzung)

Erklärung

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:

           a) Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die

               Burgenländische Landesregierung

               Landhaus

               A-7000 Eisenstadt

               Kärntner Landesregierung

               Arnulfplatz 1

               A-9021 Klagenfurt

               Niederösterreichische Landesregierung

               Landhausplatz 1

               A-3109 St. Pölten

               Oberösterreichische Landesregierung

               Klosterstraße 7

               A-4020 Linz

               Salzburger Landesregierung

               Chiemseehof

               A-5010 Salzburg

               Steiermärkische Landesregierung

               Hofgasse 12

               A-8010 Graz

               Tiroler Landesregierung

               Landhaus

               Maria Theresien-Straße 43

               A-6020 Innsbruck

               Vorarlberger Landesregierung

               Landhaus

               A-6901 Bregenz

               Wiener Landesregierung

               Magistratsabteilung 11

               Rüdengasse 11

               A-1030 Wien

          b) Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das

               Bundesministerium für Justiz

               Postfach 63

               A-1016 Wien

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirks­gericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.

Vorblatt

Problem:

Das Interesse an internationalen Adoptionen (Adoptionen über die österreichischen Staatsgrenzen hinaus) ist in den letzten Jahren in besonderem Maße angestiegen. Es besteht auch die Gefahr, daß das Instrumentarium der internationalen Adoption zu Zwecken des Kinderhandels mißbraucht wird. Dieser Umstand verlangt einerseits Mindestschutzvorschriften und andererseits ein intensives Zusammenwirken der Behörden über die Grenzen hinweg. Damit besteht nunmehr ein praktisches Bedürfnis, daß Österreich das Übereinkommen rasch ratifiziert. Um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte durchgeführt werden, müssen die Schutzvorschriften des Übereinkommens eingehalten, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Heimatstaates des Kindes und des Aufnahmestaates sichergestellt und die gegenseitige Anerkennung von Adoptionsentscheidungen gewährleistet werden.

Lösung:

Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und damit Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch außereuropäische Staaten gehören (Australien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Ecuador, Kanada, Kolumbien, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Paraguay, Peru, Philippinen, Sri Lanka, Venezuela), durch koordiniertes und aufgabenteilendes Zusammenwirken zwischen den Behörden des Heimatstaates des Kindes und jenen des Aufnahmestaates. Das Übereinkommen steht auch Staaten, die nicht Mitglieder der Haager Konferenz für internationales Privatrecht sind, zum Beitritt offen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die Ratifikation des Übereinkommens wird keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen, weil die Aufgaben mit den derzeitigen Resourcen erfüllt werden können.

EU-Konformität:

In der Europäischen Union bestehen keine Regelungen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher nach Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind grundsätzlich unmittelbar anwendbar, sodaß die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Nähere Ausführungsbestimmungen sind insbesonders im Hinblick auf das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und die Landesjugendwohlfahrtsgesetze entbehrlich. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Übereinkommen ist EU-rechtskonform, da in der Europäischen Union keine Regelungen bestehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.

 Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitete Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ist bei der 17. Session der Konferenz einstimmig angenommen und am 29. Mai 1993 von Brasilien, Costa Rica, Mexiko und Rumänien unterzeichnet worden. Österreich hat das Übereinkommen am 18. Dezember 1998 unterzeichnet.

Am 1. Mai 1995 ist das Übereinkommen zwischen Mexiko, Rumänien und Sri Lanka in Kraft getreten. Seit 1. Juni 1995 steht das Übereinkommen für Zypern, seit 1. Oktober 1995 für Polen, seit 1. November 1995 für Spanien, seit 1. Jänner 1996 für Ecuador und Peru, seit 1. Feber 1996 für Costa Rica, seit 1. Mai 1996 für Burkina Faso, seit 1. November 1996 für die Philippinen, seit 1. April 1997 für Kanada, seit 1. Mai 1997 für Venezuela, seit 1. Juli 1997 für Finnland, seit 1. September 1997 für Schweden, seit 1. November 1997 für Dänemark, seit 1. Jänner 1998 für Norwegen, seit 1. Oktober 1998 für Frankreich und die Niederlande, seit 1. November 1998 für Kolumbien und seit 1. Dezember 1998 für Australien in Geltung.

Dem Übereinkommen beigetreten sind bisher: Andorra (3. Jänner 1997), Burundi (15. Oktober 1998), Mauritius (28. September 1998), Moldova (10. April 1998), Litauen (29. April 1998), Paraguay (13. Mai 1998) und Neuseeland (18. September 1998). Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten nur wirksam, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der Notifikation Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Bei einer späteren Ratifikation des Übereinkommens kann der ratifizierende Staat anläßlich der Ratifikation Einspruch erheben (Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens).

Im Jahr 1994 ist zwischen Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz eine gemeinsame deutschsprachige Übersetzung des Übereinkommens hergestellt worden.

Erklärtes Ziel des Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu verbessern und zu gewährleisten, daß internationale Adoptionen nur zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden. Durch dieses Übereinkommen soll darüberhinaus auch sichergestellt werden, daß das Instrumentarium der Adoption weder für Zwecke des Kinderhandels noch der Entführung mißbraucht wird.

Der von einer Spezialkommission der Haager Konferenz für internationales Privatrecht unter dem Vorsitz von Herrn T.B. Smith Q.C (Kanada) ausgearbeitete Entwurf des Übereinkommens wurde bei der 17. Session der Konferenz durch die Kommission II – ebenfalls unter dem Vorsitz von Herrn T.B. Smith Q.C. (Kanada) – finalisiert und schließlich einstimmig angenommen. Der Erläuternde Bericht wurde von Prof. G. Parra-Aranguren (Venezuela), der zum Berichterstatter der Kommission II bestellt worden war, verfaßt (im besonderen Teil wird dieser Bericht stets als “Erläuternder Bericht” bezeichnet). Dieser Erläuternde Bericht stellt keine verbindliche Auslegung des Übereinkommens dar, wird aber die praktische Anwendung des Übereinkommens erleichtern. Eine Übersetzung des Erläuternden Berichts ist daher angeschlossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann sich der besondere Teil der vorliegenden Erläuterungen auf wenige zusätzliche Bemerkungen aus österreichischer Sicht beschränken.

Das Übereinkommen kann neben dem von Österreich bereits ratifizierten Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965 (BGBl. Nr. 581/1978) sowie dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988) angewandt werden (Art. 39 Abs. 1).

Hinsichtlich der von Österreich zu bestimmenden Zentralen Behörden sowie zur Frage eines allfälligen Durchführungsgesetzes wurde den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Notwendigkeit zur Erlassung eines Durchführungsgesetzes wurde nicht gesehen; der Bestimmung der Landesregierungen und des Bundesministeriums für Justiz als österreichische Zentrale Behörden wurde zugestimmt.

Besonderer Teil

Zum Artikel 1:

Die bestehende österreichische Rechtslage entspricht dem in lit. a festgeschriebenen Ziel, Schutzvor­schriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden können (vgl. § 24 Abs. 2 JWG, BGBl. Nr. 161/1989 idF K BGBl. 1992/259 sowie §§ 25 Abs. 2, 26 BgldJWG, LGBl. Nr. 32/1992 idF LGBl. Nr. 31/1998; § 22 Abs. 2 und 3 des KrtnJWG, LGBl. Nr. 139/1991 idF 9/1993, 42/1997, 6/1998; §§ 33 Abs. 1, 34 NÖJWG LGBL. Nr. 9270-0; §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 OÖJWG, LGBl. Nr. 11/1991 idF 29/1993, 93/1995; §§ 36 Abs. 2, 37 SbgJWG, LGBl. Nr. 83/1992 idF LGBl. Nr. 15/1996, 9/1998, 50/1998; §§ 33 Abs. 1, 34 StmkJWG, LGBl. Nr. 93; § 25 Abs. 1 TirJWG, LGBl. Nr. 18/1991 idF LGBl. Nr. 20/1994, 11/1995, 10/1996; § 23 Abs. 2 und 3 VlbgJWG, LGBl. Nr. 46/1991 idF 7/1993, 8/1997; §§ 30 Abs. 2, 31 WrJWG, LGBl. Nr. 36/1990 idF 5/1994). Auf die P. 48 und 49 sowie die P. 63 und 64 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Die in lit. b verankerte Verpflichtung stellt in erster Linie auf eine intensive Kooperation zwischen den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten ab, die dadurch die Einhaltung des Übereinkommens gewährleisten sollen (Kapitel III und IV). Dadurch soll mittelbar auch der Kinderhandel verhindert werden. Die Lösung dieses Problems sowie sonstiger rechtswidriger oder unzulässiger Tätigkeiten zum Nachteil von Kindern bleibt jedoch grundsätzlich anderen internationalen Übereinkommen, zB dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung oder dem innerstaatlichen Recht überlassen. Auf P. 52 sowie die P. 65 und 66 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Die Erreichung des in lit. c genannten Ziels (Anerkennung von nach dem Übereinkommen zustande­gekommenen Adoptionen) wird in Kapitel V näher geregelt.

Zum Artikel 2:

Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich des Übereinkommens und den Inhalt des Begriffs “internationale Adoption” fest. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internationalen Adoptionen unter Anwendung dieses Übereinkommens durchzuführen. Seine Anwendung wird ausgelöst, wenn das Wahlkind und dessen künftige Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Es ist ungeachtet dessen anzuwenden, ob die Adoption im Heimat- oder Aufnahmestaat stattfindet. Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn das Wahlkind und dessen künftige Adoptiveltern den gewöhnlichen Aufenthalt im selben Vertragsstaat haben und das Wahlkind ohne Adoptionsabsicht in diesen Staat gekommen ist, sollte es früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat gehabt haben. Es findet nur Anwendung auf solche Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis (§ 182 ABGB) begründen. Auf P. 74 letzter Satz, die P. 76 bis 78, 80, 86 sowie auf P. 94 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 3:

In den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen grundsätzlich nur Adoptionen von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wurde jedoch die Zustimmung zur Fortsetzung des Adoptions­verfahrens noch vor diesem Höchstalter erteilt (Art. 17 lit. c), so ist die Adoption auch nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres auszusprechen und eine solche Adoption anzuerkennen (Art. 23). Das Übereinkommen regelt nicht das Höchstalter, bis zu dem ein Kind adoptiert werden darf; dieses bestimmt sich nach dem auf die Adoption anzuwendenden Recht (§ 26 IPR-Gesetz bzw. Haager Übereinkommen vom 15. November 1965, BGBl. Nr. 581/1978 über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt). Liegt dieses nach dem anzuwendenden Recht unter dem 18. Lebensjahr des Kindes, so kann eine Adoption nicht vorgenommen werden. Auf die P. 96 bis 99 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 4:

In dieser Bestimmung werden die Pflichten der Behörden des Heimatstaates des Kindes festgelegt. Die in lit. a enthaltene Verpflichtung zu entscheiden, ob ein Kind adoptiert werden kann, obliegt den zuständigen Behörden des Heimatstaates. Diese Entscheidung hat sowohl unter Berücksichtigung des anzuwendenden Rechts (§ 26 IPR-Gesetz bzw. Haager Übereinkommen vom 15. November 1965, BGBl. 1978/581 über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt) als auch unter Berücksichtigung psychosozialer, kultureller und religiöser Faktoren zu erfolgen.

Kommt materielles österreichisches Recht zur Anwendung, so ist eine Vermittlung ins Ausland nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, daß zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird (§ 182 ABGB), die Adoption der bestmöglichen persönlichen und sozialen Entwicklung des Kindes dient und eine internationale Adoption im konkreten Fall dem Kindeswohl besser entspricht als eine Inlandsadoption im konkreten Fall (vgl § 25 Abs. 2 BgldJWG, § 22 Abs. 2 und 3 KrtnJWG, § 33 Abs. 1 NÖJWG, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 OÖJWG, § 36 Abs. 2 SbgJWG, § 33 Abs. 1 StmkJWG, § 25 Abs. 1 TirJWG, § 23 Abs. 2 VlbgJWG, § 30 Abs. 2 WrJWG). Auf die P. 108 bis 116 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Mit dem in lit. b verankerten Subsidiaritätsgrundsatz soll sichergestellt werden, daß eine Adoption ins Ausland nur dann stattfindet, wenn im Heimatstaat selbst für das zu adoptierende Kind keine Möglichkeit der Unterbringung besteht (siehe Abs. 3 der Präambel). Das Wohl des Kindes kann es jedoch verlangen, daß einer internationalen Adoption zugestimmt wird, obwohl im Heimatstaat eine Pflege- oder Adoptivfamilie zur Verfügung steht. Dies ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. § 26 Abs. 1 BgldJWG, § 22 Abs. 3 KrtnJWG, § 34 NÖJWG, § 37 SbgJWG, § 34 StmkJWG, § 25 Abs. 1 TirJWG, § 23 Abs. 3 VbgJWG, § 31 WrJWG). Auf die P. 123 und 124 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Die in lit. c Z 1 enthaltene Schutzvorschrift soll gewährleisten, daß das Adoptionsverfahren nach fachlichen, wie zB pädagogischen, psychologischen und sozialen, Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, vorbereitet wird. Besonders die leiblichen Eltern sind über die Wirkungen der Adoption aufzuklären. Die bestehende österreichische Rechtslage erfüllt diese Erfordernisse (§ 25 Abs. 3 BgldJWG, § 22 Abs. 4 KrtnJWG, § 33 Abs. 4 NÖJWG, § 28 Abs. 1 OÖJWG, § 36 Abs. 3 SlbgJWG, § 33 Abs. 2 StmkJWG, § 25 Abs. 2 TirJWG, § 23 Abs. 4 VlbgJWG, § 30 Abs. 3 WrJWG). Auf die P. 125 bis 132 sowie P. 137 bis 139 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Die lit. c Z 2 überläßt es dem anzuwendenden Recht, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Zustimmung zu regeln. Kommt materielles österreichisches Recht zur Anwendung, so ist die Zustimmungserklärung ohne List oder ungerechte und gegründete Furcht zu erwirken, widrigenfalls eine erfolgte Adoption vom Gericht aufzuheben wäre (§184 a Abs. 1 Z 1 ABGB). Die Form der Zustimmung richtet sich nach § 258 AußStrG. Bei Anwendung materiellen österreichischen Rechts bleiben die Regelungen über den Entfall und die Ersetzung der Zustimmung unberührt (§ 181 Abs. 2 und 3 ABGB). Auf die P. 140 und 141 sowie auf P. 145 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Der Bestimmung der lit. c Z 3 wird durch das Jugendwohlfahrtsgesetz und die Landesjugend­wohlfahrtsgesetze entsprochen (§ 24 Abs. 2 JWG 1989, § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. e BgldJWG, § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. f KrtnJWG, § 56 Abs. 3 NÖJWG, § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Z 2 und 3 OÖJWG, § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Z 5 SbgJWG, § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Z 2 StmkJWG, § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 TirJWG, § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. h VbgJWG, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Z 5 WrJWG).

Zu lit. c Z 4 wird auf P. 153 des Erläuternden Berichts verwiesen.

Durch lit. d Z 1 soll sichergestellt werden, daß das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung über den Vorgang der Adoption unterrichtet wird und fachliche Betreuung erfährt. Auf die P. 159 bis 163 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Dem in lit. d Z 2 verankerten Grundsatz, wonach die Wünsche oder Meinungen des Kindes zu berücksichtigen sind, wird durch § 181 a Abs. 1 Z 1 ABGB Rechnung getragen.

Die lit. d Z 3 überläßt es dem nationalen Recht, die Zustimmung des Kindes selbst vorzusehen. Nach materiellem österreichischen Recht ist eine solche Zustimmung nicht vorgesehen. Auf P. 167 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Die lit. d Z 4 entspricht der lit. c Z 3; es wird auf die P. 170 bis 172 des Erläuternden Berichts verwiesen. Nach materiellem österreichischen Recht ist eine Zustimmung des Kindes nicht vorgesehen.

Zum Artikel 5:

Diese Bestimmung regelt die Pflichten, die die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zu erfüllen haben. Welche Behörden die in lit. a bis c aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen haben, richtet sich nach nationalem Recht (hinsichtlich der lit. c sind es etwa die für die Vollziehung des Fremdengesetzes zuständigen Behörden). Auf die Ausführungen zu den Art. 18 und 19 sowie die P. 173, 175 bis 177 sowie 180 bis 189 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 6:

Die örtlich zuständigen Landesregierungen als Träger der Jugendwohlfahrt werden als österreichische Zentrale Behörden mit der “räumlichen Zuständigkeit” für das jeweilige Bundesland bestimmt. Dadurch wird nicht nur eine den Landesjugendwohlfahrtsgesetzen entsprechende Situation geschaffen (§ 26 BgldJWG, § 22 Abs. 1 KrtnJWG, § 34 NÖJWG, § 29 Abs. 2 OÖJWG, § 37 SbgJWG, § 34 StmkJWG, § 25 Abs. 3 TirJWG, § 31 WrJWG), sondern gleichzeitig deren Sachkompetenz in Angelegenheiten der Adoption genutzt, sodaß ein einwandfreies Funktionieren des Übereinkommens sichergestellt werden kann.

Als österreichische Zentrale Behörde zur Entgegennahme von Anträgen, die aus dem Ausland einlangen (Abs. 2), wird das Bundesministerium für Justiz bestimmt. Dieses übermittelt die Anträge an die örtlich zuständige Landesregierung.

Dieser Vorgangsweise haben die Länder zugestimmt.

Auf die Ausführungen zum Art. 13 wird verwiesen.

Zum Artikel 7:

Das Bundesministerium für Justiz in seiner Eigenschaft als österreichische Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 Abs. 2 wird auch die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufgaben allgemeiner Natur wahrnehmen. Insbesondere übernimmt es die in Abs. 2 lit. a vorgesehene Erteilung von Rechtsauskünften und Informationen über die österreichische Rechtslage. Gleichfalls wird es bei der Anwendung des Übereinkommens und der Lösung allfälliger Zweifelsfragen den Landesregierungen als österreichische Zentrale Behörden durch entsprechende Rechtsauskünfte Hilfestellung leisten.

Zum Artikel 8:

Dieser Verpflichtung kommt Österreich durch die einschlägigen Bestimmungen der Landesjugend­wohlfahrtsgesetze nach. Auf die Ausführungen zum Art. 4 lit. c Z 3 wird verwiesen.

Zu den Artikeln 9 bis 11:

Die Zentralen Behörden (in Österreich die Landesregierungen) dürfen sich bei der Erfüllung ihrer im Art. 9 genannten Aufgaben der Hilfe anderer staatlicher Stellen oder anderer ordnungsgemäß zugelassener Organisationen bedienen; dies muß aber nach dem Recht des Staates der Zentralen Behörde zulässig sein (Art. 22). Der österreichischen Rechtsordnung ist die Heranziehung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt nicht fremd. Sofern eine (private) Organisation durch die jeweilige Landesregierung zur Adoptionsvermittlung zugelassen wird, wird den im Art. 11 festgelegten Grundsätzen durch das Instrumentarium des jeweiligen Landesjugendwohlfahrtsgesetzes entsprochen werden können (siehe § 8 JWG 1989; § 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 OÖJWG, § 16 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 SbgJWG, § 8 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 WrJWG).

Das Bundesministerium für Justiz wird – sofern notwendig – zur Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren die geeigneten Maßnahmen ergreifen (Art. 9 lit. b).

Zum Artikel 12:

Die Tätigkeit zugelassener Organisationen ist an das Erfordernis der Gegenseitigkeit geknüpft; das Tätigwerden setzt die Genehmigung hiezu in beiden Staaten (bzw. Teilstaaten eines Bundesstaates) voraus. Die für ein Bundesland erteilte Zulassung erstreckt sich nicht auf andere Bundesländer. Auf P. 268 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 13:

Österreich wird dieser Verpflichtung hinsichtlich der Zentralen Behörden anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachkommen (siehe P.1 der beigeschlossenen Erklärung der Republik Österreich). Eine Mitteilung betreffend zugelassene Organisationen erfolgt derzeit nicht, weil es erst Aufgabe der jeweiligen Landesregierungen als Zentrale Behörde sein wird, über die Zulassung (privater) Organisationen zu entscheiden.

Zum Artikel 14:

Ein Antrag nach diesem Übereinkommen ist bei der Landesregierung des Bundeslandes einzubringen, in dem die künftigen Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soll die Adoption erst in Österreich finalisiert werden, so ist für die (spätere) Bewilligung grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 113a JN). Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergibt sich aus § 113 b JN. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption richten sich nach den Besimmungen der §§ 257 bis 260 AußStrG sowie den §§ 179a bis 181a ABGB, wenn materiell österreichisches Recht anzuwenden ist.

Zum Artikel 15:

Der Landesregierung obliegt die Prüfung, ob die Antragsteller für eine künftige Adoption in Betracht kommen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Bericht zu verfassen, der unmittelbar an die zentralen Behörden des Heimatstaates zu übermitteln ist (Abs. 2). Für die Prüfung und die Verfassung des Berichts kann sich die Landesregierung selbstverständlich anderer zuständiger Behörden oder von ihr zugelassener Organisationen bedienen (Art. 22). Die Letztverantwortung obliegt jedoch der Landesregierung. Auf die P. 294 bis 298 sowie 301, 302 und 304 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 16:

Diese Bestimmung legt die Aufgaben der Zentralen Behörde des Heimatstaates fest. Der von der Zentralen Behörde des Heimatstaates verfaßte Bericht ist unmittelbar der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates zuzuleiten. Auf die P. 308 bis 314 sowie 318 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

An dieser Stelle ist ganz allgemein festzuhalten, daß die österreichischen Zentralen Behörden wohl nur ganz selten Aufgaben als Behörden des Heimatstaates zu erfüllen haben werden. Da die Zahl inländischer Adoptionswerber viel größer ist als die Zahl adoptierbarer Kinder, wird die Adoption österreichischer Kinder (in Österreich aufhältiger Kinder) ins Ausland eine seltene Ausnahme bleiben.

Zum Artikel 17:

Diese Bestimmung stellt einen zentralen Punkt des Übereinkommens dar, da sie die Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes bei den künftigen Adoptiveltern (sog. “matching”) (lit. a und b), für das Adoptionsverfahren (lit. c) und die Voraussetzungen für die Übersiedlung des Kindes vom Heimat- in den Aufnahmestaat regelt (lit d). Die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes bei den künftigen Adoptiveltern sowie alle darauf abzielenden Maßnahmen sind von der Zentralen Behörde des Heimatstaates zu treffen. Selbstverständlich ist, daß das Kind den künftigen Adoptiveltern nur mit deren Einverständnis anvertraut werden kann. Der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob sie der von der Zentralen Behörden des Heimatstaates getroffenen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes zustimmen oder nicht (lit b). Alle Maßnahmen, die auf die Unterbringung des Kindes abzielen (Art. 5), sowie alle Formalitäten, die notwendig sind, damit das Kind die Ausreise aus dem Heimatstaat antreten bzw. in den Aufnahmestaat einreisen kann, sind vor der Adoption zu treffen bzw. müssen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung der Adoption vorliegen (lit. d). Auf die P. 324 bis 326, 329, 330 bis 335 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Durch die Bestimmung der lit. c. soll sichergestellt werden, daß der Adoption weder durch die Zentrale Behörde des Heimat- noch durch jene des Aufnahmestaates ein Hindernis in den Weg gestellt wird. Diese Behörden müssen daher jeweils – der Heimatstaat für das Kind und der Aufnahmestaat für die künftigen Adoptiveltern – nach dem anzuwendenden Recht (§ 26 IPR-Gesetz bzw. Haager Übereinkommen vom 15. November 1965, BGBl. Nr. 581/1978, über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt) prüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen (lit c.). Diese Prüfung ist keine Garantie dafür, daß die Adoption zustande kommt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption können nämlich im Zug des weiteren Adoptionsverfahrens wegfallen. Auf P. 336 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zu den Artikeln 18 und 19:

Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, daß die Zentralen Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaats alle notwendigen Schritte für die Abwicklung der Ausreise- bzw. Einreiseformalitäten unternehmen (siehe Art. 5 lit. c). Nach § 49 Fremdengesetz 1997 erhalten Angehörige von österreichischen Staatsbürgern gemäß § 47 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (begünstigte Drittstaatsan­gehörige, Kinder – sohin auch Adoptivkinder – bis zum 21. Lebensjahr) im Fall einer anzuerkennenden Adoption ein D-Visum und sodann eine Niederlassungsbewilligung. Ist ein Adoptivkind EWR-Bürger, so genießt es ohnedies Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 46 Fremdengesetz 1997). Auf die P. 348 und 352 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 20:

Hier wird auf die P. 353, 354 sowie 356 des Erläuternden Berichts verwiesen.

3

Zum Artikel 21:

Diese Bestimmung verpflichtet die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig werden, wenn feststeht, daß ein Verbleib des Kindes in der Aufnahmefamilie dessen Wohl widerspricht. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn die Adoption erst im Aufnahmestaat finalisiert werden soll. Die Auswahl neuer künftiger Adoptiveltern hat in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaates zu erfolgen. Ein Adoptionsverfahren kann erst nach Verständigung der Zentralen Behörde des Heimatstaates eingeleitet werden. Auf die P. 360 bis 367 sowie 370 und 371 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 22:

Zum Abs. 1 wird auf die Ausführungen zu den Art. 9 bis 11 sowie P. 374 und 375 des Erläuternden Berichts verwiesen.

Der Abs. 2 läßt sog. “unabhängige” oder “private” Adoptionen in begrenztem Umfang zu. Ein Vertragsstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muß dies dem Depositar förmlich mitteilen. Ein solcher Vertragsstaat muß dafür Sorge tragen, daß diese (privaten) Organisationen oder Personen (zB Rechtsanwälte) bestimmte fachliche und ethische Mindestvoraussetzungen erfüllen und der Aufsicht seiner zuständigen Behörde unterliegen. Aus österreichischer Sicht besteht kein Anlaß zu einer solchen Erklärung (Abs. 3). Auf die P. 373 sowie 378 bis 389 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Umgekehrt sollen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht durch im Abs. 2 genannte (private) Organisationen oder Personen ins Ausland zur Adoption vermittelt werden.

Österreich wird daher eine Erklärung nach Abs. 4 abgeben (siehe P. 2 der beigeschlossenen Erklärung der Republik Österreich).

Zum Artikel 23:

Adoptionsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten sind ipso iure anzuerkennen, sofern die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates deren gesetzmäßiges Zustandekommen bescheinigt. In Österreich wird die Ausstellung dieser Bescheinigung durch das für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt zuständige Bezirksgericht (§ 113a JN) zu erfolgen haben (siehe auch § 281 AußStrG). Dies wird dem Depositar gemäß Abs. 2 mitgeteilt (siehe P. 3 der beigeschlossenen Erklärung der Republik Österreich). Ein Formblatt für diese Bescheinigung wurde nicht erstellt (siehe P. 407 sowie 414 und 415 des Erläuternden Berichts).

Zum Artikel 24:

Diese Bestimmung entspricht dem in einschlägigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen üblichen ordre public, mit der Maßgabe daß das Wohl des Kindes Berücksichtigung zu finden hat. Auf P. 426 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 25:

Der Art. 39 Abs. 2 ermöglicht es den Vertragsstaaten, bilaterale Verträge zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens abzuschließen. Die anderen Vertragsstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Adoptionen, die auf Grund derartiger bilateraler Verträge durchgeführt wurden, anzuerkennen, und können daher eine entsprechende Erklärung abgeben. Österreich beabsichtigt nicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zumal in solchen bilateralen Verträgen von besonders wichtigen Übereinkommensbestimmungen ohnedies nicht abgewichen werden kann.

Zum Artikel 26:

Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens sind sowohl Adoptionen erfaßt, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie beenden (sog. Volladoption), als auch Adoptionen, die das Rechtsverhältnis nicht vollständig beenden (schwache oder einfache Adoption).

Der Abs. 1 regelt die Anerkennung des durch jede Form der Adoption begründeten dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), der elterlichen Verantwortlichkeit (Rechte und Pflichten) der Adoptiveltern (lit. b) sowie der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn diese Wirkung in dem Staat, in dem die Adoption durchgeführt wird (Heimat- oder Aufnahmestaat), eintritt (lit. c). Eine im Ausland durchgeführte einfache (schwache) Adoption wird in Österreich mit den nach lit. a und b vorgesehenen Rechtswirkungen anzuerkennen sein.

Durch den Abs. 2 werden Volladoptionen solchen nationalen Rechts gleichgestellt. Dieser Gedanke liegt bereits dem Art. 21 lit. c des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zugrunde. Auf die P. 439 bis 444, 446 , 449 bis 453, 456 bis 458 sowie die P. 464 bis 469 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 27:

Das Übereinkommen sieht nicht die Vereinheitlichung des materiellen Adoptionsrechts der Vertragsstaaten vor. Es fallen demnach auch einfache oder schwache Adoptionen in seinen Anwendungsbereich. Der Art. 27 sieht die begrenzte Möglichkeit der Umwandlung solcher im Heimatstaat durchgeführter einfacher (schwacher) Adoptionen im Aufenthaltsstaat vor. Eine förmliche Umwandlungsentscheidung in der österreichischen Rechtsordnung vorzusehen ist entbehrlich, zumal sich die Wirkungen der Adoption bei österreichischem Personalstatut der Adoptiveltern ohnedies nach österreichischem Recht richten (§26 Abs. 2 IPR-Gesetz).

Zum Artikel 28:

Durch diese Bestimmung wollten verschiedene Dritte-Welt-Staaten (besonders mittel- und südamerikanische Staaten) sicherstellen, daß ihrem Standpunkt Rechnung getragen wird, das Adoptivkind erst dann ausreisen zu lassen, wenn die Adoption im Heimatstaat finalisiert worden ist.

Zum Artikel 29:

Durch das Verbot der Kontaktaufnahme zwischen den künftigen Adoptiveltern und den leiblichen Eltern soll dem Mißbrauch des Kindeshandels entgegengewirkt werden. Das Verbot der Kontaktaufnahme gilt nur für den Zeitraum bis festgestellt ist, daß das Kind adoptiert werden kann bzw. die Adoption seinem Wohl dient, die erforderlichen Zustimmungen vorliegen und die zuständigen Behörden im Aufnahmestaat festgestellt haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen. Dieses Verbot gilt jedoch weder bei Adoptionen innerhalb der Familie noch dann, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates gegen eine Kontaktaufnahme keinen Einwand haben. Auf die P. 495 bis 498 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zu den Artikeln 30 und 31:

Die zuständigen Behörden gewährleisten die Aufbewahrung und den Zugang zu den Informationen über die Herkunft des Kindes (Art. 30 Abs. 1). Der Art. 30 Abs. 2 räumt dem Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter den Zugang zu diesen Daten ein. Letztlich maßgebend ist aber die Rechtslage des Vertragsstaates, in dem sich die relevanten Informationen befinden. Das in Art. 31 enthaltene Gebot soll gewährleisten, daß die Daten nur für Zwecke des Adoptionsverfahrens ermittelt und verarbeitet werden dürfen. Diese Bestimmungen stehen in Einklang mit den in Geltung stehenden Datenschutz­bestimmungen. Auf die P. 506 bis 510 , 514, 517 bis 518 sowie 523 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 32:

Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot soll sicherstellen, daß niemandem unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit internationalen Adoptionen erwachsen dürfen (Abs. 1). Es ist eine Wiederholung des Art. 21 lit. d des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Diesem Verbot entsprechen die österreichischen Landesjugendwohlfahrtsgesetze (siehe auch Ausführungen zum Art. 4 lit. c Z 3). Auf P. 526 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Durch Abs. 2 bleiben die nationalen Abgaben- und Kostenbestimmungen unberührt. Die Gebühren für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt im Verfahren außer Streitsachen richtet sich nach TP 12 lit. b. Z 8 GGG (550 S), die im Verwaltungsverfahren auflaufenden Barauslagen nach § 76 AVG.

Durch den Abs. 3 soll unverhältnismäßig hohen Gehältern für Mitarbeiter zugelassener und nicht zugelassener Organisationen ein Riegel vorgeschoben werden. Auf P. 533 und 534 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.

Zum Artikel 33:

Die Landesregierungen sowie allenfalls das Bundesministerium für Justiz als österreichische Zentrale Behörden werden für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens Sorge zu tragen und allfällige Mißstände abzustellen haben. Auf P. 537 des Erläuternden Berichts wird verwiesen.


Zum Artikel 34:


Nach dieser Bestimmung können die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats die Beibringung von beglaubigten Übersetzungen in ihre Amtssprache verlangen. Die Übersetzungen sind von den künftigen Adoptiveltern beizubringen, die auch die Übersetzungkosten zu tragen haben. Den österreichischen Zentralen Behörden werden also diesbezüglich keine Kosten erwachsen.

Zum Artikel 35:

Das Raschheitsgebot betrifft alle beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte.

Zu den Artikeln 36 und 37:

Diese Bestimmungen lösen die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des internationalen Privat- und Verfahrensrechts bei Staaten bestehen, die kein einheitliches Rechtssystem haben.

Zum Artikel 39:

Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965, BGBl. Nr. 581/1978, über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt sowie das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung bleiben von diesem Übereinkommen unberührt (Abs. 1).

Zum Abs. 2 wird auf die Ausführungen zum Art. 25 verwiesen.

Zum Artikel 41:

Die Anwendung des Übereinkommens setzt dessen Inkrafttreten im Aufnahme- und im Heimatstaat voraus. Anträge nach Art. 14 können sohin nur entgegengenommen werden, wenn der Heimatstaat Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

Zum Artikel 44:

Bisher sind Andorra, Burundi, Mauritius, Moldova, Litauen, Paraguay und Neuseeland dem Übereinkommen beigetreten. Die Erklärung eines Einspruchs dagegen durch Österreich anläßlich der Ratifikation ist nicht in Betracht zu ziehen (Abs. 3).

Zum Artikel 48:

Österreich wird die in den Art. 22 Abs. 4 und 23 Abs. 2 vorgesehenen Erklärungen abgeben (siehe P. 2 und 3 der beigeschlossenen Erklärung der Republik Österreich).


(Übersetzung)


Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

von G. Parra‑Aranguren

Erläuternder Bericht

von Parra‑Aranguren

Inhaltsübersicht

                                                                                                                                                                                                                                                                                      Nr.

Einführung

A. Vorbereitende Arbeiten                                                                                                                                           1

B. Drei Sitzungen der Spezialkommission                                                                                                               9

C. XVII. Tagung                                                                                                                                                            19

Titel des Übereinkommens                                                                                                                                          30

Präambel

Einleitung                                                                                                                                                                       36

Erster Absatz                                                                                                                                                                 37

Zweiter Absatz                                                                                                                                                              38

Dritter Absatz                                                                                                                                                                40

Vierter Absatz                                                                                                                                                                48

Fünfter Absatz                                                                                                                                                              55

Kapitel I – Anwendungsbereich des Übereinkommens                                                                                        59

Artikel 1

Buchstabe a                                                                                                                                                                   61

Buchstabe b                                                                                                                                                                   65

Buchstabe c                                                                                                                                                                   68

Artikel 2

Absatz 1                                                                                                                                                                         70

Absatz 2                                                                                                                                                                         87

Absatz 3                                                                                                                                                                         95

Kapitel II – Voraussetzungen internationaler Adoptionen                                                                                101

Artikel 4

Einleitung                                                                                                                                                                     108

Buchstabe a                                                                                                                                                                 116

Buchstabe b                                                                                                                                                                 120

Buchstabe c                                                                                                                                                                 125

Buchstabe c Nr. 1                                                                                                                                                        129

Buchstabe c Nr. 2                                                                                                                                                        140

Buchstabe c Nr. 3                                                                                                                                                        147

Buchstabe c Nr. 4                                                                                                                                                        153

Buchstabe d

Einleitung                                                                                                                                                                     156

Buchstabe d Nr. 1                                                                                                                                                       159

Buchstabe d Nr. 2                                                                                                                                                       164

                                                                                                                                                                                                                                                                                      Nr.

Buchstabe d Nr. 3                                                                                                                                                       167

Buchstabe d Nr. 4                                                                                                                                                       169

Artikel 5

Einleitung                                                                                                                                                                     173

Buchstabe a                                                                                                                                                                 180

Buchstabe b                                                                                                                                                                 183

Buchstabe c                                                                                                                                                                 185

Kapitel III – Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen                                                                  190

Artikel 6

Allgemeine Bemerkungen                                                                                                                                          194

Absatz 1                                                                                                                                                                       196

Absatz 2                                                                                                                                                                       198

Artikel 7

Absatz 1                                                                                                                                                                       202

Absatz 2                                                                                                                                                                       204

Buchstabe a                                                                                                                                                                 208

Buchstabe b                                                                                                                                                                 212

Artikel 8                                                                                                                                                                        214

Artikel 9

Einleitung                                                                                                                                                                     221

Buchstabe a                                                                                                                                                                 229

Buchstabe b                                                                                                                                                                 232

Buchstabe c                                                                                                                                                                 234

Buchstabe d                                                                                                                                                                 236

Buchstabe e                                                                                                                                                                 237

Artikel 10                                                                                                                                                                      242

Artikel 11

Einleitung                                                                                                                                                                     254

Buchstabe a                                                                                                                                                                 255

Buchstabe b                                                                                                                                                                 257

Buchstabe c                                                                                                                                                                 262

Artikel 12                                                                                                                                                                      267

Artikel 13                                                                                                                                                                      271

Kapitel IV – Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption                                   280

Artikel 14                                                                                                                                                                      288

Artikel 15

Absatz 1                                                                                                                                                                       293

Absatz 2                                                                                                                                                                       303

Artikel 16

Absatz 1

Einleitung                                                                                                                                                                     307

Buchstabe a                                                                                                                                                                 308

                                                                                                                                                                                                                                                                                      Nr.

Buchstabe b                                                                                                                                                                 314

Buchstabe c                                                                                                                                                                 317

Buchstabe d                                                                                                                                                                 318

Absatz 2                                                                                                                                                                       320

Artikel 17

Einleitung                                                                                                                                                                     324

Buchstabe a                                                                                                                                                                 330

Buchstabe b                                                                                                                                                                 331

Buchstabe c                                                                                                                                                                 335

Buchstabe d                                                                                                                                                                 340

Artikel 18                                                                                                                                                                      343

Artikel 19

Absatz 1                                                                                                                                                                       347

Absatz 2                                                                                                                                                                       348

Absatz 3                                                                                                                                                                       352

Artikel 20                                                                                                                                                                      353

Artikel 21

Absatz 1

Einleitung                                                                                                                                                                     357

Buchstabe a                                                                                                                                                                 361

Buchstabe b                                                                                                                                                                 364

Buchstabe c                                                                                                                                                                 371

Absatz 2                                                                                                                                                                       372

Artikel 22                                                                                                                                                                      373

Absatz 1                                                                                                                                                                       374

Absatz 2                                                                                                                                                                       378

Buchstabe a                                                                                                                                                                 386

Buchstabe b                                                                                                                                                                 387

Absatz 3                                                                                                                                                                       390

Absatz 4                                                                                                                                                                       393

Absatz 5                                                                                                                                                                       398

Kapitel V – Anerkennung und Wirkungen der Adoption                                                                                  399

Artikel 23

Absatz 1

Satz 1                                                                                                                                                                             402

Satz 2                                                                                                                                                                             414

Absatz 2                                                                                                                                                                       416

Artikel 24                                                                                                                                                                      421

Artikel 25                                                                                                                                                                      429

Artikel 26

Absatz 1

Einleitung                                                                                                                                                                     436

                                                                                                                                                                                                                                                                                      Nr.

Buchstabe a                                                                                                                                                                 440

Buchstabe b                                                                                                                                                                 445

Buchstabe c                                                                                                                                                                 448

Absatz 2                                                                                                                                                                       459

Absatz 3                                                                                                                                                                       470

Schlußbemerkungen                                                                                                                                                   472

Artikel 27

Absatz 1                                                                                                                                                                       474

Buchstabe a                                                                                                                                                                 480

Buchstabe b                                                                                                                                                                 482

Absatz 2                                                                                                                                                                       484

Kapitel VI – Allgemeine Bestimmungen                                                                                                               487

Artikel 28                                                                                                                                                                      489

Artikel 29                                                                                                                                                                      495

Artikel 30

Allgemeine Bemerkungen                                                                                                                                          506

Absatz 1                                                                                                                                                                       508

Absatz 2                                                                                                                                                                       512

Artikel 31                                                                                                                                                                      519

Artikel 32

Absatz 1                                                                                                                                                                       526

Absatz 2                                                                                                                                                                       530

Absatz 3                                                                                                                                                                       533

Artikel 33                                                                                                                                                                      535

Artikel 34                                                                                                                                                                      541

Artikel 35                                                                                                                                                                      545

Artikel 36

Einleitung                                                                                                                                                                     547

Buchstabe a                                                                                                                                                                 549

Buchstabe b                                                                                                                                                                 550

Buchstabe c                                                                                                                                                                 551

Buchstabe d                                                                                                                                                                 552

Artikel 37                                                                                                                                                                      553

Artikel 38                                                                                                                                                                      555

Artikel 39

Allgemeine Bemerkungen                                                                                                                                          557

Absatz 1                                                                                                                                                                       566

Absatz 2                                                                                                                                                                       570

Artikel 40                                                                                                                                                                      578

Artikel 41                                                                                                                                                                      579

Artikel 42                                                                                                                                                                      586


                                                                                                                                                                                                                                                                                      Nr.


Kapitel VII – Schlußbestimmungen                                                                                                                       589

Artikel 43                                                                                                                                                                      591

Artikel 44                                                                                                                                                                      595

Artikel 45                                                                                                                                                                      597

Artikel 46                                                                                                                                                                      598

Artikel 47                                                                                                                                                                      599

Artikel 48                                                                                                                                                                      601

Schlußbemerkungen

A. Legalisation                                                                                                                                                            602

B. Flüchtlingskinder                                                                                                                                                   607

C. Formblätter                                                                                                                                                              610

D. Nachtrag                                                                                                                                                                  613


Einführung 1*)

A. Vorbereitende Arbeiten

Am 19. Januar 1988 hat das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht der Spezialkommission für allgemeine Angelegenheiten und Grundsätze der Konferenz das Thema der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Adoption unterbreitet. Bei dieser Gelegenheit hat der Generalsekretär unter Bezugnahme auf den formellen Vorschlag Italiens [1]) das Vorläufige Dokument Nr. 9 des Ständigen Büros vorgelegt, in dem ua. hervorgehoben wird, daß sich der Konferenz zwei mögliche Wege eröffnen: nämlich ein beschränktes Übereinkommen, das innerhalb der Konferenz zu erarbeiten wäre, oder aber ein Instrument, zu dessen Vorbereitung auch die unmittelbar interessierten Nicht‑Mitgliedstaaten einzuladen wären. [2])

1

Alle Teilnehmer erkannten an, daß die internationale Adoption gegenwärtig mit sehr schwierigen Problemen verbunden ist, die sich von denjenigen nach Art und Maß unterscheiden, die bei der Ausarbeitung des “Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Adoptionssachen” (im folgenden als Haager Übereinkommen von 1965 bezeichnet) bestanden; im Anschluß an eine ausgedehnte Erörterung ergab sich schließlich breite Übereinstimmung darüber, diesen Tagesordnungspunkt beizubehalten. Gleichwohl “haben die Sachverständigen erkennen müssen, daß jeder Versuch der Konferenz, die derzeitige internationale Lage zu verbessern, wegen des heiklen Charakters des Themas auf Schwierigkeiten stoßen würde. Einige Sachverständige bezweifelten sogar, ob die Haager Konferenz die richtige Stelle sei, dieses Thema zu behandeln; man fragte sich auch, wie am besten vorzugehen und wie die Arbeit zu finanzieren und zu organisieren sei, weil man sich bewußt war, daß jede neue Tätigkeit der Konferenz zum Thema Adoption ohne die Mitwirkung der Heimatstaaten, die gegenwärtig nicht Mitglied der Konferenz seien, von geringem Nutzen wäre. Es erschien deshalb notwendig, einen Weg zu finden, um diese Länder zur Zusammenarbeit mit der Konferenz zu bewegen”. [3])

2

Obwohl das Thema mit Vorrang beibehalten wurde, unterbreitete die Spezialkommission für allgemeine Angelegenheiten und Grundsätze der Konferenz der XVI. Tagung die folgenden Empfehlungen:

3

“a) Die Tagesordnung der XVII. Tagung solle zwei Themen umfassen, eines auf dem Gebiet des Familienrechts und das andere auf dem des Wirtschaftsrechts;

 

b)   die XVI. Tagung könne aus den drei folgenden Themen zwei auswählen:

 

–   die grenzüberschreitende Adoption, und zwar unter der Voraussetzung, daß die betroffenen Nicht-Mitgliedstaaten gegenüber dem Ständigen Büro ihre Bereitschaft bekunden, an diesen Arbeiten mitzuwirken;

 

–   das auf Technologie-Lizenzverträge und den Transfer von Know-How anzuwendende Recht, wobei das Ständige Büro sich wegen einer möglichen Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Verbindung setzen sollte;

 

–   das auf gewisse Aspekte des unlauteren Wettbewerbs anzuwendende Recht, welche das Ständige Büro in einer der XVI. Tagung vorzulegenden Ausarbeitung näher darlegen sollte;”. [4])

 

Der Generalsekretär hat die XVI. Tagung der Konferenz über die positiven Ergebnisse und Kontakte unterrichtet, die er hergestellt hatte, und zwar:

4

a)   mit anderen internationalen Organisationen zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Art mit dem Zweck, die internationale Arbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Adoption zu koordinieren;

 

b)   mit hochgestellten Amtsträgern aus Nicht-Mitgliedstaaten, um festzustellen, inwieweit deren Regierungen an einer Zusammenarbeit mit der Konferenz interessiert wären; und

 

c)   mit Privatorganisationen und Einzelpersonen, die sich mit dem internationalen Schutz des Kindes und der grenzüberschreitenden Adoption befassen, sowie mit thematisch interessierten Wissenschaftlern mit dem Ziel, ein informelles Netz von Koordination, Information und Unterstützung für spätere Arbeiten der Konferenz auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption zu schaffen. Diese vorläufigen Reaktionen haben den Generalsekretär davon überzeugt, daß eine beträchtliche Zahl von Heimatstaaten eine formelle Einladung seitens der Haager Konferenz für eine Beteiligung an der Ausgestaltung eines neuen Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Adoption annehmen würde. [5])

 

Die Erste Kommission der XVI. Tagung erörterte die Materie am 10. Oktober 1988, und alle Teilnehmer sprachen sich für das Vorhaben aus. [6]) Unmittelbar darauf beschloß die Vollversammlung am Vormittag des nächsten Tages und ohne weitere Erörterung, “die Ausarbeitung eines Übereinkommens über die Adoption von Kindern aus dem Ausland auf die Tagesordnung der XVII. Tagung zu setzen,” und beauftragte den Generalsekretär damit, “die vorbereitenden Arbeiten in Angriff zu nehmen und eine entsprechende Spezialkommission zu diesem Zweck einzuberufen”. Die Vollversammlung erachtete ebenfalls “die Teilnahme von Nicht-Mitgliedstaaten, aus denen viele dieser Kinder stammen, an dieser Spezialkommission für unerläßlich” und bat darum, der “Generalsekretär möge alles in seinen Kräften Stehende tun, um ihre Beteiligung an den Arbeiten in Form von ad hoc-Mitgliedern herbeizuführen”. [7])

 

Das Ständige Büro faßte die Gründe für die vordringliche Aufnahme des Themas der grenzüber­schreitenden Adoption in die Tagesordnung der Siebzehnten Tagung der Konferenz wie folgt zusammen:

 

“i)  ein dramatischer Anstieg internationaler Adoptionen seit Ende der 60er Jahre in vielen Ländern in einem Ausmaß, daß grenzüberschreitende Adoptionen zu einem weltweiten Phänomen verbunden mit Ortswechseln von Kindern über weite geographische Entfernungen hin und aus einem gesellschaftlichen und kulturellen Umfeld in ein sehr unterschiedliches anderes geworden sind;

 

ii)   ernsthafte und komplexe Probleme im menschlichen Bereich, die teils zwar schon bekannt sind, jedoch auf Grund dieser neuen Entwicklungen verschärft werden, teils aber auch neu entstehen, einschließlich vielfältiger schwieriger Aspekte rechtlicher Art und

 

iii)  die Unzulänglichkeit der vorhandenen innerstaatlichen und internationalen Rechtsgrundlagen sowie die Notwendigkeit eines multilateralen Vorgehens”. [8])

 

Die Unzulänglichkeit der internationalen Rechtsgrundlagen zur Lösung der Probleme, mit denen grenzüberschreitende Adoptionen gegenwärtig verbunden sind, hat ein “Memorandum” des Ständigen Büros im November 1989 anerkannt und die folgenden Erfordernisse unterstrichen:

 

“a) die Notwendigkeit, rechtlich bindende Vorschriften aufzustellen, die in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Adoptionen beachtet werden sollten (unter welchen Umständen ist eine solche Adoption angemessen; welchem Recht unterliegen die Zustimmungen und Anhörungen, soweit sie andere Personen als die Adoptierenden betreffen?);

 

b)   die Notwendigkeit, ein Überwachungssystem zu schaffen, um sicherzustellen, daß diese Vorschriften beachtet werden (was kann getan werden, um auszuschließen, daß grenzüberschreitende Adoptionen zustandekommen, die nicht im Interesse des Kindes liegen; wie kann man Kinder vor Adoptionen auf Grund von Betrug, durch Zwang oder mit Gewinnabsicht schützen; sollten den Organisationen, die mit grenzüberschreitenden Adoptionen befaßt sind, sowohl in den Geburtsländern der Kinder wie in den Bestimmungsländern Kontrollmaßnahmen auferlegt werden?);

 

c)   die Notwendigkeit, Kommunikationsnetze zwischen den Behörden der Heimatländer und derjenigen Länder zu errichten, in denen diese Kinder nach der Adoption leben werden (vorstellbar wäre zum Beispiel, durch ein mehrseitiges Übereinkommen ein System von Zentralen Behörden zu schaffen, die untereinander alle Angaben in bezug auf den Schutz von Kindern bei grenzüberschreitenden Adoptionen austauschen könnten); und schließlich

 

d)   die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Heimat- und Bestimmungsländern (wirkungs­volle Arbeitsbeziehungen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens unter Beachtung strenger Anforderungen fachlicher und ethischer Art könnten dazu beitragen, Vertrauensbeziehungen zwischen solchen Staaten herbeizuführen, wobei derartige Formen der Zusammenarbeit zwischen einigen Staaten bereits vorhanden sind und zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben)”. [9])

 

Die XIV. Tagung (1980) hatte den Grundsatz angenommen, daß Nicht-Mitgliedstaaten an den Arbeiten der Konferenz beteiligt werden können; [10]) man meinte, daß diesem Grundsatz auch bei der Behandlung grenzüberschreitender Adoptionen zu folgen sei, und zwar wegen der eindeutigen praktischen Notwendigkeit einer multilateralen Rechtsgrundlage, die nicht oder nicht nur ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln des Internationalen Privatrechts sein sollte. In der Tat spürte man, daß der wirksame Schutz von Kindern danach verlangte, gewisse materielle Grundsätze festzulegen und einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden der Heimatländer und der Aufnahmestaaten zu schaffen.

8

B. Drei Tagungen der Spezialkommission

 

Die erste Tagung der Spezialkommission für grenzüberschreitende Adoption fand vom 11. bis 21. Juni 1990 unter dem Vorsitz von Herrn T.B. Smith QC (Kanada) sowie mit den Herren J. Pirrung (Deutschland) und Mengesha Haile (Äthiopien) als erstem bzw. zweitem Stellvertretenden Vorsitzenden statt. Herr G. Parra-Aranguren (Venezuela) wurde zum Berichterstatter, Frau L. Balanon (Philippinen) zur Beratenden Berichterstatterin bestellt. Vertreten waren 31 Mitgliedstaaten, 18 Nicht-Mitgliedstaaten und 10 internationale Organisationen, darunter 3 zwischenstaatliche und 7 nichtstaatliche, die sich speziell mit Kinderfragen befassen. [11]) Die Teilnehmer zogen den “Bericht über grenzüberschreitende Adoption”, hervorragend erarbeitet vom Ersten Sekretär im Ständigen Büro, Herrn J.H.A. van Loon, [12]) sowie 19 andere Dokumente in Betracht, die im nachhinein im Vorläufigen Dokument Nr. 2 mit Stellungnahmen zu einzelnen Fragen und Tatsachen sowie rechtlichen Angaben zum Thema zusammengefaßt wurden. Das Ständige Büro formulierte die Schlußfolgerungen und verteilte sie als Vorläufiges Dokument Nr. 3 im August 1990. [13])

9

Auf der ersten Sitzung beschloß die Spezialkommission für grenzüberschreitende Adoption auch, daß ein informeller ad-hoc-Beratungsausschuß das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht dabei unterstützen sollte, eventuell erzielte Schlußfolgerungen zu Vorschriften auszuformu­lieren, und bestimmte zu Mitgliedern: den Berichterstatter Herrn G. Parra-Aranguren (Venezuela) und die Beratende Berichterstatterin Frau L. Balanon (Philippinen) als Mitglieder von Amtes wegen, ferner Frau C.F.G. Sunaryati Hartono (Indonesien) und die Herren W.R. Duncan (Irland), M.J.P. Verwilghen (Belgien), J.C. Schultsz (Niederlande) und D. Opertti (Uruguay). Mit Ausnahme von Frau C.F.G. Sunaryati Hartono (Indonesien) traten diese vom 5. bis 10. November 1990 unter dem Vorsitz von Herrn J.C. Schultsz (Niederlande) zusammen und erstellten das Vorläufige Dokument Nr. 4. [14])

10

Elf spanischsprachige Länder nahmen an der ersten Sitzung der Spezialkommission für grenzüber­schreitende Adoption teil [15]), und alle ihre Vertreter konnten die Stellungnahmen in Englisch oder Französisch (passiv) verstehen und die in den beiden offiziellen Sprachen der Konferenz vorgelegten Texte erfassen. Der Generalsekretär stellte jedoch fest, daß eine erhebliche Zahl von ihnen sehr große Schwierigkeiten hatte, sich aktiv in Französisch oder Englisch auszudrücken, was dazu führte, daß “bei einigen Delegationen ein Unbehagen und ein Gefühl der Frustration” entstand; deshalb fragte der Generalsekretär in seinem Schreiben vom 25. Juli 1990 die nationalen Organe der Mitgliedstaaten, ob den spanischsprachigen Ländern gestattet werden könne, sich in ihrer eigenen Sprache mit Simultan­übersetzung ins Französische und Englische zu äußern.

11

Das Ergebnis der Rundfrage war positiv, und die Entscheidung, die Beteiligung der spanischsprachigen Länder zu erleichtern, war sehr weise, da die Staaten Lateinamerikas außerordentliches Interesse für das Thema bekundeten. So fand während der vorbereitenden Arbeiten vom 2. bis 6. April 1991 in Quito (Ecuador) ein Seminar statt, an dem Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Kolumbien, Peru, Uruguay und Venezuela sowie ein Vertreter des Ständigen Büros teilnahmen, um die Probleme in bezug auf die grenzüberschreitende Adoption im Hinblick auf das Übereinkommen zu prüfen, das die Haager Konferenz erarbeiten wollte. Das Interamerikanische Institut des Kindes übermittelte die Schlußfolgerungen an das Ständige Büro.

 

Die zweite Tagung der Spezialkommission für grenzüberschreitende Adoption fand vom 22. April bis 3. Mai 1991 unter Beteiligung von 33 Mitgliedstaaten und 20 Nicht-Mitgliedstaaten statt sowie mit einer beträchtlichen Anzahl von Beobachtern als Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die sich speziell mit Kinderfragen befassen. [16]) Die Teilnehmer arbeiteten auf der Grundlage des Vorläufigen Dokuments Nr. 4 in Verbindung mit dem Vorläufigen Dokument Nr. 3. 123 Arbeitsdokumente wurden verteilt und außerdem zwei sehr hilfreiche Berichte berücksichtigt, die Defence for Children International, der internationale Verband Terre des Hommes und der Internationale Sozialdienst vorgelegt hatten. [17] ) Schließlich nahm die zweite Sitzung den “Entwurf von Artikeln für ein Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption” an, und zwar in der Fassung des Abschlußarbeitspapiers, das während der letzten Arbeitssitzung verteilt worden war, aber von einem Redaktionsausschuß überprüft werden sollte, der die Stellungnahmen und Bemerkungen der zur Teilnahme eingeladenen Staaten berücksichtigen sollte. Die folgenden Sachverständigen wurden zu Mitgliedern des Redaktionsausschusses bestimmt: Herr J. Pirrung (Bundesrepublik Deutschland) als Erster Stellvertretender Vorsitzender der Spezialkommission und Vorsitzender von Amtes wegen, Herr G. Parra-Aranguren (Venezuela) als Berichterstatter und Mitglied von Amtes wegen, Frau L. Balanon (Philippinen) als Beratende Berichterstatterin und Mitglied von Amtes wegen, Herr P. Pfund (Vereinigte Staaten), Frau K. Buure-Hägglund (Finnland) und die Herren Zhang Kening (China), I. Fadlallah (Libanon), D. Opertti (Uruguay), W. Duncan (Irland) und M.Verwilghen (Belgien).

 

Mit Ausnahme von Frau Balanon (Philippinen) und Herrn I. Fadlallah (Libanon) kamen alle Mitglieder des Redaktionsausschusses in der ersten Septemberwoche 1991 zusammen und verfaßten einen durch eine “Präambel” eingeleiteten “Vorentwurf eines Übereinkommens”, der als “Vorläufiges Dokument Nr. 6” verteilt wurde und dem einige “Erläuternde Anmerkungen” zur Verdeutlichung der in den Bestimmungen angenommenen Lösungen und gewisse weitere Stellungnahmen des Ständigen Büros beigefügt waren. [18])

 


Die dritte Sitzung der Spezialkommission für grenzüberschreitende Adoption fand vom 3. bis 14. Februar 1992 statt. 33 Mitgliedstaaten, 24 Nicht-Mitgliedstaaten und 15 internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, die sich speziell mit Kinderfragen befassen, waren vertreten. [19]) Die Spezialkommission prüfte das Vorläufige Dokument Nr. 6 sowie eine bedeutende Zahl von Arbeitsdokumenten (bis Nr. 265); es fehlte jedoch die Zeit, den Wortlaut des Vorentwurfs eines Übereinkommens vollständig und abschließend zu formulieren. Der Redaktionsausschuß wurde daher um die Ausarbeitung der Schlußfassung dieses Vorentwurfs zu einem Übereinkommen gebeten.

15

Eine beschränkte Anzahl von Mitgliedern des Redaktionsausschusses (Herr J. Pirrung, Frau K. Buure-Hägglund und die Herren W. Duncan und M. Verwilghen) traf sich am 9. und 10. März 1992, um den auf der 3. Sitzung der Spezialkommission gebilligten Text zu überprüfen, sprachliche Abweichungen zwischen der französischen und englischen Fassung zu beseitigen und bestimmte Beschlüsse zur weiteren Erwägung umzusetzen. Der Redaktionsausschuß schloß seine Beratungen mit der Fertigstellung des “Vorentwurfs eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption, vorgelegt von der Spezialkommission im Februar 1992” mit einer vorangestellten “Erläuterung” ab.

16

Unmittelbar nach der 3. Sitzung der Spezialkommission erstellte der Verfasser dieses Berichts seinen Bericht zum Vorentwurf des Übereinkommens, der mit dem Text des Vorentwurfs zum Übereinkommen als Vorläufiges Dokument Nr. 7 im September 1992 zur Stellungnahme versandt wurde, und zwar an die Mitgliedstaaten, die zur Mitwirkung eingeladenen Nicht-Mitgliedstaaten und die interessierten internationalen Organisationen, die sich speziell mit Kinderfragen befassen. [20]) Der Bericht zum Vorentwurf des Übereinkommens wird im folgenden als der “Bericht der Spezialkommission”, der Vorentwurf des Übereinkommens auch als “der Entwurf” bezeichnet.

17

Bolivien, Zypern, Kolumbien, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Luxemburg, Polen, Rumänien, Uruguay, der Heilige Stuhl, Schweden, das Committee for Cooperation within the Nordic Adoption and Parent Organizations (NCA), Defence for Children International (DCI), der Internationale Sozialdienst (ISS) und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) übersandten ihre Stellungnahmen vor dem 1. März 1993; sie wurden unverzüglich als Vorläufiges Dokument Nr. 8 verteilt; anschließend gingen die Stellungnahmen von Australien, Österreich, Madagaskar, Norwegen, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich (Vorläufiges Dokument Nr. 8 Anhang I), Deutschland (Vorläufiges Dokument Nr. 8 Anhang II), Sri Lanka und der Union internationale du Notariat latin (Vorläufiges Dokument Nr. 8 Anhang III) sowie von Albanien, der Türkei und dem Inter-American Children’s Institute ein (Vorläufiges Dokument Nr. 8 Anhang IV).

18

C. XVII. Tagung

 

Die XVII. Tagung fand in Den Haag vom 10. bis 29. Mai 1993 statt. Herr J.C. Schultsz (Niederlande) wurde zum Präsidenten, Frau I.M. de Magalhães Collaço (Portugal) und die Herren T. Bán (Ungarn), Tang Chengyuan (China), J.L. Siqueiros (Mexiko) und P.H. Pfund (Vereinigte Staaten) wurden zu Vizepräsidenten gewählt. Ehrenpräsidenten waren die niederländischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Justiz, I. E. die Herren Kooijmans und E.M.H. Hirsch Ballin.

19

Zwei Kommissionen wurden eingesetzt, von denen die erste unter dem Vorsitz von Frau R.K. Buure-Hägglund (Finnland) auf vier Treffen allgemeine Angelegenheiten zu behandeln hatte. Die Zweite Kommission hatte den Auftrag, das “Übereinkommen über den Schutz von Kindern und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption” auszuarbeiten; zum Vorsitzenden wurde Herr T.B. Smith QC (Kanada), zum Stellvertretenden Vorsitzenden Herr K.J. Pirrung (Deutschland) sowie zum Berichterstatter bzw. zur Beratenden Berichterstatterin wurden Herr G. Parra-Aranguren (Venezuela) bzw. Frau L. Balanon (Philippinen) bestellt.

 

Die folgenden Mitgliedstaaten waren vertreten: Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.

 

Als Nicht-Mitgliedstaaten nahmen teil: Albanien, Belarus, Benin, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Haiti, der Heilige Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Libanon, Madagaskar, Mauritius, Nepal, Panama, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Senegal, Sri Lanka, Thailand und Vietnam.

 

Die folgenden zwischenstaatlichen Organisationen waren vertreten: Die Vereinten Nationen (VN), der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), die Internationale Kriminalpolizei­organisation (Interpol), das Inter-American Children’s Institute (IIN) und die Internatio­nale Zivilstandskommission (CIEC). Folgende internationale nichtstaatliche Organisationen nahmen weiterhin teil: International Bar Association (IBA), Internationaler Sozialdienst (ISS), International Society on Family Law (ISFL), International Association of Juvenile and Family Court Magistrates (AIMJF), Inter-American Bar Association (IABA), Fédération Internationale Terre des Hommes (FITDH), Defence for Children International (DCI), Union internationale du Notariat latin (UNIL), Inter­national Academy of Matrimonial Lawyers (IAML), International Association of Voluntary Adoption Agencies and NGO’s (IAVAAN), Euradopt, Committee for Cooperation within the Nordic Adoption and Parent Organizations (NCA) und North-American Council on Adoptable Children (NACAC).

 

Dem Redaktionsausschuß gehörten die folgenden Personen an: Herr K.J. Pirrung (Deutschland) als Vorsitzender, Frau C. Jacob (Frankreich), Frau R.K. Buure-Hägglund (Finnland), die Herren W.R. Duncan (Irland), P.H. Pfund (Vereinigte Staaten), Tang Chengyuan (China), M.P.J. Verwilghen (Belgien) sowie der Berichterstatter Herr G. Parra-Aranguren (Venezuela) und die Beratende Berichterstatterin Frau L. Balanon (Philippinen).

 

Ein Ausschuß zur Anerkennung wurde eingesetzt mit Herrn A. Bucher (Schweiz) als Vorsitzendem sowie Frau M. Ripoll de Urrutia (Kolumbien), Frau I.M. de Magalhães Collaço (Portugal), Frau G.F. DeHart (Vereinigte Staaten) und den Herren P. Picone (Italien), J.L. Siqueiros (Mexiko) und R.G.S. Aitken (Vereinigtes Königreich) als weiteren Mitgliedern.

 

Weiterhin wurde ein Ausschuß für Bundesstaatsklauseln eingesetzt mit Frau A. Borrás (Spanien) als Vorsitzender sowie Herrn R.F. Wagner (Deutschland), Herrn H. Povoas und Herrn J.R. Figueiredo Santoro (Brasilien), Frau L. Lussier (Kanada), Herrn G. Nehmé (Libanon), Frau A. Dzougaeva und Herrn I. Berestnew (Russische Föderation).

 

Die Zweite Kommission traf sich 21mal, und 201 Arbeitsdokumente wurden verteilt; der Redaktionsausschuß, der Ausschuß zur Anerkennung und der Ausschuß für Bundesstaatsklauseln traten häufig während der gesamten XVII. Tagung zusammen; das gleiche gilt für die Sondergruppe, welche die Artikel 6, 7 und 17 des Übereinkommensentwurfs prüfen sollte.

 

Das Ständige Büro unterstützte die Arbeiten in nicht zu überschätzender Weise, vor allem Herr J.H.A. van Loon; außerordentlich waren auch die Beiträge der Herren G. A. L. Droz, M.L. Pelichet und C.A. Dyer. Die Delegierten profitierten ferner von der hervorragenden Arbeit nicht nur der Protokollsekretäre Herr G. Carducci, Frau N. Meyer-Fabre, Frau C. van den Muijsenbergh-Cissé, Herr T.G. Portwood, Frau S.E. Roberts, Frau A. Vallez, Herr W.P. Vogt und Frau K.S. Williams, sondern auch der stellver­tretenden Sekretäre Frau C. González Beilfuss, Frau C. Lima Marques und Herr M. Pestman sowie der Dolmetschergruppe mit Frau M. Misrahi, Frau M. Rühl, Herrn P. Spitz, Frau C. Hare und Herrn C. Lord.

 

Das Übereinkommen wurde in zwei Tagungen der Vollversammlung geprüft und schließlich am 28. Mai 1993 einstimmig verabschiedet. Die Unterzeichnung der Schlußakte mit dem Wortlaut des Überein­kommens fand am folgenden Tag, dem 29. Mai 1993, im Anschluß an einige sprachliche Änderungen auf der Schlußsitzung der Diplomatischen Konferenz im Großen Saal des Friedenspalastes statt.

 

Titel des Übereinkommens

 

Der Titel soll gewöhnlich in einer prägnanten Formel die im Übereinkommen geregelten Gebiete zusammenfassen, wobei nur die bedeutendsten Fragen erwähnt werden, in diesem Fall der Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

30

Der Titel des Entwurfs wurde geändert, weil die Diplomatische Konferenz beschloß, den Schutz von Kindern an die erste Stelle zu setzen, um seine Bedeutung als Gegenstand des Übereinkommens hervorzuheben.

31

Die englische Bezeichnung “intercountry adoption” wurde ohne Schwierigkeiten angenommen, weil sie die im Übereinkommen geregelten Fragen klar angibt und sich mit Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im folgenden als RKÜ bezeichnet) deckt.

32

Dagegen stieß der französische Ausdruck “adoption transnationale” gleich von Beginn der Arbeiten der Spezialkommission an auf Kritik. Es wurde darauf hingewiesen, daß das Wort “transnational” hauptsächlich im Recht der internationalen Verträge anerkannt ist und daß es noch nie in einer multilateralen Übereinkunft über Familienbeziehungen gebraucht worden ist.

33

Das von Belgien vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 6 erinnerte an dieselbe Schwierigkeit bei der Erörterung des Haager Adoptionsübereinkommens von 1965, wo der Begriff “intercountry adoption” mit “adoption sur le plan international (Adoption auf internationaler Ebene)” übersetzt wurde. Diese Bezeichnung wurde jedoch für das vorliegende Übereinkommen als ungeeignet angesehen, das nicht alle internationalen Adoptionsfälle regelt, sondern nur eine Klasse von ihnen, nämlich die in Artikel 2 ausdrücklich angesprochene, dh. die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat (dem “Heimatstaat”) durch Ehegatten oder eine Einzelperson mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat (dem “Aufnahmestaat”).

34

Deshalb kam es zu folgenden Vorschlägen: “adoption transfrontière” wegen der Erstreckung des Adop­tionsvorgangs über die geographischen Grenzen betroffener Staaten hinweg, “adoption interétatique” wegen des Aufenthalts der an der Adoption beteiligten Personen in unterschiedlichen Staaten sowie “adoption internationale” als allgemein anerkannte Formulierung. Dieser letzte Vorschlag wurde schließlich gebilligt, obwohl er nicht ganz zufriedenstellte, und zwar einfach um der Tradition Genüge zu tun und weil kein besserer Begriff zu finden war.

35

Präambel

 

Einleitung

 

Die Präambel des Übereinkommens ist im Vergleich mit anderen von der Haager Konferenz verab­schiedeten Übereinkommen sehr lang; die an den Sitzungen der Spezialkommission teilnehmenden Sachverständigen hoben jedoch von Beginn an die Bedeutung der Präambel als Leitlinie für die Auslegung hervor, sobald das Übereinkommen auf Einzelfälle anzuwenden sei, und dies erklärt, warum die Diplomatische Konferenz dem Entwurf zwei weitere Absätze anfügte.

36

Erster Absatz

 

Der erste Absatz ist neu und wurde einstimmig angenommen, weil er darauf zielt, die Aufgabe der Familie bei der Pflege und Entwicklung des Kindes zu unterstreichen. Damit wird das Recht des Kindes auf eine Familie anerkannt, in der seine Persönlichkeit geformt und entwickelt wird. Der  Gedanke ging ursprünglich von der schwedischen Delegation und vom Committee for Cooperation within the Nordic Adoption and Parent Organizations in ihren Stellungnahmen zum Entwurf aus (Vorläufiges Dokument Nr. 8); Indonesien nahm den Gedanken im Arbeitsdokument Nr. 46 mit folgendem Zusatz auf: “Unter Berücksichtigung, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entwicklung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte”. Dieser Vorschlag stellte eine Ergänzung des von Kolumbien vorgelegten Arbeitsdokuments Nr. 15 mit folgendem Absatz dar: “Unter Berücksichtigung, daß ein Kind zur vollen und harmonischen Entwicklung seiner Persönlichkeit in einer Familienumgebung aufwachsen sollte”; dieser Gedanke findet sich auch in dem von Österreich vorgelegten Dokument Nr. 24.

37

Zweiter Absatz

 

Defence for Children International und der Internationale Sozialdienst unterbreiteten mit dem Arbeitsdokument Nr. 21 den Wortlaut des zweiten Absatzes, weil sie aus psychosozialen und rechtlichen Gründen fest davon überzeugt sind, die biologische Familie des Kindes solle im Vordergrund stehen, womit sie indirekt die Subsidiarität der Adoption herausstellen. Indonesien nahm den Vorschlag im Arbeitsdokument Nr. 46 auf. Italien regte den Zusatz an, “alle Staaten sollten geeignete Schritte ergreifen, damit Kinder in der Fürsorge ihrer biologischen Familie bleiben können,” um schon in der Präambel des Übereinkommens die Verpflichtung der Vertragsstaaten zu betonen, nach besten Kräften dafür zu sorgen, daß das Kind in seiner biologischen Familie bleiben kann. Dieser Zusatz wurde jedoch nicht angenommen.

38

Der indonesische Vorschlag wurde mit großer Mehrheit gebilligt, wenngleich einige Teilnehmer ihn für unnötig hielten, weil der Grundsatz der Subsidiarität bei internationalen Adoptionen schon in Artikel 4 Buchstabe b verankert sei und die Präambel außerdem zu lang und kompliziert würde, wenn sie alle Grundsätze aus dem VN-Übereinkommen wiederholen würde.

 

Dritter Absatz

 

Der dritte Absatz der Präambel wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (erster Absatz der Präambel) und bekräftigt den in Artikel 21 Buchstabe b RKÜ ausgedrückten Gedanken, demzufolge alle Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, “anerkennen, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatstaat in einer Pflege- oder Adoptivfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann”.

 

Die Formulierung des dritten Absatzes der Präambel stimmt hiermit jedoch nicht wörtlich überein, da sie lediglich eine der alternativen Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes im Sinn von Artikel 20 Abs. 3 RKÜ erwähnt: “unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungs­einrichtung”.

 

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß Ägypten in der zweiten Lesung mit dem Arbeitsdokument Nr. 124 die Anführung des folgenden neuen Präambelabsatzes vorschlug: “Unter Berücksichtigung der weiteren Alternativen und Formen der Kinderbetreuung, zB der Unterbringung in einer Pflegefamilie – der im islamischen Recht vorgesehenen Kafala, und des Erfordernisses, die inter­nationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet voranzutreiben”. Zur Unterstützung seines Vorschlags hob der ägyptische Delegierte das Erfordernis internationaler Zusammenarbeit bei verschiedenen anderen Formen der Kinderbetreuung als der Adoption hervor, zB beim Sorgerecht, bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie und bei der Kafala, die in der Erklärung der VN vom 3. Dezember 1986 über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene sowie im RKÜ angeführt sind. Weiterhin unterstrich er die Tatsache, daß solche Alternativen weltweit anerkannt werden und daß sie zwar hinter der vollen rechtlichen Adoption zurückbleiben, aber oft dem Kind dieselbe gesundheitliche, soziale und erziehungsbezogene Betreuung bieten, wie sie sich aus einer Adoption ergibt. Außerdem würde die Berücksichtigung dieser Alternativen im Übereinkommen es gestatten, Kinderhandel und Mißbrauch von Kindern auszuschalten und in geeigneter Weise für Kinder in Ländern zu sorgen, in denen die Adoption nicht anerkannt wird. Wegen mangelnder Unterstützung wurde der ägyptische Vorschlag jedoch nicht in Betracht gezogen.

 

Indem der dritte Absatz der Präambel auf die dauerhafte oder angemessene Familienbetreuung Bezug nimmt, leugnet oder verkennt er nicht andere Möglichkeiten der Kinderbetreuung, betont jedoch besonders die Bedeutung dauerhafter Sorge im Rahmen einer Familie als bevorzugter Alternative im Vergleich zur Betreuung durch die Herkunftsfamilie des Kindes.

 

Der dritte Absatz der Präambel stellt ausdrücklich klar, daß die internationale Adoption eine mögliche Alternative der Sorge für ein Kind ist, und in diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 3 der Erklärung der VN vom 3. Dezember 1986 “die Sorge für ein Kind durch seine eigenen Eltern ersten Vorrang haben muß”. Deshalb wiederholt Absatz 3 den Gedanken aus dem zweiten Absatz der Präambel, der die Subsidiarität der internationalen Adoption herausstellt, die auch Artikel 4 Buch­stabe b des Übereinkommens hervorhebt.

 

Der dritte Absatz weicht vom Wortlaut des Entwurfs ab, indem er “einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann” lautet anstelle der Formulierung “einem Kind, für das in seinem Heimatland nicht angemessen gesorgt werden kann”. Diese Änderung hatte ursprünglich Kolumbien erfolglos mit Arbeitsdokument Nr. 2 beantragt, um für die grundsätzliche Unterbringung eines Kindes in einer Familie statt in einer Einrichtung oder irgendeiner anderen Umgebung als einer Familie zu sorgen.

 

Das von Bolivien und Kolumbien vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 186 nahm in der zweiten Lesung die Frage wieder auf und betonte dabei zugleich, der dritte Absatz dürfe nicht den Eindruck vermitteln, die Heimatstaaten seien nicht zur Betreuung ihrer Kinder in der Lage, wobei daran erinnert wurde, daß das Recht auf eine Familie ein Grundrecht des Kindes ist, dem im Weg internationaler Adoption, aber in Form einer alternativen und subsidiären Lösung entsprochen werden muß. Diesmal wurde der Vorschlag mit klarer Mehrheit ohne Aussprache zur Sache gebilligt. Hinter der Änderung steht der Gedanke, daß die Unterbringung eines Kindes in einer Familie einschließlich der internationalen Adoption die beste Möglichkeit unter allen Formen der alternativen Betreuung darstellt und insbesondere der Betreuung in einer Einrichtung vorzuziehen ist. Die neue Formulierung verstärkt die Aussage der Präambel, die in Entwurf und endgültigem Wortlaut übereinstimmt: “In der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind eine dauerhafte Familie zu geben”. Sie hebt so die Vorteile hervor, die dem Kind daraus erwachsen können, daß es eine Adoptivfamilie erwirbt.

46

Die Änderung am dritten Absatz der Präambel und die Einfügung der ersten beiden Absätze sind sehr wichtig für die richtige Auslegung des Übereinkommens, insbesondere seines Artikels 4. Wie in der “Erklärung” des Heiligen Stuhls gegenüber der Haager Konferenz zum Ausdruck gebracht, bekräftigen sie unzweifelhaft ein grundlegendes Prinzip, nämlich daß “Kinder nicht isolierte Einzelpersonen sind, sondern in ein bestimmtes Umfeld geboren werden und dazu gehören. Nur wenn diese Geburtsumfeld aus unterschiedlichen Gründen nicht das Minimum an Betreuung und Erziehung bieten kann, sollte eine Adoption in Erwägung gezogen werden. Die Möglichkeit, eine bessere materielle Zukunft zu bieten, liefert für sich genommen auf keinen Fall eine ausreichende Begründung für eine Adoption.”

47

4

Vierter Absatz

 

Der vierte Absatz der Präambel nimmt den Wortlaut des Entwurfs (zweiter Absatz der Präambel) auf und wiederholt die Gedanken im Einleitungsteil von Artikel 21 und in Artikel 35 RKÜ, welche die Vertragsstaaten verpflichten, zu “gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung zugemessen wird” und “alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen zu treffen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern oder den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern”.

48

Der Satz “dem Wohl des Kindes ist höchste Bedeutung zuzumessen” stellt klar, daß auch die Interessen anderer Personen zu berücksichtigen sind, zB der biologischen Eltern oder der vorgesehenen Adoptiveltern. Unzweifelhaft verdienen ihre Rechte ebenfalls Schutz, und daher ist zwischen den Interessen aller beteiligten Personen ein Gleichgewicht zu suchen, wie dies Artikel 3 Abs. 2 RKÜ vorsieht: “Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen”.

49

In diesem Zusammenhang ist an die Bemerkung Griechenlands zu erinnern, derzufolge alle Adoptionen nach dem Übereinkommen “zum Wohl des Kindes” vorgenommen werden müssen, auch wenn die Übereinkommensregeln gelegentlich auf das “[beste] Wohl des Kindes (best interests of the child)”, an anderen Stellen dagegen lediglich auf das “Wohl des Kindes (interests of the child)” Bezug nehmen und damit den Eindruck vermitteln, es gebe zwei unterschiedliche Begriffe und der erste sei stärker als der zweite. Außerdem wurde bemerkt, die strenge Auslegung des Wortes “beste” könne einige gute Adoptionen unmöglich machen, und zur Umgehung dieses ungewünschten Ergebnisses sei die Formulierung als das “wirkliche” oder “wahre” Wohl des Kindes zu verstehen. [21]*)

50

Die Verweisung im vierten Absatz der Präambel auf die Wahrung “seiner Grundrechte” folgt dem von den lateinamerikanischen Ländern anläßlich der Sitzung in Quito (April 1991, oben Nr. 12) gebilligten Vorschlag, der sich in Artikel 1 Buchstabe a wiederfindet, wo die Ziele des Übereinkommensentwurfs festgelegt sind. Artikel 1 Buchstabe a wurde durch die Aufnahme der Formulierung “völkerrechtlich anerkannten” ergänzt, aber der vierte Absatz der Präambel blieb unverändert. In beiden Bestimmungen ist die Bedeutung jedoch ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung gleich.

51

Trotz des letzten Teils von Absatz 4 der Präambel ist immer zu berücksichtigen, daß es Hauptanliegen des Übereinkommens ist, bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Kind bei internationaler Adoption zu schützen und ein System der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu errichten, das die Beachtung dieser Schutzmaßnahmen garantiert. Dieses Übereinkommen zielt daher nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar darauf, “die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern” zu verhindern, wie dies Artikel 1 Buchstabe b wiederholt; denn es wird erwartet, daß die Einhaltung der Übereinkommensregeln solche Mißbräuche ausschließen wird.

52

Aus diesem Grund hat die Spezialkommission den Vorschlag nicht angenommen, das Übereinkommen ausdrücklich als “Instrument gegen rechtswidrige und unzulässige Tätigkeiten auf diesem Gebiet” zu bezeichnen, weil es weder die strafrechtlichen Fragen des Mißbrauchs von Kindern regelt noch zahlreiche rechtswidrige oder unzulässige Tätigkeiten auf diesem Gebiet wie die Verheimlichung des Personenstandes oder die Leihmutterschaft behandelt, Tätigkeiten, die schon zu Beginn der Arbeiten im Vorläufigen Dokument Nr. 1 (Nr. 80 und oben Fn. 12) sowie im Vorläufigen Dokument Nr. 3 (Nr. 3, oben Fn. 13) zusammengefaßt wurden. Dieselbe Begründung erklärt auch, warum das von Belarus und der Russischen Föderation unterbreitete Arbeitsdokument Nr. 73 abgelehnt wurde, mit dem in diesem Absatz der Präambel und in Artikel 1 Buchstabe b als weiteres Ziel des Übereinkommens die Aufnahme des Ausschlusses “der Ausbeutung von Kinderarbeit und der Nutzung von Kindern für wissenschaftliche Untersuchungen ohne Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,” vorgeschlagen wurde.

 

Außerdem ist daran zu erinnern, daß in der Vorbereitungsphase dieses Übereinkommens Verbindung zur Internationalen Kriminalpolizeiorganisation (Interpol) aufgenommen wurde und daß ihr Generalsekretär seine tatkräftige Unterstützung für ein Übereinkommen dieser besonderen Art ausdrückte, weil “die Einführung von strikten internationalen Zivil- und Verwaltungsverfahren es sehr viel schwieriger machen würde, internationale Adoptionsverfahren für Handel mit Kindern oder als Deckmantel für das Verbringen von Kindern von einem Staat in einen anderen zu nutzen”. Bei derselben Gelegenheit wurde auch geltend gemacht, insbesondere das System der Zentralen Behörden würde die Möglichkeit eröffnen, Straftaten “bei der zuständigen Behörde” anzuzeigen, “damit, falls erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zwischen Polizei- oder Justizbehörden eingeleitet werden kann” (Vorläufiges Dokument Nr. 5 vom April 1991). Nach Verabschiedung des Übereinkommens sprach sich die 62. Tagung der Generalversammlung der Internationalen Kriminalpolizeiorganisation (Interpol) eindeutig für das Übereinkommen aus (siehe Nachtrag unten Nr. 615).

 

Fünfter Absatz

 

Der fünfte Absatz der Präambel gibt den Wortlaut des Entwurfs (dritter Absatz der Präambel) wieder, und obwohl eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt, herrschte Einvernehmen, daß das Übereinkommen als eine völkerrechtliche Übereinkunft anzusehen ist, die in Anlehnung an den Vorschlag in Artikel 21 Buchstabe e RKÜ erarbeitet wurde, der die Vertragsstaaten dazu anhält, “die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte zu fördern”.

 

Absatz 5 der Präambel erwähnt ausdrücklich nur das VN-Übereinkommen und die Erklärung der VN wegen ihres weltweiten Charakters und “berücksichtigt” die in ihnen festgeschriebenen Grundsätze. Dies stellt klar, daß das vorliegende Übereinkommen nicht ihre gesamten Bestimmungen wiederholen soll, so bedeutend sie auch sein mögen, sondern sie lediglich als Ausgangspunkt für die beste Regelung internationaler Adoptionen wählt.

 

Ferner nimmt Absatz 5 der Präambel allgemein darauf Bezug, “von den Grundsätzen auszugehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind”. Obwohl diese Grundsätze nicht ausdrücklich bezeichnet werden, ergibt sich eindeutig aus den vorbereitenden Arbeiten, daß im wesentlichen das Haager Adoptionsübereinkommen von 1965, das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern und das Interamerikanische Übereinkommen vom 24. Mai 1984 über das Internationale Privatrecht auf dem Gebiet der Adoption von Minderjährigen gemeint sind.

 

Trotz einiger Widerstände zu Beginn der vorbereitenden Arbeiten wurde Einvernehmen darüber erzielt, die genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte nur zu “berücksichtigen”, womit auch die allgemeine Einschätzung ausgedrückt wurde, es sei wünschenswert, Konflikte zwischen dem vorliegenden Überein­kommen und anderen zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen zu vermeiden.

 

Kapitel I – Anwendungsbereich des Übereinkommens

 

Die Ziele des Übereinkommens wurden in Artikel 1 einvernehmlich festgelegt, wobei man von Beginn der Arbeiten an davon ausging, daß das Übereinkommen nicht alle Probleme in bezug auf Kinder lösen konnte, so bedeutsam sie auch sein mögen. Deshalb beschränken sich die angestrebten Ziele darauf, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes stattfinden, ein System internationaler Zusammenarbeit zwischen den Staaten einzurichten und die Anerkennung nach dem Übereinkommen vorgenommener Adoptionen in den Vertragsstaaten zu gewährleisten.

 

Kapitel I regelt auch den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wozu Artikel 2 bestimmt, wann eine Adoption als international anzusehen ist, und Artikel 3, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens das Übereinkommen nicht mehr angewandt wird, wenn das Kind im Lauf des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet.

60

Artikel 1

 

Buchstabe a

 

Buchstabe a wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 1 Buchstabe a) und fügt die Wörter “völkerrechtlich anerkannten” ein, die auf das Arbeitsdokument Nr. 4 der Schweiz zurückgehen.

61

Der Änderung lag die Absicht zugrunde, die Grundrechte des Kindes ohne Beschränkung auf diejenigen genauer zu umschreiben, die das RKÜ als solche bezeichnet, und sie auf die internationale Ebene zu heben. Dies bezweckt, unterschiedliche Auslegungen in den verschiedenen Vertragsstaaten auszu­schließen und diese daran zu hindern, die Tragweite der Grundrechte des Kindes auf die Rechte zu beschränken, die ihre eigenen Verfassungen anerkennen. Obwohl in der Sache Einigkeit bestand, erschien der Vorschlag etwas unbestimmt, und zur Klarstellung wurde folgende weitere Formulierung vorgeschlagen: “in den in der Präambel genannten Übereinkünften völkerrechtlich anerkannten”, aber eine große Mehrheit nahm den Schweizer Vorschlag an, obwohl er nicht alle Unklarheiten beseitigt, es sei denn, man nimmt an, daß alle für das Kind völkerrechtlich anerkannten Rechte Grundrechte sind.

62

Deshalb führt Artikel 1 Buchstabe a eines der Hauptziele des Übereinkommens an, nämlich die Einführung von Schutzvorschriften für die Gewährleistung des Kindeswohls und zur Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte. Den gleichen Gedanken enthält auch der vierte Absatz der Präambel, so daß die Bemerkungen dazu hier ebenfalls gelten, insbesondere daß dem “Wohl des Kindes” höchste Bedeutung zuzumessen ist, wobei jedoch die Rechte weiterer an der Adoption beteiligter Personen zu berücksichtigen sind.

63

Die Einführung bestimmter Schutzvorschriften verwirklicht ohne jeden Zweifel den Schutz des Wohls des Kindes als höchstrangigen Grundsatz und gleichzeitig die Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte. Alle Adoptionen, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, müssen diesen Anforderungen entsprechen. Es reicht daher nicht aus, wenn die Vertragsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen nationalen und internationalen Adoptionen beachten, der als Mindestan­forderung in Artikel 21 Buchstabe c RKÜ angeführt ist und den Vertragsstaaten vorschreibt, “sicher­zustellen, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt”.

64

Buchstabe b

 

Buchstabe b gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 1 Buchstabe b) wieder und bezweckt, “ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten”; dies zeigt, daß das Übereinkommen nicht beansprucht, alle Probleme in Zusammenhang mit der internationalen Adoption von Kindern zu lösen, insbesondere das anwendbare Recht zu bestimmen, dem die Adoptionsentscheidung oder ihre Wirkungen unterliegen. Immerhin werden jedoch einige Zuständigkeitsfragen indirekt behandelt, zB durch Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Heimat- und dem Aufnahmestaat.

65

Nach Buchstabe b soll das eingerichtete System der Zusammenarbeit die Einhaltung der vom Übereinkommen eingeführten Schutzvorschriften sicherstellen, wobei davon ausgegangen wird, daß hierdurch die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit Kindern verhindert werden. Da auch der vierte Absatz der Präambel diesen Gedanken erwähnt, sind die Bemerkungen dazu auch hier einschlägig, insbesondere daß das Übereinkommen derartige Mißbräuche und sonstige rechtswidrige oder unzulässige Tätigkeiten zum Nachteil von Kindern nicht unmittelbar, sondern mittelbar bekämpft, wobei die Lösung dieser Probleme anderen internationalen Übereinkünften oder dem innerstaatlichen Recht überlassen bleibt.

66

Aus diesem Grund unternahm es zB die Organisation Amerikanischer Staaten, einen im Oktober 1993 in Oaxtepec, Mexiko, verabschiedeten Übereinkommensentwurf über den internationalen Handel mit Minderjährigen auszuarbeiten, den die Fünfte Interamerikanische Sonderkonferenz zum Internationalen Privatrecht prüfen soll, die für März 1994 nach Mexiko einberufen wurde.

67

Buchstabe c

 

Nach Artikel 1 Buchstabe c ist es Ziel des Übereinkommens, “in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustandegekommenen Adoptionen zu sichern”. Dies ist zweifellos eine für das tägliche Leben sehr bedeutende Frage; denn wenn die Adoptionsentscheidung im Ausland nicht anerkannt wird, hat es kaum Sinn, bestimmte Schutzvorschriften für das Kind einzuführen und ein System der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vereinbaren.

68

Buchstabe c ist in Verbindung mit Artikel 23 zu lesen, der grundsätzlich die Anerkennung der nach den Vorschriften des Übereinkommens vorgenommenen Adoptionen kraft Gesetzes vorschreibt. Daher ist klar, daß das Übereinkommen nicht lediglich darauf abzielt, ihre Anerkennung “zu fördern”, sondern “sicherzustellen”.

 

Artikel 2

 

Absatz 1

 

Der erste Absatz gibt den Text des Entwurfs (Artikel 2) wieder und nimmt in den englischen Wortlaut die Wörter “shall apply” auf, um den zwingenden Charakter des Übereinkommens zu unterstreichen und klarzustellen, daß alle von den Vertragsstaaten vorgenommenen internationalen Adoptionen den Übereinkommensregeln zu entsprechen haben. Es herrschte Einigkeit, dieser zwingende Charakter sei die einzige Art und Weise, einige der Hauptziele des Übereinkommens zu verwirklichen, dh. den Schutz des Wohls des Kindes sowie die Wahrung seiner Grundrechte (Artikel 1 Buchstabe a), die Verhinderung von Mißbräuchen wie Entführung und Verkauf von Kindern, den Handel mit Kindern und andere rechtswidrige oder unzulässige gegen das Kind gerichtete Tätigkeiten (Artikel 1 Buchstabe b) sowie die Sicherstellung der Anerkennung von nach dem Übereinkommen vorgenommenen Adoptionen in den Vertragsstaaten (Artikel 1 Buchstabe c).

 

Artikel 2 zieht zur Festlegung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens nicht die Staatsangehörig­keit der Parteien in Betracht, ua. weil der Staat der Staatsangehörigkeit nicht in der Lage wäre, vielen im Übereinkommen vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen, zB die in den Artikeln 15 und 16 geforderten Berichte zu erstellen. Wenn auch die Staatsangehörigkeit der Parteien internationale Adoptionen nicht ausschließt, darf deshalb aber nicht außer acht gelassen werden, daß der Heimat- und der Aufnahmestaat die Staatsangehörigkeit ebenso wie weitere persönliche Merkmale berücksichtigen können, ehe sie sich nach Artikel 17 Buchstabe c damit einverstanden erklären, das Adoptionsverfahren fortzuführen.

 

Ungeachtet dessen schlug Ägypten im Arbeitsdokument Nr. 124 in der zweiten Lesung vor, den folgenden neuen Artikel in Kapitel I einzufügen: “Dieses Übereinkommen ist nicht auf Staatsangehörige der Staaten anzuwenden, in denen die Adoption als Verstoß gegen das innerstaatliche Recht angesehen wird”; bei seiner Einbringung wurde die Fassung wie folgt geändert: “Dieses Übereinkommen ist nicht auf Bürger der Staaten anzuwenden, in denen die Adoption als Verstoß gegen den ordre public gilt, soweit die internationale Adoption nicht zum Wohl des Kindes geboten ist”. Es wurde erläutert, der Vorschlag wolle den Fall erfassen, der auftreten könne, wenn das adoptierte Kind Angehöriger eines Staates ist, der die Adoption als Verstoß gegen seinen ordre public ansieht, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat, der die Adoption zuläßt. Die Vornahme der Adoption eines Kindes “kann dem oder der einzelnen durchaus schweren Schaden zufügen und ihn oder sie in eine unerträgliche Lage bringen”, weil der Staat der Staatsangehörigkeit das Kind weiterhin als seinen Angehörigen betrachten und keine Auskünfte über es erteilen wird, “wenn er sich wegen fehlender Konsultation in bezug auf die Adoption erniedrigt fühlt”. Außerdem wird der Staat der Staatsangehörigkeit das Kind wegen Verstoßes gegen seine Vorschriften zur Rechenschaft ziehen und es bei der Rückkehr zB steuerlich benachteiligen. Deshalb wolle die vorgeschlagene Formulierung in Übereinstimmung mit der anerkannten Ausnahme des ordre public bei der Anerkennung ausländischer Adoptionen einen vernünftigen Kompromiß herbeiführen; denn sie würde die Adoption von Kindern ermöglichen, die Bürger von Staaten sind, welche die Adoption nicht anerkennen, sie aber nicht für einen Verstoß gegen ihren ordre public halten, oder von Staaten, welche die Adoption als Verstoß gegen ihren ordre public  ansehen, aber in Fällen zwingender Notwendigkeit zur Anerkennung von Adoptionen bereit sind. Nach der Verfahrensordnung konnte der Vorschlag jedoch wegen mangelnder Unterstützung nicht in Betracht gezogen werden.

 

Obwohl das Übereinkommen nicht ausdrücklich die Staatsangehörigkeit der an der Adoption beteiligten Parteien in Betracht zieht, verweist Artikel 2 auf die Länder, in denen sich das Kind und die vorgesehenen Adoptiveltern aufhalten, als “Heimat-“ bzw. “Aufnahmestaat”. Der Ausdruck “Heimatstaat” ist beanstandet worden, weil er Mißverständnisse hervorrufen könne, wenn er als “Staat der Staatsangehörigkeit” verstanden würde. Er wurde jedoch beibehalten, weil seine konkrete Bedeutung im Übereinkommen als sehr klar angesehen wurde und es vernünftigerweise zu keiner Verwechslung kommen sollte.

 

El Salvador legte Arbeitsdokument Nr. 28 vor, das ausdrücklich dazu führen sollte, daß das Adoptionsverfahren zwingend im Heimatstaat durchzuführen ist, und schlug die folgende Änderung von Artikel 2 vor: “Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (Heimatstaat) nach Abschluß seines gesetzlichen Adoptionsverfahrens im Heimatstaat von Ehegatten oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat in einen anderen Vertragsstaat gebracht werden soll”. Es bestand jedoch keine Übereinstimmung in bezug auf die Vorstellung, dem Wohl des Kindes sei mit der ausschließlichen Vornahme der Adoption im Heimatstaat zwingend besser gedient, da viele Staaten, zB in Asien, damit einverstanden sind, daß die Adoption im Aufnahmestaat vorgenommen wird. Andererseits läßt das Übereinkommen Vorschriften eines Heimatstaats unberührt, nach denen die Adoption in diesem Staat vorzunehmen ist (Artikel 28). Deshalb ist das Übereinkommen ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob die Adoption im Heimat- oder im Aufnahmestaat stattfindet. Infolgedessen erfaßt Artikel 2 folgende Fälle:

a)  wenn die Adoption entweder im Heimatstaat oder im Aufnahmestaat stattfindet, bevor das Kind in den Aufnahmestaat gebracht wird;

b) wenn das Kind in den Aufnahmestaat gebracht wird und die Adoption entweder im Heimatstaat oder im Aufnahmestaat nach seiner Ankunft im zuletzt genannten Staat stattfindet und

c)  wenn das Kind zum Zweck der Adoption in den Aufnahmestaat gebracht wird, obwohl weder im Heimatstaat noch im Aufnahmestaat eine Adoption stattfindet.

 

Das Übereinkommen regelt nicht den Sonderfall, den das interamerikanische Übereinkommen von 1984 erfaßt, dessen Artikel 20 bestimmt: “Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß dieses Überein­kommen auf die Adoption Minderjähriger, die sich in diesem Staat gewöhnlich aufhalten, durch Personen, die sich ebenfalls dort gewöhnlich aufhalten, anzuwenden ist, wenn sich nach Meinung der betroffenen Behörde aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Annehmende (oder die Annehmenden) die Absicht hat (oder haben), seinen (oder ihren) Wohnsitz in einen anderen Vertragsstaat zu verlegen, nachdem die Adoption stattgefunden hat.” Obgleich alle hierfür erheblichen Merkmale im Zeitpunkt der Adoption nur mit einem einzigen Recht verbunden sind, ist diese Bestimmung für zweckmäßig erachtet worden, weil die Vorschriften des Übereinkommens dazu dienen können, das Wohl des Kindes für den Fall sachgerecht zu schützen, daß die Adoption nachträglich eine internationale wird, zB um die Anpassung des Kindes an seine neue Familie zu überwachen.

75

Nach Artikel 2 müssen die künftigen Adoptiveltern in dem Zeitpunkt, in dem sie ihren Adoptionsantrag stellen, wie dies auch Artikel 14 vorschreibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmestaat haben, und die Voraussetzung des Aufenthalts des Kindes im Heimatstaat muß erfüllt sein, wenn die Zentralen Behörden den von Artikel 16 auferlegten Verpflichtungen nachkommen sollen. Infolgedessen sind die Vorschriften des Übereinkommens selbst in dem Fall zu befolgen, daß entweder die künftigen Adoptiveltern oder das Kind später ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Vertragsstaat verlegen.

76

Weiterhin verlangt Artikel 2 als Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens auch, daß das Kind und die künftigen Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Das Übereinkommen regelt also nicht Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat und die künftigen Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat haben oder umgekehrt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Nichtvertragsstaat nach Vornahme der Adoption Vertragsstaat wird.

77

Das Übereinkommen enthält keine Bestimmung darüber, wann von gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes oder der künftigen Adoptiveltern in einem Vertragsstaat auszugehen ist. Dieses Problem dürfte sich jedoch wegen des tatsächlichen Charakters des gewöhnlichen Aufenthalts nicht oft stellen, und wenn es sich stellt, wird die Frage nicht zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil Artikel 17 Buchstabe c zur Fortführung des Adoptionsverfahrens das Einverständnis beider Staaten verlangt.

78

Die Spezialkommission hat lange die Frage erörtert, welche Personen künftige Adoptiveltern sein könnten, und insbesondere, ob das Übereinkommen Adoptionsanträge von unverheirateten Paaren verschiedenen Geschlechts, die in einer festen Verbindung leben, oder von Homosexuellen oder Lesbierinnen, die allein oder als Paar leben, erfassen sollte. Obgleich diese Fälle ausgiebig erörtert wurden, können die durch sie aufgeworfenen Probleme als “unechte Probleme” eingestuft werden, da der Heimatstaat und der Aufnahmestaat von Anfang an zusammenarbeiten und gegebenenfalls ihr Einverständnis mit der Fortführung des Adoptionsverfahrens versagen können, wenn sie es zB auf Grund der persönlichen Verhältnisse der künftigen Adoptiveltern für angezeigt halten. Außerdem hätten die übrigen Vertragsstaaten, falls einzelne Vertragsstaaten diesen besonderen Arten von Adoptionen zustimmen, nach Artikel 24 das Recht, ihre Anerkennung aus Gründen des ordre public zu versagen.

79

Da es sich jedoch um eine heikle Frage handelt, beschränkte sich Artikel 2 des Entwurfs darauf, die weniger problematische Vorgehensweise zu übernehmen, dh. ausschließlich Adoptionen durch “Ehe­gatten” (Mann und Frau) sowie durch eine verheiratete oder nicht verheiratete Person” zu regeln. Außerdem stellte der Bericht der Spezialkommission klar, daß Artikel 2 “Ehegatten” an erster Stelle nennt, weil es sich hierbei im Vergleich zur Adoption durch eine “Person”, Mann oder Frau, um den gängigsten Fall handelt, und nicht weil Adoptionen durch alleinstehende Personen “anomal” wären.

80

Trotz ausführlicher Erörterung der Frage in der Spezialkommission kam sie in der Diplomatischen Konferenz wieder zur Sprache. Das von Korea vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 54 schlug vor, die Wörter “Ehegatten oder eine Person” zu streichen und an ihrer Stelle die Wörter “eines Ehemanns und einer Ehefrau oder einer nicht verheirateten Einzelperson” einzufügen, da “diese Änderung zur Klarstellung erforderlich sei, weil bestimmte Staaten mittlerweile gesetzlich zulassen, daß Ehegatten von gleichem Geschlecht sein können”; außerdem sei der Begriff “eine Person” zu ändern, “um das Problem zu vermeiden, daß eine verheiratete Person ohne Zustimmung ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes adoptiert”. Zudem würde es der Wortlaut des Entwurfs “erlauben, das Übereinkommen als Deckmantel für die Legalisierung sogenannter “Leihmutterschafts-”Verträge heranzuziehen, bei denen eine Frau das Kind ihres Ehemanns adoptiert und das Kind von einer Frau geboren worden ist, die für die Insemination durch den Ehemann bezahlt wurde”.

 

Die Streichung des Wortes “Person” wurde auch befürwortet, um klarzustellen, daß die Adoption grundsätzlich nur in einer Familie erfolgen sollte; aber es wurde darauf hingewiesen, die Streichung löse nicht alle Probleme, denn in diesem Fall wären Adoptionen durch Homosexuelle aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen, und den in dieser Weise adoptierten Kindern kämen die Bestimmungen des Übereinkommens nicht zugute. Außerdem kann es auch geschehen, daß ein heterosexuelles Paar ein Kind adoptiert und nach einer eventuellen Scheidung ein früherer Ehegatte eine Verbindung mit einer gleichgeschlechtlichen Person eingeht. Die einzige Lösung bestünde eigentlich darin, Adoptionen durch homosexuelle Einzelpersonen oder Paare zu verbieten und die Adoption aufzuheben, wenn solch ein Fall nach einer “normalen” Adoption eintritt. All diese Probleme fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und sollten nach dem nationalen Recht jedes Vertragsstaats gelöst werden.

 

Mit dem Arbeitsdokument Nr. 15 brachte Kolumbien den weiteren Vorschlag einer Bestimmung ein, nach welcher der Begriff “Ehegatten” ein Paar von Mann und Frau meint und nicht als Homosexuellenpaar verstanden werden könne. In diesem Zusammenhang wurde daran erinnert, daß das französische Wort “époux (Ehegatte)” nur für heterosexuelle Paare gilt, weil die homosexuellen Paare als “partenariat (Partnerschaft)” bezeichnet werden, und daß aufeinanderfolgende Adoptionen durch Einzelpersonen sich schließlich als Adoption durch homosexuelle Paare herausstellen können.

 

Der kolumbianische Vorschlag hatte zwar keinen Erfolg, der zugrundeliegende Gedanke wurde aber einstimmig übernommen, und es wurde entschieden, in den Bericht eine eindeutige Aussage in diesem Sinn aufzunehmen; der Delegierte des Heiligen Stuhls beantragte bei der zweiten Lesung, im Bericht niederzulegen, daß die Zweite Kommission nachhaltig die Bedeutung von Adoptionen durch Ehegatten als gängigste Form der internationalen Adoption unterstrichen habe. Diese Bemerkung wird ohne Zweifel durch die Absätze 1 und 2 (der Präambel) belegt, die in den Entwurf aufgenommen wurden, um die Unterbringung in einer Familie als vorrangig hervorzuheben, ein Gedanke, der sich bereits im ersten Absatz des Entwurfs findet, der dritter Absatz der Präambel des Übereinkommens wurde, wobei zu berücksichtigen ist, daß er geändert wurde, um den Umstand herauszustellen, daß im Heimatstaat keine “geeignete Familie” für die Betreuung des Kindes gefunden werden kann.

 

Die Änderungen der Präambel stellen weiterhin, wie in der Erklärung des Heiligen Stuhls gegenüber der Haager Konferenz bemerkt, klar, “daß die feste Verbindung des Paares lebenswichtig und entscheidend für die Erziehung der gemeinsamen Kinder ist. Das offenkundige Elend der Kinder, die Opfer zerrütteter Ehen sind, und die vergleichbaren Schwierigkeiten bemerkenswerter Zahlen von Kindern, die von einzelnen Elternteilen oder unverheirateten Paaren aufgezogen werden, sprechen eine deutliche Sprache. Die zusätzlichen Risiken, denen nicht in einer normalen Familienumgebung aufgezogene Kinder ausgesetzt sind, lassen sich keinesfalls mit dem Wohl des Kindes rechtfertigen. Oder, um es mit den Formulierungen des hier behandelten Übereinkommens auszudrücken, die Unterbringung in festen Familien dient von der Natur der Sache her dem Wohl des Kindes”.

 

Artikel 2 Abs. 1 ist in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 2 und 3 zu lesen, weil das Übereinkommen nicht nur auf die Vornahme der Adoption anzuwenden ist, wenn das Kind aus dem Aufnahmestaat in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird, sondern auch zur Bestimmung seiner Rechte als Adoptivkind. Gleiches gilt für die Verbindung mit Artikel 27, weil unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens auch die mögliche Umwandlung der Adoption fällt.

 

Absatz 2

 

Artikel C in dem zur Prüfung durch die Spezialkommission vorgelegten Vorläufigen Dokument Nr. 4 umschrieb die “Adoption” im Sinn des Übereinkommens als jedes Rechtsinstitut, das ein dauerhaftes soziales und rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Ungeachtet der Bedeutung der Frage konnte keine Einigkeit hierzu erzielt werden, weil bestimmte Teilnehmer daran festhielten, der Begriff brauche wegen seiner hinreichend klaren Bedeutung nicht definiert zu werden, während andere darauf hinwiesen, daß die Adoption die Rechtsbeziehung zwischen dem Kind und seinen biologischen Eltern beenden kann oder nicht, je nach dem in den verschiedenen Staaten geltenden Recht, und auch wenn die Beziehung beendet wird, besteht kein Einvernehmen, welche weiteren Folgen die Adoption mit sich bringt. Diese fehlende Übereinstimmung erklärt, warum der Übereinkommensentwurf eine Definition unterläßt.

87

Die Frage wurde erneut auf der Diplomatischen Konferenz geprüft, der mehrere Vorschläge unterbreitet wurden:

a)  das Arbeitsdokument Nr. 7 der USA schlug vor, einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut anzufügen: “Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet Adoption jedes rechtliche Verfahren, das unwiderruflich das Eltern-Kind-Verhältnis zu den biologischen Eltern beendet und das Eltern-Kind-Verhältnis zu den (dem) Adoptiveltern(teil) begründet”;

b) Spanien schlug im Arbeitsdokument Nr. 16 vor, ausdrücklich zu bestimmen, “daß im Sinn des Übereinkommens der Begriff ,Adoption‘ die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und den Adoptiveltern sowie gegebenenfalls die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie bezeichnet”; und

c)  das Arbeitsdokument Nr. 54 Koreas regte folgenden Wortlaut an: “Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet ,Adoption’ das rechtliche Verfahren, mit dem alle Rechte und Pflichten der biologischen Eltern gegenüber einem Kind beendet und alle Rechte und Pflichten auf die Adoptiveltern übertragen werden”.

88

Den letzten Vorschlag erläuterte der koreanische Delegierte wie folgt: “Grenzüberschreitende Adoptionen von Kindern erfordern, daß ihr Wohl geschützt wird. Kinder werden am besten geschützt, wenn ihre neuen Adoptiveltern die vollen Rechte und Pflichten haben, die sie brauchen, um ihre Elternrolle richtig ausführen zu können. Psychologisch und physisch erfordert die Entfernung bei grenzüberschreitenden Adoptionen, daß ein Kind ein Gefühl der Dauerhaftigkeit in der Adoptivfamilie empfindet. Damit ist nicht gesagt, daß das allgemeine nationale Recht keine Abstufungen machen darf. Solche aktuellen Varianten einschließlich Beschränkungen beim Gebrauch von Familiennamen und beim Erbrecht nach der Adoptivfamilie sollten im Übereinkommen beachtet werden. Eine solche Beachtung darf jedoch bei Kindern aus Heimatstaaten, deren Rechtsordnungen umfassende Adoptionen ohne Beschränkungen vorsehen, nicht zu Lasten der Ziele des Übereinkommens gehen”.

89

Außerdem ist daran zu erinnern, daß die ägyptische Delegation seit Beginn der Diplomatischen Konferenz auf einer Lösung der Probleme bestand, die der Übereinkommensentwurf für Staaten wie Ägypten mit sich brachte, weil sie zwar kein Adoptionssystem anerkennen, aber auf andere Weise die Betreuung von Kindern vorsehen, etwa in Form der “kafala”, der Pflegeelternschaft und der Vormundschaft. Deshalb sollte nach ihrer Ansicht, die allerdings nicht von den übrigen Delegationen geteilt wurde, der Adoptionsbegriff weit genug gefaßt sein, um alle diese Möglichkeiten einzubeziehen.

90

Ungeachtet der Ablehnung einer Definition der “Adoption” durch einige Teilnehmer trat die große Mehrheit “für eine allumfassende Definition anstelle einer auf die Volladoption beschränkten ein”. Deshalb wurde eine weitere Definition der “Adoption” vorgezogen, welche ungeregelt läßt, ob das vorher bestehende Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen (biologischen) Eltern beendet wird, und auf Grund dieses weiteren Konzepts regelt Artikel 27 des Übereinkommens auch die Umwandlung der Adoption.

91

Deutschland schlug in Arbeitsdokument Nr. 13 vor, aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens die Fälle auszunehmen, in denen die künftigen Adoptiveltern und das Kind

a)  unmittelbar oder in der Seitenlinie bis zum (4.) Grad miteinander verwandt sind oder

b) dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Ausnahme der Adoptionen zwischen Verwandten oder innerhalb einer Familie sollte es erlauben, flexiblere Vorschriften anzuwenden; aber die Geltung des Übereinkommens für Adoptionen aller Art wurde beibehalten, weil keine Gewähr dafür besteht, daß bei Adoptionen innerhalb derselben Familie kein Mißbrauch von Kindern auftritt. Das Übereinkommen behandelt sie jedoch in mancher Hinsicht besonders:

a)  Artikel 26 (Absatz 1) Buchstabe c ermöglicht, das vorher bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, nicht aber zu anderen Familienmitgliedern zu beenden, und

b) Artikel 29 nimmt innerhalb einer Familie stattfindende Adoptionen vom Kontaktverbot zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person aus, welche die Sorge für das Kind hatten.

92

Der Wortlaut, den der Redaktionsausschuß für die zweite Lesung vorlegte (Arbeitsdokument Nr. 179), wurde kritisiert, weil die englische Fassung (“permanent parent-child relationship”, dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis) das Wort “dauerhaft” verwandte und damit weiter ging als die französische Fassung. Es wurden jedoch keine Änderungen wegen der Schwierigkeiten vorgenommen, den französischen Ausdruck “lien de filiation” ins Englische zu übertragen.

93

Artikel 2 Abs. 2 stellt klar, daß das Übereinkommen Adoptionen aller Art regelt, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen, unabhängig davon, ob das vorher bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Mutter sowie seinem Vater völlig (Volladoption) oder nur zum Teil beendet wird (einfache oder begrenzte Adoption). Das Übereinkommen regelt jedoch keine “Adop­tionen”, die nur dem Namen nach Adoptionen sind, aber kein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.

 

Artikel 3

 

Artikel 3 regelt die Frage, auf welche Kinder das Übereinkommen anzuwenden ist, die bei der Erörterung durch die Spezialkommission zu unterschiedlichen Auffassungen führte. Einige Teilnehmer meinten, es sollte keine besondere Vorschrift hierüber geben und dem Heimatstaat die Entscheidung wie in dem interamerikanischen Übereinkommen überlassen bleiben, das es jedem Vertragsstaat überläßt zu definieren, was unter “Minderjährigkeit” zu verstehen ist; es wurde jedoch allgemeine Übereinstimmung erzielt, ein Höchstalter für die Anwendung des Übereinkommens festzulegen, um Unklarheiten und verschiedene Auslegungen über einen so wichtigen Punkt zu vermeiden. Da entschieden worden war, den im RKÜ enthaltenen Grundsätzen so weit wie möglich zu folgen, wurde schließlich das Alter von 18 Jahren angenommen, um zu bestimmen, wann eine Person aufhört, minderjährig zu sein. Dieser Punkt wurde bei der Diplomatischen Konferenz nicht mehr angesprochen; daher gibt Artikel 3 des Übereinkommens den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 3) wieder, der ein Alter von 18 Jahren festlegte, um zu bestimmen, wann eine Person aufhört, minderjährig zu sein.

 

Artikel 3 zielt nur darauf ab, den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu bestimmen, dh. die Kinder, auf welche die Übereinkommensregeln anzuwenden sind, und beansprucht nicht, das Höchstalter festzulegen, bis zu welchem ein Kind adoptiert werden kann. Diese Frage bezieht sich auf die Fähigkeit eines Kindes, adoptiert zu werden, und wird wie alle anderen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Adoption weiterhin dem anzuwendenden Recht unterliegen, das die Kollisionsnormen jedes Staates festlegen. Ist nach dem anwendbaren Recht nur die Adoption von Kindern mit niedrigerem Alter zulässig, etwa von 12 Jahren oder jünger, so ist folglich diese Voraussetzung zu beachten, und die Adoption kann ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens nicht stattfinden.

 

Ferner ist zwischen der in Artikel 3 geregelten Frage und der Anerkennung der Adoption klar zu trennen. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig und sollte stets bedacht werden, um Mißverständnisse zu vermeiden. Sobald die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind, bevor das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat, folgt, wenn die Vorschriften des Übereinkommens eingehalten worden sind, die Anerkennung automatisch und sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht oder die Adoption erst nach diesem Alter vorgenommen wird.

 

Artikel 3 des Entwurfs sah vor, das Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne daß im Heimatstaat oder im Aufnahmestaat eine Adoption stattgefunden hat. Nicht nur die Spezialkommission (siehe Bericht der Spezialkommission Nr. 58), sondern auch einige Teilnehmer an der Diplomatischen Konferenz hielten es jedoch für ratsam, die Vorteile des Übereinkommens auch auf gewisse Fälle zu erstrecken, in denen das Kind vor der Adoption das 18. Lebensjahr schon erreicht hat.

 

Uruguay schlug in Arbeitsdokument Nr. 60 in der Tat folgenden neuen Wortlaut für Artikel 3 vor: “Wenn das Kind, nachdem es in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und vor seiner Adoption im Heimat- oder im Aufnahmestaat das 18. Lebensjahr erreicht, ist das Übereinkommen anzuwenden.” Das Arbeitsdokument Nr. 166 Italiens schlug vor, das Übereinkommen sollte anwendbar sein, “wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zentralen Behörden der betroffenen Staaten nach Artikel 17 des Übereinkommens ihre Zustimmung zur Fortführung des Adoptionsverfahrens erklären, noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat.” Hinter beiden Vorschlägen stand der Gedanke, die Möglichkeiten der internationalen Adoption auszudehnen, weil es für unerträglich gehalten wurde, einem Kind, nachdem es in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, die Vorteile des Übereinkommens vorzuenthalten, nur weil es vor Abschluß des Adoptionsverfahrens das 18. Lebensjahr erreicht hat. Eine große Mehrheit trat für den italienischen Vorschlag ein, der dann Artikel 3 wurde, obwohl er es, wie gesagt, zuläßt, daß ein Kind im Zeitpunkt seiner Adoption weitaus älter als 18 Jahre, also erwachsen ist.

 

Kolumbien schlug in Arbeitsdokument Nr. 15 erfolglos vor, folgenden neuen Absatz anzufügen: “Das Übereinkommen ist jedoch auch anzuwenden, wenn die (der) Adoptiveltern(teil) die persönliche Sorge für den Minderjährigen hatte, ehe das Kind das 18. Lebensjahr erreichte.” Damit sollte der Schutz des Übereinkommens auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Kind vor Erreichen des 18. Lebensjahrs bei einem Elternteil gelebt hatte.

100

Kapitel II – Voraussetzungen internationaler Adoptionen

 

Der Entwurf überschrieb Kapitel II mit “Grundlegende Bestimmungen”; die Spezialkommission erörterte die Möglichkeit, die Überschrift zu ändern, lehnte dies aber ab (Bericht der Spezialkommission Nr. 61 bis 65).

101

Belgien brachte jedoch die Frage bei der Diplomatischen Konferenz erneut mit Arbeitsdokument Nr. 36 zur Sprache, das die Überschrift “Bedingungen für die Adoption” vorschlug. Diesen Wortlaut ersetzte Belgien selbst im Arbeitsdokument Nr. 133 durch die Formulierung: “Grundlegende Bedingungen für internationale Adoptionen”. Der belgische Delegierte hielt es für ratsam, Mißverständnisse zu vermeiden, die sich aus der Überschrift des Entwurfs ergeben könnten, erstens, weil sie den Eindruck erwecken könne, alle grundlegenden Bestimmungen seien in Kapitel II enthalten, ein Fehlschluß, da weitere “grundlegende” Bestimmungen in anderen Kapiteln zu finden sind, und zweitens, weil sie den falschen Eindruck vermittle, Kapitel II sei wichtiger als die übrigen.

102

Die Frage der Überschrift blieb jedoch offen, bis der Inhalt der verschiedenen Kapitel bekannt war. Anschließend unterbreitete Arbeitsdokument Nr. 179 des Redaktionsausschusses die folgende Fassung: “Voraussetzungen für internationale Adoptionen”, und dieser Vorschlag wurde ohne Aussprache angenommen.

103

Nach Artikel 1 Buchstabe b gehört es zu den Zielen des Übereinkommens, “ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern”. Das Übereinkommen ist daher als eine Übereinkunft der Zusammenarbeit angelegt und verteilt zu diesem Zweck die Aufgaben zwischen den von internationalen Adoptionen am meisten betroffenen Staaten, dem Heimat- und dem Aufnahmestaat.

104

Artikel 4 bestimmt die Verpflichtungen des Heimatstaats in bezug auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen, die seine zuständigen Behörden vor der Vornahme einer Adoption nach dem Übereinkommen zu prüfen haben, nämlich

a)  daß das Kind für eine Adoption in Betracht kommt,

b) der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist,

c)  die erforderlichen Zustimmungen anderer Personen als des Kindes selbst vorliegen und

d) die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt sind oder seine Zustimmung vorliegt.

105

Die Aufgaben des Aufnahmestaats in dieser Hinsicht sind in Artikel 5 niedergelegt. Bevor eine Adoption nach dem Übereinkommen ausgesprochen wird, müssen die zuständigen Behörden dieses Staates feststellen, daß

a)  die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,

b) die künftigen Adoptiveltern, soweit erforderlich, beraten worden sind und

c)  dem Kind die Einreise und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

106

Spanien schlug in Arbeitsdokument Nr. 18 den folgenden neuen Artikel für Kapitel II vor: “Die Zentralen Behörden des Heimat- und des Aufnamestaats wirken an allen in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen mit, um den Schutz des Kindes und die übrigen Ziele des Übereinkommens sicherzustellen”. Der Vorschlag wurde jedoch vor seiner Erörterung zurückgezogen.

107

Artikel 4

 

Einleitung

 

Die Einleitung wiederholt ohne Änderung den Wortlaut des Entwurfs (Einleitung von Artikel 5); und Artikel 4 ist in Kapitel II enthalten, weil er die in allen Fällen einzuhaltenden Voraussetzungen unabhängig von den Vorschriften des anzuwendenden Rechts festschreibt. Entsprechend dem Aufbau des Übereinkommens bestimmt er die vom Heimatstaat wahrzunehmenden Aufgaben, so daß innerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens weder im Heimat- noch im Aufnahmestaat eine Adoption ausgesprochen werden darf, bis die zuständigen Behörden des Heimatstaats festgestellt haben, daß die folgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich

a)  daß das Kind für eine Adoption in Betracht kommt,

b) der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist,

c)  die erforderlichen Zustimmungen anderer Personen als des Kindes selbst eingeholt sind und

d) soweit erforderlich, die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt sind oder seine Zustimmung vorliegt. Diese Voraussetzungen stellen somit das Mindestmaß an Schutzvorschriften dar, die nicht außer acht gelassen werden dürfen, wobei davon auszugehen ist, daß der Vertragsstaat, in dem die Adoption stattfindet, hierfür weitere Erfordernisse anordnen darf.

108

Die nach Artikel 4 zu erfüllenden Voraussetzungen zielen darauf ab, einen der Hauptzwecke des Übereinkommens zu erreichen, der in Artikel 1 Buchstabe a genannt ist, und stellen das Mindestmaß an Schutzvorschriften dar, die als notwendig angesehen werden, “um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden”.

 

Die Regelung in Artikel 4 enthält genauere Bestimmungen zu den Leitlinien zu Artikel 21 Buchstabe a RKÜ, der die Vertragsstaaten verpflichtet “sicherzustellen, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben”.

 

Die Schutzvorschriften in Artikel 5 haben nicht notwendigerweise die in Kapitel III vorgesehenen Zentralen Behörden, sondern die “zuständigen Behörden” des Heimatstaats zu prüfen. Dem Heimatstaat steht es frei zu bestimmen, welches die zuständigen Behörden sein sollen, entweder Verwaltungs- oder Justizbehörden oder sogar die Zentrale Behörde selbst.

 

Die Einleitung des ersten Absatzes ist zusammen mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um die zuständigen Behörden in dem Fall festzustellen, daß in einem Vertragsstaat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

 

Artikel 4 stellt nur Mindestvorschriften auf. Wie erwähnt, kann daher der Heimatstaat oder der Aufnahmestaat die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangen, wie sich ergibt, wenn man Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 17 Buchstabe a liest.

 

Die Frage, ob die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, nachdem die zuständigen Behörden des Heimatstaats bereits geprüft haben, ob die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind, eine erneute Prüfung vornehmen dürfen, wird unten bei Nummern 324 bis 342 (Artikel 17) erörtert. Nach Artikel 17 Buchstabe c steht es dem Aufnahmestaat frei, seine Zustimmung zur Fortführung des Adoptionsver­fahrens zu erteilen oder zu versagen; so hat er zwar nicht die Möglichkeit, dem Heimatstaat Adoptionen aufzuzwingen, die für diesen nicht hinnehmbar sind; er kann aber seine Zusammenarbeit bei Adoptionen versagen, die nicht mit seinen eigenen Vorschriften (einschließlich seiner Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht) vereinbar sind, oder seine Zusammenarbeit von der Einhaltung seiner eigenen Vorschriften durch den Heimatstaat abhängig machen.

 

Bei der Lektüre dieses Artikels ist auch Artikel 29 zu beachten, der grundsätzlich persönliche Kontakte zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, untersagt, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind.

 

Buchstabe a

 

Buchstabe a wiederholt den Wortlaut von Artikel 5 Buchstabe a des Entwurfs und macht das Zustandekommen der Adoption von der vorherigen Entscheidung darüber abhängig, ob das Kind für eine Adoption in Betracht kommt, eine Voraussetzung, die auch Artikel 21 Buchstabe a RKÜ vorschreibt. Er ist in Verbindung mit Artikel 16 Buchstabe a zu lesen, der verlangt, daß in den anzufertigen Bericht Angaben darüber aufzunehmen sind, ob das Kind adoptiert werden kann.

 

Viele Teilnehmer an den Sitzungen der Spezialkommission haben den Ausdruck “adoptable (im Sinn von adoptionsfähig)” als unangemessen kritisiert, wobei sie darauf hinwiesen, der Ausdruck suggeriere die Vorstellung von “Verfügbarkeit”, als ob das Kind eine Ware sei, die von den künftigen Adoptiveltern erworben werden könne, und er könne auch so verstanden werden, als beziehe er sich nur auf die für die Adoption erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen. Der Begriff wurde dennoch aus dem einfachen Grund beibehalten, weil kein besserer Ausdruck gefunden werden konnte. Der Ausdruck “in need of adoption (adoptionsbedürftig)” ist weniger geeignet, weil ein Kind einer Adoption bedürfen kann, ohne die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen; und der Ausdruck “free for adoption (frei zur Adoption)” berücksichtigt nicht die verschiedenen Aspekte, die bei der Entscheidung über die Adoption zu prüfen sind und die nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen, sondern auch die psychosozialen Verhältnisse des Kindes betreffen.

 

Trotz der ausführlichen Erörterungen in der Spezialkommission kam die Frage bei der Siebzehnten Tagung erneut zur Sprache. Das von Defence for Children International und vom Internationalen Sozialdienst vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 21 erinnerte daran, daß das Regionalseminar über den “Schutz der Kinderrechte bei internationalen Adoptionen und Verhinderung des Handels mit Kindern und des Verkaufs von Kindern”, das im April 1992 in Manila stattgefunden hat, die sorgfältige Prüfung verlangte, ob dieser Begriff angemessen sei; denn das Wort “adoptionsfähig” werde mit “verfügbar” oder “frei” assoziiert, was bedeute, daß das betroffene Kind eher als Objekt und nicht vielmehr als Subjekt der Adoption angesehen werden könne. Bei der zweiten Lesung gab Griechenland eine ähnliche Stellungnahme mit der Bemerkung ab, das Wort “adoptionsfähig” sei im Rechtssinn zu verstehen, dh. in erster Linie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts und nicht im tatsächlichen Wortsinn, denn ein Kind könne ohne Adoptionsfähigkeit adoptionsbedürftig sein, weil die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der von der Spezialkommission angenommene Wortlaut wurde jedoch ohne weitere Prüfung der Angelegenheit aus dem besagten Grund beibehalten, weil kein besserer Ausdruck gefunden werden konnte, nachdem Deutschland seinen Vorschlag (Arbeitsdokument Nr. 14) mit dem Wortlaut “can be adopted (adoptiert werden kann)” zurückgezogen hatte, weil diese Formulierung zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann.

118

Über die Fähigkeit des Kindes, adoptiert zu werden, entscheiden die zuständigen Behörden des Heimatstaats nach den Erfordernissen des anzuwendenden Rechts sowie anhand psychosozialer und kultureller Faktoren. Diese Schlußfolgerung wurde bei Erörterung des von Peru vorgelegten Arbeitsdokuments Nr. 49 ausdrücklich anerkannt, das vorschlug, die folgenden Wörter “gemäß seinem oder ihrem nationalen Recht” einzufügen, weil nach peruanischem Recht ein Kind erst dann als “adoptionsfähig” angesehen wird, wenn eine Aufgabeerklärung (abandonment) vorliegt. Der Vorschlag wurde jedoch nicht gebilligt, da der Heimatstaat über die Adoptionsfähigkeit nach seinen Kollisionsnormen entscheidet, welche die Anwendung eines anderen Rechts vorsehen können; dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen nicht zu den Zielen des Übereinkommens gehört und daß Artikel 2 den Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht anhand der Staatsangehörigkeit, sondern des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.

119

Buchstabe b

 

Buchstabe b gibt ohne Änderung den Wortlaut von Artikel 5 Buchstabe b des Entwurfs wieder und bekräftigt den Grundsatz der Subsidiarität internationaler Adoptionen, der bereits in Absatz 3 der Präambel enthalten ist, so daß die Bemerkungen dazu auch hier zutreffen (oben Nrn. 40 bis 47).

120

Die Frage, wie festzustellen ist, wann eine “interne” oder “innerstaatliche” Adoption ausscheidet, wurde während der Siebzehnten Tagung nicht wieder angesprochen; der Heimatstaat ist also für die Beachtung des im Übereinkommen verankerten Subsidiaritätsgrundsatzes verantwortlich. Das von Polen vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 51 schlug vor, die Wörter “und zulässig ist” in Buchstabe b einzufügen; dem lag der Gedanke zugrunde, daß die Voraussetzungen für internationale Adoptionen von den Voraussetzungen für interne Adoptionen abweichen können; aber der Vorschlag wurde bei der zweiten Lesung gemäß der Verfahrensordnung mangels Unterstützung nicht erörtert.

121

Die Grundlage dafür, diese Verantwortung dem Heimatstaat aufzuerlegen, war, daß er regelmäßig am besten in der Lage sein wird festzustellen, daß es eine “innerstaatliche” oder “interne” Lösung für das konkret zu adoptierende Kind nicht gibt. Der Aufnahmestaat darf jedoch diese Feststellung nachprüfen, weil es seiner Zentralen Behörde nach Artikel 17 Buchstabe c freisteht, ihre Zustimmung zur Fortführung des Adoptionsverfahrens zu erklären (siehe o. Nr. 114).

122

Obwohl der Grundsatz der Subsidiarität ausdrücklich anerkannt wurde, herrschte Einvernehmen, daß das Wohl des Kindes unter bestimmten Umständen erfordern kann, es, obwohl im Heimatstaat eine Familie zur Verfügung steht, zur Adoption im Ausland unterzubringen, zB bei Adoptionen unter Verwandten oder von Kindern mit einer besonderen Behinderung, wenn sie nicht angemessen betreut werden können.

123

Nach Artikel 4 Buchstabe b muß der Grundsatz der Subsidiarität internationaler Adoptionen das Kindeswohl berücksichtigen, ein Grundsatz, der bereits in Absatz 4 der Präambel und in Artikel 1 Buchstabe a ausgedrückt ist. Hierbei ist, wie schon bemerkt, davon auszugehen, daß dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung zuzumessen ist, und zwar nach den Leitlinien in Artikel 21 erster Satzteil RKÜ, nach dem “die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung zugemessen wird”.

124

Buchstabe c

 

Artikel 4 Buchstabe c entwickelt die in Artikel 21 Buchstabe a RKÜ niedergelegten Grundsätze fort, indem er den Vertragsstaaten die Pflicht auferlegt sicherzustellen, daß die Eltern, Verwandten und gesetzlichen Vertreter, sofern erforderlich, “in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben”.

 

Das Übereinkommen folgt dem Entwurf, indem es die Zustimmung des Kindes getrennt von der Zustimmung der anderen an der Adoption beteiligten Personen regelt. Daher stellt Artikel 4 Buchstabe c die Mindestschutzvorschriften in bezug auf die Zustimmung dieser anderen Personen auf, und Buch­stabe d behandelt nur die Wünsche, Meinungen und/oder die Zustimmung des Kindes. Aus diesem Grund gibt es einige unvermeidliche Wiederholungen, die aber unschädlich sind und mögliche Mißverständnisse ausräumen.

 

Das Übereinkommen unterscheidet weiterhin deutlich zwischen den für die Adoption vorgeschriebenen Zustimmungen, die namens des Kindes bei den Personen, Institutionen und Behörden nach Artikel 4 einzuholen sind, und dem Einverständnis der künftigen Adoptiveltern nach Artikel 17, das sich nicht als Zustimmung im streng rechtlichen Sinn einstufen läßt.

 

Artikel 4 Buchstabe c ist in Verbindung mit der Entscheidung zu lesen, welche die Siebzehnte Tagung der Haager Konferenz verabschiedet und mit der sie den Wunsch ausgedrückt hat, daß die Sachverständigen, die am ersten Treffen der nach Artikel 42 einzuberufenden Spezialkommission teilnehmen, Musterform­blätter für die in Artikel 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Zustimmungen (sowie für die Bescheinigung im Sinn des Artikels 23 Abs. 1) entwickeln, um die richtige und einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu fördern.

 

Wer die Personen sind, deren Zustimmung namens des Kindes erforderlich ist, bestimmt das anwendbare Recht: Gewöhnlich werden dazu nicht nur die biologischen Eltern des Kindes gehören, sondern auch seine Verwandten oder gesetzlichen Vertreter unter Beteiligung der zuständigen Behörden, soweit erforderlich.

 

Nach Buchstabe c Nr. 1 sollen die Zustimmungen nach angemessener Beratung gegeben werden; und Artikel 9 Buchstabe c bestimmt, um die Einhaltung dieses Erfordernisses zu erleichtern, daß die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Einrichtungen alle geeigneten Maßnahmen treffen müssen, um insbesondere “den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern”.

 

Buchstabe c Nr. 1 enthält die Wörter “soweit erforderlich”, weil die vorherige Beratung nicht immer notwendig ist, zB wenn Institutionen oder Behörden beteiligt werden sollen, welche die Beratung nicht benötigen dürften.

 

Die von den Personen (abgesehen von den Institutionen und Behörden) im Sinn des Buchstaben c Nr. 1 verlangten Zustimmungen werden grundsätzlich in allgemeiner Form erteilt, da diese Personen außer bei Adoptionen innerhalb der Familie die künftigen Adoptiveltern nicht kennen (siehe Artikel 29 mit dem Verbot persönlicher Kontakte zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat).

 

Der letzte Satzteil von Buchstabe c Nr. 1 enthält eine einschneidende Änderung gegenüber Artikel 5 Buchstabe c Unterabsatz i des Entwurfs, demzufolge nicht nur über “die Wirkungen ihrer Zustimmung”, sondern auch über die Adoption zu beraten und zu unterrichten war; dementsprechend schrieb Buch­stabe c Unterabsatz v vor sicherzustellen, daß “die Zustimmungen in voller Kenntnis der Wirkungen der Adoption im Aufnahmestaat gegeben worden sind”. Wie im Bericht der Spezialkommission erläutert, stellte diese Voraussetzung aus mehreren Gründen nicht zufrieden:

a)  in der Phase, in der die Zustimmung erteilt wird, ist der Aufnahmestaat noch unbekannt;

b) die Frage, welches Recht auf die Wirkungen der Adoption anzuwenden ist, hatte der Entwurf offengelassen;

c)  die vollständige und umfassende Beratung und Unterrichtung über die Wirkungen der Adoption würde eine für Durchschnittsmenschen kaum verständliche juristische Vorlesung über die Adoption erfordern; und

d) die Unmöglichkeit der Beratung und Unterichtung über mögliche Änderungen des Rechts des Aufnahmestaats, soweit er bekannt wäre.

 

Das von Belgien, Irland und der Schweiz vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 12 wies nachdrücklich darauf hin, wie ungeeignet die Lösung des Entwurfs ist, und schlug vor, nicht die Beratung und Unterrichtung über die Wirkungen der Adoption vorzuschreiben, sondern nur “insbesondere darüber, ob die Zustimmung dazu führt, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht”. Diese Staaten hielten dies für die wichtigste Frage, über die vor Erteilung der Zustimmung zu beraten und unterrichten sei, da es rechtsvergleichend drei Möglichkeiten gebe:

a)  bestimmte Staaten wie Ruanda behalten dieses Rechtsverhältnis unbeschadet der Adoption bei;

b) in anderen Staaten wie Nicaragua bewirkt die Adoption zwingend den endgültigen Bruch des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie; und

c)  die große Mehrheit der Staaten wie Belgien, Rumänien und Chile läßt mehrere Arten von Adoptionen zu, wobei sich die Aufrechterhaltung dieses Rechtsverhältnisses nach der Art der vorgenommenen Adoption richtet. Arbeitsdokument Nr. 11 kam daher zu den Ergebnis, bei der Beratung und Unterrichtung könne das Recht des Heimatstaats berücksichtigt werden, und nur die allgemeinen Wirkungen, nicht aber die konkreten Folgen der Adoption könnten angesprochen werden, dh. der mögliche Übergang des Sorgerechts, die erbrechtlichen Rechte des adoptierten Kindes auf das Vermögen seiner Adoptiveltern, die mögliche Änderung seines Namens, seine denkbaren Rechte im Rahmen der Sozialversicherung des Aufnahmestaats usw.

134

Es herrschte Einvernehmen, in das Übereinkommen keine Kollisionsnormen über die Wirkungen der Adoption aufzunehmen; aus diesem Grund wurde Artikel 5 Buchstabe c Unterabsatz v des Entwurfs gestrichen, weil er diese Wirkungen dem Recht des Aufnahmestaats unterstellte.

135

Außerdem wurde beschlossen, die Beratung und Unterrichtung solle nicht alle Wirkungen der erteilten Zustimmungen bis ins letzte erfassen, weil eine solche Vorschrift “illusorisch und unpraktisch” sei, wie die Schweizer Delegation bemerkte, sondern die als wichtigste anzusehenden Wirkungen erfassen.

136

Daher erwähnt Buchstabe c Nr. 1 entsprechend dem Vorschlag in Arbeitsdokument Nr. 11 ausdrücklich, daß die Beratung und Unterrichtung den Punkt betreffen soll, ob die Adoption “dazu führen wird, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt” oder weiterbesteht. Bei Adoptionen zwischen Verwandten wäre zu erläutern, daß das Rechtsverhältnis zu Mutter und Vater des Kindes, nicht aber zu anderen Verwandten erlischt. Wenn die Person, deren Zustimmung erforderlich ist, an eine Adoption denkt, die ein solches dauerhaftes Rechtsverhältnis aufrechterhält, kann die vorgenommene Adoption sein Erlöschen nicht bewirken, weil das gegen eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Vornahme der Adoption verstoßen würde.

137

Demnach sind die Beratung und Unterrichtung zumindest darauf auszurichten, den Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, die Wirkungen der Adoption nach Artikel 26 des Übereinkommens sowie die Möglichkeit ihrer Umwandlung nach Artikel 27 zu erläutern. Es kann auch ratsam sein, auf die mögliche Aufhebung oder Nichtigkeit der Adoption hinzuweisen.

138

Buchstabe c Nr. 1 ist zusammen mit Artikel 16 Buchstabe c zu lesen, wonach die Zentrale Behörde des Heimatstaats, sobald sie überzeugt ist, daß das Kind adoptiert werden kann, sicherstellt, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 eingeholt worden sind. Außerdem ist er in Verbindung mit Artikel 29 zu lesen, weil diese Zustimmungen notwendigerweise eingeholt werden müssen, ehe Kontakte zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person zulässig werden, welche die Sorge für das Kind hat.

139

Buchstabe c Nr. 2

 

Buchstabe c Nr. 2 gibt im wesentlichen den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 5 Buchstabe c Unterabsatz ii) wieder und stellt bestimmte Voraussetzungen auf, die unabhängig von den Vorschriften des anwendbaren Rechts zwingend erfüllt sein müssen, damit die Zustimmung zur Adoption gültig ist. Zur Klarstellung seines Sinns wurden jedoch einige Änderungen vorgenommen, zunächst eine sprachliche, indem das Wort “sie” am Anfang bei der Schlußtagung der Diplomatischen Konferenz durch die Formulierung “diese Personen, Institutionen und Behörden” ersetzt wurde.

140

Der Entwurf verlangte, daß “sie ihre freie und unbedingte Zustimmung gegeben haben”. Deshalb müsse die Einwilligung “frei” und unbeeinflußt durch irgendwelche Mängel sein, wie zB Betrug, falsche Angaben, Nötigung, mißbräuchliche Einflußnahme oder Irrtum. Buchstabe c Nr. 3 (richtig: 2) ist eine materielle Vorschrift des Übereinkommens, die alle Vertragsstaaten anzuwenden haben. Alle übrigen Fragen in bezug auf die Gültigkeit der erteilten Zustimmungen sind nach den Kollisionsnormen des Heimatstaats zu beurteilen, da es nicht ratsam erschien, viele materiellrechtliche Vorschriften in das Übereinkommen aufzunehmen.

141

Belarus regte in Arbeitsdokument Nr. 71 erfolglos die ausdrückliche Vorschrift an, die Zustimmungen dürften nicht durch Drohung oder Gewalt erlangt worden sein, um Fehler der erteilten Zustimmungen auszuschließen; aber obwohl jedermann hiermit in der Sache einverstanden war, wurde die Anregung wegen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes für überflüssig gehalten, daß eine mit Mängeln behaftete Zustimmung nicht bindend ist.

 

Buchstabe c Unterabsatz ii des Entwurfs verlangte auch, daß die Zustimmung unbedingt sei, dh. keinen Bedingungen irgendwelcher Art unterliege und daher nicht vom Eintreten eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängig sei. Das von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 8 bemerkte jedoch, daß bestimmte Umstände vorliegen können, unter denen der Heimatstaat die Vorgabe bestimmter Voraussetzungen durch die biologischen Eltern für zweckdienlich und zulässig hält, etwa die Adoption durch eine Familie gleicher Glaubenszugehörigkeit, wie dies auch das von Irland vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 40 als Beispiel anführt. Deshalb schlugen die Vereinigten Staaten vor, das Wort “unbedingt” zu streichen und an die Stelle des Wortes “frei” das Wort “freiwillig” zu setzen, um die Zustimmung zu qualifizieren. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen, aber der Begriff “freiwillig” erschien nicht ratsam, weil er nicht dieselbe Bedeutung wie das Wort “libre” in der französischen Fassung hat; daher wurde schließlich der Begriff “freely (unbeeinflußt)” gebilligt.

 

Der Entwurf forderte, daß die Zustimmung “schriftlich” gegeben wird. Diese Voraussetzung wurde auf der Siebzehnten Tagung kritisiert, weil sie im Fall von Personen, die nicht schreiben können, in vielen Heimatstaaten eine sehr verbreitete Situation, zu einer falschen Auslegung führen könne, wie Delegierte aus unterschiedlichen geographischen Gegenden mehrfach bemerkten. Das von Peru vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 49 wies auf den “hohen Prozentsatz von Personen, die nicht schreiben und daher ihre Zustimmung nur mündlich erteilen können,” hin, und während der zweiten Lesung machte der nepalesische Delegierte die Kommission darauf aufmerksam, “daß die Alphabetisierungsquoten in einigen Staaten sehr niedrig liegen”.

 

Viele Teilnehmer hielten den Einwand für ein Scheinproblem, weil er zwei verschiedene Fragen durcheinanderwerfe: die Kundgabe der Zustimmung, die schriftlich oder mündlich vor der zuständigen Behörde geschehen kann, und den Beweis der Zustimmung, der schriftlich vorliegen muß, auch wenn die Zustimmung mündlich gegeben wurde. Aus Gründen der Klarheit und um Mißverständnisse auszuräumen, wurde der Begriff “schriftlich” jedoch durch die Formulierung “schriftlich gegeben oder bestätigt” ersetzt.

 

Das Vereinigte Königreich schlug in der zweiten Lesung mit Arbeitsdokument Nr. 190 vor, die Wörter “in der gesetzlich vorgeschriebenen Form” durch “in der gegebenenfalls vorgeschriebenen Form” zu ersetzen, um größere Flexibilität herzustellen, indem die Zustimmung keiner Form unterworfen würde. Ungeachtet der deutschen Bemerkung, daß auch das Fehlen einer vorgeschriebenen Form eine Form darstellt, erinnerte die Schweizer Delegation daran, daß die Schriftform nach Artikel 4 Buchstabe c Nr. 2 (zumindest für den Beweis der Zustimmung) zwingend vorgeschrieben ist. Der Vorschlag des Vereinigten Königreichs wurde wegen mangelnder Unterstützung nicht in Betracht gezogen.

 

Buchstabe c Nr. 3

 

Buchstabe c Nr. 3 übernimmt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 5 Buchstabe c Unterabsatz iii), der verlangt, daß “die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind”.

 

Artikel 5 Buchstabe c Unterabsatz iii des Entwurfs forderte auch, daß die Zustimmungen “unwiderruflich geworden sind”, eine Bedingung, die einige Teilnehmer nicht zufriedenstellte. Vielmehr schlugen die vom Vereinigten Königreich bzw. Australien vorgelegten Arbeitsdokumente Nrn. 22 und 25 vor, die Wörter “nach dem Recht des Heimatstaats” anzufügen, aber dieser Vorschlag blieb erfolglos, weil er dahin mißverstanden werden konnte, er regle das anzuwendende Recht, das jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Schweden legte Arbeitsdokument Nr. 26 vor, in dem die Auffassung vertreten wird, es verstoße gegen die Grundrechte der biologischen Eltern, den Widerruf ihrer Zustimmung nicht zuzulassen, solange die Adoption nicht stattgefunden hat, auch wenn anerkannt wird, daß die Möglichkeit des Widerrufs nicht im Übereinkommens geklärt werden, sondern dem anzuwendenden Recht überlassen bleiben sollte.

 

Irland schlug in Arbeitsdokument Nr. 40 die Einführung der Wörter “nicht widerrufen wurden” anstelle der Formulierung “unwiderruflich geworden sind” vor, weil in einigen Staaten die Zustimmung zur Adoption erst mit Erlaß des Adoptionsbeschlusses unwiderruflich wird. Dieser Vorschlag wurde angenommen und Buchstabe c Nr. 3 entsprechend geändert.

 

Die Änderung an Buchstabe c Nr. 3 läßt offen, welches Recht auf den möglichen Widerruf der Zustimmung anzuwenden ist. Diese Frage wird grundsätzlich nach den Kollisionsnormen des Heimatstaats zu entscheiden sein.

150

Die Bedingung, die Buchstabe c Nr. 3 aufstellt, ist auch in Buchstabe d Nr. 3 in bezug auf die Zustimmung des Kindes vorgesehen und zusammen mit Artikel 32 Abs. 1 zu lesen, der jedermann allgemein verbietet, aus einer Tätigkeit in Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile zu erlangen. Die Zustimmungen dürfen daher auch nicht durch “sonstige Vorteile” herbeigeführt werden, die keiner Zahlung oder Gegenleistung irgendeiner Art entsprechen.

151

Buchstabe c Nr. 3 ist aus den oben unter Nr. 139 angegebenen Gründen in Verbindung mit den Artikeln 16 Buchstabe c und 29 zu lesen, nach denen die Zentrale Behörde des Heimatstaats, sobald sie überzeugt ist, daß das Kind adoptiert werden kann, sicherzustellen hat, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 eingeholt worden sind, und auch mit Artikel 29, weil es dabei um eine der Bedingungen geht, die zu erfüllen sind, ehe die Kontakte zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, zulässig werden.

152

Buchstabe c Nr. 4

 

Buchstabe c Nr. 4 gibt den Wortlaut des Entwurfs wieder (Artikel 5 Buchstabe c Unterabsatz iv) und stellt den in der Spezialkommission erzielten Kompromiß nach ausführlicher Erörterung der Frage dar, wann die für die Adoption vorgeschriebenen Zustimmungen zu geben sind, insbesondere im Fall der Mutter. Einige Auffassungen gingen dahin, das anwendbare Recht solle über die Gültigkeit ihrer Einwilligung vor der Geburt des Kindes und deren möglichen Widerruf entscheiden; die überwältigende Mehrheit wollte jedoch Mißbrauch unverheirateter Mütter vorbeugen und die Ernsthaftigkeit ihrer Zustimmung gewährleisten, um sicherzustellen, daß Maßnahmen getroffen werden, die Mütter vor übereilten Entscheidungen auf Grund Überlastung, Angst oder Druck zur Erteilung ihrer Zustimmung bewahren, indem verlangt wird, daß sie ihre Zustimmung erst nach der Geburt ihres Kindes erteilen können.

153

Spanien schlug mit Arbeitsdokument Nr. 17 vor, daß die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, “frühestens nach mindestens 30 Tagen, gerechnet von der Geburt des Kindes,” erteilt werden dürfe. Das von Italien vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 41 gestattete die Zustimmung der Mutter vor der Geburt des Kindes, schrieb aber ihre nachträgliche Bestätigung vor. Beide Vorschläge blieben jedoch erfolglos. Es wurde darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des Entwurfs einen Kompromiß darstellt und daß eine eher flexible Regelung besser sei als ein striktes Erfordernis, weil sie die kulturellen, soziologischen und psychologischen Unterschiede berücksichtigen kann, die ohne Zweifel Einfluß auf die zu empfehlende Frist haben können, innerhalb derer der Widerruf der mütterlichen Zustimmung anzuerkennen ist. Somit wurde die Lösung des Entwurfs beibehalten, und aus diesem Grund wird die Frist nach der Geburt des Kindes, innerhalb derer die Mutter ihre Zustimmung widerrufen kann, dem nach den Kollisionsnormen des Heimatstaats anzuwendenden Recht überlassen.

154

Die Wörter “sofern erforderlich” berücksichtigen die Fälle, in denen die Zustimmung der Mutter für die Gültigkeit der Adoption nicht notwendig ist, zB wenn sie verstorben ist, wenn ihre elterlichen Rechte aufgehoben sind oder wenn die zuständige Behörde das Kind für verlassen erklärt hat.

155

Buchstabe d

 

Einleitung

 

Der Einleitungssatz von Buchstabe d wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Einleitungssatz von Artikel 5 Buchstabe d), der die Grundsätze in Artikel 12 RKÜ ausbauen sollte. Deshalb schreibt er die Feststellung der Wünsche und Meinungen des Kindes sowie seiner Zustimmung in einem anderen Buchstaben als demjenigen vor, der für die Gültigkeit der Adoption erforderliche Zustimmungen anderer Personen, Institutionen oder Behörden regelt, und bestimmt, daß die zuständigen Behörden des Heimatstaats, um dieser Verpflichtung zu genügen, “das Alter und die Reife des Kindes” berücksichtigen müssen.

156

Einige Teilnehmer der Spezialkommission schlugen vor, für die notwendige Beteiligung des Kindes an dem seine Zukunft betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Altersgrenze festzusetzen, wie dies mehrere nationale Rechtsordnungen vorsehen. Angenommen wurde jedoch eine weiter gefaßte und flexiblere Formulierung, die nicht festlegt, wie alt das Kind sein muß, damit es angehört wird und seine Wünsche oder Meinungen oder seine Zustimmung berücksichtigt werden, sondern die Entscheidung den zuständigen Behörden des Heimatstaats überläßt.

157

Das Arbeitsdokument Nr. 17 Spaniens regte an, die Zustimmung des Kindes nach Erreichen seines zwölften Lebensjahres zwingend vorzuschreiben; aber dieser Vorschlag scheiterte, weil man eine flexiblere Formulierung für realistischer hielt und diese zudem mit Artikel 12 Abs. 1 RKÜ übereinstimmt.

158

Buchstabe d Nr. 1

 

Buchstabe d Nr. 1 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 5 Buchstabe d Unterabsatz i). Er gibt im wesentlichen die Anforderungen wieder, die Buchstabe c Nr. 1 in bezug auf die Personen, Institutionen und Behörden aufstellt, deren Zustimmung für die Adoption erforderlich ist, so daß die Bemerkungen zu jener Bestimmung auch hier gelten.

 

Es ist jedoch zu beachten, daß Buchstabe d Nr. 1 die Formulierung des Entwurfs beibehält und ordnungsgemäße Beratung und Unterrichtung “über die Wirkungen der Adoption” vorschreibt, obwohl diese Voraussetzungen in Buchstabe c Nr. 1 wegen der praktischen Unmöglichkeit oder wenigstens Schwierigkeiten, diesem Erfordernis zu entsprechen, abgelehnt worden war. Trotz seiner Beibehaltung ist Buchstabe d Nr. 1 entsprechend Buchstabe c Nr. 1 zu verstehen, dh. Beratung und Unterrichtung über die Wirkungen im Sinn von Artikel 26 Buchstaben a und b sind zu erteilen, ferner darüber, ob die Adoption das vorher bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Kind sowie seiner Mutter und seinem Vater und je nach Lage des Falles zu seiner Familie beendet, wie in Artikel 26 Buchstabe c erwähnt, und schließlich über die Möglichkeit der Umwandlung nach Artikel 27.

 

Wie schon bemerkt, muß das Kind seine Zustimmung unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife nicht in bezug auf eine Adoption im allgemeinen, sondern speziell auf die Adoption in einem bestimmten Fall erteilen, da es gegen seine Grundrechte verstoßen würde, wenn es adoptiert würde, ohne zu wissen, wer die Adoptiveltern sein werden.

 

Buchstabe d Nr. 1 verlangt die Zustimmung des Kindes nur “soweit notwendig”. Daher bestimmt das anzuwendende Recht, in welchen Fällen die Zustimmung eingeholt werden muß.

 

Buchstabe d Nr. 1 ist in Verbindung mit Artikel 16 Buchstabe c zu lesen, nach dem die Zentrale Behörde des Heimatstaats sicherzustellen hat, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 eingeholt worden sind, sobald sie überzeugt ist, daß das Kind adoptiert werden kann.

 

Buchstabe d Nr. 2

 

Buchstabe d Nr. 2 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 5 Buchstabe d Unterabsatz ii) und schreibt vor, daß die zuständigen Behörden des Heimatstaats, auch wenn die Zustimmung des Kindes nicht immer erforderlich ist, die “Wünsche und Meinungen des Kindes” zu berücksichtigen haben, wobei davon ausgegangen wird, daß es nicht genügt, dem Kind zu erlauben, sich zu äußern, sondern daß seine Wünsche oder Meinungen berücksichtigt werden müssen.

 

Bei der Erörterung dieser Frage in der Spezialkommission wurde bemerkt, daß Buchstabe d Nr. 2 nicht so ausführlich ist wie die Artikel 12 und 13 RKÜ, in denen das Recht des Kindes verankert ist, sich eine Meinung zu bilden und diese frei zu äußern. Dennoch wurde der Beschluß gefaßt, das Übereinkommen solle sich darauf beschränken, die wesentlichen materiellrechtlichen Punkte bezüglich der internationalen Adoption zu regeln und alle anderen dem anwendbaren Recht zu überlassen.

 

Aus den oben Nr. 163 angegebenen Gründen ist Buchstabe d Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 16 Buchstabe c zu lesen.

 

Buchstabe d Nr. 3

 

Buchstabe d Nr. 3 wiederholt den ersten Teil von Artikel 5 Buchstabe d Unterabsatz iii des Entwurfs mit einigen Änderungen ähnlich denjenigen an Artikel 4 Buchstabe c Nr. 2. Aus denselben Gründen braucht die Zustimmung deshalb nicht “unbedingt” erteilt zu werden, sondern muß “unbeeinflußt” und “schriftlich gegeben oder bestätigt worden” sein.

 

Aus den oben bei Nr. 163 angegebenen Gründen ist Buchstabe d Nr. 3 zusammen mit Artikel 16 Buchstabe c zu lesen.

 

Buchstabe d Nr. 4

 

Buchstabe d Nr. 4 gibt unverändert den letzten Satz von Artikel 5 Buchstabe d Unterabsatz iii des Entwurfs wieder, weil man es für ratsam hielt, diese konkrete Frage in einer gesonderten Bestimmung zu regeln.

 

Dieselbe Voraussetzung enthält Buchstabe c Nr. 3 in bezug auf die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung für die Adoption erforderlich ist; sie ist in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 zu lesen, der es jedermann allgemein verbietet, aus einer Tätigkeit in Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile zu erlangen. Deshalb dürfen die Zustimmungen auch nicht durch “sonstige Vorteile” herbeigeführt werden, die keiner Zahlung oder Gegenleistung irgendeiner Art entsprechen.

 

Auch wenn das Übereinkommen diese Frage nicht ausdrücklich anspricht, ist davon auszugehen, daß die Zustimmung nicht widerrufen sein darf, wie dies Artikel 4 Buchstabe c Nr. 3 ausdrücklich verlangt.

171

Aus den oben Nr. 136 angeführten Gründen ist Buchstabe d Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Buch­stabe c zu lesen.

172

Artikel 5

 

Einleitung

 

Nach dem im Übereinkommen angelegten System der Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung enthält Artikel 5 die Verpflichtungen, denen der Aufnahmestaat entsprechen muß, bevor eine Adoption im Anwendungsbereich des Übereinkommens stattfinden kann. Folglich müssen sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vergewissern, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind und daß dem Kind die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

173

Die Einleitung von Artikel 5 gibt den Wortlaut des Entwurfs wieder, wobei nur die letzten Wörter (“festgestellt haben”) gestrichen wurden, um aus sprachlichen Gründen der Aufnahme des neuen Buchstaben b Genüge zu tun.

174

Die Voraussetzungen nach Artikel 5 sind kumulativ zu erfüllen; dabei ist aber daran zu erinnern, daß sie nur Mindestschutzvorschriften darstellen und daß es deshalb dem Aufnahmestaat freisteht, die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen zu verlangen.

175

Nach Artikel 5 haben die “zuständigen Behörden” die Überprüfung vorzunehmen; es wird daher Sache des Aufnahmestaats sein, diese Behörden zu bestimmen, seien es gerichtliche oder Verwaltungsbehörden oder auch die Zentrale Behörde nach Kapitel III des Übereinkommens.

176

Artikel 5 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um die zuständigen Behörden zu bestimmen, falls in einem Vertragsstaat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

177

Spanien schlug in Arbeitsdokument Nr. 19 vor, den folgenden neuen Artikel aufzunehmen: “Im Sinn der Artikel 6 und 7 (des Übereinkommensentwurfs) gelten Konsuln als zuständige Behörden des Aufnahmestaats, soweit der Heimatstaat ihre Mitwirkung nicht untersagt”. Der Vorschlag entsprach dem innerstaatlichen spanischen Recht und deckte sich zudem mit Artikel 5 Buchstabe f des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen. Er scheiterte jedoch, weil man es für unklug hielt, die Frage zu vertiefen, welche Behörde als eine zuständige Behörde anzusehen wäre.

178

Das von Belgien, Spanien und der Schweiz unterbreitete Arbeitsdokument Nr. 149 regte an, als zusätzliche Adoptionsvoraussetzung im Fall einer Adoption im Heimatstaat aufzunehmen, daß die Erfordernisse für die Unterbringung des Kindes bei den künftigen Adoptiveltern erfüllt sind, also das Einverständnis beider Staaten mit der Unterbringung. Obwohl der Vorschlag nicht formell angenommen wurde, findet sich der ihm zugrunde liegende Gedanke in Artikel 17 des Übereinkommens wieder.

179

5

Buchstabe a

 

Buchstabe a wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 6 Buchstabe a) und ist in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 zu lesen. Er schreibt vor, daß die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entscheiden müssen, ob die künftigen Adoptiveltern zwei verschiedene Arten von Erfordernissen erfüllen: a) sie müssen “in Betracht kommen”, dh. alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; und

b) sie müssen “geeignet” sein, also den erforderlichen sozio-psychologischen Anforderungen entsprechen.

180

Diese Entscheidung können jedoch die zuständigen Behörden des Heimatstaats überprüfen, ehe sie sich nach Artikel 17 Buchstabe c damit einverstanden erklären, das Adoptionsverfahren fortzuführen.

181

Buchstabe a ist zusammen mit Artikel 29 zu lesen, der grundsätzlich persönliche Kontakte zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person untersagt, welche die Sorge für das Kind hat, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buch­stabe a nicht erfüllt sind.

182

Buchstabe b

 

Buchstabe b entspricht dem Erfordernis in Artikel 4 Buchstabe c Nr. 1 erster Satzteil und ist in Artikel 5 enthalten, weil diese Aufgabe leichter im Aufnahmestaat wahrzunehmen ist, in dem die künftigen Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei ist jedoch nicht außer acht zu lassen, daß die zuständigen Behörden des Heimatstaats in Übereinstimmung mit Artikel 17 Buchstabe a das Einverständnis der künftigen Adoptiveltern mit der Adoption festzustellen haben.

183

Buchstabe b verlangt, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind; um es zu erleichtern, diese Bedingung einzuhalten, schreibt Artikel 9 Buchstabe c den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten vor, unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungs­gemäß zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um insbesondere “den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern”.

 

Buchstabe c

 

Buchstabe c gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 6 Buchstabe b) wieder und ist in Verbindung mit Artikel 18 zu lesen, nach dem die Zentralen Behörden beider Staaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

 

Buchstabe c stellt eine sachliche Voraussetzung für die Adoption auf, und der ihm zugrunde liegende Gedanke wurde einstimmig angenommen. Es wäre sicher sinnlos, eine Adoption vorzunehmen, wenn dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat, in dem die künftigen Adoptiveltern ihren Aufenthalt haben, und der ständige Aufenthalt dort nicht erlaubt würden; der gleiche Grund erklärt Artikel 18.

 

Die Adoptivfamilie läßt sich gewöhnlich in dem Staat nieder, in dem die künftigen Adoptiveltern zu Beginn des Adoptionsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; sofern sie aber in der Zwischen­zeit in einen anderen Vertragsstaat übersiedeln, erscheint es zwingend, diesen letzten als Aufnahmestaat im Sinn von Buchstabe c anzusehen.

 

Die Formulierung “dem Kind bewilligt worden sind oder werden” ist weit genug, um auch die Fälle zu erfassen, in denen – wie zB innerhalb der Europäischen Union – für die Einreise in den Aufnahmestaat oder den ständigen Aufenthalt dort weder eine Erlaubnis noch ein Visum vorgeschrieben sind.

 

Die Feststellung nach Buchstabe c bedarf der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Heimatstaats, ehe nach Artikel 17 Buchstabe d eine Entscheidung getroffen wird, das Kind den künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen.

 

Kapitel III – Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen

 

Die Überschrift zu Kapitel III gibt den Wortlaut des Entwurfs wieder und erwähnt die öffentlichen Behörden nicht besonders, die einige den Zentralen Behörden übertragene Aufgaben wahrnehmen können, was sich so erklärt, daß sie in der Regelung des Übereinkommens “weniger deutlich zutage treten” (Bericht der Spezialkommission Nr. 144).

 

Wegen der großen Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen mit Bezug auf die Methoden der Strukturierung und Ausübung von Kontrolle internationaler Adoptionen wurde von Beginn der Arbeiten an eingeräumt, daß “es wahrscheinlich sehr schwierig wäre, ihre Anwendung im Wortlaut eines Über­einkommens zu koordinieren, wenn das Übereinkommen nicht ein System von Zentralen Behörden einrichten würde, und zwar nach dem Vorbild des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und insbesondere des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im folgenden: Haager Kindesentführungs­übereinkommen) und seiner europäischen und amerikanischen Gegenstücke (Europäisches Überein­kommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie Interamerikanisches Übereinkommen vom 15. Juli 1989 über die internationale Rückführung von Kindern), die bestimmte konkrete Befugnisse und Pflichten dieser Zentralen Behörden darlegen”.

 

Da das Übereinkommen über internationale Adoption hauptsächlich ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den gerichtlichen und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten sein soll, mußte zwischen den Vorteilen direkter Zusammenarbeit und den Vorzügen der Benennung einer Zentralen Behörde durch jeden Vertragsstaat, um die geplante Zusammenarbeit zu koordinieren und zu lenken, gewählt werden. Es wurde beschlossen, die Vertragsstaaten zu verpflichten, eine Zentrale Behörde nicht einzurichten, sondern zu bestimmen, obwohl anerkannt wurde, daß einige Aufgaben nicht in allen Ländern von den Zentralen Behörden selbst erfüllt werden könnten, so etwa die Bewilligung der Adoption, die gewöhnlich eine Einschaltung der Gerichte verlangt.

 

Die zwischen den Staaten bestehenden Unterschiede erklären die Lösung des Problems, ob die Pflichten, die das Übereinkommen jedem Vertragsstaat auferlegt, unmittelbar von der Zentralen Behörde oder auch durch andere zuständige Stellen oder ordnungsgemäß in dem Staat zugelassene Organisationen erfüllt werden können. Es wurde vorgeschlagen, jeder Vertragsstaat solle selbst entscheiden, ob die den Zentralen Behörden auferlegten Verpflichtungen übertragen werden können, wobei es selbstverständlich war, daß sie die Schlüsselstellung für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten behalten sollten. Dennoch wurde vereinbart, daß einige Aufgaben unmittelbar von den Zentralen Behörden wahrzunehmen sind (Artikel 7) und andere übertragen werden können (Artikel 8 und 9). Das Übereinkommen unterscheidet sich jedoch vom Entwurf, weil es die Möglichkeit der Übertragung beschränkt, da die wahrzunehmenden Aufgaben in einigen Fällen entweder ausschließlich unmittelbar von der Zentralen Behörde oder durch öffentliche Stellen wahrzunehmen sind (Artikel 8), während die Pflichten im Sinn des Artikels 9 auch von ordnungsgemäß zugelassenen Organisationen erfüllt werden können.

193

Artikel 6

 

Allgemeine Bemerkungen

 

Artikel 6 gibt im wesentlichen Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens wieder, so daß die Bemerkungen zu dieser Bestimmung auch für Artikel 6 zutreffen.

194

Nach Artikel 6 besteht keine Notwendigkeit, eine “Zentrale Behörde” zu schaffen, sondern nur, eine zu bestimmen, eine Feststellung, die in Erinnerung behalten werden sollte, um Mißverständnisse zu vermeiden. In der Tat wäre es falsch zu glauben, die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens bzw. der Beitritt zu ihm müsse den Vertragsstaaten wegen der den Zentralen Behörden zugewiesenen Rolle zwangsläufig außergewöhnliche Verwaltungsausgaben verursachen. In vielen Staaten gibt es bereits eine Verwaltungsstelle, die bei internationalen Adoptionen Aufgaben einer “Zentralen Behörde” wahrnimmt; in anderen Staaten kann eine bestehende Abteilung oder Dienststelle eines Ministeriums hierzu bestimmt werden.

195

Absatz 1

 

Absatz 1 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 8 Abs. 1) und schreibt vor, daß die Zentrale Behörde die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Dieser erste Absatz ist jedoch in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 zu lesen, die es je nach Art der wahrzunehmenden Verpflichtungen erlauben, die der Zentralen Behörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Stellen und auf zugelassene Organisationen innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zu übertragen, welche das Recht des einzelnen Vertragsstaats festlegt. Er ist weiterhin in Verbindung mit Artikel 22 zu lesen, der es innerhalb gewisser Grenzen und unter bestimmten Bedingungen erlaubt, die der Zentralen Behörde in Kapitel IV zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Stellen, zugelassene Organisationen oder sogar auf nicht zugelassene Organisationen oder Personen zu übertragen.

196

Bei der Prüfung des ersten Absatzes wurde während der Sitzungen der Spezialkommission vorgeschlagen, es jedem Vertragsstaat zu ermöglichen, nicht eine staatliche Stelle, sondern eine halbstaatliche oder nichtstaatliche Organisation als Zentrale Behörde zu bestimmen. Es wurde vereinbart, jedem Vertragsstaat die Entscheidung freizustellen, wie er den durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen nachkommen will, und deshalb die Zentrale Behörde zu bestimmen, die ihm am geeignetsten erscheint. Obwohl der Vorschlag keinen Erfolg hatte, sollte die Möglichkeit in Erinnerung behalten werden, die den Zentralen Behörden zugewiesenen Aufgaben in dem Umfang zu übertragen, der nach den Artikeln 8, 9 und 22 des Übereinkommens zulässig ist.

197

Absatz 2

 

Artikel 8 Abs. 2 des Entwurfs betraf Bundesstaaten und gab im wesentlichen die gleiche Formulierung wieder, die das Haager Kindesentführungsübereinkommen verwendet. Die Spezialkommission nahm jedoch die Formulierung “einen Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht,” anstelle der “… autonomen Gebietskörperschaften” an.

198

Bei der ersten Lesung des Entwurfs wies die belgische Delegation darauf hin, diese Formulierung sei unvollständig, weil sie den Vertragsstaaten nicht erlaube, die “persönliche” Zuständigkeit verschiedener Zentraler Behörden zu bestimmen. Deshalb schlug das belgische Arbeitsdokument Nr. 3 vor, Absatz 2 erster Satz zu ergänzen und es den Vertragsstaaten zu erlauben, die “persönliche Zuständigkeit” der verschiedenen Zentralen Behörden “festzulegen”. Um mögliche Mißverständnisse auszuräumen, wurde jedoch ohne Gegenstimme beschlossen, dasselbe Ergebnis dadurch herbeizuführen, daß nur auf die “Zuständigkeit” Bezug genommen und die im Entwurf enthaltene Qualifikation “räumliche” gestrichen wird.

199

Trotz dieser uneingeschränkten Zustimmung warf die kanadische Delegation die Frage bei der zweiten Lesung erneut auf und unterstrich, wie überaus bedeutsam es für Bundesstaaten sei, auf den räumlichen Umfang der Aufgaben Bezug zu nehmen, die von mehr als einer Zentralen Behörde wahrzunehmen seien. Daher schlug das kanadische Arbeitsdokument Nr. 185 die erneute Einfügung des Wortes “räumliche” vor “Zuständigkeit” vor, damit der Artikel mit der in anderen Haager Übereinkünften, insbesondere im Kindesentführungsübereinkommen, angenommenen Formulierung übereinstimmt. Nach der Geschäfts­ordnung konnte der Vorschlag wegen mangelnder Unterstützung nicht in Betracht gezogen werden; aber es wurde vereinbart, im Bericht zu erläutern, daß die Änderung nicht beabsichtigt, den Inhalt des Artikels abzuwandeln.

 

Die Frage wurde der Vollversammlung der Konferenz wiederum unterbreitet, der das von Australien, Belgien, Brasilien, Kanada, Deutschland, Mexiko, der Russischen Föderation, Spanien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 5 vorschlug, in Artikel 6 Abs. 2 erster Satz vor dem Wort “Zuständigkeit” die Wörter “räumliche oder persönliche” einzufügen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Vorschlag mit großer Mehrheit angenommen.

 

Artikel 7

 

Absatz 1

 

Absatz 1 ändert den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 9 Abs. 1) nicht, der die Formulierung von Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens mit den notwendigen Anpassungen wiedergab, und sieht allgemein vor, daß die Zentralen Behörden zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten fördern sollen, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Einige dieser Aufgaben müssen unmittelbar erfüllt werden; aber die meisten können mit gewissen Beschränkungen von anderen öffentlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

 

Artikel 7 Abs. 1 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um die zuständigen Behörden im Fall eines Vertragsstaats zu bestimmen, in dem auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

 

Absatz 2

 

Absatz 2 gibt inhaltlich den Text des Entwurfs (Artikel 9 Abs. 2) wieder und zählt die Aufgaben auf, welche die Zentrale Behörde unmittelbar erledigen muß und nicht an andere öffentliche Stellen oder zugelassene Organisationen übertragen kann.

 

Während der zweiten Lesung des Entwurfs legte Belgien das Arbeitsdokument Nr. 176 mit der Anregung vor, das Wort “unmittelbar” einzufügen, um Mißverständnisse auszuschalten und klarzustellen, daß die in Artikel 7 Abs. 2 aufgezählten Aufgaben nicht übertragen werden dürfen.

 

Artikel 7 Abs. 2 weicht daher von Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens ab, weil diese Vorschrift nicht vorsieht, daß die Zentrale Behörde die ihr im Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben unmittelbar wahrnehmen muß. Dennoch ist das praktische Ergebnis ganz ähnlich, da die Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b sehr allgemeiner Natur sind.

 

Bei den Sitzungen der Spezialkommission wurde der Vorschlag gemacht, die Liste der unmittelbar von der Zentralen Behörde zu erfüllenden Verpflichtungen dahin zu erweitern, jeden unstatthaften Vermögensvorteil, die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern und allgemein andere, nicht mit dem Übereinkommen übereinstimmende Handlungen und Praktiken zu verhindern. Ein ähnlicher Vorschlag wurde bei der Siebzehnten Tagung unterbreitet und führte zu Artikel 8.

 

Buchstabe a

 

Buchstabe a wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 9 Buchstabe a) und verlangt, daß die Zentralen Behörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen. Information dieser Art ist sehr wichtig, um es den Vertragsstaaten zu erlauben, nach Artikel 17 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 ihr Einverständnis mit der Fortführung des Adoptionsverfahrens zu erklären.

 

Buchstabe a fordert auch, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um andere allgemeine Informationen wie beispielsweise statistische Daten und Musterformblätter zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist jedoch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 2 zu lesen, der vorschreibt, in dem Bericht über das Kind die Identität seiner Mutter und die seines Vaters nicht preiszugeben, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden dürfen. Weiter ist Artikel 30 zu berücksichtigen, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Angaben über die Herkunft des Kindes aufzubewahren, sowie Artikel 31, der den Schutz der gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten regelt.

 

Die Bezugnahme auf Musterformblätter in Buchstabe a hebt ihre zukünftige Bedeutung hervor, um die Anwendung des Übereinkommens zu erleichtern, und ist in Verbindung mit dem Wunsch der Siebzehnten Tagung zu lesen, daß die Sachverständigen, die an dem ersten Treffen der nach Artikel 42 einzuberufenden Spezialkommission teilnehmen, Musterformblätter erarbeiten, insbesondere zu den nach Artikel 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Zustimmungen und zu der Bescheinigung im Sinn von Artikel 23.

210

Die von der Zentralen Behörde nach Buchstabe a unmittelbar zu erledigende Aufgabe besteht nur darin, “alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,” um die vorgeschriebenen Informationen zu erteilen. Diese Informationen können und werden normalerweise von spezialisierten Personen, Organisationen oder Behörden und nicht von der Zentralen Behörde selbst einzuholen und aufzubereiten sein.

211

Buchstabe b

 

Buchstabe b wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 9 Buchstabe b) und verpflichtet die Zentralen Behörden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie möglich auszuräumen. Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Artikel 33 zu lesen, welcher der Zentralen Behörde die Verantwortung dafür auferlegt sicherzustellen, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß die Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet werden oder mißachtet zu werden drohen.

212

Buchstabe b verpflichtet die Zentrale Behörde lediglich dazu, die Angaben über die Wirkungsweise des Übereinkommens, gegebenenfalls auch aus anderen Quellen, zu erlangen, und es ist auch nicht ihre Aufgabe, Hindernisse, die der Anwendung des Übereinkommens entgegenstehen, unmittelbar auszu­räumen, sondern alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck zu treffen.

213

Artikel 8

 

Die den Zentralen Behörden in Artikel 8 zugewiesene Aufgabe war in Artikel 10 Buchstabe c des Entwurfs Teil der Verpflichtungen, die andere öffentliche Stellen oder zugelassene Organisationen wahrnehmen durften. Das von Schweden vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 26 wies jedoch darauf hin, daß die zugelassenen Organisationen ihrerseits nach Artikel 11 Buchstabe c der Überwachung unterliegen. Folglich war es nicht zweckmäßig, die Übertragung dieser Überwachungsaufgaben auf zugelassene Organisationen zu gestatten. Deshalb wurde vorgeschlagen, diese Aufgabe besonders zu behandeln und ihre mögliche Übertragung auf andere öffentliche Stellen zu beschränken, keinesfalls aber eine Übertragung auf zugelassene Organisationen zu eröffnen. Der Gedanke wurde angenommen, und die Verpflichtung wurde aus Gründen der Klarheit in eine besondere Vorschrift aufgenommen, nämlich in Artikel 8, obwohl die finnische und die belgische Delegation anmerkten, daß diese Überwachungs­aufgaben in ihren Staaten regelmäßig zugelassenen Organisationen auferlegt werden, weil sie die praktischen Probleme besser kennen.

214

Die Aufgabe nach Artikel 8 ist somit unmittelbar von der Zentralen Behörde oder von anderen staatlichen Stellen wahrzunehmen, nicht aber von zugelassenen Organisationen, wobei davon auszugehen ist, daß die Übertragung durch die Zentrale Behörde auf andere staatliche Stellen nur in dem Umfang und unter den Bedingungen zulässig ist, die jeder Vertragsstaat festlegt.

215

Artikel 8 macht keine näheren Angaben in bezug auf die staatlichen Stellen im Sinn seines Einleitungssatzes. Sie können also je nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats gerichtliche oder Verwaltungsbehörden sein. Artikel 8 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um bei Vertragsstaaten, in denen auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, die staatlichen Stellen zu bestimmen.

216

Wie in den Artikeln 7 und 9 besteht die von Artikel 8 den Zentralen Behörden auferlegte Verpflichtung lediglich darin, “alle geeigneten Maßnahmen” zu treffen, die in diesem Fall unmittelbar oder mit Hilfe anderer staatlicher Stellen getroffen werden müssen, nicht mit Hilfe zugelassener Organisationen, von Personen oder nicht zugelassenen Stellen, wobei aber immer die Bestimmungen und Bedingungen nach dem Recht des Vertragsstaats maßgebend sind.

217

Artikel 8 ist in Verbindung mit Artikel 32 zu lesen, der es untersagt, aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile zu erlangen, sowie mit Artikel 33, der die Nichtbeachtung oder ernsthaft zu befürchtende Mißachtung des Übereinkommens verhindern soll.

218

Deutschland schlug in Arbeitsdokument Nr. 48 vor, das Wort “unstatthafte” in der englischen Fassung zu streichen, um der Schlußfolgerung entgegenzutreten, es gebe andere Vorteile, die als “statthaft” anzusehen sein könnten und erzielt werden dürften. Obwohl das RKÜ diesen Begriff verwendet, unterbreitete Frankreich mit dem Arbeitsdokument Nr. 86 einen ähnlichen Vorschlag zur Streichung des Wortes “indu” in der französischen Fassung, weil für Französischsprachige solch ein Adjektiv “schokierend” sei, eine Bemerkung, die auch der Beobachter für Defence for Children International unterstützte. In dieser Hinsicht drückte die kolumbianische Delegierte ihre Besorgnis aus, diese Streichung in den Artikeln 8 und 32 könne die üblichen Schenkungen an Adoptionszentren, die von künftigen Adoptiveltern aufgesucht werden, in Mitleidenschaft ziehen, wobei die Delegierte nachdrücklich darauf hinwies, daß diese Schenkungen einen größeren Schutz für Kinder in Kolumbien ermöglicht haben. Nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit wurde beschlossen, in Artikel 8 die Formulierung im VN-Übereinkommen beizubehalten, um die Möglichkeit abweichender Auslegung der beiden Übereinkommen auf Grund formell voneinander abweichender offizieller Fassungen auszuschalten (siehe die Bemerkungen zu Artikel 32 unten Nrn. 526 bis 534).

 

Weil die Verpflichtungen nach Artikel 8 sehr allgemein gehalten sind, steht es den Vertragsstaaten frei zu entscheiden, wann sie eine Praxis als “den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufend” einstufen. Im Fall unterschiedlicher Auslegung kann die Frage jedoch beim Treffen der Spezialkommission geprüft werden, die nach Artikel 42 einzuberufen ist, um die praktische Durchführung des Übereinkommens zu untersuchen.

 

Artikel 9

 

Einleitung

 

Der Einleitungssatz gibt den Entwurf (Einleitungssatz von Artikel 10) wieder und gestattet den Vertragsstaaten zu entscheiden, wie die im Übereinkommen den Zentralen Behörden auferlegten Verpflichtungen mit Ausnahme der unmittelbar zu erledigenden in Artikel 7 aufgezählten und der nur unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen nach Artikel 8 wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt, weil die Übertragung nur auf andere staatliche Stellen oder zugelassene Organisationen gestattet ist und ausnahmsweise Personen oder nicht zugelassene Organi­sationen alle oder einige den Zentralen Behörden in Kapitel IV des Übereinkommens zugewiesene Aufgaben innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen von Artikel 22 erfüllen dürfen.

 

Obwohl dies nicht ausdrücklich gesagt ist, ergibt sich mittelbar aus der Einleitung von Artikel 9, daß die Übertragung von Aufgaben nur in dem Ausmaß und unter den Bedingungen möglich ist, die das Recht jedes Vertragsstaats festlegt.

 

Zur Bestimmung der staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen bei einem Vertragsstaat, in dem auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, ist der Einleitungssatz zu Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 36 Buchstaben c und d zu lesen.

 

Artikel 9 erlaubt daher ein großes Maß an Flexibilität bei der Anwendung des Übereinkommens, und jeder Vertragsstaat trifft seine eigene Entscheidung darüber, wie die den Zentralen Behörden auferlegten Aufgaben zu erledigen sind. Er kann jede Übertragung überhaupt verbieten oder in dem nach den Artikeln 7 und 8 erlaubten Maß eine generelle oder teilweise Übertragung gestatten; in jedem Fall bleibt der Vertragsstaat aber nach Völkerrecht für jeden Verstoß gegen das Übereinkommen verantwortlich.

 

Nach den Artikeln 8, 9 und 22 des Übereinkommens können die Aufgaben, die das Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweist, je nach ihrer Natur von anderen staatlichen Stellen, zugelassenen Organisationen oder in manchen Fällen sogar von nicht zugelassenen Organisationen oder Personen erfüllt werden. Folglich sind die Zentralen Behörden nicht notwendigerweise die einzigen “Verant­wortungsträger” nach dem Übereinkommen, und die Zusammenarbeit kann auf anderem Weg nach dem Recht jedes Vertragsstaats erreicht werden. Dieser Aspekt unterscheidet das vorliegende Übereinkommen vom Haager Kindesentführungsübereinkommen, in dem die Zentrale Behörde die einzige Institution bleibt, die dafür verantwortlich ist, daß die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen eingehalten werden. Daher ist das Übereinkommen flexibler und kann eine tatsächliche Dezentralisierung der Aufgaben bewirken, die der Zentralen Behörde zugewiesen sind.

 

Wegen der möglichen tatsächlichen Dezentralisierung, die sich im Fall einer Übertragung ergeben kann, regte der Bericht der Spezialkommission (Nr. 166) an, von jedem Vertragsstaat zu verlangen, dem Generalsekretär der Konferenz die entsprechenden Angaben über die staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen sowie, wenn die Erklärung nach Artikel 22 Abs. 2 abgegeben worden ist, über die nicht zugelassenen Organisationen oder Personen zu übermitteln, die einige den Zentralen Behörden durch das Übereinkommen zugewiesene Aufgaben erfüllen können, und welchen Umfang die Übertragung hat. Die Siebzehnte Tagung nahm diesen Vorschlag an und stellte ihn in bezug auf zugelassene Organisationen in Artikel 13 und in bezug auf nicht zugelassene Organisationen oder Personen in Artikel 22 Abs. 3 ein. Dennoch erscheint es ratsam, auch die entsprechenden Angaben hinsichtlich der staatlichen Stellen nach den Artikeln 8, 9 und 22 Abs. 1 zu übermitteln.

 

Die Aufzählung in Artikel 8 beansprucht nicht, die den Zentralen Behörden auferlegten Aufgaben erschöpfend aufzulisten, wie die Formulierung “insbesondere” am Ende des Einleitungssatzes zeigt und weil Kapitel IV des Übereinkommens den Zentralen Behörden weitere Aufgaben auferlegt. Daher können nicht in Artikel 7 Buchstaben a und b genannte Aufgaben außer denen nach Artikel 33 unter Beachtung der Beschränkungen des Artikels 8 nach den Bedingungen übertragen werden, die das Recht jedes Vertragsstaats festlegt. Diese Möglichkeit der Übertragung bekräftigt Artikel 22 Abs. 1 in bezug auf die Aufgaben, die Kapitel IV den Zentralen Behörden zuweist.

227

Wie Artikel 8 unterscheidet Artikel 9 nicht zwischen gerichtlichen und Verwaltungsbehörden; daher können die im Einleitungssatz genannten staatlichen Stellen je nach dem Recht jedes Vertragsstaats gerichtliche oder Verwaltungsbehörden sein.

228

Buchstabe a

 

Buchstabe a wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 10 Buchstabe a) ausgenommen die von Frankreich im Arbeitsdokument Nr. 36 vorgeschlagene Änderung, den letzten Satzteil mit einer ausdrücklichen Verweisung auf Artikel 30 zu streichen. Diese Streichung wurde gebilligt, weil der gestrichene Satz zwei unterschiedliche Fragen vermischte:

1.  die Einholung und den Austausch von Auskünften zum Adoptionsvorhaben nach Buchstabe a und

2.  den in Artikel 30 geregelten Zugang des Kindes zu diesen Angaben, nachdem die Adoption vorgenommen worden ist.

229

Buchstabe a erlegt der Zentralen Behörde die Verpflichtung auf, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Auskünfte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist. Um die Zentrale Behörde nicht zu überlasten, wurde jedoch davon ausgegangen, daß diese Pflicht innerhalb der Grenzen und Bedingungen erfüllt werden sollte, die das Recht jedes Vertragsstaats festlegt.

230

Die vom Vereinigten Königreich bzw. Australien unterbreiteten Arbeitsdokumente Nr. 22 und 25 schlugen vor, in die Einholung, die Aufbewahrung sowie den Austausch von Auskünften auch die “natürlichen Eltern” einzubeziehen; denn wenn ein Kind nach Artikel 30 das Recht auf Zugang zu den Angaben über seine Herkunft habe, sollten diese Angaben so vollständig wie möglich sein. Dem wurde entgegengehalten, daß unbeschadet der Bedeutung der Angaben, die hinzugefügt werden sollten, dieses Erfordernis bei unbekannten natürlichen Eltern nicht erfüllt werden könne und es daher besser auf Angaben ohne Hinweis auf die Identität zu beschränken sei. Der Vorschlag wurde mit knapper Mehrheit abgelehnt.

231

Buchstabe b

 

Buchstabe b gibt den Wortlaut des Entwurfs (Buchstabe 10 b) wieder und bezieht sich auf die Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen. Diese Verpflichtung greifen andere Artikel des Übereinkomens auf, nämlich die Artikel 18, 19 (Abs. 1), 20 und 35 allgemein im Hinblick auf alle zuständigen Behörden.

232

Allgemein wurde anerkannt, daß Buchstabe b wichtig ist, um das Wohl des Kindes zu schützen und damit eines der Hauptziele des Übereinkommens zu erreichen. Aus diesem Grund schlug Spanien in Arbeitsdokument Nr. 20 folgende Formulierung vor: “Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen, um Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen, indem sie alle Aufgaben nach Kapitel IV wahrnehmen, und treten vor gerichtlichen oder außergerichtlichen Behörden auf”. Der Vorschlag scheiterte jedoch, da eingewandt wurde, der Begriff des “Auftretens” habe eine klar umrissene abweichende Bedeutung im Zivilprozeßrecht und die vorgeschlagene Formulierung greife übermäßig in das Verfassungsrecht der Vertragsstaaten ein.

233

Buchstabe c

 

Nach Buchstabe c treffen die Zentralen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um den Aufbau von Diensten zur Adoptionsberatung in ihrem Staat zu fördern. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Verant­wortung ist leicht verständlich, wenn die Bedeutung berücksichtigt wird, die Artikel 4 Buch­staben c und d sowie Artikel 5 Buchstabe b der sachgemäßen Beratung als Adoptionsvoraussetzung zumessen.

234

Buchstabe c gibt den Wortlaut des Entwurfs wieder (Artikel 10 Buchstabe d); jedoch wurden die Wörter “post-adoption services (Beratungsdienste nach der Adoption)” auf Antrag Koreas in Arbeitsdokument Nr. 61 in der von Irland geänderten Fassung eingefügt. Die Änderung wurde aus Gründen der Klarstellung sowie wegen der Bedeutung der Beratungsdienste nach der Adoption gebilligt, “um die Anpassung des Kindes an sein neues Heim und seine neue Umgebung und den Erfolg der Adoption sicherzustellen”. Denselben Gedanken hatten die Philippinen mit dem Vorschlag eingebracht, das Übereinkommen solle den sozialen und kulturellen Schutz der adoptierten Kinder fördern und mit Hilfe der Zentralen Behörden bewußt darauf hinwirken, daß die Kinder nicht nur geschützt, sondern auch in ihre neue Umgebung integriert werden.

 

Buchstabe d

 

Buchstabe d gibt den Text des Entwurfs wieder (Artikel 10 Buchstabe e) und verlangt, daß die Zentralen Behörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen. Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 30 über Datenschutz zu lesen.

 

Buchstabe e

 

Buchstabe e gibt das von Japan vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 192 wieder und stellt eine Kompromißlösung dar, um dem Antrag von Delegierten aus Kinderheimatstaaten auf der Diplomatischen Konferenz Genüge zu tun.

 

Das von Kolumbien, Costa Rica und El Salvador unterbreitete, später zurückgezogene Arbeitsdokument Nr. 94 schlug die Verpflichtung der Zentralen Behörden vor, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, “um die Überwachung der Adoption im Aufnahmestaat bis zur Einbürgerung des Kindes herbeizuführen”. Weitere lateinamerikanische Delegierte (aus Bolivien, Brasilien und Mexiko) sowie auch die Russische Föderation machten geltend, die adoptierten Kinder blieben Staatsangehörige des Heimatstaats und deshalb sei diesem daran gelegen, über das Ergebnis der Adoption unterrichtet zu werden. Außerdem bemerkte der Delegierte aus Sri Lanka, diese Frage sei für die Heimatstaaten sehr wichtig, obwohl Unterrichtungsbegehren nach einer Adoption erfahrungsgemäß nie abgelehnt worden seien, und Polen schlug im Arbeitsdokument Nr. 50 vor zu “überwachen, daß das Kind nach der Adoption die Möglichkeit hat, seine Grundrechte wahrzunehmen”.

 

Einige Teilnehmer wandten sich aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen diese Vorschläge, weil sie einen Eingriff in die Souveränität des Aufnahmestaats mit sich bringen könnten; jedoch wurde freiwilliger Unterrichtung nach der Adoption nicht widersprochen. Die Delegation der Vereinigten Staaten bemerkte, manchmal sei es sehr schwierig, Auskünfte über eine Person einzuholen, da es in den Vereinigten Staaten kein System der polizeilichen Anmeldung gebe. Es wurde auch darauf hingewiesen, die Heimatstaaten könnten eine solche Überwachung möglicherweise nicht durchführen, wenn man die Zahl der jährlich in einigen Heimatstaaten adoptierten Kinder berücksichtige, und das Übereinkommen sehe bei der Aufdeckung von Mißbräuchen keine Sanktion vor, da das Strafrecht nicht in seinen Anwendungsbereich falle.

 

Daher regte Uruguay in Arbeitsdokument Nr. 90 an, die Zentralen Behörden sollten alle geeigneten Maßnahmen treffen, “begründete Auskunftsersuchen über eine bestimmte Adoption zu beantworten”; dieser Vorschlag wurde in dem Sinn ergänzt, die Antwort solle “soweit möglich” übersandt werden. Im Anschluß an diesen Gedanken sah das Arbeitsdokument Nr. 101 Italiens die Verpflichtung vor, Ersuchen zu beantworten, “soweit das Recht des ersuchten Staates dies zuläßt,” und Kanada unterbreitete das Arbeitsdokument Nr. 102 mit dem Vorschlag, die Antwort “nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden” zu übersenden.

 

Der abschließende Wortlaut wurde mit großer Mehrheit angenommen, wobei das Vereinigte Königreich den zwingenden Charakter der Vorschrift ablehnte, auch wenn es anerkannte, daß es in jedem Fall die Weiterleitung der erbetenen Auskünfte an den Heimatstaat empfehlen würde.

 

Artikel 10

 

Die Frage, ob die Aufgaben, die das Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweist, von Einzelpersonen oder privaten Organisationen erledigt werden können, ist ein sehr heikles Thema; denn erfahrungsgemäß gehen die meisten Mißbräuche bei internationalen Adoptionen auf die Einschaltung solcher “Vermittler” während der verschiedenen Stadien des Adoptionsverfahrens zurück. Aus genau diesem Grund wollten einige Teilnehmer der Spezialkommission keine Möglichkeit einer Aufgabenübertragung von Zentralen Behörden auf zugelassene Organisationen zulassen, während andere darauf bestanden, jedem Vertragsstaat die Entscheidung zu überlassen, in welcher Art und Weise er den Verpflichtungen des Übereinkommens nachkommt.

 

Die Lösung des Entwurfs (Artikel 11) stellt einen Kompromiß dar, der eine solche Übertragung nur an staatliche Stellen und ordnungsgemäß zugelassene private Organisationen gestattet, die bestimmten im Übereinkommen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Wie bereits bemerkt, wurde dieser Kompromiß bei der Erörterung der Frage auf der Diplomatischen Konferenz noch weiter eingeengt, weil Artikel 8 des Übereinkommens die Übertragung auf zugelassene Organisationen nicht erlaubt. Dennoch kann jeder Vertragsstaat innerhalb der Grenzen des Übereinkommens frei entscheiden, wie die der Zentralen Behörde auferlegten Pflichten zu erledigen sind, und die Übertragung ihrer Aufgaben gegebenenfalls gestatten oder nicht.

243

Artikel 10 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 11); die Wörter “Verwaltungs- und Sozial-” vor dem Wort “Aufgaben” wurden aber gestrichen, um dem österreichischen Vorschlag in Arbeitsdokument Nr. 67 zu entsprechen, weil es den Vertragsstaaten überlassen bleiben sollte, über die Art der von den zugelassenen Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben zu entscheiden.

244

Die nach Artikel 10 erforderliche Zulassung soll so erteilt werden, wie dies jeder Vertragsstaat bestimmt, also nicht notwendigerweise von der Zentralen Behörde. Da die Zulassung keine besondere Aufgabe der Zentralen Behörde darstellt, wurde sie so weder in Artikel 7 oder 8 noch in Artikel 9 aufgenommen.

245

Artikel 10 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um die zuständigen staatlichen Stellen im Fall eines Vertragsstaats zu bestimmen, in dem auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

246

Weiterhin ist Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c zu lesen, der jedem Vertragsstaat nicht nur das Recht gibt, die Zulassung zu erteilen, sondern auch das Recht, sie zu widerrufen, wenn die ständige Aufsicht den Nachweis erbringt, daß die fragliche Organisation nicht länger die Bedingungen des Übereinkommens und andere gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. In solch einem Fall kann die Zulassung, wie in Artikel 10 gefordert, nicht “behalten” werden und ist daher zu widerrufen.

247

Obwohl das Übereinkommen den Vertragsstaaten große Freiheit beim Aufstellen zusätzlicher Bedingungen einräumt, die Organisationen einzuhalten haben, welche die Zulassung beantragen, schreibt das Übereinkommen gewisse Mindestnormen vor, die in allen Fällen zu erfüllen sind, und zwar Beweis ihrer Fähigkeit, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen, wie dies Artikel 10 fordert; Artikel 11 stellt gewisse Mindestanforderungen auf, die zuerfüllen sind, und Artikel 32 verbietet nicht nur jeden unstatthaften Vermögensvorteil, der mit irgendeiner sich auf internationale Adoption beziehenden Tätigkeit verbunden ist, sondern schreibt in Absatz 3 auch vor, daß die Leiter, Verwaltungsmitarbeiter und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, unabhängig von einer Zulassung keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten dürfen.

248

Artikel 10 bezieht sich auf “Organisationen”; daher können natürliche Personen nicht nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassen werden. Diese Einschränkung wurde kritisiert, weil “Organisationen”, seien es juristische Personen oder nicht, nicht notwendigerweise bessere Garantien als private Einzelpersonen dafür bieten, daß die Pflichten eingehalten werden, die das Übereinkommen den Zentralen Behörden auferlegt.

249

Artikel 10 bezieht sich nur auf “Organisationen” und läßt die Frage offen, ob sie eine eigenständige Rechtspersönlichkeit haben müssen, um zugelassen zu werden. Die Antwort ergibt sich aus dem Recht jedes Vertragsstaats.

250

Die Zulassung von Organisationen nach Kapitel III ist eine notwendige Bedingung für die eventuelle Übertragung der Aufgaben, die das Übereinkommen der Zentralen Behörde zuweist, an diese Organisationen. Daher wird sie nicht benötigt, wenn Privatpersonen oder nicht zugelassene Organi­sationen sich nur einschalten, um im Hinblick auf die angemessene Erfüllung der Aufgaben, die das Übereinkommen den Vertragsstaaten auferlegt, zu helfen oder mitzuarbeiten, zum Beispiel durch Erstellen von Statistiken, Mitarbeit beim Sammeln geltender Gesetze oder durch ähnliche Tätigkeiten.

251

Obwohl die Zulassung nur “Organisationen” erteilt werden kann, eröffnet Artikel 22 Abs. 2 unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage besonderer Erklärung eines Staates die Möglichkeit, daß Personen oder nicht zugelassene Organisationen gewisse der Zentralen Behörde durch Kapitel IV zugewiesene Aufgaben wahrnehmen. Diese Vorschrift zielt jedoch darauf ab, die heiklen Probleme zu lösen, welche die sogenannten “privaten” oder unabhängigen Adoptionen mit sich bringen.

252

Die nach Artikel 10 erteilte Zulassung muß keine allgemeine sein, und jeder Vertragsstaat kann frei entscheiden, welche (Verwaltungs-, Sozial- oder sonstigen) Aufgaben den zugelassenen Organisationen anvertraut werden. Die Zulassung kann daher auf die Wahrnehmung bestimmter festgelegter Aufgaben unter Ausschluß anderer beschränkt werden, wobei alles von den Umständen des Falles abhängt.

253

Artikel 11

 

Einleitung

 

Die Einleitung wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Einleitung von Artikel 12) und stellt für die Zulassung der Organisationen gewisse Mindestanforderungen auf, die in allen Fällen einzuhalten sind. Es steht daher jedem Vertragsstaat frei, sie genauer zu bestimmen und zu vervollständigen, indem er ergänzende Bedingungen hinzufügt oder auch nicht, und zum Beispiel den Empfehlungen zu folgen, welche die Lateinamerikanische Konferenz über Kinderadoption und Kinderhandel (Quito 1991) oder das Regionalseminar über den Schutz der Kinderrechte bei internationalen Adoptionen (Manila 1992) ausgesprochen hat.

 

Buchstabe a

 

Buchstabe a gibt den Text des Entwurfs (Artikel 12 Buchstabe a) wieder, weil allgemeines Einvernehmen in dem Sinn bestand, daß zugelassene Organisationen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen dürfen. Das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten entscheidet, wer befugt ist,  eine juristische Person oder Körperschaft mit gemeinnützigen Zwecken zu gründen (auch Einzelpersonen und welche Arten von Einzelpersonen) und so Artikel 11 Buchstabe a gerecht zu werden.

 

Die Bedingung nach Buchstabe a, “ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen”, ist allgemein formuliert, unterliegt jedoch den “von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen”. Daher bleibt ein breiter Spielraum für mögliche und tatsächlich unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Vertragsstaaten, ohne daß dabei die Ziele aus dem Auge zu verlieren sind, die das Übereinkommen verwirklichen soll.

 

Buchstabe b

 

Buchstabe b wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 12 Buchstabe b) unter Streichung des Wortes “besonders” vor dem Wort “qualifiziert” als einziger Änderung, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieselben Voraussetzungen in Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe b vorgeschrieben sind, der die Voraussetzungen regelt, die nicht zugelassene Organisationen oder Personen erfüllen müssen, wenn sie die Befugnis erhalten sollen, einige Aufgaben wahrzunehmen, die den Zentralen Behörden zugewiesen sind.

 

Die Streichung des Wortes “besonders” wurde auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs in Arbeitsdokument Nr. 30 gebilligt, weil es nichts hinzufügte, da Personen auf dem Gebiet der internationalen Adoption nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Erfahrung qualifiziert sein können.

 

Buchstabe b stellt einige persönliche Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der zugelassenen Organisationen auf und schreibt vor, daß sie “von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen qualifiziert sind”. Diese Bedingung muß von allen Personen erfüllt werden, die für zugelassene Organisationen arbeiten, von ihren Leitern ebenso wie von anderen Mitarbeitern.

 

Die Wörter “für die Arbeit” wurden eingefügt, um klarzustellen, daß Leiter und andere Mitarbeiter, die selbst auf dem Gebiet der internationalen Adoption tätig sind, durch Ausbildung oder Erfahrung darin qualifiziert sein müssen. Diejenigen Leiter oder Mitarbeiter, die selbst nicht auf diesem Gebiet arbeiten, brauchen nicht durch Ausbildung oder Erfahrung qualifiziert zu sein, müssen aber immerhin auf Grund ihrer ethischen Grundsätze qualifiziert sein.

 

Das Arbeitsdokument Nr. 21 von Defence for Children International und dem Internationalen Sozialdienst wollte die Vornahme internationaler Adoptionen durch qualifizierte Fachleute in der Weise sicherstellen, daß es die Änderung des letzten Satzes in Buchstabe b wie folgt anregte: “und nach entsprechender Ausbildung und Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption”. Dieser Vorschlag konnte jedoch nicht in Betracht gezogen werden, weil ihn keine Delegation unterstützte.

 

Buchstabe c

 

Buchstabe c wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 12 Buchstabe c) mit einer sprachlichen Änderung und unter Verwendung des Pronomens “ihre” in der Einzahl anstelle der Mehrzahl, weil die Einleitung von Artikel 11 im Singular gehalten ist (“Eine zugelassene Organisation”).

 

Weiterhin sieht Buchstabe c gewisse Mindestanforderungen für die Kontrolle der zugelassenen Organisationen vor und unterstellt sie einer ständigen Aufsicht. Daher ist die Beibehaltung der Zulassung, wie sie Artikel 10 verlangt, nur möglich, wenn die Ergebnisse der Aufsicht zufriedenstellend waren.

 

Die Aufsicht muß nicht der Zentralen Behörde, sondern kann auch nach dem Recht jedes Vertragsstaats der “zuständigen Behörde” obliegen, wobei dieses Recht auch das einzuhaltende Verfahren und die weiteren sachlichen Voraussetzungen vorgibt, die zusätzlich zu denen zu überwachen sind, die das Übereinkommen festlegt.

264

Artikel 11 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um die zuständigen Behörden bei Vertragsstaaten zu bestimmen, in denen auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedene Gebietseinheiten gelten.

265

Die ständige Aufsicht soll sich mindestens auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Finanzlage der zugelassenen Organisationen erstrecken:

1.  die Zusammensetzung, um die Voraussetzungen nach Artikel 11 Buchstabe b zu prüfen,

2.  die Arbeitsweise, um die Einhaltung von Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 32 sicherzustellen, und

3.  die Finanzlage, um unstatthafte Praktiken in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise zu vermeiden.

266

Artikel 12

 

Der Wortlaut gibt den Gedanken von Artikel 13 des Entwurfs wieder, wobei nur die Änderung vorgenommen wurde, die Belgien in Arbeitsdokument Nr. 5 angeregt hat, nach welcher der geänderte letzte Satz wie folgt lautet: “wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben”. Der Vorschlag wurde ohne Gegenstimme angenommen; dahinter stand die Überlegung, Probleme bei Vertragsstaaten zu lösen, in denen mehr als ein Rechtssystem gilt oder autonome Gebietseinheiten bestehen.

267

Artikel 12 gestattet die Einschaltung zugelassener Organisationen; ihre Funktionsweise bei internatio­nalen Adoptionen ist aber, wie bereits erwähnt, für viele Länder ein sehr heikles Thema, und aus diesem Grund gesteht Artikel 12 jedem Vertragsstaat die Freiheit zu, ihre Tätigkeiten innerhalb seines Staats­gebiets zu gestatten oder zu verbieten, selbst wenn sie die Genehmigung haben, in einem anderen Staat tätig zu werden. Wenn also eine bereits in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation in einem anderen Vertragsstaat tätig werden möchte, muß sie die Genehmigung des zweiten Vertragsstaats einholen; diese Genehmigung kann ihr verweigert werden, wenn dieser Staat der Einschaltung privater Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet bei der Bearbeitung internationaler Adoptionen widerspricht.

268

Artikel 12 ist allgemein gehalten. Da er keine Unterscheidung macht, ist die “Genehmigung” beider Staaten einzuholen, um “unmittelbar” oder “mittelbar” tätig zu werden.

269

Artikel 12 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um die zuständigen Behörden bei Vertragsstaaten zu bestimmen, in denen auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

270

Artikel 13

 

Der Entwurf enthielt keinen derartigen Artikel; die Diplomatische Konferenz hat ihn eingefügt, indem sie ohne Änderungen den Vorschlag in Arbeitsdokument Nr. 177 der Schweiz annahm, nach dem die Zusammenarbeit wesentliche Grundlage des Übereinkommens und eines seiner Hauptziele ist. Nach seiner Verabschiedung ergänzte Kanada den Vorschlag mit dem Antrag festzulegen, daß jeder Vertragsstaat die Bestimmung der Zentralen Behörde vorzunehmen hat.

271

Eine entsprechende Vorschrift ist in früheren Haager Übereinkommen zu finden, nämlich denjenigen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Artikel 21), über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Artikel 35) sowie über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (Artikel 29). Diese Übereinkommen schreiben jedoch alle vor, daß jeder Vertragsstaat die Mitteilung an den Verwahrer, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, vorzunehmen hat.

272

Das System von Artikel 13 ist weniger förmlich, weil die Mitteilung nur an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschieht, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden werden sollen, die bei einer förmlichen Mitteilung auf diplomatischem Weg an den Verwahrer des Übereinkommens auftreten können, wie sie die genannten Haager Übereinkommen verlangen.

273

Artikel 13 schreibt nicht ausdrücklich die Mitteilung von Namen und Anschriften sowie des Umfangs der Aufgaben anderer staatlicher Stellen vor, die nach den Artikeln 8 und 9 den Zentralen Behörden zugewiesene Aufgaben wahrnehmen dürfen. Die Übermittlung auch solcher Angaben zur weiteren Verbreitung ist jedoch ratsam.

274

Eine ähnliche Mitteilung sieht Artikel 22 Abs. 3 vor, der die Vertragsstaaten, soweit sie die nach Artikel 22 Abs. 2 zulässige Erklärung abgeben, dazu anhält, dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmäßig die Namen und Anschriften nicht zugelassener Organisationen und Personen mitzuteilen, die befugt sind, Aufgaben der Zentralen Behörden nach den Artikeln 15 bis 21 wahrzunehmen.

275

Obwohl Artikel 13 dies nicht ausdrücklich anspricht, ist er in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 zu lesen, der die Vertragsstaaten dazu anhält, gegebenenfalls jede eintretende Änderung mitzuteilen, also Änderungen beim Umfang der Aufgaben der Zentralen Behörden oder anderer öffentlicher Stellen bzw. Widerruf, Aussetzung oder aus sonstigen Gründen vorgenommene Änderungen der Zulassung.

 

Wird die Verpflichtung zur Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen nicht eingehalten, so sind andere Vertragsstaaten ermächtigt, nach Artikel 33 vorzugehen; eine vorgenommene Adoption bleibt jedoch unberührt, die für alle rechtlichen Zwecke, insbesondere hinsichtlich ihrer Anerkennung durch die Vertragsstaaten, als Adoption im Sinne des Übereinkommens anzusehen ist.

 

Artikel 13 erwähnt das Ziel der Mitteilungspflicht nicht; aber das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht soll offensichtlich die eingegangenen Informationen an die interessierten Staaten weiterleiten, also die Mitgliedstaaten der Haager Konferenz und die übrigen Vertragsstaaten.

 

Artikel 13 ist zwar nicht ausdrücklich in Artikel 48 aufgeführt; die jeweiligen Vertragsstaaten sollten sich aber nicht gehindert fühlen, entsprechende Informationen an den Verwahrer des Übereinkommens weiterzuleiten.

 

Kapitel IV – Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

 

Belgien kritisierte in den Arbeitsdokumenten Nr. 36 und 133 die Überschrift des Entwurfs zu Kapitel IV, da die schlichte Bezeichnung “Verfahren” als ausschließliche Bezugnahme auf Verfahren vor Gerichten mißverstanden werden könne, eine irreführende Annahme, weil das Übereinkommen die Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden der Vertragsstaaten regelt. Deshalb sollte die Überschrift durch “Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden” ersetzt werden; nach diesem Vorschlag gab der Redaktionsausschuß in Arbeitsdokument Nr. 179 Kapitel IV folgende Überschrift: “Verfahren bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden”.

 

Dem Vorschlag wurde widersprochen, weil erstens die allgemeinen Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Kapitel III niedergelegt sind und zweitens Kapitel IV eine Zahl sehr wichtiger Artikel zu Verfahrensfragen ohne Bezug auf Zusammenarbeit enthält. Diese Gründe erklären, warum das vom Vereinigten Königreich, Kolumbien, Irland, Australien und Mexiko vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 181 vorschlug, die Überschrift durch “Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption” zu ersetzen; dieser Vorschlag wurde in der zweiten Lesung angenommen.

 

Kapitel IV zielt darauf ab, ein Verfahren einzuführen, das die grundlegenden Interessen aller an internationalen Adoptionen beteiligten Parteien schützt, vor allem des Kindes, der biologischen Eltern und der künftigen Adoptiveltern. Aus diesem Grund stellt Kapitel IV wichtige Garantien zum Schutz dieser Interessen auf; man hat aber gleichzeitig versucht, die bestehenden Verfahren zu vereinfachen und die besten Aussichten zu eröffnen, verlassene Kinder in anderen Vertragsstaaten in ein angemessenes Zuhause zu integrieren.

 

Nach längerer Erörterung einigte sich die Spezialkommission über die zwingende Natur der Vorschriften in Kapitel IV, und dies behielt das Übereinkommen ohne Widerspruch bei. Die Vorschriften in Kapitel IV stehen also nicht den Vertragsparteien zur Verfügung, sondern müssen in allen Fällen angewandt werden.

 

Kapitel IV ist in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 zu lesen, nach dem jeder Vertragsstaat mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen darf. In dieser Hinsicht ist weiterhin daran zu erinnern, daß nach Artikel 25 jeder Vertragsstaat gegenüber dem Verwahrer erklären kann, daß er nicht verpflichtet ist, auf Grund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit solchen Vereinbarungen zustandegekommen sind. Außerdem sieht Artikel 39 Abs. 2 eine weitere Beschränkung vor, nämlich,  daß “diese Vereinbarungen nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen” dürfen, womit er die zwingende Natur des Artikels 17 in allen vom Übereinkommen erfaßten Adoptionsfällen beibehält.

 

Obwohl mehrere Artikel des Kapitels IV die Mehrzahl gebrauchen, zum Beispiel “Personen” oder “künftige Adoptiveltern”, gelten sie auch in Fällen, in denen eine Einzelperson die Adoption beantragt und sie ihr gewährt wird, wie es auch Artikel 2 des Übereinkommens vorsieht.

 

Australien schlug in der zweiten Lesung in Arbeitsdokument Nr. 187 eine andere Reihenfolge der Artikel vor, nämlich Artikel 16 voranzustellen und Artikel 14 an zweiter sowie Artikel 15 an dritter Stelle folgen zu lassen, weil “jedermann ein besseres Bild vermittelt wird, wenn der Wortlaut des Übereinkommens zuerst Fragen zum Kind behandelt wie die Einwilligung seiner Eltern und sich anschließend mit der Eignung der künftigen Adoptiveltern befaßt, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Schwerpunkt bei internationalen Adoptionen darauf liegt, Eltern für Kinder statt Kinder für Eltern zu finden”. Wegen mangelnder Unterstützung wurde der Vorschlag jedoch nicht in Betracht gezogen.

 

Belgien regte in Arbeitsdokument Nr. 176 an, die Artikel so umzustellen, daß an erster Stelle die Anvertrauung zu regeln sei (Artikel 17), an zweiter Stelle die erforderlichen Bewilligungen für Aus- und Einreise (Artikel 18) und an dritter Stelle die Voraussetzungen dafür, das Kind in den Aufnahmestaat zu bringen (Artikel 19 Absatz 1). Die vorgeschlagene Änderung wurde in der zweiten Lesung angenommen, um die Aufgaben der Personen zu erleichtern, die an der Ausarbeitung der Artikel nicht mitgewirkt haben, das Übereinkommen aber auf konkrete Fälle anwenden sollen.

287

Artikel 14

 

Artikel 14 gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 14) wieder und schreibt, um Mißbräuche zu verhindern, vor, daß das Adoptionsverfahren mit einem Antrag an die Zentrale Behörde in dem Staat beginnen soll, in dem die künftigen Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

288

Artikel 14 regelt nicht ausdrücklich die förmlichen Anforderungen, die der Antrag erfüllen muß. Daher entscheidet hierüber das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der künftigen Adoptiveltern, wobei jedoch davon auszugehen ist, daß sie sich ausweisen und alle notwendigen Angaben machen müssen, um es zu erleichtern, den Bericht nach Artikel 15 zu verfassen.

289

Die Regelung in Artikel 14 ist zwingend, aber in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 zu lesen; der Antrag kann also bei anderen staatlichen Stellen als der Zentralen Behörde bzw. bei jeder zugelassenen Organisation gestellt werden, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der künftigen Adoptiveltern dies gestattet.

290

Nach Artikel 14 dürfen die künftigen Adoptiveltern den Antrag nicht unmittelbar bei der Zentralen Behörde, anderen staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen des Heimatstaats stellen. Diese Möglichkeit wurde vergeblich bei den Tagungen der Spezialkommission und wiederum auf der Diplomatischen Konferenz vorgeschlagen. Die Vereinigten Staaten regten in Arbeitsdokument Nr. 75 an, die künftigen Adoptiveltern sollten ihren Antrag unmittelbar bei der Zentralen Behörde des Heimatstaats stellen können, und zwar nach Maßgabe der von beiden Staaten aufgestellten Voraussetzungen, womit den Interessen der betroffenen Staaten Genüge getan werde. Japan schlug in Arbeitsdokument Nr. 93 die Aufnahme der folgenden Wörter vor: “oder im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes” und
berief sich darauf, der Wortlaut des Entwurfs sei zu eng, weil er die unmittelbare Antragstellung bei der Zentralen Behörde des Heimatstaats nicht erlaube, auch wenn Kind und künftige Adoptiveltern dieselbe Staatsangehörigkeit hätten.

291

Gegen diese Vorschläge wurden allerdings mehrere Einwände vorgebracht, nämlich:

1.  die Schwierig­keiten des Aufnahmestaats, alle von den beauftragten Behörden des Heimatstaats eingehenden Anträge zu überwachen;

2.  die bessere Gewährleistung der Rechte des Kindes und der Herkunftsfamilie, wenn der Antrag über die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats geleitet wird;

3.  die kürzlichen bitteren Erfahrungen in einigen Staaten, die sich aus dem unmittelbaren Kontakt der künftigen Adoptiveltern mit den Heimatstaaten ergaben, Mißbräuche, die das Übereinkommen verhindern soll, indem es die internationalen Standards anhebt;

4.  die von Staaten mit sichererer und förmlicherer Vorgehensweise hinzunehmenden Nachteile, wenn andere Staaten befugt wären, die unmittelbare Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats zu gestatten, und

5.  daß das Übereinkommen solche gefährlichen Möglichkeiten nicht fördern sollte, indem es sie ausdrücklich regelt.

292

Artikel 15

 

Absatz 1

 

Absatz 1 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 15 Abs. 1) mit einer kleinen sprachlichen Änderung; anstelle von “und die Eigenschaften der Kinder” wurde “sowie die Eigenschaften der Kinder” verabschiedet. Das Wort “considère” im französischen Wortlaut der Artikel 15 und 16 ist im Sinn der englischen Fassung “Hat sich … überzeugt” zu lesen. In bestimmten Rechtsordnungen beschränkt sich die Aufgabe der Zentralen Behörde auf die Überprüfung psychologischer, sozialer und rechtlicher Anforde­rungen, die von anderen zuständigen Behörden, insbesondere Gerichten zu bestimmen sind. Der Wortlaut der französischen Fassung läßt die Befugnisse dieser zuständigen Behörden unberührt.

293

In Übereinstimmung mit dem System der Zusammenarbeit und der Verteilung der Aufgaben im Übereinkommen schreibt Artikel 15 vor, daß nach Antragstellung bei der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats diese zu prüfen hat, ob die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, wie Artikel 5 Buchstabe a des Übereinkommens ausdrücklich verlangt. Daher stellt sie nicht nur fest, ob sie alle gesetzlichen Voraussetzungen des anzuwendenden Rechts, wie vom Aufnahmestaat festgelegt, sondern auch die notwendigen sozio-psychologischen Anforderungen erfüllen, die erforderlich sind, um den Erfolg der Adoption zu gewährleisten.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen sind, selbst wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt sind, muß die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats insbesondere sicherstellen, daß die Zustimmung des anderen Ehegatten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeholt worden ist, wenn eine verheiratete Person eine Einzeladoption beantragt, soweit dies nach dem anzuwendenden Recht möglich ist.

 

Unverzüglich danach verfaßt die Zentrale Behörde einen Bericht über die künftigen Adoptiveltern, der alle notwendigen Angaben enthält, insbesondere über ihre Identität, ihre Fähigkeit und Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankengeschichte, ihr soziales Umfeld, ihre Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben und die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen sie geeignet wären.

 

Artikel 15 Abs. 1 schreibt am Ende vor, daß der Bericht Angaben über “die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen sie geeignet wären,” enthalten muß; diese Formulierung geht von dem Gedanken aus, daß es ratsam ist, die Wünsche der künftigen Adoptiveltern als zusätzliche Garantie für den Erfolg der Adoption herauszufinden, wobei davon auszugehen ist, daß sie allgemein auszudrücken sind, zum Beispiel in bezug auf Alter, Religionszugehörigkeit, besondere Bedürfnisse (Behinderung usw.) eines Kindes je nach ihren elterlichen Fähigkeiten und Erfahrungen, und nicht ausdrücklich auf ein konkretes Kind Bezug nehmen.

 

Die Aufzählung in Artikel 15 ist nicht ausschließlich; der Bericht kann also andere, von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats für wichtig angesehene Informationen enthalten, weil der Bericht das Ziel verfolgt, der Zentralen Behörde des Heimatstaats genügend persönliche Daten über die künftigen Adoptiveltern zu vermitteln, um es ihr zu ermöglichen, das Kind zu finden, das diesen Angaben am besten entspricht.

 

Daher bestehen ungeachtet des Scheiterns von Arbeitsdokument Nr. 166 Argentiniens in der zweiten Lesung wegen mangelnder Unterstützung keine Bedenken, sondern ist es im Gegenteil ratsam, wie vorgeschlagen die “Religion” als zusätzliche Angabe in den Bericht nach den Artikeln 15 und 16 aufzunehmen, weil sie ein von den “persönlichen und familiären Umständen” sowie von der Krankheitsgeschichte des Kindes verschiedenes Element darstellt.

 

Die Bemerkungen des Heiligen Stuhls hierzu sind sehr wichtig, weil sie nachdrücklich hervorheben, daß “religiöse Beweggründe eine sehr wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung stabiler Ehen und des für die Erziehung von Kindern notwendigen Verantwortungsgefühls spielen. Der Verlust traditioneller Werte hat die mehr oder minder bewußt empfundenen religiösen Überzeugungen untergraben, die früher die Ehe aufrecht erhielten. Aus diesen Gründen ist die religiöse Haltung der künftigen Adoptiveltern gemeinsam mit der religiösen Herkunft des Kindes ausdrücklich zu berücksichtigen. Wenn das Wohl des Kindes eine stabile und hingebungsvolle Familie verlangt, erscheint es zwingend geboten, die Ernsthaftigkeit religiöser Haltung im weiten Sinn als wesentliche Voraussetzung zu beachten, um eine erfolgreiche Adoption zu gewährleisten. Diese Dimension sollte nicht übersehen werden, wenn eine Adoption in Aussicht genommen wird.”

 

Artikel 15 Abs. 1 ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen; folglich können andere öffentliche Stellen oder zugelassene Organisationen den Bericht erstellen, wenn es das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der künftigen Adoptiveltern erlaubt. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats sich unabhängig von einer entsprechenden Ermächtigung auf andere Behörden oder spezialisierte Organisationen stützen kann, wenn sie die in den Bericht aufzunehmenden Informationen bestätigt.

 

Weiterhin ist daran zu erinnern, daß auch dann, wenn ein Vertragsstaat nach Artikel 22 Abs. 2 erklärt, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 von nicht zugelassenen Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, die Berichte nach den Artikeln 15 und 16 in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Abs. 5 zu verfassen sind.

 

Absatz 2

 

Artikel 15 Abs. 2 gibt den Wortlaut des Entwurfs wieder und schreibt vor, daß die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats übermittelt. Die Vorschrift ist zwingend, jedoch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 und 2 zu lesen, so daß auch andere öffentliche Stellen oder zugelassene Organisationen den Bericht übermitteln und empfangen können. Dies kann sogar durch nicht zugelassene Organisationen oder Personen geschehen, wenn die Vorschriften des Übereinkommens eingehalten sind und der Aufnahme- bzw. Heimatstaat damit jeweils einverstanden ist.

303

Absatz 2 ist in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 zu lesen; daher ist der Bericht an die übermittelnde Behörde zurückzusenden, wenn das Kind gar nicht in den Aufnahmestaat kommt.

304

Während der zweiten Lesung regte das Arbeitsdokument Nr. 37 Italiens an, Artikel 15 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

305

“Dieser Bericht wird der Zentralen Behörde des Heimatstaats unmittelbar durch die Behörde des Aufnahmestaats oder durch die künftigen Adoptiveltern übermittelt, soweit die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats sie schriftlich dazu ermächtigt hat und die Zentrale Behörde des Heimatstaats diese Möglichkeit anerkennt.” Daher wurde zwischen der zwingenden Antragstellung im Aufnahmestaat und der Übermittlung des Antrags unterschieden, die durch die Zentrale Behörde des Heimatstaats oder unmittelbar durch die künftigen Adoptiveltern mit ordnungsgemäßer schriftlicher Ermächtigung geschehen könnte.

 

Der Vorschlag wurde unter Hinweis darauf ausreichend unterstützt, damit könnten die künftigen Adoptiveltern die tatsächliche Übermittlung des Berichts an den Aufnahmestaat sicherstellen und beide Zentralen Behörden blieben beteiligt, auch wenn die künftigen Adoptiveltern den Bericht unmittelbar übermittelten, da ihre Ermächtigung vorgeschrieben sei. Der Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen, wobei für die abschließende Beschlußfassung eine zweite Abstimmung notwendig war.

306

Artikel 16

 

Absatz 1

 

Einleitung

 

Die Einleitung wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Einleitung von Artikel 16) und legt eine Aufgabe der Zentralen Behörde des Heimatstaats fest, die sie in Übereinstimmung mit dem im Übereinkommen angelegten System der Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zu erfüllen hat. Wie in Artikel 15 ist das Wort “considère” in Artikel 16 Abs. 1 im Sinn der englischen Fassung als “Hat sich … überzeugt” zu verstehen (siehe Nummer 293 oben).

307

Buchstabe a

 

Das Verfassen des Berichts über das Kind ist notwendiger Schritt, um seine psychosoziale Lage zu bestimmen; denn man kann erst danach eine angemessene Entscheidung über das Zusammenführen von Kind und Adoptivfamilie treffen und dadurch die Interessen aller beteiligten Personen schützen, des Kindes wie der künftigen Adoptiveltern.

308

Buchstabe a nimmt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 16 Buchstabe a) auf, fordert aber nicht nur Angaben zur “familiären Entwicklung und Krankheitsgeschichte” des Kindes, sondern nunmehr soll der Bericht Angaben über seine “familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie” enthalten. Der Zusatz findet sich auch in Artikel 7 des Interamerikanischen Übereinkommens von 1984 über das auf die Adoption Minderjähriger anzuwendende Recht und wurde aufgenommen, um der Anregung im britischen Arbeitsdokument Nr. 83 zu entsprechen, es sei in diesem Stadium um so besser, je mehr Angaben beschafft würden, und Krankheitsangaben könnten für die Behandlung des Kindes im späteren Leben durchaus erheblich werden. Dieser Buchstabe ist in Verbindung mit Artikel 30 zu lesen, der sicherstellt, daß die Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte aufbewahrt werden und daß das Kind Zugang zu diesen Angaben unter gewissen Voraussetzungen hat.

309

Das Arbeitsdokument Nr. 166 Argentiniens, das Angaben zur Religion verlangte, scheiterte wegen mangelnder Unterstützung; es ist aber daran zu erinnern, daß die in Artikel 16 Buchstabe a aufgezählten Punkte denjenigen in Artikel 15 für die künftigen Adoptiveltern ähnlich sind. Die Aufzählung ist also auch in diesem Fall nicht erschöpfend, und der Bericht kann jede weitere Angabe enthalten, welche die Zentrale Behörde es Heimatstaats für ratsam hält. Die “religiöse Herkunft” ist im neuen Buchstaben b enthalten; außerdem beziehen sich die letzten Wörter in Buchstabe a auf “besondere Bedürfnisse des Kindes”, so daß alle seine Eigenarten erwähnt werden sollten, wie etwa Religion, ob Geschwister vorhanden sind oder ob es sich um ein (körperlich oder geistig) behindertes oder älteres Kind handelt (siehe Bemerkung zu Artikel 15 Abs. 1).

310

Das Verfassen des Berichts nach Buchstabe a hängt nicht vom Eingang des Antrags der künftigen Adoptiveltern im Aufnahmestaat ab. Es ist eine Aufgabe, die nicht deshalb durchzuführen ist, weil es einige Bewerber gibt, die ein Kind suchen, sondern sobald die Zentrale Behörde des Heimatstaats feststellt, daß es Kinder gibt, die durch eine internationale Adoption besser geschützt werden könnten. Eine Liste mit Kindern, die adoptiert werden können, ist für den zügigen Nachweis im Hinblick auf die Zusammenführung mit Adoptiveltern zu führen, um sicherzustellen, daß Kinder so bald wie möglich untergebracht und so dem Kindeswohl nachteilige Verzögerungen abgewandt werden.

 

Artikel 16 Buchstabe a ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen; daher darf der Bericht von anderen öffentlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen angefertigt werden, soweit das am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuwendende Recht dies zuläßt. Jedoch ist davon auszugehen, daß die Zentrale Behörde des Heimatstaats sich unabhängig von einer entsprechenden Ermächtigung auf andere Behörden oder spezialisierte Organisationen stützen kann, wenn sie die in den Bericht aufzunehmenden Informationen bestätigt.

 

Weiterhin ist daran zu erinnern, daß auch dann, wenn ein Vertragsstaat nach Artikel 22 Abs. 2 erklärt, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 von nicht zugelassenen Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, die Berichte nach den Artikeln 15 und 16 in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Abs. 5 zu verfassen sind.

 

Buchstabe b

 

Buchstabe b ist neu und folgt der Anregung des ägyptischen Arbeitsdokuments Nr. 53, weil es wichtig ist, daß das Adoptivkind die Verbindungen zu seiner Vergangenheit aufrechterhält sowie seine Herkunft versteht, wobei insbesondere all seine kulturellen, religiösen und ethnischen Aspekte zu berücksichtigen sind, wie dies das RKÜ vorschreibt. Der Vorschlag wurde allgemein begrüßt, und es wurde hervorgehoben, wie wichtig die Regelung dieses konkreten Aspekts ist, um die Probleme zu vermeiden, auf die das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gestoßen ist, soweit es um ethnische oder kulturelle Herkunft geht. Das Arbeitsdokument Nr. 179 des Redaktionsausschusses nahm den Vorschlag auf, ließ aber den Standort des Artikels in Kapitel IV, das sich im wesentlichen mit Verfahrensfragen befaßt, oder, wie von Äygpten vorgeschlagen, in Kapitel II offen.

 

Obgleich sich die Delegierten einig waren, wurde darauf hingewiesen, daß die Formulierung “trägt gebührend Rechnung” als Diskriminierung des Kindes und Verstoß gegen das VN-Übereinkommen ausgelegt werden kann. Der Vorsitzende des Redaktionsausschusses erläuterte jedoch, der Wortlaut stamme aus dem Arbeitsdokument Nr. 53 und das Wort “gebührend” sei aufgenommen worden, um die Formulierung möglichst eng an Artikel 29 RKÜ anzulehnen.

 

Buchstabe b ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen, wonach die Zustimmungen durch andere öffentliche Stellen oder zugelassene Organisationen überprüft werden können, soweit das Recht des Heimatstaats es zuläßt, und nach Artikel 22 Abs. 2 sogar durch nicht zugelassene Organisationen oder Personen, jedoch immer unter Verantwortung der Zentralen Behörde.

 

Buchstabe c

 

Buchstabe c gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 16 Buchstabe b) wieder und ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen (siehe Nr. 316 oben).

 

Buchstabe d

 

Buchstabe d nimmt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 16 Buchstabe c) auf und fordert so lediglich, daß die Zentrale Behörde entscheidet, ob die “in Aussicht genommene Unterbringung”, nicht die Adoption selbst, dem Wohl des Kindes dient. Dies geschieht nach der “Zusammenführung des Kindes mit seinen künftigen Adoptiveltern (matching)”. Dieser Vorgang gewährleistet, daß die Adoptiveltern aus dem Kreis der zugelassenen Antragsteller bestimmt werden, die auf der Grundlage der Berichte über das Kind und über die künftigen Adoptiveltern den Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht werden. Während der gesamten Verhandlungen über das Übereinkommen wurde die Bedeutung des Vorgangs des “matching” (der Begriff erscheint nicht im Wortlaut des Übereinkommens, weil ein gleichwertiger französischer Begriff fehlt) unterstrichen. Natürlich ist anzumerken, daß der Heimatstaat in diesem Stadium des Verfahrens nicht sicherstellen kann, ob die künftigen Adoptiveltern mit der Unterbringung einverstanden sind, weil der Bericht über das Kind noch nicht an den Aufnahmestaat versandt worden ist. Daher kann eine solche Prüfung, ebenso wie diejenige, ob die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und geeignet sind, in bezug auf das mit ihnen zusammenzuführende Kind erst später stattfinden.

 

Buchstabe d ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen (siehe Nr. 316 oben).

319

Absatz 2

 

Zu Anfang wiederholt Absatz 2 den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 16 Abs. 2), indem er vorschreibt, daß die Zentrale Behörde des Heimatstaats den Bericht über das Kind an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats schickt. Er ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen (siehe Nr. 316 oben).

320

Artikel 16 Abs. 2 ist in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 zu lesen, da der Bericht an die absendende Behörde zurückzusenden ist, wenn das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht wird, und ebenso in Verbindung mit Artikel 30 hinsichtlich der Aufbewahrung der erhobenen Angaben und des Zugangs zu ihnen sowie in Verbindung mit Artikel 31 zum Datenschutz.

321

Nach der Fassung des Entwurfs sollte die Zentrale Behörde des Heimatstaats der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats “Einzelheiten der nach Buchstabe c getroffenen Entscheidung” übermitteln, dh. ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient. Zur Klarstellung der Vorschrift regte das Arbeitsdokument Nr. 68 Österreichs den Zusatz an, “außerdem seien die gemäß Artikel 5 (4 des Übereinkommens) eingeholten Zustimmungen der Zentralen Behörde zur Verfügung zu stellen”; mit Arbeitsdokument Nr. 70 stellte Deutschland klar, “der Nachweis der Zustimmung (Buchstabe b)” sei zu übersenden, und das Arbeitsdokument Nr. 97 Frankreichs regte an, die Übermittlung “der Unterlagen mit den Zustimmungen im Sinn des Buchstaben c und den Gründen für die Vergewisserung im Sinn des Buchstaben d” vorzuschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge wurde Artikel 16 Abs. 2 dahin geändert, daß er den “Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung” verlangt, aber es ist davon auszugehen, daß das Einholen der Zustimmungen der Sache nach bedeutet, daß sie nicht rechtswirksam widerrufen worden sind, wobei das Wort “Nachweis” den Vorzug vor “Bescheinigung” oder “Beleg” erhielt, weil das zuletzt genannte Wort in Staaten des Common Law eine abweichende technische Bedeutung hat.

322

Das Arbeitsdokument Nr. 111 Belgiens schlug die Aufnahme des folgenden Satzes in Artikel 16 vor: “wenn die Identität der Mutter und/oder des Vaters des Kindes im Heimatstaat nicht offengelegt werden darf, sollte der Bericht ihre Identität nicht preisgeben”. Der Vorschlag wurde angenommen. Wenn die Identität der Eltern zu schützen ist, kann keine Unterlage über die elterliche Zustimmung beigebracht werden, und in diesem Fall entscheidet das Recht des Aufnahmestaats, in dem die Adoption vorzunehmen ist, ob eine von der Zentralen Behörde des Heimatstaats ausgestellte Bescheinigung der Zustimmungen ohne Bezeichnung der Eltern ausreicht.

323

6

Artikel 17

 

Einleitung

 

Die Regelung im Übereinkommen folgt den Vorschlägen in Arbeitsdokument Nr. 39 der irischen Delegation, das die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen

a)  Voraussetzungen für die Vornahme einer Adoption,

b) Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes und

c)  Voraussetzungen für das Verbringen des Kindes vom Heimat- in den Aufnahmestaat hervorhob. Somit legt Artikel 17 ausdrücklich die Voraussetzungen für die Unterbringung fest; die Anforderungen an die Adoption sind mittelbar in Buchstabe c geregelt, und Artikel 19 Abs. 1 schreibt die erforderlichen Voraussetzungen für das Verbringen unabhängig davon vor, ob es vor oder nach dem Anvertrauen des Kindes an seine künftigen Adoptiveltern geschieht.

324

Die Grundzüge von Artikel 17 stammen aus Arbeitsdokument Nr. 162, das eine zur Prüfung der Artikel 6, 7 und 17 des Entwurfs eingesetzte ad-hoc-Gruppe vorgelegt hat; die vor geschlagenen Regelungen bemühen sich, die grundlegenden Interessen des Kindes und der hauptsächlich betroffenen Staaten, nämlich des Heimat- und des Aufnahmestaats, realistisch und flexibel zu berücksichtigen und zu schützen. Deshalb wurden die Unterschiede je nach der Art der Unterbringung berücksichtigt; denn in einigen Staaten wie Indien wird die Entscheidung, wo das Kind unterzubringen ist, auf sehr förmliche Weise getroffen, während andere Staaten keine förmliche Entscheidung vorschreiben und die Angelegenheit Behörden überlassen. Außerdem erkannte die Gruppe an, daß die Fragen im Fall der Unterbringung vor der Adoption (dem üblichen Fall) nur vorläufig geregelt werden können, da die abschließende Entscheidung erst zu fällen ist, wenn das Adoptionsverfahren endet. Aus diesem Grund kann ein im Übereinkommen nicht gelöstes Problem auftreten, wenn die Verwaltungsbehörden kein Hindernis für die Adoption sehen, das Gericht letztendlich jedoch anders entscheidet.

325

Bei seinen Erläuterungen im Namen der Gruppe erklärte der irische Delegierte, die in Arbeitsdokument Nr. 162 vorgeschlagene Regelung solle folgendes bewirken: “Die Verfahren in bezug auf das Anvertrauen des Kindes an die künftigen Adoptiveltern und die zu erfüllenden Voraussetzungen sind zwingend vor dem Adoptionsbeschluß abzuwickeln, außer wenn beides gleichzeitig geschieht. Somit sind alle Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes vor oder im Zeitpunkt der Adoption zu erfüllen. Ebenso müssen alle Voraussetzungen für das Verbringen des Kindes vor dem Verbringen und vor dem oder im Zeitpunkt der Adoption gegeben sein.” Er fügte hinzu, mit dem Wort “Voraussetzungen” meine er abzuwickelnde Verfahrensschritte und keine förmlichen, den Richter, der den Adoptionsbeschluß verkündet, bindenden Voraussetzungen (Protokoll Nr. 14).

 

Die Einleitung von Artikel 17 weicht vom Entwurf (Einleitung von Artikel 17) nicht nur dadurch ab, daß sie das Wort “anvertrauen” anstelle der “Unterbringung” verwendet, sondern auch dadurch, daß sie jegliche Entscheidung hin sichtlich des Anvertrauens des Kindes erfaßt, den Anwendungsbereich von Artikel 17 auf im Heimatstaat getroffene Entscheidungen beschränkt und die ausdrückliche Bezugnahme auf “seine Adoption” streicht.

 

Die Gruppe einigte sich darauf, das in Artikel 17 des Entwurfs verwendete Wort “Unterbringung” zu ändern, um jedes denkbare Mißverständnis unter Berücksichtigung seiner verschiedenen Bedeutungen zu vermeiden: Im Englischen bezieht sich die “Unterbringung” auf die körperliche Übergabe des Kindes an eine Person, im Französischen kann das Wort dagegen als tatsächliche Unterbringung oder solche im rechtlichen Sinn aufgefaßt werden, nämlich als Übergang des Sorgerechts für das Kind auf die künftigen Adoptiveltern. Obwohl einige Delegationen während der gesamten Konferenz darauf bestanden, das Wort “Unterbringung” in Artikel 17 wie in andere Artikel des Übereinkommens aufzunehmen, wurde der Begriff “Anvertrauen” aus Gründen der Klarheit und wegen des weiteren Vorteils beibehalten, daß jeder, der seine genaue Bedeutung nicht versteht, sich um seine Auslegung bemühen und somit zu einer zufriedenstellenden Erklärung gelangen wird.

 

Die Entscheidung im Sinn der Einleitung von Artikel 17 haben die zuständigen Behörden des Heimatstaats zu treffen, nicht unbedingt die Zentralen Behörden, da sie von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde erlassen werden kann. Dementsprechend ist die Einleitung in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, wenn in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

 

Buchstabe a

 

Artikel 17 Buchstabe a gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 17 Buchstabe a) wieder und bedarf keines weiteren Kommentars, da das Kind den künftigen Adoptiveltern nur mit ihrem Einverständnis anvertraut werden kann. Die vorgeschriebene Überprüfung sollte auf die Zustimmung des Ehegatten im Fall einer Einzeladoption durch eine verheiratete Person ausgeweitet werden; und nach Artikel 22 Abs. 1 und 2 können sie andere staatliche Stellen oder zugelassene Organisationen als die Zentrale Behörde bzw. sogar nicht zugelassene Organisationen oder Personen vornehmen, wenn das Recht des Heimatstaats dies zuläßt.

 

Buchstabe b

 

Artikel 17 Buchstabe b des Entwurfs schrieb als eine Voraussetzung für die Unterbringung des Kindes bei seinen künftigen Adoptiveltern die Zustimmung der Zentralen Behörden beider Staaten, also des Heimat- und des Aufnahmestaats vor. Die Vereinigten Staaten von Amerika kritisierten diese “Doppelkontrolle” und regten in Arbeitsdokument Nr. 10 eine Änderung im Sinn nur erforderlichenfalls vorgeschriebener Zustimmung der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats an, denn nach der im Entwurf vorgesehenen Fassung sei diese Zustimmung vorgeschrieben, “nicht nur wenn die Adoption im Aufnahmestaat, sondern sogar dann, wenn sie im Heimatstaat stattfinden soll, ja sogar dann, wenn dem Aufnahmestaat gar nicht daran gelegen ist, die Entscheidung der Behörden im Heimatstaat zu überprüfen”.

 

Der Vorschlag der Vereinigten Staaten fand Unterstützung, aber auch heftige Ablehnung, wobei Delegationen aus Heimat- und Aufnahmestaaten die Argumente dafür und dagegen vorbrachten. Einerseits hielt man es für “unklug”, die Beteiligung des Aufnahmestaats am Vorgang des “matching” zwingend vorzuschreiben; auch bestritt man, daß der Aufnahmestaat keine Kontrolle bei der Unterbringung ausübe, wenn ihm die förmliche Zustimmung freigestellt werde. Anderseits hob man hervor, wie wichtig die Mitwirkung des Aufnahmestaats beim “matching” des Kindes sei, einerlei  wie schwierig diese Aufgabe sein könne, und zudem brachte man vor, die Möglichkeit der Aufnahmestaaten, freiwillig auf die Kontrolle zu verzichten, lade dazu ein, an bestehenden Mißbräuchen festzuhalten.

 

Da keine Einigung zu erzielen war, wurden mehrere Kompromisse vorgeschlagen, welche die Zustim­mung des Aufnahmestaats grundsätzlich vorschrieben, jedoch mit den folgenden Ausnahmevarianten:

a)  “es sei denn, daß das Recht des Aufnahmestaats eine solche Zustimmung nicht vorschreibt” (von der Sondergruppe vorgelegtes Arbeitsdokument Nr. 162),

b) “es sei denn, daß das Recht beider Staaten solche Zustimmungen nicht vorsieht” (von Kolumbien, Australien, dem Vereinigten Königreich und den Philippinen vorgelegtes Arbeitsdokument Nr. 175) und

c)  “es sei denn, daß die zuständigen Behörden beider Staaten gegenüber dem Verwahrer des Überein­kommens erklärt haben, eine solche Zustimmung sei nicht notwendig” (vom Vereinigten Königreich, Kolumbien, den Philippinen, Mexiko, Australien und Uruguay vorgelegtes Arbeitsdokument Nr. 182).

 

Ganz am Ende der zweiten Lesung gab man sich nochmals besondere Mühe, und ein Kompromiß kam auf der Grundlage des Vorschlags im Arbeitsdokument Nr. 198 zustande, welches das Vereinigte Königreich, Kolumbien, Peru, Australien, Brasilien, Costa Rica, die Vereinigten Staaten von Amerika, Irland, die Niederlande, Kanada, Dänemark, Bulgarien, Mexiko, Rumänien, Schweden und Uruguay mit dem Vorschlag vorlegten, Buchstabe b wie folgt zu fassen: “die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern dies verlangt wird

i)   nach dem Recht dieses Staates oder

ii)  von der Zentralen Behörde des Heimatstaats”. Nach einigen sprachlichen Änderungen des Redaktions­ausschusses wurde Buchstabe b schließlich angenommen, der ohne Zweifel den nachhaltigen Wunsch beweist, vernünftige Kompromisse herbeizuführen.

334

Buchstabe c

 

Buchstabe c schreibt die Zustimmung der Zentralen Behörden beider Staaten zur “Fortsetzung des Adop­tionsverfahrens” vor, wobei das Wort “Fortsetzung” bedeutet, daß das Adoptionsverfahren in das nächste Stadium in Richtung auf seinen Abschluß hin übergehen könnte. Der Begriff reicht also weiter als “Anvertrauen”, “Unterbringung” oder “Verbringen” des Kindes, deckt aber nicht die abschließende Vornahme der Adoption.

335

Die in Buchstabe c vorgesehene Zustimmung gewährleistet nicht, daß die Adoption zustandekommt, da dies von der Erfüllung aller übrigen vom anwendbaren Recht geforderten Voraussetzungen abhängt, die je nachdem, wo die Adoption geschehen soll, das Internationale Privatrecht des Heimat- oder des Auf­nahmestaats bestimmt.

336

Nach Artikel 7 Buchstabe a des Entwurfs mußten sich die zuständigen Behörden beider Staaten vergewis­sern, daß der Adoption “kein Hindernis” entgegensteht; die Sondergruppe hielt diese Formulierung aber für zu strikt, wenn man die praktischen Schwierigkeiten berücksichtigt, die mit dieser Festlegung verbun­den sind, und weil sie das Gericht bei seiner abschließenden Entscheidung über die Adoption nicht binden würde. Die Sondergruppe hielt jedoch die Aufnahme einer Vorschrift für geboten, die es beiden Staaten, also Heimat- und Aufnahmestaat, ermöglichte, die Fortführung eines Adoptionsverfahrens anzuhalten, dem nach der Ansicht eines von ihnen wesentliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Aus diesem Grund wurde Buchstabe c eingefügt, der indirekt zugleich die Voraussetzungen für die Adoption regelt; denn wenn sich ein Staat rechtlich an der Adoption gehindert fühlt, ist die Zentrale Behörde des Heimat- bzw. Aufnahmestaats befugt, der Fortführung des Adoptionsverfahrens nicht zuzustimmen, so daß das Verfahren angehalten ist.

337

Die Sondergruppe erläuterte den Buchstabe c zugrunde liegenden Gedanken beispielhaft wie folgt: “Wenn ein Heimatstaat eine anstehende Adoption für möglich hält, im Aufnahmestaat aber rechtliche Pro­bleme wegen des Alters des Kindes oder wegen des Altersunterschieds zwischen dem Kind und den künftigen Adoptiveltern auftreten, kann der Aufnahmestaat an diesem Punkt eingreifen und seinen Ein­wand gegen die Fortführung des Adoptionsverfahrens zur Sprache bringen” (Protokoll Nr. 14). Die gleiche Überlegung gilt für den Fall, daß der Aufnahmestaat für die Anerkennung der im Heimatstaat vollzogenen Adoption eine Probezeit im Anschluß an die Adoption vorschreibt; deshalb nimmt Buch­stabe c das im gestrichenen Artikel 23 des Entwurfs geregelte und im Übereinkommen nicht unmittelbar gelöste Problem auf.

338

Buchstabe c ist in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 zweiter Satz zu lesen.

339

Buchstabe d

 

Buchstabe d verlangt lediglich vom Heimatstaat, sich zu vergewissern, daß die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats nach Artikel 5 festgestellt haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden. Vor seiner Zustimmung zur Fortführung des Adoptionsverfahrens im Sinn des Buchstaben c kann der Heimatstaat jedoch diese Feststellungen auch überprüfen, ferner ob die künftigen Adoptiveltern erforderlichenfalls nach Artikel 5 Buchstabe b beraten worden sind.

340

Die in Buchstabe d vorgeschriebene Prüfung bezieht sich lediglich auf Artikel 5 Buchstabe a, der abstrakt die Anforderungen an die künftigen Adoptiveltern aufstellt; auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist aber davon auszugehen, daß vor jeder Entscheidung über das “Anvertrauen” des Kindes die konkrete Adoption zu berücksichtigen ist.

341

Buchstabe d schreibt nicht ausdrücklich die Prüfung durch die Zentralen Behörden vor; diese Aufgabe ist daher von den zuständigen Behörden des Heimatstaats wahrzunehmen. Dementsprechend ist Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, wenn in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

 

Artikel 18

 

Artikel 18 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Einleitung von Artikel 18), obwohl ihn einige Teilnehmer der Spezialkommission für überflüssig hielten, da er lediglich die Forderung in Artikel 5 Buchstabe c wiederhole. Artikel 18 ist jedoch weiter gefaßt, weil er auch regelt, wie zu bewirken ist, daß die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat bewilligt wird, um “Schwebe-”Konstellationen für das Kind zu vermeiden.

 

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist davon auszugehen, daß Artikel 18 nicht eingreift, wenn die Bewilligung, wie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht notwendig ist.

 

Artikel 18 ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 und 5 zu lesen. Deshalb können andere staatliche Stellen oder zugelassene Organisationen bzw. sogar nicht zugelassene Organisationen oder Personen die notwendigen Schritte ergreifen, wenn dies nach den Übereinkommensregeln zulässig ist und es das Recht jedes Vertragsstaats erlaubt.

 

Das von Kolumbien, Costa Rica und El Salvador vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 85 regte an, im Anschluß an das Wort “Heimatstaat” den folgenden Satzteil anzufügen: “soweit nach dem Recht des Heimatstaats zulässig”. Dieser Zusatz wurde jedoch für überflüssig gehalten, weil Artikel 18 den Gedanken abdeckt.

 

Artikel 19

 

Absatz 1

 

Artikel 7 des Entwurfs forderte für das Verbringen des Kindes, daß die zuständigen Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaats:

a)  “sich vergewissert haben, daß der Adoption nach dem Recht ihrer Staaten kein Hindernis entgegensteht,” und

b) “sich vergewissert haben, daß das Kind den künftigen Adoptiveltern anvertraut werden sollte”. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit wurde eine Sondergruppe zur Behandlung der verschiedenen Vorschläge zu den Artikeln 6, 7 und 17 des Entwurfs eingesetzt; nach umfassender Prüfung der anstehenden Fragen kam die Sondergruppe zu dem Ergebnis, die Anforderungen an das Verbringen des Kindes sollten mit den Anforderungen dafür übereinstimmen, es seinen künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen. Arbeitsdokument Nr. 162 brachte daher förmlich diesen Vorschlag ein, der ohne weitere Aussprache verabschiedet wurde, wobei berücksichtigt wurde, daß das Verbringen des Kindes vor oder nach der Adoption sowie außerdem einige Zeit vor oder nach dem Anvertrauen des Kindes an seine künftigen Adoptiveltern stattfinden kann.

 

Absatz 2

 

Artikel 19 Abs. 2 nimmt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 18 Satz 2) auf und wurde wegen seiner praktischen Bedeutung beibehalten, obwohl er als mittelbar in Artikel 21 Buchstabe e RKÜ enthalten angesehen werden kann, der vorschreibt, daß die Vertragsstaaten “sicherstellen, daß die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird”. Daher erlegt das VN-Übereinkommen den Vertragsstaaten die Pflicht auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß das Verbringen des Kindes in den Aufnahmestaat unter sicheren und geeigneten Umständen stattfindet.

 

Einige Änderungsvorschläge wollten die Formulierung “wenn möglich” in Artikel 19 Abs. 2 ersetzen. Das Arbeitsdokument Nr. 80 Madagaskars regte statt dessen an vorzuschreiben: “wenn nach dem Recht des Heimatstaats vorgesehen” und rief damit die verschiedenen, kürzlich verabschiedeten Vorschriften ins Gedächtnis, welche auf die Kritik internationaler Medien an illegalen Kinderausreisen aus Madagaskar reagiert hatten. Das Arbeitsdokument Nr. 87 Boliviens schlug die Formulierung vor: “daß die Adoptiveltern (das Kind) in jedem Fall begleiten”.

 

Damit war die Frage wieder auf dem Tisch, obwohl die Spezialkommission einen Kompromiß erzielt hatte, nach dem eine große Mehrheit sich darin einig war, daß die beste Art und Weise, das Kind zu verbringen, in Begleitung seiner Adoptiveltern sei, falls die Adoption nach dem Verbringen entweder im Heimat- oder Aufnahmestaat stattfindet. Die Worte “wenn möglich” wurden dennoch einvernehmlich hinzugefügt, da dieses Erfordernis in manchen Fällen schwierig zu erfüllen sein mag, etwa aus Kosten- oder anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.

 

Die Vorschläge von Madagaskar und Bolivien wurden wegen des bereits erzielten Kompromisses nicht angenommen, ferner, um die bestehenden Verfahrensweisen sowie das Recht in vielen Heimat- und Aufnahmestaaten nicht zu ändern. Allerdings kam die Frage in der zweiten Lesung wieder zur Sprache. Das Arbeitsdokument Nr. 127 Italiens schlug die vorgeschriebene Begleitung der Adoptiveltern oder künftigen Adoptiveltern vor, “wenn die Zentrale Behörde eines der beiden Staaten dies verlangt”, das Arbeitsdokument Nr. 152 Madagaskars: “nur wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt”. Für eine erneute Prüfung des Artikels fehlte jedoch die erforderliche Unterstützung.

351

Absatz 3

 

Absatz 3 wurde in das Übereinkommen auf der Grundlage des Gedankens im deutschen Arbeitsdokument Nr. 70 aufgenommen, das anregte, folgenden neuen Absatz einzufügen, um dem deutschen Datenschutzrecht Genüge zu tun: “Wenn keine Adoption stattfindet, werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte nach (drei) Jahren an die andere Behörde zur Vernichtung zurückgesandt”. Der Satz “wenn keine Adoption stattfindet” galt als zu unbestimmt und wurde durch “wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht” ersetzt. Außerdem wurden die Worte “zur Vernichtung nach (drei) Jahren” kritisiert, und so wurde am Ende beschlossen, diese Wörter zu streichen.

352

Artikel 20

 

Artikel 20 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 19) und mag zwar als Wiederholung von Artikel 9 Buchstabe b erscheinen, wurde aber als eigenständige Bestimmung aufgenommen, weil die gegenseitige Information sehr wichtig ist, vor allem um den Heimatstaat über den Fortgang der Adoption auf dem laufenden halten zu können. Diese Begründung erklärt auch ähnliche Vorschriften in einigen bilateralen Abmachungen zur internationalen Adoption.

353

Artikel 20 ist in allgemeinen Begriffen formuliert und umfaßt deshalb alle vor dem Ausspruch der Adoption entweder im Heimat- oder im Aufnahmestaat notwendigen Auskünfte.

354

Das von Kolumbien, Costa Rica und El Salvador vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 85 scheiterte mit dem Vorschlag, den Satz “falls eine Probezeit verlangt wird” zu streichen und statt dessen einzufügen: “wenn eine solche Unterbringung nach dem Recht des Heimatstaats zulässig ist”. Die vorgeschlagene Streichung stieß auf Widerstand, weil sie den Aufnahmestaat zur Anerkennung einer im Heimatstaat ausgesprochenen Adoption zwingen würde, auch wenn keine Probezeit stattgefunden hat. Zudem wurde die Bedeutung der Probezeit nachhaltig unterstrichen, und der Verzicht auf ihre Erwähnung wurde als unvereinbar mit dem Ziel des Übereinkommens angesehen, nämlich “ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten” einzurichten und die in den jeweils beteiligten Staaten verlangten Voraussetzungen aufeinander abzustimmen.

355

Auf Verlangen des australischen Delegierten wird darauf hingewiesen, daß die Bedeutung der “Probezeit” in Artikel 20 abweicht von derjenigen in Artikel 23 des Entwurfs, der eine andere Konstellation regelte, nämlich die Probezeit im Aufnahmestaat im Anschluß an die Adoption als Voraussetzung für deren Anerkennung, eine Möglichkeit, die das Übereinkommen ausschließt. Demgegenüber bezieht sich die Probezeit in Artikel 20 auf den Zeitraum nach der Unterbringung des Kindes, aber vor der Adoption, in dem Dienste angeboten werden, um die Anpassung des Kindes an die künftigen Adoptiveltern und seine Integration in die neue Familie sowie ihre emotionale Bereitschaft zu der rechtlichen Verbindung sicherzustellen. Diese Probezeit ist in Verbindung mit Artikel 21 zu lesen, nämlich wenn das Kind im Hinblick auf eine Adoption in den Aufnahmestaat gebracht wird.

356

Artikel 21

 

Absatz 1

 

Einleitung

 

Die Einleitung von Absatz 1 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 20 Abs. 1) und regelt die Situation, die ungeachtet der Sicherungsmaßnahmen des Übereinkommens für das Anvertrauen und Verbringen des Kindes in den Aufnahmestaat für eine Probezeit vor der Adoption eintreten kann, wenn die weitere Unterbringung bei den künftigen Adoptiveltern im Aufnahmestaat nicht dem Wohl des Kindes dient.

357

Daher schreibt Artikel 21 einige Maßnahmen vor, die zum Schutz des Kindes unabhängig davon zu ergreifen sind, ob die Adoption im Aufnahme- oder ausnahmsweise im Heimatstaat ausgesprochen werden soll.

 

Artikel 21 regelt nicht ausdrücklich den Fall, daß das Kind im Heimatstaat bleibt. Dennoch ist davon auszugehen, daß die zuständigen Behörden dieses Staates alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen müssen, wenn sie feststellen, daß seine weitere Unterbringung bei den künftigen Adoptiveltern offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes dient.

358

Artikel 21 Abs. 1 ist in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 zu lesen, und daher kann diese Aufgabe von anderen staatlichen Stellen als der Zentralen Behörde oder von zugelassenen Organisationen bzw. sogar von nicht zugelassenen Organisationen oder Personen wahrgenommen werden, sofern das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der künftigen Adoptiveltern dies zuläßt.

 

Artikel 21 gilt nur, wenn die Adoption noch nicht vorgenommen, das Kind aber den künftigen Adoptiveltern anvertraut und in den Aufnahmestaat gebracht worden ist. Artikel 21 kann also nicht Fälle erfassen, in denen der Heimatstaat das Verbringen des Kindes in den Aufnahmestaat untersagt, bevor die Adoption stattfindet.

 

Buchstabe a

 

Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 20 Buchstabe a) wieder, jedoch mit einer sprachlichen Änderung, indem vor dem Wort “arrange” in der englischen Fassung “to” eingefügt wurde.

 

Ohne Zweifel muß die erste zum Schutz des Kindes im Aufnahmestaat zu ergreifende Maßnahme, wenn die Unterbringung scheitert, darin bestehen, dafür zu sorgen, daß es den künftigen Adoptiveltern weggenommen wird. Die Formulierung in Buchstabe a ist anschaulich und versucht, das angestrebte Ziel genau zu bestimmen, also die Situation zu beenden, und vermeidet die Bezugnahme auf rechtliche Begriffe wie “Sorgerecht”, die in bestimmten Ländern zu Auslegungsproblemen führen können.

 

Buchstabe a schreibt vor, daß die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats alle notwendigen Maßnahmen für das Kind ergreift, um für seine “vorläufige Betreuung” zu sorgen, wodurch Buchstabe a die Dringlichkeit der Lage unterstreicht und die Möglichkeiten für die Betreuung des Kindes offenläßt. Das Arbeitsdokument Nr. 103 Spaniens regte an, “das Kind der Betreuung durch eine Behörde oder staatliche Stelle des Aufnahmestaats anzuvertrauen”, scheiterte aber, weil darauf hingewiesen wurde, daß das Kind in der Regel einer Pflegefamilie im Aufnahmestaat anvertraut wird, der nicht zwingend an der Adoption gelegen ist.

 

Buchstabe b

 

Der erste Teil von Buchstabe b wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 20 Buchstabe b) und verpflichtet die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats, die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen, nämlich “in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption”, zu veranlassen.

 

Das Wort “Unterbringung” in Buchstabe b hat dieselbe Bedeutung wie “Anvertrauen” in Artikel 17 (siehe oben Nr. 328).

 

Die in den Anfangszeilen von Buchstabe b beibehaltene Formulierung ist etwas widersprüchlich; für sie gelten dieselben Bemerkungen wie zum Entwurf (Bericht der Spezialkommission Nr. 242), weil vorgeschrieben wird, daß die Unterbringung “unverzüglich” veranlaßt werden muß, jedoch “in Absprache” mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats.

 

Dieses letzte Erfordernis kann freilich zu zeitaufwendig sein, eine “Schwebe”-Konstellation für das Kind herbeiführen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Wohles des Kindes verzögern. Da das Kind aber nicht adoptiert ist, wurde eine Absprache mit dem Heimatstaat für notwendig gehalten; durch das bereits vorhandene System der Zusammenarbeit sollten “Schwebe”-Zustände für das Kind ausgeschlossen sein.

 

Ähnliche Probleme entstehen durch den zweiten Teil von Buchstabe b, der vorschreibt, daß die Adoption im Anschluß an eine Unterbringung erst stattfindet, nachdem der Heimatstaat gebührend über die künftigen Adoptiveltern unterrichtet worden ist. Offen bleibt jedoch die Frage, ob der Heimatstaat ausdrücklich dem neuen matching und der Unterbringung nach Artikel 17 zustimmen muß.

 

Nach Auffassung der spanischen Delegation sollten die Voraussetzungen und Gewährleistungen für die neue Unterbringung mit denen der ersten Unterbringung übereinstimmen und sollte zur Ausschaltung des “Schwbe”Zustands für das Kind die Adoption im Aufnahmestaat möglich sein, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch laut wird. Aus diesem Grund schlugen die spanischen Arbeitsdokumente Nr. 103 und 168 den folgenden Wortlaut vor: “die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen künftigen Adoptiveltern zu unterrichten, damit sie ihre Zustimmung zu den neuen Adoptiveltern innerhalb einer angemessenen Frist (maximal drei Monate) erklären kann. (Wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch laut wird, darf der Aufnahmestaat die Adoption vornehmen.)” Der Vorschlag hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Die polnische Delegation unterbreitete einen abweichenden Ansatz, nämlich daß die Formalitäten für die zweite Adoption einfacher sein sollten. Deshalb schlug das polnische Arbeitsdokument Nr. 107 – erfolglos – die Aufnahme der folgenden Wörter am Ende des Buchstaben b vor: “(wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats) sich vergewissert hat, daß der Adoption des Kindes durch die neuen künftigen Adoptiveltern kein Hindernis entgegensteht”.

369

Das von Defence for Children International und vom Internationalen Sozialdienst vorgelegte Arbeits­dokument Nr. 21 schlug mit Unterstützung der Niederlande vor, am Ende des ersten Teils von Buch­stabe b die folgenden Wörter einzufügen: “oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt”. Der diesem Vorschlag zugrunde liegende Gedanke wurde von der Tagung angenommen und sollte den Anwendungsbereich des Artikels 21 auf Konstellationen ausdehnen, in denen weder eine Unterbringung zur Adoption noch die Rückkehr des Kindes in den Heimatstaat nach Buchstabe c als zufriedenstellende Lösungen erscheinen, zB wenn das Kind eine besondere Behandlung oder Betreuung benötigt.

370

Buchstabe c

 

Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Ergänzung, daß die Entscheidung zur Rückkehr des Kindes nur getroffen werden sollte, “wenn sein Wohl dies erfordert”, wie dies das Arbeitsdokument Nr. 98 Frankreichs vorgeschlagen hatte, wenn also alle Maßnahmen, eine andere Betreuung im Aufnahmestaat zu finden, erschöpft sind und der weitere Aufenthalt des Kindes in diesem Staat nicht mehr seinem Wohlergehen und seinen Interessen dient.

371

Absatz 2

 

Artikel 21 Abs. 2 gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 20 Abs. 2) wieder, wobei er den Inhalt von Artikel 12 RKÜ berücksichtigt und zudem die Gedanken in Artikel 4 Buchstabe d wieder aufnimmt.

372

Artikel 22

 

Die Spezialkommission erörterte ausführlich die sogenannten “privaten” oder “unabhängigen” Adoptionen und prüfte die Argumente dafür und dagegen gründlich (Bericht der Spezialkommission Nr. 249 bis 256); die verabschiedete Lösung stellt einen vernünftigen Kompromiß zwischen widersprüch­lichen Positionen dar. Einerseits gestattet sie bestimmten nicht zugelassenen Organisationen oder Personen, die den Zentralen Behörden nach Artikel 15 bis 21 zugewiesenen Aufgaben (wie im Über­einkommen vorgesehen) wahrzunehmen, wenn sie vor Erteilung der Erlaubnis zum Tätigwerden be­stimmte Mindestnormen erfüllen; andererseits brauchen die Vertragsstaaten aber die Beteiligung nicht zugelassener Organisationen oder Personen nicht hinzunehmen, wenn sie eine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinn abgeben. Die Vertragsstaaten können also die Haltung einnehmen, die ihnen am besten erscheint, indem sie nämlich untätig bleiben (womit sie ihre Tolerierung zu erkennen geben) oder ihren Widerspruch gegen diese Beteiligung erklären.

373

Absatz 1

 

Artikel 22 Abs. 1 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 21 Abs. 1) und drückt den Gedanken aus, die Verfahrensregeln sollten flexibel genug sein, um die beste Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten. Daher erschien es nicht ratsam, die Zentralen Behörden dazu zu verpflichten, die verschiedenen ihnen durch Kapitel IV auferlegten Aufgaben zu erfüllen, und wurde es jedem Vertragsstaat überlassen, über diese wichtige Frage zu entscheiden. Aus diesem Grund räumt Artikel 21 Abs. 1 die Möglichkeit ein, daß Vertragsstaaten in dem vom anwendbaren Recht gestatteten Ausmaß die Erfüllung ihrer Pflichten anderen staatlichen Stellen oder nach den Regeln des Kapitels III zugelassenen Organisationen übertragen.

374

Streng genommen ist diese Vorschrift nicht nötig, wenn man berücksichtigt, daß die verfahrensbezogenen Aufgaben, die den Zentralen Behörden in Kapitel IV zugewiesen sind, nicht unter den Aufgaben aufgeführt sind, die nach Artikel 7 unmittelbar von den Zentralen Behörden wahrzunehmen sind bzw. nach Artikel 8 nur auf andere staatliche Stellen übertragen werden dürfen. Folglich fallen sie in den Geltungsbereich des Artikels 9, der den Zentralen Behörden ermöglicht, entweder unmittelbar oder durch andere staatliche Stellen oder zugelassene Organisationen in ihren Staaten tätig zu werden, soweit es nach dem maßgebenden Recht zulässig ist. Trotzdem wurde Artikel 22 Abs. 1 aufgenommen, um alle denkbaren Mißverständnisse auszuschließen, vor allem weil die Absätze 2, 4 und 5 eine Sonderregelung für gewisse Tätigkeiten vorschreiben, die von bestimmten nicht zugelassenen Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können.

375

Der italienische Delegierte bemerkte, der Wortlaut in den Artikeln 8, 9 und 22 stimme nicht überein. In der Tat erlaubt Artikel 8 den Zentralen Behörden, die notwendigen Maßnahmen mit Hilfe staatlicher Stellen zu treffen, während Artikel 9 Maßnahmen mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer zugelassener Organisationen vorsieht, woraus sich ergibt, daß die Zentrale Behörde die Verantwortung für die von beauftragten Organen abgewickelten Tätigkeiten trägt. Nach Artikel 22 Abs. 1 können dagegen die Aufgaben, die der Zentralen Behörde nach Kapitel IV zugewiesen sind, von staatlichen Stellen oder anderen zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, und dieselbe Formulierung taucht im zweiten Satz in bezug auf nicht zugelassene Organisationen oder Personen auf. Trotz des Unterschieds in der Form ist der Wortlaut von Artikel 22 jedoch in diesem gleichen Sinn zu verstehen, dh. daß die Aufgaben übertragen worden sind.

376

Artikel 22 Abs. 1 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstaben c und d zu lesen, um bei Staaten, in denen auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, die zuständigen Behörden, staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen zu bestimmen.

 

Absatz 2

 

Artikel 22 Abs. 2 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 21 Abs. 2 erster Teil), läßt eine begrenzte Möglichkeit “unabhängiger” oder “privater” Adoptionen zu und berechtigt jeden Vertragsstaat zu erklären, daß die Verfahrensaufgaben, die der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 zugewiesen sind, auch von anderen Personen oder Organisationen als den staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen durchgeführt werden können, allerdings nur in jenem Staat. Absatz 2 ist also enger gefaßt als der Entwurf; denn auf Anregung des von Italien und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Arbeitsdokuments Nr. 170 ist Artikel 14 ausdrücklich ausgenommen.

 

Weiterhin wird Absatz 2 durch Artikel 22 Abs. 5 eingeengt, nach dem “die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Stellen oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfaßt” werden.

 

Artikel 22 Abs. 2 ist in Verbindung mit Artikel 48 Buchstabe d zu lesen; daher müssen die Vertragsstaaten dem Verwahrer die vorgenommene Aufgabenübertragung auf nicht zugelassene Organisationen oder Personen zur Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, an die anderen Staaten, die an der XVII. Tagung teilgenommen haben, sowie an die Staaten notifizieren, die dem Übereinkommen beigetreten sind.

 

Absatz 2 schreibt keine Frist für die Erklärung vor. Sie kann also jederzeit abgegeben und auch ohne ausdrückliche Regelung jederzeit wieder zurückgezogen werden, allerdings mit Notifikation an den Verwahrer.

 

Absatz 2 fordert eine ausdrückliche Erklärung des Vertragsstaats, wenn nicht zugelassene Organisationen oder Personen die Aufgaben wahrnehmen sollen, die den Zentralen Behörden nach den Artikeln 15 bis 21 zugewiesen sind. Das Schweigen des Vertragsstaats gilt daher als Widerspruch gegen die Wahrnehmung der seiner Zentralen Behörde zugewiesenen Aufgaben durch Organisationen oder Personen, die er nicht zugelassen hat.

 

Die Buchstaben a und b schreiben bestimmte von den nicht zugelassenen Organisationen oder Personen zwingend zu erfüllende Voraussetzungen fest, wenn ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben erlaubt sein soll, die den Zentralen Behörden nach den Artikeln 15 bis 21 zugewiesen sind; es handelt sich aber nur um Mindestanforderungen, daher ist jeder Vertragsstaat befugt, zusätzliche Bedingungen aufzustellen, um ihre Betätigung zu überwachen und den Umfang der Aufgaben festzulegen, die sie wahrnehmen können.

 

Die ermächtigten nicht zugelassenen Organisationen oder Personen “unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden” des Staates, der die Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat. Diese Aufsicht erstreckt sich ohne weiteres auf die Beachtung der Regelungen des Übereinkommens, insbesondere das Verbot, aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile zu ziehen, und die in Artikel 22 Buchstaben a und b aufgestellten Voraussetzungen.

 

Die von Australien bzw. dem Vereinigten Königreich unterbreiteten Arbeitsdokumente Nr. 82 bzw. 83 schlugen die Streichung der Wörter “unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden” und ihren Austausch gegen die Formulierung “unter Aufsicht seiner für Betätigungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption zuständigen Behörden” vor. Die Vorschläge scheiterten jedoch, weil der ihnen zugrunde liegende Gedanke sich aus dem abschließend verabschiedeten Wortlaut bereits mittelbar ergibt.

 

Buchstabe a

 

Buchstabe a gibt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 21 Abs. 2 letzter Satzteil) wieder und verlangt, daß die nicht zugelassenen Organisationen oder Personen die Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen, die der Staat verlangt, der die Erklärung abgibt. Wie bereits bemerkt, handelt es sich um Mindestanforderungen; daher ist jeder Vertragsstaat befugt, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen.

 

Buchstabe b

 

Buchstabe b ist neu und folgt den Vorschlägen Australiens, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs in den Arbeitsdokumenten Nr. 82, 121 und 136, sicherzustellen, daß die Regelungen für zugelassene Organisationen (Artikel 11 Buchstabe b) und für nicht zugelassene Organisationen oder Personen im Ansatz übereinstimmen. Es wurde nicht als ausreichend angesehen, “fachliche Qualifikationen” zu verlangen, weil es für die verschiedenen Berufe in vielen Staaten Satzungsautonomie gibt, vor allem in bezug auf die praktische Handhabung und die ethischen Normen für einen bestimmten Beruf.

387

Das Arbeitsdokument Nr. 196 Nepals schlug vor, die in Artikel 22 (Abs. 2 Buchstabe a) vorgeschriebene “Integrität” einzufügen; der Vorschlag konnte aber nach der Verfahrensordnung wegen nicht ausreichender Unterstützung nicht behandelt werden. Wie bereits festgestellt, sind die in Buchstabe b festgeschriebenen Voraussetzungen allerdings Mindestanforderungen; daher ist jeder Vertragsstaat befugt, zusätzliche Bedingungen aufzustellen.

388

Unbeschadet der angestrebten Übereinstimmung des Lösungsansatzes ist festzuhalten, daß die Regelung des Übereinkommens für zugelassene Organisationen und nicht zugelassene Organisationen oder Personen nicht genau gleich ist, weil die letzten die Voraussetzung nach Artikel 11 Buchstabe a nicht erfüllen müssen; sie müssen nämlich nicht “unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen”.

389

Absatz 3

 

Artikel 22 Abs. 3 wurde im Anschluß an den Vorschlag im französischen Arbeitsdokument Nr. 99 eingefügt, wobei die Fassung in dem Sinn geändert wurde, daß die Angaben aus Gründen der Flexibilität und um den Wortlaut des Übereinkommens nicht zu überfrachten, nicht dem Verwahrer, sondern dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mitzuteilen sind. Diese Regelung ähnelt derjenigen in Artikel 13 für zugelassene Organisationen.

390

Auch ohne ausdrückliche Vorschrift soll die Mitteilung es dem Ständigen Büro ermöglichen, die eingegangenen Angaben an die Mitgliedstaaten der Haager Konferenz sowie die Vertragsstaaten des Übereinkommens weiterzuleiten.

391

Unbeschadet der Regelung in Artikel 22 Abs. 3 ist davon auszugehen, daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gegenüber dem Ständigen Büro die Adoption unberührt läßt, aber dazu berechtigt, Beschwerde nach Artikel 33 zu erheben.

392

Absatz 4

 

Artikel 22 Abs. 4 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 21 Abs. 3); daher ist die vorgeschriebene Erklärung gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens abzugeben.

393

Auch ohne ausdrückliche Regelung kann die nach Absatz 4 abgegebene Erklärung zweifellos jederzeit zurückgezogen werden. Dies ist dem Verwahrer zu notifizieren.

394

Das Arbeitsdokument Nr. 99 Frankreichs schlug die umgekehrte Wiedergabe der in den Absätzen 2 und 4 verabschiedeten Lösungen durch Änderung des Absatzes 2 in die folgende Fassung vor: “Jeder Vertragsstaat kann dem Verwahrer des Übereinkommens gegenüber erklären, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, auch stattfinden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 2 wahrgenommen werden.” Diesem Vorschlag lag der Gedanke zugrunde hervorzuheben, daß internationale Adoptionen über die Zentralen Behörden vorzuziehen sind. Die Vertragsstaaten brauchten also nur Erklärungen abzugeben, wenn sie der Aufgabenübertragung im Sinn des Absatzes 2 zustimmen, und Untätigkeit wäre als Widerspruch gegen eine solche Übertragung auszulegen. Wegen des heiklen Charakters des erzielten Kompromisses erhielt die Anregung jedoch nicht die für eine Prüfung in zweiter Lesung notwendige Unterstützung.

395

Aus diesem Grund ist nach Absatz 4 die Untätigkeit eines Staates als Hinnahme dessen auszulegen, daß internationale Adoptionen von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet auch stattfinden können, wenn die der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats zugewiesenen Aufgaben von nicht zugelassenen Organisationen oder Personen wahrgenommen werden, wie dies Artikel 22 Abs. 2 erlaubt, wenn eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben worden ist.

396

Eine andere Frage ist es, ob diese zum Tätigwerden in einem Vertragsstaat befugten nicht zugelassenen Organisationen oder Personen im Zusammenhang mit internationalen Adoptionen auch im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten tätig werden dürfen. Diese Frage ist ebenso wie im Fall zugelassener Organisationen zu beantworten, wobei Artikel 12 die Genehmigung beider Staaten vorschreibt.

 

Absatz 5

 

Absatz 5 ist neu und wurde aufgenommen, um dem Vorschlag der Vereinigten Staaten und Italiens in Arbeitsdokument Nr. 170 zu entsprechen, der klarstellen wollte, daß nicht zugelassene Organisationen oder Personen daran mitwirken dürfen, die Berichte nach den Artikeln 15 und 16 anzufertigen. Zugleich wurde jedoch hervorgehoben, daß die Verantwortung für die Berichte bei der Zentralen Behörde oder anderen staatlichen Stelle oder, soweit nach dem Recht des betreffenden Staates zulässig, bei gemäß Kapitel III zugelassenen Organisationen bleibt, wie Artikel 22 Abs. 1 es vorschreibt.

 

Kapitel V – Anerkennung und Wirkungen der Adoption

 

Die Artikel 23, 24 und 25 befassen sich mit der Anerkennung der in einem Vertragsstaat vorgenommenen Adoption und verfolgen damit eines der Ziele des Übereinkommens, nämlich nach Artikel 1 Buchstabe c “in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustandegekommenen Adoptionen zu sichern”. Außerdem enthält Kapitel V Artikel 26, der die Adoptionswirkungen teilweise behandelt, und Artikel 27, der einen konkreten Fall der Adoptionsumwandlung regelt.

 

Wie im Bericht der Spezialkommission angeregt, schlug das belgische Arbeitsdokument Nr. 133 die folgende Neufassung der Überschrift von Kapitel V vor: “Anerkennung und Wirkungen internationaler Adoptionen”. Der Vorschlag wurde vorbehaltlich der Einschaltung des Redaktionsausschusses angenommen, das die abschließende sprachliche Änderung vornahm.

 

Der Ausschuß zur Anerkennung sprach sich dafür aus, Artikel 23 des Entwurfs zu streichen. Dieser Artikel ermöglicht es dem Aufnahmestaat, die umfassende Anerkennung einer Adoption, die in einem Vertragsstaat gemäß dem Übereinkommen vorgenommen worden ist, vom zufriedenstellenden Ablauf einer zusätzlichen Probezeit nach der Adoption im Aufnahmestaat abhängig zu machen. Diese Möglichkeit wurde als dem Wohl des Kindes nicht dienlich angesehen, da die Adoption, obwohl sie dem Übereinkommen entspreche, so territorial beschränkt würde; zudem wurde darauf hingewiesen, daß das Übereinkommen die Belange der Staaten schütze, die eine Probezeit im Anschluß an die Adoption vorschreiben, weil sie befugt sind, nach Artikel 17 Buchstabe c der Fortführung des Adoptionsverfahrens nicht zuzustimmen.

 

Artikel 23

 

Absatz 1

 

Satz 1

 

Absatz 1 erster Satz wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 22 Abs. 1) und zielt darauf ab, die Anerkennung der nach dem Übereinkommen ausgesprochenen Adoption in allen Vertragsstaaten zu erleichtern. Deshalb sieht er ihre Anerkennung kraft Gesetzes vor, ändert damit die bestehende Praxis, nach der die im Heimatstaat bereits ausgesprochene Adoption im Aufnahmestaat neu vorzunehmen ist, nur um solche Wirkungen herbeizuführen, und schließt außerdem die inhaltliche Überprüfung der fremden Adoption aus. Aus diesen Gründen verlangt er nur eine Bescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Adoption stattgefunden hat, ausgestellt ist und bestätigt, daß die Vorschriften des Übereinkommens eingehalten und die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind, und zwar unter genauer Angabe, wann und von wem.

 

Absatz 1 erster Satz bezieht sich auf den Staat, “in dem sie” (die Adoption) “durchgeführt worden ist”, wobei davon auszugehen ist, daß dies je nach Sachlage der Heimat- oder der Aufnahmestaat sein kann.

 

Die in Artikel 23 geforderte Bescheinigung ist von “der zuständigen Behörde” auszustellen. Aus diesem Grund ist es jedem Vertragsstaat freigestellt zu bestimmen, ob es eine Verwaltungs- oder gerichtliche Behörde sein soll. Die entsprechenden Informationen sind nach Artikel 23 Abs. 2 an den Verwahrer des Übereinkommens zu übermitteln.

 

Absatz 1 erster  Satz ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen, um bei einem Staat, in dem auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, die zuständigen Behörden zu bestimmen.

 

Das Arbeitsdokument Nr. 72 Frankreichs scheiterte mit dem Vorschlag, die Bescheinigung von der Zentralen Behörde ausstellen zu lassen, weil sie als zur Wahrnehmung dieser Aufgabe am besten geeignet erscheine. Jedoch wurde der Einwand vorgebracht, dies könne zu Konflikten zwischen unabhängigen Gewalten im Staat führen, weil Verwaltungsbehörden nicht gerichtliche Entscheidungen kontrollieren dürfen.

 

Das Übereinkommen regelt nicht die förmlichen Anforderungen an die Bescheinigung, wenngleich Einvernehmen darüber bestand, daß es Vorteile mit sich bringt, die Bescheinigung anhand eines Musters auszustellen. Artikel 23 ist daher in Verbindung mit dem in die Schlußakte der XVII. Tagung aufgenommenen Wunsch zu lesen, daß die Sachverständigen, die an dem ersten Treffen der nach Artikel 42 des Übereinkommens einzuberufenden Spezialkommission teilnehmen, ein empfohlenes Musterformblatt für das Dokument festlegen, mit dem die Vornahme der Adoption nach dem Überein­kommen bescheinigt wird (Schlußakte unter E).

407

Sobald die Bescheinigung vorgelegt wird, ist die ausgesprochene Adoption “automatisch” kraft Gesetzes anzuerkennen. Der anerkennende Staat kann die formelle Gültigkeit der Bescheinigung prüfen. Er darf die Anerkennung nur in Übereinstimmung mit Artikel 24 (oder 25) verweigern. Diese  Lösung geht sicherlich sehr weit, da sie zur Anerkennung einer Adoption führen kann, obwohl sie unter Mißachtung der Regeln des Übereinkommens zustandegekommen ist. Absatz 1 zweiter Satz soll jedoch solche Extremfälle ausschließen (siehe unten Nr. 414 bis 415).

408

Die Wörter “kraft Gesetzes” sind nicht sehr genau, wurden aber beibehalten, weil keine bessere Formulierung gefunden werden konnte, um auszudrücken, daß die Anerkennung automatisch stattfinden soll, dh. ohne erforderliches Anerkennungs-, Vollstreckungs- oder Registrierungsverfahren. Während der zweiten Lesung legte die nepalesische Delegation Arbeitsdokument Nr. 196 vor, mit dem sie darlegte, daß diese Regelung die Vertragsstaaten zur Änderung ihres innerstaatlichen Rechts zwinge; aus diesem Grund regte sie erfolglos an, sie durch die Wörter “ordnungsgemäß (anerkannt)” zu ersetzen. Die Anerkennung der Adoption erfordert also keine vorheriges Exequatur. Das Übereinkommen verbietet natürlich nicht, es zu erlangen, in welchem Fall das Recht des Gerichtsorts das hierbei einzuhaltende Verfahren regelt.

409

Artikel 23 sieht nicht, wie im britischen Arbeitsdokument Nr. 83 vorgeschlagen, die automatische Anerkennung einer Entscheidung vor, mit der die Anerkennung einer Adoption abgelehnt wird. Eine solche Regelung wurde als zu große Abweichung vom Ziel des Übereinkommens angesehen, das vor allem die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zum Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen anstrebt (Artikel 1 Buchstabe b).

410

Das Übereinkommen regelt nicht ausdrücklich die Frage, ob eine in einem Vertragsstaat ausgesprochene und in seinen Anwendungsbereich fallende, aber gegen Regelungen des Übereinkommens verstoßende Adoption von anderen Vertragsstaaten anerkannt werden kann, deren internes Recht eine solche Anerkennung zuläßt. In einem solchen Fall verstößt der die Adoption vornehmende Vertragsstaat ohne Zweifel gegen das Übereinkommen, weil dessen Vorschriften zwingend sind, und setzt sich damit der Beschwerde nach Artikel 33 aus; aber die Frage der Anerkennung läge außerhalb des Übereinkommens, und die Antwort sollte sich nach dem anzuwendenden Recht des Anerkennungsstaats richten, wobei immer das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

411

Das bei Erörterung von Artikel 22 vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 104 Spaniens regte an, folgenden neuen Absatz anzufügen: “Ebenso kann jeder Vertragsstaat dem Verwahrer des Übereinkommens gegenüber erklären, daß er Adoptionen von Kindern nur dann anerkennt, wenn die den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels wahrgenommen worden sind”. Der Gedanke hinter diesem Vorschlag war die Garantie, welche der die Adoption vornehmende Staat des gewöhnlichen Aufenthalts übernehmen muß, sowie der Ausschluß von Betrugsgefahren. Es wurde jedoch bemerkt, daß eine solche Versagung der Anerkennung möglicherweise nicht dem Wohl des Kindes entspricht, wie dies ein von Kanada vorgetragener Beispielsfall eines spanischen Professors mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten zeigt, der eine rechtsgültige internationale Adoption ohne Einschaltung der Zentralen Behörden erwirkt, seinen Aufenthalt dort zehn Jahre oder länger beibehält und erst später nach Spanien zurückkehrt; der Vorschlag scheiterte hiernach. Ohne Zweifel wäre es sehr schwer hinzunehmen, daß die Anerkennung der Adoption ausschließlich deshalb zu versagen sein sollte, weil die Zentralen Behörden nicht beteiligt waren.

412

Weiterhin schlug das Arbeitsdokument Nr. 106 Spaniens vor, in Artikel 23 einen neuen Absatz aufzunehmen, nach dem ein Verstoß gegen Artikel 32 nicht als Versagungsgrund für die Anerkennung der Adoption in Betracht kommt. Der Gedanke wurde zwar allgemein anerkannt, der Vorschlag aber zurückgezogen, weil es nicht ratsam erschien, zwischen den Regeln des Übereinkommens Unter­scheidungen zu treffen, und weil es unvernünftig wäre, einer bereits vollzogenen Adoption ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen Artikel 32 die Anerkennung zu versagen.

413

Satz 2

 

Absatz 1 zweiter Satz wurde in das Übereinkommen auf Grund des Arbeitsdokuments Nr. 142 des Ausschusses zur Anerkennung aufgenommen, das folgenden Wortlaut vorschlug: “Die Bescheinigung muß ausdrücklich feststellen, daß die Voraussetzungen des Kapitels II erfüllt sind”. Einen ähnlichen Zweck verfolgte das Arbeitsdokument Nr. 145 Dänemarks, das folgende Wörter in Artikel 23 einfügen wollte: “unter Angabe der Einzelheiten der Zustimmung der zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staates”, und ebenso traten die Niederlande im Arbeitsdokument Nr. 163 dafür ein, die Bescheinigung solle “ausdrücklich auf die Erklärungen der Zentralen Behörden Bezug nehmen, aus denen für die jeweils betroffenen Staaten hervorgeht, daß die Voraussetzungen in den Artikeln 6 und 17 erfüllt sind”. Eine deutliche Mehrheit lehnte jedoch diese Vorschläge ab, die kritisiert wurden, weil sie das Übereinkommen aufweichen würden und da insbesondere die Bezugnahme auf Kapitel II als sehr unbefriedigend angesehen wurde, denn sie vermittle den Eindruck, nicht alle Vorschriften im Übereinkommen seien erfüllt, wobei ihre Aufspaltung in zwei Gruppen nicht hinzunehmen sei, nämlich grundlegende und nicht grundlegende Vorschriften.

 

Bei der dritten Lesung wurde die Frage allerdings wieder angesprochen, indem die Delegationen Bulgariens, Dänemarks, Irlands, der Niederlande, der Philippinen, Rumäniens, der Russischen Föderation, Sloweniens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs das Arbeitsdokument Nr. 183 vorlegten, das die Aufnahme des folgenden Satzes in Absatz 1 vorschlug: “Die Bescheinigung enthält das Datum, unter dem die zuständige Behörde des anderen betroffenen Staates ihre Zustimmung mit der Fortführung des Adoptionsverfahrens erklärt hat, und bezeichnet diese Behörde”. Wie von den Antragstellern erörtert, ist die Einhaltung der Voraussetzung von Artikel 17 Buchstabe c “entscheidend für das Ergebnis jeder Adoption und für den Erfolg des Übereinkommens”. Jeder Fehlgriff in dieser Hinsicht sei also besonders schwerwiegend, und die vorgeschriebenen Informationen sollten nicht nur den Fall bezeichnen, sondern verhinderten auch, daß der Adoptionsstaat die Bescheinigung ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaats ausstellt. Zudem bringt die Aufnahme dieser Informationen keine Zusatzarbeit mit sich; denn vor Ausstellung der Bescheinigung muß die Behörde des Heimatstaats die Akten gelesen haben und feststellen, daß die Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind. Der Vorschlag wurde gebilligt, weil er bessere und praktikablere Nachweise liefert, wenngleich daran erinnert wurde, daß alle Anforderungen des Übereinkommens gleich bedeutsam sind und daß es nicht angebracht ist, eine einzelne herauszuheben.

 

Absatz 2

 

Weil Artikel 23 Abs. 1 nur auf “die zuständige Behörde” des Adoptionsstaats verweist, ist es aus praktischen Gründen zweckmäßig, die einschlägigen Angaben unter den Vertragsstaaten zu verbreiten. Deshalb wurde der Wortlaut von Absatz 2 im Arbeitsdokument Nr. 142 des Ausschusses zur Anerkennung vorgeschlagen. Hierzu herrschte allgemeines Einvernehmen, auch wenn einige Teilnehmer eine zentralisierte Bescheinigung vorgezogen hätten. In zweiter Lesung scheiterte das nepalesische Arbeitsdokument Nr. 196 mit dem Vorschlag, vor “die Aufgaben der Behörde” die Worte “die Reichweite der Zuständigkeit” einzufügen.

 

Nach Artikel 23 Abs. 2 ist die Notifikation auch bei “jeder Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden” vorzunehmen, eine Vorschrift, die so zu verstehen ist, daß dazu die Identität sowie die Aufgaben der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Behörden gehören.

 

Die in Artikel 23 Abs. 2 vorgeschriebene Notifikation geschieht an den Verwahrer des Übereinkommens, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, das die Informationen an die in Artikel 48 erwähnten Staaten weiterleitet.

 

Artikel 23 Abs. 2 ist in Verbindung mit Artikel 36 Buchstaben c und d zu lesen, um die zuständigen Behörden, staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen in einem Vertragsstaat zu bestimmen, in dem auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten.

 

Schwer verständlich erscheint, warum die vorgeschriebene Notifikation durch “jeden Vertragsstaat” bei der “Unterzeichnung” des Übereinkommens geschehen soll, da ein Staat durch die bloße Unterzeichnung des Übereinkommens nicht Vertragsstaat wird. Im übrigen richtet sich das Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 43, für den die Unterzeichnung völlig unerheblich, vielmehr der Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde maßgebend ist.

 

Artikel 24

 

Artikel 24 führt als eigenständige Vorschrift die Ausnahme der öffentlichen Ordnung gegenüber der Anerkennung fremder Adoptionen ein, die im Entwurf in Artikel 22 Abs. 2 enthalten war. Die Frage wurde im Ausschuß zur Anerkennung ausführlich erörtert, und die anfänglich ausgebliebene Einigkeit erklärt die verschiedenen Vorschläge im Arbeitsdokument Nr. 142, das der Zweiten Kommission der Konferenz vorgelegt wurde.

421

Die radikalste Haltung fand sich in Variante III eines Artikels 22 A mit dem Vorschlag, die Ausnahme der öffentlichen Ordnung zu streichen, da sie die Anerkennung fremder Adoptionen kraft Gesetzes aufweiche. Zur Unterstützung dieses Vorschlags wurde vorgebracht, daß das Haager Kindesentführungsüber­einkommen keine solche Bestimmung enthält. Der Vorschlag wurde jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt.

422

Die Vereinigten Staaten von Amerika bemühten sich, den Anwendungsbereich der Ausnahme der öffentlichen Ordnung einzugrenzen, und schlugen folgenden Wortlaut für den Artikel vor: “Die Anerkennung einer Adoption in einem Vertragsstaat darf nur versagt werden, wenn das Kind entführt wurde, die Zustimmungen zu seiner Adoption gefälscht, betrügerisch herbeigeführt oder unter Zwang zustandegekommen sind und wenn die Versagung dem Wohl des Kindes dient” (Arbeitsdokument Nr. 77 in der Wiedergabe des Arbeitsdokuments Nr. 142, Artikel 22 A, Variante II); als Untervariante sollte folgender Wortlaut eingefügt werden: “Die Anerkennung darf nur von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats versagt werden. Die Entscheidung zur Versagung der Anerkennung wird kraft Gesetzes in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt” (Arbeitsdokument Nr. 142, Artikel 22 A, Variante II, Untervariante). Der Vorschlag scheiterte jedoch, weil darauf hingewiesen wurde, “die öffentliche Ordnung sei ein allgemeiner Grundsatz, der sich nicht auf einige besondere Vorschriften einengen lasse”.

423

Variante I zu Artikel 22 A in der Wiedergabe des Arbeitsdokuments Nr. 142 wiederholte den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 22 Abs. 2) und sah vor, daß “die Anerkennung einer Adoption in einem Vertragsstaat nur versagt werden kann, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung und dem Wohl des Kindes offensichtlich widerspricht”. Diese Formulierung schrieb vor, daß beide Versagungsgründe kumulativ vorliegen müssen. Danach darf die Anerkennung kraft Gesetzes nicht versagt werden, wenn die Adoption im Ergebnis offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung, nicht aber mit dem Wohl des Kindes unvereinbar ist; umgekehrt ist die Adoption anzuerkennen, wenn sie nicht offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, auch wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. Wie im Bericht der Spezialkommission (Nr. 266) ausgeführt, handelt es sich dabei allerdings um einen ausgesprochen seltenen Fall.

424

Artikel 22 A, Untervariante 2 zu Variante I, schlug vor, die Anerkennung einer Adoption in einem Vertragsstaat dürfe nur versagt werden, “wenn die Adoption offensichtlich wesentlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung und dem Wohl des Kindes widerspricht”. In diesem Fall müßten also beide Versagungsgründe ebenfalls kumulativ vorliegen.

425

Verabschiedet wurde schließlich Untervariante 1 zu Variante I von Artikel 22 A, vorgelegt vom Ausschuß zur Anerkennung in Arbeitsdokument Nr. 142, wonach “die Anerkennung einer Adoption in einem Vertragsstaat nur versagt werden kann, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist”. Der Wortlaut setzt also nicht das kumulative Vorliegen der beiden Versagungsgründe voraus, da das Wohl des Kindes nur zu berücksichtigen ist, wobei davon auszugehen ist, daß der Begriff der öffentlichen Ordnung sehr eng auszulegen ist, also im Sinn einer Bezugnahme auf die “wesentlichen Grundsätze” des Anerkennungs­staats.

426

Das Arbeitsdokument Nr. 106 Spaniens schlug die Aufnahme eines dritten Absatzes mit der ausdrücklichen Vorschrift vor, der Verstoß gegen Artikel 32 “dürfe nicht als Versagungsgrund für die Anerkennung der Adoption dienen”. Der Vorschlag scheiterte jedoch, weil davon ausgegangen wurde, daß er in der Ausnahme der öffentlichen Ordnung enthalten ist.

427

Weder Artikel 24 noch andere Artikel des Übereinkommens regeln die Ausnahme des unbekannten Rechtsinstituts als Versagungsgrund für die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat vorgenommenen Adoption, eine Möglichkeit, die Artikel 5 des Interamerikanischen Übereinkommens (La Paz, 1984) ausdrücklich verwirft. Die Lösung stimmt also überein, und der Umstand, daß der Anerkennungsstaat die Art der Adoption oder eine konkrete Adoptionsform nicht kennt, kann nicht als Versagungsgrund für die Anerkennung fremder Adoptionen geltend gemacht werden.

428

Artikel 25

 

Artikel 25 ist eine neue Bestimmung und in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 zu lesen; denn gemeinsam geben sie den Kompromiß wieder, der zwischen den Befürwortern und Gegnern der Möglichkeit künftiger Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten zu den im Übereinkommen geregelten Fragen erzielt wurde. Unter gewissen Auflagen läßt Artikel 39 Abs. 2 solche Vereinbarungen zu; aber die übrigen Vertragsstaaten sind befugt, gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens zu erklären, daß sie nicht verpflichtet sind, auf Grund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit solchen Vereinbarungen zustandegekommen sind.

 

Artikel 25 verlangt von dem dritten Vertragsstaat positives Handeln, so daß er bei unterbliebener Erklärung nach dem Übereinkommen verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Abs. 2 zulässigen Vereinbarungen zustandegekommen sind.

 

Nach Artikel 25 ist die Erklärung gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens abzugeben, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, das die in Artikel 48 erwähnten Staaten unterrichtet.

 

Artikel 25 schreibt nicht vor, wann die Erklärung abzugeben ist; daher sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Der erste Fall tritt ein, wenn ein Staat Vertragsstaat des Übereinkommens wird und andere Vertragsstaaten bereits nach Artikel 39 Abs. 2 zulässige Vereinbarungen geschlossen haben. In diesem Fall ist die Erklärung im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens bzw. des Beitritts zu ihm abzugeben. Möglich ist aber auch die spätere Abgabe der Erklärung; doch wirkt sie dann nur für die Zukunft, und der dritte Vertragsstaat ist nach dem Übereinkommen verpflichtet, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit diesen Vereinbarungen zustandegekommen sind, nachdem er Vertragsstaat des Übereinkommens wurde, aber vor Abgabe der Erklärung gegenüber dem Verwahrer.

 

Bei der zweiten Möglichkeit ist der Staat bereits Vertragsstaat, wenn die nach Artikel 39 Abs. 2 zulässigen Vereinbarungen zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertrags­staaten geschlossen werden. Dann ist die Erklärung so bald wie möglich abzugeben, wobei das Übereinkommen keine Frist vorschreibt, und zwar sobald der dritte Vertragsstaat vom Verwahrer die Notifikation nach Artikel 48 Buchstabe d erhält. Die Erklärung kann allerdings ebenso später abgegeben werden; aber in diesem Fall ist der dritte Vertragsstaat auf Grund des Übereinkommens verpflichtet, die vorher in Übereinstimmung mit solchen Vereinbarungen zustandegekommenen Adoptionen anzuer­kennen.

 

Die nach Artikel 25 zulässige Erklärung wirkt sich so aus, daß der dritte Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit Vereinbarungen zustandegekommen sind, welche Artikel 39 Abs. 2 zuläßt. Ihrer Anerkennung nach Maßgabe des internen Rechts des Vertrags­staats, der die Erklärung abgegeben hat, steht jedoch nichts im Weg.

 

Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, kann der die Erklärung abgebende dritte Vertragsstaat diese jederzeit widerrufen; der Widerruf ist dem Verwahrer des Übereinkommens zur Notifikation nach Artikel 48 Buchstabe d mitzuteilen. Von diesem Zeitpunkt an ist der dritte Vertragsstaat nach dem Übereinkommen verpflichtet, die künftigen gemäß solchen Vereinbarungen zustandegekommenen Adoptionen anzu­erkennen; das Übereinkommen enthält jedoch keine Regelung zu den bereits zustandegekommenen Adoptionen.

 

Artikel 26

 

Absatz 1

 

Einleitung

 

Die Spezialkommission konnte sich nicht auf die Rechte einigen, die das Adoptivkind im anerkennenden Staat und in den übrigen Vertragsstaaten genießt, da einige ihrer Teilnehmer den Standpunkt vertraten, Ziel des Übereinkommens sei nicht die Regelung der Rechtsstellung von Adoptivkindern, sondern die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes geschehen.

 

Wie im Bericht der Spezialkommission (Nr. 182 bis 195) dargelegt, hängt die Frage nach den Rechten und Pflichten der Adoptivkinder vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ab. Zahlreiche Probleme hätten sich durch eine Beschränkung des Übereinkommens auf Adoptionen vermeiden lassen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie beenden. Für diese Lösung entscheidet sich grundsätzlich das Interamerikanische Übereinkommen von 1984, nach dessen Artikel 1 es “anwend­bar ist auf Adoptionen Minderjähriger in Form der Volladoption, Adoptivlegitimation und weiterer ähnlicher Rechtsinstitute, die dem Adoptierten ein gesetzlich zustandegekommenes Abstammungs­verhältnis verleihen”.

 

Die meisten Teilnehmer nicht nur der Spezialkommission, sondern auch der Diplomatischen Konferenz waren jedoch der Ansicht, es sei vorzuziehen, den Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auf die Adoptionsform einzuengen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie beendet, und wünschenswert, alle denkbaren Formen der internationalen Adoptionen einzubeziehen. Darum mußten die verschiedenen Formen der Adoption berücksichtigt werden, die sich grob gesprochen in die drei folgenden Gruppen gliedern lassen:

1.  Die erste Gruppe läßt nur eine radikale Adoptionsform zu, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie vollständig beendet (Volladoption);

2.  die zweite Gruppe erkennt nur eine weniger radikale Adoptionsform an, die ein solches Rechtsverhältnis nicht völlig beendet (schwache oder beschränkte Adoption), und

3.  die letzte Gruppe erlaubt beide Adoptionsformen, also die radikale und die weniger radikale, und nimmt deshalb hin, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie je nach Art der im konkreten Fall vollzogenen Adoption beendet wird oder bestehen bleibt.

438

Nach großen Anstrengungen konnte mit ehrlicher Kompromißbereitschaft ein Minimalkonsens über bestimmte Wirkungen aller vom Übereinkommen erfaßten Adoptionen erreicht werden. Artikel 26, so wie er verabschiedet wurde, will die Frage nach den Adoptionswirkungen nur teilweise beantworten, und zwar wie folgt:

1.  Absatz 1 regelt bestimmte Mindestwirkungen, die alle nach dem Übereinkommen zustandegekom­menen Adoptionen haben, unabhängig von dem Recht, das nach Internationalem Privatrecht im anerkennenden Staat anzuwenden ist;

2.  Absatz 2 regelt die Wirkungen im Aufnahmestaat und in jedem anderen die Adoption anerkennenden Vertragsstaat für den besonderen Fall, daß die Adoption das vorher bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Kind sowie seiner Mutter und seinem Vater (ganz) beendet, wenn diese Rechtsfolge nach dem Recht des Staates der Adoptionsvornahme vorgesehen ist, und

3.  Absatz 3 sichert die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.

439

Buchstabe a

 

Buchstabe a wiederholt den Grundgedanken des vom Ausschuß zur Anerkennung unterbreiteten Arbeitsdokuments Nr. 142, der bereits in den Entwurf (Artikel 24 Abs. 1) aufgenommen wurde und wonach “ein Kind, dessen Adoption in einem Vertragsstaat anerkannt ist, rechtlich als Kind der Adoptiveltern anzusehen ist”.

440

Buchstabe a ist in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 zu lesen, nach dem “das Übereinkommen nur Adoptionen betrifft, die ein dauerhaftes Etern-Kind-Verhältnis begründen”. Wenn also das nach dem Internationalen Privatrecht des die Adoption vornehmenden Vertragsstaats berufene Recht kein solches Verhältnis begründet, fällt die vorgenommene Adoption nicht unter das Übereinkommen.

441

Der (englische) Wortlaut weicht jedoch von Artikel 2 Abs. 2 ab, der sich auf “Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen,” bezieht, während der dauerhafte Charakter in Artikel 26 Buchstabe a nicht erwähnt wird. Der Gedanke ist jedoch derselbe, wie sich aus der französischen Fassung ergibt, die in beiden Fällen vom “lien de filiation” spricht.

442

Nach Buchstabe a ist das durch die Adoption begründete Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern in allen übrigen Vertragsstaaten anzuerkennen, unabhängig davon, ob das zuvor bestehende Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind sowie seiner Mutter und seinem Vater auf Grund der Adoption fortbesteht oder beendet wird. Dies zeigt den weitgesteckten Anwendungsbereich des Übereinkommens, das alle Arten möglicher Adoptionen erfaßt.

443

Buchstabe a schließt Buchstabe b ein, weil das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen künftigen Adoptiveltern mindestens die elterliche Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind umfaßt. Die beiden decken sich aber nicht zwingend, weil je nach dem anwendbaren Recht andere Wirkungen, abgesehen von der elterlichen Verantwortlichkeit, aus dem Eltern-Kind-Verhältnis hervorgehen können.

444

Buchstabe b

 

Buchstabe b gibt den in Arbeitsdokument Nr. 180 gemachten Vorschlag des Redaktionsausschusses wieder; er nimmt einige Bemerkungen während der Aussprache über den Antrag des Ausschusses zur Anerkennung in Arbeitsdokument Nr. 142 (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b) auf.

445

Der Ausdruck “elterliche Verantwortlichkeit” wurde anstelle des in Arbeitsdokument Nr. 142 gebrauchten Ausdrucks “elterliche Gewalt” verabschiedet, weil dieser Ausdruck in völkerrechtlichen Verträgen üblich ist und um soweit wie möglich klarzustellen und zu betonen, daß Elternschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringt.

 

Griechenland schlug vor, Buchstabe b zu streichen, da die elterliche Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind eine Folge des Etern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern sei, deren Anerkennung Buchstabe a vorsehe. Wie (oben Nr. 144) bemerkt, wurde jedoch darauf hingewiesen, daß sich beide Buchstaben nicht unbedingt decken, weil aus dem Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern andere Wirkungen hervorgehen können. Außerdem wurde die ausdrückliche Erwähnung dieser Wirkung für angezeigt gehalten, da das Eltern-Kind-Verhältnis, nicht aber die elterliche Gewalt fortbesteht, wenn das Kind volljährig wird, und weil dem Wohl und dem Schutz des Kindes bei allen internationalen Adoptionen höchste Bedeutung beizumessen ist.

 

Buchstabe c

 

Buchstabe c wiederholt den Vorschlag des Redaktionsausschusses in Arbeitsdokument Nr. 180 (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe c), der die Aussprache über das vom Ausschuß zur Anerkennung vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 142 (Artikel 24 Abs. 1 c) auf der Grundlage des Wortlauts des Entwurfs (Artikel 24 Abs. 2) berücksichtigt.

 

Das vom Ausschuß zur Anerkennung vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 142 erwähnte “jeglichen früheren Rechtsverhältnisses des Kindes zu seiner Mutter und seinem Vater”, aber das Wort “jeglichen” wurde in “des” geändert, um die Möglichkeit einzubeziehen, daß in manchen Fällen bestimmte Verbindungen zwischen dem Kind und seiner Mutter oder seinem Vater bestehen bleiben. Die Änderung berücksichtigte die Stellungnahmen Deutschlands und Österreichs, die daran erinnerten, daß bei Adoptionen innerhalb der Familie nach der Rechtsordnung des die Adoption vornehmenden Staates bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen dem Kind und einem Elternteil bestehen bleiben können, auch wenn die Vornahme der Adoption das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil beendet.

 

Die Änderung wurde trotz des Einwandes einiger Teilnehmer gebilligt, die Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter oder seinem Vater könne diesem Elternteil das Recht auf Einreise und gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmestaat verschaffen – ein der derzeitigen restriktiven Einwanderungspolitik der europäischen Staaten zuwiderlaufendes Ergebnis. Zweifellos besteht diese Möglichkeit, aber das Argument wurde als nicht stichhaltig angesehen, weil der Aufnahmestaat nach Artikel 17 Buchstabe c sein Einverständnis mit der Fortführung des Adoptions­verfahrens versagen kann.

 

Die Bezugnahme in Buchstabe c auf “das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater” ist als Verweisung auf das Eltern-Kind-Verhältnis aufzufassen, und im Sinn der Übereinstimmung mit Artikel 2 Abs. 2 hätte der Begriff “dauerhaftes” hinzugefügt werden sollen.

 

Artikel 26 Buchstabe c kann den Aufnahmestaat dazu verpflichten, die Beendigung eines früheren Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater anzuerkennen, auch wenn diese Wirkung bei Vornahme der Adoption im anerkennenden Staat nicht eingetreten wäre.

 

Der Heimat- bzw. der Aufnahmestaat kann natürlich diese Folge dadurch vermeiden, daß er nach Artikel 17 Buchstabe c sein Einverständnis mit der Fortführung des Adoptionsverfahrens versagt, aber dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Möglichkeit keinem anderen Vertragsstaat offensteht, weil das Übereinkommen für die Adoptionsvornahme nicht das Einverständnis von Drittstaaten voraussetzt. Deshalb ist der dritte Vertragsstaat nach dem Übereinkommen verpflichtet, die Beendigung eines solchen früheren Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater anzuerkennen, auch wenn das nach seinem Internationalen Privatrecht berufene Recht diese Beendigung nicht zuließe.

 

Frankreich, Uruguay, Belgien, Madagaskar, Benin und Burkina Faso schlugen in der zweiten Lesung mit Arbeitsdokument Nr. 193 vor, die französische Fassung in Buchstabe c mit der englischen Fassung durch Einfügung des Wortes “définitive” (endgültige) nach “rupture” (Beendigung) zu vereinheitlichen, denn das Verb “terminate” (beendigen) in der englischen Fassung sei als “rupture définitive”, nicht als bloße “rupture” aufzufassen. Der Vorschlag stieß jedoch auf heftigen Widerstand wegen seiner unerwünschten Ergebnisse auf Grund jüngster Erfahrungen Frankreichs, das die Wirkungen einer widerruflichen Adoption nicht anerkennt, auch wenn das frühere Eltern-Kind-Verhältnis beendet wird, da bei Möglichkeit des Widerrufs keine “rupture définitive” eintritt.

 

Das Übereinkommen regelt nicht den Widerruf der Adoption, so daß dieser nicht nach Artikel 23 anerkannt werden kann und jeder Vertragsstaat die Frage nach seinem nationalen Recht regelt. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit denen die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses nach Vornahme der Adoption unabhängig von der Aufrechterhaltung der Adoption widerrufen wird.

 

Buchstabe c belegt wiederum den breiten Anwendungsbereich des Übereinkommens, das alle Formen der Adoption erfaßt, die ein dauerhaftes ElternKind-Verhältnis begründen, wie in Artikel 2 Abs. 2 vorgesehen, unabhängig vom Fortbestand des früheren Verhältnisses des Kindes zu seiner Mutter und seinem Vater.

456

Buchstabe c gilt nur für in Vertragsstaaten, sei es als Heimat- oder als Aufnahmestaat, ausgesprochene Adoptionen und trifft keine Regelungen für Adoptionen, die in Nichtvertragsstaaten vollzogen werden. Die Beendigung des Eltern-Kind-Verhältnisses als Folge der Umwandlung der Adoption richtet sich nicht nach Buchstabe c, sondern nach Artikel 27.

457

Die Wahl des Orts der Adoptionsvornahme zwecks Entscheidung über die Beendigung eines früheren Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater wurde als mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unvereinbar kritisiert, auf den das Übereinkommen an anderer Stelle zurückgreift, um seinen Anwendungsbereich festzulegen. Die Schwierigkeit erledigt sich, wenn man berücksichtigt, daß Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 23 zu lesen ist, der sich auf eine Adoption bezieht, deren Zustandekommen gemäß dem Übereinkommen einschließlich seines Artikels 2 bescheinigt wurde. Auch der fehlende Verweis auf das Recht des Heimatstaats in Buchstabe c wurde angesprochen und angeregt, vor der Anerkennung der Adoption die Art der nach Artikel 4 Buchstabe c und d erteilten Zustimmung zu berücksichtigen. Diese Anregung wurde jedoch verworfen, denn sie würde im Widerspruch zur Verpflichtung, die nach Artikel 23 ausgestellte Bescheinigung zu beachten, die Überprüfung der vollzogenen Adoption gestatten.

458

7

Absatz 2

 

Der Ausschuß zur Anerkennung schlug mit Arbeitsdokument Nr. 142 als Adoptionswirkung vor, der anerkennende Staat solle Adoptivkindern die günstigste Rechtsstellung einräumen, änderte diesen Vorschlag aber mit Arbeitsdokument Nr. 171, wonach “das Kind in dem Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte genießt, die denen entsprechen, die sich aus in diesem Staat vollzogenen Adoptionen ergeben”.

459

Die Vorschläge wurden aus verschiedenen Gründen abgelehnt:

460

a)  Frankreich beharrte auf dem unwiderruflichen Charakter der Adoption nach französischem Recht und schlug vor, jeder Vertragsstaat solle zur Bestimmung der Adoptionswirkungen sein eigenes Internationales Privatrecht anwenden (Arbeitsdokument Nr. 72);

 

b) Japan trat für die Streichung des Absatzes 2 ein, weil schwer zu verstehen sei, warum das günstigste Recht automatisch Anwendung finde, wenn die Verbringung des Kindes nach der Adoption geschehe, dagegen das nach dem Internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Adoption vollzogen wird, berufene Recht über die Adoptionswirkungen entscheide, wenn das Kind dort bleibe (Arbeitsdokument Nr. 161);

 

c)  Deutschland wollte das anwendbare Recht nicht vom zufälligen Aufenthalt des Kindes abhängig machen und bevorzugte deshalb das Recht des Aufnahmestaats (Arbeitsdokument Nr. 173);

 

d) das Vereinigte Königreich stellte die mangelnde Eignung der vorgeschlagenen Lösungen aus der Sicht des britischen Staatsangehörigkeitsrechts heraus, denn nach dem Übereinkommen adoptierte Kinder würden mit dem Adoptionsbeschluß automatisch die britische Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie nicht alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllten, während außerhalb des Übereinkommens adoptierte Kinder nicht zwingend britische Staatsangehörige würden (Arbeitsdokument Nr. 155);

 

e)  Irland hielt fest, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im anerkennenden, sondern im Aufnahmestaat hat, so daß dieser Staat für sein Wohlergehen, seine Gesundheit und Sozialbetreuung aufzukommen habe.

 

Das vom Redaktionsausschuß vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 180 regte zur Lösung des Problems in allen Vertragsstaaten die Verweisung auf den günstigsten Status an, der Adoptivkindern im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingeräumt wird, soweit es sich um einen Vertragsstaat handelt; die Anregung ging auf Deutschland zurück und war von der Zweiten Kommission gebilligt. Ungeachtet der potentiellen Vorteile, daß dem Kind ein fester Status eingeräumt und seine Gleichbehandlung in allen Vertragsstaaten gewährleistet wird, fand der Wortlaut Widerspruch, weil er in verschleierter Form eine einheitliche Vorschrift zum Internationalen Privatrecht einführe, die ein Element der Verwirrung in die Funktionsweise der Internationalen Privatrechtssysteme aller Vertragsstaaten bringe.

461

Das von Deutschland und Irland vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 188 beschränkte sich auf die Bestimmung der Adoptionswirkungen im Aufnahmestaat nach dessen Recht und ließ somit die Frage nach den Rechten des Kindes in allen übrigen die Adoption anerkennenden Vertragsstaaten offen. Dem Vorschlag lag der Gedanke zugrunde, eine klare Lösung für das Hauptproblem zu finden, weil das Kind in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmestaat habe. Dabei wurde anerkannt, daß der Vorschlag nicht den Schutz der Rechte des Kindes in der Zukunft gewährleiste, also im häufigen Fall internationaler Wanderungsbewegungen, wenn das Kind aus dem Aufnahmestaat in einen anderen Vertragsstaat oder einen Drittstaat gebracht werde.

462

Die Entscheidung wurde auf die Wahl zwischen den Arbeitsdokumenten Nr. 171 und 188 beschränkt, aber beide scheiterten wegen Stimmengleichheit bei der Abstimmung, wobei die Mehrheit der Teilnehmer auch den vom Redaktionsausschuß in Arbeitsdokument Nr. 180 vorgelegten Wortlaut ablehnte. Daher schlugen Irland und die Schweiz im Arbeitsdokument Nr. 201 eine Kompromißlösung vor, die mit der Maßgabe verabschiedet wurde, es sei unrealistisch, alle Fragen im Zusammenhang mit den Adoptions­wirkungen in einem Übereinkommen lösen zu wollen, das sich im wesentlichen mit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten befaßt.

 

Artikel 26 Abs. 2 regelt nur den Fall, daß die Beendigung eines früheren Eltern-Kind-Verhältnisses im Staat der Adoptionsvornahme, also im Heimat- oder im Aufnahmestaat, zulässig ist. Das Kind genießt im Aufnahmestaat, in dem die Adoption anerkannt oder ausgesprochen wird (wenn sie nicht im Heimatstaat geschieht), sowie in allen anderen die Adoption anerkennenden Vertragsstaaten Rechte, die denen entsprechen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Vertragsstaaten ergeben. Artikel 26 Abs. 2 greift also nicht ein, wenn der die Adoption vornehmende Staat die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses nicht hinnimmt, und in diesem Fall richten sich die dem Adoptivkind zustehenden Rechte nach Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe a und b sowie Absatz 3.

 

Absatz 2 soll sicherstellen, daß das bei einer internationalen Adoption adoptierte Kind nach dem Übereinkommen die Rechtsstellung und den Schutz genießt, die der Rechtsstellung und dem Schutz jedes anderen adoptierten Kindes entsprechen, wie in Artikel 21 Buchstabe c RKÜ vorgesehen, der den Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, vorschreibt sicherzustellen, “daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt”.

 

Die praktische Bedeutung des Absatzes 2 läßt sich ohne Mühe anhand des Falls herausstellen, daß der Aufnahmestaat (falls die Adoption dort gschieht) oder der anerkennende Staat sowohl Adoptionen zuläßt, bei denen das frühere Eltern-Kind-Verhältnis beendet wird, als auch solche, bei denen es fortbesteht, denn in diesem Fall genießt das Kind die Rechte auf Grund der Adoption, die dieses Verhältnis beendet.

 

Unbeschadet seiner weiten Fassung ist Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe c zu lesen, der auf die Beendigung “des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater” verweist.

 

Die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinn des Artikels 26 Abs. 2 braucht nicht “endgültig” zu sein; sie erfaßt also auch Ausnahmefälle, in denen der Widerruf der Adoption möglich bleibt.

 

Die Verweisung auf den Aufnahmestaat in Absatz 2 soll Fälle außerhalb der Anerkennung abdecken, in denen die Adoption im Aufnahmestaat geschieht. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist die gleiche Vorschrift anwendbar, wenn die Adoption im Ausnahmefall nach der Verbringung des Kindes in den Aufnahmestaat nicht im Aufnahme-, sondern im Heimatstaat ausgesprochen wird.

 

Absatz 3

 

Absatz 3 ist streng genommen überflüssig, weil das Übereinkommen selbstverständlich keinen die Adoption anerkennenden Vertragsstaat daran hindert, dem Kind besseren Schutz als nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren. Das gleiche gilt für den Aufnahmestaat, wenn die Adoption dort und nicht im Heimatstaat vollzogen wird.

 

Ein Beispiel für die diesem Absatz zugrunde liegende Vorstellung bildet der Fall, daß das Kind im Wege der “einfachen” Adoption im Heimat- oder im Aufnahmestaat adoptiert wurde, ohne Erbrechte nach Angehörigen der Adoptivfamilie zu erwerben. In diesem Fall gilt weder Absatz 1 Buchstabe c noch Absatz 2, weil das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater nicht beendet wird. Nach Absatz 3 kann jedoch das Recht des anerkennenden Staates dem Kind Erbrechte nach der Adoptivfamilie einräumen.

 

Schlußbemerkungen

 

Wie bereits festgestellt, erhebt Artikel 26 nicht den Anspruch, die Frage nach den Adoptionswirkungen im anerkennenden Vertragsstaat umfassend zu klären. Ungeachtet des komplizierten Gegenstandes liefert Artikel 26 jedoch angesichts der erwähnten unterschiedlichen Adoptionsregelungen in den verschiedenen Staaten angemessene Lösungen für viele mögliche Konstellationen.

472

Tatsächlich treten in den folgenden Fällen keine Probleme auf:

473

a)  wenn die in einem Vertragsstaat bewilligte Adoption das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie beendet und der anerkennende Staat nur die gleiche Art von Adoptionen zuläßt. Dann richten sich die Adoptionswirkungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Ab­satz 2, so daß das Kind Rechte genießt, die denen im anerkennenden Staat adoptierter Kinder entsprechen;

 

b) wenn die in einem Vertragsstaat bewilligte Adoption das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie beendet und der anerkennende Staat nicht nur diese Form der Adoption zuläßt, sondern auch eine Adoption, die ein solches früheres Rechtsverhältnis nicht beendet. Die Adoptionswirkungen richten sich wiederum nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2, und das Kind genießt Rechte, die denen eines im anerkennenden Staat adoptierten Kindes mit Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses entsprechen;

 

c)  wenn die in einem Vertragsstaat bewilligte Adoption das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie nicht beendet und der anerkennende Staat nur die gleiche Art Adoption zuläßt. Dann richten sich die Adoptionswirkungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, so daß das Kind die gleichen Rechte genießt wie im anerkennenden Staat adoptierte Kinder;

 

d) wenn die in einem Vertragsstaat bewilligte Adoption das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie nicht beendet und der anerkennende Staat nicht nur diese Art von Adoption anerkennt, sondern auch eine Adoption, die ein solches Rechtsverhältnis beendet. In diesem Fall richten sich die Adoptionswirkungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, so daß das Kind im anerkennenden Staat die gleichen Rechte genießt wie Kinder, die in der weniger radikalen Weise in bezug auf ihre Herkunftsfamilie adoptiert werden. Gemäß Artikel 27 kann die Adoption jedoch umgewandelt werden;

 

e)  wenn die in einem Vertragsstaat bewilligte Adoption das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie beendet und der anerkennende Staat eine solche Folge nicht zuläßt. Dann richten sich die Adoptionswirkungen nach Artikel 26 Abs. 1 Buchstaben a, b und c (Absatz 2 ist nicht anwendbar), so daß das Kind im anerkennenden Staat einen Sonderstatus genießt;

 

f)  wenn die in einem Vertragsstaat bewilligte Adoption das frühere Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie fortbestehen läßt und der anerkennende Staat nur eine Art von Adoption zuläßt, die dieses Verhältnis beendet. In diesem Fall richten sich die Adoptionswirkungen nach Ab­satz 1 Buchstaben a und b; Absatz 2 ist nicht anwendbar. Die Adoption kann jedoch gemäß Artikel 27 in eine “volle” Adoption umgewandelt werden.

 

g) In allen obigen Fällen kann der anerkennende Staat nach Artikel 26 Abs. 3 für das Kind günstigere Bestimmungen anwenden.

 

Artikel 27

 

Absatz 1

 

Artikel 27 ist neu und wurde mit Arbeitsdokument Nr. 142 in eckigen Klammern vom Ausschuß zur Anerkennung vorgeschlagen (Artikel 24 A), um die häufigsten Fälle der Adoptionsumwandlung zu regeln.

474

Arbeitsdokument Nr. 142 stellte drei Voraussetzungen für die Umwandlung auf:

475

a)  Zulässigkeit nach dem Recht des Aufnahmestaats,

 

b) Erteilung der Zustimmungen im Sinn des Artikels 4 Buchstaben c und d für eine Adoption, welche die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses bewirkt, und

 

c)  daß diese Adoption dem Wohl des Kindes dient. Diese letzte Voraussetzung wurde gestrichen, da sie nur die schon in Absatz 4 der Präambel verankerte Vorstellung wiederholt.

 

Artikel 27 regelt nur den häufigsten Fall, nämlich die anstehende Umwandlung der im Heimatstaat vollzogenen Adoption im Aufnahmestaat. Dementsprechend löst das Übereinkommen nicht alle Fälle, und die mögliche Adoptionsumwandlung in anderen Vertragsstaaten, auch im Heimatstaat, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht des umwandelnden Vertragsstaats, ohne von den Vorschriften des Übereinkommens, insbesondere Artikel 23, erfaßt zu werden.

476

Die Möglichkeit der nach Artikel 27 zulässigen Umwandlung steht unter dem Vorbehalt der Adoptionsvornahme im Heimatstaat. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Artikels 27 enger als der des Artikels 26 Abs. 1 Buchstabe c, der auf den Vertragsstaat verweist, in dem die Adoption stattfindet, also den Heimat- oder den Aufnahmestaat. Das Übereinkommen regelt demnach nicht den Fall, daß die Adoption im Aufnahmestaat vollzogen wird, das frühere Eltern-Kind-Verhältnis aufrechterhalten bleibt und die Adoption anschließend in eine dieses Verhältnis beendende Adoption umgewandelt wird, zB weil im Aufnahmestaat beide Adoptionsarten rechtlich zulässig sind. Auf eine in dieser Weise verfügte Umwandlung sind die Vorschriften des Übereinkommens, insbesondere Artikel 23, nicht anwendbar.

477

Artikel 27 ist nur anzuwenden, wenn die Adoption nicht die Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater herbeiführt, denn die Beendigung ist nach Artikel 26 Buchstabe c anzuerkennen, wenn die Adoption in dem sie vornehmenden Staat eine solche Beendigung bewirkt.

 

Obwohl Absatz 1 von der “Beendigung des Eltern-Kind-Verhältnisses” als Adoptionswirkung spricht, ist dieser Satz in Verbindung mit Artikel 26 Buchstabe c zu lesen, der sich auf die “Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater” bezieht.

 

Buchstabe a

 

Nach Buchstabe a entscheidet der Aufnahmestaat anhand seines nationalen Rechts, ob die Umwandlung zulässig ist. Sie darf also nicht geschehen, wenn das Recht des Aufnahmestaats nicht hinnimmt, daß die Adoption umgewandelt werden kann oder die Beendigung des früheren dauerhaften Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater nicht hinnimmt.

 

Während der Aussprache wurde vorgeschlagen, “das Recht des Aufnahmestaats” durch “das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes” zu ersetzen und, soweit möglich und dem Recht des Aufnamestaats entsprechend, die Umwandlung in allen übrigen Vertragsstaaten zuzulassen. Die beiden Anträge scheiterten jedoch.

 

Buchstabe b

 

Die Buchstabe b zugrunde liegende Überlegung ist leicht verständlich und will verhindern, daß die Adoption auf Grund der Umwandlung das frühere Eltern-Kind-Verhältnis beendet, obwohl die nach Artikel 4 Buchstaben c und d erforderlichen Zustimmungen für eine Adoption ohne diese Wirkung erteilt wurden.

 

In praktischer Hinsicht wirft die Anwendung des Artikels 27 keine Probleme auf, wenn die vorgeschriebenen Zustimmungen so erteilt wurden, daß sie die Möglichkeit der Adoptionsumwandlung abdecken; jedoch können Schwierigkeiten bei der Einholung der nach Artikel 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Zustimmungen auftreten, nachdem das Kind weggebracht wurde und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmestaat bei seinen Adoptiveltern begründet hat.

 

Absatz 2

 

Absatz 2 wurde aufgenommen, um jeden Zweifel an der vertraglichen Verpflichtung zur Anerkennung der Umwandlung kraft Gesetzes gemäß Artikel 23 auszuschließen. Deshalb gilt die dortige Begründung auch hier. Obwohl die zuständige Behörde des Aufnahmestaats die Übereinstimmung der Umwandlung mit dem Übereinkommen zu bescheinigen hat, wird die in Artikel 23 Abs. 1 zweiter Satz vorgeschriebene Bescheinigung nicht benötigt, weil diese Voraussetzung für die Umwandlung nicht erforderlich ist.

 

Während der dritten Lesung bestand der griechische Delegierte darauf, daß Absatz 2 auf Artikel 23 und 24 verweisen sollte, weil sie untrennbar seien, denn beide stellten eine “rechtliche und logische Einheit dar, wobei der eine Artikel die Regel (Artikel 23) und der andere die Ausnahme (Artikel 24) darstelle”. Obwohl in der Sache Einverständnis bestand, wurde der Vorschlag für überflüssig gehalten, da die Verweisung auf Artikel 23 den Artikel 24 mit einschließe. Dennoch ist dies hier, wie ausdrücklich beantragt, klarzustellen, um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden.

 

Eine Umwandlung nach Artikel 27 Abs. 2 wird in allen Vertragsstaaten einschließlich des Heimatstaats anerkannt, auch wenn die dort bewilligte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses bewirkt hat.

 

Kapitel VI – Allgemeine Bestimmungen

 

Kapitel VI enthält mehrere Artikel, die zum Teil traditionell in Haager Übereinkommen aufgenommen werden, zB die Artikel zur Regelung der Fälle, daß in einem Vertragsstaat zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, die sogenannte “föderative Klausel” (Artikel 36), oder die für verschiedene Personengruppen (Artikel 37) gelten. Artikel 38 schließt vom Anwendungs­bereich des Übereinkommens Kollisionen zwischen den internen Rechtsordnungen aus, die innerhalb ein und desselben Staates gelten. Artikel 39 regelt die Beziehungen zu anderen Übereinkünften, Artikel 40 mögliche Vorbehalte.

 

Kapitel VI enthält auch mehrere allgemeine Bestimmungen mit konkretem Bezug zu internationalen Adoptionen, so etwa Artikel 28, wonach das Übereinkommen bestimmten Verboten nach dem Recht des Heimatstaats nicht entgegensteht, weil es nicht das interne Adoptionsrecht der Vertragsstaaten vereinheitlichen will. Artikel 29 untersagt Kontakte zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat. Artikel 30 regelt die Aufbewahrung von und den Zugang zu Informationen über die Herkunft des Kindes, Artikel 31 den Datenschutz. Artikel 32 untersagt unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption. Artikel 33 regelt die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Unterrichtung der Zentralen Behörde, wenn sie feststellen, daß das Übereinkommen nicht beachtet worden ist. Artikel 34 behandelt die Übersetzungskosten, und Artikel 35 hält die zuständigen Behörden dazu an, in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile zu handeln.

488

Artikel 28

 

Kolumbien wollte mit Arbeitsdokument Nr. 1 den Anwendungsbereich des Übereinkommens einengen und schlug die Einführung des folgenden Satzes in Artikel 2 vor: “wenn das interne Recht des Heimatstaats die Verbringung des Kindes in den Aufnahmestaat vor seiner Adoption gestattet”. Diesem Antrag lag das Bestreben zugrunde, allen Vertragsstaaten ein Problem zu ersparen, das auftreten kann, wenn das Übereinkommen die Verbringung des Kindes aus dem Heimatstaat vor Vornahme der Adoption erlaubt, denn nach kolumbianischen Recht ist “es rechtswidrig, die Verbringung des Kindes aus Kolumbien vor Abschluß der Adoption zu dulden”. Somit könnte anhand dieser Einfügung jeder Vertragsstaat insoweit sein eigenes Recht anwenden.

489

Der Antrag erhielt eindeutige Unterstützung in der Sache, insbesondere von lateinamerikanischen Staaten. Dies ergibt sich beispielhaft aus dem von El Salvador vorgelegten Arbeitsdokument Nr. 28, auch wenn einige Teilnehmer den Zusatz für unnötig hielten, da das Übereinkommen nicht die Harmonisierung der internen Adoptionsrechtssysteme der Vertragsstaaten anstrebe, sondern die Schaffung eines flexiblen Systems der Zusammenarbeit, damit bestimmte Schutzmaßnahmen bei internationalen Adoptionen eingehalten werden. Die Klarstellungsabsicht wurde jedoch verstanden und darauf hingewiesen, daß der Vorschlag ungefährlich, aber für viele Staaten sehr wichtig sei.

490

Mit Blick auf die Ziele des Übereinkommens schlug Kolumbien mit Arbeitsdokument Nr. 29 eine Sondervorschrift mit folgendem Wortlaut vor: “Die Artikel dieses Übereinkommens zur Anordnung und Regelung der Verbringung des Kindes in den Aufnahmestaat vor der Adoption und seiner Unterbringung bei den künftigen Adoptiveltern sowie der Adoption im Aufnahmestaat sind nicht anzuwenden, wenn eine solche Verbringung, Unterbringung oder Adoption nach dem Recht des Heimatstaats unzulässig ist”. Dieser Vorschlag wurde später durch das von Irland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Belgien vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 45 mit folgendem Wortlaut für den neuen Artikel ersetzt: “Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat dort stattfinden muß oder nach denen die Unterbringung im Aufnahmestaat oder die Verbringung dorthin vor der Adoption untersagt ist”.

491

Obwohl Italien in der Sache übereinstimmte, hielt es den Vorschlag für zumindest zweideutig, weil er den Umkehrschluß zulasse, das Übereinkommen stünde allen übrigen Adoptionsrechtsvorschriften der Vertragsstaaten entgegen. Deshalb sei eindeutig herauszustellen, daß das Übereinkommen nicht den Anspruch erhebt, den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, also des Heimat-, des Aufnahme- oder des sonstigen Vertragsstaats, entgegenzustehen. Zur Verwirklichung dieses Ziels schlug Italien mit Arbeitsdokument Nr. 123 die Einfügung des folgenden Artikels vor: “Das Übereinkommen steht den Rechtsvorschriften der Aufnahmestaaten nicht entgegen, nach denen eine Probezeit vor der Vornahme der Adoption abzuwarten ist”.

492

Ähnlich äußerte sich Japan. Trotz grundsätzlicher Zustimmung in der Sache riet es zu einer allgemeineren Formulierung des Vorschlags, da die übrigen Vorschriften im Heimatstaat zur Verwirklichung desselben Ziels ebenfalls zu schützen seien. Deshalb schlug Japan vor, ausdrücklich festzuschreiben, daß das Übereinkommen nicht “den Vorschriften eines Heimatstaats entgegensteht, die weitere Anforderungen oder Voraussetzungen für die internationale Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat, für seine Unterbringung in einer Familie oder seine Verbringung in den Aufnahmestaat vorsehen” (Arbeitsdokument Nr. 143).

493

Die von Italien und Japan vorgelegten Arbeitsdokumente Nr. 123 bzw. 143 erhielten für ihre Prüfung in der zweiten Lesung keine hinreichende Unterstützung im Sinn der Verfahrensordnung, so daß der vom Redaktionsausschuß im Arbeitsdokument Nr. 180 vorgeschlagene Wortlaut verabschiedet wurde. Zur Klarstellung ist bei der Auslegung von Artikel 28 jedoch zu berücksichtigen, daß abgesehen von der Regelung im Übereinkommen selbst dieses die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, sei es als Heimat-, als Aufnahme- oder sonstiger Vertragsstaat, nicht berührt.

494

Artikel 29

 

Artikel 29 wiederholt im wesentlichen den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 4) mit einigen Änderungen zur genaueren Umschreibung des Verbots der Kontakte zwischen den Parteien internationaler Adoptionen; Ziel ist es, Handel und Praktiken anderer Art auszuschließen, die den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufen, insbesondere zu verhindern, daß die zur Durchführung der Adoption erforderlichen Zustimmungen durch eine Zahlung oder Gegenleistung herbeigeführt werden, was Artikel 4 Buchstabe c Nr. 3 ausdrücklich untersagt.

 

Das Verbot in Artikel 29 ist nicht absolut gefaßt, weil es Kontakte nicht verbietet, bevor das Kind gemäß Artikel 4 Buchstabe d seine Zustimmung, Wünsche oder Meinungen geäußert hat. Außerdem sind Kontakte bei Adoptionen innerhalb einer Familie und unter den vom Recht des Heimatstaats aufgestellten Voraussetzungen zulässig. Zudem ist das Verbot zeitlich beschränkt, denn die Kontakte werden nach der Feststellung zulässig, daß

 

1.  das Kind adoptiert werden kann (Artikel 4 Buchstabe a),

 

2.  eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient (Artikel 4 Buchstabe b),

 

3.  die nach Artikel 4 Buchstabe c erforderlichen Zustimmungen eingeholt worden sind und

 

4.  die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind (Artikel 5 Buchstabe a).

 

Aus diesem Grund und weil das Kontaktverbot die Umstände verhindern soll, unter denen die größte Wahrscheinlichkeit für unstatthafte Zahlungen oder Gegenleistungen für die nach Artikel 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Zustimmungen besteht, schlugen die Vereinigten Staaten von Amerika in Arbeitsdoku­ment Nr. 6 die Verlagerung des Artikels in das Kapitel über allgemeine Bestimmungen vor, wo das Verbot unstatthafter Vermögensvorteile untergebracht ist. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.

 

Artikel 29 erklärt das Kontaktverbot zur Regel, so daß darunter nicht nur “unmittelbare Kontakte ohne Aufsicht”, sondern auch “mittelbare” oder Kontakte “unter Aufsicht” fallen. Diese Unterscheidung wurde von der Spezialkommission ausdrücklich abgelehnt (Bericht der Spezialkommission Nr. 67).

 

Artikel 4 des Entwurfs erlaubte grundsätzlich keinen Kontakt zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem Kind, aber die Vereinigten Staaten von Amerika schlugen mit Arbeitsdokument Nr. 9 vor, das Verbot aufzuheben, soweit es das Kind betraf, weil der Kontakt zu dem Kind nicht das gleiche Mißbrauchs­potential berge wie der Kontakt zu den Eltern und in der Regel wünschenswert und unvermeidbar sein dürfte. Der Vorschlag wurde angenommen; spätere Versuche, das Verbot der Kontaktaufnahme zum Kind wieder einzuführen (von Australien, den Philippinen, dem Vereinigten Königreich, Kolumbien, Sri Lanka und Rumänien vorgelegtes Arbeitsdokument Nr. 150), scheiterten.

 

Weiterhin änderte Artikel 29 den Wortlaut des Entwurfs und folgte dem vom Vereinigten Königreich und Belgien mit Arbeitsdokument Nr. 57 vorgelegten Vorschlag, in das Verbot “jede andere Person, welche die Sorge für das Kind hat” aufzunehmen; der Vorschlag wurde ohne Widerspruch gebilligt. Der französische Begriff “garde” ist im Sinn der englischen “care” (Sorge) auszulegen, also nicht im juristischen, sondern im tatsächlichen Sinn, denn Artikel 29 will Kontakte zu denjenigen ausschließen, die tatsächlich die Sorge für das Kind haben.

 

Australien und Sri Lanka regten mit Arbeitsdokument Nr. 151 an, das Verbot auf den Vertreter der künftigen Adoptiveltern einschließlich der Personen, die kraft Artikel 22 Absatz 2 Aufgaben nach dem Übereinkommen wahrnehmen dürfen, auszudehnen. Für seine Prüfung in der zweiten Lesung erhielt der Vorschlag jedoch keine hinreichende Unterstützung.

 

Weiterhin änderte Artikel 29 den Wortlaut des Entwurfs durch die ausnahmsweise Gestattung von Kontakten, wenn “die Adoption innerhalb einer Familie stattfindet”. Die Überlegung wurde insbesondere durch die von Kolumbien, Frankreich bzw. der Schweiz vorgelegten Arbeitsdokumente Nr. 2, 23 bzw. 42 eingebracht, um der Lebenswirklichkeit gerecht zu werden, denn Kontakte ließen sich bei Adoptionen unter Verwandten unmöglich ausschließen. Sri Lanka wies darauf hin, daß offenbleibe, was unter der “Familie” zu verstehen sei. Die Billigung des Vorschlags kam den Wünschen anderer Staaten entgegen, die dafür eintraten, Adoptionen innerhalb der Familie aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuklammern (japanisches Arbeitsdokument Nr. 65; deutsches Arbeitsdokument Nr. 146).

 

Die Schweiz regte mit Arbeitsdokument Nr. 42 die Ersetzung des letzten Satzteils in Artikel 29 durch den folgenden Satzteil an: “unter den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen”. Der Änderung lag der Gedanke zugrunde, Flexibilität zu gewährleisten und die Aufstellung dieser Bedingungen dem Heimatstaat zu überlassen, und zwar allgemein durch den Gesetzgeber oder von Fall zu Fall, also durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Situation.

 

Der Schweizer Vorschlag wurde angenommen, womit zugleich die übrigen Anträge scheiterten, also

a)  die von Frankreich im Arbeitsdokument Nr. 23 vorgesehene Streichung des Satzteils zur Ausschaltung der Ermessensausübung durch die zuständigen Behörden des Heimatstaats;

b) die von Kolumbien in Arbeitsdokument Nr. 2 vorgeschlagene Ersetzung durch den folgenden Satzteil: “oder wenn es der Heimatstaat zum Wohl des Kindes für angezeigt hält” und

c)  der schwedische Vorschlag (Arbeitsdokument Nr. 26) zur Zulassung der Ausnahme: “wenn das nationale Recht es gestattet” sowie der Alternativvorschlag zur Klarstellung, das Kontaktverbot diene “dazu, die Aufgabe der elterlichen Rechte oder eine Adoption herbeizuführen”, so daß die Adoption nicht “aus dem ausschließlichen Grund, daß ein natürlicher und harmloser Kontakt zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem Kind stattgefunden hat”, untersagt werden darf.

504

Zur Ermittlung der “zuständigen Behörden” bei Vertragsstaaten, in denen auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, ist der letzte Satzteil des Artikels 29 in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen.

505

Artikel 30

 

Allgemeine Bemerkungen

 

Artikel 30 regelt zwei verschiedene Fragen:

506

1.  die Erhebung und Aufbewahrung der Angaben über die Herkunft des Kindes und

 

2.  die Verfügbarkeit dieser Angaben oder den Zugang des Kindes zu ihnen.

 

Obwohl die Vorschriften materiellrechtliche Fragen regeln und dadurch in einem Übereinkommen über internationale Zusammenarbeit unangemessen erscheinen könnten, wurden sie wegen ihrer Bedeutung auf genommen sowie wegen der möglicherweise erforderlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertrags­staaten, wenn sich das Kind um die Einholung von Angaben über seine Wurzeln bei dem Vertragsstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts bemüht.

 

Artikel 30 ist in Verbindung mit Artikel 16 zu lesen, da die in Bezug genommenen Angaben im wesentlichen übereinstimmen mit den für die Anfertigung des Berichts über das Kind erforderlichen Angaben, den die Zentrale Behörde des Heimatstaats an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats zu übermitteln hat.

507

Absatz 1

 

Absatz 1 wiederholt im wesentlichen den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 25) mit der im belgischen Arbeitsdokument Nr. 125 angeregten Klarstellung zu den Angaben “über die Identität seiner Eltern” und seine “Krankheitsgeschichte”, die Mexiko bei der Prüfung des Wortlauts vorgeschlagen hatte, wobei es auf Artikel 7 des Interamerikanischen Übereinkommens von 1984 über die Adoption verwies.

508

Artikel 30 bezieht sich allgemein auf die Vertragsstaaten einschließlich des Heimat-, des Aufnahme- und eines anderen Vertragsstaats; zur Ermittlung der “zuständigen Behörden” bei Vertragsstaaten, in denen auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, ist er in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen.

509

Weiterhin ist Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 9 zu lesen, wonach die “Zentralen Behörden unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um insbesondere a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist”.

510

Trotz der Einigkeit über die Bedeutung der Aufbewahrung der Angaben über die Herkunft des Kindes gab es Verständnis für die praktischen Probleme der Heimatstaaten, wenn sie alle Angaben unbegrenzt aufbewahren müssen. Deutschland schlug mit Arbeitsdokument Nr. 70 erfolglos vor, die Angaben aufzubewahren, “bis das Kind das (25.) Lebensjahr erreicht”, wobei dieses Alter wegen der in den verschiedenen Staaten geltenden unterschiedlichen Vorschriften nur als Mindest-, nicht als Maximalfrist aufzufassen sei. Daher kann der die Angaben aufbewahrende Staat selbst entscheiden, welche Angaben aufzubewahren sind und wie lange.

511

Absatz 2

 

Das Recht des Kindes auf Zugang zu den Angaben über seine Herkunft wurde nicht in Frage gestellt, weil das VN-Übereinkommen (Artikel 7) es vorsieht. Der uneingeschränkte Zugang kann jedoch in bestimmten Fällen gegen Artikel 3 Abs. 2 des VN-Übereinkommens verstoßen, wonach die Rechte und Pflichten der Eltern neben den Rechten anderer Personen zu achten sind. Die Frage kam von Anfang an in der Spezialkommission zur Sprache, und mehrere Teilnehmer betonten, wie nachteilig es in bestimmten Sonderfällen sein könne, ein unbegrenztes Informationsrecht anzuerkennen, zB wenn eine ledige Mutter der Adoption ihres Kindes zugestimmt habe und Jahre später, wenn sie möglicherweise glücklich verheiratet sei, durch die Enthüllung ihrer Vergangenheit schwer geschädigt werde.

512

Deshalb legt Artikel 30 bestimmte Einschränkungen zum Recht des Kindes auf Zugang zu den Angaben über seine Herkunft fest, die im wesentlichen aus dem Wortlaut des Entwurfs (Artikel 25) stammen. Dazu wurden jedoch einige Änderungen verabschiedet.

 

Die erste Änderung räumt den Zugang nicht nur dem Kind, sondern auch “seinem Vertreter” ein, um den Zugang zu erleichtern, insbesondere solange das Kind noch nicht volljährig ist. Die Vereinigten Staaten von Amerika schlugen mit den Arbeitsdokumenten Nr. 78 und 134 vor, klarzustellen, daß die Angaben “bis zur Volljährigkeit des Kindes gegenüber den Adoptiveltern oder sonstigen Sorgeberechtigten des Kindes offenzulegen sind, und nach Erreichen der Volljährigkeit gegenüber dem Kind”. Es setzte sich jedoch die Ansicht durch, das maßgebende Recht solle nicht nur über diese Frage entscheiden, sondern auch über diejenige, die Deutschland ansprach, als es mit Arbeitsdokument Nr. 70 die Aufnahme des folgenden Satzteils vorschlug: “Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Dritte am Zugang zu diesen Daten zu hindern”.

 

Der Entwurf gewährte Zugang zu den Angaben, soweit dies nach dem Recht des Heimatstaats und dem Recht des Staates, in dem diese Angaben vorliegen, zulässig ist. Im abschließenden Wortlaut wurde die Verweisung auf das Recht des Heimatstaats gestrichen, wobei die Schwierigkeiten bei der Anwendung ausländischen Rechts und der Feststellung seines Inhalts berücksichtigt wurden, wenn das Kind weit entfernt lebt, insbesondere wenn die Adoption lange zurückliegt. Zudem ist das Recht des Heimatstaats nicht das angemessenste, um die Verfügbarkeit der vom Aufnahmestaat aufbewahrten Angaben oder den Zugang des Kindes dazu zu regeln. Diese Gründe sowie die Art der Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu den in einem Staat gesammelten und aufbewahrten Informationen, die in der Regel unbeschadet der Auslandsberührung des Falls als anwendbar gelten, erklären, daß Artikel 30 den Zugang nur nach dem Recht des die Angaben aufbewahrenden Staates erlaubt, also des Heimat- oder des Aufnahmestaats.

 

Australien und das Vereinigte Königreich scheiterten mit dem in den Arbeitsdokumenten Nr. 82 bzw. 83 vorgelegten Antrag, der Zugang zu den im Aufnahmestaat aufbewahrten Angaben solle durch dessen Recht geregelt werden, und wenn das Kind “beim Heimatstaat weitere Auskünfte anfordere, dürften zusätzliche Angaben über die Lebensumstände der leiblichen Eltern nur durch den Heimatstaat in Übereinstimmung mit seinem Recht erteilt werden”.

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika regten mit Arbeitsdokument Nr. 134 die Aufnahme der folgenden Sätze an: “wenn die Angaben keine Namen oder sonstige Daten offenlegen, die eine Identifizierung der Personen erlauben”, um der überaus heiklen Frage der Identitätsinformationen angemessen Rechnung zu tragen. Dementsprechend müsse die Regelung unzweideutig sein, denn nach den Erfahrungen sei es ausgesprochen leicht, die Identität der Eltern des Kindes ausfindig zu machen, sobald Angaben zum Geburtsort, -krankenhaus, Geschlecht des Kindes usw. bekannt seien. Einige Teilnehmer traten jedoch dafür ein, diese Frage nach dem Recht des die Angaben aufbewahrenden Staates zu beurteilen, wobei daran erinnert wurde, daß der Heimatstaat künftige Schwierigkeiten vermeiden kann, indem er die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 2 in zulässiger Weise nicht erteilt.

 

Unbeschadet der Regelung im maßgebenden Recht schreibt Artikel 30 die Einräumung des Zugangs zu den Angaben “unter angemessener Anleitung” vor, um so weit wie möglich nachteilige emotionale oder anderweitige Folgen für das Kind zu vermeiden. Aus offenkundigen Gründen ist diese Voraussetzung einzuhalten, wenn die Angaben von dem Kind, nicht aber wenn sie von seinem Vertreter eingeholt werden. Außerdem soll die Information nur erteilt werden, nachdem alle geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Alters des Adoptivkinds und seiner anderen persönlichen Verhältnisse ergriffen worden sind, die besondere Vorsichtsmaßregeln erforderlich machen könnten.

 

Artikel 31

 

Artikel 31 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 26) und wurde wegen der Übereinstimmung darüber aufgenommen, daß bei Fehlen angemessener Schutzgarantien durch das Übereinkommen weniger Informationen von den betroffenen Parteien erteilt würden und dies für den Erfolg internationaler Adoptionen von Nachteil wäre. Folglich erkennt Artikel 30 das Recht des Kindes an, unter bestimmten Voraussetzungen seine Herkunft aufzudecken, aber gleichzeitig versucht das Übereinkommen, übermäßiges und mißbräuchliches Vorgehen zu verhindern, weshalb in Artikel 31 vorgeschrieben wird, daß die zusammengestellten oder während des Adoptionsverfahrens übermittelten und zur Vorbereitung der Berichte erforderlichen personenbezogenen Daten nur für diese Zwecke verwendet werden dürfen.

 

Die gleichen Gründe erklären die noch weiter gehende Lösung des Interamerikanischen Übereinkommens von 1984 über die Adoption; Artikel 7 dieses Übereinkommens schreibt vor: “Dort, wo es nötig ist, wird die Geheimhaltung der Adoption garantiert. Jedoch sind, soweit möglich, Krankheitsdaten über den Minderjährigen und die leiblichen Eltern, falls solche bekannt sind, der gesetzlich dazu befugten Person ohne Namensangabe oder andere Hinweise, die eine Identifikation ermöglichen, mitzuteilen”.

520

Erfolglos blieb der Vorschlag, die Frage der Gesetzgebung den Vertragsstaaten zu überlassen, weil der Datenschutz nicht überall gleich weit entwickelt ist. Folglich wurden einige Mindestsicherheits­vorkehrungen im Übereinkommen getroffen, in denen vorgeschrieben wird, daß die Auskünfte über das Kind und die zukünftigen Adoptiveltern nur zu den Zwecken verwendet werden dürfen, für die sie zusammengestellt oder übermittelt wurden.

521

Artikel 31 ist weit genug gefaßt, um nicht nur die im Heimatstaat oder im Aufnahmestaat zusammengestellten personenbezogenen Daten zu schützen, sondern auch die für Zweke internationaler Adoption von einem Staat in einen anderen übermittelten Informationen.

522

Der in Artikel 31 verankerte Datenschutz verhindert jedoch nicht, daß die gesammelten oder übermittelten Informationen in allgemeiner Form ohne speziellen Bezug auf die betreffenden Personen verwendet werden dürfen, zB bei der Vorbereitung anonymer Statistiken oder der Veranschaulichung von Problemen, die bei internationalen Adoptionen entstehen. In Anbetracht von Artikel 9 Buchstabe d sollte es keinen vernünftigen Zweifel über diese Möglichkeit geben.

523

Das von Deutschland vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 70 schlug die Einfügung detaillierter Einzelvor­schriften vor, wurde aber vor der Prüfung zurückgezogen.

524

Schweden regte mit Arbeitsdokument Nr. 89 die Streichung des Artikels an, da er nicht zwischen in automatisierten Dateien gespeicherten und in manueller Form geführten Daten unterscheide. Hierdurch könnten gewisse Probleme auftreten, weil das Datenschutzrecht nicht in der ganzen Welt gleich ausgestattet sei, und außerdem könnten Konflikte zwischen der gebotenen Verhinderung mißbräuchlichen Vorgehens und dem Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Aufzeichnungen heraufbeschworen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, daß sich das Übereinkommen des Europarats über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) mit derselben Frage befasse. Die Anregung wurde jedoch vor der Prüfung zurückgezogen.

525

8

Artikel 32

 

Absatz 1

 

Absatz 1 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 27 Abs. 1), der in allgemeinen Worten als eigenständige Bestimmung die in Artikel 21 Buchstabe d RKÜ geregelte Pflicht der Vertragsstaaten bekräftigte, “alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen”. Der gleiche Grundsatz findet sich in Artikel 4 Buchstaben c Nr. 3 und d Nr. 4 als Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Adoption.

526

Die Bedeutung der Frage war in der Spezialkommission nachhaltig unterstrichen worden; sie erinnerte daran, daß “die bestehende Situation zeigt, daß es nicht nur die Vermittlungsstellen sind, die durch unzulässigen finanziellen Gewinn angezogen werden”, da “es schon vorgekommen ist, daß Anwälte, Notare, öffentliche Bedienstete, sogar Richter und Universitätsprofessoren extrem hohe Geldsummen oder großzügige Geschenke von zukünftigen Adoptiveltern verlangt oder angenommen hätten” (Bericht der Spezialkommission Nr. 310).

527

Artikel 32 Abs. 1 untersagt nur “unstatthafte” Vermögens- oder sonstige Vorteile. Alle “statthaften” Vorteile sind also zulässig, so daß Absatz 2 nicht nur die Erstattung der aufgewendeten direkten und indirekten Kosten und Auslagen gestattet, sondern auch die Zahlung angemessener Honorare an die an der Adoption beteiligten Personen einschließlich der Anwälte.

528

Artikel 32 regelt nicht die Folgen seiner Verletzung, aber zweifellos wäre die Ablehnung der automatischen Adoptionsanerkennung in vielen Fällen eine überzogene Reaktion. Aus diesem Grund legte Spanien Arbeitsdokument Nr. 106 vor (siehe die Begründung zu Artikel 23 Abs. 1 erster Satz oben Nr. 411), und einige andere Teilnehmer hielten es für wenig sinnvoll, allgemeine Verbote zu formulieren, ohne die Folgen ihrer möglichen Verletzung zu nennen.

529

Absatz 2

 

Absatz 2 gibt im wesentlichen den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 27 Abs. 2) wieder, aber die ausdrückliche Bezugnahme auf “direkte und indirekte” Kosten wurde gestrichen, wobei diese Entscheidung allerdings schrittweise getroffen wurde. Zunächst beantragte Frankreich mit Arbeitsdoku­ment Nr. 131 die Streichung des Wortes “indirekte”, da es ungenau sei und verwirren könne, obwohl erläutert wurde, unter “indirekten Kosten” seien Kosten zu verstehen, welche die tatsächlichen Kosten für eine konkrete Adoption übersteigen, zB für einen Hilfsfonds gestiftete Summen. Kolumbien widersprach dem Antrag mit der Begründung, die Streichung könne Schenkungen beeinträchtigen, die in Kolumbien anläßlich internationaler Adoptionen regelmäßig für Zwecke der Wohlfahrt von Kindern vorgenommen werden. Das Vereinigte Königreich, Griechenland, Irland, die Schweiz, Australien und die Vereinigten Staaten von Amerika sprachen sich in Arbeitsdokument Nr. 147 dafür aus, das Wort “direkte” ebenfalls zu streichen, weil die Unterscheidung zwischen “direkten” und “indirekten” Kosten und Auslagen zu einer Diskussion über Buchführungsgrundsätze führen und die Zielsetzung des Verbots in Artikel 32 Abs. 2 verdunkeln könne, was sich zB aus den Kommunalsteuern ergebe, die je nach den Buch­führungsgrundsätzen in den verschiedenen Staaten als “direkte” oder “indirekte” Auslagen eingestuft würden. Aus diesem Grund wurden die Worte “direkte und indirekte” gestrichen.

530

Nach Ansicht einiger Teilnehmer könnte die Bedeutung des Wortes “angemessene” in Verbindung mit “Honorare” besondere Probleme für Staaten mit Common-Law-Rechtssystem aufwerfen, weil dies ein technischer Begriff sei, der den Gerichten die Entscheidung überlasse, ob die Höhe der in Rechnung gestellten Honorare angemessen sei, und weil dies zB davon abhänge, ob das Gericht seinen Sitz in einer Kleinstadt mit relativ niedrigen angemessenen Honoraren oder in einer Großstadt wie New York habe, in der weitaus höhere Honorare als angemessen beurteilt werden könnten. Deshalb schlugen die Vereinigten Staaten von Amerika mit Arbeitsdokument Nr. 141 vor, “die Zentralen Behörden, staatlichen Stellen, zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen könnten angemessene Honorare für die direkten und indirekten Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit Adoptionen festsetzen, wofür die gesamte Bandbreite der von diesen Behörden und Stellen wahrgenommenen Aufgaben einschließlich der Kosten für die Abwicklung und Durchführung von Leistungen im Zusammenhang mit der Wohlfahrt der Kinder über internationale Adoptionen hinaus heranzuziehen ist”. Spanien verwies mit Arbeitsdokument Nr. 106 in ähnlicher Weise auf “die in dem Staat, in dem die Person ihren Beruf ausübt, zulässigen Honorare”. Beide Vorschläge scheiterten jedoch auf Grund der Erwägung, daß in einigen Staaten die Anwaltshono­rare nicht staatlich festgelegt sind und daß ein möglicher Mißbrauch droht, wenn sehr niedrige Honorare festgelegt werden.

 

Es herrschte Einvernehmen, Absatz 2 weit auszulegen, so daß er Honorare jeglicher am Adoptionsver­fahren beteiligter Personen umfaßt, zB Anwälte, Psychologen, Ärzte.

 

Absatz 3

 

Absatz 3 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 27 Absatz 3) einschließlich des gleichen Verbots für Leiter, Verwaltungsmitarbeiter und Angestellte der zugelassenen oder nicht zugelassenen Organisa­tionen (Absatz 3 differenziert insoweit nicht), im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütungen zu erhalten.

 

Die Entscheidung darüber, wann eine Vergütung unangemessen hoch ist, bleibt den Vertragsstaaten überlassen; aus diesem Grund können in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

 

Artikel 33

 

Artikel 33 erster Satz ist zur Bestimmung der zuständigen Behörden in einem Staat, in dem in verschie­denen Gebietseinheiten auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme bestehen, in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe c zu lesen. Obwohl der Satz auf “eine zuständige Behörde” Bezug nimmt, sollte es selbstverständlich sein, daß die Informationen auch von zugelassenen Organisationen oder sogar von nicht zugelassenen Organisationen oder Personen übermittelt werden können.

 

Die Formulierung des ersten Satzes ist sehr weit gefaßt, und deshalb umfaßt die den Behörden des Vertragsstaats auferlegte Pflicht nicht nur Einzelfälle, sondern auch jede systematische Form der Nichtbeachtung des Übereinkommens. Außerdem ist der Artikel durch seine allgemein gehaltene Fassung sogar dann anwendbar, wenn nur versucht wird, die Vorschriften des Übereinkommens zu umgehen.

 

Der zweite Satz ist in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe b zu lesen, der den Zentralen Behörden die Pflicht auferlegt, unmittelbar – also ohne Befugnis zu delegieren – alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie möglich auszuräumen. Die Zentrale Behörde darf die Informationen also nicht abwarten, sondern muß von Amts wegen handeln, wenn sie feststellt, daß die Vorschriften des Übereinkommens verletzt werden oder daß eine solche Gefahr besteht.

 

Die nach Artikel 33 zweiter Satz zu treffenden Maßnahmen schließen sonstige den Vertragsstaaten nach Völkerrecht zustehende Rechte, gegen die Verletzung der Vorschriften des Übereinkommens vorzugehen, nicht aus.

 

Australien schlug mit Arbeitsdokument Nr. 82 die Aufnahme folgenden neuen Absatzes in Artikel 33 vor: “Soweit sich Zentrale Behörden nicht auf Vorkehrungen einigen können, um Verstößen gegen das Übereinkommen abzuhelfen, darf ein Vertragsstaat die Geltung des Übereinkommens im Verhältnis zu dem anderen Vertragsstaat aussetzen, wenn dieser nach seiner Ansicht vorsätzlich gegen das Übereinkommen oder dessen tragende Grundsätze verstößt. Die Aussetzung darf eine Dauer von höchstens zwölf Monaten nicht überschreiten. Im Fall der Aussetzung hat der sie aussprechende Staat unverzüglich das Ständige Büro über die Aussetzung des Übereinkommens zwischen den beiden Staaten und die Begründung hierfür zu unterrichten”. Einen ähnlichen Vorschlag machte das Vereinigte Königreich mit Arbeitsdokument Nr. 83, jedoch sollte danach die Aussetzung für eine bestimmte Zeit und nicht für höchstens zwölf Monate erfolgen.

539

Der Vorschlag spiegelt die australische Sorge wider, unbeschadet der Bedingungen des Übereinkommens und des guten Willens, sie zu beachten, könne in bestimmten Fällen gegen einzelne Vorschriften des Übereinkommens verstoßen werden. Wenn nach Ansicht eines Vertragsstaats die in einem anderen Staat erteilten Genehmigungen den Anforderungen des Übereinkommens nicht vollständig gerecht würden, käme es zu Genehmigungen nur dem Namen nach, was einer Duldung des Handels mit Kindern oder anderer unerwünschter Verhaltensweisen ihnen gegenüber durch den betreffenden anderen Staat gleichkomme. Unter diesen Umstände solle ein Staat das Übereinkommen gegenüber anderen ratifi­zierenden oder beitretenden Staaten weiterhin anwenden können, ohne mit dem Staat Beziehungen pflegen zu müssen, mit dem er eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit habe. Als einzige Alterna­tive stünde die Kündigung des Übereinkommens und der damit verbundenen Verpflichtungen offen, aber dieser Preis sei zu hoch und sicherlich weniger wünschenswert als die Aussetzung des Übereinkommens gegenüber einem bestimmten Staat für eine gewisse Zeit. Die Vorschläge blieben jedoch erfolglos.

540

Artikel 34

 

Dieser Artikel ist neu und geht auf das vom Ständigen Büro vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 100 mit folgendem Textvorschlag zurück: “Die Kosten aller notwendigen Übersetzungen haben die künftigen Adoptiveltern zu tragen”; der Antrag wurde ergänzt durch das von der Schweiz vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 130, wonach die Geltung des beantragten Artikels auf die Fälle zu beschränken ist, in denen der Bestimmungsstaat die Übersetzung des Dokuments verlangt.

541

Trotz ihrer Billigung dieser Vorschläge regten die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich anhand des Arbeitsdokuments Nr. 156 an, die Frage, wer die Übersetzungskosten zu zahlen habe, nicht im Übereinkommen zu regeln, da die Kosten vom Staat selbst, von den zugelassenen Organisationen oder den künftigen Adoptiveltern getragen werden könnten. Daher schlugen sie folgenden Wortlaut vor: “Jeder Staat kann vorschreiben, daß die künftigen Adoptiveltern die Kosten für alle notwendigen Übersetzungen zu tragen haben”. Dieser Vorschlag wurde angenommen und Artikel 34 in der geänderten Fassung verabschiedet. Es bleibt festzuhalten, daß in der Praxis die Übersetzungskosten im allgemeinen in den Adoptionsauslagen enthalten sind, welche die zuständigen Behörden und zugelassenen Organisationen in Rechnung stellen.

542

Artikel 34 wurde trotz der Hinweise einiger Teilnehmer verabschiedet, diese Fragen seien nicht im Übereinkommen, sondern im nationalen Recht zu regeln.

543

Zweifellos ist die Bezugnahme auf die “künftigen Adoptiveltern” nur bis zur Vornahme der Adoption zutreffend, denn danach sind sie die “Adoptiveltern”.

544

Artikel 35

 

Dieser Artikel ist neu und stammt aus dem Arbeitsdokument Nr. 89, mit dem Schweden die Aufnahme des folgenden Artikels vorschlug: “Die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptions­verfahren mit der gebotenen Eile”. Obwohl die Zentralen Behörden unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Organisationen gemäß Artikel 9 Buchstabe b alle geeigneten Maßnahmen treffen, um “das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu über­wachen und zu beschleunigen”, galt diese Verpflichtung als unzureichend, so daß man es für sinnvoll hielt, eine Bestimmung in Analogie zu Artikel 9 des Haager Kindesentführungsübereinkommens aufzunehmen. Der Vorschlag fand Unterstützung, aber das Vereinigte Königreich verlangte eine weitere Fassung, um Gerichte und alle übrigen mit Adoptionen befaßten Stellen einzubeziehen; diese Fassung wurde ohne Einwände verabschiedet.

545

Das in die zweite Lesung von den Vereinigten Staaten, Finnland, Irland, den Philippinen, Uruguay und Venezuela eingebrachte Arbeitsdokument Nr. 184 regte die Streichung des Artikels 35 und die Neufassung des Artikels 9 Buchstabe b an, um den Zentralen Behörden folgende Verpflichtung aufzu­erlegen: “die Verfahren zu beschleunigen, soweit erforderlich durch Anhalten der zuständigen Behörden zu unverzüglichem Handeln”. Der Vorschlag wurde vorgebracht, weil die Formulierung des Artikels 35 “zu allgemein und unpersönlich” gehalten sei und zudem darauf hingewiesen wurde, die Akte sei vor der Adoptionsentscheidung sorgfältig zu prüfen und die Beschleunigung des Verfahrens könne dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen. Schweden widersprach jedoch dem neuen Wortlaut, da er nicht alle denkbaren Verzögerungen in Adoptions- und Folgeverfahren abdecke, und weil nur eine Minderheit der Delegierten den Vorschlag unterstützte, scheiterte Arbeitsdokument Nr. 184.

546

Artikel 36

 

Einleitung

 

Artikel 36 geht auf das vom Ständigen Büro vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 100 zurück, das vom Ausschuß für Bundesstaatsklauseln neu gefaßt und mit Arbeitsdokument Nr. 157 eingebracht wurde. Es handelt sich um einen in jüngeren Haager Übereinkommen üblichen Artikel zur Regelung des Falles, daß ein Vertragsstaat aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, die jeweils ihr eigenes Adoptions­rechtssystem aufweisen. Obwohl die Vorschrift normalerweise als “föderative Klausel” bezeichnet wird, ist zu beücksichtigen, daß Artikel 36 nicht nur für bundesstaatlich gegliederte Staaten gilt, zB für die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und die Schweiz, sondern auch für Zentralstaaten wie das Vereinigte Königreich und Spanien, in denen verschiedene Gebietseinheiten ihr eigenes Rechtssystem aufweisen.

 

Der verabschiedete Wortlaut wiederholt den einleitenden Satz von Artikel 31 des Haager Kindesent­führungsübereinkommens mit der notwendigen Anpassung für Fragen der Adoption, wie dies die österreichische Delegation vorgeschlagen hat.

 

Buchstabe a

 

Buchstabe a gibt ohne Änderungen den Wortlaut von Artikel 31 Buchstabe a des Haager Kindesent­führungsübereinkommens wieder, wonach der gewöhnliche Aufenthalt in einem Vertragsstaat mit zwei oder mehr Rechtssystemen auf dem Gebiet der Adoption, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen ist. Das Übereinkommen gibt also die Lösung unmittelbar ohne Berücksichtigung der interlokalen Vorschriften des betroffenen Staates.

 

Buchstabe b

 

Der Ausschuß für Bundesstaatsklauseln änderte den Vorschlag des Ständigen Büros im Arbeitsdokument Nr. 100 in Anlehnung an Artikel 19 des Haager Kaufrechtsübereinkommens, so daß er nicht “auf das Recht der betreffenden Gebietseinheit”, sondern “auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht” verweist.

 

Buchstabe c

 

Buchstabe c wiederholt den Wortlaut des Arbeitsdokuments Nr. 100 des Ständigen Büros mit den vom Ausschuß für Bundesstaatsklauseln in Arbeitsdokument Nr. 157 vorgenommenen Änderungen, so daß nicht nur die “zuständigen Behörden”, sondern auch die “staatlichen Stellen” angesprochen werden, auf die das Übereinkommen in verschiedenen Artikeln verweist. Außerdem brachte der Redaktionsausschuß einige sprachliche Änderungen an, um den Text zu vereinfachen.

 

Buchstabe d

 

Der Ausschuß für Bundesstaatsklauseln fügte Buchstabe d wegen der Besonderheiten des vorliegenden Übereinkommens ein, das es erlaubt, zugelassene Organisationen in das Adoptionsverfahren einzu­schalten. Die nicht zugelassenen Organisationen oder Personen im Sinn des Artikels 22 Absatz 2 und 3 werden nicht erwähnt, aber jede Verweisung auf sie ist ebenso aufzufassen.

 

Artikel 37

 

Das Arbeitsdokument Nr. 100 des Ständigen Büros wiederholte Artikel 32 des Haager Kindesent­führungsübereinkommens, den der Ausschuß für Bundesstaatsklauseln unverändert ließ. Das Arbeits­dokument Nr. 197 Nepals beantragte zur Klarstellung die Einfügung des folgenden Satzes am Ende: “soweit es auf diese Person Anwendung findet”, aber der Antrag wurde mangels hinreichender Unterstützung in der zweiten Lesung nicht geprüft.

 

Artikel 37 ist eine in Haager Übereinkommen übliche Vorschrift und löst die in Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen, die für verschiedene Personenkreise gelten, auftretenden Probleme. Die praktische Bedeutung der Frage brachte der libanesische Delegierte zur Sprache, der das Fehlen eines einheitlichen persönlichen Zivilstands in seinem Staat hervorhob, da verschiedene Gemeinschaften nebeneinander existierten, insbesondere die islamische und die christliche. Die islamische Gemeinschaft kenne weder die Adoption noch die Eintragung des neuen Kindesnamens in die Registerbücher; die christliche Gemeinschaft gewähre verschiedene Lösungen je nach den verschiedenen religiösen Riten, so daß die Kirchen- und nicht die Zivilgerichte für Adoptionsfragen zuständig seien.

 

Artikel 38

 

Artikel 38 gibt mit einer geringfügigen sprachlichen Änderung den Vorschlag des Ständigen Büros aus Arbeitsdokument Nr. 100 wieder, der lediglich Artikel 33 des Haager Kindesentführungsübereinkommens wiederholte. Der Ausschuß für Bundesstaatsklauseln änderte ihn nicht (Arbeitsdokument Nr. 157), und er ist eine übliche Vorschrift, um aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens die Konflikte zwischen den geltenden internen Rechtsordnungen in ein und demselben Staat auszuklammern.

555

Wie der Generalsekretär erläuterte, liegt dieser Bestimmung der Gedanke zugrunde, die Anwendung des Übereinkommens auf Adoptionsfälle auszuschließen, in denen ein Kind aus einer Einheit eines Bundesstaats in eine andere Einheit gebracht wird. Deshalb erhielt der Redaktionsausschuß den Auftrag, nach der besten Formulierung zu suchen, und der in seinem Arbeitsdokument Nr. 180 vorgelegte Wortlaut wurde schließlich verabschiedet.

556

Artikel 39

 

Allgemeine Bemerkungen

 

Die Spezialkommission erörterte die Frage der Beziehung zu anderen Übereinkünften und beauftragte das Ständige Büro mit der Erarbeitung eines Textes, der bei der XVII. Tagung geprüft werden und die Beziehungen zu geltenden Übereinkünften regeln sollte, soweit diese ausdrücklich in den der XVII. Ta­gung zur Prüfung unterbreiteten Arbeitsdokumenten erwähnt werden (Bericht der Spezialkommission Nr. 322).

557

Aus diesem Grund enthielt das vom Ständigen Büro vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 100 die folgende Vorschrift: “Das Übereinkommen steht der Anwendung folgender Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien beider Übereinkommen nicht entgegen:

558

1.  des am 15. November 1965 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Adoptionssachen;

 

2.  des am 25. Oktober 1980 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung bzw.

 

3.  des am 24. Mai 1984 in La Paz unterzeichneten Übereinkommens über das Internationale Privatrecht auf dem Gebiet der Adoption Minderjähriger”.

 

Der Erste Sekretär im Ständigen Büro erläuterte, bei Konflikten sollten diese Übereinkünfte dem vorliegenden Übereinkommen vorgehen. Er erkannte an, der beantragte Artikel bringe vielleicht keine abschließenden Lösungen für alle denkbaren Probleme, und zwar “wegen der Vielzahl an Überein­kommen zum Thema des Schutzes von Kindern “ , zB das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen von 1961. Daher wurde entschieden, “nur die vorhersehbare potentielle Konflikte bergenden Übereinkommen anzusprechen und andere Übereinkommen außer acht zu lassen, mit denen Konflikte weniger wahrscheinlich erschienen”, zB das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation von 1961. Konflikte mit nicht genannten Übereinkommen seien von den Vertragsstaaten nach den gegebenenfalls hierzu in den anderen Übereinkommen erlassenen Vorschriften oder anhand der allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts zu lösen.

559

Belgien ging mit Arbeitsdokument Nr. 33 anders vor. Es bemühte sich um die Lösung des Problems mit der folgenden allgemeinen Formulierung: “Das vorliegende Übereinkommen ersetzt in den Beziehungen seiner Vertragsstaaten untereinander das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Adoptionssachen vom 15. November 1965. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht andere internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Vertragsstaaten des Übereinkommens sind oder werden und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, es sei denn, die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten geben eine gegenteilige Erklärung ab. In jedem Fall kann ein Vertragsstaat mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaat(en) keine von den Bestimmungen in den Kapiteln II und IV des Übereinkommens abweichende Vereinbarung schließen”.

560

Das von Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 61 regelte nur eine spezielle Frage: “Unbeschadet der Vorschriften in Kapitel IV dürfen Vertragsstaaten mit anderen Staaten vereinfachte Verfahren zu internationalen Adoptionen pflegen oder aufnehmen, wenn das Kind und die künftigen Adoptiveltern Staatsangehörige dieser Staaten sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, soweit diese Vereinbarungen mit den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar sind”. Dieser Vorschlag wurde durch Arbeitsdokument Nr. 140 um folgenden Satz ergänzt: “Jeder Vertragsstaat, der Partei einer Vereinbarung im Sinn des Absatzes 1 ist, zeigt die Vereinbarung gegenüber dem Verwahrer dieses Übereinkommens an”.

561

Unter Berücksichtigung der mit der Frage verbundenen Schwierigkeiten und auf der Suche nach einem Ausgleich wurden beide Vorschläge in dem von Belgien, Finnland und Irland eingereichten Arbeitsdokument Nr. 153 mit folgendem neuen Text zusammengefaßt:

 

“1. Das Übereinkommen läßt andere internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.

 

 2.  Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ergänzende Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 20 einschließlich abweichen. Die Staaten, die solche Vereinbarungen geschlossen haben, übermitteln dem Verwahrer dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift”.

 

Belgien, Finnland und Irland schlugen mit Arbeitsdokument Nr. 153 weiterhin die Aufnahme folgenden neuen Artikels vor: “Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens anzeigen, daß Adoptionen, die in Übereinstimmung mit einer in Anwendung von Artikel 30 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustandegekommen sind, in diesem Staat nicht anerkannt werden, soweit diese Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 20 einschließlich abweicht”.

 

Der belgische Delegierte erläuterte den Aufbau des mit Arbeitsdokument Nr. 153 angestrebten Kompromisses wie folgt: Der erste Absatz berücksichtige die Lage der bereits durch Adoptionsverträge gebundenen Staaten, zB der nordischen Staaten, und greife die klassische Lösung auf, die kürzlich im Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht von 1988 bestätigt worden sei; der zweite Absatz lasse die Möglichkeit ergänzender Vereinbarungen zu, allerdings nur, wenn gewisse grundlegende Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht von ihnen berührt würden, und der neue Artikel gestatte jedem Vertragsstaat die Versagung der Anerkennung für Adoptionen, die nach diesen künftigen Vereinbarungen vollzogen würden.

 

Der in Arbeitsdokument Nr. 153 enthaltene Kompromiß wurde für annehmbar gehalten. An ihm wurden nur geringfügige Änderungen nach Maßgabe des Arbeitsdokuments Nr. 180 des Redaktionsausschusses vorgenommen, und diese Änderungen betreffen:

 

1.  die Klarstellung, daß die zwischen den Vertragsstaaten zu schließenden künftigen Vereinbarungen nicht (das Übereinkommen) “ergänzen”, sondern “die Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen erleichtern” sollen;

 

2.  die Aufnahme des Artikels 17 in den Kreis der Bestimmungen, von denen nicht abgewichen werden darf, und

 

3.  die ausschließlich zulässige Abweichung dieser künftigen Vereinbarungen von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21.

 

Absatz 1

 

Artikel 39 Abs. 1 berücksichtigt die Lage der bereits durch Adoptionsverträge gebundenen Staaten, zB der nordischen Staaten, und bestimmt, daß dieses Übereinkommens solche Verträge unberührt läßt, auch wenn sie von seinen Vorschriften abweichen, sofern die durch solche Übereinkünfte gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. Die übrigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind jedoch nicht verpflichtet, die nach solchen geltenden Vereinbarungen vollzogenen Adoptionen anzuerkennen.

 

Die Vertragsstaaten geltender Übereinkommen brauchen gegenüber dem Verwahrer dieses Überein­kommens weder eine Erklärung abzugeben noch ihm eine Abschrift zuzusenden, wie es Absatz 2 ausdrücklich im Hinblick auf künftige Vereinbarungen vorschreibt. Dabei ist daran zu erinnern, daß der von Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden mit Arbeitsdokument Nr. 140 unterbreitete Vorschlag, diese Notifikation verbindlich zu machen, scheiterte.

 

Für die nach Artikel 39 Abs. 1 zulässige gegenteilige Erklärung ist keine Frist vorgesehen, so daß sie jederzeit abgegeben werden kann; das Übereinkommen regelt nicht die Möglichkeit ihres Widerrufs.

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich regten mit Arbeitsdokument Nr. 195 die Einfügung eines neuen Artikels an, wonach “das Übereinkommen der Anwendung des am 25. Oktober 1980 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zwischen den Parteien beider Übereinkommen nicht entgegensteht”. Der Vorschlag konnte wegen mangelnder Unterstützung nach Maßgabe der Verfahrensordnung nicht erörtert werden, aber es bestand Einvernehmen, die Worte “über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten” in Absatz 1 so auszulegen, daß sie bei Konflikten mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht nur das Haager Kindesentführungsübereinkommen, sondern auch das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Adoptionssachen von 1965 sowie das Interamerikanische Übereinkommen über das Internationale Privatrecht auf dem Gebiet der Adoption Minderjähriger von 1984 umfassen und deren Anwendung zulassen.

 

Absatz 2

 

Die Möglichkeit zum Abschluß künftiger Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung dieses Übereinkommens nach Artikel 39 Abs. 2 soll die traditionellen Verbindungen und die historischen, geographischen und anderen Faktoren achten, die bestimmte Vertragsstaaten gegebenenfalls aneinander binden, zB die nordischen Staaten, die Staaten der Europäischen Union sowie die auf Grund der jüngsten Ereignisse in der früheren Sowjetunion (UdSSR), der Tschechoslowakei und im früheren Jugoslawien entstandenen neuen Staaten. Dies gilt jedoch auch ohne einen solch bedeutenden gemeinsamen historischen Hintergrund, zB im Verhältnis zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko, worauf einige Teilnehmer hinwiesen.

570

Obwohl das von den Vereinigten Staaten von Amerika und vom Vereinigten Königreich vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 195 aus formalen Gründen scheiterte, umfaßt Artikel 39 Abs. 2 nicht Vereinbarungen wie das Haager Kindesentführungsübereinkommen, das Haager Adoptionsüberein­kommen von 1965 sowie das Interamerikanische Übereinkommen über die Adoption Minderjähriger von 1984. Wenn also einer dieser Verträge in einem Vertragsstaat des vorliegenden Übereinkommens in Kraft tritt, dürfen die übrigen Vertragsstaaten die nach Artikel 25 zulässige Erklärung nicht abgeben.

571

Ähnliche Erwägungen gelten für das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation von 1961, da es nicht als zum Kreis der Vereinbarungen im Sinn des Artikels 39 Abs. 2 gehörend anzusehen ist. Deshalb berechtigt sein Inkrafttreten in Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die übrigen Vertragsstaaten nicht zur Abgabe der Erklärung im Sinn von Artikel 25.

572

Die nach Absatz 2 zulässigen Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Hinter diesem Verbot steht die Erwägung, die grundlegenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens durch künftige internationale Vereinbarungen unberührt zu lassen. In der dritten Lesung schlug Österreich vor, Artikel 19 Abs. 1 ausdrücklich unter den Bestimmungen zu nennen, von denen nicht abgewichen werden darf, aber dies erschien überflüssig, weil Artikel 39 Abs. 2 auf Artikel 17 verweist, von dem nicht abgewichen werden darf.

573

Artikel 39 Abs. 2 beinhaltet eine wesentliche Einschränkung der Regelung des Artikels 41 Abs. 1 erster Satz des Wiener VN-Übereinkommens über das Recht der Verträge, der grundsätzlich die Freiheit der Staaten anerkennt, multi- oder bilaterale Verträge zu schließen, die von geltenden multilateralen Übereinkommen abweichen.

574

Absatz 2 letzter Satz verpflichtet die Vertragsstaaten künftiger Vereinbarungen, dem Verwahrer eine Abschrift zu übermitteln, damit er seiner Aufgabe gemäß Artikel 48 Buchstabe e nachkommen kann. Dies ist besonders wichtig, um es dritten Vertragsstaaten zu ermöglichen, die nach Artikel 25 zulässige Erklärung abzugeben, wonach sie nicht verpflichtet sind, auf Grund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit solchen künftigen Vereinbarungen zustandegekommen sind (siehe die Begründung zu Artikel 25).

575

Dennoch schreibt Absatz 2 letzter Satz keine Frist für die Übermittlung der Abschrift vor, und er enthält auch keine Sanktionen für den Fall eines Verstoßes der Vertragsstaaten, die diese künftigen Vereinbarungen schließen, gegen die ihnen damit auferlegte Verpflichtung.

576

Das Übereinkommen enthält keine Vorschrift über sein Verhältnis zu künftigen Verträgen der Vertragsstaaten über in dem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten abgesehen von neuen Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen (zB zu einem neuen allgemeinen Übereinkommen über den Schutz von Minderjährigen). In diesem Fall finden die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts Anwendung (siehe Artikel 30 des Wiener VN-Übereinkommens über das Recht der Verträge).

577

Artikel 40

 

Am Schluß der zweiten Lesung wies der Stellvertretende Generalsekretär auf die gebotene Aufnahme eines Artikels zu Vorbehalten wie in allen früheren Haager Übereinkommen hin und sprach sich dafür aus, dem Modell von Artikel 27 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht zu folgen. Er betonte das Bedürfnis, insbesondere unter Berücksichtigung des zwingenden Charakters der Vorschriften des Übereinkommens einen Umkehrschluß auf Grund des Schweigens des Übereinkommens zu dieser Frage zu verhindern. Das Vereinigte Königreich stimmte dem Vorschlag zu, obwohl es die Möglichkeit von Vorbehalten zur Frage der Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes bevorzugt hätte, wie in seinem Arbeitsdokument Nr. 174 vorgeschlagen. Nepal und Indonesien regten an, Artikel 51 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu folgen, der mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbare Vorbehalte zuläßt. Die Philippinen schlugen mit Unterstützung El Salvadors, Mexikos und Chiles die Anwendung der Bestimmungen des Wiener VN-Übereinkommens über das Recht der Verträge vor. Indien lehnte die Aufnahme eines solchen Artikels ab, und der brasilianische Delegierte widersprach der Erörterung des Vorschlags aus formalen Gründen, gestützt auf die Verfahrensordnung. Eine große Mehrheit verabschiedete jedoch Artikel 40, wobei darauf hingewiesen wurde, die gemäß Artikel 25 zulässigen Erklärungen seien keine Vorbehalte.

578

Artikel 41

 

Als Grundlage für die Erörterung von Artikel 41 diente der Vorschlag der Ständigen Büros in Arbeitsdokument Nr. 100, wonach “das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten nur auf Adoptionen Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten zustandekommen”. Obwohl die Schweiz in der Sache zustimmte, wies sie darauf hin, daß auch eine Adoption nach Inkrafttreten des Übereinkommens vollzogen werden kann, die nicht nach dessen Vorschriften, sondern nach dem internen Recht dieses Staates vorbereitet wurde. Deshalb wurde es für zweckdienlicher gehalten, auf den Moment des Verfahrensbeginns abzustellen; dieser Gedanke wurde angenommen.

 

Das vom Redaktionsausschuß vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 180 legte den Zeitpunkt fest, zu dem das Verfahren als eingeleitet anzusehen sei, und schlug folgende Formulierung vor: “Das Übereinkommen ist zwischen Aufnahme- und Heimatstaat in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen in beiden Staaten in Kraft getreten ist”. Der italienische Delegierte rügte die Zweideutigkeit des Vorschlags, aber er wurde nach einigen sprachlichen Anpassungen abschließender Wortlaut.

 

Artikel 41 regelt nur die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens zwischen Heimat- und Aufnahmestaat, läßt aber – wie von der Schweiz festgestellt – die Frage nach seiner Anwendung im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten unbeantwortet.

 

Der Standort der Vorschrift, den Belgien als Problem aufgeworfen hatte, nämlich in Kapitel I, wo der Anwendungsbereich des Übereinkommens geregelt wird, oder in Kapitel VI bei den übrigen allgemeinen Bestimmungen, wurde wie üblich im letzteren Sinn beschlossen, weil der Erste Sekretär des Ständigen Büros erläuterte, Artikel 41 solle die Anwendung des Übereinkommens auf nach seinem Inkrafttreten zustandegekommene Adoptionen begrenzen.

 

Artikel 41 regelt nicht das Inkrafttreten des Übereinkommens im allgemeinen, das sich nach Artikel 46 richtet, sondern die Anwendung des Übereinkommens auf einen konkreten Fall und setzt voraus, daß das Übereinkommen im Heimat- und im Aufnahmestaat bereits in Kraft getreten ist.

 

Das Ständige Büro regte mit Arbeitsdokument Nr. 100 zu dem Artikel einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut an: “Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch Erklärung die Geltung des Kapitels V (Anerkennung) auf andere Adoptionen ausdehnen, deren Zustandekommen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen die zuständige Behörde des Staates bescheinigt hat, in dem sie stattgefunden haben”. Hinter diesem Vorschlag stand der Gedanke, eine Regelung über die Rechtsgültigkeit von Adoptionen zu schaffen, die bereits in den Vertragsstaaten zustandegekommen sind, wenn ein Staat Vertragsstaat des Übereinkommens wird.

 

Einige Teilnehmer hielten den Vorschlag für zweideutig und forderten seine Streichung oder zumindest seine Klarstellung; andere traten für ihn ein. Der Beobachter für die Internationale Zivilstandskommission bemerkte, die Anregung sei überflüssig und gefährlich, denn die Formulierung erlaube im Umkehrschluß eine boshafte Folgerung, da natürliche Folge des Beitritts eines Staates zum Übereinkommen die Anerkennung der in den Vertragsstaaten bereits zustandegekommenen Adoptionen sei. Die in Absatz 2 vorgesehene “Erklärung” lasse sich daher als Erlaubnis auslegen, diesen Adoptionen die Anerkennung zu versagen; aus diesem Grund wurde der Vorschlag abgelehnt.

 

Artikel 42

 

Artikel 42 wiederholt den Wortlaut des Entwurfs (Artikel 29) unter Berücksichtigung der beachtlichen Erfahrungen mit anderen Haager Übereinkommen, vor allem dem Kindesentführungsübereinkommen, um zu betonen, daß das Übereinkommen über internationale Adoption kein Selbstzweck sein sollte, sondern eher die Grundlage für eine fortgesetzte Überprüfung und Verbesserung seiner Anwendung. Deshalb soll der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nach Inkrafttreten des Übereinkommens in regelmäßigen Abständen Spezialkommissionen einberufen, um seine Wirkungsweise zu überprüfen; an diesen Sitzungen können alle Vertragsstaaten teilnehmen, zusammen mit Mitgliedstaaten und anderen Nichtmitgliedstaaten, soweit sie an der XVII. Tagung teilgenommen haben, sowie öffentliche und private internationale Organisationen, die zur Teilnahme eingeladen sind.

 

Artikel 42 ist in Verbindung mit dem von der XVII. Tagung der Haager Konferenz verabschiedeten Beschluß zu lesen, mit dem sie den Wunsch äußerte, daß die an dem ersten Treffen der nach Artikel 42 einzuberufenden Spezialkommission teilnehmenden Sachverständigen Musterformblätter für die von Artikel 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Zustimmungen sowie für die Bescheinigung nach Artikel 23 Abs. 1 erarbeiten, um die richtige und einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu fördern.

587

Spanien schlug mit Arbeitsdokument Nr. 16 vor, folgenden Text als Absatz 1 in Artikel 42 einzufügen: “Die Vertragsstaaten wirken darauf hin, daß die zuständigen und Zentralen Behörden bei der Anwendung des Übereinkommens den Wortlaut des Übereinkommens einheitlich auslegen”. Nach diesem Vorschlag sollen die Treffen der Spezialkommission auch “seine einheitliche Auslegung erleichtern”, aber der Vorschlag scheiterte, weil er für überflüssig gehalten wurde. Hierzu wurde festgestellt, daß die einheitliche Auslegung allen Übereinkommen zugrunde liege; der Vorschlag sei in diesem konkreten Fall bei Berücksichtigung der Natur des Übereinkommens unpassend, das sich im wesentlichen mit der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten befasse, um die Beachtung der Schutzmaß­nahmen bei internationalen Adoptionen sicherzustellen und um dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern.

588

Kapitel VII – Schlußbestimmungen

 

Kapitel VII enthält Artikel, die sich in allen Haager Übereinkommen finden und nach dem Muster der Haager Konferenz die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (Artikel 43), den Beitritt (Artikel 44), die Staaten mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme für die im Übereinkommen behandelten Angelegenheiten gelten (Artikel 45), sein Inkrafttreten (Artikel 46), seine Kündigung (Artikel 47) sowie die von dem Verwahrer vorzunehmende Notifikation (Artikel 48) regeln.

589

Deutschland schlug die Aufnahme einer Artikel 29 des Haager Übereinkommens vom 1. August 1989 über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht (im folgenden: Erbrechts­übereinkommen) entsprechenden Klausel vor, zog den Vorschlag aber wegen der Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Klausel im Rahmen eines Übereinkommens über internationale Zusammenarbeit ergeben könnten, später wieder zurück. Die Frage nach der Beziehung zwischen diesem Übereinkommen und einem möglichen künftigen neu gefaßten Übereinkommen bleibt offen.

590

Artikel 43

 

Das Übereinkommen über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht wurde auf der Außerordentlichen Tagung 1985 mit der Beteiligung von Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten verabschiedet, und sein Artikel 25 wollte “den Staaten möglichst viele Wege einräumen, dem Vertrag beizutreten”. Laut Erläuterung im Bericht wurde aus diesem Grund “das herkömmliche (grundsätzlich den Konferenzmitgliedern vorbehaltene) Verfahren der Unterzeichnung mit anschließender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dem Beitrittsverfahren gleichgestellt, das einige Staaten wegen seiner einfachen Handhabung bevorzugen” (Verhandlungen der Außerordentlichen Tagung, 14. bis 30. Oktober 1985, Den Haag, 1987, S 757, Nr. 194).

591

Das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wurde ebenfalls unter Teilnahme von Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten verabschiedet. Dennoch folgt sein Artikel 43 nicht dem Beispiel des Haager Kaufrechtsübereinkommens, sondern Artikel 31 des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege, wie vom Generalsekretär bei der Begründung des vom Ständigen Büro vorgelegten Arbeitsdokuments Nr. 100 erläutert.

592

Deshalb liegt das Übereinkommen nach Artikel 43 Abs. 1 für die Staaten, die zur Zeit der XVII. Tagung Mitglied der Haager Konferenz waren, sowie für die Nichtmitgliedstaaten, die an dieser Tagung teilge­nommen haben, zur Unterzeichnung auf, während Nichtmitgliedstaaten, die nicht an der XVII. Tagung teilgenommen haben, das Übereinkommen nicht unterzeichnen können.

593

Die Unterzeichnerstaaten können das Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen; die jeweilige Urkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Nieder­lande zu hinterlegen.

594

Artikel 44

 

Da der Beitritt zum Übereinkommen nicht dem herkömmlichen Verfahren der Unterzeichnung mit anschließender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gleichgestellt wurde, war ein besonderes Verfahren für den Beitritt zum Übereinkommen vorzusehen. Laut Auskunft des Generalsekretärs der Haager Konferenz standen drei Wege offen:

 

1.  der Beitritt ohne Auflagen, der nicht angezeigt war, weil das vorliegende Übereinkommen die Zusammenarbeit regelt,

 

2.  die Erschwerung des Beitrittsverfahrens, indem die Annahme des Beitritts von Drittstaaten durch jeden Vertragsstaat vorgeschrieben wird, eine Lösung, die nicht dem Wohl des Kindes dient, und

 

3.  die Gestattung des Beitritts, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein Einspruch erhoben wird. Das vom Ständigen Büro vorgelegte Arbeits­dokument Nr. 100 folgt dem zuletzt genannten Weg, der bereits in Artikel 32 des Haager Überein­kommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege gewählt wurde.

 

Nach Aussprache verabschiedete eine große Mehrheit den Vorschlag des Ständigen Büros, wobei für die Ablehnung des Beitritts einer Frist von sechs Monaten der Vorzug gegenüber einer Zwölfmonatsfrist gegeben wurde, und die Zulässigkeit des Beitritts wurde erst für die Zeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgesehen.

 

Artikel 45

 

Artikel 45 regelt den Fall des Vertragsstaats, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die im Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten. Das Ständige Büro schlug mit dem vom Sekretariat erläuterten Arbeitsdokument Nr. 100 die klassische Formulierung vor, die sich in Artikel 27 des Haager Erbrechtsübereinkommens findet und die vom Ausschuß für Bundesstaatsklauseln überprüft (Arbeitsdokument Nr. 157) und ohne Schwierigkeiten verabschiedet wurde.

 

Artikel 46

 

Artikel 46 war in Arbeitsdokument Nr. 100 des Ständigen Büros enthalten. Die Formulierung wird üblicherweise in Haager Übereinkommen verwandt und regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens nach drei Ratifikationen. Die gleiche Frist gilt für Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen oder Beitritte nach Inkrafttreten des Übereinkommens.

 

Artikel 47

 

Artikel 47 befaßt sich mit der möglichen Kündigung des Übereinkommens und deckt sich mit dem Vorschlag des Ständigen Büros in Arbeitsdokument Nr. 100, der laut Erläuterung des Sekretariats entsprechend Artikel 30 des Haager Erbrechtsübereinkommens abgefaßt ist.

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika hielten es für ratsam, ein Verfahren zur Behandlung von Adop­tionen zu regeln, die bei Notifikation der Kündigung gegenüber dem Verwahrer eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen sind. Da Kündigungen jedoch recht selten ausgesprochen werden und die dabei zu regelnden Fragen sehr schwierige intertemporale Probleme aufwerfen, wurde beschlossen, keine entsprechende Regelung in das Übereinkommen aufzunehmen und diese Frage den Vertragsstaaten zu überlassen.

 

Artikel 48

 

Artikel 48 wurde vom Ständigen Büro mit Arbeitsdokument Nr. 100 vorgeschlagen, und das Sekretariat erinnerte hierzu nur daran, dies sei “Sache des Verwahrers” und die Vorschrift könne daher nur in Abstimmung mit diesem richtig geprüft werden. Mexiko lenkte die Aufmerksamkeit jedoch auf das Bedürfnis nach Aufnahme einer Verweisung auf die (an der XVII. Tagung) teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten der Konferenz. Der Redaktionsausschuß nahm diesen Punkt auf, und nach Abstimmung mit dem Verwahrer wurde die Vorschrift schließlich mit einigen sprachlichen Änderungen verabschiedet.

 

Schlußbemerkungen

 

A. Beglaubigung

 

Obwohl in der Spezialkommission der Vorschlag eingebracht wurde, das Erfordernis einer Beglaubigung aufzugeben, erging wegen Zeitmangels bei der Prüfung dieser Frage kein Beschluß. Aus diesem Grund unterstrich der Bericht der Spezialkommission die praktische Bedeutung der Frage zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen und – gelegentlich sehr hoher – Auslagen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sei. Da viele beteiligte Staaten das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung nicht ratifiziert haben, wurde bemerkt, es erschiene ratsam, die in Artikel 23 des Haager Kindesentführungsübereinkommens gefundene Lösung im Blick zu behalten (Bericht der Spezialkommission Nr. 323).

 

Das von der Schweiz vorgelegte Arbeitsdokument Nr. 130 wollte alle überzogenen Verwaltungs­erschwernisse ausräumen und zwischen den Behörden der Vertragsstaaten vertrauensbildend wirken. Deshalb regte es die Einfügung folgenden Artikels an: “Die Zustimmung zur Adoption und die in Über­einstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen getroffenen Entscheidungen bedürfen weder der Beglaubigung noch ähnlicher Förmlichkeiten”. Das von Österreich unterbreitete Arbeitsdokument Nr. 138 dehnte den Geltungsbereich der Vorschrift aus und nahm Artikel 23 des Haager Kindesentführungs­übereinkommens wieder auf, wonach “im Rahmen dieses Übereinkommens keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden darf”.

603

Der Vorschlag scheiterte, da mehrere Staaten einen Eingriff der Vorschrift in ihr internes Recht fürchteten, wenngleich Österreich erläuterte, die Aufhebung des Erfordernisses einer Beglaubigung solle bei Adoptionsfragen nicht in das interne Recht der Vertragsstaaten eingreifen, sondern nur zusätzlich zu den normalen Verfahren bestehende Erfordernisse abschaffen, zB die diplomatische oder konsularische Beglaubigung von Entscheidungen. Zu diesem Zweck wurde daran erinnert, das Haager Beglaubi­gungsübereinkommen umschreibe die Beglaubigung als “die Förmlichkeit, durch welche die diplo­matischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen”. Weiterhin stellte Österreich klar, der Satzteil “oder ähnliche Förmlichkeit” in seinem Arbeitsdokument Nr. 138 beziehe sich auf die im oben genannten Haager Übereinkommen vorge­schriebene Bescheinigung (“l’apostille”).

604

Österreich und Dänemark nahmen im Arbeitsdokument Nr. 158 den österreichischen Vorschlag zur Prüfung in der zweiten Lesung wieder auf, und das Ständige Büro regte mit Arbeitsdokument Nr. 200 an, ihn durch einen zweiten Absatz zu ergänzen, wonach “jeder Vertragsstaat erklären kann, daß er den vorstehenden Absatz nicht anwenden wird”. Der brasilianische Delegierte widersprach aus Verfahrens­gründen, und leider scheiterte die Prüfung des Vorschlags an mangelnder Unterstützung.

605

Das Übereinkommen hat das Erfordernis der Beglaubigung nicht formell aufgehoben, aber die Beglaubigung wird unnötig im Hinblick auf Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens von 1961 und in anderen Fällen, in denen sich die Vertragsstaaten auf den Verzicht in ihren gegenseitigen Beziehungen einigen. Wünschenswert wäre die Suche nach einer praktischen Lösung, möglicherweise in den vom Generalsekretär gemäß Artikel 42 einzuberufenden Spezialkommissionen, denn es fällt schwer zu begreifen, warum auch über die Zentralen Behörden übermittelte Urkunden dem Erfordernis der Beglaubigung genügen müssen, wenn man von einem Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsstaaten als Grundlage des gesamten Übereinkommens ausgeht.

606

B. Flüchtlingskinder

 

Die Spezialkommission erörterte die mögliche Anwendung des Übereinkommens auf Flüchtlingskinder, kam aber zu dem Ergebnis, seine Vorschriften im Entwurf stellten hinreichende Schutzmaßnahmen auf und seien flexibel genug, die mit der Adoption von Flüchtlingskindern aufgeworfenen Probleme zu bewältigen.

607

Eine ähnliche Diskussion fand in der Diplomatischen Konferenz statt. Die Vereinigten Staaten von Amerika schlugen mit Arbeitsdokument Nr. 12 die Aufnahme folgenden neuen Absatzes in Artikel 2 vor: “Das Übereinkommen gilt auch für Kinder, die aus ihrem Heimatstaat vertrieben wurden. Bei einem vertriebenen Kind übernimmt der Staat, in dem sich das Kind derzeit aufhält, die Aufgaben des Heimatstaats im Sinn des Übereinkommens”, und der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) schlug in Arbeitsdokument Nr. 56 die Einfügung des folgenden zweiten Absatzes in Artikel 2 vor: “Das Übereinkommen gilt auch für Kinder, die aus ihrem Heimatstaat vertrieben wurden, einschließlich der Kinder, die den Flüchtlingsstatus anstreben, und der Kinder, die nach dem einschlägigen internationalen oder nationalen Recht als Flüchtlinge gelten. Bei einem aus seinem Heimatstaat vertriebenen Kind übernimmt der Staat, in dem sich das Kind derzeit aufhält, die Aufgaben des ,Heimatstaats‘ im Sinn des Übereinkommens”.

608

Belgien schlug mit Arbeitsdokument Nr. 31 die Verabschiedung einer Resolution zur Einberufung einer Spezialkommission vor, die insbesondere die durch Flüchtlingskinder aufgeworfenen Probleme unter­suchen solle. Dieser Antrag setzte sich durch, so daß die folgende Entscheidung verabschiedet wurde:

609

Die Siebzehnte Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

 

–   In der Erwägung, daß das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption auf Kinder anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Auf­enthalt in den Vertragsstaaten unter den in Artikel 2 dieses Übereinkommens aufgeführten Umständen haben;

 

–   In dem Bemühen, daß Flüchtlingskindern und anderen international vertriebenen Kindern im Rahmen dieses Übereinkommens die besondere Aufmerksamkeit zuteil wird, der sie auf Grund ihrer besonders schwachen Lage bedürfen;

 

–   Eingedenk der daraus folgenden Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung dieses Themas und möglicherweise der Erarbeitung einer besonderen Rechtsgrundlage in Ergänzung zu diesem Übereinkommen;

 

–   Ersucht den Generalsekretär der Haager Konferenz, im Einvernehmen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in naher Zukunft eine Arbeitsgruppe einzuberufen, um dieses Problem zu untersuchen und konkrete Vorschläge zu machen, die einer Spezialkommission der Haager Konferenz unterbreitet werden könnten, um den geeigneten Schutz dieser Gruppen von Kindern sicherzustellen.

 

C. Musterformblätter

 

Wie im Bericht der Spezialkommission (Nr. 234) unter Berücksichtigung der guten Erfahrungen mit anderen Haager Übereinkommen in Erinnerung gerufen, erwog die Spezialkommission, ob es ratsam sei, Musterformblätter vorzubereiten, um die Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in den verschiedenen Stadien des Adoptionsverfahrens zu vereinfachen und zu erleichtern, jedoch nicht als Teil, sondern als Anhang des Übereinkommens, um sie ohne übermäßige Formalitäten ändern zu können. Die Frage wurde allerdings nicht erörtert, obwohl einige Arbeitsdokumente zur Vorbereitung der Formblätter vorgelegt wurden.

 

Die Diplomatische Konferenz erkannte die Bedeutung der Musterformblätter als Anhang zum Übereinkommen an, und der Zeitmangel erklärt, warum die von Belgien mit Arbeitsdokument Nr. 32 und Spanien in den Arbeitsdokumenten Nr. 55 und 79 angeregten Formblätter nicht geprüft wurden. Belgien, Spanien und die Schweiz schlugen jedoch mit Arbeitsdokument Nr. 189 die Verabschiedung einer Empfehlung vor, mit der die beim ersten Treffen der nach Artikel 42 einzuberufenden Spezialkommission vertretenen Staaten ermutigt werden, Formblätter zu erarbeiten, um die richtige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die nach Artikel 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Zustimmungen und über die Bescheinigung im Sinn des Artikels 23 zu fördern.

 

Die Überlegung wurde einstimmig angenommen, und die XVII. Tagung verabschiedete den folgenden Wunsch:

 

(Die Siebzehnte Tagung,)

 

In der Erwägung, daß das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption –

 

a)  in Artikel 4 Buchstabe c vorsieht, daß Adoptionen nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden können, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes sich vergewissert haben, daß die erforderlichen Zustimmungen unter Beachtung bestimmter Garantien erteilt worden sind,

 

b) in Artikel 23 Abs. 1 vorsieht, daß die Anerkennung einer nach dem Übereinkommen durchgeführten Adoption die Erteilung einer Bescheinigung voraussetzt, wonach die Adoption gemäß dem Übereinkommen zustandegekommen ist,

 

In der Überzeugung, daß der Gebrauch von Formblättern auf der Grundlage eines einheitliches Musters durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die richtige und einheitliche Durchführung dieser Bestimmungen fördern kann,

 

Äußert den Wunsch, daß die Sachverständigen, die an dem ersten Treffen der gemäß Artikel 42 des Übereinkommens einberufenen Spezialkommission teilnehmen, zu diesem Zweck Musterformblätter erarbeiten.

 

D. Nachtrag

 

Bis zum 31. Dezember 1993 war das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von den folgenden Staaten unterzeichnet: Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Israel, Mexiko, den Niederlanden, Rumänien und Uruguay.

 

In Übereinstimmung mit der oben genannten, von der XVII. Tagung verabschiedeten Entscheidung hat das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht eine Sachverständigengruppe für Flüchtlingskinder einberufen, die vom 12. bis 14. April 1994 zusammentreten soll.

 

Das allgemeine Bedürfnis, Straftaten gegen Kinder zu bekämpfen, erklärt das von Beginn an bestehende Interesse der Internationalen Kriminalpolizeiorganisation (Interpol) an diesem besonderen Vorhaben der Haager Konferenz und die Verabschiedung einer Empfehlung an die Vertragsstaaten der Organisation anläßlich der 62. Sitzung ihrer Generalversammlung in Aruba (vom 29. September bis zum 5. Oktober 1993), wonach “unbeschadet der fundamentalen, in bestimmten Staaten für die Adoption geltenden Grundsätze die Mitglieder ihre Gesetzgebung und Vorgehensweisen prüfen, um so schnell wie möglich dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beizutreten und, soweit nötig, Strafvorschriften zur Ergänzung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens zu erlassen”.

615

Einige Tage später berief die Organisation Amerikanischer Staaten einen Sachverständigenausschuß ein, der vom 13. bis 17. Oktober 1993 in Oaxtepec, Morelos (Mexiko) zusammentrat und “den Entwurf eines Interamerikanischen Übereinkommens über den internationalen Handel mit Kindern” zur Regelung zivil- und strafrechtlicher Fragen verabschiedete, der im kommenden Frühjahr von der Fünften Spezialisierten Interamerikanischen Konferenz für Internationales Privatrecht (CIDIP-V) geprüft werden soll.

 

Caracas, den 31. Dezember 1993

 

 



1*) In diesem Bericht verwandte Abkürzungen:

–   Entwurf: von der Spezialkommission verabschiedeter vorläufiger Überein­kommensentwurf;

–   Bericht der Spezialkommission: Bericht von G. Parra‑Aranguren über den vorläufigen Übereinkommens­entwurf;

–   RKÜ: VN‑Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes.

[1])   “Zukünftige Arbeiten – Vorschlag der italienischen Regierung”, Vorläufiges Dokument Nr. 13 vom Januar 1988 (für die Spezialkommission vom Januar 1988) in Conférence de La Haye de droit international privé, Actes et documents de la Seizième session (1988), tome I, Matières diverses, La Haye, 1991, S 189.

[2])   Hans van Loon, “Note über die Zweckmäßigkeit der Vorbereitung eines neuen Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenz­überschreitender Adoption”, Vorläufiges Dokument Nr. 9 vom Dezember 1987 (für die Spezialkommission vom Januar 1988), a. a. 0. S 165–185.

[3])   “Schlußfolgerungen der Spezialkommission vom Januar 1988”, verfaßt vom Ständigen Büro, Vorläufiges Dokument Nr. 14 vom April 1988 (für die XVI. Tagung), a. a. 0., S 195–202 (199).

[4])   A. a. 0. S 302.

[5])   “Bericht des Generalsekretärs zur grenzüberschreitenden Adoption von Kindern”, Vorläufiges Dokument Nr. 17 vom September 1988 (für die XVI. Tagung), a. a. 0. S 219–221.

[6])   “Erste Kommission – XVI. Tagung – Allgemeine Ange­legenheiten”, Protokoll Nr. 1, a. a. 0. S 238–245.

[7])   “Sechzehnte Tagung, Vollversammlung”, Protokoll Nr. 5, a. a. O., S 271–272 und 234 und “Schlußakte”, 20. Oktober 1988, unter B 1, a. a. O. S 34–35.

[8])   J. H. A. van Loon, “Bericht über grenzüberschreitende Adoption”, Vorläufiges Dokument Nr. 1 vom April 1990, S 6–7, vgl. Actes et documents de la Seizième session (1988), tome I (N. 2), S 181–185.

[9])   “Memorandum zur Vorbereitung eines neuen Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption”, verfaßt vom Ständigen Büro, November 1989, S 1–2.

[10])  Conférence de La Haye de droit international privé, Actes et documents de la Quatorzième session (1980), Acte final, D 1, tome I, S I–63.

[11])  Folgende Mitgliedstaaten waren vertreten: Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Jugos­lawien, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Als Nicht‑Mitgliedstaaten nahmen teil: Äthiopien, Brasilien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Honduras, Indien, Indonesien, Kolumbien, Madagaskar, Mauritius, Peru, Philippinen, Rumänien, Senegal, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Als Beobachter verfolgten die Arbeiten der Sonderkommission:

a)  Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen: Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), Inter American Children’s Institute (IIN) und der Europarat;

b)  Vertreter nichtstaatlicher Organisationen: International Bar Association (IBA), Internationaler Sozialdienst (ISS), Inter‑American Bar Association (IABA), Fédération Internationale Terre des Hommes (FITDH), Defense for Children International (DCI), International Academy of Matrimonial Lawyers (IAML) und Committee for Cooperation within the Nordic Adoption and Parent Organizations (NCA).

[12])  J. H. A. van Loon “Bericht über grenzüberschreitende Adoption”, Vorläufiges Dokument Nr. 1 vom April 1990.

[13])  “Schlußfolgerungen der Spezialkommission vom Juni 1990 über die grenzüberschreitende Adoption”, erstellt vom Ständigen Büro, Adoption, Vorläufiges Dokument Nr. 3 vom August 1990.

[14])  “Vorentwurf von Bestimmungen für ein Übereinkommen über den Schutz von Kindern und über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Adoption, erstellt vom Ständigen Büro mit Unterstützung eines ad-hoc-Ausschusses, und allgemeine Stellungnahmen”, Adoption, Vorläufiges Dokument Nr. 4 vom Dezember 1990.

[15])  Folgende spanischsprachige Mitgliedstaaten haben an der Sitzung teilge­nommen: Argentinien, Mexiko, Spanien, Uruguay und Venezuela; als Nicht‑Mitgliedstaaten waren vertreten: Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Honduras, Kolumbien und Peru.

[16])  Die folgenden Mitgliedstaaten haben teilgenommen: Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika. Als Nicht‑Mitgliedstaaten waren vertreten: Äthiopien, Brasilien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, der Heilige Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Kolumbien, Republik Korea, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Mauritius, Nepal, Peru, Philippinen, Sri Lanka und Thailand. Als Beobachter waren anwesend:

a)  Vertreter von zwischenstaatlichen Organisationen: der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), das Commonwealth‑Sekretariat, das Inter‑American Children’s Institute (IIN), der Europarat und die Internationale Zivilstandskommission (CIEC);

b)  Vertreter nichtstaatlicher Organisationen: International Bar Association (IBA), Internationaler Sozialdienst (ISS), International Association of Juvenile and Family Court Magistrates (AIMJF), Inter‑American Bar Association (IABA), Fédération Internationale Terre des Hommes (FITDH), Defence for Children International (DCI), International Academy of Matrimonial Lawyers (IAML), International Association of Voluntary Adoption Agencies and NGOs (IAVAAN) und Committee for Cooperation within the Nordic Adoption and Parent Organizations (NCA).

[17])  “Vorläufige Feststellungen einer gemeinsamen Untersuchung zur ,Wartezeit‘ bei  grenzüberschreitenden Adoptionen” und “Vorläufige Feststellungen einer gemeinsamen Untersuchung zur unabhängigen grenzüberschreitenden Adoption”, März 1991.

[18])  “Vorentwurf eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet grenzüberschreitender Adoption (vom Redaktionsausschuß im September 1991 verfaßte Artikel) und Erläuternde Bemerkungen”, Adoption, Vorbereitendes Dokument Nr. 6 vom September 1991.

[19])  Folgende Mitgliedstaaten haben teilgenommen: Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschech­ische und Slowakische Föderative Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika. Folgende Nicht-Mitgliedstaaten waren vertreten: Albanien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Republik Korea, Costa Rica, El Salvador, Haiti, Honduras, Indonesien, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Mauritius, Nepal, Panama, Paraguay, Philippinen, Russische Föderation, Senegal, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und der Heilige Stuhl.

     Als Beobachter waren vertreten:

a)  Vertreter von zwischenstaatlichen Organisationen: Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), Inter‑American Children's Institute (IIN) und die Internationale Zivilstandskommission (CIEC);

b)  Vertreter nichtstaatlicher Organisationen: International Bar Association (IBA), Internationaler Sozialdienst (ISS), International Society of Family Law (ISFL), International Association of Juvenile and Family Court Magistrates (AIMJF), Inter‑American Bar Association (IABA), Fédération Internationale Terre des Hommes (FITDH), Defence for Children International (DCI), International Academy of Matrimonial Lawyers (IAML), International Association of Voluntary Adoption Agencies and NGOs (IAVAAN), Committee for Cooperation within the Nordic Adoption and Parent Organizations (NCA) und Euradopt.

[20])  “Von der Spezialkommission angenommener Entwurf eines Übereinkommens und Bericht von G. Parra-Aranguren”, Vorläufiges Dokument Nr. 7 vom September 1992 für die XVII. Tagung mit ausführlicheren Angaben zu den vorbereitenden Arbeiten (Nrn. 1–19).

[21]*)  Anm. d. Übers.: In der deutschen Übersetzung des Übereinkommens wird das Wort “best” nicht besonders zum Ausdruck gebracht.