1575 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 986/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen über ein Bundesgesetz betreffend die Übernahme einer Garantie für eine von der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (“BIZ”) einzugehenden Haftung

Der gegenständliche, am 16. Dezember 1998 eingebrachte Antrag ist wie folgt begründet:

Die Oesterreichische Nationalbank beteiligt sich an einem koordinierten EU-Hilfsprogramm für die derzeit in großen Schwierigkeiten befindliche Volkswirtschaft Brasiliens. Diese Hilfe in Form bilateraler Beiträge wird über die “BIZ” und die nationalen Zentralbanken abgewickelt, wobei die einzelnen Zentralbanken je nach wirtschaftlicher Größe ihres Landes für einen bestimmten Teil des Kredites die Haftung gegenüber der “BIZ” übernehmen.

Die Oesterreichische Nationalbank hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen ihre Beteiligung an dem Hilfsprogramm mit einem Betrag von 50 000 000 US-Dollar zugesagt, unter der Auflage, daß vom Bund für die von der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der “BIZ” zu übernehmende Haftung eine Garantie abgegeben wird. Die Übernahme einer solchen Garantie bedarf einer bundesgesetzlichen Regelung. Der Ministerrat hat die obige Vorgangswiese am 19. November 1998 im Sinne des Berichtes und des Antrags des BMF für die finanzielle Beteiligung an einem internationalen Unterstützungspaket für Brasilien genehmigt. Aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsen dem Bund keine Kosten, außer im Falle einer Haftungsinanspruchnahme. Da der Entwurf dieses Bundesgesetzes die Übernahme einer Haftung des Bundes betrifft, steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 13. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Martina Gredler, Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Alfred Gusenbauer, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Jakob Auer, Reinhart Gaugg, Mag. Gilbert Trattner und der Obmann des Ausschusses Abgeordneter Dr. Ewald Nowotny sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 986/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, der lediglich sprachliche Verbesserungen beinhaltete, mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 01 13

                                    Anna Huber                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz betreffend die Übernahme einer Garantie für eine von der Oesterreichi­schen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (“BIZ”) einzugehende Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank die Haftung in Form einer Garantie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu übernehmen, für den Fall, daß diese aus der Erfüllung der Verpflichtungen aus einer gegenüber der “BIZ” übernommenen Haftung für einen Kredit an die Banco Central do Brasil Zahlungen zu leisten hat.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

           1. der Gesamtbetrag der Garantie 50 Millionen US-Dollar an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;

           2. die Laufzeit des Kredites 3,5 Jahre nicht übersteigt;

           3. der Zinssatz des Kredites nicht mehr als der jeweils geltende 6-Monats-US-Dollar-Libor zuzüglich 560 Basispunkte beträgt.

§ 3. (1) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist von der Oesterreichischen Nationalbank ein Entgelt zu entrichten, welches ihrem von der “BIZ” bezogenen Haftungsentgelt entspricht.

(2) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.