1578 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (1554 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Dentistenge­setz geändert wird


Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist, sowie durch den Beitritt zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 wurde Österreich verpflichtet, den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf zu reglementieren. Bei den umzusetzenden EU-Bestim­mungen handelt es sich um die

–   Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächli­chen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, und

–   Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, CELEX-Nr.: 378L0687.

Da zum Zeitpunkt des EWR- bzw. EU-Beitritts in Österreich der Beruf des Zahnarztes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der nach Absolvierung des Medizinstudiums und eines post­promotionellen zahnärztlichen Lehrganges ausgeübt werden konnte, und nicht als eigener Beruf mit einem eigenen Studium geregelt war, wurde eine Übergangsregelung zur Umsetzung der Richtlinien bis 1. Jänner 1999 vereinbart. Dementsprechend wurde bis zur Umsetzung der Richtlinien, längstens bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen Zahnärzten in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von Zahnärzten aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt.

Im Rahmen des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnarztstudium geschaffen. Mit Inkrafttreten der zahnmedizinischen Studienpläne, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1999, wird die Niederlassungsfreiheit für Zahnärzte auch in Österreich volle Gültigkeit haben.

Diesem Umstand wird im neuen Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, Rechnung getragen, in dem auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die zahnärztliche Berufsausübung der Doctores medicinae dentalis geschaffen werden. Das ÄrzteG 1998 umschreibt den “Zahnarzt” als ein von den übrigen Ärzten eigenständiges ärztliches Berufsbild und regelt dieses samt Berufszugangsvoraus­setzungen in einem eigenen Abschnitt.

Was die Berufsausübung der Dentisten im EWR betrifft, so ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Im EWR ist der Beruf des Dentisten nicht harmonisiert. Eine entsprechende Ausbildung existierte außer in Österreich lediglich in Deutschland.

Der Bereich der Zahnbehandlung ist ausschließlich von den oben zitierten EU-Zahnärzterichtlinien erfaßt, die die gegenseitige Anerkennung von allen im Bereich der Zahnbehandlung tätigen Berufsangehörigen abschließend regeln. Eine gegenseitige Anerkennung von reglementierten Berufen und Tätigkeiten, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen Anerkennungsrichtlinien (vgl. Präambel der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG). Daraus ergibt sich, daß Personen, die im Bereich der Zahnbehandlung tätig sind, aber nicht unter die Zahnärzterichtlinien fallen, keinen Zugang zur Niederlassungsfreiheit und zum Recht auf freien Dienstleistungsverkehr haben.

Um nunmehr den österreichischen Dentisten eine Berufsausübung auch außerhalb Österreichs zu ermöglichen, sind daher im Rahmen der vorliegenden Novelle zum Dentistengesetz alle in Österreich ausgebildeten Dentisten, die ja auf Grund der nicht mehr stattfindenden Ausbildung eine auslaufende Berufsgruppe darstellen, den Zahnärzten rechtlich gleichzustellen. Damit fallen sie auch in den Anwendungsbereich der Zahnärzterichtlinien, was Grundlage für eine Anerkennung in den anderen EWR-Mitgliedstaaten ist.


In Deutschland erfolgte bereits Mitte der 50er Jahre die Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten. Seit dieser Gleichstellung gelten die deutschen Dentisten als Zahnärzte und sind daher auch als solche vom Geltungsbereich der europäischen Zahnärzterichtlinien erfaßt. Analog zur Vorgangsweise in Deutschland soll auch in Österreich die Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten erfolgen, zumal diese auch aus fachlicher Sicht auf Grund der den deutschen Dentisten mindestens gleichwertigen Ausbildung und der langjährigen Berufserfahrung der österreichischen Dentisten gerechtfertigt ist.

Bei der Umsetzung der Zahnärzterichtlinien im Dentistengesetz sind insbesondere auch die in Österreich ausgebildeten Südtiroler Dentisten, die nunmehr großteils in Südtirol tätig sind, zu berücksichtigen. Auf Grund des Staatsgesetzes der Republik Italien Nr. 118 vom 11. März 1972 wurden diese zur Berufsausübung als Dentist und zur Führung des Titels “Dentist” in Südtirol ermächtigt. Die nunmehr vorgesehene Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten sowie die Änderung des Titels soll auch für die Südtiroler Dentisten Anwendung finden, um auch diesen eine umfassende Berufsausübung zu ermöglichen. Auch die in Deutschland ausgebildeten Südtiroler Dentisten wurden durch eine entsprechende deutsche Regelung berücksichtigt.

Die vorliegende Novelle umfaßt die im Hinblick auf die oben genannte Zielsetzung notwendigen Änderungen hinsichtlich der EU-Konformität sowie die Eliminierung obsolet gewordener Bestimmungen.

Aus den in der Novelle vorgesehenen Änderungen erwachsen den Gebietskörperschaften bei der Vollziehung des Dentistengesetzes keine Mehrkosten gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Anzumerken ist, daß weder die neu eingeführte Berufungsmöglichkeit an den Landeshauptmann gemäß § 4 Abs. 5 noch der aus dem Entfall des § 7a resultierende Wegfall eines Vollziehungstatbestandes in der Praxis berücksichtigungswürdige finanzielle Implikationen birgt.

Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Artikel 10 Abs. 1 Z 8 und 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes, welche die Kompetenztatbestände “Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet” sowie “Gesundheitswesen” hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Mag. Herbert Haupt, Klara Motter und der Ausschußobmann Dr. Alois Pumberger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann und Dr. Günther Leiner einstimmig angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Theresia Haidlmayr sowie einer der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Genossen fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Dem angenommenen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigefügt:

Mit der Bestimmung des § 35a erfolgt die mit 1. Jänner 2002 verbindliche Umstellung der Strafandrohung in EURO.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 01 13

                                      Ridi Steibl                                                                  Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

“Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG)”

2. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 aus­genommen.”

3. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Einleitungsworte “Zahnärzte und”.

4. § 3 samt Überschrift lautet:

“Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes

§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügen.”

5. § 4 samt Überschrift lautet:

“Berufsberechtigung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertrags­staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

           4. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und

           5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentisten­berufes zu befürchten ist.

(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die

           1. zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und

           2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.”

6. § 5 samt Überschrift lautet:

“Ausbildungssperre

§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig.”

7. § 5a entfällt.

8. § 6 lautet:

§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,

           1. die Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” zu führen und

           2. neben der Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” die Ausbildungsbezeichnung “Dentist”/ “Dentistin” in Klammer anzufügen.

(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

           2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen

ist verboten.

(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.

(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.”

9. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber

           1. einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder

           2. nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebs­stätte verfügt.”

10. § 7 Abs. 7 entfällt.

11. § 7a entfällt.

12. § 8 samt Überschrift lautet:

“Hilfspersonen

§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.”

13. § 9 entfällt.

14. Die Überschrift zu § 10 lautet:

“Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung”

15. Die Absatzbezeichnung “(1)” des § 10 entfällt.

16. § 10 Abs. 2 entfällt.

17. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.

(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.”

18. §§ 13 bis 15 samt Überschrift entfallen.

19. § 21 Abs. 1 lautet:

§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.”

20. § 35 lautet:

§ 35. (1) Wer

           1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungs­bezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

21. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a. (1) Wer

           1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungs­bezeichnung (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

22. Dem § 36 wird folgender § 36a angefügt:

§ 36a. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

23. § 38 wird folgender § 38a angefügt:


§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”