1588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 15. 2. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Dem Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird folgender vierter Abschnitt angefügt:

“4. ABSCHNITT

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff HGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessen­vertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundes­gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.

Verfahren und Zustellungen

§ 41. Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.

Löschung von Genossenschaften


§ 42. Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.”

Artikel II

Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesell­schaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I 914, außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des § 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Problem:

Bei den Firmenbuchgerichten und den Steuerbehörden ist eine Vielzahl von Gesellschaften registriert, deren Vermögenslosigkeit evident und an die eine Zustellung nicht möglich ist. Dies bewirkt einen unnötig hohen Arbeitsaufwand.

2

Ziel:

Durch eine Neufassung des “Amtslöschungsgesetzes” und dessen “Überführung” in das Firmenbuch­gesetz soll die amtswegige Löschung vermögensloser Gesellschaften effizienter gestaltet und zugleich eine gewisse Rechtsbereinigung erreicht werden.

Inhalt:

Unter Beibehaltung der wesentlichen Inhalte wird das (reichsdeutsche) Gesetz vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I Nr. 914, über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften, eingeführt in Österreich durch die 4. EVHGB dRGBl I 1938 Nr. 1999 = GBl. Ö 86/1939, sprachlich überarbeitet, der österreichischen Rechtssprache angepaßt, durch Zustellungsvereinfachungen, eine besondere Bestimmung zur Hilfeleistung zwischen Gerichten und Steuerbehörden und die Vermutung der Vermögenslosigkeit bei wiederholter Nichtvorlage von Jahresabschlüssen ergänzt und in dieser Form als neuer vierter Abschnitt dem Firmenbuchgesetz angefügt.

Alternativen:

Novellierung des geltenden Amtslöschungsgesetzes oder Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden Rechtszustandes.

Kosten:

Die Löschung vermögensloser Gesellschaften wird kurzfristig für das Firmenbuchgericht und für die Steuerbehörden mit Mehraufwand verbunden sein, jedoch mittelfristig spürbare Entlastungen bringen. Ein gewisser Kostenaufwand für den Bund ergibt sich auch aus der Zustellung durch öffentliche Bekannt­machung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”. Diese Kosten sind jedoch insofern begrenzt, als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ohnedies bereits die Ediktsdatei für die Veröffentlichung zur Verfügung stehen wird.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Bei den Firmenbuchgerichten und den Steuerbehörden ist eine Vielzahl von Gesellschaften mit be­schränkter Haftung registriert, deren Vermögenslosigkeit evident ist. Diese Gesellschaften existieren großteils de facto nicht mehr und bewirken insbesondere auf Grund von Schwierigkeiten bei der Zu­stellung gerichtlicher oder behördlicher Schriftstücke großen Aufwand. Die Löschung de facto nicht mehr existenter Gesellschaften ist damit nicht nur eine Frage der Verläßlichkeit des Firmenbuchs, sondern auch der Arbeitsökonomie.

2. Das Gesetz vom 9. Oktober 1934 über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossen­schaften, dRGBl. I Nr. 914 (in der Folge kurz: Amtslöschungsgesetz), wurde in Österreich durch die 4. EVHGB, dRGBl I 1938 Nr. 1999 = GBl. Ö 86/1939, eingeführt. Abgesehen von kleineren durch das FBG eingefügten Änderungen entspricht es noch heute weitgehend dem deutschen Vorbild. Das Gesetz regelt die Auflösung von Kapitalgesellschaften zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse und die Löschung und Auflösung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wegen Vermögenslosigkeit, baut dabei jedoch – seiner Herkunft entsprechend – auf der deutschen Terminologie auf.

3. Abgesehen von terminologischen Anpassungen an die österreichische Rechtssprache und der aus­drücklichen Normierung der Hilfeleistung zwischen Steuerbehörden und Gerichten (§ 40 Abs. 3), sind die wesentlichsten Änderungen die (widerlegliche) Vermutung der Vermögenslosigkeit bei Nichtvorlage der Jahresabschlüsse zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre trotz Aufforderung durch das Gericht (§ 40 Abs. 1 letzter Satz) und das Schaffen von Zustellungserleichterungen (§ 41). Zugleich soll das Amtslöschungsgesetz, nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsbereinigung, rechtssystematisch sinnvoll und zweckmäßig in das Firmenbuchgesetz überführt werden.

Die Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft geht in der Regel einher mit einem vollständigen Erlahmen ihrer Tätigkeit und der Nichtauffindbarkeit vertretungsbefugter Organe. Da damit die Verständigung von der beabsichtigten Löschung der Gesellschaft (§ 18 FBG) dieser nicht zugestellt werden kann, scheitert die Löschung in der Regel gerade wegen eines der wohl gravierendsten Indizien für die Vermögens­losigkeit, nämlich des Umstands, daß jegliche Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt wurde und ein vertretungsbefugtes Organ nicht mehr vorhanden ist.

Bei der Lösung des Zustellproblems geht der Entwurf von dem zentralen Gedanken des geltenden Rechts (vgl. §§ 4, 8, 25 ZustellG; § 115 ZPO) aus, nach dem die Partei eines Verfahrens verpflichtet ist, Änderungen ihrer für die Zustellung maßgeblichen Abgabestelle bekanntzugeben, widrigenfalls durch Hinterlegung bei der Behörde oder durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird. Er sieht in einem neuen § 41 FBG für den Fall, daß eine Zustellung an der “für Zustellungen maßgeblichen Geschäfts­anschrift” (§ 3 Z 4 FBG) als Abgabestelle mißlingt, vor, zunächst den Mitgliedern des vertretungs­befugten Organs an deren persönlicher Abgabestelle zuzustellen. Gelingt auch dies nicht, so ist die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die (durch das IRÄG 1997 vorgesehene und ab 1. Jänner 2000 zur Verfügung stehende) Ediktsdatei vorgesehen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG; § 76 AktG) oder eines Kurators nach § 116 ZPO ist sohin nicht erforderlich.

Ein Zustellversuch an die Privatadressen der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft kommt nur dann in Betracht, wenn dem Gericht diese Anschriften der Organe vorliegen. Zu Erhebungen über allfällige persönliche Anschriften ist das Gericht nicht verpflichtet. Stehen dem Gericht – nach einem erfolglosen Zustellversuch an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft – keine (weiteren) Anschriften der Organe zur Verfügung, so ist sofort die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veranlassen.

Der Verzicht auf eine individuelle Zustellung findet darin seine Rechtfertigung, daß gemäß § 3 FBG alle Rechtsträger die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift – und gemäß § 10 FBG auch deren Änderung – zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden haben.

Die Löschung vermögensloser Gesellschaften wird kurzfristig für das Firmenbuchgericht und für die Steuerbehörden mit Mehraufwand verbunden sein, jedoch mittelfristig spürbare Entlastungen bringen. Ein gewisser Kostenaufwand für den Bund ergibt sich auch aus der Zustellung durch öffentliche Bekannt­machung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”. Diese Kosten sind jedoch insofern begrenzt, als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ohnedies bereits die Ediktsdatei für die Veröffentlichung zur Verfügung stehen wird.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des geplanten Gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6
B-VG (“Zivilrechtswesen”).

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu § 39 FBG:

Der gesetzliche Auflösungstatbestand des § 1 Abs. 1 des geltenden Amtslöschungsgesetzes ist auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Dies wurde vielfach als Mißstand empfunden und so wurde vorgeschlagen, de lege lata die Ablehnung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens auch bei anderen Gesellschaften als Auflösungsgrund anzuerkennen. In der Tat ist es kaum verständlich, daß die Ablehnung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht zur Auflösung führt, die Gesellschaft jedoch aufgelöst ist, wenn mehr Massevermögen vorhanden ist und sohin der Konkurs eröffnet wird (siehe etwa § 131 Z 3 HGB für die offene Handelsgesellschaft). In Wahrheit ist es bei Bestehen eines Konkursgrundes und Fehlen kostendeckenden Vermögens noch wichtiger als im Fall der Konkurseröffnung, daß die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit einstellt und versucht, aus dem vorhandenen Restvermögen noch möglichst viel an bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Durch entsprechende Erweiterung des § 1 Abs. 1 des Amtslöschungsgesetzes (künftig § 39 Abs. 1 FBG) sollen daher auch zahlungsunfähige offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen in den Anwendungs­bereich des Gesetzes einbezogen werden.

Abgesehen davon entspricht § 39 FBG – bis auf kleinere sprachliche Anpassungen – im wesentlichen dem bisherigen § 1 Amtslöschungsgesetz. Da aber die Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung (§ 71c KO) und die Verpflichtung des Konkursgerichts, die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen (§ 77a KO), in der Konkursordnung ohnedies ausreichend geregelt sind, können die entsprechenden Textteile entfallen.

Erhalten zu bleiben hat jedoch die – nicht von einer Antragstellung abhängige – Eintragung der “Auflösung” als (gesetzliche) Folge der Ablehnung der Konkurseröffnung: diese Eintragung ist nämlich in der Konkursordnung nicht geregelt. Gemäß § 204 AktG hätte das Gericht nur die “Ablehnung der Konkurseröffnung” antragslos einzutragen. Eine Eintragung der “Auflösung” sähe allerdings § 88 Abs. 2 GmbHG vor. Um den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Auflösungsgrund und Eintragung dieser Auflösung zu erhalten und um Mißverständnisse zu vermeiden, soll die entsprechende Anordnung des geltenden Amtslöschungsgesetzes übernommen werden.

Schließlich wurde bei der Neufassung des Abs. 1 darauf Bedacht genommen, daß nach dem durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, geschaffenen § 71b Abs. 1 KO nun ein Ausspruch des Gerichtes auch dahin möglich ist, daß die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens – trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages (was gemäß § 70 Abs. 4 KO nicht zu berücksichtigen ist) – abgelehnt wird. In einem solchen Fall kann aber ein Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung infolge seiner Zurückziehung formell nicht mehr abgewiesen werden; dieser Fall ist jedoch vom Wortlaut des § 1 des Amtslöschungsgesetzes nicht erfaßt. Es wäre aber ein Wertungswider­spruch, die ex lege eintretende Auflösung einer Gesellschaft infolge der Abweisung eines Gläubigeran­trages deswegen nicht eintreten zu lassen, weil der Antrag wegen seiner Zurückziehung formell nicht mehr abgewiesen werden kann, obwohl das Gesetz im § 70 Abs. 4 KO gleichzeitig die Wirkungslosigkeit (Nichtberücksichtigung) der Zurückziehung des Gläubigerantrags ausdrücklich anordnet.

Zu den §§ 40 und 41 FBG:

Diese Bestimmungen entsprechen – wiederum von einigen sprachlichen Adaptierungen abgesehen – im wesentlichen dem bisherigen § 2 Amtslöschungsgesetz, der in einen materiellrechtlichen (§ 40 FBG) und einen verfahrensrechtlichen (§ 41 FBG) Paragraphen aufgespaltet werden soll. Der materiellrechtliche Teil wurde um ein Anhörungsrecht der Steuerbehörde, eine Bestimmung über die gegenseitige Informationspflicht von Gerichten und Steuerbehörden (Abs. 3) und um die (widerlegbare) Vermutung der Vermögenslosigkeit bei Nichtvorlage zweier Jahresabschlüsse (Abs. 1 letzter Satz) ergänzt.

Die neu aufgenommene Fiktion der Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuer­behörde ist im Verhältnis zu § 160 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (wonach die Löschung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung voraussetzt), die speziellere (und auch zeitlich spätere) Norm, sie geht also dieser Bestimmung vor.

Die Anordnung der Geltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des zweiten Abschnitts des FBG wurde in dem vorgeschlagenen neuen § 41 beibehalten, der auch die oben im allgemeinen Teil dargestellte Zustellvereinfachung enthält.

Im Lauf des Jahres 1998 ist die mit dem EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, normierte Einbeziehung mittlerer und kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse praktisch wirksam geworden. Abgesehen von dem ohnedies mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung verbundenen Aufwand, werden insbesondere die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die de facto nicht (mehr) existieren, dabei Probleme bereiten. Es bietet sich daher an, die ohnedies erforderliche Kontaktnahme zwischen Firmenbuch und Gesellschaft zum Anlaß einer Bereinigung des Firmenbuchs zu nehmen.

Die wiederholte Nichtvorlage der Jahresabschlüsse und gegebenenfalls (vgl. § 278 Abs. 1 HGB, wonach kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur Bilanz und Anhang einzureichen haben) Lageberichte trotz gerichtlicher Aufforderung (und des in den §§ 283 HGB, 24 FBG vorgesehenen Zwangsstrafenverfahrens) ist zum einen wohl als gewichtiges Indiz dafür anzusehen, daß die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr entfaltet und kein Vermögen mehr besitzt, zum anderen stellt die Vermutung der Vermögenslosigkeit und die damit verbundene Einleitung des Verfahrens nach § 40 Abs. 1 auch eine notwendige Sanktion für die Nichteinhaltung der Offenlegungsbestimmungen insbesondere dann dar, wenn Aufforderungen zur Offenlegung und die vorgesehenen Zwangsstrafen ins Leere gehen, weil ein vertretungsbefugtes Organ, dem zugestellt werden könnte, nicht mehr vorhanden ist. Stellt sich nachträglich heraus, daß Gesellschaften, die im Sinn der Vermutung des § 40 Abs. 1 letzter Satz als vermögenslos anzusehen waren, doch Vermögen haben, das der Verteilung unterliegt, so findet Abs. 4 über die Abwicklung Anwendung.

Die Vermutung des Abs. 1 letzter Satz kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß die Gesellschaft (doch) über Vermögen verfügt.

Naturgemäß soll die gesetzliche Vermutung der Vermögenslosigkeit dann nicht zum Tragen kommen, wenn das Vorliegen von Vermögen offenkundig ist, die Nichtvorlage der Jahresabschlüsse also offenbar auf ganz anderen Gründen beruht (etwa darauf, daß eine wirtschaftlich besonders erfolgreiche Kapitalgesellschaft ihren positiven Geschäftsgang den Konkurrenzunternehmen nicht offenlegen möchte und daher den Offenlegungspflichten der §§ 277 ff HGB nicht entspricht). In diesem Fall kann es natürlich nicht zur Auflösung der Gesellschaft kommen, sondern es muß mit dem Zwangsstrafenverfahren nach den §§ 283 HGB, 24 FBG sein Bewenden haben.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, daß der bloße Umstand noch aushaftender Stammeinlage an sich noch kein “offenkundiges Vermögen” der Gesellschaft darstellt, das die Vermutung des § 40 Abs. 1 letzter Satz FBG von vornherein ausschließt. Ob nämlich der Anspruch der Gesellschaft auf Volleinzahlung der Stammeinlage wirklich einen Vermögenswert bedeutet, hängt vor allem davon ab, ob diese Forderung gegen die betreffenden Gesellschafter auch einbringlich ist. Wie bisher wird das Firmenbuchgericht diese Frage im Verfahren nach § 40 Abs. 1 zu prüfen haben.

Hinsichtlich der “Aufforderung” zur Vorlage der Jahresabschlüsse kommt es nicht darauf an, daß diese der Gesellschaft “zugestellt” wurde. “Aufgefordert” hat das Gericht schon dann, wenn es das entsprechende Schreiben abgefertigt hat und die übliche Zeit für den Postlauf verstrichen ist.

Schließlich ist noch auf § 18 FBG hinzuweisen, wonach das Gericht die von der Löschung bedrohte Gesellschaft auf die mögliche Löschungsfolge aufmerksam zu machen hat.

Bei Genossenschaften (vgl. § 42 FBG) wird § 40 Abs. 1 letzter Satz von vorneherein nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben, da eine gerichtliche Aufforderung zur Vorlage von Jahresabschlüssen und Lageberichten nur bei solchen Genossenschaften zu ergehen hat, die die Kriterien des § 22 Abs. 5 oder 6 GenG erfüllen.

Zu § 42 FBG:

Diese Bestimmung entspricht dem § 3 Amtslöschungsgesetz (vgl. im übrigen §§ 14 Abs. 3 und 21 Abs. 2 FBG), allerdings erweitert um die Anwendbarkeit (auch) des § 1 (Auflösung bei Nichteröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens; künftig § 39 FBG) auf Genossenschaften. Es ist nämlich kein sachlicher Grund erkennbar, Genossenschaften in dieser Frage anders als sonstige Gesellschaften zu behandeln.


Zu Artikel II:

Da die im IRÄG 1997 vorgesehene Ediktsdatei, in die die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 FBG idF des Entwurfs aufgenommen werden soll, erst mit 1. Jänner 2000 zur Verfügung stehen wird (Art. XII Abs. 5 IRÄG), sieht Art. II Abs. 1 für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes und der Einrichtung der Ediktsdatei die Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vor.

Da der gesamte Regelungsbereich des Amtslöschungsgesetzes in das Firmenbuchgesetz überführt werden soll, kann jenes Gesetz entfallen (Abs. 2).

Im übrigen enthält die Bestimmung die übliche Inkrafttretens- und Vollziehungsklausel (Abs. 3).



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Amtslöschungsgesetz

Firmenbuchgesetz


 

4. ABSCHNITT


 

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften


§ 1. (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird außer in den bisher bestimmten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen wird. Gegen den abweisenden Beschluß steht außer demjenigen, der den Eröffnungsantrag gestellt hat, auch dem Gemeinschuldner die sofortige Beschwerde zu.

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.


(2) Die Geschäftsstelle des Konkursgerichts hat dem für die Führung des Firmenbuchs zuständigen Gericht eine beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag abweisenden Beschlusses mit einer Bescheinigung der Rechtskraft zu übersenden. Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

 


 

Vermögenslosigkeit


§ 2. (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der amtlichen Berufsvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Vor der Löschung ist die amtliche Berufsvertretung zu hören.

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff HGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.


(2) Auf das einzuhaltende Verfahren ist der 2. Abschnitt des FBG anzuwenden.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.


(3) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Liquidation statt; die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


 

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.


 

Verfahren und Zustellungen


§ 3. Die Vorschriften des § 2 finden auf eingetragene Genossenschaften mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Falle des § 2, Absatz 1, dieser Revisionsverband an die Stelle der amtlichen Berufsvertretung tritt.

§ 41. Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.


 

Löschung von Genossenschaften


§ 4. Der Bundesminister für Justiz erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 42. Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.


 

Artikel II


 

Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel


 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.


 

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 dRGBl. I 914 außer Kraft.


 

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des § 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.