1589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 22. 2. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 1 Z 8 lautet:

         “8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.”

2. In § 75 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis Z 8 entfallen.

3. In § 76 entfällt der Klammerausdruck “(§ 75 Abs. 1 Z 6)”.

4. § 77a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.”

5. § 82 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

“Entlohnung des Masseverwalters

§ 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 300 000 S der Bemessungsgrundlage...............................................................................         20%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 400 000 S.......................................................................................................         15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S.......................................................................................................         10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S.....................................................................................................           8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 28 000 000 S.....................................................................................................           6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S.....................................................................................................           4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 84 000 000 S.....................................................................................................          2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag..........................................................................................           1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.

(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvor­anschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.

(4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Entlohnung bei Zwangsausgleich

§ 82a. (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger

erforderlichen Betrags....................................................................................................................................           4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S.......................................................................................................           3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S.....................................................................................................          2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag..........................................................................................           1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

Erhöhung der Entlohnung

§ 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

           2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

           3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

           4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Verminderung der Entlohnung

§ 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. die Einfachheit des Verfahrens,

           2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

           3. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder

           4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

           1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses................................................................         3%,

               von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S......................................................................................         2%

               und von dem darüber hinausgehenden Betrag...........................................................................         1%;

           2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses................................................................         3,5%,

               von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S......................................................................................         2,5%

               und von dem darüber hinausgehenden Betrag...........................................................................         1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.”

6. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

“Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 87a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung für ihre Mühewaltung. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel

           1. 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und

           2. 15% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung bei Annnahme eines Zwangsaus­gleichs.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

           1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

           2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutz­verband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.”

7. § 114a Abs. 3 letzter Satz entfällt.

8. § 114b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Hiebei hat der Masseverwalter seinen Bericht insbesondere durch eine Markt-, Unternehmens- und Finanzanalyse zu begründen.”

b) In Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

9. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         “6. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d.”

b) Der erste Halbsatz des Abs. 5 lautet:

“Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen,”.

10. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.”

b) Abs. 5 lautet:

“(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.”

11. Nach § 125 wird folgender § 125a samt Überschrift eingefügt:

“Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

§ 125a. (1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.”

12. § 127 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“§ 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.”

13. § 139 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.”

14. § 149 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.”

15. In § 152 Abs. 2 werden die Worte “ , den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen” durch die Worte “und den übrigen Beteiligten” ersetzt.

16. § 157b Abs. 3 lautet:

“(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.”

17. In § 166 entfallen die Worte “ , jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse”.

18. § 168 letzter Satz entfällt.

19. In § 170 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Bezeichnung “2.”.

20. § 191 erhält die Bezeichnung “§ 191a”.

21. Folgender § 191 samt Überschrift wird eingefügt:

“Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 191. (1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.”

Artikel II

Änderungen der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.”

2. In § 5 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis 5 entfallen.

3. In § 20c Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 entfällt die Bezeichnung “(1)”;

b) Z 5 lautet:

         “5. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.”;

c) der bisherige Abs. 2 entfällt.

5. § 33 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

“Entlohnung des Ausgleichsverwalters

§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags..............................................................................................           5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S.......................................................................................................           4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S.....................................................................................................           3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S.....................................................................................................          2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag..........................................................................................           1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

2

Bestimmung der Entlohnung

§ 33a. (1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichs­verwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einver­nehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.”

6. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

“Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 35a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung für ihre Mühewaltung. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

           1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

           2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutz­verband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.

(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.”

7. In § 49 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

8. § 59 Abs. 6 lautet:

“(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.”

Artikel III

Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:

“Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) bzw., wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, vor mehr als sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird.”

2. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;”

3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Der Antrag ist schriftlich zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der Antrag auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden.”

4. § 7 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

“Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden.”

5. § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten hat.”

6. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

“Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten

§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgelt­lichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

(2) Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungs­zahl dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.”

7. § 17a Abs. 15 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

“(16) § 3a Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 4 zweiter Satz und § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 4 zweiter Satz, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Mai 1999 gefaßt wurde.


(17) § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft und ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsvertretungen im Sinne des § 13c Abs. 1 anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach § 13c Abs. 2 hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen.”

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Die Regelungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung enthalten keine näheren Bestimmungen über die Höhe der Ansprüche des Masse- bzw. Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten Gläubiger­schutzverbände. Dadurch kam es in der Praxis zu einer uneinheitlichen Handhabung.

Ziel:

Ziel des Entwurfs ist es, aufbauend auf den Grundsätzen der Rechtsprechung, eine österreichweit einheitliche Entlohnung der Insolvenzverwalter und bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu schaffen.

Inhalt:

Der Entwurf regelt die Entlohnung für den Regelfall und legt Kriterien fest, anhand derer das Gericht in Einzelfällen von der Regelentlohnung abweichen kann.

Für den Masseverwalter sieht der Entwurf eine Entlohnung für die in jedem Konkursverfahren vorkommende Tätigkeit, anknüpfend an den Verwertungserlös, sowie eine zusätzliche Entlohnung für die Tätigkeit bei Abschluß eines Zwangsausgleichs, die auf der Grundlage des Zwangsausgleichserforder­nisses berechnet wird, und für die Verwertung einer Sondermasse vor. Überdies kann der Masseverwalter auch für eine allfällige Unternehmensfortführung eine Entlohnung beanspruchen.

Die Entlohnung des Ausgleichsverwalters wird im wesentlichen wie die des Masseverwalters beim Zwangsausgleich geregelt.

Die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist anhand der Entlohnung des Massever­walters zu berechnen.

Weitere Änderungen betreffen das IESG, ua. eine Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutz­verbände für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Alternativen:

Festhalten an der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Mehrkosten für den Bund sind mit den vorgesehenen Änderungen nicht verbunden.

EU-Konformität:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu EU-Recht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Anläßlich der parlamentarischen Behandlung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 hat der Nationalrat folgende Entschließung gefaßt:

“Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, einen Gesetzesentwurf betreffend die Entlohnung des Masseverwalters, des Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit in Insolvenzverfahren sowie – nach Vorliegen erster Erfahrungen – des Reorganisationsprüfers im Unternehmensreorganisationsverfahren, so rechtzeitig vorzulegen, daß noch in dieser Legislatur­periode ein Gesetzesbeschluß gefaßt werden kann. Bei Festlegung der maßgeblichen Kriterien für die Entlohnung soll vor allem der Aufwand, aber auch der im Verfahren erzielte Erfolg berücksichtigt werden.”

Zur Erörterung der damit zusammenhängenden Probleme hat Bundesminister für Justiz Dr. Michalek eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht im Bundesministerium für Justiz, Dr. Mohr, eingesetzt. Auf der Grundlage der Beratungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe und des Begutachtungsverfahrens, in dem der Gesetzesentwurf grundsätzlich auf breite Zustimmung gestoßen ist, wurde der vorliegende Entwurf erarbeitet.

2. Die bisherige Entlohnung der Masse- und Ausgleichsverwalter sowie der bevorrechteten Gläubiger­schutzverbände stellt sich in der Praxis der Gerichte im wesentlichen wie folgt dar:

Das Handelsgericht Wien geht vom Verwertungserlös, wozu nicht die Umsätze aus Unternehmens­fortführung zählen, aus, von dem es durchschnittlich 10% zuspricht.

Das Landesgericht Linz geht von der erwirtschafteten Masse aus, wovon nach einem degressiven System Prozentsätze zugesprochen werden, die von 5% bei 100 000 S bis zu 0,25% bei über 10 000 000 S reichen; diese Beträge werden je nach Schwierigkeit des Verfahrens mit einem Multiplikator von 1 bis 10 (im Durchschnitt etwa 6) multipliziert.

Ein ähnliches System wird vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz angewendet. Dieses geht von den Einnahmen des Masseverwalters (inklusive USt) ohne jene Beträge, die Aus- oder Absonderungs­berechtigten aus den Erlösen der Sondermasse zufließen, aus. Hievon werden ebenfalls nach einem degressiven System Prozentsätze in ähnlicher Höhe wie vom Landesgericht Linz zugesprochen, die sich auf Grund von Multiplikatoren (etwa gleiche Höhe wie in Linz) erhöhen.

Das Landesgericht Innsbruck geht von der erwirtschafteten Masse aus, wovon – nach einem degressiven System ohne fixe Stufen – bis zu 20% zugesprochen werden.

Im Zwangsausgleichsverfahren gehen alle Landesgerichte vom Zwangausgleichserfordernis aus. Das Handelsgericht Wien spricht hievon eine zusätzliche Entlohnung von 2,5% bis 3,5% zu. Das Landesgericht Linz spricht je nach Höhe des Erfordernisses und Schwierigkeit des Verfahrens zwischen 2% und 8% zu. Das Landesgericht Innsbruck spricht 10% bis 15% zu. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wendet das degressive System mit den gleichen Stufen und Prozentsätzen wie im Konkursverfahren an.

Die gleiche Berechnungsmethode wird von diesen Gerichten auch im Ausgleich angewendet, wobei das Landesgericht Innsbruck hier 1% bis 2,5% zuspricht.

Bei der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gehen alle Gerichte vom Honorar des Masse- bzw. Ausgleichsverwalters aus. Im Konkursverfahren ohne Zwangsausgleich erhalten die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nur im OLG-Sprengel Graz eine Belohnung von 10% der Entlohnung des Masseverwalters, alle anderen Gerichte sprechen hier keine Belohnung zu.

Im Zwangsausgleich sprechen das Handelsgericht Wien und das Landesgericht Innsbruck 25% des Honorars des Masseverwalters für den Zwangsausgleich zu, die Aufteilung erfolgt in Wien nach den vertretenen Forderungen, in Innsbruck nach Köpfen und nach Forderungen, wobei hier mehr Gewicht auf die Anzahl der Gläubiger gelegt wird. Gleiches gilt für das Ausgleichsverfahren.

Das Landesgericht Linz spricht im Zwangsausgleich und Ausgleich 10% bis 15% der Entlohnung des Masseverwalters zu, die Aufteilung erfolgt wie vom Landesgericht Innsbruck.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz spricht im Zwangsausgleich und Ausgleich bis zu 15% der Entlohnung des Masseverwalters zu, die Aufteilung erfolgt – wie auch im Konkurs – zur Hälfte gleichteilig und zur Hälfte nach Köpfen.

Grundsätzlich ist zu all diesen Berechnungsmethoden zu bemerken, daß sie von den Gerichten nicht starr gehandhabt werden, sondern daß von der sich jeweils ergebenden Regelentlohnung anhand verschiedener Kriterien, wie zB besonderer Schwierigkeiten des Verfahrens, Unternehmensfortführung oder umfangreicher Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten, abgegangen wird.

3. Ziel des Entwurfs ist es, aufbauend auf der bisherigen Rechtsprechung, eine österreichweit einheitliche Entlohnung der Insolvenzverwalter und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu schaffen. Da für den Erfolg eines Insolvenzverfahrens und damit auch für eine entsprechende Befriedigung der Gläubiger die Arbeit des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung ist und den Gerichten nur dann erfahrene und gut ausgebildete Insolvenzverwalter für die Abwicklung der Verfahren zur Verfügung stehen werden, wenn auch deren angemessene Entlohnung gesichert ist, sollen mit der Neuregelung die bewährten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung nicht über Bord geworfen, sondern österreichweit einheitliche Grundsätze festgelegt werden, anhand derer die Gerichte im Einzelfall die Entlohnung festzusetzen haben.

4. Weiters sollen auch die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände und die Aufteilung der Belohnung zwischen diesen vereinheitlicht werden. Hier wurde darauf Bedacht genommen, daß mit Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 323/1998, ab 1. April 1999 neben dem Kreditschutzverband von 1870 (KSV) und dem Alpenländischen Kreditorenverband (AKV) ein dritter Gläubigerschutzverband, der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA), bevorrechtet wurde.

5. Der Entwurf enthält folgende Schwerpunkte:

a) Entlohnung des Masseverwalters:

Die Entlohnung des Masseverwalters ist anhand eines “Baukastensystems” zu berechnen. Für die in jedem Konkursverfahren anfallenden Tätigkeiten knüpft die Entlohnung an den Verwertungserlös an. Kommt es zur Annahme eines Zwangsausgleichs, so erhält der Masseverwalter eine Entlohnung für die hiefür verursachten Tätigkeiten, die auf der Grundlage des Zwangsausgleichserfordernisses berechnet wird. Zusätzlich kann der Masseverwalter auch für eine allfällige Unternehmensfortführung eine Entlohnung beanspruchen. Hiefür wurde allerdings – einem Vorschlag der Sozialpartner folgend – keine Regelentlohnung vorgesehen, vielmehr hat der Masseverwalter einen Kostenvoranschlag für die voraussichtlichen Kosten der Unternehmensfortführung zu erstellen.

Weiters soll durch die Einführung von Degressionsstufen sichergestellt werden, daß es im obersten Bereich der Entlohnungen zu einer Abflachung kommt, um in Einzelfällen unangemessen hohe Entlohnungen zu verhindern. Im unteren Bereich der Entlohnung wird die Angemessenheit durch höhere Prozentsätze und die Festsetzung einer Mindestentlohnung gewährleistet.

Weiters werden Kriterien festgelegt, anhand derer das Gericht in Einzelfällen von der Regelentlohnung abweichen kann.

Auch die Frage der Sondermassekosten wird – sowohl für die freihändige als auch die exekutive Verwertung – geregelt.

Die Entlohnung des Ausgleichsverwalters wird im wesentlichen wie die des Masseverwalters im Zwangsausgleich geregelt. Die oben angeführten Grundsätze gelten sinngemäß auch hier.

b) Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände:

Die Höhe der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist derzeit nicht gesetzlich geregelt. Nunmehr wird vorgesehen, daß deren Belohnung anhand der Entlohnung des Masseverwalters berechnet wird, wobei für Konkurs, Zwangsausgleich und Ausgleich verschiedene Prozentsätze gelten.

Für die Aufteilung unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden werden zwei “Töpfe” gebildet. Der erste ist zwischen allen beteiligten bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden gleichteilig aufzuteilen. Der zweite “Topf” ist zwischen denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind, nach Anzahl der vertretenen Gläubiger aufzuteilen. Was die Aufteilung der beiden “Töpfe” betrifft, so wird der erste mit 30% und der zweite mit 70% dotiert. Auch von dieser “Regelbelohnung” kann auf Grund bestimmter Kriterien abgewichen werden.

c) Weitere Änderungen betreffen den Entfall von individuellen Zustellungen, die auf Grund der Einführung der Insolvenzdatei mit 1. Jänner 2000 nicht mehr erforderlich sind, die Löschung von die Konkurseröffnung betreffenden Daten im Firmenbuch, die Verpflichtung des Masseverwalters zur Begründung seiner Fortführungsprognose anhand einer Markt-, Unternehmens- und Finanzanalyse sowie eine Gleichstellung der Behandlung der Absonderungsgläubiger in Zwangsausgleich und Ausgleich. Das Verbot der Ausscheidung bei juristischen Personen wurde auf Grund mehrfacher Anregungen der Praxis aufgehoben.

e) Im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wird eine Pauschalabgeltung eingeführt, die bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden für deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Anspruchsberechtigten gebührt.

Zusätzlich sollen noch folgende Änderungen im IESG realisiert werden:

IAG für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, aber ohne Über­stunden, deren Fälligkeit vor mehr als sechs Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einge­treten ist, sofern dieses Arbeitsverhältnis vor zB der Konkurseröffnung beendet wurde.

Bei zB vom Masseverwalter behaupteten “Zahlungen zur Unzeit” an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, Übergang der Rückzahlungsverpflichtung auf den IAG-Fonds nicht nur dann, wenn ein entsprechendes den Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtendes Urteil im Sinne der Anfechtungs­vorschriften der KO ergeht, sondern auch dann, wenn nur diesbezüglich ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Masseverwalters an den Arbeitnehmer ergeht.

Grundsätzliche Ermöglichung der Übermittlung von Anträgen an die Bundessozialämter durch die Antragsteller (deren Rechtsvertreter) einerseits bzw. von Bescheiden der Bundessozialämter an die Antragsteller usw. andererseits im Weg automationsunterstützter Datenübertragung.

6. Kosten:

In den Jahren 1995 bis 1997 haben durchschnittlich im Jahr 28 000 Personen IAG zuerkannt erhalten. Geht man davon aus, daß etwa 80% der Antragsteller bisher durch Arbeiterkammern und Gewerkschaften vertreten waren, kann erwartet werden, daß in Zukunft im selben Ausmaß die Gläubigerschutzverbände solche Anspruchsberechtigte vertreten werden. Unter Zugrundelegung der erwähnten 750 S und einer Inanspruchnahme der Gläubigerschutzverbände von 80%, ergibt dies einen jährlichen Aufwand von 16,6 Millionen Schilling für 1999; durch die vorgeschlagene Valorisierung wird sich der genannte Betrag ab 2000 entsprechend verändern.

Diese Kosten werden sich durch die eintretenden Verfahrensbeschleunigungen und der damit ver­bundenen früheren Anweisung des zuerkannten IAG reduzieren. Auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 107/
1997 (§ 17a Abs. 12 IESG) gebührt dem Anspruchsberechtigten IAG für Zinsen spätestens ab 2003 nur noch bis zur Anweisung des Geldbetrages; deshalb kann angenommen werden, daß der vorstehend genannte Betrag sich jährlich noch mehr als um die angenommenen 11 Millionen Schilling für nicht zu zahlende Zinsen vermindern wird, als dies in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien dargelegt ist (siehe 737 BlgNR 20. GP).

Die anderen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben keine nachhaltigen materiellen Wirkungen, da sie lediglich Einzelfälle betreffen.

Durch die im IESG vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Budgets des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Auch mit den übrigen Änderungen sind keine Mehrkosten verbunden.

7. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Konkursordnung):

Zu Z 1 (§ 46):

§ 46 Abs. 1 Z 8 legt fest, daß die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens im Konkurs oder im Konkurseröffnungsverfahren zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden, Masseforderungen sind. Diese Voraussetzungen für den Zuspruch einer Belohnung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sollen aus systematischen Gründen hier entfallen und werden – geändert – in § 87a übernommen.

Zu Z 2 (§ 75):

Da ab 1. Jänner 2000 die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgt, ist die in dieser Bestimmung vorgesehene Zustellung des Edikts an die Finanzprokuratur, die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, das Finanzamt, die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, das Bundessozialamt und die Börse ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Durch eine einfache Abfragemöglichkeit der Insolvenzdaten, die auch auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt werden kann, wird eine schnellere Information dieser Stellen erreicht. Die entsprechenden Bestimmungen können daher – auch um eine Entlastung der Gerichte zu erreichen – entfallen.

Zu Z 3 (§ 76):

Auf Grund der Aufhebung von § 75 Abs. 1 Z 6 hat auch der Klammerausdruck in § 76 zu entfallen.

Zu Z 4 (§ 77a Abs. 2):

§ 77a regelt, welche Eintragungen in das Firmenbuch vom Konkursgericht zu veranlassen sind. Eine Löschung dieser Eintragungen ist nicht vorgesehen. Deshalb kam es in der Praxis in einigen Fällen dazu, daß Unternehmen, die nach Aufhebung des Konkurses, insbesondere durch Zwangsausgleich, wieder eine solide finanzielle Basis erlangt hatten, im geschäftlichen Verkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Eintragungen vermindert und so die Unternehmensfortführung erschwert wurde. Es wird daher vorgesehen, daß fünf Jahre nach Konkursaufhebung sämtliche Eintragungen über ein Konkursverfahren im Firmenbuch auf Antrag des Schuldners zu löschen sind.

Zu Z 5 (§§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d):

Zu §§ 82, 82a:

Die derzeitige Regelung des § 82 KO enthält keine näheren Bestimmungen über die Ermittlung und Höhe der Ansprüche des Masseverwalters, wodurch es in der Praxis zu einer uneinheitlichen Handhabung kam.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Entlohnung ausgehend von einer exakt festgelegten Berechnungsgrundlage und der hievon ermittelten Regelentlohnung so festgelegt, daß sich damit in etwa 80% der Fälle unmittelbar angemessene Entlohnungen ergeben werden. Um die äußerst vielfältige Tätigkeit des Masseverwalters in den übrigen Fällen zu erfassen, werden Kriterien festgelegt, um die Entlohnung an die im jeweiligen Einzelfall aufgewendete Mühewaltung anzupassen. Dadurch wird ein nachvollziehbares und überprüfbares System geschaffen, das die angemessene Entlohnung ohne übergroßen Prüfungsaufwand für alle Fälle einheitlich regelt.

Der Entwurf folgt dem Konzept einer Pauschalentlohnung. Eine Aufschlüsselung der Leistungen des Masseverwalters in eine Unzahl von Einzelleistungen ist nicht praktikabel. Sie würde überdies bei nicht zielgerichteten Tätigkeiten des Masseverwalters zu unangemessen hohen Entlohnungen führen. Da die Tätigkeit des Masseverwalters – etwa im Vergleich zum Anwalt in Zivilprozessen, die zum Großteil Geldklagen betreffen, die einfacher zu bewerten sind – eine besonders inhomogene ist, erscheint die Erstellung eines bis ins Detail gehenden Tarifes weder möglich noch zielführend.

§ 82 Abs. 1 regelt die Entlohnung des Masseverwalters für die Tätigkeit im Konkurs, anknüpfend an die Verwertung der Konkursmasse. Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs. 2 ist, angelehnt an die bisherige Rechtsprechung, der bei der Verwertung der Masse erzielte Erlös. Die Heranziehung einer derartigen Bemessungsgrundlage erscheint insofern sachgerecht, als dadurch einerseits das gewünschte Ziel des Gesetzesentwurfs, nämlich eine österreichweite Vereinheitlichung der Masseverwalterentlohnung, erreicht wird und andererseits der bei der Verwertung der Masse erzielte Erlös eine geeignete und ohne allzu großen Aufwand errechenbare Richtgröße ist, anhand derer der Aufwand für die Tätigkeit des Masseverwalters abgelesen werden kann.

Unter dem Verwertungserlös sind nach § 82 Abs. 2 solche Einnahmen des Masseverwalters zu verstehen, um deren Einbringlichmachung sich dieser verdient gemacht hat, also die er im Zug seiner Verwertungstätigkeit für die Masse erwirtschaftet hat. Nicht erfaßt werden daher “Einnahmen”, die weder auf eine Verwertung von Vermögenswerten noch auf die gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Konkursmasse zurückzuführen sind, wie dies im Regelfall zB bei der Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern oder der Vereinnahmung von auf Konten des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung vorgefundenen Beträgen der Fall sein wird. Umgekehrt sind Einnahmen aus erfolgreich durchgesetzten Anfechtungen, aus der Eintreibung offener Forderungen oder aus Prozeßerfolgen sehr wohl unter den Begriff des Verwertungserlöses zu subsumieren.

Vom Verwertungserlös sind jene Beträge abzuziehen, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte geleistet wurden. Dadurch wird erreicht, daß die Entlohnung des Masseverwalters, wenn er sich zB bei Veräußerungen eines Maklers bedient, dessen Provision aus der Masse bezahlt wird und diese dadurch schmälert, von einer entsprechend niedrigeren Bemessungsgrundlage ermittelt wird. Gleichfalls soll durch den Abzug von aus der Masse an den Masseverwalter bezahlten Beträgen, also insbesondere für verlorene Prozesse, die Führung von allzu riskanten Prozessen durch den Masseverwalter hintangehalten werden. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Masseverwalter einerseits sämtliche Kosten für verlorene Prozesse zu ersetzen und trotzdem die Masse zur Gänze als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Gleichfalls nicht erfaßt wird der Warenumsatz im Rahmen einer Unternehmensfortführung. Diese wird nach § 82 Abs. 3 entlohnt.

3

Von dieser Bemessungsgrundlage erhält der Masseverwalter einen Prozentsatz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Hiebei wurden sieben Stufen mit jeweils unterschiedlichen Prozentsätzen vorgesehen. Eine solche degressive Staffelung der Entlohnung ist deshalb sinnvoll, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Mühewaltung des Masseverwalters linear mit dem erzielten Verwertungserlös steigt.

Bei der Festlegung der Höhe der Prozentsätze und der Degressionsstufen wurde versucht, einen Mittelwert der von den einzelnen Gerichten zugesprochenen Entlohnungen zu finden. Durch die festgelegten Prozentsätze kommt es im wesentlichen zu keiner Veränderung der bisherigen Entlohnungspraxis, es werden jedoch Fälle vermieden, in denen es auf Grund des besonders hohen Verwertungserlöses zu überhöhten Entlohnungen kam.

Weiters wird eine Mindestentlohnung von 28 000 S vorgesehen, um in besonders kleinen Insolvenz­verfahren eine angemessene Entlohnung für den Masseverwalter zu schaffen, weil sich in solchen Fällen eine Regelentlohnung ergeben würde, die in keinem Verhältnis zu den vom Masseverwalter erbrachten Leistungen steht. Bei der Festsetzung der Höhe der Mindestentlohnung wurde folgendes berücksichtigt: Nach der durch das IRÄG 1997 geschaffenen Regelung haften bei juristischen Personen die organschaftlichen Vertreter für Kostenvorschüsse bis 50 000 S (§ 72a); die Gerichte verlangen üblicherweise von den Antragstellern im Konkurseröffnungsverfahren bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens Kostenvorschüsse in dieser Höhe. Diese sollen sich durch die neue Regelung nicht erhöhen, weil dies den Intentionen des IRÄG 1997 entgegenlaufen würde.

Bei den Beträgen wurde – wie auch in allen anderen Bestimmungen – auf die Einführung des EURO Bedacht genommen. Diese wurden daher so gewählt, daß sie im Zug der EURO-Umstellung einem runden EURO-Betrag nahekommen und demgemäß – mit Rücksicht auf den Umrechnungsschlüssel 13,7603 – durch 14 teilbar sind.

Weiters wurde der derzeit in der Konkursordnung verwendete Ausdruck “Belohnung” durch den Ausdruck “Entlohnung” ersetzt, um auch dadurch deutlich zu machen, daß der Masseverwalter Anspruch auf eine leistungsbezogene Vergütung für seine Tätigkeit hat.

Für die Bemühungen des Masseverwalters im Konkursverfahren unter Berücksichtigung des Aufwands für den Zwangsausgleich wird eine weitere Entlohnung nach § 82a vorgesehen. Die Berechnung stellt auf den zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrag (das Zwangsausgleichserfordernis) ab, wie dies bereits derzeit von der Rechtsprechung praktiziert wird. Die Masseforderungen sind nicht zu berücksichtigen, weil diese im Lauf des Verfahrens entstehen und grundsätzlich sofort zu befriedigen sind. Eine Berücksichtigung der Masseforderungen würde daher zu willkürlichen Ergebnissen führen.

Auch hier wurde eine Mindestentlohnung von 28 000 S vorgesehen.

Falls es im Verfahren auch zu einer Verwertung gekommen ist, so sind die Tätigkeiten des Masseverwalters hiefür nach § 82 Abs. 1 zu entlohnen, wobei die Mindestentlohnung selbstverständlich nur einmal zusteht.

Ist es im Konkursverfahren zu keiner Verwertung gekommen, so sind sämtliche Leistungen des Masseverwalters mit der Entlohnung nach § 82a abgedeckt. Eine zusätzliche Entlohnung nach § 82 steht ihm daher in einem solchen Fall nicht zu.

§ 82 Abs. 3 regelt die Entlohnung des Masseverwalters für eine Unternehmensfortführung, die seit dem IRÄG 1982 im Mittelpunkt der Aufgaben des Masseverwalters steht, wobei hiefür keine Regelentlohnung festgelegt wurde. Die mit einer Unternehmensfortführung verbundenen Tätigkeiten sollen wegen der dadurch bedingten Mehrbelastung und der Haftungsrisiken auch dann gesondert entlohnt werden, wenn dies letztlich zu keiner wesentlichen Verbesserung des Ergebnisses für die Gläubiger geführt hat. Ob der Masseverwalter das Unternehmen fortzuführen hat, ist nach den Voraussetzungen des § 114a zu prüfen. Eine Bemessung der Entlohnung für die Fortführung anhand des Gewinnes erschien nicht sachgerecht, weil in einem Großteil der Fälle bei einem insolventen Unternehmen ein solcher nicht zu erwirtschaften ist. Darüber hinaus ist ein eventuell erzielbarer Gewinn nicht die einzige Motivation für die Fortführung eines Unternehmens, weil diese vielfach auch erforderlich ist, um die Gläubiger vor weiteren, im Falle der Unternehmensschließung anfallenden noch größeren Verlusten zu bewahren, so zB vor Pönalezahlungen oder Konventionalstrafen, bzw. um einen Zwangsausgleich oder den Verkauf eines lebenden Unternehmens zu ermöglichen.

Zur Bestimmung der Entlohnung für die Unternehmensfortführung wird auf die Erläuterungen zu § 125a verwiesen.

Zu §§ 82b, 82c:

§§ 82b und 82c normieren Kriterien, bei deren Vorliegen das Gericht von der Regelentlohnung nach §§ 82, 82a abweichen kann. Das Konkursgericht muß ausgehend von der “Rechengröße” der §§ 82, 82a entscheiden, welche der in §§ 82b und 82c genannen Kriterien über- oder unterdurchschnittlich erfüllt sind und demnach eine über oder unter dieser “Rechengröße” liegende Entlohnung zusprechen.

Über- oder unterschreiten die nach §§ 82b und 82c für eine Abweichung von der Regelentlohnung maßgeblichen Umstände des konkreten Konkursverfahrens den “Normalfall”, so ist weiters zu prüfen, ob ein Abgehen von der Regelentlohnung erforderlich ist. Nicht jede Abweichung eines der erwähnten Kriterien, sondern nur deren Zusammenschau und somit ein Gesamtbild des Verfahrens sind für die Entscheidung über ein Abgehen von der Regelentlohnung maßgeblich, das überdies nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommt, was insbesondere auch bei den Kriterien der § 82b Z 1 und § 82c Z 1 zu beachten ist.

§ 82b Z 2 und 3 sowie § 82c Z 2 berücksichtigen Kriterien, die neben der Unternehmensfortführung zunehmend das Bild eines Konkursverfahrens beherrschen. Gerade bei den Aus- und Absonderungs­rechten ist der Masseverwalter – auch wenn es zu keiner Ausfolgung oder Verwertung der betreffenden Vermögenswerte kommt – jedenfalls im Interesse der Konkursgläubiger verpflichtet zu prüfen, ob diese Rechte wirksam und anfechtungsfest begründet wurden. Der damit verbundene Aufwand wird daher im Interesse der Konkursgläubiger getätigt und ist bei der Ermittlung der Entlohnung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Aufwands für die Arbeitnehmer ist für das Gericht insofern eine flexible Handhabung nötig, als die Anzahl der Arbeitnehmer allein noch nicht unbedingt aussagekräftig für den tatsächlich damit verbundenen Aufwand des Masseverwalters ist.

§ 82b Z 4 und § 82c Z 4 ermöglichen die Berücksichtigung der Tatsache, daß es dem Masseverwalter auf Grund seiner Bemühungen gelungen ist, für die Gläubiger einen überdurchschnittlichen Erfolg herbei­zuführen. Hiebei kommt es nicht auf einen Vergleich mit anderen Konkursverfahren bzw. auf die jeweils erzielte Quote an, sondern darauf, daß es dem Masseverwalter gelungen ist, eine für die Gläubiger besonders günstige Verwertung, zB einen Verkauf weit über dem Schätzwert, durchzuführen. Es soll aber auch berücksichtigt werden, wenn nicht der Masseverwalter selbst einen besonderen Erfolg bewirkt hat, sondern der Gemeinschuldner oder dritte Personen, zB durch Zuschüsse.

Nach § 82c Z 3 ist zu berücksichtigen, ob der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens zurückgreifen konnte. Im Hinblick darauf, daß ein Abweichen von der Regelentlohnung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Frage kommt, ist dieses Kriterium nicht bereits dann erfüllt, wenn beim gemeinschuldnerischen Unternehmen eine Buchhaltung bzw. eine Lohnverrechnung besteht, sondern nur bei Vorliegen einer überdurchschnittlich guten Infrastruktur, die dem Masseverwalter einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten abnimmt.

Zu § 82d:

§ 82d regelt den Anspruch des Masseverwalters auf Ersatz der Sondermassekosten. Die Regelung sieht eine einheitliche Bestimmung der Sondermassekosten durch die Exekutionsgerichte bei kridamäßiger Veräußerung sowie durch die Konkursgerichte bei freihändiger Veräußerung durch den Masseverwalter vor.

Es wird bei gerichtlicher Verwertung eine degressive Pauschalentlohnung von 3% – 1% und bei freihändiger Verwertung von 3,5% – 1,5% des bei der Verwertung erzielten Erlöses vorgesehen. Nicht darunter fallen jene Beträge, die in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließen, da diese Verwertungs­erlös im Sinn des § 82 Abs. 2 sind.

Bei Festlegung der Höhe der Entlohnung wurde berücksichtigt, daß die freihändige Verwertung für den Masseverwalter mit mehr Aufwand verbunden ist. Daher soll in diesem Fall der Masseverwalter mit einem etwas höheren Prozentsatz des erzielten Erlöses entlohnt werden als bei exekutiver Verwertung. Dies entspricht auch den Intentionen der Konkursordnung seit dem IRÄG 1982, die freihändige Verwertung zu fördern, weil sie erfahrungsgemäß zu höheren Erlösen führt.

Der Verweis auf die §§ 82a und 82b stellt klar, daß auch bei der Bestimmung der Entlohnung für die Verwertung einer Sondermassse das Gericht bei außergewöhnlich hohem mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung verbundenen Aufwand und besonderem für die Absonderungsgläubiger erzielten Erfolg eine höhere Entlohnung festsetzen bzw. im gegenteiligen Fall diese herabsetzen kann.


Die Bestimmung der Entlohnung erfolgt wie derzeit bei freihändiger Verwertung durch das Konkurs­gericht, sonst durch das Exekutionsgericht.

Zu den Kosten des Exekutionsverfahren wird auf die Erläuterungen zu § 119 verwiesen.

Zu Z 6 (§ 87a):

Die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist derzeit in § 46 Abs. 1 Z 8 KO geregelt. Danach steht den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden eine Belohnung zu, soweit Kosten für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden. Die Höhe dieser Belohnung wird nicht geregelt. Im Sinn der angestrebten Vereinheitlichung und Transparenz werden die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände durch die Neuregelung exakter determiniert.

Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sind keine gewöhnlichen Parteienvertreter, sondern nehmen auch die Aufgabe wahr, alle betroffenen Gläubiger sachlich zu informieren und Strategien zur Schadens­minimierung zu entwickeln. Zu den Aufgaben der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zählt vor allem die Ermittlung der Vermögenslage und der Leistungsfähigkeit eines Schuldners sowie die Beurteilung der Angemessenheit und Erfüllbarkeit von Zwangsausgleichsvorschlägen. Durch die Schaffung eines Interessensausgleichs der Gläubiger tragen die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in vielen Verfahren zu einer Maximierung des Gesamtvorteils aller Gläubiger bei.

Weiters sind die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in fast allen bestellten Gläubigerausschüssen präsent und leisten so einerseits wichtige Arbeit für alle vom Verfahren betroffenen Gläubiger, unter­stützen aber andererseits auch durch die Bündelung der Interessen und ein einheitliches Auftreten für viele Gläubiger die Tätigkeit der Gerichte.

Aus diesen Gründen ist es sachgerecht, für die Tätigkeit der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in Konkursverfahren eine Belohnung vorzusehen. Im Gegensatz zum Masseverwalter wurde hier der Ausdruck “Belohnung” jedoch beibehalten, weil die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände grundsätz­lich durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert werden und nur auf Grund der Tätigkeiten, die auch im Interesse aller anderen Gläubiger liegen, einen zusätzlichen Kostenersatz aus der Masse beanspruchen können.

Voraussetzung für den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände auf eine Belohnung ist nach Abs. 1, daß ihre Tätigkeiten zur Unterstützung des Gerichts sowie zur Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger bzw. zur Vorbereitung eines Zwangsausgleichs beigetragen haben. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, daß – wie schon oben ausgeführt – gerade die Tätigkeit, die die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände für die Gesamtheit der Gläubiger bzw. für das Gericht und nicht nur für die von ihnen vertretenen Gläubiger erbracht haben, für den Anspruch auf Belohnung von entscheidender Bedeutung sein soll. Nicht die bloße Tatsache der Bevorrechtung als Gläubigerschutzverband kann den Belohnungsanspruch begründen, sondern nur die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Voraussetzung der Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger und der Vorbereitung eines Zwangsausgleichs ist im übrigen schon in der geltenden Fassung des § 46 Abs. 1 Z 8 enthalten.

Bemessungsgrundlage für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist die Entlohnung des Masseverwalters, wie es der derzeitigen Gerichtspraxis entspricht. Dadurch ergeben sich auch ein degressiver Tarif und eine Mindestbelohnung. Die konkreten Prozentsätze knüpfen beim Zwangsausgleich im wesentlichen an die bisherige Rechtsprechung an.

Entsprechend den Vorschlägen der Sozialpartner wird – entgegen der bisherigen überwiegenden Recht­sprechung – auch für den Fall, daß es im Konkursverfahren zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, also insbesondere bei Konkursaufhebung nach § 139, nicht aber nach § 166, eine Belohnung für alle am Verfahren beteiligten bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden vorgesehen, weil auch in diesem Fall in der Regel von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Tätigkeiten im Sinn des § 87a Abs. 1 Satz 1 erbracht werden.

Die Belohnung beträgt 10% der Entlohnung des Masseverwalter im Verwertungskonkurs. Im Fall der Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Belohnung 15% der Entlohnung des Masseverwalters.

Für die Aufteilung der Belohnung unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden werden einem Teil der Gerichtspraxis folgend und entsprechend den Vorschlägen der Sozialpartner zwei “Töpfe” gebildet.

Der Entwurf sieht vor, daß der erste “Topf” gleichteilig unter allen beteiligten bevorrechteten Gläubiger­schutzverbänden aufgeteilt wird. Dadurch soll insbesondere berücksichtigt werden, daß ein Teil der erbrachten Tätigkeiten unabhängig davon ist, wie viele Gläubiger der bevorrechtete Gläubigerschutz­verband vertritt.

Der zweite “Topf” soll nur zwischen solchen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufgeteilt werden, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes zum Großteil auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind (Abs. 2). Damit wird auf die mit 1. April 1999 inkrafttretende Bervorrechtung des Insolvenzschutzverbandes für Arbeitnehmer (ISA) Bedacht genommen. Dieser bevorrechtete Gläubigerschutzverband wird überwiegend Arbeitnehmer vertreten, deren Forderung großteils auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergehen. Dies bedeutet aber, daß es sich hier um eine einheitliche Gläubigerposition handelt, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihn nur bei der Aufteilung aus dem ersten Topf zu berücksichtigen. Erwähnt sei aber, daß im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eine Pauschalbelohnung von 750 S für jeden vertretenen Anspruchsberechtigten vorgesehen wird.

Maßgebend für die Aufteilung des zweiten “Topfes” soll die Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger sein, weil anzunehmen ist, daß derjenige bevorrechtete Gläubigeschutzverband, der mehr Gläubiger vertritt, auch einen entsprechend größeren Beitrag zur Ausforschung von Vermögen oder von Anfechtungsansprüchen und zum Zustandekommen eines Zwangsausgleichs leistet und grundsätzlich auch höhere Aufwendungen hat. Im übrigen ist eine sich an der Anzahl der Gläubiger orientierende Regelung für die Gerichte praktikabler als eine solche, die auf die Höhe der Forderungen abstellt.

Was die Aufteilung der beiden “Töpfe” betrifft, so soll der erste mit 30% und der zweite mit 70% dotiert werden. Damit schlägt der Entwurf eine mittlere Linie zwischen den im Gesetzwerdungsprozeß erstatteten divergierenden Vorschlägen sowie zwischen den derzeitigen unterschiedlichen Berechnungsmethoden in der Gerichtspraxis ein.

Die Berechnung der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie beim Masseverwalter, also unter Festsetzung einer Regelbelohnung, von der das Gericht abweichen kann. Auch diese Regelbelohnung ist für den “Normalfall” eines Konkursverfahrens vorgesehen. Dieser liegt vor, wenn die Verbände ihren Aufgaben im üblichen Umfang nachgekommen sind. Auch hier führt aber nicht jede Abweichung vom Regelfall automatisch zu einer Erhöhung bzw. Herabsetzung der Belohnung. Es ist vielmehr das Gesamtbild des Verfahrens für die Entscheidung über ein Abgehen von der Regelbelohnung gemäß Abs. 3 maßgeblich. Beim Abgehen von der Regelbelohnung hat das Gericht die §§ 82b und 82c sinngemäß sowie die Kriterien des Abs. 1 anzuwenden. Dabei kann unter sinngemäßer Anwendung von § 82b Z 1 im Zwangsausgleich auch die Höhe der Forderungen berücksichtigt werden, weil im Zwangsausgleich auch die Höhe des Kapitals von besonderer Bedeutung ist. Es wird dadurch dem Gericht ermöglicht, im Einzelfall die Bemessung der Belohnung nach der von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden erbrachten Leistung vorzunehmen. Außergewöhnliche Umstände, die schon bei der Bemessung der Entlohnung des Masseverwalters berücksichtigt wurden, dürfen aber keinesfalls nochmals zu einer Erhöhung der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände führen.

Zu Z 7 (§ 114a Abs. 3):

Auf die Erläuterungen zu § 75 wird verwiesen.

Zu Z 8 (§ 114b):

Nach § 114b hat der Masseverwalter schon derzeit in der Berichtstagsatzung Stellung zu nehmen, ob das insolvente Unternehmen fortzuführen oder zu schließen ist. Zwar sind in Anbetracht des begrenzten Zeitraums für die Entscheidungsfindung umfangreiche betriebswirtschaftliche Analysen zur zukünftigen ertrags- und finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens nur eingeschränkt möglich, dennoch wird durch die neue Bestimmung klargestellt, daß es unverzichtbar ist, daß der Masseverwalter seine weitere Vorgangsweise ausreichend begründet und sie für Gericht und Gläubiger transparent darstellt, damit sein Bericht auch einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden kann. Damit wird sichergestellt, daß die Entscheidungen nach einheitlichen Standards getroffen werden und die Gläubiger die Möglichkeit haben, die Vor- und Nachteile der einzelnen Szenarien wirtschaftlich nachzuvollziehen.

Die durchzuführende Marktanalyse soll Aufschluß über die künftige Wirtschaftsentwicklung der Branche geben (Wachstumsentwicklung, Preis- und Kostenentwicklung) und den Stellenwert des Unternehmens am Markt sichtbar machen.

Im Rahmen einer Unternehmensanalyse sollen vom Masseverwalter auch die Betriebsorganisation (Produktion, Verwaltung, Logistik) und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung aufgezeigt und der Zustand des Anlagevermögens dargestellt werden.


Mit Hilfe einer Finanzanalyse soll festgestellt werden, ob die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. Der Masseverwalter hat daher anhand eines kurz- oder mittelfristigen Finanzplans seine Einschätzung über die Weiterführung oder Schließung darzulegen, wobei das Ausschöpfen sämtlicher Finanzierungspotentiale nachzuweisen ist.

Für die Durchführung derartiger Analysen sowie auch für die Fortbestandsprognose soll nur in Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Schwierigkeit, ein Sachverständiger bestellt werden; dabei ist insbesondere auf das Verhältnis der voraussichtlichen Kosten für einen Sachverständigen zur vorhandenen Masse Bedacht zu nehmen (so auch § 81 Abs. 4).

Zu Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zu § 75 verwiesen.

Zu Z 9 (§ 119):

Abs. 2 Z 6 ergänzt § 82c, der die Entlohnung des Masseverwalters für die Verwertung einer Sondermasse regelt. In Abs. 2 Z 6 wird festgelegt, daß sich der Kostenersatz des Masseverwalters bei exekutiver Verwertung einer Sondermasse (ausschließlich) nach § 82d richtet. Tarifmäßige Kosten im Exekutionsverfahren stehen ihm daher nicht zu, weil eine “doppelte” Entlohnung nach § 82d und nach dem RATG nicht sachgerecht wäre. Auf die Erläuterungen zu § 82d wird verwiesen.

Mit dem IRÄG 1997 wurde in Abs. 5 eine Sonderbestimmung eingeführt, daß eine Ausscheidung von Forderungen und Sachen aus der Konkursmasse bei juristischen Personen nicht möglich ist. Nach den bislang gewonnenen Erfahrungen hat sich diese Bestimmung in der Praxis nicht bewährt und zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Konkursverfahren bzw. zu zusätzlichen Belastungen für die Konkursmasse geführt. Die Bestimmung soll daher – dem Wunsch der Praxis entsprechend – wieder aufgehoben werden.

Zu Z 10 (§ 125):

Diese Bestimmung regelt die Geltendmachung der Entlohnung des Masseverwalters und deren Bestimmung durch das Gericht. Im Sinn der angestrebten Vereinheitlichung soll der Masseverwalter nunmehr dazu verpflichtet werden, in jedem Fall die Höhe der beanspruchten Entlohnung zu begründen und insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung sowie die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit nachvollziehbar darzustellen, um so dem Konkursgericht die je nach Lage des Falles erforderlichen Informationen über die vom Masseverwalter getätigte Mühewaltung und die erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Durch die Neuregelung des Abs. 2 soll klargestellt werden, daß die Entlohnung des Masseverwalters in einem Pauschalbetrag zu bemessen ist. Das Konkursgericht soll daher unter Berücksichtigung der in den §§ 82b und 82c genannten Kriterien ausgehend von der Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a eine Ermessensentscheidung treffen, die aber nur ausnahmsweise nötig sein wird, weil nicht jede Abweichung vom Regelfall zu einer Erhöhung bzw. Herabsetzung des Entlohnungsanspruches führen wird, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen. Vom Konkursgericht, dem auch sonst Entscheidungen über schwerwiegendste Fragen im Lauf eines Konkursverfahrens zukommen (Unternehmensfortführung oder
-schließung, Bestätigung eines Zwangsausgleichs), ist durchaus auch in der Frage der Entlohnung eine angemessene Entscheidung auf Grundlage der angeführten Kriterien zu erwarten.

Zu Z 11 (§ 125a):

Für die Unternehmensfortführung sieht der Entwurf keine Regelentlohnung vor. Vielmehr soll der Masseverwalter, falls er für die Unternehmensfortführung eine die Regelentlohnung übersteigende Entlohnung beanspruchen möchte, spätestens in der Berichtstagsatzung eine Aufstellung über seine Kosten bzw. über die Kosten für erforderlichenfalls beizuziehende dritte Personen vorlegen, um voraussichtliche Kosten, die über die fiktive Regelentlohnung hinausgehen, zu beanspruchen. Legt er in der Berichtstagsatzung keinen Kostenvoranschlag vor, so soll ihm für die Unternehmensfortführung keine gesonderte Entlohnung zugesprochen werden können. Hält der Masseverwalter im Lauf des Verfahrens eine Abweichnung von mehr als 15% für erforderlich, so soll er dies dem Gericht mitteilen. Tut er dies nicht, so können Kosten, die über den ursprünglichen Betrag um mehr als 15% hinausgehen, nicht zugesprochen werden. In beiden Fällen soll der Gläubigerausschuß angehört werden. Dies ist nicht erforderlich und wird daher nicht vorgesehen, wenn der Kostenvoranschlag in der Berichtstagsatzung erörtert wird. Fragen der Rechtsmittelberechtigung sind im Zusammenhang mit dieser Bestimmung nicht zu regeln, weil über den Kostenvoranschlag kein Beschluß zu fassen ist.

Der Verweis auf § 125 stellt klar, daß auch in diesem Fall vom Gericht ein Pauschalbetrag zuzusprechen ist und der Masseverwalter zur Begründung für die Höhe seiner (zusätzlichen) Entlohnung eine den Erfordernissen des § 125 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Aufstellung über die von ihm voraussichtlich zu erbringenden Tätigkeiten vorzulegen hat.

Zu Z 12 (§ 127 Abs. 1):

Der Verweis auf § 125 Abs. 1 und 2 stellt klar, daß die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände bei ihrem Antrag auf Belohnung die Höhe der beanspruchten Belohnung nachvollziehbar wie ein Masseverwalter zu begründen haben. Desgleichen haben sie anzugeben, ob und inwiefern die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 im konkreten Fall erfüllt sind, um so dem Konkursgericht die je nach Lage des Falles erforderlichen Informationen über die Mühewaltung und die Leistungen zur Verfügung zu stellen, die unter Umständen auch ein Abgehen von der Regelbelohnung erforderlich machen können.

Auch die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände soll vom Gericht nach freiem Ermessen in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Zu Z 13 (§ 139 Abs. 2):

Zum Entfall des bisherigen 2. Satzes wird auf die Erläuterungen zu § 75 verwiesen.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses fällt die Prozeß­sperre weg. Die Kenntnis dieser Tatsache ist für die Gläubiger, aber auch für Gerichte, wichtig. Es wird daher festgelegt, daß die Rechtskraft der Konkursaufhebung sowohl nach § 139 als auch nach den übrigen Bestimmungen der KO (§§ 157, 166, 167, 196, 213) in der Insolvenzdatei anzumerken ist.

Zu Z 14 (§ 149 Abs. 1):

Während im Zwangsausgleichsverfahren derzeit Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungs­rechte zum Teil gedeckt sind, mit der Gesamtforderung am Verfahren teilnehmen, sieht die diesbezügliche Bestimmung für das Ausgleichsverfahren vor (§ 46 Abs. 1 AO), daß solche Gläubiger nur mit dem (mutmaßlichen) Ausfall teilnehmen. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht sachgerecht. Sie zu beseitigen, ist auch erforderlich, damit die Entlohnung von Masse- und Ausgleichsverwaltern in Zwangsausgleich und Ausgleich, die ja nach dem Erfordernis berechnet wird, bei gleicher Sachlage gleich hoch ist. Aus diesem Grund wird eine dem § 46 Abs. 1 AO entsprechende Bestimmung nunmehr auch für das Zwangsausgleichsverfahren vorgesehen. Überdies wird festgelegt, daß § 66 AO sinngemäß anzuwenden ist, was der Rechtsprechung des OGH entspricht.

Zu Z 15 (§ 152 Abs. 2):

Auf die Erläuterungen zu § 75 wird verwiesen.

Zu Z 16 (§ 157b Abs. 3):

Auch die Entlohnung des Sachwalters war bislang gesetzlich nicht geregelt. Nunmehr wird vorgesehen, daß sie 10% der Entlohnung des Masseverwalters beträgt, falls es dem Sachwalter nicht obliegt, Vermögen zu verwerten. Andernfalls ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1, also auf Grundlage des Verwertungserlöses, zu berechnen.

Durch den Verweis auf die §§ 82b und 82c wird festgelegt, daß auch hier das Gericht von der Regelentlohnung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abweichen kann.

Zu Z 17 (§ 166):

Die im IRÄG 1997 erfolgte Neuregelung, daß eine Aufhebung des Verfahrens nach dieser Bestimmung nur vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse möglich ist, soll wieder aufgehoben werden, um im Hinblick auf die an die Konkursaufhebung anknüpfenden Rechtsfolgen – insbesondere auch im Hinblick auf § 12 und die Tatsache, daß ein Erlöschen der Absonderungsrechte nur sachgerecht ist, wenn die Konkursgläubiger tatsächlich etwas erhalten – den Fall des § 166 so zu umschreiben, daß eine entsprechende Abgrenzung zu § 139 gewährleistet ist.

Zu Z 18 (§ 168):

Auf die Erläuterungen zu § 75 wird verwiesen.

Zu Z 19 (§ 170):

Das Erfordernis der verpflichtenden Aufnahme des Inventars bei geringfügigen Konkursen durch den Gerichtsvollzieher ist nicht sachgerecht. Das Gericht soll auch in diesen Fällen entscheiden, ob es zweckmäßiger ist, das Inventar durch den Gerichtsvollzieher oder den Masseverwalter errichten zu lassen.

Zu Z 20 (§ 191a):

Auf Grund der Tatsache, daß eine Bestimmung über die Entlohnung des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde und die bisherige Bestimmung des § 191 ohnedies mit 1. Jänner 2000 außer Kraft treten wird, erhält der bisherige § 191 aus systematischen Gründen die Bezeichnung “§ 191a”.

Zu Z 21 (§ 191):

Die Regelungen über die Entlohnung des Masseverwalters gelten auch im Schuldenregulierungsverfahren. Da die Tätigkeit des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren in der Regel weniger aufwendig ist als in sonstigen Konkursverfahren, ist es erforderlich, für derartige Verfahren eine niedrigere Mindestentlohnung festzusetzen. Da überdies die allgemeinen Bestimmungen über die Entlohnung des Masseverwalters gelten, kann das Gericht bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinn des § 82c aber auch eine geringere Entlohnung festsetzen.

Da die Entlohnungen der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren dementsprechend niedriger sein werden und darüber hinaus in einer Mehrzahl der Fälle gar kein Masseverwalter bestellt wird, erschien es nicht sinnvoll, für derartige Verfahren eine zu starre Regelung für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände und insbesondere für die Aufteilung der Belohnung unter diesen vorzusehen. Es wurde daher vorgesehen, daß die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit, falls sie die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 erfüllen, grundsätzlich einen Anspruch auf Belohnung haben, wobei diese vom Gericht im Einzelfall nach freiem Ermessen zu bestimmen ist.

Zu Art. II (Ausgleichsordnung):

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 20c Abs. 3):

Auf die Erläuterungen zu § 75 KO wird verwiesen.

Zu Z 4 (§ 23):

Zu Z 5 wird auf die Erläuterungen zu § 46 KO verwiesen.

Der bisherige Abs. 2 wurde aus systematischen Gründen – geändert – in den neuen § 35a übernommen.

Zu Z 5 (§§ 33, 33a):

§ 33 Abs. 1 entspricht im wesentlichen der Bestimmung des § 82a KO. Dies ist sachgerecht, weil der Ausgleichsverwalter ähnliche Leistungen zu erbringen hat wie der Masseverwalter im Zwangsausgleichs­verfahren. Da der Masseverwalter neben der Entlohnung für den Zwangsausgleich zusätzlich auch für das Konkursverfahren und eine allfällige Unternehmensfortführung entlohnt wird, wurden sowohl die Prozentsätze als auch die Degressionsstufen anders gewählt. Auch hier wurde versucht, eine Mittellösung zwischen allen derzeit von den verschiedenen Gerichten zugesprochenen Entlohnungen zu treffen. Durch die Mindestentlohnung und höhere Prozentsätze im unteren Bereich soll auch hier eine angemessene Entlohnung vorgesehen werden, während durch eine gewisse “Deckelung” im obersten Bereich gewährleistet wird, daß es nicht zu unangemessen hohen Entlohnungen kommt.

Der Verweis auf die §§ 82b und 82c KO stellt klar, daß auch das Ausgleichsgericht bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in sinngemäßer Anwendung der dort festgelegten Kriterien von der Regelentlohnung abweichen kann.

Die Neuregelungen in § 33a entsprechen den Änderungen des § 125 KO.

Zu Z 6 (§ 35a):

Die Bestimmung über die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände entspricht im wesent­lichen den §§ 87a und 127 KO.

Unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung und auf Grund der Tatsache, daß von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in Ausgleichsverfahren üblicherweise besonders hohe Leistungen erbracht werden, steht ihnen hier im Regelfall eine Belohnung von 20% des Ausgleichs­verwalterhonorars zu. Durch den Verweis auf §§ 82b und 82c KO wird klargestellt, daß das Gericht auch hier die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände entsprechend der von diesen erbrachten Leistungen erhöhen oder herabsetzen kann.

Zu Z 7 (§ 49 Abs. 2):

Auf die Erläuterungen zu § 75 KO wird verwiesen.

Zu Z 8 (§ 59 Abs. 6):

Auf die Erläuterungen zu § 157b KO wird verwiesen.

Zu Art. III (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 1):

Nach geltender Rechtslage gebührt IAG für laufendes Entgelt in der Normalarbeitszeit einschließlich anteiliger Sonderzahlungen (exklusive Überstunden), die vor mehr als sechs Monaten vor zB der Konkurseröffnung fällig geworden sind nur dann, wenn der Arbeitnehmer diese Ansprüche bis zu dieser Konkurseröffnung arbeitsgerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hat.

Die Praxis hat gezeigt, daß es Fälle gibt, wo beispielsweise der Arbeitnehmer wegen der Entgeltrück­stände berechtigt vorzeitig austritt, mit dem Arbeitgeber diesbezüglich eine Ratenvereinbarung schließt, dieser eine Zeitlang die vereinbarten Raten entrichtet, dann aber im Hinblick auf seine schlechter werdende wirtschaftliche Situation hiezu nicht mehr in der Lage ist; die Fälligkeit der noch ausstehenden Ansprüche ist – bezogen auf den Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung – vor mehr als sechs Monaten eingetreten. Um zu verhindern, daß für solche Ansprüche kein IAG gebührt, soll die Bestimmung dahingehend klargestellt werden, daß der Sechs-Monats-Zeitraum dann vom Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist, wenn dieses vor der Konkurseröffnung beendet worden ist.

Zu Z 2 und 5 (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 7):

Erhält der Arbeitnehmer – womöglich nach einem längeren Rechtsstreit mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber – die ihm zustehenden ausständigen Entgeltansprüche zu einem Zeitpunkt ausbezahlt, der knapp vor der späteren zB Konkurseröffnung liegt, kann ihn der Masseverwalter nach den Anfechtungs­bestimmungen der Konkursordnung wegen Erhalt der Zahlung “zur Unzeit” dazu verhalten, diese Beträge zurückzuerstatten. Im IESG (§ 7 Abs. 7) ist daher lediglich derzeit festgelegt, daß dann, wenn der Anfechtungsprozeß zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgeht, er also durch Urteil verpflichtet wird, die gegenständlichen Beträge zurückzuzahlen, diese Zahlungsverpflichtung auf den IAG-Fonds übergeht.

Um in Zukunft zu vermeiden, daß auch bei eindeutiger Situation der Arbeitnehmer gezwungen ist, gegen zB den Masseverwalter zu prozessieren (Anmerkung: ansonsten muß er zuerst das Geld zurückzahlen und kann erst danach den IAG-Antrag stellen), soll diese Zahlungsverpflichtung auch dann auf den IAG-Fonds übergehen, wenn der Arbeitnehmer lediglich auf Grund eines Aufforderungsschreibens nach Prüfung der Sachlage durch seinen Rechtsvertreter die Entgeltsansprüche zurückzuzahlen hat. Demgemäß ist auch § 6 Abs. 1 Z 5 anzupassen, da die sechsmonatige Antragsfrist ab dem nachweislichen Erhalt dieses Aufforderungsschreibens zu laufen beginnen soll.

Zu Z 3 und 4 (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4):

Durch Novellen zum AVG und zum Zustellgesetz durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 wurde unter anderem festgelegt, daß Anträge und auch Behördenerledigungen, somit auch Bescheide, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden können.

Das soll auch für den Bereich des IESG grundsätzlich möglich sein.

Zu Z 6 (§ 13c):

Im Zuge der Überlegungen, die Bestimmungen über die Entlohnung von Masse- und Ausgleichsverwalter sowie der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände neu zu ordnen, ist auch die Frage aufgetaucht, ob dann, wenn ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband einen Arbeitnehmer statutengemäß unentgeltlich vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vertritt und für die Beantragung von IAG die geltend gemachten Ansprüche des Arbeitnehmers in der ihm gebührenden Nettohöhe berechnet, Ersatz für die ihm erwachsenden Kosten erhalten soll.

Nach geltender Rechtslage wird IAG für solche Kosten dem Anspruchsberechtigten ersetzt, die dieser zB auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Urteiles vom Arbeitgeber zu erhalten hat, aber wegen der inzwischen eingetretenen Insolvenz nicht mehr vergütet erhält.

Nach § 3 Abs. 1 erster Satz IESG gebührt IAG in “Nettohöhe”, das heißt, daß dem Anspruchsberechtigten sein Bruttoanspruch abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ausbezahlt wird; somit ist es eine wesentliche Voraussetzung für die Ermittlung des Anspruches, die entsprechende Nettohöhe im vorstehenden Sinne zu kennen. Ist der Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, hat dieser die erforderlichen Berechnungen jedenfalls vorzunehmen und ua. den ermittelten Nettobetrag dem Arbeitnehmer auszu­folgen; im Fall der Insolvenz erfolgt diese Berechnung oft nicht mehr.

Kann das Bundessozialamt davon ausgehen, daß eben diese Nettohöhe schon im Zuge der Beantragung von IAG ordnungsgemäß ausgewiesen ist, erfolgt die Zuerkennung von IAG nach Durchführung der sonst noch zu pflegenden Erhebungen rascher als sonst an den Anspruchsberechtigten.

Ferner ist es bei jährlich durchschnittlich 28 000 Neuanträgen auf IAG von wesentlicher Bedeutung, daß das Verfahren in rationeller Form und so weit als möglich unstrittig abgewickelt werden kann.

Nur so ist es möglich, daß der IAG-Fonds bzw. die Bundessozialämter zeit- und ressourcensparend und innerhalb vertretbarer Fristen ihrem gesetzlichen Auftrag zur raschen Bearbeitung der IAG-Anträge entsprechen können. Dies ist aber nicht nur aus Gründen einer bürgernahen Verwaltung wichtig, sondern auch deshalb, weil eine verlängerte Verfahrensdauer und eine große Anzahl strittiger Verfahren einen erhöhten Leistungsaufwand durch höhere Zahlungen für Verzugszinsen und eine höhere Prozeßkosten­belastung zur Folge haben.

Es ist daher aus den eben dargelegten Überlegungen von Vorteil, wenn eine möglichst große Anzahl von IAG-Antragstellern kompetent vertreten wird und die Zusammenarbeit zwischen der Rechtsvertretung der Antragsteller und den Bundessozialämtern möglichst flächendeckend nach einem einheitlichen, die Besonderheiten in regionaler Hinsicht berücksichtigenden, Standard erfolgen kann. Dadurch kann ein zweckmäßiges, sparsames und rasches Verfahren erst gewährleistet werden.

Der Nutzen für den IAG-Fonds und die Bundessozialämter besteht dabei vor allem in den folgenden Leistungen eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes:

Hoher Vertretungsgrad und dadurch Ermöglichung und Sicherstellung einer einheitlichen rationellen Arbeitsweise nach folgendem Muster:

–   Stellung der IAG-Anträge in einer mit den Bundessozialämtern akkordierten standardisierten Form;

–   Geltendmachung der Ansprüche auf Nettobasis und dadurch Entfall der Verpflichtung, die Kosten einer allenfalls sonst erforderlichen Nettoberechnung aus Mitteln des IAG-Fonds tragen zu müssen;

–   Vorprüfung strittiger Ansprüche zur möglichst weitgehenden Vermeidung nachfolgender Prozesse nach dem ASGG und des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes;

–   Austausch von Daten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung.

Die Wahrnehmung der Vertretung der Antragsteller unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze im Sinne einer rationellen Verfahrensabwicklung aus Sicht des IAG-Fonds und der Bundessozialämter ist daher für diese von großem Nutzen.

Der Mehraufwand, der für einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband dabei dadurch entsteht, daß er sich nicht auf das zur Rechtsvertretung der Arbeitnehmer rechtlich und organisatorisch unbedingt Notwendige beschränken kann, sondern darüber hinaus die Verfahrensabwicklung und -organisation mit den Bundessozialämtern koordinieren muß, soll nun durch den Pauschalbetrag in der im § 13c Abs. 1 vorgeschlagenen Weise abgegolten werden.

In diesem Pauschalbetrag sind bereits enthalten die einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband erwachsenden Portospesen für den IAG-Antrag und für sonstige Schriftsätze an das Bundessozialamt. Ferner sind mit diesem Betrag auch die Kosten eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters abgedeckt, die ein solcher Gläubigerschutzverband selbst zur Erfüllung seiner Aufgaben allenfalls heranziehen muß.

Nicht hingegen soll dadurch die Mitwirkung solcher Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren selbst abgedeckt werden; diesbezüglich ist auf die diesbezüglichen Vorschläge zur Abänderung der KO und AO zu verweisen.

Nimmt ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband die Vertretung von IAG-Antragstellern nach den vorstehend angeführten Grundsätzen wahr, so steht ihm die Teilabgeltung seines tatsächlichen Aufwandes im Pauschalweg des § 13c Abs. 1 zu, sofern er auch den Nachweis erbringt, daß die Vertretung von Anspruchsberechtigten im Verfahren vor dem Bundessozialamt laut seinen Verbandsstatuten kostenlos erfolgt. Dadurch soll ausgeschlossen werden, daß jene Kosten, die durch das IESG-Pauschale nicht gedeckt sind, von einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband auf einen Anspruchsberechtigten überwälzt werden können.

Selbstverständlich kann sich ein Anspruchsberechtigter, der sich nicht von einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten läßt, auch in Zukunft zB zur Ermittlung der Nettobasis seiner Ansprüche selbst eines Steuerberaters bedienen; in einem solchen Fall hat natürlich ein solcher Anspruchsberechtigter für die ihm daraus erwachsenden Kosten Anspruch auf IAG. Dies gilt weiterhin ungeachtet der Tatsache, daß die dadurch im Einzelfall entstehenden Kosten ein Mehrfaches des Pauschalbetrages gemäß § 13c betragen, ohne daß dadurch alle Vorteile für den IAG-Fonds und die Bundessozialämter erreicht werden können, wie sie mit der Tätigkeit eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes in der oben dargestellten Weise verbunden sind.


Gemäß § 13c Abs. 2 sollen die erwähnten 750 S nach dem sich nach § 108a ASVG ergebenden Ausmaß (= jährliche Anpassung der Höchstbeitragsgrundlagen in der Sozialversicherung) valorisiert werden.

Der bevorrechtete Gläubigerschutzverband wird in regelmäßigen Zeitabständen die Anzahl der von ihm vertretenen Anspruchsberechtigten dem Fonds zu melden haben, der sodann nach entsprechender Überprüfung den sich daraus ergebenden Betrag (= Anzahl der Vertretenen x 750 S) an den Gläubigerschutzverband überweisen wird. Die näheren Modalitäten bezüglich Meldung der Anzahl der Vertretenen einerseits und der Überweisung andererseits werden sinnvollerweise im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Gläubigerschutzverband und dem Fonds festzulegen sein.

Zu Z 7 (§ 17a):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten. Die Änderungen sollen grundsätzlich mit 1. Mai 1999 in Kraft treten und, ausgenommen die vorgeschlagenen Änderungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und des neuen § 13c, für Insolvenzen gelten, die ab diesem Zeitpunkt eintreten. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 in der vorgeschlagenen Form sollen sofort mit 1. Mai 1999 in Anwendung gelangen können; es ist allerdings darauf zu verweisen, daß ihre konkrete Anwendung von den jeweiligen technischen Möglichkeiten bei den Bundessozialämtern einerseits und vor allem bei den Rechtsvertretern der Arbeitnehmer andererseits abhängt.

Zu Art. IV (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen):

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich mit 1. Mai 1999 in Kraft treten. Sämtliche Änderungen betreffend den Entfall von individuellen Zustellungen sollen mit der Einführung der Insolvenzdatei am 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Soweit diese Bestimmungen Zustellungen in Schuldenregulierungs­verfahren an die Finanzprokuratur betreffen, treten sie auf deren Wunsch bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.