1603 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenan­stalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.”

2. § 9 Abs. 5 lautet:

“(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

           1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),

           2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),

           3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 und

           4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.”

3. § 19a lautet samt Überschrift:

“Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken

§ 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.

(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftdienstes der Apotheken gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit­schaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:

           1. verlängerte Dienst von bis zu 32 Stunden,

           2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,

           3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und

           4. in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.

(3) Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.

(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei, von bis zu 32 Stunden durch drei und von mehr als 32 Stunden durch vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 13 Kalender­wochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.

(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zulassen.

(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.

(8) Leistet ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann

           1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von zwei Wochen muß ein entsprechender Ausgleich erfolgen;

           2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.

(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.”

4. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat “19c Abs. 4 Z 1 und 2” durch das Zitat “19d Abs. 3 Z 1 und 2” ersetzt.

5. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat “7 Abs. 3” durch das Zitat “7 Abs. 4” ersetzt.

6. In § 28 Abs. 1 werden die Z 1 bis 7 durch folgende Z 1 bis 8 ersetzt:

           1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

           2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;

           3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 der § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;

           4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungs­pflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;

           5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;

           6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;

           7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder

           8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen,”

7. In § 33 Abs. 1g wird das Zitat “§ 1 Abs. 2 Z 10 und 11” durch das Zitat “§ 1 Abs. 2 Z 9 und 10” ersetzt.

8. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:

“(1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”


Artikel II


Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck “pharmazeutische Fachkräfte” durch den Ausdruck “andere vertretungsberechtigte Apotheker” ersetzt.

2. § 21 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

“(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreich­barkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekergesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.

(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.”

3. In § 27 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 10 bis 18, 22b” durch das Zitat “§§ 10 bis 22b” ersetzt.

4. Nach § 33 Abs. 1e wird folgender Abs. 1 f eingefügt:

“(1f) § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,”

2. In § 1 Abs. 2 wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekenge­setzes.”

3. In § 3 Abs. 3 wird der Klammerausdruck “(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 9)” durch den Klammerausdruck “(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 10)” ersetzt.

4. § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. die Arbeitszeit der Ärzte/Ärztinnen sowie der Apotheker/innen 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, 49 Stunden,”

5. Nach § 15 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Apotheken sind an die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung anzupassen. Ferner gelten derzeit die Bestimmungen des § 19a AZG für Anstaltsapotheken nur dann, wenn sie nicht in Krankenanstalten der Gebietskörper­schaften eingerichtet sind.

Ziel:

Anpassung an die EU-Richtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Apothekenbetriebes und der Erfordernisse bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sowie die Schaffung von arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Apotheker in Anstaltsapotheken von Krankenanstalten der Gebietskörperschaften.

Inhalt:

Ermöglichung der Zulassung von verlängerten Diensten durch Kollektivvertrag, Festsetzung von entsprechenden Ausgleichruhezeiten. Die Aufnahme der Apotheker in Anstaltsapotheken als Gesundheits­beruf in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und die Ermöglichung der Leistung von verlängerten Diensten.

Alternative:

Beibehaltung des derzeitigen EU-widrigen Rechtszustandes.

Kosten:

Den Gebietskörperschaften werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

EU-Konformität:

Bei Verwirklichung des Entwurfes ist EU-Knformität gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Arbeitszeitgesetz wurde durch die Novelle, BGBl. I Nr. 46/1997, weitgehend an die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [CELEX Nr. 393L0104] angepaßt. Die entsprechende Änderung der Sonderbestimmungen für angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken wurde noch offen gelassen, da zusätzliche Beratungen notwendig waren.

Die derzeitigen Sonderbestimmungen lassen abweichende Regelungen über Arbeitszeiten und Ruhezeiten durch Kollektivvertrag weitgehend unbeschränkt zu. Der geltende Kollektivvertrag sieht in bestimmten Fällen Wochenarbeitszeiten bis zu 168 Stunden, also durchgehende Dienste mit Bereitschaftszeiten in der Dauer von einer Woche vor. Derartige Arbeitszeiten sind mit der EU-Richtlinie und dem Arbeitnehmer­schutz nicht vereinbar.

Durch den vorliegenden Entwurf werden durchgehende Bereitschaftsdienste, die für den Betrieb einer Apotheke und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendig sind, im zeitlich beschränkten Umfang zugelassen, gleichzeitig jedoch die notwendigen Ausgleichsruhezeiten festgesetzt.

Die Regelungen des Arbeitsruhegesetz halten sich zwar im Rahmen der EU-Richtlinie, Detailanpassungen sind jedoch notwendig.

Mit der Änderung des KA-AZG wird erreicht, daß alle vertretungsberechtigten Apotheker in Anstaltsapotheken arbeitszeitrechtlichen Regelungen unterliegen. Dies war bisher bei Apothekern in Anstaltsapotheken von Krankenanstalten der Gebietskörperschaften nicht gegeben, da diese aus dem Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind.

Nachdem die Apotheker Angehörige eines Gesundheitsberufes sind, wurden sie in die Liste der Gesundheitsberufe, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Geltung hat, aufgenommen. Ferner wurde für diese Arbeitnehmergruppe die Leistung von verlängerten Diensten in der Dauer jener der Ärzte zugelassen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11, hinsichtlich Art. 3 auch auf Art. 21 Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 9 Abs. 2, 3 und 5):

§ 9 sieht eine Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden, der Arbeitszeit in einzelnen Wochen von 50 Stunden und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden vor. Die neuen Arbeitszeitgrenzen für bestimmte Arbeitnehmer in Apotheken müssen daher in die Aufzählung der Ausnahmen von diesem Grundsatz aufgenommen werden. Die Überschreitung ist nur insoweit möglich, “als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist”. Eine weitere Ausdehnung ist also nicht erlaubt.

Ferner enthält § 9 Abs. 2 die Korrektur zu einem Redaktionsversehen anläßlich der letzten Novellen.

Zu Z 3 (§ 19a):

Zu Abs. 1:

Die Einschränkung des Geltungsbereiches der Sonderbestimmungen auf öffentliche Apotheken ergibt sich aus der Einbeziehung der Apotheker von Anstaltsapotheken in das KA-AZG. Der bisher verwendet Ausdruck “angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte” umfaßt auch Aspiranten, die jedoch keine Bereitschaftsdienste leisten dürfen. Es wird daher nunmehr der Ausdruck “Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker” verwendet. Die ausdrückliche Bezeichnung des Apo­thekenleiters als “Angestellter” kann entfallen, da in diesem Absatz von den “Arbeitnehmern” gesprochen wird. Angestellte Apothekenleiter sind nicht grundsätzlich als leitende Angestellte anzusehen und damit gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen. Zur Verdeutlichung dieses Umstandes werden sie in § 19a eigens erwähnt. Ob einem angestellten Apothekenleiter maßgebliche Führungsaufgaben übertragen sind und er damit als leitender Angestellter zu qualifizieren ist, muß im Einzelfall nach seinen Dispositionsbefugnissen entschieden werden. In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmer in Apotheken gelten ausschließlich die allgemeinen Regelungen.

Auch für die vertretungsberechtigten Apotheker gelten die allgemeinen Regelungen insoweit, als nicht in den folgenden Absätzen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen werden.

In den Abs. 2 bis 5 werden abweichende Regelungen für jene Arbeitnehmer getroffen, die zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Dienstbereitschaft der Apotheken Arbeitsbereitschaft leisten. Abs. 6 bis 8 enthalten Sonderbestimmungen für die übrigen Dienstnehmer.

Zu Abs. 2:

In Apotheken ist es üblich, daß einzelne Arbeitnehmer zusätzlich zur Arbeit während der Öffnungszeiten Bereitschaftsdienste während der Nacht zu leisten haben. Solche Dienste sind aus arbeitnehmerschutz­rechtlicher Sicht zwar bedenklich, zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Apotheken und der medizinischen Versorgung der Bevölkerung jedoch notwendig. Analog zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz werden solche Dienste als verlängerte Dienste bezeichnet.

Nach Abs. 2 ist ein durch Kollektivvertrag zugelassener verlängerter Dienst nur zulässig, soweit er nach gewöhnlichen Verlauf der Arbeit immer wieder anfällt und der Dienst in Arbeitsbereitschaft mehr als ein Drittel der gesamten Arbeitszeit beträgt.

Nach Z 1 ist durch die Begrenzung der verlängerten Dienste auf 32 Stunden die Leistung von aufeinanderfolgenden Bereitschaftsdiensten während der Nacht mit einem dazwischenliegenden Tagdienst nicht zulässig. Die Leistung von zwei aufeinanderfolgenden Tagdiensten mit einem dazwischenliegenden Nachtdienst ist zwar möglich, am zweiten Tag muß die Mittagsbereitschaft jedoch durch einen anderen Arbeitnehmer geleistet werden.

Z 2 läßt durchgehende Wochenenddienste zu. Ein anschließender Tagdienst am Montag ist nicht zulässig.

Verlängerte Dienste machen auch eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit erforderlich. Z 3 und 4 sehen eine Durchrechnungsregelung vor. Durch die Begrenzung der aufeinanderfolgenden Wochen mit einer Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden wird eine Aufteilung von überlangen Arbeitszeiten auf den gesamten Durchrechnungszeitraum angestrebt.

Zu Abs. 3:

Die Frage, ob es sich bei den verlängerten Diensten um Normalarbeitszeit oder um Überstunden handelt wird grundsätzlich durch § 6 Abs. 1 geregelt. Entsprechend der bisherigen Praxis soll der Kollektivvertrag jedoch abweichende Regelungen treffen können. Der § 6 Abs. 2 bleibt von der kollektivvertraglichen Dispositionsmöglichkeit unberührt.

Zu Abs. 4:

Die Dauer und Anzahl der Ruhepausen entspricht dem geltenden Kollektivvertrag und erscheint angesichts der langen Arbeitszeiten gerechtfertigt.

Auch für vertretungsberechtigte Apotheker gilt die Regelung des § 11 über die Ruhepausen, wobei nach der Judikatur des VwGH der Zeitpunkt der Ruhepausen im vorhinein festgelegt werden muß. Nach der EU-Richtlinie kann bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kontinuität des Betriebes gewährleistet sein muß, von der Regelung über die Ruhepause (Art. 4) abgewichen werden, wenn dafür gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Ist daher die Inanspruchnahme von Ruhepausen, in denen die Arbeitnehmer frei über ihre Zeit verfügen und daher auch ihren Arbeitsplatz verlassen können, nicht möglich, kann die Ruhepause entfallen, wenn ein Ausgleich im vorgeschriebenen Rahmen erfolgt. Solche organisatorischen Gründe können nur vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten verlängerten Dienstes allein in der Apotheke anwesend ist.

Zu Abs. 5:

Auch für vertretungsberechtigte Apotheker gilt die Regelung des § 12 über die tägliche Ruhezeit. Diese ist im Anschluß an die Tagesarbeitszeit oder im Anschluß an den verlängerten Dienst zu gewähren, soweit nicht zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die wöchentliche Ruhezeit nach dem ARG besteht.

Die EU-Richtlinie fordert eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum (Art. 3); dies ist bei verlängerten Diensten nicht gegeben. Abweichungen sind bei Notwendigkeit der Kontinuität des Betriebes zwar möglich, doch muß ein Ausgleich durch gleichwertige Ersatzruhezeiten vorgesehen werden. Aus der vorgesehenen Ausgleichsregelung ergibt sich, daß zB bei einem durchgehenden Dienst von 24 Stunden eine Ruhezeit um elf Stunden, bei einem durchgehenden Dienst von 32 Stunden um 19 Stunden und bei einem verlängerten Dienst von 48 Stunden um 36 Stunden verlängert werden muß.

Es kann entweder eine tägliche Ruhezeit nach § 12 oder eine wöchentliche Ruhezeit nach dem ARG verlängert werden. Es muß nicht die nächste, sondern eine beliebige Ruhezeit innerhalb der nächsten 13 Wochen verlängert werden. Es ist auch zulässig, die Ausgleichsruhezeiten für mehrere verlängerte Dienste an eine Ruhezeit anzuhängen.

Zur vergleichbaren Regelung des § 7 Abs. 3 KA-AZG wird verbreitet die Ansicht vertreten, daß eine Teilung der Ausgleichsruhezeiten zulässig ist, wobei jedoch ein Teil mindestens elf Stunden betragen muß. Bei Ausgleichsruhezeiten, die ein Mehrfaches von elf Stunden betragen, sind daher jeweils elf Stunden an andere tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten anzufügen. Der Rest ist in Zusammenhang mit anderen Ruhezeiten zu gewähren. Dieser Ansicht kann zugestimmt werden; sie ist auch auf § 19a Abs. 5 anwendbar.

Zu Abs. 6:

Für einzelne Arbeitnehmergruppen sieht § 7 Abs. 2 vor, daß der Kollektivvertrag bis zu zehn (anstelle der sonst möglichen fünf) zusätzliche Überstunden zulassen kann. Dies soll auch für vertretungsberechtigte Apotheker in jenen Apotheken gelten, in denen die Dienstbereitschaft der Apotheke nicht in Form von Arbeitsbereitschaft, sondern durch Ruferreichbarkeit aufrecht erhalten wird. In diesem Fall sind verlängerte Dienste nicht zulässig, ein höheres Überstundenausmaß ist jedoch zur Abdeckung der Arbeitseinsätze während der Ruferreichbarkeit notwendig.

Zu Abs. 7:

In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungs­berechtigter Apotheker auch außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zur Abgabe von Medikamenten in dringenden Fällen in einer angemessenen Zeit erreichbar sein. Zur Aufrechterhaltung dieser ununter­brochenen Bereitschaftsdienste, ohne Wechsel mit einer anderen Apotheke, ist es notwendig, daß Apotheker in einem höheren Ausmaß Dienste in Ruferreichbarkeit leisten. Die Zahl der aufeinander­folgenden Dienste in Ruferreichbarkeit wird jedoch begrenzt, um zu verhindern, daß die betroffenen Arbeitnehmer während zu langer Zeiträume in ihren Freizeitmöglichkeiten beschränkt sind.

Zu Abs. 8:

Zur Aufrecherhaltung von ununterbrochenen Bereitschaftsdiensten in Ruferreichbarkeit ist eine längere tägliche Arbeitszeit möglich, da während der Phase der Ruferreichbarkeit nur der tatsächliche Arbeitseinsatz als Arbeitszeit gewertet wird. Es kann die tägliche Arbeitszeit insgesamt auf bis zu zwölf Stunden (Tag- und Nachtdienst) ausgedehnt werden. Allerdings muß innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich für diese Freizeiteinschränkung erfolgen. Kommt es während des Dienstes in Ruferreichbarkeit zu einer Arbeitsleistung durch den Apotheker, so kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. In der Praxis bedeutet dies oft einen späteren Arbeitsbeginn am nächsten Tag.

In Apotheken, in denen keine weiteren pharmazeutischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Es wird daher eine Ersatzregelung vorgesehen. Es ist sowohl eine Verlängerung der täglichen Ruhezeit als auch der wöchentlichen Ruhezeit im Umfang von sechs Stunden zulässig.

Zu Abs. 9:

Dieser Absatz bezieht sich ausschließlich auf Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern (ohne Wechsel mit anderen pharmazeutischen Fachkräften), die in einer Apotheke gemäß Abs. 7 beschäftigt sind. Die Dauer einer solchen Beanspruchung wird auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt. Unmittelbar daran anschließend muß eine arbeitsfreie Ausgleichszeit erfolgen. Nach Konsumation des Ausgleichs kann der Vertreter seine Tätigkeit beim selben oder einem anderen Arbeitgeber wieder aufnehmen. Es handelt sich bei diesen Apothekenleitern um Vertreter für Urlaubszeiten, Krankenstände usw; sie decken sämtliche Dienste in Ruferreichbarkeit ab. Ruferreichbarkeit kann abweichend von Abs. 7 für den gesamten vierwöchigen Zeitraum vereinbart werden.

Mit Ende des Vertretungszeitraumes endet meist auch das Arbeitsverhältnis, sodaß die auch nach der EU-Richtlinie notwendigen Ausgleichszeiten nie konsumiert werden können. Der Entwurf sieht daher einen Ausgleichszeitraum vor. Sofern das Arbeitsverhältnis in Zukunft nicht ohnedies auch für den Ausgleichszeitraum abgeschlossen wird, tritt ex-lege eine Verlängerung ein.

Für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern werden eigene Ausgleichsbestimmungen normiert, da die im Abs. 8 vorgesehenen Ausgleichsbestimmungen auf Grund des durchgehenden vierwöchigen Vertretungszeitraumes nicht anwendbar sind.

Zu Z 4, 5 und 7 (§§ 20 Abs. 1, 27 Abs. 4 und 33 Abs. 1g):

Diese Bestimmungen enthalten Korrekturen zu Redaktionsversehen anläßlich der letzten Novellen.

Zu Z 6 (§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 8):


Die Neufassung der Sonderbestimmungen macht Anpassungen in den Strafbestimmungen erforderlich. Alle im AZG vorgesehenen Ruhezeitverlängerungen werden nunmehr in Z 3 zusammengefaßt (bisher war die Ruhezeitverlängerung bei Arbeitseinsätzen während der Ruferreichbarkeit in Z 7 enthalten). Die Begrenzung der Vertretungsdauer wurde in einer eigenen Z 8 unter Strafdrohung gestellt, da es sich um eine Arbeitnehmerschutznorm handelt.

Zu Z 8 (§ 33 Abs. 1j):

Die Änderung des § 33 Abs. 1g ist in die Aufzählung nicht aufzunehmen, da es sich dabei um die Korrektur einer früheren Inkrafttretensbestimmung handelt und derartige Bestimmungen selbst keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens haben.

Zu Art. II (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1):

Vergleiche die Erläuterungen zu § 19a Abs. 1 AZG (Art. I Z 3).

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 3 und 4):

Abs. 3 enthält eine Durchrechnungsmöglichkeit für Ruferreichbarkeit während der wöchentlichen Ruhezeit, Abs. 4 eine Zitatanpassung.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 1):

Während im Arbeitszeitgesetz Übertretungen der Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer­gruppen unter Strafsanktion stehen, ist dies im Arbeitsruhegesetz bisher nicht der Fall. Es wurde davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber bei Verletzung der Sonderbestimmungen wegen unzulässiger Überschreitung der Grundnormen zu bestrafen ist.

Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden nunmehr auch im Arbeitsruhegesetz die Sonderbestimmungen unter Strafdrohung gestellt.

Zu Art. III (Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

Bei dieser Bestimmung war eine Zitatanpassung vorzunehmen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 10):

Die Erläuterungen zu § 19a Abs. 1 AZG gelten sinngemäß.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):

Für die Vertreter/innen der Apotheker in Anstaltsapotheken muß ebenfalls die Mitwirkungsmöglichkeit an der Arbeitszeitgestaltung sichergestellt werden.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 4 Z 1):

Zur Sicherung der durchgehenden Versorgung der Spitalspatienten mit Medikamenten sind verlängerte Dienste für Apotheker in Anstaltsapotheken im selben Ausmaß wie für Ärzte notwendig.

Zu Z 5 (§ 15):

Zur besseren Übersicht wird § 15 neu geordnet.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Änderung des Arbeitszeitgesetzes


§ 9. (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

§ 9. (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.


(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.


(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei


                                                                                               1.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),

                                                                                               1.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),


                                                                                               2.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4) und

                                                                                               2.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),


                                                                                               3.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2.

                                                                                               3.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 und


 

                                                                                               4.                                                                                               Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.


Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken


§ 19a. Für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2, 3, 5 Abs. 1, 7 und 12 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, über Ruhezeiten sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

§ 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.

(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftdienstes der Apotheken gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:

                                                                                               1.                                                                                               verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden,


 

                                                                                               2.                                                                                               an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,


 

                                                                                               3.                                                                                               innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und


 

                                                                                               4.                                                                                               in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.


 

(3) Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.


 

(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei, von bis zu 32 Stunden durch drei und von mehr als 32 Stunden durch vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.


 

(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.


 

(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zulassen.


 

(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.


 

(8) Leistet ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann


 

                                                                                               1.                                                                                               die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von zwei Wochen muß ein entsprechender Ausgleich erfolgen.


 

                                                                                               2.                                                                                               die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.


 

(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftssperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichzeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.


§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 15b, 15e, 16, 18, 19c Abs. 4 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 15b, 15e, 16, 18, 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die


                                                                                               a)                                                                                               zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder

                                                                                               a)                                                                                               zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder


                                                                                               b)                                                                                               zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

                                                                                               b)                                                                                               zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.


§ 27. (4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 27. (4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.


§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die


                                                                                               1.                                                                                               Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

                                                                                               1.                                                                                               Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;


                                                                                               2.                                                                                               Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht gewähren;

                                                                                               2.                                                                                               Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;


                                                                                               3.                                                                                               die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 nicht gewähren;

                                                                                               3.                                                                                               die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;


                                                                                               4.                                                                                               die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;

                                                                                               4.                                                                                               die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;


                                                                                               5.                                                                                               Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder

                                                                                               5.                                                                                               Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;


                                                                                               6.                                                                                               Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten,

                                                                                               6.                                                                                               Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;


                                                                                               7.                                                                                               Arbeitnehmer entgegen § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder den Ausgleich gemäß § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,

                                                                                               7.                                                                                               Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder

 

                                                                                               8.                                                                                               Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen,


sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6 000 S zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6 000 S zu bestrafen.


§ 33. (1g) § 1 Abs. 2 Z 10 und 11, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 23, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 29 Abs. 2 und § 32b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 33. (1g) § 1 Abs. 2 Z 9 und 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 23, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 29 Abs. 2 und § 32b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.


 

(1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Änderung des Arbeitsruhegesetzes


§ 21. (1) Für angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

§ 21. (1) Für angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.


(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbarkeit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlicher Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.


 

(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.


§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c zweiter Satz, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.

§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.


 

§ 33. (1f) § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes


§ 1. (2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

§ 1. (2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten


                                                                                               1.                                                                                               Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

                                                                                               1.                                                                                               Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,


                                                                                               2.                                                                                               Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

                                                                                               2.                                                                                               Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,


                                                                                               3.                                                                                               Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

                                                                                               3.                                                                                               Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,


                                                                                               4.                                                                                               Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/ 1961,

                                                                                               4.                                                                                               Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/ 1961,


                                                                                               5.                                                                                               Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

                                                                                               5.                                                                                               Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,


                                                                                               6.                                                                                               Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

                                                                                               6.                                                                                               Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,


                                                                                               7.                                                                                               Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. Nr. 96/1998,

                                                                                               7.                                                                                               Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. Nr. 96/1998,


                                                                                               8.                                                                                               Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

                                                                                               8.                                                                                               Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,


                                                                                               9.                                                                                               Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990.

                                                                                               9.                                                                                               Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,


 

                                                                                               10.                                                                                               Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes.


§ 3. (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 9), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

§ 3. (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 10), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.


§ 4. (4) Bei verlängerten Diensten darf

§ 4. (4) Bei verlängerten Diensten darf


                                                                                               1.                                                                                               die Arbeitszeit der Ärzte/Ärztinnen 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, 49 Stunden,

                                                                                               1.                                                                                               die Arbeitszeit der Ärzte/Ärztinnen sowie der Apotheker/innen 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, 49 Stunden,


                                                                                               2.                                                                                               die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,

                                                                                               2.                                                                                               die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,


                                                                                               3.                                                                                               die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und

                                                                                               3.                                                                                               die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und


                                                                                               4.                                                                                               die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden

                                                                                               4.                                                                                               die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden


nicht überschreiten.

nicht überschreiten.


 

§ 15. (1b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.