1614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 2. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Depot­gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die bisherige Bezeichnung des XIX. Abschnitts wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:

“XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93. bis § 93b. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung”

Im XXIV. Abschnitt wird die Bezeichnung “§ 103. Übergangsbestimmungen” ersetzt durch die Bezeich­nung “§ 103. und § 103a. Übergangsbestimmungen”.

2. § 4 Abs. 6 lautet:

“(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 2a), so ist auch die betroffene Sicherungseinrichtung anzuhören.”

3. § 10 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll.”

4. Dem § 25 Abs. 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.”

5. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.”

6. § 38 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.”

7. § 61 Abs. 1 lautet:

“(1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirt­schaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungs­verbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.”

8. § 62 Z 1 lautet:

         “1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschafts­revisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;”

9. Im § 62 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 und 15 werden angefügt:

       “14. beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 5 und 6 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, BGBl. Nr. 125/1955, vorliegen;

         15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt.”

10. Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.”

11. § 73 Abs. 1 Z 10 lautet:

       “10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;”

12. § 75 Abs. 3 Z 6 lautet:

         “6. der Sicherungseinrichtungen”

13. § 77 Abs. 4 Z 17 lautet:

       “17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;”

14. Im § 92 Abs. 7 wird das Wort “Einlagensicherungseinrichtung” durch das Wort “Sicherungsein­richtung” ersetzt.

15. Der XIX. Abschnitt samt Überschrift lautet:

“XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungsein­richtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungs­einrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflich­tiger Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:

           1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,

           2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

           3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, aus­genommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldver­schreibungen.

(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

           1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5),

           2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f,

           3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11).

Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der im § 1 Abs. 3 genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b Gebrauch machen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

           1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

           2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird oder

           4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlos­senen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemein­schaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungs­einrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informa­tionen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

           1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

           2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.

           1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;

           2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen.

(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungs­einrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

           1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

         1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapier­firmen,

           2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

           3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),

           4. Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

           5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

           6. Einlagen und Forderungen von

                a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sowie bei Kreditgenossen­schaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

               b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

                c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 halten,

               d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungs­legung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 betraut sind und

                e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 innehaben,

           7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

           8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sind,

           9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 beigetragen haben,

         10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

         11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie

         12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesell­schaften im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß § 10 in einem Mitglied­staat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Bezüglich der von einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen und durchgeführten sicherungs­pflichtigen Wert­papierdienstleistungen ist die Leistungsverpflichtung der Sicherungseinrichtung zusätzlich dadurch begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagen­sicherungssystems oder Anlegerentschädigungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungs­einrichtung oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbrin­gen, sind, soferne sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensiche­rungseinrichtung oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.

(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 9a, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, soferne sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 23e WAG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungsein­richtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapier­dienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsab­schluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädi­gungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienst­leistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatz­ansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapier­firmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.

(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forde­rungen nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und § 93b sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffs­ansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Sicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forde­rungen) nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen

           1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,

         1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 93 Abs. 7a,

           2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

           3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 93 b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungs­einrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungs­kreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungs­einrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungsein­richtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Sicherungseinrichtung hat

           1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

           2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs­systemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 9a Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunft­mitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

§ 93b. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 93 Abs. 3b, die gemäß § 93 Abs. 3c angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 93 Abs. 3 und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 93 Abs. 3 und 3a) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.

(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu informieren.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienst­leistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außer­gewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, daß die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 93 Abs. 3a nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.”

16. § 98 Abs. 2 Z 10 lautet:

       “10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerent­schädigungssystem betreibt (§ 93 Abs. 11),”

2

17. Im § 99 Z 13 wird jeweils das Wort “Einlagensicherungseinrichtung” durch das Wort “Sicherungs­einrichtung” ersetzt.

18. § 99 Z 14 lautet:

       “14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;”

19. Im § 103 wird nach der Z 28a folgende Z 28b eingefügt:

     “28b. (zu § 62 Z 1)

               Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.”

20. Im § 103 werden die bisherigen Z 30b und 30c mit Z 30c und 30d bezeichnet. Z 30b lautet:

     “30b. (zu § 64 Abs. 6)

               § 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.”

21. Im § 103 wird nach der Z 31 folgende Z 31a eingefügt:

     “31a. (zu §§ 93 bis 93b)

               Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.”

22. Im § 103 wird nach der Z 32 folgende Z 32a eingefügt:

     “32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)

               Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.”

23. Nach dem § 103 wird folgender § 103a eingefügt:

§ 103a. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrunde­liegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.”

24. § 107 Abs. 10 bis 15 lauten:

“(10) § 3 Abs. 3 Z 6, § 22l Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41 Abs. 3, 3a und Abs. 4, § 44 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, § 61 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(11) § 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(12) § 40 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(13) § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4, § 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a, § 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2, § 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 103a und § 103a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 6 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 3, § 38 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Z 1, Z 14 und 15, § 64 Abs. 6, § 73 Abs. 1 Z 10, § 75 Abs. 3 Z 6, § 77 Abs. 4 Z 17, § 92 Abs. 7, Abschnitt XIX samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 10 und § 99 Z 13 und 14, § 103 Z 28b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.”

25. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet:

         “4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7

           5. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 4”

Artikel II

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Im II. Abschnitt wird der Bezeichnung “Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung § 23” die Bezeich­nung “-23a” angefügt. Im Anschluß wird in das Inhaltsverzeichnis die Bezeichnung “Anlegerent­schädigung §§ 23b–23e” eingefügt.

2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,”

3. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

         “1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.”

4. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:

           1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978 nach Maßgabe des Abs. 2;

           2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

           3. Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

           4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

           5. Börsesensale nach dem BörseG;

           6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBL. Nr. 281/1990;

           7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

           8. Sozialversicherungsträger.

(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.”

5. § 19 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden.”

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.”

7. Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge “braucht für die Erlangung der Konzession die Voraus­setzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG” ersetzt durch die Wortfolge “brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG”.

8. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 23c unter das gemäß Abs. 2 erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erreichen.”

9. Nach dem § 23 werden folgende §§ 23a bis 23e samt Überschrift eingefügt:

§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch – HGB, DRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitge­recht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Anlegerentschädigung

§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechti­gung zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitglieds­institut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93 Abs. 5 Z 3 BWG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis 23e und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

           1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden oder

           2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.

Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG sowie Bestandteile des Eigenkapitals des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapier­dienstleistungen anzuwenden: § 93 Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2 und 4.

(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Abs. 1 einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.

§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädi­gungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4 BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3) verpflichtet ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die BWA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

           1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen und

           2. der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, soferne sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 23b und 23c eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewähr­leisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4 BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die BWA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zustän­digen Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflich­tungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maß­nahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmit­gliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapier­dienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerent­schädigung. Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 23b bis 23d und § 27 einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Nieder­lassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungs­system ergänzend anzuschließen. Die BWA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.”

10. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die der BWA durch Prüfungen oder Maßnahmen nach Abs. 2 und 5 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Rechtsträgern zu ersetzen.”

11. Im § 27 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

“(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Infor­mationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.

(3b) Wer

           1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder

           2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.”

12. § 27 Abs. 6 lautet:

“(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300 000 S der Betrag von 100 000 S tritt.”

13. § 32 Z 3 lautet:

         “3. (zu § 19 Abs. 2)

               Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war und bis spätestens 30. Juni 1999 den Antrag auf Konzessionserteilung bei der BWA eingebracht hat, ist bis zum 31. Dezember 1999 zur Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.”

14. § 32 Z 4 lautet:

         “4. (zu § 19 Abs. 4)

               § 19 Abs. 4 ist ab dem Tag anzuwenden, an dem der BWA die Errichtung der Entschädi­gungseinrichtung gemäß Z 8 angezeigt wird.”

15. § 32 Z 7 lautet:

         “7. (zu §§ 23 und 23a)

                a) Die Bestimmungen des § 23 über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.

               b) Die Bestimmungen des § 23a über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunter­nehmen die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.”

16. Dem § 32 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

         “8. (zu §§ 23b bis 23d)

               Die Entschädigungseinrichtung ist von dem gemäß Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuständigen Fachverband spätestens bis zum 30. September 1999 einzurichten. Die Einrichtung ist der BWA vom betreffenden Fachverband unverzüglich unter gleichzeitiger Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.

           9. Die Anmeldung von Forderungen gemäß § 23c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 für alle Entschädigungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 23c Abs. 4 genannte Frist beginnt für vor dem 30. September 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.”

17. Dem § 34 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Depotgesetzes

Das Depotgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:


“Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§ 93 ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.”

2. Der bisherige § 27 wird mit § 27 Abs. 1 bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.”

Artikel IV

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben.”

2. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.”

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die EU-Richtlinie 97/9/EG über Anlegerentschädigungssysteme, die für Wertpapiervermögen ähnliche Entschädigungsvorkehrungen wie bei der Einlagensicherung vorschreibt, ist in nationales Recht umzusetzen.

Ziel:

Auch bei Zusammentreffen von Zahlungsunfähigkeit einer Bank (Wertpapierfirma) und rechtswidrigen Handlungen gegen Anleger-Wertpapiervermögen sollen die Anleger bis zu einer bestimmten Höhe entschädigt werden.

Problemlösung:

Gesetzliche Regelung der Entschädigungspflicht und der organisatorischen Aufbringung der Entschädi­gungsbeträge.

Kosten:

Keine Kosten im öffentlichen Bereich, da sowohl die Aufbringung von Entschädigungsbeträgen als auch die Organisation durch die Banken (Wertpapierfirmen) selbst, im wesentlichen durch die bestehenden Einlagensicherungssysteme zu erfolgen hat.

EU-Konformität:

Entspricht den Vorgaben der EU-Richtlinie 97/9/EG.

Alternativen:

Nichtumsetzung der Richtlinie mit den Konsequenzen der Vertragsverletzung sowie der Haftung des Bundes gegenüber künftig geschädigten Anlegern.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Besondere Beschlußerfordernisse: Die Änderung des § 38 Abs. 4 BWG kann gemäß § 38 Abs. 5 BWG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die EU-Richtlinie 97/9/EG (CELEX-Nr.: 397L0009) über Systeme für die Entschädigung der Anleger sieht ähnliche Schutzvorkehrungen wie bei der Einlagensicherung für Wertpapiervermögen im Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Bank oder Wertpapierfirma vor, wobei eine Entschädigung für den Verlust von Wertpapieren (Instrumenten) an sich nur dann zum Tragen kommt, wenn das Vermögen der Anleger auch durch rechtswidrige Handlungen verkürzt wurde, da ansonsten die bestehenden Regelungen des DepotG ausreichend sind. Die Änderungen im DepotG sind dementsprechend technischer Natur.

In Österreich sind in erster Linie Kreditinstitute betroffen, da Geschäfte, die das Halten von Geld und Wertpapieren von Kunden umfassen, Bankgeschäfte darstellen. Aus diesem Grund, sowie auch deshalb, weil Zahlungsunfähigkeit gleichzeitig auch der auslösende Sachverhalt für die Einlagensicherung ist, soll die Feststellung und Aufbringung der Entschädigungsbeträge weitestgehend den bestehenden sektoralen Einlagensicherungseinrichtungen übertragen werden, was auch den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten soll. Sonderregelungen bzw. neue organisatorische Einrichtungen sind nur für Wertpapier­dienstleistungsunternehmen mit Konzession für die Vermögensverwaltung nach dem WAG erforderlich.

Für Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen verlangt die EU-Richtlinie – wie bei der Einlagensicherung – die Möglichkeit zur Teilnahme am Entschädigungssystem des Aufnahmemitglied­staates insoweit, als dieser höhere Deckung gewährt (“topping up”). Aus diesem Grund wird nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen höheren Entschädigungsstandard als den Richtlinien-Mindest­standard vorzusehen; auch soll die wirtschaftliche Belastung der Banken begrenzt werden, da ein die Anlegerentschädigung auslösender Vorgang in der Regel gleichzeitig einen Einlagensicherungsfall darstellen wird. Somit entspricht der vorgesehene Anlegerentschädigungsstandard im Ausmaß und den Ausnahmemöglichkeiten einerseits den Richtlinien-Mindestvorgaben, andererseits besteht weitgehende Parallelität zur Einlagensicherung (zB Höchstentschädigung jeweils 20 000 Euro, 90% Deckung, Aus­nahmekatalog).

In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, daß als Termin für die Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG der 26. September 1998 vorgeschrieben ist, was zwar ein ehestmögliches Inkrafttreten erfordert, die Anwendbarkeit auf Sachverhalte, die ab dem 26. September 1998 verwirklicht sind, jedoch im Gesetz sichergestellt ist.

Der praktische Anwendungsbereich für die Anlegerentschädigung dürfte insofern gering sein bzw. selten vorkommen, als nicht schon allein – wie bei der Einlagensicherung – die Zahlungsunfähigkeit eines Institutes die Entschädigung auslöst, sondern es müßte zusätzlich das Anlegervermögen durch rechtswidrige Handlungen soweit verringert worden sein, daß auch das gemäß § 23 Abs. 6 DepotG schon nach geltendem Recht der vorzugsweisen Anlegerentschädigung vorbehaltene Vermögen nicht ausreicht, um den Anlegern ihr Vermögen rückzuerstatten. Dadurch sowie auch durch die Entschädigungs­obergrenze von 20 000 Euro (entspricht dem Einlagensicherungsbetrag) sollte sich die Belastung der aufbringungspflichtigen Institute in vertretbaren Grenzen halten.

Die Achte Richtlinie [= “Richtlinie 84/253/EWG”, “Bilanzprüfer-Richtlinie” oder “Prüferbefähigungs-Richtlinie”] des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. Nr. L 126 vom 12. Mai 1984, S 20 ff, harmonisiert die Qualifikationsanforderungen bezüglich jener Personen, die mit nach dem Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschriebenen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie mit Prüfungen der Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Jahresabschluß und des konsolidierten Lageberichts mit dem konsolidierten Abschluß beauftragt sind.

Nach Gemeinschaftsrecht sind auch die von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüsse zwingend zu prüfen.

Die gemeinschaftsrechtliche Prüfungspflicht für Jahres- und Konzernabschlüsse von Kreditinstituten ist durch § 60 BWG in Österreich umgesetzt. Nach § 61 Abs. 1 erster Satz BWG sind Bankprüfer die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Zu Bankprüfern dürfen nach § 61 Abs. 2 BWG Personen, bei denen Aus­schließungsgründe (vgl. § 62 BWG) vorliegen, nicht bestellt werden.

Mit dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, insbesondere mit dessen Zweiten Abschnitt über die Zulassung der Revisoren, wurde grundsätzlich die Qualifikation der Genossenschaftsrevisoren dem gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard der Bilanzprüfer-Richt­linie 84/253/EWG angepaßt. Nach Art. V § 11 (Andere Rechtsvorschriften) Abs. 1 Genossenschafts­revisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997 bleiben die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Bankwesengesetz, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungs­legung von Genossenschaften und anderen Unternehmen unberührt.

Der Entwurf bezweckt unter dem Blickwinkel der eine Spezialmaterie regelnden Bankbilanzrichtlinie 86/635/EWG in Zusammenhang mit der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG eine Ergänzung der Qualifikationsanforderungen bezüglich jener Genossenschaftsrevisoren, die auch Kreditgenossenschaften prüfen.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998 wurden gewisse Erleichterungen der Konzessions­voraussetzungen für kleine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im § 20 Abs. 4 WAG geschaffen. Im Zuge der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzes wurde die Bundesregierung aufgefordert, weitere Erleichterungen für solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu schaffen. Vorschläge hierzu wurden seitens der Interessensvertretung der betroffenen Berufsgruppe Ende 1998 vorgelegt. Die gegenständliche Gesetzesvorlage enthält nun aus diesen Vorschlägen jene Erleichterungsmaßnahmen, die kurzfristig, das heißt ohne Verzögerung der dringend gebotenen Umsetzung der Anlegerentschädigungs­richtlinie, umsetzbar sind. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um den Verzicht auf testierte Bilanzen sowie das Erfordernis der Hauptberuflichkeit. Allfällige weitere gesetzliche Änderungen bedürfen noch einer Abklärung und sind daher in die gegenständliche Gesetzesvorlage nicht mehr integrierbar.

Die im WAG eingeräumte Übergangsfrist für bestehende Gewerbeberechtigungen wurde von vielen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht zur Stellung eines Konzessionsantrags genutzt, bzw. wurden viele Anträge erst zu Ende der Übergangsfrist eingebracht. Die vorgenannten wesentlichen Erleichte­rungen für kleine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Antragstellung bei bestehenden Gewerbeberechtigungen sollen verhindern, daß eine Anzahl solcher Unternehmen in die Illegalität gedrängt wird.

Bei der Umrechnung gemäß Art. 8 Abs. 3 der 2. Euro-Einführungsverordnung im Überweisungsverkehr kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Im Interesse der Rechtssicherheit wird aus­drücklich klargestellt, daß auf Grund korrekter Umrechnung durch kontoführende Kreditinstitute entstehende Rundungsdifferenzen keinen Einfluß auf die schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen haben.

Die verfassungsrechtliche Grundlage zur gegenständlichen Regierungsvorlage bildet Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderungen des Bankwesengesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 6):

Die Änderung trägt dem gemäß §§ 93 ff erweiterten Aufgabenbereich der bisherigen Einlagensicherungs­einrichtungen Rechnung (zusätzlich Aufgabe der Anlegerentschädigung, Bezeichnungsänderung).

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 4 Z 2):

Trägt dem erweiterten Aufgabenbereich der Sicherungseinrichtung Rechnung.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 6 Z 7):

Im Rahmen der Umsetzung des Mittlerkonzeptes der Europäischen Zentralbank zählt die von einem Kreditinstitut gehaltene Mindestreserve zu den flüssigen Mitteln ersten Grades.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 1 Z 3):

Trägt dem erweiterten Aufgabenbereich der Sicherungseinrichtung Rechnung.

Zu Z 6 (§ 38 Abs. 4):

Eine materielle Erweiterung der Ausnahme vom Bankgeheimnis für die Zusammenarbeit von Sicherungssystemen erfolgt hinsichtlich der Anlegerentschädigung. Sie ist für die Feststellung von Entschädigungsansprüchen und deren Auszahlung unbedingt erforderlich. Der Verweis auf §§ 93 bis 93b stellt hingegen keine materielle Erweiterung dar (gilt nur hinsichtlich der in diesen Bestimmungen ausdrücklich geregelten Zusammenarbeitserfordernisse), sondern ist technisch begründet, weil die Zusammenarbeitsregelungen auf viele Einzelbestimmungen verteilt sind.

Zu Z 7 (§ 61 Abs. 1):

Terminologische Änderung (“Sicherungseinrichtung”).

Zu Z 8 (§ 62 Z 1):

Träger der genossenschaftlichen Revision ist immer der Revisor persönlich. Bei der Einrichtung “Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 1 der Anlage zu § 24 Sparkassengesetz – Prüfungs­ordnung)” ist hingegen der Sparkassen-Prüfungsverband deren Rechtsträger sowie ex lege berufene Prüfungsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG. Nach § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Sparkassen ist zumindest ein Vorstandsmitglied des Prüfungsverbandes Wirtschaftsprüfer mit nicht ruhender Berufsbefugnis.

Als staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 4 der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG gelten die nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sowie die Fachprüfung der Genossenschaftsrevisoren im Sinne des § 13 Abs. 1 GenRevG 1997.

Art. 8 Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG schreibt eine dreijährige Mindestpraxiszeit vor.

Zu Z 9 (§ 62 Z 14 und 15):

Nach der Präambel (zweiter Erwägungsgrund) der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG sollen die mit Pflichtprüfungen beauftragten Personen unabhängig sein und einen guten Leumund haben. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Bankprüfers war schon bisher jeweils ein Aus­schließungsgrund. Im Sinne des § 62 Z 14 gilt ein Bankprüfer insbesondere bei Vorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 13 GewO 1994 oder von Umständen nach §§ 5 und 6 WTBO als nicht vertrauenswürdig.

§ 62 Z 15 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 sollte dem Bundesminister für Finanzen ermöglichen, eine Wiederbestellung eines nicht gewissenhaften Bankprüfers zu beeinspruchen. Im übrigen gilt für Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) der Sorgfaltsmaßstab des § 26 WTBO (Gewissen­haftigkeit) und das einschlägige Disziplinarrecht. § 10 GenRevG 1997 (Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbandes) setzt Art. 23 der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG über die berufliche Sorgfalt der Pflichtprüfer und Art. 26 der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG über angemessene Sanktionen gegen Pflichtverletzungen für das genossenschaftliche Revisionsrecht um.

Zu Z 10 (§ 64 Abs. 6):

Bei Kreditgenossenschaften sind ergänzend zu den Bezügen der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats nach § 239 Abs. 1 Z 4 HGB auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzuführen. Die Geschäftsleiter sind ein bankwesengesetzliches “Sonderorgan” der Kreditgenossenschaften. Die in § 64 Abs. 6 und in § 239 Abs. 1 Z 4 HGB verlangten Angaben haben ihr Vorbild in Art. 43 Abs. 1 Z 12 Bilanzrichtlinie 78/660/EWG in Verbindung mit Art. 40 Bankbilanz­richtlinie 86/635/EWG.

Wenn ein hauptberufliches Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde (Personenidentität), sind dessen Bezüge in der Kategorie “Geschäftsleiterbezüge” auszuweisen. Die Bezüge jener hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die nicht gleichzeitig die Funktion eines Geschäftsleiters ausüben, sind in der Gruppe “Gesamtbezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats” anzuführen.

Zu Z 11 (§ 73 Abs. 1 Z 10):

Terminologische Änderung (“Sicherungseinrichtung”).

Zu Z 12 (§ 75 Abs. 3 Z 6):

Terminologische Änderung (“Sicherungseinrichtung”).

Zu Z 13 (§ 77 Abs. 4 Z 17):

Ergibt sich aus den Änderungen der §§ 93 ff betreffend Anlegerentschädigung.

Zu Z 14 (§ 92 Abs. 7):

Terminologische Änderung.

Zu Z 15 (XIX. Abschnitt samt Überschrift):

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung werden grundsätzlich vom selben Tatbestand, der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts (Wertpapierfirma) ausgelöst. Es wäre unrationell, zusätzlich zu den bestehenden Einlagensicherungseinrichtungen neue Systeme für die Anlegerentschädigung zu schaffen, um parallele Verfahren durchzuführen. Es wird daher den Einlagensicherungseinrichtungen die Aufgabe der Anlegerentschädigung zusätzlich übertragen, was insbesondere Gesetzesänderungen organisatorischer und technischer Art erfordert. Entsprechend dem erweiterten Aufgabenbereich wird die Bezeichnung “Einlagensicherung” durch den generellen Ausdruck “Sicherungseinrichtung” ersetzt.

Zu § 93 Abs. 1:

Die Pflicht der Zugehörigkeit zu einem Entschädigungssystem als Konzessionsvoraussetzung für sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen entspricht Art. 2 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 97/9/EG.

Die schon seit dem KWG bewährte Systematik der sektoralen Einlagensicherungseinrichtungen bleibt unverändert, wobei nunmehr auf Anregung des BKA-VD an dieser Stelle im Interesse der Klarheit auf die zugrundeliegende Fachverbandsordnung verwiesen wird (bisher nur durch teilweise Anführung in der Lit. ausdrücklich ersichtlich); da jedoch zunehmend auch auf ausländische Institute Rücksicht zu nehmen ist, erfolgt der entsprechende Hinweis nunmehr an dieser Stelle in den Erläuterungen (hingegen wäre eine Bezugnahme im Gesetzestext untunlich, da eine dynamische Verweisung auf Verordnungen nicht möglich ist und jede Verordnungsänderung jeweils Gesesetzesänderungsbedarf auslösen würde). In diesem Sinne sei festgehalten, daß die Fachverbandszugehörigkeit auf der Fachgruppenordnung, Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für Land und Forstwirtschaft, für Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 15. Juli 1947 über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 40/1997, beruht. (Die derzeit geplante Erlassung einer neuen Fachorganisationsordnung ändert materiell nichts an der bestehenden Fachverbandsgliederung der Kreditinstitute.) Gem. § 4 des Anhangs der genannten Verordnung gliedert sich die Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen hinsichtlich der Kreditinstitute in folgende Fachverbände: Fachverband der Banken und Bankiers, Fachverband der Landes-Hypothekenbanken, Fachverband der Sparkassen, Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze – Delitzsch, Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen. Festzuhalten ist noch, daß in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten ähnlich gegliederte Bankensektoren bestehen, sodaß die Zuordnung zum entsprechenden österreichischen Fachverband bei freiwillig ergänzendem Anschluß an das Sicherungssystem in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten wird.

Zu § 93 Abs. 2a:

Die Richtlinie 97/9/EG nennt im Art. 2 Abs. 2, zweiter Unterabsatz folgende Forderungen, die von der Deckung zu erfassen sind:

Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß “eine Wertpapierfirma” (gilt ebenso für Kreditinstitute) nicht in der Lage war, … Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden; siehe auch Abs. 3a.

Solche Forderungen können aus jenen Bankgeschäften entstehen, die in Abs. 2a Z 1 bis 3 aufgezählt sind. Weiters ist aus der ausdrücklichen Anführung “oder verwaltet” im Richtlinientext abzuleiten, daß auch Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b grundsätzlich sicherungspflichtig sind. Die sicherungpflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a decken sich im übrigen weitgehend mit jenen der entsprechen­den deutschen Regelung (§ 1 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz). Für Vermö­gensverwalter mit WAG-Konzession enthält das WAG entsprechende Regelungen (siehe Art. II).

Zu § 93 Abs. 3:

Die Bestimmung wurde nur terminologisch angepaßt (“Sicherungseinrichtung”). Materiell enthält sie weiterhin nur Regelungen betreffend gesicherte Einlagen, um den ohnedies bereits sehr umfangreichen Absatz nicht durch zusätzliche Regelungen zu überfrachten. Die Auszahlung der Entschädigung von Wertpapier-Forderungen ist daher gesondert in Abs. 3a geregelt, wobei einige Regelungen des Abs. 3 anwendbar gemacht werden.

Zu § 93 Abs. 3a:

Die Bestimmung enthält Vorschriften über die Auszahlung der Entschädigung für gesicherte Wertpapier­forderungen. Sie entspricht Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz sowie Anhang II der Richtlinie 97/9/EG. Das Verfahren entspricht grundsätzlich jenem bei der Einlagensicherung, wobei sich die Frist für die Auszahlung nach Art. 9 Abs. 2 der genannten Richtlinie richtet. Die durch Verweis auf Abs. 3 geregelten Bedingungen betreffend Gemeinschaftskonten und Geldwäscherei entsprechen den Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 der genannten Richtlinie. Weiters durch Verweis anzuwenden sind die Vorschriften des Abs. 3 über Anderkonten und die erforderliche Informations- und Unterstützungspflicht gegenüber der Sicherungseinrichtung.

Zu § 93 Abs. 3b:

Die Definition der entschädigungspflichtigen Forderungen entspricht Art. 2 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 97/9/EG.

Zu § 93 Abs. 3c:

Da ein gewisser Zeitraum für die Erhebung des vorhandenen Wertpapierbestandes sowie für Bewertungen erforderlich ist, wird eine Frist von einem Jahr eingeräumt, welche der Regelung des § 5 Abs. 3 des deutschen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht; Art. 9 Abs. 1 der Richt­linie 97/9EG verlangt eine Mindestfrist von fünf Monaten. Die Frist für die Auszahlung nach Abs. 3a läuft daher erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Forderung innerhalb dieses Zeitraums. Die Rege­lung für unverschuldete Säumnis bzw. objektive Unmöglichkeit der zeitgerechten Forderungsanmeldung entspricht Art. 9 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie; denkmögliche Anwendungsfälle könnten zB bei Ansprüchen schwer erkrankter oder pflegebefohlener Personen vorliegen. Hingegen wird ein (auch längerer) Aus­landsaufenthalt angesichts heutiger Kommunikationsmittel nicht automatisch, sondern nur in besonderen Fällen die Fristversäumnis verhindern.

Zu § 93 Abs. 3d:

Vom Zuordnungswahlrecht nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9/EG war zweckmäßigerweise Gebrauch zu machen, da bei Kreditinstituten sowohl die Einlagensicherung als auch die Anlegerentschädigung vom selben System durchzuführen ist. Bei Guthaben auf Konten kann nämlich eine Forderung die Kriterien beider Sicherungssysteme erfüllen, sodaß eine Zuordnung erforderlich ist. Eine Doppelentschädigung darf sich daraus jedoch ebensowenig ergeben (siehe auch Art. 2 Abs. 3 letzter Satz der vorzitierten Richtlinien­bestimmung) wie eine Schlechterstellung von Gläubigern durch willkürliche Zuordnung, um den Entschädigungsbetrag zu verringern. Daher hat die Zuordnung nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: bei Guthaben, die an sich nach beiden Systemen entschädigt werden könnten, sind Gelder “am Hinweg” (insbesomdere zur Deckung von Kauforders) der Einlagensicherung zuzuordnen, Gelder “am Rückweg” (typischerweise Verkaufserlöse) hingegen der Anlegerentschädigung (Z 1 und 2).

Zweifelsfälle zwischen Z 1 und 2 können sich insbesondere bei der Wiederveranlagung von Erträgen ergeben. Hierbei gilt, daß eine “unmittelbare” Gutschrift im Sinne der Z 2 nur auf dem “ersten” Konto vorliegen wird, also jedenfalls nicht mehr dann, wenn zB schon die Weiterüberweisung vom Wertpapier-Depotkonto auf ein sonstiges Konto beim betreffenden Institut erfolgt ist. Auch verbliebene Guthaben auf einem Wertpapier-Depotkonto, bei denen ein erteilter Auftrag zur Wiederveranlagung noch nicht ausge­führt wurde, werden eher als “anvertraute Gelder” im Sinne der Z 1 unter die Einlagensicherung fallen.

Weder soll das Sicherungssystem die Zuordnung zur willkürlichen Verringerung einer an sich berechtig­ten Forderung mißbrauchen, noch auch der Kunde durch Doppelentschädigung bevorzugt werden; letzteres würde zB dann vorliegen, wenn im vorgenannten Fall Wertpapiererlöse von beispielsweise 40 000 Euro am Depotkonto, die wiederzuveranlagen wären, je zur Hälfte nach der Einlagensicherung und nach der Anlegerentschädigung ersetzt würden. Hingegen liegt keine Doppelentschädigung vor, wenn ein Kunde für ein Sparbuch und für am Wertpapierdepotkonto gutgeschriebene Verkaufserlöse jeweils 20 000 Euro erhält.

Zu § 93 Abs. 4:

Die Änderungen des Abs. 4 stellen Ergänzungen hinsichtlich der Anlegerentschädigung dar, die bereits für die Einlagensicherung gelten. Es sind dies: der Abschlag von 10% der Gesamtforderung (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG), die Zusammenfassung bestimmter Gesellschafter (Art. 8 Abs. 2 dritter Unter­absatz der Richtlinie 97/9/EG) sowie die Aufrechnungsmöglichkeit mit Forderungen des Kreditinstituts (Art. 2 Abs. 4 Richtlinie 97/9/EG).

Zu § 93 Abs. 5:

Die Ergänzung des Ausnahmekatalogs für gesicherte Einlagen auch für entsprechende Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen entspricht dem Richtlinienanhang I sowie hinsichtlich Z 11 dem Art. 8 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 97/9/EG. Zur Notwendigkeit der Einschränkungen siehe die Ausfüh­rungen im Allgemeinen Teil betreffend “topping up”- Problematik.

Zur Änderung der Z 9 ist folgendes festzuhalten: Der entsprechende Ausnahmetatbestand im Anhang der EU-Richtlinie 97/9/EG kann nicht unverändert ins Gesetz übernommen werden, da die Richtlinien­formulierung (“Anleger, die gewisse Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die Wert­papierfirma betreffen, …”) nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG entspricht. Gemeint ist, daß Anleger, die durch individuelle ungewöhnliche Vorteile zur Zahlungsunfähigkeit beigetragen haben, nicht schutzbedürftig sind und daher ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme entspricht auch dem Sachlichkeitsgebot. Ein Beitrag zur Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit kann an sich nur durch finanzielle Vorteile erfolgen, wobei diese bei Einlagen in der Regel in Form überhöhter Zinsen zu sehen sind, während bei Wertpapiergeschäften eher andere finanzielle Vorteile in Frage kommen; freilich ist in beiden Fällen auch das Umgekehrte möglich, zB überhöhte Verzinsung eines Wertpapier-Depotkontos oder bei Einlagen andere Zuwendungen als hohe Zinsen. Entscheidend ist einerseits jeweils der Beitrag zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts (kann kausal nur bei im Vergleich zum Massengeschäft des betreffenden Instituts “großen” Einzelgeschäften angenommen werden) sowie andererseits die Höhe der finanziellen Vorteile/Zinsen im Vergleich zu den üblicherweise vom betreffenden Institut gewährten Konditionen; als Ausnahmefall im Sinne der Z 9 wäre daher eine Verzinsung über dem Marktzinssatz noch nicht zu sehen, wenn sie vom Institut generell gewährt wird. Das Ausverhandeln von “Sonderkonditionen” wäre zB dann auch kein Ausnahmefall im Sinne der Z 9, wenn das Institut jedem Kunden, der höhere Zinsen ausdrücklich verlangt als etwa in der Werbung angeboten, diese auch einzuräumen bereit ist. Als Indizien hierfür bieten sich insbesondere die Anzahl der Kunden mit solchen “Sonderkonditionen” an sowie entsprechende Ermächtigungen auch des untergeordneten Personals zur Gewährung.

Zu § 93 Abs. 6:

Ergänzt die bestehenden Regelungen hinsichtlich der durch das Niveau des Aufnahme-Mitgliedstaates begrenzten Entschädigungspflicht der inländischen Anlegerentschädigung (“crewding down”, vgl. Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 97/9/EG).

Zu § 93 Abs. 7:

Abs. 7 wurde um die ergänzende Anschlußmöglichkeit von Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten zum Sicherungssystem auch für die Anlegerentschädigung ergänzt. Damit wird für Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten den Erfordernissen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG Rechnung getragen; siehe im übrigen auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil (“topping up”) sowie zu Abs. 7a.

Zu § 93 Abs. 7a:

Die Richtlinie 97/9/EG verlangt für den ergänzenden Anschluß an die Entschädigungssysteme des Aufnahmemitgliedstaates, daß er nach objektiven und allgemein geltenden Bedingungen erfolgen kann und für jenes System gelten soll, das für den jeweiligen Institutstyp vorgesehen ist bzw. diesem am ehesten entspricht. In diesem Sinn wurden in den Abs. 7 und 7a die Zuordnung nach folgenden Kriterien für verschiedene Institutstypen getroffen:

–   Für Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die auch sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, soll nicht die Mitgliedschaft in getrennten Systemen für Einlagensicherung und Anleger­entschädigung erforderlich sein. Die Teilnahme an der für Kreditinstitute bereits bestehenden Sicherungseinrichtung (siehe auch § 93a Abs. 4) auch für Anlegerentschädigungsansprüche, wie in der Änderung des Abs. 7 vorgesehen, ist verwaltungsökonomisch und trägt dem Diskriminierungsverbot Rechnung.

–   Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG üben definitionsgemäß hauptsächlich Geschäfts­tätigkeiten aus, die in Österreich Bankgeschäfte darstellen. Sie unterliegen diesbezüglich denselben Vorschriften wie Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich der Unterlegung der Geschäfte mit Eigenmitteln sowie einer vergleichbaren Aufsicht. Ansprüche der Anlegerentschädigung entstehen typischerweise aus Geschäften, die das Halten von Instrumenten oder Geldern von Kunden umfassen, bzw. stellt der Entschädigungsanspruch definitionsgemäß auf den Betrieb solcher Geschäfte ab (vgl. Definition im Abs. 3b bzw. Art. 2 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 97/9/EG). Solche Wert­papierfirmen sind daher ebenfalls der jeweils ihrem Institutstyp nach geeigneten Sicherungseinrichtung hinsichtlich des ergänzenden Anschlusses zuzuordnen, wobei ebenfalls § 93a Abs. 4 anzuwenden ist.

–   Der persönliche Geltungsbereich der Sicherungspflicht für die Anlegerentschädigung wird in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 97/9/EG mit “Wertpapierfirma gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die nach deren Artikel 3 zugelassen ist” umschrieben. Darunter fallen auch Unternehmen aus Mitgliedstaaten, die der Definition für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG entsprechen. Für diese Institute sind nach Geschäftsgegenstand und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht die Sicherungseinrichtungen für Kreditinstitute, sondern jene für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 23a ff WAG entsprechend; siehe hierzu insbesondere § 23e WAG.

Es ist besonders wichtig, daß sowohl bei der Einlagensicherung als auch bei der Anlegerentschädigung das von den betreffenden EU-Richtlinien vorgeschriebene Mindestniveau nicht überschritten wird, da sich ein ergänzender Anschluß an eine österreichische Sicherungseinrichtung stets auf das die Heimatstaats­sicherung überschreitende Sicherungsniveau bezieht.

Zu § 93 Abs. 8 und 8a:

Abs. 8 regelt entsprechend Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/19/EG die Informationspflichten der Kreditinstitute über die Einlagensicherung. Hierbei gelten folgende Informationsverpflichtungen:

–   Aushangverpflichtung (für Institute mit Kassensaal, somit für den freien Dienstleistungsverkehr);

–   Verpflichtung zur Aushändigung einer leicht verständlichen Information an Einleger über die wesentlichen Elemente der Einlagensicherung spätestens bei Vertragsabschluß;

–   auf Kundenwunsch die Aushändigung der detaillierten Bestimmungen.

Der neue Abs. 8a regelt die dem Abs. 8 entsprechenden Informationsverpflichtungen über die Anlegerent­schädigung, wobei diese Bestimmungen für Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gelten, sowie für alle Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen. Die Bestimmung entspricht Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/9/EG.

Die Kurzinformation muß den Kunden jedenfalls bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung ausgehändigt werden. Für die Information von Kunden bereits bestehender Geschäftsverbindungen trifft § 103 Z 32a Vorsorge.

Zu § 93 Abs. 9:

Die Änderung des Abs. 9 ergänzt die für die Einlagensicherung bestehenden Regelungen hinsichtlich des Ausscheidens eines Instituts aus der Deckung für Wertpapierdienstleistungen. Sie entspricht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG. Zur besseren Publizität wird die Veröffentlichungspflicht erweitert.

Zu § 93 Abs. 10:

Die Änderung ergänzt die Information der Herkunftmitgliedstaatsbehörden durch das Bundesministerium für Finanzen um den die Anlegerentschädigung auslösenden Sicherungsfall. Sie entspricht Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG.

Zu § 93 Abs. 11:

Die Änderung entspricht der Verpflichtung gemäß Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 97/9/EG, die Werbung mit Sicherungssystemen zu begrenzen.

Zu § 93a Abs. 1 bis 3:

Die Organisation der Beitragsaufbringung durch die Sicherungseinrichtungen bleibt grundsätzlich unver­ändert, bzw. werden die Bestimmungen für die Aufbringung von Deckungsbeträgen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen erweitert. Eine Sonderregelung ist diesbezüglich nur für die Bemessung der Wertpapier-Forderungen erforderlich, diese wird in § 93b getroffen. Die EU-Richtlinie 97/9/EG überläßt die Art der Aufbringung den Mitgliedstaaten, was im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie auch zum Ausdruck gebracht wird. Weiters besagt dieser Erwägungsgrund, daß die Finanzierungskapazität der Systeme sowie die Stabilität des Finanzsystems zu beachten ist. In diesem Sinne wurde die Begrenzung der Beitragsleistung je Institut mit einem Drittel der Haftrücklage (siehe Abs. 1) beibehalten.

Zu § 93a Abs. 4:

Die Änderung ergänzt die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7a.

Zu § 93a Abs. 6 bis 8:

Die Änderungen ergänzen die freiwilig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7a. Zum Verweis auf die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO ist der Klarheit halber festzuhalten, daß hier die Mehrheit der Mitgliedsinstitute gemeint ist.

Zu § 93a Abs. 9:

Ergänzung hinsichtlich der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Anlegerentschädigungssystemen.

Zu § 93b Abs. 1:

Zusätzlich zu den Regelungen der §§ 93 und 93a sind einige für die Entschädigungsfeststellung und -aus­zahlung spezifische technische Regelungen erforderlich, die in § 93b zusammengefaßt sind. Sie ergeben sich überwiegend aus Erfordernissen der Richtlinie 97/9/EG.

Zu § 93b Abs. 2:

Die Bemessung nach dem Marktwert zur Zeit des Sicherungsfalles entspricht Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG (die in genannter Richtlinienbestimmung ebenfalls geregelte Zulässigkeit der Aufrechnung ergibt sich bereits aus § 93 Abs. 4). Die ausdrückliche Regelung, daß auch Zinsen und andere Erträge umfaßt sind, dient der Klarstellung; eine entsprechende Bestimmung findet sich auch im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie (§ 4 Abs. 3).

Zu § 93b Abs. 3:

Besonders wichtig zur Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche ist die rasche Kenntnis von der Höhe des Sondervermögens gemäß § 23 Abs. 6 DepG. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit dem Kurator.

Zu § 93b Abs. 4:

Zur Bemessung der Beiträge kommen grundsätzlich zwei Varianten in Frage: Sehr genau wäre eine anteilige Bemessung nach verschiedenen Kriterien wie dem Volumen des verwalteten Wertpapier­vermögens, den Provisionserträgen, die ausschließlich aus dem Wertpapier-Kundengeschäft herrühren, uä. Diese Variante hat jedoch den Nachteil, daß sie für die Institute äußerst verwaltungsaufwendig ist, was auch entsprechende Kosten verursacht (zB wären bei Einbeziehung verwalteten Vermögens Bewertungen erforderlich, wobei auch derivative Instrumente einzubeziehen sind.) Es wurde daher zunächst im Begutachtungstext der verwaltungsökonomischen Variante der Vorzug gegeben, wonach die als Bezugsgröße herangezogene G/V-Position zwar nicht genau (es sind auch wertpapierfremde Positionen enthalten), aber immerhin tendenziell den Umfang des Wertpapiergeschäfts abbildet und diese Zahlen ohne besondere Berechnungen jederzeit sofort zur Verfügung stehen.

Dagegen wurde im Begutachtungsverfahren seitens der Betroffenen eingewendet, daß der verursacher­gerechten Zuordnung gegenüber der Verwaltungsökonomie doch der Vorzug gegeben werden müßte, da das Ausmaß der wertpapierfremden Provisionserträge nach dieser G&V-Position sehr unterschiedlich, teils auch überwiegend sein kann. Da auf Grund dieser Äußerungen im Begutachtungsverfahren davon auszugehen ist, daß die rechnerische Identifikation der wertpapiergeschäftsbezogenen Provisionserträge aus der Gesamtposition keine wesentliche Schwierigkeit darstellt, kann ohne weiteres der im Sinne der Verursachergerechtigkeit sachlicheren Regelung der Vorzug gegeben werden, somit sind die Beiträge auf Basis des Wertpapiergeschäfts (sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen) zu bemessen. Hingegen wäre es unsachlich, auf eine Brutto-Bemessung (Erträge abzüglich Aufwendungen dieses Geschäfts­bereichs) abzustellen. Die Bemessung soll wie bei der Einlagensicherung nach dem Volumsanteil am betreffenden Geschäftsbereich erfolgen (auch dort erfolgt die Bemessung ja nicht etwa nach der Zinsspanne, sondern nach dem Einlagenvolumen) und überdies nicht “schlechter” wirtschaftende Institute mit höheren Aufwendungen bevorzugen.

Zu § 93b Abs. 5:

Die Bestimmung macht von der in Art. 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 97/9/EG eingeräumten Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch. Hinzuweisen ist auch auf den 23. Erwägungsgrund zur genannten Richtlinie, wonach durch die Anlegerentschädigung die Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedstaats nicht gefährdet werden darf.

Zu Z 16 (§ 98 Abs. 2 Z 10):

Sanktion zur Absicherung des Werbeverbots auch hinsichtlich der Anlegerentschädigung.

Zu Z 17 (§ 99 Z 13):

Die Änderung ergibt sich aus § 93a Abs. 8 Z 1.

Zu Z 18 (§ 99 Z 14):

Die Änderung ergibt sich aus § 93a Abs. 8 Z 2.

Zu Z 19 (§ 103 Z 28b):

Übergangsbestimmung für Genossenschaftsrevisoren, die Kreditgenossenschaften prüfen:

In Verfolgung des Grundgedankens des Art. 15 Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG sollen Revisoren, die schon bisher zur Bankprüfung befugt waren und diese durchgeführt haben oder für die Prüfung verantwortlich tätig waren, weiterhin als Bankprüfer zugelassen bleiben. Bei diesen Personen kann auf Grund der schon bisher auf hohem Niveau stehenden Ausbildung und praktischen Tätigkeit von deren Befähigung und Eignung im Sinne der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG ausgegangen werden. Die in Art. V § 4 GenRevRÄG 1997 erfolgte Überleitung der Revisoren von Nicht-Kreditgenossenschaften bleibt davon unberührt.

Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind in der Liste der zugelassenen Revisoren mit einem geeigneten Zusatz besonders zu kennzeichnen.

Zu Z 20 (§ 103 Z 30b):

Stellt die Anwendung von § 64 Abs. 6 auf alle ab 1999 beginnenden Geschäftsjahre sicher.

Zu Z 21 (§ 103 Z 31a):

Die Stichtagsregelung dieser Übergangsbestimmung stellt sicher, daß unabhängig vom Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Anlegerentschädigung die materielle Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 97/9/EG erfüllt wird. Ansprüche von Anlegern, die – wenngleich der Fall sehr unwahr­scheinlich ist – im Zeitraum zwischen dem 26. September 1998 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sein sollten, sind daher bereits von der Anlegerentschädigung erfaßt.

Materiell kommt es im Ergebnis zu einer rückwirkenden Anwendung der Bestimmungen über die Anlegerentschädigung. In diesen Fällen ist der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz besonders zu beachten, was im vorliegenden Fall auf Grund folgender Umstände geschehen ist:

Die Rückwirkung erstreckt sich auschließlich auf jenen Zeitraum, für den EU-rechtlich die Geltung der Anlegerentschädigung verbindlich nach der Richtlinie 97/9/EG vorgeschrieben ist. Es wurde daher keine unsachliche Unterscheidung zwischen den von der Rückwirkung erfaßten Sachverhalten (ab dem 26. September 1998) und den nicht erfaßten Sachverhalten (vor diesem Datum) getroffen. Eine unsachliche Beschwer der allfällig von einer Beitragsaufbringung Betroffenen (das sind im wesentlichen die österreichischen Banken) besteht nicht, da die EU-rechtliche Verbindlichkeit für den Zeitraum ab dem 26. September 1998 besteht und den Betroffenen auch seit der Kundmachung der Richtlinie am 26. März 1997 bekannt war. Weiters umfaßt die Dauer der Rückwirkung einen kurzen Zeitraum. Schließlich ist festzuhalten, daß die rückwirkenden Bestimmungen zugunsten des Anlegerschutzes wirken; wäre die Rückwirkung nicht gegeben, so könnte hierin eine unsachliche Schlechterstellung der österreichischen Anleger im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten durch richtlinienwidrige Vorenthaltung des Entschädigungsschutzes in Österreich gesehen werden. Insgesamt ist daher festzuhalten, daß die rückwirkende Anwendung des Anlegerentschädigungsschutzes auf den Zeitraum ab dem 26. September 1998 unter Beachtung des Gleichheitsgebotes erfolgt.

Zu Z 22 (§ 103 Z 32a)

Die neue Verpflichtung gemäß § 93 Abs. 8 und 8a, Einlegern und Anlegern eine Kurzinformation über die Sicherungseinrichtung auszuhändigen, soll auch den Kunden bestehender Geschäftsverbindungen zugute kommen. Hierbei muß jedoch auf technisch unterschiedliche Arten von Geschäftsverbindungen, insbesondere auschließlich elektronische Kommunikation, Bedacht genommen werden.

Zu Z 23 (§ 103a):

Art. 8 Abs. 3 der 2. Euro-Einführungsverordnung räumt dem Schuldner einer durch Gutschrift auf einem Konto zahlbaren Verbindlichkeit ein Wahlrecht ein: Unabhängig davon, in welcher Währungseinheit die Verbindlichkeit zu erfüllen ist, kann er in Euro oder – in Österreich – in Schilling zahlen. Die einlangenden Beträge sind vom kontoführenden Institut auf die Währungseinheit des betreffenden Kontos umzurechnen. Trotz korrekter Umrechnung durch den Schuldner bzw. das überweisende Institut und durch das kontoführende Institut können nach der Umrechnung gewisse – geringfügige – Rundungs­differenzen verbleiben. Hier stellt sich die in der 2. Euro-Einführungsverordnung nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob der Schuldner seine Verbindlichkeit trotz solcher Umrechnungsdifferenzen erfüllt hat. Auch ist nicht klar, ob der Gläubiger die Annahme wegen solcher Umrechnungsdifferenzen verweigern kann.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll für derartige Umrechnungsdifferenzen klargestellt werden, daß die Verbindlichkeit als erfüllt gilt und die allenfalls verbleibenden – wie schon erwähnt – geringfügigen Umrechnungsdifferenzen dem Gläubiger keine Rechtfertigung dafür bieten, die Überweisung (Zahlung) nicht anzunehmen. Umgekehrt soll der Schuldner keinen Anspruch auf Rücküberweisung eines seine Verbindlichkeit übersteigenden Betrages haben. Diese Regelung soll nicht nur für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, sondern – so wie Art. 8 Abs. 3 der 2. Euro-Einführungsverordnung insgesamt – auch für andere Fälle gelten, in denen eine Überweisung auf einem Konto gutzuschreiben ist.

Zu Z 24 (§ 107 Abs. 10 bis 15):

Der Klarheit und besseren Lesbarkeit halber werden die in den Abs. 10 bis 15 enthaltenen Inkrafttretens­bestimmungen gesamthaft wiedergegeben; hiervon sind auch Inkrafttretensbestimmungen früherer Novellen erfaßt, die teils durch ein Redaktionsversehen zwischenzeitig entfallen waren, teils keine Inkrafttretensbestimmung in der Stammfassung enthielten. Das Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle ist in Abs. 14 und 15 geregelt.

Abs. 14: Im Interesse der Rechtssicherheit muß die Anwendbarkeit des § 103a im gesamten Übergangszeitraum, somit jedenfalls ab dem 1. Jänner 1999 sichergestellt sein.

Zum Inkrafttreten ist weiters festzuhalten, daß der in Abs. 14 und 15 nicht angeführte § 103 Z 31a hierdurch frühestmöglich (Kundmachung) in Kraft treten kann.

Zu Z 25 (Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz):

In Z 4 sind sämtliche nach den Bestimmungen des § 23 anrechenbaren Eigenmittel anzuführen. In der Darunter-Position sind das anrechenbare kurzfristige nachrangige Kapital sowie jene Kapitalbestandteile auszuweisen, die als ergänzende Eigenmittel dem kurzfristigen nachrangigen Kapital zugerechnet werden können.

In Z 5 ist das gesamte Eigenmittelerfordernis (Eigenmittel-Soll) des § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 auszuweisen. In den Angaben in der Darunter-Position wird das Eigenmittelerfordernis für die Solvabilität und die großen Nicht-Finanzbeteiligungen (§ 29) hervorgehoben.

Zu Art. II (Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes):

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1 Z 3):

Die Änderung dient der Klarstellung, daß die Kostenpflicht des Bundes durch Z 2 abschließend erfaßt ist, der Bund somit nicht zusätzlich als Emittent nach Z 3 kostenpflichtig ist. Der BWA erwachsen für die Beaufsichtigung von Emissionen des Bundes ohnedies nur marginale Kosten (die jedenfalls im 10%igen Bundesanteil nach Z 2 Deckung finden), da Emissionen des Bundes von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) begeben werden und diese vom Bundesministerium für Finanzen beaufsichtigt wird.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 Z 1 und 2):

Die Differenzierung zwischen laufender Aufsicht und der Verarbeitung von Meldungen meldepflichtiger Institute hat sich als unvorteilhaft und kostenaufwendig erwiesen und ist entbehrlich, da mit der Festsetzung von verursachergerechten Bemessungsgrundlagen das Auslangen gefunden werden kann. Durch den Entfall der Kosten der laufenden Aufsicht erübrigt sich auch die Bestimmung über deren gesonderte Vorschreibung.

Zu Z 4 (§ 9):

Die Änderung stellt klar, daß die Ausnahme vom II. Abschnitt des WAG nicht für die Wertpapier­dienstleistungsunternehmenstätigkeit von Versicherungen gilt, für die sie gemäß § 3 Abs. 3 VAG eine Legalkonzession haben (Vermittlung von Investmentfondsanteilen). Hieraus ergibt sich weiters, daß die Versicherungsunternehmen hinsichtlich dieser Tätigkeit auch der BWA-Aufsicht unterliegen (siehe auch die klarstellende Änderung im § 19), dies auch mit der Konsequenz der Pflicht, zu den BWA-Kosten für diese Geschäfte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 7 Abs. 1 Z 4 beizutragen. Der neue Abs. 2 stellt klar, welche Bestimmungen des II. Abschnitts im einzelnen für die vorgenannten Versiche­rungen gelten, da insbesondere die Konzessionsbestimmungen naturgemäß auf sie keine Anwendung finden. Die anwendbaren WAG-Bestimmungen sind die Wohlverhaltensregeln (§§ 11 bis 18), § 19, soweit dieser nicht die BWA-Konzession regelt, § 24 hinsichtlich der Aufsicht ohne konzessionsrelevante Maßnahmen (Verfahren bei Prüfungen, Auskunftspflicht usw.) sowie die Regelungen über Verwaltungs­strafen, Verfahren, Amtshilfe und Datenverarbeitung (§§ 26 bis 30).

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 2):

Die Einfügung stellt ausdrücklich klar, daß Versicherungen, soweit sie die Vermittlung von Investment­fondsanteilen auf Grund des § 3 Abs. 3 VAG betreiben, keine Konzession der BWA hiefür brauchen, obwohl sie diesbezüglich als Wertpapierdienstleistungsunternehmen von der BWA zu beaufsichtigen sind. (siehe im übrigen auch zur Änderung im § 9).

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 4):

Die Anhörung der Entschädigungseinrichtung entspricht § 4 Abs. 6 BWG.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 4):

Im Zuge der Erleichterungen der Konzessionserfordernisse für “kleine” Wertpapierdienstleistungs­unternehmen (WPDLU) entfällt das Erfordernis der Hauptberuflichkeit für deren Geschäftsleiter, da diese bisher in der Praxis häufig auch andere Hauptberufe ausüben. Eine Einschränkung auf ganz bestimmte andere erlaubte Hauptberufe ist hingegen nicht sinnvoll: zum einen erscheint eine sachlich gerechtfertigte und dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Abgrenzung zulässiger Tätigkeiten nicht möglich; selbst eine umfassende Aufzählung aller “verwandten” Branchen wäre nicht zielführend, weil damit noch nicht eine einschlägige Tätigkeit im betreffenden Unternehmen gewährleistet ist. Auch ist aus Gründen der Sachkompetenz eine solche Begrenzung nicht erforderlich, da die fachliche Qualifikation ohnedies als Konzessionserfordernis jedenfalls vorliegen muß, wobei einschlägige Tätigkeiten für die Beurteilung der beruflichen Erfahrungen herangezogen werden können. Auch könnte gerade bei Beratungstätigkeiten die Einschränkung auf bestimmte “Finanzberufe” zur ungewollten Förderung von Interessenskonflikten führen.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 4):

Für den Fall einer Auszahlung von Beiträgen zur Anlegerentschädigung, die zu einer Verringerung des Eigenkapitals führt, wird eine befristete Unterschreitung der gesetzlichen Grenze bis zur Wiederauf­füllung ermöglicht; dies entspricht der für Kreditinstitute geltenden Regelung hinsichtlich der Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 BWG.

Zu Z 9 (§§ 23a bis 23e):

Zu § 23a:

Die Änderung gründet sich auf die Aufforderung an die Bundesregierung, Erleichterungen für kleine WPDLU zu schaffen, siehe hierzu im Allgemeinen Teil. Der Verzicht auf eine testierte Bilanz für WPDLU nach § 20 Abs. 4 erfüllt eine zentrale Forderung der betreffenden Berufsgruppe und stellt in finanzieller und organisatorischer Hinsicht eine bedeutende Entlastung dar. Es genügt künftig die Vorlage jenes Rechenwerks über das Geschäftsjahr an die Aufsicht, das für die jeweilige Rechtsform ohnedies nach dem HGB oder EStG zu erstellen wäre. Hingegen ist eine Prüfung der Einhaltung der WAG-Bestimmungen, insbesondere der Wohlverhaltensregeln, aus Gründen des Anlegerschutzes sowie aus Wettbewerbsgründen unverzichtbar.

Zu §§ 23b bis 23e:

Wie schon zu den BWG-Änderungen ausgeführt, erfordert die Tatsache, daß für Kreditinstitute bereits Einrichtungen für die Einlagensicherung bestehen, die nur zusätzlich mit der – teilweise überschneiden­den – Aufgabe der Anlegerentschädigung zu betrauen sind, eine eigene Sicherungsgesellschaft für WPDLU. Zu Fehlbeständen im Anlegervermögen im Konkursfall bei WPDLU kann es, wie bei Kredit­instituten, im Fall rechtswidriger Handlungen kommen; bei WPDLU wird diesfalls von einer Über­schreitung des erlaubten Konzessionsumfangs ausgegangen werden müssen, wodurch jedoch für den Anleger kein über den gesicherten Betrag hinausgehender Schaden entstehen darf. Die Sicherungspflicht für die Tätigkeit der Vermögensverwalter ergibt sich aus Art. 1 Z 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 97/9/EG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 93/22/EWG. Eine Sicherungspflicht für Vermögensverwalter enthält im übrigen auch das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagen­sicherungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie (dBGBl. I Nr. 45/1998).

Zu § 23b Abs. 1 und 2:

Die Konstruktion der Sicherungseinrichtung für WPDLU entspricht jener des § 93 BWG (verpflichtende Mitgliedschaft, Aufnahmeverpflichtung, Haftungsgesellschaft). Auch der gesicherte Betrag entspricht jenem des § 93 BWG. Als Sicherungsfall gibt es bei WPDLU nur den Konkurs. Die organisatorische Einrichtung der Sicherungseinrichtung obliegt den betreffenden Konzessionsträgern bzw. deren Interessensvertretung – wie seinerzeit bei den Kreditinstituten die Einrichtung der Einlagensicherungs­einrichtungen – in eigener Verantwortung.

Zu § 23b Abs. 3:

Die Bestimmung regelt den Entstehungsgrund entschädigungspflichtiger Forderungen entsprechend der Regelung gemäß § 93 Abs. 3b BWG, wobei bei WPDLU einerseits darauf Bedacht zu nehmen ist, daß das Halten von Kundengeldern für WPDLU keinen erlaubten Geschäftsgegenstand darstellt; andererseits wird im Interesse der Anleger eine allenfalls dennoch auf diese Weise entstandene Forderung nicht von der Entschädigung ausgeschlossen. Hinsichtlich des Katalogs der von der Sicherung ausgenommenen Forderungen sind WPDLU-Kunden mit jenen von Kreditinstituten gleichgestellt.

Zu § 23b Abs. 4:

Auf Grund weitgehender Parallelität werden für folgende Sachverhalte keine WAG-Sonderregelungen geschaffen, sondern die entsprechenden BWG-Regelungen durch Verweis direkt anwendbar gemacht: Selbstbehalt für nicht-natürliche Personen, Regeln für Forderungen von Personengesellschaften, Auf­rechnung (§ 93 Abs. 4); im Ausland erbrachte Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 6); Informations­pflicht über das Sicherungssystem (§ 93 Abs. 8a); Werbeverbot (§ 93 Abs. 11); Sanierungsbeiträge (§ 93a Abs. 6); Bewertung der Forderung (§ 93b Abs. 2); Einhebung der Beiträge (§ 93b Abs. 4).

Zu § 23b Abs. 5:

Gemäß Abs. 1 müssen nur Vermögensverwalter einer Entschädigungseinrichtung angehören, da bei der bloßen Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer oder Beratung kein Unterschlagungsrisiko besteht. Um jedoch volle Klarheit für die Kunden zu schaffen, haben jene WPDLU, die keiner Entschädigungs­einrichtung angehören (müssen), darüber entsprechend zu informieren.

Zu § 23c Abs. 1:

Die Regelung entspricht den organisatorischen Verpflichtungen für die Sicherungseinrichtung für Kreditinstitute gemäß § 93a Abs. 1 BWG; eine Verweisregelung war hier nicht zweckmäßig, da die BWG-Bestimmung für WPDLU nicht anwendbare Auszahlungsregelungen enthält.

Zu § 23c Abs. 2:

Der Anmeldungszeitraum entspricht § 93 Abs. 3c BWG, wobei als Sicherungsfall nur Konkurs in Frage kommt.

Zu § 23c Abs. 3:

Die Beitragseinhebung wird im Interesse der Bestandssicherung der beitragspflichtigen Institute mit 10 vH des Eigenkapitals begrenzt (vgl. § 93a Abs. 1).

Zu § 23c Abs. 4:

Die Regelung entspricht jener des § 93 Abs. 3a BWG für Kreditinstitute.

Zu § 23c Abs. 5:

Die Regelung entspricht jener des § 93b Abs. 5 BWG für Kreditinstitute.

Zu § 23d Abs. 1:

Die Regelung entspricht jener des § 93a Abs. 8 BWG für Kreditinstitute.

Zu § 23d Abs. 2:

Im Regelfall befindet sich das von WPDLU verwaltete Kundenvermögen in (Depot-)Verwaltung bei Kreditinstituten. Deren Informationspflicht ist daher zur Feststellung von Entschädigungsansprüchen erforderlich.

Zu § 23e:

Die Bestimmung faßt die Bedingungen und Verfahren für den freiwillig ergänzenden Anschluß von Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zusammen, die, insbesondere nach dem Geschäftsgegenstand, den österreichischen WPDLU gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG vergleichbar sind (vgl. die Erläuterungen zu § 93 Abs. 7a BWG). Umgekehrt haben auch österreichische WPDLU die Möglichkeit, sich einer Entschädigungseinrichtung in einem Mitgliedstaat ergänzend anzuschließen (Abs. 4).

Die Regelungen entsprechen im wesentlichen jenen gemäß § 93 Abs. 7a, 9 und 10 sowie § 93a Abs. 9 BWG; von den durch Verweis anwendbar gemachten BWG-Bestimmungen wäre materiellrechtlich insbe­sondere die Informationspflicht gemäß § 93 Abs. 8a hervorzuheben; weiters gelten die §§ 23b bis 23d WAG und §§ 93 ff BWG, soweit nicht § 23e schon ausdrücklich selbständig geregelte Verfahrens­bestimmungen enthält. Auch die zugrundeliegenden Bestimmungen der Richtlinie 97/9/EG sind jeweils identisch mit jenen, auf denen die BWG-Regelungen für Wertpapierfirmen beruhen.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt die gesonderte Kostenersatzpflicht für im Rahmen der Aufsicht erforderliche Prüfungen, die von der BWA oder Dritten durchgeführt werden; die Regelung entspricht jener des § 70 Abs. 6 BWG für Prüfungskosten bei Kreditinstituten und trägt auch dem Verursacherprinzip nach § 7 Rechnung.

Zu Z 11 (§ 27 Abs. 3a und 3b):

Abs. 3a sichert die Einhaltung der Informationspflicht über die Nichtzugehörigkeit zu einem Entschädi­gungssystem.

Abs. 3b Z 1 entspricht § 99 Z 13 BWG, Z 2 entspricht § 99 Z 14 leg. cit., jeweils mit geringerer Strafdrohung.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 6):

Ergänzt die unter Strafsanktion stehenden BWG-Bestimmungen um die Informationspflicht über das Anlegerentschädigungssystem.

Zu Z 13 (§ 32 Z 3):

Durch die Verlängerung der Übergangsfrist soll verhindert werden, daß Gewerbeberechtigte, die am 1. Jänner 1999 noch keine BWA-Konzession hatten, entweder in die Illegalität gedrängt oder zur Einstellung des Geschäftsbetriebs gezwungen werden. Die gewählte Frist räumt einerseits ausreichend Zeit für die Antragstellung ein (weitere sechs Monate), andererseits wird auf die erforderliche Bearbei­tungszeit zur rechtzeitigen Erledigung der Anträge durch die BWA Bedacht genommen (Vermeidung eines neuerlichen “Antragsstaus” zu Jahresende 1999.).

Zu Z 14 (§ 32 Z 4):

Die Anhörung der Entschädigungseinrichtung vor Konzessionserteilung kann erst ab deren Errichtung erfolgen.

Die bisherige materielle Regelung der Z 4 ist durch Zeitablauf obsolet geworden und kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 15 (§ § 32 Z 7):

Lit. a enthält materiell unverändert die Übergangsbestimmung zu § 23. Lit. b stellt klar, daß kleine WPDLU erstmals über jenes Geschäftsjahr, in das die Konzessionserteilung fällt, das der Rechtsform entsprechende Rechenwerk samt Aufsichtsbericht der BWA zu übermitteln haben.

Zu Z 16 (§ 32 Z 8 und 9):

Zur organisatorischen Einrichtung der Anlegerentschädigung wird in Z 8 eine Übergangsfrist eingeräumt. Zuständiger Fachverband in der Wirtschaftskammer Österreich ist zum Zeitpunkt der Erstellung der Regierungsvorlage der allgemeine Fachverband des Gewerbes; vorgesehen ist jedoch, einen neuen Fachverband der Finanzdienstleister durch eine neue Fachorganisationsordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ersetzt die geltende Fachgruppenordnung) einzu­richten. Die Regelung der Z 9 für allfällige Sicherungsfälle, die zwischen 26. September 1998 und der Errichtung der Entschädigungseinrichtung eintreten, entspricht an sich dem § 103 Z 31a BWG; allerdings muß auf Grund der Z 8 die Auszahlungsfrist entsprechend verlängert werden.

Zu Z 17 (§ 34 Abs. 6 und 7):

§ 32 Z 3 verlängert die Übergangsfrist für bestehende Gewerbeberechtigungen. Da jedoch die Berechti­gungen nach der noch geltenden Fassung an sich bereits abgelaufen sind, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten der Verlängerung verhindert, daß im Zeitraum ab dem 1. Jänner 1999 ausgeübte Tätigkeiten gesetzwidrig erfolgt wären. Bei den sonstigen neuen Übergangsbestimmungen (Änderungen des § 32) ist eine Rückwirkung nicht erforderlich, sie sollen aber frühestmöglich, das ist mit Kundmachung, in Kraft treten und sind daher in § 34 nicht enthalten.


Zu Art. III (Änderung des Depotgesetzes)


Zu Z 1 (§ 23 Abs. 6):

Die Ergänzung berücksichtigt das in §§ 93 ff BWG geregelte Entschädigungsverfahren. Hierbei wird in der Regel die Sicherungseinrichtung die Entschädigung gegen Abtretung der Forderungen in diesem Ausmaß ausbezahlen. In diesem Ausmaß kann die Sicherungseinrichtung eine Konkursforderung geltend machen, was letztlich den beitragspflichtigen Instituten zugute kommt, bzw. je nach Konkursquote deren Beitrag nachträglich reduzieren kann. Auch die geschädigten Anleger haben eine Konkursforderung für den die Anlegerentschädigung übersteigenden Betrag.

Zu Art. IV (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1):

Die Änderung dient der verbesserten Informationsmöglichkeit der Anleger dadurch, daß das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen von der Prospektpflicht vom Anbieter unter Nennung der konkreten Ausnahmebestimmung ausdrücklich darzutun ist. An bundesgesetzlichen Ausnahmetatbeständen kommen derzeit neben § 1 KMG noch § 102 BWG und § 73d VAG in Frage.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 4 und 5):

Ein Hinweis durch die Meldestelle, daß ein beabsichtigtes Angebot prospektpflichtig wäre, bzw. eine vom Anbieter vermutete Ausnahme gemäß § 3 nach Ansicht der Meldestelle nicht vorliegt, dient den Anlegern, dem Emittenten selbst und damit insgesamt der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Besteht hingegen ein begründeter Verdacht, daß eine Verletzung der Prospektpflicht bereits erfolgt ist, so hat die Meldestelle den Verdacht einer strafbaren Handlung einer Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Die Meldestelle trifft jedoch keine Nachforschungspflicht über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausnahmetat­beständen; sie wird nicht behördlich tätig und hat daher auch gar keine Ermittlungskompetenzen; eine Hinweis-, bzw. Anzeigepflicht begründen daher nur Umstände, die auf Grund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen bekannt sind. Wie zu Abs. 1 ausgeführt, soll die ausdrückliche Darlegung der Ausnahmetatbestände, auf die sich ein Anbieter beruft, den Anlegerschutz durch Information präventiv verbessern, allerdings wäre eine Risikoüberwälzung durch ein Schutzgesetz mit individuellen Ansprüchen von Anlegern oder Anbietern an die Meldestelle auf Grund ihrer Anzeigepflicht überschießend und eher kapitalmarktfeindlich. Der Wirkungsbereich der Vorschrift soll sich daher auf die verbesserte Information und die Servicefunktion beschränken.