1624 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 1999

Regierungsvorlage


Übereinkommen


zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes

Agreement

between the Republic of Austria, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia, the Czech Republic, the Republic of Hungary, the Republic of Poland, the Republic of Romania, the Slovak Republic and the Republic of Slovenia hereinafter called ”Contracting Parties” on the prolongation of the CEEPUS Program as laid down in the Agreement signed in Budapest on December 8, 1993

The Contracting Parties, taking into account the result of the review process, that has established that there is an urgent need that the program be prolonged in its current form, based on Art. 7, para. 1 of the above mentioned Agreement hereby agree:

Single Article

1. The CEEPUS Program, as laid down in the Agreement signed in Budapest on December 8, 1993 shall be prolonged for the period from January 1, 2000 to December 31, 2004.

2. This Agreement requires the acceptance of each of the Contracting Parties in accordance with their constitutional requirements.

3. The original of the present Agreement, of which the English text is authentic, shall be deposited with the Depositary.

4. This Agreement enters into force on the first day of the third month after the last of the Contracting Parties has deposited its document of approval with the Depositary.

DONE at Budapest, Hungary, on the seventh day of February one thousand nine hundred and ninety­eight.

(Übersetzung)

Übereinkommen

zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden “Vertragsparteien” genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt

Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern, kommen gemäß Art. 7 Abs. 1 des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein:


Einziger Artikel


1. Das CEEPUS-Programm, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme jeder der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungs­rechtlichen Erfordernissen.

3. Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.

4. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertragspartei ihre Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, Ungarn, am siebenten Februar neunzehnhundertachtundneunzig.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Die Errichtung von CEEPUS hat zu einer starken Intensivierung des Austausches zwischen Österreich und den teilnehmenden Ländern in Mittel- und Osteuropa geführt. Die starke Asymmetrie in den Mobilitätsflüssen hat sich wesentlich verringert. Auch der mit 1990 zum Erliegen gekommene Austausch zwischen den Staaten Mitteleuropas konnte wieder belebt werden. Die guten Erfolge von CEEPUS haben die Tschechische Republik, Kroatien und Rumänien zum Beitritt veranlaßt und so die regionale Kooperation weiter verstärkt.

Im Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn über die Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) vom 8. Dezember 1993 ist die Laufzeit mit fünf Jahren begrenzt. Das Übereinkommen ist am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten, es läuft daher am 31. Dezember 1999 aus. Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens besagt, daß mit Zustimmung aller Vertragsparteien eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich ist.

Lösung:

Abschluß eines multilateralen Übereinkommens zur Verlängerung der Laufzeit.

Alternativen:

Keine, da die bestehenden bilateralen Abkommen und die Teilnahme einzelner CEEPUS-Partnerstaaten am gesamteuropäischen ERASMUS-Programm der multilateralen und regionalen Zusammenarbeit nicht gerecht werden.

Kosten:

Österreich wendet für das CEEPUS-Programm 1998 gemäß den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Mitteln insgesamt 7 030 000 S auf. Gemäß dem CEEPUS-Vertrag wird das in Wien ansässige Generalsekretariat von Österreich finanziert. Im Jahr 1998 sind für das Generalsekretariat zirka 2 700 000 S und zirka 4 300 000 S für Stipendiaten aus den Vertragsstaaten veranschlagt. Mit der Vertragsverlängerung bis zum Jahre 2004 ist keine Ausweitung der bisherigen Kosten verbunden. Die Budgetierung erfolgt bei Ansatz 1/14118/7691 durch das Bundes­ministerium für Wissenschaft und Verkehr.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht notwendig, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dieses Übereinkommen regelt die Verlängerung des CEEPUS-Programmes vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004.

CEEPUS hat die Förderung der akademischen Mobilität in Mitteleuropa zum Ziel. Im Rahmen von CEEPUS werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Dazu stellt jedes Mitgliedsland Vollstipendien für Studenten, junge Akademiker, Universi­tätsassistenten und Professoren aus den anderen Vertragsstaaten zu seinen Richtwerten und Konditionen zur Verfügung, sodaß ein Transfer von Finanzmitteln (Stipendien) ins Ausland nicht erforderlich ist. Die Abwicklung von CEEPUS erfolgt durch die Organisationen in den Mitgliedsländern.

Dem CEEPUS-Übereinkommen gehören bisher folgende neun Staaten als Vertragspartei an: Österreich, Bulgarien, Kroatien, die Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien. Die von CEEPUS ausgehenden Initiativen haben dazu geführt, daß österreichische Studierende verstärkt auch bilaterale und einseitige österreichische Stipendien für Aufenthalte in den Ländern Mitteleuropas in Anspruch nehmen und so der Ungleichheit im Austausch entgegengewirkt werden konnte.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 8. Dezember 1993 (BGBl. Nr. 137/1995) sieht einen Geltungszeitraum des Übereinkommens von fünf Jahren vor. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Das CEEPUS-Programm, wie im erwähnten Übereinkommen festgelegt, wird nunmehr für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

Diese Bestimmung legt weiters fest, daß die englische Sprache die authentische Sprache des vorliegenden Übereinkommens ist.

Diese Bestimmung legt weiters die Voraussetzung für das Inkrafttreten des vorliegenden Überein­kommens fest. Depositar ist das ungarische Ministerium für Erziehung.