1625 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz  über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünf­ten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rech­nungseinheiten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Zur Stärkung der Position der Afrikanischen Entwicklungsbank auf den Finanzmärkten ist eine Erhöhung ihres Kapitals erforderlich. Im Rahmen der im Mai 1998 vom Gouverneursrat der Afrikanischen Ent­wicklungsbank beschlossenen Erhöhung des genehmigten Kapitals von 16,2 Milliarden Rechnungsein­heiten [1 Rechnungseinheit (RE) enspricht gegenwärtig 1 Sonderziehungsrecht (SZR)] auf 21,87 Mil­liarden Rechnungseinheiten findet auch eine Veränderung des Beteiligungsverhältnisses der regionalen und der nicht-regionalen Mitglieder an der Bank statt. Gegenwärtig sieht die Banksatzung vor, daß die regionalen Mitglieder für 662/3% Stimmrechte Kapitalanteile halten und die nicht-regionalen Mitglieder für 331/3%; künftig soll sich dieses Verhältnis auf 60% für die regionalen Länder und 40% für die nicht-regionalen Länder ändern. In diesem Zusammenhang wird auch die Mitwirkung der nicht-regionalen Länder am Entscheidungsprozeß (bisher meist einfache Mehrheit für eine Beschlußfassung) wesentlich verbessert, als in der Zukunft generell zumindest ein 662/3% Erfordernis vorgesehen ist.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Übernahme von bis zu 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen à 10 000 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) durch Österreich zum Inhalt.

Alternativen:

Sofern Österreich im Gleichklang mit anderen nicht-regionalen Mitgliedern, vor allem den mit Öster­reich vergleichbaren, vorgehen will, keine.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Übernahme von maximal 3 780 Anteilen à 10 000 Rechnungseinheiten (RE, 1 RE = 1 SZR). Davon sind 227 einzahlbar und 3 553 Haftkapital, das im Notfall abrufbar ist. Der nach gegenwärtigem Stand (1. Februar 1999) günstigsten Zahlungsweise nach, würde ein Anteil rund 146 000 S kosten, die 227 einzahlbaren Anteile demnach insgesamt rund 33,1 Millionen Schilling. Die 3 553 abrufbaren Anteile würden demnach rund 519 Millionen Schilling ausmachen. Die einzahlbaren Anteile sind in acht gleichen Jahresraten à rund 4,1 Millionen Schilling, voraussichtlich ab 2000 einzuzahlen. Die erste Rate ist bar zu leisten, die folgenden können auch durch den Erlag von Bundesschatzscheinen beglichen werden. Zusätzliche Personalkosten erwachsen durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben nicht.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Afrikanische Entwicklungsbank wurde im Jahr 1964 von ausschließlich afrikanischen Ländern mit dem Ziel errichtet, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitglieder durch die Gewährung von Darlehen sowie technischer Hilfe zu fördern. Im Jahre 1982 kam es zur Öffnung des Kapitals auch für nicht-regionale Staaten. Derzeit sind alle 53 Länder Afrikas und 24 nicht-regionale Länder, unter ihnen alle Industrieländer außer Australien und Neuseeland, Mitglieder dieser internationalen Finanzinstitution. Österreichs Beitritt erfolgte mit Wirkung 30. März 1983.

Das gezeichnete Kapital der Afrikanischen Entwicklungsbank betrug zum 31. Dezember 1997 rund 16 Milliarden Rechnungseinheiten (RE; 1 RE entspricht einem Sonderziehungsrecht = SZR). Zum 31. Dezember 1997 war Österreich mit 59,92 Millionen SZR an der Bank beteiligt, davon 7,49 Millionen SZR einzahlbar, der Rest stellt Haftkapital dar.

Zum selben Stichtag hat die Afrikanische Entwicklungsbank an ihre afrikanischen Mitglieder insgesamt Darlehen im Ausmaß von rund 20,7 Milliarden US-Dollar genehmigt.

Die Afrikanische Entwicklungsbank vergibt ihre Kredite zu marktähnlichen Bedingungen, da sie sich auf den Kapitalmärkten refinanziert. Kumulativ lagen die Schwerpunkte der Ausleihungen der Bank seit ihrer Gründung auf den Bereichen Industrie, öffentliche Einrichtungen und Landwirtschaft. Quer über alle Sektoren hinweg wird Armutsbekämpfung und Umweltüberlegungen besonderes Augenmerk geschenkt.

Im Mai 1998 hat der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank eine Erhöhung des genehmig­ten Kapitals um 35% auf 21,87 Milliarden RE genehmigt. Nur ein kleiner Teil des zusätzlichen Kapitals, 6% ist einzahlbar, der Rest stellt abrufbares Garantiekapital dar.

Die gegenwärtige Kapitalerhöhung soll insbesondere die Position der Bank auf den Kapitalmärkten bewahren bzw. verbessern. In diesem Zusammenhang wird der Anteil der nicht-regionalen Mitglieder am Kapital der Bank, der derzeit so limitiert ist, daß der Stimmanteil der nicht-regionalen Mitglieder maximal ein Drittel betragen darf, auf eine Höchstgrenze von 40% der Stimmen angehoben. Zur besonderen Stärkung des Einflusses der nicht-regionalen Mitglieder werden die Entscheidungsfindungsregeln dahin­gehend geändert, daß die bisher im allgemeinen geltende einfache Mehrheit, die das Überstimmen der nicht-regionalen Mitglieder ermöglichte, auf ein allgemeines zumindest 662/3% Erfordernis angehoben wird, sodaß die nicht-regionalen Mitglieder de facto ein Vetorecht eingeräumt erhalten.

Die Resolution betreffend die fünfte allgemeine Kapitalerhöhung tritt erst dann in Kraft, wenn die Änderungen der Satzung der Afrikanischen Entwicklungsbank (insbesondere betreffend die Neuver­teilung der Beteiligungsverhältnisse und Neuregelung der Stimmerfordernisse) in Kraft getreten sind.

Für Österreich sind im Rahmen der Verhandlungen bis zu 3 780 Kapitalanteile zu je 10 000 RE (SZR) vorgesehen, davon sind 227 Anteile einzahlbar, der Rest abrufbares Garantiekapital. Bei entsprechender Beteiligung Österreichs an der Kapitalerhöhung würde der österreichische Anteil am Kapital 0,447% betragen (zuletzt 0,37%).

Österreich müßte für die 227 einzahlbaren Kapitalanteile 2 270 000 RE zahlen, wobei die Mitglieder die Wahl zwischen drei Zahlungsvarianten haben: In US-Dollar, wobei ein Kapitalanteil 12 063,50 US-Dollar kostet. In Euro, wobei der Gegenwert von 10 000 SZR pro Kapitalanteil auf Basis des durchschnittlichen Wechselkurses des Euro zum SZR während der 30-Tage-Periode, die sieben Tage vor dem Inkrafttreten der Resolution endet, umgerechnet wird. Oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung (die die Bank als solche bestimmt), wobei der Gegenwert von 10 000 SZR pro Kapitalanteil zum durchschnitt­lichem Wechselkurs der 30-Tage-Periode, die sieben Tage vor dem Datum der Zeichnung im Falle der ersten Zahlung und sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Zahlung im Fall der folgenden Zahlungen endet, umgerechnet wird.

Die Zahlungen erfolgen in acht gleichen und aufeinanderfolgenden Jahresraten (voraussichtlich ab 2000), wobei die erste in bar zu erfolgen hat und die folgenden Raten auch in Form von bei Sicht fälligen Schatzscheinen geleistet werden können. Es ist beabsichtigt, die Leistung der letzten sieben Raten in Form von Schatzscheinen erfolgen zu lassen.

Zum 1. Februar 1999 würde die Wahl des US-Dollars für Österreich zu Gesamtkosten des einzahlbaren Teils von rund 33,1 Millionen Schilling führen. Über den Euro würden sich die Gesamtkosten am 1. Februar 1999 auf rund 38,3 Millionen Schilling belaufen. Es ist beabsichtigt, die zum Zeitpunkt der Zeichnung für Österreich günstiger erscheinende Zahlungsweise zu wählen.

Der bisherigen langjährigen Praxis entsprechend soll zusätzlich zu dem im Gesetzesrang stehenden Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 252/1983, der eine Erhöhung des genehmigten Stammkapitals vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckten Beschluß des Gouverneursrats auf Kapitalerhöhung, eine Beteiligung Österreichs an einer zusätzlichen Kapitalerhöhung jeweils auch vom Gesetzgeber beschlossen werden.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Bei der gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abzugebenden Zeichnungserklärung zur Beteili­gung Österreichs an der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.