1630 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 12. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird (Staatsdruckerei­gesetz-Novelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Print Media Austria AG”.”

2. Im § 1 Abs. 9 wird der Ausdruck “gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3” durch den Ausdruck “gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3” ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a angefügt:

§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspal­tung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma “Österreichische Staatsdruckerei GmbH”; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungs­prozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.”

4. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die “Österreichische Staatsdruckerei GmbH”, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen.”

5. Im § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Pflichten gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch von der “Österreichischen Staatsdruckerei GmbH” wahrzunehmen.”

6. Im § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die “Österreichische Staatsdruckerei GmbH”.”

7. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Auf Antrag der Gesellschaft sind im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz einge­richteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnungen “Österreichische Staatsdruckerei” oder “Österreichische Staatsdruckerei AG” durch die Bezeichnung “Print Media Austria AG” zu ersetzen.”

8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 werden die Wortfolge “Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG” durch die Wortfolge “Generaldirektor der Print Media Austria AG” und die Wortfolge “Österreichische Staatsdruckerei AG” durch die Wortfolge “Print Media Austria AG” ersetzt.


9. § 15 Z 4 und 5 lauten:

         “4. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5, § 7 Abs. 2 und § 12 der Bundeskanzler,

           5. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.”

Vorblatt

Ziel:

Vorbereitung von Privatisierungsschritten der Österreichischen Staatsdruckerei AG.

Lösung:

Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Abspaltung und Veräußerung des Wert- und Sicher­heitsdruckes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Abspaltung des Wert- und Sicherheitsdrucks sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Öster­reich verbunden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit dem Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der durch das Privatisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/1997, novellierten Fassung wurde die Umwandlung des Wirtschaftskörpers “Österreichische Staatsdruckerei” in eine Aktiengesellschaft per 1. Jänner 1997 angeordnet und der Übergang der Anteilsrechte an der Österreichische Staatsdruckerei AG (ÖSD) in das Eigentum der ÖIAG zum Zweck der Privatisierung nach Rechtswirksamkeit der Abspaltung der Wiener Zeitung geregelt; die Abspaltung der Wiener Zeitung wurde am 9. Juli 1998 im Firmenbuch eingetragen, mit diesem Tag sind die Anteilsrechte an der ÖSD in das Eigentum der ÖIAG übergegangen.

Der Gesetzgeber hat außerdem angeordnet, daß die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf die Anteilsrechte an der ÖSD anzuwenden sind.

Dies bedeutet in sinngemäßer Anwendung des ÖIAG-Gesetzes, daß die ÖIAG gesetzlich beauftragt ist, die Anteilsrechte an der ÖSD in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirt­schaftlich vertretbar, erhalten bleiben.

Auf das Privatisierungsverfahren sind ebenfalls die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes in der durch das Privatisierungsgesetz novellierten Fassung anzuwenden. Demnach ist für jede Privatisierung ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten und der Hauptversammlung vorzulegen; der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Privatisierungskonzept einzuholen. Der Zuschlag bedarf ebenfalls der Zustimmung der Hauptversamm­lung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt; die Republik Österreich wird bei der Beschluß­fassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Staatsdruckereigesetz 1996) hat die ÖSD im öffent­lichen Interesse jedenfalls den Sicherheitsdruck sowie Druck und Vertrieb des Bundesgesetzblattes und der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates sowie Druck und Vertrieb der amtlichen Verlautbarungsblätter der Bundesdienststellen wahrzunehmen; sie ist nur ermächtigt, diese Aufgaben auch durch Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Gesellschaften mbH wahrnehmen zu lassen (§ 1 Abs. 9 Staatsdruckereigesetz 1996).

Die Prüfung zur Vorbereitung der Privatisierung hat unter anderem ergeben, daß es zwecks Verringerung der Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991 vorteilhaft wäre, den Wert- und Sicherheitsdruck in eine Schwestergesellschaft der ÖSD abzuspalten, die direkt im Eigentum der ÖIAG steht, und diese Gesellschaft dann getrennt von der ÖSD zu privatisieren; in diesem Fall würde das Privatisierungsverfahren von der ÖIAG durchzuführen sein und der Erlös direkt der ÖIAG zugute kommen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz sollen nun die rechtlichen Voraussetzungen für die Abspaltung des Wert- und Sicherheitsdruckes in eine Schwestergesellschaft der ÖSD geschaffen werden.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 2:

Durch das Staatsdruckereigesetz 1996 wurde die Firma des in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Wirtschaftskörpers mit “Österreichische Staatsdruckerei AG” festgelegt; es ist nun beabsichtigt, der abzuspaltenden Trägergesellschaft für den Wert- und Sicherheitsdruck die Firma “Österreichische Staatsdruckerei GmbH” zu geben und gleichzeitig den Firmenwortlaut der bisherigen ÖSD in “Print Media Austria AG” zu ändern; diese Änderung soll gesetzlich festgelegt werden.

Zu § 1 Abs. 9:

Im Hinblick darauf, daß der Sicherheitsdruck durch die vorliegende Novelle von Gesetzes wegen in eine Gesellschaft abgespalten wird, wird die Bestimmung über die Ermächtigung zur Gründung weiterer Tochtergesellschaften der “Print Media Austria AG” angepaßt.

Zu § 1a:


Wie im Stammgesetz bezüglich der Wiener Zeitung werden durch die neu aufgenommene Bestimmung zwingend die Abspaltung des Sicherheitsdruckes von der “Print Media Austria AG” angeordnet und im Sinne des Artikels 18 B-VG auch der Spaltungsstichtag sowie die Firma der neu zu bildenden Gesell­schaft festgelegt.

Die Beauftragung der abgespaltenen “Österreichischen Staatsdruckerei GmbH” mit Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Staatsdruckereigesetz 1996 ist vom Bundesvergabegesetz 1997 ausgenommen.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Bestimmung stellt klar, daß sich die im Stammgesetz bereits enthaltene Kontrahierungspflicht für die Bundesorgane auch auf die gemäß der vorliegenden Novelle abzuspaltende “Österreichische Staats­druckerei GmbH” sowie auf weitere künftig errichtete Tochtergesellschaften der “Print Media Austria AG” erstreckt.

Zu § 6 Abs. 4:

Diese Bestimmung stellt sicher, daß die Vorschriften über die Überwachung des Sicherheitsdrucks nach seiner Abspaltung auf die “Österreichische Staatsdruckerei GmbH” anzuwenden sind.

Zu § 7 Abs. 4:

Diese Bestimmung stellt sicher, daß die Vorschriften über die Preisbildung beim Sicherheitsdruck nach seiner Abspaltung auf die “Österreichische Staatsdruckerei GmbH” anzuwenden sind. Die Aufrecht­erhaltung der Vorschriften über die Preisbildung erscheint auch nach Abspaltung und Privatisierung des Sicherheitsdrucks im öffentlichen Interesse geboten.

Zu § 9 Abs. 2:

Die Eintragungen in den öffentlichen Büchern sind an die gemäß § 1 Abs. 2 geänderte Firma anzupassen.

Zu § 14 Abs. 3:

Diese Bestimmung trägt der gemäß § 1 Abs. 2 geänderten Firma Rechnung.

Zu § 15:

Anpassung der Vollzugsklausel.