1632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 2. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungs­gesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzel­personen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

           1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

           2. der inländischen Vorbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

           3. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

           4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

           1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbe­dienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

           2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

           3. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebenge­bühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

           2. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsun­wirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Bestandteile der Auslandszulage

§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

           1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

           2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,

           3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

           4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Sockelbetrag

§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5


3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2


4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

in der Zulagengruppe

Werteinheiten

1

13

2

16

3

21

4

26

Zuschläge

§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht

           1. der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,

           2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltver­hältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,

           3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,

           4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,

           5. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,

           6. der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,

           7. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.

Zonenzuschlag

§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der

           1. Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland)......................................................................... 6 Werteinheiten,

           2. Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Süd­amerika, Australien und Ozeanien)                                                                                                                                           ..... 3 Werteinheiten,

           3. Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika)........................................................................................................................ 2 Werteinheiten.

2

Klimazuschlag

§ 6. Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.

Krisenzuschlag

§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

           1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten                                                                                                                                           ..... 8 Werteinheiten,

           2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel                                        6 Werteinheiten,

           3. bei einem Katastropheneinsatz......................................................................................... 5 Werteinheiten,

           4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt,                                                                                                                                                         6 Werteinheiten.

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Ersteinsatzzuschlag

§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

           1. Friedenssicherung............................................................................................................... 3 Werteinheiten,

           2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten....... 1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur

           1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,

           2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

           1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das Ausland entsandten Einheit.......... 4 Werteinheiten,

           2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten der in das Ausland entsandten Einheit .................................................................................................................................. 2 Werteinheiten,

           3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird                                          1 Werteinheit,

           4. Dienstführender Unteroffizier......................................................................................... 0,5 Werteinheiten,

           5. Administrator einer Einheit............................................................................................. 0,5 Werteinheiten,

           6. Arzt........................................................................................................................................ 3 Werteinheiten.

(2) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Gefahrenzuschlag

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

           1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind ....................................................................................................................................... 5 Werteinheiten,

           2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind ............................................................................................... 3 Werteinheiten,

           3. mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind ................. 3 Werteinheiten.

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

           1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

           2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).

(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

           1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

           2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

Vorschuß

§ 14. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslands­zulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

           1. höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

           2. gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

           3. Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

           4. mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

           1. mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

           2. mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

           3. mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

3. Abschnitt


Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997, außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 19. (1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Vorblatt

Probleme:

Das geltende Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991, deckt nicht alle möglichen Arten von Entsendungen in das Ausland ab, die das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, vorsieht.

Ziel und Inhalt:

Neuregelung der Auslandszulagen auf Grund der geänderten verfassungsrechtlichen Grundlage:

–   Schaffung eines Besoldungsansatzes für die inländische Vorbereitung eines Auslandseinsatzes sowie für Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland,

–   Schaffung einer Regelung betreffend jene Zuwendungen, die Bedienstete von dritter Seite erhalten,

–   funktionsbezogene Einreihung der Bediensteten in die Zulagengruppen,

–   Änderung der Anzahl der Werteinheiten bei einigen Zuschlägen,

–   Schaffung eines Gefahrenzuschlages sowie eines Unterkunfts- und Verpflegszuschlages,

–   Schaffung einer Regelung für Personen, die nicht dem Dienststand angehören.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Regelungen (AEZG).

Entlohnung der Bediensteten nach der Reisegebührenvorschrift 1955 bei Übungen und Ausbildungsmaß­nahmen im Ausland und bei der inländischen Vorbereitung.

Weiterhin uneinheitliche Sonderverträge für Personen, die nicht dem Dienststand angehören und in das Ausland entsandt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem Gesetzesbeschluß sind voraussichtlich jährliche Minderausgaben von 3,45 Millionen Schilling verbunden. Nähere Ausführungen sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

EU- Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

In Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, regelt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991, die finanzielle Abgeltung der Bediensteten.

Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ersetzte das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen.

Für die im KSE-BVG nunmehr enthaltene Möglichkeit, neben den bisherigen Arten von Entsendungen auch Einzelpersonen zu entsenden und Entsendungen auch zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen, fehlen Regelungen im AEZG. Eine Neufassung der Auslandsbesoldung war auf Grund der doch zahlreichen inhaltlichen Änderungen unumgänglich.

Aus dem KSE-BVG ergibt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der Einzelpersonen, die nicht dem Dienststand angehören, zu regeln. Um die Einheitlichkeit der finanziellen Abgeltung bei allen möglichen Arten von Entsendungen zu erhalten, war es deshalb erforderlich, auch diese Personen in das AuslZG aufzunehmen.

Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus

        1.   Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG und

        2.   § 8 KSE-BVG.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf der Basis der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Daten ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen:

Einsätze:

Durch die Senkung der Werteinheiten des Zonenzuschlages sind bei den bestehenden Einsätzen, wie zB auf Zypern und dem Golan, Minderausgaben von insgesamt etwa 10,4 Millionen Schilling jährlich zu erwarten.

Bei dem Einsatz in Bosnien sind Mehrausgaben in einer jährlichen Höhe von etwa 2,8 Millionen Schilling zu erwarten, da dort der nun erhöhte Krisenzuschlag wirksam wird.

Bei den derzeit laufenden Einsätzen sind somit in Summe Minderausgaben für den Bund von etwa 7,6 Millionen Schilling jährlich zu erwarten.

Bei Ersteinsätzen ist eine Kostensteigerung zu erwarten, da diesfalls der Ersteinsatzzuschlag wirksam wird. Dies hätte für einen mit dem Einsatz in Albanien vergleichbaren Ersteinsatz gegenüber der geltenden Rechtslage eine Mehrbelastung von 0,5 Millionen Schilling monatlich zur Folge. Genauere Angaben sind auf Grund der Unvorhersehbarkeit allfälliger Ersteinsätze nicht möglich.

Auf Grund der Weiterbezahlung von pauschalierten Nebengebühren (§ 1 Abs. 4) sind voraussichtliche Mehrkosten von etwa 2,9 Millionen Schilling jährlich zu erwarten.

Übungen und Ausbildungsmaßnahmen:

Auf Grund der Unvorhersehbarkeit der Anzahl sowie der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der zu entsendenden Personen kann eine Kostendarstellung lediglich auf Grundlage einer Durchschnitts­betrachtung vorgenommen werden. Eine Hochrechnung anhand einer Gegenüberstellung der Kosten bereits durchgeführter Übungen nach der derzeit geltenden Rechtslage und dem AuslZG ergibt voraussichtliche Mehrkosten von etwa 0,9 Millionen Schilling jährlich.

Gefahrenzuschlag:

Von dem neu geschaffenen Gefahrenzuschlag sind am Golan vier Personen betroffen. Wenn man dazu einen Katastropheneinsatz wie den in Armenien (ungefähr ein Drittel der entsandten Rettungsmannschaft = 40 Personen) pro Jahr als Annahme hinzurechnet, ergeben sich voraussichtliche Mehrkosten von etwa 0,35 Millionen Schilling jährlich.

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag:

Diesen Zuschlag werden – unter Zugrundelegung der Einsätze in den vergangenen Jahren – im Bereich des BMI und des BMLV voraussichtlich etwa 18 Personen pro Jahr erhalten. Da für die Zukunft weder die Einsatzgebiete noch die Einsatzdauer sowie die damit allenfalls verbundenen Unterkunfts- und Verpflegszuschläge abzusehen sind, ist eine genaue Kostenausweisung nicht möglich.

2. Abschnitt:

Eine Kostenerhöhung – betreffend die Entsendung von nicht dem Dienststand angehörender Personen – tritt für den Bund durch die beabsichtigte Neuregelung nicht ein, weil die in § 15 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Bezüge den bisher in jedem Einzelfall separat vereinbarten Monatsentgelten entsprechen.

Eine Ermittlung der aus § 15 in den nächsten Jahren für den Bund erwachsenden Kosten ist nicht möglich, weil derzeit weder die Anzahl oder die Dauer künftiger Auslandseinsätze, an denen sich Österreich beteiligen wird, noch die Anzahl oder die Funktionen jener Einzelpersonen, die im Rahmen solcher Einsätze in das Ausland entsandt und die deshalb in ein befristetes Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 aufgenommen werden sollen, abzusehen sind.

Die gegenständlichen Kostenaussagen beinhalten auch jene Kostenauswirkungen, die durch die Änderungen des Auslandseinsatzgesetzes zu erwarten sind.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Kreis der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigten Bundesbediensteten teilt sich gemäß Abs. 1 in vier Gruppen:

        1.   Personen, die sich in einem Auslandseinsatz zum Zweck der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe oder im Rahmen von Such- und Rettungsdiensten (§ 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG) befinden.

        2.   Personen, die an der Vorbereitung eines solchen Auslandseinsatzes im Inland teilnehmen. Die dieser Vorbereitung vorangehende Eignungsüberprüfung gilt nicht als Vorbereitung eines Einsatzes und begründet daher keinen Anspruch auf eine Auslandszulage.

        3.   Personen, die an Übungs- oder Ausbildungsmaßnahmen im Ausland für Zwecke der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe, oder von Such- und Rettungsdiensten (§ 1 Z 1 lit. d KSE-BVG, zB PfP- Übungen, Übungen im Geiste von PfP) teilnehmen.

        4.   Personen, die an Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 B-VG) teilnehmen (§ 1 Z 2 KSE-BVG, zB Luftzielschießen im Ausland).

Abs. 2 schließt für die Dauer, in der eine Auslandszulage gebührt, bestimmte Ansprüche auf Geldleistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus.

Die Ansprüche betreffend jene pauschalierten Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 (zB die Bodendienstzulage im militärluftfahrttechnischen Dienst, die Radarzulage und die Vergütung für besondere Gefährdung im Exekutivdienst) bleiben nur dann weiter aufrecht, wenn tatsächlich die im Inland anspruchsbegründende Tätigkeit während der Zeit des Bezuges der Auslandszulage weiter ausgeübt wird (Abs. 4).

Wenn eine Tätigkeit im Inland dauernd und so regelmäßig erbracht wird, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist, können gewisse Nebengebühren pauschaliert werden. Wird diese Tätigkeit nun genauso im Ausland weiter erbracht, würde eine nicht sachgerechte nachteilige Differenzierung im Hinblick auf die konkrete Art der Tätigkeit entstehen, wenn die Besoldung nur auf die Besonderheiten des Auslandseinsatzes abstellen würde.

Während auf Bundesbedienstete für die Dauer ihrer Teilnahme an der inländischen Vorbereitung eines Auslandseinsatzes, sofern damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden war, bzw. während einer Auslandsübung bisher die Reisegebührenvorschrift 1955 anzuwenden war, gebührt nunmehr anstelle von Reisegebühren eine Auslandszulage.

Die Festlegung, wie die Reisebewegung an den Einsatz- oder Übungsort und zurück zu erfolgen hat (zB: Bahnkontokarte, Flugkarte usw.), hat der für die Durchführung der Entsendung zuständige Bundes­minister zu treffen.

Betreffend die Zuwendungen von dritter Seite entspricht Abs. 5 dem § 39a BDG 1979. Wird ein Bediensteter für seine Tätigkeit im Ausland von dritter Seite (zB einer internationalen Organisation) bezahlt, so ist diese Zuwendung an den Bund abzuführen. Die “Taggelder” von einer internationalen Organisation, die dazu dienen, die notwendige Unterkunft und Verpflegung zu bestreiten, sind davon jedoch nicht erfaßt (Abs. 6).

Zu § 2:

Aus welchen Bestandteilen sich die Auslandszulage zusammensetzt hängt davon ab, in welche Gruppe der im § 1 genannten Anspruchsberechtigten der Bundesbedienstete einzureihen ist.

Die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe, die für die Höhe des Sockelbetrages in Abs. 2 Z 2 maßgeblich ist, wird durch die während der inländischen Vorbereitung vorgesehenen Verwendung im Ausland und nicht auf Grund der späteren tatsächlichen Verwendung im Ausland bestimmt.

Zu § 3:

Durch das Abstellen auf die tatsächliche Verwendung des Bediensteten im Ausland soll das Konzept der funktionsbezogenen Besoldung auch im Bereich der Auslandszulage Eingang finden. Allerdings ist die Einschränkung, daß der Bedienstete nur in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen ist, notwendig, um ein zu großes Absinken (um zwei oder mehr Zulagengruppen) zu vermeiden. Ohne diese Einschränkung wäre zB die Entsendung von Transporteinheiten des Bundesheeres mit qualifizierten Bediensteten nur sehr schwer möglich, da diese international sehr niedrig eingestuft werden.

Zu § 4:

Welche Zuschläge konkret gebühren, ist im Einzelfall nach Maßgabe der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes bzw. der Übungs- oder Ausbildungsmaßnahmen im Ausland zu beurteilen.

Zusätzlich zu den bereits nach der geltenden Rechtslage bestehenden Zuschlägen (Zonen-, Klima-, Krisen- und Funktionszuschlag) werden folgende neue Zuschläge aufgenommen: Der Ersteinsatzzuschlag, der Gefahrenzuschlag und der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag.

Zu den §§ 5 und 6:

Die Höhe der Werteinheiten wurde auf Grundlage der praktischen Erfahrungen aus der langjährigen Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem AEZG teilweise neu gestaltet. So begründet bereits ein Klimatyp den mit maximal zwei Werteinheiten festgesetzten Klimazuschlag.

Der Klimazuschlag für “Eiswüsten” ist bereits im höheren Zonenzuschlag für die Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) enthalten.

Zu § 7:

Mit der Anhebung der Werteinheiten in den Fällen der Z 1 und 2 soll den aus bewaffneten Konflikten resultierenden Gefahren stärker als bisher Rechnung getragen werden.

Zu § 8:

Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können.

Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

–   Es muß sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen am gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (zB Wahlbeobachtern) kommt dieser Zuschlag nicht in Betracht.

–   Es muß ein Auslandseinsatz (keine Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe, oder von Such- und Rettungsdiensten sein.

Ein Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag besteht kumulativ zu anderen Zuschlägen.

Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergibt sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt hat, daß je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten können.

Die Anlaufphase für den Einsatz beginnt, für den Fall, daß der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorrangeht, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist (zB Vorkommando), mit dieser ersten Entsendung zu laufen.

Zu § 9:

Da die Exekutivkontingente ausschließlich in kleinen Gruppen eingesetzt werden, die analog den Gendarmerieposten in Österreich über das gesamte Missionsgebiet verstreut sind, macht die Administration einer solchen Einheit besonders große Schwierigkeiten. Es handelt sich dabei um eine Tätigkeit, die der Vorgesetzte der Einheit ab einer Anzahl von ca. 20 Personen kaum alleine bewältigen kann. Daher wird ab ungefähr dieser Größenordnung ein dienstführender Exekutivbeamter, der sogenannte “Administrator” eingeteilt, der für die administrativen Belange des Kontingentes (Nachschub, Versorgung, Kontakt mit der Heimat, medizinische Versorgung usw.), ähnlich dem Dienstführenden Unteroffizier (bei Einheiten des Bundesheeres), verantwortlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist bei einer ausschließlichen Entsendung von Personen, mit denen aus Anlaß der Entsendung ein Dienstvertrag abgeschlossen wird (§ 15), die Einteilung eines Administrators möglich (Abs. 1 Z 5).

Für Übungen und Ausbildungsmaßnahmen steht der Funktionszuschlag nur in halber Höhe zu.

Zu § 10:

Personen, die in einem Auslandseinsatz die Beseitigung von Kampfmittel, von gefährlichen radioaktiven Stoffen (zB unter einer hohen Strahlendosis nach einem Reaktorunfall) oder gefährlichen chemischen Stoffen (zB schwerer Unfall in einem Chemiewerk) vorzunehmen haben oder sich direkt bei der Suche nach verschütteten Personen in extreme Gefahr begeben (zB in einsturzgefährdete Hohlräume nach einem Erdbeben), gebührt zur Abgeltung der mit dieser Tätigkeit verbundenen außergewöhnlichen Gefahr ein Gefahrenzuschlag.

Im Unterschied zu dem im § 7 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Fall des Krisenzuschlages, bei dem ebenfalls auf eine Gefährdung durch verborgene oder nicht erkennbare zurückgebliebene Kampfmittel Bezug genommen wird, wird beim Gefahrenzuschlag nicht auf eine abstrakte Gefährdung durch solche Kampfmittel abgestellt, sondern auf die konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, deren Ziel und Zweck das Aufsuchen und die Beseitigung dieser Kampfmittel ist.

Zu § 11:

Der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag kommt in Betracht, wenn während des Auslandseinsatzes oder einer Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme im Ausland keine Unterkunft und/oder Verpflegung zur Verfügung gestellt wird und keine Kostentragung (zB Taggelder) durch eine internationale Organisation oder ein ausländisches Organ vorgesehen ist.

Zu § 12:

Die Auslandszulage ist zu 50% pfändbar, um Unterhaltsvereitelungen zu vermeiden. Taggelder, oder der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag dürfen jedoch keiner Pfändung unterworfen werden, da sie unmittelbar dem notwendigen Lebensunterhalt dienen.

Zu § 15:

Während das derzeit geltende AEZG ausschließlich auf Personen anwendbar ist, die im Rahmen einer Einheit in das Ausland entsandt werden, ist im AuslZG, dem ausdrücklichen Auftrag des KSE-BVG entsprechend, auch eine Regelung für entsandte Personen vorgesehen, die nicht schon vor Beginn ihres Einsatzes in einem (aktiven) Bundesdienstverhältnis stehen. Angehörige des Bundesheeres (zB Personen, die einen “Auslandseinsatz-Präsenzdienst” ableisten) sind von dieser Regelung nicht umfaßt, da auf sie das Auslandseinsatzgesetz anzuwenden ist.

Die Bestimmungen fußen auf der bisherigen Verwaltungspraxis, der zufolge mit den betroffenen Einzelpersonen entweder jeweils ein Sondervertrag gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 geschlossen oder ihre Mitwirkung im Wege der privatrechtlichen Beschäftigung durch eine vom Bund verschiedene Rechtsperson, wie zB bei der OSZE, bei gleichzeitigem Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dieser anderen Rechtsperson über den vom Bund hiefür zu leistenden Kostenersatz sichergestellt wurde.

Die Höhe der in dieser Form jeweils vereinbarten Bezüge orientierte sich an den Monatsbezügen von in vergleichbaren Funktionen tätigen Bundesbeamten und an den Zulagenregelungen des AEZG, deren sinngemäße Anwendung auf die betreffenden Einzelpersonen jeweils zu verhandeln und einzeln vertraglich festzulegen waren.

Eine Fortsetzung dieser Praxis, die mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand (Mitbefassung verschiedener Ressorts beim Abschluß von Sonderverträgen oder Mitwirkung einer internationalen bzw. zwischenstaatlichen Einrichtung bei der Beschäftigung von Einzelpersonen für einen Auslandseinsatz über eine andere Rechtsperson), einer entsprechenden Vorbereitungs- und Abwicklungsdauer und vor allem auch mit dem Nachteil verbunden ist, daß vor jedem beabsichtigten Auslandseinsatz mit jeder hiefür vorgesehenen Einzelperson erst individuell über die Höhe der Bezüge verhandelt und ein Einvernehmen erzielt werden muß, erscheint angesichts der sich abzeichnenden Zunahme österreichischer Einsätze im Ausland nicht zweckmäßig.


Eine Entsendung kann nunmehr auch um mehr als drei Monate verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht (Abs. 2).

Es soll nicht nur die Höhe der Zulagen, die für einen Auslandseinsatz gebühren, sondern auch die Höhe der monatlichen Entgelte normiert werden, die für jene Einzelpersonen in Betracht kommen, die aus Anlaß eines derartigen Auslandseinsatzes vorübergehend in ein Bundesdienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 aufgenommen werden, ohne daß aber eine aufwendige, individuelle Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 leg. cit. zur Ermittlung des jeweils gebührenden Monatsentgeltes erfolgen muß (Abs. 3). Die Gliederung nach Entlohnungsgruppen ist auch für die Einreihung in die Zulagengruppen des Sockelbetrages (§ 3 Abs. 2) maßgeblich.

Unter der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer bedeutenden internationalen oder zwischen­staatlichen Einrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die zumindest mit den in der Anlage 1 Z 1.6.4 lit. a BDG 1979 angeführten nachgeordneten Dienststellen des Bundes vergleichbar ist (Leitung der Österreichischen Botschaft in Caracas, des Österreichischen Generalkonsulates in Frankfurt, des Kulturinstitutes in Kairo). Unter einer herausragenden Funktion bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung (Z 3) ist zumindest eine der in der Anlage 1 Z 1.8.6 lit. a BDG 1979 angeführten Zweitzugeteilten – Funktion (Zweitzugeteilter der Botschaften Paris oder Ottawa) oder zumindest eine der in der Anlage 1 Z 2.4.6 lit. b BDG 1979 (Leiter der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Paris oder Ottawa) angeführten Funktion zu verstehen.

Mit der Stellung als “Bedienstete des Bundes” kommen sämtliche Bestimmungen betreffend die Aus­landszulage zur Anwendung (Abs. 5).

Die Arbeitsplatzsicherung (Abs. 6) dient der Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung zwischen dieser Personengruppe und den Angehörigen des Bundesheeres.

Zu § 19:

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, daß bereits entsandte Personen während ihrer laufenden Entsendung nicht plötzlich geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen vorfinden, auf die sie sich nicht einstellen konnten.

Bei Verlängerungen von Auslandsentsendungen muß jedoch das AuslZG angewendet werden, da sonst eine Ungleichheit mit neu entsandten Personen entstehen würde.

Zu § 20:

Gemäß § 3 KSE-BVG kann die Bundesregierung in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt. Sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister vorzugehen hat.