1633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 3. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeit­nutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufs­rechts-Änderungsgesetz 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 wird nach dem Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

“(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.”

2. Im § 6

a) lautet im Abs. 2 der zweite Satz:

“Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staats­anwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariats­kammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.”

b) wird im Abs. 3 der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5;

c) lautet der Abs. 3a:

“(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.”

3. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.”

4. § 11 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

           1. die Vertrauenswürdigkeit;

           2. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle;

           3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

           4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. d, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

           5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat;

           6. die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesell­schafter angeschlossen sind;

           7. im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.”

5. Im § 14 lit. c wird das Zitat “(§ 22)” durch das Zitat “(§ 30)” ersetzt.

6. § 30 lautet:

§ 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufs­tätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufs­tätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflicht­versicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180).

(3) Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.”

7. Dem § 31 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) Der Notar ist berechtigt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck in das Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen (kollegiale Hilfe). Er hat hiebei die ihm nach österreichischem Recht obliegenden Berufspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; der erste Satz gilt entsprechend. Er hat hiebei die für einen österreichischen Notar geltenden Berufspflichten zu beachten.

(4) Der Notar hat seine Kanzlei durch ein Amtsschild zu bezeichnen, welches das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als öffentlicher Notar und im Fall einer Notar-Partnerschaft deren Firma zu enthalten hat. Die Namen anderer Personen dürfen auf dem Amtsschild nicht angeführt sein. Es darf aber von der Notariatskammer zugelassene Zusatzbezeichnungen und Bildzeichen enthalten.”

8. Im § 55 Abs. 1 lautet die Z 1:

         “1. durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,”

9. Im § 62 Abs. 1 wird die Wendung “allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher” durch die Wendung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher” ersetzt.

2

10. Im § 63 wird

a) im Abs. 1 die Wendung “beeideter Dolmetsch” durch die Wendung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache” und

b) im Abs. 2 die Wendung “vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch” durch die Wendung “als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher” ersetzt.

11. Im § 65 Abs. 1 wird das Wort “Dolmetsch” durch die Wendung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache” ersetzt.

12. Im § 78 Abs. 1 wird die Wendung “allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher” durch die Wendung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher” ersetzt.

13. Im § 89a wird

a) in der Überschrift nach den Worten “solchen Registern” die Wendung “sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven” angefügt;

b) folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.”

14. Nach dem § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das “Treuhandregister des österreichischen Notariats” (§ 140d) einzu­tragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhand­schaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariats­kammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestim­mung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.”

15. Dem § 110 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” (§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigen.”

16. Im § 120 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

“Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Dauersubstitut mit dem zu substituierenden Notar eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 eingegangen oder bei diesem Notariatskandidat ist.”

17. Im § 134 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

       “16. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unter­nehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.”

18. Im § 140a Abs. 2

a) lautet die Z 4:

         “4. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unter­nehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des öster­reichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorge­schrieben und eingehoben werden;”

b) lautet die Z 5:

         “5. die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von
der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;”

c) lautet die Z 8:

         “8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscher­befähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshand­lungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungs­veranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveran­staltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;”

19. Nach dem § 140a werden folgende §§ 140b, 140c, 140d, 140e, 140f, 140g, 140h und 140i eingefügt:

§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

           1. das “Österreichische Zentrale Testamentsregister”,

           2. das “Treuhandregister des österreichischen Notariats”,

           3. das “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats”,

           4. das “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” und

           5. das “Zeitstempelregister des österreichischen Notariats”

einzurichten, zu führen und zu überwachen.

(2) Das Urkundenarchiv und die Register können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienst­leistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforder­lichen Datensicherheit gewährleistet ist.

(3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über die Führung des Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die insbesondere Inhalt und Form der Meldungen (Eintragungen), der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der Entrichtung der Gebühren zu regeln haben.

§ 140c. (1) Das “Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)” dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.

(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

           a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und

          b) zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden

zu übermitteln.

§ 140d. (1) Das “Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)” dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft.

(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Österreichischen Notariatskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob die ihn betreffende Treuhandschaft im THR registriert ist und in welcher Höhe dafür Versicherungsschutz besteht.

 

§ 140e. (1) Das “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden.

(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Haupt­stücks sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.

§ 140f. (1) Das “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.

(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungs­register verpflichtet.

(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

           a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaften an diese und

          b) zu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten zu übermitteln.

(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.

(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.

§ 140g. (1) Das “Zeitstempelregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung des Zeitpunkts der Vorweisung einer Urkunde vor dem Notar sowie des Zeitpunkts der elektronischen Absendung einer Urkunde oder des Zeitpunkts des Empfangs einer elektronischen Urkunde durch den Notar.

(2) Einzutragen sind

           a) die Bezeichnung der Partei,

          b) Datum, Uhrzeit und Ort der Vorweisung, der Absendung oder des Empfangs,

           c) eine elektronische Kopie der Urkunde oder eine eindeutige Abkürzung dieser Urkunde,

          d) der Kreis der abfrageberechtigten Personen,

           e) allfällige von der Partei gewünschte Hinweise auf den Inhalt der Urkunde.

(3) Eintragungen in dieses Register können vom Notar auf Ersuchen der Partei, die ihm die Urkunde vorweist oder für die er eine elektronische Urkunde absendet oder empfängt, vorgenommen werden. Die Partei hat bei dem Ersuchen bekanntzugeben, ob Registerauskünfte an jeden Abfragenden oder nur an den registrierenden Notar oder die Partei selbst erteilt werden dürfen. Die Bestimmung der Abfragebe­rechtigten kann von der Partei geändert werden.

(4) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.

§ 140h. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden.

§ 140i. Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind in der Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.”

20. Im § 147 wird im Abs. 1 der Ausdruck “Mitglied” durch den Ausdruck “Kollegiumsmitglied” ersetzt.

21. Im § 154 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

“Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person beiziehen.”

22. Im § 180 Abs. 1 lautet die lit. c:

         “c) im Fall des § 30 Abs. 2;”

Artikel II

Änderungen des Notariatsprüfungsgesetzes

Das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat “§ 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7” durch das Zitat “§ 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 8” ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         “8. Grundzüge des Europarechts.”

Artikel III

Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes

Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 10 entfällt in den Abs. 1 und 2 der Klammerausdruck “(einer Notar-Partnerschaft)”.

Artikel IV

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 12 entfällt im Abs. 2 der Klammerausdruck “(eine Notar-Partnerschaft)”.

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

2. Art. I Z 6 (§ 30 NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem § 30 NO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

3. § 31 Abs. 4 NO in der Fassung des Art. I Z 7 tritt mit dem 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

4. Art. II (Notariatsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem 31. Mai 1999 die Zulassung zur Notariatsprüfung beantragt.

5. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Ziele des Vorhabens:

Die Entwicklungen der modernen Informationstechnologie sollen vermehrt auch für die notarielle Berufs­ausübung nutzbar gemacht, die notariellen Treuhandschaften einschließlich der Pflicht zur Eintragung in das bei der Österreichischen Notariatskammer geführte Treuhandregister einer gesetzlichen Regelung zugeführt, die Bestimmungen über die Berufshaftpflichtversicherung der Notare den gestiegenen beruf­lichen Anforderungen angepaßt, die Voraussetzungen für die Schaffung von Notarstellen genauer umschrieben und damit ein Signal für die schrittweise Erweiterung der Zahl von Notarstellen gesetzt sowie sonstige in der Praxis aufgetretene Probleme des notariellen Berufsrechts einer gesetzlichen Lösung zugeführt werden.

Inhalt:

Hervorzuheben sind insbesondere folgende Neuerungen:

–   Gesetzliche Ermächtigung der Österreichischen Notariatskammer zur Einrichtung eines elektronischen Urkundenarchivs, eines elektronischen Teilzeitnutzungsregisters und eines elektronischen Zeitstempel­registers.

–   Gesetzliche Regelung der Pflichten des Notars bei der Übernahme von Treuhandschaften einschließlich der Pflicht zur Eintragung in das Treuhandregister und zum Erlag bei einem Kreditinstitut unter unbeschränkter Einlagensicherung.

–   Überarbeitung der Bestimmungen für das Österreichische Zentrale Testamentsregister.

–   Genauere Umschreibung der Voraussetzungen für die Schaffung von Notarstellen, Überarbeitung der Bestimmungen über die Praxiszeit und die Besetzungsvorschläge für Notarstellen.

–   Deutliche Anhebung der Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung der Notare.

–   Regelung der “kollegialen Hilfe” im Zusammenhang mit ausländischen Notaren.

–   Schaffung einer berufsrechtlichen Grundlage für die Bildung von Einrichtungen der Personenver­sicherung, insbesondere einer Krankenversicherung im Sinn des § 5 GSVG.

–   Einführung des Prüfungsfachs “Grundzüge des Europarechts” für die Notariatsprüfung.

Alternativen:

Alternativen, durch welche die gleichen Ergebnisse erzielt werden, eröffnen sich nicht.

Kosten:

Mehrkosten für den Bund sind mit den vorgesehenen Änderungen nicht verbunden.

EU-Konformität:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Die Entwicklungen der modernen Informationstechnologie haben auch Auswirkungen auf das nota­rielle Urkundenwesen. Die Österreichische Notariatskammer hat bereits erste Vorarbeiten zur Einrichtung eines Urkundenarchivs geleistet, in dem die Notariatsurkunden nicht mehr in Papierform aufbewahrt, sondern elektronisch gespeichert werden. Dieses elektronische Urkundenarchiv könnte langfristig die herkömmliche Urkundenaufbewahrung in Papierform ganz oder teilweise ersetzen. Mit der elektronischen Urkundenaufbewahrung würden nicht nur die bestehenden und immer gravierender werdenden Platzprobleme mit der Lagerung der Notariatsurkunden gelöst, sondern es würde auch eine beträchtliche Steigerung der Effizienz bei der Handhabung der Notariatsurkunden, insbesondere eine bessere Auffindbarkeit und ein schnellerer Zugriff, erzielt. Mit der vorgesehenen Novelle soll daher die Österreichische Notariatskammer zunächst zur parallelen Einführung eines elektronischen Urkunden­archvis ermächtigt und eine Verpflichtung der Notare zur zusätzlichen Speicherung der Notariatsurkunden in diesem Archiv eingeführt werden. Außerdem werden die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung weiterer elektronischer Register, und zwar für das Teilzeitnutzungsregister und das Zeitstempelregister, geschaffen und die bestehenden Regelungen über das Österreichische Zentrale Testamentsregister überarbeitet. Ebenfalls in elektronischer Form wird derzeit schon das Treuhandregister des österreich­ischen Notariats geführt. Auch dafür soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen und damit eine gesetzliche Determinierung der derzeit durch Standesrichtlinien festgelegten Pflichten des Notars bei der Übernahme von Treuhandschaften im Sinn eines umfassenden Klientenschutzes verbunden werden.

2. Weiters sollen die im § 9 Abs. 1 NO geregelten Voraussetzungen für die Errichtung von Notarstellen unter Beibehaltung des Prinzips der festen Amtsstellen genauer umschrieben werden, womit auch ein Signal für die schrittweise Erweiterung der Zahl von Notarstellen im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen unter Aufrechterhaltung der für diesen Zweck unabdingbaren wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Notariats gesetzt werden soll. Überarbeitet werden auch die Bestimmungen über die Praxiszeit und die Besetzungsvorschläge, letztere im Sinn einer Förderung der Eingehung von Notar-Partnerschaften, die sich besonders für eine effiziente notarielle Betreuung der Bevölkerung eignen. Insgesamt sollen diese Maßnahmen auch eine Verbesserung der Situation bei den Wartezeiten zur Erlangung einer Notarstelle und nicht zuletzt auch einen beschäftigungspolitischen Effekt bewirken.

3. Im Hinblick auf die auch für Notare im modernen Wirtschaftsleben deutlich gestiegenen Haftungs­risken werden außerdem die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung wesent­lich angehoben und die betreffenden Regelungen auch inhaltlich erweitert.

Hinsichtlich der weiters vorgeschlagenen Änderungen der Notariatsordnung sind schließlich noch die Bestimmungen über die Führung und Gestaltung des Amtsschildes des Notars, weiters die Voraus­setzungen der kollegialen Hilfe in Verbindung mit einem ausländischen Notar, die Schaffung einer berufsrechtlichen Grundlage für die Bildung von Einrichtungen der Personenversicherung, insbesondere einer Krankenversicherung im Sinn des § 5 GSVG, eine Anpassung der Vorschriften über die Vorgangs­weise bei Amtshandlungen mit Fremdsprachenbezug an die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (BGBl. I Nr. 168/1998) sowie einige weitere Änderungen organisatorischer Art zu erwähnen.

4. Im Notariatsprüfungsgesetz wird ein eigenes Prüfungsfach “Grundzüge des Europarechts” vorgesehen. Im Teilzeitnutzungsgesetz soll im Zusammenhang mit der Schaffung des Teilzeitnutzungsregisters durch eine geringfügige Änderung – unter Bedachtnahme auf die der Schaffung der Notar-Partnerschaft durch die Notariatsordnungs-Novelle 1993 zugrunde liegenden Erwägungen – klargestellt werden, daß als Treuhänder nur der Notar, nicht aber die Notar-Partnerschaft als solche bestellt werden kann, ebenso im Bauträgervertragsgesetz.

5. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf den Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare).

6. Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht.

7. Mehrkosten für den Bund sind mit den vorgesehenen Änderungen nicht verbunden, da die Kosten der Einrichtung, Führung und Überwachung der erwähnten Register und des Urkundenarchivs vom Notariat getragen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Notariatsordnung):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4b NO):

Im Hinblick auf die auch Notaren offenstehende Tätigkeit als Mediator soll hier ausdrücklich geregelt werden, daß sie auch bei dieser Tätigkeit an ihre Berufspflichten als Notar gebunden sind. Im Hinblick darauf, daß zB beabsichtigt ist, in das EheG Sonderbestimmungen über die Mediation aufzunehmen, wäre klarzustellen, daß mit dieser Regelung nicht in “Sonder-Mediatorenrecht” eingegriffen werden soll. Eine besondere Befugnis zur Mediatorentätigkeit wird dadurch nicht eingeräumt.

3

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 3a NO):

Die bisher im Abs. 3 Z 5 als teilweise anrechenbare Praxiszeit geregelte Tätigkeit als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates soll nunmehr als vollwertige praktische Verwendung in den Abs. 2 aufgenommen werden, um im Interesse der beruflichen Selbstverwaltung des Berufsstandes einen Anreiz für derartige Tätigkeiten zu schaffen und zu vermeiden, daß sich diese nachteilig auf die spätere Erlangung einer Notarstelle auswirken. Die bisherige Z 5 des Abs. 3 kann daher entfallen.

Nach dem geltenden Abs. 3a sind Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung verbracht wurden, bei der Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Dies ist bei Teilzeitbeschäfti­gungen, die mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit ausmachen, nicht sachgerecht. In diesen Fällen sollen daher die tatsächlich geleisteten Zeiten zu berücksichtigen sein.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 1 NO):

Die Regelung über die Schaffung von Notarstellen soll unter Beibehaltung des Prinzips der festen Amtsstellen exakter gefaßt werden. Daß die Sicherung einer bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben grundsätzlich Einschränkungen der Erwerbsfreiheit im Sinn eines Konkurrenzschutzes rechtfertigen kann, hat der VfGH zuletzt im “Apothekenerkenntnis” (VfGH 2. 3. 1998, G 37/97) bestätigt. In diesem Sinn soll der wesentliche rechtspolitische Zweck der Systemisierung der Notarstellen, nämlich die Sicherung der ortsnahen Betreuung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen, in den § 9 eingebaut werden. Ebenso soll auch der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung in die Regelung Eingang finden, um klarzustellen, daß Maßstab für den vom Gesetzgeber gewünschten Umfang einer Notarstelle nicht das “notarielle Großunternehmen” ist, sondern ein Notariat, in dem der Notar im wesentlichen selbst die notariellen Aufgaben erfüllt. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, soll damit ein Signal zur schrittweisen Erweiterung der Notarstellen im Interesse der bestmöglichen rechtlichen Versorgung der Bevölkerung unter Aufrechterhaltung der für diesen Zweck unabdingbaren wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Notariats gesetzt und nicht zuletzt auch ein beschäftigungspolitischer Effekt erreicht werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 3 NO):

§ 11 Abs. 3 enthält die Richtlinien, nach denen sich die Notariatskammern und die Personalsenate der Gerichtshöfe bei der Erstellung der Besetzungsvorschläge zu richten haben. Inhaltlich entspricht die vorgeschlagene Neuregelung weitgehend der bisherigen Bestimmung. Zur besseren Übersichtlichkeit soll aber eine Gliederung der einzelnen Kriterien vorgenommen werden. Wie bisher soll dadurch aber keine Gewichtung der einzelnen Voraussetzungen bewirkt werden, vielmehr sind sämtliche in den Z 1 bis 6 aufgezählten Kriterien grundsätzlich gleichwertig.

Die einzige inhaltliche Änderung besteht darin, daß das mit der Notariatsordnungs-Novelle 1993 einge­führte und bisher nachrangige Kriterium der Bereitschaft, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 NO für die Dauer von mindestens sechs Jahren einzugehen, als primäres, den in den Z 1 bis 5 angeführten Umständen gleichwertiges Kriterium in die Aufzählung aufgenommen wird und dieses Kriterium generell, also auch bei Bewerbungen um eine bestehene Notarstelle, maßgeblich sein soll (Z 6). Dadurch soll die Bereitschaft zur Eingehung von Partnerschaften gefördert werden, da gerade Notar-Partnerschaften in besonderer Weise die umfassende und effiziente notarielle Betreuung der Bürger gewährleisten können. Die persönlichen Verhältnisse sollen wie bisher nur im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den sonstigen Kriterien Beachtung finden (Z 7).

Beim Kriterium “Maß der Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle” (Z 2) werden wie bisher insbesondere auch die an der zu besetzenden Notarstelle verbrachten Praxiszeiten zu berück­sichtigen sein, da sie eine besondere Kenntnis der örtlichen Verhältnisse mit sich bringen.

 

Ergänzend wäre noch festzuhalten, daß unter einem weiteren für die Ausübung des Notarberufs dienlichen Studium nach Z 5 selbstverständlich auch ein einschlägiges “post-graduate-Studium” zu verstehen ist.

Zu Z 5 (§ 14 lit. c NO):

Hier handelt es sich lediglich um die Richtigstellung eines durch die Notariatsordnung-Novelle 1993 unrichtig gewordenen Zitats.

Zu Z 6 (§ 30 NO):

Der Abs. 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Der Nachweis des Bestehens einer ent­sprechenden Versicherung vor Aufnahme der Berufstätigkeit soll jedoch in jedem Fall und nicht nur wie bisher lediglich auf Verlangen der Notariatskammer zu erbringen sein. Im übrigen wird klargestellt, daß eine selbständige Versicherungspflicht nur den “Notariatssubstituten” trifft, also den für eine verwaiste Amtsstelle bestellten, selbständigen Substituten, nicht aber Notariatskandidaten, die als bloße “Notarsubstituten” anstelle des verhinderten Notars tätig werden und daher durch dessen Versicherung gedeckt sind. Die Unterscheidung zwischen “Notarsubstitut” und “Notariatssubstitut” entspricht der schon bisher geübten Praxis.

Im Abs. 2 wird – so wie im geltenden rechtsanwaltlichen Berufsrecht – die Verletzung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung als ausdrücklicher Suspensionsgrund nach § 180 NO normiert. Selbstverständlich wird hier die Notariatskammer dem Notar (Notariatssubstituten) eine angemessene Frist einzuräumen haben.

Im Abs. 3 wird die bisher geltende Mindestversicherungssumme von 500 000 S im Hinblick auf das im modernen Wirtschaftsleben deutlich gestiegene Risiko höherer Schäden im Zusammenhang mit der notariellen Berufsausübung ebenfalls im Interesse eines umfassenden Klientenschutzes auf das rund Zehnfache des bisherigen Betrags angehoben. Da derzeit schon etwa 90% aller österreichischen Notare im wesentlichen über einen derartigen Versicherungsschutz verfügen, wird durch die vorgesehene Erhöhung der Mindestversicherungssumme weder eine unzumutbare Mehrbelastung für das Notariat noch eine unverhältnismäßige Schranke für die Erwerbsausübung als Notar herbeigeführt.

Der konkrete Betrag von 5,6 Millionen Schilling wurde so gewählt, daß er einem runden EURO-Betrag nahe­kommt (Umrechnungsfaktor “14”). Außerdem wird hier noch klargestellt, daß die Haftpflichtversicherung bei einer Notar-Partnerschaft nicht nur Ansprüche decken muß, die gegen den einzelnen Notar-Gesellschafter auf Grund seines eigenen Handelns geltend gemacht werden, sondern auch Ansprüche auf Grund seiner Gesellschafterstellung, wobei die Mindestversicherungssumme selbstverständlich jedem der Notarpartner und nicht der Notar-Partnerschaft insgesamt zur Verfügung stehen muß.

Abs. 4 stellt im Sinn eines effizienten Klientenschutzes sicher, daß die Vereinbarung des Ausschlusses oder einer zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers unzulässig ist. Unter dem Ausschluß der Nachhaftung ist nicht nur ein gänzlicher, sondern auch ein teilweiser Ausschluß zu verstehen, also auch eine betragsmäßige Begrenzung der Nachhaftung. In diesem Zusammenhang wäre festzuhalten, daß der im Abs. 1 geregelten umfassenden Versicherungspflicht im Hinblick auf den vorrangigen Zweck der Regelung als Klientenschutzbestimmung nur durch solche Versicherungsverträge entsprochen wird, die eine im wesentlichen unbeschränkte Befriedigung der Schadenersatzansprüchen von Klienten sicherstellen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts entspricht daher nur dann der hier geregelten Versicherungspflicht, wenn – wie dies in der Praxis derzeit schon geschieht – vereinbart wird, daß der Versicherer berechtigte Schadenersatzansprüche gegenüber dem geschädigten Klienten so befriedigt, als ob kein Selbstbehalt vereinbart wäre, und der Selbstbehalt nur im Verhältnis zwischen Versicherer und dem Notar als Versicherungsnehmer Anwendung findet. Außerdem dürfen selbstverständlich Ver­sicherungsausschlüsse nur im üblichen Rahmen vereinbart werden; der Deckungsumfang muß daher etwa den “Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung der Notare” entsprechen.

Der Abs. 5 sieht eine umfassende Verständigungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber der zuständigen Notariatskammer vor, um dieser ein möglichst rasches Eingreifen im Rahmen der Standesaufsicht zu ermöglichen. Bei Verletzung dieser Verständigungspflicht soll die Deckungspflicht des Versicherers jedenfalls noch bis zu zwei Wochen nach Einlangen der Verständigung fortbestehen.


Die im bisherigen Abs. 3 geregelte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Justiz hat sich als nicht praktikabel erwiesen und wird daher in die Neuregelung nicht aufgenommen.

Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits ernannten Notaren wird im Art. V Z 2 eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Haftpflichtversicherung gewährt.

Zu Z 7 (§ 31 Abs. 3 und 4 NO):

In Übereinstimmung mit einer erst unlängst erfolgten Änderung des deutschen notariellen Berufsrechts (§ 11a Bundesnotarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung 1998, BGBl. I 2585) sollen angesichts der Zunahme internationaler wirtschaftlicher Verflechtungen und des grenzüberschreitenden Waren- und Leistungsaustausches auch in der österreichischen Notariats­ordnung die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Form der Zusammenarbeit und der Möglichkeit gegenseitiger Hilfe für Notare verschiedener Staaten festgelegt werden (Abs. 3). Dabei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Charakter der notariellen Tätigkeit als Ausübung hoheitlicher Gewalt ergeben und die zur Folge haben, daß sich die dem Notar verliehene hoheitliche Funktion nur auf das Gebiet des Bestellungsstaates beschränkt. Einerseits soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen österreichische Notare im Ausland beruflich tätig werden können, wobei sich die “kollegiale Hilfe” insbesondere auf die Rechtsberatung im österreichischen Recht im Zusammen­wirken mit dem ausländischen Notar beziehen wird und jedenfalls hoheitliche Funktionen nicht ausgeübt werden dürfen. Andererseits soll eine entsprechende Regelung auch für die Tätigkeit ausländischer Notare in Österreich gelten. Auch vom ausländischen Notar dürfen also keine hoheitlichen Funktionen ausgeübt werden und es werden auch keine Rechtsbeziehungen des ausländischen Notars zu den an der Amtshandlung des österreichischen Notars beteiligten Personen begründet. Der ausländische Notar tritt auch nicht als Notar im Sinn der österreichischen Notariatsordnung auf; er gilt daher beispielsweise auch nicht als “zweiter Notar” im Sinn des § 70 NO.

Mit der Regelung des neuen Abs. 4 soll – im Hinblick auf die Funktion des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes – eine gesetzliche Verpflichtung zur Bezeichnung der Kanzlei mit einem Amtsschild normiert und in diesem Zusammenhang eine einheitliche inhaltliche Gestaltung dieses Schildes sichergestellt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung des Notars sollen andere Personen, etwa Notariatskandidaten, nicht auf dem Amtsschild angeführt werden. Die Verwendung eines einheitlichen Bildzeichens zum Zweck der Heraushebung der “corporate-identity” des Notariats sowie zulässiger Zusatzbezeichnungen, wie etwa des Hinweises auf die Funktion als Gerichtskommissär, wie dies bereits bisher Praxis ist, ist aber zweckmäßig.

Im Hinblick auf den allenfalls entstehenden Anpassungsbedarf wird im Art. V Z 3 eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen.

Zu Z 8 (§ 55 Abs. 1 NO):

Seit einiger Zeit sind auch amtliche Lichtbildausweise, die nicht mehr mit einer eigenhändigen Unterschrift des Ausweisinhabers, sondern nur mit einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehen sind, in Verwendung. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, sollen auch solche amtliche Ausweise zur Identitätsfestellung durch den Notar herangezogen werden können.

Zu den Z 9 bis 12 (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 NO):

Hier handelt es sich im wesentlichen um eine Anpassung an die am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novelle zum Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. I Nr. 168/1998.

Zu Z 13 (§ 89a NO):

Damit werden die Bestimmungen für notarielle Beurkundungen über Eintragungen in öffentlichen Büchern und Registern ausdrücklich auch auf die in den §§ 140b ff NO geregelten Register und Archive der Österreichischen Notariatskammer anwendbar gemacht (siehe die Erläuterungen zu Art. I Z 19).

Zu Z 14 (§ 109a NO):

Auf der Grundlage des bisherigen § 140a Abs. 2 Z 8 NO hat die Österreichische Notariatskammer bereits Richtlinien für notarielle Treuhandschaften, für das Treuhandregister und die Veranlagung von Treuhandgeldern bei Kreditinstituten erlassen. Wegen der Bedeutung der notariellen Tätigkeit als Treuhänder sollen die wesentlichen Regelungen für die Übernahme von notariellen Treuhandschaften im V. Abschnitt des V. Hauptstücks der Notariatsordnung (Übernahme von Urkunden zur Verwahrung und von Geldern und Wertpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden) gesetzlich festgeschrieben werden. Die Regelung gilt aber allgemein für notarielle Treuhandschaften, also nicht nur für Verwahrungsübernahmen kraft des notariellen Amts nach § 1 NO, sondern auch für die Übernahme von Treuhandschaften im Rahmen der Befugnisse des Notars nach § 5 NO.

Der Abs. 1 regelt die wesentlichen allgemeinen Pflichten. Im Sinn der Unabhängigkeit und Eigenver­antwortlichkeit der notariellen Tätigkeit muß der Notar in der Lage sein, die Treuhandschaft selbständig auszuüben, er muß also insbesondere dafür Vorkehrung treffen, daß er die von ihm im Rahmen der Treuhandvereinbarung abgegebenen Haftungserklärungen und Zusagen allein und unabhängig erfüllen kann. Der Wahrung der Unabhängigkeit dient auch das Verbot der Übernahme von Bürgschaften und der Darlehens- oder Kreditgewährung durch den Notar im Zusammenhang mit der Abwicklung notarieller Treuhandschaften. Die Erfordernisse der Schriftlichkeit und der Identitätsprüfung sowie die Verständigungspflicht dienen schließlich der erforderlichen Transparenz der Treuhandabwicklung.

Die im Abs. 2 künftig gesetzlich festgelegte Pflicht des Notars zur – jedenfalls vor der ersten Verfügung über das Fremdgut vorzunehmenden – Eintragung notarieller Treuhandschaften in das im neuen § 140d NO (Art. I Z 19) geregelte, bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichtete “Treuhandregister des österreichischen Notariats” dient – vor allem auch in Verbindung mit dem Versicherungsschutz nach Abs. 3 – dem Interesse des Konsumentenschutzes, aber auch den Interessen der Kreditwirtschaft und soll der notariellen Standesvertretung die Aufsicht über die Einhaltung der für die Besorgung von Treuhandschaften bestehenden Pflichten erleichtern. Ihrem Zweck entsprechend umfaßt die Verpflichtung alle Treuhandschaften, mit denen eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder fremden Geldeswert verbunden ist. Ausgeschlossen sind nur geringfügige Treuhandschaften mit geringem Haftungsrisiko. Die Festlegung der diesbezüglichen Betragsgrenze soll im Sinn einer flexiblen Handhabung und zur Ermöglichung der raschen Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten der notariellen Berufsausübung den in Abs. 6 vorgesehenen Richtlinien der Österreichischen Notariats­kammer vorbehalten werden. Weiters wird klargestellt, daß Verwahrungen, die der Notar als Gerichtskommissär, also insbesondere in Verlassenschaftssachen, übernimmt, nicht unter die eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaften fallen, da hier der Notar als gerichtliches Organ tätig wird.

Die Eintragung im Treuhandregister erfolgt unmittelbar durch den Notar mittels elektronischer Über­mittlung der Daten an das Treuhandregister. Spätere Veränderungen der gemeldeten Daten, also etwa eine nachträgliche Erhöhung des Treuhandrahmens, unterliegen selbstverständlich ebenfalls der Meldepflicht.

Mit dem Abs. 3 soll sichergestellt werden, daß die Treugeber bei notariellen Treuhandschaften grund­sätzlich bis zur Höhe des jeweiligen Treuhandrahmens versicherungsvertraglichen Schutz vor jedem durch einen Notar in seiner Eigenschaft als Treuhänder verursachten Vermögensnachteil genießen. Übersteigt der Treuhandrahmen den durch die allgemeine Berufshaftpflichtversicherung des Notars gegebenen Versicherungsschutz, was sowohl die Versicherungssumme als auch den Deckungsumfang betreffen kann, so ist der Notar grundsätzlich zum Abschluß einer entsprechenden, ergänzenden Individualversicherung verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Treugeber den Notar davon ausdrücklich durch schriftliche Erklärung befreien.

Für die Mehrheit der von den Notaren üblicherweise besorgten Treuhandschaften, die im Treuhand­register eingetragen sind, soll die Österreichische Notariatskammer nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich ermächtigt werden, die erforderliche Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des als Treuhänder einschreitenden Notars vorzunehmen, wie dies auf Grund der geltenden Richtlinienregelung der Österreichischen Notariatskammer bereits derzeit geschieht. Diese Vorgangsweise ist nicht nur kosten- und zeitsparend, sondern gewährleistet auch eine zusätzliche Sicherung der Klienten. Tritt der außergewöhnliche Fall ein, daß ein dem gegebenen Treuhandrisiko adäquater Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen werden kann, so müssen die Treugeber darüber informiert werden. Diese können dann entscheiden, ob sie dennoch einen entsprechenden Treuhandauftrag erteilen.

Allfällige Zweifel über das Vorliegen einer notariellen Treuhandschaft im Sinn des Abs. 1 bzw. der Eintragungspflicht nach Abs. 2 sollen aus Gründen der Rechtssicherheit durch ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer bzw. der Österreichischen Notariatskammer ausgeräumt werden (Abs. 4).

Ergänzend zum versicherungsvertraglichen Schutz des Abs. 3, der für vom Notar verursachte Vermögensnachteile gilt, soll der Klient bei notariellen Treuhandschaften auch dadurch abgesichert werden, daß im Abs. 5 Vorschriften für den Erlag von im Rahmen der Treuhandschaft übernommenen Geldbeträgen auf Notaranderkonten aufgestellt werden. Der Notar darf danach Treuhandgelder nur bei solchen Kreditinstituten erlegen, die die in diesem Absatz aufgestellten Kriterien einer sicheren und effizienten Kontoführung und unbeschränkten Einlagensicherung erfüllen. Die Prüfung, ob ein Kreditinstitut diese Voraussetzungen erfüllt, kann nicht dem einzelnen Notar überantwortet werden; sie wird daher generell der Österreichischen Notariatskammer übertragen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat die Österreichische Notariatskammer die entsprechenden Kreditinstitute als für Treuhandgeldveranlagungen der Notare anerkannte Einrichtungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die erforderlichen Detailregelungen sind in den im Abs. 6 vorgesehenen Richtlinien gemeinsam mit den sonstigen ergänzenden Durchführungsregelungen über notarielle Treuhandschaften festzulegen.

Zu Z 15 (§ 110 Abs. 3 NO):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den §§ 140b und 140e NO des Entwurfs (Art. I Z 19), welche die Einrichtung des neuen “Urkundenarchivs des österreichischen Notariats” regeln. Dieses Urkundenarchiv soll zentral bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet werden und der elektronischen Speicherung von Notariatsurkunden dienen. Das Urkundenarchiv soll langfristig die herkömmliche Urkundenaufbewahrung in Papierform bei den Notaren und bei den Notariatsarchiven, die bei den Gerichtshöfen erster Instanz eingerichtet sind (§§ 143 ff NO), ganz oder zumindest teilweise ersetzen. § 140b NO enthält die gesetzliche Ermächtigung der Österreichischen Notariatskammer, ein derartiges Urkundenarchiv einzurichten. Damit soll nicht nur eine der technischen Entwicklung entsprechende Modernisierung des notariellen Urkundenwesens erreicht werden, sondern auch die mit der Urkundenaufbewahrung in Papierform verbundene zunehmende Platzproblematik sowohl in den Notariaten als auch bei den Notariatsarchiven einer Lösung zugeführt werden. Außerdem erleichtert die elektronische Speicherung ganz wesentlich die spätere Auffindbarkeit von notariellen Urkunden und den raschen Zugriff auf diese. Das elektronische Urkundenarchiv soll zunächst parallel zur herkömmlichen Aufbewahrung der Urkunden in Papierform geführt werden, um ausreichende praktische Erfahrungen mit dieser Einrichtung zu gewinnen. Die in Zukunft damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten und die technischen Verbesserungen bei der Urkundenhandhabung rechtfertigen nicht nur die dem Notariat entstehenden Kosten der Errichtung des Archivs, sondern auch den mit der parallelen Urkunden­aufbewahrung zunächst verbundenen Mehraufwand.

Die Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs rechnet sich nur dann und kann auch nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie alle Notariatsurkunden erfaßt. Der neue § 110 Abs. 3 NO sieht daher eine allgemeine Verpflichtung der österreichischen Notare zur zusätzlichen elektronischen Eintragung (Speicherung) der von ihnen errichteten Notariatsurkunden vor, soweit sie im allgemeinen Geschäfts­register (§ 112 NO) erfaßt sind.

Die Österreichische Notariatskammer hat zwar bereits erste Vorarbeiten für die Einrichtung dieses Urkundenarchivs geleistet, die Festlegung des exakten Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Urkunden­archivs und der allgemeinen Eintragungspflicht ist aber derzeit noch nicht möglich. Sie muß daher nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten den gemäß dem neuen § 140e Abs. 3 NO zu erlassenden Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vorbehalten werden. Die Speicherungs­pflicht nach § 110 Abs. 3 NO bezieht sich nur auf die ab diesem Zeitpunkt errichteten Notariatsurkunden; an eine Rückdokumentation der bestehenden Notariatsurkunden ist wegen des damit verbundenen enormen Aufwands nicht gedacht.

Die gesetzliche Richtlinienermächtigung für die Österreichische Notariatskammer bezieht sich nur auf die parallele Einrichtung und Führung des elektronischen Urkundenarchivs. Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Urkunden in Papierform bleibt vorerst weiter bestehen; eine gänzliche oder teilweise Beseitigung dieser Pflicht wird einer künftigen Novellierung der Notariatsordnung vorbehalten, wenn ausreichende praktische Erfahrungen mit der neuen Einrichtung vorliegen.

Die Speicherung der einzelnen Urkunden im Archiv erfolgt unmittelbar durch den jeweiligen Notar auf elektronischem Weg. Es bedarf daher einer zusätzlichen elektronischen Bestätigung des Notars, daß die übermittelten Daten mit der Urschrift der Notariatsurkunde übereinstimmen, wobei hier in sinngemäßer Anwendung des § 77 NO über die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit einer Urkunde (Vidimierung) vorzugehen ist. Diese Bestätigung wird gemeinsam mit den Urkundendaten vom Notar auf elektronischem Weg an das Urkundenarchiv übermittelt.

Zu Z 16 (§ 120 Abs. 2 NO):

Die bisher lediglich für den Fall, daß der Dauersubstitut Notariatskandidat bei dem zu substituierenden Notar ist, vorgesehene Befreiung von den im § 120 Abs. 2 NO geregelten Anzeigepflichten soll zweckmäßigerweise auch auf den gleichgelagerten Fall erweitert werden, daß der Dauersubstitut und der zu substituierende Notar Gesellschafter im Sinn der §§ 22 ff NO sind.

Zu Z 17 (§ 134 Abs. 2 NO):

Bereits mit der Notariatsordnungs-Novelle 1993 wurde im § 140a Abs. 2 Z 4 NO eine gesetzliche Grundlage für die Österreichische Notariatskammer geschaffen, die sie zur Schaffung von Einrichtungen und Instituten zur Förderung der Interessen des Notariats berechtigt. Nunmehr soll eine entsprechende Kompetenz auch den einzelnen Notariatskammern eingeräumt werden, um stärker auch regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll in Übereinstimmung mit der vorgesehenen Änderung des § 140a Abs. 2 Z 4 NO (Art. I Z 18) der Anwendungsbereich der Regelung erweitert und eine spezielle gesetzliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung von entsprechenden Kammerbeiträgen für diese Zwecke durch die Notariatskammer geschaffen werden; dabei soll die Kammer auch die Verwaltungshilfe der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 NVG in Anspruch nehmen können. Schließlich wird der Kammer die Befugnis eingeräumt, im Einzelfall – etwa bei der Veranstaltung von Konferenzen durch ein derartiges Unternehmen, wie dies derzeit schon in bewährter Weise durch die Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im Notariat GmbH geschieht – den Beschluß zu fassen, daß die Beiträge kostensparend von den jeweiligen Einrichtungen gleich unmittelbar bei den Standesmitgliedern eingehoben werden können.

Zu Z 18 (§ 140a Abs. 2 NO):

Hinsichtlich der Änderung der Z 4 (lit. a) wird auf die Ausführungen zu Art. I Z 17 (§ 134 Abs. 2 Z 16 NO) verwiesen.

Die bisherige Z 5 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Österreichischen Notariatskammer zur Ein­richtung und Führung des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters. Eine entsprechende Regelung wird nunmehr aus systematischen Gründen gemeinsam mit den Bestimmungen über die sonstigen Regi­ster der Österreichischen Notariatskammer in die §§ 140b ff NO aufgenommen (siehe Art. I Z 19). Anstelle der bisherigen Regelung wird in der Z 5 (lit. b) nunmehr eine berufsrechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen Einrichtungen der Personenversicherung, insbesondere der Krankenversicherung im Sinn des § 5 GSVG idF des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 133, eingefügt (“opting-out” aus der gesetzlichen Krankenversicherung).

Mit der lit. c wird die Richtlinienkompetenz-Regelung der Z 8 im wesentlichen nur hinsichtlich der neuen Bestimmungen über die notariellen Treuhandschaften einschließlich des Treuhandregisters sowie hin­sichtlich der in den §§ 140b ff NO geregelten sonstigen Register sowie des Urkundenarchivs erweitert, ebenso bezüglich der in der Z 5 geregelten Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung. Weiters wurde klargestellt, daß sich die Richtlinienbefugnis betreffend die Berufsausübung der Notare und Notariatskandidaten auch auf deren Tätigkeit als gerichtlich bestellte Vertreter (Sachwalter, Kura­toren) erstreckt und die die Vertragsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung regelnden Richtlinienbestimmungen insbesondere auch die Frage des Deckungsumfangs betreffen können.

Zu Z 19 (§§ 140b ff NO):

§ 140b enthält zunächst eine zusammenfassende Ermächtigung zur Einrichtung, Führung und Über­wachung des bisher schon im § 140a Abs. 2 Z 5 NO geregelten “Österreichischen Zentralen Testaments­registers”, des derzeit schon auf der Grundlage des § 140a Abs. 2 Z 8 NO eingerichteten “Treuhand­registers des österreichischen Notariats” sowie der neuen Einrichtungen des “Urkundenarchivs des österreichischen Notariats”, “des Teilzeitnutzungsregisters des österreichischen Notariats” und des “Zeitstempelregisters des österreichischen Notariats” (Abs. 1).

Der Abs. 2 betrifft die generelle gesetzliche Ermächtigung zur Führung dieser Einrichtungen mittels automationsunterstütztem Datenverkehr, wobei die Österreichische Notariatskammer insbesondere unter Berücksichtigung der berechtigten Sicherheitsinteressen der Klienten im Zusammenhang mit dem neuen Urkundenarchiv verpflichtet wird, die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die ebenfalls vorgesehene Heranziehung außenstehender ADV-Dienstleistungsunternehmen ist zweifellos zweckmäßiger und wirtschaftlicher als die Schaffung eigener Einrichtungen innerhalb der Österreichischen Notariatskammer, die die personellen und technischen Ressourcen eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers bei weitem übersteigen würde. Durch die Sicherstellung der erforderlichen Verschwiegenheitspflichten und der Datensicherheit sind auch die schutzwürdigen Interessen der davon betroffenen Personen gewahrt.

Der Abs. 3 enthält die grundsätzliche Regelung der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen, wie sie derzeit schon im § 140a Abs. 2 Z 5 NO im Zusammenhang mit dem Öster­reichischen Zentralen Testamentsregister vorgesehen ist.

Nähere Regelungen über die Höhe und die Art der Entrichtung der Gebühren sind auf dieser Grundlage in den nach Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu treffen. In diesen Richtlinien sind insbesondere auch Inhalt und Form der Meldungen an das “Österreichische Zentrale Testamentsregister” sowie der unmittelbaren Eintragungen im Treuhandregister, im Urkundenarchiv, im Teilzeitnutzungsregister und im Zeitstempelregister näher zu regeln, ebenfalls Inhalt und Form der Abfragen aus diesen Einrichtungen sowie der von der Österreichischen Notariatskammer diesbezüglich zu erteilenden Auskünfte.

§ 140c enthält nunmehr die Spezialregelung für das “Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)”. Die Regelung entspricht im wesentlichen dem derzeitigen § 140a Abs. 2 Z 5 NO. Durch die im Abs. 1 gewählte Formulierung “Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen usw.” wird klargestellt, daß im ÖZTR nur die Tatsache registriert wird, daß dort eine letztwillige Anordnung usw. verwahrt wird, nicht etwa der Inhalt eines Testaments.

Der Abs. 2 enthält die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung von Notaren und Gerichten zur Meldung an das ÖZTR. Diese Verpflichtungen gelten derzeit schon, waren aber nur in Richtlinien bzw. erlaßmäßig geregelt. Rechtsanwälten soll wie bisher die Meldung an das ÖZTR freistehen. Die Verpflichtung zur Angabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums der Partei ist zur Identifikation unentbehrlich.

Der Abs. 3 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung im § 140a Abs. 2 Z 5 NO.

Der neue § 140d betrifft das derzeit schon bei der Österreichischen Notariatskammer auf der Grundlage von Richtlinien nach § 140a Abs. 2 Z 8 NO eingerichtete “Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)”. Dazu darf auf die bereits im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht gemachten Ausführungen in den Erläuterungen zum § 109a NO (Art. I Z 14) verwiesen werden. Wie bereits dort erwähnt wurde, erfolgt die Eintragung unmittelbar durch den jeweiligen Notar mittels elektronischer Übermittlung der im Abs. 1 genannten Daten an das Register. Unter Treuhandrahmen ist die Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, für die der Notar als Treuhänder im Rahmen des jeweiligen Treuhandauftrags einzustehen hat (§ 109a Abs. 3 NO).

Zur umfassenden Absicherung der Treugeber wird im Abs. 2 zusätzlich zu den im § 109a normierten Verständigungspflichten des Notars auch ein Anspruch auf unmittelbare Auskunftserteilung durch die Österreichische Notariatskammer eingeräumt. Nähere Regelungen über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise sind in den nach § 140b Abs. 4 NO zu erlassenden Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu treffen.

Hinsichtlich des im § 140e geregelten Urkundenarchivs wird auf die grundsätzlichen Ausführungen in den Erläuterungen zum § 110 Abs. 3 NO (Art. I Z 15) verwiesen. Das Archiv dient im Hinblick auf seinen Zweck als Urkundenarchiv des österreichischen Notariats primär der Speicherung der von den einzelnen Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden, weshalb diesbezüglich in § 110 Abs. 3 NO auch eine Speicherungspflicht normiert wurde. Darüber hinaus soll es auf Verlangen der betreffenden Parteien dem Notar aber auch möglich sein, von ihm verfaßte oder ihm übergebene Privaturkunden ebenfalls im elektronischen Urkundenarchiv zu speichern, um eine möglichst breite Nutzung dieser Einrichtung zu erreichen (Abs. 1). Nähere Regelungen darüber, welche Art von Privaturkunden für die Speicherung im elektronischen Urkundenarchiv in Frage kommen, sind in die betreffenden Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer aufzunehmen (Abs. 3). Was die Richtlinien-Ermächtigung zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht betrifft, darf auf die Erläuterungen zum § 110 Abs. 3 NO (Art. I Z 15) verwiesen werden.

Der die Urkunde im elektronischen Urkundenarchiv einspeichernde Notar, der die Urkunde selbst errichtet hat, soll auch in der Folge unbeschränkten Zugriff zu den von ihm gespeicherten Daten haben, sofern es sich aber um eine von ihm nicht errichtete Privaturkunde handelt, jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten (Abs. 2). Darüber hinaus soll zur optimalen technischen Nutzung des Urkundenarchivs aber auch der Zugriff eines anderen Notars mit Zustimmung des Berechtigten zulässig sein. Beim Ersuchen auf Speicherung einer Urkunde hat die Partei bekanntzugeben, wer zur Einsicht in die gespeicherten Daten sowie zum Erhalt von Ausfertigungen und Abschriften berechtigt ist. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei jederzeit geändert werden. Technisch ist dies in der Weise möglich, daß in der Urkunde selbst von den Parteien definiert wird, wer – über einen Notar – Zugang zum elektronischen Datensatz der Urkunde hat, wobei diese Daten auf einer Zugriffskarte gespeichert werden könnten. Dies hat den Vorteil, daß die Parteien nicht nur wie bisher zum Vertragserrichter selbst gehen müssen, um eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu erhalten, sondern unter Verwendung der Zugriffskarte auch zu einem Fremdnotar, was insbesondere bei weit auseinander­liegenden Wohnsitzen von Parteien und Vertragserrichter zweckmäßig ist.

Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften unmittelbar aus der im Urkundenarchiv gespeicherten Urkunde sind die entsprechenden Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks der Notariatsordnung (§§ 91 ff) sinngemäß anzuwenden, wobei Endprodukt dieses “elektronischen Vorgangs” des Herausholens aus dem Urkundenarchiv selbstverständlich – wie bisher – eine herkömmliche schriftliche Urkunde aus Papier ist. Ergänzend gilt für Beurkundungen des Notars über Eintragungen im Urkundenarchiv sinngemäß § 89a NO idF des Art. I Z 13.

§ 140f regelt das ebenfalls neue “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats”. Dabei handelt es sich um ein spezielles Treuhandregister zum Schutz der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten, das das sonst nach § 10 Abs. 4 TNG von jedem Notar als Treuhänder gesondert zu führende Register ersetzen soll (Abs. 1).

Um eine sinnvolle, umfassende Nutzung dieses Registers im Interesse der potentiellen Erwerber von Nutzungsrechten zumindest hinsichtlich derjenigen Objekte zu gewährleisten, bei denen Notare Treuhänder sind, wird im Abs. 2 eine allgemeine Eintragungspflicht für alle Notare normiert, die eine Treuhandschaft gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 TNG übernehmen. Wie beim Urkundenarchiv soll auch hier die Eintragung in das Teilzeitnutzungsregister auf elektronischem Weg unmittelbar durch den jeweiligen Notar erfolgen.

Abs. 3 entspricht im wesentlichen § 10 Abs. 4 TNG und enthält darüber hinaus eine Verpflichtung der Österreichischen Notariatskammer, die Einsichtnahme der Beteiligten in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.

Die im Abs. 4 geregelten Übermittlungspflichten der Österreichischen Notariatskammer entsprechen sinngemäß der Regelung über das Österreichische Zentrale Testamentsregister (§ 140c Abs. 3).

Um einen umfassenden Erwerberschutz zu gewährleisten, enthält der Abs. 5 eine – auf die technischen und personellen Möglichkeiten der Österreichischen Notariatskammer Bedacht nehmende – allgemeine Befugnis zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters, wobei jedoch aus Datenschutzgründen das Verzeichnis der Nutzungsberechtigten von der allgemeinen Abfragemöglichkeit ausgeschlossen ist.

So wie im Fall des Urkundenarchivs muß auch hier die Festsetzung des Zeitpunkts der effektiven Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der die Notare treffenden Eintragungspflicht den zu erlassenden Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vorbehalten werden, die dabei nach Maßgabe ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorzugehen hat.

Das im § 140g geregelte “Zeitstempelregister des österreichischen Notariats” stellt vor allem auf die Bedürfnisse des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Für das Funktionieren des elektronischen Rechtsverkehrs ist es wesentlich, den Zeitpunkt des Empfangs und der Absendung fristgebundener Erklärungen im elektronischen Rechtsverkehr und deren Inhalt zu dokumentieren. Wegen des speziellen Anwendungsbereichs dieses Registers wird hier keine allgemeine Eintragungspflicht vorgesehen. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters soll wie beim Urkundenarchiv und beim Teilzeitnutzungsregister nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten von der Österreichischen Notariatskammer in den Richtlinien festzusetzen sein.

§ 140h enthält eine dem § 37 Firmenbuchgesetz nachgebildete Regelung für die Haftung der Öster­reichischen Notariatskammer als Körperschaft öffentlichen Rechts und ihrer Organe.

Mit dem § 140i wird eine bisher fehlende Vorschrift über die gehörige Kundmachung der von der Österreichischen Notariatskammer oder den einzelnen Notariatskammern erlassenen Richtlinien geschaffen. Die entsprechende Publikation soll jedenfalls in der Österreichischen Notariats-Zeitung erfolgen. Soweit nicht nur Notare, sondern auch andere Personen Normadressaten der Regelungen sind, sollen diese – gegebenenfalls auszugsweise – darüber hinaus auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht werden.

Zu den Z 20 und 21 (§ 147 Abs. 1 und § 154 Abs. 1 NO):

Der Kreis der von der Notariatskammer zu bestellenden Notare für die Übernahme der Akten der außer Amt getretenen oder verstorbenen Notare (§ 147 Abs. 1 NO) sowie für die periodische Revision der Notare des Sprengels (§ 154 Abs. 1 NO) wird insofern erweitert, als nicht nur Mitglieder der Kammer, sondern auch andere Notare des Sprengels bestellt werden können. Im Hinblick auf die Bedeutung der Revisorentätigkeit sollen sie in Hinkunft von der Kammer auf drei Jahre bestellt werden. Der revidierende Kammerabgeordnete soll außerdem zu seiner Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwie­genheitspflicht unterliegende, fachkundige weitere Person beiziehen können, etwa auch einen Wirt­schaftstreuhänder.

 

Zu Z 22 (§ 180 Abs. 1 NO):

Die im § 180 Abs. 1 NO enthaltene Aufzählung der Gründe für eine vorläufige Suspension des Notars wird aus systematischen Gründen um den inhaltlich im neuen § 30 Abs. 2 NO (Art. I Z 6) geregelten Fall ergänzt.

Zu Art. II (Notariatsprüfungsgesetz):

Europarechtliche Fragen werden bereits derzeit im Rahmen der Notariatsprüfung im Zusammenhang mit den jeweiligen Rechtsgebieten geprüft. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung europarechtlicher Fragen auch für die Tätigkeit des Notars soll aber nunmehr ein eigenes Prüfungsfach “Grundzüge des Europarechts” als Gegenstand der mündlichen Notariatsprüfung im § 20 Abs. 2 NPG vorgesehen werden (Z 2). Mit der vorgesehenen Änderung des § 12 Abs. 2 NPG (Z 1) wird klargestellt, daß dieses Prüfungsfach innerhalb des Prüfungssenats vom Notarenprüfer zu prüfen ist. Die entsprechende Übergangsbestimmung enthält Art. V Z 4.

Zu den Art. III und IV (Teilzeitnutzungsgesetz, Bauträgervertragsgesetz):

Aus Anlaß der Einführung des “Teilzeitnutzungsregisters des österreichischen Notariats” im neuen § 140f NO (Art. I Z 19) soll die im § 10 Abs. 1 und 2 TNG angeführte Variante, wonach nicht nur ein Notar, sondern auch eine Notar-Partnerschaft als solche zum Treuhänder des Erwerbers von Teilzeitnutzungs­rechten bestellt werden kann, wieder beseitigt werden, da dies dem Zweck der Notar-Partnerschaft nach § 22 NO widerspricht. Anders als die Rechtsanwalts-Partnerschaft dient die Notar-Partnerschaft im Hinblick auf die Funktion des Notariats als Träger eines öffentlichen Amtes nicht der unmittelbaren Ausübung des Notarberufs durch die Partnerschaft, sondern nur der Ermöglichung der Ausübung des Notarberufs durch den einzelnen Notar im Rahmen einer Partnerschaft (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Notariatsordnungs-Novelle 1993, 1133 BlgNR 18. GP, 14). Aus den gleichen Erwägungen wurde auch das Bauträgervertragsgesetz geändert.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)


Notariatsordnung


§ 5. (1) …

§ 5. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(4a) …

(4a) unverändert.


 

(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.


(5) …

(5) unverändert


II. Hauptstück

II. Hauptstück


Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub

Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub


§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert.


(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt oder als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur verbracht werden.

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.


(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               entfällt.


(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


§ 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten, bestehende aufzulassen oder deren Amtssitz an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare erforderlich ist.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.


(2) …

(2) unverändert.


§ 11. (1) …

§ 11. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung ist auf die Dauer seiner praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Buchstabe d, besonders als Notariatskandidat, oder auf seine allfällige Amtszeit als Notar, die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, die Vertrauenswürdigkeit, den Erfolg seiner bisherigen Verwendung, das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Amtsstelle, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten zu achten. Bei Berücksichtigung der Fähigkeiten und Kenntnisse eines Bewerbers ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notariatsberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat. Daneben sind, besonders bei der Reihung gleichwertiger Bewerber, auch deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen; im Fall der Errichtung einer neuen Notarstelle am Amtssitz einer oder mehrerer bereits bestehender Notarstellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Bewerber gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine Notarstelle an diesem Amtssitz oder gemeinsam mit einem oder mehreren dort ernannten Notaren verpflichtet, eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen.

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

                                                                                               1.                                                                                               die Vertrauenswürdigkeit;

                                                                                               2.                                                                                               das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle;

                                                                                               3.                                                                                               der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

                                                                                               4.                                                                                               die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. d, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

                                                                                               5.                                                                                               die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat;

                                                                                               6.                                                                                               die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter angeschlossen sind;

                                                                                               7.                                                                                               im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


§ 14. Nach der Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

§ 14. Nach der Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:


                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               unverändert.


                                                                                               c)                                                                                               der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 22).

                                                                                               c)                                                                                               der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).


IV. Hauptstück

IV. Hauptstück


Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare

Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare


§ 30. (1) Jeder Notar und jeder Substitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.

§ 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.


(2) Die Mindestversicherungssumme hat 500 000 S zu betragen.

(2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180).


(3) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer die Mindestversicherungssumme bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies auf Grund der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.


 

(4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.


 

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.


§ 31. (1) …

§ 31. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


 

(3) Der Notar ist berechtigt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck in das Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen (kollegiale Hilfe). Er hat hiebei die ihm nach österreichischem Recht obliegenden Berufspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; der erste Satz gilt entsprechend. Er hat hiebei die für einen österreichischen Notar geltenden Berufspflichten zu beachten.


 

(4) Der Notar hat seine Kanzlei durch ein Amtsschild zu bezeichnen, welches das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als öffentlicher Notar und im Fall einer Notar-Partnerschaft deren Firma zu enthalten hat. Die Namen anderer Personen dürfen auf dem Amtsschild nicht angeführt sein. Es darf aber von der Notariatskammer zugelassene Zusatzbezeichnungen und Bildzeichen enthalten.


§ 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen

§ 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen


                                                                                               1.                                                                                               durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,

                                                                                               1.                                                                                               durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.


(2) …

(2) unverändert.


§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsakt aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein beeideter Dolmetsch beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Aktszeugen besitzen muß.

§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsakt aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Aktszeugen besitzen muß.


(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Akte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Akte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.


§ 65. (1) Ist nach Bestimmung des § 56 die Beiziehung von Zeugen notwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Akt aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein Dolmetsch, welcher die Eigenschaften eines fähigen Aktszeugen besitzt, beigezogen werden.

§ 65. (1) Ist nach Bestimmung des § 56 die Beiziehung von Zeugen notwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Akt aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Aktszeugen besitzt, beigezogen werden.


(2) …

(2) unverändert


b) Beglaubigung von Übersetzungen

b) Beglaubigung von Übersetzungen


§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert


j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern

j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven


§ 89a. (1) …

§ 89a. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


 

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.


 

§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.


 

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das “Treuhandregister des österreichischen Notariats” (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.


 

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.


 

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.


 

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.


 

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.


VI. Hauptstück

VI. Hauptstück


Behandlung der aufzubewahrenden Akten und Führung der Verzeichnisse

Behandlung der aufzubewahrenden Akten und Führung der Verzeichnisse


§ 110. (1) …

§ 110. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


 

(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” (§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigen.


§ 120. (1) …

§ 120. (1) unverändert.


(2) Der Dauersubstitut hat den Zeitpunkt des Beginnes seiner Amtstätigkeit und den Grund der Substitution, der Notar den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer (§ 119 Abs. 1), dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, und der Notariatskammer schriftlich anzuzeigen. Sofern es möglich ist, hat der Notar die Anzeige des Dauersubstituten, dieser die Anzeige des Notars mit zu unterschreiben. Fehlt diese Unterschrift, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer den Notar vom Beginn der Amtstätigkeit des Dauersubstituten, diesen von der Wiederaufnahme der Amtstätigkeit des Notars zu verständigen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Dauersubstitut Notariatskandidat bei dem zu substituierenden Notar ist.

(2) Der Dauersubstitut hat den Zeitpunkt des Beginnes seiner Amtstätigkeit und den Grund der Substitution, der Notar den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer (§ 119 Abs. 1), dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, und der Notariatskammer schriftlich anzuzeigen. Sofern es möglich ist, hat der Notar die Anzeige des Dauersubstituten, dieser die Anzeige des Notars mit zu unterschreiben. Fehlt diese Unterschrift, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer den Notar vom Beginn der Amtstätigkeit des Dauersubstituten, diesen von der Wiederaufnahme der Amtstätigkeit des Notars zu verständigen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Dauersubstitut mit dem zu substituierenden Notar eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 eingegangen oder bei diesem Notariatskandidat ist.


(3) …

(3) unverändert.


§ 134. (1) …

§ 134. (1) unverändert.


(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               …

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               …

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


                                                                                               10.                                                                                               …

                                                                                               10.                                                                                               unverändert.


                                                                                               11.                                                                                               …

                                                                                               11.                                                                                               unverändert.


                                                                                               12.                                                                                               …

                                                                                               12.                                                                                               unverändert.


                                                                                               13.                                                                                               …

                                                                                               13.                                                                                               unverändert.


                                                                                               14.                                                                                               …

                                                                                               14.                                                                                               unverändert.


                                                                                               15.                                                                                               die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8).

                                                                                               15.                                                                                               die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);


 

                                                                                               16.                                                                                               die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.


§ 140a. (1) …

§ 140a. (1) unverändert.


(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören besonders

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören besonders


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               die Schaffung von Instituten und Einrichtungen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen und standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern;

                                                                                               4.                                                                                               die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;


                                                                                               5.                                                                                               die Einrichtung und Führung des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters (ÖZTR) mittels automationsunterstützten Datenverkehrs über die von den Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten verwahrten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge und Erbverzichtsverträge und die Übermittlung von Daten bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissären an diese und zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der von diesen angemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden; ferner die Erlassung von Richtlinien zur Führung des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters (ÖZTR), die besonders die Anmeldungs- und Eintragungsvoraussetzungen, die zu verwendenden Formblätter sowie die Höhe und Entrichtung der zur Deckung des diesbezüglichen Aufwandes notwendigen Gebühren regeln;

                                                                                               5.                                                                                               die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               …

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten sowie über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare;

                                                                                               8.                                                                                               die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;


                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


 

§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen


 

                                                                                               1.                                                                                               das “Österreichische Zentrale Testamentsregister”,


 

                                                                                               2.                                                                                               das “Treuhandregister des österreichischen Notariats”,


 

                                                                                               3.                                                                                               das “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats”,


 

                                                                                               4.                                                                                               das “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” und


 

                                                                                               5.                                                                                               das “Zeitstempelregister des österreichischen Notariats”

einzurichten, zu führen und zu überwachen.


 

(2) Das Urkundenarchiv und die Register können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.


 

(3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.


 

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über die Führung des Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die insbesondere Inhalt und Form der Meldungen (Eintragungen), der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der Entrichtung der Gebühren zu regeln haben.


 

§ 140c. (1) Das “Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)” dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.


 

(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.


 

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten


 

                                                                                               a)                                                                                               bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und


 

                                                                                               b)                                                                                               zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden

zu übermitteln.


 

§ 140d. (1) Das “Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)” dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft.


 

(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Österreichischen Notariatskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob die ihn betreffende Treuhandschaft im THR registriert ist und in welcher Höhe dafür Versicherungsschutz besteht.


 

§ 140e. (1) Das “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden.


 

(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.


 

(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.


 

§ 140f. (1) Das “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.


 

(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.


 

(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.


 

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten


 

                                                                                               a)                                                                                               bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaften an diese und


 

                                                                                               b)                                                                                               zu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten

zu übermitteln.


 

(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.


 

(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.

 

§ 140g. (1) Das “Zeitstempelregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung des Zeitpunkts der Vorweisung einer Urkunde vor dem Notar sowie des Zeitpunkts der elektronischen Absendung einer Urkunde oder des Zeitpunkts des Empfangs einer elektronischen Urkunde durch den Notar.


 

(2) Einzutragen sind


 

                                                                                               a)                                                                                               die Bezeichnung der Partei,


 

                                                                                               b)                                                                                               Datum, Uhrzeit und Ort der Vorweisung, der Absendung oder des Empfangs,


 

                                                                                               c)                                                                                               eine elektronische Kopie der Urkunde oder eine eindeutige Abkürzung dieser Urkunde,


 

                                                                                               d)                                                                                               der Kreis der abfrageberechtigten Personen,


 

                                                                                               e)                                                                                               allfällige von der Partei gewünschte Hinweise auf den Inhalt der Urkunde.


 

(3) Eintragungen in dieses Register können vom Notar auf Ersuchen der Partei, die ihm die Urkunde vorweist oder für die er eine elektronische Urkunde absendet oder empfängt, vorgenommen werden. Die Partei hat bei dem Ersuchen bekanntzugeben, ob Registerauskünfte an jeden Abfragenden oder nur an den registrierenden Notar oder die Partei selbst erteilt werden dürfen. Die Bestimmung der Abfrageberechtigten kann von der Partei geändert werden.


 

(4) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.


 

§ 140h. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden.


 

§ 140i. Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind in der Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.


§ 147. (1) Zur Übernahme der Akten hat die Notariatskammer ein Mitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, und zwar, wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.

§ 147. (1) Zur Übernahme der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, und zwar, wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.


(2) …

(2) unverändert.


§ 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, von den Akten der Notare ihres Sprengels von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur Kammermitglieder, die Notare sind, abgeordnet werden.

§ 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, von den Akten der Notare ihres Sprengels von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person beiziehen.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disziplinargericht zu verhängen:

§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disziplinargericht zu verhängen:


                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               unverändert.


                                                                                               c)                                                                                               (entfallen)

                                                                                               c)                                                                                               im Fall des § 30 Abs. 2;


                                                                                               d)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


Notariatsprüfungsgesetz


§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert.


(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 8 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.


(3) …

(3) unverändert.


§ 20. (1) …

§ 20. (1) unverändert.


(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind:

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung.

                                                                                               7.                                                                                               Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung;


 

                                                                                               8.                                                                                               Grundzüge des Europarechts.


Teilzeitnutzungsgesetz


Grundbücherliche Sicherung

Grundbücherliche Sicherung


§ 10. (1) Zur Sicherung der den Erwerbern in den Nutzungsverträgen eingeräumten Nutzungsrechte an den Nutzungsobjekten einer bestimmten Teilzeitnutzungsanlage kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einverleibt werden. Zur Verfügung über eine solche Reallast ist allein der Treuhänder berechtigt.

§ 10. (1) Zur Sicherung der den Erwerbern in den Nutzungsverträgen eingeräumten Nutzungsrechte an den Nutzungsobjekten einer bestimmten Teilzeitnutzungsanlage kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einverleibt werden. Zur Verfügung über eine solche Reallast ist allein der Treuhänder berechtigt.


(2) Zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an einer Liegenschaft kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu dessen Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt. Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.

(2) Zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an einer Liegenschaft kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu dessen Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt. Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


Bauträgervertragsgesetz


Bestellung eines Treuhänders

Bestellung eines Treuhänders


§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert.


(2) Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts- Partnerschaft) oder ein Notar (eine Notar-Partnerschaft) bestellt werden.

(2) Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts- Partnerschaft) oder ein Notar bestellt werden.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.