1634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 1999

Regierungsvorlage


Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlußakte und Gemeinsamer Erklärung


PROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND EINE ZOLLUNION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK SAN MARINO INFOLGE DES BEITRITTS DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

deren Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SAN MARINO

andererseits,

IN ANBETRACHT des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachstehend “Abkommen” genannt,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden der Europäischen Union am 1. Jänner 1995 beigetreten sind –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Vertragsparteien des Abkommens.

Artikel 2

Der finnische und der schwedische Wortlaut des Abkommens sind unter den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche Wortlaut verbindlich; sie sind diesem Protokoll beigefügt.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien den Abschluß der entsprechenden Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am dreißigsten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

nachstehend “Mitgliedstaaten” genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

der Bevollmächtigte der REPUBLIK SAN MARINO,

nachstehend “San Marino” genannt,

andererseits,

die in Brüssel am 30/10/97 zur Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusammengetreten sind, haben das genannte Protokoll angenommen.


Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Bevollmächtigte von San Marino haben ferner die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.

GESCHEHEN zu Brüssel am dreißigsten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Der Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino stellen fest, daß das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der Europäischen Union unterzeichnet wurde und daß daher die Aushandlung eines Anpassungsprotokolls erforderlich war, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen; dieses Anpassungsprotokoll ist am heutigen Tage unterzeichnet worden. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino es vorläufig oder endgültig ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag anwenden, an dem sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik San Marino andererseits den Abschluß der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Der Rat und die Mitgliedstaaten treffen die zum gleichzeitigen Inkrafttreten des genannten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion erforderlichen Vorkehrungen.

Vorblatt

Problem:

Durch das vorliegende Protokoll werden Österreich, Finnland und Schweden Vertragsparteien des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft und der Republik San Marino. Da es sich wegen der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der EG für die Regelung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen im sozialen Bereich um ein gemischtes Abkommen handelt, ist eine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten neben derjenigen durch die Gemeinschaft erforderlich.

Ziel:

Mit diesem Abkommen wird die Republik San Marino in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen und die Zusammenarbeit verstärkt. Da San Marino für die Gemeinschaft ein Drittland ist, waren die Beziehungen davor nur durch das 1939 geschlossene Abkommen zwischen Italien und San Marino geregelt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen gegenüber den bisherigen Regelungen keine qualifizierbaren zusätzlichen Kosten.

EG-Konformität:

Die Frage der EG-Konformität erübrigt sich.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Am 16. Dezember 1991 haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Republik San Marino in Brüssel das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion unterzeichnet. Da das Abkommen Materien regelt, die teils in die Kompetenz der Gemeinschaft, teils in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen (sog. gemischtes Abkommen), sind die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereiche von diesen zu ratifizieren.

Mit dem Abkommen soll die Republik San Marino in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen und die Zusammenarbeit verstärkt werden. Da die Republik San Marino für die Gemeinschaft ein Drittland ist, waren die Beziehungen bislang nur durch einseitigen Beschluß der Gemeinschaft sowie durch das 1939 geschlossene Abkommen zwischen Italien und San Marino geregelt.

Zur Überbrückung der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wurde am 27. November 1992 in Brüssel ein Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion unterzeichnet, das am 1. Dezember 1992 in Kraft getreten ist.

Da das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der Europäischen Union unterzeichnet wurde, sich das Ratifikationsverfahren für dieses Abkommen in der Folge als besonders langwierig erwies (im letzten Mitgliedstaat der Zwölfergemein­schaft wurde das erforderliche Verfahren erst am 26. März 1997 abgeschlossen) und es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, war die Aushandlung eines Protokolls erforderlich, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden zu ermöglichen.

Dieser Beitritt erfolgte durch das gegenständliche Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, welches am 30. Oktober 1997 in Brüssel durch die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wurde.

In einer Gemeinsamen Erklärung, welche in der Schlußakte zu diesem Protokoll integriert ist, erklären sich der Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino bereit, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokoll vorläufig oder endgültig ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag anzuwenden, an dem einander die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik San Marino andererseits den Abschluß der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Der Rat und die Mitgliedstaaten wollen diesbezüglich die zum gleichzeitigen Inkrafttreten des genannten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Das vorliegende Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Da in Titel II und III des Abkommens Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen (Umweltbereich, Fremdenverkehr, Kultur, soziale Sicherheit), geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich. Gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG wurde den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino wird in seiner deutschen Sprachfassung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die dem Protokoll beigefügten finnischen und schwedischen Sprach­fassungen des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtstage zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen Sprachfassungen des Protokolls in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, nieder­ländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese ebenfalls gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtstage zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Das dem Beitritt zugrunde liegende Stammabkommen vom 16. Dezember 1991 (Abl. der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 302/12 vom 22. 11. 1991) soll die Zusammenarbeit auf handelspolitischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet stärken und San Marino durch die Schaffung einer Zollunion in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbeziehen:

In Titel I wird eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien begründet, die für alle Waren der Kapitel I bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs gilt, mit Ausnahme der unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeug­nisse (Artikel 2 und 3). Diese Zollunion umfaßt die Befreiung von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen (Artikel 5 und 6) zwischen den Vertragsparteien, vorbehaltlich einer Sonderbestimmung über eine derzeit in San Marino erhobene Einfuhrsteuer (Artikel 6 Abs. 2). Gegenüber Drittstaaten wird San Marino den Gemeinsamen Zolltarif sowie die für das ordnungsmäßige Funktionieren der Zollunion erforderlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft wie auch die Agrarverordnungen (mit Ausnahme der bei der Ausfuhr gewährten Erstattungen und Ausgleichsbeträge (Artikel 7) anwenden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren wird die Gemeinschaft vorläufig die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr für die Republik San Marino vornehmen (Artikel 8). Die Zollunion umfaßt ferner das Verbot aller mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen San Marino und der Gemeinschaft (Artikel 9). Die Artikel 10 bis 13 enthalten allgemeine Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens. Hierzu zählen zB das Verbot interner steuerlicher Maßnahmen und die Einführung von Schutzmaßnahmen bei Marktstörungen.

In Titel II sieht das Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und San Marino vor. Sie erstreckt sich im gewerblichen Bereich insbesondere auf die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen (Artikel 15), den Umweltbereich (Artikel 16), den Fremdenverkehr (Artikel 17) und die Kultur (Artikel 18).

Titel III (Artikel 20 bis 22) enthält Bestimmungen im sozialen Bereich, darunter ein Diskriminierungs­verbot für Arbeitnehmer auf Grund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbe­dingungen (Artikel 20). Artikel 21 sieht vor, daß alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versiche­rungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krankheitsfürsorge zusammengerechnet werden. Ferner wird die Zahlung von Familien­leistungen vorgesehen, wenn sich die Arbeitnehmer aus San Marino mit ihren Familienangehörigen in der Gemeinschaft rechtmäßig aufhalten. Die Republik San Marino verpflichtet sich, den Gemeinschafts­angehörigen die gleichen Rechte zu gewähren. Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens soll der Kooperationsausschuß die notwendigen Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der sozialen Regelungen erlassen (Artikel 22).

Gemäß Titel IV wird durch das Abkommen ein Kooperationsausschuß geschaffen, der die Verwaltung des Abkommens und die ordnungsgemäße Durchführung überwacht (Artikel 23). Er wird aus Mitgliedern des Rates und der Kommission sowie von der Regierung San Marino gebildet. Artikel 24 sieht ein Streitschlichtungsverfahren vor. In den allgemeinen Bestimmungen (Artikel 25 bis 32) sichern sich die Vertragsparteien die Nichtdiskriminierung zu. Das Abkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Artikel 26 verpflichtet die Vertragsparteien, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten das Abkommen zu überprüfen und eventuell notwendig gewordene Änderungen vorzunehmen. Eine Kündigung kann von jeder Vertragspartei durch Notifzierung vorgenommen werden. Sie wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifzierung wirksam (Artikel 27). Das Stammabkommen ist in allen Gemeinschaftssprachen verbindlich.

Dem Stammabkommen sind folgende Erklärungen angeschlossen:

–   Eine Erklärung der Gemeinschaft zur Bereitschaft, über die Gleichstellung der Ursprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemeinschaft in den Präferenzabkommen der Gemeinschaft zu verhandeln;

–   eine Erklärung der Gemeinschaft über ihre Bereitschaft, den Zugang der Republik San Marino zum Markt des grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und Straßengüterverkehrs zu prüfen;

–   eine Erklärung der Gemeinschaft, die Ausdehnung des Programms ERASMUS für den Austausch von Studenten und Professoren auf San Marino auszudehnen;

–   eine Erklärung der Gemeinschaft zu bestimmten Fragen, die im Kooperationsausschuß zur Sprache gebracht werden können (Dienstleistungsverkehr, geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigen­tum, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Beurteilung der Konformität von Erzeugnissen mit den technischen Vorschriften) und

–   eine Erklärung der Mitgliedstaaten, Anträge der Republik San Marino bezüglich Genehmigungen für den Straßenpersonen- und Straßengüterverkehr wohlwollend zu prüfen.


Besonderer Teil


Hier wird auf die Bestimmungen des Beitrittsprotokolls, der Schlußakte sowie der der Schlußakte beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingegangen:

Zu Artikel 1:

Gemäß Artikel 1 werden Österreich, Finnland und Schweden durch das vorliegende Protokoll Vertrags­parteien des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino.

Zu Artikel 2:

Gemäß Artikel 2 werden der finnische und schwedische Wortlaut des Abkommens unter den gleichen Bedingungen wie der Wortlaut der ursprünglichen Sprachfassungen verbindlich.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 enthält die Inkrafttretensbestimmungen des Protokolls.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 bestimmt die Anzahl der Urschriften des Protokolls.

Zur Schlußakte:

Die Schlußakte hält den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls fest und verweist auf die der Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung.

Zur der der Schlußakte beigefügten Gemeinsamen Erklärung:

Um ein möglichst baldiges und (aus rechtstechnischen Gründen erwünschtes) gleichzeitiges Inkrafttreten des Abkommens für alle fünfzehn Mitgliedstaaten zu bewirken, wird die Bestimmung über das Inkraft­treten des Abkommens durch eine, der Schlußakte des vorliegenden Protokolls beigefügten Gemeinsamen Erklärung ergänzt.

Gemäß dieser Erklärung erklären sich der Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino bereit, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, dieses Protokoll vorläufig oder endgültig ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag anzuwenden, an dem einander die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied­staaten einerseits und die Republik San Marino andererseits den Abschluß der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Mit “innerstaatlichem Verfahren” ist für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnungen eine vor­läufige Anwendung von internationalen Verträgen nicht kennen, die Ratifizierung und deren Notifikation gemeint. Dies trifft auch auf Österreich zu.

Der Rat und die Mitgliedstaaten wollen diesbezüglich die zum gleichzeitigen Inkrafttreten des genannten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion erforderlichen Vorkehrungen treffen.








Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die gemäß Art. 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Bundesregierung hat ferner beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.