1638 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechts­anwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden

a) im Abs. 1 das Zitat “(§ 7)” durch das Zitat “(§§ 5 und 5a)” ersetzt;

b) im Abs. 2 der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g angefügt:

         “f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

          g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.”

2. § 1a lautet:

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwalts­kammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

           1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);

           2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

           3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

           4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

           5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.”

3. Nach dem § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

§ 1b. (1) Als Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muß neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Rechtsanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partner­schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.”

4. Im § 2 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

“Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.”

5. § 4 lautet:

§ 4. Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.”

6. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(3) § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 letzter Satz gelten sinngemäß.

(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG.”

7. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvor­schriften werden dadurch nicht berührt.”

8. Im § 15 wird der Punkt am Ende von Abs. 1 und Abs. 3 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

“die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.”

9. § 16 Abs. 4 lautet:

“(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechts­anwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.”

10. § 21a lautet:

§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufs­tätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechts­anwaltschaft zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 33 600 000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungs­schutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.”

11. Im § 21c

a) wird in der Z 1 der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              “e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.”

b) lautet die Z 2:

         “2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorüber­gehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsfüh­rungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.”

c) lautet die Z 7:

         “7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.”

d) lautet die Z 8:

         “8. Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.”

e) wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

       “9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.”

f) lautet die Z 10:

       “10. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversamm­lung) gebunden werden.”

12. Im § 21d Abs. 1 wird das Zitat “§ 1a Abs. 1 und 3” durch das Zitat “§ 1a Abs. 2 und 3” ersetzt.

13. § 21e lautet:

§ 21e. Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 8.”

14. Nach dem § 21e wird folgender § 21f eingefügt:

§ 21f. Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.”

15. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.”

16. Im § 26 werden

a) im Abs. 1 die Wendung “101 bis 200” durch die Wendung “101 bis 250”, die Wendung “201 bis 500” durch die Wendung “251 bis 1 000” und die Zahl “500” durch die Zahl “1 000” ersetzt;

b) im Abs. 2 das Zitat “§ 28 Abs. 1 Buchstaben b, d, f, g und i” durch das Zitat “§ 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i” ersetzt;

c) im Abs. 4 der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b) sowie, wenn eine sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.”

17. Im § 30 wird im Abs. 4 das Zitat “(§§ 55a ff des Disziplinarstatutes)” durch das Zitat “(§§ 59 ff DSt)” ersetzt.

18. § 34 lautet:

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

           1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

           2. bei Verlust der Eigenberechtigung;

           3. bei Verzicht;

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkurs­antrags mangels kostendeckenden Vermögens;

           5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

           6. durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

           1. in den Fällen des § 20;

           2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

           3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungs­verfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinar­erkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechts­anwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertrags­partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die mit dem Verlust der Staats­angehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwalts­anwärter Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibt.”

19. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durch­führung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.”

20. Im § 37 wird folgende Z 2b eingefügt:

       “2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Über­wachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;”

21. Im § 41 lauten

a) im Abs. 1 der erste Satz:

“Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.”

b) der Abs. 2:

“(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.”

22. Dem § 47 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrens­hilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.”

23. Im § 50 wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

“(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrens­hilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapital­deckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungs­ansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.”

24. Im § 51 lautet der erste Satz:

“Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen.”

25. § 52 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durch­schnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.”

26. Im § 53 Abs. 1 werden

a) der Hundertsatz “5 vH” durch den Hundertsatz “20 vH” und der Hundertsatz “120 vH” durch den Hundertsatz “200 vH” ersetzt;

b) folgender letzter Satz angefügt:

“Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.”

27. Im § 57

a) wird im Abs. 1 der Betrag von “30 000 S” durch den Betrag von “42 000 S” ersetzt;

b) lautet im Abs. 2 der erste Satz:

“Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 84 000 S zu bestrafen.”

Artikel II

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

“(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.”

2. § 10 Z 6 lautet:

         “6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

                a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 270 000 S,

               b) ansonsten höchstens..................................................................................................    mit 120 000 S;”

3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

“Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.”

4. In der Tarifpost 1 Abschnitt I

a) lautet die lit. a:

         “a) bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;”

b) wird folgende lit. g angefügt:

        “g) Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992;”

5. In der Tarifpost 2 Abschnitt II lautet die Z 2 lit. b:

        “b) Tagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;”

6. In der Tarifpost 3 B lauten

a) im Abschnitt I der Einleitungssatz:

“I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, und Beschwerden:”

b) im Abschnitt II der Einleitungssatz:

“II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:”

7. In der Tarifpost 3 C wird der Punkt am Ende des Abschnitts II durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Abschnitt III eingefügt:

“III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.”

8. Nach der Tarifpost 3 C wird folgende Tarifpost 3 D eingefügt:

“D

In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 15 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 30 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.”

9. Am Ende der Tarifpost 3 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:

“5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.”

Artikel III

Änderungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat “§ 20 Z 4 bis 8” durch das Zitat “§ 20 Z 4 bis 9” ersetzt.

2. Im § 20 werden der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         “9. Grundzüge des Europarechts.”

Artikel IV

Änderungen des Disziplinarstatuts 1990

Das Disziplinarstatut 1990, Art. I BGBl. Nr. 474/1990, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

“Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)”

2. Im § 2

a) lautet der Abs. 1:

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinar­vergehens ausgeschlossen, wenn

           1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinar­vergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

           2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungs­beschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

           3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinar­erkenntnis gefällt worden ist.”

b) lautet im Abs. 2 die Z 1:

         “1. wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;”

c) wird im Abs. 3 die Wendung “Abs. 1 Z 2 angeführte Frist” durch die Wendung “Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen” ersetzt;

d) entfällt der Abs. 5.

3. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von “500 000 S” durch den Betrag von “630 000 S” ersetzt.

4. Im § 19

a) lautet der Abs. 1:

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

           1. gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwalt­schaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

           2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

           3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

           4. gegen den Rechtsanwalt ein Beschluß über die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichs­verfahrens, die Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder auf Anordnung einstweiliger Vorkehrungen nach § 73 KO ergangen ist

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.”

b) wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn  vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.”

c) lautet im Abs. 4 der zweite Satz:

“Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft.”

5. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

“Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durch­geführt werden.”

6. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

“Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.”

2

7. Im § 25 Abs. 2 und 3 und im § 29 wird die Frist von “zwei Wochen” jeweils durch die Frist von “vier Wochen” ersetzt.

8. Im § 59 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

“Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen.”

9. Im § 67 Abs. 2, in der Überschrift des Neunten Abschnitts, im § 73 und im § 76 Abs. 1 werden die Worte “Disziplinarstrafe” bzw. “Disziplinarstrafen” jeweils durch die Worte “Verurteilung” bzw. “Verurteilungen” ersetzt.

10. Im § 75 lautet der erste Satz:

“Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.”

11. Im § 77 Abs. 2 lautet der erste Satz:

“Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen – ausgenommen die Wiederein­setzungsfrist und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist – zulässig ist.”

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

2. § 1 Abs. 2 lit. f RAO in der Fassung des Art. I Z 1 ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Mai 1999 in eine Rechtsanwaltsliste eingetragen werden.

3. Art. I Z 9 (§ 16 Abs. 4 RAO) ist anzuwenden, wenn die betreffende Bestellung nach dem 31. Mai 1999 erfolgt ist.

4. Art. I Z 10 (§ 21a RAO) und § 1 Abs. 2 lit. g RAO in der Fassung des Art. I Z 1 sind auf Rechtsanwälte (Rechtsanwalts-Gesellschaften) anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 eingetragen werden. Rechtsanwälte (Rechtsanwalts-Gesellschaften), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingetragen sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem § 21a RAO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

5. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsanwalts-Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Firmenbuch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung angemeldet, so lösen ein damit zusammenhängender Übergang von Hauptmietrechten der Rechtsanwalts-Gesellschaft auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine durch die Veränderung der Rechtsform bewirkte entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten die Rechtsfolgen nach § 12a Abs. 2 und 3 MRG nicht aus.

6. Art. I Z 18 (§ 34 RAO) ist anzuwenden, wenn der betreffende Erlöschens- oder Ruhenstatbestand nach dem 31. Mai 1999 verwirklicht wurde.

7. Art. I Z 27 (§ 57 RAO) ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen werden.

8. Art. II Z 1 bis 7 und 9 (§§ 9 Abs. 3, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anm. 5 zu TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden.

9. Art. II Z 8 (TP 3D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Mai 1999 bei Gericht eingebracht wurde.

10. Art. III (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem 31. Mai 1999 die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung beantragt.

11. Art. IV (Disziplinarstatut) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen werden.

Artikel VI


Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Ziele des Vorhabens:

Die Anforderungen der modernen Dienstleistungsgesellschaft haben den internationalen Trend zur Gründung von Rechtsanwalts-Gesellschaften verstärkt. In mehreren EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaften, so etwa in der Bundesrepublik Deutschland, wo jüngst auch in die Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzliche Sondervorschriften für Rechtsanwalts-GmbHs aufgenommen worden sind. Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit soll auch der österreichischen Rechtsanwaltschaft die Berufsausübung in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter gleichzeitiger Wahrung der Unabhängigkeit der rechtsanwaltlichen Berufsausübung und der Rechts­schutzinteressen der rechtsuchenden Bevölkerung ermöglicht werden. Mit der Rechtsanwalts-GmbH und der ebenfalls vorgesehenen Beseitigung des Verbots der Gründung von Kanzleiniederlassungen wird auch ein wesentlicher Schritt sinnvoller Deregulierung des rechtsanwaltlichen Berufsrechts getan. Gleichzeitig soll zum Schutz der Klienten auch eine gesetzliche Grundlage für Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags betreffend Treuhandschaften geschaffen werden.

Darüber hinaus sollen weitere in der Praxis aufgetretene Probleme des rechtsanwaltlichen Berufsrechts in der Rechtsanwaltsordnung, dem RechtsanwaltstarifG, dem RechtsanwaltsprüfungsG und dem Disziplinar­statut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer gesetzlichen Lösung zugeführt werden.

Inhalt:

In der Rechtsanwaltsordnung wird die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und – nunmehr auch – der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausdrücklich für zulässig erklärt; gleichzeitig werden die erforderlichen berufsrechtlichen Sondervorschriften für Rechtsanwalts-GmbHs in die bestehenden Vorschriften für Rechtsanwalts-Gesellschaften eingebaut. Die Berufsausübung durch Rechtsanwalts-GmbHs macht auch eine entsprechende Sonderregelung für die Berufshaftpflichtversiche­rung der Rechtsanwälte erforderlich. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Mindestversicherungssumme für den Einzelanwalt deutlich angehoben.

Weiters sollen ua. die Möglichkeit zur Gründung von Kanzleiniederlassungen eröffnet und genauere gesetzliche Grundlagen für satzungsmäßige Verbesserungen in der anwaltlichen Alters-, Berufsunfähig­keits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte sowie für die Bildung von Einrichtungen der Krankenversicherungen im Sinn des § 5 GSVG geschaffen werden. Nicht zuletzt wird in die Rechts­anwaltsordnung auch eine Richtlinienbefugnis des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags betreffend die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhand­schaften und die Schaffung von verbindlichen Einrichtungen zur Sicherung und Überwachung dieser Pflichten eingefügt.

Im Rechtsanwaltstarifrecht sollen vor allem die gesetzliche Bemessungsgrundlage für Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt verringert und eine Pauschalhonorar-Regelung für Ehescheidungen nach § 55a EheG eingeführt werden. Im RechtsanwaltsprüfungsG wird ein eigenes Prüfungsfach “Grundzüge des Europarechts” vorgesehen. Im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter werden vor allem die Bestimmungen über die Verjährung geändert und im Bereich der einstweiligen Maßnahmen eine Sonderregelung zum Schutz anvertrauten fremden Vermögens getroffen.

Alternativen:

Alternativen, durch welche die gleichen Ergebnisse erzielt werden, eröffnen sich nicht.

Kosten:

Nennenswerte Mehrkosten für den Bund sind mit den vorgesehenen Änderungen nicht verbunden.

EU-Konformität:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Dem internationalen Trend zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Gesellschaften folgend, hat der österreichische Gesetzgeber durch das Erwerbsgesellschaftengesetz und die entsprechenden berufs­rechtlichen Sondervorschriften in der Rechtsanwaltsordnungs-Novelle 1990 (Art. II BGBl. Nr. 474/1990) der Rechtsanwaltschaft schon ab dem Jahr 1991 neben der damals schon bestandenen Möglichkeit zur Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch die Möglichkeit zur Berufsausübung in Form von – der Offenen Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft nachgebildeten – Rechtsanwalts-Partnerschaften eröffnet. Die Anforderungen, die heute im modernen Wirtschaftsleben besonders an Wirtschaftskanzleien gestellt werden, führen darüber hinaus international, insbesondere im EU-Raum, auch zur Gründung von Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaften. In der BRD etwa geht die Rechtsprechung schon seit langem von der Zulässigkeit von Rechtsanwalts-GmbHs aus (vgl. die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 24. 11. 1994, NJW 1995, 191), sind bereits Rechtsanwalts-GmbHs eingetragen und wurden nunmehr auch jüngst Sondervorschriften für Rechtsanwalts-GmbHs in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen.

Im Hinblick auf diese internationale Entwicklung soll einerseits zum Zweck der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Rechtsanwaltschaft und andererseits zur sinnvollen Deregulierung des rechtsanwaltlichen Berufsrechts die Möglichkeit zur Gründung von GmbHs auch in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) vorgesehen werden. Dabei sind aber berufsrechtliche Sonder­vorschriften zum GmbH-Recht erforderlich, um einerseits den Grundprinzipien der freiberuflichen Anwaltschaft, nämlich der möglichst unabhängigen und persönlichen Berufsausübung sowie dem Vertrauensverhältnis zum Mandanten, auch bei der Berufsausübung durch Kapitalgesellschaften Rechnung zu tragen; andererseits muß im Hinblick auf den Ausschluß der persönlichen Haftung der Gesellschafter in der GmbH den berechtigten Rechtsschutzinteressen der Mandanten durch eine entsprechend hohe gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung Rechnung getragen werden, wodurch sich ein systemwidriger Haftungsdurchgriff in Form der sogenannten “Handelndenhaftung” sowie Sonder­vorschriften betreffend das Mindestkapital erübrigen.

2. Neben den die Rechtsanwalts-GmbH betreffenden Vorschriften hat der Entwurf aber auch noch zahlreiche andere Änderungsvorschläge zur RAO zum Inhalt.

Wie bereits erwähnt, wird die Bestimmung über die Berufshaftpflichtversicherung um eine Sonder­regelung für die GmbH erweitert; bei dieser Gelegenheit soll auch die Mindestversicherungssumme für den Einzelanwalt deutlich angehoben werden. Zusätzlich wird der Abschluß der Haftpflichtversicherung ausdrückliche Voraussetzung für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste. Die den Rechtsanwalts­anwärtern offenstehende Möglichkeit, verbindliche Ausbildungsveranstaltungen auch noch nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zu besuchen, wird ebenfalls bei den Eintragungsvoraussetzungen berücksichtigt.

Als weitere Deregulierungsmaßnahme neben der Ermöglichung der Rechtsanwalts-GmbH ist insbesondere auch die Beseitigung des bestehenden Verbots für Rechtsanwälte, Kanzleiniederlassungen zu gründen, hervorzuheben. Dieses Recht soll Einzelanwälten und Rechtsanwalts-Gesellschaften offen­stehen. Von dieser Maßnahme ist nicht zuletzt auch ein beschäftigungspolitischer Effekt zu erwarten.

Im Interesse des Klientenschutzes, aber auch zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Rechtsanwaltschaft wird außerdem in die RAO auch eine Befugnis des Österreichischen Rechtsanwalts­kammertags zur Erlassung von Richtlinien eingefügt, welche die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften und die Schaffung von verbindlichen Einrichtungen zur Sicherung und Überwachung dieser Pflichten betrifft. Diese Richtlinien können Einrichtungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern vorsehen, wie sie derzeit schon – allerdings auf freiwilliger Basis – in Form der Treuhandbücher bestehen. Es wäre aber auch die Schaffung einer zentralen Einrichtung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags möglich. Diese Einrichtungen sollen im Sinn einer möglichst effizienten Sicherung und Überwachung auch mittels automations­unterstütztem Datenverkehr geführt werden können. Im Sinn des erforderlichen Schutzes der Klienten sollen diese Richtlinien auch entsprechende Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten zum Gegen­stand haben.

Im Hinblick auf die zunehmende Tätigkeit von Rechtsanwälten als Mediatoren wird weiters klargestellt, daß sie grundsätzlich auch dabei an die rechtsanwaltlichen Berufspflichten gebunden sind. Weitere Änderungen betreffen eine Klarstellung bei der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwaltsanwärter sowie die Regelung der “Sonder-Pauschalvergütung”. Im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung der Rechts­anwaltskammern werden bisher fehlende Regelungen über die Abberufung der Präsidenten (Präsidenten-Stellvertreter) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags und der einzelnen Rechtsanwaltskammern vorgesehen, und es wird die Zahl der Ausschußmitglieder der Rechtsanwaltskammern neu geregelt. Weitere Vorschläge sehen Erleichterungen bei gewissen Beschlußfassungen des Ausschusses und der Abteilung vor. Ebenfalls überarbeitet werden die Regelungen über das Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft sowie die mittlerweilige Stellvertretung. Schließlich werden auch noch genauere gesetzliche Grundlagen für satzungsmäßige Verbesserungen in der anwaltlichen Alters-, Berufs­unfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte sowie für die Bildung von Einrichtungen der Krankenversicherungen im Sinn des § 5 GSVG geschaffen, den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit eröffnet, gewisse Aufgaben an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu übertragen, und die in § 57 RAO geregelten Geldstrafen – der Verbraucherpreisentwicklung entsprechend – angehoben, wobei bei den Beträgen bereits auf die Einführung des EURO Bedacht genommen wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen zum RechtsanwaltstarifG haben vor allem – parlamentarischen Initiativanträgen folgend – eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zum Inhalt. Zugleich soll auch eine Pauschal-Honorarregelung für durchschnittliche Ehescheidungen nach § 55a EheG eingeführt werden. Weitere Änderungen betreffen eine Klarstellung bei der Bemessungsgrundlage für Klagen nach § 1330 ABGB sowie Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach dem EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 und dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Im RechtsanwaltsprüfungsG wird ein eigenes Prüfungsfach “Grundzüge des Europarechts” vorgesehen.

Die Änderungsvorschläge zum Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sehen eine Sonderregelung zum Schutz anvertrauten fremden Vermögens sowie weitere Adaptierungen im Zusammenhang mit der Ergreifung einstweiliger Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und im Bereich der Verjährung von Disziplinarvergehen vor; insbesondere soll auf Grund der Erfahrungen der Praxis auch bei der 10jährigen Verjährungsfrist eine Hemmung möglich sein. Schließlich sind noch die Anhebung der höchstzulässigen Geldbuße sowie die Angleichung einiger Fristen an die vierwöchige Berufungs- bzw. Beschwerdefrist hervorzuheben.

3. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf den Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Rechtsanwälte).

4. Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht. Durch die im RechtsanwaltstarifG vorgeschlagenen Regelungen betreffend den Einvernehmensrechtsanwalt wird für diesen Bereich die EU-Konformität noch vertieft. Die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, wird zwar bis März 2000 weitere Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufsrecht erfordern; die damit zusammenhängenden Änderungen werden aber erst nach Abschluß dieses Gesetzesvorhabens in das EWR-Rechtsanwaltsgesetz einzubauen sein. Dabei werden auch noch weitere sinnvolle Deregulierungs­maßnahmen zu überlegen sein, insbesondere die Frage der Zulassung multidisziplinärer Gesellschaften. Diese Maßnahmen bedürfen aber noch einer weiteren, eingehenden Diskussion.

5. Nennenswerte Mehrkosten für den Bund sind mit den vorgesehenen Änderungen nicht verbunden. Der Einbau der Vorschriften über die Bildung von Rechtsanwalts-GmbHs wird zwar zu einer geringfügigen Mehrbelastung der Firmenbuchgerichte führen, die aber allein schon wegen der relativ kleinen Zahl der österreichischen Rechtsanwälte und des Umstands, daß sich die Rechtsanwalts-GmbH wegen der vorgesehenen hohen Mindesthaftpflichtversicherungssumme nur für größere Kanzleien eignen wird, vernachlässigt werden kann. Im übrigen stehen einer Mehrbelastung ohnedies entsprechende Gerichts­gebühren gegenüber.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Rechtsanwaltsordnung):

Zu Z 1 (§ 1 RAO):

Im Abs. 1 wird der überholte Hinweis auf § 7 RAO richtiggestellt.

Nach § 37 Z 3 RAO kann den Rechtsanwaltsanwärtern in den Ausbildungsrichtlinien auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen. In der neuen lit. f des Abs. 2 wird nunmehr ergänzend klargestellt, daß es sich hiebei um eine Eintragungsvoraussetzung handelt, wobei – im Sinn einer österreichweiten Einheitlichkeit – jedenfalls bei Absolvierung von Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 36 Halbtagen diese Eintragungsvoraus­setzung erfüllt sein soll. Die Regelung gilt nur, wenn der Bewerber erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wird, nicht aber dann, wenn ein Rechtsanwalt bereits früher eingetragen war und sich in der Folge neuerlich eintragen läßt, da er sonst unter Umständen nachträglich Ausbildungsveranstaltungen besuchen müßte, obwohl er bereits einmal als Rechtsanwalt tätig war (Art. V Z 2).

Nach § 21a RAO war schon bisher jeder Rechtsanwalt verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Abschluß einer derartigen Haftpflichtversicherung soll nun in den § 1 Abs. 2 RAO als ausdrückliche Eintragungsvoraussetzung aufgenommen werden (lit. g). Zum Schutz der Klienten darf daher in Zukunft eine Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erst erfolgen, wenn der entsprechende Nachweis dem Ausschuß der Rechtsanwalts­kammer vorliegt. Die entsprechende Übergangsregelung enthält Art. V Z 4.

Zu Z 2 (§ 1a RAO):

Zu den Beweggründen für die Zulassung der Rechtsanwalts-GmbH darf auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen werden. Aus Anlaß der Zulassung der Rechtsanwalts-GmbH wird in den Abs. 1 nunmehr eine ausdrückliche Aufzählung der zulässigen Gesellschaftsformen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgenommen. Die Bestimmung, wonach es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die Gesellschaft der vorherigen Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bedarf, entspricht der analogen Regelung für den Einzelanwalt im § 1 Abs. 1 RAO.

Wie bisher ist die Anmeldung mit einem vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatt beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorzunehmen, wobei die nunmehrige Formulierung (“beabsichtigte Errichtung”) berücksichtigt, daß die Partnerschaft und die Rechtsanwalts-GmbH erst mit Eintragung im Firmenbuch entstehen (Abs. 2).

Die Z 1 bis 5 des Abs. 2 entsprechen im wesentlichen der geltenden Regelung, wobei in der Z 1 nunmehr auch die Firma der GmbH angeführt wird und in der Z 4 der Umstand berücksichtigt ist, daß der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung nach § 21a auch Eintragungsvoraussetzung für die Rechtsanwalts-Gesellschaft ist.

Auch die Abs. 3 und 4 entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Gesetzestext; im Abs. 4 wird jedoch zusätzlich klargestellt, daß bei der Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bzw. bei der Streichung aus der Liste auch die Regelung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz RAO über das rechtliche Gehör sinngemäß anzuwenden ist.

Neu ist der Abs. 5, der nunmehr das Verhältnis zwischen Firmenbucheintragung und Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften insofern klarstellt, als dem Firmenbuch vorerst eine entsprechende “Unbedenklichkeitsbescheinigung” der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorzulegen und erst nach erfolgter Firmenbucheintragung die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften vorzu­nehmen ist.

Der neue Abs. 6 stellt aus Anlaß der Einführung der Rechtsanwalts-GmbH klar, daß die für den Einzelanwalt geltenden Vorschriften, und zwar nicht nur in der RAO sondern etwa auch im Rechts­anwaltstarifG, sinngemäß auch auf die Rechtsanwalts-Gesellschaft anzuwenden sind. “Sinngemäß” bedeutet, daß diese Regelung dann nicht gilt, wenn die betreffenden Vorschriften ausdrücklich oder ihrem Sinn nach auf den Einzelanwalt abstellen, wie etwa bei der Bestellung zur Verfahrenshilfe (§§ 45 ff RAO).

Zu Z 3 (§ 1b RAO):

Diese Regelung enthält zunächst im Abs. 1 eine Sondervorschrift für die Firma der Rechtsanwalts-GmbH, wobei dem Prinzip der persönlichen Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft insofern Rechnung getragen wird, als bei der Eintragung der Gesellschaft nur eine Personenfirma zulässig sein soll, die den Namen wenigstens eines Rechtsanwalts-Gesellschafters enthalten muß, andere Namen als die von Rechtsanwalts-Gesellschaftern jedoch nicht enthalten darf. Weiters muß die Firma einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten. Ein Bedarf, die Aufnahme anderer Personen als aktiver Rechtsanwalts-Gesellschafter in die Firmenbezeichnung zu ermöglichen, besteht nur bei Firmenfortführung, wofür Abs. 2 eine Sondervorschrift enthält. Diese gilt auch für die Firma der Rechtsanwalts-Partnerschaft, für die es im übrigen generell bei der bestehenden Rechtslage bleibt. Selbstverständlich darf nur eine derzeit schon zulässige Firma (Bezeichnung) fortgeführt werden. Der im Abs. 2 verwendete Begriff “Rechts­anwalts-Unternehmen” umfaßt sowohl den Einzelanwalt als auch die GesbR und die Partnerschaft. Im übrigen gelten für die Rechtsanwalts-GmbH die allgemein für die GmbH geltenden Firmenvorschriften, soweit sie anwendbar sind, insbesondere die Pflicht zur Führung der nach § 5 Abs. 2 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Zusatzbezeichnung “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” bzw. der zulässigen Abkürzung.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 RAO):

Entsprechend der Regelung im notariellen Berufsrecht soll nunmehr auch nach der RAO eine praktische Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter in Form einer Teilzeitbeschäftigung unter gewissen Voraus­setzungen als Praxiszeit anrechenbar sein (siehe § 6a Abs. 3a NO in der im Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 vorgesehenen Fassung).

Zu Z 5 (§ 4 RAO):

Die bestehende Fassung des § 4 RAO stellt noch auf ein in Hinkunft zu erlassendes Gesetz über die Rechtsanwaltsprüfung ab und ist im Sinn einer Verweisung auf das bereits seit 1985 bestehende Rechts­anwaltsprüfungsgesetz richtigzustellen.

Zu Z 6 (§ 7a RAO):

Nach Art. 11 der bis zum März 2000 umzusetzenden Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, können die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem anderen EU-Staat tätigen Rechtsanwälte dort im Rahmen einer Zweigstelle oder Niederlassung ihrer Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig werden. Es ist daher nur sachgerecht und entspricht auch einer Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, daß auch österreichischen Rechtsanwälten im Inland die Gründung von Kanzleiniederlassungen ermöglicht wird, und zwar sowohl Rechtsanwalts-Gesellschaften als auch Einzelanwälten. Die Voraussetzungen für die Einrichtung derartiger Kanzleiniederlassungen enthält der neue § 7a RAO. Hinsichtlich Rechtsanwalts-Gesellschaften wird im neuen § 21c Z 7 auf diese Regelung verwiesen.

Im Sinn einer geordneten Rechtspflege soll Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung sein, daß die Leitung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat, und daß die Gründung der Niederlassung der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer bedarf, und zwar derjenigen Kammer, der der die Kanzleiniederlassung gründende Rechtsanwalt bzw. die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft angehört. Bei den Kammersprengel überschreitenden Niederlassungsgründungen sind auch die betroffenen Rechtsanwaltskammern anzuhören. Die Genehmigung der Errichtung einer Kanzleiniederlassung liegt nicht im Ermessen der Rechtsanwaltskammer, sondern sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung, daß die Leitung der Niederlassung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat, erfüllt ist, also dann, wenn für ihn die Kanzleiniederlassung den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet (Abs. 1 und 2).

Aus den im Abs. 3 enthaltenen Verweisungen ergibt sich, daß der Ausschuß auch bei diesen Verfahren die notwendigen Erhebungen pflegen und, wenn die Einrichtung der Kanzleiniederlassung verweigert wird, den Bewerber vorher anhören muß, daß weiters gegen die Verweigerung der Genehmigung ein Rechtsmittel an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zusteht und daß im übrigen die Einrichtung der Kanzleiniederlassung entsprechend zu publizieren ist.

Der Abs. 4 stellt klar, daß dem betreffenden Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwalts-Gesellschaft sowohl am eigentlichen Kanzleisitz als auch an der Kanzleiniederlassung im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustellG zugestellt werden kann.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 5 RAO):

Im Hinblick auf die zunehmende Tätigkeit von Rechtsanwälten als Mediatoren soll hier ausdrücklich geregelt werden, daß sie auch bei dieser Tätigkeit an ihre Berufspflichten als Rechtsanwalt gebunden sind. Im Hinblick darauf, daß zB beabsichtigt ist, in das EheG Sonderbestimmungen über die Mediation aufzunehmen, wäre klarzustellen, daß mit dieser Regelung nicht in “Sonder-Mediatorenrecht” ein­gegriffen werden soll. Eine besondere Befugnis zur Mediatorentätigkeit wird dadurch nicht eingeräumt.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 1 und 3 RAO):

Aus gegebenem Anlaß wird die Vertretungsregelung für Rechtsanwaltsanwärter insofern verdeutlicht, als sich diese nicht auch auf die Unterfertigung von Schriftsätzen bezieht.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 4 RAO):

§ 16 Abs. 4 RAO regelt die sogenannte “Sonderpauschalvergütung” für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren. Während sonst die Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte durch die (allgemeine) Pauschalvergütung abgegolten sind, die an die Rechtsanwalts­kammer fließt und auf Grund der der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat, erhält der Rechtsanwalt für diese überdurchschnittlichen Leistungen ab einem gewissen Zeitpunkt eine Sondervergütung. Für den Fall, daß sich ein derartiges Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, wird – für Bestellungen nach dem 31. Mai 1999 (Art. V Z 3) – vorgesehen, daß eine Sonderpauschalvergütung nur dann anfällt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage (50 Verhandlungsstunden) anfallen, und in solchen Verfahren in jedem Jahr zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden ohne Sonder­vergütung geleistet werden müssen. Dies ist auch insofern zumutbar, als diese Leistungen von der Kammer jährlich als Verfahrenshilfebestellung anzurechnen sein werden und sie daher nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung abgegolten werden. Weiters wird im letzten Satz ausdrücklich klargestellt, daß ein allenfalls zu hoch gewährter Vorschuß bei einer späteren endgültigen Festsetzung der Sonderpauschalvergütung in einem geringeren Ausmaß zurückzuzahlen ist.

Da die bisherigen Erfahrungen mit der Sonderpauschalvergütung für überdurchschnittlich lange Ver­fahren gezeigt haben, daß die Vorschußzahlungen die Finanzkraft der einzelnen Rechtsanwaltskammern überschreiten können, soll in Hinkunft die Rechtsanwaltskammer die Vorschußgewährung davon abhängig machen können, ob sie bereits einen Vorschuß vom Bundesministerium für Justiz nach dem neuen § 47 Abs. 5 letzter Satz RAO (Art. I Z 22) erhalten hat.

Zu Z 10 (§ 21a RAO):

Bei der Regelung über die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte wird zunächst bei der Formulierung des Abs. 1 berücksichtigt, daß es sich hier nunmehr um eine ausdrückliche Eintragungs­voraussetzung handelt (vgl. den neuen § 1 Abs. 2 lit. g RAO).

Der Abs. 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung; der nunmehr verwendete Begriff der “Untersagung” der Ausübung der Rechtsanwaltschaft entspricht dem § 19 DSt.

Im Abs. 3 wird die für den Einzelanwalt bisher geltende Mindestversicherungssumme von 500 000 S in Übereinstimmung mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und im Hinblick auf das im modernen Wirtschaftsleben deutlich gestiegene Risiko höherer Schäden im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Berufsausübung im Interesse eines umfassenden Klientenschutzes auf das etwa Zehnfache des bisherigen Betrags angehoben. Der konkrete Betrag von 5,6 Millionen Schilling wurde so gewählt, daß er einem runden EURO-Betrag nahekommt (Umrechnungsfaktor “14”). Außerdem wird hier noch klargestellt, daß die Haftpflichtversicherung bei der Partnerschaft nicht nur Ansprüche decken muß, die gegen den einzelnen Rechtsanwalts-Gesellschafter auf Grund seines eigenes Handelns geltend gemacht werden, sondern auch auf Grund seiner Gesellschafterstellung.

Der Begriff “insgesamt” soll klarstellen, daß nicht jeder einzelne Rechtsanwalt eine individuelle Haft­pflichtversicherung über eine Mindestsumme von 5,6 Millionen Schilling abschließen muß, sondern daß es ausreicht, wenn jeder Rechtsanwalt insgesamt unter Einschluß seiner individuellen und allfälliger sonstiger Versicherungen, etwa der Großschadenshaftpflichtversicherung seiner Rechtsanwaltskammer, über eine Deckungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall in Höhe von zumindest 5,6 Millionen Schilling verfügt. Da derzeit schon etwa 80 bis 90% aller österreichischen Rechtsanwälte derartigen Großschadenshaftpflichtversicherungen beigetreten sind, die zusätzlich zur Basisversicherung eine Deckung von 8 Millionen Schilling gewähren, wird durch die vorgesehene Erhöhung der Mindest­versicherungssumme auch keine unzumutbare Mehrbelastung für die Rechtsanwaltschaft herbeigeführt. Daß dadurch keine unverhältnismäßige Schranke für die Erwerbsausübung als Rechtsanwalt herbeigeführt wird, zeigt sich auch schon daraus, daß sogar bei einer individuellen Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von 5,6 Millionen Schilling nur mit einer jährlichen Versicherungsprämie von bis zu etwa 20 000 S zu rechnen ist.

Der Abs. 4 enthält die Sonderregelung für die Rechtsanwalts-GmbH. Da hier die Gesellschafter nicht persönlich haften, ist die (“EURO-gerechte”) Mindestversicherungssumme von 33,6 Millionen Schilling für den Versicherungsfall, die dem Sechsfachen der nunmehrigen Mindestversicherungssumme für den Einzelanwalt entspricht, angemessen. Damit wird auch berücksichtigt, daß die Gesellschaftsform der GmbH in erster Linie für größere Wirtschaftskanzleien in Frage kommt, deren Tätigkeitsbereich auch das Risiko deutlich höherer Schäden mit sich bringt. Wird die Berufshaftpflichtversicherung von der GmbH nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten und wird aus diesem Grund der Schaden eines Klienten nicht von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt, sollen neben der Gesellschaft auch die geschäftsführenden Gesellschafter persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften, und zwar unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.

3

Abs. 5 stellt im Sinn eines effizienten Klientenschutzes sicher, daß die – derzeit in der Praxis vorkommende – Vereinbarung des Ausschlusses oder einer zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers unzulässig sein soll. Unter dem Ausschluß der Nachhaftung ist nicht nur ein gänzlicher, sondern auch ein teilweiser Ausschluß zu verstehen, also auch eine betragsmäßige Begrenzung der Nachhaftung. In diesem Zusammenhang wäre festzuhalten, daß der im Abs. 1 geregelten umfassenden Versicherungspflicht im Hinblick auf den vorrangigen Zweck der Regelung als Klientenschutz­bestimmung nur durch solche Versicherungsverträge entsprochen wird, die eine im wesentlichen unbeschränkte Befriedigung der Schadenersatzansprüche von Klienten sicherstellen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts entspricht daher nur dann der hier geregelten Versicherungspflicht, wenn – wie dies in der Praxis derzeit schon geschieht – vereinbart wird, daß der Versicherer berechtigte Schadenersatz­ansprüche gegenüber dem geschädigten Klienten so befriedigt, als ob kein Selbstbehalt vereinbart wäre, und der Selbstbehalt nur im Verhältnis zwischen Versicherer und dem Rechtsanwalt als Versicherungs­nehmer Anwendung findet. Außerdem dürfen selbstverständlich Versicherungsausschlüsse nur im üblichen Rahmen vereinbart werden; der Deckungsumfang muß daher etwa den “AVBV” entsprechen.

Der Abs. 6 sieht eine Verständigungspflicht des Haftpflichtversicherers an die zuständige Rechtsanwalts­kammer vor, um dieser zum Schutz der Klienten ein möglichst rasches Eingreifen im Sinn des Abs. 2 zu ermöglichen. Bei Verletzung dieser Verständigungspflicht soll die Deckungspflicht des Versicherers jedenfalls noch bis zu zwei Wochen nach Einlangen der Verständigung fortbestehen.

Die im bisherigen § 21a Abs. 4 RAO geregelte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Justiz hat sich als nicht praktikabel erwiesen und wird daher in die Neuregelung nicht übernommen.

Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten (Rechtsanwalts-Gesellschaften) wird im Art. V Z 4 eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Haftpflichtversicherung gewährt.

Zu Z 11 (§ 21c RAO):

Die Änderungen der hier geregelten berufsrechtlichen Erfordernisse für die Zulässigkeit von Rechts­anwalts-Gesellschaften gehen zum Teil auf die Einführung der Rechtsanwalts-GmbH zurück.

Unabhängig davon soll der Kreis der zulässigen Gesellschafter um die in der Z 1 lit. e genannten Privatstiftungen erweitert werden, um vor allem die praktische Handhabung der Geschäftsführung von Gesellschaften mit berufsfremden Gesellschaftern (zB Ehegatten, Witwen, Kinder) zu erleichtern.

Nach der Z 7 sollen auch Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung der für Einzel-Rechtsanwälte geltenden neuen Regelung des § 7a RAO Kanzleiniederlassungen gründen können. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muß auch hier die Leitung der Niederlassung einem Rechtsanwalt übertragen werden, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat. Am Sitz der Gesellschaft selbst muß jedenfalls ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben.

Der neue letzte Satz der Z 8 soll vor allem mehrstöckige Gesellschaften und die damit verbundene Gefahr von Abhängigkeiten und Einflußnahmen vermeiden. Die Frage einer künftigen gesetzlichen Zulassung multidisziplinärer Parnterschaften bedarf noch einer weiteren Diskussion. In dem im Jahr 1998 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines neuen Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurden derartige multidisziplinäre Gesellschaften bereits vorgeschlagen. Im Bereich der Rechtsanwaltschaft ist aber sowohl im EU-Raum als auch in Österreich selbst die Problematik noch nicht ausreichend ausdiskutiert. Die Ergebnisse dieser Diskussion werden aber – wie bereits im Allgemeinen Teil erwähnt – bei der ohnedies bevorstehenden Umsetzung der neuen Niederlassungs-Richtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) zu berücksichtigen sein.

Im Sinn des auch bei der Rechtsanwalts-GmbH möglichst weitgehend beizubehaltenden Prinzips der persönlichen Berufsausübung soll mit der neuen Z 9a vorerst die sonst bei der GmbH zulässige Möglichkeit der Bestellung von Fremdgeschäftsführern ausgeschlossen werden, ebenso die Erteilung einer Prokura. Hier wären zunächst die praktischen Erfahrungen mit der neuen Gesellschaftsform abzuwarten.

Der neue letzte Satz der Z 10 soll die völlige Unabhängigkeit des Rechtsanwalts-Gesellschafters bei der unmittelbaren Mandatsausübung im Hinblick auf die gebotene Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Klienten und dem konkret tätig werdenden Rechtsanwalt sicherstellen.

Zu Z 12 (§ 21d Abs. 1 RAO):

Hier handelt es sich um eine bloße Anpassung an die Neuregelung des § 1a RAO.

Zu Z 13 (§ 21e RAO):

Wie bisher schon der Rechtsanwalts-Partnerschaft soll nunmehr auch der Rechtsanwalts-GmbH Vollmacht erteilt werden können. Wird eine solche Vollmacht erteilt, so soll die Gesellschaft generell durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter, die ja nach § 21c Z 2 RAO ohnedies nur die der Gesellschaft angehörenden (aktiven) Rechtsanwälte sein können und nach § 21c Z 9 RAO alle zur Einzelvertretung befugt sein müssen, vor allen Gerichten und Behörden auftreten können. Die bisherige Regelung über den möglichen Ausschluß der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters wird nicht mehr übernommen. Sie soll der internen vertraglichen Regelung vorbehalten bleiben. Die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die Rechtsanwalts-GmbH sollen auch zur Verteidigung im Strafverfahren bevoll­mächtigt werden können. Dies steht nicht im Widerspruch zur Verteidigerregelung der StPO, da die vor den Strafgerichten auftretenden vertretungsbefugten Gesellschafter als Rechtsanwälte ohnedies “geborene” Strafverteidiger sind.

Zu Z 14 (§ 21f RAO):

Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Rechtsanwalts-Gesellschaft, nämlich die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, soll auch als Liquidator nur ein Rechtsanwalt tätig werden können.

Zu Z 15 (§ 25 Abs. 1 RAO):

Hier wird die bisher fehlende ausdrückliche Bestimmung über die Möglichkeit und die Erfordernisse der Abberufung der Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter der Rechtsanwaltskammern durch die Plenar­versammlung eingefügt. Die entsprechende Bestimmung für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags enthält der neue § 41 Abs. 2 RAO (siehe Art. I Z 21).

Zu Z 16 (§ 26 RAO):

Im Abs. 1 wird die Regelung über die Zahl der Ausschußmitglieder den gestiegenen Anwaltszahlen angepaßt (lit. a).

Nach der vorgesehenen Änderung des Abs. 2 soll aus systematischen Gründen auch die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters nach § 28 Abs. 1 lit. h RAO in die Zuständigkeit der Abteilung fallen (lit. b). Dies gilt aber nur für die Bestellung (Umbestellung oder Abberufung) des mittlerweiligen Stellvertreters, nicht auch für den vorhergehenden Beschluß des (Voll-)Ausschusses über die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 RAO neu (siehe Art. I Z 18).

Nach dem letzten Satz des Abs. 4 war bisher schon zur Bestellung der Person des Verfahrenshilfe-Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte einzelne Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Diese Regelung soll auf die ebenfalls oft äußerst dringliche Bestellung der Person des mittlerweiligen Stellvertreters ausgedehnt werden, ebenso generell – also auch ohne Dringlichkeit – auf die Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte, weil es sich hier um Routineerledigungen handelt. Darüber hinaus wird eine Vereinfachung für diejenigen Fälle der Verfahrenshelfer-Bestellung vorgesehen, in denen nach der Geschäftsordnung der Kammer lediglich das alphabetisch nächste Kammermitglied herangezogen wird; da es hier um ein automatisches “Abschreiben” aus der Liste geht, bedarf es keiner besonderen vorherigen Beschlußfassung durch ein Ausschußorgan (lit. c).

Zu Z 17 (§ 30 Abs. 4 RAO):

Hier handelt es sich um eine bloße Richtigstellung eines Zitats.

Zu Z 18 (§ 34 RAO):

Die bisherige Regelung über das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft, die vorläufige Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters wird neu gegliedert und überarbeitet.

Der Abs. 1 enthält wie bisher die Fälle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft. Neu ist vor allem, daß bei Verlust der Eigenberechtigung und bei rechtskräftiger Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwalt­schaft nach Wegfall des Hindernisses nicht automatisch wieder auflebt, sondern der Rechtsanwalt einen neuen Antrag auf Eintragung in die Liste stellen muß und die Voraussetzungen, wie etwa die Vertrauens­würdigkeit, neu geprüft werden. Dies gilt auch für den Fall des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Getrennt davon regelt nunmehr der Abs. 2 die Fälle des bloß vorübergehenden Ruhens der Rechtsanwalt­schaft, in denen der Rechtsanwalt in die Liste eingetragen und weiterhin Kammermitglied bleibt. Anders als bisher soll in den Fällen des § 20 RAO der Rechtsanwalt im Sinn dieser Regelung Kammermitglied bleiben, solange die Unvereinbarkeit dauert, jedoch die Rechtsanwaltschaft nicht ausüben dürfen. Es steht ihm aber selbstverständlich frei, eine Verzichtserklärung abzugeben und damit das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft und seiner Kammermitgliedschaft zu bewirken. Neu geregelt wird bei dieser Gelegenheit der Fall der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Sachwalterbestellungsverfahren in der Z 3, wobei berücksichtigt wird, daß sich erst bei der Fortsetzung des Verfahrens nach § 238 AußStrG tatsächlich hinreichende Bedenken an der Handlungsfähigkeit des Rechtsanwalts manifestieren. Wird rechtskräftig – wenn auch nur für einzelne Angelegenheiten – ein Sachwalter bestellt, erlischt in der Folge die Rechtsanwaltschaft wegen des Verlusts der Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 2).

Die bisherige Regelung des Abs. 2 über die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird in den § 19 DSt übernommen (siehe Art. IV Z 4).

Abs. 3 enthält eine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeit der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission, wie sie auf Grund der jüngeren Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission derzeit schon besteht (OBDK 25. 4. 1997, Anw. 1997, 835). Zur Vermeidung von drohenden Gefahren für Klienten ist jedoch für die Fälle des Abs. 1 Z 2 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ausdrücklich zu regeln, daß der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Abs. 4 erster Satz sieht wie bisher vor, daß in den Fällen des Erlöschens und Ruhens der Rechtsanwalt­schaft ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen ist. Der zweite Satz regelt – wie bisher Abs. 3 Z 4 – den gesonderten Fall der Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts. Neu ist nur, daß in diesen Fällen dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 RAO zukommen soll, also die Vollmachten bestehen bleiben. Sinn dieser Regelung ist es, die Mandate des erkrankten bzw. abwesenden Rechtsanwalts vorübergehend fortführen zu können. Dies ist auch insofern sachlich berechtigt, als ja in diesen Fällen nur eine rein faktische Unmöglichkeit des Tätigwerdens des Rechtsanwalts vorliegt und er daher rechtlich ohnedies einen Substituten bestellen könnte. Im übrigen muß der mittlerweilige Stellvertreter ohnehin alle Vollmachts­geber von seiner Bestellung informieren, sodaß für diese die Möglichkeit besteht, die Vollmacht zu kündigen, wenn sie mit der Vertretung durch den mittlerweiligen Stellvertreter nicht einverstanden sind.

Die Abs. 5 und 6 entsprechen inhaltlich den bisherigen Abs. 5 und 6.

Zu Z 19 (§ 36 Abs. 3 RAO):

Diese Regelung soll es den Rechtsanwaltskammern ermöglichen, die bloße Verwaltung ihrer Versorgungseinrichtungen, also deren organisatorische und technische Abwicklung, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu übertragen; die Beschlußfassung über die Satzung der Versorgungs­einrichtung selbst, über die Umlagenordnung und die Leistungsordnung bleibt selbstverständlich der jeweiligen Kammer vorbehalten; sie bleibt auch Entscheidungsorgan über die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung. Ebenso übertragen werden können soll die zentrale Durch­führung von eigenen Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter sowie die Anerkennung entsprechender Fremdveranstaltungen. Voraussetzung ist in beiden Fällen selbstverständlich nicht nur eine Beschlußfassung der betreffenden Kammer, sondern auch die Zustimmung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Zu Z 20 (§ 37 Z 2b RAO):

Diese Regelung enthält die schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen behandelte Richtlinienbefugnis betreffend Treuhandschaften; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Z 21 (§ 41 RAO):

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird im Abs. 1 der Vertreterversammlung die Möglichkeit eröffnet, den Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags und seine Stellvertreter aus dem Kreis aller österreichischen Rechtsanwälte zu wählen und nicht wie bisher lediglich aus dem Kreis der Präsidenten und Präsidentenstellvertreter der einzelnen Kammern.

Dem wird auch in der geänderten Fassung des Abs. 2 Rechnung getragen. Der letzte Satz enthält die dem neuen § 25 Abs. 1 RAO (Art. I Z 15) entsprechende Regelung über die Abwahl des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags und seiner Stellvertreter.

Zu Z 22 (§ 47 Abs. 5 RAO):

Die Erfahrungen mit der Sonderpauschalvergütung für überdurchschnittlich lang dauernde Verfahren haben gezeigt, daß in vielen Fällen die nach § 16 Abs. 4 RAO an die Verfahrenshilfevertreter zu zahlenden Vorschüsse die Finanzkraft der betroffenen Rechtsanwaltskammer übersteigen können, zumal die jährliche, endgültige Festsetzung und Auszahlung der Sonderpauschalvergütung durch den Bund auf Grund des einzuhaltenden Verfahrens (Abwarten der Rechtskraft aller Kammerbescheide eines Jahres, Vorlage aller Unterlagen, Prüfung durch das Bundesministerium für Justiz, Herstellung des Ein­vernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats sowie Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt) längere Zeit in Anspruch nimmt. Es soll daher hier dem Bundesminister für Justiz die ausdrückliche Möglichkeit eingeräumt werden, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf diese Sonderpauschalvergütung im Rahmen der jeweils im Bundesfinanz­gesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten, soweit die betreffenden Verfahrenshilfeleistungen nachweislich bereits erbracht wurden, wobei auch eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung normiert wird.

Zu Z 23 (§ 50 Abs. 3 bis 5 RAO):

§ 50 Abs. 2 RAO regelt die Grundsätze für die Ansprüche auf die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach dem herkömmlichen Umlagesystem. Diese Grundsätze wurden bisher schon immer als Mindeststandard verstanden, da schon der geltende § 50 Abs. 3 RAO die Kammern generell ermächtigt, über diese Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festzusetzen. Derartige günstigere Regelungen sind in der Vergangenheit auch von den Kammern in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen beschlossen worden. Im neuen Abs. 3 soll dafür nunmehr eine detailliertere gesetzliche Grundlage geschaffen werden, so beispielsweise für die Möglichkeit eines vorzeitig ausscheidenden Rechtsanwalts, seine Versorgungsansprüche durch Weiter­entrichtung von Beiträgen zu erhalten. Bei der Höhe dieser Beiträge ist natürlich zu berücksichtigen, daß die ehemaligen Rechtsanwälte keine Gegenleistung in Form von Verfahrenshilfevertretungen mehr erbringen; ihre Beiträge werden daher entsprechend höher festzusetzen sein.

Vor allem soll hier aber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Schaffung zusätzlicher, auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhender Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, wie sie von den Kammern derzeit schon als “zweites Standbein” zum herkömmlichen Umlagesystem eingeführt wurden.

Der neue Abs. 4 enthält eine berufsrechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinn des § 5 GSVG idF des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 133 (“opting-out” aus der gesetzlichen Krankenversicherung).

Abs. 5 regelt wie bisher, daß bei der Schaffung solcher günstigerer Regelungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 24 (§ 51 RAO):

Als Folge der oben zu Z 22 geschilderten Änderungen soll nicht nur die Umlagenordnung sondern auch die Leistungsordnung jährlich der Beschlußfassung der Plenarversammlung unterzogen werden.

Zu Z 25 (§ 52 Abs. 4 RAO):

Im Sinn der Ausführungen zu Z 23 werden hier auch detailliertere gesetzliche Grundlagen für über die Mindestsätze hinausgehende höhere bzw. zusätzliche Versorgungsleistungen geschaffen.

Zu Z 26 (§ 53 Abs. 1 RAO):

Die derzeitigen gesetzlichen Höchstgrenzen bei der Bildung von Rücklagen der Rechtsanwaltskammern für die Versorgungsleistungen sind versicherungstechnisch nicht mehr ausreichend und sollen daher entsprechend angehoben werden (lit. a).

§ 53 Abs. 1 RAO stellt ausschließlich auf das herkömmliche Umlagesystem ab. Für zusätzliche, auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende Versorgungseinrichtungen (siehe § 50 Abs. 3 RAO neu) passen diese Regelungen daher nicht; dem wird mit der lit. b Rechnung getragen.

Zu Z 27 (§ 57 RAO):

Die Obergrenzen für die hier geregelten Verwaltungsstrafen werden entsprechend der seit ihrer Fest­setzung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 556/1985 eingetretenen Geldwertveränderung angehoben, wobei bei der Festsetzung der Beträge ebenfalls auf runde EURO- und Schilling-Beträge Bedacht genommen wurde (Umrechnungsfaktor “14”). Außerdem soll im Abs. 2 ausdrücklich auch das gewerbsmäßige Anbieten rechtsanwaltlicher Leistungen durch Winkelschreiber unter Strafdrohung gestellt werden.

Zu Art. II (Rechtsanwaltstarifgesetz):

Zu Z 1 und 8 (§ 9 Abs. 3 und TP 3 D RATG):

Die für die Anwendung der jeweiligen Tarifsätze im Rechtsanwaltstarif maßgebliche Bemessungs­grundlage für Ansprüche auf Leistung von periodischen Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und bestimmten Renten beträgt nach § 9 Abs. 1 RATG generell das Dreifache der Jahresleistung. Im Sinn mehrerer parlamentarischer Initiativanträge soll aus sozialen Gründen für Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt die Bemessungsgrundlage generell auf das Einfache der Jahresleistung herabgesetzt werden, also die schon derzeit nach § 9 Abs. 3 RATG für Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts geltende Bemessungsgrundlage. Die Verweisung auf den letzten Satz des Abs. 1 stellt klar, daß dann, wenn der Anspruch für eine kürzere Zeit als für ein Jahr geltend gemacht wird, nur der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungs­grundlage heranzuziehen ist. Aus der Verweisung auf Abs. 2 ergibt sich, daß bei Verfahren betreffend Erhöhung oder Verminderung der Unterhaltsleistung die einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung Bemessungsgrundlage ist (Z 1).

Auf “EURO-Tauglichkeit” der RATG-Beträge muß im Rahmen dieser Novelle nicht Bedacht genommen werden, da das RATG ohnedies im Rahmen des 2. Euro-Justiz-Begleitgesetzes bis zum 1. Jänner 2002 noch insgesamt überarbeitet wird.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen soll weiters mit der neu eingefügten Tarifpost 3 D (Z 8) der Versuch unternommen werden, für durchschnittliche einvernehmliche Scheidungen nach § 55a EheG eine Pauschalhonorar-Regelung einzuführen, um in diesen Fällen eine einigermaßen einheitliche und vorhersehbare Honorarbelastung der Scheidungsparteien sicherzustellen. Hiebei werden zwei ver­schiedene Pauschalbeträge vorgesehen, wobei die Regelung in beiden Fällen den in der Praxis häufigen Fall betreffen soll, daß die über die Scheidungsfolgen im wesentlichen einigen Parteien gemeinsam einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Vorbereitung und Abwicklung der Scheidungssache beauftragen und dabei auch keine außergewöhnlichen familienrechtlichen und insbesondere vermögensrechtlichen Ansprüche einer Lösung zuzuführen sind. Solche Scheidungen werden etwa mit ein bis zwei Besprechungen im Ausmaß von insgesamt etwa zwei Stunden sowie einigen ergänzenden Telefonaten und Briefen vorbereitet werden können. Sowohl diese durchschnittliche Vorbereitungstätigkeit als auch die darauf fußende Verfassung der schriftlichen Vereinbarung und des Scheidungsantrags sowie die Verrichtung der in diesen Fällen nur relativ kurzen Scheidungsverhandlung sollen durch das vorgesehene Pauschalhonorar von 15 000 S abgegolten werden.

Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine üblichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so soll das Pauschalhonorar insgesamt 30 000 S betragen, wobei damit auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung samt der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung abgegolten sein soll. Unter üblichen Vermögensverhältnissen entsprechenden Liegenschaften sind insbesondere Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser zu verstehen. Nicht unter die Pauschalregelung fallen werden daher etwa Ehescheidungen, bei denen ein größerer Liegenschaftsbesitz vorliegt. Auch sonstige zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Liegen­schaften, wie etwa die Begründung von Wohnungseigentum oder die Übertragung von Anwartschaften auf Wohnungseigentum, sind mit dem Pauschalhonorar nicht abgegolten.

Da es sich bei dieser Regelung um eine Pauschalierung handelt, soll dann, wenn im Einzelfall erheblich mehr oder weniger Leistungen erbracht werden als im “Normalfall”, auch eine Erhöhung bzw. Verringerung der Pauschalentlohnung möglich sein, nicht aber bereits bei jedem Abweichen vom Durchschnittsfall, sondern nur bei deutlich höherer oder geringerer Mühewaltung des Rechtsanwalts.

Zu Z 2 (§ 10 Z 6 RATG):

Mit der Mediengesetz-Novelle 1993 (Art. II BGBl. Nr. 20/1993) wurden für Streitigkeiten über nicht auf einen Geldbetrag gerichtete Klagen nach § 1330 ABGB Höchstbemessungsgrundlagen eingeführt, um “Knebelungsklagen” hintanzuhalten. Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung wird auf Anregung des Verbands österreichischer Zeitungen aus gegebenem Anlaß im Sinn der seinerzeitigen rechtspolitischen Erwägungen klargestellt, daß diese Höchstbemessungsgrundlagen nur für Leistungsklagen nicht gelten, wohl aber auch für Feststellungsbegehren. Außerdem wird wegen der durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 eingeführten Revisionsgrenze von 260 000 S, die Bemessungsgrundlage der Z 6 lit. a von derzeit 240 000 S auf 270 000 S hinaufgesetzt, um in diesen Fällen auch weiterhin eine Anrufung des OGH zu ermöglichen.

Zu Z 3 und 4 lit. b (§ 16 und TP 1 I lit. g RATG):

Nach § 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie 77/249/EG in Verfahren mit Anwaltspflicht von dem vor einem inländischen Gericht auftretenden ausländischen Rechtsanwalt ein inländischer Einvernehmens-Rechtsanwalt beizuziehen. Mit der Ergänzung des § 16 RATG soll verdeutlicht werden, daß die damit zwangsläufig verbundenen Mehrkosten grundsätzlich auch im Rahmen des zivilprozessualen Kostenersatzes zu ersetzen sind, um die Partei, die einen Rechtsanwalt aus einem anderen EU- oder EWR-Staat beizieht, nicht zu diskriminieren. Ob diese Mehrkosten im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, wird im Sinn der bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit des doppelten Einheitssatzes nach § 23 Abs. 5 RATG bei Heranziehung eines auswärtigen inländischen Rechtsanwalts zu lösen sein. Eine exakte Festsetzung eines Honoraransatzes für die Leistungen eines Einvernehmens-Rechtsanwalts ist wegen des je nach Einzelfall unterschiedlichen Tätigkeitsumfangs nicht möglich, es soll jedoch eine angemessene prozentuelle Obergrenze eingezogen werden (Z 3).

Die bloße Vorlage des Nachweises des Einvernehmens an das Gericht bzw. die Mitteilung dessen Widerrufs (§ 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992) wäre systemgerecht lediglich nach Tarifpost 1 zu entlohnen (Z 4 lit. b).

Zu Z 4 lit. a, 5 und 6 (TP 1 I lit. a, TP 2 und TP 3 B RATG):

Während in der TP 1 I lit. a im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsprechung klargestellt wird, daß bloße Urkundenvorlage-Schriftsätze nur nach TP 1 zu entlohnen sind (Z 4 lit. a), enthalten die in den Z 5 und 6 vorgesehenen Änderungen nur erforderliche Textbereinigungen.

Zu Z 7 (TP 3 C RATG):

Hier wird eine ergänzende Kostenregelungen für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH eingefügt, da diese Kosten ja zusätzlicher Bestandteil des Kostenersatzes im betreffenden inländischen Anlaßverfahren sind. Der neue Abschnitt III für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH entspricht der derzeit schon in den Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags geschaffenen Regelung (§ 8 Abs. 1 AHR) und trägt den mit der Vertretung vor dem EuGH verbundenen höheren Leistungsanforderungen Rechnung.

Zu Z 9 (Anm. 5 zu TP 3 RATG):

Die neue Anm. 5 berücksichtigt, daß die Ausarbeitung und Begründung einer sinnvollen Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung in einem Rechtsmittelschriftsatz einen beträchtlichen Mehraufwand für den Rechtsanwalt mit sich bringt. Es wird aber festgelegt, daß eine derartige Erhöhung nur bei einer eingehenden, fundierten rechtlichen Begründung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung gebührt, nicht aber etwa schon bei Anregungen mit bloß formelhafter Begründung.

Zu Art. III (RechtsanwaltsprüfungsG):

Europarechtliche Fragen werden bereits derzeit im Rahmen der Rechtsanwaltsprüfung im Zusammenhang mit den jeweiligen Rechtsgebieten geprüft. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung europarechtlicher Fragen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte soll aber nunmehr “Grundzüge des Europarechts” als eigener Gegenstand der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung im § 20 RAPG vorgesehen werden (Z 2). Mit der ebenfalls vorgesehenen Änderung des § 12 Abs. 2 RAPG wird klargestellt, daß das Prüfungsfach “Grundzüge des Europarechts” innerhalb des Prüfungssenats vom Rechtsanwaltsprüfer zu prüfen ist (Z 1).

Die entsprechende Übergangsbestimmung enthält Art. V Z 10.

Zu Art. IV (Disziplinarstatut):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Der ursprünglich als Unterscheidungsmerkmal zum früheren Disziplinarstatut in den Gesetzestitel aufgenommene Hinweis auf das Entstehungsjahr des Disziplinarstatuts 1990 ist auf Grund der seither verstrichenen Zeit entbehrlich und soll daher zur leichteren Zitierbarkeit entfallen. Es soll aber bereits aus dem Titel ersehen werden können, daß es sich um das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter handelt.

Zu Z 2 (§ 2 DSt):

Auf Grund der bisherigen Regelung des Abs. 5 konnte nach Ablauf von zehn Jahren seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens auf keinen Fall mehr ein Disziplinarerkenntnis gefällt werden; der Ablauf dieser Frist wurde auch durch die im Abs. 2 geregelten Umstände nicht gehemmt, etwa durch ein langwieriges gerichtliches Wirtschafts-Strafverfahren. Dies hat in der Praxis auch im Fall besonders schwerwiegender Disziplinarvergehen zum Ausschluß der disziplinären Verfolgung geführt. Es soll daher in Hinkunft auch diese Verjährungsfrist – so wie die anderen Verjährungsfristen des Abs. 1 – der Hemmung unterliegen; legistisch wird dies durch die Einfügung des bisherigen Inhalts des Abs. 5 in den Abs. 1 als neue Z 3 erreicht (lit. a und d). Die lit. c ist eine bloße Folgeänderung.

Häufig werden gerade bei Wirtschaftsstrafsachen keine gerichtlichen Vorerhebungen geführt, sondern von der Staatsanwaltschaft umfangreiche Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden veranlaßt. Um den Disziplinarorganen Gelegenheit zu geben, derartige Vorerhebungen abzuwarten, soll auch dadurch bereits eine Hemmung der Verjährung eintreten (lit. b).

Zu Z 3 (§ 16 Z 2 DSt):

Die Obergrenze für die Disziplinarstrafe der Geldbuße wird von bisher 500 000 S auf “EURO-taugliche” 630 000 S entsprechend der seit ihrer Festsetzung im Disziplinarstatut 1990 eingerichteten Geldwert­veränderung angehoben (siehe auch die Erläuterungen zu Art. I Z 27 – § 57 RAO).

ZuZ 4 (§ 19 DSt):

Aus der in den Erläuterungen zu Z 2 lit. b angeführten Überlegung heraus soll die Ergreifung einst­weiliger Maßnahmen nicht nur im Fall gerichtlicher Vorerhebungen gegen den Rechtsanwalt sondern auch bei der Führung von sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft möglich sein, selbstverständlich aber nur bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 DSt, also etwa bei zu besorgenden schweren Nachteilen für die rechtsuchende Bevölkerung (Abs. 1 Z 1).

Darüber hinaus soll die bisher in § 34 Abs. 2 RAO geregelte Möglichkeit der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus Anlaß von (noch nicht rechtskräftigen) insolvenzrechtlichen Gerichtsbeschlüssen aus systematischen Erwägungen dem Disziplinarrat übertragen und ebenfalls in den § 19 Abs. 1 DSt eingebaut sowie den zwischenzeitigen Änderungen im Insolvenzrecht angepaßt werden (Abs. 1 Z 4 – lit. a).

Außerdem soll im neuen Abs. 1a eine Sonderregelung für bestimmte einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit einer drohenden Fremdgeldgefährdung getroffen werden. Wegen der hier im Interesse der Klienten gebotenen besonderen Dringlichkeit des Einschreitens des Disziplinarrats sollen diese einstweiligen Maßnahmen nicht an die im Abs. 1 geregelten sonstigen Voraussetzungen, also etwa die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen, gebunden sein. Es wird hier am Ausschuß liegen, dem Disziplinarrat im Weg des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1 DSt) entsprechend ausreichende Unterlagen für das Vorliegen der unmittelbar drohenden Gefahr zu liefern (lit. b).

Die im Abs. 4 derzeit schon geregelte zeitliche Befristung der Wirksamkeit der wegen eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens beschlossenen einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wird auch auf die neuen Fälle erweitert (lit. c). Selbstverständlich sind auch in diesen Fällen die einstweiligen Maßnahmen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Frist wegfallen, bzw. werden sie obsolet, wenn etwa der Beschluß auf Konkurseröffnung rechtskräftig wird und die Rechtsanwaltschaft daher automatisch erlischt (§ 34 Abs. 1 Z 4 RAO idF des Art. I Z 18).

Zu Z 5 und 6 (§§ 23 und 24 DSt):

Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 19 Abs. 1 Z 1 DSt (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu den Z 2 und 4).

Zu Z 7 (§§ 25 und 29 DSt):

Die hier geregelten zweiwöchigen Fristen werden aus Gründen der Einheitlichkeit an die vierwöchige Berufungs- bzw. Beschwerdefrist angeglichen.

Zu Z 8 (§ 59 DSt):

Hier ist vorgesehen, daß das Ergebnis der Wahl der Anwaltsrichter der OBDK zusätzlich auch dem Präsidenten der OBDK mitzuteilen ist, um eine rechtzeitige Erstellung der Geschäftsverteilung der OBDK sicherzustellen.

Zu Z 9 und 10 (§§ 67, 73, 75 und 76 DSt):

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990
geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)


Rechtsanwaltsordnung


I. Abschnitt

I. Abschnitt


Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft


§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 7).

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§§ 5 und 5a).


(2) Diese Erfordernisse sind:

(2) Diese Erfordernisse sind:


                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               unverändert.


                                                                                               c)                                                                                               …

                                                                                               c)                                                                                               unverändert.


                                                                                               d)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               unverändert.


                                                                                               e)                                                                                               die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung.

                                                                                               e)                                                                                               die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;


 

                                                                                               f)                                                                                               die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;


 

                                                                                               g)                                                                                               der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.


(3) …

(3) unverändert.


§ 1a. (1) Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, insbesondere eingetragene Erwerbsgesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaften), sind bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel sie ihren Kanzleisitz haben, zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesell­schaften anzumelden.

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesell­schaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft
ihren Kanzleisitz hat.


(2) Die Anmeldung ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertags aufzulegenden Formblatts vorzunehmen und hat zu enthalten:

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung
eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft die Firma (§ 6 EGG);

                                                                                               1.                                                                                               die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);


                                                                                               2.                                                                                               Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

                                                                                               2.                                                                                               Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;


                                                                                               3.                                                                                               den Kanzleisitz der Gesellschaft;

                                                                                               3.                                                                                               den Kanzleisitz der Gesellschaft;


                                                                                               4.                                                                                               alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaften die Erfordernisse des § 21c erfüllt sind;

                                                                                               4.                                                                                               alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;


                                                                                               5.                                                                                               die Erklärung aller Gesellschafter, die Rechtsanwälte sind, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

                                                                                               5.                                                                                               die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.


(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.


(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse des § 21c bei der Gesellschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5a ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.


 

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesell­schaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesell­schaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.


 

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.


 

§ 1b. (1) Als Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muß neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Rechtsanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.


 

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.


§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


§ 4. (1) Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden.

(2) Bis zur Zeit, als das zu erlassende Gesetz in Wirksamkeit treten wird, haben die diesfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu gelten.

§ 4. Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.


 

§ 7a. (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.


 

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.


 

(3) § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 letzter Satz gelten sinngemäß.


 

(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG.


II. Abschnitt

II. Abschnitt


Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte


§ 8. (1) …

§ 8. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


 

(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.


§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen.

§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen.

(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.


(4) …

(4) unverändert.


§ 16. (1) …

§ 16. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.


§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies seiner Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.


(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so ist ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einzustellen.

(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.


(3) Die Mindestversicherungssumme hat 500 000 S zu betragen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.


(4) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Mindestversicherungssumme bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies auf Grund der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 33 600 000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.


 

(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.


 

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.


§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:


                                                                                               1.                                                                                               Gesellschafter dürfen sein

                                                                                               1.                                                                                               Gesellschafter dürfen sein


              a) …

              a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


              c) …

              c) unverändert.


              d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen.

              d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,


 

              e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.


                                                                                               2.                                                                                               Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis d genannten Personen dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.

                                                                                               2.                                                                                               Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               Die Gesellschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.

                                                                                               7.                                                                                               Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesell­schafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.


                                                                                               8.                                                                                               Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf.

                                                                                               8.                                                                                               Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.


                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               9a.                                                                                               In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesell­schafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.


                                                                                               10.                                                                                               Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß zukommen.

                                                                                               10.                                                                                               Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.


§ 21d. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 21c und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 1 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

§ 21d. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 21c und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.


(2) …

(2) unverändert.


§ 21e. Ist die Gesellschaft eine Rechtsanwalts-Partnerschaft (§ 1a Abs. 1), so kann eine Vollmacht auch der Partnerschaft erteilt werden. Die der Partnerschaft erteilte Vollmacht gilt auch jedem zur Vertretung befugten Partner als erteilt, soweit die Partei nichts anderes bestimmt.

§ 21e. Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 8.


 

§ 21f. Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.


§ 25. (1) Der Präsident, der Präsidentenstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.

§ 25. (1) Der Präsident, der Präsidentenstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


§ 26. (1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 200 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 500 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 500 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

§ 26. (1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.


(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im § 28 Abs. 1 Buchstaben b, d, f, g und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zur Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a ist in Fällen, in denen eine sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen.

(4) Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b) sowie, wenn eine sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.


(5) …

(5) unverändert.


§ 30. (1) …

§ 30. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff des Disziplinarstatuts) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.


IV. Abschnitt

IV. Abschnitt


Erlöschung der Rechtsanwaltschaft

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft


§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:


                                                                                               a)                                                                                               durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, ferner durch den Verlust der Eigenberechtigung, solange dieser dauert, sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

                                                                                               b)                                                                                               durch den Eintritt eines der im § 20 bemerkten Fälle für die Dauer der dort berührten Verhältnisse;

                                                                                               c)                                                                                               aufgehoben.

                                                                                               d)                                                                                               durch die Verzichtleistung des Rechtsanwalts; jedoch steht dem verzichtenden Rechtsanwalt das Recht zur Wiederausübung der Rechtsanwaltschaft an dem bisherigen Ort oder unter Befolgung der Vorschriften des § 21 auch an einem anderen Ort gegen Einhaltung der Bestimmungen des I. Abschnittes dieses Gesetzes zu.

                                                                                               1.                                                                                               bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

                                                                                               2.                                                                                               bei Verlust der Eigenberechtigung;

                                                                                               3.                                                                                               bei Verzicht;

                                                                                               4.                                                                                               bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

                                                                                               5.                                                                                               bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

                                                                                               6.                                                                                               durch Tod.


(2) Der Ausschuß kann einem Rechtsanwalt, über den der Konkurs eröffnet wurde, bis zur Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, einem Rechtsanwalt, gegen den das Ausgleichsverfahren eröffnet oder das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ausgleichs- oder Entmündigungsverfahrens die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einstellen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

                                                                                               1.                                                                                               in den Fällen des § 20;

                                                                                               2.                                                                                               bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

                                                                                               3.                                                                                               wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.


(3) Einem Rechtsanwalt ist ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen:

                                                                                               1.                                                                                               im Fall seines Todes;

                                                                                               2.                                                                                               bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Abs. 1;

                                                                                               3.                                                                                               bei Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Abs. 2 oder § 21a Abs. 2;

                                                                                               4.                                                                                               im Fall seiner Erkrankung oder Abwesenheit, wenn er nicht selbst einen Stellvertreter (§ 14) namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte, für die Dauer der Erkrankung oder Abwesenheit.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.


(4) Inwiefern die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft infolge eines Disziplinarerkenntnisses erlischt, bestimmen die Disziplinarvorschriften.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.


(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.


(6) Abs. 1 lit. a erster Fall und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Diese Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibt.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibt.


§ 36. (1) …

§ 36. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


 

(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.


§ 37. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

§ 37. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2a.                                                                                               …

                                                                                               2a.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               2b.                                                                                               für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt aus dem Kreis der Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht.

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stell­vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht.


(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre; sie endet jedoch früher, sobald der Gewählte die Eigenschaft als Präsident oder Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer verliert. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


VII. Abschnitt

VII. Abschnitt


Pauschalvergütung

Pauschalvergütung


Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung


§ 47. (1) …

§ 47. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.


(6) …

(6) unverändert.


§ 50. (1) …

§ 50. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden. Dabei ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.


 

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.


 

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.


§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat eine Leistungsordnung und alljährlich eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.


§ 52. (1) …

§ 52. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen, besonders höhere Versorgungsleistungen und Todfallsbeiträge, vorsehen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.


§ 53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 5 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 120 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.

§ 53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 20 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 200 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen. Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.


(2) …

(2) unverändert.


VIII. Abschnitt

VIII. Abschnitt


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 57. (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

§ 57. (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 42 000 S zu bestrafen.


(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 84 000 S zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.


(3) …

(3) unverändert.


Rechtsanwaltstarifgesetz


§ 9. (1) …

§ 9. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen Unterhaltes ist mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten.

(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.


§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


        4.   a) …

        4.   a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               in Streitigkeiten über nicht auf einen Geldbetrag gerichtete Klagen nach § 1330 ABGB

                                                                                               6.                                                                                               in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,


              a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens................ .................................................................. mit 240 000 S,

              a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens................ .................................................................. mit 270 000 S,


              b) ansonsten höchstens ........................... .................................................................. mit 120 000 S;

              b) ansonsten höchstens ........................... .................................................................. mit 120 000 S;


                                                                                               6a.                                                                                               …

                                                                                               6a.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               …

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               …

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


Auslagen

Auslagen


§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten.

§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.


Tarif

Tarif


Tarifpost 1

Tarifpost 1


I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:


                                                                                               a)                                                                                               bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht;

                                                                                               a)                                                                                               bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               unverändert.


                                                                                               c)                                                                                               …

                                                                                               c)                                                                                               unverändert.


                                                                                               d)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               unverändert.


                                                                                               e)                                                                                               …

                                                                                               e)                                                                                               unverändert.


                                                                                               f)                                                                                               …

                                                                                               f)                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               g)                                                                                               Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992;


Tarifpost 2

Tarifpost 2


I. …

I. unverändert.


II. für folgende Tagsatzungen:

II. für folgende Tagsatzungen:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               im Exekutionsverfahren:

                                                                                               2.                                                                                               im Exekutionsverfahren:


              a) …

              a) unverändert.


              b) Tagsatzungen, bei denen der Offenbarungseid abgelegt werden soll;

              b) Tagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


Tarifpost 3

Tarifpost 3


B

B


I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, Beschwerden und Widersprüche im Entmündigungsverfahren:

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, und Beschwerden:


unverändert.


Ia. …

Ia. unverändert.


II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder über einen Widerspruch im Entmündigungsverfahren:

II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:


unverändert.

C

C


I. …

I. unverändert.


II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:


für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 253 394 S,

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 253 394 S,


für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 126 697 S.

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 126 697 S;


 

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.


 

D


 

In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 15 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 30 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.


Anmerkungen zu Tarifpost 3:

Anmerkungen zu Tarifpost 3:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               5.                                                                                               Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.


Rechtsanwaltsprüfungsgesetz


§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert.


(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 4 bis 8 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 4 bis 9 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.


(3) …

(3) unverändert.


§ 20. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:

§ 20. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               …

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung, sowie Kostenrecht.

                                                                                               8.                                                                                               Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung, sowie Kostenrecht;


 

                                                                                               9.                                                                                               Grundzüge des Europarechts.


Disziplinarstatut


Disziplinarstatut 1990 (DSt 1990)

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)


§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Diziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

                                                                                               1.                                                                                               innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder


                                                                                               2.                                                                                               innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder


 

                                                                                               3.                                                                                               innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.


(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,


                                                                                               1.                                                                                               wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens;

                                                                                               1.                                                                                               wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.


(4) …

(4) unverändert.


(5) Sind seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.

(5) entfällt.


Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt


Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen


§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Geldbuße bis zum Betrag von 500 000 S;

                                                                                               2.                                                                                               Geldbuße bis zum Betrag von 630 000 S;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


(7) …

(7) unverändert.


(8) …

(8) unverändert.


(9) …

(9) unverändert.


Vierter Abschnitt

Vierter Abschnitt


Einstweilige Maßnahmen

Einstweilige Maßnahmen


§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder

                                                                                               1.                                                                                               gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder


                                                                                               2.                                                                                               der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

                                                                                               2.                                                                                               der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder


                                                                                               3.                                                                                               die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist

                                                                                               3.                                                                                               die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder


und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

                                                                                               4.                                                                                               gegen den Rechtsanwalt ein Beschluß über die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, die Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder auf Anordnung einstweiliger Vorkehrungen nach § 73 KO ergangen ist


 

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.


 

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die wegen eines gegen den Rechtsanwalt anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


(7) …

(7) unverändert.


§ 23. (1) …

§ 23. (1) unverändert.


(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durchgeführt werden.


§ 24. (1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden.

§ 24. (1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.


(2) …

(2) unverändert.


§ 25. (1) …

§ 25. (1) unverändert.


(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.


(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.


§ 29. (1) …

§ 29. (1) unverändert.


(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.

(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.


(3) …

(3) unverändert.


§ 59. (1) …

§ 59. (1) unverändert.


(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


Achter Abschnitt

Achter Abschnitt


Vollzug der Entscheidungen

Vollzug der Entscheidungen


§ 67. (1) …

§ 67. (1) unverändert.


(2) Jede rechtskräftige Disziplinarstrafe ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


Neunter Abschnitt

Neunter Abschnitt


Tilgung von Disziplinarstrafen

Tilgung von Verurteilungen


§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetz ein.

§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetz ein.


(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.


§ 75. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

§ 75. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.


§ 76. (1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 76. (1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.


(2) …

(2) unverändert.


Zehnter Abschnitt

Zehnter Abschnitt


Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung


§ 77. (1) …

§ 77. (1) unverändert.


(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen – ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist – zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.


(3) …

(3) unverändert.

 


Es handelt sich im wesentlichen um eine bloße Nachbesserung des bestehenden Gesetzestexts, die berücksichtigt, daß im Disziplinarverfahren auch ein Schuldspruch ohne Strafe möglich ist.

Außerdem wurde der Wortlaut des § 75 im Sinn der Einheitlichkeit der Rechtsterminologie dem § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz angepaßt.

Zu Z 11 (§ 77 Abs. 2 DSt):

Die Änderung berücksichtigt einerseits, daß nunmehr auch nach der StPO die Wiedereinsetzung durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird, sodaß im Hinblick auf die allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im § 77 Abs. 1 DSt die diesbezügliche Sonderregelung für das Disziplinarverfahren entfallen kann. Um Verfahrensverschleppungen zu vermeiden, soll andererseits die Wiedereinsetzung im Fall der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist selbst und der im § 33 Abs. 2 DSt geregelten Frist für die unbegründete Ablehnung von zwei Mitgliedern des Disziplinarsenats ausgeschlossen sein.

Zu Art. V und VI:

Diese Artikel enthalten die erforderlichen Übergangs- und Vollziehungsbestimmungen. Art. V Z 5 enthält eine dem § 10 EGG nachgebildete Übergangsregelung, die eine Mietzinsanhebung nach § 12a MRG bloß wegen der Änderung der Rechtsform zweifelsfrei ausschließt, wobei auf die zwischenzeitlich durch das 3. WÄG, BGBl. Nr. 800/1993, eingetretenen Änderungen Bedacht genommen wurde.