1639 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 3. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die doppelte Preisauszeichnung und andere Angaben von Geldbeträgen erlassen werden (Euro-Währungsangabengesetz – EWAG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt anläßlich der Währungsumstellung von Schilling auf Euro Angaben von Geldbeträgen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 KSchG) sowie die Angaben von Geldbeträgen gegenüber Adressaten individueller hoheitlicher Verwaltungsakte in der Bundesver­waltung.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Angaben von Geldbeträgen, die unter den Anwendungsbereich des Art. I §§ 3 und 4 des 1. Euro-JuBeG, BGBl. I Nr. 125/1998, fallen.

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

           1. einen geordneten Übergang bei der Währungsumstellung zu unterstützen;

           2. die Gewöhnung an die neue Währung für die Verbraucher zu erleichtern;

           3. unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Nahversorgung den Wettbewerb durch Information über Preise zu fördern;

           4. die Vergleichbarkeit von Preisen zu erhöhen und

           5. Inflationsschübe auf Grund der Währungsumstellung zu vermeiden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Doppelte Währungsangabe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Angabe von Geldbeträgen sowohl in Schilling/Groschen (im folgenden: Schillingbetrag) als auch in Euro/Cent (im folgenden: Eurobetrag) entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs (im folgenden: Umrechnungskurs).

(2) Saldierungswährung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Währungseinheit, in der der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine Verrechnung durchführt.

2. Abschnitt

Pflicht zur doppelten Währungsangabe

Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe

§ 4. (1) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt mit 1. Oktober 2001 und bleibt bestehen, solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe nach Anhörung der Euro-Preiskommission (§ 18) durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2002 verlängern, sofern dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist.

Pflicht zur doppelten Währungsangabe von Unternehmern

§ 5. (1) Unternehmer sind

           a) in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und

          b) bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie

           c) dort, wo sie durch Bundesrecht zu Geldbetragsangaben verpflichtet sind,

soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zur doppelten Währungsangabe verpflichtet.

(2) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe umfaßt die Angabe von Geldbeträgen in Schilling und Euro aller Einzelpositionen und des Endbetrages, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine Summierung von Einzelpositionen hat nur hinsichtlich der Saldierungswährung zu erfolgen.

(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 lit. a kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.

Art der doppelten Währungsangabe

§ 6. (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben gleichzeitig wahrnehmen kann.

(2) Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu stehen.

(3) Unternehmer haben im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und
-münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben.

Verordnungsermächtigung

§ 7. Sofern die Art der doppelten Währungsangabe eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche Belastung darstellt, kann der jeweils zuständige Bundesminister, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf ein Übereinkommen der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich oder der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele in § 2 und nach Anhörung der Euro-Preiskommission geeignete andere Maßnahmen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, vorsehen.

Tankstellen

§ 8. Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß § 5 der Verordnung des Bundes­ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.

Kataloge

§ 9. Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung gemäß § 6 auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungs­hilfen, vorsehen.

Taxigewerbe

§ 10. (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch das Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling und Euro hingewiesen werden.

(2) In Fahrzeugen des Taxigewerbes, die nicht mit einem mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, ist unmittelbar beim Taxameter ein Hinweis anzubringen, der den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in Schilling und in Euro enthält.

2

Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz

§ 11. Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der jeweils geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen.

Buchhandel

§ 12. Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c wie folgt erfüllt:

           a) Hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, ist ein Aushang, der auf diesen Umstand hinweist, und den Umrechnungskurs sowie die Preise von mindestens fünf typischen im Buchhandel verlangten Buchpreisen in Schilling und in Euro enthält, anzubringen;

          b) hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die nach dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, sind, soweit nicht der jeweilige Verlag oder Grossist die doppelte Preisangabe am Produkt vorgenommen hat, geeignete Umrechnungstabellen bereitzuhalten.

Waren- und Dienstleistungsautomaten

§ 13. Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. c dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender Wertausgleich zu gewähren.

Kleinunternehmen

§ 14. (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten oder Umrechnungstabellen, entsprechen.

(2) Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungs­kosten in Unternehmen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der in § 5 festgelegten Pflichten vorsehen.

Grundpreis

§ 15. Bei vorverpackten Waren, soweit eine Angabe des Grundpreises vorgeschrieben ist, kann die Angabe dieses Grundpreises nur in einer Denomination erfolgen. Darauf ist im Aushang nach § 6 Abs. 3 hinzuweisen.

Registrierkassen

§ 16. (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeld­betrag ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich hinzugefügt werden.

(2) Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können bei Kassenbons von Kassensystemen, die nicht vom Unternehmer selbst programmiert werden können, sowohl die Einzelpositionen als auch die Endsumme ausschließlich in der Saldierungswährung angeben. Über Aufforderung des Verbrauchers haben diese Unternehmer den Endbetrag auf dem Kassenbon in der jeweils anderen Denomination, allenfalls auch handschriftlich, hinzuzufügen. Auf diese Möglichkeit ist durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.

Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr verwendete Belege

§ 17. (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete Belege findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden, bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.

(3) Sofern nicht eine frühere Umstellung im einzelnen vereinbart wird, sind Sparbücher, die auf Schilling lauten, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro umzustellen, wobei der entsprechende Schillingsaldo auch als Eurosaldo im Sparbuch aufzuscheinen hat und der Umrechnungskurs als Information anzugeben ist. Ab dem 1. Jänner 2002 sind Buchungen in Sparbüchern ausschließlich in Euro vorzunehmen.

Kosten für den Umtausch

§ 18. Für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt, dürfen keine Kosten verrechnet werden. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des § 13 des Scheidemünzengesetzes 1988, BGBl. Nr. 597 in der jeweils geltenden Fassung.

3. Abschnitt

Kontrolle der doppelten Währungsangabe

Euro-Preiskommission

§ 19. (1) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtete Preiskommission wird als Euro-Preiskommission im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig.

(2) Die Euro-Preiskommission hat folgende Aufgaben:

           1. Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Überwachung der doppelten Währungsangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

           2. Stellungnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 7;

           3. Beratung bei Beschwerden aus der Bevölkerung und Erstellung von Empfehlungen zur Beseitigung von Mißständen;

           4. Erstellung von Berichten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;

           5. Erstellung eines jährlichen Berichtes an die Bundesregierung betreffend erforderliche Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;

           6. Angelegenheiten der Euro-Preiskontrolle gemäß § 20.

(3) Die Euro-Preiskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen. Jedenfalls als Sachverständige beizuziehen sind je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschafts­bundes, ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sowie ein Vertreter der Länder.

(4) Ein Bericht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 4 ist zu erstellen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Euro-Preiskommission verlangt.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat zum ehest möglichen Zeitpunkt je einen Bericht der Euro-Preiskommission gemäß Abs. 2 Z 4 jeweils über die Zeiträume bis zum 30. September 2001, bis zum 31. Jänner 2002 und bis zum 30. Juni 2002 dem Nationalrat vorzulegen.

(6) Die Euro-Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse festzulegen sind. Bei Mehrheitsentscheidungen ist die Meinung der überstimmten Mitglieder festzuhalten. Die Euro-Preiskommission hat bei Bedarf über Einladung des Vorsitzenden, jedenfalls jedoch halbjährlich zusammenzutreten. Der Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben der Euro-Preiskommission ist im Bundesministerium für wirtschaft­liche Angelegenheiten eine Geschäftsstelle einzurichten. Dieser ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben der erforderliche Personal- und Sachaufwand zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Erteilung von Auskünften über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Diese Auskünfte sind gebührenfrei.

Euro-Preiskontrolle

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.

(2) Bei den Untersuchungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des § 21 dieses Bundesgesetzes eingehalten wird.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 21 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.

(5) Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. Wer an einem Verfahren gemäß § 20 sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Auskunftspflicht

§ 22. (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines bestimmten Preises gemäß § 20 Abs. 5 erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß § 20 Abs. 1.

(2) Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf § 21 die im Abs. 1 erster Satz genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden zu.

(3) Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 23. Wer die Pflicht gemäß den §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, oder 18 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

§ 24. (1) Wer im Falle eines gemäß § 20 Abs. 5 volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.

§ 25. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 29 in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheits­strafen gegen ihn zu verhängen.

(2) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(4) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 26. Eine Verwaltungsübertretung nach §§ 23 bis 25 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 27. Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 21 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung, zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Überwachung

§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe im betreffenden Bundesland herangezogen werden.

(2) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.

5. Abschnitt

Doppelte Währungsangabe in der Bundesverwaltung

§ 29. (1) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind Endbeträge, die im Spruch eines Bescheides oder in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinen, sowohl in Schilling als auch in Euro anzugeben. Die doppelte Währungsangabe hat so zu erfolgen, daß sowohl der Schilling- als auch der Eurobetrag leicht gelesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zugeordnet werden kann.

(2) Die Angabe der Endbeträge in der jeweils anderen Denomination dient ausschließlich der Information der Adressaten von Verwaltungsakten.

(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 beginnt am Monatsersten des vierten Monats, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt, und endet mit Außerkrafttreten des Schilling als gesetzlichen Zahlungs­mittels.

6. Abschnitt

Außerkrafttreten

§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § 7 der jeweils zuständige Bundesminister,

           3. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich des § 13 der jeweils zuständige Bundesminister,

 

3

           5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 2 der jeweils zuständige Bundesminister,

           6. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

           7. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen,

           8. hinsichtlich des § 19 Abs. 7 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

           9. hinsichtlich des § 29 der jeweils zuständige Bundesminister,

         10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Vorblatt

Problem:

Die Einführung des Euro erfordert Maßnahmen, die sicherstellen, daß die Währungsumstellung trans­parent und für alle Wirtschaftsbeteiligten möglichst informativ durchgeführt wird. Es muß gewährleistet werden, daß zum Zwecke eines Vergleichs für einen bestimmten Zeitraum Geldbeträge sowohl in Schilling als auch in Euro angegeben werden. Die Gewöhnung der Bevölkerung an die neue Währung ist somit ein wesentlicher Aspekt. Der Wirtschaft müssen Rahmenbedingungen vorgegeben werden, wie die ihnen obliegenden Informationspflichten für Arbeitnehmer und Konsumenten umzusetzen sind. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wurden sachlich gerechtfertigte Sonderbestimmungen sowie die Möglichkeit zur Schaffung weiterer Sonderregeln vorgesehen. Gleichzeitig sollen auch Preissteige­rungen ausschließlich anläßlich der Währungsumstellung weitgehend vermieden, sowie Instrumentarien eingesetzt werden, die sicherstellen, daß bei der Währungsumstellung die Kaufkraft der neuen Währung im Vergleich zur Kaufkraft des Schilling bestehen bleibt.

Ziel:

Die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes sind:

–   einen geordneten Übergang bei der Währungsumstellung zu unterstützen;

–   die Gewöhnung an die neue Währung für die Verbraucher zu erleichtern;

–   unter Bedachtnahme der Sicherung der Nahversorgung den Wettbewerb durch Information über Preise zu fördern;

–   die Vergleichbarkeit von Preisen zu erhöhen und

–   Inflationsschübe auf Grund der Währungsumstellung zu vermeiden.

Inhalt:

Der vorliegende Entwurf regelt Pflicht und Art der Angabe von Geldbeträgen sowohl in Schilling/ Groschen als auch in Euro/Cent entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrags für Österreich unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro sind 13,7603 Schilling) über einen in diesem Bundesgesetz festgelegten Zeitraum sowie die Kontrolle dieser Verpflichtung.

Eine generelle Ausnahmemöglichkeit für einzelne Bereiche von der Pflicht zur doppelten Währungs­angabe ist nicht vorgesehen; somit sind im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes jedenfalls die in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Mindestinformationspflichten zu erfüllen. Zusätzliche, über die festgelegten Pflichten hinausgehende Informationen betreffend Betragsangaben für Konsumenten und Arbeitnehmer sind zulässig.

Bei der Art der doppelten Währungsangabe wurde auf technische und wirtschaftliche Zumutbarkeiten Rücksicht genommen und entsprechende Sonderregeln mit vereinfachten Informationsverpflichtungen vorgesehen.

4. Alternativen:

Eine mögliche Alternative wäre der Abschluß freiwilliger Branchenvereinbarungen mit der öffentlichen Hand, wobei solchen Vereinbarungen jedoch eine rechtliche Verbindlichkeit sowie letztlich deren Durchsetzbarkeit fehlen würde.

5. Konformität mit EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben entspricht in allen Belangen dem EU-Recht, unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Formularen in der Zollverwaltung oder vergleichbarer Institutionen, welche den Mustern des unmittelbar anzuwendenden EU-Rechts zu entsprechen haben.

6. Auswirkungen auf Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Einführung des Euro betrifft alle Unternehmen in Österreich und macht daher entsprechende Umstellungserfordernisse notwendig. Das vorliegende Gesetzesvorhaben regelt diese teilweise ohnehin erforderlichen Umstellungsvorgänge, um die Euro-Einführung für den Verbraucher möglichst transparent zu machen und bezieht sich daher auf alle Betriebe und Branchen, die Angaben von Geldbeträgen gegenüber Verbrauchern (1 KSchG) tätigen.

Die Auswirkungen des EWAG auf die Beschäftigung in Österreich werden nicht nennenswert sein. In einzelnen Bereichen wie der Computerbranche werden temporär vermehrt Arbeitskräfte benötigt werden, um den sich aus dem EWAG ergebenden Bestimmungen insbesondere beim Einsatz von EDV-Systemen gerecht zu werden.

Die administrativen und kostenmäßigen Belastungen für die Unternehmen liegen darin, Angaben von Preisen jeweils in Schilling und Euro anzugeben und eventuell auch die technischen Voraussetzungen (zB Umrechnungshilfen) hiefür anzuschaffen. Der zusätzliche Aufwand aus der doppelten Preisauszeichnung wäre aber von vielen Unternehmen auch freiwillig in Kauf genommen worden. Das vorliegende Gesetzesvorhaben dient somit zur Rechtssicherheit für die Unternehmer und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbes. Ob diese kostenmäßige Belastung auf die Konsumenten weitergegeben wird, ist noch nicht absehbar.

Von den Verwaltungsbehörden sind im wesentlichen die Behörden des Bundes betroffen. Auch hier wären aus Gründen der Serviceorientiertheit der Behörden derartige Maßnahmen, wie sie aus diesem Gesetz resultieren, erforderlich gewesen. Länder und Gemeinden sind nur hinsichtlich der Privatwirt­schaftsverwaltung betroffen.

Allfälligen negativen Sonderauswirkungen in regionaler oder branchenweiser Hinsicht kann durch entsprechende Verordnungen flexibel entgegengewirkt werden.

Barrieren für expandierende bzw. neugründende Unternehmen sind nicht zu erwarten.

7. Kosten

Das Gesetzesvorhaben bedingt Mehrkosten für die öffentliche Verwaltung des Bundes durch die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben der Euro-Preiskommission in Höhe von 40 Millionen Schilling für einen Zeitraum vom Inkrafttreten des EWAG bis zu dessen Außerkrafttreten, wobei im Jahr 1999 5 Millionen Schilling, im Jahr 2000 7 Millionen Schilling und in den Jahren 2001 sowie 2002 je 14 Millionen Schilling anfallen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

1. Einleitung

Der Vertrag von Maastricht enthält in seinen Art. 102a bis 109m die Grundlagen der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Einführung einer einheitlichen Währung. Der allgemeine Rahmen dieser Währungsunion wurde vom Europäischen Rat in Madrid im Dezember 1995 festgelegt. Beim Europäischen Rat in Dublin im Dezember 1996 wurde über die rechtlichen Grundlagen der Einführung des Euro politisches Einvernehmen erzielt.

Auf der Basis des Maastrichter Vertrages und des vom Rat in Madrid festgelegten Rahmens wird die Währungsunion in einem mehrstufigen Verfahren vollendet werden: Am ersten Maiwochenende 1998 legte der Rat der Staats- und Regierungschefs fest, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Am 31. Dezember 1998 wurden die Umrechnungskurse der nationalen Währungen der Teilnehmerstaaten zum Euro und somit auch die Umrechnungskurse der nationalen Währungen untereinander endgültig fixiert. Demnach beträgt der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs für einen Euro 13,7603 Schilling. Euro und Cent sind in den an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten und somit auch in Österreich die offizielle Währung. Die nationalen Währungen bleiben – währungsrechtlich betrachtet – vorerst noch Untereinheiten der gemeinsamen Währung. In der sogenannten Übergangsphase, die höchstens drei Jahre betragen darf, wird die gemeinsame Währung nur als “Buchgeld” existent sein, der Euro kann daher zunächst nur im unbaren Zahlungsverkehr verwendet werden. In dieser Phase gilt für die Verwendung des Euro das Prinzip “Kein Zwang, keine Behinderung”. Spätestens mit 1. Jänner 2002 wird dann die eigentliche Währungsumstellung mit der realen Einführung des Euro beginnen. Diese Umstellungsphase darf nicht länger als sechs Monate betragen. Während dieses Zeitraums können dann auch der “physisch” existente Euro und die Zahlungsmittel der an der Währungsumstellung teilnehmenden Länder nebeneinander verwendet werden. Zu welchem Stichtag der Schilling die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in Österreich verliert, ist zum Zeitpunkt der Vorbereitung bzw. Erlassung dieses Gesetzesvorhabens nicht absehbar.

Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsübereinkommen vom 7. März 1996 zu einer aktiven und konstruktiven Mitwirkung an der Bewältigung der bevorstehenden Herausforderungen des europäischen Integrationsprozesses bekannt. Sie sind übereingekommen, daß Österreich an allen zentralen Integrationsbereichen von Anfang an teilnehmen und zu deren Weiterentwicklung beitragen wird. Im besonderen haben sich die Koalitionspartner auf die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion unter Einhaltung des Zeitplans und der vertraglich festgelegten Bedingungen verstanden.

Für Österreich bedeutet die Teilnahme an der gemeinsamen Währung nach der Einführung der Krone im Jahre 1900, der Einführung des Schillings im Jahre 1925, dessen Ersetzung durch die Reichsmark mit Beginn der NS-Herrschaft im Jahre 1938 und der Einführung des (neuen) Schillings im Jahre 1945 nach der Wiedererrichtung der Republik die fünfte Währungsänderung innerhalb eines Jahrhunderts. Zum überwiegenden Teil waren diese Währungsreformen die Folge politischer und wirtschaftlicher Umwälzungen. Die Situation vor der Einführung des Euro läßt sich jedoch mit den wirtschaftlichen Begleitumständen der genannten Währungsreformen nicht oder nur höchst eingeschränkt vergleichen: Die einheitliche Währung ist nicht etwa eine Reaktion auf vorangegangene katastrophale politische und ökonomische Entwicklungen, sondern ein weiterer Baustein im friedlichen Zusammenwachsen der Europäischen Union. Die gemeinsame Währung fügt sich damit organisch in das Vorhaben zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarkts ein. Der Euro ist weiters nach dem Vorbild der “harten” Währungen mancher Mitgliedstaaten der Europäischen Union und insbesondere nach dem Vorbild der Deutschen Mark strikt auf die Erhaltung der Preisstabilität ausgerichtet. Und letztlich stellt die Einführung der gemeinsamen Währung keine Währungsreform, sondern eine Währungsumstellung dar, weil die österreichische Währung durch die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse keine Wertänderungen erfahren wird.

Die legistischen, administrativen und organisatorisch-technischen Begleitmaßnahmen zur Einführung des Euro werden in Österreich in einem Koordinationsgremium vorbereitet, in dem alle Bundesministerien, die Länder, die Gemeinden und die Sozialpartner vertreten sind. Die rechtlichen Vorkehrungen im Bereich des Bundes werden ressortübergreifend in einer eigenen “Arbeitsgruppe Legistik” diskutiert. Die administrativen und organisatorisch-technischen Maßnahmen werden in einer “Arbeitsgruppe Verwal­tung” beraten. Mit den spezifischen Erfordernissen in der Kredit- und Versicherungswirtschaft beschäftigt sich eine “Arbeitsgruppe Banken und Versicherungen” und mit den ökonomischen Fragen eine “Arbeits­gruppe Wirtschaftspolitik”. In deren Bereich wurde die Unterarbeitsgruppe “Preis- und Wettbewerbs­politik” eingerichtet.

Dieser Unterarbeitsgruppe gehören Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeits­kammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Bundeskanzleramtes, sowie der Bundesminis­terien für Justiz, für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten an.

Ziel der Unterarbeitsgruppe war es Möglichkeiten zu finden, bei der Währungsumstellung geeignete Maßnahmen zur Verfügung zu haben, damit folgende Grunderfordernisse erfüllt werden können:

        a)   Rechtssicherheit bei der Währungsumstellung;

        b)   Vertrauen und Akzeptanz des Euro durch die Bevölkerung;

        c)   möglichst unbürokratische und kostengünstige Vorgangsweise der Währungsumstellung;

        d)   Information von Behörden und Bevölkerung;

        e)   Verhinderung eines Inflationsschubes.

Die nunmehr vorgesehenen Regelungen zur doppelten Angabe von Geldbeträgen sollen dazu beitragen, einen möglichst transparenten, einfachen und verständlichen Übergang in die neue Währung zu sichern.

Es wurde übereingekommen, daß im Hinblick auf die Verflechtung der österreichischen Wirtschaft mit den EU-Nachbarstaaten und im Rahmen etwaiger EU-Regelungen der österreichischen Wirtschaft bezüglich der Euro-Umstellung lediglich zumutbare Verpflichtungen auferlegt werden sollen, um den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiv zu erhalten.

Es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, die rasch und effizient umgesetzt werden sollen, damit die Bevölkerung Österreichs mit einem gerechtfertigten Gefühl der Sicherheit und der Wahrung ihrer Interessen in die Phasen der Währungsumstellung treten kann, und diese selbst nicht durch Detailfragen und kurzfristig notwendige Problemlösungen erschwert wird.

Grundlage des Endberichtes dieser Arbeitsgruppe, der im Juli 1997 vorgelegt wurde, waren Ergebnisse von Sozialpartnergesprächen zwischen WKÖ und BAK. In diesen Gesprächen konnte weitgehend Übereinstimmung gefunden werden.

Die maßgeblichen Ergebnisse wurden im vorliegenden Entwurf berücksichtigt und stellen sich wie folgt dar:

–   Keine Beschränkung auf den Regelungsbereich des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992;

–   befristete Geltungsdauer des Gesetzes;

–   Grundregel, wonach bei Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen alle Positionen und Endsummen in beiden Denominationen auszudrücken sind;

–   Sonderregelungen für Kassenbons, für Kleinbetriebe und bei Abgabe von Waren in Bedienungsform, für Automaten, Zapfsäulen, Taxameter und weitere noch festzulegende Bereiche;

–   die Pflicht zur doppelten Angabe kann im einzelnen durch ausdrückliche Vereinbarung abbedungen werden;

–   Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft verwendete Belege sind von der Grundregel ausgenommen;

–   Einzelheiten hinsichtlich der Art der Preisauszeichnung;

–   Sonderregel für langfristige Verträge und Dauerschuldverhältnisse (§ 3 des 1. Euro-Justiz-Begleit­gesetzes);

–   Einrichtung einer rasch handelnden, effizienten und unbürokratischen Kontrolleinrichtung.

In der Sitzung des Ministerrates am 13. Jänner 1998 nahm dieser den mündlichen, schriftlich vorgelegten Bericht des Bundesministers für Finanzen, Zl. EU-7520/31-III/14/97, betreffend die Einführung der gemeinsamen Währung, Umstellungsplan (“Aktionsplan”) der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich der doppelten Preisauszeichnung ergänzend zur Kenntnis:

“Demnach wird mittels eines generellen Umstellungsgesetzes für alle Wirtschaftsbereiche (private und öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften) als Grundsatz festgelegt, daß drei Monate vor Beginn der Parallelwährungsphase damit begonnen werden muß, Preise (zB bei Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen) in beiden Währungseinheiten auszuzeichnen. Diese Regelung gilt auch während der Phase des doppelten Währungsumlaufs und kann bei Bedarf verlängert werden. Bei der Art der Preisaus­zeichnung soll jedoch auf sektor- und branchenspezifische Besonderheiten, sowie auf Erleichterungen für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) Rücksicht genommen werden.”

Im April 1998 wurde ein auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe “Preis- und Wettbewerbs­politik” vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erstellter Gesetzentwurf zur Begutachtung ausgesandt. Auf Grund der dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelten Stellungnahmen wurden am Gesetzentwurf erhebliche Überarbeitungen vorgenommen, die den konkret begründeten Einwänden und weiterführenden Anregungen Rechnung tragen.

2. Europarechtlicher Rahmen der Einführung des Euro

Die rechtlichen Grundlagen der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion bilden die Art. 102a bis 109m des Vertrages von Maastricht. Diese Grundlagen werden auf der Ebene des europäischen Sekundärrechts näher ausgeführt: Für die im Entwurf behandelten Belange sind dabei die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. 1997 Nr. L 162, 1 (im folgenden: 1. Euro-Einführungsverordnung), sowie die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABl. 1998 Nr. L 139, 1 (im folgenden: 2. Euro-Einführungsverordnung), und die Empfehlung (EG) Nr. 287/98 der Kommission vom 23. April 1998 zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen, ABl. 1998 Nr. L 130 (im folgenden: Empfehlung), von besonderem Interesse.

Die 1. Euro-Einführungsverordnung bestimmt, daß Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf den Ecu als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind (Art. 2). Weiters enthält diese Verordnung das Prinzip der Kontinuität von Verträgen und Rechtsinstrumenten (Art. 3). Darüber hinaus werden in der Verordnung die Modalitäten für die Umrechnung vom Euro in die nationalen Währungseinheiten und umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf- und Abrundung festgelegt (Art. 4 und 5). Demgemäß erfolgt die Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen. Dies bedeutet, daß im Fall Österreichs der Umrech­nungskurs von Schillingbeträgen in Euro mit zwei Stellen vor plus vier Stellen nach dem Komma anzusetzen ist. Der Umrechnungskurs wurde am 31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegt: Ein Euro entspricht 13,7603 Schilling. Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzurunden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als fünf ist, bzw. aufzurunden, wenn sie höher als fünf ist; hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert fünf, so wird auf den nächsten Cent aufgerundet.

Der Umrechnungskurs selbst darf weder gerundet noch abgeschnitten werden. Auch ein vom Umrech­nungskurs abgeleiteter Kehrwert (zB 1/13,7603 = 0,072672...) darf nicht verwendet werden. Dadurch wird sichergestellt, daß unabhängig von der Höhe der Beträge eine möglichst exakte Umrechnung erfolgt.

Die 2. Euro-Einführungsverordnung enthält weitere, vor allem währungsrechtliche Bestimmungen für diejenigen Mitgliedstaaten, die an der Währungsunion teilnehmen. Zunächst werden diese Teilnehmer­staaten aufgezählt. In der Folge regelt die Verordnung (in den Art. 2 bis 4) die Ersetzung der Währungen der Teilnehmerstaaten durch den Euro. In den Art. 5 bis 9 werden weiters Übergangsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis (spätestens) 31. Dezember 2001 statuiert. Die Art. 10 bis 12 enthalten die rechtlichen Grundlagen für die Ausgabe der Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Die Art. 13 bis 16 treffen Vorkehrungen für die Zeit nach Ende der Übergangsphase.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften berichtet in der Empfehlung, daß die praktischen Aspekte der Umstellung auf den Euro hinsichtlich der doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen im Rahmen eines Runden Tisches im Mai 1997 erörtert wurden. Im Anschluß an den Runden Tisch setzte die Kommission zur Untersuchung der Fragen der doppelten Betragsangabe und der Gewöhnung an das neue Preis- und Wertgefüge in Euro beratende Sachverständigengruppen ein. Die Ergebnisse wurden zusammen mit dem vorläufigen Standpunkt der Kommission in der am 11. Februar 1998 beschlossenen Mitteilung der Kommission “Praktische Aspekte der Einführung des Euro” dargestellt. Dieser Ansatz wurde vom Runden Tisch am 26. Februar 1998 positiv aufgenommen.

Auf der Grundlage von diesen Schlußfolgerungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die doppelte Betragsangaben Verbrauchern, Einzelhändlern und Dienstleistern die Umstellung auf den Euro in hohem Maß erleichtern werde und insbesondere ein wichtiges Instrument der Verbrauchererziehung und des Verbraucherschutzes darstelle. Die doppelte Betragsangabe sei allerdings nur eines von vielen Kommunikationsmitteln, die im Rahmen einer umfassenden Kommunikationsstrategie eingesetzt werden könnten, um die Umstellung auf den Euro zu erleichtern. Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene seien allerdings nicht das beste Mittel, vielmehr empfiehlt die Kommission die Vorgangsweise nach einem “Standard des guten Verhaltens”. Dieser Standard des guten Verhaltens sollte folgendes vorsehen: Die Einzelhändler sollten klar angeben, ob sie bereit seien, während der Übergangszeit Zahlungen in Euro anzunehmen; zwischen der Währungseinheit, in der der Preis festgelegt wird und in welcher die zu zahlenden Beträge berechnet werden einerseits, und dem Gegenwert, der nur zu Informationszwecken angegeben werde andererseits, sollte deutlich unterschieden werden; gegebenenfalls sollten gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe vereinbart werden; zu viele Angaben, die Verwirrung stiften könnten, sollten vermieden werden.

3. Kompetenz

Dieses Bundesgesetz stützt sich ausschließlich auf jene Kompetenzen, bei denen Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Adhäsionsprinzip hingewiesen wird (Walter – Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrecht8, 1996, Rz 259).

4. Konformität mit Europarecht

Der Entwurf ist in allen Belangen europarechtskonform. Er baut auf dem primär- und sekundärrechtlichen Rahmen zur Einführung des Euro auf, ohne im Gegensatz zu diesen Vorgaben zu stehen.

5. Die kostenmäßigen Auswirkungen dieses Gesetzes

Hinsichtlich der anfallenden finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes auf Gebietskörperschaften sind jene Kosten darzustellen, die durch die Erlassung und den Vollzug dieses Gesetzesvorhabens entstehen. Allfällige finanzielle Auswirkungen, die durch die Währungsumstellung anfallen und somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Gesetzesvorhaben stehen, bleiben außer Betracht.

Die gemäß § 14 BHG darzustellenden finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesvorhabens können folgendermaßen dargestellt werden:

5.1. Allgemeines für den Bereich der Verwaltung:

§ 29 des EWAG schreibt vor, daß in Angelegenheiten der Bundesverwaltung im Spruch eines Bescheides sowie in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinende Endbeträge sowohl in Schilling als auch in Euro anzugeben sind. Das bedeutet, daß nur zu zahlende oder zu verbuchende Beträge in beiden Denominationen auszuweisen sind. Hinsichtlich der Art der doppelten Angabe ist – vergl. die Erläuternden Bemerkungen, Besonderer Teil zu § 29 – große Flexibilität vorgesehen. Die zusätzliche Information über Geldbeträge in der jeweils anderen Denomination bedeutet einen vernachlässigbaren Zeit- und Sachaufwand, der mit den jeweils vorhandenen personellen Ressourcen getätigt werden kann, zumal dies durch die Verwendung von Taschenrechnern usw. leicht zu bewältigen ist. Die Währungsumstellung und der Wechsel in ein neues Jahrtausend bedeutet für die Verwaltung auch einen Bedarf zur Änderung von vorhandenen Computerprogrammen und des Formularwesens. Diese Veränderungen stellen Anforderungen dar, die auch ohne Erlassung des EWAG auftreten. Bei der Neugestaltung der Computerprogramme und allfälliger Formularadaptierungen sollte auf die sich aus dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben ergebenden Erfordernisse Rücksicht genommen werden.

5.2. Bereich des Bundes

5.2.1. Hoheitlicher Bereich

5.2.1.1. Allgemeine Verwaltung: Es wird auf die Ausführungen unter Allgemeines verwiesen.

5.2.1.2. Die Ausstattung der bereits nach § 9 Preisgesetz 1992 eingerichteten Preiskommission mit zusätzlichen Beratungs- und Kontrollaufgaben und der damit zeitlich befristeten Einrichtung als Euro-Preiskommission sowie die Einrichtung einer zugehörigen Geschäftsstelle im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in § 19 des Gesetzesvorhabens verursacht insoweit Kosten, als mit dem im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in der für Preisangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit vorhandenen Personalstand zur Erfüllung der damit zusätzlichen Aufgaben (Anlaufstelle und Koordination von Beschwerden aus der Bevölkerung; Informationsstelle; Betreuung und Organisation der Euro-Preiskommission; Erstellung von Berichten) kein Auslangen gefunden werden kann, um die auf Grund des EWAG anfallenden Aufgaben zufriedenstellend zu besorgen. Gemäß § 20 Abs. 2 des EWAG kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Werkvertrag auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen mit Untersuchungen hinsichtlich der Marktbe­obachtung beauftragen. Auf Grund der Aufgaben der Euro-Preiskommission und der Möglichkeiten der Vergabe von Untersuchungen werden voraussichtlich Kosten anfallen, die mit etwa 40 Millionen Schilling für den Zeitraum der Geltungsdauer des EWAG zu beziffern sind, wobei für den Zeitraum bis zum ersten Jänner 2000 ein Betrag in der Höhe von 5 Millionen Schilling, für das Jahr 2000 ein Betrag von sieben Millionen Schilling und für die Jahre 2001 und 2002 jeweils ein Betrag von 14 Millionen Schilling anzusetzen ist.

5.2.1.3. Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung: Hinsichtlich des Geltungsbereiches des Gesetzesvor­habens wird auf Verbrauchergeschäfte und somit auf den § 1 Konsumentenschutzgesetz abgestellt (§ 1). Das bedeutet aber auch, daß eine Gebietskörperschaft bei einem Verbrauchergeschäft als Unternehmer im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz tätig wird und daher vom Anwendungsbereich des EWAG umfaßt ist. Der Bereich langfristiger Verträge und daraus resultierender Ab- und Verrechnungen ist in Art. I § 3 des 1. Euro-JuBeG geregelt und ist daher nicht Regelungsgegenstand dieses Gesetzesvorhabens. Die Regelungen des EWAG sind so gestaltet, daß die mit dem Gesetzesvorhaben für die Privatwirt­schaftsverwaltung von Gebietskörperschaften verbundenen Kosten gering sind, zumal einerseits entsprechende Sonderregeln vorgesehen sind, bei Bedarf zusätzliche Sonderregeln geschaffen werden können und auch die Möglichkeit der Abdingbarkeit hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungs­angabe (§ 5 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2) besteht.

5.3. Bereich der Länder und Gemeinden

5.3.1. Hoheitlicher Bereich

5.3.1.1. Allgemeine Verwaltung: Es wird auf die Ausführungen unter Allgemeines verwiesen, wobei die doppelte Währungsangabe in der Verwaltung nur für die Bundesverwaltung vorgeschrieben wurde (vergl. Ausführungen unter Punkt 4). Alle Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 ff B-VG) sind Bundesverwaltung und somit vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Gesetzesvor­habens mitumfaßt.

5.3.1.2.: Gemäß § 28 des Gesetzesvorhabens obliegt die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung. Die Durchführung der Überwachung ist den entsprechenden Bestim­mungen des geltenden Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, nachgebildet, wonach nach einem, zwischen den Landespreisbehörden und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen­heiten einvernehmlich festgelegten Kontrollplan monatlich schwerpunktmäßige Kontrollen der Ein­haltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes erfolgen. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens kann aus verwaltungsökonomischen Gründen nur stichprobenartig erfolgen. Die Kontrolle der Bestimmungen des Gesetzesvorhabens wird parallel zur Kontrolle der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes erfolgen, sodaß durch entsprechende Prioritätensetzungen und wegen auftretender Synergieeffekte keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Die Kosten für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der Strafbestimmungen des Gesetzesvorhabens können derzeit nicht abgeschätzt werden, weil deren Häufigkeit nicht vorhersehbar ist. Zur Orientierung könnte die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Preisauszeich­nungsgesetz im Jahr 1997 herangezogen werden. Bei im Jahr 1997 bei 30 154 überprüften Betrieben wurde in 643 Fällen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In 501 Fällen wurde das Verfahren rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossen, in 43 Fällen erfolgte eine Einstellung.

5.3.1.3. Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung: Es wird auf die Ausführungen unter 5.2.1.3 hinge­wiesen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Geltungsbereich soll sich nicht nur auf Verbrauchergeschäfte, also auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG, sondern auch auf den Bereich der gesamten staatlichen Bundesverwaltung erstrecken. Damit ist neben der Bundesverwaltung im engeren Sinn (mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung) auch die Verwaltung durch andere Rechtsträger, insbesonders durch Selbstverwaltungskörper, soweit deren Einrichtung und Verwaltung auf Bundesrecht beruhen, erfaßt. Die Gerichtsbarkeit ist ebenso wenig betroffen, wie die Gesetzgebung. Angaben von Geldbeträgen in Gesetzen und Verordnungen sind daher auch während der Geltungsdauer des EWAG nicht doppelt darzustellen.

Die Begriffe “Unternehmer” und “Verbraucher” entsprechen der Definition im § 1 KSchG, die durch die Rechtsprechung hinreichend ausjudiziert und präzisiert sind.

Das EWAG ist nicht auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern anzuwenden, weil die Information über den Wert eines Geldbetrages erfahrungsgemäß nur für den Letztverbraucher erforderlich ist; Unternehmer verschaffen sich dieses Wissen auf andere Weise, zumal von diesen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit erhöhte Information und einschlägige Kenntnisse erwartet werden können.

Unter “Angaben von Geldbeträgen” ist nicht nur die Preisauszeichnung im Sinne des Preisauszeich­nungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zu verstehen, sondern jede optisch wahrnehmbare Wertangabe in österreichischer Währung, die gegenüber einem Verbraucher oder einem Empfänger einer behördlichen Entscheidung in Erscheinung tritt.

Hinsichtlich der Angabe von Geldbeträgen in langfristigen Verträgen und den daraus resultierenden Abrechnungen wird auf Art. I § 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998 verwiesen. Art. I § 3 des 1. Euro-JuBeG stellt gegenüber den Vorschriften des EWAG eine Sonderregel dar.

Zu § 2:

Die im EWAG dargelegten Ziele bilden die Grundlage der Bestrebungen einer gesetzlichen Regelung zur “doppelten Preisauszeichnung” anläßlich der Währungsumstellung und sind somit von zentraler Bedeutung, zumal in weiterer Folge im Entwurf wiederholt auf diese Ziele verwiesen wird.

Zu Z 1:

Die Forderung nach einem geordneten Übergang bei der Währungsumstellung ist im Sinne der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu verstehen. Die Währungsumstellung sollte einheitlich, überschaubar und transparent sein, damit der einzelne Bürger die Möglichkeit erhält, notwendige Informationen zu erhalten, und im Vertrauen auf diese Informationen handeln kann.

Zu Z 2:

Die Änderung des Zahlungsmittels in Österreich wird bei vielen Verbrauchern zu Schwierigkeiten führen, da sie auf den Schilling als Maßeinheit fixiert sind und andere Währungen in Schilling umrechnen. Die doppelte Preisauszeichnung kann und soll allerdings nur einen Übergang erleichtern. Spätestens mit dem Außerkrafttreten der Pflicht zur doppelten Währungsangabe sollte der Übergang von Schilling in Euro auch mental vollzogen sein.

Zu Z 3 und 4:

Wettbewerb entsteht am Markt durch Angebot und Nachfrage, wobei insbesondere die Nachfrage wesentlich von der Preisgestaltung eines Produktes beeinflußt wird. Es muß daher gewährleistet werden, daß diesbezüglich möglichst einheitliche, deutliche und verständliche Informationen an die Konsumenten weitergegeben werden, wobei jedoch auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Nahversorgung in Zusammenhang mit der Währungsumstellung Bedacht genommen werden muß. Dies bedeutet auch, daß die angebotenen Preise hinsichtlich der jeweils verwendeten Währungseinheit vergleichbar sein müssen, zumal der Verbraucher in der Regel seine Kaufentscheidung durch ein Abwägen der verschiedenen, angebotenen Produkte mit verschiedenen Preisen (Preis-Leistungs-Verhältnis) trifft und nicht gezwungen sein soll, bei Preisvergleichen komplexe Rechnungen selbst anzustellen.

Zu Z 5:

Die Umrechnung von Schillingbeträgen in Eurobeträgen oder umgekehrt hat entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Allfällig notwendige Rundungsregeln sind der 1. Euro-Einführungsverordnung zu entnehmen, die in Österreich unmittelbar anzuwenden ist und somit geltendes österreichisches Recht darstellt. Wesentlich ist, daß lediglich auf Grund der Währungsumstellung keine Preiserhöhung erfolgen darf. Preiserhöhungen auf Grund anderer Umstände, wie zB Erhöhung von Produktions- oder Personalkosten, Wareneinkauf usw. sind durchaus möglich. Es ist jedoch erforderlich, auch die neuen Preise entsprechend dem Umrechnungskurs umzurechnen und kaufmännisch zu runden.

Zu § 3:

Zur besseren Verständlichkeit und zur Vermeidung zu langer Formulierungen wurden im Gesetz selbst die Begriffe “doppelte Währungsangabe”, “Schillingbetrag”, “Eurobetrag”, “Umrechnungskurs” sowie “Saldierungswährung” definiert.

Der Zeitpunkt der innerbetrieblichen Verrechnungsumstellung eines Unternehmens, also der betrieblichen Umstellung von Schilling auf Euro ist innerhalb des Umstellungszeitraumes bis zum 1. Jänner 2002 vom betroffenen Betrieb frei wählbar. Ab dem 1. Jänner 2002 ist der Euro die einzige Währung in Österreich; der Schilling ist nicht mehr undezimale Untereinheit des Euro, gleichwohl er, solange er noch gesetzliches Zahlungsmittel ist, entsprechend seinem Umrechnungskurs von 13,7603 getauscht werden kann. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schilling nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel ist, kann er unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank zum Umrechnungskurs umgetauscht werden (vgl. § 87 Z 6 lit. a Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 60/1998 und § 10 Abs. 4 des Scheidemünzengesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 60/1998).

Zu § 4:

Der Beginn der Pflicht zur doppelten Währungsangabe ist durch einen genauen Zeitpunkt definiert.

Die Ausgabe des Euro-Bargeldes wird – wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt – ab 1. Jänner 2002 erfolgen.

Die 2. Euro-Einführungsverordnung sieht in Artikel 15 vor, daß Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit beibehalten; diese Frist kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden. Die in der 2. Euro-Einführungsverordnung genannte Übergangszeit endet am 31. Dezember 2001. Gemäß § 87 Z 6 lit. a des Bundesgesetzes mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird, BGBl. I Nr. 60/1998, verlieren die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgege­benen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautende Banknoten mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Das Ende des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel ist somit durch das in § 87 Z 6 lit. a des Bundes­gesetzes mit dem das Nationalbankgesetz und andere Gesetze geändert wurde, BGBl. I Nr. 60/1998, vorgesehene Bundesgesetz gesondert festzulegen.

Das Ende der Pflicht zur doppelten Währungsangabe ist daher an das Ende des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel gekoppelt. Dies entspricht ebenso wie die vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit dem im Aktionsplan des Bundes festgelegten Vorgangsweise.

Zu § 5:

§ 5 gilt für Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG und umfaßt somit auch unternehmerische Tätigkeiten von Gebietskörperschaften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Wesentlich ist, daß ein Verbraucher bei Besorgung seiner Geschäfte des täglichen Lebens hinreichend Gelegenheit erhält, sich mit der neuen Währung auseinanderzusetzen und gleichzeitig informiert wird, was ein Eurobetrag verglichen mit dem bislang gewohnten Schillingbetrag bedeutet. Anbot, Kostenvor­anschlag, Rechnung und Quittung sind Rechtsbegriffe des Zivilrechts und dort hinreichend erklärt (vgl. Koziol – Welser, Bürgerliches Recht10 I, 1995). Jedenfalls zulässig ist auch die zweifache Ausstellung (in Schilling und in Euro) eines schriftlichen Anbots oder eines Kostenvoranschlages.

Präzisierend festgehalten wird, daß Bons von Pfandflaschenrückgabeautomaten, bloße Flugzeugtickets und Leistungsverzeichnisse, die insbesonders in der Bauwirtschaft zur Information bereitgehalten werden, oder Preisetiketten von Waagen in Selbstbedienungsgeschäften nicht unter den Anwendungsbereich des § 5 fallen und demnach die darauf angegebenen Beträge nicht in beiden Denominationen anzugeben sind. Die Angabe der Saldierungswährung ist ausreichend.

Die §§ 9 bis 12 des Preisauszeichnungsgesetzes sind gemäß § 13 Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/1992, auch für freiwillig, insbesonders in der Werbung oder in Prospekten ausgezeichnete Preise anzuwenden. Unbeschadet dieser Bestimmung tritt durch § 5 Abs. 1 lit. b für den Bereich der Werbung die Verpflichtung zur Angabe des Preises in der jeweils anderen Denomination hinzu, wobei die diesbezüglichen Preisangaben sich ebenfalls an den §§ 9 bis 12 leg. cit. zu orientieren haben, und somit entsprechend dem Umrechnungskurs zusätzlich anzugeben sind.

Unter jeglicher Werbung ist Werbung in Druckerzeugnissen, im Rundfunk und Fernsehen zu verstehen.

Der Hinweis auf die Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe auf Grund Bundesrecht bedeutet, daß dort, wo auf Grund solcher Vorschriften eine Verpflichtung zur Angabe eines Geldbetrages, Preises oder Wertbetrages besteht (zB Preisauszeichnungsgesetz, Bankwesengesetz, usw.), im Zeitraum, der aus § 4 hervorgeht, eine Verpflichtung zur Angabe von Schilling- und Eurobeträgen – im aus der bundesrechtlichen Bestimmung vorgegebenen Ausmaß – besteht. Sonderregeln, die in einzelnen Bestimmungen des EWAG enthalten sind, gehen der Grundregel des § 5 Abs. 1 lit. c vor.

Präzisierend festgehalten wird, daß soweit beispielsweise in Rechnungen Geldbeträge zu addieren sind, diese Addition nur hinsichtlich der Geldbeträge in der Saldierungswährung vorzunehmen ist. Auf Grund erlaubter kaufmännischer Rundungen kann eine Addition einzelner Geldbeträge in der Denomination, die nicht Saldierungswährung ist, eine von der Addition der Geldbeträge in der Saldierungswährung abweichende Summe ergeben. Um dies zu verhindern, wird festgelegt, daß eine Addition von Teilbeträgen ausschließlich in der Saldierungswährung zu erfolgen hat und die Summe entsprechend dem Umrechnungskurs umzurechnen ist. Auf Grund der vorzunehmenden kaufmännischen Rundung entsprechend Art. 5 der 1. Euro-Einführungsverordnung kann eine Rundungsdifferenz zwischen der Summe in der Saldierungswährung und der Summe in der anderen Denomination somit maximal einen halben Cent (6,88015 Groschen) der zu bezahlenden Rechnungssumme betragen, wie dies bei jeder anderen Umrechnung der Fall sein kann. Es kommt auf Grund dieser Vorschrift aber nicht zu einer Summierung der einzelnen Rundungsdifferenzen, die in Summe eine wesentlich größere Differenz zum Rechnungsbetrag betragen könnten.

Die Angabe eines Geldbetrages, Preises oder Wertbetrages in der von der Saldierungswährung abweichenden Denomination hat somit nur informativen Charakter.

Abs. 3 bestimmt, daß es dem Unternehmer in Zusammenwirken mit dem Verbraucher freisteht, die Informationspflichten des Abs. 1 lit. a abzubedingen. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern soll zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung aber nicht ausreichen. Vielmehr kann von der Angabe von Euro und Schilling nur dann abgegangen werden, wenn sich die Vertragspartner darauf gesondert verstanden haben (vgl. § 6 Abs. 2 KSchG).

Zu § 6:

Das Wort “Betrachter” schließt ein, daß von derjenigen Stelle, von der die doppelte Währungsangabe betrachtet werden kann (etwa vor der Auslage oder im Geschäft vor einem Regal), diese leicht festgestellt werden kann, ohne daß eine Ortsveränderung der dargestellten Ware oder der Einsatz technischer oder sonstiger Hilfsmittel notwendig ist, um die Information zu erhalten. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrachter leicht feststellen kann, ob ein Betrag einen Schillingbetrag oder einen Eurobetrag darstellt. Dies kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, indem beispielsweise entweder ent­sprechende Währungssymbole verwendet werden oder eine farbliche Differenzierung bei den Angaben erfolgt. Ein Hinweis, daß beispielsweise die in Klammer gesetzten Beträge Eurobeträge darstellen und nur zur Information dienen, da die Saldierungswährung Schilling ist, wäre bei Vorliegen der Saldierungs­währung Schilling zulässig.

Abs. 2 dient der leichten Lesbarkeit, einer eindeutigen Zuordenbarkeit und der Einheitlichkeit der doppelten Währungsangabe.

Um einen Mindeststandard der doppelten Währungsangabe in allen Unternehmen zu gewährleisten sowie dem Verbraucher ein Verständnis für den Wert des Euro-Bargeldes zu vermitteln, haben alle Unternehmer, und somit auch jene, die von der Sonderregel des § 14 erfaßt werden, auf einem für die Verbraucher gut einsehbaren Aushang im Kassenbereich den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit ihrem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben. Ob mit einem einzigen Aushang ein Auslangen gefunden werden kann, oder ob mehrere Aushänge in einer Betriebsstätte angebracht werden müssen, hängt von der Größe des Kassenbereiches und der Anordnung der Kassen ab. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß ein Verbraucher kurz vor Bezahlung sich über den Wert des Euro-Bargeldes informieren kann.

Zur Klarstellung wird festgehalten, daß bei Setangeboten (mehrere Waren werden als Gesamteinheit vom Unternehmer zum Verkauf angeboten) die Pflicht zur doppelten Währungsangabe ausschließlich für den Endpreis des Setangebotes gilt, da nur das gesamte Set zum Verkauf angeboten wird. Eine Preisdarstellung in Euro und Schilling von einzelnen nicht zum Verkauf bestimmten Waren würde den Eindruck erwecken, daß auch diese Einzelwaren für den Verkauf bestimmt sind, und würde daher zu Verwirrung bzw. Verunsicherung beim Verbraucher führen. Sollten jedoch einzelne Teile eines Setangebotes ebenfalls zum Verkauf angeboten werden, so besteht auch hinsichtlich dieser Waren die Pflicht zur doppelten Währungsangabe, da der Verbraucher die nötigen Preisinformationen hinsichtlich aller erwerbbaren Waren haben soll.

Zu § 7:

Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden kann, in welchen Bereichen im Zeitraum der Pflicht zur doppelten Währungsangabe diese eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche Belastung darstellen wird und dafür entsprechende Sonderregeln bereichsweise vorzusehen wären, wurde daher diese Bestimmung als Verordnungsermächtigung des für den jeweiligen Bereich zuständigen Bundesministers aufgenommen. Vor Erlassung einer entsprechenden Verordnung ist jedoch die Euro-Preiskommission zu hören, die ihrerseits Empfehlungen abgeben kann.

Diese Bestimmung sieht auch die Möglichkeit zum Abschluß von freiwilligen Branchen- oder Generalvereinbarungen zur doppelten Währungsangabe zwischen der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der jeweils anderen zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vor.

Dies bedeutet aber keine Verpflichtung für den jeweils zuständigen Bundesminister, einer Empfehlung der Sozialpartner zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nachzukommen. Dies wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen (§§ 19 f B-VG) auch nicht zulässig. Den Interessenvertretungen wird lediglich ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Ob der jeweils zuständige Bundesminister einer Empfehlung zur Erlassung einer Verordnung entspricht, liegt in seinem Ermessen.

Zu § 8:

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisaus­zeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992, sieht eine Verpflichtung zur deutlichen Treibstoffpreisauszeichnung vor. Danach haben die Betreiber von Tankstellen die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellen­areal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können. Dieser Bestimmung wird in der Regel durch das Aufstellen von groß­flächigen Preisschildern (Totem) entsprochen. Die zitierte Bestimmung soll unverändert bestehen bleiben. Von einer Pflicht zur doppelten Währungsangabe auf Totems soll aus Gründen der Verkehrssicherheit abgesehen werden. Das bedeutet, daß mit Wegfall des Schilling als Untereinheit der österreichischen Währung (mit Ende der dreijährigen Übergangszeit am 1. Jänner 2002) und mit dem Inverkehrbringen des Euro-Bargeldes die Totems von Schillingpreisen auf Europreise umzustellen sind.

Die Erfüllung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe bei Zapfsäulen durch einen zusätzlichen Betragsanzeigerrollbalken würde den Austausch aller vorhandenen Zapfsäulen zur Folge haben, was eine unverhältnismäßige Belastung für die Betreiber von Tankstellen im Vergleich zu der dazu gewonnenen Information für Konsumenten bedeuten würde. Daher ist vorgesehen, daß spätestens ab 1. Oktober 2001 im einsehbaren Nahebereich der Zapfsäule zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, der Umrechnungskurs und der Preis für einen Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben ist.

Im einsehbaren Nahebereich bedeutet, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher beim Betanken seines Fahrzeuges leicht die geforderten Hinweise wahrnehmen kann. Dies kann durch Anbringen eines einzigen oder durch mehrere entsprechende deutlich wahrnehmbare zentrale Informationsschilder erfolgen. Ein einziges Hinweisschild im Kassenbereich der Tankstelle, das alle vorgeschriebenen Informationen enthält, entspricht nicht der Vorschrift.

Bei einer Preisdarstellung in Euro mit nur zwei Dezimalstellen wäre eine Rundungsdifferenz je Liter Treibstoff bis zu umgerechnet maximal sieben Groschen möglich. Da sich bei kleinen Werteinheiten Rundungsdifferenzen durch die Summierung besonders auswirken, haben in Euro angegebene Literpreise drei Dezimalstellen aufzuweisen.

Zu § 9:

Die Sonderregel des § 9 sieht eine Mindestinformationspflicht der Unternehmer vor. Jener Unternehmer, der mittels eines Katalogs sein Verkaufs- oder Dienstleistungssortiment bewirbt, kann einen eigenen Preisumrechnungsteil (Preise des Sortiments in beiden Denominationen, wobei die Preise in aufsteigender Reihenfolge anzugeben sind), oder technische Umrechnungshilfen beilegen. Solche Umrechnungshilfen stellen Taschenrechner oder Umrechnungstabellen, mit denen sich durch Addition durch den Verbraucher der jeweils entsprechenden Umrechnungsbeträge die Preise in der jeweils anderen Denomination berechnen lassen, dar. Der Gebrauch einer Umrechnungstabelle ist in einer Anleitung durch mindestens ein Beispiel zu erklären.

Kataloge von Reiseveranstaltern, eingeschränkt auf Länder oder geographische Gebiete, die mehrere Länder umfassen, sind von der Sonderregel des § 9 erfaßt, sofern in diesen Katalogen das wesentliche Angebot des Reiseveranstalters für dieses geographische Gebiet enthalten ist. Beispiele für solche Kataloge sind ein Österreich-, Alpen-, oder Städtekatalog. Dies gilt auch für Kataloge für spezielle Angebotsgruppen (Senioren, Studenten usw.).

Werbeprospekte, die weniger als 25% des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiments des Unternehmens enthalten, sind von dieser Sonderregel nicht erfaßt, was zur Folge hat, daß in solchen Prospekten alle angegebenen Preise in beiden Denominationen anzugeben sind (§ 5 Abs. 1 lit. b).

Zu § 10:

Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe bei der Beförderung eines Verbrauchers in einem Taxi (§ 2 Abs. 1 Z 4 des KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449, und der auf Grund des § 10 Abs. 1b und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Verordnungen des jeweils zuständigen Landeshauptmannes), wobei in § 10 zwischen mehrwährungsfähigen und nichtmehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern unterschieden wird. Dort, wo mehrwährungsfähige Fahrpreisanzeiger verwendet werden, ist der Pflicht zur doppelten Währungsangabe durch Umschalten dieses Gerätes auf die andere Denomination über Ersuchen des Verbrauchers nachzukommen. Ein Ersuchen des Verbrauchers wurde deswegen vorgesehen, weil ein unaufgefordertes Umschalten am Fahrpreisanzeiger durch den Taxilenker beim Verbraucher den Eindruck erwecken könnte, der Taxilenker wolle beim Fahrpreis Manipulationen zum Nachteil des Verbrauchers vornehmen, wodurch ein unnötiger Erklärungsbedarf entstehen würde.

Der beim nichtmehrwährungsfähigen Taxameter anzubringende Hinweis mit Umrechnungskurs, Saldierungswährung sowie mindestens drei typischen Beförderungsentgelten in Schilling und in Euro stellen Mindesterfordernisse dar. Zusätzlich können auch Taschenrechner oder Umrechnungstabellen für die Umrechnung in die jeweils andere Denomination verwendet werden.

Drei typische Beförderungsentgelte sind so zu verstehen, daß drei bisher üblichen Beförderungsentgelten in Schilling (zB 70; 150; 200) die entsprechenden Eurobeträge (5,09; 10,90; 14,53) für den Fahrgast sichtbar zugeordnet werden.

Zu § 11:

Auf den Produkten der Konzessionäre gemäß §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz (Lose, Wettscheine; Glücksspielautomaten, Jetons) sind in größerer Anzahl, zum Teil auch verdeckt, Geldbeträge bzw. teilweise auch Auszüge aus den Spielbedingungen aufgebracht, sodaß eine doppelte Währungsangabe unter Bedachtnahme auf §§ 5 und 6 aus technischen Gründen nicht realisierbar und für den Konsumenten auf Grund der Unübersichtlichkeit unverständlich wäre. Die Platzverhältnisse auf diesen, das jeweilige Produkt verkörpernden Medien, reichen keinesfalls aus, um für durchschnittlich aufmerksame Betrachter leicht lesbare Betragsangaben in beiden Denominationen anbringen zu können. § 11 sieht daher anstelle dessen vor, daß Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz den Verpflichtungen gemäß §§ 5 und 6 durch Auflegen, Aushängen bzw. Anbringen (in Verkaufs- und Betriebsstellen beispielsweise an Glücksspiel- und Verkaufsautomaten) von entsprechenden Listen nachkommen können.

Zusätzlich unterliegen die Konzessionäre des Bundes nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz der ständigen Aufsicht durch das Bundesministerium für Finanzen.

Zu § 12:

Der Buchhandel ist vom Geltungsbereich des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. 146/1992, umfaßt. Die diesbezüglich anzuwendenden Vorschriften kommen unverändert zur Anwendung. Da jedoch Bücher Waren darstellen, die mitunter mehrere Jahre in einem Verkaufsgeschäft / Lager eines Verkaufsgeschäftes bereitliegen, bevor sie verkauft werden, ist eine durchgehende doppelte Währungsangabe auf Grund des Umfanges des Warensortiments nur mit großem Aufwand möglich und würde eine unverhältnismäßige Belastung des Buchhandels darstellen. Daher wurde die Sonderregel des § 12 eingefügt, die in Anlehnung an § 12 Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, eine verein­fachte Pflicht zur doppelten Währungsangabe in diesem Bereich vorsieht. Zusammen mit § 6 Abs. 3, der auch für Unternehmer des Buchhandels gilt, sieht diese Maßnahme eine Mindestinformationspflicht dar, die als ausreichend erachtet wird, um den Zielen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

Der Aushang gemäß lit. a ist so zu gestalten und anzubringen, daß jeder Verbraucher im Geschäft bei entsprechender Aufmerksamkeit die Möglichkeit hat, diesen wahrzunehmen und die Informationen als Orientierungshilfe zu verwenden.

Als geeignete Umrechnungstabelle im Sinne des lit. b wird eine Liste aller im Verkaufsgeschäft verlangten Buchpreise mit ihrem jeweiligen Wert in der anderen Denomination angesehen, die zumindest im Kassenbereich zur Einsicht und Information des Verbrauchers aufliegt.

Zu § 13:

Unter dem Begriff “Waren- und Dienstleistungsautomaten” ist auch jenes Glücksspiel im Automaten­bereich nach dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 (GspG) in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen, das nicht der in § 11 angeführten Konzession unterliegt (Kleines Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 und 2 GspG).

Die in Verwendung befindlichen Waren- und Dienstleistungsautomaten weisen eine sehr unterschiedliche technische Struktur auf. So werden Automaten, die mehrwährungsfähig oder nicht mehrwährungsfähig sind, gleichermaßen verwendet, wie mechanische oder elektronische Automaten, oder solche, die eine Geldrückgabe und solche, die dies nicht vorsehen. Es gibt Automaten, die bereits jetzt einen Wertausgleich vorsehen, oder auch nicht; Automaten können mit vielen oder nur mit wenigen oder nur einer einzigen Münze bedient werden.

Die Vielzahl der verschiedenen Automaten bedarf somit einer eigenen Sonderregel, damit einerseits der technische und finanzielle Aufwand der Unternehmer durch die doppelte Währungsangabe vertretbar ist, andererseits jedoch das Informationsbedürfnis und der Gewöhnungseffekt für den Verbraucher gewahrt bleibt. Ziel war es somit, einen Mindeststandard der doppelten Währungsangabe für den Automatenbereich vorzuschreiben. Dies bedeutet, daß weitere Maßnahmen, wie insbesondere eine durchgehende Angabe beider Denominationen für jede vom Automaten abzugebende Ware oder Dienstleistung durchaus zulässig ist. Viele Automaten sind nicht mehrwährungsfähig. Ein Hinweis am Gerät, welche Münzen, Geldscheine oder sonstigen Zahlungsmittel zur Bedienung eines Automaten verwendet werden können, war bisher bei vielen Geräten vorhanden, und sollte dazu verwendet werden, dem Verbraucher klar zu machen, wie der Automat zu bedienen ist, damit das Gerät vor unabsichtlichen Beschädigungen verschont bleibt.

Durch die vorgegebenen Größen der Preisangabenschilder auf dem Gerät kann im einzelnen die Angabe eines zweiten Preises dazu führen, daß diese für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht mehr hinreichend deutlich wahrnehmbar sind. Bei elektronischen Anzeigen ist eine zusätzliche Preisinformation in der anderen Denomination weder technisch noch wirtschaftlich zumutbar und für weit über 100 000 Automaten auch nicht realisierbar, zumal nach Beendigung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe mit einem einzigen Preis ein Auslangen gefunden werden wird.

Eine exakte Umrechnung von Schilling auf Euro entsprechend dem Umrechnungskurs ist bei Automaten nur eingeschränkt möglich, weil die kleinste Münze, die von in Verwendung stehenden Münzprüfern im Münzschaltgerät geprüft werden kann, die Fünf-Cent-Münze ist. Bei der Verkaufspreisgestaltung muß auf diese technische Einschränkung Rücksicht genommen werden. Eine Abweichung des Euro-Verkaufspreises zum Schilling-Verkaufspreis bis maximal fünf Cent (68,8015 Groschen) ist somit zulässig. Der Wertausgleich bei größeren Differenzen kann entweder durch Verwendung anderer Packungsgrößen oder durch Beigabe von Wechselgeld erfolgen, wie dies insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland bei Änderung der Zigarettenpreise im Automatenbereich bisher bereits üblich war.

Zu § 14:

Zur Klarstellung wird vorweg hingewiesen, daß Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen, nicht gänzlich von der Pflicht zur doppelten Währungsangabe befreit sind. Für sie gelten lediglich erleichterte Regelungen. Daher muß generell nicht von einer Ausnahmebestimmung, sondern von einer Sonderregel gesprochen werden. Insbesondere den Vorschriften von § 6 Abs. 3 haben auch Unternehmer, die den Kriterien des § 14 Abs. 1 entsprechen, nachzukommen.

Die Bestimmung des Abs. 1 trägt dem, im Ministerrat am 13. Jänner 1998 eingebrachten Bericht betreffend Einführung der gemeinsamen Währung des Bundesministers für Finanzen im Ministerrat (Zl. EU-7520/31-III/14/97 ergänzt durch Zl. 351.130/0-I/6/98) Rechnung und sieht Erleichterungen für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) vor. Die Definition für KMU, die dem Art. 1 Abs. 1 des Anhanges der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S 0004 bis 0009) entnommen werden kann, wobei als eines der Kriterien für KMU eine Arbeitnehmerzahl von weniger als 250 herangezogen wurde, erscheint im Lichte der Unternehmerstruktur in Österreich nur relativiert annehmbar. Daher wird im Entwurf auf die im Art. 1 Abs. 5 des selben Anhanges dargelegte Definition eines Kleinstunternehmens zurückgegriffen, wonach dieses als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten definiert wird. Eine Beschränkung auf höchstens neun Beschäftigte im Gesamtunternehmen bedeutet jedoch – unter Berücksichtigung der Ziele des EWAG – eine zu weitgehende Anwendbarkeit dieser Sonderregel. Die Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung 1991 des ÖSTAT sowie der Bereichszählung 1995 des ÖSTAT beachtend, ist eine weitere Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Sonderregel erforderlich. Diese zusätzliche Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Sonderregel wurde in der Beschränkung hinsichtlich der Beschäftigten je Betriebsstätte gefunden. Mit dieser Meßgröße ist sichergestellt, daß etwa nur 10% der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft von dieser Sonderregel Gebrauch machen können. Die Verknüpfung beider Meßgrößen bedeutet, daß nur jene Betriebsstätten von Unternehmen von der Sonderregel umfaßt sind, in denen höchstens fünf Beschäftigte tätig sind, wobei der Beschäftigtenstand des Gesamtunternehmens, das alle Betriebsstätten des Unternehmens umfaßt, höchstens neun Beschäftigte betragen darf. Diesbezüglich wird jedoch darauf verwiesen, daß diese Unternehmen lediglich Erleichterungen hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 lit. c festgelegten Pflicht erfahren, es jedoch zu erwarten ist, daß viele dieser Unternehmen von diesen Erleichterungen keinen Gebrauch machen werden und eine vollständige doppelte Währungsangabe vorsehen werden.

Es wurde in § 14 eine Einschränkung auf Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, vorgenommen, da bei anderen Unternehmen, insbesonders im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen, der Umfang der Preisauszeichnung nach den Bestimmungen des Preisauszeichnungsge­setzes und somit der Umfang der doppelten Währungsangabe nicht in jenem Umfang gegeben ist, wie im Bereich der Handelsunternehmen. Preisangaben in beiden Denominationen auf Preisaushängen durch Unternehmer, die Dienstleistungen anbieten, stellen eine zumutbare Verpflichtung dar.

Unter Beschäftigte sind Vollzeitbeschäftigte zu verstehen. Eine Definition wonach auf die absolute Zahl an Beschäftigten abzustellen ist (ein Teilzeitarbeitnehmer ist ein Beschäftigter), wäre aus gleich­heitsrechtlichen Überlegungen nicht zulässig. Daher zählen beispielsweise zwei halbzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

Die Gründe für eine Sonderregel für KMU sind vielschichtig. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist dies insbesonders die Sicherung der Nahversorgung der österreichischen Bevölkerung und die Sicherung von Arbeitsplätzen in der heimischen Wirtschaft. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht liegen die Gründe in dem vom einzelnen Unternehmen zu tätigenden Aufwand. Während Unternehmen mit mehr als neun Beschäftigten über genügend Personal verfügen, um den Verpflichtungen aus der doppelten Währungs­angabe nachzukommen, könnte es bei kleinen Unternehmen zu Engpässen in der Kundenberatung und somit beim serviceorientierten Verkauf, der in der Regel die Attraktivität bei kleinen Unternehmen ausmacht, kommen. Der Anteil der durch die doppelte Währungsangabe verursachten Fixkosten nimmt mit der Größe des Unternehmens ab. Insbesonders bei Kleinstbetrieben stellt dieser Fixkostenanteil einen bedeutenden Kostenfaktor dar. Gerade kleine Unternehmen stehen untereinander und insbesonders gegenüber großen Unternehmen in einem starken Wettbewerb, sodaß bereits geringfügige Erhöhungen der Kosten die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen in Frage stellen können, und das Überleben dieser Unternehmen gefährden kann.

Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe wird dem Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 14 erfüllt, sehr freie Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt. Dies wird durch eine nur demonstrative Aufzählung der Möglichkeiten im Entwurf dokumentiert. Zulässig ist insbesondere das Auflegen von Preislisten, wobei darin das wesentliche Verkaufssortiment der im Unternehmen angebotenen Waren mit ihrem Preis in beiden Denominationen enthalten sind, und diese Listen dem Verbraucher zur Einsicht zugänglich gemacht werden. Umrechnungstabellen sind Wertetabellen in aufsteigender Reihenfolge, wobei den entsprechenden Beträgen in der einen Denomination die Beträge in der anderen Denomination zugeordnet sind. Die Ausgestaltung der Umrechnungstabellen hängt vom im Unternehmen angebotenen Waren- und Preissortiment ab. So könnte beispielsweise im Bereich eines durchschnittlichen Lebensmittelgeschäftes die Umrechnungstabelle folgende Schillingwerte samt Umrechnungswert in Euro ausweisen: 0,9; 1; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 15; 19,90; 24,90; 29,90; 39,90; 49,90; 59,90; 69,90; 79,90; 89,90; 99,90; 110; 120; 130; 150; 200; 500; 1 000. Das Zurverfügungstellen von technischen Umrechnungshilfen, wie Taschenrechnern, ist gleichfalls eine Möglichkeit, die als ausreichend angesehen wird. Es muß jedoch darauf geachtet werden, daß diese Rechner dem Kunden und während der gesamten Dauer (§ 4) zur Verfügung stehen. Andere Maßnahmen, die dem Verbraucher eine Mindestinformation im Sinne der dargelegten Möglichkeiten gewährleisten, sind zulässig. Die bloße Einhaltung der Bestimmung des § 6 Abs. 3 wird jedoch als nicht ausreichend angesehen.

Die besondere Bedeutung der Nahversorgung für die österreichische Wirtschaft (vgl. erster Halbsatz des dritten Zieles in § 2) hervorhebend, wird im Abs. 2 eine, der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragende, flexible Sonderregelungsmöglichkeit für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten vorgesehen. Es sollen den im besonderen Maße der Nahversorgung mit Sachgütern und Dienstleistungen dienenden Unternehmen in den Grenzen des Abs. 1 entsprechende Erleichterungen hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gewährt werden können, um deren Wettbewerbs­fähigkeit durch Vermeidung von unverhältnismäßigen Kosten, insbesondere während der Währungsum­stellung zu stärken.

Diese Sonderregelungen können sich auf einzelne Tatbestände des § 5 beziehen und begrenzt werden (regional, zeitlich, Unternehmensgröße unter Berücksichtigung des Abs. 1 usw.), soweit dies zur Sicherung der Nahversorgung erforderlich ist. Ein gänzliches Absehen von Pflichten zur doppelten Währungsangabe für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen bzw. bestimmte Gebiete aus Gründen der Sicherung der Nahversorgung durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist möglich.

Im Sinne der Rechtssicherheit und damit den Unternehmen hinsichtlich der zu tätigenden Vorbereitung ausreichend Zeit bleibt, werden Verordnungen, mit denen Ausnahmeregelungen von der Pflicht zur doppelten Währungsangabe festgelegt werden, noch im Jahre 1999 zu erlassen sein. Da seit dem 1. Jänner 1999 der Euro bereits nationale Währung in Österreich ist, steht ein, für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erlassung von Sonderregelungen zur Sicherung der Nahversorgung, ausreichender Beobachtungszeitraum zur Verfügung.

Zu § 15:

Gemäß der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 vom 18. März 1998) haben die Mitgliedstaaten dafür Vorsorge zu treffen, daß die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit (Grundpreis) bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, angegeben werden. Die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises wird durch das Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, geregelt. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises wird durch eine Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes, die fristgerecht bis zum 18. März 2000 erfolgen wird, in Österreich umgesetzt.

Bei durchgehender Angabe des Grundpreises in beiden Denominationen auf Preisschildern würde dies bedeuten, daß, sofern zusätzlich ein Grundpreis anzugeben ist, mindestens vier Preise angegeben werden müßten. Vier Preisangaben bei allen Produkten kann jedoch eine Überinformation für den Verbraucher darstellen, sodaß das Ziel der Grundpreisauszeichnung verfehlt werden würde. Preisschilder verfügen in der Regel zudem nur über ein beschränktes Platzangebot, da neben den Preisangaben auch die Artikelbezeichnung und ein Strichcode für die elektronische Warenbewirtschaftung angebracht sind. Daher würde bei einer durchgehenden Angabe des Grundpreises in beiden Denominationen, die einzelne Preisangabe insbesondere von sehbehinderten Personen nicht in der entsprechenden Deutlichkeit wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, daß es dem Unternehmer jedoch insbesondere zu Zwecken der Werbung freisteht, auch den Grundpreis in beiden Denominationen anzugeben.

Bei lose in den Verkehr gebrachten Waren, die nach Stück oder Gewicht zu bezahlen sind, ist der Grundpreis jedoch in beiden Denominationen anzugeben.

Zu § 16:

Eine Sonderregel für die Angabe von Geldbeträgen auf Kassenbons von Registrierkassen zu der in § 5 festgelegten Grundregel, wonach prinzipiell alle Beträge in beiden Denominationen anzugeben sind, wurde aufgenommen, da eine durchgehende Währungsangabe in beiden Denominationen hinsichtlich aller Beträge in diesem Bereich bedeuten würde, daß jene Registrierkassen, die nicht mehrwährungsfähig sind, oder mechanische Registrierkassen, ausgetauscht werden müßten, oder bei der Erstellung eines entsprechenden Kassenbons ein für den Verbraucher und den Unternehmer unzumutbarer Zeitverlust im Kassenbereich auftreten würde. Dies würde sowohl für den Verbraucher aber insbesondere für den Unternehmer eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.

Die Angabe des Endbetrages in beiden Denominationen auf dem Kassenbon sowie der Aushang gemäß § 6 Abs. 2 werden als ausreichend erachtet, um dem Verbraucher die nötigen Informationen über den Wert des getätigten Einkaufes in Euro und Schilling zu vermitteln, zumal er insbesonders bei Selbstbe­dienungsgeschäften durch die doppelte Währungsangabe im Verkaufsregal auch die entsprechenden Preisinformationen hinsichtlich der einzelnen Waren in beiden Denominationen erhält.

Festgehalten wird, daß eine Angabe der Einzelpositionen auf dem Kassenbon in beiden Denominationen zulässig ist. Die Addition der Teilbeträge hat jedoch in der Saldierungswährung zu erfolgen.

Unter “Endsumme” ist einerseits jener Geldbetrag zu verstehen, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldet, andererseits aber auch, sofern auf Kassenbons angegeben, jener Geldbetrag, den der Verbraucher zur Begleichung seiner Verbindlichkeit dem Unternehmer übergibt (Gegebenbetrag), und jener Geldbetrag, den der Verbraucher als Retourgeld erhält (Rückgeldbetrag). Das bedeutet, daß abgesehen von Abs. 2 jedenfalls die Endsumme des Verkaufspreises der verkauften Waren und/oder Dienstleistungen und, sofern ein Gegebenbetrag und ein Rückgeldbetrag auf dem Kassenbon aufscheinen, auch diese in beiden Denominationen anzugeben sind.

Der Bestimmung, wonach die Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination auf dem Kassenbon auch handschriftlich hinzugefügt werden kann, ist aufzunehmen, weil der Unter­nehmer nicht gezwungen werden soll, für den relativ kurzen Zeitraum der Pflicht zur doppelten Währungsangabe Investitionen im Bereich seines Kassensystems vorzunehmen, zumal der Unternehmer nach Wegfall der Pflicht zur doppelten Währungsangabe in der Regel mit den vorhandenen Kassen­systemen weiterhin ein Auslangen finden wird.

Auf die Möglichkeit der Abdingbarkeit der Angabe des Endbetrages in der jeweils anderen Denomination auf dem Kassenbon als eine logische Fortsetzung der Abdingbarkeit des § 5 Abs. 3 wird hingewiesen. Kassenbons von Registrierkassen stellen entweder Rechnungen oder Quittungen dar. Dies bedeutet, daß es dem Unternehmer in Zusammenwirken mit dem Verbraucher freisteht, die Informationspflichten des Abs. 1 abzubedingen. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern oder durch Aushang im Kassenbereich soll zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung aber nicht ausreichen. Vielmehr kann von der Angabe von Euro und Schilling nur dann abgegangen werden, wenn sich die Vertragspartner darauf gesondert verstanden haben (vgl. § 6 Abs. 2 KSchG).

Hinsichtlich der Schwierigkeiten, mit denen insbesonders kleine und mittlere Unternehmen generell und im besonderen im Zuge der Währungsumstellung konfrontiert sind, wird auf die Bemerkungen zu § 14 verwiesen. Daher werden als zusätzliche Sonderregel für Unternehmen, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, für Kassenbons von Registrierkassen, die nicht von solchen Unternehmern selbst programmiert werden können, Erleichterungen vorgesehen. Wesentlich jedoch ist, daß, sofern beim Verbraucher ein Informationsbedürfnis besteht, dieses befriedigt wird. Dies wird durch eine Informationspflicht auf Anfrage des Verbrauchers bzw. durch den darauf hinweisenden Aushang, der die Informationspflicht mittels Aushanges gemäß § 6 Abs. 3 ergänzt, sichergestellt.

Bei Kassensystemen von Kleinunternehmen, bei denen durch Umstellen des Kassenprogrammes auf dem Kassenbon die Anzeige des Endbetrages und des Retourgeldbetrages in beiden Denominationen mit zumutbarem technischen Aufwand möglich ist, sind auf dem Kassenbon die Endsummen in beiden Denominationen anzugeben. Kassenbons von Registrierkassen solcher Unternehmen werden nicht vom Anwendungsbereich des Abs. 2 erfaßt, sondern sie fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1. Dies bedeutet, daß auch auf Kassenbons von Registrierkassen von Kleinunternehmen, die mehrwährungsfähig sind, die Endsumme in beiden Denominationen anzugeben sind.

“Selbst vom Letztverkäufer programmierbar” bedeutet nicht, daß der Verkäufer selbst über Kenntnisse des Programmierens verfügen muß und diese Programmierung selbst durchführen können muß. Er könnte sich auch eines Erfüllungsgehilfens bedienen.

Zu § 17:

Diese Bestimmung ist ein Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der Expertengespräche in der “Arbeitsgruppe Preis- und Wettbewerbspolitik” und legt eine Sonderregel für den Bereich von Kontoauszügen und für sonstige Belege, die von Kreditinstituten verwendet werden, fest.

Von der Sonderregel sind nicht nur Konten bei Kreditunternehmen erfaßt. Auch Handelsunternehmen bieten eigene Kundenkonten an, auf denen Waren- und Geldbewegungen verbucht werden. Auch auf Kontoauszüge bzw. Kontomitteilungen solcher Kundenkonten findet § 17 Anwendung.

Da der überwiegende Teil der österreichischen Bevölkerung zumindest über ein Bank- oder Kundenkonto verfügt, ist es erforderlich, zumindest den Saldo dieser Konten zur Information und zur Gewöhnung an die neue Währung bereits vor Einführung des Euro-Bargeldes in Erfahrung zu bringen. Eine umfassende Information aller Teilbeträge in beiden Denominationen würde jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen und darüberhinaus, durch die Vielzahl der Informationen, auch zu Verwirrung und Verunsicherung des Verbrauchers führen. Teilbeträge oder Einzelpositionen in der jeweils anderen Denomination können vom Verbraucher – mit Hilfe eines Taschenrechners relativ einfach – jeweils durch Multiplikation (von Eurobetrag zum Schillingbetrag) oder Division (vom Schillingbetrag zum Eurobetrag) mit dem Umrechnungskurs errechnet werden.

Die Wichtigkeit dieses Instruments zur Gewöhnung und zur Information über die Wertigkeit des Euro wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der entsprechende Saldo auf Kontoauszügen spätestens ab dem 1. Jänner 2001 sowohl als Schilling- als auch als Eurobetrag auszuweisen ist.

Zur Klarstellung wird ausgeführt, daß auch für die gemäß § 7 Abs. 3 InvFG vorgeschriebene Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentfonds keine Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe besteht, da die zitierte Bestimmung nicht zwingend auf eine Veröffentlichung in österreichischer Währung abzielt.

Eine Pflicht zur doppelten Währungsangabe wäre bei Fondsanteilspreisen auch nicht aus Gründen der Vergleichbarkeit geboten, weil bereits seit 1. Jänner 1999 die gesamte österreichische Investment­fondsbranche ausnahmslos das Berichtswesen, inklusive der Anteilspreisveröffentlichung, auf Euro umgestellt hat. Überdies ist ein aussagekräftiger Vergleich von Finanzdienstleistungen in diesem Bereich ohnehin nur in Prozentangaben möglich und sinnvoll.

Abs. 3 regelt die Auszeichnung von Sparguthaben in Sparbüchern. Prinzipiell können Sparbücher als Schilling-Sparbücher oder als Euro-Sparbücher geführt werden. Es kann auch vereinbart werden, daß bestehende Schilling-Sparbücher auf Euro-Sparbücher umgestellt werden. Sofern keine Umstellung eines Schilling-Sparbuches auf ein Euro-Sparbuch bis zum 1. Jänner 2002 erfolgt, wozu es einer ausdrücklichen Willensäußerung des Sparbuch-Berechtigten bedarf, werden Schilling-Sparbücher automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro-Sparbücher umgestellt, indem der Schilling-Sparbuch-Saldo durch den Umrechnungskurs von 13,7603 dividiert wird und das Ergebnis auf ganze Cent gerundet als Euro-Betrags-Guthaben in das Sparbuch eingetragen wird. Als zusätzliche Information muß der Umrech­nungskurs angegeben werden.

Zu § 18:

Diese Bestimmung gilt nicht nur für Kreditunternehmen oder für Geldwechselstuben, zu deren Aufgaben üblicherweise der Umtausch von Währungen zählt, sondern für alle Bereiche, bei denen ein solcher Geldwechsel erfolgen kann. Wenn mit dem Umtausch von einem Schilling- in einen Eurobetrag oder umgekehrt weitere Transaktionen verbunden sind (zB Einzahlung eines Schillingbetrages mit einem institutsfremden Erlagschein auf ein Eurokonto), entstehen weiterhin Kosten, die von dieser Bestimmung nicht umfaßt werden.

Der reine Umtausch von Schilling in Euro hat entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich am 31. Dezember 1998 festgelegten Kurs zu erfolgen. Inverskurse dürfen nicht verwendet werden.

Der Verweis auf § 13 des Scheidemünzengesetzes hält die Annahmepflicht von Scheidemünzen im in dieser Bestimmung angegebenen Umfang fest und soll im Umfang dieser Bestimmung (nach einer sicherlich vorzusehenden aber noch nicht bekannten Änderung dieser Bestimmung aus Anlaß der Währungsumstellung) weiterhin gelten.

Der Bargeldumtausch stellt für die daran Beteiligten ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko sowie für denjenigen, bei dem getauscht wird, einen bestimmten Aufwand hinsichtlich der Lagerung und des Transportes dar. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß durch den Umtausch von Schilling in Euro und umgekehrt dem Verbraucher keine Kosten entstehen. Von diesem Gedanken getragen wurde in Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der Expertengespräche in der “Arbeitsgruppe Preis- und Wettbewerbspolitik” übereingekommen, daß für einen Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt keine Kosten verrechnet werden dürfen. Dabei wurde von einem Betrag von zirka 50 000 Schilling ausgegangen. Dies entspricht etwa jener Geldmenge, die ein Haushalt pro Kopf im Zeitraum von drei Monaten an Verbrauchsausgaben (ÖSTAT, Konsumerhebung 1993/94) getätigt hat.

Präzisierend wird festgehalten, daß ein einmaliger fiktiver Umtausch von Schilling in Euro beim Umstellen eines Kontos oder eines Sparbuches mit beliebig hoher Einlage niemals mit Kosten für den Berechtigten verbunden sein darf.

Zu § 19:

Die Euro-Preiskommission wird als Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, zur Beratung hinsichtlich der festgelegten Aufgaben beim Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtet. Ihr obliegt keine Entscheidungsbefugnis. Sie kann, sofern sie angerufen wird, in den an sie herangetragenen Angelegenheiten ausschließlich Empfehlungen an den letztlich enscheidungsbefugten Rechtsträger (Bundesminister oder Bundesre­gierung) abgeben.

Die Zusammensetzung der Euro-Preiskommission entspricht jener der gemäß § 9 Abs. 1 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Preiskom­mission. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Euro-Preiskommission und nicht die beizuziehenden oder beigezogenen Sachverständigen.

Aufgaben:

Zu Z 1:

Gemäß § 24 Abs. 1 des Entwurfs soll die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren den Landesbehörden in mittel­barer Bundesverwaltung obliegen. Beschwerden und Verwaltungsstrafanzeigen gemäß den Strafbestim­mungen des Entwurfes sind bei den Landesbehörden einzubringen und dort zu entscheiden. In jenen Fällen, in denen der jeweilige sachlich zuständige Bundesminister hinsichtlich der Überwachung der Bestimmungen dieses Entwurfes befaßt wird, soll dieser, soweit eine Befassung nicht ohnehin auf Grund der Bestimmungen des EWAG vorgesehen, die Möglichkeit haben, die Euro-Preiskommission zur Abgabe einer Empfehlung aufzufordern.

Zu Z 2:

Sollte die Euro-Preiskommission zur Auffassung gelangen, daß unter Berücksichtigung der Ziele in § 2 dieses Entwurfes eine Verlängerung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe über den Zeitraum des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel notwendig ist, kann sie der Bundesregierung eine Verlängerung dieses Zeitraumes empfehlen. Diese Empfehlung ist so rechtzeitig an die Bundesregierung zu richten, daß keine Unterbrechung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe eintritt und dem mit der Erstellung einer allfälligen Verordnung zu betrauenden Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten genügend Zeit für die Vorlage an die Bundesregierung verbleibt.

Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu § 7 bereits ausgeführt wurde, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchen Bereichen im Zeitraum der Pflicht zur doppelten Währungsangabe diese eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche Belastung darstellen wird, und daher entsprechende zusätzliche Sonderregeln vorzusehen wären. Vor Erlassung einer entsprechenden Verordnung ist jedoch die Euro-Preiskommission zu hören, die ihrerseits hinsichtlich der in § 2 genannten Ziele Empfehlungen abgeben kann. Die Euro-Preiskommission kann – sofern die Voraussetzung zur Erlassung einer Verordnung nach § 7 vorliegen – auch eigenständig eine Empfehlung zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung an den jeweils zuständigen Bundesminister abgeben.

Zu Z 3:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die Euro-Preiskommission auch mit seiner Beratung hinsichtlich der Behandlung von Beschwerden aus der Bevölkerung betrauen und die Euro-Preiskommission ersuchen, Empfehlungen zur Beseitigung von Mißständen abzugeben. Prinzipiell ist die Euro-Preiskommission jedoch nicht als eigenständige Beschwerdestelle eingerichtet.

Zu Z 4:

Die Erfordernisse hinsichtlich der Erstellung eines Berichtes an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ergeben sich aus § 19 Abs. 4. Hinsichtlich der Art, wie dieser Bericht zu erstellen ist, wird auf die noch von den Mitgliedern der Euro-Preiskommission gemeinsam zu erstellende Geschäfts­ordnung verwiesen.

Zu Z 5:

Der jährliche Bericht an die Bundesregierung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den spätestens beim letzten Ministerrat eines jeden Jahres einzubringen. Hinsichtlich der Art, wie dieser Bericht zu erstellen ist, wird auf die noch von den Mitgliedern der Euro-Preiskommission gemeinsam zu erstellende Geschäftsordnung verwiesen.

Zu Z 6:

Diese Bestimmung regelt die Mitwirkung der Euro-Preiskommission hinsichtlich der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffenden Maßnahmen bei exzessiven Preisforderungen oder Preiserhöhungen ausschließlich anläßlich der Währungsumstellung.

Die Abs. 3 bis Abs. 7 beinhalten die gesetzlichen Grundlagen für das Tätigwerden der Euro-Preis­kommission. Die näheren Ausführungen hinsichtlich der einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten der Euro-Preiskommission sind der noch von den Mitgliedern der Euro-Preiskommission gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu entnehmen.

Zu § 20:

Diese Bestimmung entspricht dem § 5 des geltenden Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, erweitert um den Anlaßfall der Währungsumstellung.

Zu § 21:

Diese Bestimmung entspricht dem § 13 des geltenden Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, angewendet jedoch auf die Angelegenheiten, die von der Euro-Preiskommission wahrzunehmen sind.

Zu § 22:

Diese Bestimmung entspricht dem § 19 des geltenden Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, angewendet jedoch auf die Angelegenheiten, die vom EWAG umfaßt sind.

Zu § 23:

Diese Bestimmung enthält Strafdrohungen bei Verstößen gegen folgende Bestimmungen:

–   Pflicht zur doppelten Währungsangabe hinsichtlich der Dauer des § 4, wobei auf die Verlängerungs­möglichkeit der Dauer von § 4 Abs. 2 hingewiesen wird;

–   Grundregel des § 5 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsanzeige, wobei auf die Möglichkeiten in § 5 Abs. 3 sowie auf die Sonderregelungen der §§ 8 bis 17 hingewiesen wird;

–   Art der doppelten Währungsangabe des § 6;

–   Sonderregeln für Tankstellen (§ 8), Kataloge ( § 9), Taxigewerbe ( § 10), Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz (§ 11), Buchhandel (§ 12), Waren- und Dienstleistungsautomaten (§ 13), Kleine Handelsunternehmen (§ 14), Grundpreis (§ 15), Registrierkassen (§ 16), Angabe des Saldos auf Kontoauszügen in beiden Denominationen (§ 17 Abs. 2) sowie Angabe des Umrechnungskurses und des Saldos in beiden Denominationen beim Umstellen von Schilling-Sparbüchern auf Euro-Sparbücher (§ 17 Abs. 3);

–   Verbot der Kostenverrechnung beim Umtausch von Schilling in Euro und umgekehrt  (§ 18).

Der Strafrahmen wurde dem § 15 Abs. 1 des geltenden Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, nachgebildet, da die oben angeführten verwaltungsstrafbaren Handlungen des EWAG mit jenen, die in § 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz unter Strafe gestellt werden, vergleichbar sind. Dadurch soll auch die große Bedeutung, die der Preisauszeichnung gemäß Preisauszeichnungsgesetz aus konsumenten­politischen Erwägungen beigemessen wird, zum Ausdruck gebracht werden.

Eine falsche Umrechnung von Schilling- in Euro-Beträge und umgekehrt ist bereits nach §§ 9 Abs. 2 und 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz 1992 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 4 und 5 der unmittelbar anwendbaren 1. Euro-Einführungsverordnung strafbar.

Hinsichtlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wird insbesonders auf § 21 VStG hingewiesen, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Behörde kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es kann in solchen Fällen auch von der Erstattung einer Anzeige abgesehen werden und der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Unternehmer, der im Zeitraum zwischen dem ersten Oktober 2001 und der tatsächlichen Einführung des Euro-Bargeldes am ersten Jänner 2002 im wesentlichen den aus dem EWAG sich ergebenden Verpflichtungen entspricht und lediglich leicht fahrlässig beispielsweise eine von 100 Waren im Bereich der Schaufensterauslage seines Verkaufsgeschäftes nur unzureichend mit der Preisinformation in der jeweils anderen Denomination versieht (soweit er dazu überhaupt verpflichtet ist), einen Anlaß zur Belehrung durch die Kontrollbehörde darstellt und kein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, zumal insbesondere in diesem Zeitraum die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu § 24:

Diese Bestimmung entspricht dem § 16 Abs. 1 und 2 des geltenden Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, angewendet jedoch auf den Regelungsbereich des § 20 Abs. 5 des EWAG.

Zu § 25:

Diese Bestimmung ist gleichlautend mit dem § 18 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145.

Zu § 26:

Diese Bestimmung hat eine die Strafbarkeit ausschließende Subsidiaritätsklausel zum Inhalt.

Zu § 27:

Diese Bestimmung entspricht dem § 19 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, angewendet jedoch auf den Regelungsbereich des § 18 des Entwurfs.

Zu § 28:

Diese Bestimmung wurde jener des § 16 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, nachgebildet.


Zu § 29:

 

Diese Bestimmung regelt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für den Bereich der Hoheitsver­waltung, soweit deren Rechtsgrundlage auf Bundesrecht beruht. Es wird auf die Ausführungen unter Punkt 3 im Allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen.

Von der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe in der Hoheitsverwaltung ist auch die Verwaltung in mittelbarer Bundesverwaltung umfaßt. Eine Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe in der Landesverwaltung entsteht durch diese Bestimmung nicht. Die Pflicht der doppelten Währungsangabe in der Landes-Hoheitsverwaltung im EWAG würde eine Änderung der Kompetenzverteilungsbestimmungen in der österreichischen Bundesverfassung bzw. eine eigene Verfassungsbestimmung voraussetzen, wozu die Zustimmung der Länder erforderlich ist. Nachdem von der Mehrheit der im Rahmen der Begutachtung dieses Bundesgesetzes befaßten Ländern dies abgelehnt wird, mußte eine Einschränkung auf den Bereich der Bundesverwaltung vorgenommen werden, gleichwohl nunmehr die Länder aufgefordert sind, für den Bereich der Landesverwaltung selbst Überlegungen zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele anzustellen.

Sofern eine Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG auftritt, ist sie als solcher zu betrachten, und es treffen sie die selben Verpflichtungen wie sonstige Unternehmer.

Der Begriff des Bescheides ist in diesem Zusammenhang als Begriff der Gesamtrechtsordnung zu verstehen [vgl. Walter – Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995)]. Da jedoch nicht jede behördliche Mitteilung bzw. Erledigung der Verwaltung als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde das Tätigkeitsfeld der Verwaltung durch eine sehr allgemeine Formulierung umschrieben, damit sichergestellt wird, daß jede Erledigung der Verwaltung, in der Geldbetragsangaben aufscheinen, von der Pflicht zur doppelten Währungsangabe hinsichtlich des Endbetrages umfaßt sind. Unter Endbetrag sind vom Adressaten des Verwaltungsaktes zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge im Sinne des Artikel 5 der 1. Euro-Einführungsverordnung zu verstehen.

Hinsichtlich der Anordnung der zusätzlichen Information über die Wertangabe in der jeweils anderen Denomination in der Erledigung wird der Verwaltung große Flexibilität eingeräumt. Zulässig ist es, die zusätzliche Information an jeder geeigneten Stelle der Erledigung anzubringen. Zulässig ist insbesondere die Beifügung der zusätzlichen Information nach dem ursprünglich genannten Betrag in Klammer samt Währungsbezeichnung, wobei das Verwenden der Währungsabkürzung zulässig ist, die Beifügung eines Halbsatzes (…, wobei diesem Betrag der Betrag von … entspricht), die Verwendung einer eigenen Informationszeile am Ende der Seite oder am Ende der Erledigung, oder die Beigabe eines eigenen Umrechnungsinformationsbeiblattes. Eine handschriftliche Hinzufügung der jeweils anderen Denomina­tion beim Endbetrag ist zulässig.

Gemäß Abs. 2 dient die zusätzliche Angabe der Endbeträge in der jeweils anderen Denomination ausschließlich der Information der Adressaten von Verwaltungsakten. Dies bedeutet, daß eine fehlende oder fehlerhafte Angabe in der jeweils anderen Denomination keinen Rechtsmangel darstellt, der mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angefochten werden, und zur Aufhebung der Erledigung der Verwaltung führen kann, dar, da die Bestimmung des Abs. 1 keinen verfahrensrechtlichen, sondern ausschließlich informativen Charakter besitzt.

Abs. 3 beinhaltet das Inkrafttreten der doppelten Währungsangabe in der Bundesverwaltung sowie dessen Außerkrafttreten.

Zu § 30:

Diese Bestimmung enthält das Außerkrafttreten des EWAG, wobei der Zeitraum so gewählt wurde, daß bei einer allfälligen Verlängerung der Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 sich die Bestimmungen des EWAG noch in Kraft befinden. Nach dem 31. Dezember 2002 besteht jedoch keine Notwendigkeit für den Fortbestand dieses Bundesgesetz, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Währungsumstellung samt den in § 2 festgelegten Zielen vollzogen und erfüllt sind.

Zu § 31:

§ 31 enthält die Vollzugsklausel.