1648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 3. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil:      Allgemeine Bestimmungen

§ 1              Anwendungsbereich

§ 2              Begriffsbestimmungen

§ 3, 4          Allgemeine Anforderungen

§ 5              Kennzeichnung

§ 6              Verpackung

§ 7              Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

§ 8              Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 9              Versuche mit Wirbeltieren

§ 10            Wissenschaftliche Versuche

§ 11            Einfuhr aus Drittländern

2. Teil:      Betriebe

§ 12            Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 13            Zulassung

§ 14            Registrierung

§ 15            Amtliches Verzeichnis

3. Teil:      Futtermittelkontrolle

§ 16            Vollziehung

§ 17            Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 18            Pflichten der Betriebsinhaber

§ 19            Gebühren

§ 20            Datenverkehr

§ 21            Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 22            Verfall

4. Teil:      Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23            Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 24            Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25            Vollzugsklausel

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

           2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. “Futtermittel”: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorga­nische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

           2. “Einzelfuttermittel” (“Futtermittel-Ausgangserzeugnisse”): Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;

           3. “Mischfuttermittel”: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

           4. “Zusatzstoffe”: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;

           5. “Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind”: Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;

           6. “Futtermittel für besondere Ernährungszwecke”: Mischfuttermittel und sonstige Ernährungs­zusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

           7. “Bestimmte Erzeugnisse”: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;

           8. “Vormischungen”: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

           9. “Trägerstoff”: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;

         10. “Wartezeit”: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

         11. “Inverkehrbringen”: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern;

         12. “Vertragsstaaten”: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum sind;

         13. “Drittländer”: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;

         14. “Kommission”: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;

         15. “Tiere”: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

         16. “Nutztiere”: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;

         17. “Heimtiere”: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;

         18. “Unerwünschte Stoffe”: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

         19. “Verbotene Stoffe”: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

         20. “Betriebe”: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Ver­kehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§23) entsprechen.

(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die

           1. dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,

           2. mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,

           3. verbotene Stoffe enthalten,

           4. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.

(3) Es ist weiters verboten,

           1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatz­stoffe,

           2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten,

herzustellen oder in Verkehr zu bringen;

           3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,

           4. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,

in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung

           1. Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhalts­stoffen, Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,

           2. Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen,

           3. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke, insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforder­licher Anwendungsbedingungen zuzulassen,

           4. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebens­mitteln für den Menschen festzusetzen,

           5. verbotene Stoffe festzusetzen,

           6. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,

           7. besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammen­setzung, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,

           8. die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen festzusetzen.

Kennzeichnung

§ 5. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Art und Umfang der Kenn­zeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorge­schrieben werden:

           1. Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,

           2. Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),

           3. Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

           4. Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,

           5. Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,

           6. Mindesthaltbarkeitsdauer,

           7. Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließ­lich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.

Verpackung

§ 6. (1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behält­nissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein­schaft oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundeskanzler zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 12) entspricht.

(3) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzu­ändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittel­ausschusses (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4).

Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 8. (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatz­stoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt.

Versuche mit Wirbeltieren

§ 9. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen Zulassungsinhaber gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen ist.

(2) Ist der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antrag­stellung und den Zulassungswerber unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungsinhaber mit Bescheid vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem Zulassungs­inhaber und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(5) Der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

2

Wissenschaftliche Versuche

§ 10. (1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß  Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatz­stoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zuläs­sigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammen­setzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflich­tung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.

(3) Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben unberührt.

Einfuhr aus Drittländern

§ 11. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundes­gesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

           1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

           2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

           3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem Bundeskanzler jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Zollabfertigung geeignet sind.

(3) Die Zollbehörden haben bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vor­mischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlich­keitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfaßt die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).

(4) Bei der Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen aus Drittländern gemäß  Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) ist ein Dokument auszustellen, welches die Sendung zu begleiten hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Muster­dokument für die Einfuhr festzulegen und die näheren Bestimmungen für die Ausstellung des Dokumentes zu erlassen.

(5) Besteht der begründete Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Waren­untersuchung erforderlich, sind die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden zu verständigen.

(6) Die Behörden haben gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten je nach Erforderlichkeit folgende Verfügungen zu treffen:

           1. Auftrag zur Behebung der Vorschriftswidrigkeit, gegebenenfalls unter Setzung einer Frist, oder

           2. Dekontaminierung, Beseitigung oder sonstige geeignete Verwendung oder Verwertung.

2. Teil

Betriebe

Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 12. (1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen. Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden:

           1. Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,

           2. Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,

           3. Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitäts­kontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vor­mischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

           1. technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

           2. Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

           3. Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieb­lichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforde­rungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Registrierung

§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfutter­mittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.

(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.

(3) Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.

(4) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforde­rungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Amtliches Verzeichnis

§ 15. Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.

3. Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

           1. für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:

               das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

           2. für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:

               das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundeskanzlers im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Untersuchung und Begutachtung in Angelegenheiten der Futtermittelhygiene obliegt neben den Behörden gemäß Abs. 1 auch den dem Bundeskanzler unterstehenden Veterinärmedizinischen Bundesanstalten.

(6) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichts­organe der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unent­geltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungs­berechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Über­wachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamts­handlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.  Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probe­nahme und der Untersuchung zu tragen.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Abs. 5) nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszu­stellen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(8) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht den Behörden zu, die erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen haben.

Pflichten der Betriebsinhaber

§ 18. (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

           1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehr­bringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,

           2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,

           3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzu­legen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,

           4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,

(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

Gebühren

§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätig­keiten der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

Datenverkehr

§ 20. Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

           1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,

           2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,

           3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,

           4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,

           6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,

           7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,

           8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,

           9. den Pflichten gemäß § 18 nicht nachkommt,

         10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundes­gesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Verfall

§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegen­stände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.

4. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein­schaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/92/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970 S 1 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);

           2. Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/60/EG (ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974, S 31 idF ABl. Nr. L 209 vom 25. Juli 1998 S 50);

           3. Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/87/EG (ABl. Nr. L 086 vom 6. April 1979, S 30 idF ABl. Nr. L 318 vom 27. November 1998 S 43);

           4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S 35);

           5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangs-erzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Ent­scheidung 97/582/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 idF ABl. Nr. L 237 vom 28. August 1997 S 39);

           6. Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S 35);

           7. Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikro­organismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 idF ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997 S 21);

           8. Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel­kontrollen (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17);

           9. Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futter­mittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995, S 15 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998 S 49);

         10. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74 sowie zur Aufhe­bung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/67/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 idF ABl. Nr. L 261 vom 24. September 1998 S 10);

         11. Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);

         12. Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatz­stoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 95/11/EG (ABl. Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 idF ABl. Nr. L 106 vom 11. Mai 1995 S 1).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetz – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/
1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.

(3) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetz – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittel­gesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futter­mittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.

 

Vollzugsklausel

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

           2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

Vorblatt

Problem:

Das Inverkehrbringen von Futtermitteln ist derzeit im Futtermittelgesetz – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/
1993, geregelt. Durch den Beitritt der Republik Österreich zur EU sind die Bestimmungen über die Einfuhr entsprechend dem Zollkodex sowie zahlreiche Richtlinien im Bereich des Futtermittelrechts zu übernehmen. Diese Richtlinien betreffen vor allem die amtliche Futtermittelverkehrskontrolle, die Zulas­sung und Registrierung von Betrieben des Futtermittelsektors sowie die Zulassung von Zusatzstoffen. Weiters können derzeit für die in Österreich eingereichten Anträge auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen oder Zusatzstoffen sowie für die Zulassung und Registrierung der Betriebe mangels gesetzlicher Grundlage keine Gebühren eingehoben werden.

Ziel und Problemlösung:

Mit vorliegendem Gesetzentwurf wird die EU-Konformität des Futtermittelrechts hergestellt.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Mit dem Vollzug des FMG sind Aufwendungen von zirka 28 000 000 S verbunden, die teilweise durch Gebühren abgedeckt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung von Bundesgesetzen gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG, die die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten vorsehen.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Die derzeit geltenden Regelungen über das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen finden sich im Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993.

Durch vorliegenden Gesetzentwurf werden folgende Rechtsvorschriften der EU umgesetzt:

           1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG;

           2. Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln in der Fassung der Richtlinie 98/60/EG;

           3. Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie 98/87/EG;

           4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 96/25/EG;

           5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangs-erzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung 97/582/EG;

           6. Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie 96/25/EG;

           7. Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikro­organismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG;

           8. Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel­kontrollen;

           9. Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futter­mittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG;

         10. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74 sowie zur Auf­hebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG;

         11. Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung;

         12. Richtlinie 87/153/EWG zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 95/11/EG.

Es ergeben sich im wesentlichen folgende Neuerungen gegenüber dem derzeit geltenden Futtermittel­gesetz:

–   Die Betriebe des Futtermittelsektors bedürfen einer Zulassung oder Registrierung, je nachdem, welche Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe hergestellt oder in Verkehr gebracht werden;

–   Regelungen hinsichtlich der durchzuführenden Kontrollen anläßlich der Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen aus Drittländern;

–   Regelungen zur Kontrolle des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft;

–   Bestimmungen hinsichtlich des Zulassungsverfahrens von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind derzeit das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrar­biologie zuständig. Auf Grund der durch die Umsetzung der Richtlinie 95/69/EG erforderlichen Zulas­sung und Registrierung der Betriebe werden sich jedoch zusätzliche Aufwendungen ergeben.

Weiters sind die Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen, welche im Rahmen der Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG gestellt werden, zu prüfen. Die Prüfung dieser Anträge werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, hinsichtlich der gesund­heitsrelevanten Daten vom Bundeskanzleramt, durchgeführt.

Folgende Vollzugsaufgaben werden finanzielle Auswirkungen mit sich bringen:

–   Zulassung von Betrieben,

–   Registrierung von Betrieben,

–   Probenahmen und Untersuchungen im Rahmen der Kontrolle der Herstellung und des Inverkehr­bringens von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln,

–   Kontrolle der Verwendung von Futtermitteln (Verfütterung),

–   Überprüfung von Dossiers für die Zulassung von Zusatzstoffen, bestimmten Erzeugnissen und besonderen Ernährungszwecken,

–   Kontrolle der Einfuhr aus Drittländern,

–   sonstige Verwaltungstätigkeiten, insbesondere auch Vertretung in Brüssel.

A. Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

1. Zulassung von Betrieben:

Es ist davon auszugehen, daß zirka 60 Betriebe einer Zulassung bedürfen. Diese Betriebe werden einmal jährlich obligatorisch und daneben zirka dreimal jährlich im Stichprobenverfahren kontrolliert werden.

Ausgegangen wird von einer durchschnittlichen Kontrolldauer von fünf Stunden (darin enthalten eine Stunde allgemeine Verwaltungstätigkeit wie zB Erlassung von Bescheiden und eine Stunde Anfahrtszeit).

Bei insgesamt zirka 240 Kontrollen jährlich ergibt sich ein Gesamtaufwand von 1 200 Stunden (Plan­stelle B).

2. Registrierung von Betrieben:

Es ist davon auszugehen, daß zirka 600 Betriebe einer Registrierung bedürfen. Diese Betriebe werden einmal jährlich obligatorisch und daneben ein- bis zweimal im Stichprobenverfahren kontrolliert werden.

Auszugehen ist von einer durchschnittlichen Kontrolldauer von drei Stunden (darin enthalten eine halbe Stunde allgemeine Verwaltungstätigkeit und eine Stunde Anfahrtszeit).

Bei insgesamt zirka 1 500 Betriebskontrollen jährlich ergibt sich ein Gesamtaufwand von 4 500 Stunden (Planstelle B).

3. Probenahmen und Untersuchungen:

Bei durchschnittlich zirka ein bis zwei Proben pro Betrieb ergibt sich eine Gesamtmenge von insgesamt zirka 2 600 Proben, wobei eine Probe erfahrungsgemäß mit zirka 5 000 S (abhängig von den durchzu­führenden Analysen) zu veranschlagen ist.

4. Verwendung/Verfütterung:

Geht man davon aus, daß bei zirka 170 000 Viehhaltungsbetrieben etwa 2% jährlich kontrolliert werden, ergibt dies (bei einer halben Stunde allgemeine Verwaltungstätigkeit, eine halbe Stunde Anfahrtszeit und eine Stunde Kontrolle) einen Gesamtaufwand von 6 800 Stunden (Planstelle A, weil diese Aufgaben in den Ländern im Regelfall von Bediensteten der Veterinärdienststellen wahrgenommen werden).

5. Überprüfung der Dossiers:

Auszugehen ist davon, daß zirka 70 Dossiers jährlich zu überprüfen sind, deren Umfang im einzelnen schwer abzuschätzen ist.

Die Überprüfung erfolgt derzeit durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bzw. das Bundeskanzleramt (Sektion VI), das Schwergewicht liegt derzeit bei der Prüfung der Dossiers für Mikroorganismen und Enzyme (Zusatzstoffe).

Je nach Umfang (= Art des Zusatzstoffes) schwankt der Aufwand zwischen zwei und acht Stunden für die Überprüfung der Vollständigkeit (Planstelle B) und zirka 20 und 80 Stunden für die inhaltliche Über­prüfung (Planstelle A).

Geht man von einem durchschnittlichen Aufwand von fünf Stunden (Planstelle B) und 50 Stunden (Plan­stelle A) aus, ergeben sich insgesamt Aufwendungen von 350 Stunden (B) und 3 500 Stunden (A).

6. Einfuhr aus Drittländern:

Derzeit ist der voraussichtliche Aufwand für die Kontrolle der Einfuhr aus Drittländern schwer abzu­schätzen, weil die entsprechenden Durchführungsbestimmungen von der Europäischen Gemeinschaft bislang erst teilweise erlassen wurden (insbesondere wird von Bedeutung sein, ob das Schwergewicht der Kontrolle beim Bestimmungsort liegt und daher mit der allgemeinen Betriebskontrolle verbunden werden kann).

Geht man davon aus, daß zirka 100 Sendungen mit Zusatzstoffen und 500 bis 1 000 Sendungen mit Futtermitteln jährlich importiert werden, ergibt dies einen Gesamtaufwand für die Kontrolltätigkeit von zirka 500 Stunden (Planstelle B), wobei je eine Stunde für Zusatzstoffe und je eine halbe Stunde für Futtermittel veranschlagt wird.

7. Sonstige Tätigkeiten:

Für sonstige Tätigkeiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesämter und des Bundeskanzleramtes (Sektion VI) im Rahmen der Vollziehung werden pauschal drei Planstellen A veran­schlagt.

B. Gesamtaufwendungen:

                                                                               A                                                                    B

           1. Zulassung                                          –                                                                     1 200 Stunden

           2. Registrierung                                     –                                                                     4 500 Stunden

           3. Untersuchungen                                                                    pauschal 13 000 000 S

           4. Verwendung                                      6 800 Stunden                                              –

           5. Dossiers                                             3 500 Stunden                                               350 Stunden

           6. Einfuhr                                                –                                                                      500 Stunden

           7. Sonstiges                                           4 800 Stunden                                              –

15 100 Stunden                                             6 550 Stunden

                                                                            (zirka 9,5 Planstellen A)                              (zirka 4 Planstellen B)

Kosten:

Personalkosten – insgesamt
(828 000 S für eine Planstelle A und 500 000 S für eine Planstelle B jährlich):                                      9 866 000 S

Verwaltungsgemeinkosten (20% der Personalkosten):                                                                 zirka  1 973 000 S

Allgemeiner Sachaufwand (12% der Personalkosten):                                                                  zirka  1 184 000 S

Büromiete (90 S × 14 m2 × 12 Monate):                                                                                              zirka    204 000 S

Reisekosten (durchschnittlich 100 km; durchschnittlich 50 km
bei Kontrollen der Verfütterung):                                                                                                      zirka  1 686 000 S

     Summe 14 913 400 S

Unter Einbeziehung des Pauschalaufwands für Probenahmen und Untersuchungen von 13 000 000 S ergibt sich daher ein Gesamtaufwand von zirka 28 000 000 S, der sich teilweise finanziert durch Gebühren für obligatorische Betriebskontrollen, Gebühren für die Vorlage der Dossiers (soweit Österreich Rapporteur ist) und Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen (soweit Beanstandungen vorzu­nehmen sind).

Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in den folgenden Kompetenz­tatbeständen des Artikel 10 Abs. 1 B-VG:

–   Z 2:       Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;

–   Z 4:       Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;

–   Z 8:       Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;

–   Z 12:     Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln, Gesundheitswesen, Veterinärwesen und Ernährungswesen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Durch die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe ist es erforderlich, daß Betriebe und Betriebsstätten des Futtermittelsektors behördlich zugelassen oder registriert werden. Diese die Betriebsstätten betreffenden Regelungen stützen sich jedoch nicht auf den Kompetenztatbestand des geschäftlichen Verkehrs, sondern auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, Angelegenheiten des Gewerbes, in Verbindung mit Z 12 B-VG (Veterinär­wesen). Daher können diese Bestimmungen nicht gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundes­verwaltung geführt werden. Die Betrauung von Bundesbehörden gemäß § 16 des vorliegenden Entwurfes ist daher nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG zulässig.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

In § 1 ist der Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes umschrieben, ebenso etwaige Ausnahmen. Ausge­nommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Futtermittel, Zusatzstoffe und Vor­mischungen, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind; diese Erzeugnisse müssen den Vorschriften des Empfängerlandes entsprechen.

Ausgenommen sind weiters Fütterungsarzneimittel, die im Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996, geregelt sind, und daher dessen Bestim­mungen unterliegen. Hier dient zwar ein Futtermittel sozusagen als Trägerstoff für die arzneiliche(n) Substanz(en). Eine Kontrolle dieses “Trägerstoffes” unter Außerachtlassung des Arzneimittels erschiene aber kaum durchführbar, weil der Mischvorgang in der Regel in einem erfolgt – nicht erst in ein fertiges Mischfuttermittel wird nachträglich ein Arzneimittel eingemischt – und dieses Produkt als “Fütterungs­arzneimittel” qualifiziert ist, dessen Überwachung der Arzneimittelbehörde obliegt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmungen sind entsprechend den EG-Stammrichtlinien definiert.

Der Begriff “Futtermittel” (Z 1) ist Oberbegriff für “Einzelfuttermittel” (Z 2), “Mischfuttermittel” (Z 3) und “Bestimmte Erzeugnisse” (Z 7). “Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” (Z 6) ist ebenfalls ein Unterbegriff zu “Futtermittel”, welcher definitionsgemäß an der Deckung besonderer ernährungs­physiologischer Bedürfnisse orientiert ist.

Z 2: Der Begriff “Futtermittel-Ausgangserzeugnis” wird neben dem Begriff Einzelfuttermittel verwendet, da dieser Ausdruck in den zugrundeliegenden Richtlinien als Synonym vorgesehen ist.

Z 4: “Zusatzstoffe” im Sinne der Definition sind Stoffe, die Futtermitteln zugemischt, aufgesprüht oder auf andere Weise beigefügt werden. Die Begriffsbestimmung erfaßt zB sowohl Substanzen, die aus technologischen Gründen zugesetzt werden, um Futtermittel haltbar zu machen oder sie in eine geeignete Angebotsform zu bringen, als auch Stoffe, die erst im Tierorganismus wirksam werden und somit zur Sicherung eines normalen Ablaufs der Lebensvorgänge im Tierkörper erforderlich sind, wie zB Vitamine und Spurenelemente, oder auch mikrobiell wirksame Substanzen, die spezifische Leistungen der Nutztiere zu beeinflussen vermögen. Auch sind zur Vermeidung von Mangelzuständen und damit zur Gesundheits­vorsorge bei speziellen Ernährungsansprüchen oder Stoffwechselbelastungen (zB Trächtigkeit, Laktationsperiode usw.) Zusätze bestimmter diätetisch wirksamer Stoffe im Futtermittel erforderlich.

Als Zusatzstoffe sollen ferner spezifisch wirkende Stoffe gelten, deren Zusatz zu Futtermitteln zur Verhütung bestimmter in Nutztierhaltungen verbreitet auftretender Krankheiten (zB Kokzidiose) unerläßlich ist, um eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Nutztiere zu vermeiden und die tierische Produktion aufrechtzuerhalten. Diese nach dem Futtermittelrecht zugelassenen Stoffe sind daher von jenen zu unterscheiden, die “Fütterungsarzneimittel” im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen und vom Tierarzt bei Krankheitsfällen verschrieben werden.

Zusatzstoffe müssen für die jeweils vorgesehenen Anwendungsbereiche geeignet sein, dh. nur solche Stoffe sind zulassungsfähig, die sich bei Verwendung in Futtermitteln nachweislich auf das Futtermittel selbst oder die tierische Erzeugung “günstig” (entsprechend der EG-Zusatzstoffrichtlinie) auswirken. Zusatzstoffe dürfen weder der Gesundheit von Menschen und Tieren abträglich sein noch die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse nachteilig beeinflussen.

Die Zulassung von Zusatzstoffen erfolgt durch die Kommission unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten (siehe § 7).

Z 5: Die Richtlinie 96/51/EG brachte eine Änderung des Zulassungsverfahrens für Zusatzstoffe mit sich. Die Zulassung von Zusatzstoffen erfolgte nach dem bisherigen Verfahren ausschließlich “produkt­bezogen”, dh. zugelassen wird ein bestimmtes chemisch beschriebenes Erzeugnis. Nach der Richtlinie 96/51/EG hat bei bestimmten Zusatzstoffgruppen wie Antibiotika, Kokzidiostatika und Wachstums­förderern nunmehr eine “firmenbezogene” Zulassung zu erfolgen, dh. die Zulassung wird einem bestimmten Inverkehrbringer (Zulassungsinhaber) erteilt.

Z 6: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sind Mischfuttermittel, die auf Erzielung eines (in der Richtlinie 93/74/EWG festgelegten) Ernährungszweckes gerichtet sind und als Diätfuttermittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

Z 7: “Bestimmte Erzeugnisse” sind Futtermittel, die gemäß Richtlinie 82/471/EWG zugelassen sind.

Z 8, 9: Der Begriff “Vormischung” entstammt der EG-Zusatzstoffrichtlinie. Trägerstoffe können sowohl Futtermittel selbst sein (zB Weizenkleie, Sojabohnenschalen, Kalziumkarbonat) als auch sonstige technische Hilfsstoffe; sie dürfen keine Schädigung bei der Gesundheit von Menschen und Tieren bewirken (siehe § 3 Abs. 2 Z 1).

Z 11: Der Begriff “Geschäftlicher Verkehr” umfaßt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit, also eine geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich (also zB zu Werbezwecken) erfolgt.

Mit dem Inverkehrbringenselement “Vorrätighalten zum Verkauf” soll das Lagern von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des Futtermittelgesetzes unterliegen.

Unter “Feilhalten” ist das allgemein erkennbare Bereitstellen zum Verkauf zu verstehen.

Als “Inverkehrbringen” ist auch die Einfuhr aus Drittländern anzusehen. Damit fällt die Einfuhr aus einem Drittland unabhängig davon, ob die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in weiterer Folge abgegeben werden, unter den Begriff des Inverkehrbringens.

Z 12, 13: Die Abgrenzung zwischen “Vertragsstaaten” und “Drittländern” ist insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 Z 1) und die Bestimmungen über die Einfuhr (§ 11) erforderlich.

Z 15 bis 17: Die Begriffe “Tiere”, “Nutztiere” und “Heimtiere” sind entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der EG definiert.

Bestimmte Vorschriften des Futtermittelgesetzes sollten nur für Futtermittel gelten, die für Nutztiere bestimmt sind [bzw. sollte sich die Kontrolle der Verfütterung nicht auf den Heimtierbereich (siehe § 3) erstrecken].

Z 18: “Unerwünschte Stoffe” sind die in der Richtlinie 74/63/EWG angeführten Stoffe, die im Falle einer Überschreitung des festgesetzten höchstzulässigen Gehaltes nicht in Futtermitteln enthalten sein dürfen.

Dem Begriff “unerwünschte Stoffe” sind vor allem zuzuordnen Rückstände von Pflanzenschutz-, Vorrats­schutz- und Desinfektionsmitteln, ferner Industrie- oder Kraftstoffemissionen sowie Rückstände durch Kontamination mit Mikroorganismen und Parasiten sowie deren Stoffwechselprodukte (Mykotoxine). Zu den unerwünschten Stoffen zählen aber auch Stoffe und Erzeugnisse, die bei der Gewinnung und Herstellung von Futtermitteln als Verunreinigungen auftreten können, wie zB Unkrautsamen und Mutterkorn, aber auch Stoffe wie Blausäure, Senföl und Schwermetalle.

Z 19: “Verbotene Stoffe” sind die gemäß Entscheidung der Kommission 91/516/EWG festgelegten Stoffe, deren Verwendung in Futtermitteln verboten ist.

Z 20: Unter einem “Betrieb” des Futtermittelsektors ist sowohl ein Herstellerbetrieb als auch ein Betrieb, der nur den Vertrieb durchführt, zu verstehen. Dazu gehören auch die sogenannten “zwischengeschalteten Personen” gemäß Richtlinie 95/69/EG, welche in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel erzeugen oder in Verkehr bringen. Nicht als “zwischengeschaltete Personen” gelten allerdings solche Betriebe, die Produkte des Futtermittelsektors lediglich zum Zwecke ihrer Absatzförderung und ihres Transports vorrätig halten.

Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen):

Die Bestimmungen des § 3 sollen die einwandfreie Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse sowie die Gesundheit der Tiere und Menschen sicherstellen; die Abs. 2 und 3 zählen die sanktionierten Tatbestände im einzelnen auf. Die Strafsanktionen finden sich in § 21 Abs. 1.

Der Begriff “Herstellen” umfaßt alle Tätigkeiten, die die Zusammensetzung und die Qualität der Produkte beeinflussen können (Zubereiten, Bearbeiten, Behandeln, Verarbeiten und Mischen).

Es soll jedenfalls gewährleistet werden, daß keine Produkte in Verkehr gebracht werden, die geeignet sind, die Gesundheit von Tieren sowie mittelbar auch von Menschen als Konsumenten tierischer Lebens­mittel zu schädigen. Ebenso sollen die notwendigen Verbote zum Schutz vor Täuschung im geschäft­lichen Verkehr bestimmt werden.

Wer Futtermittel in Verkehr bringt, kann für aufgetretene Gesundheitsschäden bei Tieren oder für eine Qualitätsbeeinträchtigung tierischer Erzeugnisse durch gesundheitsgefährdende Stoffe dann verantwort­lich gemacht werden, wenn das fragliche Futtermittel geeignet ist, bei bestimmungsgemäßer, sach­gerechter Verfütterung schädliche Wirkungen auszulösen. Der Verwendungszweck eines Futtermittels wird durch seine Bezeichnung bestimmt, wie zB “Milchaustausch-Alleinfuttermittel zur Kälbermast”, oder eine dem Futtermittel beigegebene Fütterungsanleitung. Als “sachgerecht” ist die Verwendung dann anzusehen, wenn sie nach den Regeln der Fütterungstechnik erfolgt; “bestimmungsgemäß” ist die Verwendung eines Futtermittels, wenn sie nach der jeweils angegebenen Fütterungsanleitung erfolgt.

Es sollen auch Futtermittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, die wegen besonderer Inhaltsstoffe oder Rückständen an unerwünschten Stoffen bedenklich sind, ohne daß hiefür Höchstgehalte festgesetzt sind. Diese können zB das örtlich begrenzte, witterungsbedingt vermehrte Vorkommen eines Schimmel­pilzgiftes oder eine örtliche Immissionsbelastung als Folge der Fehlsteuerung in einer Fabriksanlage sein.

Es wird klargestellt, daß Futtermittel mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, ebenso wie Futtermittel, die unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte übersteigen­dem Ausmaß enthalten. Unter dieses Verbot fallen auch Futtermittel mit verbotenen Stoffen sowie nach einem verbotenen Verfahren hergestellte Futtermittel.

Als “verdorben” wird ein Futtermittel dann zu bezeichnen sein, wenn die bestimmungsgemäße Verwend­barkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist. Der Tatbestand der Wertminderung stellt auf das nach der allgemeinen Verkehrsauffassung voll brauchbare “Normal”-Futtermittel als Vergleichsgegen­stand, an dem Abweichungen gemessen werden, ab.

Als Kriterien werden nicht nur Geruch, Geschmack, Konsistenz, Mahlfeinheit, Struktur und ähnliches heranzuziehen sein, sondern auch die Reinheit – insbesondere die hygienische Reinheit – deren Merkmal unter anderem ein hoher hygienischer Standard ist, abhängig vom Befall mit Mikroorganismen (Keimzahl) und deren Stoffwechselprodukten (Mykotoxine).

Zu § 4:

Diese Bestimmung dient zur Determinierung einer zweckmäßigen Tierernährung unter Berücksichtigung der Gesundheit und des Konsumentenschutzes.

Z 1: Inhaltsstoffe sind Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sind (ausgenommen Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe), wie zum Beispiel Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche und Stärke.

Z 2: Einzelfuttermittel sollen durch Verordnung für das Inverkehrbringen zugelassen werden.

Z 3: Damit sollen Zusatzstoffe für den Einsatz in der Tierernährung durch Verordnung zugelassen werden. Zum Verwendungszweck gehören die Zieltierart, das Höchstalter der Tiere, der zulässige Höchst- und Mindestgehalt an Zusatzstoffen im Alleinfuttermittel (mg/kg), eine allenfalls erforderliche Absetzfrist (Wartezeit) sowie Verwendungsbeschränkungen in Futtermitteln und die vorgeschriebene Gebrauchs­anweisung.

Z 5: Die Bestimmung der verbotenen Stoffe zur Verwendung in Futtermitteln erfolgt in Umsetzung der Entscheidung der Kommission 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeug­nissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (zB Erzeugnisse ohne jeglichen Futterwert oder gesundheitsschädliche Stoffe).

Z 6: Die Festsetzung der Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 74/63/EWG über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln.

Z 7 ist die rechtliche Grundlage einer Verordnung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel). Besondere Ernährungszwecke dienen der Befriedigung von spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen von Heim- und Nutztieren, zum Beispiel bei Störungen der Verdauung, der Resorption oder des Stoffwechsels.

Z 8: Mit dieser Verordnungsermächtigung können Abgabebeschränkungen für Mischfuttermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen sowie für Zusatzstoffe und Vormischungen an bestimmte Betriebe geschaffen werden.

Zu § 5 (Kennzeichnung):

Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz und determiniert die wichtigsten Elemente der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen.

Gleichzeitig können bei Abweichungen von Kennzeichnungsangaben Toleranzen zwischen den tatsäch­lich enthaltenen und den angegebenen Gehalten an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen und Energiewerten fest­gelegt werden.

Den irreführenden Angaben sind irreführende Aufmachungen gleichgestellt, weil zB allein durch die Verpackungsart bzw. Verpackungsform oder bildliche Darstellungen, aber auch durch Anordnung von Angaben (Blickfang) eine Täuschung des Käufers erfolgen kann.

Zu § 6 (Verpackung):

Die Verpackungspflicht betrifft nur Zusatzstoffe und Vormischungen. Durch Verordnung kann die Ver­packungspflicht auch auf Futtermittel ausgedehnt werden.

Zu § 7 (Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen):

Die Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen erfolgt nach den in den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG beschriebenen Verfahren unter Mitwirkung des Ständigen Futtermittel­ausschusses. Dieses ist auch dann anzuwenden, wenn sich ein Antrag lediglich auf die Änderung der Zulassungsbedingungen eines bereits zugelassenen Produktes gerichtet ist.

Abs. 1:

Jeder Antragsteller hat den Antrag zunächst in einem Vertragsstaat zu stellen, der eine Vorprüfung durch­zuführen hat. Dieser Staat hat im nachfolgenden Zulassungsverfahren des Ständigen Futtermittel­ausschusses die Stellungnahmen der anderen Vertragsstaaten einzuholen und diese an den Antragsteller zu übermitteln.

Abs. 2:

Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinien 87/153/EWG (bei Zusatzstoffen) beziehungsweise 83/228/EWG (bei bestimmten Erzeugnissen) zu entsprechen.

Dazu gehören ua.

1.  bei Zusatzstoffen: die Beschreibung der Identität, der Merkmale und Anwendungsbedingungen des Zusatzstoffes, die Nachweisbarkeit in Futtermitteln, die Untersuchungen über die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Zusatzstoffes auf die tierische Erzeugung, die Qualität der tierischen Erzeugnisse sowie toxikologische Untersuchungen über die Anwendungssicherheit;

2.  bei bestimmten Erzeugnissen: die Beschreibung der Eigenschaften des Erzeugnisses und des Herstellungsverfahrens, Aufmachung, Anwendungsbedingungen und Kontrollmethoden; Untersuchung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften und der Folgen der Verwendung in der Tierernährung.

Die Vorprüfung wird durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft beziehungsweise durch das Bundeskanzleramt durchgeführt. Gemäß Richtlinie 70/524/EWG ist diese innerhalb eines Jahres ab Antragstellung durchzuführen.

Abs. 3:

Nach Abschluß der Vorprüfung ist der Antrag samt Unterlagen allen übrigen Vertragsstaaten zu übermitteln, welche den Antrag ihrerseits prüfen. Allfällige Stellungnahmen oder ergänzende Fragen der Mitgliedstaaten werden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, der nunmehr seinen Antrag ent­sprechend zu ergänzen hat. Ist im Ständigen Futtermittelausschuß weitgehend ein Konsens über den Antrag erreicht, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie oder Verordnung zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG oder 82/471/EWG vor, welcher nach Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses von der Kommission beschlossen wird. Das Zulassungsverfahren des Ständigen Futtermittelausschusses ist gemäß Richtlinie 87/373/EWG ein Komitologieverfahren III Variante b.

Die Zulassung von Zusatzstoffen wie Antibiotika, Kokzidiostatika und Wachstumsförderer wird einer für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Die Zulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers jeweils auf weitere zehn Jahre verlängert werden. In diesem Fall muß der Antrag auf Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt werden.

Bei den übrigen Zusatzstoffen und den bestimmten Erzeugnissen erfolgt die Zulassung auf unbestimmte Zeit und ist nicht an eine bestimmte Person gebunden.

Zu § 8 (Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen):

Abs. 1:

Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Erteilung einer (firmenbezogenen) Zulassung waren, sind zehn Jahre lang von einer Verwertung ausgeschlossen und dürfen daher während dieses Zeitraums nicht zur Erteilung einer weiteren Zulassung für neue Antragsteller von der Kommission oder den Mitglied­staaten herangezogen werden. Nach Ablauf der Frist von zehn Jahren können die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines neuen Zulassungsantrages die Ergebnisse der Bewertung aus den Antragsunterlagen des Zulassungsinhabers verwerten.

Eine Zulassung kann jedoch auch während dieses Zeitraums weiteren Antragstellern eingeräumt werden, sofern diese die erforderlichen wissenschaftlichen Daten und Angaben vorlegen.

Abs. 2:

Ergänzende Daten, die nach erfolgter Zulassung vorgelegt werden, sind für die Dauer von fünf Jahren geschützt (diese Frist kann jedoch nicht dazu führen, daß der zehnjährige Datenschutz eingeschränkt wird; vgl. zweiter Satzteil).

Zusätzliche Daten können aus folgenden Gründen vorgelegt werden:

1.  Antrag zur Änderung der Bedingungen für die Eintragung des Zusatzstoffs (zB Erweiterung des Anwendungsbereiches),

2.  Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach Ablauf der Frist von zehn Jahren,

3.  Daten, die aus sonstigen Gründen während des Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffs vorgelegt werden.

Das Verbot der Verwertung gilt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neu zugelassenen Verwendung, der Verlängerung oder der Vorlage der neuen Daten.

Zu § 9 (Versuche mit Wirbeltieren):

§ 9 hat zum Ziel, eine wiederholte Durchführung von toxikologischen Versuchen an Wirbeltieren zu vermeiden. Zulassungswerber, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes aus der Gruppe der Antibiotika, Kokzidiostatika oder andere Arzneimittel oder Wachstumsförderer zu beantragen, haben sich vor der Antragstellung zu erkundigen, ob der betreffende Zusatzstoff bereits zugelassen ist.

Für den Fall, daß der Zusatzstoff bereits zugelassen ist, haben sich der Zulassungsinhaber und Zulas­sungswerber auf die gemeinsame Verwertung der Unterlagen zu verständigen. Kommt binnen sechs Monaten keine Einigung zustande, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Herausgabe der Daten mit Bescheid anordnen.

Mit dieser Bestimmung wird Art. 9c Abs. 6 der Richtlinie 96/51/EG umgesetzt.

Zu § 10 (Wissenschaftliche Versuche):

Zur Umsetzung neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen in der Praxis und damit zur Schaffung neuer Beurteilungsgrundlagen für futtermittelrechtliche Regelungen ist es erforderlich, daß neue Produkte getestet werden können. Nicht unter den Begriff “wissenschaftliche Versuche” fallen sogenannte Akzeptanztests (Geschmackstests) oder andere Fütterungsversuche, die von Futtermittel­herstellern zur Erprobung von Rezepturen durchgeführt werden.

Hierfür ist eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich. Die Möglichkeit, Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soll einerseits Mißbrauch bei der Durchführung von Versuchen möglichst verhindern und andererseits die Überwachung erleichtern.

Das Inverkehrbringen derartiger Produkte (“Vorvermarktung”) ist nach den einschlägigen Rechts­vorschriften der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht zulässig.

Zu § 11 (Einfuhr aus Drittländern):

Der Begriff “Einfuhr” bezeichnet nunmehr das “Verbringen aus Drittländern”. § 11 erfaßt daher nur den Import aus Drittländern und wurde unter Berücksichtigung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmun­gen sowie in Umsetzung der Richtlinie 95/53/EG gestaltet. Zur Gewährleistung einer einwandfreien Durchführung der Kontrolle ist es erforderlich, die Möglichkeit der Einfuhr auf bestimmte Eintrittsstellen zu beschränken. Eine Einfuhr ist demnach nur über eine (durch Verordnung festzulegende) Eintrittsstelle zulässig.

Dabei ist die Einfuhrkontrolle von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Vormischungen und Zusatzstoffen von den Zollbehörden durchzuführen; die Einfuhrkontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs obliegt den Veterinärbehörden (Grenztierarzt).

Bei der Einfuhrkontrolle ist eine Dokumenten- und stichprobenweise eine Nämlichkeitskontrolle vorzu­nehmen. Die Dokumentenkontrolle umfaßt die Prüfung der Dokumente, die dem eingeführten Erzeugnis beigefügt sind, einschließlich der darüber erteilten Auskünfte. Die Nämlichkeitskontrolle ist die Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten, der Kennzeichnung und den Erzeugnissen durch Beschau. Zum Zwecke der Durchführung der Warenuntersuchung im Sinne von Abs. 3 kann (“gegebe­nenfalls”) eine Probenahme vorgenommen werden. Die Kontrolle des Erzeugnisses selbst (“Waren­untersuchung”) mittels Analyse hat durch die Bundesämter zu erfolgen.

Werden Erzeugnisse über eine Eintrittsstelle in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht, jedoch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, so ist gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG ein Dokument auszustellen, welches die Sendung zu begleiten hat. Die näheren Bestimmungen wurden durch die Richtlinie 98/68/EG festgelegt, die durch eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft umzusetzen sein wird.

Zu § 12 (Allgemeine Anforderungen an Betriebe):

§ 12 regelt die Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Erteilung einer Zulassung oder einer Registrierung erforderlich sind. Die mit der Zulassung oder Registrierung verbundene verpflichtende Einhaltung der Anforderungen an die Betriebe erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 95/69/EG. Damit wird gewährleistet, daß im Binnenmarkt einheitliche Anforderungen an die Zulassung beziehungsweise Registrierung der Betriebe gestellt werden.

Gleichzeitig wird die Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Produkte durch “äußere Einwirkungen” bezweckt, worunter nicht nur Einwirkungen durch Substanzen welcher Art auch immer, sondern auch andere zB durch Temperatur, mechanische Kräfte, Ungeziefer usw. zu verstehen sind.

Zu § 13 (Zulassung):

Betriebe, in denen bestimmte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel hergestellt werden, bedürfen einer Zulassung durch die Behörde. Unter dem Begriff “Betrieb” fallen definitionsgemäß auch natürliche oder juristische Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel erzeugen oder in Verkehr bringen (“zwischengeschaltete Person” gemäß Richtlinie 95/69/EG).

Z 1: Zu diesen Zusatzstoffen zählen Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel, Wachstums­förderer, Vitamine, Provitamine, Spurenelemente, Enzyme, Mikroorganismen, Carotinoide und Xantho­phylle sowie Antioxidantien. Bestimmte Erzeugnisse sind solche, die gemäß Richtlinie 82/471/EWG zugelassen sind (Aminosäuren, Proteinerzeugnisse aus Hefen).

Z 2: Dazu gehören Vormischungen, die Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel, Wachs­tumsförderer sowie die Vitamine A und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen enthalten. Weiters zählen dazu Mischfuttermittel, welche Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel sowie Wachstumsförderer enthalten.

Z 3: Gemäß § 3 Abs. 2 ist für das Inverkehrbringen von Futtermitteln ein höchstzulässiger Gehalt an uner­wünschten Stoffen vorgeschrieben. Einzelfuttermittel, die jedoch zur Weiterverarbeitung an zugelassene Betriebe abgegeben werden, können höhere Gehalte aufweisen.

Abs. 3:

Die Verordnungsermächtigung soll ermöglichen, daß Betriebe, die bereits fertig verpackte Heimtier­futtermittel in Verkehr bringen oder Futtermittel für die eigene Tierproduktion herstellen, nicht unter die Verpflichtung zur Registrierung fallen; diese Betriebe unterliegen allerdings der allgemeinen Über­wachung durch die jeweils zuständigen Behörden (siehe auch Erläuterungen zu § 16 Abs. 7).

Vor Erlassung des Zulassungsbescheides ist eine Betriebsbesichtigung durch die Behörde durchzuführen.

Zu § 14 (Registrierung):

Abs. 1:

Betriebe, die keiner Zulassung gemäß § 13 bedürfen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde eine entsprechende Meldung abgeben.

Abs. 2:

Der für den Betrieb Verantwortliche hat in seiner Meldung gegenüber der Behörde zu erklären, daß er die gemäß § 12 verpflichtenden Anforderungen in seinem Betrieb erfüllt, und hat hierbei die erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Die Durchführung einer Betriebsbesichtigung (vor Zuteilung einer Registernummer) steht im Ermessen der Behörde.

Zu § 15 (Amtliches Verzeichnis):

Die Bundesämter haben (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) ein Verzeichnis zu führen, welches vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen ist.

Zu § 16 (Vollziehung):

Abs. 1 und 5:

Gemäß Art. 4 der Richtlinie 95/53/EG ist Österreich zur Kontrolle des Inverkehrbringens, der Herstellung und der Verwendung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen verpflichtet. Die Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens erfolgt durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (in Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark) sowie durch das Bundesamt für Agrarbiologie (in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg), in Angelegenheiten der Futtermittelhygiene auch durch die Veterinärmedizinischen Bundesanstalten des Bundeskanzleramtes.

Weiters obliegt die Zulassung und Registrierung der Betriebe den Bundesämtern. Für die Betrauung mit diesen Aufgaben ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder erforderlich (siehe auch Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens im allgemeinen Teil der Erläuterungen). Für die Zuständigkeit ist der Sitz des Betriebes beziehungsweise Wohnsitz des Inverkehrbringers maßgeblich. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Abs. 6:

Die Kontrolle der Verfütterung an Nutztiere obliegt dem Landeshauptmann in mittelbarer Bundesver­waltung. In bestimmten Fällen – zB Schwerpunktaktionen – sollte es jedoch auch möglich sein, bei der Kontrolle die Aufsichtsorgane der Behörden beizuziehen.

Abs. 7:

Um bestehende Einrichtungen weiter nützen zu können, soll es möglich sein, die Überwachung der Herstellung an den Landeshauptmann im Sinne von Art. 102 Abs. 3 B-VG zu übertragen (insbesondere von Tirol wurde dieser Wunsch geäußert).

Ebenso sollte es in bestimmten Einzelfällen möglich sein, Landesorgane bei der Kontrolle des Inverkehr­bringens einzubeziehen (insbesondere Entnahme von Proben im Heimtierfuttermittelbereich durch Organe der Lebensmittelaufsicht im Zuge der Überwachung des Lebensmittelhandels).

Zu § 17 (Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane):

Abs. 1 bis 3:

Die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane entsprechen § 25 des geltenden Futtermittelgesetzes.

Abs. 5:

Die Aufsichtsorgane sind grundsätzlich verpflichtet, bei Verstößen gegen dieses Bundesgesetz Anzeige zu erstatten. Bei Verstößen, bei denen eine Behebung der Vorschriftswidrigkeit der Erzeugnisse durch den verantwortlichen Inverkehrbringer möglich ist, hat das Aufsichtsorgan dem Verantwortlichen gegenüber darüber Mitteilung zu machen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die beanstandeten Mängel zu beseitigen. Die Kosten einer allfälligen Probenahme und Untersuchung trägt der Verantwortliche. Zu diesen Verstößen zählen vorschriftswidrige Kennzeichnung und andere geringfügige Mängel, sofern eine Rücknahme des Produktes vom Markt leicht möglich ist und damit keine Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit oder Umwelt verbunden sind. Das Aufsichtsorgan hat erforderlichenfalls eine Dekontaminierung, eine geeignete Behandlung oder eine anderwertige Verwendung anzuordnen. In diesen Fällen entfällt zwar die Anzeige und damit die Strafsanktionen, die aufgelaufenen Untersuchungskosten sind jedoch vom Täter zu begleichen.

Diese vom VStG abweichende Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und ist daher unerläßlich. Gemäß § 21 Abs. 2 VStG können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Erstattung einer Anzeige absehen und den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Art. 13 der Richtlinie 95/53/EG verpflichtet den Mitgliedstaat bei Verstößen gegen durch europarechtliche Normen geregelte Bereiche des Futtermittelrechts bestimmte Maßnahmen gegen den Verfügungsberechtigten zu setzen. Dazu gehört auch die Behebung der Vorschriftswidrigkeit innerhalb einer festzulegenden Frist. Unter der zuständigen Behörde wird im Sinne der oben genannten Richtlinie die mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde des Mitgliedstaats verstanden. In Österreich sind dies daher das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie sowie der Landeshauptmann. Den jeweiligen Aufsichtsorganen ist daher eine Richtlinien-konforme Vorgehensweise durch eine vom VStG abweichende Regelung zu ermöglichen.

Abs. 6 bis 8:

Zum Schutz vor möglichen Gefahren ist sicherzustellen, daß Futtermittel, Zusatzstoffe und Vor­mischungen, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die vorläufige Beschlagnahme steht im Ermessen des Aufsichtsorgans, die Ausübung des Ermessens hat sich an den durch die Beschlagnahme erzielbaren Schutzwirkungen zu orientieren.

Zu § 18 (Pflichten der Betriebsinhaber):

 

Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen in Verkehr bringen oder herstellen, sowie deren Beauftragte haben die Überwachungstätigkeit der Aufsichtsorgane grund­sätzlich zu unterstützen. Die im einzelnen aufgezählten Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber entsprechen denen des § 28 des geltenden Futtermittelgesetzes.

Zu § 19 (Gebühren):

Abs. 1:

Die Kostentragungspflicht der Partei für Untersuchungen, die zu einer Beanstandung der untersuchten Proben geführt haben, ist bereits im geltenden Futtermittelgesetz geregelt.

Abs. 2 und 3:

Die Gebühren für Untersuchungen an Futtermitteln, Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen und ähnlichem sind im Tarif der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftlichen Bundesanstalten festgelegt. Zu den sonstigen Gebühren (für Tätigkeiten der Bundesämter), die durch Verordnung festzulegen sind, zählen die Gebühren für die Zulassung und Registrierung der Betriebe sowie die Prüfung der Anträge im Rahmen der Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse und Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Gebühren, die die Länder im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einheben (Kommissionsgebühren) bleiben von Abs. 2 und 3 unberührt.

Zu § 20 (Datenverkehr):

Gemäß Art. 22 der Richtlinie 95/53/EG haben die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme zu erstellen und gegenüber der Kommission einen Bericht ihrer Kontrolltätigkeit vorzulegen. In diesem Bericht sind die Anzahl und die Art der durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse sowie Anzahl und Art der festgestellten Verstöße anzugeben.

Zu § 21 (Verwaltungsstrafbestimmungen):

Übertretungen der Futtermittelvorschriften sind als Verwaltungsübertretungen in erster Instanz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Abs. 2 erscheint deshalb notwendig, weil Probenahme und Untersuchung von Futtermitteln vielfach nicht innerhalb eines halben Jahres ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens möglich sind.

Zu § 22 (Verfall):

Mit der vorgesehenen Verfallsbestimmung soll eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren vor gefährlichen Produkten geschaffen werden.

Zu § 23 (Bezugnahme auf Rechtsvorschriften):

Dadurch wird den in den angeführten Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen entsprochen, bei der Umsetzung dieser Richtlinien in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf die umgesetzten Richtlinien Bezug zu nehmen.

Zu § 24 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen):

Das neue Futtermittelgesetz sollte am 1. Juni 1999 in Kraft treten.

Zu § 25 (Vollzugsklausel):

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundes­ministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung.