1653 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 3. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außer­streitgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden (Eherechts-Änderungsgesetz 1999 – EheRÄG 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 90 lautet:

§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.”

2. § 91 lautet:

§ 91. (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.

(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbs­tätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.”

3. In § 94 Abs. 3 wird folgender erster Satz eingefügt:

“Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsge­meinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.”

4. In § 95 werden der Strichpunkt nach dem Wort “mitzuwirken” durch einen Punkt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:

“Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.”

Artikel II

Änderungen des Ehegesetzes

Das Gesetz vom 6. Juli 1938 zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung, dRGBl. I S 807, zuletzt geändert durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. §§ 47 und 48 samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 49 werden aufgehoben.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt das Wort “sonstige”;

b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

“Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat.”.

3. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

§ 68a. (1) Soweit einem Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung aus der Ehe stammender Kinder unter Berücksichtigung deren Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat diesem der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren.

(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren.

(3) Die Unterhaltspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nur, soweit die Gewährung des Unterhalts, besonders im Hinblick auf die Gründe der Scheidung, nicht unbillig scheint. In einer gerichtlichen Entscheidung über diese Unterhaltspflicht ist deren Dauer festzulegen. § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.”

4. In § 69a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung “(1)” und wird folgender Absatz 2 angefügt:

“(2) Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.”

5. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:

§ 69b. § 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.”

6. § 82 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.”

7. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

“(2) Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.”;

b) der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung “(3)”.

8. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor den §§ 99 ff werden nach § 99 eingereiht.

9. § 99 samt Überschrift lautet:

“IV. Mediation

§ 99. (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt.

(2) Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.”

Artikel III

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 222 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.”

2. § 224 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Wendung “Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses” das Klammerzitat “(§ 411 Abs. 1 ZPO)” eingefügt;

b) in Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wendung “Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses” das Klammerzitat “(§ 416 Abs. 1 ZPO)” eingefügt.

3. § 230 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und über den Vergleich sind anzuwenden.”

Artikel IV

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 320 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         “4. Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.”

2. § 460 wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

       “6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden soll.”;

b) nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

       “7a. Scheint eine Versöhnung der Ehegatten nicht möglich, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, und auf entsprechende Hilfeangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu erstrecken.”;

c) in Z 8 wird nach der Wendung “Rechtskraft des Urteils” das Klammerzitat “(§ 416 Abs. 1)” eingefügt;

d) nach Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

       “8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.”.

Artikel V

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

Nach § 382d wird folgender § 382e samt Überschrift eingefügt:

“Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten

§ 382e. (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.

(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.

(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.”

Artikel VI

Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:

§ 152 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mitarbeiter anerkannter Einrich­tungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;”

Artikel VII

Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2. Der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.

3. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abge­schlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.

4. §§ 68a und 69b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes­gesetzes noch nicht geschlossen war.

5. § 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesge­setzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

 

6. § 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Artikel VIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Problem:

Im Verlauf einer mehrjährigen Diskussion über eine Erneuerung des Eherechts erwies sich zwar letztlich, daß kein zwingender Bedarf nach einer umfassenden Reform dieses Rechtsgebiets besteht, doch zeigten sich sehr deutlich einige wichtige punktuelle Änderungsnotwendigkeiten. So wird etwa kritisiert, daß das geltende Ehewirkungsrecht zu wenig deutlich zum Ausdruck bringe, daß die mit der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Aufgaben – in einer Gesamtschau betrachtet – zwischen Männern und Frauen ausgewogen zu verteilen sind. Die weitestgehend in Naturalleistungen erfüllbare Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zwingt diesen bisweilen in eine unangemessene Abhängigkeit gegenüber seinem Partner. Die absolute – von der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige – Wirkung bestimmter Verstöße gegen die aus dem Eherecht erfließenden Pflichten (nämlich des Ehebruchs und der Verweigerung der Fortpflanzung) als Scheidungsgründe widerspricht dem Grundsatz, daß es bei der Scheidung auf die Zerrüttungswirkung einer Eheverfehlung ankommt. Die gesetzlichen Regelungen über den Unterhalt nach der Scheidung können in bestimmten Konstellationen zu unbilligen Ergebnissen führen. Die Vorkehrungen zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten aus der Herausnahme von Unternehmen aus dem Aufteilungsver­fahren haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Im Provisorialverfahren zur Sicherung von Ansprüchen nach § 97 ABGB kam die gerichtliche Verfügung zuweilen zu spät und konnte daher ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Ziel:

Unter prinzipieller Beibehaltung der bisherigen Grundlinien des Ehewirkungs-, -scheidungs-,
-scheidungsfolgen- und -verfahrensrechts sollen durch einzelne Änderungen und Neuregelungen die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Partnerschaft in der Ehe betont, der Schutz des wirtschaftlich Schwächeren ausgebaut, das Zerrüttungsprinzip im Ehescheidungsrecht und das Bedarfsprinzip im Scheidungsfolgenrecht verstärkt und die Mediation gefördert werden. Darüber hinaus soll der Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses verbessert werden.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:

–   Verdeutlichung der Pflicht zur partnerschaftlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dahin, daß die damit verbundenen Aufgaben in Summe grundsätzlich gleich zu teilen sind, insbesondere auch eine gesetzliche Klarstellung dahin, daß in einer “Hausfrauen- bzw. Hausmännerehe” auch der berufstätige Teil in seiner Freizeit grundsätzlich zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist,

–   gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für ein einseitiges Abgehen von der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der daraus erfließenden Pflicht zu Bemühungen um eine ausgewogene Neugestaltung,

–   Schaffung der Möglichkeit, die Leistung des Unterhalts auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft – allenfalls nur teilweise – in Geld zu verlangen,

–   effizientere Ausgestaltung des dem eherechtlichen Wohnungsschutz dienenden Provisorialverfahrens,

–   Zusammenfassung aller Scheidungsgründe aus Verschulden in einer Bestimmung im Sinn einer stärkeren Akzentuierung des Zerrüttungsprinzips,

–   zur Vermeidung von Härtefällen Schaffung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter eng eingeschränkten Voraussetzungen grundsätzlich unabhängig vom Verschulden an der Scheidung,

–   wertmäßige Berücksichtigung von Investitionen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen im Aufteilungsverfahren,

–   verfahrensrechtliche Vorkehrungen für die Nutzbarmachung der Mediation im Scheidungskonflikt sowie zur Gewährleistung der allenfalls erforderlichen Beratung unvertretener Parteien im Scheidungs­verfahren über die Scheidungsfolgen.

Alternativen:

Inhaltlich bestehen zu den vorgeschlagenen Verbesserungen, Klarstellungen, Ergänzungsregelungen und Adaptierungen keine dem oben aufgezeigten Regelungsbedarf entsprechenden Alternativen.

Kosten:

Die Vollziehung dieses Gesetzes wird auf den Bundeshaushalt keine merklichen Auswirkungen haben. Zu dem von diesem Gesetz nicht unmittelbar geregelten Bereich der Mediation, der sich derzeit noch im Stadium projekthafter Erprobung befindet, werden später im Fall einer Etablierung dieser Konfliktrege­lungsmethode auf breiterer Ebene allenfalls noch gesonderte Finanzierungsüberlegungen anzustellen sein.

EU-Konformität:

In der Europäischen Union bestehen keine Regelungen, die den Gegenstand dieses Gesetzentwurfs betreffen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

I. Grundsätzliche Überlegungen

Im weiten Gebiet des gesamten Zivilrechts nehmen das Familienrecht im allgemeinen und das Eherecht im besonderen eine in mancherlei Hinsicht abgehobene Position ein. Ohne dazu auch nur ansatzweise den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können, sei dies an zwei markanten Besonderheiten dieser Rechtsbereiche verdeutlicht. Zum einen sind sie von einer wesentlich engeren Verbindung zu gesellschaftlichen Grundhaltungen und -werten geprägt, als dies für viele andere zivilrechtliche Segmente gesagt werden kann. Dazu bedarf es nicht erst aufwendiger Herleitungen, sondern es kann dies für den hier gegebenen Zusammenhang ausreichend durch den Hinweis auf das Grundverständnis illustriert werden, daß die Familie die Keimzelle des Staates sei. Jede Veränderung der unmittelbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen von Familie und Ehe, aber auch jeder regulative Ansatz zur partiellen rechtlichen Annäherung anderer Lebensformen an die Ehe wird unvermeidlich von den maßgebenden gesellschaftlichen und politischen Kräften unter Heranziehung der jeweiligen Wertvorstellungen und ideologischen Positionen hinterfragt und kategorisiert; die rechtspolitische Debatte gerade zum hier gegenständlichen Regelungsvorhaben gibt davon vielfach Zeugnis. Auf diesen gesellschaftspolitisch herausgehobenen Status des Eherechts muß bei der Vorbereitung einer Neuregelung in diesem Rechtssegment besonders Bedacht genommen werden. Anzustreben ist die Erzielung eines möglichst breiten gesellschaftlichen Konsenses über die projektierten Lösungsansätze. Wenn ein zentrales Element dieses Rechtsbereichs – etwa das Normengefüge darüber, aus welchen Gründen eine Ehe aufgelöst werden kann – in einer bestimmten (vorgeschlagenen) Ausprägung bei mehreren gesellschaftlich maßgebenden Interessenkreisen keine Zustimmung findet, muß eine dahin gehende Regelungsambition grundsätzlich überdacht werden.

Zum anderen unterscheidet sich das Eherecht von sonstigen Bereichen des Zivilrechts durch seine grundlegend abweichende Sanktionsstruktur. Zwar fußt es wie viele andere zivilrechtliche Segmente partiell – auch hierin allerdings nur eingeschränkt – im allgemeinen Vertragsrecht, doch fehlt es ihm im Gegensatz zu vielen anderen in diesen Vergleich einbezogenen Rechtsgebieten – von Ausnahmen abgesehen – an institutionenerhaltenden Eingriffsmöglichkeiten. Um es an einem Beispiel zu veranschaulichen: Bei zwei miteinander in ständiger Geschäftsverbindung stehenden Vertragspartnern (etwa eines Rahmenvertrags) kann durchaus der eine gegen den anderen Erfüllung einer vereinbarten Einzelleistung oder beispielsweise Preisminderung aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung gerichtlich geltend machen, ohne daß aus dem darüber geführten Rechtsstreit zwangsläufig das Ende der Geschäftsbeziehung erfließen muß. Die einzelnen Verpflichtungen aus der vertraglichen Beziehung sind selbständig und unabhängig vom Weiterbestand der geschäftlichen Verbindung einklagbar. Dies gilt gleichermaßen etwa für Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche. Im Eherecht ist dies anders. Jedenfalls bei einer Verletzung der Pflichten, die sich aus den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe ergeben, ist eine selbständige gerichtliche Geltendmachung nicht möglich. Der diesbezüglich in seinen Rechten Verletzte kann nicht etwa eine Klage auf gleichteilige Mitwirkung des anderen Ehegatten bei der Haushaltsführung oder auf Beendigung eines ehewidrigen Verhältnisses zu einer dritten Person erheben, sondern ist auf die Geltendmachung einer die Rechtsbeziehung grundsätzlich auflösenden Sanktion, nämlich der Scheidung, verwiesen. So unbefriedigend im Einzelfall das Fehlen einer institutionener­haltenden Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit empfunden werden mag, ist dieses doch Konsequenz eines wohl durchwegs akzeptierten und auch nicht ernsthaft in Frage zu stellenden Grundsatzes, nämlich des Prinzips der Familienautonomie. Es kann eben nicht – um ein geflügeltes Wort hiezu zu gebrauchen – der Familienrichter das Oberhaupt der Familie sein und beispielsweise einem Ehegatten die durch Richterspruch konkretisierte, exekutionsweise durchzusetzende Pflicht zur anständigen Begegnung mit dem anderen auferlegen, sondern es ist die Relevierung solcher Pflichtverstöße in einem Scheidungsverfahren – von einer Unterhaltsverwirkung einmal abgesehen – die einzige rechtsförmige Möglichkeit zur Sanktionierung solcher Pflichtverstöße. Dabei hat es auch zu bleiben, und zwar auch hinsichtlich der in den vergangenen Jahren verstärkt diskutierten Aufteilung der sich aus der ehelichen Lebensgestaltung ergebenden Aufgaben, insbesondere der Haushaltsführung, auf die Ehegatten.

Gleichwohl ist aber gesetzgeberisches Handeln in solchen Fragen keineswegs sinnentleert. Einerseits haben eben normative Aussagen zu solchen Fragen durchaus greifbare Auswirkungen vor allem im Scheidungsfall, allenfalls auch für den Unterhalt in aufrechter Ehe. Andererseits darf die Signalwirkung, die von solchen Anordnungen, aber auch bereits von der rechtspolitischen Debatte über sie ausgeht, nicht unterschätzt werden. Ebenso wie andere Bereiche des Familienrechts (etwa das Kindschaftsrecht) entfaltet auch das Eherecht einen Teil seiner Effektivität über die bloße Bewußtseinsbildung, die zumindest in bestimmtem Maße von seinen allgemein bekannten Inhalten ausgeht. Insofern kann das Eherecht und hier vor allem das Ehewirkungsrecht durchaus ein zumindest unterstützendes Element zur Gestaltung und Weiterentwicklung gesellschaftlicher Realitäten sein. Es lohnt daher, fundierte Überlegungen darüber anzustellen, wie die geltende Rechtslage unter Fortführung ihrer Grundanliegen verdeutlicht und ausgebaut werden kann.

Die Erstellung dieser Gesetzesvorlage ist vom Bewußtsein um die gesellschaftliche Sensibilität der Materie, aber auch von den oftmals subtilen Wirkungsweisen des Eherechts getragen, weshalb den folgenden Darlegungen diese allgemeinen Erörterungen vorangestellt wurden.

2

II. Geschichte des Entwurfs

Seit den Familienrechtsreformgesetzen der siebziger Jahre, insbesondere dem Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl. Nr. 412/1975) und dem Bundesgesetz über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (BGBl. Nr. 280/1978), und dem einige Jahre später folgenden Bundesgesetz über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts (BGBl. Nr. 566/1983), gab es im Eherecht keine grundlegenden Neuerungen. Die seither auf diesem Gebiet geschehenen Gesetzgebungsakte – nämlich das Bundesgesetz über den Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten (BGBl. Nr. 481/1985), das den eingeschlagenen Weg bei der Kreditmithaftung noch fortsetzende Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, das Namensrechtsände­rungsgesetz (BGBl. Nr. 25/1995) und das Gewaltschutzgesetz (BGBl. Nr. 759/1996) – betrafen nur Einzelbereiche des Eherechts und standen zum Teil auch nicht in allgemeiner Aufmerksamkeit. Doch wandte sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten die Rechtsdogmatik in zahlreichen literarischen Bearbeitungen dem Eherecht zu, und es erfuhr überdies eine äußerst vielfältige Ausgestaltung durch die reichhaltige Rechtsprechung, die bald zu nahezu allen seinen wesentlichen Rechtsfragen erging.

In prinzipieller Weise wurde das Eherecht erstmals wieder im Jahr 1992 auf die rechtspolitische Bühne gehoben, und zwar anläßlich des 5. Familienrichtertags in Salzburg. Vor allem mit Blick auf die diesbezüglich differente Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland wurde gefordert, das Verschul­densprinzip aus dem österreichischen Ehescheidungsrecht grundlegend zu eliminieren und zur Gänze durch das Zerrüttungsprinzip zu ersetzen. Dabei wurde von seiten der Familienrichter auch dahin argumentiert, daß die zur urteilsweisen Zuweisung eines Verschuldens am Scheitern einer Ehe erforderlichen Vorgänge nicht konstruktiv und nicht zukunftsorientiert seien und schweres menschliches Leid auslösten; menschliches Urteilen über ein solches Verschulden sei in allerletzter Konsequenz nicht möglich, jedenfalls aber nicht sehr sinnvoll.

Diese Veranstaltung und die dabei erhobenen rechtspolitischen Forderungen erreichten zwar hohe mediale Aufmerksamkeit, lösten jedoch unmittelbar keine entscheidenden Reaktionen anderer Interessenkreise zu diesem Thema aus. Sie führten auch nicht unmittelbar zu einer legislativen Aktivität, weil das Bundesministerium für Justiz – und diesbezüglich sei auf die Ausführungen in Punkt I hingewiesen – eine breitere gesellschaftliche Debatte über diesen Fragenkreis für notwendig erachtete.

In einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem rechtspolitischen Impuls der Familienrichter stand aber eine andere Initiative, die das Bundesministerium für Justiz ab dem Jahr 1994 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie setzte, nämlich ein Projekt zur Erprobung der sogenannten “Mediation” in Scheidungs- und Trennungsfällen. Ziel dieser Mediation ist es, scheidungs- oder trennungswillige Paare darin zu unterstützen, tragfähige und für beide Seiten akzeptable Verein­barungen über die in ihrem Fall anstehenden rechtlichen und ökonomischen Fragen zu treffen und vor allem verantwortungsvolle Lösungen für die Zukunft der Kinder und für die Ausübung der jeweiligen Elternrollen zu erarbeiten. Das Modellprojekt wurde wissenschaftlich begleitend untersucht, um daraus eine Grundlage für weitergehende legislative und organisatorische Überlegungen zu gewinnen (Ch. Pelikan, Das österreichische Modellprojekt Familienmediation. Bericht der Begleitforschung, in Falk/Heintel/Ch. Pelikan [Hrsg.], Die Welt der Mediation 59).

Ein weiterer rechtspolitischer Vorstoß betraf das Ehewirkungsrecht: Von seiten der damaligen Bundes­ministerin für Frauenangelegenheiten wurde gefordert, die Pflicht zur Mitwirkung an der Hausarbeit zur verdeutlichen und einen Verstoß dagegen ausdrücklich als Scheidungsgrund im Gesetz zu benennen. Ein weiteres Anliegen der Frauenministerin ging dahin, eine eigenständige Pensionsvorsorge für Frauen zu schaffen. Von anderer Seite wurde verlangt, daß in Österreich ein der deutschen Rechtsfigur des Versorgungsausgleichs ähnliches Instrument zur Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung für Ehefrauen eingeführt werden sollte; dabei geht es – vereinfacht ausgedrückt – darum, daß die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Pensionsansprüche bei der Scheidung – in der Regel gleichmäßig – auf beide Partner verteilt werden.

Im September 1995 richtete sodann der Bundesminister für Justiz eine Arbeitsgruppe zu Fragen der Änderung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Scheidungsverfahrensrechts ein, deren Aufgabenkreis in der Folge auch auf Fragen des Ehewirkungsrechts ausgedehnt wurde. Dieser Arbeitsgruppe gehörten Vertreter der inhaltlich mitberührten Ressorts, der von der Thematik institutionell angesprochenen Interessenvereinigungen und der Parlamentsklubs der fünf im Nationalrat vertretenen Parteien, sowie Experten aus dem Bereich der Wissenschaft an. Zur effizienteren Behandlung der Gesamtthematik wurden im weiteren drei Unterarbeitsgruppen gebildet, die sich den Ehewirkungen, dem Scheidungsrecht einschließlich der Scheidungsfolgen und dem Verfahren in eherechtlichen Streitigkeiten und Angelegen­heiten einschließlich der Mediation widmeten. Nach mehrjährigen Beratungen dieser Arbeitsgruppe wurde zu Beginn des Jahres 1998 auf Grundlage der Beratungsergebnisse sowie auf Basis von Konsul­tationen mit besonders ausgewiesenen universitären Vertretern des Familienrechts ein Diskussions­entwurf erstellt, der in der Folgezeit weiteren Erörterungen in der Arbeitsgruppe unterzogen wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Diskussionsergebnisse wie auch zahlreich erstatteter schriftlicher Stellung­nahmen wurde sodann der Ministerialentwurf eines Ehe- und Scheidungsrechts-Änderungsgesetzes ausgearbeitet und im August 1998 zur allgemeinen Begutachtung versendet. Das Begutachtungsverfahren erbrachte zum einen vielfältige Anregungen sowie auch kritische Stimmen vor allem zu den unterhaltsrechtlichen Regelungsvorschlägen, zum anderen aber eine in Summe durchaus positive Resonanz auf die grundlegende Ausrichtung des Gesetzesvorhabens und seine wesentlichen Intentionen. Dem Gesetzesprojekt wurde auch ein hohes Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit zuteil; soweit sich aus der medialen Berichterstattung ein allgemeines Stimmungsbild ablesen läßt, traf das Vorhaben weitgehend auf grundsätzliche Zustimmung. Nach Auswertung der erstatteten Stellungnahmen wurden auf Regierungs- und justizpolitischer Ebene noch intensive Beratungen über die Inhalte der Novelle und ihre legistische Umsetzung gepflogen, auf deren Grundlage der Ministerialentwurf in vielfältiger Weise überarbeitet und zur Regierungsvorlage eines Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 umgestaltet wurde.

III. Verschuldens- und Zerrüttungsgrundsatz im Ehescheidungsrecht

Einige Reformgedanken, die an das Bundesministerium für Justiz und im weiteren an die Arbeitsgruppe herangetragen wurden, werden als Ergebnis der darüber geführten Diskussion entweder nicht oder zumindest nicht in ihrem Kern umgesetzt. Im einzelnen sei dazu auf Punkt V verwiesen. Vor allem gilt dies für die von mancher Seite geforderte Beseitigung des Verschuldensprinzips aus dem Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht. Auf Grund der mehrjährigen Debatte über diese grundlegende Frage gelangte das Bundesministerium für Justiz zur Überzeugung, daß die Systematik des geltenden Scheidungsrechts, also das Nebeneinander von Verschuldens- und Zerrüttungsgrundsatz und das teilweise Ineinandergreifen dieser beiden Prinzipien, weiterhin beibehalten werden soll.

In erster Linie ist dies darin begründet, daß sich für eine derart fundamentale Änderung des Scheidungs­rechts durch gänzliche Abkehr vom Verschuldensgrundsatz – wie der bisherige Diskussionsverlauf gezeigt hat – kein tragender gesellschaftlicher Konsens fände. Vor allem in einer gesellschaftlich als so bedeutsam empfundenen Frage kann ein Gesetzgebungsakt nicht erfolgversprechend dafür instrumen­talisiert werden, ein im größten Teil der Bevölkerung noch nicht vorhandenes Bewußtsein und Verständnis erst zu erzeugen. Das Verhältnis von gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklung kann jedenfalls in einem so sensiblen Bereich wie dem Familienrecht (siehe dazu die Ausführungen in Punkt I) nur umgekehrt sein: Erst wenn sich soziale Phänomene in einer quantitativ und qualitativ repräsentativen Weise durchgesetzt und zumindest eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz gefunden haben, kann eine markante, auf eine Abkehr von dem in diesem Bereich bestehenden Normensystem hinauslaufende Änderung der Rechtsordnung sinnvollerweise in Betracht kommen. Eine Eliminierung des Verschuldens­prinzips aus dem Scheidungsrecht würde aber – wie die bisherige öffentliche Diskussion gezeigt hat – bei den Normadressaten weithin auf Unverständnis stoßen, und maßgebliche gesellschaftliche Kräfte würden einer solchen Neugestaltung erheblichen Widerstand entgegensetzen. Dies wäre aber – besonders vor dem Hintergrund der in Punkt I aufgezeigten Sonderstellung dieser Rechtsmaterie – kein fruchtbarer Boden für ein in diese Richtung zielendes Reformprojekt. Abgesehen von einer Reihe weiterer Faktoren, auf die im folgenden noch eingegangen werden wird, bleibt der vorliegende Entwurf schon aus diesem Grund mit seinen Änderungsvorschlägen zum Ehescheidungsrecht im wesentlichen im derzeit geltenden System und sieht nur Modifikationen im grundsätzlich weiterbestehenden Bereich der Verschuldensscheidung vor.

Bei all dem darf der – ebenfalls bereits in Punkt I dargelegte – Umstand nicht außer acht gelassen werden, daß die einzige Sanktion einer Verletzung der sich aus dem Ehewirkungsrecht ergebenden rein persönlichen Pflichten der Ehegatten deren Geltendmachung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist. Dies erhält dadurch noch größere Bedeutung, daß gerade der vorliegende Gesetzentwurf ja auf eine Verdeutlichung und Intensivierung dieser Pflichten durch entsprechende Änderungen in § 91 ABGB abzielt. Die stärkere Verankerung der Pflicht zur gleichen Verteilung der Aufgaben in der Ehe trifft nach den bisherigen Erkenntnissen aus der rechtspolitischen Debatte auf sehr breite Zustimmung. Dies macht deutlich, daß vom Gesetzgeber auch heute noch erwartet wird, konkrete Verantwortlichkeiten bei der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft festzulegen. Umso weniger wäre es gerechtfertigt, gerade die Frage, wer durch die Verletzung solcher Pflichten in welchem Maße zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, aus dem Scheidungsverfahren völlig auszuklammern und so den einzigen Sanktions­mechanismus für derartige Pflichtverstöße außer Kraft zu setzen.

Es scheint – gerade auch mit Blick auf jene Rechtsordnungen, die als Beispiele für eine ausschließliche Fundierung des Scheidungsrechts im Zerrüttungsprinzip ins Treffen geführt werden – sehr fraglich, ob nicht das Verschulden am Zerbrechen der ehelichen Beziehung selbst im Fall seiner Bedeutungslosigkeit als Scheidungsgrund doch wieder Auswirkungen im Bereich des Scheidungsfolgenrechts hätte. Erfahrungen in anderen Rechtsordnungen zeigen, daß etwa im Bereich des nachehelichen Unterhalts die Verschuldensfrage letztlich über Rechtsmißbrauchsklauseln doch wieder hereinspielt.

Das Scheidungsfolgenrecht erbringt im übrigen ein weiteres Argument gegen die gänzliche Beseitigung des Verschuldensprinzips. Nach geltender Rechtslage knüpfen die pensionsversicherungsrechtlichen Folgen einer Ehescheidung nach § 55 EheG an den Verschuldensausspruch im Scheidungsverfahren an; es war dies ein zentraler Punkt der Ehe- und Scheidungsrechtsreform des Jahres 1978. Eine Abschaffung des Verschuldensprinzips könnte daher nur zugleich mit einer Neugestaltung der pensionsrechtlichen Absicherung des geschiedenen Ehegatten erfolgen. Diese wäre aber mit weitreichenden Änderungen im Pensionsversicherungssystem verbunden; die diesbezüglichen Lösungsansätze reichen vom Vorschlag eines Rentensplittings bis zur Schaffung einer pensionsversicherungsrechtlichen Eigenversorgung von Hausfrauen und Hausmännern. Entscheidungen darüber stehen aus politischen, aber wohl auch aus budgetären und systematischen Gründen noch aus.

Schließlich muß auch das Zusammenspiel der Verschuldensregelung im Scheidungsrecht einerseits und der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG andererseits mitbedacht werden. Zwischen 80 und 90% aller österreichischen Scheidungsfälle sind solche einvernehmlichen Scheidungen, und diese überaus hohe Quote ist rechtspolitisch unzweifelhaft wünschenswert. Wie allerdings schon seit der Schaffung dieser Scheidungsmöglichkeit vermutet und in jüngerer Vergangenheit durch rechtstatsächliche Untersuchungen (vgl. Deixler-Hübner/Ranftl, Die Verteilung der Haus- und Versorgungsarbeit vor dem Hintergrund der Scheidung in der sozialen und gerichtlichen Praxis [1997] 85 ff, 124) bestätigt wurde, ergibt sich dieser erfreulich hohe Prozentsatz an einvernehmlichen Scheidungen unter anderem auch daraus, daß ein Ehepartner, der sich einen gravierenden Verstoß gegen die sich aus dem Ehewir­kungsrecht ergebenden Pflichten zuschulden kommen ließ, um die Bedeutung dieser Pflichtverletzung im Fall eines streitigen Scheidungsverfahrens weiß und sich auch dessen bewußt ist, daß sein Ehegatte deshalb die Scheidung der Ehe mit den daraus resultierenden Nachwirkungen besonders im Unterhaltsrecht durchsetzen könnte. Welchen Effekt nun eine Beseitigung des Verschuldensprinzips auf die Bereitschaft auseinanderstrebender Ehegatten zu einer Scheidung im Einvernehmen insgesamt der Größenordnung nach hätte, kann zwar nicht verläßlich abgeschätzt werden, doch muß auf Grund der erwähnten Studien davon ausgegangen werden, daß dadurch der Anteil der einvernehmlichen Scheidungen an der Gesamtzahl der Eheauflösungen sinken würde und vermehrt Streitigkeiten über die Scheidungsfolgen auftreten würden.

Aus all diesen Gründen wird hier eine grundlegende Umgestaltung des österreichischen Scheidungsrechts durch Eliminierung der Verschuldensscheidung und alleinige Maßgeblichkeit des Zerrüttungsprinzips nicht vorgeschlagen.

Allerdings soll das Zerrüttungsprinzip insofern stärker in den Vordergrund gerückt werden, als künftig jeder schuldhafte Verstoß gegen die aus den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe erfließenden Pflichten nur dann als Scheidungsgrund (schwere Eheverfehlung) in Betracht kommt, wenn dadurch die Ehe so tief zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. In concreto ist dies das Abgehen von der gesetzlichen Anerkennung sogenannter “absoluter” Scheidungsgründe, die ein darauf gestütztes Scheidungsbegehren jedenfalls, also unabhängig von der Frage der ehezerrüttenden Wirkung des geltend gemachten Verhaltens, rechtfertigen. Das geltende Scheidungsrecht kennt zwei absolute Scheidungsgründe dieser Art, nämlich den Ehebruch nach § 47 EheG und die Verweigerung der Fortpflanzung nach § 48 EheG. Die als Anachronismus empfundene Konstruktion dieser beiden Tatbestände als absolute Scheidungs­gründe soll beseitigt werden, was – selbstverständlich – nicht bedeutet, daß ein Scheidungsbegehren nicht mehr auf diese beiden Gründe gestützt werden könnte. Vielmehr werden Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung – der erstere Scheidungsgrund sogar unter ausdrücklicher Nennung – gleichsam in den Rechtsbestand des § 49 EheG über die schwere Eheverfehlung aufgenommen, sodaß künftig alle an ein Verschulden anknüpfenden Gründe für die Scheidung einer Ehe in dieser Bestimmung konzentriert sind. Zu den dafür maßgeblichen Überlegungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in Punkt IV.6 verwiesen.

IV. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

1. Das in § 91 ABGB für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft verankerte Partnerschafts­prinzip wird dahin verdeutlicht, daß die damit verbundenen Aufgaben und Lasten, insbesondere Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung, in Summe gleich aufgeteilt werden sollen. Es geht also nicht darum, hinsichtlich jedes einzelnen Aufgabenbereichs eine Pflichterfüllung exakt je zur Hälfte durch die beiden Ehegatten zu erreichen, sondern es wird noch unmißverständlicher als schon im geltenden Recht eine gerechte – und dies bedeutet im Regelfall: eine gleichteilige – Tragung der mit diesen Aufgabenbereichen insgesamt verbundenen Lasten vorgesehen.

2. Im Zusammenhang mit der soeben in Punkt 1 angesprochenen Regelung wird entsprechend den zu dieser Frage schon bisher vertretenen Lehrmeinungen in § 95 ABGB nun auch gesetzlich klargestellt, daß bei Erwerbstätigkeit nur eines Ehegatten und Haushaltsführung durch den anderen der berufstätige Teil in seiner Freizeit zur Mithilfe im Haushalt soweit verpflichtet ist, als dies von ihm nach den gesamten Umständen, insbesondere seiner beruflichen Belastung, den Anforderungen des Haushalts und den sonstigen Elementen der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, verlangt werden kann.

3. § 91 ABGB verlangt von den Ehegatten die einvernehmliche Gestaltung ihrer ehelichen Lebensge­meinschaft, enthält aber keine Regelung für den Fall, daß ein einmal gefundenes Einvernehmen darüber im Verlauf der Zeit abhanden kommt oder durch wichtige Änderungen bei zumindest einem der Ehegatten gegenstandslos geworden ist. Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Gestaltung (wie immer diese rechtsdogmatisch beurteilt wird) mußte daher von der Praxis gelöst werden. In der Judikatur wurden dabei zum Teil sehr strenge Standpunkte in Richtung einer “Versteinerung” der einmal geschehenen Gestaltung vertreten, woraus sich ein erhebliches Hemmnis für die Persönlichkeitsentfaltung des durch die getroffene Einigung auf bestimmte Funktionen und auf eine bestimmte Rolle verwiesenen Ehegatten ergeben kann. Daher wird durch einen neuen § 91 Abs. 2 ABGB unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß ein Ehegatte jedenfalls mangels kollidierender wichtiger Interessen seines Partners oder der Kinder zum Abgehen von der Gestaltungseinigung berechtigt ist, im Konfliktfall mit solchen entgegenstehenden Interessen aber auch dann, wenn er diesen Veränderungswunsch auf gewichtigere persönliche Gründe zu stützen vermag, wofür exemplarisch der Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt ist. Weiters wird für den Fall eines nach diesen Grundsätzen berechtigten Änderungsverlangens vorgesehen, daß sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung ihrer ehelichen Lebensge­meinschaft zu bemühen haben. Im grundsätzlichen soll also das Bemühen um die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine permanente Aufgabe in der Ehe sein. Es kann nicht etwa eine unmittelbar nach der Eheschließung getroffene Regelung über die Aufgabenteilung bedingungslose Fortgeltung während der gesamten Dauer der Ehe für sich beanspruchen.

4. Im Ministerialentwurf war noch vorgeschlagen worden, die derzeit in § 90 zweiter Satz ABGB vorgesehene Pflicht eines Ehegatten, im Rahmen der Zumutbarkeit und der Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen im Erwerb des anderen mitzuwirken, ersatzlos zu beseitigen, dies bei unver­änderter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Beistandspflicht, wie sie allgemein im ersten Satz des § 90 ABGB vorgesehen ist. Aus den im einzelnen im Besonderen Teil dargestellten Gründen wird nun ein anderer Weg beschritten: Die gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb bleibt in einem neuen § 90 Abs. 2 ABGB inhaltlich unverändert bestehen, wird aber durch einen ausdrücklichen Hinweis des Gesetzes auf den dispositiven Charakter der Mitwirkungspflicht ergänzt. Unberührt bleibt auch die Regelung über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach § 98 ABGB (vgl. zu den Gründen für die unveränderte Beibehaltung dieser Bestimmung in Punkt V).

5. Nach geltendem Recht hat ein nach den darüber bestehenden Regelungen unterhaltspflichtiger Ehegatte während aufrechter Haushaltsgemeinschaft dem anderen den Unterhalt in natura zu leisten. Daraus ergibt sich nicht selten eine unangemessene Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten von seinem Partner. Zur Verbesserung seiner Stellung soll der einkommensschwächere oder einkommenslose Ehegatte künftig daher auch unabhängig von einer Unterhaltsverletzung oder einer Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft berechtigt sein, vom anderen die Leistung des Unterhalts ganz oder teilweise in Geld zu verlangen, soweit ein solches Verlangen nicht unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann sich etwa aus einer besonders schlechten ökonomischen Situation der Ehegatten oder partiell auch aus der Zurverfügungstellung der zur Lebensführung erforderlichen Mittel durch den Unterhaltspflichtigen ergeben.

6. Wie schon in Punkt III letzter Absatz erwähnt, sollen die beiden “absoluten” Scheidungsgründe des Ehebruchs und der Verweigerung der Fortpflanzung nach §§ 47 und 48 EheG in den § 49 EheG als künftig umfassenden Tatbestand für die Verschuldensscheidung einbezogen werden. Um in der rechtspolitischen Diskussion aufgetretenen Mißverständnissen zu begegnen, wird in einem in § 49 EheG eingefügten Satz ausdrücklich klargestellt, daß ein Ehebruch weiterhin eine schwere Eheverfehlung ist und als Grund für eine Verschuldensscheidung releviert werden kann, dies freilich nur unter der auch für andere Scheidungsgründe zu fordernden Voraussetzung, daß die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Treue die Ehe unheilbar zerrüttet hat. Die Hereinnahme des Ehebruchs in die “relativen” Scheidungs­gründe des § 49 EheG hat daher in jenen Fällen, in denen der Ehebruch nicht zur Zerrüttung führt, zumindest im grundsätzlichen eheerhaltende Wirkung. Nur solche Ehen sollen geschieden werden, die auch tatsächlich gescheitert sind.

Und es sei auch auf einen weiteren, praktisch bedeutsameren Aspekt hingewiesen: In der Praxis hat sich gezeigt, daß der absolute Charakter des Ehebruchs als Scheidungsgrund gerade auch zu Nachteilen des schutzbedürftigen Partners in der Ehe führen kann. Verläßt etwa ein Mann seine Frau und zieht er zu einer neuen Partnerin, mit der er eine Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe eingeht, so kann er eine Scheidung nur auf Grund des § 55 EheG, also nach dreijähriger (spätestens sechsjähriger) Trennung, erwirken; der verlassenen Frau kommt nach einer solchen Scheidung eine besonders begünstigte Rechtsstellung in unterhalts- und versorgungsrechtlicher Hinsicht zu. Begeht allerdings die Frau während dieser Zeit – in der die Ehe bereits unheilbar zerrüttet, aber rechtlich noch aufrecht ist – einmal einen Ehebruch, so erlangt der Mann damit infolge der derzeitigen Unabhängigkeit des Scheidungsgrundes Ehebruch von einer ehezerrüttenden Wirkung einen Anspruch auf Scheidung aus dem (Mit-)Verschulden der Frau, und diese verliert ihre besondere unterhalts- und versorgungsrechtliche Absicherung.

Schließlich kann auch – wie die Rechtsprechung zeigt – nicht generell, also losgelöst vom jeweiligen Einzelfall, davon ausgegangen werden, daß einem Ehebruch jedenfalls größeres ehezerstörendes Gewicht zugeschrieben werden muß als anderen gravierenden Eheverfehlungen. Dies wird auch an dem zweiten, in § 49 EheG exemplarisch als Scheidungsgrund genannten Fehlverhalten (nämlich der Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides) deutlich, das ja bisher schon wegen seiner Häufigkeit als Scheidungsgrund in der forensischen Praxis hohe Bedeutung hatte.

Zusammenfassend zu diesem Punkt läßt sich also sagen, daß der Ehebruch durch seine Einordnung in die “relativen” Scheidungsgründe keineswegs als Eheverfehlung bagatellisiert wird, daß aber die Frage des absoluten Charakters nichts mit dem Gewicht zu tun hat, das dem Ehebruch in einem konkreten Fall bei der Verschuldensabwägung zukommt.

7. Die unterhaltsrechtlichen Regelungen des Ehegesetzes werden durch eine Bestimmung ergänzt, wonach zur Vermeidung von Härtefällen unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen ein Unterhalts­anspruch auch unabhängig vom Verschulden – in jenen Konstellationen zustehen soll, in denen die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten ihren Grund im wesentlichen in der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, der Bedarf also gewissermaßen ehebedingt ist. Es geht dabei vor allem um jene Fälle, in denen ein Ehegatte – in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist dies zumeist die Frau – nach der Eheschließung die Berufsausbildung abgebrochen oder den Beruf aufgegeben, durch Jahre hindurch die Kinder betreut, den Haushalt geführt und dem Partner den Rücken für seine berufliche Laufbahn freigehalten hat. Wird eine solche Ehe geschieden, so steht der Ehegatte, wenn nicht zumindest ein überwiegendes Verschulden des anderen festgestellt wird, nicht selten gänzlich unversorgt und ohne Erwerbsmöglichkeit da. Der Entwurf schlägt vor, diesem Ehegatten unter bestimmten Bedingungen gewissermaßen auch als Ausgleich dafür, was er in die Ehe “investiert”, vor allem der Ehe an eigenen Berufsmöglichkeiten geopfert hat, einen – zumeist wohl zeitlich beschränkten – Unterhaltsanspruch einzuräumen. Dadurch wird dem Unterhaltsberechtigten beispielsweise die Möglichkeit gegeben, sich etwa durch die Absolvierung von Kursen oder sonstigen Weiterbildungsangeboten eine qualifizierte Basis für eine eigene Erwerbstätigkeit zu schaffen.

Gleichgestellt soll diesem Fall jener sein, in dem ein Ehegatte nach der Scheidung auf Grund der aktuellen Pflege aus der Ehe stammender Kinder, die zufolge ihres Alters betreuungsbedürftig sind, nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten.

Durch eine entsprechende Einschränkung im Gesetzestext wird sichergestellt, daß es dabei nicht zu grob unbilligen Ergebnissen kommt; im Rahmen dieser Billigkeitsklausel wird insbesondere auch auf die Ursachen für das Scheitern der Ehe Bedacht zu nehmen sein. Denn nach allgemeiner Überzeugung können die Gründe für die Scheidung der Ehe auch bei diesem neuen Unterhaltstatbestand nicht außer Betracht bleiben.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Unterhaltsanspruchs ist daran anzuknüpfen, daß der Entwurf grund­sätzlich nicht vom Prinzip der Verschuldensscheidung abgeht. Nach den einem solchen System des Scheidungsrechts zugrundeliegenden Wertungen kann ein Unterhaltsanspruch, der unter Umständen auch einem an der Scheidung (überwiegend) schuldigen Ehegatten zusteht, nicht das Ausmaß des Anspruchs des an der Scheidung schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten erreichen. Der Anspruch nach dem neuen Unterhaltstatbestand soll daher aus grundsätzlichen Erwägungen ein geringerer sein als der nach dem geltenden § 66 EheG.

Für die Regelung der Unterhaltshöhe ist auch der Umstand von Bedeutung, daß dem neuen Unterhalts­tatbestand recht unterschiedliche Fallkonstellationen zugeordnet werden können. Deshalb muß die Regelung möglichst flexibel gestaltet sein, um im Einzelfall zu adäquaten (“gerechten”) Lösungen zu gelangen. Dies soll einerseits dadurch erreicht werden, daß auf den allgemeinen Begriff des Lebens­bedarfs des Ehegatten (statt auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten; vgl. auch § 1578 BGB) abgestellt wird, andererseits aber auch dadurch, daß die oben erwähnte, bereits für das Bestehen des Anspruchs an sich maßgebliche Billigkeitsklausel auch bei der Unterhaltsbemessung als Kriterium für eine allfällige Minderung des Anspruchs heranzuziehen ist.

In diesem Sinn ist der hier vorgeschlagene Alimentationsanspruch ein an ganz spezifische Vorausset­zungen geknüpfter, nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachter Unterhaltstypus.

8. Weitere Regelungsvorschläge auf dem Gebiet des nachehelichen Unterhalts knüpfen zum einen an die Unwirksamkeit einer im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a Abs. 2 EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung und zum anderen an eine Scheidung nach den Zerrüttungstatbeständen der §§ 50 bis 52 und 55 EheG an. Im einzelnen sei dazu auf die Ausführungen im Besonderen Teil verwiesen.

9. Von den Neuregelungen im Recht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist zunächst jene zu nennen, durch die die in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Ehewohnung künftig auch dann in die Aufteilung einbezogen werden soll, wenn an ihr ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes besteht. Weiters sollen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen getätigte Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen, an dem ihm oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, wertmäßig in die Aufteilung einbezogen werden. Dabei sollen aber alle Vorteile berücksichtigt werden, die die Investition mittelbar – nämlich über die dadurch herbeigeführte Stärkung des Unternehmens und damit verbundene Erhaltung oder Erhöhung der Zuflüsse aus diesem an die Ehegatten – für den durch sie zunächst – aufteilungsrechtlich – verkürzten Ehegatten bewirkt hat. Ebenso zu berücksichtigen ist die allfällige Herkunft solcherart investierter ehelicher Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens.

10. Wie schon in Punkt II erwähnt, unternahm das Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie einen Modellversuch zur Erprobung der Mediation in Scheidungs- und Trennungsfällen, der sozialwissenschaftlich begleitet und evaluiert wurde. Auf Grund des Erfolgs dieses Projekts wurde der gerichtsbezogene Einsatz der Mediation ab dem Jahr 1997 schrittweise ausgebaut. Nun kann zwar das Konfliktregelungsinstrument der Mediation auch ohne besondere gesetzliche Bestimmungen in solchen Scheidungs- und Trennungssituationen eingesetzt werden, doch soll dieser Einsatz durch materiell- und verfahrensrechtliche Vorkehrungen gefördert werden. Zu diesem Zweck wird im Ehegesetz eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des professionell tätigen Mediators vorgesehen. Durch eine Bestimmung über die Hemmung der Verjährung und sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen wird sichergestellt, daß die Ehegatten während laufender Einigungsversuche nicht gezwungen sind, wegen drohenden Fristablaufs der Einigung abträgliche Verfahren gegeneinander einzuleiten. Korrespondierend zu diesen materiellrechtlichen Regelungen werden in die Zivilprozeßordnung Bestimmungen über ein Verbot der Vernehmung von Mediatoren in Ansehung der ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Wissensinhalte und über die Erstreckung der Tagsatzung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme einer Mediation sowie in die Strafprozeßordnung eine Bestimmung über die Befreiung des Mediators von der Zeugnispflicht hinsichtlich dieser Wissensinhalte eingefügt.

11. Der Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten ist eine eigene, in den Abschnitt der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen eingefügte Gesetzesbestimmung gewidmet, in der unter anderem die dafür zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel ausdrücklich angeführt sowie die Voraussetzungen für die und die Vorgangsweise bei der Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung zum Teil – und zwar in einer den sicherungsbedürftigen Ehegatten privilegierenden Weise – abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über solche Provisorialmaßnahmen geregelt werden. Im einzelnen wird dazu auf die entsprechenden Ausführungen im Besonderen Teil verwiesen.

V. Nicht verwirklichte Regelungsüberlegungen

Schon in Punkt III wurde dargelegt, daß einige der zu diesem Gesetzesvorhaben erstatteten Reformvor­schläge auf Grund der darüber geführten Diskussion und der sich daraus ergebenden Abwägungen nicht oder jedenfalls nicht in ihrem Kern in diesen Gesetzentwurf aufgenommen wurden. Für die Frage eines gänzlichen Abgehens vom Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht wurden die dafür maßgebenden Überlegungen in Punkt III präsentiert. Im folgenden sei auch auf andere, in diesem Entwurf (noch) nicht realisierte Änderungsvorschläge eingegangen.

1. Die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nach § 98 ABGB wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als eine Art Gewinnbeteiligung am Erwerbserfolg des anderen Ehegatten verstanden. In der im Verlauf der Gesamtdiskussion zu dem Gesetzesprojekt gebildeten Unterarbeitsgruppe, die sich mit dem Ehewirkungsrecht befaßte, wurde demgegenüber eine andere Konstruktion dieses Anspruchs erwogen. Demnach sollte der im Erwerb mitwirkende Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, die sich an den Einkünften orientieren sollte, die er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben erzielen würde. Der wesentliche Unterschied dieses Modells zur derzeit gegebenen Rechtslage in ihrer durch Doktrin und Judikatur herausgebildeten Ausprägung bestünde darin, daß es für diesen Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht mehr auf den ökonomischen Erfolg des Erwerbs bzw. der Mitwirkung daran ankäme. Dieser Vorschlag fand auch noch Eingang in den Diskussionsentwurf, und zwar durch eine entsprechende Neuformulierung zu § 98 ABGB und die jeweilige Ersetzung des Wortes “Abgeltung” durch den neu gewählten Begriff “Vergütung” in den §§ 99, 1486a und 1495 ABGB. In der Unterarbeitsgruppe waren parallel zu dieser Neuregelung auch Änderungen bezüglich der Verjährung dieses Anspruchs überlegt worden, die allerdings im Diskussions­entwurf nicht mehr vorgeschlagen wurden.

Im weiteren Diskussionsverlauf wurden allerdings gegen diese Änderungsanregungen ernstzunehmende Bedenken erhoben. Vor allem wurde darauf hingewiesen, daß der auf dem Boden des geltenden Rechts von Rechtsprechung und Lehre überwiegend vertretene Gewinnbeteiligungsgedanke eher dem Wesen der Ehe als Risiko- und Schicksalsgemeinschaft adäquat sei als eine dem arbeitsrechtlichen Entlohnungsan­spruch verwandte Vergütungsregelung. Auch wurde zutreffend eingewendet, daß den Ehegatten, wenn sie einen derartigen Anspruch begründen wollten, ohnedies das dienstvertragliche Gestaltungsinstrumen­tarium zur Verfügung stünde. Wenn der mitwirkende Ehegatte für seine Tätigkeit eine entlohnungs­ähnliche Gegenleistung erhalten will, hat er zumeist wohl die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten über diese Mitwirkung einen solchen Anspruch auszubedingen. Und tatsächlich kommt es ja in der Praxis auch durchaus häufig vor, daß zwischen Ehegatten – aus den verschiedensten Erwägungen – Dienstverträge abgeschlossen werden, die ein entsprechendes Entgelt für solche Mitwirkungsleistungen vorsehen. Die unveränderte Beibehaltung des § 98 ABGB läßt für den mitwirkenden Ehegatten auch künftig noch die Chance offen, im Fall eines guten unternehmerischen Erfolgs über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus auch noch eine betraglich übersteigende Abgeltung verlangen zu können (§ 100 letzter Halbsatz ABGB). Diese Möglichkeit müßte bei einer lohnähnlichen, an vergleichbaren Arbeitseinkünften orientierten Konstruktion der Mitwirkungsvergütung wohl entfallen, sodaß in einer solchen Konstellation der mitwirkende Ehegatte durch eine solche Regelung sogar schlechter gestellt sein könnte als nach geltendem Recht. Aus all diesen Gründen wurde dieser Regelungsvorschlag der Unterarbeitsgruppe nicht in diesen Gesetzentwurf übernommen.

An dieser Stelle sei erwähnt, daß auch die im Ministerialentwurf noch vorgesehene Streichung der Mitwirkungspflicht (§ 90 zweiter Satz ABGB) hier nicht mehr vorgeschlagen wird; stattdessen soll die Abdingbarkeit dieser Verpflichtung im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Zu den dafür maßgeblichen Erwägungen sei auf die Ausführungen im Besonderen Teil zu Art. I Z 1 des Entwurfs verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche und später auch höchstgerichtliche Rechtsprechung hat zur Bemessung des Ehegattenunterhalts generalisierende Regeln dergestalt entwickelt, daß für die konkrete Unterhaltsbe­rechnung bestimmte Prozentsätze der Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden. Nach dieser Judikatur hat der einkommenslose Ehegatte (bzw. jener mit einem nur sehr niedrigen Einkommen) gegen den anderen grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33% der – im wesentlichen aus dem Nettoeinkommen des anderen Ehegatten bestehenden – Bemessungsgrundlage; diese Prozentquote kann sich infolge Berücksichtigung sonstiger Sorgepflichten des anderen Ehegatten durch Prozentab­schläge von jeweils 3 bis 4% noch verringern. Wenn beide Ehegatten ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen erzielen, bildet im wesentlichen die Summe der beiden Nettoeinkommen die Bemessungsgrundlage, von der dem minderverdienenden Ehegatten nach dieser Rechtsprechung ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 40% dieses Familieneinkommens abzüglich seines Eigeneinkommens zusteht; auch diese 40%ige Berechnungsquote kann durch die Bedachtnahme auf sonstige Unterhalts­pflichten prozentuelle Reduktionen erfahren.

Diese Judikaturlinien sind in der Lehre bereits mehrfach auf Kritik gestoßen. Es wurde darin eine nicht sachgerechte Benachteiligung des haushaltsführenden bzw. des einkommensschwächeren Ehegatten erblickt. Die Kritik an der gängigen Unterhaltspraxis mündete in die Forderung, daß etwa im Fall beidseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich von einer 50%igen Anspruchsquote des minderverdienenden Ehegatten ausgegangen und auch der Berechnung des Unterhalts für den einkommenslosen Ehegatten ein höherer Ausgangsprozentsatz zugrunde gelegt werden sollte (so etwa Lackner, Gleichbehandlung im Unterhaltsanspruch der Ehegatten? RZ 1992, 62; Kerschner, Gesellschaftspolitische Tendenzen in der Zivilrechtsjudikatur, RZ 1995, 272 [272]). Auch in der Arbeitsgruppe wurde von mancher Seite die Forderung nach einer prinzipiell halbteiligen Anspruchsquote erhoben.

Der Entwurf setzt diese Forderung aus systematischen, rechtspolitischen und dogmatischen Gründen nicht um. Zunächst ist zu bedenken, daß sich die kritisierten Prozentsätze ja nicht unmittelbar aus dem Gesetzesrecht, sondern erst durch dessen Anwendung in der gerichtlichen Praxis ergeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über den ehelichen und nachehelichen Unterhalt sind hingegen allgemein gehalten und treffen keine konkreten Aussagen über die Unterhaltshöhe. Dies entspricht durchaus auch dem System des österreichischen Unterhaltsrechts und seiner Rollenverteilung zwischen gesetzlichen Normen und ihrer judikativen Handhabung. Die vorerwähnte Kritik richtet sich daher auch primär an die Rechtsprechung und nicht etwa an den Gesetzgeber. Ein korrigierender Eingriff des Gesetzgebers in diese von manchen nicht gewünschten Judikaturlinien durch eine singuläre Anordnung über die Unterhaltshöhe stünde zu dieser Systematik und Aufgabenverteilung in einem Spannungsverhältnis.

Zu berücksichtigen ist weiters, daß eine starre Regelung etwa des Inhalts, daß beiden Ehegatten jedenfalls 50% des Familieneinkommens (vorbehaltlich der Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten) zukommen sollten, mit den fundamentalen Säulen des Unterhaltsanspruchs nicht in Einklang zu bringen wäre. Das Einkommen, also die Leistungsfähigkeit des oder der erwerbstätigen Ehegatten, ist ja nach den dogmatischen Grundfesten des Unterhaltsrechts nicht alleiniges Kriterium für den Unterhaltsanspruch. Wesentlich ist ja auch der Bedarf und in engem Konnex dazu die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn nach diesen weiteren Kriterien wesentliche Teile des Familieneinkommens nicht zum laufenden ehelichen Lebensaufwand, sondern zur Bildung von Vermögen verwendet werden, hätte die uneingeschränkte Verwirklichung eines gleichteiligen Partizipationsanspruchs der Ehegatten zum Teil auch ehegüterrechtlichen Charakter. Zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgruppe bestand aber Übereinstimmung darüber, daß Änderungen am geltenden Ehegüterrecht nicht vorgenommen werden sollten.

Schließlich wäre eine gesetzliche Regelung über einen grundsätzlich 50%igen Unterhaltsanspruch auch nicht konsensfähig gewesen. Schon in der bisherigen Debatte traf dieses Ansinnen auf durchaus maßgeblichen Widerstand. Dieser stützte sich vor allem auf zwei Argumente: Zum einen habe der erwerbstätige (und daher unterhaltspflichtige) Ehegatte wegen seiner Erwerbstätigkeit einen höheren Aufwand – zB an Kleidung – als der haushaltsführende Ehegatte; zum anderen müsse dem Erwerbstätigen auch ein Leistungsanreiz geboten werden. Wie immer man zu diesen Argumenten steht, muß doch in rechtspolitischer Hinsicht die schon in Punkt I dargestellte Bedeutung der Konsensfähigkeit wichtiger familienrechtlicher Regelungen bedacht werden. Eine gesetzliche Regelung zur Korrektur der Recht­sprechung über die Höhe des Unterhalts zwischen Ehegatten wurde daher in den Entwurf nicht aufge­nommen.

3. Noch vor der Einsetzung der Arbeitsgruppe wurde im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Reformierung des Ehe- und Scheidungsrechts die Forderung erhoben, die pensionsrechtliche Vorsorge für nicht oder nicht voll erwerbstätige Ehefrauen möge grundlegend verbessert werden. Die dazu skizzierten Lösungsansätze etwa eines Rentensplittings oder aber einer pensionsversicherungsrechtlichen Eigenversorgung von Hausfrauen und Hausmännern wurden bereits in Punkt III angesprochen. Dieser Fragenkreis bedarf noch eingehender Diskussion und fällt überdies auch nicht in den Zuständigkeits­bereich des Bundesministeriums für Justiz, weshalb Regelungen hierüber in den vorliegenden Gesetz­entwurf nicht eingearbeitet wurden.

4. In einem engen inhaltlichen Konnex mit dem Scheidungsrecht steht die Frage, welche Auswirkungen eine Ehescheidung auf die Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten und den aus der Ehe stammenden minderjährigen Kindern hat. Exemplarisch sei hier die in den letzten Jahren diskutierte Thematik der Obsorge nach der Scheidung erwähnt. Die damit angesprochenen kindschaftsrechtlichen Fragen sind jedoch aus systematischen Gründen nicht im vorliegenden Gesetzentwurf zu behandeln, sondern bleiben einem im Bundesministerium für Justiz parallel dazu vorangetriebenen Gesetzesprojekt eines Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes vorbehalten, zu dem im Jänner 1999 ein Ministerialentwurf dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet wurde. Im Rahmen dieses Vorhabens wird beispielsweise auch die schon angerissene Frage zu lösen sein, durch welche gesetzliche Regelung einerseits das Fortdauern gemeinsamer Elternverantwortung auch über eine Scheidung hinaus optimal unterstützt und andererseits Konfliktfelder, Machtkämpfe und Mißbräuche, wie sie noch aus Zeiten der Rechtsfigur der “väterlichen Gewalt” bekannt sind, bestmöglich vermieden werden können. Hier sei nur erwähnt, daß sich zur Erfüllung dieser potentiell zum Teil konfligierenden Anforderungen im Verlauf der darüber geführten Diskussion nicht so sehr das von manchen vehement geforderte, aber etwas pauschale und das zweiterwähnte Erfordernis nicht ausreichend befriedigende Modell der gemeinsamen Obsorge, sondern eher die neu entwickelte, fein ausdifferenzierte Rechtsfigur der Teilnahme an der dem anderen übertragenen Obsorge als geeignetes Instrument herauskristallisiert hat (dies auch im Zusammenwirken mit der vom erwähnten Ministerialentwurf ebenfalls vorgeschlagenen Verbesserung der Stellung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils).

3

5. Der Ministerialentwurf hatte noch die Aufhebung des § 92 Abs. 3 ABGB vorgesehen, der den Ehegatten die Möglichkeit einräumt, eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Recht­mäßigkeit einer gesonderten Wohnungnahme oder einer Verlegung der gemeinsamen Wohnung herbeizuführen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die durch diese gerichtliche Feststellung bewirkte, im Rahmen ihrer Rechtskraft – vor allem für Ehescheidungs- und Unterhalts­verfahren – bindende Vorfragenentscheidung keinem tatsächlichen Rechtsschutzbedürfnis entspreche. Im Verlauf der auf Regierungsebene, aber auch bei einer – von einer der Parlamentsparteien veranstalteten – Enquete geführten Diskussion über den Ministerialentwurf wurde allerdings von mehreren Seiten darauf hingewiesen, daß das Feststellungsverfahren nach § 92 Abs. 3 ABGB sehr wohl eine sinnvolle und wichtige Funktion im Rechtsschutzsystem habe und in der Praxis auch durchaus seinen eigentlichen Intentionen gemäß in Anspruch genommen werde. Besonders hervorgehoben wurde dabei, daß dieses Verfahren vor allem für bestimmte Gruppen von Frauen, nämlich insbesondere für ältere Frauen sowie für Immigrantinnen, ein unverzichtbares Rechtsinstrument zur Bewältigung ehelicher Krisensituationen darstelle. Im Hinblick auf diese Argumente soll die Bestimmung des § 92 Abs. 3 ABGB erhalten bleiben.

VI. Kosten (Auswirkungen auf den Bundeshaushalt)

Die hier entworfenen Neuregelungen werden keine Mehrbelastung der Gerichte zur Folge haben. Infolge des Ausnahmecharakters und der eng umgrenzten Voraussetzungen des neu vorgesehenen, grundsätzlich verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach Ehescheidung wird es nur eher selten zu gerichtlichen Verfahren darüber kommen, sodaß diese wenigen zusätzlichen Verfahren der Größen­ordnung nach wohl kaum zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Belastungsverhältnisse führen werden. Im übrigen sind die hier vorgeschlagenen Regelungen gänzlich aufwands- und damit kosten­neutral. Die Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens wird sohin keine Auswirkungen auf den Bundes­haushalt zeitigen.

Dabei wird keinesfalls übersehen, daß der mit diesem Gesetzesvorhaben unter anderem – wenngleich nur peripher – angesprochene Dienstleistungsbereich der Mediation insofern auch einen Kostenfaktor darstellt, als die Tätigkeit von Mediatoren ja entsprechend abzugelten ist und sich daher vor allem bei einer weiteren Verbreitung dieses Konfliktregelungsinstruments auch die Frage stellt, wer den daraus entstehenden Aufwand zu tragen hat; hier wird jedenfalls grundsätzlich an eine Kostentragung durch die Parteien zu denken sein. Diese Fragen werden jedoch erst in Zukunft, nämlich dann zu diskutieren und zu lösen sein, wenn die Mediation über das Stadium projekthafter Erprobung hinaus Verbreitung findet und einen festen Platz in der Palette der in Scheidungs- und Trennungsfällen möglichen Abläufe einnimmt. Dies ist derzeit noch nicht der Fall, und auch dieses Gesetzesvorhaben weist der Mediation weder eine solche Position allgemein zu, noch berührt es diesbezügliche Fragen der Kostentragung. Auch in Ansehung der Mediation ist dieses Gesetzesprojekt daher nicht mit Kostenfolgen für den Bundeshaushalt verbunden.

VII. EU-Konformität

Für die Lebensbereiche Ehe, Ehescheidung, Scheidungsfolgen und Scheidungsverfahren gibt es keine hier in irgendeiner Weise relevanten Normen des Gemeinschaftsrechts. Das Gesetzesvorhaben berührt daher keine Rechtsnormen der Europäischen Union.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderungen des ABGB):

Zu Z 1 (§ 90 ABGB):

Der Ministerialentwurf hatte noch die Streichung der in § 90 zweiter Satz ABGB vorgesehenen Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung im Erwerb des anderen (bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der in § 90 erster Satz ABGB geregelten allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten) vorgeschlagen. Als Gründe für die Aufhebung der Mitwirkungspflicht wurden genannt, daß diese Pflicht im Lichte des heutigen Verständnisses von einer partnerschaftlichen Stellung von Mann und Frau in der Ehe als nicht mehr zeitgemäß empfunden werde und die ohnehin nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen geltende Verpflichtung nicht mehr der sozialen Realität entspreche, zumal solche Mitwirkungsleistungen ihre rechtliche Basis meistens in einem zwischen den Ehegatten bestehenden Miteigentums-, Gesellschafts- oder Angestelltenverhältnis hätten.

Sowohl im Begutachtungsverfahren als auch in den anschließenden Beratungen auf Regierungsebene wurde dagegen jedoch ins Treffen geführt, daß die bürgerlich-rechtliche Regelung über die Mitwirkungs­pflicht im Bereich der Landwirtschaft sehr wohl eine eminente Bedeutung habe. Gerade in bäuerlichen Familien sei die Mitwirkung des Ehegatten für die Gestaltung des Familienlebens von essentieller Bedeutung und werde auf Grund der ökonomischen Rahmenbedingungen der Landwirtschaft auch in Zukunft eine zentrale Rolle spielen. Besondere Beachtung verdiene der Umstand, daß die für die Landwirtschaft geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen – wie insbesondere das Landarbeits­gesetz 1984 – an die Existenz der familienrechtlichen Mitwirkungspflicht anknüpften und daher eine Streichung derselben empfindliche, für die bäuerlichen Betriebe mit schweren Belastungen verbundene Lücken in dem darauf beruhenden Regelungssystem hinterließe.

Mit Rücksicht auf diese Einwände wird daher von einer Aufhebung der Mitwirkungspflicht Abstand ge­nommen. Doch wird – unbeschadet und unabhängig von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Frage der Zulässigkeit von (vom Gesetzesrecht abweichenden) Vereinbarungen über die mit der Ehe verbundenen persönlichen Rechtswirkungen – in den Gesetzestext ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufgenommen, daß die gesetzliche Mitwirkungspflicht dispositiv ist, also durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten abbedungen werden kann, und zwar auch schon im vorhinein vor dem Entstehen eines entsprechenden “Mitwirkungsbedarfs” (also etwa auch schon anläßlich der Eheschließung). Inhaltlich stellt dies gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Neuerung (vgl. etwa auch § 100 erster Satz ABGB), sondern nur eine zweckmäßige Verdeutlichung dar. Zur legistisch einwand­freien Umsetzung dieser Verdeutlichung wurde die Regelung über die Mitwirkungspflicht in einen neuen Abs. 2 transferiert, um eine möglichst augenfällige Unterscheidung zu den übrigen, im neuen Abs. 1 angeführten Pflichten aus dem Eheverhältnis herbeizuführen, zumal diese jedenfalls zum Teil nicht oder nicht schlechthin abbedungen werden können (zB die Pflicht zur anständigen Begegnung).

Zu Z 2 (§ 91 ABGB):

1. Schon das geltende Ehewirkungsrecht enthält in § 91 ABGB das Gebot einvernehmlicher Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach partnerschaftlichen Grundsätzen. Zwar sind die Ehegatten bei dieser Gestaltung grundsätzlich autonom, und auch inhaltlich sind ihnen dafür durch das Gesetz keine allzu engen Grenzen etwa hinsichtlich der konkreten Rollenverteilung gezogen. Doch ergibt sich schon aus der derzeitigen Rechtslage, daß eine sehr einseitige und in ihrem Ungleichgewicht nicht etwa in den besonderen Gegebenheiten bei einem oder bei beiden Ehegatten sachlich begründete Zuweisung der jeweiligen Aufgaben und Lasten gesetzlich verpönt ist (wenngleich – wie schon zu Punkt I des Allgemeinen Teils ausgeführt – eine rechtsförmige Mißbilligung dieser gestörten Balance erst im Scheidungsverfahren in Betracht kommt). Der Ehemann, der trotz beidseitiger Vollerwerbstätigkeit der Ehegatten die Versorgung des Haushalts zur Gänze seiner Frau überläßt und erwartet, von dieser abendlich und an den Wochenenden noch “bekocht” und bedient zu werden, entspricht zweifellos schon jetzt nicht dem partnerschaftlichen Leitbild des Familienrechtsgesetzgebers. Dies ergibt sich neben dem schon erwähnten § 91 auch aus § 89 ABGB, wonach die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleich sind.

Dennoch wurde in den vergangenen Jahren vor allem von Frauenseite und der verantwortlichen Ressortleiterin kontinuierlich gefordert, das Gebot prinzipiell gleichmäßiger Lastenverteilung – vor allem hinsichtlich der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung – normativ noch zu verdeutlichen und zu verstärken. Dieser Forderung lag die Erwägung zugrunde, daß eine solche Klarstellung im Eherecht neben anderen gesetzlichen Schritten und sonstigen Maßnahmen der Bewußtseinsbildung dazu beitragen könnte, die auf Grund verschiedener Untersuchungen auch noch für die Gegenwart festzu­stellende Disparität zwischen den Geschlechtern im familiären Bereich schrittweise zu vermindern.

Tatsächlich ist diese Überlegung keineswegs unrealistisch. Wie schon in Punkt I des Allgemeinen Teils dargelegt wurde, kann von normativen Aussagen zu Fragen des familiären Zusammenlebens durchaus eine gewisse Signalwirkung ausgehen und besonders das Ehewirkungsrecht ein zumindest unterstützendes Element zur Gestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse sein. Eingedenk dieser oftmals subtilen Effizienz familienrechtlicher Regelungen will der Entwurf das Partnerschaftsprinzip noch deutlicher auch in Richtung einer gerechten Aufgabenverteilung hervorheben. Zu diesem Zweck wird in das Gebot des § 91 ABGB zur einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine gesetzliche Zielvorgabe aufgenommen. Die Ehegatten sollen ihr Zusammenleben und -wirken demnach so gestalten, daß ihre jeweiligen Beiträge zur Lebensgemeinschaft bei gesamthafter Betrachtung zur Gänze ausgewogen sind. Dabei kommt es also nicht auf eine strikt halbteilige Erfüllung jeder einzelnen der sich im Rahmen der Lebensgemeinschaft stellenden Aufgaben, sondern darauf an, daß alle diese Aufgaben in Summe gerecht und daher grundsätzlich zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Es muß daher nicht jede im Haushalt oder sonst im Eheleben anfallende Arbeit, wie etwa das Schuhe- oder Fensterputzen, das Bügeln der Wäsche oder die Kinderbetreuung, von Mann und Frau exakt zur Hälfte erledigt werden. Es geht vielmehr darum, daß beide Ehegatten nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten so zum ehelichen Zusammenleben beitragen, daß sich in einem quantitativen und qualitativen Gesamtkalkül ihre Leistungen und Lasten die Waage halten. Bei der Beurteilung einer solchen Ausgewogenheit ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß die verschiedenen Aufgabenbereiche gemeinhin als unterschiedlich beschwerlich und mühevoll empfunden werden, weshalb etwa auch eine nach Zeiteinheiten paritätische Aufteilung letztlich doch ungerecht sein und damit diesem “Gleichbeteiligungsgrundsatz” widersprechen kann (etwa wenn ein Ehegatte wegen seiner persönlichen Vorliebe für die gehobene Kochkunst täglich ein viergängiges Menü zubereitet, aber vergleichsweise unangenehmere Haushaltstätigkeiten zur Gänze dem anderen überläßt).

Freilich wird es Ausnahmefälle geben, in denen die Verwirklichung dieses Gleichbeteiligungsgrund­satzes einem der Ehegatten nicht zumutbar ist. Wenn etwa ein Ehegatte an einer schweren chronischen Krankheit leidet und dadurch in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, wird man von ihm für die Dauer dieser Einschränkung keinen 50prozentigen Beitrag zur Tragung der Gesamtlast verlangen können. Hingegen sind etwa unterschiedliche Fertigkeiten oder bloß aus Liebhaberei resultierende Beanspruchungen kein hinreichender Grund dafür, sich der gleichteiligen Partizipationspflicht zu entziehen. So kann zum Beispiel das Argument, für Haushaltstätigkeiten nicht geeignet zu sein oder für diese wegen eines intensiv betriebenen Hobbys keine Zeit aufbringen zu können, keine Ausnahme von der Gleichbeteiligungspflicht begründen.

Ergänzend zu dieser Zielvorgabe wird die exemplarische Aufzählung einzelner, bei der Gestaltung des Zusammenlebens besonders im Vordergrund stehender Teilbereiche der ehelichen Lebensgemeinschaft um zwei Elemente erweitert. Zum einen wird nun auch die Obsorge in diesem Katalog erwähnt, um noch stärker darauf hinzuweisen, daß auch die Betreuung und Versorgung der Kinder ein maßgeblicher Teil der Lebensgemeinschaft ist und bei der Beurteilung der Ausgewogenheit der jeweiligen Beiträge auch gebührlich berücksichtigt werden muß. Zum anderen wird auch die Leistung des Beistands angeführt, womit nicht nur die unmittelbar dem anderen Ehegatten zukommenden Beistandsleistungen, wie etwa die Krankenpflege oder die Mitwirkung im Erwerb, sondern auch die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des anderen Ehegatten gemeint ist.

Im Kontext mit dieser Neufassung des § 91 Abs. 1 ABGB wird – einer Anregung im Rahmen der Begutachtung folgend – auch die der Haushaltsführung gewidmete Bestimmung des § 95 ABGB um eine Regelung ergänzt, wonach der berufstätige Ehegatte den anderen, mangels Erwerbstätigkeit zur Haushaltsführung verpflichteten Teil in seiner Freizeit im Haushalt unterstützen muß; im einzelnen sei auf die Ausführungen zu dieser Neuregelung verwiesen.

2. Die Ehegatten haben gemäß § 91 ABGB ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich zu gestalten. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen; in Lehre und Rechtsprechung werden auch sogenannte “faktische Einigungen” im Sinn einer durch längere Zeit unwidersprochen befolgten Übung anerkannt. Strittig sind allerdings die Rechtsnatur und die Wirkungen eines solchen faktischen Geschehens, aber auch die Rechtsfolgen einer Gestaltungsvereinbarung. In der Frage der Bindungswirkung besteht zwar im grundsätzlichen Konsens darüber, daß ein grundloses einseitiges Abgehen von einer solchen Gestaltung dann rechtswidrig sein und auch einen Scheidungsgrund bilden kann, wenn dadurch Interessen des anderen Ehegatten oder der Kinder ungerechtfertigt verletzt werden (und in der allgemeinen Form muß diesem Theorem jedenfalls beigepflichtet werden). In seiner Anwendung auf bestimmte Fallkonstella­tionen werden aus diesem Grundsatz aber recht unterschiedliche und zum Teil – aus rechtspolitischer Sicht – nicht zustimmungswürdige Ergebnisse gewonnen. So wurden etwa in der Judikatur divergierende Meinungen darüber vertreten, ob es für die Zulässigkeit eines Abgehens von einer Gestaltungseinigung jedenfalls oder aber nur bei kollidierenden Interessen des Partners oder der Kinder eines wichtigen Grundes bedarf. In der auf dem erstgenannten Standpunkt fußenden Entscheidung JBl. 1991, 714, wurde der Wunsch eines Ehegatten nach einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit – neben anderen Umständen, wie etwa der Geburt eines Kindes oder dem Wegfall von Kinderbetreuungspflichten – nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als ein wichtiger Grund für ein einseitiges Abgehen von einer Gestaltungsvereinbarung gewertet (so beispielsweise bei fehlender Auslastung des Ehegatten durch die Haushaltsführung und Erfordernis der Berufsausbildung oder -tätigkeit, um der geistigen oder gesellschaftlichen Isolation zu entgehen). In der angesprochenen Entscheidung wurde auch dem Aspekt einer merklich ungleichen Aufgabenverteilung zwischen den Ehegatten (durch Doppelbelastung der Frau) für die Frage der Berechtigung eines einseitigen Abgehens nur insofern Bedeutung beigemessen, als eine Unerträglichkeit dieser Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt diese Änderung legitimiert hätte.

Demgegenüber wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (zB Schwimann, Die nichtvermögensrecht­lichen Ehewirkungen im neuen Recht und dessen Problematik, ÖJZ 1976, 365 [371]; Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta [Hrsg.], Familie und Recht [1992] 391 [409 ff]; Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Anm. zu JBl. 1991, 714; Holzner, Anm. zu JBl. 1998, 245; ua.) einhellig die Auffassung vertreten, daß von einer nichtvermögens­rechtlichen Vereinbarung nach § 91 ABGB jeder Ehegatte auch grundlos, wenn auch unter Rücksichtnahme auf den anderen Ehegatten und das Wohl der Kinder, abgehen kann; erst auf Grund besonderer Interessen des anderen Partners oder der Kinder müsse der änderungswillige Ehegatte seinen Änderungswunsch auf bestimmte Gründe stützen (Kerschner a.a.O.; Ferrari-Hofmann-Wellenhof a.a.O.). Je weiter die Beiträge eines Ehegatten über das hinausgehen, was das Gesetz von ihm verlangt, desto leichter müsse ihm ein Abgehen von der Gestaltung möglich sein (Ferrari-Hofmann-Wellenhof a.a.O.; vgl. auch Holzner a.a.O. zur Unhaltbarkeit der “Versteinerung” einer ungerechten Verteilung).

a) Der hier vorgeschlagene – und gegenüber dem Ministerialentwurf in der legistischen Umsetzung seiner Intentionen erheblich verdeutlichte – Abs. 2 des § 91 ABGB entscheidet diese Kontroverse zu den Voraussetzungen eines zulässigen Abgehens von einer Gestaltungseinigung im wesentlichen im Sinn der soeben dargestellten Lehrmeinungen, indem er ein solches Abgehen grundsätzlich jedem Ehegatten freistellt, sofern dieser Veränderung nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Ehegatten oder der aus der Ehe stammenden Kinder entgegensteht.

Im gegenteiligen Fall – also bei einem konfligierenden Anliegen des anderen Teils oder der Kinder – ist ein Abgehen nur zulässig, wenn dieses in wichtigen persönlichen Gründen des Veränderungswilligen wurzelt, die bei objektiver Abwägung schwerer wiegen als die konträren Interessen der Angehörigen. Der im Gesetzeswortlaut exemplarisch hervorgehobene Wunsch eines Ehegatten nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird in der Regel als besonders gewichtiger Grund anzusehen sein, der nur von sehr triftigen Gegeninteressen aufgewogen werden kann. Ein solcher Wunsch wird daher im allgemeinen zu berücksichtigen sein und nicht etwa nur dann, wenn ein Ehegatte durch die Haushaltsführung nicht ausgelastet ist und eine Berufstätigkeit anstrebt, um der “geistigen oder gesellschaftlichen Isolation zu entgehen”. Selbstverständlich können aber auch andere Gründe eine legitime Basis für ein Änderungs­verlangen eines Ehegatten trotz kollidierender Anliegen von Partner oder Kindern sein; dies können auch Umstände sein, die ausschließlich in der Sphäre des abgehenswilligen Ehegatten eingetreten sind. Auch ein Wunsch nach Rückzug aus einer Berufstätigkeit kann dafür in Betracht kommen, doch wird dabei zu berücksichtigen sein, ob durch die Verwirklichung dieses Wunsches der Familie nicht plötzlich ein zumindest maßgeblicher Teil ihres wirtschaftlichen Fundaments entzogen wird.

Für die schon angesprochene Abwägung zwischen den für das Abgehen sprechenden persönlichen Gründen und den entgegenstehenden Anliegen werden mehrere Kriterien zu prüfen sein: Zu nennen ist hier vor allem die Ausgewogenheit der bisherigen Gestaltung (vgl. dazu besonders das durch den neu konzipierten § 91 Abs. 1 ABGB besonders hervorgehobene Gleichbeteiligungsprinzip), weiters die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf den Partner und die Kinder, die Bedeutung der Gründe für den Änderungswunsch und schließlich auch die Möglichkeit einer ausgewogenen Gestaltung (im Sinn des Gleichbeteiligungsgrundsatzes) bei Realisierung des Änderungswunsches.

Die hinter den konkreten gesetzlichen Aussagen zur Zulässigkeit eines Abgehens von der Gestaltungs­einigung stehende grundsätzliche Zielrichtung dieser Bestimmung ist es, Tendenzen in Richtung einer “Versteinerung” der ehelichen Lebensgestaltung entgegenzutreten, einem allzu restriktiven Ver­ständnis von dieser Zulässigkeit eine generelle gesetzliche Norm in die Gegenrichtung entgegenzusetzen (siehe dazu schon die obigen Ausführungen) und das Recht jedes Ehegatten auf Selbstentfaltung, auf Weiterentwicklung der eigenen Persönlichkeit und auf Änderung einer dieser Fortentwicklung nicht mehr adäquaten Lebenssituation bei diesen Abwägungen mit in den Vordergrund zu rücken. Bei all dem hat selbstverständlich die in § 91 ABGB (in seinem nunmehrigen Abs. 1) weiterhin angeordnete Rücksicht­nahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder eine maßgebliche Leitlinie zu bleiben.

b) Im neuen Abs. 2 wird aber auch ausdrücklich die Pflicht der Ehegatten festgelegt, sich im Fall eines nach den beschriebenen Regelungen berechtigten Änderungswunsches eines von ihnen um ein Einvernehmen über eine Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen. Das Bemühen muß darauf gerichtet sein, unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse eine an den Grundsätzen des Abs. 1 orientierte und daher insgesamt möglichst ausgewogene Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im beiderseitigen Einvernehmen vorzunehmen.

Ebenso wie Abs. 1 für die erstmalige Gestaltung der Lebensgemeinschaft enthält Abs. 2 auch für deren Neugestaltung auf Grund eines Änderungsbegehrens keine Regelungen darüber, was bei einem Scheitern der Einvernehmensbemühungen zu gelten hat. Aus den schon in Punkt I des Allgemeinen Teils dargelegten Gründen erhält dieser Fragenkomplex erst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, und zwar bei der Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe, oder allenfalls in einem Unterhaltsstreit rechtliche Relevanz. Das wichtigste Element der dabei anzustellenden Überlegungen ist die schon erörterte Berechtigung des Abgehens bzw. des Änderungsverlangens (und zwar nach den bereits besprochenen Kriterien, nämlich: Ausgewogenheit der bisherigen Gestaltung, Auswirkungen des Änderungsverlangens auf den Partner und die Kinder, Gründe für den Änderungswunsch, Möglichkeit einer ausgewogenen Gestaltung bei Realisierung des Änderungswunsches). Hinzu können aber noch weitere Komponenten kommen: Eine wesentliche Rolle wird zum Beispiel auch die Reaktion des Partners auf einen im Sinn des Abs. 2 berechtigten Änderungswunsch spielen. Wenn dieser beispielsweise Gespräche über eine Neugestaltung von vornherein strikt ablehnt oder in solchen Gesprächen ungeachtet der gewichtigen Argumente des Änderungswilligen unverrückbar an der bisherigen Lebenssituation festhalten will, also sich einem gemeinsamen Bemühen um die Neugestaltung widersetzt, wird dies im Hinblick auf § 91 Abs. 2 ABGB jedenfalls als Eheverfehlung zu werten sein. Wenn sich hingegen angesichts des berechtigten Änderungswunsches eines Ehegatten in der Folge beide ernsthaft um eine Neugestaltung bemühen, aber dennoch – etwa weil die jeweiligen Vorstellungen von der Lebensführung so weit auseinander liegen – zu keiner konsensualen Lösung gelangen, lassen sich keine generellen Richtlinien für eine Verschuldenszuweisung erstellen. Ein wichtiger Orientierungsmaßstab kann allerdings darin gefunden werden, inwieweit die jeweiligen Vorschläge der Ehegatten für die künftige Neugestaltung den im künftigen § 91 Abs. 1 ABGB normierten Gleichbeteiligungsgrundsatz, also das Prinzip voller Ausgewogenheit der Beiträge, zu verwirklichen geeignet wären.

Aus dem bisher Gesagten wird überdies auch deutlich, daß nach den dieser Regelung zugrundeliegenden Vorstellungen das Bemühen um die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bloß eine einmalige, nur am Beginn der Ehe zu erfüllende, sondern im Prinzip eine permanente Aufgabe in der Ehe sein soll. Eine etwa am Anfang unmittelbar nach der Eheschließung getroffene Regelung über die Aufgabenteilung kann nicht grundsätzlich Fortgeltung während der gesamten Ehedauer für sich beanspruchen.

Zu Z 3 (§ 94 Abs. 3 ABGB):

Nach geltendem Recht ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich – nämlich vor allem vorbehaltlich einer Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft und einer Unterhaltsverletzung – in natura zu leisten. Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre billigen dem Unterhaltsberechtigten außerhalb der erwähnten Ausnahmefälle nur einen Anspruch auf Taschengeld zu. Dies bedeutet besonders für den nicht erwerbstätigen und deshalb unterhaltsberechtigten Ehegatten – zumeist ist dies die Ehefrau –, daß er sich mit diesem Taschengeld zufriedengeben muß, wenn der Unterhaltspflichtige Wohnung, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellt und auch die sonstigen Unterhaltsbedürfnisse unmittelbar deckt. Das führt zuweilen zu einer unangemessenen, in manchen Fällen geradezu unwürdigen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten von seinem Partner. Deshalb soll dem Unterhaltsberechtigten grund­sätzlich die Möglichkeit gegeben werden, die Erfüllung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs – auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft – ganz oder teilweise auch in Geld zu verlangen.

Dies gilt aber nur insoweit, als nicht ein solches Verlangen unbillig wäre. Nach der vorgeschlagenen Formulierung ist bei der Beurteilung der Unbilligkeit besonders auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel Bedacht zu nehmen. Dies kann mehrerlei bedeuten: Wenn beispielsweise bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen die Leistungsfähigkeit eines gegenüber seinem Ehegatten und seinen Kindern Unterhaltspflichtigen gerade dazu ausreicht, um die Aufwendungen für die Ehewohnung und den Einkauf der notwendigsten Bedarfsgüter für die Familie abzudecken, so kann die Forderung des Alimentationsberechtigten, der gesamte ihm rechnerisch zustehende Unterhalt möge in Geld beglichen werden, zumindest partiell unbillig sein, weil dies darauf hinausliefe, daß für die Finanzierung der dringendsten Lebensbedürfnisse der Familie nicht mehr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stünden. Aber auch unabhängig von derart schwierigen ökonomischen Gegebenheiten wird es als eine Unbilligkeit zu beurteilen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte auch den auf sein Wohnbedürfnis entfallenden Unterhaltsanspruch in Geld fordert, obwohl der Unterhaltspflichtige ohnedies sämtliche Kosten der gemeinsamen Wohnung regelmäßig begleicht. Schließlich ist aber auch etwa an jene Fälle zu denken, in denen ein Teil der Unterhaltsbedürfnisse mit den Produkten aus dem eigenen Betrieb befriedigt werden kann, wie dies typischerweise bei Landwirten der Fall ist. Die Bäuerin, die gänzlichen Unterhalt in Geld begehrt, obwohl viele der benötigten Lebensmittel am Hof unmittelbar zur Verfügung stehen, wird zumindest mit einem Teil ihres Begehrens nicht erfolgreich sein.

Umgekehrt darf der Unterhaltspflichtige ein auf die Abdeckung persönlicher Bedürfnisse des Unterhalts­berechtigten abzielendes Geldunterhaltsbegehren nicht zum Anlaß dafür nehmen, die bisher von ihm geleisteten Zahlungen etwa für die Fixkosten des gemeinsamen Haushalts einzustellen oder zu reduzieren; eine solche “Retorsionsmaßnahme” wäre als Unterhaltsverletzung zu qualifizieren. In einem solchen Fall wäre nämlich der Alimentationsberechtigte dazu genötigt, die ihm eigentlich zur Abdeckung seiner persönlichen Bedürfnisse zufließenden Geldleistungen für diese Fixkosten zu verwenden. Dies widerspräche jedoch der Zielrichtung der Neuregelung, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Geldmittel zukommen zu lassen, über deren Verwendung er autonom (und daher auch nicht eingeengt durch Sachzwänge, die der Unterhaltspflichtige hervorgerufen hat) bestimmen kann.

Zu Z 4 (§ 95 ABGB):

Der geltende § 95 ABGB bestimmt in seinem zweiten Halbsatz, daß dem nicht erwerbstätigen Ehegatten die Haushaltsführung obliegt. Diese Regelung bezieht sich also auf die sogenannte “Hausfrauen- bzw. Hausmännerehe”, bei der nur einer der beiden Ehegatten berufstätig ist. Die Anordnung des § 95 zweiter Halbsatz ABGB bedeutet allerdings keineswegs, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten zu verrichten hätte und der erwerbstätige Teil zu keiner wie immer gearteten Mitwirkung bei den Haushaltstätigkeiten verpflichtet wäre. Vielmehr muß der erwerbstätige Partner unter Bedachtnahme auf seine berufliche Belastung in seiner Freizeit sehr wohl im Haushalt mithelfen (so am deutlichsten Hopf/Kathrein, Eherecht Anm. 3 zu § 95 ABGB; vgl. aber auch Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz. 4 zu § 95). Im Zusammenhang mit dem im neuen § 91 Abs. 1 ABGB hervorgehobenen Gleichbeteiligungsgrundsatz wird – einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend – diese Mithilfeverpflichtung des Erwerbstätigen im Gesetzestext explizit festgeschrieben. Die dabei vorgesehene Bezugnahme auf § 91 ABGB bedeutet zum einen, daß auch in diesem Kontext das Prinzip der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und daher auch der konsensualen Gestaltung dieser Mithilfe im Haushalt gilt; zum anderen wird damit auch auf das Gebot der Rücksichtnahme aufeinander verwiesen, was hinsichtlich der Mithilfe im Haushalt bedeutet, daß dabei auf die jeweiligen Belastungen aus der Haushaltsführung und allfälligen Kinderbetreuung des nicht Erwerbstätigen einerseits und aus der Berufstätigkeit des anderen andererseits Bedacht zu nehmen ist.

Zu Artikel II (Änderungen des Ehegesetzes):

Zu Z 1 und 2 (Aufhebung der §§ 47 und 48 EheG; Änderung des § 49 EheG):

Die Erwägungen, auf denen einerseits die rechtspolitische Entscheidung, nicht eine gänzliche Abkehr vom Verschuldensgrundsatz im Ehescheidungsrecht vorzuschlagen, und andererseits die vorgesehene Zusammenfassung aller Gründe für eine Verschuldensscheidung in einem einzigen, auch an die Zerrüttung der Ehe als Scheidungsvoraussetzung anknüpfenden Tatbestand beruhen, wurden in den Punkten III und IV.6 des Allgemeinen Teils bereits ausführlich dargestellt. Legistische Konsequenz dieser Überlegungen ist die Aufhebung der §§ 47 und 48 EheG, in denen der Ehebruch und die Verweigerung der Fortpflanzung als “absolute” Scheidungsgründe normiert sind. Da dadurch § 49 EheG als einzige Gesetzesbestimmung verbleibt, die die Scheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten regelt, ist dem auch durch den Wegfall des Wortes “sonstige” vor der Wendung “schwere Eheverfehlung” im ersten Satz des § 49 EheG Rechnung zu tragen. Zugleich wird die Überschrift “Andere Eheverfehlungen” unmittelbar vor § 49 EheG beseitigt, zumal diese infolge der Aufhebung der §§ 47 f EheG (samt Überschriften) obsolet wird und der neue umfassende Verschuldensscheidungstatbestand des § 49 EheG ohnedies unmittelbar der Teilunterabschnittsüberschrift “I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)” nachfolgt.

Nach dem geltenden § 48 Abs. 2 EheG ist die Verweigerung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung kein Scheidungsgrund. Mit der Aufhebung des § 48 EheG soll auch diese Anordnung entfallen. Das bedeutet aber – selbstverständlich – nicht, daß die Verweigerung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung künftig unter dem Prätext des neuen generellen Verschuldensschei­dungstatbestandes nach § 49 EheG als Scheidungsgrund geltend gemacht werden könnte. § 48 Abs. 2 EheG ist ja nur vor dem Hintergrund des in § 48 Abs. 1 EheG normierten Scheidungsgrundes der Verweigerung der Fortpflanzung zu verstehen. Durch den unter einem mit dem Fortpflanzungsmedi­zingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, angefügten § 48 Abs. 2 EheG sollte nur – entsprechend dem schon zuvor gegebenen Meinungsstand in der Doktrin – klargestellt werden, daß durch die bloße Ablehnung der Durchführung einer (vom anderen Ehegatten gewünschten) medizinisch assistierten Fortpflanzung der Scheidungsgrund der beharrlichen Fortpflanzungsverweigerung nicht verwirklicht werden kann. Gleiches soll auch dann gelten, wenn der bisher eigenständige Scheidungsgrund des § 48 Abs. 1 EheG entsprechend den Vorstellungen dieses Entwurfs im Generaltatbestand eines neuen § 49 EheG aufgeht. Die Verweigerung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung wird also trotz des Wegfalls des § 48 Abs. 2 EheG, für dessen isolierte Aufrechterhaltung weder ein sinnvoller Kontext noch eine Notwendigkeit besteht, keinesfalls als Eheverfehlung zu qualifzieren sein.

Um Mißverständnissen von vornherein zu begegnen, aber auch aus gesellschaftspolitischen Rücksichten (siehe dazu Punkt IV.6 des Allgemeinen Teils) wird in § 49 EheG ein Satz eingefügt, der insgesamt drei Fälle einer schweren Eheverfehlung beispielshalber anführt (und dadurch hervorhebt) und dabei insbesondere auch auf den Ehebruch Bezug nimmt.

Zur Heraushebung des Ehebruchs sei klargestellt, daß auch sonstige sexuelle Verfehlungen außerhalb der zum bisherigen § 47 EheG gegebenen Ehebruchsdefinition eine besondere Bedeutung als Scheidungs­grund haben können, wie dies schon auf dem Boden des geltenden Rechts zu § 49 EheG judiziert wurde.

Sodann werden in der demonstrativen Aufzählung im neuen zweiten Satz des § 49 EheG die Zufügung körperlicher Gewalt sowie die Zufügung schweren seelischen Leides genannt. Die Formulierungen zu dieser Fallgruppe sind weitgehend mit jenen in § 146a ABGB identisch; mutatis mutandis kann der Meinungsstand zu dieser kindschaftsrechtlichen Bestimmung auch hier angewendet werden. Erfaßt werden körperliche Gewaltakte ebenso wie psychische Beeinträchtigungen, doch müssen gerade letztere – was mit dem (in § 146a ABGB nicht vorkommenden) Adjektiv “schwer” verdeutlicht werden sollte – eine gewisse Intensität erreichen, um als schwere Eheverfehlung angesprochen werden zu können. Wenn durch ein bestimmtes Verhalten eines Ehegatten beim anderen bloß ein Unlustgefühl hervorgerufen wird, wird in der Regel daraus eine schwere Eheverfehlung noch nicht abzuleiten sein. Gerade mit der ausdrücklichen Nennung der Zufügung von schwerem seelischen Leid als schwerer Eheverfehlung gemeinsam mit dem Ehebruch soll aber die Bedeutung solcher Eheverfehlungen im Rahmen des Scheidungsrechts besonders ins Bewußtsein gerückt werden. Beschimpfungen, Psychoterror, aber auch die langdauernde, gezielte Ausübung subtilen psychischen Drucks sind als Eheverfehlungen ebensowenig zu bagatellisieren wie körperliche Angriffe, Drohungen mit physischer Gewalt oder ein Ehebruch. Insofern ist die hier vorgeschlagene Einfügung in § 49 EheG als Fortsetzung des mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (BGBl. Nr. 759/1996) eingeschlagenen Weges zu verstehen.

Zu Z 3 (§ 68a EheG):

Durch den vorgeschlagenen § 68a EheG soll, wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführt, für bestimmte Ausnahmefälle ein Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden, also unter Umständen auch zugunsten des (überwiegend) schuldigen Ehegatten, geschaffen werden. Dieser Alimentationsanspruch ist nur für zwei besonders berücksichtigungswürdige Bedarfslagen vorgesehen, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, daß dem geschiedenen Ehegatten aus Gründen, die in der Ehe selbst wurzeln, nicht zugemutet werden kann, die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel (zur Gänze) aus eigenem aufzubringen. Die Gründe für eine solche Unzumutbarkeit können entweder in der vom Ehegatten aktuell wahrzunehmenden Pflege und Erziehung aus der Ehe stammender Kinder (Abs. 1) oder in dem durch die Gestaltung der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft nun eingetretenen Mangel an Erwerbsmöglichkeiten (Abs. 2) liegen. Nur in diesen beiden Fällen, in denen den anderen Ehegatten gewissermaßen eine Mitverantwortung für die Unterhaltsbedürftigkeit seines Ehepartners trifft, scheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, dem (überwiegend) schuldigen Teil einen Unterhaltsanspruch zuzubilligen.

Der erstgenannte (in § 68a Abs. 1 behandelte) Fall ist dann gegeben, wenn dem Ehegatten eine Berufstätigkeit deshalb nicht zugemutet werden kann, weil er aktuell für die Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder zu sorgen hat. Bei der Prüfung einer unter diesem Gesichtspunkt allenfalls fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ist – ebenso wie beim Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG – auch auf das Alter der Kinder, ihre Anzahl und die Intensität der für sie noch erforderlichen Betreuung Bedacht zu nehmen; dies soll durch die Bezugnahme auf das Kindeswohl in der Formulierung von § 68a Abs. 1 verdeutlicht werden. Auch ist bei dieser Beurteilung darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit in anderen Rechtsbereichen eine solche Unzumutbarkeit unter dem Aspekt des Kindeswohls anerkannt wird.

Der zweitgenannte (in § 68a Abs. 2 behandelte) Fall liegt typischerweise dann vor, wenn etwa ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Berufsausbildung abgebrochen oder seinen Beruf aufgegeben hat, um im Einvernehmen mit dem anderen den Haushalt und gegebenenfalls die ehelichen Kinder zu betreuen. Wenn dieser Ehegatte deshalb jahre- oder gar jahrzehntelang keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich dann einmal eine Eheverfehlung zuschulden kommen läßt, die der andere zum Anlaß für eine darauf gestützte Verschuldensscheidung nimmt, kann eine Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ergeben, daß diesem Ehegatten wegen der ehebedingten Absenz vom Berufsleben die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar wäre. In diesem Fall soll dem Ehegatten – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ungeachtet seines Verschuldens ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zustehen, zumal er eben aus in der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegenden, vom anderen Ehegatten mitzuverantwortenden Gründen als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen ist.

Es handelt sich dabei um eine Unzumutbarkeit, die letztlich auf einem durch die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkten Mangel an adäquaten Erwerbsmöglichkeiten basiert, wobei vor allem auch die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Alter und die Gesundheit des Unterhalt ansprechenden Ehegatten wichtige Kriterien dieser Zumutbarkeitsprüfung sein werden. Für die Frage, welche Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, kann auch auf die in vergleichbaren Rechtsgebieten – etwa dem Sozialversicherungsrecht – herausgebildeten Grundsätze zurückgegriffen werden.

Auch Kombinationen der beiden dargestellten Falltypen (also frühere Lebensgestaltung bzw. aktuelle Kinderbetreuungsnotwendigkeit) sind denkbar, ebenso Variationen im Rahmen des gesetzlich Umrissenen, wie etwa – statt bloßer Unzumutbarkeit – die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung. Wenn beispielsweise der geschiedene Ehegatte auf Grund der Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Anstellung findet und deshalb keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, liegt auch darin ein Anknüpfungsmoment für einen Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG. Da sich dies schon aus einem Größenschluß ergibt (zumal die Unmöglichkeit gegenüber der Unzumutbarkeit ja noch der stärkere Hinderungsgrund ist), ist eine gesetzliche Bezugnahme auch auf die Unmöglichkeit entbehrlich.

Bei allen Fallkonstellationen sind in die Erwägungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit – entsprechend § 66 EheG – auch allfällige Erträgnisse aus Vermögen einzubeziehen.

Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG steht aber schon dem Grunde nach unter einer weiteren Voraussetzung. Er kommt dem Unterhaltsbedürftigen gemäß § 68a Abs. 3 nämlich nur dann zu, wenn die Gewährung des Unterhalts nicht unbillig scheint. Eine solche Unbilligkeit kann je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls aus verschiedenen Bereichen resultieren, doch hebt die vorgeschlagene Formulierung die Gründe der Scheidung als Wurzel eines solchen Unbilligkeitsurteils besonders hervor. Dies bedeutet freilich nicht, daß bereits das überwiegende oder alleinige Verschulden des Alimentations­bedürftigen als solches die Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung begründen könnte, weil ja bei einem derartigen Verständnis diesem Unterhaltstatbestand insgesamt der Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr geht es darum, in Fällen, in denen sich die Verfehlungen etwa gerade auch im Licht des Unterhaltsbegehrens als kraß erweisen, zu verhindern, daß das Opfer dieses Fehlverhaltens dem für die Ehezerstörung verantwortlichen Ehegatten eine auch nach objektiven Maßstäben als Ungerechtigkeit zu wertende Unterhaltsleistung erbringen muß.

Besonderes gilt für das Ausmaß des nach § 68a EheG zu gewährenden Unterhalts. Auszugehen ist davon, daß es sich dabei um eine Unterhaltsgewährung auch an den an der Zerrüttung der Ehe überwiegend oder allein schuldigen Ehegatten handeln kann (allerdings kann ein Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG auch bei gleichteiligem Verschulden relevant sein, weil er der Höhe nach – wie noch aufzuzeigen sein wird – den Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG übersteigen kann). Im Hinblick darauf wie auch im Licht der Erwägungen zu dieser Frage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre es dogmatisch und rechtspolitisch fragwürdig, wenn sich die Höhe dieses Alimentationsanspruchs (auch) an den Lebensverhältnissen der Ehegatten orientierte, wie dies in § 94 ABGB und § 66 EheG vorgesehen ist. Dies würde nämlich bedeuten, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68a EheG dem danach Alimentationsberechtigten ein Unterhalt im selben Ausmaß zukäme wie beispielsweise dem schuldlos Geschiedenen. Da aber im grundsätzlichen die Frage des Verschuldens für den nachehelichen Unterhalt durchaus noch eine Rolle spielt, läge in einer solchen Gleichbehandlung von schuldlos und schuldig Geschiedenen hinsichtlich der Unterhaltshöhe ein Wertungswiderspruch. Auch in der rechtspolitischen Diskussion wurde von maßgeblicher Seite gefordert, daß der Unterhalt nach § 68a EheG in seinem Ausmaß von jenem nach § 66 EheG herabgestuft werden solle.

Der nach den Kriterien des § 68a EheG Unterhaltsbedürftige soll aber auch nicht etwa von vornherein auf den notwendigen oder nötigen Unterhalt beschränkt werden, wie er in § 795 und § 947 ABGB vorgesehen ist. Eine solche Beschränkung würde zu einem erheblichen Wertungswiderspruch führen, was gerade am Unterhaltstatbestand des § 795 ABGB deutlich wird. Diese Bestimmung gewährt dem Erbunwürdigen sowie dem rechtmäßig Enterbten trotz des gesetzmäßigen Ausschlusses vom Pflichtteil den notwendigen Unterhalt aus dem Nachlaß. Die Erbunwürdigkeit und die rechtmäßige Enterbung setzen aber gemäß §§ 540 ff und 768 ff ABGB ein massives und besonders schwerwiegendes Fehlverhalten voraus, dessen Gewicht und Vorwerfbarkeit in der Regel deutlich über jenem Schuldvorwurf liegt, der aus dem ehezerrüttenden Verhalten eines den Unterhalt nach § 68a EheG ansprechenden Ehegatten abzuleiten sein wird (um kein Mißverständnis aufkommen zu lassen: Die Billigkeitsklausel des § 68a EheG würde bei Vorliegen eines der Tatbestände der §§ 540 ff und 768 ff ABGB in der Regel zu einem Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen).

Der Ehegatte, auf den die besonderen Unterhaltsvoraussetzungen nach § 68a EheG zutreffen, soll daher grundsätzlich (nämlich vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich auch der Höhe nach aus den Kriterien der Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung und der Billigkeit ergeben können; dazu noch im folgenden) Anspruch darauf haben, daß sein Lebensbedarf durch die Unterhaltsleistung nach dieser Gesetzesstelle abgedeckt wird.

Um eine diesen spezifischen Anforderungen gerecht werdende Lösung hinsichtlich des Unterhaltsaus­maßes zu treffen, muß eine neue Unterhaltskategorie eingeführt werden. Bei der Suche nach dieser vermittelnden Lösung wurde eine Anleihe im deutschen Recht, nämlich beim Unterhalt nach dem Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB, genommen. Nach dieser Bestimmung führt die Ausrichtung am Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu einer gegenüber der Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen herabgesetzten Unterhaltshöhe. Die Scheidung der Ehe wirkt sich diesfalls dahin aus, daß sich der unterhaltsbedürftige Ehegatte nicht mehr in vollem Umfang auf die mit der Ehe verbundenen wirtschaftlichen Vorteile stützen kann. Mit dem Lebensbedarf als Orientierungsgröße bestimmt sich die Unterhaltshöhe nicht mehr nach der Lebensstellung des Berechtigten innerhalb der Ehe, sondern allein nach seiner eigenen eheunabhängigen Lebensstellung, dies allerdings auch nur insofern, als diese unterhalb des ehelichen Lebensstandards bleibt.

Die Rechtsfigur des am Lebensbedarf orientierten Unterhalts wird nun in etwas modifizierter Form in § 68a EheG übernommen. Wie sich insgesamt das deutsche System des Geschiedenenunterhalts vom österreichischen Unterhaltsrecht unterscheidet, so differieren auch im einzelnen die in § 1578 BGB normierten Voraussetzungen für die Ausrichtung am Lebensbedarf von dem hier neu entworfenen Unterhaltsmodell; gleiches gilt für die Frage, inwieweit der Unterhalt auch Aufwendungen für Sozialversicherung oder Aus- und Fortbildung umfaßt. Für das betragliche Ausmaß dieses neuen Unterhaltstyps ist daher die Frage zu beantworten, welche Höhe der Unterhalt nach dem Lebensbedarf des nach dieser Bestimmung unterhaltsberechtigten Ehegatten aufzuweisen hat, wofür die für das deutsche Vorbild entwickelten Grundsätze, wie sie soeben dargestellt wurden, im wesentlichen durchaus angewendet werden können. Der Größenordnung nach liegt der nach dem Lebensbedarf zu bemessende Unterhalt jedenfalls unter dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt. Bei der Unterhaltsermittlung ist – anders als nach sonstigen Unterhaltsnormen – primär von dem in § 68a Abs. 1 und 2 EheG näher umschriebenen Bedarf auszugehen; in einem weiteren Schritt ist sodann im Sinn einer (weiteren) Begrenzung der Unterhaltshöhe auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Bedacht zu nehmen.

Schließlich ist zum Ausmaß des nach § 68a EheG zu gewährenden Unterhalts noch auf folgendes hinzuweisen: Das Wort “Soweit” am Beginn des § 68a Abs. 1 und das Wort “insoweit” in § 68a Abs. 2 bringen zum Ausdruck, daß das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung nicht nur für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach, sondern auch für dessen Höhe von Bedeutung ist. Gleiches gilt auf Grund des Wortes “soweit” in § 68a Abs. 3 erster Satz auch für das Tatbestandsmerkmal der Verneinung einer Unbilligkeit. Es kann sich also aus dem Aspekt des einen oder des anderen Kriteriums ergeben, daß nur ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch berechtigt ist, etwa weil eine teilweise Selbsterhaltung zugemutet werden kann oder weil eine unverminderte Alimentationspflicht des anderen Ehegatten nach § 68a EheG unbillig wäre.

Der hier vorgeschlagene Alimentationsanspruch ist ein an ganz spezifische Voraussetzungen geknüpfter, nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachter Unterhaltstypus. Dieses besondere Unterhaltsrecht ist zwar nicht grundsätzlich zeitlich beschränkt, doch erlischt es bei späterem Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen. Letzteres wird aber gerade bei jenen Konstellationen, auf die dieser Unterhaltstypus primär abzielt, häufig der Fall sein, dies etwa dann, wenn die vom solcherart Unterhaltsberechtigten betreuten Kinder herangewachsen sind und keiner Betreuung mehr bedürfen, sodaß der Ehegatte beispielsweise seine frühere Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und daraus seine Lebensbedürfnisse aus eigenem decken kann. Gerade in solchen und ähnlichen Fällen wird es aber bei einer Unterhaltsfestsetzung schon von vornherein absehbar sein, daß die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung nur noch eine bestimmte Zeit andauern wird (etwa weil sich eben vorhersehen läßt, daß die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ab einem gewissen Zeitpunkt beendet und dem unterhaltsbe­rechtigten Ehegatten sodann in Anbetracht seiner Berufsausbildung und der nicht unüberbrückbar langen Absenz aus dem Berufsleben ein Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit möglich sein wird). Da nun dieser Alimentationsanspruch – wie dargestellt – nach seiner Anknüpfung und seiner Ausgestaltung häufig bereits vorhersehbar nur für gewisse Zeit bestehen wird, sieht § 68a Abs. 3 zweiter Satz EheG vor, daß im Fall einer gerichtlichen Unterhaltsbestimmung das Gericht in seiner Entscheidung auch die Dauer der Unterhaltspflicht festzulegen hat. Dies bedeutet nicht, daß der Unterhaltsanspruch bei jeder gerichtlichen Festsetzung auch konkret zeitlich zu beschränken wäre. Die Festlegung der Dauer kann vielmehr auch darin bestehen, daß die Unterhaltspflicht auf unbestimmte Zeit angeordnet wird. Eine zeitliche Beschränkung im Unterhaltstitel kommt nur dann in Betracht, wenn der spätere Wegfall der Unterhaltspflicht und sein Zeitpunkt bei Fällung der gerichtlichen Entscheidung bereits einigermaßen verläßlich prognostiziert werden kann; sie hindert den Alimentationsberechtigten allerdings nicht, später eine (neuerlich zeitlich begrenzte oder gar unbefristete) Verlängerung seines Unterhaltsanspruchs zu verlangen, wenn die der zeitlichen Begrenzung zugrundeliegende Prognose sich letztlich nicht bewahrheitet (wenn zB das Kind entgegen der ursprünglichen Annahme – etwa wegen verzögerter Reife oder einer Behinderung – doch längerer Betreuung bedarf). Umgekehrt kann der Alimentationspflichtige auch bei Festsetzung der Unterhaltspflicht auf unbestimmte Dauer den Wegfall der Anspruchsvoraus­setzungen geltend machen oder bei Festsetzung auf bestimmte Dauer die vorzeitige Beendigung seiner Unterhaltspflicht begehren.

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos oder minderschuldig geschiedenen Ehegatten nach § 66 EheG verringert sich gemäß § 67 Abs. 1 EheG auf einen reduzierten Betrag nach Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige durch die uneingeschränkte Unterhaltsgewährung bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete. Diese den Unterhalts­schuldner begünstigende Regelung muß schon kraft Größenschlusses umso mehr für den Unterhaltsan­spruch nach § 68a EheG gelten. Zur Verdeutlichung wird aber im letzten Satz des § 68a Abs. 3 EheG dieser Bestimmung die entsprechende Anwendung von § 67 Abs. 1 EheG ausdrücklich vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 69a EheG):

§ 69 Abs. 3 EheG regelt die Frage des nachehelichen Unterhalts im Fall einer Ehescheidung aus den in den §§ 50 bis 52 EheG bezeichneten Gründen sowie nach § 55 EheG, wenn das Urteil keinen Schuldausspruch enthält. Demnach hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. Es handelt sich also um einen Billigkeitsunterhalt, der aber anders als jener nach § 68 EheG nicht bloß in einem Unterhaltsbeitrag besteht, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Höhe des – vollen – angemessenen Unterhalts erreichen kann. Nach dem letzten Satz des § 69 Abs. 3 EheG sind die einschränkenden Anordnungen des § 67 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 EheG, nämlich die unterhaltsmindernde Berücksichtigung minderjähriger Kinder oder eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen sowie des Stamms des dem Berechtigten gehörigen Vermögens, auch auf den Billigkeitsunterhalt des § 69 Abs. 3 EheG anzuwenden.

In der Praxis stellte sich immer wieder die Frage, ob ein solcher Billigkeitsunterhalt entsprechend § 69 Abs. 3 EheG analog auch in dem Fall zustehen sollte, daß bei einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG keine rechtswirksame Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt vorliegt (im Regelfall deshalb, weil sich eine nach § 55a Abs. 2 EheG darüber geschlossene Vereinbarung etwa wegen Willensmängeln im nachhinein als unwirksam herausstellt). In der Rechtsprechung wurde diese Frage unterschiedlich beantwortet, jedoch hat sich schließlich die Auffassung durchgesetzt, die die analoge Anwendbarkeit von § 69 Abs. 3 EheG auf solche Konstellationen rechtsunwirksamer Unterhaltsverein­barungen bejahte (vgl. SZ 58/192; EFSlg. 78.709; ÖA 1997, 64). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz. 3 zu § 69a EheG m.w.N.; Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Ausgestaltung und Mangelhaftigkeit von Vereinbarungen im Zuge einer einver­nehmlichen Scheidung, JBl. 1992, 409 [415 f]; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz. 20 zu § 69 EheG; Schwimann, Unterhaltsrecht 138; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm. 15 zu § 69 EheG).

Um aber die Lösung dieser wichtigen Frage nicht bloß aus einer Gesetzesanalogie abzuleiten, wird dem bisherigen § 69a EheG ein neuer Abs. 2 angefügt, der für den Fall des Fehlens einer rechtswirksamen Unterhaltsvereinbarung bei einvernehmlicher Scheidung die Regelung des § 69 Abs. 3 EheG einschließlich der Anordnung über die entsprechende Anwendbarkeit von § 67 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 EheG explizit übernimmt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die in § 69a Abs. 2 EheG angesprochene “rechtswirksame Vereinbarung” auch in einem Verzicht bestehen kann.

Zu Z 5 (§ 69b EheG):

Durch die “entsprechende” Anwendung des § 68a EheG wird der in dieser Bestimmung für den Fall einer Verschuldensscheidung (vgl. die Einordnung von § 68a EheG in den Teilunterabschnitt “Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens”) geschaffene Unterhaltsanspruch für bestimmte Härtefälle und unabhängig vom Verschulden nun auch für den Fall einer Scheidung aus anderen Gründen statuiert. Dies betrifft also zum einen den Fall einer Ehescheidung aus den in den §§ 50 bis 52 EheG genannten Gründen sowie einer Scheidung nach § 55 EheG (die unterhaltsrechtliche Generalnorm für diese Scheidungsfälle findet sich in § 69 EheG) und zum anderen den in § 69a Abs. 2 EheG behandelten Fall, daß es bei einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten mangelt (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. II Z 4 des Entwurfs). Auch in diesen Fällen soll ebenso wie bei der Verschuldensscheidung dem Ehegatten, dem entweder infolge der Gestaltung der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft oder wegen seiner aktuellen Verpflichtung zur Betreuung der aus der Ehe stammenden Kinder die eigenständige Abdeckung seines Lebensbedarfs nicht zumutbar ist, unter den im wesentlichen schon zu Art. II Z 3 des Entwurfs erläuterten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden an der Scheidung zustehen. Tatbestandsmerkmal auch dieses Unterhaltsanspruchs ist also die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu verneinende Selbsterhaltungsfähigkeit entweder wegen der früheren Lebensgestaltung oder wegen aktueller Kinderbetreuung; auch dieser Unterhaltsanspruch steht unter dem Vorbehalt einer Unbilligkeitsklausel und ist bei gerichtlicher Festsetzung in seiner – bestimmten oder unbestimmten – Dauer zu bestimmen; auch hier ist § 67 Abs. 1 EheG entsprechend anzuwenden. Im einzelnen kann dazu auf die korrespondierenden Ausführungen zu § 68a EheG verwiesen werden.

Bei der entsprechenden Anwendung der Unterhaltsregelungen des § 68a EheG besteht der Bezugspunkt einerseits hinsichtlich der prinzipiellen Unabhängigkeit des Alimentationsanspruchs von einem schuldhaften Fehlverhalten und andererseits hinsichtlich der einschränkenden Billigkeitsklausel hier – anders als bei § 68a EheG (der dazu auf ein im Sinn der §§ 60 oder 61 Abs. 1 EheG festgestelltes Verschulden Bezug nimmt) – in einem Schuldausspruch nach § 61 Abs. 2 und 3 EheG. Im Fall einer einvernehmlichen Ehescheidung ohne rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung ist ein solcher Schuldaus­spruch nicht vorgesehen; hier wird die Frage der Unbilligkeit eines Unterhaltsanspruchs nach § 69b EheG vor allem anhand der vom Beklagten vorzubringenden und zu beweisenden Ursachen für die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu beurteilen sein.

Wenn im Fall des Fehlens einer rechtswirksamen Unterhaltsvereinbarung bei einer Scheidung nach § 55a EheG sowohl die Voraussetzungen des § 69a Abs. 2 als auch jene des § 69b EheG vorliegen, so kann der Unterhaltsanspruch nach Wahl des Berechtigten auf beide Tatbestände gestützt werden (selbstverständlich ohne daß der Höhe nach eine Anspruchskumulation möglich wäre).

Zu Z 6 (§ 82 Abs. 2 EheG):

Die bisherige Formulierung des § 82 Abs. 2 EheG hat zu unterschiedlichen Auffassungen darüber geführt, ob sich der Relativsatz “auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist” nur auf den Hausrat oder aber auch auf die Ehewohnung bezieht. Zwar sollte die mit der Schaffung dieser Gesetzesbestimmung durch das Bundesgesetz über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (BGBl. Nr. 280/1978) verbundene Intention des Gesetzgebers, die Ehewohnung auf jeden Fall in die Aufteilung einzubeziehen, schon aus grammatika­lischen Gründen unzweifelhaft sein, weil das Relativpronomen “dessen” keinesfalls mit dem Hauptwort “Ehewohnung” in Verbindung gebracht werden kann. Gleichwohl wurde dies aber sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre anders beurteilt (vgl. zu diesen Auffassungsunterschieden im einzelnen Hopf/Kathrein, Eherecht Anm. 11 zu § 82 EheG). Durch die Neuformulierung dieser Bestim­mung wird nun der Regelungsgehalt dieser Anordnung im Sinn der überwiegenden Judikatur und damit entgegen der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers klargestellt. Die im Sinn des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder geschenkte Ehewohnung ist also – vorbehaltlich des sogleich zu besprechenden Bedarfs eines Kindes – nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Gegenüber der bisherigen Formulierung wird nun verdeutlicht, daß nur ein Angewiesensein des anderen Ehegatten (und nicht auch desjenigen, von dem die Ehewohnung stammt) die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung rechtfertigt.

Dem wird aber ein zweiter “Einbeziehungsfall” an die Seite gestellt, nämlich ein berücksichtigungs­würdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes an der Weiterbenützung der Ehewohnung (in aller Regel wohl gemeinsam mit dem “anderen” Ehegatten). Das Bestehen eines solchen Bedarfs geht weiter als das Angewiesensein im ersten Fall. Letzteres wäre schon bei Existenz einer dem anderen Ehegatten zur Verfügung stehenden Ersatzwohnung zu verneinen. Die Verweisung auf eine solche Ersatzwohnung könnte aber für ein aus der Ehe stammendes, in Pflege und Erziehung des “anderen” Ehegatten stehendes Kind eine erhebliche Belastung bewirken, nämlich etwa dann, wenn der Umzug in diese andere Wohnung einen Wechsel des sozialen Umfeldes, der Schule, des Kindergartens oder sonst der bisher gewohnten Lebensumstände oder auch beispielsweise eine gravierende Verschlechterung der Wohnsituation mit sich brächte. Dies soll die Bedachtnahme auf einen in diesem Sinn berücksichtigungswürdigen Bedarf eines ehelichen Kindes bei der Frage der Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung vermieden werden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, daß die Einbeziehung einer von der Seite eines Ehegatten stammenden Wohnung keineswegs bedeutet, daß diese Wohnung ohne weiteres auch auf den anderen Ehegatten zu übertragen wäre. Selbstverständlich ist auch in diesem Fall der in § 90 EheG verankerte Bewahrungsgrundsatz zu beachten, wonach eine Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Überdies wird in den meisten Fällen auch das allgemeine Billigkeitsgebot des § 83 EheG und der damit verknüpfte Beitragsgedanke der Übertragung einer solchen Ehewohnung vom bisher Berechtigten auf den anderen Ehegatten entgegenstehen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einem Ehegatten gehörige Sache dem anderen zu übertragen ist, muß daher streng von der Frage getrennt werden, was in die Aufteilung einzubeziehen ist. Für die Herstellung eines billigen Ausgleichs zwischen den Ehegatten im Sinn des § 83 EheG ist es jedoch wichtig, jedenfalls auch die Ehewohnung in die bei der Aufteilung anzustellende Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, auch wenn im Zuge der Aufteilung über sie nicht oder nur ausnahmsweise verfügt wird (vgl. Hopf/Kathrein Anm. 11 zu § 82 EheG). Auch darf nicht übersehen werden, daß die Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts im Aufteilungsverfahren ja nicht nur in sachenrechtlichen Verfügungen bestehen, sondern auch die Begründung obligatorischer Rechte umfassen (§ 86 Abs. 1, § 87 EheG); gerade letzteres wird in den hier zugrundeliegenden Fallkonstellationen in erster Linie in Betracht kommen.

Hinsichtlich des Hausrats bleibt es in § 82 Abs. 2 EheG bei der bisherigen Rechtslage.

Zu Z 7 (§ 91 EheG):

Die gänzliche Exemtion von Unternehmen aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse stieß im Schrifttum von Anfang an auf Kritik. Im wesentlichen wurde dagegen eingewendet, daß dadurch immer wieder schwerwiegende Ungleichgewichtslagen zwischen den geschiedenen Ehegatten geschaffen würden und überdies ein Einfallstor für Mißbräuche, Umgehungen, Manipulationen und Verschleierungen zu Lasten des am Unternehmen nicht beteiligten Ehegatten gegeben sei. Die in § 91 Abs. 2 EheG getroffene Vorkehrung gegen Vermögensverschiebungen in ein Unternehmen wurde als unzureichende Maßnahme angesehen, die solchen Vorkommnissen zumeist nicht effektiv entgegenwirken könne.

Dieser keineswegs gänzlich unberechtigten Kritik gilt es durch zielgerichtete gesetzgeberische Schritte Rechnung zu tragen. Zwar soll an der rechtspolitischen Entscheidung des Jahres 1978, Unternehmen nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, nicht gerüttelt werden; die damals für diese Entscheidung maßgeblichen Überlegungen sind auch heute noch ungebrochen gültig. Doch sollen weitergehende Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Mißbräuche und Manipulationen und zur möglichst effizienten Wahrung der Interessen des anderen Ehegatten geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollen durch den neu gefaßten § 91 Abs. 2 EheG Vermögensverschiebungen in Richtung eines Unternehmens wertmäßig bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Ehegatte aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen Investitionen in ein Unternehmen getätigt hat, an dem ihm oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht.

Allerdings sind bei dieser wertmäßigen Einbeziehung der Investition auch die Vorteile zu berücksich­tigen, die jedem Ehegatten durch die Einbringung der Vermögensgegenstände in das Unternehmen oder durch die Verwendung derselben für dieses entstanden sind. Dies entspricht im wesentlichen einem von Pichler in Rummel, ABGB2 Rz. 2 zu § 91 EheG geäußerten Vorschlag, der im Zuge der Diskussion des Gesetzesvorhabens auch Zustimmung in der Arbeitsgruppe fand. Wenn also die Investition in das Unternehmen dazu führte, daß sich die Ertragssituation des Unternehmens verbesserte, und dies wiederum einen höheren Zufluß an finanziellen Mitteln für den Lebensunterhalt der Ehegatten bewirkte, so muß dies auch beim betraglichen Ansatz für die Investition im Rahmen der Aufteilung entsprechenden Niederschlag finden. Gleiches trifft selbstredend auf den Fall zu, daß eine solche Investition zur Erhaltung der Ertragskraft des Unternehmens unabdingbar notwendig war, ohne eine solche Einbringung oder Verwendung sich also die den Ehegatten aus dem Unternehmen zukommenden Einkünfte merklich verringert hätten. Welche kalkulatorischen Überlegungen im Rahmen einer solchen Berücksichtigung von Vorteilen anzustellen sind, kann nicht generell vorgegeben werden, sondern muß der jeweiligen Einzelfallbeurteilung überlassen bleiben.

Aus ähnlichen Erwägungen ist bei der Einbringung oder Verwendung ehelicher Ersparnisse (nicht von ehelichem Gebrauchsvermögen) auch zu berücksichtigen, inwieweit diese ursprünglich aus den Gewinnen des Unternehmens erwirtschaftet wurden. Dabei handelt es sich ja nur um eine Reinvestition, die anders beurteilt werden muß als ein Wertzufluß in das Unternehmen aus Quellen, die nicht ihrerseits durch die Unternehmensgewinne gespeist worden waren.

Abschließend wird im neuen § 91 Abs. 2 EheG angeordnet, daß der Bestand des Unternehmens durch die Aufteilung nicht gefährdet werden darf. Die vom Gericht im Rahmen der Aufteilung angeordneten Maßnahmen dürfen also die Kapitalausstattung oder sonst die Unternehmensstruktur nicht so weit beeinträchtigen, daß das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr überleben kann.

Zu Z 8 und 9 (§ 99 EheG):

Zur Funktion dieser Bestimmung sei zunächst auf Punkt IV.10 des Allgemeinen Teils verwiesen. Der hier vorgeschlagene § 99 EheG soll nicht etwa eine umfassende Regelung für den Lebenssachverhalt Mediation bieten, sondern nur einerseits diesem Konfliktregelungsmodell durch seine – ohnedies nur rudimentäre – Erwähnung in einer Gesetzesbestimmung gleichsam gesetzliche Anerkennung verleihen und andererseits punktuell einige Fragen regeln, deren normative Lösung für die Akzeptanz und Funktionsfähigkeit dieses Instruments im Familienrecht erforderlich scheint.

Im Zentrum steht dabei die Verschwiegenheitspflicht des Mediators, die nach allgemeiner Auffassung eine essentielle Voraussetzung für ein mediatorisches Wirken darstellt. Im Ministerialentwurf war die Verschwiegenheitspflicht noch an eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten und dem Mediator geknüpft und dem Umfang nach insofern beschränkt worden, als der Inhalt und die Auslegung der bei den Gesprächen erzielten Einigung in darüber geführten Rechtsstreitigkeiten von der Verschwiegenheitspflicht jedenfalls ausgenommen sein sollten. Gegen diese Regelung wurden im Begutachtungsverfahren von vielen Seiten und insbesondere von Mediationsverbänden beachtenswerte Einwände erhoben. Im Kern lassen sich diese Einwände dahin zusammenfassen, daß die uneingeschränkte Vertraulichkeit des Mediationsgeschehens eine conditio sine qua non für die Funktionsfähigkeit dieser Konfliktregelungsmethode sei. Unter Bedachtnahme auf diese Stimmen aus dem Begutachtungsverfahren, aber auch auf der Grundlage von direkten Gesprächen mit Vertretern der Mediationsverbände, wird nun vorgesehen, daß der Mediator ohne Einschränkungen zur Verschwiegenheit über diejenigen Tatsachen verpflichtet ist, die ihm bei den Mediationsverhandlungen bekannt wurden.

Angemerkt sei dazu, daß andere Verschwiegenheitsverpflichtungen, denen der Mediator (zum Beispiel als Rechtsanwalt oder als Psychotherapeut) nach anderen Vorschriften allenfalls auch in seiner Mediationstätigkeit unterliegt, durch die hier getroffenen Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht des Mediators insoweit unberührt bleiben, als sie weiter gehen als die hier besprochene Schweigepflicht. Korrespondierendes gilt auch hinsichtlich prozeßrechtlicher Bestimmungen, die auf solche Verschwiegen­heitspflichten beispielsweise durch ein Entschlagungsrecht Bedacht nehmen.

Im Ministerialentwurf war der – der Verschwiegenheitspflicht unterliegende – Mediator lediglich als “vermittelnder Dritter” bezeichnet worden. Im Begutachtungsverfahren wurde dagegen zu Recht eingewendet, daß diese Entwurfpassage jegliche Bezugnahme auf eine Ausbildung oder Qualifikation des als Mediator Einschreitenden vermissen lasse und daher auch etwa intervenierende Angehörige oder sich selbst zum Mediator erhebende Personen ohne irgendein Qualifikationserfordernis unter diese Umschreibung fielen. Damit werde zum einen der Verbreitung und Akzeptanz von Mediation als Konfliktmanagementinstrument eher geschadet als genützt und zum anderen der persönliche Geltungsbereich der Verschwiegenheitspflicht sinnwidrig ausgeweitet. Die nun erstellte Regierungsvor­lage versucht, diesen Einwänden bestmöglich Rechnung zu tragen. Zwar kann hier keine allgemein­gültige, präzise Definition des Mediators gegeben werden, weil – jedenfalls in Österreich – die Mediation in all ihren Facetten (es gibt ja nicht nur die Familienmediation) eine sich erst allmählich etablierende Methode ist, für die generell anerkannte Zugangs-, Ausbildungs- und Ausübungsregeln im Detail erst entwickelt werden müssen. Daher existiert – über bestimmte Grundsätze, wie etwa die Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und fehlende Entscheidungsbefugnis des Mediators, hinaus – auch noch kein allgemein akzeptiertes, in allen Einzelheiten ausgeformtes Berufsbild des Mediators, das der Gesetzgeber mit einer Legaldefinition nur noch normativ umzugießen hätte. Aus diesem Grund muß sich auch die hier zur Rede stehende Bestimmung des § 99 EheG auf jene Definitionselemente beschränken, die gerade im gegenständlichen Kontext von essentieller Bedeutung sind, nämlich auf das Qualifikationserfordernis und die Professionalität der Mediation. Der Versuch einer weitergehenden definitorischen Erfassung des Mediators muß ebenso künftigen Schritten des Gesetzgebers vorbehalten bleiben wie die Schaffung eines Berufsrechts für Mediatoren sowie von normativen Regelungen für die Durchführung der Mediation.

§ 99 Abs. 1 erster Satz EheG knüpft zunächst an die berufsmäßige Vermittlung an. Damit ist nicht etwa gefordert, daß der Mediator seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben müßte. Es kann sich also auch um eine nebenberufliche Tätigkeit – etwa eines in Mediation ausgebildeten, hauptberuflich beispielsweise als Therapeut tätigen Psychologen – handeln; es ist auch einerlei, ob die Mediationstätigkeit selbständig oder (zum Beispiel im Rahmen einer Institution) unselbständig, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Gefordert ist aber, wie zuvor schon erwähnt, die Professionalität des mediatorischen Wirkens.

Weiters wird verlangt, daß der Dritte auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelt. Es muß sich um eine spezifische Mediationsausbildung handeln, doch kann Näheres darüber nicht gesetzlich vorgegeben werden, weil es in diesem Bereich auch noch keine einheitlichen, allgemein anerkannten Ausbildungsstandards gibt. Allein schon bei der Dauer solcher Ausbildungen gibt es erhebliche Unterschiede: Manche Mediationskurse beschränken sich auf einige Wochenenden, doch werden beispielsweise auch Universitätslehrgänge in der Dauer von vier Semestern angeboten. Auch hier müssen sich also erst in der Praxis generelle Standards herausbilden.

Aus den schon in Punkt IV.10 des Allgemeinen Teils erwähnten Gründen wird in § 99 Abs. 1 zweiter Satz EheG eine Hemmung der Verjährung und sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe für die Dauer der Mediationsgespräche vorgesehen. Die Formulierung dieser Hemmungsanordnung folgt im wesentlichen dem Vorbild des § 1496 ABGB. Mit dieser Formulierung wird unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Fortlaufhemmung handelt; insofern setzt sich die Regelung bewußt von dem zur Hemmungswirkung von Vergleichsver­handlungen gegebenen Meinungsstand ab, der darin nur eine Ablaufhemmung erblickt (vgl. Staben­theiner, ÖJZ 1998, 531 f insb. FN 78 und 80 m.w.N.). Gehemmt werden nicht nur Verjährungsfristen, sondern auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu beachtende Präklusionsfristen, wie etwa die einjährige Fallfrist des § 95 EheG.

Die Beachtung der in § 99 Abs. 1 EheG geregelten Verschwiegenheitspflicht ist für das Vertrauensver­hältnis zwischen den Ehegatten und dem Mediator und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit der Mediation schlechthin von besonderer Bedeutung. Deshalb wird ein Verstoß gegen diese Schweige­pflicht in § 99 Abs. 2 EheG mit einer besonders schweren Sanktion bedroht. Es handelt sich dabei um einen gerichtlichen Straftatbestand, der hinsichtlich des für eine Verletzung der Verschwiegenheits­pflicht vorgesehenen Strafrahmens auf die regelungsverwandte Norm des § 301 Abs. 1 StGB verweist. Allerdings ist die Strafbarkeit eines Bruchs der Schweigepflicht daran geknüpft, daß ein berechtigtes Interesse verletzt wird. Dies wird im Regelfall vor allem dann zu verneinen sein, wenn sich beide Ehegatten mit der einschlägigen Mitteilsamkeit des Mediators einverstanden erklären oder sich dadurch auch im nachhinein nicht beschwert fühlen. Anders als noch im Ministerialentwurf ist die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht – einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend – nicht mehr als Offizialdelikt, sondern nur noch als Privatanklagedelikt sanktioniert.

Zu Artikel III (Änderungen des Außerstreitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 222 Abs. 1 AußStrG) und Z 3 (§ 230 Abs. 2 AußStrG):

Die Bestimmung des § 222 Abs. 1 AußStrG dient – schon in ihrer bisherigen Fassung – der Übernahme verschiedener Regelungen der Zivilprozeßordnung in das im ersten Teil des Vierten Hauptstücks des Außerstreitgesetzes behandelte Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen. Die gleiche Funktion kommt § 230 Abs. 2 AußStrG für das im zweiten Teil des Vierten Hauptstücks geregelte Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu. Nun sieht der vorliegende Gesetzesent­wurf einige Erweiterungen des § 460 ZPO, der zentralen Bestimmung für das streitige Verfahren in Ehesachen, vor, die teilweise auch im außerstreitigen Verfahren über die einvernehmliche Scheidung sowie im Abgeltungs- und im Aufteilungsverfahren – also zusammengefaßt im “Verfahren in Eheange­legenheiten” (vgl. die Überschrift zum Vierten Hauptstück) – gelten sollen, weil die damit geschaffenen Handlungspflichten des Gerichts auch hier eine sinnvolle Funktion im Verfahrensablauf haben können. Gemeint sind die in § 460 Z 6a und 7a ZPO neu vorgesehenen Elemente zur Synchronisierung von gerichtlichem Verfahren einerseits und Beratungsangeboten über die Scheidungsfolgen sowie Mediation andererseits. Im einzelnen sei dazu auf die noch folgenden Ausführungen zu Art. IV Z 2 lit. a und b dieses Entwurfs hingewiesen.

Zur Hereinnahme auch dieser beiden neuen Regelungen in das außerstreitige Verfahren in Eheangelegen­heiten ist eine Neufassung der Verweisungsnormen des § 222 Abs. 1 und des § 230 Abs. 2 AußStrG erforderlich. Dabei sollen – im Sinn einer Rechtsbereinigung – die darin bisher ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen des § 371 Abs. 2 ZPO vom übernommenen Beweisrecht beseitigt werden, zumal diese Ausnahmen seit der Aufhebung dieser Bestimmung durch die Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl. Nr. 135, gegenstandslos sind.

Zu Z 2 (§ 224 AußStrG):

Im Zusammenhang mit Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG sind in der Praxis immer wieder Zweifel darüber aufgetreten, ob im Fall eines Rechtsmittelverzichts der Ehegatten nach mündlicher Verkündung des Scheidungsbeschlusses die eheauflösende Rechtswirkung der Eheschei­dung nun mit diesem Verzicht (formelle Rechtskraft) oder aber erst mit der Zustellung der Beschlußausfertigung an beide Parteien (materielle Rechtskraft) eingetreten ist. Diese Frage kann große statusrechtliche Bedeutung haben; man denke nur etwa an die Unwirksamkeit eines bereits ergangenen Scheidungsbeschlusses bei Versterben eines Ehegatten vor Eintritt der Rechtskraft (§ 224 Abs. 2 AußStrG) oder an die Frage, ab welchem Zeitpunkt den (ehemaligen) Ehegatten eine neuerliche Verehelichung möglich ist. Wegen ihrer Wichtigkeit soll diese Frage im Sinn der dazu herrschenden Meinung (EFSlg. 44.785; JBl. 1980, 551; vgl. auch den in ÖStA 1993, 42, wiedergegebenen Erlaß des Bundesministeriums für Justiz JMZ 709.012/1-I 1/91 m.w.N.) gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden. Dies soll dadurch geschehen, daß der in § 224 Abs. 2 zweiter Satz AußStrG – diese Gesetzesstelle behandelt die Frage, welchen Einfluß der Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung hat – vorkommenden Wendung “Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses” das Klammerzitat “(§ 416 Abs. 1 ZPO)” angefügt wird. § 416 Abs. 1 ZPO handelt von der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Daher wird durch dieses Klammerzitat zum Ausdruck gebracht, daß es in Konstellationen wie in der geschilderten auf die Zustellung und nicht etwa auf die Verkündung des Scheidungsbeschlusses durch das Gericht und den nachfolgenden Rechtsmittelverzicht ankommt. Erst mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses an beide Ehegatten ist die Ehe rechtskräftig geschieden und damit das Eheband aufgelöst. Eine gleichgelagerte Klarstellung wurde auch in § 460 Z 8 ZPO – dort hinsichtlich der Rechtskraft des Scheidungsurteils – aufgenommen.

Davon zu unterscheiden ist die in § 224 Abs. 1 AußStrG geregelte Frage, bis wann ein Ehegatte den Scheidungsantrag zurücknehmen kann. § 224 Abs. 1 AußStrG stellt dafür – irreführenderweise ebenso wie § 224 Abs. 2 zweiter Satz AußStrG – auf die “Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses” ab, doch ist damit nach einhelliger Auffassung die formelle Rechtskraft, nämlich ihre Unanfechtbarkeit im Sinn des § 411 Abs. 1 ZPO, gemeint (EFSlg. 47.386; EFSlg. 61.689; EFSlg. 67.624). Zur besseren Unterschei­dung von dem hievon abweichenden Rechtskraftbegriff in § 224 Abs. 2 zweiter Satz AußStrG (siehe den voranstehenden Absatz) wird dies durch das Klammerzitat “(§ 411 Abs. 1 ZPO)” verdeutlicht; in der genannten Bestimmung wird nämlich die Rechtskraft in Bezug dazu gesetzt, daß die Entscheidung durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist.

Zu Artikel IV (Änderungen der Zivilprozeßordnung):

Zu Z 1 (§ 320 ZPO):

Durch die Anfügung einer neuen Z 4 in der Bestimmung des § 320 ZPO über die Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung soll prozessual umgesetzt werden, was durch den neuen § 99 EheG grundgelegt wird, nämlich die Ermöglichung eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Ehegatten und dem Mediator durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Ebenso wie nach § 320 Z 2 und 3 ZPO ist auch hier die Einvernahme des Mediators nicht schlechthin verboten, sondern nur zu jenen Sachverhaltsfragen, in denen der Mediator seine Informationen in den Mediationsgesprächen erlangt hat (relative Zeugnisun­fähigkeit). Im einzelnen sei nochmals auf die Erläuterungen zu Art. II Z 8 und 9 des Entwurfs (§ 99 EheG) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 460 ZPO):

1. Die in § 460 ZPO neu eingefügte Z 6a steht im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine weitere Verbesserung des Beratungsangebots im Bereich Scheidung und Scheidungsfolgen und um den Abbau von Hemmschwellen und Hindernissen, die der Inanspruchnahme eines solchen Beratungsangebots entgegenstehen können. Alle diese Bemühungen sind besonders auch darauf gerichtet, Ungleichgewichte zwischen den Ehegatten zu kompensieren, die daraus entstehen können, daß beispielsweise nur einer von beiden anwaltlich vertreten ist, der eine gegenüber dem anderen ein erhebliches Informationsdefizit aufweist oder der eine von der Scheidungsabsicht des anderen überrascht ist und noch nicht in der Lage war, sich mental auf diese Situation und die sich daraus für ihn stellenden Anforderungen einzustellen. Mit Blick vor allem auf solche Ungleichgewichtslagen sieht nun die neue Z 6a vor, daß sich das Gericht bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zunächst durch entsprechende Befragung ein Bild davon zu verschaffen hat, über welche Kenntnisse hinsichtlich der an eine Ehescheidung anknüpfenden Folgen diese Partei verfügt. Ist keine der Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten, so bezieht sich diese Erkundigungspflicht des Gerichts über den Informationsstand auf beide Parteien.

Das Gericht hat eine unvertretene Partei auf die im jeweiligen örtlichen Umkreis vorhandenen Beratungsangebote zu den Bereichen Scheidung und Scheidungsfolgen konkret – also beispielsweise durch Nennung der Einrichtungen, die solche Beratungen anbieten – hinzuweisen. Aufgabe der Justizverwaltung wird es sein, die mit Ehesachen befaßten Richterinnen und Richter mit den für solche Hinweise erforderlichen Informationen zu versorgen.

Wenn die zuvor erwähnte Befragung der unvertretenen Partei ergibt, daß diese über die für zweckmäßige Dispositionen im Verfahren (etwa für einen Vergleichsabschluß) erforderlichen Kenntnisse über die Scheidungsfolgen nicht verfügt, hat das Gericht auf Antrag der Partei die Tagsatzung zu erstrecken, um dieser Gelegenheit zur Einholung einer entsprechenden Beratung zu geben. Zu einem solchen Antrag wird die Partei nötigenfalls im Rahmen der Manuduktionspflicht anzuleiten sein. Einem Erstreckungs­antrag ist nur dann nicht stattzugeben, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß der Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde.

Insgesamt soll durch diese Bestimmung informations- und beratungsbedürftigen Parteien gleichsam eine Schiene zur Inanspruchnahme entsprechender Angebote gelegt und ihnen dafür verfahrensrechtlich auch der erforderliche zeitliche Freiraum zur Verfügung gestellt werden.

2. Die neue Z 7a des § 460 ZPO ist gleichsam die Nahtstelle zwischen dem Scheidungsverfahren und der Mediation. Diese Bestimmung setzt voraus, daß eine Versöhnung der Ehegatten, auf die das Gericht nach § 460 Z 7 ZPO hinzuwirken hat, nach den Umständen des Falles nicht möglich scheint. Dies korreliert mit der Zielsetzung der Mediation, die Hilfestellung nicht etwa nur im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ehe anbieten will, sondern vor allem auch in einem fortgeschritteneren Stadium eindeutiger Scheidungs- oder Trennungswilligkeit ansetzt und hier ungeachtet der unvermeidlichen Scheidung oder Trennung konsensuale, tragfähige Lösungen aller daraus entstehenden Fragen für die Zukunft erarbeiten will.

Bei offensichtlicher Unmöglichkeit einer Versöhnung hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild darüber zu verschaffen, ob eine gütliche Einigung über die Scheidung und deren Folgen grundsätzlich in Betracht kommt und welche Hilfestellungen für die Ehegatten zur Erzielung einer solchen Einigung zweckmäßig wären. Im besonderen geht es dabei um die Abklärung der Frage, ob die Ehegatten ein für die Mediation “geeigneter Fall” sind. Zu diesem Zweck wird es notwendig sein, die mit Scheidungsverfahren befaßten Richterinnen und Richter durch entsprechende Aus- und Fortbildungsmaß­nahmen mit der Mediation in ihren Grundzügen, ihren Voraussetzungen und ihrer Arbeitsweise zumindest so weit vertraut zu machen, daß sie zu einer solchen Einschätzung über die Eignung eines scheidungs­willigen Paares für dieses Konfliktregelungsinstrument in der Lage sind.

Das Gericht hat die Ehegatten auf entsprechende Hilfeangebote konkret – also beispielsweise durch Nennung der solche Hilfeleistungen im örtlichen Umkreis anbietenden Einrichtungen – hinzuweisen. Aufgabe der Justizverwaltung wird es sein, die mit Scheidungsverfahren befaßten Richterinnen und Richter mit den für solche Hinweise erforderlichen Informationen zu versorgen.

Wenn beide Parteien dies beantragen, ist die Tagsatzung zu dem Zweck zu erstrecken, um den Parteien die Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote – im besonderen der Mediation – zu ermöglichen. Erforderlichenfalls sind die Parteien im Rahmen der Manuduktionspflicht zur Stellung eines solchen Antrags anzuleiten.

3. Auch in § 460 Z 8 ZPO wird durch die Einfügung des Klammerzitats “(§ 416 Abs. 1)” klargestellt, daß für die Rechtskraft des Scheidungsurteils im hier maßgeblichen Sinn – ebenso wie im Fall des § 224 Abs. 2 zweiter Satz AußStrG – auch bei einem Rechtsmittelverzicht nicht dessen mündliche Verkündung, sondern die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an beide Ehegatten zeitlich maßgebend ist. Zu den dieser Klarstellung zugrundeliegenden Erwägungen sei auf die Ausführungen zu Art. III Z 2 des Entwurfs (§ 224 AußStrG) verwiesen.

4. In der Praxis wird immer wieder der Wunsch geäußert, daß den Ehegatten auch eine Ausfertigung des Urteils über die Auflösung der Ehe zur Verfügung gestellt werden möge, in der die Entscheidungsgründe nicht enthalten seien. Dieses Anliegen erklärt sich daraus, daß die Ehegatten häufig eine Ausfertigung dieser Entscheidung zur Vorlage bei Behörden benötigen, es für sie aber unangenehm ist, wenn aus dieser Entscheidungsausfertigung die Gründe für die Auflösung der Ehe, ja möglicherweise intime Details über das frühere Eheleben und über die Zerrüttung der Ehe hervorgehen. Die Entscheidungsgründe sind für solche, an die Eheauflösung anknüpfenden behördlichen Zwecke auch nicht von amtlichem Interesse, weshalb nichts dagegen spricht, diesem durchaus berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen. Deshalb sieht die neue Z 8a des § 460 ZPO vor, daß den Ehegatten auf ihr Verlangen auch eine Entscheidungsausfertigung ohne Entscheidungsgründe auszustellen ist.

Ein Antrag auf Ausstellung einer solchen Entscheidungsausfertigung kann jederzeit, und nicht etwa nur in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ergehen der Entscheidung, gestellt werden. Auch wenn seit einem Scheidungsurteil viele Jahre verstrichen sein mögen, ist einem solchen Antrag nachzukommen. Für die Ausstellung einer solchen begründungslosen Entscheidungsausfertigung sind Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 lit. a GGG (derzeit 20 S je Seite) zu entrichten, weil nach der Anmerkung 3 lit. a zur Tarifpost 15 nur die erste Ausfertigung einer Entscheidung gebührenfrei ist (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 Anm. 16 zu TP 15 GGG).

Mangels einer besonderen Übergangsregelung gilt diese Bestimmung auch für solche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind.

Zu Artikel V (Änderung der Exekutionsordnung):

Daß Ansprüche nach § 97 ABGB durch einstweilige Verfügungen gesichert werden können, ist im grundsätzlichen schon nach der bisherigen Rechtslage unbestritten. Doch wird die Frage, welche Sicherungsmittel in einem Provisorialverfahren zur Sicherung des Anspruchs nach § 97 ABGB zulässig sind, in Lehre und Rechtsprechung nicht völlig einhellig beantwortet. Unzweifelhaft kommen dafür die Provisorialmaßnahmen nach § 382 Abs. 1 Z 4 und 5 EO in Betracht (RZ 1996/70). Uneinheitlich ist allerdings der Meinungsstand zur Zulässigkeit des bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots nach § 382 Abs. 1 Z 6 EO. Von der Rechtsprechung wird diese überwiegend bejaht (SZ 50/105; SZ 52/190; RZ 1981/18; MietSlg. XXXVIII/42; ua.); einzelne Entscheidungen gehen aber in die Gegenrichtung (MietSlg. 33.004; vgl. auch EFSlg. 32.861; EFSlg. 37.636; EFSlg. 73.851; ua.). In der Lehre wird die Zulässigkeit von Pichler (in Rummel, ABGB2 Rz. 4 zu § 97) verneint.

Überdies kam es im praktischen Rechtsleben bei solchen Sicherungsverfahren mehrfach zu Unzu­kömmlichkeiten dadurch, daß dem Sicherungsgegner der Provisorialantrag zur Äußerung zugestellt wurde und dieser daraufhin noch vor Erlassung der beantragten Verfügung Dispositionen traf, durch die die in der Folge erlassenen Sicherungsmaßnahmen ins Leere gingen und dem sicherungsbedürftigen Ehegatten die Durchsetzung seines Anspruchs nach § 97 ABGB letztlich verunmöglicht wurde.

Diese Zweifelsfragen und Probleme sollen im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens gelöst werden. Regelungstechnisch wäre es auch möglich gewesen, die gewünschten Klarstellungen und Anordnungen jeweils an geeigneter Stelle in die bestehenden Bestimmungen einzufügen. Aus verschiedenen Gründen wird jedoch vorgesehen, den spezifischen Regelungserfordernissen hinsichtlich der Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten eine eigene, neu zu schaffende Gesetzesbestimmung zu widmen, in der alle Sonderregelungen für diesen Bereich konzentriert sind. Dafür sprechen zum einen Aspekte der Übersichtlichkeit, zum anderen soll aber von dieser zusammengefaßten Sondernorm auch eine gewisse Signalwirkung insofern ausgehen, als die Bedeutung des eherechtlichen Wohnungser­haltungsanspruchs und seiner rechtlichen Absicherung in Akutfällen besonders hervorgehoben werden soll.

Der aus diesen Erwägungen vorgeschlagene § 382e EO enthält in seinen vier Absätzen unterschiedliche Sonderregelungen für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs nach § 97 ABGB, ist aber im übrigen nicht nur systematisch, sondern auch inhaltlich in die Bestimmungen der §§ 381 ff EO eingebettet.

Um jeden Zweifel über die zur Sicherung eines Anspruchs nach § 97 ABGB zulässigen Sicherungs­mittel in einem Provisorialverfahren auszuräumen und die Rechtsposition des wohnungsbedürftigen Ehegatten zu verstärken, werden in § 382e Abs. 1 EO sämtliche Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 EO ausdrücklich zugelassen. Dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Wohnungserhaltungsan­spruch, sondern auch für die auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden Forderungen, bei diesen jedoch nur für jene, die nicht in Geld bestehen (zB den Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands oder auf Vornahme sonstiger Handlungen zur Erhaltung der Wohnung), weil für die in Geld bestehenden Forderungen die Bestimmungen der §§ 379 f EO (und nicht jene der §§ 381 ff EO) zum Tragen kommen.

Grundsätzlich setzt eine einstweilige Verfügung die Bescheinigung konkreter Gefährdung voraus (§§ 381, 389 EO). Im Fall eines bereits eingeleiteten Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigerklärungsver­fahrens kann diese Gefährdung aber zumindest im Kontext des Provisorialverfahrens unterstellt werden, sodaß es jedenfalls hinsichtlich der Ehewohnung (die ja zumeist der Befriedigung des grundsätzlichen Lebensbedürfnisses nach Unterkunft dient und daher besonders sicherungswürdig ist) berechtigt scheint, auf eine individuelle Gefährdungsbescheinigung zu verzichten. Daher kann gemäß § 382e Abs. 2 EO eine einstweilige Verfügung im zuvor erörterten Sinn (nämlich entweder zur Sicherung des Anspruchs auf Wohnungserhaltung oder der auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen) auch ohne Gefährdungsbescheinigung nach §§ 381, 389 EO erlassen werden, wenn zwischen den Parteien schon ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtiger­klärung der Ehe anhängig ist.

Wie schon erwähnt, wurde in der Praxis immer wieder die Problematik der Anhörung des Sicherungs­gegners (durch Zustellung des Provisorialantrags mit der Aufforderung zur Äußerung binnen bestimmter Frist) in der Weise virulent, daß der solcherart vom Sicherungsantrag in Kenntnis gesetzte Antragsgegner noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung Schritte unternahm, die letztlich dem Anliegen des Antragstellers nach Wohnungssicherung – nicht selten irreversibel – zuwiderliefen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Provisorialverfahrens ist die Anhörung des Antragsgegners vor der Entscheidung nicht zwingend vorgesehen; es bleibt der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Einschätzung des Gerichts überlassen, ob eine solche Anhörung durchgeführt oder von ihr Abstand genommen wird. Bei der Entscheidung darüber wird anhand des Vorbringens und der Bescheinigungsmittel, aber auch nach allgemeiner Lebenserfahrung abzuwägen sein, welche Risiken mit der einen und welche mit der anderen Vorgangsweise verbunden sind. Im hier gegebenen Zusammenhang kann von der Anhörung des Antragsgegners in besonderem Maße eine Gefahr für das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers ausgehen. Dies erklärt sich zum einen daraus, daß es bei der Wohnungserhaltung häufig um grundbücherliche Rechte geht und es wegen des im Grundbuchsrecht herrschenden Rangprinzips nicht mehr wiedergutzumachende Folgen haben kann, wenn der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung mit einer auf eine Vermögensverschiebung gerichteten Grundbuchshandlung zuvorkommt. Zum anderen liegt ein Risikopotential darin, daß sich der Anspruch nach § 97 ABGB nur in Ausnahmefällen gegen Dritte richtet, die mit dem über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten kontrahieren; gegen den gutgläubigen Dritten steht dem wohnungsbedürftigen Ehegatten kein Anspruch zu. Schließlich hat sich die spezifische Gefahr, die von einer Anhörung des Gegners im Fall eines Provisorialantrags zur Sicherung des Anspruchs nach § 97 ABGB ausgeht, ja schon in den bereits angesprochenen Fällen praktisch erwiesen.

Vor diesem Hintergrund soll eine Bestimmung geschaffen werden, aus der die Präferenz des Gesetzge­bers dafür hervorgeht, vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten jedenfalls im Regelfall keine Anhörung des Antragsgegners durchzuführen. Besonders weit ging diesbezüglich der in den Diskussionsentwurf aufgenommene Regelungsvorschlag, wonach vor Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung in allen Fällen von der Anhörung des Antragsgegners abgesehen werden sollte. Gegen eine derart starre, zwingende Regelung ohne Ausnahmemöglichkeit wurden aber bereits innerhalb des Bundesministeriums für Justiz Bedenken geäußert: Es könne durchaus Konstellationen geben, in denen die Zustellung des Sicherungsantrags an den Gegner zur Äußerung notwendig erscheine; für diese Einzelfälle solle dem Gericht diese Handlungs­möglichkeit nicht genommen werden.

Der nunmehr vorgeschlagene § 382e Abs. 3 EO trägt diesen durchaus berechtigten Überlegungen Rechnung und sieht kein Verbot der Anhörung des Antragsgegners mehr vor. Durch die gewählte Formulierung wird zunächst die zur einstweiligen Verfügung im allgemeinen ergangene Judikatur positiviert, wonach die Anhörung des Gegners vor der Entscheidung nur zulässig ist, wenn dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung nicht vereitelt wird (EFSlg. 32.186; SZ 67/166; vgl. auch JBl. 1996, 728). Die Anordnung des Absehens von der Anhörung bei zu besorgender Zweckvereitelung wird zudem mit dem Hinweis verknüpft, daß dies “insbesondere” gelten solle. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Absehen von der Anhörung hier der Regelfall zu sein hat und mit einer Zustellung des Antrags an den Gegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nur in Ausnahme­fällen vorzugehen ist (vgl. nochmals JBl. 1996, 728). In ihrer Textierung lehnt sich diese Bestimmung an den ersten Satz in Abs. 1 des mit dem Gewaltschutzgesetz (BGBl. Nr. 759/1996) neu geschaffenen § 382c EO an. Die dort anzustellenden Überlegungen unterscheiden sich zwar merklich von jenen, die hier maßgeblich sind; während es dort um die Verhinderung weiterer, vom Antragsgegner ausgehender Gewalttaten und sonstiger Gefährdungen geht, steht hier vor allem der Schutz vor irreversiblen Vermögensverschiebungen durch den Antragsgegner im Vordergrund. Die Parallele besteht aber neben der Ähnlichkeit der Textierung vor allem darin, daß in beiden Fällen eine nicht mehr rückgängig zu machende Beeinträchtigung droht, im einen Fall beispielsweise ein in seinen Folgen nicht mehr ungeschehen zu machender Gewaltakt, im anderen Fall der unwiederbringliche Verlust der Wohnmöglichkeit. In beiden Fällen kommt daher eine Anhörung des Gegners in der Regel nicht in Betracht.

§ 382e Abs. 4 EO trifft eine Anordnung über die zulässige Höchstdauer einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses oder eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs wegen einer Verletzung der Erhaltungspflicht durch den anderen. Entsprechend den für einstweilige Verfügungen allgemein geltenden Grundsätzen darf die vom Gericht gemäß § 391 Abs. 1 EO festzulegende Wirkungsdauer der Provisorialmaßnahme nur so weit reichen, bis ein über den zu sichernden Hauptanspruch anhängiges Verfahren rechtskräftig beendet ist oder – im Fall der noch nicht geschehenen Einleitung eines solchen Verfahrens – der Hauptanspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Maximaldauer einer Provisorialverfügung; dem Gericht bleibt aber die Möglichkeit offen, auch eine kürzere Geltungs­dauer festzulegen, wenn dies nach Lage des jeweiligen Falles zweckmäßig erscheint; insbesondere bleibt auch die Bestimmung des § 391 Abs. 2 EO unberührt.

Zu Artikel VI (Änderung der Strafprozeßordnung):

Korrespondierend zu der in der neuen Z 4 des § 320 ZPO vorgeschlagenen Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung des Mediators (im zu Art. IV Z 1 und zu Art. II Z 8 und 9 des Entwurfs besprochenen Umfang) soll auch für das Strafverfahren eine Vorkehrung dafür getroffen werden, daß die Ver­schwiegenheitspflicht des Mediators dort Berücksichtigung findet. Die naheliegendste Anknüpfungs­möglichkeit für die Umsetzung dieses Regelungsbedürfnisses ist § 152 Abs. 1 Z 5 StPO, wonach ua. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen und Bewährungshelfer von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das ihnen in dieser Eigenschaft bekannt Gewordene befreit sind. Anders als im Zivilprozeß besteht hier kein Bedarf nach einer noch weiterreichenden Regelung in Richtung eines Vernehmungsverbots nach § 151 StPO. Im Zivilprozeß kann bei einem bloßen Zeugnisverweigerungs­recht nach § 321 ZPO eine der beiden Parteien faktisch unter Druck dahin geraten, den Mediator – eigentlich gegen ihren Willen – von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, nämlich dann, wenn die andere Partei eine solche Entbindung bereits ausgesprochen hat und die eine Partei nun befürchtet, daß ihre Verweigerung der Entbindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten ausschlagen könnte. Im Strafprozeß besteht diese Gefahr aber von vornherein nicht, weshalb hier mit einem bloßen Entschlagungsrecht das Auslangen gefunden werden kann.

Zu Artikel VII (Inkrafttretens-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen):

1. Der Termin für das Inkrafttreten der Neuregelungen wird mit Jahresbeginn 2000 angesetzt (Art. VII Z 1). Damit verbleibt eine ausreichende Legisvakanz, um der Praxis Gelegenheit zu geben, sich mit den Neuregelungen vertraut zu machen und sich insbesondere auch mit den erforderlichen Informationen über die örtlichen Beratungs- und Hilfeangebote (vgl. § 460 Z 6a und 7a ZPO) zu versorgen.

2. In Teilen Burgenlands gilt hinsichtlich des Verlöbnisrechts nach wie vor der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht; im einzelnen sei dazu auf die Analyse von H. Pichler in Rummel, ABGB2 Rz. 1 vor §§ 45, 46 verwiesen. Aus Gründen der Rechtsbereinigung und der innerösterreichischen Rechtsvereinheitlichung wird diese Rechtsnorm, die ja einen Fremdkörper innerhalb des österreichischen Rechtssystems darstellt, aufgehoben (Art. VII Z 2).

3. Bei gesetzlichen Neuregelungen stellt sich in unterschiedlichen Facetten immer wieder die Frage, ob sie ab ihrem Inkrafttreten auch in allen gerichtlichen Verfahren gelten, die noch vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dazu ist herrschende Rechtsprechung, daß auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Rechtsmittelverfahren, Bedacht zu nehmen ist, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden sind (etwa EFSlg. XIV/2; EvBl. 1995/94; EFSlg. 79.400; ZVR 1997/123; EvBl. 1998/179 = ecolex 1998, 765); vereinzelt (RdW 1995, 384) wird dies offenbar nur für verfahrensrechtliche Vorschriften anerkannt. Jedenfalls hinsichtlich der in diesem Entwurf enthaltenen Änderungen der Zivilprozeßordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafpro­zeßordnung (bei denen es sich ja durchwegs um verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt) kann es auch durchwegs bei diesem Grundsatz bleiben, weshalb dafür keine besonderen Inkrafttretensbestim­mungen vonnöten sind. Bei anderen hingegen soll aus unterschiedlichen Erwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden; diesem Zweck dienen die Z 3 bis 6 des Art. VII.

 

Die Änderungen der §§ 82 und 91 EheG sollen in einem Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur dann zu berücksichtigen sein, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dem dem Aufteilungsverfahren zugrundeliegenden Scheidungsver­fahren die mündliche Streitverhandlung erster Instanz noch nicht geschlossen war. Umso mehr gilt dies selbstredend dann, wenn das Scheidungsverfahren insgesamt erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt wurde. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Scheidungs- und Aufteilungsverfahren in einem engen inhaltlichen Konnex stehen und nicht selten Fragen der Aufteilung schon antizipativ ins Scheidungsverfahren hereinwirken, dies etwa auch im Zusammenhang mit der Überlegung, anstelle einer streitigen Scheidung eine solche im Einvernehmen nach § 55a EheG anzustreben. Um den diesbezüglichen Dispositionen der Parteien nicht durch eine nachträgliche Rechtsänderung partiell den rechtlichen Boden zu entziehen, wird hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelungen im Aufteilungsverfahren an den Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren angeknüpft (Art. VII Z 5).

Identische Überlegungen gelten für die in §§ 68a und 69b EheG neu geschaffenen Unterhaltsan­sprüche. Auch Fragen des Unterhalts spielen häufig – ja noch in wesentlich höherem Maß als Aufteilungsfragen – in das Scheidungsverfahren herein. Auch bei diesen Neuerungen wird daher für den Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren abgestellt (Art. VII Z 4).

Ähnliche Erwägungen – wenngleich nicht in Verknüpfung mit einem (hier ja nicht vorgelagerten) Scheidungsverfahren – treffen auch auf die Abs. 1, 2 und 4 des vorgeschlagenen § 382e EO zu. Die Fragen, welche Sicherungsmittel zulässig sind, welche Bescheinigungen die Erlassung der einstweiligen Verfügung voraussetzt und für welchen Zeitraum eine erlassene einstweilige Verfügung wirken kann, spielen bereits entscheidend in das erstinstanzliche Verfahren hinein; die Berücksichtigung von erst im Laufe des zweit- oder drittinstanzlichen Verfahrens zu diesen Fragen eingetretenen Änderungen würde erhebliche Komplikationen nach sich ziehen. Daher sieht Art. VII Z 6 vor, daß die genannten Regelungen in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Provisorialverfahren nur anzuwenden sind, wenn die Entscheidung erster Instanz zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen ist.

Bei der Bestimmung des § 382e Abs. 3 EO über das Absehen von der Anhörung des Antragsgegners wäre eine Anwendung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren wohl überhaupt sinnentleert, weil die Entscheidung über eine allfällige Zustellung des Sicherungsantrags zur Äußerung ja sogleich bei Verfahrensbeginn getroffen wird, weshalb diese Regelung gemäß Art. VII Z 6 auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Provisorialverfahren nicht anzuwenden ist.

Wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobene Scheidungsklage auf einen der bisherigen “absoluten” Scheidungsgründe der §§ 47 oder 48 EheG gestützt wurde, hätte eine Geltung der Aufhebung dieser beiden Bestimmungen auch noch für das darüber geführte Scheidungsverfahren unter Umständen gravierende Folgen für den Scheidungskläger, der im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage das Verfahren eingeleitet hat und auf Grund der diesbezüglichen Gesetzesänderung möglicherweise mit seinem Begehren – selbst bei dessen Umstellung in Richtung § 49 EheG – nicht mehr durchdringen kann. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit, der tunlichst zu vermeidenden Rückwirkung von Gesetzen und des zu respektierenden Vertrauens in die gegebene Rechtslage soll ein solches Ergebnis ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck wird in Art. VII Z 3 angeordnet, daß auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über auf §§ 47 oder 48 EheG gestützte Scheidungsklagen die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen – also eben die §§ 47 und 48 EheG in der Fassung vor ihrer Aufhebung – anzuwenden sind.

Zu Artikel VIII (Vollziehung):

Die Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Justiz gründet sich auf das Bundesministerien­gesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 113/1997.

 



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch


§ 90. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist.

§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.


§ 91. Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten.

§ 91. (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.


 

(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.


§ 94. (1) …

§ 94. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.


§ 95. Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken; ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung.

§ 95. Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.


Ehegesetz


B. Ehescheidungsgründe

B. Ehescheidungsgründe


I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)


Ehebruch

 


§ 47. (1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.

§ 47. samt Überschrift aufgehoben.


(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.

 


Verweigerung der Fortpflanzung

 


§ 48. (1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt.

§ 48. samt Überschrift aufgehoben.


(2) Ein Ehegatte hat kein Recht auf Scheidung, wenn der andere die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung verweigert.

 


Andere Eheverfehlungen

Überschrift vor § 49 aufgehoben.


§ 49. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

§ 49. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.


§ 68.

§ 68. unverändert.


 

§ 68a. (1) Soweit einem Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung aus der Ehe stammender Kinder unter Berücksichtigung deren Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat diesem der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren.


 

(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren.


 

(3) Die Unterhaltspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nur, soweit die Gewährung des Unterhalts, besonders im Hinblick auf die Gründe der Scheidung, nicht unbillig scheint. In einer gerichtlichen Entscheidung über diese Unterhaltspflicht ist deren Dauer festzulegen. § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.


§ 69a. Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.

§ 69a. (1) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.


 

(2) Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


 

§ 69b. § 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.


§ 82. (1) …

§ 82. (1) unverändert.


(2) Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.


§ 91. (1) …

§ 91. (1) unverändert.


(2) Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, und bleibt nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nur einem Ehegatten der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.


 

(3) Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, und bleibt nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nur einem Ehegatten der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.


 

IV. Mediation


 

§ 99. (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt.


 

(2) Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.


 

Dritter Abschnitt


 

Sondervorschriften für Österreich


 

B. Ergänzungsvorschriften


§ 102.

§ 102. unverändert.


Außerstreitgesetz


§ 222. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Abs. 2 des § 371, und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.

§ 222. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.


(2) …

(2) unverändert.


§ 224. (1) Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.

§ 224. (1) Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 411 Abs. 1 ZPO) zurücknehmen.


(2) Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.

(2) Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 416 Abs. 1 ZPO) stirbt.


§ 230. (1) …

§ 230. (1) unverändert.


(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Abs. 2 des § 371, und den Vergleich sind anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und über den Vergleich sind anzuwenden.


(3) …

(3) unverändert.


Zivilprozeßordnung


Unzulässigkeit der Vernehmung

Unzulässigkeit der Vernehmung


§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.

                                                                                               3.                                                                                               Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;


 

                                                                                               4.                                                                                               Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.


Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen


§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               6a.                                                                                               Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden soll.


                                                                                               7.                                                                                               …

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               7a.                                                                                               Scheint eine Versöhnung der Ehegatten nicht möglich, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, und auf entsprechende Hilfeangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu erstrecken.


                                                                                               8.                                                                                               Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils, so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.

                                                                                               8.                                                                                               Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs. 1), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.


 

                                                                                               8a.                                                                                               Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.


                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


                                                                                               10.                                                                                               …

                                                                                               10.                                                                                               unverändert.


Exekutionsordnung


§ 382d.

§ 382d. unverändert.


 

Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten


 

§ 382e. (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.


 

(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.


 

(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.


 

(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.


Strafprozeßordnung


§ 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:

§ 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;

                                                                                               5.                                                                                               Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


 

Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangs­bestimmungen


 

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


 

2. Der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894, über das Eherecht wird aufgehoben.


 

3. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.


 

4. §§ 68a und 69b EheG sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war.


 

5. § 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.


 

6. § 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.


 

Vollziehung


 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.