1654 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

ABKOMMEN

 

zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Änderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962 in der Fassung des Abkommens vom 3. Jänner 1967 und des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994

Artikel I

Das Abkommen über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962 in der Fassung des Abkommens vom 3. Jänner 1967 und des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

“(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:

                a) Marchegg/Bratislava-Devínska Nová Ves

               b) Kittsee/Bratislava-Petrzalka”

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

“(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

                a) Marchegg

               b) Bratislava-Petrzalka”

3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

“(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:

                a) Bratislava-Devínska Nová Ves

               b) Kittsee”

4. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

“Besondere Vereinbarungen

Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsstaaten sowie die Eisenbahnen können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vor­gesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen. Dies gilt auch für die bei Eröffnung eines neuen Grenzüberganges notwendigen Regelungen sowie für Regelungen, die für Arbeiten an der Staatsgrenze oder in deren unmittelbarer Nähe zur Herstellung, Umgestaltung oder Erhaltung eines Grenzüberganges erforderlich sind.”

Artikel II

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Wien.

GESCHEHEN zu Bratislava, am 25. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher und in slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Slowakische Republik:

Dr. Eduard Kukan

DOHODA

 

medzi Rakúskou republikou a Slovenskou republikou o zmene Dohody o úprave pohrani×ného prechodu ýelezníc z 22. septembra 1962 v znení Dohody z 3. januára 1967 a výmeny nót z 22. decembra 1993 a 14. januára 1994

lánok I

Dohoda o úprave pohrani×ného prechodu ýelezníc z 22. septembra 1962 v znení Dohody z 3. januára 1967 a výmeny nót z 22. decembra 1993 a 14. januára 1994 sa mení takto:

1. lánok 3 odsek 1 znie:

“1. Pre pohrani×ný prechod sú otvorené tieto trate:

                a) Marchegg – Bratislava Devínska Nová Ves

               b) Kittsee – Bratislava Petrýalka”

2.  lánok 3 odsek 2 znie:

“2. Pre trate uvedené v odseku 1 sú ur×ené tieto výmenné stanice:

                a) Marchegg

               b) Bratislava Petrýalka”

3.  lánok 3 odsek 3 znie:

“3. V zmysle tejto Dohody sú pohrani×nými stanicami:

                a) Bratislava Devínska Nová Ves

               b) Kittsee”

4.  lánok 23 znie:

“Osobitné dohody

Príslušné orgány zmluvných strán, ako aj ýeleznice môýu, ak je to potrebné, uzatvárat’ okrem uý predvídaných dohôd ešte osobitné dohody. To sa týka aj pravidiel potrebných pri otvorení nového pohrani×ného prechodu, ako aj pravidiel, ktoré sú potrebné k prácam na štátnych hraniciach alebo v ich bezprostrednej blízkosti pri zriadení, prestavbe alebo údrýbe pohrani×ného prechodu.”

lánok II

Táto Dohoda podlieha ratifikácii. Platnost’ nadobudne prvým dïom druhého mesiaca nasledujúceho po dni výmeny ratifika×ných listín. Výmena ratifika×ných listín sa uskuto×ní vo Viedni.

DANÉ v Bratislave, dïa 25. februára 1999 v dvoch pôvodných vyhotoveniach, kaýdé v nemeckom a slovenskom jazyku, pri×om obe znenia majú rovnakú platnost’.

Za Rakúsku republiku:

Dr. Wolfgang Schüssel

Za Slovenskú republiku:

Dr. Eduard Kukan

Vorblatt

Problem:

Durch die Errichtung eines neuen Eisenbahngrenzüberganges zur Slowakischen Republik bei Kittsee ergibt sich die Notwendigkeit, das bestehende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen um diesen Übergang zu ergänzen.

Ziel:

Mit der Änderung des Grenzübergangsabkommens soll für den neuen Grenzübergang die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Alternative:

Keine; da der neue Grenzübergang Kittsee/Bratislava-Petrzalka noch heuer in Betrieb genommen werden soll, kommt die Ausarbeitung eines gänzlich neuen Grenzübergangsabkommens mit der Slowakischen Republik als Alternative nicht in Betracht.

Inhalt:

Die Änderungen betreffen:

–   die Ergänzung der Liste der Grenzübergänge, der Betriebswechselbahnhöfe und der Grenzbahnhöfe;

–   die Bestimmungen über die Zulässigkeit besonderer zur Durchführung des Abkommens notwendiger Vereinbarungen zwischen den jeweils zuständigen staatlichen Stellen und Eisenbahnen.

Kosten:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU/EWR-Konformität:

Der Änderung des Grenzübergangsabkommens steht kein EU/EWR-Recht entgegen.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden beziehungsweise gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestim­mungen. Das Abkommen ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt oder regelt das Abkommen nicht, sodaß es einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG nicht bedarf.

Der Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik sowie die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüber­ganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962 (BGBl. Nr. 41/1964, in der Fassung des Abkommens vom 3. Jänner 1967, BGBl. Nr. 348/1967 und des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994, BGBl. Nr. 1046/1994) geregelt. Als radizierter Vertrag steht das genannte Abkommen nunmehr im Verhältnis zwischen Österreich und der Slowakischen Republik in Geltung.

Nach dem Fall des Eisernen Vorhanges und des dadurch bedingten Ansteigens des Verkehrs zeigte sich, daß mit der einzigen bisher bestehenden Bahnverbindung über Marchegg–Devínska Nová Ves nicht länger das Auslangen gefunden werden kann. Mit der Errichtung einer neuen leistungsfähigen Verbindung von Wien über Bruck an der Leitha, Parndorf und Kittsee nach Petrzalka/Bratislava sollen diese Kapazitätsengpässe behoben werden.

Mit Beschluß über die dritte Hochleistungsstrecken-Verordnung (BGBl. Nr. 83/1994) hat die Österreichi­sche Bundesregierung die Anschlußstrecke Parndorf–Kittsee–Staatsgrenze zur Hochleistungs­strecke erklärt (die Strecke Wien–Parndorf ist bereits Hochleistungsstrecke als Verbindung Wien–Budapest). Damit ist die Verkehrsbedeutung und Ausbaupriorität dieser neuen Eisenbahnverbindung nach Bratislava festgelegt worden. Überdies ist diese Strecke auch in die Konzepte der Transeuropäischen Netze (TEN) eingefügt.

Die neue Bahnverbindung wird es im Personenverkehr ermöglichen, die Fahrzeit zwischen Wien und Bratislava auf etwa 45 Minuten zu verkürzen.

Um diesen neuen Grenzübergang vertraglich zu verankern, ist beabsichtigt, Artikel 3 Absatz 1, 2 und 3 des genannten Abkommens um jeweils eine lit. b zu ergänzen und damit den Geltungsbereich des Abkommens auf diesen Übergang zu erweitern. Bezüglich der lit. a wurde nur eine formale Ergänzung vorgenommen, nämlich, daß der Übergang “Marchegg/Devínska Nová Ves” nunmehr “Marchegg/ Bratislava-Devínska Nová Ves” lauten muß.

Dem Bund werden aus dem Abkommen weder Mehrausgaben, noch eine Vermehrung des Personal­standes erwachsen.

Besonderer Teil

Zu Art I Z 1:

Normierung des neuen Eisenbahngrenzüberganges durch Festlegung der Streckenbezeichnung.

Zu Art I Z 2:

Entsprechende Ergänzung der Betriebswechselbahnhöfe.

Zu Art I Z 3:

Entsprechende Ergänzung der Grenzbahnhöfe.

Zu Art I Z 4:

Artikel 23 des geltenden Abkommens wird neu gefaßt.

Im ersten Satz heißt es anstatt “Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, …” nunmehr “Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsstaaten sowie die Eisenbahnen können, …”. Damit soll die seit Abschluß des Abkommens 1962 veränderte Lage – Herauslösung der Eisenbahnunternehmen aus der staatlichen Verwaltung – berücksichtigt werden. Durch den neu eingefügten zweiten Satz soll präzisiert werden, daß solche Vereinbarungen auch über die – bei Eröffnung eines neuen Grenzüberganges und der damit im Zusammenhang stehenden grenznahen Arbeiten – notwendigen Regelungen abgeschlossen werden können.

Zu Art II:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlußbestimmungen hinsichtlich der Ratifikation und des Inkraft­tretens des Abkommens.