1655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungs­regelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März.1998, S 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Regelungen über die vom Ausführer für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenz­kontrollen zu entrichtenden Gebühren und über die Anmeldung der Lieferung beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt.”

2. Dem § 8 wird folgender Z 3 angefügt:

         “3. hinsichtlich des § 6a auch der Bundesminister für Frauenangelegenheiten und Verbraucher­schutz”.

3. Im § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die §§ 6a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xx treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die für Österreich verbindliche Verordnung (EG) Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport erfordert Maßnahmen hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit für die Vornahme der in der Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

Ziel:

Der vorliegende Gesetzentwurf hat im wesentlichen zum Ziel, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Vornahme der in der EU-Verordnung zwingend vorgeschriebenen amtstierärztlichen Kontrollen an den Ausgangsstellen festzulegen. Gleichzeitig soll dem Bundesminister für Finanzen durch die enthaltene Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt werden, nähere Bestimmungen über die zu erhebenden Gebühren sowie über die Voranmeldung der Lieferungen bei der  Ausgangsstelle zu erlassen.

Inhalt:

Der Entwurf hat die Erreichung der oben zitierten Ziele zum Inhalt.

Alternative:

Keine, da die Verordnung (EG) Nr. 615/98 verbindlich in jedem Mitgliedstaat gilt und im Falle einer Nichtbeachtung zum Verlust der Ausfuhrerstattung für die Wirtschaftsbeteiligten führt.

Kosten:

Die Vollziehung der Bestimmungen wird zu (geschätzten) zusätzlichen Kosten in der Höhe von zirka 7,24 Millionen Schilling pro Jahr im Bereich der Veterinärverwaltung führen. Durch die Erhebung von Gebühren, die auf die Exporteure umgelegt werden sollen, kann jedoch grundsätzlich von einer Kostenneutralität ausgegangen werden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Dieses Bundesgesetz soll sicherstellen, daß die durch die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vorgesehenen Bestimmungen, soweit nicht unmittelbar anwendbar, umgesetzt werden können, dh. es sind die zur Vollziehung der Verordnung zuständigen Behörden und das von diesen anzuwendende Verfahren zu normieren.

Jene Kontrollen, die bei der Ausfuhr lebender Tiere die Einhaltung der geltenden Tierschutzbe­stimmungen gewährleisten sollen, sind von den Grenztierärzten im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle durchzuführen und entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

Kosten:

Die durch die Kontrollmaßnahmen entstehenden Kosten sollen in Form von Gebühren, wie sie bisher auch in der Einfuhrregelung EBVO 1998 erhoben werden, auf die Exporteure umgelegt werden. Dazu ist in § 6a Abs. 2 des Entwurfes eine Verordnungsermächtigung vorgesehen.

Grundsätzlich wird von einer Kostenneutralität der Kontrollen im Wege der Gebührenerhebung ausge­gangen.

1. Fixkostenbezogene Kalkulation des Finanzierungsbedarfes

Schätzgrundlagen:

–   Ausfuhrkontrollen in Nickelsdorf, Berg, Drasenhofen, Spielfeld und Höchst

–   Geschätzte Zahl der Ausfuhrkontrollen: zirka 1 000 bis 2 500 pro Jahr

Die gegenüber der Einfuhr zusätzlichen Kosten für die Ausfuhrkontrolle an den Veterinärgrenz­kontrollstellen Nickelsdorf, Berg, Drasenhofen, Spielfeld und Höchst errechnen sich wie folgt:

monatliche Kosten vor Aufnahme der Ausfuhrkontrolle, Stand August 1998:

VETGREKO

Assistenzdienste

Jahressumme (12 Monate)

 

in Schilling

Nickelsdorf und Berg

166 000

 

Drasenhofen

 50 000

 

Spielfeld

 66 000

 

Höchst

 26 000

 

Summe

308 000

3 696 000

monatliche Kosten inkl. Ausfuhrkontrolle, Stand September 1998

VETGREKO

Mehraufwand für Assistenzdienste
(Fixkosten monatlich)

zusätzlicher Betriebsaufwand 1)
pro Jahr

zusätzlicher Personalaufwand, Administration 2)
pro Jahr

Gesamtmehr-aufwand
pro Jahr

 

in Schilling

Nickelsdorf und Berg

258 000

540 000

175 000

 

Drasenhofen

70 000

230 000

75 000

 

Spielfeld

102 000

790 000

250 000

 

Höchst

20 000

 

Summe

430 000

1 580 000

500 000

7 240 000

 

1) laufender Betrieb, Energie, Reinigungsmittel, Verbrauchsgüter, Gülleentsorgung, Anschaffungen, Instandhaltung

2) Administration, tierärztliches Personal (Überstunden usw.)

Es entsteht ein jährlicher Mehraufwand von 7,25 Millionen Schilling.

2. Sendungsbezogene Kalkulation des Finanzierungsbedarfes

Die Kalkulation beruht auf Schätzungen gemäß der Erfahrung September bis November 1998.

Schätzgrundlagen:

–   Ausfuhrkontrollen in Nickelsdorf, Berg, Drasenhofen, Spielfeld und Höchst

–   Geschätzte Zahl der Ausfuhrkontrollen: zirka 1 000 bis 2 500 pro Jahr

Minimalkosten pro Sendung:

Kostenverursacher

Erläuterungen

zirka Schilling

Hilfsdienste

Fachhilfsdienste, administrative Hilfsdienste, Reini­gungsdienste, Desinfektion


2 000

Bereitstellungskosten, Stehzeiten

durchschnittliche Kosten, Erfahrungswert

1 000

tierärztliches Personal

 

500

laufender Betrieb

Energie, Betriebsmittel, Brennstoffe

250

Reinigungsmittel

Reinigung, Desinfektion, Betriebshygiene

100

Verbrauchsgüter

Einmalartikel, Wäschereinigung, Wäscheverbrauch

200

Gülleentsorgung

Gülle, Festmist

100

Anschaffungen

aliquotierter Anteil für Neuanschaffungen und Adaptionen bestehender Anlagen für die Ausfuhr­kontrolle



400

Instandhaltung

Reparaturen und Instandsetzung, Wartung

300

Administration

Telekommunikation einschließlich Voranmeldung und Beratung, Büroverbrauch


100

Summe der Kosten

pro Sendung

4 900

Die oa. Kostenkalkulation berücksichtigt lediglich die akut anfallenden zusätzlichen Kosten.

Nicht berücksichtigt wurden anteilig zu berechnende Kosten für:

–   Mieten von Grundstücken, auf denen die Veterinärgrenzkontrollstellen errichtet wurden (zB Berg),

–   die Anschlußgebühren und Grundgebühren (Zählergebühr usw.),

–   die Errichtung der Gebäude (wobei 50% der Errichtungskosten von 160 Millionen Schilling zu berücksichtigen wären),

–   Amortisation bzw. Sanierung,

–   den Ankauf der Ausrüstung bzw. Einrichtung,

–   Verlust und Schwund von Gegenständen (Diebstahl usw.).

Unabwägbarkeiten

Die Kalkulation geht von einer geschätzten Frequenz an Ausfuhrkontrollen in der Größenordnung von zirka 1 000 bis 2 500 Sendungen aus. Mögliche Schwankungen in der Zahl der Ausfuhren über österreichische Grenzkontrollstellen, wie sie sich durch Marktschwankungen, aber insbesondere auch im Rahmen der möglichen Konkurrenz bei den Kontrollen und Kontrollgebühren zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten (Hafenbetreiber) ergeben könnten, müssen unberücksichtigt bleiben.

Besonderer Teil

Zu § 6a:

Wie sich aus der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 615/98 ergibt, hat sich die Kommission bei Erlassung ihrer Verordnung ausdrücklich auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. April 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 13 vom 16. Jänner 1997, S 28, gestützt. Bei der Verordnung (EG) Nr. 615/98 handelt es sich demnach inhaltlich um eine Marktordnungsregelung im Sinne des Art. 43 EGV, wobei rechtlich unerheblich ist, ob mit ihrer Erlassung (auch) veterinärpolizeiliche Interessen oder Interessen des Tierschutzes verfolgt werden sollten (vgl. EuGH, Rat/Vereinigtes Königreich, Rs. 68/86, Slg. 1988, 855 [856], wonach alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung von “Anhang II”-Erzeugnissen unter Art. 43 EGV fallen).

Zum Zweck der (innerstaatlichen) Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation – also auch der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch – wurde durch Z 24 die Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, in das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, ein neuer Abschnitt F eingefügt. Nach dem in diesem Abschnitt enthaltenen § 96 Abs. 3 MOG 1985 obliegt “die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen […] dem Bundesminister für Finanzen”. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist nach § 8 Z 1 des – vom Nationalrat zeitgleich beschlossenen – Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes “der Bundesminister für Finanzen betraut”.

Vor dem Hintergrund dieser besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen – denen gegenüber dem im Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes (BMG) 1986 umschriebenen Wirkungsbereich materieller Art der Vorrang zukommt (vgl. RV 483 BlgNR 13. GP, 24) – fällt die Vollziehung der ganzen Verordnung (EG) Nr. 615/98 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (wobei die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen gemäß § 1 Abs. 5 AEG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 AVOG letztlich dem Zollamt Salzburg/Erstattungen obliegt).

In diesem Zusammenhang ist eine rechtliche Basis für die Kontrollen und Bescheinigungen der Grenztierärzte zu schaffen.

Die Verordnungsermächtigung ist inhaltlich analog zu den in der EBVO 1998 für den Bereich der Einfuhr geltenden Regelungen zu treffen. Hierbei sind die Regelung der Gebühren in § 32 der EBVO 1998 und die Anmeldung der Lieferung bei der Grenzkontrollstelle in § 26 leg. cit. betroffen.

Zu § 8:

Die Zuständigkeitsbestimmung trägt dem Wirkungsbereich materieller Art der Grenztierärzte Rechnung.