1662 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1574 der Beilagen): Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalver­tretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden


Auf Grund des EWR-Abkommens und des EU-Beitritts ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorschriften auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutzes zu ändern.

Die einzelnen im folgenden angeführten Richtlinien stellen klar, daß es sich dabei um Mindestvorschriften handelt. In den Richtlinien wird ausdrücklich betont, daß sie keine mögliche Einschränkung des bereits erzielten Schutzes rechtfertigen können, und daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung folgender EG-Richtlinien für den Bundesdienst (ausgenommen Betriebe):

378 L 0610: Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind;

380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, geändert durch

–   388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG;

–   391 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG;

–   396 L 0094: Richtlinie 96/94/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG;

382 L 0605: Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz;

383 L 0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, geändert durch

–   391 L 0382: Richtlinie 91/382;

386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz;

388 L 0364: Richtlinie 88/364/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren;

389 L 0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit;

389 L 0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten;

389 L 0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

389 L 0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

390 L 0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt;

390 L 270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten;

390 L 0394: Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;

390 L 0679: Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

391 L 0383: Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis;

392 L 0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheits­schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz;

398 L 0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Zur Richtlinie 98/24/EG wird bemerkt, daß sie ab 5. Mai 2001 folgende Richtlinien, die ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, ersetzen wird: 80/1107/EWG, 82/605/EWG und 88/364/EWG. Weiters ergeben sich aus ihr mit diesem Zeitpunkt Änderungen folgender Richtlinien: 83/477/EWG und 86/188/EWG. Die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG (Festsetzung von Richtgrenzwerten) bleiben jedoch in Kraft.

Folgende Richtlinien werden durch Verordnungen auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes umzusetzen sein:

393 L 0088: Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

395 L 0030: Richtlinie 95/30/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technologischen Fortschritt;

395 L 0063: Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

397 L 0042: Richtlinie 97/42/EG zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;

397 L 0059: Richtlinie 97/59/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technologischen Fortschritt.

Die Richtlinie 92/57 (Baustellen) stellt zwar ebenfalls eine Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391 dar. Sie sieht nicht nur Verpflichtungen für die Arbeitgeber vor, sondern auch für den “Bauherrn” (Auftraggeber) und für den “Bauleiter”. Soweit den Bund Pflichten als Bauherrn treffen, werden auf ihn die Bestimmungen des geplanten Bauarbeitenkoordinationsgesetzes direkt anwendbar sein. Im übrigen führt der Bund Bauvorhaben nicht durch eigene Bedienstete, sondern im Wege der Fremdvergabe durch, sodaß spezifische Regelungen betreffend Baustellen im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz entbehrlich erscheinen (kein Umsetzungsbedarf). Sollten in besonderen Fällen Bedienstete des Bundes einzelne Arbeiten auszuführen haben, wie sie ihrer Art nach in § 2 Abs. 3, dritter Satz ASchG aufgezählt sind, so werden jedenfalls die für auswärtige Arbeitsstätten gültigen Schutzbestimmungen sowie allenfalls tätigkeitsspezifische Schutzmaßnahmen zu beachten sein.

Generell ist anzumerken, daß die oben angeführten Richtlinien für private und öffentliche Tätigkeits­bereiche gleichermaßen gelten. Artikel 2 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG schränkt den Anwendungsbereich von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit jedoch ein, soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zB bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten einer Richtlinienanwendung zwingend entgegenstehen.

Da die Anpassung des geltenden Rechts an die Richtlinien eine umfassende Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes (BSG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen erfordert, ist im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit eine Neufassung einer Novellierung vorzuziehen. Weiters sollen – auf Grundlage des neuen Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) – neue Durchführungs­verordnungen erlassen werden. Diese Verordnungen sollen dem System der Richtlinien folgen und in Übereinstimmung mit der Gliederung dieses Bundesgesetzes bestimmte Bereiche des Bediensteten­schutzes regeln. Geplant sind zB Verordnungen zu folgenden Bereichen: Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Gesundheitsüberwachung, Fachkenntnisse, Präventivdienste, Bildschirmarbeit.

Durchführungsverordnungen sind notwendig, um den umfangreichen Detailregelungen der Richtlinien, insbesondere den technischen Regelungen in den Anhängen der einzelnen Richtlinien, zu entsprechen. Eine Übernahme dieser Detailregelungen in den vorliegenden Entwurf würde einerseits das Gesetz äußerst umfangreich und unübersichtlich machen, und andererseits bei jeder künftigen Änderung einer technischen Detailregelung, eines Grenzwertes für einen Arbeitsstoff, einer Aufzeichnungspflicht usw. eine gesetzliche Änderung notwendig machen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, daß die einschlägigen Richtlinien für solche technische Anpassungen ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Die Neuregelung soll auch zum Anlaß für eine umfassende Klarstellung, welche Vorschriften auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutzes im Bundesdienst gelten sollen, dienen, weil die geltende Rechtslage durch vielfache Verweise, und zwar auf teilweise bereits außer Kraft getretene Vorschriften, unübersichtlich ist und deshalb immer wieder Anlaß zu Auslegungsfragen gibt. Um den eingetretenen technischen Entwicklungen und den damit verbundenen Sicherheitsanforderungen für den Bedienstetenschutz besser Rechnung zu tragen, wird im Übergangsrecht – abgesehen vom Bereich der Durchführungsregelungen zu den Arbeitsstätten – nicht auf die ADSV abgestellt, sondern es sollen die neueren Bestimmungen der AAV bereits im Übergangsrecht wirksam werden.

Im übrigen verfolgt der Entwurf insgesamt jene Ziele, die auch dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Grunde liegen, nämlich durch vorbeugenden Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ermöglichen.

Von einer Einbeziehung der Bundesdienststellen außerhalb der betrieblichen Bereiche in den Anwendungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wurde abgesehen, weil einerseits Besonder­heiten der Organisation des Bundesdienstes und spezifische staatliche Tätigkeiten Abweichungen von den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erforderlich machen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Ausnahmeregeln, der Begriffsbestimmungen, der Abstimmung auf die Organisation von Dienststellen, der Regelung für die Präventivdienste, der Verantwortlichkeit, der Stellung der Arbeitsinspektion und des Übergangsrechtes. Eine Regelung in einem eigenen Gesetz vermeidet Querverweise und Unsicherheit bei der Auslegung einzelner Bestimmungen für den Vollzug des Gesetzes. Andererseits soll, insbesondere nach Erlassung aller erforderlichen Durchführungsverord­nungen, die das Übergangsrecht ablösen, eine übersichtliche, abschließende und daher leichter hand­habbare Neukodifikation für den Bedienstetenschutz im Bundesdienst vorliegen.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden. Zentraler Ansatzpunkt für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist die Ebene der Dienststellen. Als primäre Umsetzungsorgane für den Bedienstetenschutz werden daher im Entwurf der Dienststellenleiter und in baulichen Belangen der zuständige Gebäudeverwalter genannt. Die Schutzvorschriften müssen die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vorgeben, die Umsetzung und die Anpassung an die konkreten Verhältnisse in den Dienststellen muß aber unter der Verantwortung der jeweils zuständigen Organe erfolgen. Der vorliegende Entwurf geht – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der angeführten Richtlinien – von einer stärkeren Verantwortlichkeit des Dienstgebers und von seiner Verpflichtung zur Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aus.

Ausgangspunkt für die Umsetzung ist die systematische Erfassung und Auswertung der Belastungsdaten. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind Schutzmaßnahmen festzulegen und Programme zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu entwickeln. Grundlage dafür muß der jeweilige Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie der sonstigen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sein. Dieses Konzept soll die Entwicklung von Lösungen ermöglichen, die auf die konkrete Situation an der Dienststelle abstellen und die an den jeweiligen Stand der Technik und der einschlägigen Erkenntnisse angepaßt sind.

Arbeitgeber sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunehmend auf die Beratung und Unterstützung durch innerbetriebliche oder externe Fachleute angewiesen. Diesem Grundsatz entsprechend legt die Richtlinie 89/391 die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bestellung von Arbeitnehmern mit besonderer Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz oder zur Beiziehung externer Personen oder Dienste fest (siehe dazu die Regelungen über Präventivdienste).

Von zentraler Bedeutung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Ebene der Dienststellen ist die Einbeziehung der Bediensteten, insbesondere bei der Erfassung der Belastungen und der Umsetzung der Schutzvorschriften in konkrete dienststellenspezifische Maßnahmen und Programme. Die Richtlinie 89/391 betont die Notwendigkeit, den Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. ihren Vertretern/Vertreterinnen durch geeignete Verfahren und Instrumente auszuweiten. Damit die Arbeitnehmer ihrer wichtigen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachkommen können, müssen sie umfassend informiert und unterwiesen werden. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Zusammenarbeit aller mit Sicherheits- und Gesundheits­schutzaufgaben auf Dienststellenebene betrauter Personen und ihre Kooperation mit den Bediensteten oder den Personalvertretungsorganen.

Bei manchen in diesem Entwurf vorgesehenen Neuerungen ist davon auszugehen, daß die Umsetzung nur schrittweise erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für die sicherheitstechnische Betreuung, weil eine sofortige Betreuung aller Bundesbediensteten faktisch nicht umgesetzt werden kann. In den Übergangsbestimmungen wird daher ein Stufenplan vorgesehen, der sich – wie schon bei der Einführung der arbeitsmedizinischen Betreuung – nach Gefahrenklassen, denen die Dienststellen (Dienststellenteile) zugeordnet sind (Gefahrenklassenverordnung, BGBl. Nr. 637/1995), orientiert, sodaß die neuen Maßnahmen für Dienststellen mit hohem oder mittlerem Gefährdungspotential vor jenen mit geringem Gefährdungspotential wirksam werden sollen.

Im wesentlichen enthält der Entwurf für ein B-BSG (Art. I) somit folgende Neuregelungen:

–   Gefahrenevaluierung und Dokumentation durch den Dienstgeber,

–   Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen,

–   Einrichtung einer sicherheitstechnischen Betreuung (Sicherheitsfachkräfte),

–   Untersuchungen bei Bildschirmarbeit und “Bildschirmbrille”,

–   umfassende Neuformulierung der Regelungen betreffend Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Gesundheitsüberwachung, Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze unter Bedachtnahme auf bisherige Regelungen und unter Berücksichtigung von Übergangsrecht,

–   Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen.

Durch die Artikel II bis V werden die auf Grund der EG-Richtlinien erforderlichen Regelungen auf dem Gebiet des Dienst- und Personalvertretungsrechts der Bundesbediensteten umgesetzt. Dabei handelt es sich insbesondere um Bestimmungen über

–   Benachteiligungsverbote für Bedienstete, die bei unmittelbarer Gefahr ihren Arbeitsplatz verlassen,

–   Benachteiligungsverbote für Bedienstete mit besonderen Funktionen bei Sicherheit und Gesundheits­schutz,

–   Mitwirkungs- und Informationsrechte der Personalvertretung sowie Informationspflichten des Bundes gegenüber der Personalvertretung,

–   Unzulässigkeit von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren.

Durch Art. VI und VII werden die im Mutterschutzgesetz 1979 und im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz enthaltenen Verweise auf das Bundesbediensteten-Schutzgesetz und eine Inkrafttretensregelung angepaßt.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Dienstrecht der Bundesbediensteten) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen, Hans Helmut Moser, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Reinhart Gaugg, Mag. Herbert Kaufmann, Kurt Eder, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Mag. Cordula Frieser sowie der Obmann des Ausschusses Dr. Ewald Nowotny und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:


Der in der Regierungsvorlage für das Inkrafttreten des B-BSG vorgesehen Termin 1. März 1999 (§ 107 Abs. 1) kann ohne rückwirkende Anwendung des Gesetzes nicht eingehalten werden. Für eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes gibt es keine sachliche Notwendigkeit und sie wäre auch im Hinblick auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Dienstgebervertreter problematisch. Es ist daher ein Inkrafttretenstermin, der eine Rückwirkung des Gesetzes ausschließt, vorzusehen.

An den Inkrafttretenstermin des § 107 Abs. 1 B-BSG knüpfen einige Bestimmungen des B-BSG als Stichtag sowie das Inkrafttreten der begleitenden dienst- und personalvertretungsrechtlichen Regelungen der Art. II bis V und der Zitierungs- und Inkrafttretensanpassungen gemäß den Art. VI und VII an.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1574 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                            Mag. Dr. Josef Höchtl                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 1574 der Beilagen

In den folgenden Bestimmungen wird das Datum “1. März 1999” durch das Datum “1. Juni 1999” ersetzt:

           1. im Art. I § 95 Abs. 2 Z 4, § 95 Abs. 3, § 102 Abs. 2, § 102 Abs. 4 und § 107 Abs. 1,

           2. im Art. II Z 2,

           3. im Art. III Z 2,

           4. im Art. IV Z 2,

           5. im Art. V Z 3,

           6. im Art. VI Z 4,

           7. im Art. VII Z 2.