1664 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird

Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage (1632 der Beilagen): Bundesgesetz über Auslands­zulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG) haben die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll den Antrag gestellt, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird, vorzulegen.

Dem erwähnten Antrag liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Mit dem neuzuschaffenden Auslandszulagengesetz ist geplant, Bundesbediensteten im Falle bestimmter dienstlicher Verwendungen im Ausland den Anspruch auf eine Auslandszulage zuzuerkennen. Hinsichtlich der Auslandseinsätze nach dem KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, wird dieses Gesetz das derzeit geltende Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991, ersetzen. Aus diesem Grund ist im § 3 Abs. 4 des Auslandseinsatzgesetzes eine Formalanpassung der Verweisung auf die künftig geltende Zulagennorm erforderlich.

Im Auslandszulagengesetz ist ins Auge gefaßt, jenen Bundesbediensteten, die sich in der unmittelbaren Vorbereitung für einen konkreten Auslandseinsatz befinden, bereits einen bestimmten Prozentsatz der im nachfolgenden Einsatz gebührenden Zulage zuzuerkennen. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen erscheint eine derartige Regelung auch für jene Soldaten erforderlich, die in der Rechtsform eines Präsenzdienstes an dieser Vorbereitung sowie an dem späteren Auslandseinsatz teilnehmen; aus diesem Grund ist der § 3 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes entsprechend zu modifizieren.

Die mit der gegenständlichen Änderung des Auslandseinsatzgesetzes verbundenen Kosten wurden bereits in die Berechnungen der finanziellen Auswirkungen des Auslandszulagengesetzes miteinbezogen.

Bei der Abstimmung wurde der erwähnte Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                                 Heinz Gradwohl                                                               Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

           1. dem Grundbetrag und

           2. der Auslandseinsatzzulage.”

2. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, ist unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. xxx, zu bemessen.”

3. Dem § 6a wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. April 1999 in Kraft.”