1664 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht und Antrag
des Finanzausschusses
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird
Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage (1632 der Beilagen): Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG) haben die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll den Antrag gestellt, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird, vorzulegen.
Dem erwähnten Antrag liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Mit dem neuzuschaffenden Auslandszulagengesetz ist geplant, Bundesbediensteten im Falle bestimmter dienstlicher Verwendungen im Ausland den Anspruch auf eine Auslandszulage zuzuerkennen. Hinsichtlich der Auslandseinsätze nach dem KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, wird dieses Gesetz das derzeit geltende Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991, ersetzen. Aus diesem Grund ist im § 3 Abs. 4 des Auslandseinsatzgesetzes eine Formalanpassung der Verweisung auf die künftig geltende Zulagennorm erforderlich.
Im Auslandszulagengesetz ist ins Auge gefaßt, jenen Bundesbediensteten, die sich in der unmittelbaren Vorbereitung für einen konkreten Auslandseinsatz befinden, bereits einen bestimmten Prozentsatz der im nachfolgenden Einsatz gebührenden Zulage zuzuerkennen. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen erscheint eine derartige Regelung auch für jene Soldaten erforderlich, die in der Rechtsform eines Präsenzdienstes an dieser Vorbereitung sowie an dem späteren Auslandseinsatz teilnehmen; aus diesem Grund ist der § 3 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes entsprechend zu modifizieren.
Die mit der gegenständlichen Änderung des Auslandseinsatzgesetzes verbundenen Kosten wurden bereits in die Berechnungen der finanziellen Auswirkungen des Auslandszulagengesetzes miteinbezogen.
Bei der Abstimmung wurde der erwähnte Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 03 17
Heinz Gradwohl Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
“(2) Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
1. dem Grundbetrag und
2. der Auslandseinsatzzulage.”
2. § 3 Abs. 4 lautet:
“(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, ist unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. xxx, zu bemessen.”
3. Dem § 6a wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. April 1999 in Kraft.”