1668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (893 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll


Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu, wobei davon auszugehen ist, daß in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des OECD-Basisent­wurfes fremdenrechtliche und ausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explizit abgesprochen wird.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Chile in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf chilenischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Chile zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Ver­tragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf freundschaftlichem Wege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können über Antrag der Vertragspartei oder des Investors dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.


Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer, Dr. Alfred Gusenbauer, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Obmann des Ausschusses Dr. Ewald Nowotny und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolf­gang Ruttenstorfer beteiligten, wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellungen:

1. Die beim Abschluß des GATS formulierten Beschränkungen des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt werden durch das Abkommen nicht berührt, da sich das Abkommen ausschließlich auf die in seinem Art. 1 umschriebenen Bereiche und nicht auf eine Liberalisierung des Arbeitsmarktes und der Beschäftigungspolitik bezieht.

2. Laut Art. 3 Abs. 4 des Abkommens findet die im Art. 3 Abs. 2 und 3 vorgesehene Meistbegünstigung nicht auf Freihandelszonen, Zollunionen, gemeinsame Märkte, Wirtschaftsunionen und multilaterale Abkommen über Investitionen sowie auf Steuerfragen Anwendung. Durch das vorliegende Investitions­schutzabkommen erfolgt daher keine Ausdehnung der für EU/EWR-Staatsangehörige geltenden Bestimmungen über den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt auf chilenische Staatsangehörige.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll (893 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                                 Heinz Gradwohl                                                               Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann