1671 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 6. 4. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG, BGBl. Nr. 434, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 1105/94, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden “Fonds” genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

                a) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungs­vorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen, Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungs­vorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittel­bare Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;

               b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

                c) jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

               d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung;

                e) Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertrag­licher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.”

2. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c eingefügt:

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.


(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.

§ 11b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11a erfüllt sind.

(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.

(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.”

3. Nach § 28 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       “1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.”

Vorblatt

Problem:


–   Um sein Förderungsvolumen im Zuge der Technologieoffensive der Bundesregierung ausdehnen zu können, muss der FFF verstärkt das Instrument des Zinsenzuschusses verbunden mit einer Haftungsübernahme für den bezuschussten Kredit einsetzen.

–   Als Deckungsstock für die Haftungen dienten bisher die aushaftenden Eigendarlehen. Diese Eigendarlehen werden einerseits laufend reduziert, andererseits müssen die Rückflüsse auch für neue Förderungszusagen eingesetzt werden. Dies reduziert den Deckungsstock. Durch diese Gegebenheiten wäre eine offensive Förderungstätigkeit des Fonds eingeschränkt.

Lösung:

–   Schaffung einer dem Determinierungsgebot entsprechenden Regelung für die Haftungsübernahmen des Fonds.

–   Absicherung von Bonität und Liquidität des Fonds durch eine Bundeshaftung für künftige Förderungsfälle bis zur Höhe von zwei Milliarden Schilling sowie

–   zusätzlich die Möglichkeit, weiter Haftungen ohne Schadloshaltung des Bundes bis in Höhe von 1,5 Milliarden Schilling einzugehen.

Alternative:

Bei Aufrechterhaltung des status quo könnte der FFF seine Förderungstätigkeit nicht im Sinne der Technologieoffensive ausdehnen.

EU-Konformität:

Die Förderungstätigkeit des FFF erfolgt auf Grund notifizierter Förderungsrichtlinien, sodass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht EU-Konformität gegeben ist.

Budgetäre Auswirkungen:

Das jährliche Volumen der vom FFF eingegangenen Haftungen ist auf Grund geänderter Rahmenbe­dingungen von rund 225 Millionen Schilling im Jahre 1996 auf rund 432 Millionen Schilling im Jahre 1997 und rund 820 Millionen Schilling im Jahre 1998 angestiegen. Ausgehend von diesen Werten kann für die Zukunft das jährliche Ausmaß der Haftungsübernahmen des FFF mit bis zu einer Milliarde prognostiziert werden. Aus langjährigen Erfahrungswerten bei der Vergabe von Eigendarlehen ist mit Ausfällen in Höhe von maximal vier vH des Volumens zu rechnen, was bei Vollausnützung des Haftungsrahmens einem Betrag in Höhe von 80 Millionen Schilling pro Jahr entspricht.

Da eine Haftungsrücklage in ebendieser Höhe gebildet werden wird, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bund nur in besonderen Ausnahmefällen in Anspruch genommen wird.

Die Bedeckung der Eventualverbindlichkeiten des Bundes ist beim Ansatz 1/63 178 gegen Bedeckung aus den Kapiteln 63 und 64 vorgesehen. Somit ist gewährleistet, dass keine zusätzlichen budgetären Belastungen entstehen.

Auswirkung auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit:

Mit der beabsichtigten legistischen Maßnahme wird der Forschungsförderungsfonds in die Lage versetzt, seine bis dato geübte Förderpraxis bei der Unterstützung von Forschungsvorhaben im notwendigen Umfang auszuweiten.

Die Förderungen des Fonds werden in periodischen Abständen einer Effizienzanalyse durch das Institut für Gewerbeforschung unterzogen. Dabei werden auch die Auswirkung auf den Arbeitsmarkt untersucht, wobei ein eindeutig positiver Zusammenhang zwischen Förderung und gesamtwirtschaftlicher Beschäfti­gungssituation nachgewiesen werden konnte.

Aus internationalen Vergleichsstudien ist bekannt, dass der wirtschaftliche Rückfluss ein Vielfaches der eingesetzten F&E-Investitionen ausmacht. Bei Förderungen kann dabei von einem Multiplikatoreffekt zwischen 13 und 20 ausgegangen werden. Für die Förderungsmittel des Forschungsförderungsfonds wurde eine Multiplikatorwirkung von 18,8 ermittelt (bei 50%-iger Förderquote). Durch die Anpassung an den F&E-Rahmen der EU ist dieser Multiplikator geringer geworden, liegt aber jedenfalls innerhalb der angegebenen Bandbreite.

Administrative Be/Entlastung:

Bei den Unternehmen gibt es durch die beabsichtigte Maßnahme keine negativen Effekte. Seitens der Verwaltung sind zusätzliche administrative Schritte notwendig, vor allem im Zusammenhang mit der Übernahme der Ausfallshaftung durch den BMF. Anhand bisheriger Erfahrungen mit dem Haftungsinstrumentarium des Forschungsförderungsfonds kann davon ausgegangen werden, dass jährlich etwa 150 Fälle zur Prüfung anstehen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Ausfallshaftung vorliegen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Für eine hochentwickelte Industriegesellschaft steht die überragende Bedeutung von Forschung, Technologie und Innovation für die Standortsicherung und den Ausbau der Beschäftigung außer Frage. Der Auslagerung von Produktionseinheiten in Länder mit weitaus niedrigerem Lohn- und Sozialniveau kann nur über die Schaffung von höherwertigen Arbeitsplätzen begegnet werden.

Die Bundesregierung hat daher im Jahre 1997 eine Technologieoffensive mit dem Ziel gestartet, durch entsprechende öffentliche Maßnahmen Impulse für die Anhebung der F&E-Ausgaben der Wirtschaft zu setzen.

Auf Grund dieser Technologieoffensive ist der FFF als zentrales Instrument der österreichischen F&E-Förderung mit einem maßgeblichen Anstieg der Anträge konfrontiert. Um das erforderliche Förderungsvolumen im Lichte dieser Entwicklung bereitstellen zu können, setzt der FFF nunmehr verstärkt das Instrument des Zinsenzuschusses verbunden mit einer Haftungsübernahme für den bezuschussten Kredit ein. Die Haftungsübernahme hat für den Begünstigten wirtschaftlich den gleichen Wert wie eine direkte Kreditgewährung, belastet den Fonds bzw. den Bund aber nicht unmittelbar, sondern nur im Ausmaß der abzudeckenden Ausfälle.

Zur Ausdehnung der Förderungstätigkeit des Fonds im Zuge der Technologieoffensive ist es notwendig, das Instrument der Haftungsübernahmen entsprechend gesetzlich abzusichern.

Besonderer Teil

Zu § 11 Abs. 1 lit. a:

Dem Bestimmtheitsgebot entsprechend wird das Förderungsinstrumentarium des Fonds näher spezifiziert.

Zu § 11 Abs. 1 lit. c:

Da der FFF mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen­heiten zugeordnet worden ist, kann eine Berichtspflicht gegenüber dem BMWV entfallen.

Zu § 11 Abs. 1 lit. e:

Damit soll klargestellt werden, dass der Fonds Sonderprogramme wie beispielsweise das Impulspro­gramm für Kooperative Forschungsinstitute abwickeln darf und ihm hiefür zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zu § 11a Abs. 1:

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Bund vertraglich zur Schadloshaltung des FFF zu verpflichten, wenn dieser aus Haftungsübernahmen in Anspruch genommen wird und die dafür vorgesehene Rücklage nicht ausreichend Deckung bietet. Der vertraglichen Gestaltung bleibt es überlassen, für welche Art der Besicherungsinstrumente die Schadloshaltung zugesichert wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht, insoweit der Gesetzesbeschluss die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes betrifft.

Zu § 11a Abs. 2:

Ein Höchstbetrag von zwei Milliarden Schilling an Haftungskapital, für das der Bund die Ausfallshaftung übernimmt, reicht gemeinsam mit Eigenhaftungen des FFF gemäß Abs. 3 von maximal 1,5 Milliarden Schilling aus, um eine Ausweitung der Fördertätigkeit des FFF sicherzustellen.

Um das Risiko für den Fonds möglichst breit zu streuen, soll für ein Unternehmen nicht mehr als 5% des Haftungskapitals eingesetzt werden.

Zu § 11a Abs. 3:

Das Haftungsobligo des FFF ohne Schadloshaltung des Bundes wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle rund 1,5 Milliarden Schilling betragen. Für den Fall, dass die hierfür gebildete Haftungsrücklage sich als unzureichend erweist, hat der Fonds aus eigenem für die notwendige Bedeckung Sorge zu tragen, ohne dass aus diesem Titel ein Ersatzanspruch gegenüber dem Bund erwächst.

Zu § 11a Abs. 4:

Ausgehend von den Erfahrungswerten in der Vergangenheit trifft der FFF für seine Eigendarlehen Vorsorge für Ausfälle in Höhe von 4% des aushaftenden Obligos.

Es ist daher naheliegend, auch die Rücklage für behaftete Bankdarlehen im selben Ausmaß anzusetzen.

Zu § 11b:


Diese Bestimmung ist den Bestimmungen des KMU-Förderungsgesetzes 1996 bzw. des Garantiegesetzes 1977, die ebenfalls die Vorgangsweise bei Ausfallshaftungen des Bundes regeln, nachgebildet. Da der FFF ein autonomer Fonds ist und seine Förderungsentscheidungen selbst trifft, entscheidet das BMF im Einzelfall darüber, ob eine Ausfallshaftung übernommen wird. Ist dies nicht der Fall, muss der FFF seinen eigenen Haftungsrahmen gemäß § 11a Abs. 3 belasten.

Zu § 11c:

Die §§ 11a und 11b stellen eine spezielle gesetzliche Ermächtigung für den BMF dar, eine Ausfalls­haftung zu übernehmen, weshalb die allgemeine Bestimmung des BHG nicht anzuwenden ist.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden “Fonds” genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden “Fonds” genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:


                                                                                               a)                                                                                               Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;

                                                                                               a)                                                                                               Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen, Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               …


                                                                                               c)                                                                                               jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für wirtschaftlich Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

                                                                                               c)                                                                                               jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

                                                                                               d)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               …

 

                                                                                               e)                                                                                               Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.


(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.

(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.


 

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.


 

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.


 

(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.


 

(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.


 

(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.


 

§ 11b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11a erfüllt sind.


 

(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.


 

(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.


 

§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.


§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bunderegierung;

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bunderegierung;


 

                                                                                               1a.                                                                                               hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundeminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …