1673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1625 der Beilagen): Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank


Die Afrikanische Entwicklungsbank wurde im Jahr 1964 von ausschließlich afrikanischen Ländern mit dem Ziel errichtet, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitglieder durch die Gewährung von Darlehen sowie technischer Hilfe zu fördern. Im Jahre 1982 kam es zur Öffnung des Kapitals auch für nichtregionale Staaten. Derzeit sind alle 53 Länder Afrikas und 24 nichtregionale Länder, unter ihnen alle Industrieländer außer Australien und Neuseeland, Mitglieder dieser internationalen Finanzinstitution. Österreichs Beitritt erfolgte mit Wirkung 30. März 1983.

Das gezeichnete Kapital der Afrikanischen Entwicklungsbank betrug zum 31. Dezember 1997 rund 16 Milliarden Rechnungseinheiten (RE; 1 RE entspricht einem Sonderziehungsrecht = SZR). Zum 31. Dezember 1997 war Österreich mit 59,92 Millionen SZR an der Bank beteiligt, davon 7,49 Millionen SZR einzahlbar, der Rest stellt Haftkapital dar.

Zum selben Stichtag hat die Afrikanische Entwicklungsbank an ihre afrikanischen Mitglieder insgesamt Darlehen im Ausmaß von rund 20,7 Milliarden US-Dollar genehmigt.

Die Afrikanische Entwicklungsbank vergibt ihre Kredite zu marktähnlichen Bedingungen, da sie sich auf den Kapitalmärkten refinanziert. Kumulativ lagen die Schwerpunkte der Ausleihungen der Bank seit ihrer Gründung auf den Bereichen Industrie, öffentliche Einrichtungen und Landwirtschaft. Quer über alle Sektoren hinweg wird Armutsbekämpfung und Umweltüberlegungen besonderes Augenmerk geschenkt.

Im Mai 1998 hat der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank eine Erhöhung des genehmig­ten Kapitals um 35% auf 21,87 Milliarden RE genehmigt. Nur ein kleiner Teil des zusätzlichen Kapitals, 6% ist einzahlbar, der Rest stellt abrufbares Garantiekapital dar.

Die gegenwärtige Kapitalerhöhung soll insbesondere die Position der Bank auf den Kapitalmärkten bewahren bzw. verbessern. In diesem Zusammenhang wird der Anteil der nichtregionalen Mitglieder am Kapital der Bank, der derzeit so limitiert ist, daß der Stimmanteil der nichtregionalen Mitglieder maximal ein Drittel betragen darf, auf eine Höchstgrenze von 40% der Stimmen angehoben. Zur besonderen Stärkung des Einflusses der nichtregionalen Mitglieder werden die Entscheidungsfindungsregeln dahin gehend geändert, daß die bisher im allgemeinen geltende einfache Mehrheit, die das Überstimmen der nichtregionalen Mitglieder ermöglichte, auf ein allgemeines zumindest 662/3% Erfordernis angehoben wird, sodaß die nichtregionalen Mitglieder de facto ein Vetorecht eingeräumt erhalten.

Die Resolution betreffend die fünfte allgemeine Kapitalerhöhung tritt erst dann in Kraft, wenn die Änderungen der Satzung der Afrikanischen Entwicklungsbank (insbesondere betreffend die Neuver­teilung der Beteiligungsverhältnisse und Neuregelung der Stimmerfordernisse) in Kraft getreten sind.

Für Österreich sind im Rahmen der Verhandlungen bis zu 3 780 Kapitalanteile zu je 10 000 RE (SZR) vorgesehen, davon sind 227 Anteile einzahlbar, der Rest abrufbares Garantiekapital. Bei entsprechender Beteiligung Österreichs an der Kapitalerhöhung würde der österreichische Anteil am Kapital 0,447% betragen (zuletzt 0,37%).

Österreich müßte für die 227 einzahlbaren Kapitalanteile 2 270 000 RE zahlen, wobei die Mitglieder die Wahl zwischen drei Zahlungsvarianten haben: In US-Dollar, wobei ein Kapitalanteil 12 063,50 US-Dollar kostet. In Euro, wobei der Gegenwert von 10 000 SZR pro Kapitalanteil auf Basis des durchschnittlichen Wechselkurses des Euro zum SZR während der 30-Tage-Periode, die sieben Tage vor dem Inkrafttreten der Resolution endet, umgerechnet wird. Oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung (die die Bank als solche bestimmt), wobei der Gegenwert von 10 000 SZR pro Kapitalanteil zum durchschnitt­lichem Wechselkurs der 30-Tage-Periode, die sieben Tage vor dem Datum der Zeichnung im Falle der ersten Zahlung und sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Zahlung im Fall der folgenden Zahlungen endet, umgerechnet wird.


Die Zahlungen erfolgen in acht gleichen und aufeinanderfolgenden Jahresraten (voraussichtlich ab 2000), wobei die erste in bar zu erfolgen hat und die folgenden Raten auch in Form von bei Sicht fälligen Schatzscheinen geleistet werden können. Es ist beabsichtigt, die Leistung der letzten sieben Raten in Form von Schatzscheinen erfolgen zu lassen.

Zum 1. Februar 1999 würde die Wahl des US-Dollars für Österreich zu Gesamtkosten des einzahlbaren Teils von rund 33,1 Millionen Schilling führen. Über den Euro würden sich die Gesamtkosten am 1. Februar 1999 auf rund 38,3 Millionen Schilling belaufen. Es ist beabsichtigt, die zum Zeitpunkt der Zeichnung für Österreich günstiger erscheinende Zahlungsweise zu wählen.

Der bisherigen langjährigen Praxis entsprechend soll zusätzlich zu dem im Gesetzesrang stehenden Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 252/1983, der eine Erhöhung des genehmigten Stammkapitals vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckten Beschluß des Gouverneursrats auf Kapitalerhöhung, eine Beteiligung Österreichs an einer zusätzlichen Kapitalerhöhung jeweils auch vom Gesetzgeber beschlossen werden.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Hans Helmut Moser und Dr. Alfred Gusenbauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1625 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                        Dr. Sonja Moser-Starrach                                                      Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann