1678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1526 der Beilagen): Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang


Bei der OECD hatte sich Ende der achtziger Jahre eine Arbeitsgruppe “Illicit Payments” gebildet, deren Arbeiten zunächst in eine Empfehlung des OECD-Ministerrats vom 27. Mai 1994 mündeten, die sogenannte “Recommendation on Bribery in International Business Transactions”, die den Mitglied­staaten zunächst ganz allgemein empfohlen hat, effektive Maßnahmen zur Abschreckung, Verhinderung (Prävention) und Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäfts­verkehr zu ergreifen.

Unter der Rubrik “Domestic Action” wurde empfohlen, daß jeder Mitgliedstaat in einer Reihe von Materien – die Arbeiten in der OECD waren multidisziplinär angelegt; an der Spitze der Materien stand jedoch das Strafrecht – den Status quo überprüfen und in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen konkrete und zweckmäßige Schritte zur Verwirklichung des Ziels – wie gesagt Prävention und Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr – unter­nehmen solle.

Die vorhin erwähnte OECD-Empfehlung aus dem Jahr 1994 sah eine Überprüfung innerhalb von drei Jahren vor, wobei sich die Aktivitäten der damit befaßten Arbeitsgruppe im Laufe der Zeit immer mehr auf das Strafrecht konzentrierten.

In diesem Sinn wurde ein Katalog von im Zusammenhang mit der Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zu berücksichtigenden gemeinsamen Elementen ausgearbeitet, wobei gegen Ende der dreijährigen Überprüfungsfrist zunächst fraglich war, ob diese gemeinsamen Elemente zur Korruptionsbekämpfung im Jahr 1997 in Form einer weiteren, insofern detaillierteren Empfehlung des OECD-Ministerrats erlassen werden sollten, oder ob diese Elemente in eine Konvention gegossen werden sollten.

Diese Frage wurde beim OECD-Ministerrat im Mai vergangenen Jahres in Form eines Kompromisses gelöst. Einerseits empfahl der Ministerrat, daß die Mitgliedstaaten die Bestechung ausländischer Amts­träger in effektiver und koordinierter Weise kriminalisieren sollen, und zwar im Wege der Vorlage von mit den von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten gemeinsamen Elementen übereinstimmenden Gesetzes­vorschlägen an die jeweiligen nationalen gesetzgebenden Körperschaften; gleichzeitig hat der Rat jedoch entschieden, daß zu diesem Zweck (also zur Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger) unverzüglich Verhandlungen über eine internationale Konvention in Übereinstimmung mit den gemein­samen Elementen aufgenommen werden sollen, mit dem Ziel, daß diese Konvention Ende 1997 zur Unterzeichnung aufliegen und bis Ende 1998 in Kraft treten solle.

Nach drei Verhandlungsrunden konnte die Konvention am 21. November 1997 von der Verhand­lungskonferenz fertiggestellt werden. Am 17. Dezember 1997 lag sie in Paris zur Unterzeichnung auf, wo sie von 33 Staaten, darunter auch Österreich, gezeichnet wurde.

Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Es ist nicht zur Gänze der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.


Das Übereinkommen soll in der authentischen englischen Textfassung und in deutscher Übersetzung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Hinsichtlich der authentischen französischen Textfassung des Übereinkommens hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht wird, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt wird.

Der Justizausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim sowie die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Überein­kommens zu empfehlen.

Weiters beschloß der Justizausschuß, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen ist.

Ferner beschloß der Justizausschuß, daß dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kund­machung der französischen Fassung Rechnung getragen wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang (1526 der Beilagen) wird genehmigt;

           2. das Übereinkommen ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen;

           3. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seiner französischen Sprachfassung dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Wien, 1999 03 17

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau