1683 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 4. 1999

Regierungsvorlage


Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage;


Änderungen des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versamm­lung am 1. Oktober 1985

VIENNA AGREEMENT

ESTABLISHING AN INTERNATIONAL CLASSIFICATION OF THE FIGURATIVE ELEMENTS OF MARKS

The Contracting Parties,

Having regard to Article 19 of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, of March 20, 1883, as revised at Brussels on December 14, 1900, at Washington on June 2, 1911, at The Hague on November 6, 1925, at London on June 2, 1934, at Lisbon on October 31, 1958, and at Stockholm an July 14, 1967,

Have agreed as follows:

Article I

Establishment of a Special Union; Adoption of an International Classification

The countries to which this Agreement applies constitute a Special Union and adopt a common classification for the figurative elements of marks (hereinafter designated as ”the Classification of Figurative Elements”).

Article 2

Definition and Deposit of the Classification of Figurative Elements

(1) The Classification of Figurative Elements comprises a list of categories, divisions and sections in which the figurative elements of marks are classified, together with, as the case may be, explanatory
notes.

(2) The Classification of Figurative Elements is contained in one authentic copy, in the English and French languages, signed by the Director General of the World Intellectual Property Organization (hereinafter designated respectively as ”the Director General” and ”the Organization”) and deposited with him at the time that this Agreement is opened for signature.

(3) The amendments and additions referred to in Article 5 (3) (i) shall be contained in one authentic copy, in the English and French languages, signed by the Director General and deposited with him.

Article 3

Languages of the Classification of Figurative Elements

(1) The Classification of Figurative Elements shall be established in the English and French lan­guages, both texts being equally authentic.

(2) The International Bureau of the Organization (hereinafter designated as ”the International Bu­reau”) shall establish, in consultation with the interested Governments, official texts of the Classification of Figurative Elements in the languages which the Assembly referred to in Article 7 may designate in accordance with paragraph (2) (a) (vi) of that Article.

Article 4

Use of the Classification of Figurative Elements

(1) Subject to the requirements prescribed by this Agreement, the scope of the Classification of Figurative Elements shall be that attributed to it by each country of the Special Union. In particular, the Classification of Figurative Elements shall not bind the countries of the Special Union in respect of the extent of the protection afforded to the mark.

(2) The competent Offices of the countries of the Special Union shall have the right to use the Classification of Figurative Elements either as a principal or as a subsidiary system.

(3) The competent Offices of the countries of the Special Union shall include in the official documents and publications relating to registrations and renewals of marks the numbers of the categories, divisions and sections in which the figurative elements of those marks are to be placed.

(4) The said numbers shall be preceded by the words ”Classification of Figurative Elements” or an abbreviation thereof to be determined by the Committee of Experts referred to in Article 5.

(5) Any country may, at the time of its signature or of the deposit of its instrument of ratification or accession, declare that it does not undertake to include the numbers of all or some of the sections in official documents and publications relating to registrations and renewals of marks.

(6) If any country of the Special Union entrusts the registration of marks to an intergovernmental authority, it shall take all possible measures to ensure that authority uses the Classification of Figurative Elements in accordance with this Article.

Article 5

Committee of Experts

(1) A Committee of Experts shall be set up in which each country of the Special Union shall be represented.

(2) (a) The Director General may, and, if requested by the Committee of Experts, shall, invite countries not members of the Special Union which are members of the Organization or party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property to be represented by observers at meetings of the Committee of Experts.

(b) The Director General shall invite intergovernmental organizations specialized in the field of marks, of which at least one of the member countries is party to this Agreement, to be represented by observers at meetings of the Committee of Experts.

(c) The Director General may, and, if requested by the Committee of Experts, shall, invite representatives of other intergovernmental and international non-governmental organizations to participate in discussions of interest to them.

(3) The Committee of Experts shall:

               (i) make amendments and additions to the Classification of Figurative Elements;

              (ii) address recommendations to the countries of the Special Union for the facilitating the use of the Classification of Figurative Elements and promoting its uniform application;

             (iii) take all the other measures which, without entailing financial implications for the budget of the Special Union or for the Organization, contribute towards facilitating the application of the Classification of Figurative Elements by developing countries;

             (iv) have the right to establish subcommittees and working groups.

(4) The Committee of Experts shall adopt its own rules of procedure. The latter shall provide for the possibility of participation in meetings of the subcommittees and working groups of the Committee of Experts by those intergovernmental organizations referred to in paragraph (2) (b) which can make a substantial contribution to the development of the Classification of Figurative Elements.

(5) Proposal for amendments or additions to the Classification of Figurative Elements may be made by the competent Office of any country of the Special Union, the International Bureau, any intergovernmental organization represented in the Committee of Experts pursuant to paragraph (2) (b) and any country or organization specially invited by the Committee of Experts to submit such proposals. The proposals shall be communicated to the International Bureau, which shall submit them to the members of the Committee of Experts and to the observers not later than two months before the session of the Committee of Experts at which the said proposals are to be considered.

(6) (a) Each country member of the Committee of Experts shall have one vote.

(b) The decisions of the Committee of Experts shall require a simple majority of the countries represented and voting.

(c) Any decision which is regarded by one-fifth of the countries represented and voting as giving rise to a modification of the basic structure of the Classification of Figurative Elements or as entailing a substantial amount of reclassification shall require a majority of three-fourths of the countries represented and voting.

(d) Abstentions shall not be considered as votes.

Article 6

Notification, Entry Into Force and Publication of Amendments and Additions and of Other Decisions

(1) Every decision of the Committee of Experts concerning the adoption of amendments and additions to the Classification of Figurative Elements, and the recommendations of the Committee of Experts, shall be notified by the International Bureau to the competent Offices of the countries of the Special
Union. The amendments and additions shall enter into force six months after the date of dispatch of the notifications.

(2) The International Bureau shall incorporate in the Classification of Figurative Elements amendments and additions which have entered into force. Announcements of the amendments and additions shall be published in such periodicals as may be designated by the Assembly referred to in Article 7.

Article 7

Assembly of the Special Union

(1) (a) The Special Union shall have an Assembly consisting of the countries of the Special Union.

(b) The Government of each country of the Special Union shall be represented by one delegate, who may be assisted by alternate delegates, advisors and experts.

(c) Any intergovernmental organization referred to in Article 5 (2) (b) may be represented by an observer in the meetings of the Assembly, if the Assembly so decides, in those of such committees or work­ing groups as may have been established by the Assembly.

(d) The expenses of each delegation shall be borne by the Government which has appointed it.

(2) (a) Subject to the provisions of Article 5, the Assembly shall:

               (i) deal with all matters concerning the maintenance and development of the Special Union and the implementation of this Agreement;

              (ii) give directions to the International Bureau concerning the preparation for revision conferences;

             (iii) review and approve the reports and activities of the Director General concerning the Special Union, and give him all necessary instructions concerning matters within the competence of the Special Union;

             (iv) determine the program and adopt the triennial budget of the Special Union, and approve its final accounts;

              (v) adopt the financial regulations of the Special Union;

             (vi) decide on the establishment of official texts of the Classification of Figurative Elements in languages other than English and French;

            (vii) establish such committees and working groups as it deems appropriate to achieve the objectives of the Special Union;

           (viii) determine, subject to paragraphe (1) (c), which countries not members of the Special Union and which intergovernmental and international non-governmental organizations shall be admitted as observers to its meetings, and to those of any committee or working group established by it;

              (ix) take any other appropriate action designed to further the objectives of the Special Union;

               (x) perform such other functions as are appropriate under this Agreement.


(b) With respect to matters which are of interest also to other Unions administered by the Organization, the Assembly shall make its decision after having heard the advice of the Coordination Committee of the Organization.


(3) (a) Each country member of the Assembly shall have one vote.

(b) One-half of the countries members of the Assembly shall constitute a quorum.

(c) In the absence of the quorum, the Assembly may make decisions but, with the exception of decisions concerning its own procedure, all such decisions shall take effect only if the conditions set forth hereinafter are fulfilled. The International Bureau shall communicate the said decisions to the countries members of the Assembly which were not represented and shall invite them to express in writing their vote or abstention within a period of three months from the date of the communication. If, at the expira­tion of this period, the number of countries having thus expressed their vote or abstention attains the number of countries which was lacking for attaining the quorum in the session itself, such decisions shall take effect provided that at the same time the required majority still obtains.

(d) Subject to the provisions of Article 11 (2), the decisions of the Assembly shall require two-thirds of the votes cast.

(e) Abstentions shall not be considered as votes.

(f) A delegate may represent, and vote in the name of, one country only.

(4) (a) The Assembly shall meet once in every third calendar year in ordinary session upon convocation by the Director General and, in the absence of exceptional circumstances, during the same period and at the same place as the General Assembly of the Organization.

(b) The Assembly shall meet in extraordinary session upon convocation by the Director General, at the request of one-fourth of the countries members of the Assembly.

(c) The agenda of each session shall be prepared by the Director General.

(5) The Assembly shall adopt its own rules of procedure.

Article 8

International Bureau

(1) (a) Administrative tasks concerning the Special Union shall be performed by the International Bureau.

(b) In particular, the International Bureau shall prepare the meetings and provide the secretariat of the Assembly, the Committee of Experts and such other committees or working groups as may have been established by the Assembly or the Committee of Experts.

(c) The Director General shall be the chief executive of the Special Union and shall represent the Special Union.

(2) The Director General and any staff member designated by him shall participate, without the right of vote, in all meetings of the Assembly, the Committee of Experts and such other committees or working groups as may have been established by the Assembly or the Committee of Experts. The Director General of a staff member designated by him shall be ex officio secretary of those bodies.

(3) (a) The International Bureau shall, in accordance with the directions of the Assembly, make the preparations for revision conferences.

(b) The International Bureau may consult with intergovernmental and international non-governmental organizations concerning preparations for revision conferences.

(c) The Director General and persons designated by him shall take part, without the right to vote, in the discussions at revision conferences.

(4) The International Bureau shall carry out any other tasks assigned to it.

Article 9

Finances

(1) (a) The Special Union shall have a budget.

(b) The budget of the Special Union shall include the income and expenses proper to the Special Union, its contribution to the budget of expenses common to the Unions administered by the Organization and, where applicable, the sum made available to the budget of the Conference of the Organization.

(c) Expenses not attributable exclusively to the Special Union but also to one or more other Unions administered by the Organization shall be considered as expenses common to the Unions. The share of the Special Union in such common expenses shall be in proportion to the interest the Special Union has in them.

2

(2) The budget of the Special Union shall be established with due regard to the requirements of coordination with the budgets of the other Unions administered by the Organization.

(3) The budget of the Special Union shall be financed from the following sources:

               (i) contributions of the countries of the Special Union;

              (ii) fees and charges due for services rendered by the International Bureau in relation to the Special Union;

             (iii) sale of, or royalties on, the publications of the International Bureau concerning the Special Union;

             (iv) gifts, bequests and subventions;

              (v) rents, interests and other miscellaneous income.

(4) (a) For the purpose of establishing its contribution referred  to in paragraph (3) (i), each country of the Special Union shall belong to the same class as it belongs to in the Paris Union for the Protection of Industrial Property, and shall pay its annual contribution on the basis of the same number of units as is fixed for that class in that Union.

(b) The annual contribution of each country of the Special Union shall be an amount in the same proportion to the total sum to be contributed to the budget of the Special Union by all countries as the number of its units is to the total of the units of all contributing countries.

(c) Contributions shall become due on the first of January of each year.

(d) A country which is in arrears in the payment of its contributions may not exercise its right to vote in any organ of the Special Union if the amount of its arrears equals or exceeds the amount of the contributions due from it for the preceding two full years. However, any organ of the Special Union may allow such a country to continue to exercise its right to vote in that organ if, and as long as, it is satisfied that the delay in payment is due to exceptional and unavoidable circumstances.

(e) If the budget is not adopted before the beginning of a new financial period, it shall be at the same level as the budget of the previous year, as provided in the financial regulations.

(5) The amount of the fees and charges due for services rendered by the International Bureau in relation to the Special Union shall be established, and shall be reported to the Assembly, by the Director General.

(6) (a) The Special Union shall have a working capital fund which shall be constituted by a single payment made by each country of the Special Union. If the fund becomes insufficient, the Assembly shall decide to increase it.

(b) The amount of the initial payment of each country to the said fund or of its participation in the increase thereof shall be a proportion of the contribution of that country for the year in which the fund is established or the decision to increase it is made.

(c) The proportion and the terms of payment shall be fixed by the Assembly on the proposal of the Director General and after it has heard the advice of the Coordination Committee of the Organization.

(7) (a) In the headquarters agreement concluded with the country on the territory of which the Organ­ization has its headquaters, it shall be provided that, whenever the working capital fund is insufficient, such country shall grant advances. The amount of those advances and the conditions on which they are granted shall be the subject of separate agreements, in each case, between such country and the Organization.

(b) The country referred to in subparagraph (a) and the Organization shall each have the right to denounce the obligation to grant advances, by written notification. Denunciation shall take effect three years after the end of the year in which it was notified.

(8) The auditing of the accounts shall be effected by one or more of the countries of the Special
Union or by external auditors, as provided in the financial regulations. They shall be designated, with their agreement, by the Assembly.

Article 10

Revision of the Agreement

(1) This Agreement may be revised from time to time by a special conference ot the countries of the Special Union.

(2) The convocation of any revision conference shall be decided by the Assembly.

(3) Articles 7, 8, 9 and 11 may be amended either by a revision conference or according to the provisions of Article 11.

Article 11

Amendment of Certain Provisions of the Agreement

(1) Proposals for the amendment of Articles 7, 8, 9 and of the present Article may be initiated by any country of the Special Union of by the Director General. Such proposals shall be communicated by the Director General to the countries of the Special Union at least six months in advance of their considera­tion by the Assembly.

(2) Amendments to the Articles referred to in paragraph (1) shall be adopted by the Assembly.
Adoption shall require three-fourths of the votes cast, provided that any amendment to Article 7 and to the present paragraph shall require four-fifths of the votes cast.

(3) (a) Any amendment to the Articles referred to in paragraph (1) shall enter into force one month after written notifications of acceptance, effected in accordance with their respective constitutional processes, have been received by the Director General from three-fourths of the countries members of the Special Union at the time the amendment was adopted.

(b) Any amendment to the said Articles thus accepted shall bind all the countries which are members of the Special Union at the time the amendment enters into force, provided that any amendment increas­ing the financial obligations of countries of the Special Union shall bind only those countries which have notified their acceptance of such amendment.

(c) Any amendment accepted in accordance with the provisions of subparagraph (a) shall bind all countries which become members of the Special Union after the date on which the amendment entered into force in accordance with the provisions of subparagraph (a).

Article 12

Becoming Party to the Agreement

(1) Any country party to the Paris Convention for the Protection of Industrial property may become party to this Agreement by:

               (i) signature followed by the deposit of an instrument of ratification, or

              (ii) deposit of an instrument of accession.

(2) Instruments of ratification or accession shall be deposited with the Director General.

(3) The provisions of Article 24 of the Stockholm Act of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property shall apply to this Agreement.

(4) Paragraph (3) shall in no way be understood as implying the recognition or tacit acceptance by a country of the Special Union of the factual situation concerning a territory to which this Agreement is made applicable by another country by virtue of the said paragraph.

Article 13

Entry Into Force of the Agreement

(1) With respect to the first five countries which have deposited their instruments of ratification or accession, this Agreement shall enter into force three months after the fifth instrument of ratification or accession has been deposited.

(2) With respect to any country other than those for which this Agreement has entered into force in accordance with paragraph (1), it shall enter into force three months after the date on which its ratification or accession was notified by the Director General, unless a subsequent date has been indicated in the instrument of ratification or accession. In the latter case, this Agreement shall enter into force with respect to that country on the date thus indicated.

(3) Ratification or accession shall automatically entail acceptance of all the clauses and admission to all the advantages of this Agreement.

Article 14

Duration of the Agreement

This Agreement shall have the same duration as the Paris Convention for the Protection of Industrial Property.

Article 15

Denunciation

(1) Any country of the Special Union may denounce this Agreement by notification addressed to the Director General.

(2) Denunciation shall take effect one year after the day on which the Director General has received the notification.

(3) The right of denunciation provided by this Article shall not be exercised by any country before the expiration of five years from the date upon which it becomes a member of the Special Union.

Article 16

Disputes

(1) Any dispute between two or more countries of the Special Union concerning the interpretation or application of this Agreement, not settled by negotiation, may, by any one of the countries concerned, be brought before the International Court of Justice by application in conformity with the Statute of the Court, unless the countries concerned agree on some other method of settlement. The country bringing the dispute before the Court shall inform the International Bureau; the International Bureau shall bring the matter to the attention of the other countries of the Special Union.

(2) Each country may, at the time it signs this Agreement or deposits its instrument of ratification or accession, declare that it does not consider itself bound by the provisions of paragraph (1). With regard to any dispute between any country having made such a declaration and any other country of the Special Union, the provisions of paragraph (1) shall not apply.

(3) Any country having made a declaration in accordance with the provisions of paragraph (2) may, at any time, withdraw its declaration by notification addressed to the Director General.

Article 17

Signature, Languages, Depositary Functions, Notifications

(1) (a) This Agreement shall be signed in a single original in the English and French languages, both texts being equally authentic.

(b) This Agreement shall remain open for signature at Vienna until December 31. 1973.

(c) The original of this Agreement, when no longer open for signature, shall be deposited with the Director General.

(2) Official texts shall be established by the Director General, after consultation with the interested Governments, in such other languages as the Assembly may designate.

(3) (a) The Director General shall transmit two copies, certified by him, of the signed text of this
Agreement to the Governments of the countries that have signed it and, on request, to the Government of any other country.

(b) The Director General shall transmit two copies, certified by him, of any amendment to this
Agreement to the Governments of all countries of the Special Union and, on request, to the Government of any other country.

(c) The Director General shall, on request, furnish the Government of any country that hat signed this Agreement, or that accedes to it, with two copies of the Classification of Figurative Elements, certified by him, in the English or French language.

(4) The Director General shall register this Agreement with the Secretariat of the United Nations.

(5) The Director General shall notify the Governments of all countries party to the Paris Convention for the protection of Industrial Property of:

               (i) signatures under paragraph (1);

              (ii) deposits of instruments of ratification or accession under Article 12 (2);

             (iii) the date of entry into force of this Agreement under Article 13 (1);


             (iv) declarations made under Article 4 (5);

              (v) declarations and notifications made in accordance with Article 12 (3);

             (vi) declarations made under Article 16 (2);

            (vii) withdrawals of any declarations, notified under Article 16 (3);

           (viii) acceptances of amendments to this Agreement under Article 11 (3);

              (ix) the dates on which such amendments enter into force;

               (x) denunciations received under Article 15.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Agreement.

DONE at Vienna, this twelfth day of June, one thousand nine hundred and seventy-three.

(Übersetzung)

WIENER ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN KLASSIFIKATION DER BILDBESTANDTEILE VON MARKEN

Die Vertragsparteien,

Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation

Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als “Klassifikation der Bildbestandteile” bezeichnet) an.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile besteht aus einer Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile von Marken eingeordnet sind, sowie gegebenenfalls aus erläuternden Anmerkungen.

(2) Die Klassifikation der Bildbestandteile ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als “Generaldirektor” und als “Organisation” bezeichnet) unterzeichnet und bei ihm in dem Zeitpunkt hinterlegt wird, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor unterzeichnet und bei ihm hinterlegt wird.

Artikel 3

Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als “Internationales Büro” bezeichnet) stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.

Artikel 4

Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation der Bildbestandteile die Bedeutung, die ihr jedes Land des besonderen Verbands beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation der Bildbestandteile die Länder des besonderen Verbands nicht hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands sind berechtigt, die Klassifikation der Bildbestandteile als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken die Nummern der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte angeben, in welche die Bildbestandteile dieser Marken einzuordnen sind.

(4) Diesen Nummern wird der Vermerk “Klassifikation der Bildbestandteile” oder eine von dem in Artikel 5 vorgesehenen Sachverständigenausschuß festgelegte Abkürzung vorangestellt.

(5) Jedes Land kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich vorbehält, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands einer zwischenstaatlichen Behörde die Eintragung der Marken, so trifft es alle ihm zu Gebot stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation der Bildbestandteile diesem Artikel entsprechend anwendet.

Artikel 5

Sachverständigenausschuß

(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist.

(2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Nichtmitgliedsländer des besonderen Verbands, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkünfte zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Vertreter anderer zwischenstaatlicher sowie internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.

(3) Der Sachverständigenausschuß

                 i) ändert und ergänzt die Klassifikation der Bildbestandteile;

                ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation der Bildbestandteile zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;

               iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile durch die Entwicklungsländer beitragen;

              iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu bilden.

(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation der Bildbestandteile maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen des Sachverständigenausschusses teilzunehmen.

(5) Vorschläge für die Änderung und Ergänzung der Klassifikation der Bildbestandteile können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das bzw. die vom Sachverständigenausschuß ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.

(6) a) Jedes Mitgliedsland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme.

b) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder.

c) Jeder Beschluß, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation der Bildbestandteile herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder.

d) Stimmenthalt gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 6

Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen und andere Beschlüsse

(1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen oder Ergänzungen der Klassifikation der Bildbestandteile sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen und Ergänzungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.

(2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation der Bildbestandteile auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 vorgesehenen Versammlung bestimmt werden.

Artikel 7

Versammlung des besonderen Verbands

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbands zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Jede in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen.

d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung

                 i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Anwendung dieses Abkommens behandeln;

                ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen erteilen;

               iii) die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband prüfen und billigen und ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen erteilen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbands fallen;

              iv) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbands beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;

               v) die Finanzvorschriften des besonderen Verbands beschließen;

              vi) über die Herstellung amtlicher Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in anderen Sprachen als Englisch und Französisch entscheiden;

             vii) die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbands für zweckdienlich hält;

            viii) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c bestimmen, welche dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nicht­staatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen und denen der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen als Beobachter zugelassen werden;

               ix) jede andere geeignete Handlung vornehmen, die der Förderung der Ziele des besonderen Verbands dient;

                x) alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die im Rahmen dieses Abkommens zweckdienlich sind.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedsland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedsländer bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr Verfahren nur wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur im Namen eines Landes abstimmen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedsländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Internationales Büro

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sach­verständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet haben, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen etwa von der Versammlung oder dem Sachverständigenausschuß gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisions­konferenzen vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenz zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenz teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 9

Finanzen

(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der Organisation verwalteten Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellte Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt folgende Einnahmen:

                 i) Beiträge der Länder des besonderen Verbands;

                ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands;

               iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;

              iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

               v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) a) Jedes Land des besonderen Verbands wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes 3 Ziffer i in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seinen Jahresbeitrag auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.

b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbands besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.

c) Die Beiträge werden am 1. Jänner jedes Jahres fällig.

d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbands ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.

e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder seines Anteils an dessen Erhöhung ist proportional dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbands oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 10

Revision des Abkommens

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.

Artikel 11

Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens

(1) Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8, 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbands mitgeteilt.

(2) Änderungen der in Absatz 1 bezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.

b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, welche die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

c) Jede nach Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung nach Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglied des besonderen Verbands werden.

Artikel 12

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch

                 i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder

                ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.

Artikel 13

Inkrafttreten des Abkommens

(1) Für die ersten fünf Jahre, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jedes andere Land, für das dieses Abkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.

Artikel 14

Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Artikel 15

Kündigung

(1) Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern des besonderen Verbands über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeiten vor den Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; diese setzt die anderen Länder des besonderen Verbands davon in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Auf eine Streitigkeit zwischen einem Land, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und einem anderen Land des besonderen Verbands ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 17

Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung, Notifikationen

(1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

b) Dieses Abkommen liegt bis zum 31. Dezember 1973 in Wien zur Unterzeichnung auf.

c) Die Urschrift dieses Abkommens wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

(3) a) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

b) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

c) Der Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, auf Verlangen zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Klassifikation der Bildbestandteile in englischer oder französischer Sprache.

(4) Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.


(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbands­übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

                 i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1;

                ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 12 Absatz 2;

               iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 13 Absatz 1;

              iv) die Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 5;

               v) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absatz 3;

              vi) die Erklärungen nach Artikel 16 Abs. 2;

             vii) die nach Artikel 16 Absatz 3 notifizierten Zurücknahmen von Erklärungen;

            viii) die Annahme von Änderungen dieses Abkommens nach Artikel 11 Absatz 3;

               ix) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;

                x) die nach Artikel 15 eingegangenen Kündigungen.

ZU URKUND dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juni 1973.


Änderungen

des Wiener Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985

(Authentischer englischer Wortlaut)

Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv:

”[Subject to the provisions of Article 5, the Assembly shall: …] determine the program and adopt the biennial budget of the Special Union, and approve its final accounts; […]”

Art. 7 Abs. 4 lit. a:

”The Assembly shall meet once in every second calendar year in ordinary session upon convocation by the Director General and, in the absence of exceptional circumstances, during the same period and at the same place as the General Assembly of the Organization.”

(Übersetzung)

Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv:

“[Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung: …] das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen; […]”

Art. 7 Abs. 4 lit. a:

“Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.”

Vorblatt

Problem:

Mit dem am 12. Juni 1973 in Wien unterzeichneten Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken, geändert am 1. Oktober 1985, wurde eine internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken für die Vertragsparteien des Abkommens geschaffen. Die genannten Vertragsparteien bilden einen besonderen Verband innerhalb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Österreich hat im Hinblick auf seinen hohen Standard und die ständige Verbesserung der Bildmarkenprüfung großes Interesse an einer gestaltenden Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Klassifikation im Rahmen dieses Verbandes.

Problemlösung:

Ratifizierung des Abkommens in der am 1. Oktober 1985 geänderten Fassung.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine. Durch die Ratifikation des Abkommens entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten, da die Klassifikation bereits seit längerem bei der Bildmarkenprüfung durch das österreichische Patentamt angewandt wird und durch das unitarische Beitragssystem der WIPO kein separater Beitrag für die Mitgliedschaft entrichtet werden muß.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil:

Das Wiener Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken hat nicht politischen Charakter; es ist jedoch ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag. Das Wiener Abkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Wiener Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Da es der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich ist, bedarf es nicht der Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Soweit durch das Wiener Abkommen einzelne Hoheitsrechte des Bundes an zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, ist diese Übertragung durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckt.

Das Abkommen wurde am 12. Juni 1973 in Wien im Rahmen der WIPO ausverhandelt und zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Unterzeichnung durch Österreich erfolgte am 27. Dezember 1973. Das Abkommen trat am 9. August 1985 in Kraft und wurde in der Folge am 1. Oktober 1985 abgeändert. Folgende Länder sind Vertragsparteien: Frankreich, Guinea, Kirgisistan, Kuba, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei. In der ersten Tagung der Versammlung nach dem Abkommen, die vom 23. September bis 1. Oktober 1985 in Genf stattgefunden hatte, wurden Änderungen in Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv und Art. 7 Abs. 4 lit. a angenommen, welche die Zeiträume hinsichtlich des Haushaltsvorschlages sowie der Tagungen der Versammlung von drei auf zwei Jahre verkürzen sollen. Diese Bestimmungen sind bis dato noch nicht formell in Kraft getreten und werden seither de facto angewendet.

Inhaltlich verfolgt das Abkommen das Ziel, Recherchen nach älteren entgegenstehenden Zeichen zu erleichtern und erheblichen Arbeitsaufwand bei der Umklassifizierung im Fall des Dokumenten­austausches auf internationaler Ebene zu vermeiden. Seine Kernbestimmung liegt in der Annahme der gemeinsamen “Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken” durch die Vertrags­parteien (Art. 1). Diese Klassifikation findet sich in einer Anlage des Abkommens; sie besteht aus einer Übersicht der Kategorien, einem Verzeichnis der Kategorien und Abschnitte mit erläuternden Anmerkungen sowie einer Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte mit erläuternden Anmerkungen, in jeder Vertragssprache insgesamt 105 Seiten. Mit dieser Klassifikation sollen Recherchen nach älteren entgegenstehenden Zeichen erleichtert und ein erheblicher Arbeitsaufwand bei der Umklassifizierung im Fall des Dokumentenaustausches auf internationaler Ebene vermieden werden. Für die internationale Zusammenarbeit der Staaten, welche die neue Klassifikation anwenden, ist ein besonderer Verband innerhalb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgesehen.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens waren die technischen Voraussetzungen für die Ähnlichkeitsprüfung von Bildmarken in Österreich nicht in dem Maße gegeben, daß eine Ratifikation des Abkommens durch Österreich, die ja dann eine bindende Verpflichtung zur Anwendung der neuen Klassifikation bewirkt hätte, zweckdienlich gewesen wäre. Mittlerweile wurden auf dem Gebiet der EDV-unterstützten Bildmarkenprüfung große technische Fortschritte erzielt, sodaß die neue Klassifikation in der österreichischen Praxis bereits angewendet wird. Um auch an der Weiterentwicklung des Systems der Bildklassifikation aktiv gestaltend mitwirken zu können, wäre es aus heutiger Sicht durchaus wünschenswert, daß Österreich das Abkommen ratifiziert, da nur seine Vertragsparteien mit Sitz und Stimme in dem Sachverständigenausschuß des darin eingerichteten besonderen Verbandes ausgestattet sind.

Durch die Ratifizierung des Abkommens erwachsen der Republik Österreich keine zusätzlichen Kosten, da in der Praxis die neue Klassifikation in Österreich bereits angewandt wird.

Das Abkommen ist in englischer und französischer Sprache authentisch und in demselben Umfang Gegenstand der Beschlußfassung des Nationalrates sowie des Bundesrates. Aus verwaltungsökono­mischen Gründen werden jedoch nur die englische Sprachfassung des Abkommens und der Änderungen vom 1. Oktober 1985 und deren Übersetzungen ins Deutsche in gedruckter Form vorgelegt, und zwar jeweils ohne die Anlage der “Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken”. Diese Anlage auf Englisch und in deutscher Übersetzung sowie die gesamte französische Sprachfassung des Abkommens und der Änderung vom 1. Oktober 1985 werden zur Auflage in der Parlamentsdirektion zur allfälligen Einsichtnahme bereitgestellt (vgl. § 23 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975). Die vorliegende Übersetzung ist die amtliche Fassung des Abkommens in deutscher Sprache im Sinne seines Art. 3 Abs. 2 und wurde vom Deutschen Patentamt in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Patentamt, dem Bundesamt für Geistiges Eigentum (Schweiz) und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum erstellt. Die vorliegende, nichtamtliche, deutschsprachige Übersetzung der Klassifikation in ihrer 4. Auflage wurde vom Österreichischen Patentamt erstellt, da von Seiten des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) kein amtlicher Text im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Abkommens einer deutschsprachigen Übersetzung der 4. Auflage der Klassifikation, die in englisch- und französischsprachiger amtlicher Fassung vorliegt, erstellt und veröffentlicht wurde.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Art. 1 normiert die Bildung des besonderen Verbandes der Länder, auf die das Abkommen Anwendung findet sowie, daß diese Länder eine gemeinsame Klassifikation der Bildbestandteile von Marken annehmen.

Zu Art. 2:

Die Klassifikation besteht aus einem hierarchisch aufgebauten, vom allgemeinen ins einzelne gehenden System von Kategorien, Abschnitten und Unterabschnitten in welche die Bildbestandteile eingeordnet sind und gegebenenfalls erläuternden Anmerkungen. Die Klassifikation und die vom Sachverständigen­ausschuß nach den Regeln des Abkommens beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der Klassifikation sind in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unterzeichnet und hinterlegt wurde.

Zu Art. 3:

Die englische und die französische Sprachfassung der Klassifikation sind gleichermaßen verbindlich. Das Internationale Büro der WIPO stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation in anderen Sprachen her, welche die Versammlung des besonderen Verbandes nach den Regeln des Abkommens bestimmen kann.

Zu Art. 4:

Art. 4 regelt die Anwendung der Klassifikation. Die Klassifikation hat über die sich aus dem Abkommen ergebende Bedeutung für die Praxis hinaus nur dann eine zusätzliche rechtliche Bedeutung, wenn die Verbandsstaaten ihr eine solche beimessen. Die Klassifikation hat insbesondere keinen Einfluß auf den Schutzumfang der Marke. Die zuständigen Behörden können die Klassifikation als Haupt- oder als Nebenklassifikation (zusätzlich zu einer eigenen nationalen Klassifikation) anwenden.

Aus Abs. 3 ergibt sich die Verpflichtung der Behörden eines Verbandslandes, die Nummern der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile einer Marke einzuordnen sind, anzugeben.

Die Nummern, denen der Vermerk “Klassifikation der Bildbestandteile” oder eine vom Sachverständigen­ausschuß festgelegte Abkürzung voranzustellen ist, sind in Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken anzugeben.

Gemäß Abs. 5 kann ein Verbandsland sich vorbehalten, die Nummern einiger oder aller Unterabschnitte nicht anzugeben.

Zu Art. 5:

Als Organ des besonderen Verbandes wird der Sachverständigenausschuß eingerichtet. Wesentliche Aufgaben sind die Weiterentwicklung der Klassifikation durch Änderungen und Ergänzungen, sowie die Förderung der einheitlichen und erleichterten Anwendung in den Verbandsländern durch Empfehlungen.

Abs. 2 regelt die Teilnahme von Beobachtern aus Nicht-Mitgliedstaaten des besonderen Verbands in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses. Weiters können Vertreter bestimmter zwischenstaatlicher sowie internationaler Organisationen an den Beratungen teilnehmen.

Abs. 5 regelt die Behandlung von Vorschlägen für Änderungen und Ergänzungen der Klassifikation.

Abs. 6 regelt die Beschlußfassungserfordernisse für Beschlüsse des Sachverständigenausschusses.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt die Notifikation, das Inkrafttreten und die Veröffentlichung der Beschlüsse und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Diese werden den zuständigen Behörden der Verbands­länder vom Internationalen Büro der WIPO notifiziert und treten sechs Monate nach Absendung der Notifikation in Kraft. Die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen werden in die Klassifikation aufgenommen und in den von der Versammlung zu bestimmenden Zeitschriften veröffentlicht.


Zu Art. 7:

Als zweites Organ des Verbandes wird die Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbandes zusammensetzt, eingerichtet.

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Regierungen der Verbandsländer in der Versammlung. Weiters können unter den in Abs. 1 lit. c genannten Bedingungen auf dem Gebiet der Marken spezialisierte zwischenstaatliche Organisationen in den Sitzungen der Versammlung sowie in den Sitzungen der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten sein.

Abs. 2 regelt die Zuständigkeiten der Versammlung. Abs. 3 regelt die Beschlußfassungserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.

Abs. 4 regelt die Abhaltung ordentlicher und außerordentlicher Tagungen der Versammlung. Die Versammlung tritt, nach den Änderungen von 1985 alle zwei Jahre zu den ordentlichen Tagungen zusammen, und zwar zur selben Zeit und am selben Ort, wie die Generalversammlung der WIPO.

Zu Art. 8:

Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro der WIPO wahrgenommen. Insbesondere bereitet das Internationale Büro die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses, der gegebenenfalls gebildeten anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie die Revisionskonferenzen vor. Höchster Beamter des besonderen Verbandes ist der Generaldirektor der WIPO, der diesen Verband auch vertritt.

Zu Art. 9:

Art. 9 enthält die Bestimmungen über die Finanzen und den Haushaltsplan des besonderen Verbandes. Mit der Einführung des unitaristischen Beitragssystems im Jahre 1993 durch entsprechende Beschlüsse der WIPO-Konferenz sowie der Versammlungen der Pariser und Berner Union wurde diese Bestimmung jedoch materiell überlagert.

Zu Art. 10:

Das Abkommen wird von Zeit zu Zeit auf Beschluß der Versammlung von einer besonderen Konferenz (Revisionskonferenz) der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen. Die Art. 7, 8, 9 und 11 des Abkommens können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Art. 11 geändert werden.

Zu Art. 11:

Jedes Verbandsland und der Generaldirektor der WIPO können Vorschläge zur Änderung der Art. 7, 8, 9 und 11 unterbreiten. Diese Änderungen werden von der Versammlung beschlossen, und zwar hinsichtlich des Art. 7 mit einer Mehrheit von vier Fünftel und hinsichtlich der anderen genannten Artikel mit einer Mehrheit von drei Vierteln.

Zu Art. 12:

Das Abkommen steht nur jenen Staaten zur Teilnahme offen, die Vertragspartei der Pariser Verbands­übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind. Dies trifft für Österreich zu. Art. 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft (BGBl. Nr. 399/1973 idF BGBl. Nr. 384/1984), auf den hier verwiesen wird und der auf dieses Abkommen anzuwenden ist, regelt die allfällige Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Gebiete außerhalb des Hoheitsbereichs eines Vertragsstaates, für welche dieser die Außenbeziehungen wahrnimmt.

Zu den Art. 13 bis 17:

Hier finden sich die üblichen Schlußbestimmungen, einschließlich – in Art. 16 – einer Regelung für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens (subsidiäre Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dessen französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage “Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken” und deren Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen sind, daß sie auf Geltungsdauer des Abkommens beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Teile der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.